Landgericht Hamburg Urteil, 16. Aug. 2016 - 333 O 333/15
Gericht
Tenor
1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.256,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2016 zu zahlen.
2) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Vertrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus § 110 HGB geltend. Er ist mit einer Einlage in Höhe von 153.387,55 € Kommanditist der Beklagten, die ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft ist. Die Beklagte hält seit dem 02.09.2003 eine Immobilie in der S.str. ... in B.. Der Ankauf und die Errichtung der Immobilie durch die Beklagte wurden durch ein Darlehen der S. Bank AG finanziert. Das Objekt S.str. war bis zum 30.9.2003 vermietet. Ein unmittelbarer Nachfolger fand sich nicht, weswegen das bei der Hauptgläubigerin, der S. Bank AG, aufgenommene Darlehen nicht mehr ordnungsgemäß bedient werden konnte.
- 2
Im Zuge von Verhandlungen mit der S. Bank AG unterbreitete die S. Bank AG den Kommanditisten das Angebot, dass die Kommanditisten einen Teil der erhaltenen Ausschüttungen an die Beklagte zurückzahlen sollen, die das Geld sodann an die S. Bank AG weiterleiten würde. Im Gegenzug würde die S. Bank AG gegenüber den zahlenden Kommanditisten auf weitergehende Ansprüche gemäß §§ 171 Abs.1, 172 Abs. 4 HGB verzichten.
- 3
Der Kläger schloss mit der Beklagten sowie der S. Bank am 24./31.01.2009 eine Freistellungsvereinbarung (Anlage K 1). In Erfüllung seiner Verpflichtung aus der Freistellungsvereinbarung zahlte der Kläger 17.256,10 € auf das in der Vereinbarung genannte Treuhandkonto. Eine zweite ihm angebotene Freistellungsvereinbarung unterzeichnete der Kläger nicht.
- 4
Der Kläger trägt vor,
- 5
der Gesellschaftsvertrag der Beklagten sähe keine Verpflichtung der Kommanditisten zur Rückzahlung von Ausschüttungen an die Beklagte vor. Der Kläger habe die erhaltenen Ausschüttungen an die Beklagte zurückgezahlt. Der Kläger habe gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des mit der Klage geltend gemachten Betrages gemäß §§ 161 Abs. 2, 110 HGB. Die Gesellschaft sei dem Gesellschafter zum Ersatz derjenigen Aufwendungen verpflichtet, die dieser in Gesellschaftsangelegenheiten gemacht habe und die er den Umständen nach für erforderlich habe halten dürfen. Diese Voraussetzungen lägen für die getätigten streitgegenständliche Rückzahlung der an den Kläger gezahlten Ausschüttungen vor.
- 6
Die Rechtslage ergäbe sich aus dem Versäumnisurteil des BGH vom 20.06.2005, Az.: II ZR 252/03. Die BGH-Grundsätze seien auf das vorliegende Verfahren übertragbar. Ein den Erstattungsanspruch nach § 110 HGB auslösendes Sonderopfer sei nach der Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn die Rückzahlung der in der Vergangenheit empfangenen Ausschüttungen ohne rechtliche Verpflichtung erfolgt sei. Die Zahlung des Klägers an die Beklagte sei freiwillig erfolgt. Eine rechtliche Verpflichtung hierzu habe nicht bestanden. Der Anspruch sei auch fällig.
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Es existiere kein Beschluss der Gesellschafterversammlung, dass eine geordnete Liquidation durchzuführen sei. Die qualifizierte Mehrheit in der Gesellschafterversammlung sei nicht erzielt worden (Anlage K 4). Seit 2012 fänden keine Gesellschafterversammlungen mehr statt. Eine Teil-Fälligstellung der Zinsforderung durch die S. sei nur erfolgt, um missliebige Kommanditisten verklagen zu können (Anlage K 5 = Bericht der Geschäftsführung vom 28.10.2009). In der Folge habe die S. 130 Kommanditisten verklagt. Dafür seien 300.000 € später 500.000 € von der Stundung ausgenommen worden. Diese Beträge habe auch die Beklagte zahlen können. Das Objekt sei voll vermietet; Netto-Mieteinnahmen = 120.000,-- €; die rückständige Zinsforderung betrage per 06.03.2015 = 922.980,95 €, davon seien 400.000,-- € gestundet worden (Anlage K 7). Die jährlichen Mieteinnahmen betrügen 1,44 Mio. € und der Immobilienwert betrage 30 Mio. €. Daher scheine es ausgeschlossen zu sein, dass sich die finanzielle Situation der Beklagten bei Rückzahlung der mit der Klage geltend gemachten Ausschüttungen signifikant verschlechtert werden könnte.
- 8
Eine Treuwidrigkeit läge nicht vor. Es läge kein wirksamer Beschluss für eine „geordnete Abwicklung“ vor. Die Beklagte müsse für den Vollzug des not. Kaufvertrages sorgen. Die S. habe bei der Beklagten eine überragende Stellung. Die gewählte Form der Gestaltung der Stundungsvereinbarung diene allein dem Zweck, die Insolvenz der Beklagten hinauszuschieben, um zu Gunsten der S. Zahlungen der Kommanditisten zu sichern. Der erhobene Vorwurf der Treuwidrigkeit liege damit offensichtlich neben der Sache. Die Ansprüche seien nicht verjährt. Die Freistellungsvereinbarung würde ein Stillhalteabkommen beinhalten.
- 9
Der Kläger beantragt,
- 10
wie erkannt.
- 11
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 13
Die Beklagte trägt vor,
- 14
die Ansprüche seien verjährt. Es werde die Einrede der Verjährung erhoben. Soweit Ziffer 3.2 der Freistellungsvereinbarung einen Rückzahlungsanspruch des Klägers unter den dort genannten Voraussetzungen anordnete, sei dieser mit Ablauf des 31.12.2009 fällig. Daher sei mit Ablauf des Jahres 2012 Verjährung eingetreten.
- 15
Jedenfalls würden aber die Voraussetzungen des § 110 HGB im vorliegenden Fall nicht vorliegen. Die Zahlung stelle keine Aufwendung in Gesellschaftsangelegenheiten dar, die der Kläger den Umständen nach für erforderlich hätte halten dürfen. Ein etwaiger Rückzahlungsanspruch sei nicht fällig. Das Vorgehen des Klägers verstoße zudem gegen seine gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten.
- 16
§ 3 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrages (Anlage B 1) enthalte keinen expliziten Ausschluss der Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen. Umgekehrt enthalte die Klausel keine ausdrückliche Bestimmung, die den Gesellschafter ausdrücklich zur Rückzahlung enthaltener Ausschüttungen verpflichten würde. Ein Aufwendungsersatz könne nur bei einem Tätigwerden in Gesellschaftsangelegenheiten verlangt werden.
- 17
Die Aufwendungen des Klägers seien auch nicht im Sinne des § 110 HGB erforderlich gewesen. Der Kläger habe die Erbringung der Zahlung auf die Freistellungsvereinbarung in Verbindung mit dem Verlangen der sofortigen Erstattung nicht berechtigterweise für erforderlich halten können.
- 18
Ein etwaiger Anspruch aus § 110 HGB sei nicht fällig. Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gebiete es, auf die Situation der Gesellschaft Rücksicht zu nehmen, etwa durch eine Ratenzahlung oder Stundung des Anspruchs. Aus dem Vortrag des Klägers ergäbe sich bereits, dass die geordnete Abwicklung der Gesellschaft nicht möglich wäre, wenn die S. die Kommanditisten nicht in Anspruch genommen hätte. Die Beklagte sähe sich anstelle der ursprünglichen, fälligen Kreditrückzahlungsansprüche der S. fälligen Ansprüchen der von der S. in Anspruch genommenen Gesellschafter gegenüber. Liquiditätsmäßig träte keinerlei Entlastung der Beklagten ein. Auch auf der Grundlage des Klagvortrages wäre ihre geordnete Abwicklung gefährdet. Die Gesellschafter – auch der Kläger – seien auf ein Stillhalten der S. angewiesen. Die Beklagte benötige Zeit für die freihändige Veräußerung der Immobilie, um auch im Sinne der Gesellschafter, über einen möglichst hohen Veräußerungserlös eine Bedienung der Forderungen der Bank zu ermöglichen und nach Möglichkeit auch einen Überschuss zur Verteilung an die Gesellschafter zu erzielen. Um dieses Ziel zu erreichen, sei es erforderlich, dass die S. weiter mit dem wesentlichen Teil ihrer Forderungen still halte und sie jeweils lediglich einen Teil der Zinsen fällig stelle. Die Beklagte sei zudem darauf angewiesen, die Mietüberschüsse für die Bedienung der Forderungen der S. einsetzen zu können. Wenn an die Kommanditisten gezahlt werde, stünden die Mittel nicht für die Forderungen der S. zur Verfügung. Das Vorgehen des Klägers gefährde die angestrebte geordnete Abwicklung durch eine bestmögliche freihändige Veräußerung der Immobilie der Gesellschaft.
- 19
Es habe ein konkretes not. Kaufangebot vorgelegen; Kaufpreis 30,-- Mio. €. Das Angebot habe von der Beklagten nur im Zeitraum 15.11.13 – 31.12.13 angenommen werden können. Die Gesellschafter hätten dem Angebot im Umlaufverfahren im Okt./Nov. 2013 zugestimmt. Das Angebot sei von der Beklagten durch die not. Urkunde vom 20.12.2013 angenommen worden. Zwischen der Beklagten und der Käuferin bestehe ein Streit, ob der Kaufvertrag wirksam sei. Der Notar verlange für die Abwicklung einvernehmliche Weisungen oder eine gerichtliche Entscheidung. Die 1. Instanz würde bei 30 Mio. Streitwert 874.947,96 € kosten. Ferner würde eine lange Verfahrensdauer zu erwarten sein. Die Beklagte beabsichtige jetzt, ein Bieterverfahren durchzuführen mit einem Mindestkaufpreis von 25 Mio. € und einem Vorbehalt von Schadensersatzansprüchen gegen die Käuferin.
- 20
Die Beklagte benötige für die freihändige Veräußerung noch Zeit und eine Begleitung durch die S.. Die S. Darlehen seien seit dem 15.11.2013 endfällig. Die S. halte still (Anlage B 2 = Stundungsschreiben), weil ein freihändiger Verkauf ermöglicht werden solle und nach wie vor regelmäßige Zahlungen von den Kommanditisten eingehen würden. Es sei von einer Treuwidrigkeit der Geltendmachung des Anspruchs aus § 110 HGB auszugehen: Bei Auszahlung würde die Haftung wieder aufleben und der Kläger wäre wieder einem Anspruch der S. ausgesetzt. Es würde ein „Zahlungs-Karussell“ entstehen.
- 21
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 22
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
- 23
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 17.256,10 € nebst Verzugszinsen.
- 24
1) Das Hanseatische OLG hat in einem vergleichbaren Fall die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil, welches die Beklagte zur Rückzahlung an einen anderen Anleger verurteilt hatte, mit Urteil vom 04.04.2014, Az.: 11 U 310/13, zurückgewiesen. Im Urteil führte das Hans. OLG aus:
- 25
„Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger die geleisteten Zahlungen an die S. AG gemäß § 110 HGB zu erstatten. Die Ausführungen der Beklagten im Berufungsverfahren geben keinen Anlass, von dieser Entscheidung abzuweichen.
- 26
1. Die Voraussetzungen des § 110 HGB liegen vor. Die Zahlungen des Klägers an die S. AG als Gläubigerin der Beklagten stellten Aufwendungen in einer Gesellschaftsangelegenheit dar. Sie erfolgten zur teilweisen Tilgung einer Gesellschaftsverbindlichkeit und freiwillig, denn der Kläger war gegenüber der Beklagten zu dieser Zahlung nicht verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2005, II ZR 252/03, juris Rn. 9).
- 27
a) Eine Verpflichtung des Klägers ergab sich nicht daraus, dass ihm die Beklagte im Ergebnis einen Teil der Kommanditeinlage durch gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückzahlte. Es fehlt unstreitig an einer Regelung im Gesellschaftsvertrag, die eine entsprechende Erstattung vorsieht (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2013, II ZR 73/11, juris Rn. 10). Dass der Kläger infolge der wieder aufgelebten Außenhaftung nach §§ 171 Abs. 1 Halbs. 1, 172 Abs. 4 HGB gegenüber der S. AG möglicherweise zur Zahlung verpflichtet war (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 08.10.2013, II ZR 310/12), ist unerheblich.
