Landgericht Hamburg Urteil, 04. Feb. 2016 - 403 HKO 211/14

04.02.2016

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 605.475,57 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe der folgenden Gegenstände und Dateien:

- Ordner 1:

- Rohrtrassenstreckenverlauf

- Lagepläne Kopfgruben

- Kalibrierprotokolle

- Ordner 2:

- HDD-Bohrungen

- Kalibrierprotokolle

- Druckprobenprotokolle

- Einblasprotokolle

- Oberfläche - Abnahme B 5 Straßenbauamt S2

- Ordner 3:

- Übersichtspläne M 1 : 10.000

- Übersichtspläne M 1: 4.000

- Kreuzungen: Straßen, Bahn

- Forstämter

- Ordner 4:

- Verträge (Eigentümer)

- Gemarkungen

R.

G.

P.

S.

- Ordner 5:

- Verträge (Eigentümer)

- Gemarkungen

G. K.

T.

- Ordner 6:

1. Verträge (Eigentümer)

2. Gemarkungen

T1

K.

D.

Z.

G. G.

Entlang der B5

- Dateien und Lagepläne der Kopfgruben zwischen B. Ost (Aldi-Markt, G. Straße) bis L./ H. gemäß E-Mail vom 31.01.2014

- Druckdateien 01 bis 24

- Datei über den Rohrtrassenstreckenverlauf der Strecke B. Ost B5/G. Straße bis L. H..

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der unter Ziffer 1 genannten Gegenstände und Dateien in Annahmeverzug befindet.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1. und Ziffer 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

6. Der Streitwert wird auf € 625.475,57 festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Rückzahlung des Kaufpreises für zwei Kabelschutzrohre, die sie von der Beklagten erwarb. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des von der Klägerin erklärten Rücktritts.

2

Die Klägerin betreibt Kabelnetze in Deutschland und erbringt über TV-Kabel Dienstleistungen im Bereich Fernsehen, Internet und Telefonie. Die Beklagte verfügt über verschiedene Kabelschutzrohr- und Glasfasertrassen vorwiegend in Ostdeutschland; zu ihrem Geschäft gehört der Verkauf von Kabelschutzrohren.

3

Mit dem „Vertrag über den Erwerb einer Kabelrohranlage“ (im Folgenden: der Vertrag), unterzeichnet am 17.01.2014 und 06.02.2014, ergänzt durch Anlage 2 mit Unterschriften vom 06.02.2014 und 10.02.2014, haben sich die Parteien über den Verkauf zweier Kabelschutzrohre in einer sechszügigen Kabelschutzrohrtrasse zwischen B. und L. geeinigt. Der Kaufpreis für die zwei Schutzrohre betrug € 508.803,00 zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Klägerin wollte in die Schutzrohre zur Erweiterung ihres Telekommunikationsnetzes Glasfaserkabel einziehen.

4

Die Kabelschutzrohrtrasse verläuft über eine 54,71 km lange Strecke und wurde jedenfalls nach der Darstellung der Beklagten in den Jahren 1999/2000 von ihr erbaut. Sie kreuzt bei B. Schienentrassen der Deutschen Bahn. An der dortigen Querung sind die Kabelschutzrohre mit Kabelrohrbindern an der Brücke befestigt. Auf die Abbildungen in der Klagschrift (S. 13 und 14 der Akte) wird verwiesen.

5

Nach § 2 des Vertrags in Verbindung mit der ergänzenden Anlage 2 wurden die Schutzrohre in zwei Abschnitten am 12.02.2014 und am 28.02.2014 übereignet. Am Tag des Eigentumsübergangs war nach § 1 (5) des Vertrags auch die Übergabe der kompletten Dokumentation fällig. Deren Inhalt regelt § 1 (4) des Vertrags:

6

„Der Verkäufer hat dem Käufer die für die ausführliche Dokumentation des Kaufgegenstands erforderlichen Informationen vollumfänglich, vorzugsweise in digitaler Dateiform und sofern nicht anders verfügbar in zweifelsfrei gut lesbarer Papierform zu überlassen. Dies beinhaltet topographische Informationen, maßstäbliche Trassenlagen- und Vermaßungen (Lagepläne), Informationen zur Bauweise, Bohrprotokolle mit eindeutiger Zuordnung zu den Lageplänen und vermaßten Start- und Zielgruben, sämtliche Genehmigungen für die vorhandene Kabelschutzrohrtrasse aus den Genehmigungsverfahren der Errichtung, Verträge und Grundbuchauszüge inkl. Flurkarten für Inanspruchnahmen nichtöffentlicher Flächen, Trassengenehmigungen und Verträge der Wegebaulastträger für öffentliche Flächen und sonstige Informationen, wie aktuelle Kalibrierungsprotokolle mit aktueller Vermessung der verwendeten Gruben (Grubenplan).“

7

Hinsichtlich Gewährleistung und Rücktritt enthält § 4 (1) des Vertrags eine Liste von Zusicherungen, unter anderem, dass die Kabelschutzrohre dem Stand der Technik entsprechen. Eine Regelung zur Dokumentationspflicht findet sich dort nicht. Zur Gewährleistung für die Zusicherungen sieht § 4 (4) vor:

8

„Sollte eine der Zusicherungen gemäß vorstehendem Absatz 1 nicht zutreffen, so hat der Käufer das Recht - vorbehaltlich aller weiteren gesetzlichen und vertraglichen Rechte - unverzüglich von diesem Vertrag zurückzutreten.“

9

Am 05.03.2014 zahlte die Klägerin den Kaufpreis an die Beklagte. Mit Schreiben vom 15.05.2014 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die ihrer Ansicht nach fehlende Dokumentation nachzuliefern und setzte der Beklagten hierfür eine Frist bis zum 30.05.2014. Mit Fax vom 30.05.2014 erklärte die Beklagte, sie werde der Klägerin bis zum 06.06.2014 ihre Antwort zu den von der Klägerin genannten Positionen zukommen lassen. Nachdem dies nicht geschah, erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 18.06.2014 den Rücktritt und forderte die Beklagte auf, bis zum 25.06.2014 den Kaufpreis zurückzuzahlen.

10

Die Klägerin ist der Ansicht, zum Rücktritt vom Kaufvertrag aus mehreren Gründen berechtigt gewesen zu sein. So genüge unter anderem die Dokumentation nicht den vertraglichen Anforderungen. Die Dokumentation von Genehmigungen und Gestattungen sei lückenhaft, insbesondere würden Gestattungsverträge der Forstämter G1, L., J., R1 und S1 in den übergebenen Unterlagen fehlen. Auch sei die Kabelrohranlage mangelhaft. Das gelte namentlich für die Querung der ICE-Trasse über eine Brücke bei B., die nicht dem Stand der Technik und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend verlegt worden sei. Ferner lägen keine Genehmigungen der Deutsche Bahn AG für die Kreuzungen der Schienentrassen vor.

