Landgericht Hamburg Urteil, 06. Juni 2018 - 331 O 452/17

bei uns veröffentlicht am06.06.2018

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt,

a) an den Kläger 3.177,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.10.2017 zu zahlen und

b) den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 958,19 € freizuhalten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 36 % und die Beklagte 64 % zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 40.547,24 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall.

2

Der Kläger behauptet, Eigentümer des PKW BMW 520d mit dem amtlichen Kennzeichen ... gewesen zu sein. Dieser wurde im Zeitpunkt des Unfalls von dem Zeugen S. K. gefahren. Beifahrer waren die Zeugen A. und U. K..

3

Die Beklagte war Eigentümerin des Streifenwagens mit dem amtlichen Kennzeichen ..., der im Zeitpunkt des Unfalls vom Zeugen V. gefahren wurde.

4

Der Zeuge S. K. befuhr am 23.12.2016 gegen 10:12 Uhr den S. Weg in Richtung B. auf dem linken Fahrstreifen. Im Bereich der Kreuzung S. Weg/ R.str. hatte sich ein Verkehrsunfall ereignet. Es bildete sich ein Stau auf beiden Fahrspuren. Eine Rettungsgasse hatte sich nicht gebildet, die Fahrspuren der Gegenrichtung waren frei. Der Zeuge V. fuhr auf dem Weg zu dem Verkehrsunfall über den Gegenverkehr an den stehenden bzw. leicht rollenden Fahrzeugen vorbei. Es kam zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge, wodurch beide Fahrzeuge beschädigt wurden.

5

Am Fahrzeug des Klägers entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden. Der Wiederbeschaffungsaufwand beläuft sich auf 23.000 € brutto. Für die Erstellung des Schadengutachten wurden dem Kläger 2.234,23 € brutto in Rechnung gestellt.

6

Der Schaden am Fahrzeug der Beklagten beläuft sich nach der Schadenberechnung gemäß Anlage B2, auf die Bezug genommen wird, auf 22.806,28 € brutto.

7

Mit der Klage begehrt der Kläger Ersatz von 70 % der ihm entstandenen Schäden gemäß der folgenden Berechnung:

8

        

100%

70%

Wiederbeschaffungsaufwand

23.000,00 €

16.100,00 €

Sachverständigenkosten

2.234,23 €

1.563,96 €

Ab- und Anmeldung

90,00 €

63,00 €

Kostenpauschale

20,00 €

14,00 €

Zwischensumme

25.344,23 €

17.741,66 €

9

Mit Abtretung vom 28.02.2018 trat I. K. etwaige Ansprüche an dem PKW BMW 520d an den Kläger ab, der die Abtretung annahm.

10

Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des BMWs geworden. Er habe das Fahrzeug im Internet gefunden um mit dem Verkäufer telefonisch verhandelt. Da er keine Zeit gehabt habe, das Fahrzeug abzuholen, habe er den Zeugen I. K. mit der Abzahlung des Fahrzeugs beauftragt. Der schriftliche Kaufvertrag sei dann versehentlich auf I. K. ausgestellt worden. Zuvor sei bereits ein mündlicher Kaufvertrag mit dem Verkäufer am Telefon geschlossen worden.

11

Die Unfallstelle im Bereich S. Weg/ R.str. sei bereits abgesichert gewesen.

12

Der Kläger habe nach links in den G. Weg abbiegen wollen, um von dort aus in die R.str. weiter zu fahren. Er habe das linke Blinklicht gesetzt und sich durch Blick in den Spiegel und Schulterblick vergewissert, dass die Gegenfahrbahn frei gewesen sei. Nachdem er die aus seiner Sicht gesehen erste Fahrbahn der Gegenrichtung überquert habe, sei plötzlich der PKW der Beklagten mit erheblicher Geschwindigkeit herangefahren gekommen.

13

Für die Ab- und Anmeldung der Fahrzeuge habe er 90 € aufgewandt.

14

Der Kläger beantragt,

15

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 17.740,96 € nebst Zinsen mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2017 zu zahlen

16

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwalts Hubert Schmid in Höhe von 1.358,86 € freizuhalten.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Die Beklagte behauptet, der Zeuge V. sei mit eingeschalteten Sondersignalen (Blaulicht und Einsatzhorn) gefahren. Die Unfallstelle sei noch nicht abgesichert gewesen. Der vom Zeuge K. geführte BMW sei plötzlich nach links ausgeschert, um zu wenden. Dies sei noch vor der Abzweigung in den G. Weg geschehen. Die Kollision habe sich deutlich vor der Einmündung zum G. Weg ereignet.

