Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf bis zu 40.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte als Gründungsgesellschafterin auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Der Kläger ist Ingenieur und wurde 1940 geboren.

3

Kläger hat 2002 eine Beteiligung an der MS „S. S.“ gezeichnet, die nicht streitgegenständlich ist.

4

Am 28.8.2004 unterzeichnete er eine Beitrittserklärung in Höhe von 20.000,00 € nebst Agio in Höhe von 5 % bezüglich der MT „G. P.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co KG (nachfolgend: MT G. P.) (Anlage K1) und am 2.5.2005 über nominal 20.000,00 € an der MS „S. P.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (nachfolgend: MS „S. P.“) (Anlage K2).

5

Die Beklagte ist in beiden Beteiligungsgesellschaften Kommanditistin gewesen mit einer Pflichteinlage in Höhe von 1.000.000 € bzw. 25.000,00 € gewesen.

6

Bezüglich der Beteiligung an der MS „S. P.“ erhielt der Kläger vom Dipl. Kfm. B. S. das Schreiben vom 26.4.2005 (Anlage K3), in dem der Kläger u.a. darauf hingewiesen wurde, dass „die letzten Schiffsbeteiligungen mit hohen Steuervorteilen“ bald nicht mehr verfügbar sein würden. Auf den Inhalt des Schreibens wird verwiesen. Der Kläger trägt ferner unbestritten vor, dass lediglich 2 Telefonate à 5 Minuten stattgefunden hätten und dass S. den Kläger spät abends angerufen habe, dass seine Ehefrau S. aus der Leitung „schmiss“ bzw. ihn nicht durchstellte und auch die Sekretärin des Klägers anwies, S. abzuwimmeln.

7

Der Kläger leistete folgende Zahlungen:

8

Bezüglich der Beteiligung an der MT „G. P.“ 15.000,00 € am 28.8.2004, 2.800,00 am 1.2.2005 und je 1.600,00 € am 1.12.2005 und am 1.12.2006, bezüglich der Beteiligung an der MS „S. P.“ am 2.5.2005 4.000,00 €, am 30.9.2005 4.000,00, am 1.3.2006 8.000,00 € und am 1.12.2006 nochmals 4.000,00 €.

9

Der Kläger erhielt folgende Ausschüttungen:

10

G. P.: 3.200,00
S. P.: 4.000,00

11

Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 20. und 24.6.2014 auf Zahlung in Anspruch genommen.

12

Er hat wegen beider Beteiligungen durch Schriftsätze vom 30. bzw. 31.12.2013 Güteanträge gestellt (MS „S. P.“ Anlagen K 6 und 6a). Das Schlichtungszeugnis datiert vom 23.1.2014 (Anlage K7).

13

Der Kläger behauptet folgendes:

14

Die für die Beklagte tätige Vermittlerfirma habe ihn nicht ausreichend über die Risiken der Beteiligungen aufgeklärt. Zwischen ihm und S. sei ein Beratungsvertrag vereinbart.

15

S. sei anhand des Prospekts geschult worden und ferner dahingehend geschult worden, die Prospektangaben im Beratungsgespräch zu verwenden. Er habe die Prospektangaben verharmlost. Die Prospekte seien ihm, dem Kläger, nicht rechtzeitig übergeben worden; denn es habe nach den Umständen nicht ausgereicht, den Prospekt zur Kenntnis zu nehmen. Er habe kaum Zeit gehabt und dies Herrn S. auch zu verstehen gegeben. Er selbst habe keine Kenntnis von Schiffsfonds gehabt. S. habe ihm erklärt, dass es die letzte Möglichkeit zur Zeichnung sei und daher Zeitdruck aufgebaut. Er, der Kläger, habe zur Altersvorsorge anlegen wollen, aber selbst keine Zeit gehabt, sich darum zu kümmern. S. habe ihm geeignete Anlagen heraussuchen sollen. Neben der Altersvorsorge sei der Kapitalerhalt und sichere regelmäßige Ausschüttungen Anlageziel gewesen. Außerdem habe Herr S. Zeitdruck ausgeübt und erklärt, dass es die letzte Möglichkeit zur Zeichnung sei.

16

Die Prospekte sei fehlerhaft. Die Prospektfehler seien auch nicht richtiggestellt worden.

17

Demgegenüber sei behauptet worden, dass sich die Anlage als Altersversorgung eigne, und suggeriert worden, dass es sich um eine langfristige und sichere Kapitalanlage handele.

18

Er macht folgende Prospektfehler geltend:

19

Es seien keine Hinweise auf eine unternehmerische Beteiligung, auf ein Totalverlustrisiko, darauf, dass kein Zweitmarkt bestehe, auf den Unterschied offener und geschlossenen Fonds, auf eine Außenhaftung im Zusammenhang mit Ausschüttungen noch auf eine Innenhaftung gegenüber der Fonds-KG, auf die Mittelverwendung des Kommanditkapitals, auf die Vergütungen, die im Zusammenhang mit der Vermittlung entstehe, auf eingeschränkte Fungibilität durch Zustimmungspflicht der Gesellschaft, auf die 5 jährige Nachhaftung bei Verkauf, auf das Insolvenzrisiko der persönlich haftenden Gesellschafterin verbunden mit dem Wegfall steuerlicher Vergünstigungen, auf das Risiko der Insolvenz der Beteiligungstreuhänderin, darauf, dass keine ausreichenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag für den Fall der Insolvenz der Treuhandkommanditistin vorgesehen seien (Anwachsung, Abfindungsanspruch, doppelte Inanspruchnahme, gleichzeitig fällig werdende erhebliche Abfindungsansprüche) – das Haftungsrisiko könne über den Zeichnungsbetrag hinausgehen - , auf die Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten zum Direktkommanditisten (keine Mitgliedschaftsrechte, Haftung gegenüber Gläubigern des Treuhänders, schenkungs- und erbschaftssteuerliche Behandlung), auf erlaubnispflichtige Garantie- und Dienstleistungsverträge, auf das Risiko der Insolvenz der Gründungskommanditistin (hafte für das Fehlverhalten des Vertriebs), darauf, dass es auf die im Handelsregister eingetragene Haftsumme ankomme, dass sich die Höhe der Einlagenrückgewähr aus dem Saldo der für den Kommanditisten bei der Gesellschaft gebildeten Konten ergibt, dass die Haftung auch bei zurückgezahltem Agio wieder aufleben könne, dass nur Gewinne ausgeschüttet werden könnten sowie dass bei ausgeschütteter Liquidität die Haftung wieder aufleben kann erfolgt. Schließlich sei das Insolvenzrisiko der Vertragspartner unzureichend beschrieben worden. Es sei nicht auf die unbeschränkte Haftung hingewiesen worden, solange keine Eintragung in das Handelsregister erfolgt sei. Es sei nicht auf das Verwässerungsrisiko bei Kapitalerhöhungen hingewiesen worden noch darauf, dass der Fonds auch für Vergütungsforderungen des Schiffspersonals hafte sowie auf die Risiken der Schiffsgläubigerrechte. Die Prospekte enthielten eine unvollständige und oberflächliche Darstellung der Weichkosten/Mittelverwendung. Es fehle ein Hinweis auf das Risiko sinkender Charterraten, eine Risikobewertung der Fremdwährungsspekulationen. Ebenso seien die steuerlichen Risiken unvollständig beschrieben und nicht darauf hingewiesen, dass Schiffsbetriebskosten bei Prospekterstellung branchenunüblich hoch gewesen seien. Es fehle ein Hinweis auf das Risiko unvollständiger Abdeckung durch Versicherung von Risiken im Ausland. Es sei kein Hinweis auf die Risiken, die mit unzutreffender Widerrufsbelehrung verbunden seien (ewiges Widerrufsrecht), noch ein Hinweis auf das Risiko der LTV-Klausel (Rückführung oder Nachbesicherung bei Missverhältnis zwischen Darlehensvaluta und Wert des Schiffes), noch ein Hinweis auf das Bewertungsrisiko des Schiffes vorhanden. Auf die Haftungsrisiken aus §§ 30, 31 GmbHG und 171, 172 HGB sei unzureichend hingewiesen worden. Es sei widersprüchlich, soweit behauptet werde, dass keine Nachschusspflicht bestehe. Es gebe keinen Hinweis auf den Rechteverlust bei Insolvenz der Beteiligungstreuhänderin und auf das Risiko, nochmals leisten zu müssen, was unzureichend sei. Bei den angestellten Prognosen sei das sich aus §§ 1365, 1369 BGB ergebende Risiko nicht berücksichtigt worden. Das Maximalrisiko sei nicht lediglich auf den Totalverlust der Beteiligung beschränkt.

20

Auch sei keine Aufklärung über negative Presseberichterstattung erfolgte, der zufolge versprochene Ausschüttungen nicht erwirtschaftet werden können (Handelsblatt vom 13.12.2003 (Anlage K4) bzw. über bestehende Überkapazitäten und geringere Frachtraten (Managermagazin vom 25.9.1998), ebenso nicht über die Berichterstattungen wie im Handelsblatt vom 25.5.1999 (Anlage K10) und in der FAZ vom 28.4.1999 (Anlage K11).

21

Er, der Kläger, habe den Angaben des Vermittlers vertraut und deshalb gezeichnet, was er bei Kenntnis der vorgenannten Risiken nicht getan hätte.

22

Den geltend gemachten Zinsanspruch begründet er damit, dass eine Vermutung dafür bestehe, dass er das Geld jedenfalls sonst anderweitig angelegt hätte. Sparbriefe mit einer 10 jähren Laufzeit wären nach seinem Vortrag mit 4,14 % verzinst worden und Tagesgeld mit 2.09 %. Bundesschatzbriefe des Typs B hätten in der Auflage vom 31.8.2004 mit durchschnittlich 5,25 % rentiert und ausschüttende Briefe des Typs A mit 5 %.

23

Er macht bezüglich beider Beteiligungen vorgerichtliche Anwaltskosten (vorgerichtliche Tätigkeit inkl. Güteverfahren) in Höhe von zuletzt 2.159,61 € geltend. Die Höhe der 1,8 fachen Geschäftsgebühr begründet er damit, dass die Auseinandersetzungen eine besondere Schwierigkeit und einen besonderen Umfang aufweisen würden.

24

Die Ansprüche seien nicht verjährt. Von den anspruchsbegründenden Tatsachen habe er erst 2013 erfahren und bis dahin dem Berater vertraut. Es bestehe keine Verpflichtung, die Rechenschaftsberichte zu lesen.

25

Weitere zu befürchtende finanzielle Nachteile seien darin zu sehen, dass die Haftung wiederaufleben könne, dass weitere Kosten etwa durch die Übertragung der Anteile an der Gesellschaft entstehen könnten sowie ggf. anfallende Gewerbesteuer (Antrag zu II.).

26

Die Beklagte habe ihm auch sämtliche aufgrund der Beteiligungen zukünftige und bereits geleistete Steuern zu ersetzen, soweit diese über die verbleibenden Steuervorteile hinausgehen (Antrag zu Ziffer III.).

27

Der Kläger beantragt zuletzt,

28

I. die Beklagte zu verurteilen,

29

1.) an ihn aus der Beteiligung an der MT „G. P.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG einen Betrag in Höhe von 17.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a

30

a.) aus 15.000,00 € vom 28.8.2004 bis 31.1.2005
b.) aus 17.800,00 vom 1.2.2005 bis 30.11.2005,
c.) aus 19.400,00 € vom 1.12.2005 bis 30.11.2006,
d.) aus 21.000,00 € vom 1.12.2006 bis 21.1.2014

31

und 5 %punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.1.2014 zu zahlen,

32

2.) an ihn aus der Beteiligung an der MS „S. P.“ Schifffahrtsgesellschaft mbh & Co. KG einen Betrag von 16.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a.

33

a.) aus 4.000,00 € vom 2.5.2005 bis 29.9.2005,
b.) aus 8.000,00 € vom 30.9.2005 bis 28.2.2006,
c.) aus 16.000,00 € vom 1.3.2006 bis 30.11.2006,
d.) aus 20.000,00 vom 1.12.2006 bis 21.1.2014

34

und 5%punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.1.2014 zu zahlen,

35

Zug-um-Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers aus seinen Beteiligungen an der MT „G. P.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG über 21.000,00 € vom 28.8.2004 und der MS „S. P.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG über 20.000,00 € vom 2.5.2005,

36

II. festzustellen, dass die Beklagte den Kläger von allen Verpflichtungen, die ihn aus seinen Beteiligungen an der MT „G. P.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG über 21.000,00 € vom 28.8.2004 und der MS „S. P.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG über 20.000,00 € vom 2.5.2005 treffen, freizustellen hat,

37

III. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger sämtliche weitere Schäden zu ersetzen hat, die ihm aus den Beteiligungen MT „G. P.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG über 21.000,00 € vom 28.8.2004 und der MS „S. P.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG über 20.000,00 € vom 2.5.2005 entstehen,

38

IV. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 22.1.2014 mit der Annahme der angebotenen Gegenleistung (Klagantrag Ziffer I.) in Annahmeverzug befindet,

39

V. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.159,61 € freizustellen.

40

Die Beklagte beantragt

41

Klagabweisung.

42

Die Beklagte wendet folgendes ein:

43

Klage sei teilweise unzulässig. Hinsichtlich der Feststellungsanträge fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger die hinreichende Wahrscheinlichkeit etwaiger zukünftiger Schäden nicht dargelegt habe.

44

Sie sei nicht passivlegitimiert. Sie habe kein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Ihre Nennung im Prospekt noch ihre Stellung als Gründungsgesellschafterin seien eine ausreichende Haftungsgrundlage.

45

Die Prospekte seien nicht fehlerhaft: Auf das Totalverlustrisiko werde hingewiesen. Der Vortrag zum angeblichen Leverage Risiko sei unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. Auf die Haftungsrisiken werde hingewiesen, §§ 30 f GmbHG fänden grundsätzlich gar keine Anwendung – allenfalls bei gesetzeswidrigem Verhalten der Geschäftsführung. Auf die eingeschränkte Fungibilität werde hingewiesen. Das Risiko einer möglichen Insolvenz der persönlich haftenden Gesellschafterin sei einer unternehmerischen Beteiligung immanent. Die Insolvenz der Treuhandkommanditistin liege fern und habe keinen Einfluss auf Direktkommanditisten wie den Kläger, die Einlage befinde sich auf einem Treuhandkonto. Das Risiko, dass die Gesellschaft Abfindungsguthaben nicht leisten könne, sei vom unternehmerischem Risiko umfasst. Der Treuhandkommanditist hafte nicht für ausstehende Einlagen aller Treuhänder und auch bei Vollstreckung in das Treugut nicht nach außen. Der Kommanditanteil sei einem Zugriff entzogen. Es liege keine Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten gegenüber dem Direktkommanditisten vor. Unternehmen, die das Emissionsgeschäft betreiben, seien keine Kreditinstitute, so dass keine erlaubnispflichtigen Garantien oder Dienstleistungsverträge vorhanden seien, Risiken seien insoweit nicht ersichtlich. Es handele sich auch nicht um Versicherungsgeschäfte. Auch ein Risiko der Insolvenz der Gründungsgesellschafter sei nicht aufklärungspflichtig, ihre im Übrigen bestrittene Haftung für den Vertrieb sei kein anlagespezifisches Risiko, die Ausschüttungen seien zutreffend dargestellt. Auf das – einer unternehmerischen Beteiligung immanente – Vertragserfüllungsrisiko werde ausreichend hingewiesen. Eine Haftung des Anlegers vor Eintragung bestehe nicht, weil die Gesellschafterstellung mit der Eintragung zusammenhänge. Der Hinweis auf ein angebliches Verwässerungsrisiko sei nicht erforderlich, es sei das Wesen einer Beteiligung, dass sich der Anteil bei Erhöhung der Kapitalsumme verringere und stelle keine Werteinbuße dar, weil sich das Kapital erhöhe. Schiffsgläubigerrechte seien kein wesentliches Risiko, daher nicht aufklärungspflichtig, es stelle ein allgemeines Risiko dar, dass auch andere Gläubiger Zugriff haben. Die Weichkosten/Mittelverwendung seien ordnungsgemäß dargestellt. Bezüglich der Chartereinnahmen sei eine umfassende Aufklärung erfolgt. Das Fremdfinanzierungs- und Fremdwährungsrisiko sei ausreichend dargestellt, die Höhe des Fremdkapitalanteils sei üblich. Über die steuerlichen Grundlagen werde ausreichend aufgeklärt, ebenso über Versicherungsrisiken. Dass die Beteiligung unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden kann, ergebe sich bereits aus der Belehrung. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung komme nur in Betracht, wenn ein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe, was nicht vorgetragen sei. Über die sog. Loan-to-value Klausel sei nicht gesondert aufzuklären, weil sie ein Detail der Beteiligung sei und kein wesentlicher Umstand für die Anlageentscheidung. Dies gelte auch für die verschiedenen Methoden der Schiffsbewertung. § 1365 ff. BGB stelle kein anlagespezifisches Risiko dar.

46

Eine vermeintliche Pflichtverletzung des Vermittlers sei ihr nicht zurechenbar. Der Vermittler sei nicht von der Gründungsgesellschafterin, sondern vom Emittent mit der Eigenkapitalvermittlung beauftragt worden. Ein Beratungsvertrag habe mit S. nicht bestanden, dieser habe lediglich vermittelt. Ausweislich der Beitrittserklärung sei der Kläger ordnungsgemäß durch die Prospekte aufgeklärt worden.

47

Angebliche Prospektfehler könnten nicht kausal sein, weil der Kläger den Prospekt nach eigenem Vortrag zu spät erhalten habe. Der Kläger habe sich der Beratung entzogen und müsse sich ein Mitverschulden entgegenhalten lassen.

48

Zur Schadenshöhe bestreitet sie, dass der Kläger andernfalls eine festverzinsliche Anlage gewählt hätte und dafür 4 % Zinsen erzielt hätte. Diese wären im Übrigen steuerpflichtig gewesen.

49

Schließlich erhebt sie die Einrede der Verjährung. Der Kläger habe die behauptete Falschberatung bereits 2004 bzw. 2005 gekannt, bzw. grob fahrlässig nicht gekannt. Dass es sich um unternehmerischen Beteiligungen gehandelt habe, habe sich aus der Beitrittserklärung ergeben. Wenn er trotz dieses Hinweises die Prospekte nicht geprüft habe, so habe er jedenfalls grob fahrlässig gehandelt. Spätestens habe er 2009 Kenntnis erlangt, als hinsichtlich der MT „G. P.“ mit Schreiben vom 17.11.2009 (Anlage B4) und 4.6.2010 (Anlage B5) auf die Folgen der Wirtschaftskrise auf die Fondsgesellschaft hingewiesen wurde und mit Schreiben vom 22.7.2010 (Anlage B6) Handlungsalternativen zur Abwendung der Insolvenz aufgezeigt worden seien. Hinsichtlich der MS „S. P.“ sei er entsprechend mit Schreiben vom 15.5.2009 und 16.4.2010 (Anlagen B7 und B8) informiert worden. Bei beiden Beteiligungen sei er in den Schreiben aus 2009 darauf hingewiesen worden, dass es keine Auszahlungen geben könne.

50

Die Güteanträge seien nicht hinreichend individualisiert.

51

Sie wendet sich auch gegen die geltend gemachten Anwaltskosten. Die Geschäftsgebühr sei überhöht. Anwaltsgebühren für das Güteverfahren seien nicht erstattungspflichtig, die dadurch verursachten Kosten seien nicht zweckmäßig. Den Prozessbevollmächtigten sei im Übrigen bekannt, dass die Beklagte die Güteverfahren immer zurückweise.

52

Zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen:

53

Die Klage wurde am 22.7.2014 eingereicht und am 18.8.2014 zugestellt.

Entscheidungsgründe

54

Die Klage hat keine Erfolg.

55

Zwar sind die Feststellungsanträge zulässig, weil eine Schadenswahrscheinlichkeit aus Sicht des Klägers ausreichend dargelegt worden ist; die Klage ist jedoch nicht begründet.

56

Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht durch die Beklagte nicht zu.

I.

a.)

57

Die Beklagte ist grundsätzlich passivlegitimiert.

58

Die Prospekthaftung im weiteren Sinne knüpft als Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB an die(vor-)vertraglichen Beziehungen zum Anleger an. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei einem Beitritt zu einer Gesellschaft, der sich durch Vertragsschluss mit den übrigen Gesellschaftern vollzieht, solche (vor-)vertraglichen Beziehungen zwischen Gründungsgesellschaftern und dem über einen Treuhänder beitretenden Kommanditisten jedenfalls dann bestehen, wenn der Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beigetretener Kommanditist behandelt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 7; Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 10; Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16 m.w.N.).

59

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagte ist in beiden Beteiligungsgesellschaften Kommanditistin gewesen und daher Gründungsgesellschafterin. Der Kläger, der in beiden Beteiligungen zunächst über die Treuhandgesellschaft beigetreten ist, sollte auch als solcher nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbarer Gesellschafter behandelt werden. Dies folgt aus folgenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages:

60

Zur Stellung der treuhänderisch beteiligten Kommanditisten sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass sich die Treuhandkommanditistin in der Gesellschaftsversammlung von ihrem Treugeber vertreten lassen kann (§ 8 Ziff. 6, S. 68), dass sie im Rahmen der Gesellschafterversammlung Versammlungen der Treugeber abhalten kann (§ 8 Ziffer 9), dass sie von ihrem Stimmrecht unter Berücksichtigung der ihr von den Treugebern erteilten Weisungen unterschiedlich Gebrauch machen kann (§ 10 Ziffer 5). Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag regelt ergänzend, dass die gemäß § 13 des Gesellschaftsvertrages eingeräumten Kontrollrechte (Auskunfts- und Einsichtsrecht) auch von den Treugebern selbst wahrgenommen werden können (§ 2 Ziffer 3). Gemäß § 3 besteht für die Treuhänderin die Pflicht, nach den Weisungen der Treugeber zu handeln und sie vor wesentlichen Entscheidungen anzuhören. § 5 sieht vor, dass einmal jährlich eine Treugeberversammlung abzuhalten ist, auf der Weisungen bezüglich einzelner Beschlussgegenstände der Gesellschaftsversammlung erteilt werden können. Gemäß § 6 ist umfangreich geregelt, inwieweit die Treuhänderin nach Weisung abzustimmen hat, grundsätzlich besteht danach eine Verpflichtung, dies zu tun. Gemäß § 8 Ziffer 1 erteilt die Treuhänderin den Treugebern die Vollmacht, soweit rechtlich zulässig, das Stimmrecht aus der Beteiligung an der Schifffahrtsgesellschaft auszuüben. Sie ist von der Stimmabgabe ausgeschlossen, soweit der Treugeber von der Vollmacht Gebrauch macht.

61

Ein persönlicher Kontakt zwischen dem Gründungsgesellschafter und dem Anleger ist unter diesen Voraussetzungen nicht erforderlich.

b.)

62

Die Beklagte war daher dafür verantwortlich, dass dem Kläger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt wird, das heißt, dass er über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt wird (BGH vom 23.4.2012 – II ZR 211/09). Die Aufklärungspflichtigen kommen ihrer Verpflichtung regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiger und richtiger Prospekt übergeben wird und von dem Anlageberater oder Anlagevermittler keine von dem Prospektinhalt abweichenden Erklärungen abgegeben werden (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2013, III ZR 404/12; BGH, Urt. v. 11.05.2006 - III ZR 205/05 Rn. 9; OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 - 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 311 Rn. 70).

63

Nach der Rechtsprechung hat die Prospektübergabe grundsätzlich so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss zu erfolgen, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH Urt. v. 21.03.2005, II ZR 140/03 Rn.39 für die Prospekthaftung und BGH Urt. v. 08.05.2012, XI ZR 262/10 Rn. 21 für die Beraterhaftung). Dabei ist die Übergabe des Prospekts aber bereits dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Anlageinteressent nur hinreichend Zeit zur Lektüre des Prospekts hatte und er den Zeitpunkt der Zeichnung - ohne zwingenden Grund - selbst kurzfristig bestimmt (LG Dortmund v. 11.04.2014 - 3 O 476/13 - BeckRS 2014, 08829; 08.11.2013 - 3 O 124/13 - BeckRS 2013, 21094; 08.11.2013 - 3 O 125/13 - BeckRS 2013, 21095; OLG Frankfurt, Urt. v. 06.05.2011 - 19 U 293/10 = NJW-RR 2011, 1549, 1549 f.; LG Frankfurt/M., Urt. v. 23.03.2012 - 2-19 O 334/11 = BeckRS 2013, 06846; LG Frankfurt/M., Urt. v. 07.11.2011 - 2-19 O 170/11 = BeckRS 2013, 21809).

64

Dabei ist nicht maßgeblich, ob zwischen dem Kläger und S. ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist. Im Verhältnis zur Beklagten geht es lediglich um die Frage, ob Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Anlageobjekt verletzt worden sind, die nach dem zuvor genannten Voraussetzungen zu bewerten sind. Dabei hat die Beklagte auch ein Verschulden ihrer eingeschalteten Vermittler zu verantworten (BGH vom 14.5.2012 - II ZR 69/12). Die Verwendung eines Prospekts zur Aufklärung der Beitrittsinteressenten schließt es nicht aus, unzutreffende Angaben des Vermittlers dem Gründungsgesellschafter zuzurechnen. Vermittelt der Prospekt hinreichende Aufklärung, ist dies kein Freibrief, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt für die Entscheidung des Anlegers entwertet oder mindert (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06, ZIP 2007, 1866 Rn. 10 für den Anlagevermittler; Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rn. 24; Urteil vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, juris Rn. 7 für den Anlageberater).

b.a.)

65

Es liegen keine Prospektfehler vor, die zu einer fehlerhaften Aufklärung hätten führen können, gleichviel, ob der Kläger den Prospektinhalt vor Zeichnung zur Kenntnis genommen hat oder ob der Inhalt der Prospekte sich in der Aufklärung durch den Vermittler S. niedergeschlagen hat.

66

b.a.a.) MT „G. P.“

67

Einleitend und bei den Risikohinweisen wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt. Ebenfalls wird das Totalverlustrisiko angegeben.

68

Bei den Risikohinweisen wird darauf verwiesen, dass die Möglichkeit der Rückzahlung erhaltener Auszahlungen besteht, d.h. ein Wiederaufleben der Haftung. Dort wird ebenfalls auf die Möglichkeit geringerer Charterraten sowie einer Beschäftigungslosigkeit hingewiesen. Dieser Hinweis wird auch auf Seite 53 nochmals wiederholt. Ebenso wird dort erwähnt, dass ein Charterer möglicherweise seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt.

69

Auf Seite 28 ff. werden die Kosten und Einnahmen aufgelistet und erläutert. Durch einfache Rechenschritte kann der Anleger selbst ermitteln, in welchem Verhältnis die jeweiligen Kosten zu den eingelegten Geldern stehen. Auch wenn die Kosten nur grob angerissen werden, erhält der Anleger einen Überblick über die jeweiligen Positionen. Dass diese nicht zutreffen, wird nicht geltend gemacht.

70

Auf Seite 40 zu den rechtlichen Grundlagen wird auf Möglichkeit hingewiesen, dass empfangene Auszahlungen unter Umständen zurückgezahlt werden müssen und dass darüber hinaus eine Haftung nach §§ 30 f. GmbHG in Frage kommen kann, wenn gegen die Bestimmungen von § 12 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages verstoßen wird. Der Hinweis darauf, dass keine Nachschusspflicht besteht, ist nicht widersprüchlich, weil das Wiederaufleben der Haftung damit nichts zu tun hat.

71

Die vom Kläger gerügten Besonderheiten für Treuhandkommanditisten berühren ihn nicht, weil er letztlich Direktkommanditist ist, sind jedenfalls nicht kausal. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass insoweit erhebliche Risiken vorliegen, zumal die Treuhandkommanditisten den Direktkommanditisten nach dem Gesellschaftsvertrag weitgehend gleichgestellt werden. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

72

Auf Versicherungsrisiken wird auf Seite 52 und auf Seite 54 des Prospekts hingewiesen.

73

Auf Seite 52 wird schließlich auch die eingeschränkte Fungibilität erläutert und darauf hingewiesen, dass die Veräußerung der Beteiligung mit Zustimmung der Komplementärin grundsätzlich möglich ist, dass es aber für den Verkauf von Fondsanteilen keinen geregelten Markt gibt, sowie darauf, dass eine Veräußerung der Beteiligung nur schwer zu realisieren ist.

74

Auf Seite 53 werden Währungsrisiken erwähnt.

75

Der Kläger kann der Beklagten auch nicht zum Vorwurf machen, dass die Marktsituation unrichtig dargestellt worden sei. Auf Seite 19 ist eine Entwicklung der Charterraten dargestellt worden. Daraus wird ein durchaus wechselhafter Verlauf deutlich. Dass die in den vorgelegten Artikeln dargestellte Wirtschaftslage ignoriert worden sei, lässt sich der Beklagten darüber hinaus auch deshalb nicht entgegenhalten, weil diese weder den maßgeblichen Anlagezeitpunkt betroffen haben, noch die konkrete Schiffskategorie. Der Ausdruck aus dem Handelsblatt 2003 setzt sich allgemein mit dem Schiffsmarkt auseinander, ohne dass sich daraus für den Zeitpunkt der Prospekterstellung gerade in diesem Tankersegment, bei dem Schiff handelt es sich um einen Produktentanker, Anhaltspunkte für eine Überhitzung ergeben würden. Der Bericht des Manager Magazins 1998 betrifft den Containermarkt. Dies gilt auch für die Bedeutung des Artikels des Handelsblattes vom 25.5.1999 (Anlage K10) sowie der FAZ vom 28.4.1999 (Anlage K11).

76

Auf Seite 54 wird auf das Risiko des Ausfalls von Vertragspartnern hingewiesen.

77

b.a.b.) MS „S. P.“

78

Auf Seite 10 wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit Chancen und Risiken handelt

79

Auf Seite 12 heißt es, dass grundsätzlich keine Haftung und Nachschusspflicht über den Beteiligungsbetrag hinaus besteht, dabei wird auf § 172 HGB hingewiesen.

80

Auf Seite 15 wird unter Chancen und Risiken dargestellt, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt, deren Erfolg wesentlich von den Rahmendaten der Weltwirtschaft abhängig ist. Dabei werden eine Reihe von möglichen Risiken angerissen (Einnahmeausfälle, Betriebskostensteigerungen, Zins- und Währungsschwankungen), die ausdrücklich auch zum Totalverlust führen könnten. Ferner wird dort ausgeführt, dass Charterraten möglicherweise nicht gezahlt werden, dass Vertragspartner ausfallen können und dass nach Ablauf der ersten Charter geringere Einnahmen als prognostiziert erzielt werden können oder dass das Schiff über längere Zeit beschäftigungslos ist. Schließlich wird auf den Ausfall durch längere Werftzeiten hingewiesen.

81

Im Einzelnen wird dann nochmals auf das Risiko eines niedrigeren Dollarkurses, höherer Finanzierungszinsen, höherer Schiffsbetriebskosten verwiesen. Ferner wird dort darauf hingewiesen, dass im Fall der Illiquidität der Gesellschaft bereits erhaltene Auszahlungen zurückbezahlt werden müssen. Auch auf die Möglichkeit, dass die Haftung auch nach Ausscheiden wiederauflebt, wird hingewiesen. Auf Seite 43 wird nochmals unter Haftung der Kommanditisten dargestellt, dass diese verpflichtet sein können, die empfangenen Auszahlungen bis zur Höhe der Hafteinlage zurückzuzahlen und dass bei Verstoß gegen § 12 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages auch eine Haftung nach §§ 30 f GmbHG bis maximal zur Höhe der insgesamt empfangenen Auszahlungen in Betracht kommt. Durch die Verwendung des neutralen Wortes Auszahlungen wird auch nicht der Eindruck erweckt, dass es sich zuvor um Gewinne gehandelt habe.

82

Schließlich wird auf Seite 15 darauf hingewiesen, dass kein liquider Zweitmarkt besteht, so dass die Veräußerung schwierig bzw. unmöglich sein könne.

83

Auf steuerliche Unwägbarkeiten wird ebenfalls hingewiesen.

84

Auf Seite 22 ist eine Entwicklung der Charterraten für Multipurpose-Container dargestellt. Daraus ergibt sich ein Absinken in der Zeit von ca. 1996 bis 1999, dann ein Anstieg und dann wiederum ein Absinken von 2000 bis 2003 und dann wiederum ein Anstieg. Der Hinweis auf die negativen Pressemeldungen aus den Jahren 1998, 1999 und Ende 2003 stützt daher keine Aufklärungspflichtverletzung, zumal sich aus der Darstellung im Prospekt ergibt, dass es durchaus Höhen und Tiefen in wirtschaftlicher Hinsicht gegeben hat, so dass der Anleger daraus herleiten kann, dass dies auch in Zukunft der Fall sein kann.

85

Auf Seite 30/31 werden die Kosten und Einnahmen aufgelistet und erläutert. Auch wenn die Kosten nur grob angerissen werden, erhält der Anleger einen Überblick über die jeweiligen Positionen. Dass diese nicht zutreffen, wird nicht geltend gemacht. Maßgeblich ist, dass sich daraus ergibt, in welchem Umfang in das Anlageobjekt investiert wird und welche eingelegte Gelder für sonstige Dienstleistungen aufgewandt werden. Das kann daraus ohne weiteres errechnet werden.

86

Auf den Seiten 56 ff. sind nochmals Chancen und Risiken dargestellt darunter: unternehmerische Beteiligung, dass sich die Prognosen in positiver und negativer Hinsicht stark verändern können, dass Schäden beispielsweise im Ausland nicht versicherbar sind, bzw. der vereinbarte Versicherungsschutz u.U. nicht ausreicht, dass die beschränkte Haftung der Kommanditisten im Ausland wohlmöglich nicht anerkannt wird, auf Schwierigkeiten der Veräußerbarkeit der Beteiligung, auf Zins- und Währungsrisiken, dass prognostizierte Charterraten nicht erlöst werden können, dass Schiffsbetriebskosten die Prognose übersteigen können, dass Vertragspartner ausfallen können verbunden mit weiteren Kosten, dass z.B. die Platzierungsgarantie nicht erfüllt werden kann mit dem Risiko des Einlageverlustes. Außerdem ist dort nochmals wie bereits geschildert die Haftung der Kommanditisten beschrieben worden.

87

Der Gesellschaftsvertrag sowie der Treuhand- und Verwaltungsvertrag entspricht bezüglich der Treugeberkommanditisten dem der MS „G. P.“, so dass auch insoweit die vom Kläger gerügten Unterschiede in der Stellung der Kommanditisten ins Leere gehen.