11

Die Klägerin behauptet ferner, ein hochverfügbares Telekommunikationsnetz benötige Lagepläne, aus denen sich der Trassenverlauf bis auf 10 cm genau ergebe. Sie ist der Ansicht, damit seien GPS-Koordinaten oder Einmaßungen mit Abständen zu Festpunkten vertragliches Erfordernis. Diesen Anforderungen der Klägerin genügen die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen unstreitig nicht. Die Klägerin trägt ferner vor, es würden die erforderlichen Bohrprotokolle mit eindeutiger Zuordnung zu den Lageplänen und vermaßten Start- und Zielgruben fehlen.

12

Die Klägerin beantragt,

13

wie erkannt.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen,

16

sowie hilfsweise,

17

nur Zug um Zug gegen Rückgabe der im Tenor unter 1. aufgeführten Gegenstände und Dateien sowie einer eidesstattlichen Versicherung, dass die Klägerin keine Kopien der übergegebenen Unterlagen/Dateien gezogen und behalten habe, leisten zu müssen.

18

Die Beklagte macht geltend, dass die Klägerin nur aus vorgeschobenen Gründen vom Kaufvertrag zurückgetreten sei. In Wahrheit habe sich die Klägerin von dem Vertrag lösen wollen, weil sie aufgrund der kurz nach Abschluss des Kaufvertrags erfolgten Liaison mit V. auf andere Trassen habe zurückgreifen können. Rücktrittsgründe hätten nicht vorgelegen. Sie (die Beklagte) habe ihren vertraglich übernommenen Dokumentationspflichten Genüge getan. Sie behauptet, es sei ein Trassenortungsband verlegt worden, das die Ortung des Trassenverlaufs genau und verlässlich ermögliche. Lediglich dort, wo aufgrund der besonderen örtlichen Situation Bohrungen erfolgt seien, sei kein Ortungsband verlegt. Mithilfe des Trassenortungsbands sei vor Ort eine cm-genaue Ortung der Rohranlage möglich, die der bereits veralteten GPS-Messtechnik überlegen sei. Die Klägerin benötige auch keine genaueren Dokumentationsunterlagen. Die Bestimmung des Verlaufs der Trasse könne anhand der dort ausgewiesenen Messpunkte erfolgen. In aller Regel verlaufe die Strecke zwischen zwei Messpunkten gradlinig, so dass der Trassenverlauf auch bestimmt werden könne, wenn die Messpunkte 100 m weit auseinanderlägen. Ohnehin dürfe die Klägerin nach dem mit ihr geschlossenen Vertrag keine eigenständigen Wartungsarbeiten an der Kabelleerrohrtrasse ausführen. Etwaige Anfragen von Tiefbauunternehmen müsse die Klägerin an die Beklagte weiterleiten und mit ihr die Antwort abstimmen. Außerdem dürfe ein Tiefbauunternehmen bei unklarem Terrain oder parallel zu Straßen nicht „blind“ losarbeiten, sondern müsse zunächst vor Ort die Baufreiheit zum Beispiel durch Handschachtungen vorsichtig prüfen. Gerade wegen des Trassenortungsbands werde das Auffinden der Rohranlage erleichtert und die Gefahr von Beschädigungen erheblich reduziert.

19

Die Beklagte macht ferner geltend, die erforderlichen Genehmigungen, insbesondere auch der Forstämter, mit der Dokumentation übergeben zu haben. Soweit nur Betretungs- und Bauerlaubnisse vorgelegt worden seien, bedürfe es keiner Vorlage gesonderter Gestattungsverträge, weil kein Forstamt eine Bauerlaubnis für eine 6-zügige Kabelleerrohranlage erteile, wenn sie nicht dort dauerhaft liegen bleiben könne. Im Übrigen habe die Beklagte nach dem TKG das Recht, im öffentlichen Eigentum Telekommunikationsleitungen und Leerrohranlagen zu verlegen, so dass keinem Zweifel unterliegen könne, dass das Rohrleitungssystem dort mit öffentlich-rechtlicher Gestattung verlegt sei und dort auch liegen bleiben könne. Dass man besondere Gestattungsverträge zusätzlich abschließen könne, ändere nichts daran, dass die Bauerlaubnis als Rechtsgrundlage für den dauerhaften Betrieb der Trasse ausreiche.

20

Die Beklagte vertritt ferner die Auffassung, dass ein Rücktrittsrecht der Klägerin wegen angeblich fehlender Unterlagen nach § 377 HGB ausgeschlossen sei. Außerdem sehe der Vertrag in § 4 Abs. 4 einen Rücktritt nur wegen Nichteinhaltung der in § 4 Abs. 1 abgegebenen Zusicherungen vor, die sich nicht auf die Vollständigkeit der Dokumentation bezögen. Etwa bestehende Unklarheiten gingen zu Lasten der Klägerin, weil es sich um AGB der Klägerin handele, die überdies an den §§ 305 ff. BGB zu messen seien. Zudem sei die ihr gesetzte Frist zu kurz gewesen.

21

Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

22

Die Klage hat Erfolg, weil sie begründet ist.

23

1. Die Klägerin firmiert inzwischen unter der im Rubrum aufgeführten Bezeichnung V. K. D. GmbH. Dies hat sie durch die Vorlage des entsprechenden Handelsregisterauszugs (Anlage K 11) mit dem Schriftsatz vom 28.12.2015 nachgewiesen. Einwendungen sind diesbezüglich von der Beklagten nicht mehr erhoben worden. Das Aktivrubrum war deshalb entsprechend zu ändern.

24

2. Der von der Klägerin verfolgte Anspruch auf Rückzahlung des von ihr geleisteten Kaufpreises in Höhe von € 605.475,57 brutto folgt aus § 346 BGB. Die Klägerin war nach § 323 Abs. 1 BGB zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, weil die Beklagte die ihr nach dem Kaufvertrag obliegende Pflicht zur Übergabe einer ausführlichen Dokumentation des Kaufgegenstands mit den im Einzelnen in § 1 Abs. 4 des Kaufvertrags geregelten Angaben auch nach Fristsetzung nicht vertragsgemäß erfüllt hat.

25

a) Die von der Beklagten übergebene Dokumentation genügte nicht den vertraglichen Anforderungen aus § 1 Abs. 4 des Kaufvertrags, weil sie lückenhaft war. Das gilt zum einen hinsichtlich der Gestattungsverträge, insbesondere mit den Forstämtern, und zum anderen hinsichtlich der Querung der ICE-Trasse.