- 28
b) An der Freiwilligkeit der Zahlung würde sich nichts ändern, wenn der Kläger, wie die Beklagte meint, stillschweigend eine Freistellungsvereinbarung mit der S. AG geschlossen hätte und diese Vereinbarung zugleich einen Zahlungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger begründet haben sollte. Auch daraus würde nicht folgen, dass die Beklagte nicht zur Erstattung der Zahlung verpflichtet war. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre allein maßgeblich, dass der Kläger diese Freistellungsvereinbarung abgeschlossen hätte, ohne in Bezug auf die Beklagte dazu verpflichtet gewesen zu sein. Es ändert an dem mit der Zahlung an einen Gesellschaftsgläubiger verbundenen Sonderopfer für den Kommanditisten nichts, wenn dieser Zahlung eine vertragliche Vereinbarung mit dem Gläubiger zugrunde gelegt wird. Jedenfalls hat die Beklagte nicht erläutert, warum Kommanditisten, die erst aufgrund einer Verurteilung zur Zahlung an die Gläubigern leisten würden, unzweifelhaft einen Erstattungsanspruch gegen die Gesellschaft nach § 110 HGB hätten, während dies für Kommanditisten wie den Kläger nicht gelten soll. Allein der Umstand, dass der Kläger durch die Zahlung einer höheren Inanspruchnahme durch die S. AG entgehen wollte, genügt nicht (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2005, II ZR 252/03, juris Rn. 10). Gegen die Annahme, dass die teilweise Tilgung der Gesellschaftsverbindlichkeit auf der Grundlage der Freistellungsvereinbarung zu Lasten des Klägers hätte gehen sollen, spricht zudem, dass die Beklagte in der Freistellungsvereinbarung keinerlei Gegenleistung übernommen hat.
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Auf die von den Parteien auch im Berufungsverfahren diskutierte Frage, ob der Kläger eine stillschweigend geschlossene Freistellungsvereinbarung wirksam angefochten hätte, kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht an.
- 30
2. Der Anspruch ist fällig. Soweit die Beklagte hiergegen vorgebracht hat, sie habe die ihr zur Verfügung stehenden Mittel dazu gebraucht, um die Immobilie in einen verkaufsfähigen Zustand zu versetzen, kann offenbleiben, ob dies eine spätere Fälligkeit überhaupt hätte begründen können, denn nach ihrem eigenen Vortrag in der Berufungsverhandlung hat die N. V. das bis zum 31.12.2013 befristete Kaufangebot rechtzeitig angenommen, es fehle lediglich die Zustimmung der Komplementärin. Letzteres kann nicht zu Lasten der Kommanditisten gehen.
- 31
3. Die Ausführungen der Beklagten zu einer möglichen Treuwidrigkeit der Geltendmachung des Anspruchs vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. Allein der Umstand, dass sich der Kläger im Insolvenzfall möglicherweise einer Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter ausgesetzt sieht, vermag eine Treuwidrigkeit im Sinne der dolo-agit-Einrede schon deshalb nicht zu begründen, weil die Beklagten nicht nachvollziehbar dargetan hat, dass ihre Insolvenz unmittelbar bevorsteht (vgl. im Übrigen BGH, Urteil vom 20.06.2005, II ZR 252/03, juris Rn. 10).
- 32
4. Die Ausführungen der Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17.03.2014 ändern an dem vorstehenden Ergebnis nichts. Allein die Rückabwicklung der Freistellungsvereinbarung hätte auf den Anspruch des Klägers keinen Einfluss. Erfüllung könnte vielmehr erst mit Zahlung der Klagesumme an den Kläger eintreten. Wie oben gezeigt, ist der Anspruch auf Erstattung der Zahlung, die der Kläger an die S. Bank AG erbracht hat, gerichtet. Im Übrigen erschließt sich dem Gericht nicht, auf welche Rechtsgrundlage sich die Beklagte gegenüber der S. Bank AG und dem Kläger bezüglich der Auflösung der Freistellungsvereinbarung bezieht. Zudem ist es nach dem unter 1.b) Gesagten unerheblich, ob für die Zahlung an die Gläubigerin ein eigenständiger Rechtsgrund geschaffen wurde oder die Gläubigerin unmittelbar aus § 172 Abs. 4 HGB vorgeht, ggf. im Klagewege. Allein maßgeblich ist der Umstand, dass der Kläger zu einer solchen Zahlung im Verhältnis zur Beklagten nicht verpflichtet war.“
- 33
Der Einzelrichter folgt der vorgenannten Entscheidung des Hans. OLG und macht sich die Begründung zu Eigen.
- 34
2) Das Hans. OLG hat mit dem Beschluss vom 13.08.2015, Az.: 11 U 25/15, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg vom 16.12.2004, Az.: 322 O 184/14, welches die Beklagte zur Rückzahlung an einen anderen Anleger verurteilt hatte, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ebenfalls zurückgewiesen. Das Hans. OLG führte im Beschluss aus:
- 35
„I.
- 36
Der Kläger nimmt die Beklagte, deren Kommanditist er ist, auf Erstattung einer Zahlung in Anspruch, die er in Höhe der Klageforderung an die Beklagte zur Weiterleitung an die S. AG als deren Gläubigerin erbracht hat.
- 37
Für die Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
- 38
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
- 39
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten.
- 40
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihre erstinstanzliche Argumentation. Ein Anspruch des Klägers aus § 110 HGB bestehe schon nicht, da der Kläger keine Aufwendung in Gesellschaftsangelegenheiten getätigt habe, denn seine Zahlung habe ausschließlich dazu gedient, den drohenden Prozessverlust gegenüber derS. AG abzuwenden. Jedenfalls sei der Kläger unter Treuegesichtspunkten derzeit nicht berechtigt, seine Forderung durchzusetzen, da andernfalls die geordnete Abwicklung der Beklagten durch Verkauf der Fondsimmobilie gefährdet sei. Insoweit seien die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze für die Mitwirkung der Gesellschafter an der Sanierung der Gesellschaft einschlägig, jedenfalls aber zu übertragen. Zudem würde die Durchsetzung des Anspruchs zu einem „Inanspruchnahme-Karussell“ führen, da durch die Erstattung der Zahlung die Außenhaftung des Klägers wieder aufleben und dieser von der S. AG auf weitere Zahlungen in Anspruch genommen würde, deren Erstattung er sodann wiederum von der Beklagten verlangen dürfe.
- 41
Die Beklagte beantragt,
- 42
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16.12.2014 (Geschäfts-Nr. 322 O 184/14) abzuändern und die Klage abzuweisen.
- 43
Der Kläger beantragt,
- 44
die Berufung zurückzuweisen.
- 45
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung seiner erstinstanzlichen Argumentation.
- 46
Der Senat hat die Beklagte mit Beschluss vom 03.06.2015 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 20.07.2015 Stellung genommen.
II.
- 47
Die zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte vollumfänglich verurteilt.
- 48
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen fälligen Anspruch auf Erstattung der an die Beklagte gezahlten und von dieser an die S. AG weitergeleiteten Klagesumme gemäß § 110 Abs. 1 HGB. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 03.06.2015. Die Stellungnahme der Beklagten vom 20.07.2015 gibt keinen Anlass, von der im Beschluss geäußerten Rechtsauffassung abzuweichen.
- 49
a) Insbesondere hält der Senat daran fest, dass es für die Entstehung des Anspruchs aus § 110 Abs. 1 HGB genügt, dass der Kläger im Innenverhältnis zur Beklagten nicht verpflichtet war, die empfangenen Ausschüttungen zu erstatten, und folglich mit der Zahlung ein „Sonderopfer“ erbracht hat.
- 50
b) Auch nach den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 20.07.2015 sieht der Senat keinen Grund, dem Kläger die Durchsetzung des Anspruchs derzeit zu verwehren. Den Kläger treffen keine diesbezüglichen Treuepflichten gegenüber der Beklagten.
- 51
Dass die Veräußerung der Fondsimmobilie der Sanierung der Gesellschaft dient, behauptet auch die Beklagte nicht. Vielmehr wiederholt sie ihren Vortrag, dass diese Veräußerung für die „geordnete Abwicklung der Gesellschaft“ erforderlich sei. Der Senat hält jedoch an seiner Auffassung fest, dass zwar die Gesellschafter innerhalb der geordneten Abwicklung ihre Ansprüche zunächst nicht mehr durchsetzen könnten, dies aber voraussetzt, dass sich eine Mehrheit der Gesellschafter für die Abwicklung ausspricht. Ein solcher Auflösungsbeschluss existiert vorliegend nicht. Die Beklagte hat auch im Schriftsatz vom 20.07.2015 keine Gründe hierfür genannt. Der Senat hält es deshalb für unzulässig, die Gesellschafter durch Treuepflichten so stellen zu wollen, wie sie sonst nur bei ordnungsgemäßer Anordnung einer Liquidation stünden, und gleichzeitig deren Mitbestimmungsrecht aus § 8 Abs. 4 c) des Gesellschaftsvertrages (Anlage B 1) durch einseitige Maßnahmen der Geschäftsführung zu umgehen.
- 52
2. Entgegen der weiterhin vertretenen Auffassung der Beklagten scheitert die Klage auch nicht an dem von der Beklagten sog. Inanspruchnahme-Karussell. Es ist das Risiko des Klägers, wenn er infolge der Durchsetzung seines Anspruchs gegen die Beklagte, durch die seine Außenhaftung wieder auflebt, erneut von der S. AG in Anspruch genommen wird. Insbesondere trifft ihn dabei das Risiko, seine künftig entstehenden Ansprüche aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage der Beklagten oder einer möglichen Liquidation bzw. Insolvenz nicht durchsetzen zu können. Es gibt auch keinen Grund dafür, dass ein Gesellschafter seinen Anspruch aus § 110 Abs. 1 HGB erst durchsetzen darf, wenn die Gesellschaft keine Verbindlichkeiten mehr gegenüber ihren Gläubigern hat. Zu einem solchen Ergebnis würde aber die Auffassung der Beklagten führen.“
- 53
3) Der BGH hat mit Beschluss vom 19.04.2016, Az.: II ZR 276/15, die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen und u.a. ausgeführt:
- 54
„Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Dies gilt auch, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, der Kläger sei unter dem Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht gehindert, seinen Anspruch aus § 110 HGB durchzusetzen. Zwar kann ein Kommanditist bei der Erbringung eines Sonderopfers gehindert sein, Erstattung von der Gesellschaft zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 II ZR 252/03, ZIP 2005, 1552, 1553). Das Berufungsgericht hat das Begehren des Klägers indes auch unter diesem Gesichtspunkt geprüft und einen solchen Anspruchsausschluss auf der Grundlage der Feststellungen im vorliegenden Rechtsstreit ohne einen die Zulassung der Revision gebietenden Rechtsfehler verneint.“
- 55
Der Einzelrichter folgt auch den vorgenannten Entscheidungen und macht sich die Begründungen zu Eigen.
- 56
4) Zudem hat das Hans. OLG im Urteil vom 04.04.2014 (Az.: 11 U 257/13) die Ansicht vertreten, dass die Freistellungsvereinbarung zu keinem anderen Ergebnis führt:
- 57
An der Freiwilligkeit der Zahlung ändert die Freistellungsvereinbarung der Klägerin mit der S. AG vom 06./15.03.2010 (Anlage K 4) nichts. Selbst wenn diese Vereinbarung auch einen Zahlungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin begründet haben sollte, würde daraus nicht folgen, dass die Beklagte nicht zur Erstattung der Zahlung verpflichtet war. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre allein maßgeblich, dass die Klägerin diese Freistellungsvereinbarung abgeschlossen hat, ohne in Bezug auf die Beklagte dazu verpflichtet gewesen zu sein. Es ändert an dem mit der Zahlung an einen Gesellschaftsgläubiger verbundenen Sonderopfer für den Kommanditisten nichts, wenn dieser Zahlung eine vertragliche Vereinbarung mit dem Gläubiger zugrunde gelegt wird. Jedenfalls hat die Beklagte nicht erläutert, warum Kommanditisten, die erst aufgrund einer Verurteilung zur Zahlung an die Gläubigern leisten würden, unzweifelhaft einen Erstattungsanspruch gegen die Gesellschaft nach § 110 HGB hätten, während dies für Kommanditisten wie die Klägerin nicht gelten soll. Allein der Umstand, dass die Klägerin durch die Vereinbarung einer höheren Inanspruchnahme durch die S. AG entgehen wollte, genügt nicht (vgl. BGH, aaO., Rn. 10). Gegen die Annahme, dass die teilweise Tilgung der Gesellschaftsverbindlichkeit auf der Grundlage der Freistellungsvereinbarung zu Lasten der Klägerin gehen sollte, spricht zudem, dass die Beklagte in der Freistellungsvereinbarung keinerlei Gegenleistung übernommen hat.
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5) Die Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt. Insoweit nimmt der Einzelrichter Bezug auf das Urteil der Zivilkammer 5 des LG Hamburg vom 30.10.2015 (Az.: 305 O 147/15):
- 59
Die Forderung des Klägers ist auch nicht verjährt, so dass die Beklagte die Leistung nicht gem. § 214 BGB verweigern darf. Grundsätzlich gilt mangels anderweitiger Regelungen auch für Ansprüche aus § 110 HGB gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen hatte. Verjährungsbeginn war mithin zum Ende der Jahre 2009 und 2010, in denen die Freistellungsvereinbarungen abgeschlossen und das Geld vom Kläger ausgezahlt wurde.
- 60
Jedoch ist -wie von Klägerseite mit Schriftsatz vom 25.9.2015 richtig ausgeführt- die Verjährung zunächst gem. § 205 BGB gehemmt gewesen. Sodann verstößt die Geltendmachung der Verjährungseinrede gegen das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung. Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung der Klägerseite an.