88

b.a.c.) Ergänzend gilt für beide Beteiligungen:

89

Auf das mit der sog. Loan-to-Value-Klausel verbundene Risiko der Nachbesicherung bzw. Rückführung des Darlehens, wenn zwischen Darlehensverpflichtung und Wert des Schiffes eine Diskrepanz besteht, muss nicht gesondert hingewiesen werden. Das Gericht teilt die Auffassung des HansOLG 9 U 69/13 vom 31.7.2013, dass dieser Umstand nicht gesondert aufklärungsbedürftig ist, weil es sich hierbei um eine Ausprägung des dem Gläubiger gemäß § 490 BGB zustehenden Rechts darstellt und Folge der in den Prospekten an mehreren Stellen angeführte Möglichkeit, dass es zu den von den Prognosen abweichenden negativen Verläufen kommen könne. Hierbei handelt es sich um eine mögliche Ausprägung bzw. Folge der im Prospekt mehrfach aufgeführten wirtschaftlichen Risiken (so LG Hamburg 318 O 192/14 – 22.6.2015 mwN.). Alle denkbaren Möglichkeiten insoweit aufzuführen würde die Aufklärungspflicht überspannen, den Inhalt des Prospekts unübersichtlich werden lassen und ist für den Anleger letztlich im Detail auch nicht von Bedeutung, wenn ihm jedenfalls wie hier vor Augen geführt wird, dass eine negative wirtschaftliche Entwicklung zur Einbuße bis zum Totalverlust führen kann.

90

Dabei ist der Hinweis auf unterschiedliche Bewertungsverfahren ebenfalls nicht erforderlich, weil es sich dabei um ein noch spezifischeres Detail handelt, so dass dieses neben den dargestellten allgemeinen wirtschaftlichen Risiken nicht auch noch dargestellt werden muss. Außerdem heißt es auf Seite 52 des Prospekts zu MT „G. P.“, dass „die Bank ihre Darlehenszusage aufgrund der üblichen Kündigungsmöglichkeiten im Kreditvertrag zurückzieht. Im schlechtesten Fall könnte es zu einer Rückabwicklung kommen, die ggf. den Verlust eines Teils der Einlage zur Folge haben könnte“. Auf Seite 45 des Prospekts zu MS „S. P.“ wird auf das für den Fall der Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen bestehende Sonderkündigungsrecht der Bank hingewiesen und das Risiko des Verlusts des Schiffes.

91

Auf das Risiko der Insolvenz der Treuhandkommanditistin bzw. der persönlich haftenden Gesellschafterin musste nicht gesondert hingewiesen werden, weil in § 15 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vorgesehen ist, dass der Gesellschafter dann aus der Gesellschaft ausscheidet. Die Gesellschaft wird sodann von den übrigen Gesellschaftern, denen der Anteil anwächst, ausgezahlt. Im Fall der Insolvenz der Treuhandkommanditistin entsteht ebenfalls kein Nachteil für den Treugeber, weil er gemäß § 10 Abs. 6 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages jederzeit verlangen kann, dass er selbst anstelle der Treuhänderin in das Handelsregister eingetragen wird. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht ihm insoweit ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO zu. Im Übrigen greift die generelle gesellschaftsrechtliche Folge ein, dass der ausscheidende Gesellschafter einen Abfindungsanspruch hat und sein Gesellschaftsanteil den übrigen Gesellschaftern anwächst. Aufklärungsbedürftige Nachteile entstehen dabei für den Anleger nicht. Eine über den Einlagebetrag hinausgehende Haftung ist nicht erkennbar. Im Übrigen gehören Insolvenzrisiken zu den durchschnittlichen Anlegern im Rahmen unternehmerischer Beteiligungen allgemein bekannten Risiken, über die nicht im Detail aufgeklärt werden muss.

92

Ferner trifft es nicht zu, dass der einzelne Treugeber das Insolvenzrisiko einzelner Mitanleger tragen müsse, denn die vom Kläger angenommene gesamtschuldnerische Haftung besteht nicht.

93

Auf das Verwässerungsrisiko musste ebenfalls nicht gesondert hingewiesen werden. Ein Ausschluss des Gesellschafters wegen Verweigerung einer Kapitalerhöhung ist nach dem Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen und musste daher auch nicht befürchtet werden ( vgl. BGH vom 25.1.2011, II ZR 122/09). Dass eine beschlossene Kapitalerhöhung das Anteilsverhältnis verändern kann, liegt auf der Hand und stellt nicht zwangsläufig ein Risiko dar, weil gleichzeitig Liquidität zugeführt wird. Insoweit besteht daher keine Aufklärungspflicht.

94

Ein Prospektfehler liegt auch nicht darin, dass nicht auf die möglicherweise unrichtige Widerrufsbelehrung hingewiesen worden ist verbunden mit dem Risiko eines ewigen Widerrufsrechts. Ob die Widerrufsbelehrung unrichtig ist, hängt davon ab, ob nach den Umständen des jeweiligen Geschäfts überhaupt ein Widerrufsrecht bestanden hat (Fernabsatz-, Haustürgeschäft), was jedoch in einem jeden Einzelfall zu untersuchen wäre. Würde die Widerrufsbelehrung nur einem fakultativ eingeräumten Widerruf Rechnung tragen, so wäre sie nicht einmal unwirksam. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2006, 2041; BGH, NJW-RR 2010, 115; BGH, NJW 2012, 62). Ob darüber hinaus tatsächlich ein realistisches Risiko bestanden hat, dass sich eine Vielzahl von Anlegern auch nach langer Zeit noch durch einen Widerruf von dem Geschäft lossagen würden, erscheint im Übrigen auch unwahrscheinlich und ist vom Kläger nicht dargelegt, zumal sie lediglich einen nicht selten geringeren Abfindungsanspruch nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft hätten.

95

Es besteht auch keine Verpflichtung, auf §§ 1365 f. BGB hinzuweisen. Insoweit handelt es sich genau so wenig wie das Risiko fehlender Geschäftsfähigkeit um ein spezifisches Risiko der Beteiligung.

96

Erlaubnispflichtige Geschäfte, über die hätte aufgeklärt werden sollen, sind nicht ersichtlich.

97

Es ist nicht erkennbar, weshalb über den Unterschied zwischen offenen und geschlossenen Immobilienfonds hätte aufgeklärt werden müssen.

98

Die Beklagte hat daher grundsätzlich ihrer Verpflichtung zur anlagegerechten Aufklärung durch die Herausgabe eines ordnungsgemäßen Prospekts genügt.

b.b.)

b.b.a.)

99

Der Kläger kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, den Prospekt nicht rechtzeitig erhalten zu haben und daher nicht ordnungsgemäß beraten worden zu sein. Dass der Kläger die Prospekte erhalten hat, ist unstreitig. Es ist auch davon auszugehen, dass sie ihm bereits bei Zeichnung vorgelegen haben. Die diesbezüglich Behauptung der Beklagten hat er nicht bestritten, sondern lediglich gemeint, die Überlassung sei nicht rechtzeitig erfolgt. Der Kläger hat ferner selbst vorgetragen, dass er lediglich zwei 5-minütige Telefonate mit dem Vermittler S. geführt habe. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm die Prospekte zusammen mit den Beitrittserklärungen übersandt wurden. Der Kläger hatte es daher in der Hand, wann er die Beitrittserklärungen unterzeichnete, zumal nach diesem Ablauf und dem Vortrag des Klägers nichts dafür spricht, dass der Vermittler S. ihm den Prospekt persönlich übergeben und er die Beitrittserklärung in dessen Gegenwart unterzeichnet hat. Er hatte es daher in der Hand, den Prospekt vor der Zeichnung durchzulesen, ohne dass davon ausgegangen werden kann, dass er gezwungen gewesen wäre, die Beitrittserklärung am Tag des Erhalts des Prospekts zu unterzeichnen, ohne sich daraus ausreichend informieren zu können.

100

Das Gericht teilt nicht die Auffassung, dass aufgrund des Umfangs des Prospekts ihm eine bestimmte Anzahl von Tagen eingeräumt werden musste, um den Prospekt zu studieren. Dies ist vielmehr vom Einzelfall abhängig und davon, wie sich jeweils der Beratungsbedarf und die Fähigkeit, den Prospektinhalt zu verarbeiten, darstellt. Wenn der Kläger wie in diesem Fall ersichtlich die Möglichkeit gehabt hat, den Prospekt durchzulesen, bevor er die Beteiligungen zeichnete, dies aber ggf. nicht getan hat, so ist dies der Beklagten nicht anzulasten. Er kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Vermittler „Druck gemacht habe, weil es die letzte Möglichkeit sei, eine derartige steuerbegünstigte Anlage zu zeichnen. Selbst wenn S. dies geäußert haben sollte, so folgt daraus noch nicht, dass dem Kläger nicht dennoch genügend Zeit geblieben ist, sich anhand des Prospekts zu unterrichten. Die Behauptung, S. habe Druck aufgebaut, ist unsubstantiiert und ergibt nicht, dass er ihn von einer Prüfung des Prospekts abgehalten hätte. Daher ist es auch nicht an der Beklagten, näher darzulegen, wann der Kläger den Prospekt erhalten hat. Dazu ist der Kläger selbst in der Lage, der schließlich zugesteht, ihn erhalten zu haben. Dies tut er jedoch nicht, sondern meint lediglich, es sei nicht rechtzeitig erfolgt. Davon ist jedoch nach den vorgenannten Gründen nicht auszugehen.

101

Der Kläger hat es daher ohne zwingenden Grund selbst bestimmt, die Beteiligungen ggf. kurzfristig zu zeichnen (vgl. LG Dortmund vom 14.8.2015 - 3 O 482/13 mwN). Wenn sich der Kläger selbst nicht die Zeit genommen, die notwendigen und ihm zur Verfügung gestellten Informationen einzuholen, kann dies nicht der Beklagten entgegengehalten werden.

b.b.b.)

102

Der Kläger hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass S. die Risiken gegenüber den Prospektangaben verharmlost habe. Insoweit verfängt auch nicht der Hinweis auf das Schreiben vom 26.4.2005 (Anlage K3). Damit hatte S. dem Kläger die Beteiligung an der MS „S. P.“ nur kurz angerissen und sich im Übrigen für weitere Informationen und Rückfragen zur Verfügung gestellt. Dieses Schreiben stellte lediglich eine Kurzvorstellung dar mit werbendem Charakter, um das Interesse des Klägers zu wecken (wie es ausdrücklich in dem Schreiben heißt), der keine verbindlichen Detailangaben entnommen werden konnten. Wenn in dem Schreiben u.a. ein 5-jähriger Chartervertrag angeführt wurde, so rechtfertigte dies nicht die behauptete Annahme des Klägers, dass die Charterraten steigen würden. Daraus konnte der Kläger auch nicht den Schluss ziehen, dass die Anlage sicher sei. Der Hinweis, dass hohe Steuerersparnisse und attraktive Renditen bei steigenden Charterraten bald der Vergangenheit angehören, hatte ebenfalls ersichtlich werbenden Charakter und konnte nicht als Zusicherung verstanden werden, dass diese Merkmale bei der fraglichen Beteiligung erfüllt sein würden.

103

Die Behauptung des Klägers, es sei ihm um den Kapitalerhalt und um sichere regelmäßige Ausschüttungen gegangen, was S. auch gewusst habe, „sollte er doch passende Anlagen heraussuchen, die für die Klagepartei geeignet waren“ stellt keinen substantiierten Vortrag dar, mit dem, wie der Kläger wohl ausdrücken will, ihm die Beteiligungen als sichere Beteiligungen mit sicheren regelmäßigen Ausschüttungen dargestellt worden seien. Eine entsprechende Erklärung des Vermittlers hat der Kläger nicht behauptet. Weshalb S. dies gewusst haben soll, wird nicht vorgetragen. Sofern der Kläger hierzu seine Anhörung bzw. Einvernahme anbietet, ist dies ungeeignet, weil es sich dabei um einen inneren Vorgang des Vermittlers handelt. Die Behauptung, ihm sei eine langfristige und sichere Kapitalanlage suggeriert worden, ist unsubstantiiert und lässt nicht auf eine entsprechende Behauptung des Vermittlers schließen.

c.)

104

Da eine Pflichtverletzung der Beklagten schon nicht hinreichend dargelegt worden ist, ist nicht zu klären, ob die Ansprüche verjährt sind.

II.

105

Da der Hauptanspruch nicht besteht, kann der Kläger auch nicht die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangen.

III.

106

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. Die Höhe des Streitwerts berücksichtigt, dass der Kläger mit den Feststellungsanträgen die Gefahr möglicher weiterer Schäden geltend macht sowie die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet. Insgesamt erscheint ein Wert für die Feststellungsanträge in Höhe von bis zu 6.200,00 € unter Berücksichtigung eines für die Anträge zu II. und III. vorzunehmenden Feststellungsabschlags von 20 % und der vorrangigen Befürchtung des Klägers, die erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen zu müssen, angemessen.

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Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 31 Erstattung verbotener Rückzahlungen


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Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhal

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(1) Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt. (2) Das Familiengericht kann auf Antrag des Ehegatten die Zu

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(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(1) Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Das Familiengericht kann auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert ist, eine Erklärung abzugeben.

(3) Die Vorschriften der §§ 1366 bis 1368 gelten entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

10
b) Auch der Beklagte zu 2 kann als persönlich haftender Gesellschafter seine mögliche Haftung nicht mit der Erwägung in Frage stellen, es bestünden zwischen ihm und den Klägern keine vertraglichen Beziehungen. Der Beitritt zu einer Gesellschaft vollzieht sich durch einen Vertrag mit den übrigen Gesellschaftern. Dass hier nach § 3 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags die Beklagte zu 1 als Treuhandkommanditistin unwiderruflich bevollmächtigt war, namens aller jeweiligen Gesellschafter die zur Erhöhung des von ihr gehaltenen Kommanditkapitalanteils notwendigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen sowie die dazu erforderlichen Handlungen vorzunehmen, ändert an dieser Ausgangslage grundsätzlich nichts. Es kommt hinzu, dass die Anleger nicht nur in Rechtsbeziehungen zu der Beklagten zu 1 als Treuhänderin treten, sondern nach den Angaben im Prospekt und in dem dort abgedruckten Gesellschaftsvertrag wie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligte Kommanditisten behandelt werden sollten (vgl. BGH, Urteile vom 30. März 1987 - II ZR 163/86 - NJW 1987, 2677; vom 20. März 2006 - II ZR 326/04 - ZIP 2006, 849, 850). Ihn trifft daher - wie die Beklagte zu 1 - unabhängig vom Verhalten der in den Vertrieb eingeschalteten Personen die eigene Pflicht, Beitrittsinteressenten zutreffend zu informieren und unrichtige Prospektangaben richtig zu stellen.
16
a) Es entspricht seit der Entscheidung des Senats vom 13. Mai 1953 (II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f.) der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur BGH, Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, BGHZ 148, 201, 205; Urteil vom 23. Juni 2003 - III ZR 46/02, ZIP 2003, 1702, 1703; Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 10; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 20), dass im Falle einer so genannten offenen oder qualifizierten Treuhand, gerade bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber, die an der Gesellschaft Beteiligten ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten können, als ob die Treugeber selbst Gesellschafter wären. Durch eine solche Regelung besteht für die Beteiligten die Möglichkeit, ihre Rechtsbeziehungen untereinander der wirklichen Sachlage anzupassen; in dieser Hinsicht, d.h. bezogen auf das Innenverhältnis, sind sie durch zwingendes Recht nicht eingeschränkt, da die Gestaltung ihrer internen Rechtsbeziehungen im allgemeinen einer freien vertraglichen Vereinbarung zugänglich ist (BGH, Urteil vom 13. Mai 1953 - II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f. m.w.N.). Ein solches Vertragsverhältnis mit den Gesellschaftern ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie bei Publikumsgesellschaften häufig - die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind. Eine solche Regelung ist rechtlich unbedenklich. Sollen im Einzelfall die Treugeber Rechte ausüben dürfen , die, wie z. B. das Stimmrecht, von der Mitgliedschaft des Treuhänders grundsätzlich nicht abgespalten werden können, ist das ausnahmsweise zulässig , weil dem alle Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag zugestimmt haben. Der Anleger muss die ihn betreffenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages, auf den er bei seinem Beitritt Bezug nimmt, regelmäßig so verstehen, dass die Gesellschafter damit schlüssig den Treuhandgesellschafter, mit dem er unmittelbar abschließt, bevollmächtigt haben, ihn wie einen Gesellschafter in das Gesellschaftsverhältnis einzubeziehen, soweit seine Rechtsstellung im Gesellschaftsvertrag angesprochen ist (BGH, Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 183/86, ZIP 1987, 912, 913; Tebben, ZGR 2001, 586 ff.; MünchKommBGB/Ulmer, 5. Aufl., § 705 Rn. 91 ff.).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 211/09 Verkündet am:
23. April 2012
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Gründungsgesellschafter haften dem über einen Treuhänder beitretenden Anleger
auf Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, wenn der Treugeber
nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beitretender Gesellschafter behandelt
werden soll.
BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09 - KG
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann,
die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Juni 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Zahlungsantrags (Klageantrag zu 1.), des Feststellungsantrags zum Annahmeverzug (Klageantrag zu 2.) und des Feststellungsantrags zu Folgeschäden (Klageantrag zu 4.), gerichtet gegen die Beklagte zu 1, zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger beteiligte sich im September 1996 mittelbar über eine Treuhandkommanditistin mit einem Betrag von 500.000 DM (= 255.645,94 €) zuzüglich 25.000 DM (= 12.272,30 €) Agio an dem geschlossenen Immobilienfonds "B. mbH & Co. Immoblienverwaltungs KG - LBB Fonds 5" (künftig: LBB Fonds 5 oder Fonds). Mit seiner Klage begehrt er von den Beklagten im Wesentlichen die Rückabwicklung der Beteiligung und den Ersatz entgangener Steuervorteile und Zinsen.
2
Die Beklagte zu 1 ist geschäftsführende Gründungskommanditistin und Prospektherausgeberin. Die Beklagte zu 2 war in der Investitionsphase Treuhandbank für die Mittelverwendungskontrolle des von den Fonds-Zeichnern eingebrachten Eigenkapitals und an den Garantiegebern des Fonds unmittelbar oder mittelbar beteiligt.
3
Der Kläger hat eine Vielzahl von Prospektmängeln geltend gemacht und die Voraussetzungen einer Prospekthaftung im weiteren Sinne und unerlaubter Handlungen der Beklagten für gegeben erachtet.
4
Das Landgericht hat der Klage gegen die Beklagte zu 1 weitgehend stattgegeben, Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 jedoch schon dem Grunde nach verneint. Die Berufung des Klägers, mit der er die Teilabweisung seiner Klage zur Höhe angegriffen und die Verurteilung (auch) der Beklagten zu 2 erstrebt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 hat das Berufungsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er seine sämtlichen Klageanträge weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision des Klägers hat (teilweise) Erfolg, soweit er sich gegen die Abweisung seiner Klageanträge zu 1., 2. und 4. gegen die Beklagte zu 1 wen- det und führt unter Zurückweisung seiner Revision im Übrigen insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Die Revision gegen die Beklagte zu 2 ist unbegründet.

A.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Die Beklagte zu 1 sei zwar Adressatin der Prospekthaftung im weiteren Sinne. Sie sei wie eine unmittelbare Vertragspartnerin des Klägers zu behandeln , da die Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag im Innenverhältnis den unmittelbaren Kommanditisten gleichgestellt seien. Entgegen der Auffassung des Landgerichts weise der Emissionsprospekt jedoch keine haftungsrelevanten Fehler auf, die eine Einstandspflicht der Beklagten zu 1 unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne begründen könnten. Ansprüche aus unerlaubter Handlung seien - jedenfalls - mangels Vortrags zu den konkret handelnden Personen nicht schlüssig dargetan. Eine Haftung der Beklagten zu 2 habe das Landgericht zu Recht bereits an deren fehlender Adressateneigenschaft für eine Prospekthaftung im weiteren Sinne scheitern lassen.

B.

8
Das Urteil hält den Angriffen der Revision nicht in vollem Umfang stand. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten zu 1 dem Grunde nach zu Unrecht abgelehnt (I.). Die gegen die Abweisung der Klage gegen die Be- klagte zu 2 gerichtete Berufung des Klägers hat es hingegen zu Recht zurückgewiesen (II.).

I.

9
1. Das Berufungsgericht hat die Adressatenstellung der Beklagten zu 1 hinsichtlich eines Anspruchs des Klägers aus Prospekthaftung im weiteren Sinne rechtsfehlerfrei bejaht.
10
a) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne knüpft als Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB an die (vor-)vertraglichen Beziehungen zum Anleger an. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei einem Beitritt zu einer Gesellschaft , der sich durch Vertragsschluss mit den übrigen Gesellschaftern vollzieht , solche (vor-)vertraglichen Beziehungen zwischen Gründungsgesellschaftern und dem über einen Treuhänder beitretenden Kommanditisten jedenfalls dann bestehen, wenn der Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beigetretener Kommanditist behandelt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 7; Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 10; Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16 m.w.N.).
11
b) So liegt der Fall hier: Nach § 4 Nr. 2 und 3 des Gesellschaftsvertrages (künftig: GV) werden die der Gesellschaft mittelbar beitretenden Treugeber im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zur Gesellschaft wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt. Dies gilt insbesondere "für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust, an einem Auseinandersetzungsguthaben und einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte, insbesondere der Stimm- und der Ent- nahme-(Ausschüttungs-)rechte. Insoweit erwerben die Treugeber eigene Rechte gegenüber der Gesellschaft" (§ 4 Nr. 2 GV). Weiter ist den Treugebern im Gesellschaftsvertrag das Recht eingeräumt, an den Gesellschafterversammlungen teilzunehmen, dort ihr Stimmrecht auszuüben und die einem Kommanditisten nach dem Gesetz und dem Gesellschaftsvertrag zustehenden Kontrollund sonstigen Rechte unmittelbar selbst auszuüben (§ 4 Nr. 3 GV).
12
2. Nicht frei von Rechtsfehlern ist die Ansicht des Berufungsgerichts, der Emissionsprospekt weise keine haftungsbegründenden Fehler auf.
13
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088; Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Rn. 18; Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 66/08, ZIP 2010, 1030 Rn. 9). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, BGHZ 116, 7, 12; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1853; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088). Beruht der wirtschaftliche Anlageerfolg eines geschlossenen Immobilienfonds allein auf der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung von Anlageobjekten, so ist in dem Anlageprospekt deutlich auf mögliche, der Erreichbarkeit dieser Einnahmen entgegenstehende Umstände und die sich hieraus für den Anleger ergebenden Risiken hinzuweisen (BGH, Urteil vom 1. März 2004 - II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104, 1106).
14
b) Diesen Anforderungen wird der verwendete Prospekt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gerecht. Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung uneingeschränkt überprüfen, weil der Emissionsprospekt über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet wurde und daher ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Auslegung besteht (BGH, Urteil vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, ZIP 2007, 871 Rn. 6; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 46).
15
Der Prospekt klärt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung der Beklagten zu 1 den Anleger auch unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, ZIP 1992, 912, 915; Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05, WM 2007, 1507 Rn. 8) nicht zutreffend über die Risikoverteilung hinsichtlich der leerstandsbedingten Nebenkosten auf, soweit Mietflächen nicht unter den Generalmietvertrag fielen. Der Prospekt erweckt den - unzutreffenden - Eindruck, dass leerstandsbedingte Nebenkosten bei den der Mietgarantie unterfallenden Flächen nicht dem Fonds zur Last fallen, sondern wie bei den dem Generalmietvertrag unterfallenden Flächen von dem Mieter bzw. Garanten zu tragen seien (s. hierzu BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 33 ff.). Die Begriffe Generalmietvertrag und Mietgarantie werden in dem Prospekt stets unterschiedslos nebeneinander verwendet (siehe z.B. S. 46, 50, 59 des Prospekts). Dies musste bei dem Anleger den Eindruck hervorrufen, die durch die Verträge gewährleistete Mietsicherheit sei bei beiden Vertragsarten deckungsgleich.
16
Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass auf Seite 1 und 3 des Prospekts angegeben wird: "100% der Gesamtmiete p.a. sind durch einen 25jährigen Generalmietvertrag … gesichert", bei der Beschreibung der einzelnen Fondsimmobilien (S. 6 ff. des Prospekts) ist jeweils nur von der Sicherung durch den "Generalmietvertrag" die Rede. Bei der Darstellung der "Risiken und Chancen" unter Punkt 5.3 (S. 65) wird ebenfalls im Zusammenhang mit Vermietungsrisiken nur von dem Generalmietvertrag gesprochen. Auch die Tatsache, dass bei der Einzelerläuterung "Generalmietvertrag" (S. 45) angegeben ist, dass die Gesellschaft für die gesamte im Objekt- und Mietspiegel ausgewiesene Nutzfläche von 203.209,14 m² einen Generalmietvertrag abgeschlossen hat, der für die nach dem Wohnungsbauförderungsgesetz errichteten Wohnungen "in Form eines Mietgarantievertrages ausgestaltet“ ist, vermittelt den Eindruck, im Hinblick auf die Absicherung der Mieten seien beide Vertragstypen deckungsgleich. Angesichts dessen erschloss sich für den sorgfältigen Leser weder aus dem Hinweis: "Die Nebenkostenregelungen richten sich nach den Untermietverträgen oder, soweit solche noch nicht vorliegen, nach den Bestimmungen der Anlage 3 zur II. Berechnungsverordnung" (S. 45) noch aus der Darstellung der Nebenkosten in der Ertragsrechnung und der dazu auf Seite 54 des Prospekts gegebenen Erklärung: "3,5% der Mieten für sonstige nicht auf die Mieter umlagefähige Kosten wie z.B. Steuern etc.", dass bei den der Mietgarantie unterfallenden Flächen die leerstandsbedingten Nebenkosten anders als bei den dem Generalmietvertrag unterfallenden Flächen von dem Fonds zu tragen waren.
17
c) Dieser Prospektfehler ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung der Beklagten zu 1 erheblich. Dass der Fonds bei den Mietgarantieverträgen mit den leerstandsbedingten Nebenkosten belastet werden konnte, ist ein die Werthaltigkeit der Anlage entscheidend beeinflussender Faktor. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1 musste der Kläger dafür nicht darlegen, wie hoch das wirtschaftliche Risiko der leerstandsbedingten Nebenkosten im Einzelnen zu bemessen ist. Dass die Mietnebenkosten regelmäßig einen nicht unerheblichen Teil der Miete ausmachen, entspricht der Lebenserfahrung (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 35). Da nach dem Prospekt (S. 45) fast ein Drittel der Nutzfläche des Fonds der Mietgarantie und nicht dem Generalmietvertrag unterfiel, war das leerstandsbedingte wirtschaftliche Risiko, gemessen am Gesamtinvestitionsvolumen, ein erheblicher wertbildender Faktor für den Anlageerfolg des Fonds. Darauf, ob sich dieses Risiko verwirklicht hat, kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 112 ff.).
18
3. Da das angefochtene Urteil bereits deshalb aufzuheben ist, weil das Berufungsgericht die Fehlerhaftigkeit des Prospekts bezüglich der Angaben zu den leerstandsbedingten Risiken rechtsfehlerhaft verneint hat, kann dahingestellt bleiben, ob der Prospekt, wie vom Kläger behauptet, noch weitere fehlerhafte Angaben enthält.
19
4. Trotz der zu Unrecht verneinten Fehlerhaftigkeit des Prospekts hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht auf die Berufung der Beklagten zu 1 die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 3. zurückgewiesen, mit dem der Kläger die Feststellung erstrebt, die Beklagte zu 1 sei verpflichtet, ihn von Zahlungsansprüchen bis zur Höhe aller im Zeitpunkt der Inanspruchnahme erhaltenen Ausschüttungen freizustellen, die Gläubiger des Fonds aufgrund des Auflebens der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB unmittelbar gegen ihn geltend machen. Insoweit hat die Revision des Klägers keinen Erfolg.
20
Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Auch wenn man als richtig unterstellt , die Ausschüttungen an die Anleger beruhten nicht auf erwirtschafteten Renditen, sondern seien als (teilweise) Einlagenrückgewähr zu werten, kommt eine Inanspruchnahme des Klägers nach §§ 171, 172 HGB nicht in Betracht. Da der Kläger selbst nicht Kommanditist, sondern als Treugeber nur wirtschaftlich über die Treuhandkommanditistin an der Fondsgesellschaft beteiligt ist, ist nicht er, sondern die Treuhänderin Anspruchsgegnerin eines auf §§ 171, 172 HGB gestützten Anspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 250/78, BGHZ 76, 127, 130 f; Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, ZIP 2010, 1646 Rn. 33, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 186, 205; Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, ZIP 2011, 906 Rn. 10 m.w.N.). Auch Gläubiger der Gesellschaft können ihn insoweit nicht in Anspruch nehmen (BGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, NZG 2009, 380 Rn. 35; Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 148/08, ZIP 2009, 1266 Rn. 15), so dass es an einer Grundlage für eine mögliche Freistellungsverpflichtung fehlt (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, ZIP 2010, 1646 Rn. 33, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 186, 205; Urteil vom 23. Juli 2009 - III ZR 323/07, juris Rn. 20).

II.

21
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg, soweit er eine Verurteilung - auch - der Beklagten zu 2 erstrebt. Die Beklagte zu 2 haftet weder aus Prospekthaftung im weiteren Sinne (1.) noch aus unerlaubter Handlung (2.).
22
1. Das Berufungsgericht hat Ansprüche des Klägers gegen dieBeklagte zu 2 aus Prospekthaftung im weiteren Sinne rechtsfehlerfrei verneint.
23
a) Aus Prospekthaftung im weiteren Sinne haftet nur derjenige, der Vertragspartner des Anlegers geworden ist oder hätte werden sollen. Ausnahmsweise kann daneben der für den Vertragspartner auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachverwalter in Anspruch genommen werden, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat oder wenn er ein mittelbares , eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts hat (st.Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 22. März 1982 - II ZR 114/81, BGHZ 83, 222, 227; Urteil vom 4. Mai 2004 - XI ZR 41/03, NJW-RR 2005, 23, 25; Beschluss vom 25. Juni 2009 - III ZR 222/08, juris Rn. 8 m.w.N.). Für die Annahme eines besonderen persönlichen Vertrauens ist dabei erforderlich, dass der Anspruchsgegner eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags übernommen hat. Anknüpfungspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne ist dementsprechend nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachverwalter aufgrund persönlich in Anspruch genommenen - eben nicht nur typisierten - besonderen Vertrauens, zu deren Erfüllung er sich des Prospekts bedient.
24
b) Diese Voraussetzungen sind im Verhältnis des Klägers zur Beklagten zu 2 nicht gegeben.
25
aa) Die Beklagte zu 2 sollte - unstreitig - nicht Vertragspartnerin des Klägers werden. Sie war, für den Kläger aus dem Prospekt deutlich erkennbar, mit den Anlegern vertraglich nur über eine Treuhandvereinbarung mit dem Zweck der Mittelverwendungskontrolle in der Investitionsphase verbunden. Als Einzahlungstreuhänderin war sie, wie auch die Revision nicht verkennt, nicht verpflichtet , Anleger auf unrichtige Prospektangaben hinzuweisen (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZR 74/08, WM 2009, 400 Rn. 8 f.).
26
bb) Anders als die Revision meint, hat die Beklagte zu 2 auch kein besonderes Vertrauen dadurch in Anspruch genommen, dass ihr Name in dem Prospekt mehrfach an prominenter Stelle (z.B. auf dem Deckblatt) genannt wird. Diese werbemäßige Nennung ihres Namens allein reicht zur Begründung einer Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - XI ZR 41/03, NJW-RR 2005, 23, 24 f.). Zu dieser Nennung hinzutretende weitere Handlungen der Beklagten zu 2, durch die sie besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hätte, zeigt die Revision nicht auf und sie sind auch ansonsten nicht ersichtlich.
27
2. Gegen die - rechtsfehlerfreie - Ablehnung einer Haftung der Beklagten zu 2 aus unerlaubter Handlung wird von der Revision nichts erinnert.

III.