20

Die Beklagte ist der Auffassung der Kläger habe aufgrund von Verstößen des Zeugen S. K. gegen § 9 Abs. 5, Abs. 1 S. 4 StVO allein. Hilfsweise erklärt sie mit der Gegenforderung über 22.806,28 € brutto die Aufrechnung.

21

Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S., A. und U. K., B. V. und A. K.. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 18.04.2018 Bezug genommen.

22

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

24

I. Der Kläger ist aktiv legitimiert, nachdem die Beklagte das Bestreiten der Aktivlegitimation in der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2018 nicht weiter aufrecht erhalten hat.

25

II. Dem Grunde nach hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz von 50 % der Schäden, die ihm durch den Verkehrsunfall vom 23.12.2016 entstanden sind, aus §§ 7, 17 StVG.

26

Beide Fahrzeuge waren im Zeitpunkt des Unfalls in Betrieb. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es Idealfahrern möglich gewesen wäre, den Unfall zu verhindern. Im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter zueinander hängt gemäß § 17 Abs. 1 StVG die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes somit von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge ist dabei aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2012, Az. VI ZR 133/11, Rn. 5, juris).

27

1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht folgender Sachverhalt zu Überzeugung des Gerichts fest: Der Zeuge V. fuhr mit eingeschaltetem Blaulicht und eingeschalteten Martinshorn mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h den S. Weg in Richtung B.. Er fuhr auf den Fahrspuren der Gegenrichtung, die wegen eines Unfallgeschehens im Bereich der Kreuzung S. Weg/ R.str. vollständig frei war. Der Verkehr auf den beiden Richtungsfahrstreifen des S. Weg stockte. Der Zeuge S. K., der auf dem linken der beiden Richtungsfahrstreifen fuhr, scherte aus dem stockenden Verkehr nach links aus, um in den G. Weg abzubiegen. Fast sofort nach dem Ausscheren kam es zur Kollision.

28

a) Die Überzeugung des Gerichts davon, dass der Polizeiwagen mit Blaulicht und Martinshorn fuhr, beruht auf den Angaben der Zeugen V., K. und T.. Die beiden Polizisten übereinstimmend angegeben, Sonderrechte seien von der Einsatzzentrale zugelassen worden. Spätestens in dem Augenblick, als der Streifenwagen auf die Gegenfahrbahn wechselte, habe der Zeuge V. zusätzlich zum Blaulicht das Martinshorn eingeschaltet. Die Zeugin T. hat angegeben, sie habe sich mit ihrem Fahrzeug unmittelbar vor dem Fahrzeug des Klägers befunden. Sie habe im Rückspiegel das Blaulicht des Polizeifahrzeugs sehen können. Das Martinshorn habe sie gehört und lokalisieren können, dass das Geräusch von hinten gekommen sei. Noch während sie das Polizeifahrzeug im Rückspiegel gesehen habe, sei das Fahrzeug hinter ihr ausgeschert. Dabei hat das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass es sich bei der Zeugin T. um eine unbeteiligte Zeuge handelt, die kein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat.

29

b) Es steht nicht zu Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge S. K. wenden wollte. Vielmehr ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass er in den G. Weg abbiegen wollte, um von dort zu seinem Bruder in die R.str. zu fahren. Die Überzeugung des Gerichts stützt sich auf die Angaben der Zeugen S. und A. K.. Der Zeuge S. K. gab an, er sei mit seinen Eltern von einem Termin gekommen sei auf dem Weg zu seinem Bruder zu einem Frühstück gewesen; deshalb habe er habe nach links abbiegen wollen. Auch die Zeugin A. K. gab an, sie seien unterwegs gewesen, um bei einem der Söhne der Zeugen zu frühstücken.

