Landgericht Hamburg Urteil, 10. Nov. 2016 - 327 O 59/16

bei uns veröffentlicht am10.11.2016

Tenor

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 16.503,87 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1) zu 1/4 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) haben die Klägerin und die Beklagte zu 1) je zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin und den Beklagten zu 2) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 29.976,42 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Zahlung von Rechtsanwaltshonorar.

2

Die Klägerin ist eine deutsche Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei mit Sitz in Hamburg. Die Beklagte zu 1) ist ein dänisches Unternehmen mit Sitz in R., Dänemark, das am 27.08.2014 gegründet wurde. Der Beklagte zu 2) ist ein in Dänemark zugelassener Rechtsanwalt. Er war gemeinschaftlich vertretungsberechtigtes Aufsichtsratsmitglied der A. Danmark A/S. Daneben war er bei der S. International A/S und sodann bei der der M. A/S als Justiziar beschäftigt. Eine eigene Anwaltskanzlei betreibt der Beklagte zu 2) seit Oktober 2014.

3

Die Klägerin vertrat außergerichtlich ab dem Jahr 2012 zunächst die A. Danmark A/S in einer Streitigkeit über Ausgleichsansprüche mit der A. GmbH mit Sitz in G.. Dazu kam es, nachdem der Beklagte zu 2) sich mit E-Mail vom 20.12.2012 (Anlage K 2) an die Klägerin gewandt hatte. Darin erklärte der Beklagte zu 2):

4

„I am a member of the board of directors in the company A. Danmark A/S”

5

und bat:

6

“Can you or one of your colleagues provide advice and draft a warning/claims letter to A. DE.”

7

Der Beklagte unterzeichnete die E-Mail als

8

„Corporate Legal Counsel - Advokat (H)“.

9

Die Klägerin machte daraufhin für die A. Danmark A/S gegenüber der A. GmbH Ansprüche über insgesamt 8.404.470,90 dänische Kronen geltend (vgl. Anlage K 16).

10

Am 17.01.2014 wurde über das Vermögen der A. Danmark A/S in Dänemark das Konkursverfahren eröffnet. Im Februar 2014 entschieden die Gesellschafter der A. Danmark A/S, im Rahmen der Restrukturierung eine neue Gesellschaft zu gründen, die spätere Beklagte zu 1), zu gründen. Der Beklagte zu 2) setzte die Klägerin darüber in einer E-Mail vom 21.02.2014 (Anlage K 3) in Kenntnis. Darin heißt es:

11

„Payment of the costs mentioned above [scil. your past costs] will be provided by the newco”.

12

Mit E-Mail vom 30.07.2014 (Anlage K 8) teilte der Beklagte zu 2) der Klägerin mit:

13

„ A. DK Aps will be pleased to pay your old invoices to A. Danmark and your future fees provided that such payment can be synchronized with a settlement with A. GmbH.”

14

Nach ihrer Gründung erwarb die Beklagte zu 1) den Ausgleichsanspruch der A. Danmark A/S gegen die A. GmbH von der Konkursmasse (Anlage K 5).

15

Am 20.11.2014 stellte der Geschäftsführer der Beklagten B.B.N. eine „Power of Attorney“ für die Klägerin aus, damit diese die Beklagte zu 1) gegenüber der A. GmbH vertreten konnte (Anlage K 6). Die Klägerin wurde für die Beklagte zu 1) tätig (vgl. Anlage K 7).

16

Mit E-Mail vom 11.12.2014 (Anlage K 4) wurde die Klägerin von dem Beklagten zu 2) darüber informiert, dass die A. GmbH und die Beklagte zu 1) sich auf einen Vergleich geeinigt hatten. Ferner wurde die Klägerin gebeten, einen Entwurf für den ausgehandelten Vergleich zwischen der Beklagten zu 1) und der A. GmbH anzufertigen. Außerdem hieß es in der E-Mail:

17

„please send me a short overview of your total costs until now, so that these can be paid.“

18

Während dieser Vorgänge übersandte die Klägerin zunächst der A. Danmark A/S und später der Beklagten zu 1) Rechnungen auf Stundensatzbasis gemäß dem Anlagenkonvolut K 1 über insgesamt 29.976,42 € sowie eine weitere Rechnung vom 12.01.2015 über 715,19 €. Unter dem 05.05.2015 übersandte die Klägerin der Beklagten zu 1) eine Rechnung über insgesamt 16.503,87 €, mit der sie eine 1,3-Geschäftsgebühr und eine 1,5-Einigungsgebühr nach dem RVG nach einem Gegenstandwert von 8.404.470,90 dänischen Kronen, umgerechnet 1.126.740,00 €, zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer geltend machte. Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hatte die Beklagte zu 1) der Klägerin nie nicht mitgeteilt.