- 61
Es war zunächst so, dass der Kläger nach Unterzeichnung der Freistellungsvereinbarungen in den Jahren 2009 und 2010 und der Auszahlung der Beträge diese Forderungen nicht sofort wieder hätte geltend machen bzw. die Beklagte die Leistung vorübergehend hätte verweigern dürfen. Eine andere Sichtweise hätte offensichtlich und für beide Parteien erkennbar und gewollt dem Zweck der Freistellungsvereinbarungen widersprochen, eine geordnete Abwicklung des Kreditverhältnisses mit der S. Bank AG zu ermöglichen, wozu auch der Verkauf der Immobilie gehören sollte. Zunächst war also die Verjährung durch ein zwischen den Parteien stillschweigend abgeschlossenes und so auszulegendes Stillhalteabkommen gem. § 205 BGB gehemmt, wobei aber nicht eindeutig festzustellen ist, wie lange dies genau dauerte.
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Die genaue Dauer der Hemmung der Verjährung kann aber auch dahinstehen, weil die Geltendmachung der Verjährungseinrede durch die Beklagte vorliegend gegen das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung verstößt. Die Beklagte hatte mit Abschluss der Freistellungsvereinbarungen dem Kläger gegenüber einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der - wie zuvor ausgeführt- dahin ging, dass zunächst im Sinne einer geordneten Abwicklung des Kreditverhältnisses mit der S. Bank AG u.a. auch die Immobilie veräußert werden sollte. Hiervon konnte der Kläger nach den Vereinbarungen ausgehen, so dass er von der Rückforderung der geleisteten Zahlungen während der Verjährungsfrist abgehalten wurde. Der Kläger durfte ebenfalls davon ausgehen und sich darauf verlassen, dass sich die Beklagte für diesen Zeitraum auch im Falle der Geltendmachung von Rückzahlungsforderungen nicht auf die Einrede der Verjährung berufen würde. Unstreitig hat die geschäftsführende Kommanditistin in ihrem Geschäftsbericht 2015 mitteilen lassen, dass der geplante Verkauf der Fondsimmobilie an die N. V. final gescheitert sei und eine Beschlusslage für ein alternatives Vorgehen nicht existiere. Wenn der Kläger sodann mit dieser Klage aus März 2015 - kurz nachdem also das Scheitern des Verkaufs durch den Geschäftsbericht mitgeteilt worden ist- seinen Anspruch auf Rückzahlung der Beträge einklagt, so kann die Beklagte ihm nicht mit Erfolg diese Einrede der Verjährung entgegen halten. Der Kläger hat kurz nach Wegfall des Vertrauenstatbestandes, also der Mitteilung des Scheiterns des Verkaufs, Klage erhoben, was rechtzeitig ist. Die hiergegen erhobene Verjährungseinrede erfolgt unter Verstoß gegen Treu und Glauben, weil sich die Beklagte die zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen damit einseitig und rechtsmißbräuchlich zu Nutze macht und den Kläger als Gesellschafter, der der Gesellschaft in Krisenzeiten durch Zahlungen geholfen hat, damit versucht, um seinen berechtigten Rückzahlungsanspruch zu bringen.
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6) Nach den obigen Ausführungen steht auch dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nebst Zinsen zu.
II.
- 64
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 709 ZPO.
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Annotations
(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.
(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.
(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.
(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 22. August 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist einer von zahlreichen Kommanditisten der in Liquidation befindlichen Beklagten. Gegenstand des Unternehmens war der Kauf eines größeren Gebäudekomplexes in D. und dessen gewerbliche Nutzung. Nach dem Gesellschaftsvertrag sind die Gesellschafter zu Nachschüssen nicht verpflichtet; sie haben Anspruch auf Ausschüttung der Einnahmen der Gesellschaft , die "nicht zur Erfüllung vertraglicher, gesetzlicher oder sonstiger Verpflichtungen benötigt werden"; dies gilt auch dann, wenn das Kapitalkonto durch vorherige Entnahmen negativ geworden war. Auf diese Weise sind an alle An-
leger zwischen 1983 und 1994 19,5 % ihrer Hafteinlagen zurückgezahlt worden.
Die Gesellschaft geriet ab 1996 wegen Schwierigkeiten bei der Vermietung des Gesellschaftsgrundstücks in eine finanzielle Lage, in der sie die bei der Hauptkreditgeberin, der H.bank, aufgenommenen Darlehen nicht mehr vertragsmäßig bedienen konnte. Da die Kündigung der Kredite drohte, forderte der Komplementär der Beklagten die Kommanditisten auf, von den bezogenen Ausschüttungen einen Teilbetrag wieder einzuzahlen, wobei eine Verzinsung dieses Betrages in Aussicht gestellt wurde. Anders als der Kläger kamen dieser Aufforderung eine Reihe von Gesellschaftern nach. Mit dem auf diese Weise auf einem für die KG bei ihr geführten Konto eingegangenen Betrag von 1,3 Mio. DM gab sich die Bank indessen nicht zufrieden, sondern forderte die Einzahlung weiterer Mittel, wenn sie weiterhin stillhalten sollte. Daraufhin kam es am 23. Juni 1998 zu einer Gesellschafterversammlung, an der auch Vertreter des Kreditinstituts teilnahmen. Sie wiesen darauf hin, daß im Falle einer Kreditkündigung die Stellung eines Konkursantrags unausweichlich werde und die Kommanditisten dann an den Konkursverwalter die bezogenen Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB ohnehin zurückzahlen müßten; diese Haftung entfalle bei einer freiwilligen Rückzahlung der Ausschüttungen, außerdem bestehe bei einem günstigen Verkauf der Immobilie die Chance eines an die Gesellschafter zu verteilenden Überschusses. Daraufhin wurde mehrheitlich die Rückzahlung der Ausschüttungen beschlossen. Auch diesmal leistete der Kläger - anders als die meisten anderen Kommanditisten - nicht.
In der Folgezeit ist es gelungen, den Konkurs abzuwenden, weil das Grundstück verkauft werden konnte. Da der Haupt-Kommanditist und die Bank ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichtet haben, ist ein geringer Ü-
berschuß entstanden, um dessen Vorab-Verteilung im Rahmen der laufenden Liquidation Streit besteht. Die Liquidatoren vertreten die Auffassung, daß nach Befriedigung aller außenstehenden Gläubiger zunächst diejenigen Kommanditisten wegen ihrer Forderungen bedient werden müssen, die in der Notsituation die früher bezogenen Ausschüttungen zurückgezahlt haben. Der Kläger - er ginge angesichts des nicht sehr großen Überschusses weitgehend leer aus, wenn die Liquidatoren entsprechend verfahren - sieht für die beabsichtigte Form der Verteilung keine Grundlage, weil eine entsprechende Verpflichtung der Kommanditisten zur Wiedereinzahlung der Ausschüttungen nach dem Gesellschaftsvertrag nicht bestanden habe und auch durch den Gesellschafterbeschluß vom 23. Juni 1998 nicht wirksam begründet worden sei und weil seine Mitgesellschafter obendrein in Kenntnis dieses Umstandes (§ 814 BGB) geleistet hätten.
Mit seiner Klage will er erreichen, daß die Unzulässigkeit des beschriebenen Vorgehens der Liquidatoren festgestellt, hilfsweise die Auszahlung entsprechender Beträge untersagt wird. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen , das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers hingegen entsprochen. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I. Über die Revision der Beklagten ist, da der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (BGHZ 37, 79, 81).
II. Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückweisung der Berufung des Klägers und damit zur Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts.
1. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Kommanditisten, welche in der Notsituation der Gesellschaft mit ihren Einzahlungen zur Seite gestanden haben , könnten Rückzahlung dieses Betrages nicht verlangen, da ein Darlehensvertrag nicht zustande gekommen sei, Bereicherungsansprüche nicht bestünden und ein Erstattungsanspruch nach § 110 HGB stillschweigend durch den Gesellschafterbeschluß vom 23. Juni 1998 abbedungen worden sei.
2. Dies hält - ohne daß der Senat auf sämtliche Erwägungen des Berufungsgerichts und die hiergegen von der Revision vorgebrachten Einwände eingehen müßte - in einem entscheidenden Punkt revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Der Anspruch auf Erstattung der geleisteten Zahlungen ergibt sich nämlich aus § 110 HGB; die Annahme des Berufungsgerichts, die zahlenden Kommanditisten hätten auf diesen Anspruch stillschweigend verzichtet, ist das Ergebnis einer rechtsfehlerhaften, die beteiligten Interessen nicht sachgerecht einbeziehenden und den Vortrag der Parteien nur unvollständig verwertenden Auslegung.
a) Die zahlenden Kommanditisten haben - wie der Kläger zutreffend annimmt - der KG ohne rechtliche Verpflichtung die in der Vergangenheit empfangenen Ausschüttungen zurückgezahlt. Im Innenverhältnis waren sie hierzu nicht verpflichtet, weil der Gesellschaftsvertrag auch für den Fall des Entstehens eines negativen Kapitalkontos eine solche Erstattungspflicht ausschließt und der mit nur einfacher Mehrheit gefaßte Beschluß vom 23. Juni 1998 den Gesellschaftsvertrag schon aus formalen Gründen nicht hat ändern können. Auch inhaltlich zielt diese Entschließung der Gesellschafterversammlung nicht auf
eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, sondern enthält nicht mehr als einen Appell an die Gesellschafter, die gebotene Chance zu ergreifen und die sonst unmittelbar drohende Stellung des Konkursantrages abzuwenden.
b) Durch ihre Überweisungen haben die Kommanditisten gleichzeitig die empfangenen Ausschüttungen zurückgezahlt, die Schulden der Gesellschaft gegenüber der H.bank teilweise getilgt und schließlich dafür vorgesorgt , daß sie bei einem etwa doch noch notwendigen Insolvenzverfahren von dem Verwalter nach § 172 Abs. 4 HGB nicht mehr belangt werden konnten. Haben sie danach ohne Verpflichtung im Innenverhältnis geleistet, handelt es sich um das die Anwendbarkeit des § 110 HGB auslösende Sonderopfer (Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 382/99, ZIP 2002, 394). Daß die Gesellschafter damit zugleich eigene - zu dieser Zeit nicht fällige, sondern von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder einer individuellen Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger abhängige - Verbindlichkeiten getilgt haben, steht der Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht entgegen (allg.M. s. Ebenroth/ Boujong/Joost, HGB § 110 Rdn. 12 m.w.Nachw. in Fn. 47).
c) Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß die Kommanditisten auf diesen Erstattungsanspruch verzichtet haben. Dem Beschluß vom 23. Juni 1998 ist dies nicht zu entnehmen. Nach der Vorgeschichte des - nur zu freiwilligen Zahlungen auffordernden - Beschlusses waren die zahlenden Gesellschafter allerdings gehindert, sofort Erstattung von der Gesellschaft für ihr Sonderopfer zu fordern, weil anders der Zweck der Zahlung, die finanzielle Stärkung der Gesellschaft, die Abwendung der Kreditkündigung durch die H.bank und des dann sofort zu stellenden Insolvenzantrags und der dadurch erstrebte Zeitgewinn für eine freihändige Veräußerung des Gesellschaftsgrundstücks , nicht erreicht werden konnte. Das bedeutet indessen nicht,
daß die zahlenden Gesellschafter auf Dauer, insbesondere für den Fall eines Gelingens des von der Geschäftsführung vorgestellten Vorhabens - im wirtschaftlichen Ergebnis: zugunsten der Gesellschafter, die sich wie der Kläger einer Hilfeleistung an die KG verweigerten - auf die Geltendmachung ihrer Forderungen verzichten wollten. Dieser nach der Interessenlage der Beteiligten sich aufdrängende Wille, nur vorübergehend die Gesellschaft zu stützen, kommt in der dem genannten Beschluß vorangehenden Diskussion nicht nur in der wiederholt angesprochenen Zielsetzung der Aktion, sondern vor allem dadurch deutlich zum Ausdruck, daß die freiwillige Rückzahlung mit der Hoffnung auf einen "Teilrückfluß ... nach erfolgreicher freihändiger Verwertung des Objekts" verbunden wurde.
Goette Kraemer Gehrlein
Strohn Caliebe
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war Initiatorin und Gründungsgesell- schafterin sowie Darlehensgeberin der im Jahr 1992 gegründeten „E. KG (GmbH & Co.)“ (im Folgenden: KG), einer Publikumsgesellschaft, deren Zweck die Vermietung einer von ihr erworbenen Immobilie ist. Der Beklagte ist an der KG seit 1993 als Kommanditist beteiligt. Nach Gründung des Fonds erhielten die Kommanditisten zunächst Verlustzuweisungen und in den Jahren 1995 bis 2000 gewinnunabhängige Ausschüttungen. Die Klägerin nimmt in einer Vielzahl von Verfahren Kommanditisten in Höhe der jeweils erhaltenen Ausschüttungen wegen Darlehenszinsverbindlichkeiten der KG in Anspruch.