26

Anders als die Beklagte meint, ist der Vertrag bei einer Auslegung aus der Perspektive eines objektivierten Empfängers gemäß §§ 133, 157 BGB dahingehend zu verstehen, dass die Dokumentation der bereits existierenden Kabelrohrtrasse grundsätzlich vollständig übergeben werden musste. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 4 des Vertrags („ausführliche Dokumentation“) sowie aus der Obliegenheit des Käufers gemäß § 1 Abs. 5 „Die übergebene komplette Dokumentation (...) auf Vollständigkeit zu prüfen.“ Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 3 a.E.. Dort ist die Rede von einer Aktualisierung der Dokumentation, insbesondere bei zwischenzeitlicher Rechtsnachfolge von Grundstückseigentümern. Nach Wortlaut, Stellung im Vertragsgefüge und Zweck ändert diese Regelung nichts am Erfordernis der Vollständigkeit der Dokumentation, sondern entschuldigt die Beklagte nur für Fälle der fehlenden Aktualität der Nachweise, die darauf beruhen, dass sie die Anlage bereits etwa 15 Jahren zuvor erbaut hat. Dass die Aktualisierung formaler Eintragungsnachweise der Klägerin zufällt, verdeutlicht, dass im Übrigen die Dokumentationspflicht grundsätzlich bei der Beklagten liegt, wie in § 1 Abs. 4 des Vertrags bestimmt.

27

aa) Ein Dokumentationsmangel liegt hier zumindest in dem von der Klägerin beanstandeten Fehlen von Gestattungsverträgen mit den Forstämtern G1, L., J., R1 und S1 (laufende Nummern 97 bis 105 der Aufstellung gemäß Anlage K 2). Die Beklagte hat die insoweit notwendigen Nachweise mit ihrer Dokumentation nicht vorgelegt.

28

§ 1 Abs. 4 des Kaufvertrags regelt, dass die Beklagte der Klägerin unter anderem „sämtliche Genehmigungen für die vorhandene Kabelschutzrohrtrasse aus den Genehmigungsverfahren der Errichtung, Verträge und Grundbuchauszüge inkl. Flurkarten für Inanspruchnahmen nichtöffentlicher Flächen, Trassengenehmigungen und Verträge der Wegebaulastträger für öffentliche Flächen“ zu überlassen hat. Diese Regelung zeigt, dass die Trasse zum einen über alle erforderlichen Genehmigungen verfügen sollte. Zum anderen sollte dies aber auch so dokumentiert sein, dass die Klägerin dies anhand der ihr übergebenen Unterlagen jederzeit Dritten gegenüber nachweisen kann.

29

Dass die von der Beklagten übergebenen Unterlagen diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügen, deutet bereits der Umstand an, dass sich die Beklagte zum Beweis, dass die erforderlichen Genehmigungen der Forstämter G1, L., J., R1 und S1 erteilt wurden, auf das Zeugnis der zuständigen Mitarbeiter der Forstämter beruft. Denn die Genehmigungen, die ihr als Bauherrin und Betreiberin im Jahr 1999/2000 ja erteilt worden sein müssten, müssten von ihr vorgelegt werden können, wenn sie eine vollständige Dokumentation erstellt hätte. Mit der Regelung in § 1 Abs. 4 des Kaufvertrags war bezweckt, dass sich die Klägerin nicht erst bei den durch die Trasse betroffenen Rechtsträgern vergewissern muss, ob sie ihre Genehmigung erteilt haben. Die entsprechenden Dokumente sollte ihr vielmehr die Beklagte überlassen, damit sie mit diesen Unterlagen im Rechtsverkehr den Beweis gegenüber Dritten führen kann. Aus diesem Grund haben sich die Parteien in § 1 Abs. 4 des Vertrags auf die reproduzierbaren Formen digital/schriftlich geeinigt.

30

Dass die Genehmigungen Teil der Dokumentationspflicht der Beklagten sind, ändert sich auch nicht dadurch, dass von den Forstämtern Betretungs- oder Bauerlaubnisse erteilt worden sein mögen. Entscheidend ist die dauerhafte Gestattung des Betriebs der Kabelrohrtrasse, die nicht schon allein durch die Vorlage einer Betretungs- oder Bauerlaubnis, sondern nur durch eine entsprechende Genehmigungserklärung oder den üblicherweise abzuschließenden Gestattungsvertrag dokumentiert wird. Denn nur dann ist von vornherein für und gegen Dritte, die später mit der Sache befasst werden, liquide nachweisbar, dass die Trasse dort auch liegen bleiben darf. Zwar mögen im Einzelfall auch gesetzliche Duldungspflichten der betroffenen Grundstückseigentümer nach dem TKG - etwa aus § 76 TKG - oder nach § 242 BGB bestehen. Die Beurteilung, ob die diesbezüglichen Voraussetzungen des Gesetzes vorliegen, bedarf aber weiterer Sachverhaltsermittlung, die der Klägerin nach Sinn und Zweck des § 1 Abs. 4 des Vertrags erspart bleiben sollte, wenn es dort unter anderem heißt, die zu überlassende ausführliche Dokumentation des Kaufgegenstands beinhalte sämtliche Genehmigungen aus den Genehmigungsverfahren der Errichtung, Verträge und Grundbuchauszüge.

31

Diese Anforderungen an die nach Vertragsschluss von ihr zu übergebende Dokumentation hat die Beklagte jedenfalls hinsichtlich der Flurstücke mehrerer Forstämter nicht erfüllt.

32

Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hat sich die Beklagte hinsichtlich des von der Klägerin gerügten Fehlens von Gestattungsverträgen mit den Forstämter darauf berufen, dass es solcher Gestattungsverträge nicht bedürfe, weil sie Betretungs- bzw. Bauerlaubnisse der betreffenden Forstämter gehabt habe, was als Rechtsgrundlage für den dauerhaften Betrieb der Trasse in den betroffenen Forsten ausreiche. Auf den Hinweis des Gerichts in der Verfügung vom 18.09.2015, wonach erwogen werden könne, dass die Dokumentation der Beklagten unvollständig sei, weil sie offenbar nicht erkennen ließ, ob bei den von den Forstämtern verwalteten Grundstücken Gestattungsverträge vorliegen, die beispielsweise die Entschädigung regeln, änderte die Beklagte ihren Tatsachenvortrag nicht. Sie berief sich vielmehr darauf, dass sie die Kabelleerohranlage mit Recht in den Forsten eingebaut habe und eine darüberhinausgehende Absicherung nicht erforderlich sei.

33

Erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ihren Sachvortrag mit dem Schriftsatz vom 18.01.2016, der ihr zur Erwiderung auf den Schriftsatz der Klägerin vom 09.12.2015 nachgelassen worden war, in diesem Punkt geändert. Während sie nämlich bis dahin den Vortrag der Klägerin nicht bestritten hatte, dass der Verwaltung der Forstämter unterliegende Flurstücke durch die Trasse in Anspruch genommen werden, die im Einzelnen in der Anlage K 2 aufgeführt sind, trägt die Beklage nun erstmals vor, dass in der Mehrzahl der in der Anlage K 2 aufgeführten Grundstücke der Forstämter die Trasse gar nicht verlaufe, sondern entlang der Bundesstraße 5. Die zuvor von ihr erwähnten Betretungserlaubnisse hätten dazu gedient, von den Grundstücken der Forstämter aus Arbeiten im Bereich der daran angrenzenden B5 auszuführen. Außerdem legt die Beklagte erstmalig einen mit dem Forstamt L. geschlossenen Gestattungsvertrag vor (Anlage B 15).