19

Mit E-Mail vom 05.05.2015 (Anlage K 28) teilte der Beklagte zu 2) der Klägerin mit:

20

„Now, the situation is that A. DK Aps still does not have any financial means, but of course anyway will pay the outstanding of EUR 1.932,56, or rather B. will pay out of his pockets.”

21

Am 11.05.2015 wurde die Rechnung der Klägerin vom 12.01.2015 über 715,19 € bezahlt.

22

Mit E-Mail vom 08.06.2015 wies die Klägerin darauf hin, dass die Gesamtsumme der offenen Rechnungen 30.327,88 € betrage (Anlage K 30).

23

Die Klägerin ist der Ansicht, dass dem E-Mail-Verkehr zu entnehmen sei, dass der Beklagte zu 2) für die Beklagte zu 1) die Übernahme der Honorarforderungen der Klägerin gegen die A. Danmark A/S zugesagt habe. Die Beklagte zu 1) habe damit auch die Abrechnung auf Stundensatzbasis akzeptiert. Dies sei nach dänischem Recht formlos möglich. Die Beklagte zu 1) sei anstelle der ehemaligen Mandantin A. Danmark A/S in den Anwaltsvertrag eingetreten, hilfsweise sei zumindest von einer Schuldübernahme auszugehen. Wegen der fehlenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Beklagten zu 1) habe die Klägerin ihr Umsatzsteuer in Rechnung stellen müssen.

24

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte zu 2) nach Ziff. 5.7 der CCBE-Berufsregeln für Europäische Rechtsanwälte hafte. Diese fänden über Ziff. 4.2 des dänischen Verhaltenskodex für Rechtsanwälte bei innereuropäischen grenzübergreifenden Tätigkeiten eines dänischen Rechtsanwalts Anwendung. Ziff. 4.2 des dänischen Verhaltenskodex sei wiederum über Art. 17 Rom II-VO bzw. Art. 4 der Richtlinie 77/249/EWG und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 98/5/EG anwendbar. Im Übrigen handle sich bei Ziff. 5.7 CCBE-Berufsregeln um gewohnheitsrechtlich anerkanntes Standesrecht.

25

Die Klägerin beantragt,

26

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 29.976,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz auf 7.818,12 EUR ab dem 27.03.2013, auf 6.716,33 EUR ab dem 23.05.2013, auf 7.373,43 EUR ab dem 22.08.2013, auf 172,01 EUR ab dem 20.09.2013, auf 4.400,47 EUR ab dem 16.11.2013, auf 1.217,37 EUR ab dem 04.01.2014, auf 320,40 EUR und auf 1.957,68 EUR ab dem 23.04.2015 zu zahlen.

27

Die Beklagten beantragen

28

die Klage abzuweisen

29

Die Beklagten rügen die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Es stünden hier keine dienstvertraglichen Anspruchsgrundlagen in Rede. Vielmehr gehe es um Ansprüche aus nachträglichen Zahlungszusagen und aus berufsrechtlichen Haftungsgründen.

30

Die Beklagte zu 1) meint, dass die Aussagen zu den Zahlungen stets vage gewesen seien. Die E-Mail vom 30.07.2014, wonach die Zahlung mit der Vergleichsvereinbarung zwischen der Beklagten zu 1) und der A. GmbH „synchronisiert“ werde, sei ungenau und jedenfalls keine verbindliche Zahlungszusage. Die Parteien hätten zudem auch keine Honorarvereinbarung geschlossen, so dass nur die Vergütung nach dem RVG geschuldet sein könne, allerdings ohne Umsatzsteuer, da diese bei Tätigkeiten für steuerlich registrierte dänische Unternehmen in Rechnungen nicht auszuweisen sei. Die Klägerin habe im Übrigen zu viele Stunden abgerechnet, da kanzleiinterne Abstimmungen der Klägerin nicht in Rechnung gestellt werden dürften.

31

Der Beklagte zu 2) ist der Ansicht, dass er nicht auf Grund von Ziff. 5.7 CCBE-Berufsregeln hafte, da er nicht als Rechtsanwalt der A. Danmark A/S tätig geworden sei, sondern als deren Aufsichtsratsmitglied. Im Übrigen fehle es an der Normqualität der CCBE-Berufsregeln in Deutschland und Dänemark. Diese seien lediglich Standesrecht und stellten schon deshalb keine Rechtsregeln dar, die Anspruchsgrundlage bilden könnten.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

33

Die Klage ist zulässig, aber nur im tenorierten Umfang begründet.

I.

34

Das Landgericht Hamburg ist bezüglich beider Beklagter international zuständig.