- 2
- Der Gesellschaftsvertrag (im Folgenden: GV) enthält in § 3 Nr. 7 folgende Regelung: „DieKommanditisten übernehmen weder gegenüber Gesellschaftern noch gegenüber Dritten irgendwelche Zahlungsverpflichtungen, Haftungen oder irgendwelche Nachschussverpflichtungen, die über die Verpflichtung zur Leistung der in der Beitrittserklärung gezeichneten Kommanditbeteiligung zuzüglich Agio hinausgehen. Dies gilt auch für den Fall der Liquidation. Der vertragliche Ausschluss einer Nachschusspflicht lässt die gesetzliche Regelung über die Haftung der Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern gemäß §§ 171 ff. HGB unberührt.“
- 3
- Auf Seite 24 des Emissionsprospekts finden sich unter der Rubrik „Rechtsform und Haftung“ folgende Hinweise: „…Soweit die Haftung beschränkt ist, besteht keine Nachschusspflicht, was insbesondere für die Fremdfinanzierung gilt. Die geplanten Auszahlungen übersteigen die im selben Zeitraum erwirtschafteten Gewinne und führen gemäß § 172 Abs. 4 HGB zu einem Wiederaufleben der beschränkten Kommanditistenhaftung in Höhe der vorgenommenen Auszahlungen.“
- 4
- Die Rechtsvorgängerin der Klägerin gewährte der KG ursprünglich für den Erwerb der Gewerbeimmobilie ein Darlehen in Höhe von 200 Mio. DM. Da die Immobilie sich ab September 2003 nicht mehr in der gewünschten Weise vermieten ließ, geriet die KG in wirtschaftliche Schwierigkeiten und konnte das Darlehen nicht länger bedienen. Die Klägerin gewährte der KG zur Vermeidung der Insolvenz mit Vertrag vom 22. März/15. Juni 2004 ein Folgedarlehen in Hö- he von 35 Mio. €, mit dem die noch offene Teilforderung aus dem ersten Darlehen abgelöst wurde. Die fälligen Tilgungs- und Zinsraten stundete die Klägerin immer wieder zu großen Teilen. Parallel dazu forderte die KG ihre Kommanditisten auf, die erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen, um die wirtschaftliche Situation zu verbessern. Die Klägerin erstattete ihre als Kommanditistin erhaltenen Auszahlungen. Der Beklagte kam der Aufforderung nicht nach.
- 5
- Der KG liegt für die Immobilie ein bindendes Kaufangebot der zweiten Initiatorin des Fonds zu einem Preis von 30 Mio. € vor, das sie jedoch erst in der Zeit vom 15. November bis zum 31. Dezember 2013 annehmen kann und das im Falle der Insolvenz der KG erlischt.
- 6
- Zunächst hatte die Klägerin eine von den Stundungsvereinbarungen ausgenommene Zinsverbindlichkeit der KG in Höhe von 300.000 € aus dem Zeitraum vom 1. Juni 2004 bis 13. Dezember 2004 anteilig gegen die Kommanditisten geltend gemacht. Am 7. September 2011 traf die Klägerin mit der KG eine neue Vereinbarung, der zufolge die Hauptforderung in Höhe von damals noch über 25 Mio. € sowie Zinsen in Höhe von 8 Mio. € gestundet wurden. Zinsen in Höhe von 500.000 € für den Zeitraum 2. Juli 2010 bis 30. August 2011 waren hiervon ausgenommen. Die Klägerin änderte dementsprechend ihren Klagevortrag und stützt ihren Anspruch seither auf diesen fällig gestellten Zinsbetrag abzüglich zwischenzeitlich erfolgter Zahlungen anderer Kommanditisten.
- 7
- Die KG leistete auf die Zinsforderung von 500.000 € keine Zahlungen und teilte der Klägerin auf deren Nachfrage mit Schreiben vom 3. Januar 2012 mit, dass sie die fällige Zinsforderung weiterhin nicht erfüllen werde, da sie die entsprechenden Mittel als Rücklagen für eventuelle Sanierungsmaßnahmen an der Immobilie benötige. Die Klägerin forderte die KG mit Schreiben vom 6. Februar 2012 gleichwohl zur Zahlung auf.
- 8
- Das Landgericht hat die auf Zahlung von 17.767,39 € gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
- 9
- Die Revision hat nur bezüglich der Nebenforderung teilweise Erfolg. Im Übrigen hat das Berufungsgericht der Klage zu Recht stattgegeben.
- 10
- I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Hauptforderung im Wesentlichen ausgeführt:
- 11
- Der Beklagte hafte als Kommanditist gemäß § 171 Abs. 1 Satz 1, § 172 Abs. 4 HGB für die Zinsverbindlichkeit der KG gegenüber der Klägerin, weil er seine Einlage teilweise durch gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückerhalten habe.
- 12
- In § 3 Nr. 7 Satz 1 GV sei kein Haftungsausschluss der Gesellschafter für Drittansprüche von Gesellschafter-Gläubigern zu sehen. Die Klausel habe lediglich klarstellende Bedeutung. Es werde bestätigt, dass der Kommanditist nur in Höhe seiner übernommenen Einlageverpflichtung hafte und keine Nachschusspflicht vereinbart worden sei.
- 13
- Die Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatzrecht stünden dem klägerischen Anspruch nicht entgegen, da diese nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23. Oktober 2008 (MoMiG, BGBl. I S. 2026) lediglich noch für die Fälle Anwendung fänden, in denen am 1. November 2008 ein Insolvenzverfahren schon eröffnet gewesen sei.
- 14
- Da die Klägerin nicht nur Gläubigerin, sondern auch selbst Gesellschafterin sei, sei sie zwar aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht grundsätzlich gehalten, sich zunächst an die KG zu wenden und die Mitgesellschafter lediglich subsidiär in Anspruch zu nehmen. Gleichwohl seien die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Kommanditisten gegeben, da die KG die Leistung verweigert habe.
- 15
- Die Inanspruchnahme der Mitkommanditisten durch die Klägerin sei auch nicht deshalb treuwidrig, weil ihre Rechtsvorgängerin Initiatorin und Gründungsgesellschafterin der KG sei. Es sei damit zu rechnen, dass die Klägerin mit einem Teil ihrer Forderung gegen die KG ausfalle, da das im Raum stehende Kaufangebot für die Immobilie nicht genüge, um Darlehenshauptforderung und aufgelaufene Zinsen zu tilgen. Die Inanspruchnahme der Mitkommanditisten zur Reduktion der eigenen Verluste sei deshalb sachgerecht. Eine Benachteiligung der Anleger im Vergleich zur Situation im Fall der Insolvenz der KG liege darin nicht, da die Anleger auch dann zur Rückzahlung der ausgeschütteten Einlagen verpflichtet wären.
- 16
- II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
- 17
- Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe der ihm gewährten Ausschüttungen von 17.767,39 € gemäß § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB zu, weil seine Einlage teilweise zurückbezahlt worden ist, so dass seine persönliche Haftung gegenüber Gläubigern der KG in diesem Umfang wiederaufgelebt ist. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Klägerin unter Berücksichtigung eingegangener Zahlungen anderer Kommanditisten gegen die KG eine Zinsforderung von zuletzt noch über 300.000 €.
- 18
- 1. Bei dem Darlehen, welches die Rechtsvorgängerin der Klägerin der KG gewährt hat, handelt es sich um ein Drittgeschäft. Für Verbindlichkeiten der KG aus einem Drittgeschäft haften Kommanditisten gemäß §§ 128, 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 - II ZR 40/67, WM 1970, 280; Urteil vom 1. Dezember 1982 - VIII ZR 206/81, WM 1983, 30, 32). Ein Drittgeschäft ist jedes Geschäft, das seinen Rechtsgrund nicht im Gesellschaftsverhältnis, sondern in einem davon zu unterscheidenden Rechtsverhältnis hat. Aus einem solchen Drittgeschäft kann ein Gesellschafter grundsätzlich gegen seine Mitgesellschafter Ansprüche geltend machen. Ein Drittgeschäft kann - wie vorliegend - auch ein Darlehen sein, welches ein Gesellschafter der Gesellschaft gewährt hat. Eine Ausnahme ist dann denkbar, wenn der Gesellschafter aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelung zur Gewährung der Leistung verpflichtet ist und deshalb das Darlehen nicht vorzeitig kündigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1977 - II ZR 235/75, BGHZ 70, 61, 63 f.). Eine solche Ausnahme scheidet bei dem hier maßgeblichen Folgedarlehen über 35 Mio. € aus, weil die Klägerin zu dessen Gewährung gesellschaftsvertraglich nicht verpflichtet war.
- 19
- 2. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Anspruch der Klägerin nicht durch die Regelung in § 3 Nr. 7 Satz 1 GV ausgeschlossen.
- 20
- a) Diese Feststellung kann der Senat selbst treffen, weil Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften objektiv auszulegen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2007 - II ZR 73/06, ZIP 2007, 812 Rn. 18; Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 16/10, ZIP 2011, 957 Rn. 8; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 153/09, ZIP 2011, 1906 Rn. 11; Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 13 mwN). Dabei unterliegen die Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften unabhängig davon, ob die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB eingreift, einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH, Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244; Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 14 mwN). Hieraus folgt in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen (BGH, Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2097 f.; Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 14).
- 21
- b) Danach ist § 3 Nr. 7 Satz 1 GV (nur) im Sinne einer Klarstellung auszulegen , dass die Kommanditisten lediglich in Höhe ihrer Einlagen haften und keine von § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, § 707 BGB abweichende Vereinbarung einer Nachschusspflicht getroffen wurde. Ansprüche eines GesellschafterGläubigers gegen seine Mitgesellschafter aus § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB sind durch die Regelung dagegen nicht ausgeschlossen, ohne dass insoweit Zweifel im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB bestehen würden.
- 22
- Zu Unrecht meint die Revision, die Worte „irgendwelche Zahlungsver- pflichtungen“ und „Haftungen“ sprächen dafür, dass die Haftung der Kommandi- tisten soweit wie möglich eingeschränkt werden sollte und damit jegliche Ansprüche der Gesellschafter untereinander ausgeschlossen sein sollten, auch wenn es sich um die Haftung für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter handelt, die von der Gesellschafterstellung des Gläubigers an sich unabhängig ist und ebenso gegenüber einem Dritten hätte bestehen können.
- 23
- Mit dieser Auslegung vernachlässigt die Revision den Zusammenhang, in dem die von ihr herangezogenen Begriffe gebraucht werden. Ein solcher möglichst weitreichender Haftungsausschluss der Kommanditisten lässt sich schon deshalb der Klausel nicht entnehmen, weil § 3 Nr. 7 Satz 1 GV Zah- lungsverpflichtungen und Haftungen nur insoweit ausschließt, als sie „über die Verpflichtung zur Leistung der in der Beitrittserklärung gezeichneten Komman- ditbeteiligung zuzüglich Agio hinausgehen“. Die Bestimmung könnte deshalb selbst bei dem von der Revision vertretenen Verständnis nur dann zu dem gewünschten Erfolg führen, wenn man zugleich annimmt, dass die anfängliche Leistung der Einlage zum Ausschluss sämtlicher Ansprüche ausreiche und eine spätere Rückgewähr der Einlage oder Ausschüttungen, die nicht durch Gewinne gedeckt sind, unschädlich seien. Anderenfalls würde die Privilegierung erheblich relativiert und könnte den Anlegern des fraglichen Immobilienfonds gerade nicht nützen, da es von vornherein geplant war, dass sie Verlustzuweisungen und gewinnunabhängige Ausschüttungen erhalten. Eine solche Auslegung würde aber der gesetzlichen Systematik in § 172 Abs. 4 HGB widersprechen, welche die anfängliche Nichtleistung und die nachträgliche Rückzahlung gleichstellt. Es spricht deshalb einiges dafür, dass auch in der gesellschaftsvertraglichen Bestimmung mit „Verpflichtung zur Leistung der … Kommanditbeteiligung“ die dauerhafte Leistung der Einlage gemeint ist.
- 24
- Außerdem wäre es wenig zweckmäßig im Interesse einer möglichst umfassenden Privilegierung der Kommanditisten, die Haftung gegenüber jeglichen Dritten im Gesellschaftsvertrag zu verneinen, da ein solcher Ausschluss ohne Billigung des Dritten im Außenverhältnis nicht wirksam sein kann. Der Ausschluss hätte daher alleinige Bedeutung gegenüber einem GesellschafterGläubiger und hätte dann sogleich auf diesen, namentlich die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin als von Anfang an bekannte Hauptgläubigerin, zugeschnitten formuliert werden können.
- 25
- Zudem enthält die Bestimmung in Satz 1 den Begriff „Ausschluss“ nicht. Vielmehr heißt es, dass Kommanditisten keine Verpflichtungen „übernehmen“. Dies spricht schon vom Wortlaut her dafür, dass es nicht darum geht, Ansprüche auszuschließen, die ohne eine entsprechende Vereinbarung kraft Gesetzes bestehen, sondern lediglich klarzustellen, dass über die gesetzlichen Verpflichtungen hinaus keine zusätzlichen Ansprüche begründet werden. Dies passt wiederum dazu, dass die Nachschusspflicht gegenüber der Gesellschaft na- mentlich genannt wird, die nur gilt, wenn sie in Abweichung zu § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, § 707 BGB vereinbart wird.