28
Das Berufungsurteil war aufzuheben, soweit das Berufungsgericht die Klage gegen die Beklagte zu 1 hinsichtlich der Klageanträge zu 1., 2. und 4. abgewiesen hat. Die Sache war im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - die weiteren anspruchsbegründenden und zwischen den Parteien streitigen Fragen der Kausalität, des Verschuldens, der Schadenshöhe und der Verjährung nicht geprüft hat und dem Senat eine eigene Sachentscheidung nicht möglich ist.
29
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
30
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es der Lebenserfahrung , dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 346; Urteil vom 1. März 2004 - II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104, 1106; Urteil vom 2. Juni 2008 - II ZR 210/06, BGHZ 177, 25 Rn. 19; Urteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 16; Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Rn. 23). Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens sichert das Recht des Anlegers, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt inves- tieren will oder nicht (BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 112 ff.; Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 266/07, ZIP 2009, 764 Rn. 6). Bei einem Immobilienfonds, von dem der durchschnittliche Anleger Werthaltigkeit erwartet, ist regelmäßig davon auszugehen, dass er bei richtiger Aufklärung über wichtige, die Werthaltigkeit der Anlage (negativ) beeinflussende Umstände dem Fonds nicht beigetreten wäre, auch wenn er mit erheblichen Steuervorteilen geworben wurde (BGH, Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 266/07, ZIP 2009, 764 Rn. 6; Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 66/08, WM 2010, 972 Rn. 19; Urteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, ZIP 2006, 568 Rn. 24). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt allenfalls bei hochspekulativen Geschäften in Betracht (BGH, Urteil vom 13. Juli 2008 - XI ZR 178/03, BGHZ 160, 58, 66 f.; vgl. aber Urteil vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, ZIP 2009, 1264 Rn. 22 zur grundsätzlich geltenden Kausalitätsvermutung), zu denen die Beteiligung an einem Immobilienfonds grundsätzlich nicht gehört (BGH, Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 66/08, WM 2010, 972 Rn. 19; Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 18; Urteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, ZIP 2006, 568 Rn. 24).
31
2. Das Verschulden wird bei einer Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss (§ 311 Abs. 2 BGB) nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet.
32
3. Bei der Feststellung der Höhe des Schadens wird das Berufungsgericht folgendes zu beachten haben:
33
a) Hinsichtlich des Schadens des Klägers kommt es auf einen Schaden im Sinne fehlender Werthaltigkeit der Beteiligung nicht an. Grund für die Haftung der Beklagten zu 1 ist der Eingriff in das Recht des Klägers, zutreffend informiert über die Verwendung seines Vermögens selbst zu bestimmen und sich für oder gegen die Anlage zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 112 f.; Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 266/07, ZIP 2009, 764 Rn. 6). Der Schaden des nicht pflichtgemäß aufgeklärten Anlegers besteht daher bereits in dem Erwerb der bei pflichtgemäßer Aufklärung nicht vorgenommenen Beteiligung. Ist der Kläger durch die unzutreffende Aufklärung dazu veranlasst worden, dem Fonds beizutreten, kann er verlangen, im Wege der Naturalrestitution so gestellt zu werden, als wenn er sich an dem Fonds nicht beteiligt hätte, und hat gegen die Beklagte zu 1 einen Anspruch auf Erstattung der für den Erwerb der Anlage gemachten Aufwendungen abzüglich erhaltener Ausschüttungen gegen Rückgabe der Anlage.
34
b) Eine Anrechnung der dem Kläger infolge seiner Beteiligung erwachsenen Steuervorteile kommt nicht in Betracht, wenn der Kläger sich in Kenntnis des Prospektfehlers an einem anderen Steuersparmodell beteiligt hätte, da dies nach der Lebenserfahrung zu vergleichbaren steuerlichen Folgen geführt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 21 ff.).
35
Eine Anrechnung von Steuervorteilen scheidet aber auch bereits dann aus, wenn der Kläger die Schadensersatzleistung zu versteuern hat. Ein Anleger muss sich im Wege der Vorteilsausgleichung die im Zusammenhang mit der Anlage erzielten, dauerhaften Steuervorteile auf seinen Schaden dann nicht anrechnen lassen, wenn die Ersatzleistung ihrerseits besteuert wird. Trotz Versteuerung der Ersatzleistung sind die erzielten Steuervorteile demgegenüber anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Anhaltspunkte für derartige außergewöhnliche Steuervorteile bestehen, trägt der Schädiger (BGH, Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 25 f.; Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 36 ff., 45; Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, ZIP 2011, 868 Rn. 8 ff., jew. m.w.N.).
36
c) Hinsichtlich des entgangenen Gewinns wird das Berufungsgericht in den Blick zu nehmen haben (§ 287 ZPO), dass Eigenkapital in der hier in Rede stehenden Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt geblieben, sondern - jedenfalls - zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt worden wäre (s. hierzu BGH, Urteil vom 2. Dezember 1991 - II ZR 141/90, ZIP 1992, 324, 325 m.w.N.; s. auch Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Rn. 30).
37
4. Bezüglich der Zug um Zug vom Kläger angebotenen Fondsbeteiligung wird das Berufungsgericht auf eine Klarstellung des Antrags hinzuwirken haben. Der Kläger ist lediglich Treugeber und nicht unmittelbarer Inhaber der Fondsbeteiligung , die er deshalb auch nicht abtreten kann. Er kann insoweit die Beteiligung nur in Form der Abtretung seiner Ansprüche aus dem Treuhandvertrag an die Beklagte zu 1 "zurückgeben" (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Rn. 29).
38
5. Hinsichtlich der von der Beklagten zu 1 erhobenen Verjährungseinrede weist der Senat auf folgendes hin:
39
Die im Emissionsprospekt und im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Verjährungsklauseln sind unwirksam.
40
a) Die im Emissionsprospekt (S. 67) verwendete Klausel "Alle etwaigen Schadensersatzansprüche aus der Beteiligung verjähren mit Ablauf von sechs Monaten seit Kenntniserlangung des Anlegers von den unzutreffenden und/oder unvollständigen Angaben, spätestens jedoch drei Jahre nach Beitritt zu der Beteiligungsgesellschaft" ist (jedenfalls) nach § 11 Nr. 7 AGBG (§ 309 Nr. 7b BGB) unwirksam.
41
aa) Diese Klausel des Emissionsprospekts unterliegt der AGBrechtlichen Kontrolle, da es sich nicht um eine gesellschaftsvertragliche Regelung handelt und daher die Bereichsausnahme nach § 23 Abs. 1 AGBG (§ 310 Abs. 4 BGB) nicht einschlägig ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2002 - II ZR 41/00, juris Rn. 24; Urteil vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03, ZIP 2004, 414, 415 f.; Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, BGHZ 183, 220 Rn. 11 ff.).
42
bb) Die Klausel schließt - wenn auch nur mittelbar - die Haftung auch für grobes Verschulden aus. Als Begrenzung der Haftung für grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Klauselverbots nach § 11 Nr. 7 AGBG (§ 309 Nr. 7b BGB) sieht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch eine generelle Verkürzung der Verjährungsfrist an (BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, ZIP 2008, 1481 Rn. 34 f.; Urteil vom 6. November 2008 - III ZR 231/07, WM 2008, 2355 Rn. 17; Urteil vom 18. Dezember 2008 - III ZR 56/08, NJWRR 2009, 1416 Rn. 20 f. m.w.N.; Urteil vom 23. Juli 2009 - III ZR 323/07, juris Rn. 8). Die Verjährungsbeschränkung befasst sich zwar nicht unmittelbar mit der Frage des Haftungsmaßes. Da sie keine Ausnahme enthält, ist davon auszugehen , dass alle Ansprüche unabhängig von der Art des Verschuldens erfasst werden. Mittelbar führt die generelle Verkürzung der Verjährungsfrist also dazu, dass die Beklagte zu 1 nach Fristablauf die Verjährungseinrede hinsichtlich aller etwaigen Schadensersatzansprüche unabhängig von dem jeweiligen Haftungsmaßstab erheben kann und so ihre Haftung für jedwede Art des Verschuldens entfällt. Die Klausel lässt es nicht zu, sie auf einen unbedenklichen Inhalt zurückzuführen (s. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 45).
43
b) Die Klausel in § 12 Nr. 2 GV "Schadensersatzansprüche der Gesellschafter untereinander verjähren drei Jahre nach Bekanntwerden des haftungsbegründenden Sachverhalts, soweit sie nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährung unterliegen. Derartige Ansprüche sind innerhalb von sechs Monaten nach Kenntniserlangung von dem Schaden gegenüber dem Verpflichteten schriftlich geltend zu machen" ist ebenfalls unwirksam.
44
aa) Der Senat kann die im Emissionsprospekt für eine Vielzahl von Gesellschaftsverträgen vorformulierten Vertragsbedingungen selbst frei auslegen, weil sie von der Beklagten zu 1 bundesweit gegenüber zahlreichen Anlegern, mithin über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus, verwendet wurden. Das gilt nach Sinn und Zweck dieser revisionsrechtlichen Auslegungskompetenz unabhängig davon, ob es sich hier um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des AGB-Gesetzes oder um gesellschaftsvertragliche Regelungen handelt , die zwar unter die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG bzw. § 310 Abs. 4 BGB nF fallen mögen, jedoch - entsprechend der Rechtsprechung des Senats zu Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften - einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen.
45
bb) Es bedarf hier keiner Entscheidung darüber, ob die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG bzw. des § 310 Abs. 4 BGB nF im Hinblick auf die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21. April 1993, Seite 29-34) nicht eingreift, wenn sich Verbraucher an Publikumsgesellschaften beteiligen (so OLG Frankfurt/M., NJW-RR 2004, 991, 992 m.w.N.; OLG Oldenburg, NZG 1999, 896; KG, WM 1999, 731, 733; MünchKommBGB/Basedow, 5. Aufl., § 310 Rn. 86; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 310 Rn. 49 m.w.N.; a.A. Ulmer/Schäfer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 310 Rn. 120 m.w.N.), oder ob Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften weiterhin einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle (§ 242 BGB) wie Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen (BGH, Urteil vom 14. April 1975 - II ZR 147/73, BGHZ 64, 238, 241 ff.; Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244; Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 9; kritisch MünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl., § 161 Rn. 124 f.). Denn die verjährungsverkürzende Klausel hält auch einer individualvertraglichen Billigkeitskontrolle gemäß §§ 157, 242 BGB nicht stand, da sie ohne ausreichenden sachlichen Grund einseitig die Belange der Gründungsgesellschafter zu Lasten der berechtigten Interessen der Anlagegesellschafter bevorzugt. Aufgrund der Verkürzung der Verjährung für Schadensersatzansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis auf weniger als fünf Jahre ist die Klausel unwirksam (BGH, Urteil vom 14. April 1975 - II ZR 147/73, BGHZ 64, 238, 241 f.; Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 9; Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 14).
46
cc) An dieser Rechtsprechung ist trotz der Angleichung der Verjährungsvorschriften festzuhalten (s. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 51). Die Frage der Unwirksamkeit einer Vereinbarung über die Verjährungsfrist in der Klausel eines Gesellschaftsvertrages wird von der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB nicht berührt. Es kann zu keiner Heilung kommen, da jedes Rechtsgeschäft grundsätzlich nach dem Zeitpunkt seiner Vornahme zu beurteilen ist (Peters in Staudinger, BGB Neubearbeitung 2003, Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 9 und 25). Die Klausel war nach bisherigem Recht unwirksam und bleibt es deshalb auch, selbst wenn sie jetzt im Rahmen des § 202 BGB nF zulässig wäre. Allein maßgeblich für die Beurteilung der Haftung der Beklagten zu 1 ist nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB das Recht zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers, da der haftungsbegründende und -ausfüllende Tatbestand eines Schadensersatzanspruchs bereits im Zeitpunkt des Beitritts gegeben ist (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707; Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24 m.w.N.).
Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 11.09.2007 - 10a O 641/05 -
KG, Entscheidung vom 23.06.2009 - 17 U 67/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 404/12
Verkündet am:
12. Dezember 2013
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frage, ob in einem Emissionsprospekt die Höhe der Eigenkapitalvermittlungsprovisionen
gesondert ausgewiesen werden muss.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Dezember 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. November 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten tragen die Beklagten zu 1 und 2 je zur Hälfte.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin hat die mit ihr durch einen Treuhandvertrag vom 22./30. Dezember 1993 verbundenen Beklagten auf quotale Zahlung wegen Darlehensforderungen der Streithelferin der Klägerin in Anspruch genommen, denen sich die Klägerin als persönlich haftende Gesellschafterin der A. mbH & Co. OHG (geschlossener Immobilienfonds, an dem sich die Beklagten beteiligt haben) ausgesetzt sieht. Die Beklagten haben hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen gegen die Klägerin wegen Verletzung von Aufklärungspflichten unter anderem im Hinblick auf Eigenkapitalvermittlungsprovisionen in Höhe von 25 % des Eigenkapitals aufgerechnet. Insofern wird in dem im Anlageprospekt (S. 23) wiedergegebenen Investitionsplan unter der Rubrik "Verwaltungskosten" eine Position "Eigenkapitalvermittlung , Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgarantie, Prospektherstellung" mit einem Betrag von 5.746.000 DM ausgewiesen. Auf derselben Seite des Prospekts wird das Eigenkapital der Fondsgesellschaft mit 22.100.000 DM angegeben und den Interessenten die Mitteilung von Erläuterungen zum Investitionsplan und zur Zusammensetzung der Einzelpositionen auf schriftliche Anfrage angeboten.
2
Die Klägerin hat gegen die Klageabweisung durch das Landgericht Berufung eingelegt. In dem Berufungsverfahren haben die Beklagten für den Fall, dass die von ihnen hilfsweise erklärte Aufrechnung unzulässig sein sollte, Hilfswiderklage erhoben. Sie haben insoweit beantragt, die Klägerin zur Zah- lung von 26.661,36 € nebst Zinsen an sie, die Beklagten, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung der Beklagten an der Fondsgesellschaft zu verurteilen sowie festzustellen, dass sich die Klägerin mit der Übernahme dieser Beteiligung in Annahmeverzug befindet. Das Berufungsgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 26.661,36 € nebst Zinsen zu zahlen. Es hat die Hilfswiderklage der Beklagten abgewiesen und die Revision zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Revision werde zur Rechtsfortbildung zugelassen, weil das Oberlandesgericht H. und das Oberlandesgericht B. in Bezug auf die Aufklärungspflicht eines Treuhänders über Vertriebsprovisionen eine andere Auffassung verträten als das Berufungsgericht.
3
Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten - unter Hinnahme ihrer Verurteilung zur Zahlung von 26.661,36 € - ihre Hilfswiderklage weiter.

Entscheidungsgründe


4
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

I.


5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Hilfswiderklage nicht begründet , weil den Beklagten keine Schadensersatzansprüche gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 311 Abs. 2 BGB gegen die Klägerin zustehen. Die Klägerin hafte nicht wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht im Hinblick auf Kapitalvermittlungsprovisionen. Der Prospekt enthalte insoweit keine regelwidrigen Auffälligkeiten. Zwar sei die genaue Höhe der Eigenkapitalvermittlungskosten aus dem Betrag von 5.746.000 DM nicht zu ersehen gewesen. Es bestehe jedoch im Vergleich mit den der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Pflichten eines Anlageberaters zugrunde liegenden Fällen insofern ein Unterschied , als die Aufklärungspflicht der Klägerin als Treunehmerin auf Informationen über regelwidrige Auffälligkeiten beschränkt gewesen sei. Solche seien im Hinblick auf die Eigenkapitalvermittlungskosten nicht vorhanden gewesen, da aufgrund der Zahlen im Prospekt die Interessenten selbst hätten unschwer erkennen können, dass von dem Eigenkapital von 22.100.000 DM ein Betrag von 5.746.000 DM nicht in das Objekt geflossen sei. Ob damit eine Beeinträchtigung der Werthaltigkeit des Objekts einhergegangen sei, hätten die Interessenten selbst beurteilen müssen, da eine entsprechende Beratungspflicht der Klägerin nicht bestanden habe.
6
Weitere von den Beklagten geltend gemachte, der Klägerin zurechenbare Prospektfehler lägen ebenfalls nicht vor.

II.


7
Die Revision ist vom Berufungsgericht nur beschränkt zugelassen worden im Hinblick auf die Frage, ob seitens der Klägerin als Treuhänderin eine Aufklärungspflichtverletzung betreffend die Vertriebsprovisionen vorliegt. Dies ist zwar nicht unmittelbar aus dem Tenor des Berufungsurteils erkennbar. Die Beschränkung ergibt sich jedoch aus der Auslegung der Urteilsgründe, was hinreichend ist (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 19. Juli 2012 - III ZR 308/11, WM 2012, 1574 Rn. 8; BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18; jeweils mwN). Das Berufungsgericht hat die Beschränkung der Revisionszulassung dadurch deutlich gemacht, dass es - in Abgrenzung von den weiteren, der Klägerin seitens der Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen - allein seine von den Urteilen des Oberlandesgerichts H. und des Oberlandesgerichts B. abweichende Beurteilung der Aufklärungspflicht des Treuhänders über Vertriebsprovisionen als für die Zulassung maßgeblich benannt hat.
8
Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Beschränkung der Revision auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Anlageberater vorgetragenen - eigenständigen und hinreichend voneinander abgrenzbaren - Pflichtverletzungen möglich (grundlegend Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 f; siehe auch Urteil vom 19. Juli 2012 aaO). Für Pflichtverletzungen von - wie vorliegend - Treuhandgesellschaftern von Fondsgesellschaften gegenüber den TreugeberAnlegern gilt nichts anderes.

III.

9
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
10
1. Das Berufungsgericht hat die Hilfswiderklage der Beklagten, soweit diese nach den vorstehenden Ausführungen noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Eine Haftung der Klägerin wegen Verletzung einer ihr im Hinblick auf die Eigenkapitalvermittlungsprovisionen (künftig: Provisionen) den Beklagten gegenüber obliegenden Aufklärungspflicht kommt nicht in Betracht.
11
a) Das Berufungsgericht hat sich - was von der Revision zu Unrecht in Zweifel gezogen wird - bei der Beantwortung der Frage, welche vorvertraglichen Aufklärungspflichten der Klägerin als Treuhandgesellschafterin gegenüber den Anlegern (Treugebern) oblagen, an der Rechtsprechung des erkennenden Senats orientiert. Danach hat die Treuhandgesellschafterin die Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind, insbesondere über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren (Urteile vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, NJW-RR 2008, 1129 Rn. 8; vom 6. November 2008 - III ZR 231/07, WM 2008, 2355 Rn. 4; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, NJW-RR 2009, 613 Rn. 8; vom 22. April 2010 - III ZR 318/08, WM 2010, 1017 Rn. 7 f und vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 9).
12
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist weiter anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (Senat, Urteil vom 5. März 2009 - III ZR 17/08, WM 2009, 739 Rn. 12 mwN).
13
b) Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist der Klägerin im Hinblick auf die Provisionen die Verletzung einer ihr gegenüber den Beklagten obliegenden Aufklärungspflicht nicht vorzuwerfen. Denn die entsprechenden, aus Sicht der Beklagten als künftige Treugeber wesentlichen Informationen ergaben sich bereits in hinreichender Deutlichkeit und Klarheit aus dem Anlageprospekt, so dass eine weitergehende Aufklärungspflicht der Klägerin nicht bestand.
14
aa) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht eine Pflicht zur Ausweisung von Innenprovisionen beim Vertrieb von Kapitalanlagen ab einer gewissen Größenordnung derartiger Provisionen, weil sich daraus für die Anlageentscheidung bedeutsame Rückschlüsse auf die geringere Werthaltigkeit des Objekts und die Rentabilität der Anlage ergeben (Urteile vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 118, 121; vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685 Rn. 5; vom 29. Mai 2008 aaORn. 21 und vom 6. November 2008 aaO Rn. 9 ff). Sind die entsprechenden Prospektangaben unvollständig, unrichtig oder irreführend, kommt eine diesbezügliche Aufklärungspflicht des Anlageberaters, -vermittlers und auch eines Treuhandkommanditisten in Betracht (Senat, Urteile vom 12. Februar 2004 aaO S. 116, 122; vom 9. Februar 2006 aaO Rn. 4 f; vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 22 ff; vom 6. November 2008 aaO und vom 12. Februar 2009 aaO Rn. 8 f, 12 f; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04, NJW 2006, 2042 Rn. 7 ff zur Haftung der Prospektverantwortlichen bei unrichtigen oder unvollständigen Prospektangaben). Ausgangspunkt der Pflicht zur Ausweisung der Provisionen im Prospekt beziehungsweise der Aufklärungspflicht des Treuhandgesellschafters ist damit die Werthaltigkeit des Anlageobjekts. Sie kann im Fall einer höhe- ren Provision maßgeblich nachteilig beeinflusst sein, weil das für die (hohe) Provision benötigte Eigenkapital als Bestandteil der "Weichkosten" nicht für die eigentliche Kapitalanlage und deren Werthaltigkeit zur Verfügung steht. Enthält der Prospekt keine oder unzutreffende Angaben zu einer solchen (hohen) Provision , ist der Anleger über die Provision aufzuklären (Senat, Urteil vom 9. Februar 2006 aaO Rn. 4 f). Sind die "Weichkosten" einschließlich der Provisionen in dem Prospekt und dem dort wiedergegebenen Investitionsplan in einer sehr ausdifferenzierten Weise dargestellt, wird aber dennoch mit den entsprechenden Budgets beliebig verfahren, so ist dies irreführend und ebenfalls aufklärungspflichtig (Senat, Urteile vom 12. Februar 2004 aaO S. 121 f; vom 29. Mai 2008 aaO; vom 6. November 2008 aaO und vom 12. Februar 2009 aaO).
15
bb) Nach den vorstehenden Grundsätzen ist für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung und damit aufklärungspflichtig, in welcher Höhe der Anlagebetrag nicht dem Kapitalstock der Anlage zufließt oder - wie hier - nicht in den Gegenwert an Immobilien investiert wird. Vorliegend kann offen bleiben, ob und inwieweit zur entsprechenden Information des Anlegers die Positionen der für das eigentliche Anlageobjekt und dessen Werthaltigkeit nicht zur Verfügung stehenden "Weichkosten" im Einzelnen getrennt darzustellen sind. Ein separater Ausweis der Provisionen und ihrer Höhe war insoweit jedenfalls nicht erforderlich. Vielmehr genügte die Darstellung der Provisionen gemeinsam mit den anderen, ebenfalls den Vertrieb im weiteren Sinne betreffenden Weichkostenpositionen "Vertriebsvorbereitung", "Plazierungsgarantie" und "Prospektherstellung" dem Informationsinteresse der Anleger, sofern sie zutreffend und nicht irreführend war.
16
(1) Die Anleger konnten in Anbetracht des aus dem Investitionsplan für die Position "Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgaran- tie, Prospektherstellung" ersichtlichen Betrags von 5.746.000 DM mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen, dass die vorgenannte Weichkostenposition einen Anteil von 26 % des auf derselben Seite des Prospekts ausgewiesenen Eigenkapitals von 22.100.000 DM bildet. Damit war für sie hinreichend deutlich, dass Beträge in dieser Größenordnung nicht in den Gegenwert an Immobilien investiert werden. Diese Information war zur Einschätzung der Anleger betreffend die Werthaltigkeit des Anlageobjekts ausreichend. Welchen Anteil an der Gesamtposition die - ausdrücklich benannte - Unterposition "Eigenkapitalvermittlung" ausmachte, war für sie und ihre Anlageentscheidung dagegen nicht von wesentlicher Bedeutung und daher nicht aufklärungspflichtig. War entgegen dieser typisierenden Betrachtungsweise im Einzelfall für den künftigen Treugeber dennoch die genaue Höhe der Provision von Interesse, so stand es ihm frei, entsprechend dem im textlichen Zusammenhang stehenden Angebot (Prospekt S. 23) Erläuterungen "zur Zusammensetzung der Einzelpositionen" schriftlich anzufragen. Ein über die Darstellung der Provision im Prospekt und das Angebot einer weiteren Aufschlüsselung hinausgehendes, erkennbares Informationsinteresse der Anleger bestand nicht.
17
(2) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, soweit aus überdurchschnittlich hohen Provisionen nicht nur Schlüsse auf die Werthaltigkeit des Anlageobjekts, sondern auch auf das Eigeninteresse des Anlagevermittlers gezogen werden können. Angesichts der im Investitionsplan offen ausgewiesenen Position "Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgarantie und Prospektherstellung" und ihrer einfach errechenbaren Höhe von 26 % des Eigenkapitals war für die Anleger durchaus erkennbar, dass darin eine Provision in einer durch diesen Prozentsatz abgedeckten Höhe, das heißt von 15 % und mehr (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 9. Februar 2006 aaO Rn. 5) enthalten sein konnte (vgl. für eine parallele Fallkonstellation OLG Köln, Urteil vom 10. Januar 2012 - I-24 U 104/10, juris Rn. 55). Wollten sie insofern Gewissheit haben, stand ihnen - wie ausgeführt - die Möglichkeit der weiteren Aufschlüsselung auf schriftliche Anfrage hin offen.
18
(3) Vorliegend bestand - entgegen der Auffassung der Revision - ein Aufklärungsbedarf der künftigen Treugeber hinsichtlich der genauen Höhe der Provisionen auch nicht deshalb, weil ihnen andernfalls das Verlustrisiko verborgen blieb, das im Fall des Fehlens der Freigabevoraussetzungen gemäß § 1 des Treuhandvertrags für Eigenkapitaleinzahlungen (Anlage K 4, S. 43) in Höhe der Provisionen bestand. Aus § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und § 2 dieses Treuhandvertrags ist hinreichend erkennbar, dass Eigenkapital schon vor Vorliegen der Freigabevoraussetzungen für Kosten der Eigenkapitalvermittlung an die Fondsgesellschaft abgeführt werden darf und in dieser Höhe daher nicht von der Rückzahlungsverpflichtung der Eigenkapitaltreuhänderin umfasst wird (vgl. auch Prospekt S. 20, rechte Spalte). Zugleich war aus dem Investitionsplan und der dortigen Position "Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgarantie und Prospektherstellung" - wie ausgeführt - ersichtlich, dass Provisionen in erheblicher Höhe anfallen und damit nicht der Rückzahlungsverpflichtung der Eigenkapitaltreuhänderin unterliegen konnten. Andererseits verbürgten sich die Initiatoren hinsichtlich der Rückzahlung auch des die Provisionen abdeckenden Eigenkapitals selbstschuldnerisch (Prospekt S. 20 aaO). Vor dem Hintergrund dieser aus der Lektüre des Prospekts für den Anleger ausreichend erkennbaren Zusammenhänge bestand kein weiterer Aufklärungsbedarf in Bezug auf die genaue Höhe der von der Rückzahlungsverpflichtung der Eigenkapitaltreuhänderin nicht umfassten Provisionen. Wollten die Anleger hierzu im Einzelfall, etwa weil sie im Hinblick auf den Grad der Sicherheit der Initiatorenbürgschaft Zweifel hegten, dennoch näher informiert werden, stand ihnen auch insofern die Möglichkeit der schriftlichen Anfrage zur Provisionshöhe offen.
19
(4) Eine Aufklärungspflicht der Klägerin im Hinblick auf die Höhe der Provisionen bestand auch nicht deshalb, weil die Prospektangaben zu der Weichkostenposition "Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgarantie und Prospektherstellung" unrichtig waren. Insbesondere ist nicht festgestellt , dass wegen der Provisionen in Höhe von 25 % des Eigenkapitals die Deckung der anderen genannten Teilpositionen und die Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben mittels des prospektierten Betrags von 5.746.000 DM nicht gesichert waren.
20
(5) Die Prospektangaben zur Höhe der Provision waren schließlich - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht irreführend. Insbesondere wurde mit den Darlegungen im Prospekt zur steuerlichen Abzugsfähigkeit (Prospekt S. 30) dem Anleger nicht suggeriert, dass die Provisionen die steuerlich anerkannte Wertgrenze von 6 % des vermittelten Eigenkapitals allenfalls geringfügig überschritten. Die Revisionserwiderung weist insofern zutreffend darauf hin, dass der an der Höhe der Provisionen interessierte Anleger Angaben hierzu nicht in dem Abschnitt über die steuerlichen Grundlagen des Fondsprojekts sucht, sondern in den Darstellungen über die geplanten Investitionen und die mit ihnen verbundenen Kosten (Prospekt S. 23). Aus der dort zu findenden Position "Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgarantie und Prospektherstellung" und ihrer Höhe von 26 % des Eigenkapitals war - wie ausgeführt - zu erkennen, dass die Provisionen durchaus eine 6 % des Eigenkapitals weit übersteigende Größenordnung erreichen konnten. Dagegen gab die vorgenannte Passage zur steuerlichen Abzugsfähigkeit keinen Grund zu der Annahme, dass die Provisionen eine Höhe von 6 % des Eigenkapitals nur mo- derat überschreiten würden. Ihr ist eine Aussage zur Höhe der Provisionen vielmehr überhaupt nicht zu entnehmen (vgl. für einen Parallelfall OLG Köln, Urteil vom 10. Januar 2012 aaO Rn. 55).
21
2. Das Berufungsgericht hat somit, soweit dies im Revisionsverfahren angesichts der beschränkten Revisionszulassung zu überprüfen war, zu Recht die Hilfswiderklage der Beklagten abgewiesen. Dementsprechend war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Schlick Wöstmann Tombrink
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 24.08.2011 - 16 O 286/10 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.11.2012 - 3 U 1055/11 -
9
Hier geht es dagegen - auch wenn im Urteil des Berufungsgerichts möglicherweise Gegenteiliges anklingt - nicht um eine isoliert geschuldete Leistungspflicht des Vermittlers auf Aushändigung eines Anlageprospekts an den Anlageinteressenten. Vielmehr ist die Aushändigung des Anlageprospekts im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Vermögensanlage nur ein Element im Rahmen der geschuldeten Unterrichtung des Interessenten. Sie ist eines von mehreren Mitteln, die dem Aufklärungspflichtigen (hier: Anlagevermittler) helfen, sich seiner Pflicht zur Information zu entledigen (vgl. Assmann, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl. § 7 Rn. 62; Schödermeier/Baltzer in: Brinkhaus /Scherer KAGG § 19 Rn. 9, 17).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 140/03 Verkündet am:
21. März 2005
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Auf eine stille Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft
anwendbar. Diese Grundsätze stehen einem Anspruch auf Rückgewähr der
Einlage aber nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters
verpflichtet ist, diesen im Wege des Schadensersatzes so zu stellen
, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage
nicht geleistet (Bestätigung von BGH, Urt. v. 19. Juli und 29. November
2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706 und II ZR 6/03, ZIP 2005, 254).

b) Über die Nachteile und Risiken eines angebotenen Kapitalanlagemodells
muß der Anlageinteressent zutreffend und vollständig aufgeklärt werden.
Diese Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn von vornherein geplant ist, nur
einen geringen Teil der Anlegergelder zu Investitionszwecken zu verwenden,
während mit dem Großteil des Geldes sog. weiche Kosten abgedeckt werden
sollen, ohne daß der Anlageinteressent darüber informiert wird.

c) Ist in dem Vertrag über die stille Gesellschaft vorgesehen, daß der stille Gesellschafter
sein Auseinandersetzungsguthaben in Form einer Rente ausgezahlt
bekommt, wobei das stehen bleibende Guthaben mit 7 % pro Jahr verzinst
werden soll, so hat der stille Gesellschafter ein Kündigungsrecht, wenn
sich der Vertragspartner in der Folgezeit wegen bankrechtlicher Bedenken
weigert, die Rente zu zahlen, und statt dessen die Auszahlung des Guthabens
in einer Summe anbietet.
BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03 - OLG Braunschweig
LG Göttingen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 21. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Kraemer, Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 2. April 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die zu 1. und 2. beklagten Gesellschaften - eine Aktiengesellschaft und eine Kommanditgesellschaft auf Aktien - beschäftigen sich - ebenso wie ihre Rechtsvorgängerinnen aus der "G. Gruppe" - u.a. mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen. Das erforderliche Kapital bringen sie auf, indem sie mit zahlreichen Kleinanlegern stille Gesellschaften gründen. Die Laufzeit beträgt nach Wahl der Anleger 10 bis 40 Jahre. Die Gesellschafter sind am Gewinn und Verlust beteiligt und haben ggf. eine Nachschußpflicht bis zur Höhe ihrer Entnahmen. Nach den im vorliegenden Fall verwendeten Vertragsformularen sollte das Auseinandersetzungsguthaben am Ende des jeweiligen Gesellschaftsvertrages als monatliche Rente mit einer Laufzeit von - je nach Wunsch des Anlegers - 10 bis 40 Jahren ausgezahlt werden ("Pensions-Sparplan"). Damit sollte ein Beitrag zur Versorgung und Absicherung des stillen Gesellschafters im Alter geleistet werden. Den Anlegern wurden steuerliche Verlustzuweisungen in Höhe ihrer Einlagezahlungen in Aussicht gestellt. Außerdem sollten sie ein gewinnunabhängiges Recht auf Entnahme i.H.v. jährlich 10 % ihrer eingezahlten Einlage haben.
Der Schuldner, ein Arzt, über dessen Vermögen im Laufe des Rechtsstreits das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (im folgenden Kläger), unterzeichnete am 8. Oktober 1993 zwei "Zeichnungsscheine" betreffend die G. Vermögensanlagen AG, eine Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. Nach dem einen Schein hatte er eine Einmalzahlung i.H.v. 10.500,00 DM zu erbringen bei einer Vertragslaufzeit von 12 Jahren. In dem anderen Schein war eine monatliche Ratenzahlung i.H.v. 735,00 DM über 12 Jahre vorgesehen, insgesamt 105.840,00 DM. In den Beträgen war jeweils ein Agio i.H.v. 5 % enthalten. Am Ende der Laufzeit sollte das Auseinandersetzungsguthaben in Raten über einen Zeitraum von 12 Jahren ausgezahlt werden.
Außerdem unterzeichnete der Kläger eine Vollmacht. Danach sollte die G. Vermögensanlagen AG in seinem Namen mit anderen Gesellschaften weitere stille Gesellschaftsverträge abschließen dürfen. Damit sollte erreicht werden, daß jeweils nach Ablauf der steuerlichen Verlustphase im Rahmen neuer Beteiligungsverträge wiederum steuerliche Verluste anfielen. Die vorherigen Verträge sollten beitragslos gestellt werden, so daß der Kläger insgesamt nicht mehr als seine Zeichnungssumme zu zahlen hatte, dennoch aber während der gesamten Vertragslaufzeit in den Genuß von steuerlichen Verlustzuweisungen kommen würde (sog. Steiger-Modell).
Aufgrund dieser Vollmacht schloß die G. Vermögensanlagen AG am 1. Januar 1996 mit der G. Beteiligungs-AG, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2, einen Vertrag über eine stille Gesellschaft, wonach der Kläger die monatlichen Raten i.H.v. 735,00 DM für noch 119 Monate an die neue Gesellschaft zu zahlen hatte bei sonst gleichen Bedingungen wie in dem ersten Ratenzahlungsvertrag. Außerdem wurde der Kläger durch einen gleichartigen Vertrag verpflichtet, die laufenden Entnahmen in bezug auf seine Einmalzahlung i.H.v. 10.500,00 DM im Rahmen einer weiteren stillen Gesellschaft bei der G. Beteiligungs-AG anzulegen. Schließlich wurde mit Zeichnungsschein vom 1. Januar 1998 in gleicher Weise ein Vertrag über eine stille Gesellschaft zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 geschlossen, wonach die Entnahmen auf die Einmalzahlung für restliche 95 Monate bei der Beklagten zu 1 in deren "Unternehmenssegment VII" anzulegen waren.
Die laufenden Ratenzahlungen i.H.v. je 735,00 DM erbrachte der Kläger bis April 1996. Im Oktober 1999 untersagte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen den Beklagten zu 1 und 2, die Auseinandersetzungsguthaben in Raten auszuzahlen, weil das nach der Auffassung des Amtes gegen § 32
Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG verstößt. In dem daraufhin geführten verwaltungsgerichtlichen Prozeß verpflichteten sich die Beklagten zu 1 und 2 vergleichsweise, die Auseinandersetzungsguthaben in einer Summe auszuzahlen.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2000 verlangte der Kläger von den Beklagten zu 1 und 2 die Rückzahlung seiner geleisteten Einlagen wegen des Wegfalls der ratierlichen Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben. Während des vorliegenden Rechtsstreits hat er mit Schriftsatz vom 13. September 2001 die Beteiligungen vorsorglich gekündigt mit der Begründung, er sei über die Risiken der Anlage arglistig getäuscht worden.
Mit der Klage verlangt der Insolvenzverwalter von der Beklagten zu 1 Rückzahlung der an sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin gezahlten 28.875,00 DM, von den Beklagten zu 1, 2 und 4 bis 7 - die Klage gegen die Beklagte zu 3 ist zurückgenommen worden - Rückzahlung der an die Beklagte zu 2 bzw. ihre Rechtsvorgängerin gezahlten 2.940,00 DM, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsbeteiligungen. Dabei werden die Beklagten zu 4 bis 7 als damalige Komplementäre der Beklagten zu 2 in Anspruch genommen. Hilfsweise verlangt der Insolvenzverwalter von den Beklagten zu 1 und 2, ihm Auskunft über die Höhe des jeweiligen Auseinandersetzungsguthabens zu erteilen. Im übrigen begehrt er die Feststellung, daß die Beklagten zu 1 und 2 keine Ansprüche mehr gegen ihn aus den Gesellschaftsverträgen haben und diese Gesellschaftsverträge beendet sind.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision des Insolvenzverwalters.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt :
Die zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1 und 2 geschlossenen Gesellschaftsverträge seien wirksam. Auf sie seien die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Danach komme eine rückwirkende Auflösung grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme davon sei hier nicht gegeben. So seien die Verträge nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 32 KWG, Bankgeschäfte ohne behördliche Erlaubnis zu betreiben, gemäß § 134 BGB nichtig. Selbst wenn die Voraussetzungen des § 32 KWG erfüllt sein sollten, führe das nicht zur Anwendbarkeit des § 134 BGB. Auch eine Nichtigkeit nach §§ 125 f. BGB, § 293 Abs. 3 AktG liege nicht vor. Die Unterschriften auf den Vorderseiten der Zeichnungsscheine seien zur Wahrung der bei einem Teilgewinnabführungsvertrag erforderlichen Schriftform ausreichend. Einer gesonderten Unterzeichnung der umseitig abgedruckten Allgemeinen Vertragsbedingungen habe es nicht bedurft, da die Bedingungen auf der Vorderseite des Formulars erwähnt worden seien. Die Vertragserklärungen seien wegen Versäumung der Widerrufsfrist auch nicht nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufbar gewesen. Die Widerrufsbelehrungen seien ordnungsgemäß. Im übrigen hätte ein solcher Widerruf auch keine Rückwirkung. Die Verträge seien auch nicht nach § 138 BGB nichtig. Insbesondere seien sie nicht darauf gerichtet, Anleger durch ein Schneeballsystem zu schädigen. Wenn es zu einer solchen Schädigung gekommen sei, liege das lediglich an einem schlechten Wirtschaften.
Die aufgrund der von dem Kläger erteilten Vollmacht geschlossenen Folgeverträge seien nicht nach § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG nichtig. Zwar habe die G. Vermögensanlagen AG keine Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gehabt. Der Abschluß der Folgeverträge sei jedoch wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit dem Geschäft der Gesellschaft nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG erlaubnisfrei gewesen. Im übrigen wären auch insoweit die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar.
Die Gesellschaftsverträge seien auch nicht durch die Kündigungen des Klägers beendet worden. Es fehle an einem wichtigen Grund für eine Kündigung. Daß die ratenweise Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben nicht mehr möglich sei, reiche dafür nicht aus. Dabei handele es sich nur um eine Auszahlungsmodalität, die für den Anleger von untergeordneter Bedeutung sei. Eine fehlerhafte Beratung des Klägers bei den Vertragsverhandlungen durch die Vermittler D. und B. schließlich sei nicht bewiesen.
II. Diese Ausführungen halten in entscheidenden Punkten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen , daß die insgesamt fünf Gesellschaftsverträge wirksam sind, so daß dem Kläger keine Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung seiner Einlagen zustehen.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auch auf eine stille Gesellschaft anwendbar, unabhängig von der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses als "typische" oder "atypi-
sche" stille Gesellschaft (BGHZ 8, 157, 166 ff.; 55, 5, 8 ff.; 62, 234, 237; Urt. v. 12. Februar 1973 - II ZR 69/70, WM 1973, 900, 901; v. 25. November 1976 - II ZR 187/75, WM 1977, 196, 197; v. 22. Oktober 1990 - II ZR 247/89, NJW-RR 1991, 613, 614; v. 29. Juni 1992 - II ZR 284/91, ZIP 1992, 1552, 1554; v. 24. Mai 1993 - II ZR 136/92, NJW 1993, 2107; v. 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255). Danach ist ein fehlerhafter Gesellschaftsvertrag grundsätzlich als wirksam zu behandeln, wenn er in Vollzug gesetzt worden ist. Lediglich für die Zukunft können sich die Parteien von dem Vertrag lösen (st.Rspr., s. etwa BGHZ 156, 46, 51 ff.). Bei einem - wie hier - als Teilgewinnabführungsvertrag i.S. des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG zu wertenden stillen Gesellschaftsvertrag mit einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (Senat, BGHZ 156, 38, 43) bedarf es für die Invollzugsetzung nicht der Eintragung des Vertrages in das Handelsregister (BGHZ 103, 1, 4 f.; 116, 37, 39 f.; Urt. v. 5. November 2001 - II ZR 119/00, NJW 2002, 822, 823; v. 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255 f.). Es genügt vielmehr, daß der stille Gesellschafter - wie es hier der Kläger getan hat - Einlagezahlungen leistet und steuerliche Verlustzuweisungen entgegen nimmt.

b) Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kommen nur dann nicht zur Anwendung, wenn ausnahmsweise die rechtliche Anerkennung des von den Parteien gewollten und tatsächlich vorhandenen Zustands aus gewichtigen Belangen der Allgemeinheit oder bestimmter besonders schutzwürdiger Personen unvertretbar ist. So hat der Senat Ausnahmen u.a. dann anerkannt, wenn der Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (BGHZ 97, 243, 250; 153, 214, 222), der Zweck der Gesellschaft mit den guten Sitten unvereinbar ist (Urt. v. 9. Februar 1970 - II ZR 76/68, NJW 1970, 1540; v. 16. Mai 1988 - II ZR 316/87, NJW-RR 1988, 1379) oder eine besonders grobe Sittenwidrig-
keit vorliegt (BGHZ 55, 5, 8 f.). Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls hat das Berufungsgericht zu Recht als nicht erfüllt angesehen.
aa) Die Gesellschaftsverträge sind nicht nach § 134 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG nichtig.
Nach § 32 KWG bedarf derjenige, der im Inland gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben will, einer behördlichen Erlaubnis. Diese Erlaubnis besitzen die Beklagten zu 1 und 2 nicht. Deshalb wurde ihnen von dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen untersagt, nach dem Ende des jeweiligen Gesellschaftsvertrages das Auseinandersetzungsguthaben in Form einer Rente ("Pensions-Sparplan" oder "SecuRente") ratierlich auszuzahlen. Die Behörde sah in dieser Abrede ein Bankgeschäft i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 KWG. Nach dieser durch die 6. KWG-Novelle vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) mit Wirkung zum 1. Januar 1998 in das Gesetz eingefügten Alternative ist die Annahme "rückzahlbarer Gelder des Publikums" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ein Bankgeschäft.
Ob es sich bei der Vereinbarung einer ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens tatsächlich um ein Bankgeschäft in diesem Sinne handelt und ob ein dann vorliegender Verstoß gegen § 32 KWG zur Nichtigkeit der Verträge nach § 134 BGB führt, kann offen bleiben. Denn jedenfalls gilt die streitige Definition des Bankgeschäfts erst seit dem Inkrafttreten der 6. KWGNovelle zum 1. Januar 1998. Die Rechtsbeziehungen der Parteien gehen aber auf Verträge aus dem Jahre 1993 zurück. Zu jenem Zeitpunkt verstieß die ratierliche Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben auch nach Ansicht des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen noch nicht gegen die Vorschrif-
ten des Kreditwesengesetzes. Damit können die Verträge jedenfalls aus diesem Grund nicht nach § 134 BGB nichtig sein.
bb) Die Gesellschaftsverträge sind auch nicht nach § 134 BGB, § 3 Nr. 3 KWG nichtig.
Nach § 3 Nr. 3 KWG sind Einlagengeschäfte verboten, bei denen es ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, über die Einlagen durch Barabhebungen zu verfügen.
Diese Vorschrift ist auf die Zahlungen eines stillen Gesellschafters aufgrund des Gesellschaftsvertrages nicht anwendbar, weil es sich dabei nicht um Einlagen i.S. der §§ 3, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG handelt (BGHZ 90, 310, 313 f.). Auch die ratenweise Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben verstößt nicht gegen das Verbot des § 3 Nr. 3 KWG. Der Schutzzweck dieser Norm besteht darin, einer mißbräuchlichen Ausnutzung der Möglichkeiten des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und damit einer Störung der finanziellen Stabilität der Volkswirtschaft entgegenzuwirken (BGHZ 129, 90, 97). Eine derartige Gefahr besteht nicht, wenn bei der Auseinandersetzung einer Gesellschaft das Auseinandersetzungsguthaben - wie hier - gestundet wird. Ob ein Verstoß gegen § 3 Nr. 3 KWG zur Anwendbarkeit des § 134 BGB führt, kann damit offen bleiben (ebenso BGHZ 129, 90, 92).
cc) Die Verträge vom 1. Januar 1996 und 1. Januar 1998 sind auch nicht deshalb nach § 134 BGB nichtig, weil sie nicht von dem Kläger persönlich, sondern in seinem Namen von der G. Vermögensanlagen AG geschlossen worden sind.
Dabei kann offen bleiben, ob der zugrundeliegende Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Kläger und der G. Vermögensanlagen AG und die damit verbundene Vollmacht gegen das Verbot des Art. 1 § 1 RBerG, ohne behördliche Erlaubnis fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen, verstoßen (vgl. dazu BGHZ 145, 265, 269; 153, 214, 218 f.; Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) und ob sie ggf. unter die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG fallen. Von dem gesetzlichen Verbot des Art. 1 § 1 RBerG werden nämlich nicht auch die aufgrund der nichtigen Vollmacht geschlossenen Gesellschaftsverträge erfaßt. Sie bezwecken nicht die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Auf diese Verträge sind daher, auch wenn sie mangels wirksamer Vollmacht schwebend unwirksam sind, die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar (BGHZ 153, 215, 221 f.). Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz führt also nur zu der Möglichkeit, den Gesellschaftsvertrag zu kündigen.
dd) Entgegen der Auffassung der Revision sind die Verträge wegen der langen Laufzeiten von 12 Jahren auch nicht sittenwidrig i.S. des § 138 BGB.
Aufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit können rechtsgeschäftliche Bindungen über einen langen Zeitraum eingegangen werden. Eine Grenze bilden lediglich §§ 138, 242, 723 Abs. 3 BGB, ggf. auch § 307 BGB. Eine langfristige Bindung ist dann sittenwidrig, wenn durch sie die persönliche und wirtschaftliche Handlungsfreiheit so beschränkt wird, daß die eine Seite der anderen in einem nicht mehr hinnehmbaren Übermaß, "auf Gedeih und Verderb", ausgeliefert ist. Maßgebend ist eine Abwägung der jeweiligen vertragstypischen und durch die Besonderheiten des Einzelfalls geprägten Umstände (BGHZ 64, 288, 290 f.; BGH, Urt. v. 26. April 1995 - VIII ZR 124/94, NJW 1995, 2350, 2351; v. 8. April 1997 - X ZR 62/95, WM 1997, 1624).
Danach ist unter diesem Gesichtspunkt hier nicht von einer Sittenwidrigkeit auszugehen. Das Anlagemodell zielt auf eine Alterssicherung ab, setzt also notwendigerweise eine lange Laufzeit voraus. Der Kläger konnte nach den Zeichnungsscheinen und den Vertragsbedingungen wählen zwischen Vertragslaufzeiten von 10 bis 40 Jahren und monatlichen Raten ab 50,00 DM. Wenn er sich dann für eine Laufzeit von 12 Jahren und Raten i.H.v. 735,00 DM entschieden hat, ist das noch keine übermäßige Einschränkung seiner Handlungsfreiheit , zumal das gestaffelte Beteiligungssystem zu erheblichen steuerlichen Verlustzuweisungen führen sollte. Jedenfalls scheidet eine Sittenwidrigkeit aber deshalb aus, weil der Kläger nach den Vertragsbedingungen das Recht hatte, den Vertrag nach Ablauf von einem Drittel der Laufzeit beitragslos stellen zu lassen - wovon er auch Gebrauch gemacht hat - oder zu stornieren. Daß er dabei finanzielle Verluste in Kauf nehmen muß, ist unerheblich. Auch bei einer Lebensversicherung ist eine vorzeitige Lösung mit Nachteilen verbunden.
ee) Eine Nichtigkeit der Verträge nach § 138 BGB ergibt sich auch nicht aus dem Vorwurf des Klägers, die Beklagten betrieben ein Schneeballsystem.
Dabei kann offen bleiben, ob das Anlagemodell der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerinnen tatsächlich Elemente eines Schneeballsystems aufweist (s. dazu BGH, Urt. v. 22. April 1997 - XI ZR 191/96, ZIP 1997, 1110), ob jedenfalls nur ein so geringer Teil der Anlegergelder investiert wird, daß ein Gewinn der Anleger unwahrscheinlich, ein Verlust dagegen wahrscheinlich ist. Eine Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen § 138 BGB wäre nur dann anzunehmen, wenn der gemeinsame Zweck der Vertragspartner gerade darauf gerichtet gewesen wäre, ein sittenwidriges Geschäft zu betreiben. Das aber ist nicht der Fall. Nach dem Vortrag des Klägers ist er vielmehr von den Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen über die für ihn ungünstigen Umstände der Kapitalanla-
ge getäuscht worden. Daraus kann sich ein Kündigungsrecht oder ein Schadensersatzanspruch ergeben (s. dazu im folgenden unter 2), nicht aber eine Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrages entgegen den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft.
ff) Ebenfalls offen bleiben kann, ob die Verträge nach §§ 125, 126 Abs. 1 BGB, § 293 Abs. 3 AktG nichtig sind, weil sich die Unterschriften der Vertragsparteien auf Seite 2 des Zeichnungsscheins befinden, die Allgemeinen Vertragsbedingungen aber erst nachfolgend abgedruckt sind. Denn auch ein Verstoß gegen die gesetzliche Schriftform würde nicht zu einer rückwirkenden Nichtigkeit der Verträge führen, sondern nach den Regeln der fehlerhaften Gesellschaft lediglich ein Kündigungsrecht des Klägers begründen.
gg) Schließlich rechtfertigt auch ein Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz keine Ausnahme von den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. November 2004 (II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255) entschieden hat.
2. Das Berufungsgericht hat aber verkannt, daß ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 1 und 2 zu einem Erfolg der auf die Rückzahlung der Einlagen gerichteten Hauptklageanträge führen könnte. Ebenfalls fehlerhaft hat es im Zusammenhang mit der Prüfung von Kündigungsgründen angenommen, es lasse sich nicht feststellen, daß die für die Beklagten tätig gewordenen Vermittler D. und B. den Kläger über die Risiken der Kapitalanlage unzureichend aufgeklärt hätten.

a) Wie der Senat in seinen nach Erlaß des angefochtenen Urteils verkündeten Entscheidungen vom 19. Juli und 29. November 2004 (II ZR 354/02,
ZIP 2004, 1706 und II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 256) klargestellt hat, stehen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage dann nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters - der Inhaber des Handelsgeschäfts i.S. des § 230 HGB - verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet. Demjenigen, der sich aufgrund eines Prospektmangels, einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder aus sonstigen Gründen schadensersatzpflichtig gemacht hat, darf es nicht zugute kommen, daß er gleichzeitig auch an dem mit dem geschädigten Anleger geschlossenen Gesellschaftsvertrag beteiligt ist.

b) Danach kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, ob den Beklagten oder ihren Rechtsvorgängerinnen eine Verletzung von Aufklärungspflichten vorzuwerfen ist. Dann würden sie dem Kläger wegen Verschuldens bei Vertragsschluß (jetzt § 280 Abs. 1, 3, § 282, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F.) zum Schadensersatz verpflichtet sein - die Beklagten zu 4 bis 7 i.V.m. § 278 Abs. 2 AktG, § 161 Abs. 2, §§ 128, 160 HGB -, wobei sie ggf. für ein Fehlverhalten der Vermittler D. und B. nach § 278 BGB einstehen müßten. In Betracht kommt auch eine Haftung nach § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264 a StGB (zum Schutzgesetzcharakter des § 264 a StGB s. Senat, BGHZ 116, 7, 12 ff. und Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, NJW 2000, 3346).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muß einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muß über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen
Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGHZ 79, 337, 344; Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296, 1297; v. 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088; v. 7. Juli 2003 - II ZR 18/01, ZIP 2003, 1536, 1537; v. 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707). Dabei war im vorliegenden Fall vor allem darüber aufzuklären, daß der Anleger an den Verlusten beteiligt und verpflichtet ist, erforderlichenfalls auch Nachschüsse in erheblichem Umfang zu leisten, daß die Entnahmen i.H.v. 10 % der gezahlten Einlagen schon ab dem Jahr nach dem Vertragsschluß zu einer Verringerung des für die Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals führen, daß die Entnahmen auch im Falle der Wiederanlage keinen Kapitalzuwachs bewirken, daß sie deshalb in hohem Maße die Gefahr einer späteren Nachschußpflicht begründen und daß sie trotz ihrer Ausgestaltung als gewinnunabhängig unter einem Liquiditätsvorbehalt stehen. Schließlich mußte der Anleger über das geplante Investitionsvolumen unterrichtet werden. Dazu hat der Kläger ein Schreiben des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen an die Verbraucherzentrale Be. vom 9. August 2000 vorgelegt, in dem es heißt, die Investitionsquote betrage in dem "Segment IV" der G. Gruppe 0 % - statt angegebener 107 % - und in dem "Segment VI" 11 %. Daraus hat der Kläger abgeleitet, daß auch in den "Unternehmenssegmenten", an denen er beteiligt ist, nur ein geringer Teil der Anlegergelder zu Investitionszwecken verwendet wird, während mit dem Großteil des Geldes sog. weiche Kosten abgedeckt werden (von ihm als modifiziertes Schneeballsystem bezeichnet). Ein zu diesem Vorwurf von der Staatsanwaltschaft Br. durchgeführtes Ermittlungsverfahren hat zu keinen verwertbaren Erkenntnissen geführt und ist daher eingestellt worden.
Das Berufungsgericht hat zu Art und Umfang der Aufklärung des Klägers die Vermittler D. und B. als Zeugen vernommen. Beide haben ausge-
sagt, es habe eine ausführliche Besprechung über das Anlagemodell mit dem von dem Kläger hinzugezogenen Fachanwalt für Steuerrecht Di.-Gr. stattgefunden. Nach der Aussage des Zeugen B. soll der Anwalt den Emissionsprospekt sogar 5 bis 6 Wochen lang geprüft haben. Dann erst, so haben beide Zeugen bekundet, habe der Kläger die ersten beiden Verträge abgeschlossen. Der Kläger ist diesen Aussagen mit der Behauptung entgegengetreten, die Besprechung mit seinem Anwalt habe erst nach der Unterzeichnung der Verträge stattgefunden. Dazu hat er sich auf das Zeugnis des Anwalts berufen. Diesem Beweisantritt ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen. Zur Begründung hat es ausgeführt, selbst wenn man die Anlage erst nach der Vertragsunterzeichnung mit dem Anwalt durchgesprochen habe, sei nicht bewiesen, daß die Vermittler gegenüber dem Kläger fehlerhafte Angaben gemacht hätten; sie hätten nichts bekundet, woraus sich eine fehlerhafte Aufklärung herleiten ließe.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht hätte dem Beweisantritt des Klägers nachgehen müssen. Es hat schon verkannt, daß nach den Zeugenaussagen das wesentliche Beratungsgespräch im Beisein des Anwalts stattgefunden haben soll. Wenn aber dieses Gespräch - wie der Kläger behauptet und was daher in der Revisionsinstanz zu unterstellen ist - erst nach dem Vertragsschluß erfolgt ist, ergibt sich daraus zugleich, daß der Kläger vor dem Vertragsschluß - und nur darauf kommt es an - nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist. Im übrigen geht es nicht darum, ob bewiesen ist, daß die Vermittler fehlerhafte Angaben gemacht haben. Für eine Haftung der Beklagten würde es ausreichen, wenn die Vermittler es nur unterlassen hätten, sachdienliche Angaben zu machen. Dafür sprechen die protokollierten Zeugenaussagen. So hat der Zeuge D. ausgesagt, es sei nur ein kurzes Gespräch mit dem Kläger geführt worden, das bald abgebrochen worden sei. Und der Zeuge B. hat bekundet, bei dem Gespräch mit dem Kläger - vor Einschaltung
des Anwalts - sei das Anlagemodell "angerissen" worden. Wenn sich bei dieser Beweislage nach Gegenüberstellung der Zeugen mit dem Anwalt des Klägers herausstellen sollte, daß deren gemeinsame Besprechung erst nach dem Vertragsschluß stattgefunden hat, dürfte ohne weiteres von einem Aufklärungsmangel auszugehen sein (zur Beweislast s. BGH, Urt. v. 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322, 1323; v. 20. Juni 1990 - VIII ZR 182/89, NJW-RR 1990, 1422, 1423).

c) Bei der Feststellung, ob den Beklagten eine mangelhafte Aufklärung zur Last zu legen ist, bedarf es ggf. auch einer Würdigung des Inhalts des Emissionsprospekts. Wird dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht, kann das als Mittel der Aufklärung genügen. Dann muß der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (Sen.Urt. v. 1. Oktober 1984 - II ZR 158/84, NJW 1985, 380, 381; v. 7. Juli 2003 - II ZR 18/01, ZIP 2003, 1536, 1537; BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, ZIP 2004, 1055, 1057). Außerdem muß er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluß überlassen worden sein, daß sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden konnte.
Der Kläger hat zunächst schriftsätzlich vortragen lassen, der Prospekt sei ihm erst nach Vertragsunterzeichnung übergeben worden. Bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat er dagegen erklärt , er habe die Verträge geschlossen, nachdem ihm der Vermittler D. das Anlagemodell anhand des Prospekts erklärt gehabt habe. Den mehr als 130 Seiten umfassenden Emissionsprospekt haben die Parteien nur in Ausschnitten vorgelegt. Deshalb ist eine sachgemäße Beurteilung des Prospektin-
halts nicht möglich. Dazu bedarf es der Vorlage des gesamten Prospekts. Ferner ist ggf. zu klären, ob der Prospekt dem Kläger so rechtzeitig übergeben worden ist, daß er ihn vor der Vertragsunterzeichnung lesen konnte, oder ob er nur anläßlich der Vertragsunterzeichnung ausschnittsweise erörtert worden ist, in seiner Gesamtheit als Mittel der Aufklärung also keine Verwendung gefunden hat.

d) Für eine Haftung der Beklagten wegen Verschuldens bei Vertragsschluß - ggf. auch wegen positiver Vertragsverletzung und nach § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264 a StGB - kann auch von Bedeutung sein, ob die Kostenstruktur des Anlagemodells von vornherein so ungünstig angelegt war oder später so ungünstig ausgestaltet worden ist, daß ein Gewinn der Anleger höchst unwahrscheinlich, ein Verlust dagegen wahrscheinlich war. Auch dazu fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts.
3. Die Sache ist danach an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.
Sollte das Berufungsgericht dabei erneut zu dem Ergebnis kommen, daß die Beklagten dem Kläger nicht zum Schadensersatz verpflichtet und seine Hauptklageanträge damit unbegründet sind, weist der Senat auf folgendes hin:
Nach dem bisherigen Vortrag der Parteien ist jedenfalls davon auszugehen , daß die Gesellschaftsverträge durch die Kündigung des Klägers vom 11. Oktober 2000 beendet worden sind und dem Kläger daher die hilfsweise geltend gemachten Auskunftsansprüche in bezug auf die Höhe der Auseinandersetzungsguthaben zustehen.
Ein Kündigungsrecht ergibt sich aus der Ankündigung der Beklagten, entsprechend dem von ihnen vor dem Verwaltungsgericht Be. geschlossenen Prozeßvergleich die Auseinandersetzungsguthaben nicht mehr ratierlich, sondern nur noch in jeweils einer Summe auszuzahlen.
Jeder Vertragspartner ist verpflichtet, im Rahmen des ihm Zumutbaren alles zu unterlassen, was den Eintritt des vertraglich vorgesehenen Leistungserfolges vereiteln oder gefährden könnte. Er muß sich vertragstreu verhalten. Insbesondere darf er die Erfüllung des Vertrages oder einer wesentlichen Vertragspflicht nicht ernsthaft und endgültig verweigern oder erklären, er werde den Vertrag nicht so erfüllen, wie es vereinbart ist. Verletzt er diese Pflicht, hat der andere Vertragsteil grundsätzlich das Recht, sich von dem Vertrag zu lösen. Bei einem Vertrag über eine stille Gesellschaft hat diese Lösung - wie bei allen Dauerschuldverhältnissen - in Form der Kündigung zu geschehen. Das ergibt sich aus § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 234 Abs. 1 Satz 2 HGB (Sen.Urt. v. 8. Juli 1976 - II ZR 34/75, DB 1977, 87, 88; BGHZ 11, 80, 84; 90, 302, 308; BGH, Urt. v. 2. Juli 1968 - VI ZR 207/66, MDR 1968, 915; v. 12. Oktober 1977 - VIII ZR 73/76, NJW 1978, 103; v. 11. Februar 1981 - VIII ZR 312/79, NJW 1981, 1264, 1265; Soergel/Wiedemann, BGB 12. Aufl. vor § 323 Rdn. 62; MünchKommBGB/Emmerich 4. Aufl. vor § 275 Rdn. 281 ff.). Die Voraussetzungen für ein solches Kündigungsrecht sind hier erfüllt.
Die Beklagten sind nach dem Inhalt der mit dem Kläger geschlossenen Verträge verpflichtet, nach der Beendigung der stillen Gesellschaften die Auseinandersetzungsguthaben - sofern der Kläger nicht die sofortige Auszahlung in einer Summe wünscht - als Darlehen stehen zu lassen und mit 7 % pro Jahr zu verzinsen bei ratenweiser Rückzahlung über einen Zeitraum von 12 Jahren. Indem sie sich in dem gerichtlichen Vergleich verpflichtet haben, die Auseinan-
dersetzungsguthaben jeweils in einer Summe auszuzahlen, haben sie zu erkennen gegeben, daß sie nicht bereit sind, ihre Vertragspflicht zur ratierlichen Auszahlung zu erfüllen. Das berechtigt den Kläger, sich ohne Bindung an die vertraglich vorgesehenen Kündigungsfristen von den Verträgen zu lösen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine ratenweise Auszahlung tatsächlich gegen § 32 KWG verstößt und ob der Kläger unabhängig davon auf der Erfüllung der Verträge bestehen könnte. Entscheidend ist allein, daß der Kläger davon ausgehen muß, daß die Beklagten ihre Vertragspflicht tatsächlich nicht erfüllen werden.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei der vereinbarten Rentenzahlung auch um einen wesentlichen Vertragsbestandteil und nicht nur um eine Auszahlungsmodalität, die für die Anleger von untergeordneter Bedeutung ist. Die Rentenzahlung war von den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten als eine Besonderheit des Anlagemodells herausgestellt worden. So heißt es in Art. 1 der Präambel der Vertragsbedingungen: "Die … G. Vermögensanlagen AG … ermöglicht ihren Anlegern durch mitunternehmerische Beteiligungen in Form von stillen Gesellschaften den Aufbau und die Förderung von Vermögen zur Versorgung im Alter. Die auf die individuellen Bedürfnisse des Anlegers zugeschnittene Auszahlung der Guthaben erfolgt grundsätzlich in Raten als PENSIONS-SPARPLAN." Die Anleger sollten damit die Möglichkeit haben, aus den Erträgnissen ihrer Beteiligung eine Altersrente zu beziehen. Bei Abschluß des Vertrages stand zwar noch nicht fest, wie hoch am Ende der Laufzeit das Auseinandersetzungsguthaben sein würde. In Höhe dieses Guthabens sollte dann aber keine Verlustbeteiligung mehr erfolgen. Vielmehr sollte das Guthaben in festen Monatsraten ausgezahlt werden. Wesentlich ist dabei, daß bereits bei Vertragsschluß eine Verzinsung i.H.v. 7 % pro Jahr festgelegt war. Aus diesem Grund stellt es für die Anleger keinen
gleichwertigen Ersatz dar, wenn ihnen das Guthaben in einer Summe ausgezahlt wird und sie es anderweitig anlegen. Die Anleger können nicht erwarten, daß sie bei einer Neuanlage mit gleichzeitig beginnender ratierlicher Rückzahlung eine auch nur annähernd gleich hohe Verzinsung werden erreichen können. Deshalb kann ihnen nicht zugemutet werden, den Vertrag fortzuführen, obwohl klar ist, daß die Beklagten zu der versprochenen Rentenzahlung nicht mehr bereit sind.
Röhricht Kraemer Gehrlein
Strohn Caliebe

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 24.325,00 € (22.325,00 € + 1.000,00 € + 1.000,00 €).

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 69/12 Verkündet am:
14. Mai 2012
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über den
Beitritt eines Anlegers zu einer Fondsgesellschaft eines Vertriebs bedient und diesem
oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung
der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet für deren unrichtige oder unzureichende
Angaben.
BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 14. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher,
Born und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. November 2008 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 18. März 2008 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, die die Streithelferinnen tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin begehrt aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung einer Beteiligung an der D. AG & Co. KG. Die Beklagte ist Gründungs- und Treuhandkommanditistin dieser Kommanditgesellschaft.
2
Die Klägerin und ihr Ehemann zeichneten am 9. Oktober 1996 Anteile an diesem Fonds, vermittelt durch den Anlagevermittler K. , und beauftragten die Beklagte als Treuhänderin, eine Beteiligung an dem Fonds als Treuhandkommanditistin in Höhe einer Gesamteinlage von 100.000 DM zu begründen und zur Finanzierung zuzüglich des Agios ein Darlehen zu den jeweils gültigen Konditionen bei den finanzierenden Kreditinstituten aufzunehmen. Die Beklagte schloss zur Finanzierung der Fondsanlage im November 1996 im Namen der Klägerin und ihres Ehegatten einen Darlehensvertrag mit der Landeskreditbank Baden-Württemberg über 106.600 DM. Die Klägerin und ihr Ehemann zahlten bis März 2004 insgesamt 35.273,76 € in Raten an die L. bank B. und - nach einer Umschuldung - 10.290 € an die V. bank P. . Sie erhielten Ausschüttungen in Höhe von 19.847,49 € und erzielten Steuervorteile über insgesamt 10.940,09 €.
3
Die Klägerin hat mit der Behauptung, sie und ihr Ehemann seien durch die unzutreffende Information des Anlagevermittlers K. , die Anlage sei eine gute Rentenanlage, die todsicher eine gute Rendite erwirtschaften würde und keinerlei Risiken aufweise, zum Abschluss des Treuhandvertrages und zur Zeichnung des Fonds veranlasst worden, von der Beklagten die Zahlung von 14.812,18 € nebst Zinsen und Freistellung von den Darlehensverpflichtungen Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile an der D. AG & Co. KG verlangt.
4
Das Landgericht hat die Beklagte bis auf einen Teil der Zinsen antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Klägerin.
5
Nach Zulassung der Revision wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 3. Januar 2012 wurde es wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt. Im Revisionsverfahren sind die Streithelferinnen, die mit der Beklagten einen Vermögensschadenshaftpflichtvertrag abgeschlossen haben, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Entscheidungsgründe:


6
I. Das Revisionsverfahren ist fortzusetzen, weil infolge der Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 211 Abs. 1 InsO die Unterbrechung gemäß § 240 Satz 1 ZPO beendet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 1989 - VII ZR 115/89, ZIP 1989, 1411).
7
II. Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
8
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Landgericht habe das Verhalten des Vermittlers K. , der fehlerhaft aufgeklärt habe, der Beklagten zu Unrecht gemäß § 278 BGB zugerechnet. Der Vermittler sei nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten gewesen. Die Tätigkeit des Erfüllungsgehilfen müsse sich als eine vom Schuldner gewollte Mitwirkung bei der Vertragserfüllung darstellen. Die Beklagte hafte zwar für fehlerhafte oder unzutreffende Angaben in dem von ihr mitverantworteten Anlageprospekt ebenso wie für Angaben von Vertriebsbeauftragten oder anderen Personen in ihrem Verantwortungsbereich. Da der Prospekt aber nicht fehlerhaft gewesen sei, sondern zutreffend über Chancen und Risiken der beabsichtigten Beteiligung informiert habe, habe keine Pflicht der Beklagten bestanden, auf fehlerhafte oder unvollständige Prospektangaben hinzuweisen. Es habe auch eine Pflicht der Beklagten bestanden, irreführende Angaben von Mitarbeitern des Vertriebs richtigzustellen. Dies habe jedoch zur Voraussetzung, dass ihr ein solcher Umstand bekannt gewesen sei. Im Rahmen des Vertriebs der Anlage selbst sei der Vermittler K. nicht im Verantwortungsbereich oder Pflichtenkreis der Beklagten tätig gewesen. Die Beklagte sei mit dem Vertrieb der Fondsbeteiligung nicht befasst gewesen, dies sei vielmehr laut Prospekt Aufgabe der E. GmbH gewesen. Der Vermittler sei daher nicht von der Beklagten eingeschaltet gewesen, die sich auch nicht die Vorteile der Arbeitsteilung zunutze gemacht habe. Ein Anlageberatungsverhältnis der Klägerin und ihres Ehemanns mit der Beklagten sei nicht zustande gekommen.
9
2. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Beklagten sind fehlerhafte Angaben des Vermittlers K. zu den Risiken der Anlage nach § 278 BGB zuzurechnen.
10
a) Die Beklagte hatte als Gründungsgesellschafterin die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 - II ZR 202/09, AG 2011, 554 Rn. 9; Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 9 m.w.N.).
11
b) Der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zurechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 16/10, ZIP 2011, 957 Rn. 7; Urteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 17; Urteil vom 26. September 2005 - II ZR 314/03, ZIP 2005, 2060, 2063; Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1652; Urteil vom 3. Februar 2003 - II ZR 233/01, DStR 2003, 1494, 1495; Urteil vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84, WM 1985, 533, 534; Urteil vom 1. Oktober 1984 - II ZR 158/84, ZIP 1984, 1473, 1474).
12
Die Verwendung eines Prospekts zur Aufklärung der Beitrittsinteressenten schließt es nicht aus, unzutreffende Angaben des Vermittlers dem Gründungsgesellschafter zuzurechnen. Vermittelt der Prospekt hinreichende Aufklärung , ist dies kein Freibrief, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt für die Entscheidung des Anlegers entwertet oder mindert (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06, ZIP 2007, 1866 Rn. 10 für den Anlagevermittler; Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rn. 24; Urteil vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, juris Rn. 7 für den Anlageberater). Daraus, dass eine Haftung auch dann besteht, wenn ein Prospekt verwendet wird (BGH, Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1652), lässt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entnehmen, dass nur für vom Vermittler verschuldete Aufklärungsmängel in Bezug auf etwaige Prospektfehler oder für eine unterlassene Richtigstellung bekannt gewordener irreführender Angaben des Vermittlers gehaftet wird. Nach § 278 BGB haftet der Schuldner für Pflichtverletzungen eines Erfüllungsgehilfen auch dann, wenn der Erfüllungsge- hilfe von seinen Weisungen abweicht, solange sein Handeln noch im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben steht (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1959 - VI ZR 222/58, BGHZ 31, 358, 366; Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723, 725). Die unzutreffende Erklärung des Vermittlers K. über die Risiken der Beteiligung an dem Fonds, die Beteiligung sei sicher, da hinter dieser Minister der Bayerischen Staatsregierung stünden, geschah im Zusammenhang mit der übertragenen, der Beklagten als Gründungsgesellschafterin zukommenden Aufgabe, die Beitrittsinteressenten über die Nachteile und Risiken der Beteiligung aufzuklären.
13
c) Die Beklagte hat die Pflicht zur Aufklärung teilweise auf die Vertriebsgesellschaft übertragen. Dass sie nach dem Prospekt nicht selbst für den Vertrieb der Anlage zuständig war, sondern der Vertrieb Aufgabe der E. GmbH war, ändert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts an der Zurechnung nichts. Die Beklagte hat die Aufklärung der Beitrittsinteressenten der Vertriebsgesellschaft übertragen, weil sie nach dem im Prospekt genannten Konzept Beitrittsinteressenten nicht selbst, sondern über die Vertriebsgesellschaft warb. Dieser Vertriebsgesellschaft wurden damit auch die Verhandlungen mit den Beitrittsinteressenten und ihre Aufklärung übertragen.
14
Wenn das anstelle des Gründungsgesellschafters mit den Beitrittsverhandlungen und der Aufklärung beauftragte Vertriebsunternehmen weitere Untervermittler zugezogen hat, führt dies zur Haftung der Gründungsgesellschafter nach § 278 BGB für ein Verschulden der Untervermittler. Das Verschulden von Untervermittlern ist schon dann zuzurechnen, wenn mit ihrem Einsatz gerechnet werden musste (BGH, Urteil vom 8. Januar 2004 - VII ZR 181/02, NJW 2004, 2156, 2157; Urteil vom 9. Juli 1998 - III ZR 158/97, ZIP 1998, 1389, 1390; Urteil vom 24. September 1996 - XI ZR 318/95, ZIP 1996, 1950, 1951). Die Beklagte musste hier bereits deshalb mit der Einschaltung weiterer Untervermittler rechnen, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das mit dem Vertrieb beauftragte Unternehmen Untervermittler einschalten durfte.
15
3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht wegen der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung des Ersatzanspruchs als richtig.
16
a) Der Anspruch ist nicht nach § 10 Nr. 2 des Treuhandvertrags verjährt. Danach soll der Anspruch des Treugebers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen , in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjähren, in dem der Anspruch entstanden ist, soweit er nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährung unterliegt, und innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung von dem Schaden geltend zu machen sein. Eine solche Klausel ist aufgrund der Verkürzung der Verjährung für Schadensersatzansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis auf weniger als fünf Jahre unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 50; Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 14; Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 9; Urteil vom 14. April 1975 - II ZR 147/73, BGHZ 64, 238, 241 ff.).
17
b) Der Anspruch ist entgegen der Auffassung der Streithelferinnen auch nicht nach der bis 31. Dezember 2003 geltenden Vorschrift des § 51a WPO verjährt. Danach verjährte der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis in fünf Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Beklagte schuldet Schadensersatz aber nicht aus einem Vertragsver- hältnis zwischen ihr und der Klägerin und ihrem Ehemann wegen einer Verletzung ihrer Pflichten aus dem Treuhandvertrag, sondern wegen unzureichender Aufklärung als Gründungsgesellschafterin im Zusammenhang mit dem Beitritt der Klägerin und ihres Ehemannes zur Gesellschaft. Schadensersatzansprüche , die ein Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft gegenüber einem anderen Gesellschafter wegen der Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten geltend macht, verjähren nach allgemeinen Regeln und nicht nach den berufsspezifischen Spezialnormen. Die Pflichten und die Haftung eines Gesellschafters richten sich unabhängig von seinem Beruf nach den Vorschriften, die für jeden Gesellschafter in gleicher Situation gelten (BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 13; Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 8; Urteil vom 24. Mai 1982 - II ZR 124/81, BGHZ 84, 141, 149).
18
Entgegen der Auffassung der Streithelferinnen kommt es dabei nicht darauf an, ob nur ein Kommanditist oder mehrere Kommanditisten als Gründungsgesellschafter vorhanden sind. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Treugeber den Treuhänder als Gründungsgesellschafter in Anspruch nehmen können. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Anleger nach dem Gesellschafts- und Treuhandvertrag wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt werden (BGH, Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 7). § 7 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags stellt die treuhänderisch beteiligten Gesellschafter den unmittelbar beteiligten Gesellschaftern ausdrücklich gleich.
19
c) Der Anspruch ist schließlich nicht deshalb nach §§ 195, 199 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB verjährt, weil die Klägerin und ihr Ehemann den Prospekt mit den Risikohinweisen nicht gelesen haben, wie die Beklagte behauptet. In Prospekthaftungs- und Anlageberatungsfällen liegt eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB im Allgemeinen nicht schon dann vor, wenn sich die für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände einer Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung notwendigen Informationen aus dem Anlageprospekt ergeben, der Anleger es aber unterlassen hat, durch die Lektüre des Prospekts die Ratschläge und Auskünfte des Anlageberaters oder -vermittlers auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren (BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 31 ff.; Urteile vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, ZIP 2010, 1760 Rn. 15 und - III ZR 99/09, NZG 2011, 68 Rn. 17; Urteil vom 22. September 2011 - III ZR 186/10, NJWRR 2012, 111 Rn. 10; Urteil vom 27. September 2011 - VI ZR 135/10, ZIP 2011, 2361 Rn. 11).

20
III. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Weitere tatsächliche Feststellungen sind nicht zu treffen.
Bergmann Caliebe Drescher
Born Sunder
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 18.03.2008 - 28 O 20067/07 -
OLG München, Entscheidung vom 07.11.2008 - 25 U 3167/08 -
10
Das Berufungsgericht durfte den Beweisantritt auch nicht mit dem Hinweis für unerheblich halten, aus dem Prospekt hätten sich für die Klägerin alle notwendigen Informationen ergeben und ihr Vorbringen sei insgesamt unplausibel. Es mag sein, dass solche Überlegungen nach Klärung des Sachverhalts ihr Gewicht erlangen. Der Umstand jedoch, dass der Prospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12. Januar 2006 - III ZR 407/04 - NJW-RR 2006, 770, 771 Rn. 7), ist selbstverständlich kein Freibrief für den Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert. Auch die allgemeine Einschätzung des Berufungsgerichts, die Behauptungen der Klägerin seien unplausibel, ist ohne hinreichende Grundlage. Denn es ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht seine Bedenken mit der Klägerin erörtert und sie hierzu mindestens nach § 141 ZPO persönlich angehört hätte. Unter diesen Umständen werden die Rechte der Klägerin auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt, wenn das Berufungsgericht aufgrund einer vorweggenommenen Würdigung des Sachverhalts davon absieht, in eine gebotene Beweisaufnahme einzutreten. In deren Verlauf wird das Berufungsgericht auch gegebenenfalls dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass sich für die Klägerin im Rahmen der ihrer Anlageentscheidung vorausgehenden Vier-AugenGespräche mit dem Handelsvertreter eine Beweisnot ergeben kann, die ihre persönliche Anhörung gemäß § 141 ZPO oder ihre Vernehmung als Partei gemäß § 448 ZPO erfordert (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. September 2005 - XI ZR 216/04 - NJW-RR 2006, 61, 63 m.w.N.).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 169/08
Verkündet am:
19. November 2009
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. November 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Tombrink

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. April 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin macht gegen den Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemanns Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einem Immobilienfonds geltend.
2
Der Beklagte empfahl der Klägerin und ihrem Ehegatten 1997, über einen Treuhandkommanditisten Kommanditanteile an der "D. Beteiligung Objekt - W. DLF 97/22 - W. F. - KG" zu erwerben. Er überließ ihnen zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt einen Emissionspros- pekt zu diesem Fonds. Am 27. Februar 1997 zeichneten die Klägerin und ihr Ehemann die vorgeschlagene Beteiligung mit einem Nennbetrag von 75.000 DM, die sie über zwei ebenfalls vom Beklagten vermittelte Darlehen finanzierten.
3
Ab dem vierten Quartal 1999 verringerten sich die bis dahin jährlich 7 % des Anlagekapitals betragenden Fondsausschüttungen deutlich. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, er habe nicht darüber aufgeklärt, dass die Anlage keine konstante Ausschüttung von 7 % des angelegten Kapitals erbringen werde und dass die Beteiligung weder risikoarm noch leicht veräußerlich sei.
4
Sie nahm zunächst den A. , A. W. Gesellschaft für W. und F. mbH, für den der Beklagte vermeintlich tätig war, klageweise auf Schadensersatz in Anspruch. In dem Rechtsstreit mit diesem Unternehmen verkündete sie dem Beklagten mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2004, der am selben Tag bei Gericht einging, den Streit. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich, der bis zum 2. Juni 2005 widerrufen werden konnte. Ein Widerruf erfolgte nicht.
5
Die Klägerin verlangt mit ihrer am 7. Februar 2007 beim Landgericht eingegangenen Klage von dem Beklagten Ersatz der von ihr und ihrem Ehemann erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen auf die zum Zweck des Erwerbs der Beteiligung aufgenommenen Kredite abzüglich der Ausschüttungen und Steuervorteile Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsanteile, die Freistellung von den weiteren Verpflichtungen aus den Darlehen sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.
6
Die Klage ist vor dem Land- und dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe


7
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.


8
Berufungsgericht Das hat eine etwaige Schadensersatzforderung der Klägerin aus einem mit dem Beklagten geschlossenen Anlagevermittlungsoder -beratungsvertrag für verjährt gehalten. Unter Berücksichtigung der für den Schadensersatzanspruch, der nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht einer dreißigjährigen Verjährungsfrist unterlegen habe, maßgeblichen Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB und der Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist infolge der Streitverkündung sei die Verjährung bei objektiver Berechnung mit Ablauf des 3. Dezember 2005 eingetreten. Am 1. Januar 2002 hätten auch die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nach § 199 BGB n.F. vorgelegen. Der Klägerin sei bereits im Jahr 2000 bekannt gewesen, dass sie und ihr Ehemann im Kern falsch beraten worden seien, sofern man zu ihren Gunsten als richtig unterstelle, dass sie eine risikoarme und für die Zwecke der Altersvorsorge geeignete Anlage gesucht hätten, die eine sichere Ausschüttungsquote von 7 % erbringe. Über die verminderte Ausschüttungsquote habe die Klägerin bereits im dritten Quartal 1999 Kenntnis erhalten. Überdies sei ihr ausweislich eines von ihr verfassten Schreibens vom 15. Mai 2000 bekannt gewesen, dass einer der Hauptmieter der von der Kommanditgesellschaft gehaltenen Immobilien insolvent geworden sei. Sie habe seinerzeit alle Veranlassung und auch alle Möglichkeiten gehabt, den Beklagten wegen seiner Falschberatung für das misslungene Anlagemodell in Regress zu nehmen.
9
Ob die Klägerin zu diesem Zeitpunkt auch bereits Kenntnis davon gehabt habe oder habe müssen, dass die Verschaffung einer nicht ohne weiteres kündbaren Kommanditbeteiligung nicht ihrem Wunsch nach einer zeitlich überschaubaren Anlage entsprochen habe, die überdies allenfalls auf Sekundärmärkten weiter verkäuflich sei und die das Risiko des Totalverlustes mit sich bringe, könne dahingestellt bleiben. Die Klägerin habe jedenfalls im Jahr 2000 Kenntnis davon gehabt, dass die Beratung des Beklagten in ihrem wesentlichen Kern fehlerhaft gewesen sei. Der Umstand, dass eine fehlerhafte Beratung auf weitere Pflichtverletzungen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt entdeckt würden , gestützt werde, könne nicht dazu führen, dass die Verjährungsfrist hierdurch erneut zu laufen beginne. Wäre dies der Fall, so könne die Entdeckung zusätzlicher Pflichtverletzungen zur Folge haben, dass ein einheitlicher Lebenssachverhalt verjährungsrechtlich sukzessive in neue Streitgegenstände aufgespalten werde, deren Existenz insgesamt zu faktisch weit gehend unverjährbaren Ansprüchen führe. Verschiedene Pflichtverletzungen begründeten nur dann verjährungsrechtlich einen unterschiedlichen Streitgegenstand, wenn ein Schaden im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt werde. Dies sei hier nicht der Fall, da es sich um ein einheitliches Beratungsgespräch gehandelt habe, in dem über ein einheitliches Finanzierungskonzept gesprochen worden sei.

II.


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Diese Begründung rechtfertigt die Klageabweisung nicht.
11
1. a) Dem Berufungsgericht ist allerdings im Ausgangspunkt darin beizupflichten , dass sich die Verjährung der (etwaigen) Schadensersatzansprüche der Klägerin und des Zedenten gegen den Beklagten gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach den seit dem 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften richtet. Der Ersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung des 1997 zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrags unterlag ursprünglich der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. Am 1. Januar 2002 war die Forderung noch nicht verjährt, so dass nach der eingangs genannten Bestimmung seither die ab diesem Datum geltenden Verjährungsvorschriften (§§ 195 ff BGB n.F.) anzuwenden sind. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch unterlag nunmehr der dreijährigen Verjährung gemäß § 195 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vom 1. Januar 2002 an zu berechnen war.
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Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO (siehe hierzu z.B.: Bamberger/Roth/Henrich, BGB, 2. Aufl., § 204 Rn. 28; Palandt/ Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 204 Rn. 21) infolge der Streitverkündung gegenüber dem Beklagten in dem gegen den A. geführten Rechtsstreit berücksichtigt.
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Richtig ist ferner, dass der Beginn der Verjährungsfrist nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu berechnen ist (BGHZ 171, 1, 6 ff, Rn. 18 ff).

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b) Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts , die Ersatzansprüche seien - unabhängig davon, ob die Klägerin und ihr Ehemann Kenntnis von den maßgeblichen Umständen hatten - auch insoweit verjährt, als sie auf Beratungsfehler in Bezug auf die mangelnde Fungibilität des erworbenen Anteils und das Totalverlustrisiko gestützt würden, weil die Erwerber aus anderen Gründen bereits im Jahr 2000 gewusst hätten, dass die Beratung durch den Beklagten in ihrem wesentlichen Kern fehlerhaft gewesen sei. Die diesen Ausführungen zu Grunde liegende Rechtsansicht, die Verjährungsfrist für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines Beratungsvertrags beginne ungeachtet dessen, ob später weitere Beratungsfehler entdeckt würden, sobald ein die Ersatzpflicht rechtfertigender Mangel bekannt werde, ist unrichtig.
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Vielmehr ist nach dem Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2007 (V ZR 25/07 - NJW 2008, 506, 507 Rn. 14 ff), dem der erkennende Senat zustimmt, die Frage, ob die Verjährung für jede Vertragsverletzung einzeln beginnt, auf der Grundlage der Rechtsprechung zu § 852 BGB a.F. zu beantworten. Danach werden mehrere Handlungen, auch wenn sie gleichartig oder Teilakte einer natürlichen Handlungseinheit sind und auf einem einheitlichen Vorsatz des Schädigers beruhen, nicht unter dem Gesichtspunkt eines zusammenhängenden Gesamtverhaltens als Einheit betrachtet. Vielmehr stellt jede Handlung, die eigene Schadensfolgen zeitigt und dadurch zum Gesamtschaden beiträgt, verjährungsrechtlich eine neue selbständige Schädigung dar und erzeugt daher einen neuen Ersatzanspruch mit eigenem Lauf der Verjährungsfrist (aaO Rn. 16 m.w.N.; vgl. insoweit auch Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2006 - III ZR 144/05 - NVwZ 2007, 362, 367 Rn. 37). Nach diesen Grundsätzen bestimmt sich auch der Beginn der gemäß § 199 Abs. 1 BGB zu http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=BGB&p=195 - 8 - berechnenden Verjährung vertraglicher Schadensersatzansprüche, wenn einem Schuldner - wie hier geltend gemacht wird - mehrere, voneinander abgrenzbare Beratungsfehler vorzuwerfen sind. Dem Gläubiger muss es in einem solchen Fall unbenommen bleiben, eine ihm bekannt gewordene Aufklärungspflichtverletzung - selbst wenn eine darauf gestützte Klage auf Rückabwicklung des Vertrags erfolgversprechend wäre - hinzunehmen, ohne Gefahr zu laufen, dass deshalb Ansprüche aus weiteren, ihm zunächst aber noch unbekannten Aufklärungspflichtverletzungen zu verjähren beginnen. Dem steht nicht entgegen, dass bereits ein Beratungsfehler ausreichen kann, um die Rückabwicklung des gesamten Vertrags zu erreichen. Denn jede Pflichtverletzung ist mit weiteren Nachteilen für das Vermögen des Gläubigers verbunden. Das rechtfertigt es, sie verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln. Die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB berechnet sich daher für jeden Beratungsfehler gesondert; sie beginnt zu laufen, wenn der Gläubiger die Umstände , insbesondere die wirtschaftlichen Zusammenhänge kennt, aus denen sich die jeweilige Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (BGH, Urteil vom 9. November 2007 aaO Rn. 17).
16
Danach hätte das Berufungsgericht Feststellungen dazu treffen müssen, wann die Klägerin beziehungsweise der Zedent die notwendigen tatsächlichen Kenntnisse von der fehlenden Fungibilität der Beteiligung und dem Risiko des Totalverlustes erlangt hatten oder bei Anwendung des Maßstabs der groben Fahrlässigkeit hätten haben müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dies ist, sofern die Haftung des Beklagten nicht aus anderen Gründen entfällt, nachzuholen.
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2. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist vielmehr nicht auszuschließen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht.
18
a) Die Klägerin hat behauptet, zwischen ihr und ihrem Ehemann einerseits sowie dem Beklagten andererseits sei ein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden. Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts ist hiervon im Revisionsverfahren auszugehen.
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b) aa) Von einem Anlageberater kann der Interessent nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung erwarten. Häufig wünscht er eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung. In einem solchen Vertragsverhältnis hat der Berater regelmäßig weit gehende Pflichten gegenüber dem betreuten Kapitalanleger. Als unabhängiger individueller Berater, dem weit reichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten, wobei die konkrete Ausgestaltung der Pflicht entscheidend von den Umständen des Einzelfalls abhängt. In Bezug auf das Objekt muss der Anlageberater rechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Denn nur aufgrund von Informationen , die ein zutreffendes aktuelles Bild der empfohlenen Anlage bieten, kann der Interessent eine sachgerechte Anlageentscheidung treffen (siehe zum Ganzen z.B.: Senat, Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06 - NJW-RR 2007, 621 f, Rn. 10 m.w.N.).
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Zu den Umständen, auf die ein Anlageberater hiernach hinzuweisen hat, gehört insbesondere die in Ermangelung eines entsprechenden Markts fehlende oder sehr erschwerte Möglichkeit, eine Kommanditbeteiligung an einem Immobilienfonds zu veräußern. Die praktisch fehlende Aussicht, eine solche Beteiligung zu angemessenen Konditionen verkaufen zu können, ist ein Umstand, der für den durchschnittlichen Anleger für seine Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung ist. Die Bedingungen, zu denen ein Anleger auch auf langfristig festgelegtes Geld vorzeitig zurückgreifen kann, sind typischerweise ein wesentliches Element seiner Investitionsentscheidung. Dies gilt auch für Anlagen, die, wie die Klägerin hinsichtlich der hier streitigen Beteiligung geltend macht, der Alterssicherung dienen sollen. Auch in diesen Fällen kann ein vorzeitiges Bedürfnis entstehen, die festgelegten Vermögenswerte liquide zu machen, wie etwa bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, krankheitsbedingtem Verlust der Erwerbsfähigkeit oder auch nur bei einer Änderung der Anlageziele (Senatsurteile vom 18. Januar 2007 aaO, S. 622 Rn. 16 und vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06 - NJW-RR 2007, 1692 Rn. 11).
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Weiterhin muss der Anleger über ein etwaiges Risiko des Totalverlusts der Anlage aufgeklärt werden (vgl. z.B.: Senatsbeschluss vom 9. April 2009 - III ZR 89/08 - juris Rn. 6; Senatsurteile vom 6. März 2008 - III ZR 298/05 - NJW-RR 2008, 1365, 1368 Rn. 22 und vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 14). Soll das beabsichtigte Geschäft einer sicheren Geldanlage dienen, wie die Klägerin im Streitfall behauptet, kann überdies bereits die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft sein (Senatsurteil vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07 - juris Rn. 6).
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bb) Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist nicht auszuschließen , dass der Beklagte seine insoweit bestehenden Verpflichtungen schuldhaft verletzt hat. Das Berufungsgericht hat keine dem widersprechenden tatsächlichen Feststellungen getroffen. Vielmehr hat es bei seinen Ausführungen zur Verjährung unterstellt, dass dem Beklagten auch eine Verletzung seiner Aufklärungspflicht in Bezug auf die mangelnde Fungibilität der Anlage und das Totalverlustrisiko unterlaufen ist.
23
Im Hinblick auf den der Klägerin und ihrem Ehemann überreichten Anlageprospekt ist für das weitere Verfahren auf folgendes hinzuweisen:
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Auf Seiten 72 und 73 des Prospekts wird ausgeführt, dass bei Totalausfall der Mieteinnahmen der vollständige Vermögensverfall nicht ausgeschlossen sei. Auf Seite 77 wird darüber hinaus auf die eingeschränkte Veräußerbarkeit der Anteile hingewiesen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt , dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (z.B.: Senatsurteile vom 19. Juni 2008 aaO Rn. 7 und vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06 - aaO Rn. 9; BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03 - WM 2005, 833, 837 jeweils m.w.N.). Vermittelt der Prospekt hinreichende Aufklärung, ist dies allerdings selbstverständlich kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert (Senatsurteile http://www.juris.de/jportal/portal/t/1dts/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE315472006&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1dts/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE315472006&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 12 - vom 19. Juni 2008 aaO und vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06 - NJW-RR 2007, 1690, 1691 Rn. 10).
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Berufungsgericht Das wird sich gegebenenfalls mit den vorstehenden Punkten auseinanderzusetzen haben. Sollte es für die Entscheidung auf den zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt der Übergabe des Prospekts ankommen , wird das Berufungsgericht hierüber Beweis zu erheben haben, da die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 2006 - III ZR 205/05 - NJW-RR 2006, 1345, 1346 Rn. 6 f) mit Schriftsatz vom 16. August 2007 vorgetragen hat, der Beklagte habe den Emissionsprospekt für den Fonds erst zum Zeitpunkt der Zeichnung der Beteiligung überreicht , und ihre Behauptung durch die Benennung ihres Ehemanns als Zeugen unter Beweis gestellt hat.
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c) Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer etwaigen Fehlberatung und der Anlageentscheidung spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung (vgl. z.B.: Senatsurteile vom 19. Juni 2008 aaO Rn. 8 und vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05 - NJW-RR 2006, 685, 687 f, Rn. 22 ff). Demnach ist davon auszugehen, dass die Klägerin und der Zedent von dem Beklagten verlangen können, so gestellt zu werden, als ob sie die Beteiligung nicht gezeichnet hätten, wenn sich der Vortrag der Klägerin zu den Beratungsmängeln als richtig erweist und die Forderung nicht verjährt ist.
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3. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können. Das Berufungsgericht hat hierbei auch Gelegenheit, sich gegebenenfalls mit den übrigen Rügen der Revision und dem Vorbringen der Revisionser- widerung zu befassen, auf die einzugehen der Senat im vorliegenden Verfahrensstadium keine Veranlassung hat.
Schlick Herrmann Hucke
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 29.08.2007 - 4 O 44/07 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.04.2008 - I-4 U 169/07 -
7
2. Anlageberatung wie Anlagevermittlung verpflichten darüber hinaus objektbezogen zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (vgl. nur Senatsurteile vom 13. Mai 1993 aaO; vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06, WM 2007, 1606, 1607 Rn. 8; vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06, WM 2007, 1608 Rn. 8 und vom 25. Oktober 2007 - III ZR 100/06, ZIP 2008, 512 f. Rn. 7; jeweils m.w.N.). Eine derartige Aufklärung kann zwar auch durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (hierzu Senatsbeschluss vom 12. Januar 2006 - III ZR 407/04, WM 2006, 522). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat dem Kläger auch ein inhaltlich genügender Prospekt vorgelegen. Der Umstand indes, dass ein solcher Prospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, ist, wie der Senat schon in seinem Urteil vom 12. Juli 2007 (III ZR 83/06, aaO) hervorgehoben hat, selbstverständlich kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert. Dies gilt auch dann, wenn sich bei ausreichenden rechtlichen und geschäftlichen Kenntnissen (hier, dass eine steuersparende Anlage regelmäßig nicht völlig risikolos sein wird), die bei unerfahrenen Anlegern jedoch nicht vorausgesetzt werden können, Zweifel an der Richtigkeit der Aussage aufdrängen müssen.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).

(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf € 20.270,83 festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klagepartei begehrt die Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds im Wege des Schadensersatzes aus Prospekthaftung im weiteren Sinne bzw. vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung von den Beklagten als Gründungskommanditisten einer Publikums-KG.

2

Die Klagepartei zeichnete am 20.06.2006 über die Beklagte zu 2) als Treuhandkommanditistin eine mittelbare Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft MS „S.-B.-S.“ mbH & Co. KG mit einer Einlage von jeweils € 25.000,- zzgl. 5 % Agio, mithin insgesamt jeweils € 26.250,- (Anl. K 1). Das Anlagekonzept sah vor, dass die Fondsgesellschaft, an der sich die Anleger beteiligten, in 14 Vollcontainerschiffe mit einer Containerkapazität von 1.800 bis 2.800 TEU je Schiff der sog. „M. O. F.“ investierte. Jedes dieser Schiffe wurde von einer eigenen GmbH & Co. KG betrieben (sog. Ein-Schiffgesellschaften), an denen sich jeweils die Fondsgesellschaft sowie auch die Beklagten zu 1) bis 3) direkt beteiligten (vgl. etwa § 4 des Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft MS „S. B.“ O. Reederei mbH & Co. KG, Prospekt Seite 157).

3

Gemäß § 4 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages (Seite 136 des Prospekts, Anl. K 2; vgl. auch Seite 53 ff. des Prospekts) waren die Beklagten Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1) firmierte seinerzeit unter MPC M. P.C. Vermittlung GmbH und war zugleich die Initiatorin des streitgegenständlichen Beteiligungsangebots und Herausgeberin des Verkaufsprospekts (Prospekt Seite 20). Zudem war sie mit der Einwerbung des im Prospekt vorgesehenen Eigenkapitals von € 176.905.000,00 beauftragt (vgl. Prospekt Seite 52 und 81). Hierzu schaltete die Beklagte Vermittler ein. Die Beklagte zu 2) fungierte nach Maßgabe des Treuhand- und Verwaltungsvertrages (Prospekt Seite 146 ff.) zugleich als Treuhandkommanditistin. Die Beklagte zu 3) nahm u.a. die Funktion der Vertragsreederin ein (vgl. Prospekt Seite 40) und war zugleich Gesellschafterin der Komplementärin der Fondsgesellschaft (Prospekt Seite 53).

4

Nach Annahme der Beitrittserklärung durch die Beklagte zu 2) zahlte die Klagepartei den Zeichnungsbetrag nebst Agio an die Beteiligungsgesellschaft.

5

Nachdem sich die Fondsgesellschaft nicht wie prospektiert entwickelt hatte, übersandte die Fondsgeschäftsführung den Gesellschaftern der Fondsgesellschaft ein Finanzierungskonzept vom 28.08.2012 (Anl. K 5). Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 5 verwiesen.

6

Die Klagepartei trägt vor, dass der Prospekt, auf dessen Grundlage sie beraten worden sei, mehrere haftungsbegründende Fehler aufweise.

7

Der Emissionsprospekt suggeriere dem Anleger in irreführender Weise, dass die Beklagte zu 3) der C...bank AG gegenüber gesondert und ohne einen Regressanspruch gegenüber der Gesellschaft und damit gegenüber den Anlegern für eine Verletzung der sog. 105 %-Klausel hafte und zusätzlich noch eine der Höhe nach unbegrenzte 80 %ige Kapitaldienstgarantie für die Schiffshypothekendarlehen der DnB NOR ASA gebe. Die betreffende Passage auf Seite 109 f. des Prospekts müsse ein durchschnittlicher Anleger so verstehen, dass bei Verletzung der 105 %-Klausel allein die Beklagte Sondertilgungen zu leisten oder Zusatzsicherheiten zu erbringen habe. Dort werde nicht etwa einschränkend darauf hingewiesen, dass die Beklagte zu 3) eine Bürgschaftserklärung gegenüber der C...bank AG abgegeben habe – was sie (die Klagepartei) mit Nichtwissen bestreite – oder die Beteiligungsgesellschaften und die Beklagte zu 3) zusammen für die Verletzung der 105 %-Klausel haften würden. Zum anderen ergebe sich die Irreführung der Anleger aus der Gesamtschau der hier interessierenden Prospektpassage. Nach der Darstellung der 105 %-Klausel widme sich der Emissionsprospekt mit einem separaten Absatz den für die Schiffsfinanzierungsbanken zu stellenden Kreditsicherheiten. Danach werde in einem gesonderten Abschnitt darauf hingewiesen, dass die Beklagte zu 3) zumindest der C...bank AG für die Verletzung der 105 %-Klausel hafte, woraus der durchschnittliche Anleger entnehmen müsse, dass es mit der Haftungsübernahme eine werthaltige zusätzliche Kreditsicherheit gebe und der Fonds damit über ein besonderes Sicherheitsmerkmal verfüge. Dies habe der Darstellung auf Seite 23 des Prospekts nicht widersprochen und aus Sicht der Anleger mit den Inhalten der Beratungsgespräche zusammengepasst, in denen entsprechend der Prospektinhalte die Beklagte zu 3) und deren umfangreiche Erfahrungen als Reederei, sehr hohe finanzielle Eigenbeteiligung und das damit zum Ausdruck gebrachte große Vertrauen in die Anlage und deren Haftungsübernahme im Finanzierungsbereich umfangreichen Raum eingenommen hätten. Die Beteiligung der Beklagten zu 3) sei das zentrale Verkaufsargument gewesen. Wegen der Verwendung des Begriffs „Kapitaldienstgarantie“ habe der durchschnittliche Anleger die Erwartung gehabt, dass bei den beiden betreffenden Schiffsfinanzierungen so gut wie kein Risiko bestanden habe und dementsprechend eine sehr sichere Beteiligung vorliege.

8

Die Folgen einer Verletzung der 105 %-Klausel seien in den Prospektunterlagen völlig unzureichend dargestellt. Ein durchschnittlicher Anleger habe aus der Prospektdarstellung nicht entnehmen können, welche Folgen eine Verletzung dieser Klausel habe und welche enormen Risiken sich daraus ergäben. Zur Möglichkeit einer vorzeitigen Darlehenskündigung mit allen sich draus ergebenden (Total-)verlustrisiken und der Verhängung eines Ausschüttungsstopps finde sich an den einschlägigen Stellen im Prospekt (Seite 23, 109, 103/104) kein Wort. Mangels entsprechender Hinweise hätten die Anleger dem Prospekt auch nicht entnehmen können, dass mit der Verletzung der 105 %-Klausel und einer hierauf folgenden Darlehenskündigung ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals einhergehen könnte, soweit die Währungsverluste nicht durch die bestehenden Sicherheiten abgedeckt sein sollten.

9

Der Prospekt sei auch deshalb fehlerhaft, weil sich aus der Darstellung nicht ergebe, dass eine 105 %-Währungsklausel nicht nur hinsichtlich der Schiffshypothekendarlehen der C...bank AG und der H.N...bank AG, sondern mit allen drei finanzierenden Banken, d.h. auch der DnB NOR ASA vereinbart worden sei. Dies werde auf Seite 23 verschwiegen und auch nicht auf Seite 109 klargestellt. Dieser Prospektfehler werde von den Beklagten zugestanden.

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Der Emissionsprospekt enthalte keinen Hinweis darauf, dass in den Schiffsfinanzierungsverträgen mit den Banken auch eine LTV-Klausel vereinbart worden sei, die besagt habe, dass die finanzierenden Banken für den Fall, dass der Verkaufswert der finanzierte Schiffe falle oder der Kreditbetrag durch Währungsschwankungen ansteige und damit der Wert der Schiffe einen bestimmten Prozentsatz des zur Rückzahlung offenstehenden Betrages unterschreite, die Schiffshypothekendarlehen im schlimmsten Fall kündigen könnten, sofern andere Sicherungsmaßnahmen wie Sondertilgungen, Zusatzsicherheiten, Bardepot, Untersagung von Ausschüttungen an die Anleger, Erhöhung der Margen und Kreditzinsen oder auch die Aussetzung der Klausel gegen Gebühr (waiver fee) keine Besserung der Situation versprächen. Die Erwähnung der LTV-Klausel sei nicht deshalb entbehrlich gewesen, weil solche Klauseln bei Schiffsfonds und in anderen Finanzierungsstrukturen marktüblich seien. Zudem sei Maßstab der durchschnittliche, in Sachen Schiffsfonds eher unbelesene Anleger, von dem nicht erwartet werden könne, dass er sich im Bereich der Schiffsfinanzierungen so gut auskenne, dass er auch die Beleihungswertbeschränkungen der Schiffsfinanzierungsbanken kenne. Der Risikohinweis auf Seite 30 sei nicht ausreichend.

11

Die Verletzung der LTV-Klausel hätte bereits für sich genommen zum Scheitern des Fonds und zum teilweisen oder völligen Verlust des Eigenkapitals für die Anleger führen können. Zu einer Verletzung der LTV-Klausel könne es entweder durch ein so starkes Absinken der Schiffswerte kommen, dass das in den Schiffsfinanzierungsverträgen vorgeschriebene maximale Verhältnis zwischen Darlehensrestbetrag und Schiffswerten nicht mehr eingehalten werde. Sowohl die Neubaupreise als auch in noch stärkerem Maße die Preise für Secondhand-Schiffe hätten erheblichen Schwankungen unterlegen, die insbesondere infolge der Schifffahrtskrise ab Ende 2008 innerhalb weniger Monate zu gravierenden Wertverlusten geführt hätten. Zudem könne die LTV-Klausel durch die faktische Erhöhung des Darlehensrestbetrages durch erhebliche Wechselkursschwankungen bei den für die Finanzierung gewählten Fremdwährungen verletzt werden. Bei einem entsprechend hohen Kursverlust des US-Dollars gegenüber dem Japanischen Yen hätten von den Banken Sondertilgungen in Millionenhöhe gefordert werden können. Im Zuge der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise habe der US-Dollar gegenüber dem Japanischen Yen dramatisch an Wert verloren. Bei dem streitgegenständlichen Fonds hätten sich beide Risiken für die Verletzung der LTV-Klausel kumuliert verwirklicht, so dass die Banken berechtigt gewesen seien, Sondertilgungen in zweistelliger Millionenhöhe zu verlangen. Es fehle im Prospekt jeder Hinweis darauf, dass die Schiffsmärkte als besonders volatil gelten würden und daher auch in sehr kurzer Zeit erheblichste Wertverluste bei Containerschiffen mit sich bringen könnten.