34

Dieses geänderte Vorbringen der Beklagten ist nicht der Entscheidung zugrunde zu legen, weil es verspätet ist. Der Beklagten war auf ihre Bitte gemäß § 283 ZPO ein Schriftsatz zur Erwiderung auf den kurz vor Ablauf der Wochenfrist vor der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz der Klägerin vom 09.12.2015 nachgelassen worden. Dieser Schriftsatz der Klägerin enthielt hinsichtlich der ihrer Ansicht nach fehlenden Gestattungsverträge kein neues tatsächliches Vorbringen. Der der Beklagten ausschließlich zur Erwiderung auf diesen Schriftsatz nachgelassene Schriftsatz vom 18.01.2016 ging daher, was den neuen Vortrag zum Verlauf der Trasse auf den Grundstücken der Forstämter betrifft, über eine bloße Replik auf den letzten Schriftsatz der Klägerin hinaus. Solches Vorbringen ist nicht mehr zu berücksichtigen (Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl., § 283 Rn. 5).

35

Das Gericht hält es auch nicht für geboten, aufgrund des neuen Vorbringens der Beklagten die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wiederzueröffnen. Auch der neue Sachvortrag der Beklagten ist nicht von der Klarheit, dass bei der im Rahmen des § 156 ZPO zulässigen prognostischen Beurteilung eine andere Entscheidung wahrscheinlich erscheint, wenn die mündliche Verhandlung wiedereröffnet würde. Soweit die Beklagte einen einzelnen Gestattungsvertrag mit dem Forstamt L. (Anlage B 15) vorlegt, trägt sie nicht einmal vor, dass sich dieser Vertrag unter den der Klägerin übergegebenen Unterlagen befunden habe. Nur hierauf käme es aber für die Erfüllung der hier maßgeblichen Dokumentationspflicht an. Offenbar hatte die Klägerin jedenfalls diesen Vertrag nicht in den Unterlagen vorgefunden, weil sonst wohl nicht die Aufnahme unter der laufenden Nummer 100 der Anlage K 2 erfolgt wäre. Was die weiteren Flurstücke der Forstämter betrifft, ist dem Gericht nicht klar, ob mit dem neuen Vortrag der Beklagten unter Vorlage der Anlagen B 10 bis B 14 sämtliche Grundstücke abgedeckt sind, die nach der Anlage K 2 im Eigentum der dort bezeichneten Forstämter stehen sollen. Selbst wenn der nunmehrige Vortrag der Beklagten zuträfe, wonach die Trasse diese Grundstücke gar nicht in Anspruch nimmt, sondern entlang der B5 verläuft, würde dies nicht bedeuten, dass die Beklagte ihre Dokumentationspflichten in diesem Punkt erfüllt hat. Offensichtlich ist die Klägerin anhand der ihr übergebenen Unterlagen noch nicht einmal in der Lage gewesen, festzustellen, ob die Trasse im Bereich des Trägers der Wegebaulast oder über die angrenzenden Forstgrundstücke verläuft. Auch das würde einen Dokumentationsmangel begründen.

36

Auch aus anderen Gründen erscheint es nicht geboten, die mündliche Verhandlung zur Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 18.01.2016 wiederzueröffnen. Schon in der Klage hatte sich die Klägerin auf das Fehlen von Gestattungsverträgen mit den Forstämtern berufen und auf die Anlage K 2 verwiesen. In der ersten mündlichen Verhandlung vom 11.06.2015 wurde dieser Gesichtspunkt ausdrücklich vom Gericht problematisiert (vgl. Seite 4 des Protokolls). Auch in dem Hinweis des Gerichts vom 18.09.2015 war dieser Punkt angesprochen worden. Es bestand für die Beklagte damit aller Anlass, etwaigen Vortrag dazu, dass die Trasse gar nicht über die Grundstücke der Mehrzahl der von der Klägerin angeführten Forstämter verlaufe, rechtzeitig vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vom 17.12.2015 und nicht erst danach zu halten.

37

bb) Ein weiterer die Klägerin zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigender Dokumentationsmangel liegt darin begründet, dass die Beklagte nicht die für die Querung der ICE-Trasse erforderliche Genehmigung vorgelegt hat.

38

Die Querung einer Bahntrasse durch eine Telekommunikationslinie (§ 3 Nr. 26 TKG) ist zwar unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 TKG von dem betreffenden Eigentümer unter den dort genannten Bedingungen zu dulden. Die Deutsche Bundesbahn und ihre Konzerngesellschaften verlangen aber zur Sicherheit der Bahnanlagen und der Eisenbahnsicherheit, dass die betreffenden Unternehmen bei ihr Anträge für die Querung stellen und - wenn danach keine Bedenken bestehen - ein Kreuzungsvertrag geschlossen wird (vgl. zu den Einzelheiten des Verfahrensablaufs das Merkblatt der DB Netz AG „Checkliste zur Verlegung von Leitungen auf Gelände der Deutschen Bahn“, abrufbar im Internet unter http://www.deutschebahn.com/de/geschaefte/immobilien/ Verlegung_von_Leitungen.html). Das gilt auch dann, wenn die Kreuzung der Bahnanlagen im Zuge vorhandener Brücken über die Bahnanlagen erfolgt (vgl. Punkt B.4 der vorgenannten Checkliste).

39

Einen Kreuzungsvertrag für die Querung der ICE-Trasse hat die Beklagte mit den der Klägerin seinerzeit übergebenen Unterlagen nicht vorgelegt. Soweit die Beklagte mit dem Schriftsatz vom 18.01.2016 vorträgt, dass es keines Kreuzungsvertrags bedürfe, weil sie einen Gestattungsvertrag mit dem Straßenbauamt S2 geschlossen habe, der es ihr erlaube, ihre Rohrbauwerke an dem Brückenkörper der B5 zu verlegen, kommt es aus zwei Gründen nicht darauf an. Zum einen trifft es aus rechtlichen Gründen nicht zu, dass ein Gestattungsvertrag mit dem Wegebaulastträger bei der Querung von Bahntrassen durch Telekommunikationslinien, die entlang Brücken für den Straßenverkehr verlegt werden, einen Kreuzungsvertrag mit dem Eigentümer der Bahntrasse entbehrlich macht. Denn das Eigentum erstreckt sich auch auf den Luftraum oberhalb des Grundstücks (§ 905 BGB). Zudem können die Belange der Bahnsicherheit auch bei der Verlegung von Telekommunikationslinien entlang vorhandener Straßenbrücken tangiert sein, weil beispielsweise gewisse Abstände zu den Oberleitungen einzuhalten sind. Die Zustimmung des Wegebaulastträgers ist daher nur eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die Genehmigung durch die Bahn (vgl. B.4 der genannten Checkliste der DB Netz AG). Zum anderen bleibt unklar, ob die Beklagte wirklich behaupten will, die von ihr gewählte Art der Ausführung der Querung - nämlich durch eine Anbringung eines Kunststoffleerrohrs mit Kabelbindern am Brückengeländer (vgl. das Foto auf Seite 14 der Klage) und die anschließende freistehende Führung der Kabelrohre über den Fußgängernotweg (vgl. das Foto auf S. 13 der Klage) - sei in dieser Form von dem Träger der Wegebaulast genehmigt worden. Jedenfalls hat die Beklagte eine entsprechende Genehmigung nicht vorgelegt, obwohl die Klägerin schon in der Klage behauptet hatte, die Genehmigung der Querung der ICE-Trasse sei nicht dokumentiert und in dieser Form auch nicht genehmigungsfähig.