- 26
- Der Hinweis auf die weiterhin geltende gesetzliche Haftung nach §§ 171 ff. HGB gegenüber Gesellschaftsgläubigern in Satz 3 würde bei der von der Revision vertretenen Auslegung nur für dritte Gläubiger Bedeutung haben, nicht aber für Gesellschafter-Gläubiger. Dem Wortlaut lässt sich das jedoch nicht entnehmen. Eine Unterscheidung der beiden Gruppen von Gläubigern wäre naheliegend gewesen, zumal in Satz 1 Gesellschafter und Dritte gesondert genannt werden.
- 27
- Nimmt man bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrags ergänzend die Ausführungen im Emissionsprospekt in den Blick, wird deutlich, dass mit Satz 1 der Bestimmung lediglich bestätigt wird, dass die Kommanditisten nur in Höhe ihrer Einlagen haften und keine von § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, § 707 BGB abweichende Nachschusspflicht vereinbart wurde. Wäre stattdessen eine so weitgehende Privilegierung der Kommanditisten beabsichtigt gewesen, wie sie die Revision annimmt, wäre es naheliegend gewesen, dies im Prospekt zu erwähnen. Die Revision sieht den Grund für die behauptete Privilegierung darin, Anleger für den Fonds zu interessieren. Diese sollten durch möglichst günstige Bedingungen für eine Beteiligung gewonnen werden. Dann aber wären diese Vorzüge im Prospekt hervorgehoben worden. Der Prospekt weist dagegen auf Seite 24 lediglich darauf hin, dass keine Nachschusspflicht besteht, soweit die Haftung beschränkt ist. Dies soll insbesondere auch für die Fremdfinanzierung gelten. Die Ausführungen stehen im Zusammenhang mit vorherigen Hinweisen zur unbeschränkten Haftung vor Eintragung im Handelsregister. Im nächsten Absatz wird darauf hingewiesen, dass die Auszahlungen die Gewinne übersteigen werden und die beschränkte Kommanditistenhaftung deshalb gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt. Dass dies gerade im Verhältnis zur Rechtsvorgängerin der Klägerin als größter Gläubigerin der KG, die auch von Anfang an fest- stand, nicht gelten und die Haftung hier nicht wieder aufleben sollte, wird im Prospekt an keiner Stelle erwähnt, obwohl dies für die Anleger eine erhebliche Verbesserung ihrer Stellung bedeutet hätte.
- 29
- Die Revision macht zwar geltend, die Klägerin habe mit den Stundungsvereinbarungen während einer Zeit, in der die KG bereits zahlungsunfähig und überschuldet gewesen sei, ein Darlehen in der Krise stehen gelassen. Die Klägerin habe über eine konzernrechtliche Verbindung an der Komplementärin maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der KG genommen. Die Klägerin könne deshalb ihren Darlehensrückzahlungsanspruch und auch die Zinsansprüche nicht gegen die KG geltend machen und damit in der Folge auch nicht gegenüber den akzessorisch haftenden Kommanditisten.
- 30
- Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des Eigenkapitalersatzrechts aber zu Recht dahinstehen lassen, da die Rechtsprechungsregeln und die hieraus resultierende Durchsetzungssperre mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen aufgehoben sind (§ 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG). In Fällen, bei denen am 1. November 2008 noch kein Insolvenzverfahren eröffnet war, können Darlehen deshalb unabhängig davon, ob sie in einer Krise gewährt oder stehengelassen wurden, zurückgefordert werden (BGH, Beschluss vom 15. November 2011 - II ZR 6/11, ZIP 2012, 86 Rn. 11; Urteil vom 9. Oktober 2012 - II ZR 298/11, BGHZ 195, 42 Rn. 15). Auch bei der GmbH & Co KG sind die §§ 30, 31 GmbHG analog nicht mehr anwendbar (Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 172a Rn. 1; MünchKommHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 172a a.F. Rn. 9 f.).
- 31
- 4. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, zunächst die KG in Anspruch zu nehmen, bevor sie ihre Drittgläubigerforderung gegen die Kommanditisten geltend macht.
- 32
- Im Schrifttum wird teilweise vertreten, dass persönlich haftende Gesellschafter und damit auch Kommanditisten, die Ausschüttungen im Sinne des § 172 Abs. 4 HGB erhalten haben, einem Gesellschafter-Gläubiger lediglich subsidiär haften und sich der Gläubiger zunächst an die Gesellschaft halten muss. Der Gesellschafter-Gläubiger werde zwar grundsätzlich wie jeder dritte Gläubiger behandelt, wenn es sich um ein Drittgeschäft handele. Die unbeschränkte Haftung werde aber von der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht überlagert, die gebiete, dass der Mitgesellschafter - in der Regel - nur dann in Anspruch genommen werden dürfe, wenn eine Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen nicht zu erwarten sei (vgl. Habersack in Staub, Großkommentar HGB, 5. Aufl., § 128 Rn. 13, 26; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 128 Rn. 10; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 128 Rn. 24; Steitz in Henssler/Strohn, GesellschaftsR, § 128 HGB Rn. 10; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 49 I 2, S. 1412; K. Schmidt in Schlegelberger, HGB, 5. Aufl., § 128 Rn. 12, 20; MünchKommHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 128 Rn. 12, 20; Boesche in Oetker, HGB, 2. Aufl., § 128 Rn. 21; Walter, JZ 1983, 258, 260; a.A. MünchKommBGB/Ulmer, 5. Aufl., § 705 Rn. 203, 220; Westermann in Ermann, BGB, 13. Aufl., § 705 Rn. 61; Habermeier in Staudinger, BGB, Bearbeitung 2003, § 705 Rn. 43; Hadding/ Kießling in Soergel, BGB, Stand 2011, § 705 Rn. 57; Prediger, BB 1971, 245, 248 f.).
- 33
- Das Reichsgericht hat stattdessen angenommen, dass der Gesellschafter -Gläubiger einem Dritten vollständig gleichgestellt sei und sich deshalb nicht zunächst an die Gesellschaft halten müsse. Es sei lediglich darauf zu achten, dass der Anteil abgezogen werde, der seiner eigenen Mithaftung entspreche.
- 34
- Der erkennende Senat hat die Frage in einer Entscheidung vom 10. November 1969 (II ZR 40/67, WM 1970, 280) offen gelassen. Sie ist im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu entscheiden. Der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, der eine Drittgläubigerforderung gegen einen persönlich haftenden Mitgesellschafter geltend macht, muss nicht zunächst die Gesellschaft in Anspruch nehmen. Eine generell nur subsidiäre Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus Drittgeschäften mit anderen Gesellschaftern lässt sich aus der Treuepflicht mangels Schutzbedürftigkeit der Mitgesellschafter nicht ableiten. Zwar ist anzuerkennen, dass ein Gesellschafter , wenn möglich, nicht sein eigenes Vermögen einsetzen soll, vielmehr Gesellschaftsschulden vor allem aus dem Gesellschaftsvermögen beglichen werden sollen. Der Mitgesellschafter, der von dem Gesellschafter-Gläubiger in Anspruch genommen wird, hat jedoch in der Regel nicht nur einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Gesellschaft gemäß § 110 HGB, wenn er die Gesellschaftsschuld begleicht. Er kann auch bereits aufgrund der drohenden Inanspruchnahme Freistellung verlangen (Goette in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 110 Rn. 33; MünchKommHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 128 Rn. 35 mwN). Ist die Gesellschaft zur Zahlung bereit und in der Lage, sollte es somit gar nicht dazu kommen, dass der Mitgesellschafter auf sein privates Vermögen zurückgreifen muss, selbst wenn sich der Gesellschafter-Gläubiger direkt an ihn wendet. Kann oder will die Gesellschaft ihre Schuld dagegen nicht tilgen, würde der Gesellschafter auch unter grundsätzlicher Annahme der Subsidiarität haften.
- 35
- Aus der Rechtsprechung des Senats zum Innenausgleich zwischen Gesellschaftern , nachdem ein Gesellschafter einen (dritten) Gesellschaftsgläubiger befriedigt hat, lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Diese Fallgestaltung ist mit der Geltendmachung einer Drittgläubigerforderung durch den Gesellschafter nicht vergleichbar. Obwohl der Aufwendungsersatzanspruch des leistenden Gesellschafters gegen die Gesellschaft aus § 110 HGB ein Sozialanspruch ist und Sozialansprüche während des Bestehens der Gesellschaft grundsätzlich nicht gegen die Gesellschafter geltend gemacht werden können, ist eine Regressmöglichkeit des leistenden Gesellschafters nach § 426 BGB bei Leistungsunfähigkeit der Gesellschaft anerkannt. Diese Ausnahme ist geboten, da es mehr oder weniger vom Zufall abhängen kann, welcher Gesellschafter von einem Gesellschaftsgläubiger in Anspruch genommen wird. Insoweit reicht aber eine Haftung in den Fällen aus, in denen von der Gesellschaft keine Befriedigung zu erlangen ist. Diese Besonderheit schlägt auf den gemäß § 426 Abs. 2 BGB übergehenden Anspruch durch (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1962 - II ZR 204/60, BGHZ 37, 299, 302 f.; Urteil vom 15. Januar 1988 - V ZR 183/86, BGHZ 103, 72, 76 ff.; Urteil vom 17. Dezember 2001 - II ZR 382/99, ZIP 2002, 394, 396; Urteil vom 15. Oktober 2007 - II ZR 136/06, ZIP 2007, 2313, 2314 Rn. 17), so dass auch dieser nicht mit der hier vorliegenden Konstellation eines Anspruchs eines Gesellschafter-Gläubigers aus einem Drittgeschäft vergleichbar ist.
- 36
- 5. Mit der Inanspruchnahme der Kommanditisten verstößt die Klägerin auch sonst nicht gegen ihre gesellschaftsrechtliche Treuepflicht.
- 37
- a) Treuepflichten bestehen nicht nur zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern, sondern obliegen auch den Gesellschaftern untereinander.
- 38
- b) Zwar ist die Klägerin nicht nur einfache Kommanditistin mit einem Anspruch gegen die Gesellschaft, sondern Rechtsnachfolgerin einer Gründungsgesellschafterin und Initiatorin des Fonds. Ferner hat sie bewusst lediglich einen geringeren Teil der Zinsen fällig gestellt und die Forderungen gegen die KG im Übrigen immer wieder gestundet. Hätte sie dies nicht getan, wäre die KG bereits insolvent. Es ist mit der Revision anzunehmen, dass die Klägerin die KG so lange am Leben halten möchte, bis diese Ende 2013 das Kaufangebot bezüglich der Immobilie annehmen und sich im Anschluss liquidieren kann. Es gibt auch zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass die Fälligstellung des Zinsanspruchs durch die Klägerin und die Weigerung der KG, diese Forderung zu erfüllen , absprachegemäß hauptsächlich deshalb erfolgte, um die Inanspruchnahme der nicht zahlungsbereiten Kommanditisten durch die Klägerin zu ermöglichen , da der Kaufpreis, der im Falle eines Verkaufs Ende 2013 im Raum steht, nicht ausreichen dürfte, um die Forderungen der Klägerin zu erfüllen.
- 39
- Diese Vorgehensweise ist aber nicht treuwidrig, da keine schutzwürdigen gegenläufigen Interessen der Kommanditisten ersichtlich sind. Von der Klägerin kann dagegen nicht verlangt werden, dass sie auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche gegen die Mitkommanditisten dauerhaft verzichtet. Sie hat ein be- rechtigtes Interesse daran, ihre drohenden Verluste durch Inanspruchnahme der Mitgesellschafter zu reduzieren. Die Revision hält es zwar für reine Spekulation , ob und zu welchem Preis die Immobilie veräußert werden kann. Außer dem bindenden Kaufangebot zum Preis von 30 Mio. €, das deutlich unter der Summe der Verbindlichkeiten in Form der Darlehenshauptforderung in Höhe von über 25 Mio. € und der aufgelaufenen Zinsen von über 8 Mio. € liegt, ist jedoch keine bessere Verkaufsmöglichkeit ersichtlich. Auch die Revision trägt nicht vor, dass mit einem Verkaufspreis zu rechnen ist, der die Forderungen der Klägerin vollständig decken könnte.
- 40
- Die Klägerin muss entgegen der Auffassung der Revision auch nicht deshalb gegenüber den Kommanditisten auf ihre Forderung verzichten, weil anderenfalls das wirtschaftliche Risiko des Fonds auf diese abgewälzt würde. Die Kommanditisten durften nicht darauf vertrauen, ihre Ausschüttungen endgültig behalten zu dürfen. Sie sind im Emissionsprospekt auf ihr Haftungsrisiko nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB hingewiesen worden. Dass die Bank, die einen solchen Fonds auflegt, nicht uneigennützig handelt und ein gewährtes Darlehen zurückfordern wird, ist zudem für den Anleger offensichtlich. Naheliegend ist auch, dass die Bank dabei alle ihr zur Verfügung stehenden Schuldner in Anspruch nehmen wird. Der Prospekt enthält keinen Hinweis darauf, dass die Klägerin anders zu behandeln wäre als andere Drittgläubiger und nicht frei entscheiden dürfte, wen sie in Anspruch nimmt.