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Der Emissionsprospekt enthalte auch keinen Hinweis darauf, dass bei der regelmäßig durchzuführenden Schiffswertbestimmung die jeweilige Chartersituation, mithin der Ertragswert der Schiffe, völlig unberücksichtigt bleibe und stattdessen die Schiffswerte in sog. Vergleichswertverfahren bestimmt würden.

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Die LTV-Klausel stelle auch mehr als bloß die Konkretisierung des Kündigungsrechts nach § 490 BGB oder der AGB-Banken dar, da die Inhalte der LTV-Klauseln bzw. Financial Covenants in Schiffsfinanzierungsverträgen immer auf den individuellen Verhandlungsergebnissen der Parteien beruhten. Zudem gehe der Regelungsgehalt der LTV-Klausel deutlich weiter als der des § 490 BGB. In zahlreichen anderen Emissionsprospekten aus dem Zeitraum der Prospekterstellung seien derartige Hinweise enthalten gewesen (Anl. K 26 und K 27).

14

Der Prospekt sei auch insoweit zu beanstanden, als er keinerlei Hinweise dazu enthalte, dass sämtliche Ausschüttungen unter dem ausdrücklichen und generellen Genehmigungsvorbehalt der finanzierenden Banken gestanden hätten. Auf Seite 94 befinde sich nur der Hinweis, dass Auszahlungen an die Anleger nur dann mit Genehmigung der Banken vorgenommen werden dürften, wenn keine Kapitaldienstrückstände bestünden und der Ausgleich der Betriebskosten und der Kreditraten für das laufende Geschäftsjahr gesichert sei. Die finanzierenden Banken hätten für das Jahr 2008 weitere Ausschüttungen verweigert, obwohl die Voraussetzungen für einen Ausschüttungsstopp auf Seite 94 des Prospekts nicht erfüllt gewesen seien.

15

Die Verwaltungskosten, die für die Liquiditätsprognose des Fonds ein bedeutender Faktor seien, seien fehlerhaft kalkuliert worden und in keiner Weise nachzuvollziehen. Aus der Prospektdarstellung zu den Verwaltungskosten (Seite 91) habe sich ergeben, dass die Höhe der Verwaltungskosten recht exakt für den gesamten Verlauf des Fonds bestimmbar gewesen sei. Aus der im Finanzierungskonzept (Anl. K 5) auf Seite 14 abgedruckten Abweichungsanalyse habe sich erkennen lassen, dass es allein in den ersten sechs Jahren des Fonds zu einer eklatanten Abweichung bei den kalkulierten Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt € 1.378 Mio. gekommen sei. Eine solch hohe Abweichung von bis zu € 335.000,00 oder umgerechnet bis zu 98 % jährlich sei nicht nachvollziehbar. Die Kalkulation der Verwaltungskosten sei daher von Anfang an fehlerhaft gewesen. Schon die an die Beklagte zu 2) zum 31.12.2006 gezahlte erste Hälfte der Pauschalvergütung für die Beratung in der Gründungsphase bis zur Infahrtsetzung der Schiffe (€ 420.000,00 zzgl. MwSt.) von € 243.600,00 habe deutlich oberhalb der für das Jahr 2006 angesetzten Kosten von € 199.000,00 gelegen.

16

Der Prospekt sei im Zusammenhang mit der Darstellung der Verwaltungskosten auch deshalb als fehlerhaft einzustufen, da der für die Beurteilung der Kapitalanlage wesentliche Dienstleistungsvertrag nicht abgedruckt sei. Hinsichtlich der Vergütung der Beklagten zu 2) werde in § 10 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages unmittelbar auf § 2 des Dienstleistungsvertrages verwiesen. Aus den Prospektangaben sei nicht erkennbar, welchen Inhalt § 2 des Dienstleistungsvertrages habe. Den Ausführungen im Prospekt zur Vergütung der Treuhandkommanditistin wie etwa auf Seiten 72/73 habe der Anleger nicht entnehmen können, dass die dort dargestellten Vergütungsregelungen aus dem § 2 des Dienstleistungsvertrages entnommen worden seien.

17

Zudem enthalte der Prospekt eine fehlerhafte Kalkulation und Prognose zu den Schiffsbetriebskosten. Dass die im Prospekt vorgenommenen Annahmen, die nach den Erfahrungen des Vertragsreeders, der Beklagten zu 3), kalkuliert worden seien und für die ab dem Jahr 2008 eine jährliche Kostensteigerung von 3 % bei den Betriebskosten angesetzt worden sei, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätten, ergebe sich aus den in den Jahren 2006 bis 2011 tatsächlich angefallenen Betriebskosten (vgl. Aufstellung auf Seite 14 des Finanzierungskonzepts, Anl. K 5). Dies hätten die Beklagten, insbesondere die Beklagte zu 3), auch vorab erkennen können, da es seit dem Jahr 2000 zu einem rasanten Anstieg des Rohölpreises um 200 % gekommen sei (Anl. K 11), sich aus dem Flottenwachstum bzw. dem Orderbuch deutliche Anhaltspunkte für einen ebenfalls starken Anstieg und damit eine Verknappung der Arbeitskräfte ergeben habe (Anl. K 12) und die Versicherungskosten von Jahr zu Jahr gestiegen seien und allein zwischen den Jahren 2005 und 2006 eine Steigerung von 30 % erfahren hätten. Diese Umstände seien den Beklagten auch bei Prospektaufstellung bekannt gewesen, wie sich aus dem Geschäfts- und Treuhandbericht der Beteiligungsgesellschaft MS „S. L.-S.“ mbH & Co. KG für das Geschäftsjahr 2005 (Anl. K 19) und dem Protokoll der gemeinsamen Gesellschafter- und Treugeberversammlung dieser Beteiligungsgesellschaft vom 25.09.2006 (Anl. K 20) ergebe. Die Beklagten seien Gründungskommanditisten dieser Beteiligungsgesellschaft gewesen, die Beklagte zu 2) zudem Treuhandkommanditistin. Die positive Kenntnis der Beklagten von der Unvertretbarkeit ihrer Kalkulation ergebe sich weiterhin aus einem Geschäfts- und Treuhandbericht der MS „R. T.“ und MS „R. Th.“ Schifffahrtsgesellschaften mbH & Co. KG für das Geschäftsjahr 2005 (Anl. K 21), der MS „R. A.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG für das Geschäftsjahr 2006 (Anl. K 22) und der MS „R. E.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Anl. K 23). Die Beklagten zu 1) und 2) seien bei diesen Fonds Gründungsgesellschafter. Nach der Betriebskostenstudie der H.N...bank AG für das Jahr 2009 (Anl. K 24) seien die operativen Betriebskosten für die hier interessierenden Schiffsgrößenklassen im Zeitraum 2002 bis 2005 um 28 % bzw. 24 % angestiegen, was einem Anstieg von rund 9,3 % bzw. 8 % pro Jahr entsprochen habe. Statt mit einer jährlichen Kostensteigerung von lediglich 3 % zu rechnen, wäre mit Blick auf die Jahre unmittelbar vor Prospekterstellung der Ansatz einer jährlichen Kostensteigerung von 6 % bis 8 % angezeigt gewesen.

18

Der Anleger werde durch den Emissionsprospekt nicht in ausreichendem Umfang auf die bestehenden Interessenkonflikte der Beklagten zu 3) als Vertragsreederin und Geschäftsführerin der Komplementärin der Fondsgesellschaft sowie Kommanditistin der Fonds-KG mit einer Kommanditeinlage von € 20,165 Mio. (entsprechend 10,2 % des gesamten Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft) hingewiesen. Schon unter Schadensminderungsgesichtspunkten werde die Vertragsreederei bei einer gravierenden wirtschaftlichen Schieflage des Fonds nicht im Interesse der Anleger handeln, sondern die Banken – wie offensichtlich auch geschehen – dazu veranlassen, sich nicht bei ihr aus den von ihr gestellten Sicherheiten, sondern direkt bei der Fondsgesellschaft schadlos zu halten.

19

Der Emissionsprospekt sei irreführend, da der prozentuale Aufwand der Eigenkapitalbeschaffungskosten nur im Verhältnis zum Gesamtaufwand dargestellt werde (Seite 78 f., 81). Die Eigenkapitalbeschaffungskosten hätten sich auf insgesamt € 49.313.500,00 belaufen, woraus sich im Verhältnis zum einzuwerbenden Kommanditkapital in Höhe von € 197.270.000,00 zzgl. Agio (= € 207.133.500,00) ein prozentualer Anteil von 23,8 % ergebe. Diese Summe sei dreimal so hoch wie der im Prospekt auf Seite 78 bezifferte Anteil am Gesamtaufwand in Höhe von 8,04 %. Die Nachvollziehbarkeit der Darstellung werde noch dadurch erschwert, dass mittels einer Fußnote „im Kleingedruckten“ darauf hingewiesen werde, dass zu den ausgewiesenen Kapitalbeschaffungskosten noch das Agio in Höhe von € 9.863.500,00 zu addieren sei. Allein um den Anteil der Kapitalbeschaffungskosten am Gesamtaufwand bestimmen zu können, müsse der Anleger mehrere Rechenschritte vornehmen. Auch aus der tabellarischen Darstellung auf Seite 83 des Prospekts könne der Anleger nicht ablesen, in welcher genauen prozentualen Höhe des Kommanditkapitals Eigenkapitalbeschaffungskosten anfielen.

20

Der Prospekt sei fehlerhaft, weil die persönliche Haftung der Anleger analog §§ 30, 31 GmbHG für die unterkapitalisierte Komplementär-GmbH (sog. Innenhaftung) nicht erwähnt werde. Aus der Prospektdarstellung auf Seite 22, 31, 97 habe sich für die Anleger nur ergeben, dass sie im schlimmsten Fall mit der Verpflichtung zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen hätten rechnen müssen, soweit diese nicht aus der Liquidität der Gesellschaft gestammt hätten. In jedem Fall hätten die Anleger davon ausgehen können, dass mögliche Rückforderungsansprüche auf den Höchstbetrag der Kommanditeinlage begrenzt seien. Aus der analogen Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG habe sich für die Kommanditisten einer GmbH & Co. KG jedoch die Verpflichtung zur Rückzahlung sämtlicher aus dem Vermögen der KG erhaltenen Zahlungen ergeben, sofern bei der Komplementär-GmbH zur Zeit der Auszahlung eine Unterbilanz bestanden habe oder aufgrund der Auszahlung entstanden sei. Die Aufklärungspflicht über das sog. Innenhaftungsrisiko gem. §§ 30, 31 GmbHG analog ergebe sich insbesondere daraus, dass bei einem Anlagekonzept, das den zumindest teilweisen Rückfluss von Einlagen vorsehe, für einen Anleger auch von entscheidender Bedeutung sei, ob er die Erträge, die an ihn über die Einlage hinaus zurückflössen, auch behalten und anderweitig einsetzen könne oder für den Fall Rücklagen bilden müsse, dass sich das Haftungsrisiko verwirkliche.

21

Der Empfängerhorizont für Prospekterklärungen bestimme sich nach den Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen (Klein)Anlegers, der sich allein anhand der Prospektangaben über die Kapitalanlage informiere und über keine Spezialkenntnisse verfüge (BGH vom 18.09.2012 – XI ZR 344/11).

22

Alle Beklagten hafteten aus der Prospekthaftung im weiteren Sinne unabhängig davon, ob es sich um der Beteiligungsgesellschaft mittelbar beigetretenen Kommanditisten handele oder um Treugeber, die über die Beklagte zu 2) als Treuhandkommanditistin an der Beteiligungsgesellschaft beteiligt seien. Denn auch die mittelbar beitretenden Treugeber würden nach dem Gesellschaftsvertrag wie unmittelbar beigetretene Kommanditisten behandelt. Dies ergebe sich aus den Regelungen in §§ 3, 7 Ziff. 5, 8 Ziff. 1 des Treuhandvertrages und §§ 8 Ziff. 2, 13 Ziff. 5 und 6 (i.V.m. § 7 des Treuhandvertrages) und 15 des Gesellschaftsvertrages. Die Beklagte zu 2), die ebenfalls Gründungskommanditistin des Fonds mit einer Einlage von € 20.000,00 gewesen sei, hafte nach denselben Grundsätzen wie die Beklagten zu 1) und 3).

23

Die Klagepartei hätte in Kenntnis der vorgetragenen Prospektfehler nicht in den Fonds investiert, insbesondere nicht wenn sie gewusst hätte, dass mehr als ein Viertel ihres Kommanditkapitals für Eigenkapitalbeschaffungskosten verbraucht werden würde.

24

Ihr Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt. Sie habe nicht durch die Mitteilung im Jahre 2009, dass die Ausschüttungen für das Jahr 2008 nicht gezahlt würden und es Verwerfungen auf den Schiffsmärkten gebe, Kenntnis von hier geltend gemachten Prospektfehlern erlangt. Selbst der Schadensersatzanspruch, der auf den fehlerhaften Darstellungen des Prospekts zu einem Genehmigungsvorbehalt der Banken hinsichtlich der Ausschüttungen außerhalb von Zahlungsrückständen der Einschiffsgesellschaften beruhe, sei nicht verjährt. Sie habe die Angaben der Fondsgeschäftsführung nicht mit den Inhalten des Emissionsprospekts und insbesondere nicht mit den hier interessierenden Angaben im Gesellschaftsvertrag verglichen. Dies begründe nicht den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis.

25

Die Kläger beantragen,

26

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie € 20.270,83 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebotes auf Abtretung aller Rechte aus der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft MS „S.-B.-S.“ mbH & Co. KG über jeweils nominal € 25.000,-,

27

2. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme bzw. Abtretung aller Rechte und Pflichten aus der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft MS „S.-B.-S.“ mbH & Co. KG in Annahmeverzug befinden,

28

3. die Beklagten zu verurteilen, an sie € 968,18 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Inanspruchnahme ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten zu zahlen.

29

Die Beklagten beantragen,

30

die Klage abzuweisen.

31

Die Beklagten zu 1) und 3) tragen vor, dass sie mangels direkter vorvertraglicher Beziehungen zur Klagepartei und mangels Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens bereits nicht passiv legitimiert seien. Dass die der Gesellschaft mittelbar beitretenden Treugeber im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zur Gesellschaft wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter hätten behandelt werden sollen, sei nicht ersichtlich. Eine unmittelbare Vertragsbeziehung habe nur mit der Beklagten zu 2) – in Form des Treuhand- und Verwaltungsvertrages bestanden. Unstreitig hätten sie keinen persönlichen Kontakt gehabt und die Streitverkündete mangels vertraglicher Verbindung auch nicht mit der Vermittlung der Beteiligung beauftragt.

32

Der Verkaufsprospekt weise nach seinem Gesamtbild keine wesentlichen Fehler auf. Aus der nach Prospektierung und Vertrieb des streitgegenständlichen Beteiligungsangebots eingetretenen wirtschaftlich nachteiligen Entwicklung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Beteiligungsangebots lasse sich nicht ableiten, dass die Prospektdarstellung unzureichend gewesen sei. Der Prospektherausgeber müsse keine Gewähr dafür übernehmen, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintrete.

33

Der Prospekt erwecke an keiner Stelle den Eindruck, dass sie – die Beklagte zu 3) – dergestalt eine Garantie für die von der C...bank AG und die H.N...bank AG begebenen Schiffshypothekendarlehen übernehme, dass die Fondsgesellschaft bzw. die Ein-Schiffgesellschaften im Falle der Verletzung der 105 %-Klausel erst nachrangig nach ihr von den Banken auf Zahlung in Anspruch genommen werden könnten. Eine solche Annahme widerspreche schon ganz allgemein jeder Lebenserfahrung, da für sie – die Beklagte zu 3) – von vornherein überhaupt kein Grund bestanden habe, das Risiko einer gemeinsam mit den Anlegern eingegangenen Unternehmung ohne jede Gegenleistung für die Mitanleger zu übernehmen. Vielmehr habe ein verständiger Anleger aufgrund der Darstellung auf Seite 23 und 109 des Prospekts erkennen müssen, dass die im Verkaufsprospekt angesprochene Sicherheit ausschließlich für die finanzierenden Banken gewährt werde. Tatsächlich seien die im Prospekt zu Gunsten der Banken ausgewiesenen Sicherheiten durch sie – die Beklagte zu 3) – in Form von Bürgschaften gegenüber den Banken gestellt worden. Aus dem Finanzierungskonzept und dem Schreiben vom 15.10.2012 ergebe sich keine Aussage dazu, ob sie – die Beklagte zu 3) – aus den von ihr begebenen Bürgschaften von den Banken hätte in Anspruch genommen werden können.

34

Dass der Prospekt nicht ausweise, dass auch der mit der DnB NOR geschlossene Darlehensvertrag eine 105 %-Klausel enthalte, stelle keinen wesentlichen Prospektfehler dar. Im Übrigen wäre diese Auslassung auch nicht kausal für die Entscheidung der Klagepartei gewesen, weil sich diese auch von dem Hinweis nicht von einer Zeichnung des Beteiligungsangebots hätte abhalten lassen, dass die mit den weiteren finanzierenden Banken geschlossenen Darlehensverträge, die das Gros der Fremdfinanzierung des Beteiligungsangebots abgedeckt hätten, entsprechende Klauseln enthalten hätten.

35

Im Verkaufsprospekt seien auch die Fremdfinanzierungsrisiken korrekt dargestellt. Die sog. 105 %-Klausel und die Loan-to-value-Klausel hätten nicht selbständig detailliert erläutert werden müssen, da es sich um kreditvertragliche Vertragsbestimmungen in Form einer Nebenabrede handele, die im Bereich der Schiffsfinanzierung marktüblich sei, auf eine Reduzierung der Eintrittswahrscheinlichkeit des im Verkaufsprospekt als Risiko beschriebenen Kreditausfalls abzielten und im Falle der Nichterreichung und/oder Bruchs Sanktionsmöglichkeiten für die Bank vorsähen, der Objektivierung des Kündigungsfalls oder des Sicherheitenbestellungsanspruchs dienten, bereits im Gesetz in § 240 BGB und § 13 AGB-Banken vom Gesetzgeber als auf den Hauptanspruch bezogene Nebenpflichten niedergelegt seien und essentielle Bestandteile der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Verpflichtung der Bank darstellten, u.a. den Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft (MaRisk) durch die Implementierung von Verfahren zur Früherkennung von Risiken zu entsprechen. Der Prospekt wende sich gemäß Seite 11 an eine Zielgruppe, die mit den Risiken der Anlage in Schiffen vertraut sei, so dass der Prospektersteller habe erwarten dürfen, dass jeder Anlageinteressent gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass der finanzierenden Bank auch die am Schiffsmarkt üblichen Rechte als Loan-to-value-Klauseln zustehen können.

36

Die Loan-to-value-Klausel stelle für sich gesehen keinen eigenen Risikofaktor dar, sondern werde nur relevant, wenn sich verschiedene im Prospekt genannte Risiken verwirklichten, insbesondere eine Verringerung des Wertes des Schiffes als Kreditsicherheit mit einer schlechten Erlössituation der Schifffahrtsgesellschaft zusammenkomme. Auf das Risiko der Reduzierung des Schiffswertes in Folge einer negativen Entwicklung des Schiffsmarktes werde auf Seite 24 des Prospekts hingewiesen. Das aus der Loan-to-value Klausel resultierende Risiko könne sich nicht realisieren, wenn sich das Beteiligungsangebot wie prospektiert entwickle. Zwar werde der Wert des Schiffes in regelmäßigen Abständen durch unabhängige Gutachter „charterfrei“ ermittelt. In normalen Märkten sei jedoch davon auszugehen, dass bei den im Fondskonzept zugrunde gelegten Charterraten ein Einbruch der Schiffswerte selbst dann ausgeschlossen sei, wenn die Anzahl der am Markt verfügbaren Containerschiffe weiter steige. In jedem Fall wäre die Nichtaufklärung über die Loan-to-value-Klausel nicht kausal für die Anlageentscheidung der Klagepartei geworden.

37

Vor diesem Hintergrund sei die Darstellung der 105 %-Klausel auf Seite 23 und 109 nicht zu beanstanden. Zudem weise der Prospekt auch in aller Deutlichkeit auf Seite 30 auf die mit der Fremdfinanzierung der Schiffe verbundenen Risiken hin. In dem Abschnitt „Sensitivitätsanalyse“ enthalte der Prospekt eine Reihe von Darstellungen der Auswirkungen sich ändernder Wechselkurse (Seite 103/104). Den finanzierenden Banken seien im Rahmen der 105 %-Klausel keine weitergehenden Rechte eingeräumt worden als im Prospekt angegeben. Die Möglichkeit der Banken, Ausschüttungen zu verhindern, sei auf Seite 94 und 160 des Prospekts beschrieben. Zudem habe der Prospekt die Ausschüttungen von vornherein als nicht garantiert dargestellt (Seite 30). Ein ausdrücklicher Hinweis, dass die finanzierenden Banken die Darlehensverträge kündigen könnten, wenn die Ein-Schiffgesellschaften ihren Verpflichtungen aus der 105 %-Klausel nicht nachkämen, sei nicht notwendig gewesen, weil als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfe, dass der Darlehensgeber einen Darlehensvertrag kündigen dürfe, wenn der Darlehensnehmer seinen Pflichten aus dem Darlehensvertrag nicht nachkomme. Das Beteiligungskonzept habe nicht ganz maßgeblich von einer „enormen Währungsspekulation“ abgehangen. Der Erfolg des Fondskonzepts habe sich nach den am Markt erzielbaren Chartereinnahmen und ggf. dem zum Ende der Laufzeit des Fonds erzielbaren Verkaufserlös bemessen. Das Beteiligungskonzept habe nicht allein aufgrund einer Verletzung der 105 %-Klausel scheitern können, wenn sich das Beteiligungskonzept ansonsten wie prospektiert entwickelt hätte. Verfügten die Ein-Schiffgesellschaften über hinreichende Erlöse aus ihrem operativen Geschäft, wären diese auch in der Lage gewesen, ungeplante Tilgungsleistungen zu erbringen.

38

Die Rüge, dass die Verwaltungskosten im Prospekt falsch dargestellt seien, greife nicht durch. Für die rechtliche Beurteilung spiele es keine Rolle, ob sich die Prognosen aus einer ex post Betrachtung als zutreffend erwiesen hätten oder nicht. Die Klagepartei habe keine Tatsachen vorgetragen, weshalb die Prognose im Jahr 2006 nicht vertretbar gewesen sei. Ihre – der Beklagten zu 2) – pauschale Vergütung in der Gründungsphase sei im Prospekt als Anschaffungskosten behandelt und als solche in der Investitionsrechnung auf Seite 78 des Prospekts offen ausgewiesen worden. Die laufenden Treuhandgebühren von 0,35 % der Kommanditbeteiligungen seien nur zeitanteilig pro Schiff ab Infahrtsetzung gezahlt worden (Seite 55). Entsprechend der auf Seite 75 des Prospekts erwähnten sukzessiven Übernahme der Schiffe bis April 2006 sei damit zu rechnen gewesen, dass im Jahr 2006 lediglich € 11.000,00, im Jahr 2007 € 126.000,00, im Jahr 2008 € 569.000,00 und erst ab dem Jahr 2009 die vollen € 620.000,00 als laufende Treuhandvergütung anfielen. Selbst wenn die Prognose der Verwaltungskosten im Jahr 2006 und 2007 nicht vertretbar gewesen wäre, hätte es sich um einen für den Gesamterfolg des Beteiligungsangebots nebensächlichen Punkt gehandelt, der nicht dazu führen könne, die Prognose insgesamt als unvertretbar erscheinen zu lassen. Zudem lasse sich aus der Abweichungsanalyse im Finanzierungskonzept (Anl. K 5) entnehmen, dass das tatsächliche Ergebnis in den Jahren 2006 und 2007 mit € 604.000,00 und € 8.059.000,00 erheblich über dem im Prospekt angenommenen Betrag gelegen habe, obwohl höherer Verwaltungskosten angefallen seien als angenommen.

39

Eine Rechtspflicht zum Abdruck des Dienstleistungsvertrages habe nicht bestanden.

40

Die Prognose der Schiffsbetriebskosten sei nicht zu beanstanden. Aus der im Verkaufsprospekt angesetzten jährlichen Steigerungsrate von 3 % lasse sich kein rechtlich relevanter Prospektmangel ableiten. Wie sich die Schiffsbetriebskosten nach der Prospekterstellung im Jahr 2006 entwickelt hätten, sei unerheblich. Die Klagepartei trage nicht vor, auf Grund welcher Tatsachen sich die von ihr angegriffenen Prognosen zum Zeitpunkt der Prospekterstellung als unvertretbar erwiesen. Die in der Prognoserechnung angenommene Steigerungsrate der Schiffsbetriebskosten von 3 % p.a. sei auf der Grundlage der ihr – der Beklagten zu 1) – erkennbaren Marktgegebenheiten, der von der Beklagten zu 3) übermittelten Informationen und der bei ihr selbst aus einer Vielzahl von bereits aufgelegten Beteiligungsmodellen im Schiffsbereich vorhandenen Expertise vertretbar gewesen. Die angenommene Steigerungsrate von 3 % p.a. sei im relevanten Zeitraum der Prospektierung 2006 marktüblich und plausibel gewesen. Sämtliche Studien, auf die die Klägerseite ihren Vortrag stütze, seien erst mehrere Jahre nach der Veröffentlichung des Verkaufsprospektes veröffentlicht worden. Die beiden vorgelegten Privatgutachten (Anl. K 11 und K 12) datierten erst aus den Jahren 2010 und 2011. Im Übrigen enthielten die Studien keine Aussage zu den hier vorliegenden Neuschiffen, die unter liberianischer Flagge gefahren seien. Die erhebliche Überschreitung der prognostizierten Schiffsbetriebskosten im Jahr 2007 sei allein darin begründet gewesen, dass die Schiffe des Beteiligungsangebots im Jahr 2007 insgesamt 320 Tage früher an die Ein-Schiffgesellschaften ausgeliefert worden seien als in der Kalkulation des Prospekts vorgesehen. Dies ergebe sich aus Seite 11/12 des der Klägerseite im Jahr 2008 übersandten Geschäfts- und Treuhandberichts 2007 (Anl. B 8). Diesen erhöhten Betriebskosten hätten Chartereinnahmen gegenüber gestanden, die für das Jahr 2007 um € 1.744.000,00 höher gewesen seien als im Prospekt ursprünglich kalkuliert. Aus dem im Geschäftsbericht aus dem Jahr 2011 enthaltenen konkreten Vergleich der prognostizierten und tatsächlichen Entwicklung der Schiffsbetriebskosten für den gesamten Zeitraum von 2006 bis 2011 (Anl. B 9) ergebe sich, dass die kumulierte Betriebskostensteigerung über den gesamten Zeitraum hinweg lediglich rund 2,9 % über den im Prospekt prognostizierten Schiffsbetriebskosten gelegen habe und daher der Jahresdurchschnitt nur jeweils um 0,5 % überschritten worden sei. Die von der Klägerseite vorgelegten Prognosen und Geschäftsberichte ließen keine Rückschlüsse darauf zu, ob die streitgegenständlichen Prognosen vertretbar gewesen seien.

41

Der Verkaufsprospekt lasse keine Zweifel daran, in welchen Funktionen sie – die Beklagte zu 3) – in das Beteiligungskonzept eingebunden sei und welche finanziellen Beiträge sie geleistet habe. Die Prospektverantwortlichen seien nicht gehalten gewesen, in dem Verkaufsprospekt auf einen angeblichen Interessenkonflikt hinzuweisen. Einen solchen habe es nicht gegeben. Im Falle der Insolvenz oder der wirtschaftlichen Schieflage des Fonds sei davon auszugehen, dass die Banken auch die von ihr gestellten Sicherheiten in Anspruch nehmen würden.

42

Die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung seien im Prospekt auf Seite 83 zutreffend dargestellt worden. Den Anforderungen der Rechtsprechung des BGH hätte bereits die Darstellung im Investitionsplan auf Seite 78 des Prospekts genügt.

43

Im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 30, 31 GmbHG bestehe kein Prospektmangel. Bei der Umsetzung des vorliegenden Beteiligungsangebots wie prospektiert sei eine Haftung nach §§ 30, 31 GmbHG sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht ausgeschlossen. Eine analoge Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG auf die Publikums-KG komme bereits nicht in Betracht, da die Anleger bei einer Publikums-KG nicht in gleichem Maße Einsichts- und Informationsrechte wie die Kommanditisten in einer personalistisch strukturierten Gesellschaft hätten. Der Rechtfertigungsgrund für die Haftung der Kommanditisten nach §§ 30, 31 GmbHG, dass diese sich bewusst für eine haftungsbeschränkte GmbH als Komplementärin entschieden hätten, womit eine besondere Rücksichtnahmepflicht auf die Interessen der Gesellschaftsgläubiger durch die Kommanditisten einhergehen solle, trage für Anleger-Kommanditisten bzw. Treugeber nicht, da diese keinen Einfluss auf die Initiierung und Strukturierung des Fonds hätten und daher keine Verantwortung für die Besetzung der Komplementärin mit einer haftungsbeschränkten GmbH trügen.

44

Selbst wenn die §§ 30, 31 GmbHG auf die Publikums-KG anwendbar wären, hätte keine Aufklärungspflicht im Prospekt bestanden. Nicht jedes noch so entfernt liegende Risiko löse eine Aufklärungspflicht aus. Der Vortrag der Klägerseite beschränke sich auf abstrakt-theoretische Rechtsausführungen zu §§ 30, 31 GmbHG, ohne sich ansatzweise mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein entsprechendes Risiko bei konzeptgemäßer Umsetzung des streitgegenständlichen Beteiligungsangebots überhaupt bestanden habe. Eine Auszahlung von Mitteln der Fonds-KG an Kommanditisten könne nur unter Verstoß gegen Gesetzesrecht und insbesondere strafrechtliche Verbotstatbestände erfolgen, so dass das Innenhaftungsrisiko überhaupt nur bei gesetzeswidrigem und strafbewehrtem Verhalten bestehe. Verhielten sich alle Akteure gesetzestreu, käme es nicht zu Ausschüttungen, die nach § 31 GmbHG analog zurück zu gewähren seien. Über das jedem Beteiligungsangebot immanente Risiko und die Folgen eines möglichen rechtswidrigen Verhaltens der Fondsgesellschaft müsse nicht aufgeklärt werden.

45

Schließlich begründeten die nach dem streitgegenständlichen Beteiligungskonzept vorgesehenen Ausschüttungen nicht das Risiko, dass eine Unterbilanz auf der Ebene der Komplementär-GmbH entstehe. Die im Fondskonzept vorgesehenen Ausschüttungen aus Liquidität könnten nicht zu einer Überschuldung führen. Bei Insolvenzreife wäre keine Liquidität vorhanden.

46

Hilfsweise fehle es an der Kausalität einer etwaigen Aufklärungspflichtverletzung für die Zeichnung. Zudem könne ihnen mangels Vorsatz und Fahrlässigkeit kein Verschuldensvorwurf gemacht werden, denn sie hätten einem unvermeidbaren Rechtsirrtum über das Bestehen der Aufklärungspflicht unterlegen, der eine Haftung ausschließe. Die Rechtslage sei besonders zweifelhaft und schwierig gewesen und eine einheitliche Rechtsprechung habe sich noch nicht gebildet.

47

Etwaige Ansprüche der Klagepartei seien verjährt. Die Klagepartei sei spätestens mit Erhalt des Geschäfts- und Treuhandberichts 2007 im Jahr 2008 auch darüber informiert gewesen, dass es im Jahr 2007 zu einem unerwartet starken Anstieg der Schiffsbetriebskosten gekommen sei (Anl. B 10, Seite 5 und 14). Daneben seien die Anleger im Jahr 2010 durch den Geschäfts- und Treuhandbericht 2009 nochmals dezidiert über die Problematik der sog. 105 %-Klausel informiert worden (Anl. B 11, Seite 4 und 12). Spätestens im Jahr 2009, als die prospektierten Ausschüttungen nicht erfolgt seien und in dem zu dem Beteiligungsangebot an die Anleger übersandten Geschäfts- und Treuhandbericht 2008 (Anl. K 3) auf die Verwerfungen an den Schiffsmärkten in Folge der weltweiten Finanzkrise und deren wirtschaftliche Folgen für das Beteiligungsangebot hingewiesen worden sei, habe die Klagepartei gewusst, dass Ausschüttungen unter dem Vorbehalt der Zustimmung der finanzierenden Banken gestanden hätten. Sollte die Klagepartei die Berichte nicht gelesen haben, begründe dies den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis. Dass der mit ihr – der Beklagten zu 2) – geschlossene Dienstvertrag nicht im Prospekt abgedruckt sei, sei der Klagepartei seit der Prospektübergabe im Jahr 2006 bekannt gewesen. Gleiches gelte für den behaupteten Widerspruch zwischen der im Prospekt ausgewiesenen Treuhandvergütung und den im Prospekt prognostizierten Verwaltungskosten.

48

Angesichts der Sach- und Detailtiefe der gerügten Prospektmängel seien die gerügten Prospektmängel nicht kausal für die Anlageentscheidung der Klagepartei geworden. Mangels jeglichen Vortrages der Klagepartei zum persönlichen Anlegerprofil und dem Ablauf der Anlageentscheidung, sei ihnen näherer Vortrag zur Widerlegung der Kausalität etwaiger Prospektfehler nicht möglich.

49

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

50

Die Beklagten haben am 17.06.2015 nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch zwei Schriftsätze eingereicht, die ihnen nicht nachgelassen waren.

Entscheidungsgründe

I.

51

Die Klagepartei hat gegen die Beklagten keinen Anspruch gemäß §§ 311 Abs. 2 Ziff. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB auf Rückabwicklung der Beteiligung an der MS „S.-B.-S.“ mbH & Co. KG im Wege des Schadensersatzes und Rückzahlung der Beteiligungssumme.

1.