40

cc) Angesichts der vorstehend unter aa) und bb) behandelten Unvollständigkeiten der Dokumentation kann dahin stehen, ob die Dokumentation auch deshalb nicht den vertraglichen Anforderungen genügt, weil sie - wie die Klägerin geltend macht - nicht mit der erforderlichen Genauigkeit erkennen lässt, wo die Trasse verläuft. Insoweit sei lediglich angefügt, dass die Klägerin bereits anhand der ihr übergebenen Unterlagen - und nicht erst vor Ort mit Hilfe eines Trassenortungsbands - bestimmen können muss, wo die von ihr gekauften Rohre liegen. Diese Notwendigkeit besteht schon deshalb, weil die Klägerin bei Anfragen von Tiefbauunternehmen mitteilen können muss, ob ihre Leitungen in einem Bereich liegen, in dem Baumaßnahmen geplant sind. Die Beklagte missversteht den Kaufvertrag, wenn sie meint, aus § 4 Abs. 6 ergebe sich, dass solche Anfragen an sie weiterzuleiten und exklusiv von ihr zu bearbeiten seien. Aus der in § 4 Abs. 6 geregelten Verpflichtung der Klägerin, bei Arbeiten an den zwei von ihr erworbenen Leerrohren die weiteren vier der Beklagten zu schützen und diese zu informieren, folgt nichts dergleichen. Und selbstverständlich ändert der Umstand, dass Tiefbauunternehmen im Hinblick auf mögliche Versorgungsleitungen umsichtig arbeiten müssen, nichts daran, dass Telekommunikationsunternehmen wie die Klägerin schon im Vorhinein in der Lage sein müssen, bei entsprechenden Anfragen präzise Angaben zur Lage ihrer Leitungen machen zu können.

41

b) Die Klägerin war berechtigt, nach § 323 Abs. 1 BGB wegen der unzureichenden Dokumentation vom Kaufvertrag zurückzutreten. § 4 Abs. 4 des Kaufvertrags steht dem nicht entgegen. Mit § 4 Abs. 4 wurde der Käuferin das Recht eingeräumt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Zusicherungen nach § 4 Abs. 1 nicht eingehalten werden. Ein Ausschluss anderer Rechte des Käufers ist damit nicht verbunden. Dass das nicht beabsichtigt war, zeigt namentlich der Einschub in § 4 Abs. 4, wonach das dort geregelte vertragliche Rücktrittsrecht „vorbehaltlich aller weiteren gesetzlichen und vertraglichen Rechte“ gewährt wird.

42

c) Anders als die Beklagte meint, scheitert der Rücktritt der Klägerin auch nicht an einer Verletzung der handelsrechtlichen Rügeobliegenheit aus § 377 HGB. Zum einen handelt es sich bei der unzureichenden Dokumentation um keinen Sachmangel des Kaufgegenstands, so dass § 377 HGB nicht anwendbar ist. Die im Kaufvertrag vereinbarte Dokumentation ist nicht Teil der Beschaffenheit der verkauften Kabelleerrohre im Sinne von § 434 BGB, sondern betrifft die Beziehungen des Kaufgegenstands zur Umwelt und deren schriftliche Fixierung. Zum anderen wäre die Rügeobliegenheit aus § 377 HGB nach dem Vertrag selbst dann ausgeschlossen, wenn es sich um bei der unzureichenden Dokumentation um einen Sachmangel handeln würde. Nach § 1 Abs. 5 des Kaufvertrags sollte der Käufer die übergebene komplette Dokumentation auf Vollständigkeit prüfen und fehlende oder mangelhafte Dokumentationsunterlagen innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe beim Verkäufer nachfordern können. Aus dieser Bestimmung folgt, dass die Käuferin die Dokumentation in aller Ruhe prüfen können sollte und innerhalb von 6 Monaten entdeckte Unvollständigkeiten rügen durfte. Wenn § 377 HGB überhaupt grundsätzlich auf die Dokumentationspflicht anwendbar wäre, wäre er durch diese Regelung abbedungen. Die Prüffrist von 6 Monaten hielte auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Denn es erscheint durchaus sachgerecht, dem Käufer hinsichtlich der Dokumentation eine mehrmonatige Prüfungsfrist einzuräumen, da sich etwaige Unvollständigkeiten womöglich erst nach einer zeitaufwendigen und detaillierten Befassung mit den vorgelegten Genehmigungen zeigen.

43

d) Die Unvollständigkeit der Dokumentation ist von der Klägerin insbesondere hinsichtlich der hier interessierenden Gestattungsverträge mit den Forstämtern und der Querung der ICE-Trasse mit dem Schreiben vom 15.05.2014 (Anlage K 4) unter Ziffern 4. und 5. innerhalb der vertraglich eingeräumten Prüffrist gerügt worden. Die in diesem Schreiben gesetzte Frist zur Nacherfüllung bis zum 30.05.2014 war angemessen im Sinne von § 323 Abs. 1 BGB. Es ging nämlich nur um die Nachreichung von Unterlagen, deren Vorhandensein bei der Beklagten nach dem Kaufvertrag vorausgesetzt war. Da sich nämlich die Beklagte in § 1 Abs. 5 zur Übergabe einer kompletten Dokumentation verpflichtet hatte, musste diese vorhanden sein. Es ging also nur darum, dass die Beklagte etwaig fehlende Unterlagen heraussucht und der Klägerin übergibt. Dagegen war die Klägerin nicht verpflichtet, der Beklagten die Gelegenheit zu geben, fehlende Genehmigungen erst noch zu beschaffen, was Monate hätte dauern können. Für das Heraussuchen und die Übersendung vorhandener Unterlagen war aber die Frist von zwei Wochen vollkommen ausreichend. Im Übrigen hätte selbst bei einer zu kurz gesetzten Frist die objektiv erforderliche Frist zu laufen begonnen, die im Zeitpunkt des Rücktritts der Klägerin am 18.06.2014 allemal abgelaufen war.