- 41
- c) Der Umstand, dass die Gesellschafter-Gläubigerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin als Gründungsgesellschafterin und Initiatorin des Fonds für eine ordnungsgemäße Ausgestaltung des Fonds und eine Aufklärung der Anleger über die Risiken verantwortlich war, ist ebenso wenig ein Grund, die Anleger von ihrer Verbindlichkeit nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB zu entlasten. Eine fehlerhafte Aufklärung könnte Ansprüche der Anleger aus Prospekthaftung begründen. Solche stehen, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, vorliegend aber schon deshalb nicht im Raum, weil eine entsprechende Klage, an der auch der Beklagte beteiligt war, vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 4. Februar 2009 rechtskräftig abgewiesen wurde.
- 42
- d) Im Falle der ansonsten drohenden Insolvenz der KG würden die Anleger nicht besser stehen. Auch insoweit ist deshalb nicht zu erkennen, warum es treuwidrig sein soll, dass die Klägerin ihre Ansprüche außerhalb der Insolvenz verfolgt. Die Klägerin behält ihren Anspruch aus § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB auch in der Insolvenz. Zwar können Gläubiger ihre Ansprüche gegen die Kommanditisten in der Insolvenz nicht mehr selbst durchsetzen. Dies geschieht indes gemäß § 171 Abs. 2 HGB durch den Insolvenzverwalter. Eine Schlechterstellung der Kommanditisten im Vergleich zur sofortigen Insolvenz könnte allenfalls darin liegen, dass sich durch die spätere Inanspruchnahme die Gesellschaftsschulden vergrößern könnten. Da die Kommanditisten jedoch im Außenverhältnis zu den Gesellschaftsgläubigern lediglich in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen haften und auch im Innenverhältnis zur Gesellschaft nach § 3 Nr. 7 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags nicht weitergehend haften, wirkt sich ein weiteres Anwachsen offener Darlehenszinsen nicht auf ihre Haftung aus.
- 43
- III. Das Urteil des Berufungsgerichts ist im Nebenanspruch zu korrigieren. Das Berufungsgericht hat Zinsen auf die Hauptforderung aus Verzug ab Rechtshängigkeit der Klage zugesprochen. Da die Klägerin ihren Anspruch gegen den Beklagten jedoch erstmals in dem späteren Schriftsatz vom 16. September 2011 auf den Zinsanspruch in Höhe von 500.000 € für den Zeitraum 2. Juli 2010 bis 30. August 2011 gestützt hat, nachdem der bis dahin geltend gemachte Zinsanspruch gestundet worden war, ist der Beklagte erst mit Zugang dieses Schriftsatzes in Verzug geraten. Die Klägerin hat erst ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 2, §§ 286, 289 Satz 2 BGB.
- 44
- Mit der schriftsätzlichen Geltendmachung ist der Anspruch fällig geworden und das Schreiben ist zugleich als Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB zu verstehen. Der Schriftsatz wurde ausweislich der Akten vom Klägervertreter direkt an den Beklagtenvertreter versandt. Daher kann vom Zugang des Schreibens am zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post (vgl. § 270 Satz 2 ZPO), mithin am 19. September 2011, einem Montag, ausgegangen werden. Verzug trat damit am 20. September 2011 ein. Gegen die Höhe des geltend gemachten Verzugsschadens hat der Beklagte keine Einwände erhoben.
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.10.2011 - 14e O 122/11 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.09.2012 - I-1 U 43/12 -
(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.
(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 22. August 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist einer von zahlreichen Kommanditisten der in Liquidation befindlichen Beklagten. Gegenstand des Unternehmens war der Kauf eines größeren Gebäudekomplexes in D. und dessen gewerbliche Nutzung. Nach dem Gesellschaftsvertrag sind die Gesellschafter zu Nachschüssen nicht verpflichtet; sie haben Anspruch auf Ausschüttung der Einnahmen der Gesellschaft , die "nicht zur Erfüllung vertraglicher, gesetzlicher oder sonstiger Verpflichtungen benötigt werden"; dies gilt auch dann, wenn das Kapitalkonto durch vorherige Entnahmen negativ geworden war. Auf diese Weise sind an alle An-
leger zwischen 1983 und 1994 19,5 % ihrer Hafteinlagen zurückgezahlt worden.
Die Gesellschaft geriet ab 1996 wegen Schwierigkeiten bei der Vermietung des Gesellschaftsgrundstücks in eine finanzielle Lage, in der sie die bei der Hauptkreditgeberin, der H.bank, aufgenommenen Darlehen nicht mehr vertragsmäßig bedienen konnte. Da die Kündigung der Kredite drohte, forderte der Komplementär der Beklagten die Kommanditisten auf, von den bezogenen Ausschüttungen einen Teilbetrag wieder einzuzahlen, wobei eine Verzinsung dieses Betrages in Aussicht gestellt wurde. Anders als der Kläger kamen dieser Aufforderung eine Reihe von Gesellschaftern nach. Mit dem auf diese Weise auf einem für die KG bei ihr geführten Konto eingegangenen Betrag von 1,3 Mio. DM gab sich die Bank indessen nicht zufrieden, sondern forderte die Einzahlung weiterer Mittel, wenn sie weiterhin stillhalten sollte. Daraufhin kam es am 23. Juni 1998 zu einer Gesellschafterversammlung, an der auch Vertreter des Kreditinstituts teilnahmen. Sie wiesen darauf hin, daß im Falle einer Kreditkündigung die Stellung eines Konkursantrags unausweichlich werde und die Kommanditisten dann an den Konkursverwalter die bezogenen Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB ohnehin zurückzahlen müßten; diese Haftung entfalle bei einer freiwilligen Rückzahlung der Ausschüttungen, außerdem bestehe bei einem günstigen Verkauf der Immobilie die Chance eines an die Gesellschafter zu verteilenden Überschusses. Daraufhin wurde mehrheitlich die Rückzahlung der Ausschüttungen beschlossen. Auch diesmal leistete der Kläger - anders als die meisten anderen Kommanditisten - nicht.
In der Folgezeit ist es gelungen, den Konkurs abzuwenden, weil das Grundstück verkauft werden konnte. Da der Haupt-Kommanditist und die Bank ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichtet haben, ist ein geringer Ü-
berschuß entstanden, um dessen Vorab-Verteilung im Rahmen der laufenden Liquidation Streit besteht. Die Liquidatoren vertreten die Auffassung, daß nach Befriedigung aller außenstehenden Gläubiger zunächst diejenigen Kommanditisten wegen ihrer Forderungen bedient werden müssen, die in der Notsituation die früher bezogenen Ausschüttungen zurückgezahlt haben. Der Kläger - er ginge angesichts des nicht sehr großen Überschusses weitgehend leer aus, wenn die Liquidatoren entsprechend verfahren - sieht für die beabsichtigte Form der Verteilung keine Grundlage, weil eine entsprechende Verpflichtung der Kommanditisten zur Wiedereinzahlung der Ausschüttungen nach dem Gesellschaftsvertrag nicht bestanden habe und auch durch den Gesellschafterbeschluß vom 23. Juni 1998 nicht wirksam begründet worden sei und weil seine Mitgesellschafter obendrein in Kenntnis dieses Umstandes (§ 814 BGB) geleistet hätten.
Mit seiner Klage will er erreichen, daß die Unzulässigkeit des beschriebenen Vorgehens der Liquidatoren festgestellt, hilfsweise die Auszahlung entsprechender Beträge untersagt wird. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen , das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers hingegen entsprochen. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I. Über die Revision der Beklagten ist, da der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (BGHZ 37, 79, 81).
II. Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückweisung der Berufung des Klägers und damit zur Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts.
1. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Kommanditisten, welche in der Notsituation der Gesellschaft mit ihren Einzahlungen zur Seite gestanden haben , könnten Rückzahlung dieses Betrages nicht verlangen, da ein Darlehensvertrag nicht zustande gekommen sei, Bereicherungsansprüche nicht bestünden und ein Erstattungsanspruch nach § 110 HGB stillschweigend durch den Gesellschafterbeschluß vom 23. Juni 1998 abbedungen worden sei.
2. Dies hält - ohne daß der Senat auf sämtliche Erwägungen des Berufungsgerichts und die hiergegen von der Revision vorgebrachten Einwände eingehen müßte - in einem entscheidenden Punkt revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Der Anspruch auf Erstattung der geleisteten Zahlungen ergibt sich nämlich aus § 110 HGB; die Annahme des Berufungsgerichts, die zahlenden Kommanditisten hätten auf diesen Anspruch stillschweigend verzichtet, ist das Ergebnis einer rechtsfehlerhaften, die beteiligten Interessen nicht sachgerecht einbeziehenden und den Vortrag der Parteien nur unvollständig verwertenden Auslegung.
a) Die zahlenden Kommanditisten haben - wie der Kläger zutreffend annimmt - der KG ohne rechtliche Verpflichtung die in der Vergangenheit empfangenen Ausschüttungen zurückgezahlt. Im Innenverhältnis waren sie hierzu nicht verpflichtet, weil der Gesellschaftsvertrag auch für den Fall des Entstehens eines negativen Kapitalkontos eine solche Erstattungspflicht ausschließt und der mit nur einfacher Mehrheit gefaßte Beschluß vom 23. Juni 1998 den Gesellschaftsvertrag schon aus formalen Gründen nicht hat ändern können. Auch inhaltlich zielt diese Entschließung der Gesellschafterversammlung nicht auf
eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, sondern enthält nicht mehr als einen Appell an die Gesellschafter, die gebotene Chance zu ergreifen und die sonst unmittelbar drohende Stellung des Konkursantrages abzuwenden.
b) Durch ihre Überweisungen haben die Kommanditisten gleichzeitig die empfangenen Ausschüttungen zurückgezahlt, die Schulden der Gesellschaft gegenüber der H.bank teilweise getilgt und schließlich dafür vorgesorgt , daß sie bei einem etwa doch noch notwendigen Insolvenzverfahren von dem Verwalter nach § 172 Abs. 4 HGB nicht mehr belangt werden konnten. Haben sie danach ohne Verpflichtung im Innenverhältnis geleistet, handelt es sich um das die Anwendbarkeit des § 110 HGB auslösende Sonderopfer (Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 382/99, ZIP 2002, 394). Daß die Gesellschafter damit zugleich eigene - zu dieser Zeit nicht fällige, sondern von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder einer individuellen Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger abhängige - Verbindlichkeiten getilgt haben, steht der Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht entgegen (allg.M. s. Ebenroth/ Boujong/Joost, HGB § 110 Rdn. 12 m.w.Nachw. in Fn. 47).
c) Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß die Kommanditisten auf diesen Erstattungsanspruch verzichtet haben. Dem Beschluß vom 23. Juni 1998 ist dies nicht zu entnehmen. Nach der Vorgeschichte des - nur zu freiwilligen Zahlungen auffordernden - Beschlusses waren die zahlenden Gesellschafter allerdings gehindert, sofort Erstattung von der Gesellschaft für ihr Sonderopfer zu fordern, weil anders der Zweck der Zahlung, die finanzielle Stärkung der Gesellschaft, die Abwendung der Kreditkündigung durch die H.bank und des dann sofort zu stellenden Insolvenzantrags und der dadurch erstrebte Zeitgewinn für eine freihändige Veräußerung des Gesellschaftsgrundstücks , nicht erreicht werden konnte. Das bedeutet indessen nicht,
daß die zahlenden Gesellschafter auf Dauer, insbesondere für den Fall eines Gelingens des von der Geschäftsführung vorgestellten Vorhabens - im wirtschaftlichen Ergebnis: zugunsten der Gesellschafter, die sich wie der Kläger einer Hilfeleistung an die KG verweigerten - auf die Geltendmachung ihrer Forderungen verzichten wollten. Dieser nach der Interessenlage der Beteiligten sich aufdrängende Wille, nur vorübergehend die Gesellschaft zu stützen, kommt in der dem genannten Beschluß vorangehenden Diskussion nicht nur in der wiederholt angesprochenen Zielsetzung der Aktion, sondern vor allem dadurch deutlich zum Ausdruck, daß die freiwillige Rückzahlung mit der Hoffnung auf einen "Teilrückfluß ... nach erfolgreicher freihändiger Verwertung des Objekts" verbunden wurde.
Goette Kraemer Gehrlein
Strohn Caliebe
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.
(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.651,08 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.05.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Der Kläger ist Kommanditist der Beklagten in Höhe von DM 150.000,00. Die Beklagte hält seit 1993 die Immobilie S...straße X - X in B.. Das Objekt war finanziert von der S. AG. Die S. nahm den Kläger in Höhe von ihm erhaltener Ausschüttungen gerichtlich in Anspruch.