52

Den Beklagten oblagen gegenüber der Klagepartei vor dessen Beitritt zu der Fondsgesellschaft vorvertragliche Aufklärungspflichten.

53

a) Nach der Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der nach dem Beteiligungskonzept Vertragspartner der Anleger werden soll, dem Anleger nach Grundsätzen vorvertraglicher Haftung schadensersatzpflichtig, wenn und soweit er seiner Verpflichtung zur Aufklärung der Anleger als seinem zukünftigen Vertragspartner über alle für einen Beitritt wesentlichen Punkte, insbesondere auch die negativen Umstände der Anlage, schuldhaft nicht genügte (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 26, zitiert nach juris). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch, wenn über den Beitritt zu einem Fonds unter Verwendung von Prospekten verhandelt wird (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, WM 2012, 1298, Rn. 12, zitiert nach juris; Urteil vom 14.07.2003 – II ZR 202/02, ZIP 2003, 1536, Rn. 25, zitiert nach juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 311 Rdnr. 71). Anknüpfungspunkt für die Haftung ist nicht ein typisiertes Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit des Emissionsprospekts, sondern bei den Vertragsverhandlungen vom zukünftigen Vertragspartner konkret in Anspruch genommenes Vertrauen (BGH a.a.O.; Palandt/Grüneberg, a.a.O.).

54

In einer Kommanditgesellschaft – auch in der Publikumskommanditgesellschaft – wird die Kommanditistenstellung grundsätzlich durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den übrigen der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschaftern erlangt (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 27, zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231, Rn. 23, zitiert nach juris; Urteil vom 01.03.2011 – II ZR 16/10, NJW 2011, 1666, Rn. 7, zitiert nach juris m.w.N.).

55

Die Beklagten waren unstreitig Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages (Seite 136 des Prospekts, Anl. K 2) sowie auch aus der Darstellung auf Seite 53 ff. des Prospekts. Die Beklagte zu 1) firmierte seinerzeit unter MPC M. P.C. Vermittlung GmbH. Dass die Beklagte zu 2) nach Maßgabe des Treuhand- und Verwaltungsvertrages (Prospekt Seite 146 ff.) zugleich als Treuhandkommanditistin fungierte, ändert nichts an ihrer Haftung als Gründungskommanditistin mit einem eigenen Kommanditanteil.

56

Keine der Beklagten gehörte zu den Altgesellschaftern, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind, auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar keinerlei Einfluss hatten und daher nicht zur Aufklärung beitretender Anleger verpflichtet waren (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 28, zitiert nach juris). Vielmehr fungierte die Beklagte zu 1) als Anbieterin der Vermögensanlage, Prospektiererin des Beteiligungsangebots und war von der Fondgesellschaft mit der Beschaffung des Eigenkapitals beauftragt (Prospekt Seite 54). Die Beklagte zu 2) war Treuhandkommanditistin und erhielt eine Pauschalvergütung für die Beratung in der Gründungsphase bis zur Infahrtsetzung und danach eine laufende jährliche Vergütung für die im Auftrag der Beteiligungsgesellschaft zu erbringenden administrativen Leistungen und ihre Funktion als betriebswirtschaftliche Beraterin (Prospekt Seite 55). Zudem hatte die Beklagte zu 2) insoweit einen eigenen Handlungsspielraum, als sie Angebote auf Abschluss von Treuhandverträgen annehmen oder ablehnen konnte und ohne ihre Annahmeerklärung solche Verträge nicht zustande kommen konnten. Die Beklagte zu 3) verfolgte ebenfalls nicht ausschließlich Anlageinteressen, sondern hatte als Vertragsreeder, Geschäftsbesorger, Bauaufsicht sowie Gesellschafterin der Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft eigene Vergütungsinteressen. Zudem mussten Anleger nicht davon ausgehen, dass die Beklagte zu 3) auch nur ausschließlich mit den Informationen gewonnen worden war, die sich aus dem Prospekt ergaben.

57

b) Zwar ist im vorliegenden Fall kein Vertragsschluss zwischen der Klagepartei und den Beklagten erfolgt, da dieser der Fondsgesellschaft nicht als Direktkommanditist, sondern mittelbar über die Beklagte zu 2) als Treuhandkommanditistin beigetreten ist. Nach der Rechtsprechung des BGH steht die mittelbare Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin der Annahme eines Vertragsschlusses mit den Gründungsgesellschaftern jedoch nicht entgegen, wenn die Gesellschafter nach den Angabe im Prospekt und in dem dort abgedruckten Gesellschaftsvertrag wie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligte Kommanditisten behandelt werden sollen (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 30 f., zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, NZG 2012, 744, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 13.07.2006 – III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631, Rn. 10, zitiert nach juris).

58

Der Gesellschaftsvertrag enthält vorliegend zwar keine Generalklausel über die interne Gleichstellung der Treugeber mit den Direktkommanditisten. Diese ergibt sich jedoch aus zahlreichen Einzelregelungen: So sind die Treugeber gem. § 13 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages (Prospekt Seite 141) berechtigt, persönlich an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen und das ihnen von der Treuhänderin überlassene Stimmrecht auszuüben. Die in § 14 des Gesellschaftsvertrages enthaltene Regelung über den Jahresabschluss und die Konten der Gesellschaft sieht vor, dass für jeden „Gesellschafter“ die Kapitalkonten I und II sowie ein Ergebnissonder- und das Ausschüttungskonto geführt werden, d.h. auch für die Treugeber als mittelbare Gesellschafter. Treugeber und Direktkommanditisten waren gleichermaßen an Gewinnen und Verlusten der Fondsgesellschaft beteiligt. Dies ergibt sich aus der Regelung in § 3 Abs. 4 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages (Prospekt Seite 146), wonach der Treugeber in Höhe seiner Beteiligung das anteilige wirtschaftliche Risiko wie ein im Handelsregister eingetragener Kommanditist. Entsprechend nimmt er am Gewinn und Verlust der Gesellschaft teil. Die in § 15 Abs. 1 – 4 des Gesellschaftsvertrages geregelten Informations- und Kontrollrechte der Kommanditisten stehen gem. § 15 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich auch den Treugebern zu. Schließlich ermöglicht § 6 Abs. 2 (letzter Absatz) den jederzeitigen Wechsel des Treugebers in die Stellung eines Direktkommanditisten, was ebenfalls die interne Gleichbehandlung erkennen lässt.

2.

59

Die Klagepartei stützt ihre Klage nicht darauf, dass sie vor Zeichnung fehlerhaft beraten wurde, sondern beschränkt sich auf die Geltendmachung von Prospektfehlern.

60

Als Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft traf die Beklagten die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle wesentlichen Umstände, die für seine Anlageentscheidung von spezieller Bedeutung sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken vollständig und verständlich aufzuklären (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, Rn. 10, zitiert nach juris). Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, Urteil vom 23.10.2012 – II ZR 294/11, ZIP 2013, 315, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 13, zitiert nach juris).

61

Zur Beantwortung der Frage, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospektes in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 18.09.2012 – XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 = WM 2012, 2147, Rn. 25, zitiert nach juris). Vorliegend wandte sich das Beteiligungsangebot an „unternehmerisch orientierte Anleger mit einem langfristigen Anlagehorizont von rund 17,2 Jahren ab Ablieferung des ersten Schiffs, die mit den Risiken einer Anlage in Schiffen vertraut sind“ (Prospekt Seite 11 „Die Zielgruppe“).

62

Insofern weicht der hier zu beurteilende Sachverhalt von der von Klägerseite zitierten BGH-Rechtsprechung ab, wonach sich der Empfängerhorizont für Prospekterklärungen nach den Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen (Klein-)Anlegers, der sich allein anhand der Prospektangaben über die Kapitalanlage informiert und über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt, richtet, sofern sich der Emittent von Wertpapieren ausdrücklich auch an das unkundige und börsenunerfahrene Publikum wendet.

63

Festgestellten Prospektfehlern muss einzeln oder in ihrer Gesamtheit das für das Eingreifen der Prospekthaftung erforderliche Gewicht zukommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild, das der Prospekt von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt, zu beurteilen, ob er unrichtig oder unvollständig ist. Dabei darf nicht isoliert auf die im Prospekt angegebenen Einzeltatsachen abgestellt werden, sondern diese nicht immer im Zusammenhang mit dem ganzen Prospekte zu würdigen (BGH, Beschluss vom 13.12.2011 – II ZB 6/09, ZIP 2012, 117, Rn. 36 f., zitiert nach juris).

64

Zu den von der Klagepartei gerügten Prospektfehlern gilt unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze im Einzelnen Folgendes:

65

a) Irreführende Darstellung der Haftung der Beklagten zu 3)

66

Die Darstellung auf Seite 109/110 des Prospekts, dass die Beklagte zu 3) für die Darlehen der C...bank AG im Rahmen der 105 %-Klausel hafte und als weitere Sicherheit eine 80-prozentige Kapitaldienstgarantie gegenüber DnB NOR abgegeben habe, suggeriert dem durchschnittlichen Anleger nicht in irreführender Weise, dass die Beklagte zu 3) insoweit eine zu der Haftung der Ein-Schiffgesellschaften vorrangige Haftung übernommen und daher bei Überschreitung der 105 %-Klausel allein Sondertilgungen zu leisten oder Zusatzsicherheiten zu erbringen habe.

67

Dies ergibt sich aus dem textlichen und sachlichen Zusammenhang der Ausführungen darüber, die sich im selben Absatz wie die den finanzierenden Banken für die Schiffshypothekendarlehen gestellten Sicherheiten befinden. Dass auf Seite 109/110 nicht ausgeführt wird, in welcher Weise die Haftung der Beklagten zu 3 besteht (z.B. durch Stellung einer Bürgschaft), ändert nichts daran. Der Einwand der Klägerseite, dass die Haftung der Beklagten zu 3) „in einem gesonderten Abschnitt“ behandelt werde, ist ersichtlich unzutreffend. Es handelt sich noch nicht einmal um einen im Text durch einen gesonderten Absatz abgesetzten Passus.

68

Zudem stünde das von Klägerseite behauptete Verständnis hinsichtlich der Darstellung der Haftung der Beklagten zu 3) im Widerspruch zu den Ausführungen auf Seite 23 des Prospekts, wo die Folgen des Verstoßes gegen die 105 %-Klausel dargestellt sind. Dort wird unter der Überschrift „Darlehen“ ausgeführt, dass in den Darlehensverträgen mit der H.- N...bank AG und der C...bank AG vereinbart worden sei, dass die Banken ein Recht auf anteilige Sondertilgungen oder Zusatzsicherheiten hätten, sofern sich der JPY-Darlehensanteil umgerechnet in USD kursbedingt um mehr als 5 % erhöhte (105 %-Klausel). Solche Leistungen belasteten im Ergebnis die Liquiditätssituation der Beteiligungsgesellschaft. Dieses letzten Hinweises hätte es aber nicht bedurft, wenn die Beklagte zu 3) hier eine vorrangige Haftung für die Ein-Schiffgesellschaften übernommen hätte und wegen dieser auch nicht Regress bei den Ein-Schiffgesellschaften hätte nehmen können.

69

b) Unzureichende Darstellung möglicher Folgen der Verletzung der 105 %-Klausel

70

Ein Prospektfehler ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Vorwurf der Klägerseite, dass die Folgen einer Verletzung der 105 %-Klausel im Prospekt an den einschlägigen Stellen nicht hinreichend dargestellt seien (Seite 23, 103/104, 109).

71

Zutreffend ist zwar, dass es an den genannten Stellen im Prospekt nicht explizit beschrieben ist, dass die finanzierenden Banken bei Verletzung der 105 %-Klausel auch die Ausschüttungen stoppen und die Darlehensverträge in letzter Konsequenz kündigen könnten. Vielmehr wird eine Überschreitung der 105 %-Klausel im Prospekt nur unter dem Gesichtspunkt der Belastung der Liquiditätssituation der Fondsgesellschaft (Seite 23) bzw. der Höhe der Ausschüttungen erwähnt (Seite 103/104).

72

Zu Recht weisen die Beklagten darauf hin, dass es sich bei dem Umstand, dass die Banken die Darlehensverträge bei Nichterfüllung der sich aus diesen ergebenden Pflichten in letzter Konsequenz auch kündigen könnten, um eine Selbstverständlichkeit handelt, über die nicht gesondert aufgeklärt werden musste. Der Prospekt enthält auf Seite 30 den allgemeinen Risikohinweis, dass bei Nichterfüllung oder teilweiser Nichterfüllung von Verträgen durch die Fondsgesellschaft das Risiko bestehe, dass Vertragspartner insbesondere aufgrund der ihnen gewährten Sicherheiten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen der jeweiligen Gesellschaft vornehmen könnten. Dass Ausschüttungen generell unter dem Vorbehalt der Zustimmung der finanzierenden Banken standen, ist im Prospekt auf Seite 94 unter der Überschrift „Liquidität Beteiligungsgesellschaft „S.-B.-S.““ hinreichend dargestellt. Dass die genannten Risikohinweise entsprechend für die Ein-Schiffgesellschaften galten, konnte für den aufmerksamen Leser des Prospekts nicht zweifelhaft sein (vgl. Prospekt Seite 30 „Nichterfüllung durch die Beteiligungsgesellschaft oder einer/aller Ein-Schiffsgesellschaft/en“).

73

c) Fehlerhafte Darstellung, in den Schiffshypothekendarlehen der DnB Nor ASA seien keine 105 %-Klauseln enthalten

74

Der im Prospekt unterbliebene Hinweis darauf, dass auch in den beiden Schiffsfinanzierungsdarlehensverträgen mit der DnB Nor 105 %-Klauseln vereinbart worden sind, stellt zwar einen Prospektfehler dar. Diesem kommt jedoch nicht das für das Eingreifen der Prospekthaftung erforderliche Gewicht zu. Ob in dem vorliegenden Prospekt eines geschlossenen Schiffsfonds überhaupt explizit über das Bestehen und den Inhalt einer 105 %-Klausel in den Schiffshypothekendarlehensverträgen hätte aufgeklärt werden müssen, kann die Kammer ausdrücklich offen lassen. Enthält der Prospekt wie hier Angaben zu 105 %-Klauseln so müssen diese jedenfalls vollständig und inhaltlich zutreffend sein.

75

Die Kammer erachtet die im Prospekt fehlende Erwähnung, dass auch in den Schiffshypothekendarlehensverträgen zwischen der norwegischen Bank DnB Nor ASA und den betreffenden Ein-Schiffgesellschaften 105%-Klauseln vereinbart worden sind, deshalb nicht als wesentlichen Prospektfehler, weil die 105 %-Klausel lediglich eine bei Schiffsfinanzierungen mit Inanspruchnahme von Darlehen in unterschiedlichen Währungen gängige Nebenabrede in den Darlehensverträgen darstellt und sich dazu lediglich auf zwei der vierzehn Ein-Schiffgesellschaften bezieht (vgl. Prospekt Seite 110). Hinzu kommt, dass im Prospekt gerade an den Umstand des Fehlens einer derartigen Nebenabrede in den Darlehensverträgen mit der DnB Nor ASA keine für den Anleger vorteilhaften Auswirkungen geknüpft werden, die tatsächlich nicht bestanden. Vielmehr erschöpft sich der Prospektfehler in der fehlenden Erwähnung der 105 %-Klausel. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass und warum es für einen Anleger, der Kenntnis davon hat, dass in zwölf der 14 Schiffshypothekendarlehensverträge eine 105 %-Klausel als Nebenabrede enthalten ist, eine für seine Anlageentscheidung wesentliche Information dargestellt hätte, dass auch in den beiden übrigen Darlehensverträgen eine derartige Klausel vereinbart worden ist.

76

d) Kein Hinweis im Emissionsprospekt auf die Loan-to-value-Klausel

77

Entgegen der Auffassung der Klagepartei, ergibt sich kein Prospektfehler daraus, dass in dem Emissionsprospekt nicht über das Bestehen und den Inhalt der Loan-to-value-Klausel aufgeklärt wurde.

78

Ob in den Emissionsprospekten geschlossener Fondsbeteiligungen oder zumindest von geschlossenen Schiffsfondsbeteiligungen stets explizit auf das Bestehen einer Loan-to-value-Klausel und die sich daraus ergebenden Risiken hingewiesen werden muss, kann die Kammer ausdrücklich offen lassen. Zumindest in dem hier zu entscheidenden Einzelfall, in dem der Emissionsprospekt der Beteiligungsgesellschaft „S.-B.-S.“ GmbH & Co. KG zu beurteilen ist, bedurfte es keines ausdrücklichen Hinweises darauf. Insoweit schließt sich die Kammer der veröffentlichten Rechtsprechung an, in der die Verpflichtung zur ausdrücklichen Aufklärung über eine Loan-to-value-Klausel einhellig abgelehnt wird (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 31.07.2013 – 9 U 69/13; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.10.2014 – 17 U 155/13, Rn. 73 ff., zitiert nach juris; Urteil vom 28.11.2014 – 19 U 83/14, WM 2015, 274, Rn. 55, zitiert nach juris; Urteil vom 19.01.2015 – 23 U 20/14, Rn. 89 ff., zitiert nach juris; LG Hamburg, Urteil vom 22.04.2014 – 313 O 213/12; LG Dortmund, Urteil vom 11.07.2014 – 3 O 218/13, Rn. 382 f., zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2015 – 10 61/14, Rn. 85 ff., zitiert nach juris; LG Stuttgart, Urteil vom 20.03.2014 – 6 O 19/13). Anderslautende veröffentlichte Rechtsprechung hat die Klägerseite nicht vorgelegt.

79

Die sich aus der Vereinbarung einer Loan-to-value-Klausel in den Schiffshypothekendarlehensverträgen ergebenden Risiken sind Teil des Fremdfinanzierungsrisikos, das wiederum eines von vielen möglichen Einzelfaktoren darstellt, aus denen sich für den Anleger ein Verlustrisiko bis hin zum Totalverlustrisiko ergeben kann. Über das Totalverlustrisiko und die sich aus der teilweisen Fremdfinanzierung ergebenden Risiken wird im Prospekt auf Seiten 22/23, 30, 109/110 hinreichend aufgeklärt. Dass sich das Risiko des Totalverlusts nicht sicher abschätzen lässt, liegt in der Natur einer unternehmerischen Beteiligung (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2014 – III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075, Rn. 29, zitiert nach juris; Beschluss vom 03.02.2015 – II ZR 54/14, Rn. 13, zitiert nach juris).

80

Dass eine Bank bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit als milderes Mittel gegenüber der Kündigung gemäß § 490 Abs. 1 BGB eine Nachbesicherung verlangen kann, spiegelt nur das Risiko wieder, bei fehlenden Einnahmen Verluste zu machen und den Kredit nicht bedienen zu können. Grundsätzlich muss dem Anleger nicht zusätzlich noch verdeutlicht werden, auf welche Arten sich diese Verluste realisieren können, zumindest wenn darin keine konkret risikoerhöhenden Umstände stecken (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 15.10.2014 – 17 U 155/13, Rn. 74, zitiert nach juris). Die Klägerseite hat nicht dargetan, dass es sich bei der im vorliegenden Fall in den Darlehensverträgen vereinbarten Loan-to-value-Klausel um einen derart konkret risikoerhöhenden Umstand handelte, dass darüber im Prospekt ausdrücklich hätte aufgeklärt werden müssen.

81

Bei einer Loan-to-value-Klausel handelt es sich um eine Nebenabrede in einem Darlehensvertrag, in der festgelegt wird, dass der offene Darlehensbetrag eine bestimmte prozentuale Grenze des Wertes der vom Darlehensnehmer gestellten Sicherheiten (hier: des Wertes des jeweiligen von der Ein-Schiffgesellschaft betriebenen Schiffes) nicht unterschreiten darf, und welche Rechte der finanzierenden Bank im Falle einer Verletzung der Beleihungsgrenze zustehen sollen. Der Vortrag der Klagepartei beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen zum denkbaren Inhalt von Loan-to-value-Klauseln und lässt nicht erkennen, mit welchem Inhalt derartige Regelungen in den Darlehensverträgen der finanzierenden Banken mit den vierzehn Ein-Schiffgesellschaften vereinbart worden sind. Insbesondere ist für die Kammer nicht ersichtlich, welches einzuhaltenden Verhältnis zwischen offener Kreditsumme und dem Wert des jeweils finanzierten Containerschiffs vereinbart wurde, welche Rechte den finanzierenden Banken aus einer Unterschreitung der vereinbarten Wertgrenze im Einzelnen erwuchsen und welche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien der Schiffshypothekendarlehen über die Wertermittlung der Schiffe und die Häufigkeit der Wertermittlung getroffen wurden.

82

Soweit die Klägerseite im Schriftsatz vom 29.05.2015 vorträgt, dass über die Loan-to-value-Klausel schon deshalb im Prospekt hätte aufgeklärt werden müssen, weil die Beteiligungsgesellschaft selbst bei laufender Erzielung stabiler Charterraten allein wegen einer Verletzung der Loan-to-value-Klausel wirtschaftlich scheitern könne, ist dem nicht zu folgen. Nach Auffassung der Kammer entwirft die Klägerseite hier ein theoretisches Szenario, das nicht zu einer gesonderten Aufklärungspflicht führt. Selbst wenn man unterstellt, dass zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung am 28.02.2006 (Prospekt Seite 20) eine Situation hätte vorausgesehen werden können und müssen, in der es sowohl zu einem erheblichen Wertverfall auf dem Markt für Containerschiffe und insbesondere dem Markt für Secondhand-Schiffe in den den Fonds betreffenden Schiffsgrößenklassen als auch zu einem erheblich Kursverfall des Japanischen Yen gegenüber dem US-Dollar kommen würde, so erscheint es der Kammer doch äußerst fernliegend, dass die finanzierenden Banken, wenn die finanzierten Schiffe in einer solchen Lage trotzdem unverändert die prognostizierten Chartereinnahmen erzielen und die Ein-Schiffgesellschaften als Darlehensnehmerinnen ihren Pflichten zur Zahlungen von Zins und Tilgung vertragsgemäß nachkommen, von der ihnen zustehenden formalen Rechtsposition Gebrauch machen und die Darlehensverträge allein wegen der Verletzung der Loan-to-value- und/oder 105 %-Klausel gleichwohl kündigen oder derart hohe Forderungen hinsichtlich der Leistung von Sondertilgungen oder der Erbringung einer Nachbesicherung stellen, dass diese von den Ein-Schiffgesellschaften unmöglich erfüllt werden können. Die finanzierenden Banken müssten bei einem solchen Vorgehen mit einem erheblichen Forderungsausfall rechnen, weil weder bei einem freihändigen Verkauf der finanzierten Schiffe noch bei deren Zwangsversteigerung ein die restliche Darlehensschuld auch nur annähernd deckender Erlös zu erwarten wäre. Demgegenüber könnten die finanzierenden Banken bei einer Fortsetzung des Darlehensvertrages weiter mit laufenden Zins- und Tilgungsleistungen und damit einer kontinuierlichen Reduzierung ihres wirtschaftlichen Risikos rechnen. Eines näheren Eingehens auf die zwischen den Parteien streitigen Einzelheiten zur Bewertung von Schiffen, insbesondere die Frage, ob die Erzielung von regelmäßigen Chartereinnahmen durch das Schiff mit in die Wertermittlung einfließt, bedarf es nicht.

83

In dem Prospekt musste angesichts der vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit den sich aus der Loan-to-value-Klausel ergebenden Risiken auch kein ausdrücklicher Hinweis auf die Volatilität des Schifffahrtsmarktes enthalten sein. Dass in den Emissionsprospekten anderer Beteiligungsgesellschaften, die in demselben Zeitraum aufgestellt worden sind, teilweise gesonderte Risikohinweise in Bezug auf Loan-to-value-Klauseln enthalten sind, führt nicht zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung. Unabhängig davon, dass der Kammer die konkreten Einzelheiten der von Klägerseite angeführten geschlossenen Fonds nicht bekannt sind, lässt sich ein Prospektfehler in Bezug auf ein bestimmtes Risiko nicht damit begründen, dass darüber in einem anderen Prospekt aufgeklärt wird.

84

e) Kein Hinweis im Emissionsprospekt auf einen generellen Ausschüttungsvorbehalt der finanzierenden Banken

85

Dass Liquiditätsausschüttungen an die Gesellschafter unter dem generellen Vorbehalt der Zustimmung der finanzierenden Banken standen, wird im Prospekt nicht verschwiegen, sondern auf Seite 94 korrekt dargestellt. Die Zustimmung der Banken wird dort kumulativ zu den weiteren Voraussetzungen für Liquiditätsausschüttungen an die Gesellschafter genannt, nämlich dass keine Kapitaldienstrückstände hinsichtlich der langfristigen Investitionsfinanzierung bestehen und der Ausgleich der laufenden Betriebskosten sowie der Kapitaldienstraten auf die Schiffshypothekendarlehen für das laufende Geschäftsjahr gesichert ist.

86

f) Fehlerhafte Kalkulation der Verwaltungskosten

87

Die klagende Partei hat hinsichtlich der Kalkulation der Verwaltungskosten keinen Prospektfehler schlüssig dargetan. Ein Prospektfehler kann nicht dadurch dargelegt werden, dass der Anleger vorträgt, dass sich die im Prospekt enthaltene Prognose nicht erfüllt hat (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 17, zitiert nach juris).

88

Soweit die Klägerseite geltend macht, dass die für das Jahr prognostizierten Verwaltungskosten von € 199.000,00 (vgl. Liquiditätsprognose, Prospekt Seite 84/85, Spalte 3) schon deshalb fehlerhaft zu niedrig kalkuliert gewesen seien, weil die Fondsgesellschaft bereits zum 31.12.2006 die erste Hälfte der Pauschalvergütung an die Beklagte zu 1) hätte zahlen müssen, was allein Kosten von € 210.000,00 zzgl. MwSt. verursacht hätte (vgl. Prospekt Seite 75), so haben die Beklagten dies damit widerlegt, dass diese Kostenposition unter den Anschaffungsnebenkosten verbucht worden und nicht Bestandteil der Verwaltungskosten gewesen sei. Dies erscheint auch insofern stimmig, als es sich hierbei um die Vergütung der Beklagten zu 2) für die Beratung in der Gründungsphase, inklusive der laufenden Tätigkeit bis zur Infahrtsetzung der Schiffe handelte.

89

g) Wesentliches Vertragswerk im Prospekt nicht abgedruckt

90

Der Einwand, der Klägerseite, dass der Dienstleistungsvertrag im Prospekt nicht abgedruckt sei, obwohl es sich dabei um wesentliches Vertragswerk handelt, geht fehl. Zwar trifft es zu, dass in § 10 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages (Prospekt Seite 149) hinsichtlich der Vergütung der Beklagten zu 2) auf „§ 2 des Dienstleistungsvertrag zwischen TVP und der Gesellschaft“ Bezug genommen wird. Im Prospekt wird jedoch auf Seite 72/73 dargestellt, welche Vergütungen die Beklagte zu 2) erhält. Dies ist ausreichend. Einer ausdrücklichen Bezugnahme auf § 2 des Dienstleistungsvertrages bedurfte es an dieser Stelle nicht. Dass die Beklagte zu 2) aus dem Dienstleistungsvertrag weitere, nicht im Prospekt genannte Vergütungen von der Fondsgesellschaft erhalten hat, behauptet die Klägerseite selbst nicht.

91

h) Fehlerhafte Kalkulation und Prognose der Schiffsbetriebskosten

92

Ein Prospektfehler ergibt sich nicht daraus, dass hinsichtlich der Prognose der Schiffsbetriebskosten eine jährliche Preissteigerung von 3 % angesetzt wurde.

93

Bei Prognosen handelt es sich um zukunftsbezogene Informationen. Grundsätzlich übernimmt der Prospektherausgeber keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch herausstellt, trägt der Anleger. Die Interessen des Anlegers sind bereits dann hinreichend gewahrt, wenn die Prognosen im Prospekt durch sorgefältig ermittelte Tatsachen gestützt und – aus ex ante Sicht – vertretbar sind. Prognosen sind hierbei nach den bei der Prospektherstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 17, zitiert nach juris; Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115, Rn. 19, zitiert nach juris). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist dabei für eine Prognose, die – insbesondere für einen Zeitraum von 25 Jahren – mit erheblichen Risiken verbunden ist, von einem Prospektherausgeber zu erwarten, dass er aus den Erfahrungen der Vergangenheit vorsichtig kalkulierend in die Zukunft schließt (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 17, zitiert nach juris). Auch eine optimistische Erwartung der Prognose einer zukünftigen Entwicklung darf zugrunde gelegt werden, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (BGH, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115, Rn. 22, zitiert nach juris).

94

Soweit die Klägerseite mit der tatsächlichen abweichenden Entwicklung gegenüber der Prognose argumentiert, ist dies bereits im Ansatz verfehlt. Hinzu kommt, dass sich zwar aus der Abweichungsanalyse, die Bestandteil des im Jahr 2012 an die Anleger versandten Finanzierungskonzepts war, ergibt, dass die tatsächlichen Betriebskosten in den Jahren 2006 und 2007 die im Prospekt prognostizierten Schiffsbetriebskosten bei weitem überschritten haben (Anl. K 5, Seite 14). Dabei verkennt die Klägerseite aber, dass die Beklagten unwidersprochen dargetan haben, dass die 14 Schiffe der Ein-Schiffgesellschaft schon insgesamt 320 Tage früher in Dienst gestellt wurden als prognostiziert. Dies führte naturgemäß nicht nur zu erheblich höheren Kosten in den Jahren 2006 und 2007, sondern auch zu erheblich höheren Einnahmen gegenüber der Prognose, die die Betriebskosten deutlich überstiegen. Für den Zeitraum 2008 – 2011 ist aus der Abweichungsanalyse keine erheblich von der Prognose abweichende Kostensteigerung ersichtlich.

95

Entsprechend den vorstehenden Ausführungen kann die klagende Partei auch keinen Prospektfehler damit begründen, dass sich aus Studien oder Berichten, die wie die Berichte des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) vom September 2010 (Anl. K 11) und Juni 2011 (Anl. K 12) oder die Betriebskostenstudie 2009 der H.N...bank AG (An. K 24) erst Jahre nach Prospektaufstellung erschienen sind, ergebe, dass die im Prospekt angenommene Steigerung der Schiffsbetriebskosten von 3 % p.a. unvertretbar gewesen sei.

96

Aus dem Vortrag der klagenden Partei, dass den Beklagten aus anderen von ihnen bereits vor dem streitgegenständlichen Fonds emittierten Schiffsfonds bekannt gewesen sei, dass die Schiffsbetriebskosten in den Jahren vor Prospektaufstellung erheblich stärker als 3 % p.a. angestiegen seien (vgl. Anl. K 19 – K 21), ergibt sich nichts anderes. Die betreffenden Geschäftsberichte datieren erst zeitlich nach Prospektaufstellung. Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, dass die Schiffe, die Gegenstand dieser Geschäftsberichte sind, hinreichend mit den Schiffen der hier in Rede stehenden Fondsgesellschaft vergleichbar sind, ist auch nicht hinreichend dargetan, dass damit die Kalkulation mit einer durchgängigen jährlichen Steigerung der Schiffsbetriebskosten um 3 % bis ins Jahr 2023 ex ante betrachtet unvertretbar war. Dies würde voraussetzen, dass im Februar 2006 in vertretbarer Weise nicht davon hätte ausgegangen werden dürfen, dass Phasen stärkerer Anstiege der Schiffsbetriebskosten von Zeiträumen mit geringerer Anstiegen als den prognostizierten 3 % p.a. abgelöst werden, so dass sich der Preisanstieg über die Gesamtlaufzeit der Beteiligungsgesellschaft bis zum Jahr 2023 im Bereich langjähriger Erfahrungswerte bewegen würde.

97

i) Kein Hinweis im Emissionsprospekt auf einen bestehenden Interessenkonflikt der Beklagten zu 3)

98

Ein Prospektfehler ergibt sich nicht daraus, dass ein Interessenkonflikt der Beklagten zu 3) nicht im Prospekt dargestellt wurde. Diese hatte der C...bank AG sowie der DnB Nor ASA im Rahmen der Schiffsfinanzierungsverträge zwar Sicherheiten gestellt und könnte von daher ein Interesse daran gehabt haben, ihre Inanspruchnahme durch die finanzierenden Banken zu vermeiden, sollten die Darlehen notleidend werden. Andererseits hatte sich die Beklagte zu 3) auch mit einem Betrag von über € 20 Mio. an den 14 Ein-Schiffgesellschaften beteiligt und daher ein ganz erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse daran, dass der Fonds nicht wirtschaftlich scheiterte. In welcher Art und Weise sich die Beklagte zu 3) im Rahmen des Fondskonzepts beteiligt hatte, wird im Prospekt vollständig und zutreffend dargestellt. Weitergehende Hinweise auf einen etwaigen Interessenkonflikt der Beklagten zu 3) waren nicht erforderlich.

99

j) Irreführende Darstellung zur Höhe der Eigenkapitalbeschaffungskosten

100

Die Darstellung der Eigenkapitalbeschaffungskosten auf Seite 78/79 des Prospekts ist nicht irreführend.

101

Ein Prospekt ist fehlerhaft, wenn der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne weiteres entnehmen kann (BGH, Beschluss vom 23.09.2014 – II ZR 320/13, Rn. 31, zitiert nach juris). Mit den Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, vollständigen und verständlichen Prospekt ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger zur Ermittlung des Anteils der Weichkosten erst verschiedene Prospektangaben abgleichen und anschließend eine Reihe von Rechengängen durchführen muss (BGH, a.a.O.; Versäumnisurteil vom 06.02.2006 – II ZR 329/04, NJW 2006, 2042, Rn. 9, zitiert nach juris). Nicht erforderlich ist andererseits, dass der Anteil der Weichkosten im Prospekt mit einer Prozentzahl vom Anlagebetrag angegeben wird. Vielmehr genügt es, wenn der Anleger diesen Anteil mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen kann (BGH, a.a.O.; Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 404/12, WM 2014, 118, Rn. 16, zitiert nach juris).

102

So reicht es aus, wenn die Anleger aufgrund des aus dem Investitionsplan ersichtlichen absoluten Betrages, der für die Position „Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Platzierungsgarantie, Prospektherstellung“ anfällt, mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen konnten, welchen Anteil an dem auf derselben Seite des Prospekts ausgewiesenen Eigenkapital die vorgenannten Weichkostenposition bildet (BGH, Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 404/12, WM 2014, 118, Rn. 16, zitiert nach juris). Dabei ist es unerheblich, wenn im Prospekt der prozentuale Anteil von Weichkostenpositionen an den geplanten Gesamtausgaben, welche nicht nur aus den Einlagen, sondern auch aus dem geplanten erheblichen Fremdkapital bestritten werden, angegeben wird, sofern diese Bezugsgröße genannt wird (Beschluss vom 23.09.2014 – II ZR 320/13, Rn. 33, zitiert nach juris). Der BGH hat es nicht beanstandet, dass die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung in der Tabelle der Investitionskalkulation im Prospekt mit dem prozentualen Verhältnis an der Gesamtinvestition ausgewiesen worden sind (Urteil vom 24.04.2014 – III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075, Rn. 18-20, zitiert nach juris).