44

e) Der Rücktritt ist schließlich nicht nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil die Pflichtverletzung unerheblich wäre. Die Klägerin hatte ein erhebliches und berechtigtes Interesse daran, dass die Dokumentation der Pläne, der Genehmigungen und der Gestattungsverträge vollständig ist, damit sie jederzeit gegenüber Dritten nachweisen kann, dass die von ihr gekaufte und in fremden Grund und Boden verlegte Kabelleerohranlage dort liegen bleiben und betrieben werden darf. Soweit die Beklagte mutmaßt, die Klägerin habe der Kauf der Anlage gereut, weil sie nach dem Zusammenschluss mit V. aus wirtschaftlichen Gründen kein Interesse mehr an dieser Trasse gehabt habe, kommt es hierauf nicht an. Die Klägerin war berechtigt, wegen der unvollständigen Dokumentation vom Kaufvertrag zurückzutreten, selbst wenn ihr die Lösung vom Kaufvertrag aus weiteren Gründen gelegen gekommen sein mag. Die Beklagte hätte dies vermeiden können, indem sie den geschlossenen Kaufvertrag auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Übergabe einer kompletten Dokumentation ordnungsgemäß erfüllt. Für den von der Beklagten auf Seite 13 des Schriftsatzes vom 12.11.2015 gestellten prozessualen Antrag auf Vorlage von Unterlagen betreffend die nunmehr von der Klägerin genutzte Alternativtrasse gibt es keine rechtliche Grundlage.

45

f) Die geforderten Zinsen stehen der Klägerin gemäß §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB zu.

46

g) Wie von der Klägerin bereits in ihrem zuletzt gestellten Antrag berücksichtigt, ist die Beklagte zur Zahlung Zug um Zug gegen Rückgabe der im Tenor zu 1. aufgeführten Gegenstände und Dateien zu verurteilen. Soweit die Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, sie müsse einzelne Dateien nicht herausgeben, weil sie ihr bereits vor Vertragsschluss übersandt worden seien, kommt es angesichts des von ihr gestellten Antrags nicht darauf an (§ 308 ZPO).

47

h) Vergeblich macht die Beklagte ein weitergehendes Zurückbehaltungsrecht geltend, welches sie darauf stützt, dass die Klägerin verpflichtet sei, ihr an Eides Statt zu versichern, dass sie keine Kopien der zurückzugebenden Unterlagen und Dateien gezogen und behalten habe. Der Beklagten steht kein solcher Gegenanspruch zu, weil es dafür keine Anspruchsgrundlage gibt. Nach § 346 Abs. 1 BGB sind bei einem Rücktritt die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Dazu mag es im Einzelfall auch gehören, dass von der anderen Seite übergebene vertrauliche Unterlagen auch nicht in Form von Kopien beim Rückgewährschuldner verbleiben, sondern von diesem vernichtet werden. Einen von vornherein bestehenden Anspruch auf eine eidesstattliche Versicherung des Rückgewährschuldners, dass dies geschehen ist, kennt das Gesetz aber nicht.

48

3. Auf den Antrag der Klägerin ist ferner festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der im Tenor zu 1. genannten Gegenstände und Dateien in Annahmeverzug befindet. Der Annahmeverzug der Beklagten folgt aus §§ 298, 294 BGB. Die Klägerin hat der Beklagten die Rückgabe der Ordner mit den Unterlagen und die Rücksendung der E-Mails mit den Dateien im Termin tatsächlich und ordnungsgemäß angeboten. Die Beklagte hat daraufhin die von ihr verlangte Zahlung weiterhin verweigert, weshalb sie nach § 298 BGB in Annahmeverzug geraten ist.

49

4. Da die Beklagte unterliegt, hat sie nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

50

5. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

51

6. Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 63 Abs. 2 GKG. Von dem festgesetzten Streitwert entfallen € 605.475,57 auf den bezifferten Klagantrag zu 1. und € 20.000,00 auf den Klagantrag zu 2. (Feststellungsantrag).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Hamburg Urteil, 04. Feb. 2016 - 403 HKO 211/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Hamburg Urteil, 04. Feb. 2016 - 403 HKO 211/14

Referenzen - Gesetze

Landgericht Hamburg Urteil, 04. Feb. 2016 - 403 HKO 211/14 zitiert 23 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 346 Wirkungen des Rücktritts


(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung


#BJNR001950896BJNE031602377 (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung


(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 434 Sachmangel


(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. (2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners


Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 294 Tatsächliches Angebot


Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 377


(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem V

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 3 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind 1."Anruf" eine über einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht;2.„Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Software-Schnitts

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 905 Begrenzung des Eigentums


Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 298 Zug-um-Zug-Leistungen


Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 76 Beeinträchtigung von Grundstücken und Gebäuden


(1) Der Eigentümer eines Grundstücks, das kein Verkehrsweg im Sinne des § 68 Absatz 1 Satz 2 ist, kann die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück sowie den Anschluss der auf dem Grundstück befind

Referenzen

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks, das kein Verkehrsweg im Sinne des § 68 Absatz 1 Satz 2 ist, kann die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück sowie den Anschluss der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude an öffentliche digitale Hochgeschwindigkeitsnetze und öffentliche Telekommunikationsnetze der nächsten Generation insoweit nicht verbieten, als

1.
auf dem Grundstück einschließlich der Gebäudeanschlüsse eine durch ein Recht gesicherte Leitung oder Anlage auch die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung einer Telekommunikationslinie genutzt und hierdurch die Nutzbarkeit des Grundstücks nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird oder
2.
das Grundstück einschließlich der Gebäude durch die Benutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

(2) Hat der Grundstückseigentümer eine Einwirkung nach Absatz 1 zu dulden, so kann er von dem Betreiber der Telekommunikationslinie oder dem Eigentümer des Leitungsnetzes einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn durch die Errichtung, die Erneuerung oder durch Wartungs-, Reparatur- oder vergleichbare, mit dem Betrieb der Telekommunikationslinie unmittelbar zusammenhängende Maßnahmen eine Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird. Für eine erweiterte Nutzung zu Zwecken der Telekommunikation kann darüber hinaus ein einmaliger Ausgleich in Geld verlangt werden, sofern bisher keine Leitungswege vorhanden waren, die zu Zwecken der Telekommunikation genutzt werden konnten. Wird das Grundstück oder sein Zubehör durch die Ausübung der aus dieser Vorschrift folgenden Rechte beschädigt, hat der Betreiber oder der Eigentümer des Leitungsnetzes auf seine Kosten den Schaden zu beseitigen. § 840 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung.