- 2
Daraufhin zahlte der Kläger die Ausschüttungen an die Beklagte zurück. Daraufhin erklärte die S. AG ihre Klage in zweiter Instanz (OLG Frankfurt) für erledigt. Der Kläger verlangt den von ihm zurückgezahlten Betrag wieder von der Beklagten heraus und stützt sich dabei auf € 110 HGB.
- 3
Der Kläger beantragt,
- 4
wie erkannt.
- 5
Die Beklagte beantragt,
- 6
die Klage abzuweisen.
- 7
Die Beklagte macht geltend, die Rückzahlung von Auszahlungen sei entgegen dem Klägervortrag nicht im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen gewesen. Der Kläger habe mit der Zahlung keine Gesellschaftsangelegenheit erledigt, da er primär im Eigeninteresse gehandelt habe, weil er damit den Verlust des Prozesses gegen die S. AG abwenden wollte. Aus gleichen Gründen sei die Zahlung auch nicht erforderlich gewesen. Jedenfalls aber ist ein Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht fällig, weil der Kläger damit derzeit gegen seine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verstoßen würde, weil dann keine geordnete Liquidation möglich sei; die Beklagte benötigt die Mittel als Rücklagen für eventuelle Instandhaltungsmaßnahmen. Zudem verhalte der Kläger sich rechtsmissbräuchlich, denn erhielte er das Geld von der Beklagten, so sei dies eine erneute Kapitalauszahlung, die die Haftung des Klägers gegenüber der S. wieder aufleben lassen würde.
- 8
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 9
Die Klage ist begründet. Die Voraussetzungen des § 110 HGB für einen entsprechenden Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte liegen vor. Die Zahlung des Klägers erfolgte freiwillig, er war gegenüber der Beklagten zu dieser Zahlung nicht verpflichtet. Der Gesellschaftsvertrag sah keine Erstattung vor. Ein Wiederaufleben der Außenhaftung des Klägers gegenüber der S. AG ist unerheblich. Im Einzelnen wird auf die zutreffenden und überzeugenden Gründe des Urteils des HansOLG vom 4. April 2014 (11 U 310/13, ebenso HansOLG, § 522 ZPO - Beschluss vom 18. November 2014 - 11 U 210/14) Bezug genommen.
- 10
Dass die Rückzahlung der Auszahlung nicht im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen gewesen war, ist unerheblich, denn jedenfalls enthielt der Gesellschaftsvertrag auch keine Pflicht zur Rückzahlung. Dass der Kläger mit der Zahlung an die Beklagte einen Prozessverlust gegenüber der S. abwenden wollte, ändert nichts daran, dass es sich im Verhältnis zur Beklagten um eine Gesellschaftsangelegenheit handelt, denn das Fremdverhältnis ist nur ein wirtschaftlicher Hintergrund und im Verhältnis zur Beklagten bestand jedenfalls keine Pflicht. Der Kläger hat auch gegen keine gesellschaftrechtliche Treuepflicht verstoßen, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte durch die Erfüllung der Klagforderung in Insolvenzgefahr gerät. Dass die Instandhaltungsrücklage geschmälert wird, ist kein Grund, dem Kläger seinen Anspruch zu versagen. Ob eine erneute Kapitalauszahlung die Außenhaftung des Klägers wieder aufleben ließe, ist unerheblich, da nicht sicher ist, ob die S. AG den Kläger dann erneut in Anspruch nehmen wird. Dass der Kläger die Zahlung anders als im Falle der zitierten HansOLG-Rechtsprechung direkt an die Beklagte vornahm, ist lediglich ein anderes Element dergleichen Leistungskette und ändert daher an den Grundsätzen des HansOLG nichts.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.
(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.
BUNDESGERICHTSHOF
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2016 durch den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Wöstmann, Dr. Drescher und Born
beschlossen:
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 26.651,08 € Strohn Reichart Wöstmann Drescher Born
LG Hamburg, Entscheidung vom 16.12.2014 - 322 O 184/14 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.08.2015 - 11 U 25/15 -
(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.
(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 22. August 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist einer von zahlreichen Kommanditisten der in Liquidation befindlichen Beklagten. Gegenstand des Unternehmens war der Kauf eines größeren Gebäudekomplexes in D. und dessen gewerbliche Nutzung. Nach dem Gesellschaftsvertrag sind die Gesellschafter zu Nachschüssen nicht verpflichtet; sie haben Anspruch auf Ausschüttung der Einnahmen der Gesellschaft , die "nicht zur Erfüllung vertraglicher, gesetzlicher oder sonstiger Verpflichtungen benötigt werden"; dies gilt auch dann, wenn das Kapitalkonto durch vorherige Entnahmen negativ geworden war. Auf diese Weise sind an alle An-
leger zwischen 1983 und 1994 19,5 % ihrer Hafteinlagen zurückgezahlt worden.
Die Gesellschaft geriet ab 1996 wegen Schwierigkeiten bei der Vermietung des Gesellschaftsgrundstücks in eine finanzielle Lage, in der sie die bei der Hauptkreditgeberin, der H.bank, aufgenommenen Darlehen nicht mehr vertragsmäßig bedienen konnte. Da die Kündigung der Kredite drohte, forderte der Komplementär der Beklagten die Kommanditisten auf, von den bezogenen Ausschüttungen einen Teilbetrag wieder einzuzahlen, wobei eine Verzinsung dieses Betrages in Aussicht gestellt wurde. Anders als der Kläger kamen dieser Aufforderung eine Reihe von Gesellschaftern nach. Mit dem auf diese Weise auf einem für die KG bei ihr geführten Konto eingegangenen Betrag von 1,3 Mio. DM gab sich die Bank indessen nicht zufrieden, sondern forderte die Einzahlung weiterer Mittel, wenn sie weiterhin stillhalten sollte. Daraufhin kam es am 23. Juni 1998 zu einer Gesellschafterversammlung, an der auch Vertreter des Kreditinstituts teilnahmen. Sie wiesen darauf hin, daß im Falle einer Kreditkündigung die Stellung eines Konkursantrags unausweichlich werde und die Kommanditisten dann an den Konkursverwalter die bezogenen Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB ohnehin zurückzahlen müßten; diese Haftung entfalle bei einer freiwilligen Rückzahlung der Ausschüttungen, außerdem bestehe bei einem günstigen Verkauf der Immobilie die Chance eines an die Gesellschafter zu verteilenden Überschusses. Daraufhin wurde mehrheitlich die Rückzahlung der Ausschüttungen beschlossen. Auch diesmal leistete der Kläger - anders als die meisten anderen Kommanditisten - nicht.
In der Folgezeit ist es gelungen, den Konkurs abzuwenden, weil das Grundstück verkauft werden konnte. Da der Haupt-Kommanditist und die Bank ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichtet haben, ist ein geringer Ü-
berschuß entstanden, um dessen Vorab-Verteilung im Rahmen der laufenden Liquidation Streit besteht. Die Liquidatoren vertreten die Auffassung, daß nach Befriedigung aller außenstehenden Gläubiger zunächst diejenigen Kommanditisten wegen ihrer Forderungen bedient werden müssen, die in der Notsituation die früher bezogenen Ausschüttungen zurückgezahlt haben. Der Kläger - er ginge angesichts des nicht sehr großen Überschusses weitgehend leer aus, wenn die Liquidatoren entsprechend verfahren - sieht für die beabsichtigte Form der Verteilung keine Grundlage, weil eine entsprechende Verpflichtung der Kommanditisten zur Wiedereinzahlung der Ausschüttungen nach dem Gesellschaftsvertrag nicht bestanden habe und auch durch den Gesellschafterbeschluß vom 23. Juni 1998 nicht wirksam begründet worden sei und weil seine Mitgesellschafter obendrein in Kenntnis dieses Umstandes (§ 814 BGB) geleistet hätten.
Mit seiner Klage will er erreichen, daß die Unzulässigkeit des beschriebenen Vorgehens der Liquidatoren festgestellt, hilfsweise die Auszahlung entsprechender Beträge untersagt wird. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen , das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers hingegen entsprochen. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I. Über die Revision der Beklagten ist, da der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (BGHZ 37, 79, 81).
II. Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückweisung der Berufung des Klägers und damit zur Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts.
1. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Kommanditisten, welche in der Notsituation der Gesellschaft mit ihren Einzahlungen zur Seite gestanden haben , könnten Rückzahlung dieses Betrages nicht verlangen, da ein Darlehensvertrag nicht zustande gekommen sei, Bereicherungsansprüche nicht bestünden und ein Erstattungsanspruch nach § 110 HGB stillschweigend durch den Gesellschafterbeschluß vom 23. Juni 1998 abbedungen worden sei.
2. Dies hält - ohne daß der Senat auf sämtliche Erwägungen des Berufungsgerichts und die hiergegen von der Revision vorgebrachten Einwände eingehen müßte - in einem entscheidenden Punkt revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Der Anspruch auf Erstattung der geleisteten Zahlungen ergibt sich nämlich aus § 110 HGB; die Annahme des Berufungsgerichts, die zahlenden Kommanditisten hätten auf diesen Anspruch stillschweigend verzichtet, ist das Ergebnis einer rechtsfehlerhaften, die beteiligten Interessen nicht sachgerecht einbeziehenden und den Vortrag der Parteien nur unvollständig verwertenden Auslegung.
a) Die zahlenden Kommanditisten haben - wie der Kläger zutreffend annimmt - der KG ohne rechtliche Verpflichtung die in der Vergangenheit empfangenen Ausschüttungen zurückgezahlt. Im Innenverhältnis waren sie hierzu nicht verpflichtet, weil der Gesellschaftsvertrag auch für den Fall des Entstehens eines negativen Kapitalkontos eine solche Erstattungspflicht ausschließt und der mit nur einfacher Mehrheit gefaßte Beschluß vom 23. Juni 1998 den Gesellschaftsvertrag schon aus formalen Gründen nicht hat ändern können. Auch inhaltlich zielt diese Entschließung der Gesellschafterversammlung nicht auf
eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, sondern enthält nicht mehr als einen Appell an die Gesellschafter, die gebotene Chance zu ergreifen und die sonst unmittelbar drohende Stellung des Konkursantrages abzuwenden.
b) Durch ihre Überweisungen haben die Kommanditisten gleichzeitig die empfangenen Ausschüttungen zurückgezahlt, die Schulden der Gesellschaft gegenüber der H.bank teilweise getilgt und schließlich dafür vorgesorgt , daß sie bei einem etwa doch noch notwendigen Insolvenzverfahren von dem Verwalter nach § 172 Abs. 4 HGB nicht mehr belangt werden konnten. Haben sie danach ohne Verpflichtung im Innenverhältnis geleistet, handelt es sich um das die Anwendbarkeit des § 110 HGB auslösende Sonderopfer (Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 382/99, ZIP 2002, 394). Daß die Gesellschafter damit zugleich eigene - zu dieser Zeit nicht fällige, sondern von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder einer individuellen Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger abhängige - Verbindlichkeiten getilgt haben, steht der Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht entgegen (allg.M. s. Ebenroth/ Boujong/Joost, HGB § 110 Rdn. 12 m.w.Nachw. in Fn. 47).
c) Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß die Kommanditisten auf diesen Erstattungsanspruch verzichtet haben. Dem Beschluß vom 23. Juni 1998 ist dies nicht zu entnehmen. Nach der Vorgeschichte des - nur zu freiwilligen Zahlungen auffordernden - Beschlusses waren die zahlenden Gesellschafter allerdings gehindert, sofort Erstattung von der Gesellschaft für ihr Sonderopfer zu fordern, weil anders der Zweck der Zahlung, die finanzielle Stärkung der Gesellschaft, die Abwendung der Kreditkündigung durch die H.bank und des dann sofort zu stellenden Insolvenzantrags und der dadurch erstrebte Zeitgewinn für eine freihändige Veräußerung des Gesellschaftsgrundstücks , nicht erreicht werden konnte. Das bedeutet indessen nicht,
daß die zahlenden Gesellschafter auf Dauer, insbesondere für den Fall eines Gelingens des von der Geschäftsführung vorgestellten Vorhabens - im wirtschaftlichen Ergebnis: zugunsten der Gesellschafter, die sich wie der Kläger einer Hilfeleistung an die KG verweigerten - auf die Geltendmachung ihrer Forderungen verzichten wollten. Dieser nach der Interessenlage der Beteiligten sich aufdrängende Wille, nur vorübergehend die Gesellschaft zu stützen, kommt in der dem genannten Beschluß vorangehenden Diskussion nicht nur in der wiederholt angesprochenen Zielsetzung der Aktion, sondern vor allem dadurch deutlich zum Ausdruck, daß die freiwillige Rückzahlung mit der Hoffnung auf einen "Teilrückfluß ... nach erfolgreicher freihändiger Verwertung des Objekts" verbunden wurde.
Goette Kraemer Gehrlein
Strohn Caliebe
(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.
(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.943,77 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen auf die vorgenannten Beträge in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.02.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger verlangt von der Beklagten Erstattung zuvor an sie geleisteter Beträge.