35

1. Die internationale Zuständigkeit in Bezug auf die Beklagte zu 1) ergibt sich aus Art. 7 Nr. 1 Brüssel Ia-VO. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Gemäß Art. 7 Nr. 1 lit. b) zweiter Spiegelstrich Brüssel Ia-VO ist der Erfüllungsort bei der Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Ein Anwaltsvertrag stellt einen Vertrag über eine Dienstleistung dar (vgl. Rauscher/Leible, EuZPR/EuIPR, Band I, 4. Aufl., 2016, Art. 7 Brüssel Ia-VO, Rn. 67). Dass der Klägerin die Honoraransprüche gegen die Beklagte zu 1) teilweise erst durch deren Eintreten in den Vertrag bzw. durch eine Schuldübernahme zustehen sollen, hindert die vertragliche Qualifikation nicht. Die Klägerin beruft sich hier in erster Linie auf einen Eintritt der Beklagten zu 1) in den Anwaltsvertrag und macht daher Ansprüche unmittelbar aus diesem geltend. Bei Anwaltsverträgen wird die Dienstleistung dort erbracht, wo die Kanzlei ihren Sitz hat (Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2015, Rn. 1479). Der Erfüllungsort ist somit der Sitz der Klägerin in Hamburg.

36

2. Die internationale Zuständigkeit bezüglich des Beklagten zu 2) ergibt sich ebenfalls aus Art. 7 Nr. 1 lit. b Spiegelstrich 2 Brüssel Ia-VO. Der Anspruch gegen den Beklagten zu 2) wird hier maßgeblich auf Ziffer 5.7 CCBE-Berufsregeln gestützt. Dieser lautet:

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Haftung für Honorarforderungen unter Kollegen

38

Im beruflichen Verkehr zwischen Rechtsanwälten verschiedener Mitgliedstaaten ist der Rechtsanwalt, der sich nicht darauf beschränkt, seinem Mandanten einen ausländischen Kollegen zu benennen oder das Mandat zu vermitteln, sondern eine Angelegenheit einem ausländischen Kollegen überträgt oder diesen um Rat bittet, persönlich dann zur Zahlung des Honorars, der Kosten und der Auslagen des ausländischen Kollegen verpflichtet, selbst wenn Zahlung von dem Mandanten nicht erlangt werden kann. Die betreffenden Rechtsanwälte können jedoch zu Beginn ihrer Zusammenarbeit anderweitige Vereinbarungen treffen. Der beauftragende Rechtsanwalt kann ferner zu jeder Zeit seine persönliche Verpflichtung auf das Honorar und die Kosten und Auslagen beschränken, die bis zu dem Zeitpunkt angefallen sind, in welchem er seinem ausländischen Kollegen mitteilt, dass er nicht mehr haften werde.“

39

Aus Ziff. 5.7 CCBE-Berufsregeln soll sich demnach eine Mithaftung des Beklagten zu 2) für die vertraglichen Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) bzw. zuvor die A. Danmark A/S. ergeben. Ziffer 5.7 CCBE stellt damit eine Form des Haftungsbeitritts dar und ist folglich als akzessorische vertragliche Haftung zu qualifizieren.

II.

40

Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltshonorar in Höhe von 16.503,87 € zzgl. Verzugszinsen ab dem 09.06.2015. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

41

1. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) in Höhe von 16.503,87 € ergibt sich aus § 611 Abs. 1 BGB. Der Höhe nach schuldet die Beklagte zu 1) Rechtsanwaltsgebühren gemäß der Gebührenrechnung nach dem RVG vom 05.05.2015 (Anlage K 19).

42

a) Gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom I-VO kommt deutsches Sachrecht zur Anwendung, und zwar sowohl bzgl. des Schuldverhältnisses zwischen der Klägerin und der A. Danmark A/S als auch bzgl. des Schuldverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1). Die Klägerin verlangt Honorar aus einem Rechtsanwaltsvertrag und damit einem Dienstleistungsvertrag mit geschäftsbesorgungsvertraglichen Elementen. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom I-VO ist daher das Recht des Staates anwendbar, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies ist hier Deutschland, da die Klägerin ihren Sitz in Hamburg hat.

43

b) Unstreitig haben die Klägerin und die A. Danmark A/S einen Dienstvertrag gemäß § 611 BGB bzgl. der anwaltlichen Vertretung der A. Danmark A/S gegenüber der A. GmbH geschlossen. Der Höhe nach schuldete die A. Danmark A/S der Klägerin gemäß § 612 Abs. 2 BGB eine Vergütung nach dem RVG, da die Klägerin und die A. Danmark A/S keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin vorgelegten Schriftverkehr. Der Haftungsumfang der A. Danmark A/S wird darin nicht thematisiert

44

c) Die Beklagte zu 1) ist an Stelle der A. Danmark A/S in den Anwaltsvertrag eingetreten.