(3) Soweit die Durchführung von nach Absatz 1 zu duldenden Maßnahmen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, können bestehende passive Netzinfrastrukturen Dritter unter den Voraussetzungen der §§ 77d, 77e und 77g mitgenutzt werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
"Anruf" eine über einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht;
2.
„Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt werden, und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehempfangsgeräten für digitale Fernseh- und Rundfunkdienste;
2a.
"Auskunftsdienste" bundesweit jederzeit telefonisch erreichbare Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs 118, die ausschließlich der neutralen Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie zusätzlichen Angaben von Telekommunikationsnutzern dienen. Die Weitervermittlung zu einem erfragten Teilnehmer oder Dienst kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein;
2b.
„Baudenkmäler“ nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten;
3.
"Bestandsdaten" Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden;
4.
"beträchtliche Marktmacht" eines oder mehrerer Unternehmen gegeben, wenn die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 vorliegen;
4a.
„Betreiberauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl;
4b.
„Betreibervorauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten durch festgelegte Vorauswahl, wobei der Teilnehmer unterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen vornehmen kann und bei jedem Anruf die festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl übergehen kann;
5.
"Dienst mit Zusatznutzen" jeder Dienst, der die Erhebung und Verwendung von Verkehrsdaten oder Standortdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer Nachricht oder die Entgeltabrechnung dieses Vorganges erforderliche Maß hinausgeht;
6.
"Diensteanbieter" jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig
a)
Telekommunikationsdienste erbringt oder
b)
an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt;
7.
"digitales Fernsehempfangsgerät" ein Fernsehgerät mit integriertem digitalem Decoder oder ein an ein Fernsehgerät anschließbarer digitaler Decoder zur Nutzung digital übertragener Fernsehsignale, die mit Zusatzsignalen, einschließlich einer Zugangsberechtigung, angereichert sein können;
7a.
„digitales Hochgeschwindigkeitsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Datendienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 50 Megabit pro Sekunde bereitzustellen;
7b.
„Einzelrichtlinien“
a)
die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist;
b)
die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist;
c)
die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist;
d)
die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist, und
e)
die Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (Kostensenkungsrichtlinie) (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1);
8.
„Endnutzer“ ein Nutzer, der weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt;
8a.
"entgeltfreie Telefondienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)800, bei deren Inanspruchnahme der Anrufende kein Entgelt zu entrichten hat;
8b.
„Service-Dienste” Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind;
9.
"Frequenznutzung" jede gewollte Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen zwischen 9 kHz und 3 000 GHz zur Nutzung durch Funkdienste und andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen;
9a.
„Frequenzzuweisung“ die Benennung eines bestimmten Frequenzbereichs für die Nutzung durch einen oder mehrere Funkdienste oder durch andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen, falls erforderlich mit weiteren Festlegungen;
9b.
„gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung eines bestimmten Teils der Kapazität der Netzinfrastruktur, wie etwa eines Teils der Frequenz oder Gleichwertiges, ermöglicht wird;
9c.
„GEREK“ das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation;
9d.
„Gerät“ eine Funkanlage, eine Telekommunikationsendeinrichtung oder eine Kombination von beiden;
10.
"geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten" das nachhaltige Angebot von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht;
10a.
(weggefallen)
11.
"Kundenkarten" Karten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindungen hergestellt und personenbezogene Daten erhoben werden können;
11a.
"Kurzwahl-Datendienste" Kurzwahldienste, die der Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten mittels Telekommunikation dienen und die keine Telemedien sind;
11b.
"Kurzwahldienste" Dienste, die die Merkmale eines Premium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern nutzen;
11c.
"Kurzwahl-Sprachdienste" Kurzwahldienste, bei denen die Kommunikation sprachgestützt erfolgt;
11d.
"Massenverkehrs-Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)137, die charakterisiert sind durch ein hohes Verkehrsaufkommen in einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen mit kurzer Belegungsdauer zu einem Ziel mit begrenzter Abfragekapazität;
12.
"nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt" ein Markt, auf dem der Wettbewerb so abgesichert ist, dass er ohne sektorspezifische Regulierung besteht;
12a.
„Netzabschlusspunkt“ der physische Punkt, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem Telekommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegebestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann;
12b.
"Neuartige Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)12, bei denen Nummern für einen Zweck verwendet werden, für den kein anderer Rufnummernraum zur Verfügung steht;
13.
"Nummern" Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen;
13a.
"Nummernart" die Gesamtheit aller Nummern eines Nummernraums für einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte technische Adressierung;
13b.
"Nummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums;
13c.
"Nummernraum" die Gesamtheit aller Nummern, die für eine bestimmte Art der Adressierung verwendet werden;
13d.
"Nummernteilbereich" eine Teilmenge eines Nummernbereichs;
14.
„Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke in Anspruch nimmt oder beantragt, ohne notwendigerweise Teilnehmer zu sein;
15.
"öffentliches Münz- und Kartentelefon" ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon, für dessen Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem Münzen, Kredit- und Abbuchungskarten oder Guthabenkarten, auch solche mit Einwahlcode, verwendet werden können;
16.
"öffentliches Telefonnetz" ein Telekommunikationsnetz, das zur Bereitstellung des öffentlich zugänglichen Telefondienstes genutzt wird und darüber hinaus weitere Dienste wie Telefax- oder Datenfernübertragung und einen funktionalen Internetzugang ermöglicht;
16a.
„öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen;
16b.
„öffentliche Versorgungsnetze“ entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen für die öffentliche Bereitstellung von
a)
Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdiensten für
aa)
Telekommunikation,
bb)
Gas,
cc)
Elektrizität, einschließlich der Elektrizität für die öffentliche Straßenbeleuchtung,
dd)
Fernwärme oder
ee)
Wasser, ausgenommen Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist; zu den öffentlichen Versorgungsnetzen zählen auch physische Infrastrukturen zur Abwasserbehandlung und -entsorgung sowie die Kanalisationssysteme;
b)
Verkehrsdiensten; zu diesen Infrastrukturen gehören insbesondere Schienenwege, Straßen, Wasserstraßen, Brücken, Häfen und Flugplätze;
17.
„öffentlich zugänglicher Telefondienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst, der direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans oder eines anderen Adressierungsschemas das Führen folgender Gespräche ermöglicht:
a)
aus- und eingehende Inlandsgespräche oder
b)
aus- und eingehende Inlands- und Auslandsgespräche;
17a.
„öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Telekommunikationsdienste;
17b.
„passive Netzinfrastrukturen“ Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden; hierzu zählen zum Beispiel Fernleitungen, Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen und Trägerstrukturen wie Türme, Ampeln und Straßenlaternen, Masten und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sind keine passiven Netzinfrastrukturen;
17c.
"Premium-Dienste" Dienste, insbesondere der Rufnummernbereiche (0)190 und (0)900, bei denen über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist;
18.
"Rufnummer" eine Nummer, durch deren Wahl im öffentlich zugänglichen Telefondienst eine Verbindung zu einem bestimmten Ziel aufgebaut werden kann;
18a.
"Rufnummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums für das öffentliche Telefonnetz;
18b.
„Schnittstelle“ ein Netzabschlusspunkt, das heißt, der physische Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält;
19.
"Standortdaten" Daten, die in einem Telekommunikationsnetz oder von einem Telekommunikationsdienst erhoben oder verwendet werden und die den Standort des Endgeräts eines Endnutzers eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes angeben;
19a.
„Teilabschnitt“ eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Teilnehmers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des öffentlichen Festnetzes verbindet;
20.
"Teilnehmer" jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat;
21.
"Teilnehmeranschluss" die physische Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt in den Räumlichkeiten des Teilnehmers mit den Hauptverteilerknoten oder mit einer gleichwertigen Einrichtung in festen öffentlichen Telefonnetzen verbunden wird;
22.
"Telekommunikation" der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen;
23.
"Telekommunikationsanlagen" technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können;
24.
"Telekommunikationsdienste" in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen;
24a.
„Telekommunikationsendeinrichtung“ eine direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über elektrisch leitenden Draht, über optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen der Telekommunikationsendeinrichtung und der Schnittstelle des öffentlichen Netzes ein Gerät geschaltet;
25.
"telekommunikationsgestützte Dienste" Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erfüllt wird;
26.
„Telekommunikationslinien“ unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen, einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre, sowie weitere technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind;
27.
"Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information;
27a.
„Überbau“ die nachträgliche Dopplung von Telekommunikationsinfrastrukturen durch parallele Errichtung, soweit damit dasselbe Versorgungsgebiet erschlossen werden soll;
28.
"Übertragungsweg" Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunktverbindungen mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer Abschlusseinrichtungen;
28a.
„umfangreiche Renovierungen“ Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen;
29.
"Unternehmen" das Unternehmen selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen;
30.
"Verkehrsdaten" Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden;
30a.
„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Datensicherheit, die zum Verlust, zur unrechtmäßigen Löschung, Veränderung, Speicherung, Weitergabe oder sonstigen unrechtmäßigen Verwendung personenbezogener Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verarbeitet werden sowie der unrechtmäßige Zugang zu diesen;
30b.
„vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapazität der Netzinfrastruktur ermöglicht wird;
30c.
„Warteschleife“ jede vom Nutzer eines Telekommunikationsdienstes eingesetzte Vorrichtung oder Geschäftspraxis, über die Anrufe entgegengenommen oder aufrechterhalten werden, ohne dass das Anliegen des Anrufers bearbeitet wird. Dies umfasst die Zeitspanne ab Rufaufbau vom Anschluss des Anrufers bis zu dem Zeitpunkt, an dem mit der Bearbeitung des Anliegens des Anrufers begonnen wird, gleichgültig ob dies über einen automatisierten Dialog oder durch eine persönliche Bearbeitung erfolgt. Ein automatisierter Dialog beginnt, sobald automatisiert Informationen abgefragt werden, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Eine persönliche Bearbeitung des Anliegens beginnt, sobald eine natürliche Person den Anruf entgegennimmt und bearbeitet. Hierzu zählt auch die Abfrage von Informationen, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Als Warteschleife ist ferner die Zeitspanne anzusehen, die anlässlich einer Weiterleitung zwischen Beendigung der vorhergehenden Bearbeitung des Anliegens und der weiteren Bearbeitung vergeht, ohne dass der Anruf technisch unterbrochen wird. Keine Warteschleife sind automatische Bandansagen, wenn die Dienstleistung für den Anrufer vor Herstellung der Verbindung erkennbar ausschließlich in einer Bandansage besteht;
31.
"wirksamer Wettbewerb" die Abwesenheit von beträchtlicher Marktmacht im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4;
32.
„Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zum Zwecke der Erbringung von Telekommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltediensten. Dies umfasst unter anderem Folgendes:
a)
Zugang zu Netzkomponenten, einschließlich nicht aktiver Netzkomponenten, und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann. Dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen, einschließlich des Zugangs zur Anschaltung und Ermöglichung des Anbieterwechsels des Teilnehmers und zu hierfür notwendigen Informationen und Daten und zur Entstörung;
b)
Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten;
c)
Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung;
d)
Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung;
e)
Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten;
f)
Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen;
g)
Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und
h)
Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;
33.
"Zugangsberechtigungssysteme" technische Verfahren oder Vorrichtungen, welche die erlaubte Nutzung geschützter Rundfunkprogramme von einem Abonnement oder einer individuellen Erlaubnis abhängig machen;
33a.
„Zugangspunkt zu passiven gebäudeinternen Netzkomponenten“ ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen ermöglicht;
33b.
„zugehörige Dienste“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers;
33c.
„zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen und sonstigen Einrichtungen und Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;
34.
"Zusammenschaltung" derjenige Zugang, der die physische und logische Verbindung öffentlicher Telekommunikationsnetze herstellt, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder die Inanspruchnahme von Diensten eines anderen Unternehmens zu ermöglichen; Dienste können von den beteiligten Parteien erbracht werden oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze hergestellt.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks, das kein Verkehrsweg im Sinne des § 68 Absatz 1 Satz 2 ist, kann die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück sowie den Anschluss der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude an öffentliche digitale Hochgeschwindigkeitsnetze und öffentliche Telekommunikationsnetze der nächsten Generation insoweit nicht verbieten, als