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Der Kläger ist Kommanditist der Beklagten mit einer Einlage von 50.000,- DM. Die Beklagte ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft. Seit dem 2.9.1993 hält die Beklagte eine Immobilie in der S.str. in B.. Der Ankauf und die Errichtung dieser Immobilie wurden durch ein Darlehen der S. Bank finanziert. Das Objekt S.str. war bis zum 30.9.2003 vermietet, ein unmittelbarer Nachfolger fand sich nicht, was zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten führte. Ein bei der Hauptgläubigerin, der S. Bank AG, aufgenommenes Darlehen konnte demzufolge nicht mehr ordnungsgemäß bedient werden. Die Beklagte führte im Jahre 2008 mit der S. Bank AG Gespräche, um den Bestand des Fonds zu sichern und eine geregelte Liquidation durchzuführen, bei der u.a. auch die Immobilie veräußert werden sollte. Da der Verkauf jedoch nicht zustande kam, trat die Beklagte erneut in Verhandlungen mit der S. Bank AG ein. Die S. Bank AG bot in diesem Rahmen den Kommanditisten an, dass sie insgesamt einen Teil der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 23,25 % der Beteiligung an die Beklagte zurückzahlen, die das Geld sodann an die S. Bank AG weiterleitet, und im Gegenzug die S. Bank AG gegenüber den zahlenden Kommanditisten auf weitergehende Ansprüche gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB verzichtet.
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Der Kläger unterzeichnete die beiden Freiststellungsvereinbarungen vom 21./31.1.2009 (Anl. K 1) und 22.3.2010 (Anl. K 2). In der 2. Freistellungsvereinbarung verpflichtete der Kläger sich unter Ziff. 1.1., von den erhaltenen Ausschüttungsbeträgen bis zum 31.3.2010 23,25 % bezogen auf seine Einlage, insgesamt 5943,77 €, zurückzuzahlen. Im Übrigen wird auf die Freistellungsvereinbarungen inhaltlich ausdrücklich Bezug genommen. An den Tagen, an der Kläger die Vereinbarungen unterzeichnete, leistete er Zahlungen in Höhe von 2876,02 € und 3047,64 € auf das in der Freistellungsvereinbarung benannte Treuhandkonto der Beklagten zur sofortigen Weiterleitung an die S. Bank AG.
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Mit Geschäftsbericht 2015 ließ die geschäftsführende Kommanditistin mitteilen, dass der geplante Verkauf der Immobilie an die N. V. final gescheitert war. Eine Beschlusslage über ein alternatives Vorgehen bestand nicht.
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Der Kläger ist der Ansicht, er habe gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in der geltend gemachten Höhe gem. §§ 161 Abs. 2, 110 HGB. Die Rückzahlung von Ausschüttungsbeträgen zur teilweisen Tilgung des Darlehens der Beklagten bei der S. Bank AG sei ein freiwilliges Sonderopfer des Klägers gewesen. Es sei ohne rechtliche Verpflichtung erfolgt, insbesondere habe sich aus dem Gesellschaftsvertrag (Anl. B 1) keine derartige Verpflichtung ergeben. Der Anspruch sei gem. § 271 BGB auch fällig. Eine Verjährung der Ansprüche sei nicht eingetreten, denn der Lauf der Verjährung sei auf der Grundlage der beiden Freistellungsvereinbarungen gemäß § 205 BGB gehemmt gewesen. Zudem verstoße die Geltendmachung der Verjährungseinrede gegen das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.943,77 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.02.2015 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor, das Landgericht Hamburg sei örtlich unzuständig. Im Übrigen habe der Kläger die Zahlungen nicht freiwillig und im Geschäftskreis der Beklagten, sondern aufgrund der Freistellungsvereinbarungen und überwiegend aus Eigeninteresse geleistet. Ein Anspruch aus § 110 HGB sei nicht fällig bzw. seine Geltenmachung rechtsmißbräuchlich und ein Verstoß gegen gesellschaftsrechtliche Treuepflichten. Hierzu behauptet sie, dass eine geordnete Abwicklung, die das erstrebte Ziel sei, bei Rückforderung der Beträge gefährdet sei. Die Beklagte beruft sich zudem auf die Einrede der Verjährung und meint, der Wortlaut der Freistellungsvereinbarungen gebe nichts für ein „verjährungshemmendes Stillhalteabkommen“ her.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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I. Die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Kammergerichts (Beschluss vom 16.4.2012, 25 W 39/12) enthält nichts Maßgebliches über eine anderweitige örtliche Zuständigkeit als die des Landgerichts Hamburg gem. § 17 ZPO, weil der Sitz der Beklagten nach § 1 des Gesellschaftsvertrages (Anl. B 1) in Hamburg ist.
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II. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte in der geltend gemachten Höhe aus §§ 161 Abs. 2, 110 Abs. 1 HGB.
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Nach § 110 HGB, der gem. § 161 Abs. 2 HGB auch für die Kommanditgesellschaft gilt, ist die Gesellschaft dem Gesellschafter zum Ersatz verpflichtet, wenn er in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen macht, die er nach den Umständen für erforderlich halten darf.
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1. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Zahlungen des Klägers an die S. Bank AG als Gläubigerin der Beklagten stellten Aufwendungen in einer Gesellschaftsangelegenheit dar. Sie erfolgten zur teilweisen Tilgung einer Gesellschaftsverbindlichkeit und auch freiwillig, denn der Kläger war gegenüber der Beklagten zu diesen Zahlungen nicht verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 20.6.2005, II ZR 252/03, juris Rz. 9; Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil von 4.4.2014, 11 U 310/13; LG Hamburg, Urteil vom 1.11.2013, 328 O 108/13).
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Eine Verpflichtung des Klägers ergab sich nicht daraus, dass ihm die Beklagte einen Teil der Kommanditeinlage durch gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückzahlte. Es fehlt an einer Regelung im Gesellschaftsvertrag (Anl. B 1), die eine entsprechende Erstattung vorsieht. Dass der Kläger infolge der wieder aufgelebten Außenhaftung gem. §§ 171 Abs. 1 Hs. 1, 172 Abs. 4 HGB gegenüber der S. Bank AG möglicherweise zur Zahlung verpflichtet war, ist unerheblich (BGH aaO und Urteil vom 8.10.2013, II ZR 310/12).
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Auch aus den Freistellungsvereinbarungen (Anl. K 1 und K 2) kann keine rechtliche Bindung des Klägers entnommen werden, weil er diese freiwillig geschlossen hat, ohne in Bezug auf die Beklagte dazu verpflichtet gewesen zu sein. Er war weder vertraglich verpflichtet, die empfangenen Ausschüttungen zurückzuzahlen noch musste er sich mit den Freistellungsvereinbarungen dazu verpflichten.
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Der Kläger durfte die Aufwendungen den Umständen nach auch für erforderlich halten, weil er der Gesellschaft in einer wirtschaftlich schlechten Situation geholfen hat.
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2. Der Anspruch aus § 110 HGB ist auch fällig und seine Geltendmachung ist weder rechtsmißbräuchlich noch verstößt er gegen gesellschaftsrechtliche Treuepflichten.
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Nach § 271 BGB kann der Gläubiger eine Leistung sofort verlangen, wenn eine Zeit für eine Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Hier fehlt es an einer bestimmten Zeit für die Leistung, so dass die Beklagte als Schuldnerin Vereinbarungen oder Umstände darlegen und ggf. nachweisen muss, aus denen sich eine spätere Leistungszeit ergibt. Dies hat die Beklagte nicht in ausreichendem Maße getan. Die Beklagte behauptet hierzu u.a., dass der Zweck der Freistellungsvereinbarungen nicht erfüllt sei und die Beklagte für eine geordnete Abwicklung noch Zeit brauche. Dem tritt der Kläger entgegen und macht insbesondere im Schriftsatz vom 11.6.2015 auf S. 6 ff. dezidierte Ausführungen im Hinblick auf die Fälligkeit und Höhe der Klagforderung. Hinreichende durch die Beklagte vorgetragene Umstände, die darauf schließen lassen, dass die finanzielle Situation der Beklagten nach wie vor ungeordnet sei, der verfolgte Zweck der Vereinbarung nicht erreicht würde und die Gesellschaft bei Rückforderung des geltend gemachten Betrages gefährdet wäre, liegen nicht vor. Es kann nicht erkannt werden, dass eine sofortige Geltendmachung der Summe von 5.943,77 € durch den Kläger eine maßgebliche Verschlechterung der finanziellen Situation der Beklagten nach sich ziehen würde. Von daher ist auch in der Geltendmachung der Forderung keine Rechtsmißbräuchlichkeit und kein Verstoß gegen gesellschaftsrechtliche Treuepflichten zu erkennen.
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3. Die Forderung des Klägers ist auch nicht verjährt, so dass die Beklagte die Leistung nicht gem. § 214 BGB verweigern darf. Grundsätzlich gilt mangels anderweitiger Regelungen auch für Ansprüche aus § 110 HGB gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen hatte. Verjährungsbeginn war mithin zum Ende der Jahre 2009 und 2010, in denen die Freistellungsvereinbarungen abgeschlossen und das Geld vom Kläger ausgezahlt wurde.
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Jedoch ist - wie von Klägerseite mit Schriftsatz vom 25.9.2015 richtig ausgeführt - die Verjährung zunächst gem. § 205 BGB gehemmt gewesen. Sodann verstößt die Geltendmachung der Verjährungseinrede gegen das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung. Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung der Klägerseite an.
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Es war zunächst so, dass der Kläger nach Unterzeichnung der Freistellungsvereinbarungen in den Jahren 2009 und 2010 und der Auszahlung der Beträge diese Forderungen nicht sofort wieder hätte geltend machen bzw. die Beklagte die Leistung vorübergehend hätte verweigern dürfen. Eine andere Sichtweise hätte offensichtlich und für beide Parteien erkennbar und gewollt dem Zweck der Freistellungsvereinbarungen widersprochen, eine geordnete Abwicklung des Kreditverhältnisses mit der S. Bank AG zu ermöglichen, wozu auch der Verkauf der Immobilie gehören sollte. Zunächst war also die Verjährung durch ein zwischen den Parteien stillschweigend abgeschlossenes und so auszulegendes Stillhalteabkommen gem. § 205 BGB gehemmt, wobei aber nicht eindeutig festzustellen ist, wie lange dies genau dauerte.
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Die genaue Dauer der Hemmung der Verjährung kann aber auch dahinstehen, weil die Geltendmachung der Verjährungseinrede durch die Beklagte vorliegend gegen das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung verstößt. Die Beklagte hatte mit Abschluss der Freistellungsvereinbarungen dem Kläger gegenüber einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der - wie zuvor ausgeführt - dahin ging, dass zunächst im Sinne einer geordneten Abwicklung des Kreditverhältnisses mit der S. Bank AG u.a. auch die Immobilie veräußert werden sollte. Hiervon konnte der Kläger nach den Vereinbarungen ausgehen, so dass er von der Rückforderung der geleisteten Zahlungen während der Verjährungsfrist abgehalten wurde. Der Kläger durfte ebenfalls davon ausgehen und sich darauf verlassen, dass sich die Beklagte für diesen Zeitraum auch im Falle der Geltendmachung von Rückzahlungsforderungen nicht auf die Einrede der Verjährung berufen würde. Unstreitig hat die geschäftsführende Kommanditistin in ihrem Geschäftsbericht 2015 mitteilen lassen, dass der geplante Verkauf der Fondsimmobilie an die N. V. final gescheitert sei und eine Beschlusslage für ein alternatives Vorgehen nicht existiere. Wenn der Kläger sodann mit dieser Klage aus März 2015 - kurz nachdem also das Scheitern des Verkaufs durch den Geschäftsbericht mitgeteilt worden ist - seinen Anspruch auf Rückzahlung der Beträge einklagt, so kann die Beklagte ihm nicht mit Erfolg diese Einrede der Verjährung entgegen halten. Der Kläger hat kurz nach Wegfall des Vertrauenstatbestandes, also der Mitteilung des Scheiterns des Verkaufs, Klage erhoben, was rechtzeitig ist. Die hiergegen erhobene Verjährungseinrede erfolgt unter Verstoß gegen Treu und Glauben, weil sich die Beklagte die zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen damit einseitig und rechtsmißbräuchlich zu Nutze macht und den Kläger als Gesellschafter, der der Gesellschaft in Krisenzeiten durch Zahlungen geholfen hat, damit versucht, um seinen berechtigten Rückzahlungsanspruch zu bringen.
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III. Der Kläger hat ebenfalls einen Anspruch auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren und die geltend gemachten Zinsen gem. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 und 4 BGB. Der Kläger hat die Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten zur Zahlung bis zum 20.2.2015 aufgefordert, nachdem er bereits zuvor selbst erfolglos Zahlung von der Beklagten verlangt hatte. Die Beklagte befand sich mithin seit dem 21.2.2015 in Verzug und hat demgemäß dem Kläger den geltend gemachten, richtig berechneten Verzugsschaden zu ersetzen.
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IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 Satz 2 ZPO.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.
(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
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der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
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ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
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Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