103

Diesen Anforderungen entspricht vorliegend der Prospekt, wenn man die Kapitalbeschaffungskosten von € 39.450.000,00 zzgl. dem in Fn. 3 genannten Agio von € 9.863.500,00 addiert und ins Verhältnis zu dem Eigenkapital von € 199.270.000,00 setzt. Die Werte lassen sich alle der Doppelseite 78/79 des Prospekts entnehmen.

104

k) Persönliche Haftung gem. §§ 30, 31 GmbHG analog

105

Der Prospekt ist nicht deshalb fehlerhaft, weil er keinen Hinweis auf das Haftungsrisiko der Anleger aus §§ 30, 31 GmbHG analog enthält.

106

Dahinstehen kann, ob die sog. Innenhaftung analog §§ 30, 31 GmbHG überhaupt auf die Publikums-KG Anwendung findet, da der einzelne Anleger hier auf die Struktur (Komplementärin haftet nicht persönlich) keinen Einfluss hat und ihm nicht dieselben Kontrollrechte zustehen wie dem Kommanditisten in der personalistischen Kommanditgesellschaft. Denn jedenfalls handelt es sich um ein theoretisches Risiko, über das nicht aufgeklärt werden musste und das sich nur bei rechtswidrigem oder strafbarem Verhalten der Fondsgeschäftsführung hätte realisieren können. Die Kammer schließt sich insoweit der hierzu bisher ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung an (OLG Köln, Urteil vom 26.02.2015 – I-24 U 112/14, 24 U24 U 112/14, WM 2015, 872, Rn. 8, zitiert nach juris; Urteil vom 05.03.2015 – I-24 U 159/14, 24 U24 U 159/14, Rn. 29, zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2015 – 34 U 149/14, BeckRS 2015, 03453, Rn. 48 ff.).

107

Zwar ist zutreffend, dass §§ 30, 31 GmbHG entsprechend auf Zahlungen aus dem Vermögen einer GmbH & Co. KG an deren Kommanditisten Anwendung finden, wenn damit mittelbar eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.1990 – II ZR 268/88, NJW 1990, 1725, Rn. 32, zitiert nach juris). Ob dies nur dann gilt, wenn keine natürliche Person unbeschränkt haftet, kann vorliegend dahinstehen, da die Fondsgesellschaft neben der Verwaltung Beteiligungsgesellschaft MS „S.-B.-S.“ mbH (Prospekt Seite 52) keinen weiteren persönlich haftenden Gesellschafter hatte. Ein Hinweis auf §§ 30, 31 GmbHG war gleichwohl entbehrlich. Dies gilt schon deshalb, weil eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH mehr als fernliegend war, aufklärungsbedürftig indes nur solche Risiken sind, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.07.2013 – II ZR 143/12, Rn. 12, zitiert nach juris). Ausweislich § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags (Prospekt Seite 136) leistete die Komplementär-GmbH keine Einlage und war am Kapital und Vermögen der Fondsgesellschaft nicht beteiligt (vgl. Prospekt Seite 52). Unter diesen Umständen käme eine Unterdeckung ihres Stammkapitals nur dann in Betracht, wenn die Fondsgesellschaft Fremdmittel aufnähme, diese an ihre Kommanditisten ausschüttete und die Komplementär-GmbH hierfür im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Fondsgesellschaft aufkommen müsste. Dass ein solches Vorgehen vorliegend beabsichtigt war, lässt sich dem Vortrag der Klagepartei nicht entnehmen. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solches Geschäftsgebaren, wie es bei Fonds in Betracht kommen mag, die außergewöhnlich hohe Ausschüttungen von mehreren hundert Prozent versprechen, in Aussicht stand. Im vorliegenden Fall versprach der Prospekt bei einer Beteiligung von € 100.000,00 nebst 5 % Agio (€ 105.000,00) neben der Kapitalrückzahlung einen Überschuss bei Auflösung des Fonds im Jahre 2023 in Höhe von € 131.703,00 (vgl. Prospekt Seite 98). Dies bedeutet Ausschüttungen über die Rückzahlung des Eigenkapitals hinaus von gut 130 %. Hinzu kommt, dass die Haftung gemäß § 31 GmbHG pro rata erfolgt, d.h. im Verhältnis zur Einlage. Ausweislich des Verhältnisses zwischen dem Stammkapital der Komplementär-GmbH, das lediglich 25.000 EUR betrug (Prospekt Seite 52) und dem Kommanditkapital, das sich auf insgesamt € 197.270.000,00 EUR erhöhen sollte (Prospekt Seite 79) und an dem die Kläger mit einem Betrag von € 20.000,00 beteiligt waren, spricht nichts dafür, dass das sich hieraus ergebende, als äußerst gering einzustufende Haftungsrisiko der Klagepartei nach §§ 30, 31 GmbHG für dessen Anlageentscheidung von Bedeutung war. Ganz entscheidend dagegen, dass der Prospekt einen Hinweis auf §§ 30, 31 GmbHG hätte enthalten müssen, spricht, dass es sich bei der in § 30 GmbHG getroffenen Regelung um eine Verbotsnorm handelt, deren Normadressat die Gesellschaft und damit deren Geschäftsführer ist (vgl. BGH a.a.O., Rn. 39, zitiert nach juris). Das allgemeine (abstrakte) Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei (zumal planmäßigen oder wiederholten) Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist, kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtwidrigkeiten sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2014 – III ZR 365/13, WM 2015, 128, Rn. 24, zitiert nach juris). Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend anders zu beurteilen ist, weil ein etwaiger Verstoß gegen § 30 GmbHG aus strukturellen Gründen als sehr naheliegend einzustufen ist, bestehen nicht. Hierfür ist weder etwas vorgetragen worden noch sonst ein Anhaltspunkt ersichtlich.

II.

108

Mangels Bestehens eines auf Rückabwicklung der Beteiligung gerichteten Schadensersatzanspruchs hat die Klagepartei auch keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und kann nicht die Feststellung verlangen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Rechte aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag für die streitgegenständliche Beteiligung im Annahmeverzug befinden sowie dass die Beklagten verpflichtet sind, sie von Ansprüchen Dritter, die aus der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft „MS S.-B.-S.“ mbH & Co. KG resultieren, freizustellen.

III.

109

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

110

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 Satz 1 und 2 ZPO zu entnehmen.

111

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO (Wert des Zahlungsantrages zuzüglich Ausschüttungen in voller Höhe (sofern Freihaltung von etwaigen Nachteilen beantragt ist); Feststellungsantrag Annahmeverzug sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (sofern beantragt) nicht streitwerterhöhend).

Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 122/09 Verkündet am:
25. Januar 2011
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Regelt der Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft, dass eine Kapitalerhöhung
auch im Krisenfall nur einstimmig beschlossen werden kann und das
Nichterreichen der Einstimmigkeit zur Folge hat, dass die zustimmenden Gesellschafter
berechtigt sind, ihre Einlagen zu erhöhen, während die nicht zustimmenden
Gesellschafter eine Verringerung ihres Beteiligungsverhältnisses hinzunehmen haben
, so sind die zahlungsunwilligen Gesellschafter nicht aus gesellschaftlicher
Treuepflicht verpflichtet, einem Beschluss zuzustimmen, dass ein nicht sanierungswilliger
Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet (Abgrenzung zu BGH, Urteil
vom 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, BGHZ 183, 1 - Sanieren oder Ausscheiden).
BGH, Urteil vom 25. Januar 2011 - II ZR 122/09 - KG
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, den
Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter
Dr. Nedden-Boeger

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. April 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagte ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gesellschaftszweck ist die Errichtung und Vermietung eines Wohn- und Geschäftshauses sowie zweier weiterer Wohnhäuser auf gesellschaftseigenem Grundstück. Der Kläger und seine Ehefrau erklärten ihren Beitritt zu der Beklagten durch eine gemeinsam abgegebene Beitrittserklärung vom 16. Dezember 1998, mit der sie eine gemeinsame Einlage von 121.956,00 DM übernahmen. Nachdem die Beklagte in eine finanzielle Schieflage geraten war, beauftragte sie die T. AG mit der Erarbeitung eines Sanierungskonzepts. In dem im März 2005 vorgelegten vorläufigen Bestandssicherungskonzept stellte die T. AG die Sanierungsbedürftigkeit der Beklagten fest, weil sie eine wachsende strukturelle Unterdeckung erwirtschafte und ihr ohne Umsetzung geeigneter Sanierungsmaßnahmen spätestens 2009 die Zahlungsunfähigkeit drohe. Als Sanierungsmaßnahme schlug die T. AG vor, das Fremdkapital auf einen geringeren, leichter bedienbaren Valutenstand zu reduzieren. Das finanzierende Kreditinstitut stimmte der Sanierung unter der Voraussetzung einer Kapitalerhöhung um insgesamt 2.700.000,00 € zu. Daraufhin fasste die Gesellschafterversammlung am 18. Januar 2006 mit der im Gesellschaftsvertrag für Satzungsänderungen vorgesehenen Stimmenmehrheit, jedoch ohne die Stimmen des Klägers und seiner Ehefrau, u.a. folgende Beschlüsse: § 4 Abs. 1 [des Gesellschaftsvertrages] wird wie folgt neu gefasst: (1) Das Gesellschaftskapital wird auf 12.925.837,62 € erhöht. Es setzt sich zusammen aus dem Altkapital in Höhe von 10.225.837,62 € und Neukapital in Höhe von 2.700.000 €. § 18 Abs. 7 wird wie folgt neu gefasst: (7) Ein Gesellschafter, der nicht spätestens bis zum 28. Februar 2006 einen seiner bisherigen Beteiligungshöhe entsprechenden Anteil am Neukapital von 2.700.000 € gezeichnet hat, scheidet rückwirkend zum 1. Januar 2006 aus der Gesellschaft aus, ohne dass es einer weiteren Erklärung seitens der Gesellschaft bedarf.
2
Der Gesellschaftsvertrag enthält darüber hinaus folgende Bestimmungen : § 1 Abs. 2: Halten mehrere Personen einen Anteil gemeinschaftlich, so gelten sie als ein Gesellschafter im Sinne dieses Vertrages. Sie können ihre Rechte nur einheitlich ausüben und haften gesamtschuldnerisch. Jeder von ihnen ist zur Abgabe und zum Empfang von Willenserklärungen für den anderen bevollmächtigt.
§ 4 Abs. 5: Die Erhöhung des Gesellschaftskapitals ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafterstimmen zulässig, sofern bei Überschreitung der Gesamtkosten für das gesellschaftseigene Bauvorhaben Eigengelder soweit zu erhöhen sind, wie es die Beendigung des Bauvorhabens erforderlich macht. Kommt ein einstimmiger Beschluss nicht zustande, so sind die zustimmenden Gesellschafter berechtigt , ihre Einlagen - soweit erforderlich - zu erhöhen. Die nicht zustimmenden Gesellschafter haben in diesem Fall eine Verringerung ihres Beteiligungsverhältnisses hinzunehmen. § 12: (1) Die Gesellschafterversammlung beschließt über...
e) die Änderung des Gesellschaftsvertrages;
f) die Auflösung der Gesellschaft,
g) die Festsetzung eventuell notwendiger Nachschusszahlungen sowie ... (2) Beschlüsse gemäß Abs. 1 e) und f) bedürfen einer qualifizierten Mehrheit. Die qualifizierte Mehrheit beträgt 75 % aller in der Gesellschaft vorhandenen Stimmen. Für Beschlüsse gem. Abs. 1 g) gilt die Regelung des § 4 Abs. 5 entsprechend. ...
3
Der Kläger und seine - inzwischen getrennt lebende - Ehefrau zeichneten die Kapitalerhöhung nicht wie ihnen angeboten. Die Ehefrau des Klägers unterzeichnete die Kapitalerhöhungsvereinbarung mit dem Hinweis, dass sie die Erklärung allein für sich und auch nur für den hälftigen Geschäftsanteil abgebe. Der Kläger gab keine Zeichnungserklärung ab. Mit Ablauf der auf den 28. Februar 2006 datierten Zeichnungsfrist betrachtete die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau als ausgeschieden, da die Kapitalerhöhung nicht für den gesamten von ihnen gehaltenen Gesellschaftsanteil gezeichnet worden sei. Mit der Ehefrau des Klägers traf die Beklagte am 22. Juni/29. September 2006 eine "Wiederaufnahmevereinbarung" im Umfang der Hälfte der ursprünglich gemeinsam mit ihrem Ehemann gehaltenen Beteiligung, wobei die Ehefrau insoweit auch an der beschlossenen Kapitalerhöhung teilnahm. Dem Kläger hat die Beklagte auf den Stichtag seines beschlussmäßigen Ausscheidens (1. Januar 2006) eine Auseinandersetzungsrechnung erteilt, einen Auseinandersetzungsfehlbetrag in Höhe von insgesamt 10.971.973,78 € errechnet und den Kläger hieran entsprechend der Hälfte seiner ursprünglich gemeinsam mit seiner Ehefrau eingegangenen prozentualen Beteiligung am Gesellschaftskapital in Höhe von 35.306,01 € beteiligt.
4
Das Landgericht hat auf Antrag des Klägers festgestellt, dass der am 18. Januar 2006 gefasste Gesellschafterbeschluss zur Änderung des § 18 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages unwirksam sei und das Gesellschaftsverhältnis der Beklagten zu dem Kläger und seiner Ehefrau unverändert fortbestehe. Die von der Beklagten erhobene Widerklage, mit der sie vom Kläger die Zahlung des zu seinen Lasten errechneten negativen Auseinandersetzungsguthabens verlangt, hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihre erstinstanzlichen Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
6
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Die Klage sei unbegründet, da der Kläger und seine Ehefrau nicht aus der Beklagten ausgeschieden, sondern weiterhin deren Gesellschafter seien. Die von der Gesellschafterversammlung für alle Gesellschafter verbindlich beschlossene Einlagenerhöhung sei unwirksam, weil ihr nicht alle Gesellschafter zugestimmt hätten. Die in § 4 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages enthaltene Regelung erlaube nur eine Kapitalerhöhung auf freiwilliger Basis. Auch aus gesellschafterlicher Treuepflicht habe keine Zustimmungspflicht zu einer verbindlichen Einlagenerhöhung bestanden, da aufgrund der in § 12Abs. 1, 2 sowie § 4 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages getroffenen Regelungen jeder Gesellschafter davon ausgehen durfte, dass er nur die ihm zum Zeitpunkt des Beitritts bekannten Zahlungen zu leisten hatte. Nachdem die Kapitalerhöhung nicht wirksam beschlossen sei, fehle es auch für den Ausschluss des nicht an ihr teilnehmenden Gesellschafters an einer Grundlage.
8
II. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten über den Ausschluss derjenigen Gesellschafter, die die Kapitalerhöhung nicht gezeichnet haben (§ 18 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages), ist gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau unwirksam. Daher sind der Kläger und seine Ehefrau nicht mit Wirkung vom 1. Januar 2006 aus der Gesellschaft ausgeschieden und der Kläger nicht zur Erstattung eines Auseinandersetzungsfehlbetrages verpflichtet.
9
1. Die Klage ist zulässig erhoben; insbesondere ist der Kläger zur Prozessführung befugt. Bei der Prozessführungsbefugnis handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz , von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 19. März 1987 - III ZR 2/86, BGHZ 100, 217, 219; Urteil vom 11. August 2010 - XII ZR 181/08, NJW 2010, 3033). Grundsätzlich ist (nur) der Inhaber eines Rechts befugt, es in eigenem Namen einzuklagen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., Vor § 50 Rn. 18). Wer ein Recht einklagt, das nicht ihm selbst zusteht (Prozessstandschaft ), muss seine Befugnis zur Führung des Prozesses dartun und notfalls beweisen. Andernfalls ist seine Klage als unzulässig abzuweisen (Zöller/ Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., Vor § 50 Rn. 19). Dasselbe gilt bei der Einzelprozessführung durch einen nur Teilberechtigten (MünchKommZPO/Lindacher, 3. Aufl., Vorbem. § 50 Rn. 42).
10
Mit seinem Feststellungsbegehren gemäß § 256 Abs. 1 ZPO verfolgt der Kläger Rechte aus der Mitgliedschaft in der beklagten Gesellschaft. Nach seinem eigenen Vorbringen steht ihm dieses Mitgliedschaftsrecht gemeinsam mit seiner Ehefrau zu, so dass der Kläger in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis nur die Rolle eines Teilberechtigten einnimmt und er somit die Feststellung (auch) eines Drittrechtsverhältnisses verfolgt.
11
Nach feststehender Rechtsprechung können jedoch auch Drittrechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn diese für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander zumindest mittelbar von Bedeutung sind und ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Klärung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1960 - V ZR 131/58, MDR 1960, 485; Urteil vom 16. Juni 1993 - VIII ZR 222/92, NJW 1993, 2539, 2540 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn aus der streitigen Mitgliedschaft erwachsen besondere Rechtsbeziehungen auch zwischen der Beklagten und den einzelnen Ehegatten gesondert. Aufgrund der in § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages getroffenen Regelung haften die Ehegatten gegenüber der Beklagten gesamtschuldnerisch und können daher von der Beklagten einzeln in Anspruch genommen werden. Ob und mit welchem Inhalt Rechtspflichten der einzelnen Ehegatten bestehen, hängt vom Fortbestand der gemeinsamen Mitgliedschaft der Ehegatten und von der Wirksamkeit des hier streitigen Beschlusses ab. Daraus folgt das rechtliche Interesse des einzelnen Ehegatten, im eigenen Namen die Unwirksamkeit des am 18. Januar 2006 gefassten Gesellschafterbeschlusses zur Änderung des § 18 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages sowie den Fortbestand des Gesellschaftsverhältnisses der Beklagten zu beiden Ehegatten feststellen zu lassen.
12
Dem steht nicht entgegen, dass die Ehefrau des Klägers gemäß den von der Gesellschafterversammlung am 18. Januar 2006 gefassten Beschlüssen die Kapitalerhöhung für "ihren" Anteil zunächst zeichnete und später eine "Wiederaufnahmevereinbarung" mit der Beklagten traf. Ein dem Vorgehen des Klägers entgegenstehender Wille seiner Ehefrau ist in entsprechender Anwendung von § 744 Abs. 2 BGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Mai 1955 - IV ZR 185/54, BGHZ 17, 181, 183; Staudinger/Habermeier, BGB, Neubearb. 2003, § 709 Rn. 43; Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 714 Rn. 8) unbeachtlich. Auch Verfahrenshandlungen wie die Klage eines einzelnen von mehreren Mitberechtigten können als Erhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 744 Abs. 2 BGB für den gemeinsam gehaltenen Gegenstand notwendig sein (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2008 - III ZR 46/06, ZIP 2008, 1582 Rn. 36; MünchKommBGB/ K. Schmidt, 5. Aufl., §§ 744, 745 Rn. 43; Staudinger/Langhein, BGB, Neubearb. 2008, § 744 Rn. 43). Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist zur Erhaltung der gemeinsam begründeten Mitgliedschaft an der Beklagten auch und gerade im Hinblick auf die Rechtshandlungen der Ehefrau notwendig, die sie für "ihren" Anteil vorgenommen hat und die den gemeinsamen Anteil in Frage stellen.
13
2. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger und seine Ehefrau sind weiterhin Gesellschafter der Beklagten, da der Gesellschafterbeschluss über die Einfügung von § 18 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages ihnen gegenüber unwirksam ist.
14
a) Anders als das Berufungsgericht meint, ist der Mehrheitsbeschluss über die Kapitalerhöhung durch Änderung von § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages allerdings nicht unwirksam. Dies folgt aus den Regelungen in § 4 Abs. 5 i.V.m. § 12 Abs. 1 Buchstabe g, Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages.
15
Nach § 4 Abs. 5 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages sind die zustimmenden Gesellschafter in dem hier vorliegenden Fall, dass ein - nach § 4 Abs. 5 Satz 1 an sich notwendig - einstimmiger Beschluss über eine Kapitalerhöhung nicht zustande kommt, berechtigt, ihre Einlagen - soweit erforderlich - zu erhöhen , während die nicht zustimmenden Gesellschafter eine Verringerung ihres Beteiligungsverhältnisses hinzunehmen haben. Der Kapitalerhöhungsbeschluss ist daher auch dann wirksam, wenn Einstimmigkeit nicht erreicht wird. Allerdings ist in dem Fall jedem einzelnen Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Erhöhung seiner Einlage freigestellt. Ein Gesellschafter, der seine Einlage nicht erhöht, setzt seine Beteiligung unter Verwässerung seines Gesellschaftsanteils fort (§ 4 Abs. 5 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages).
16
Die in § 4 Abs. 5 getroffenen Regelungen gelten gemäß § 12 Abs. 1 Buchstabe g, Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages für Beschlüsse über die Festsetzung eventuell notwendiger Nachschusszahlungen entsprechend. Der Begriff der notwendigen Nachschusszahlungen umfasst auch die am 18. Januar 2006 beschlossene Kapitalerhöhung. Denn mit der Regelung in § 12 Abs. 1 Buchstabe g, Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages ist gerade eine einheitliche Behandlung sowohl späterer "Nachschüsse" als auch der in § 4 Abs. 5 geregelten "Kapitalerhöhung" bezweckt: Beide Arten zusätzlicher Beitragsleistungen sollen entweder einstimmig beschlossen werden und dann sämtliche Ge- sellschafter verpflichten oder es soll, wenn ein einstimmiger Beschluss nicht gefasst wird, dadurch eine Verschiebung der Kapitalanteile erfolgen, dass die nicht zustimmenden Gesellschafter eine Verringerung ihres Beteiligungsverhältnisses hinzunehmen haben. Diese Auslegung des Gesellschaftsvertrages kann der Senat selbst vornehmen, weil der Gesellschaftsvertrag der Beklagten als Publikumsgesellschaft objektiv auszulegen ist (BGH, Urteil vom 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1393; Urteil vom 19. März 2007 - II ZR 73/06, ZIP 2007, 812 Rn. 18 jeweils m.w.N.).
17
b) Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die in der Gesellschafterversammlung weiter beschlossene Neufassung des § 18 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages , nach der der nicht an der Kapitalerhöhung teilnehmende Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, zumindest gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau, die diesem Beschluss im Hinblick auf den gemeinschaftlich gehaltenen Gesellschaftsanteil nicht - wie nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages geboten - einheitlich zugestimmt haben, unwirksam ist.
18
aa) Der Entzug der Gesellschafterstellung durch zwangsweises Ausscheiden ist nur mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters möglich, sei es durch antizipierte Zustimmung in Form der eindeutigen Regelung im Gesellschaftsvertrag , sei es durch Zustimmung zu einem Beschluss, durch den nachträglich eine Ausschlussregelung in den Gesellschaftsvertrag eingefügt wird (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, BGHZ 183, 1 Rn. 16 - Sanieren oder Ausscheiden, m.w.N.). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Weder enthielt der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag eine Regelung über das Ausscheiden bei Nichtteilnahme an einer Kapitalerhöhung noch haben der Kläger oder seine Ehefrau einer solchen Regelung nachträglich zugestimmt.
19
bb) Anders als die Revision meint, verhält sich der Kläger auch nicht treupflichtwidrig, wenn er zwar an den Sanierungsbemühungen nicht teilnehmen , aber in der Gesellschaft verbleiben will.
20
(1) Ein Gesellschafter ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, einer solchen, seine Gesellschafterstellung aufhebenden Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen. Zwar geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich in besonders gelagerten Ausnahmefällen für jeden einzelnen Gesellschafter aus der gesellschafterlichen Treuepflicht etwas Abweichendes ergeben kann. Danach kommt eine Zustimmungspflicht dann in Betracht, wenn sie mit Rücksicht auf das bestehende Gesellschaftsverhältnis oder auf die bestehenden Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander dringend erforderlich ist und die Änderung des Gesellschaftsvertrages dem Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen Belange zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, BGHZ 183, 1 Rn. 23 - Sanieren oder Ausscheiden , m.w.N.).
21
(2) Grundlage solcher Treuepflichten eines Gesellschafters kann jedoch stets nur die auf dem konkreten Gesellschaftsverhältnis beruhende berechtigte Erwartungshaltung der übrigen Gesellschafter sein. Der Gesellschaftsvertrag bildet die Grundlage der gesellschafterlichen Treuepflicht und bestimmt damit auch deren Inhalt und Umfang; der einzelne Gesellschafter ist nur insoweit verpflichtet , wie er es im Gesellschaftsvertrag versprochen hat (vgl. Hueck/ Windbichler, Gesellschaftsrecht, 21. Aufl., § 7 Rn. 4; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht , 4. Aufl., § 20 IV 2 d, S. 592; MünchKommBGB/Ulmer, 5. Aufl., § 705 Rn. 222). Erlaubt das eingegangene Gesellschaftsverhältnis keine berechtigte Erwartungshaltung gegenüber einzelnen Gesellschaftern, besteht auch keine Treuepflicht, diese zu erfüllen. Der Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht rechtfertigt es nicht, in eine sachlich nicht unvertretbare gesell- schaftsvertragliche Regelung ändernd einzugreifen, nur weil dies für angemessener erachtet wird (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 1965 - II ZR 6/63, BGHZ 44, 40, 42).
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(3) Im vorliegenden Fall ist eine Erwartungshaltung, dass jeder Gesellschafter in der Schieflage der Gesellschaft weiteres Risiko auf sich nimmt und sich an einer Kapitalerhöhung beteiligt, durch das eingegangene Gesellschaftsverhältnis nicht begründet worden. Im Gegenteil war den Bestimmungen der § 4 Abs. 5 und § 12 Abs. 1, 2 des Gesellschaftsvertrages zu entnehmen, dass eine eventuell zur Aufrechterhaltung der Gesellschaft notwendig werdende Kapitalerhöhung oder Nachschusszahlung einstimmig beschlossen werden musste, wenn sie alle Gesellschafter verpflichten sollte; andernfalls sollten die zustimmenden Gesellschafter berechtigt sein, ihre Einlagen zu erhöhen, während die nicht zustimmenden Gesellschafter unter Verringerung ihres Beteiligungsverhältnisses in der Gesellschaft verbleiben können sollten.
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Aufgrund dieser ausdrücklichen gesellschaftsvertraglichen Regelung, mit der sich jeder Gesellschafter bei seinem Eintritt in die Gesellschaft einverstanden erklärt hatte, durfte er nicht darauf vertrauen, einen Mitgesellschafter, der im Falle einer Schieflage der Gesellschaft zu weiteren Einlagen nicht bereit war, unter dem Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht mit einer anderen als der vertraglich vorgezeichneten Rechtsfolge in Anspruch nehmen zu können. Vielmehr musste jeder Gesellschafter damit rechnen, dass zusätzlicher Kapitalbedarf der Gesellschaft nur von einem Teil der Gesellschafter aufgebracht würde, sich andere Gesellschafter dagegen nicht an der Kapitalerhöhung beteiligten und sich für den Verbleib in der Gesellschaft unter Verwässerung ihrer Gesellschaftsanteile entschieden.
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(4) Eine über diese vertraglichen Regelungen hinausgehende Treuepflicht des einzelnen Gesellschafters wird hier auch nicht durch den Umstand begründet, dass die Gesellschaft in eine wirtschaftliche Schieflage mit drohender Zahlungsunfähigkeit geraten war, welche die Aufbringung neuen Kapitals für den Erhalt der Gesellschaft notwendig machte. Denn die Bestimmungen der § 4 Abs. 5 und § 12 Abs. 1 Buchstabe g, Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages regeln auch diesen Krisenfall.
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§ 4 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages regelt ausdrücklich den Fall, dass das gesellschaftseigene Bauvorhaben wegen Überschreitung der vorgesehenen Gesamtkosten nicht ohne Zuführung von Eigenkapital beendet werden kann. In dieser Lage, in der in der Regel Fremdkapital nicht zu erlangen ist, wäre die Gesellschaft ohne eine Kapitalerhöhung liquidationsreif. Denn ohne die Möglichkeit, das unvollendete Bauvorhaben mit zusätzlichem Eigenkapital fertig zu stellen, hätte die Gesellschaft keine Vermietungsmöglichkeit und somit dauerhaft keine Ertragserwartung und keine positive Fortführungsprognose. Im Falle einer danach notwendigen Liquidation wäre zu erwarten, dass der Veräußerungserlös des Grundstücks mit dem angefangenen Bauwerk die bis dahin getätigten Aufwendungen nicht annähernd deckt. Die Gesellschafter verlören zumindest einen erheblichen Teil ihrer Einlagen, wenn sie nicht sogar zu einem Fehlbetragsausgleich herangezogen werden müssten.
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In der so beschriebenen, für die Gesellschaft existenzbedrohenden Ausgangslage wird der einzelne Gesellschafter gleichwohl durch die ausdrückliche Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 2, 3 des Gesellschaftsvertrages nicht dazu verpflichtet , an einer mehrheitlich beschlossenen Kapitalerhöhung zur Rettung der Gesellschaft teilzunehmen. Die - rechtlich unbedenkliche (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1975 - II ZR 89/74, BGHZ 66, 82, 85 f.) - gesellschaftsvertragliche Regelung sieht vielmehr vor, den zur Rettung erforderlichen Kapitalmehr- bedarf durch zusätzliche Einlagen nur der sanierungswilligen Gesellschafter zu erbringen, während die nicht daran teilnehmenden Gesellschafter eine Verwässerung ihrer Anteile hinzunehmen haben.
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Stellt sich die wirtschaftliche Schieflage der Gesellschaft nicht - wie in dem in § 4 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages geregelten Fall - durch eine unvorhergesehene Erhöhung der Gesamtkosten, sondern - wie hier revisionsrechtlich zu unterstellen - durch Wegfall geplanter Einnahmen ein, besteht eine sowohl für die Gesellschaft als auch für ihre Gesellschafter vergleichbare Interessenlage. Ohne Zuführung neuen Kapitals müsste die Gesellschaft unter Inkaufnahme wesentlicher wirtschaftlicher Nachteile liquidiert werden. Für diesen Sanierungsfall sind diejenigen Bestimmungen, die § 4 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages für den Fall einer unerwarteten Kostenerhöhung trifft, gemäß § 12 Abs. 1 Buchstabe g, Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages entsprechend anzuwenden.
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(5) Zwar kann diese Regelung unter Umständen zu einer Besserstellung derjenigen Gesellschafter führen, die nicht an der Kapitalerhöhung teilnehmen, indem sie durch den Beitrag der übrigen Gesellschafter zumindest teilweise von den auf sie entfallenden Gesellschaftsschulden frei werden und sogar - wenn auch in geringerer Höhe - an dem Gewinn beteiligt sind, falls die Gesellschaft in die Gewinnzone gelangen sollte (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, BGHZ 183, 1 Rn. 31 - Sanieren oder Ausscheiden). Eine solche Besserstellung ist hier jedoch in den Regelungen des Gesellschaftsvertrages selbst angelegt (§ 4 Abs. 5, § 12 Abs. 1, 2) und daher von allen Gesellschaftern mit ihrer Beitrittsentscheidung in Kauf genommen worden.
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(6) Überdies könnte eine Verpflichtung, einer notwendig gewordenen Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen, nur dann angenommen werden, wenn dem schützenswerte Belange des einzelnen Gesellschafters nicht entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, BGHZ 183, 1 Rn. 23 m.w.N. - Sanieren oder Ausscheiden). Diese Voraussetzung ist hier ebenfalls nicht erfüllt. Nach § 707 BGB sowie aufgrund der Regelungen in § 4 Abs. 5 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Buchstabe g, Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages durfte jeder beitrittswillige Anleger davon ausgehen, dass seine Beitragsverpflichtung auf die im Zeitpunkt des Beitritts gezeichnete Einlage beschränkt blieb und er zu einer Vermehrung seiner Beitragspflichten nicht gegen seinen Willen veranlasst werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2009 - II ZR 259/07, ZIP 2009, 1373 Rn. 18 m.w.N.). Ebenso durfte er aufgrund der Regelungen in § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 annehmen, dass er seinen Gesellschaftsanteil , wenngleich verwässert, behalten könne, auch wenn er an einer notwendigen Kapitalerhöhung nicht teilnähme. Durch diese ausdrücklichen Regelungen in dem dem Beitritt zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrag wurde ein schutzwürdiges Vertrauen des einzelnen Gesellschafters begründet, das einem späteren Entzug seiner Mitgliedschaft, auch als Folge der hier zur Überprüfung stehenden Änderung des Gesellschaftsvertrages, sowie der Annahme entgegensteht, der Gesellschafter sei aufgrund seiner gesellschafterlichen Treuepflicht verpflichtet, einer diesem Vertrauen gerade widersprechende Regelung zuzustimmen.
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cc) Der damit (jedenfalls) gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau bestehenden Unwirksamkeit der Änderung des Gesellschaftsvertrages steht nicht entgegen, dass diese zur Folge haben könnte, dass der Gesellschaftsvertrag gegenüber verschiedenen Gesellschaftern einen unterschiedlichen Inhalt hat. Diese Rechtsfolge ist zwingend, wenn alle Gesellschafter - wie hier antizipiert im Gesellschaftsvertrag - auch für Änderungen des Gesellschaftsvertrages auf das sonst geltende Einstimmigkeitsprinzip verzichtet haben, die Wirksamkeit des konkreten, den Gesellschaftsvertrag ändernden Beschlusses gegenüber dem jeweiligen Gesellschafter aber von dessen Zustimmung abhängig ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die tatsächliche Umsetzung des Beschlusses auch dann möglich und sinnvoll ist, wenn sie nicht gegenüber allen, sondern nur gegenüber den zustimmenden Gesellschaftern erfolgen kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, BGHZ 183, 1 Rn. 20 - Sanieren oder Ausscheiden ).
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3. Da der Kläger und seine Ehefrau weiterhin gemeinsam der Beklagten als Gesellschafter angehören, haben die Vorinstanzen zu Recht auch die Widerklage der Beklagten abgewiesen. Der mit der Widerklage begehrte Anspruch auf anteiligen Ausgleich eines Fehlbetrags entsteht erst mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft (§ 739 BGB).
Bergmann Strohn Caliebe
Reichart Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 12.08.2008 - 5 O 411/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 07.04.2009 - 19 U 34/08 -

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf bis zu 65.000,00 € festgesetzt.


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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.