1.
auf dem Grundstück einschließlich der Gebäudeanschlüsse eine durch ein Recht gesicherte Leitung oder Anlage auch die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung einer Telekommunikationslinie genutzt und hierdurch die Nutzbarkeit des Grundstücks nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird oder
2.
das Grundstück einschließlich der Gebäude durch die Benutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

(2) Hat der Grundstückseigentümer eine Einwirkung nach Absatz 1 zu dulden, so kann er von dem Betreiber der Telekommunikationslinie oder dem Eigentümer des Leitungsnetzes einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn durch die Errichtung, die Erneuerung oder durch Wartungs-, Reparatur- oder vergleichbare, mit dem Betrieb der Telekommunikationslinie unmittelbar zusammenhängende Maßnahmen eine Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird. Für eine erweiterte Nutzung zu Zwecken der Telekommunikation kann darüber hinaus ein einmaliger Ausgleich in Geld verlangt werden, sofern bisher keine Leitungswege vorhanden waren, die zu Zwecken der Telekommunikation genutzt werden konnten. Wird das Grundstück oder sein Zubehör durch die Ausübung der aus dieser Vorschrift folgenden Rechte beschädigt, hat der Betreiber oder der Eigentümer des Leitungsnetzes auf seine Kosten den Schaden zu beseitigen. § 840 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung.

(3) Soweit die Durchführung von nach Absatz 1 zu duldenden Maßnahmen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, können bestehende passive Netzinfrastrukturen Dritter unter den Voraussetzungen der §§ 77d, 77e und 77g mitgenutzt werden.

Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.

Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.