30

c) Es steht nicht zu Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge S. K. vor dem Ausscheren den Blinker setzte und den Außenspiegel oder über die Schulter schaute. Zwar gab der Zeuge an, er habe den Blinker gesetzt und ein Schulterblick über den Außenspiegel gemacht, um zu sehen, ob er frei abbiegen könne. Dann habe er für vielleicht 5, 6 oder 7 Sekunden nach vorne geschaut. Dann habe er wieder nach links geschaut und sei langsam in die Kurve gefahren. Er habe das andere Fahrzeug erst erkannt, als er schon fast drüben gewesen sei, da sei es aber schon zu spät gewesen. Demgegenüber hat jedoch die Zeugin T. bekundet, sie habe das Polizeifahrzeug im Rückspiegel gesehen. Zudem habe sie auch das Martinshorn gehört und dessen Richtung (von hinten) lokalisieren können. Vor dem Hintergrund dieser Angaben, an deren Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat, ist das Gericht davon überzeugt, dass es auch dem Zeugen S. K. möglich gewesen wäre, das Polizeifahrzeug wahrzunehmen, wenn er nach hinten geblickt hätte. Denn wenn er, wie von ihm angegeben, zwei Schulterblicke, einen davon unmittelbar vor dem Ausscheren, gemacht hätte, hätte er das Polizeifahrzeug, welches mit Blaulicht und Martinshorn fuhr, sehen müssen.

31

d) Das Gericht konnte sich keine Überzeugung davon bilden, ob die Unfallstelle und der Ort, an dem der Zeuge S. K. ausscherte, in der von der Polizei erstellten Unfallskizze (Teil des Anlagenkonvolut B1) richtig dargestellt ist. Dies bedarf aus der Sicht des Gerichts jedoch keiner weiteren Erörterung, weil ein Wendemanöver des Zeugen ausgeschlossen ist. Es könnte daher allenfalls so gewesen sein, dass der Zeuge S. K. noch einige Meter an dem stockenden Verkehr hätte vorbeifahren müssen, bevor er in den G. Weg hätte abbiegen können. Diese Variante würde sich jedoch, weil sich der Unfall unmittelbar nach dem Ausscheren ereignete, nicht auf die Quote auswirken.

32

2. Bei dieser Sachlage sind die beiderseitigen Verschuldens- und Verursachungsbeiträge gleich zu gewichten.

33

a) Der Polizeiwagen fuhr zwar mit blauem Blinklicht und Martinshorn. Der Zeuge V. durfte aufgrund der Mitteilung seiner Einsatzleitstelle davon ausgehen, dass die Verwendung von Sonderzeichen erforderlich war, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Die Anordnung des § 38 Abs. 1 S. 2 StVO „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“ darf jedoch nach Maßgabe des § 35 Abs. 8 StVO nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Konkret ist das einschränkende Rücksichtnahmegebot eine Amtspflicht, die der Fahrer eines Einsatzwagens gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zu erfüllen hat. Diese Pflicht hat die Wirkung, dass der Einsatzfahrer kein unbedingtes Vorfahrtrecht verliehen bekommt, sondern nur die Befugnis, grundsätzlich weiter bestehende Vorrechte eines nach den allgemeinen Bestimmungen Vorfahrtberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen außer Acht zu lassen. Der nach den allgemeinen Regeln Vorfahrtberechtigte behält grundsätzlich die ihm zustehende Rechtsposition. Er wird allerdings zu Gunsten der Sonderrechtsfahrer beschränkt. Diese dürfen nur unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt das Vorfahrtrecht eines anderen Verkehrsteilnehmers im Zusammenhang mit der Einsatzfahrt außer Acht lassen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2017, Az. I-1 U 46/16, Rn. 14, juris). Diese größtmögliche Sorgfalt hat der Zeuge V. jedoch vermissen lassen, als er mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h auf der Gegenfahrbahn einer stockenden Fahrzeugkolonne vorbei fuhr, obwohl er mit Linksabbiegern oder Fahrzeugen, die aus dem G. Weg ausfuhren, rechnen musste.

34

b) Das Fahrmanöver des Zeugen S. K. stellt einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 StVO dar. Er bog nach links ab, ohne dies rechtzeitig und deutlich anzuzeigen und ohne auf den nachfolgenden Verkehr zu achten.

35

c) Die Pflasterung der Fahrbahn des G. Wegs, wie sie auf dem ersten Lichtbild der Fotoanlage zum Unfallbericht der Polizei als Teil des Anlagenkonvoluts B1 ersichtlich ist, führt nicht dazu, dass das Fahrmanöver des Zeugen S. K. nach dem Maßstab des § 9 Abs. 5 StVO zu beurteilen ist. Vielmehr handelt es sich im vorliegenden Einzelfall um eine Veränderung des Belags einer öffentlichen Straße, die den Übergang in eine 30-Zone markiert. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Zeuge S. K. sich weiterhin im öffentlichen Verkehrsraum bewegte.

36

III. Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch des Kläger – vorbehaltlich der Aufrechnung der Beklagten – auf 12.285,62 €.

37

Die Höhe des Schadens ist im wesentlichen unstreitig, jedoch hat der Kläger nur Anspruch auf Ersatz des Netto-Wiederbeschaffungsaufwandes (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB). Die Höhe der Pauschale für die Ab- und Anmeldung schätzt das Gericht auf 60 € (§ 287 ZPO).

38

Wiederbeschaffungsaufwand netto

22.256,00 €

Sachverständigenkosten

2.234,23 €

Pauschale für Ab- und Anmeldung

60,00 €

Kostenpauschale

20,00 €

Summe

24.571,23 €

davon 50 %

12.285,62 €

39

IV. Durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit dem Anspruch auf Ersatz von 50 % der Schäden, die im Rahmen des Unfalls am Streifenwagen entstanden, erlischt der Anspruch des Klägers in Höhe von 9.107,97 €, § 389 BGB.

40

Dem Grunde nach hat die Beklagte gegen den Kläger Anspruch auf Ersatz von 50 % der Schäden, die ihr durch den Unfall entstanden sind, aus §§ 7, 17 StVG. Die Ansprüche sind gleichartig und gegenseitig, beide Ansprüche sind fällig.

41

Allerdings besteht der Gegenanspruch der Beklagten nur in Höhe von 9.107,97 €, weil auch insofern der Netto-Wiederbeschaffungsaufwand maßgeblich ist.

42

Wiederbeschaffungswert netto

24.159,66 €

Restwert

7.701,23 €

Wiederbeschaffungsaufwand

16.458,43 €

Abschlepp-, Umbau- und sonstige Kosten

1.757,51 €

Summe

18.215,94 €

davon 50 %

9.107,97 €

43

Die Beklagte hat im Rahmen des Prozesses die hilfsweise Aufrechnung erklärt.

44

V. In Bezug auf die Nebenforderungen gilt:

45

1. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1. Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 09.10.2017 unter Fristsetzung zum 23.10.2017 gemahnt.

46

2. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht in Höhe von 958,19 € gemäß der folgenden Berechnung:

47

Gegenstandswert: 12.285,62 €

        

1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG)

785,20 €

Pauschale Post und Telekommunikation
(Nr. 7002 VV RVG)

20,00 €

Zwischensumme

805,20 €

19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG)

152,99 €

Summe

958,19 €

48

VI. In Bezug auf die prozessualen Nebenentscheidungen gilt:

49

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und folgt aus der folgenden Berechnung:

50

        

Verlust

        

Betrag

Kläger

Beklagte

Klagforderung

17.740,96 €

5.455,35 €

12.285,62 €

Hilfsaufrechnung

22.806,28 €

9.107,97 €

13.698,31 €

Summe

40.547,24 €

14.563,32 €

25.983,93 €

Quote

        

36 %

64 %

51

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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Landgericht Hamburg Urteil, 06. Juni 2018 - 331 O 452/17 zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge


(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 389 Wirkung der Aufrechnung


Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren


(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahn

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 35 Sonderrechte


(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. (1a) Absatz 1 g

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht


(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwende

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Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2012 - VI ZR 133/11

bei uns veröffentlicht am 07.02.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 133/11 Verkündet am: 7. Februar 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

5
a) Sie beanstandet mit Erfolg die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04, VersR 2006, 369 Rn. 16; vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 173/06, VersR 2008, 126 Rn. 16; vom 17. November 2009 - VI ZR 58/08, VersR 2010, 270 Rn. 11 und vom 1. Dezember 2009 - VI ZR 221/08, aaO Rn. 13, jeweils mwN; BGH, Urteile vom 20. Juli 1999 - X ZR 139/96, NJW 2000, 217, 219 und vom 14. September 1999 - X ZR 89/97, NJW 2000, 280, 281 f.). Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten , d. h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2005 - VI ZR 228/03, VersR 2005, 954, 956) Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben (Senatsurteil vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10, VersR 2011, 1540 Rn. 14 mwN); das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung. Einer Überprüfung nach diesen Grundsätzen hält das Berufungsurteil nicht stand.

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an:

„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.

(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,

1.
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
2.
im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Absatz 3 Satz 2.

(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.

(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Absatz 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.

(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.

(7) Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.

(7a) Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist. Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit ein Nachweis zum Erbringen der Universaldienstleistung oder zusätzlich ein Nachweis über die Beauftragung als Subunternehmer im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt oder angebracht ist. § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in Satz 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.