45

aa) Im Fall fehlender Rechtswahl unterliegen bei einer Vertragsübernahme deren Voraussetzungen und Wirkungen analog Art. 14 Abs. 2 Rom I-VO dem Recht der übertragenen Verbindlichkeit (Rauscher/Freitag, EuZPR/EuIPR, Band III, 4. Aufl. 2016, Art. 14 Rom I-VO, Rn. 52). Damit findet hier insoweit ebenfalls deutsches Recht Anwendung.

46

bb) Die Vertragsübernahme ist im BGB nicht geregelt, allgemein aber als einheitliches Rechtsgeschäft, bei dem eine Partei anstelle einer anderen in einen Vertrag eintritt, anerkannt. Dabei müssen die eintretende und die austretende Partei sich einigen und die dritte Partei der Übernahme zustimmen (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 398 Rn. 42). Dass eine solche Einigkeit bestand, ist dem Schriftverkehr zwischen den Parteien zu entnehmen. Gemäß der E-Mail vom 21.02.2014 (Anlage K 3) sollte die Forderung gegen die A. GmbH von der A. Danmark A/S auf die neu zu gründende Beklagte zu 1) übertragen werden, die dann auch die Kosten der Klägerin zahlen sollte. Zu eben dieser Übertragung der Forderung gegen die A. GmbH kam es dann auch. Die A. Danmark A/S hatte demnach kein Interesse mehr an einer Beratung durch die Klägerin. Vielmehr sollte die Klägerin ihre Arbeit nahtlos nunmehr für die Beklagte zu 1) fortsetzen, was die Klägerin auch tat. Zu diesem Zweck stellte die Beklagte zu 1) der Klägerin die Vollmacht gemäß Anlage K 6 aus. Dass die Beklagte zu 1) sämtliche Altforderungen der A. Danmark A/S übernehmen wollte, machte der Beklagte zu 2) für die Beklagte zu 1) mit der E-Mail vom 11.12.2014 (Anlage K 4) deutlich, worin er um Übersendung einer Übersicht aller bislang angefallenen Kosten der Klägerin bat, damit diese bezahlt werden könnten.

47

d) Eine Vereinbarung über eine Änderung der Abrechnungsart der Klägerin ging mit der Vertragsübernahme allerdings nicht einher. Dem Schriftverkehr lässt sich nicht entnehmen, dass die Klägerin und die Beklagte zu 1) vereinbart haben, dass die Beklagte zu 1) - anders als noch die A. Danmark A/S - nicht mehr nur die Gebühren nach dem RVG schulden sollte, sondern ein Honorar nach Stundensätzen. In den E-Mails vom 21.02.2014 (Anlage K 3), 30.07.2014 (Anlage K 8) und 11.12.2014 (Anlage K 4) war stets nur allgemein von den „costs“ der Klägerin die Rede. Der Rechtsbindungswille hinsichtlich eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses der Beklagten zu 1), der Klägerin nunmehr Stundensatzhonorare schulden zu wollen, ist dem nicht zu entnehmen. Das gleiche gilt für die Zusage vom 05.05.2015 (Anlage K 28), dass der Geschäftsführer der mittellosen Beklagten zu 1) aus seiner eigenen Tasche 1.932,56 € an die Klägerin zahlen werde. Schließlich ist auch der Bezahlung der Rechnung vom 12.01.2015 über 715,19 € nicht zu entnehmen, dass damit das gesamte Mandat auf Stundensatzbasis abgerechnet werden dürfe. Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enthält über seinen Charakter als Erfüllungshandlung (§ 363 BGB) hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen. Das gilt auch für die tatsächlichen Grundlagen der einzelnen Anspruchsmerkmale. Zwar wird es in der Rechtsprechung des BGH nicht als ausgeschlossen angesehen, der vorbehaltlosen Begleichung einer Rechnung zugleich eine Anerkenntniswirkung hinsichtlich der zu Grunde liegenden Forderung beizumessen. Dies erfordert aber stets ein Vorliegen weiterer Umstände, die geeignet sind, eine derartige Wertung zu tragen (BGH NJW 2009, 580 Rn. 12). Die Wertung einer rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Erklärung als Anerkenntnis setzt in der Regel eine Interessenlage voraus, die zur Abgabe eines Anerkenntnisses Anlass gibt. Eine solche Interessenlage kann namentlich darin liegen, ein zwischen den Parteien bestehendes Schuldverhältnis einem Streit oder zumindest einer (subjektiven) Ungewissheit über den Bestand des Rechtsverhältnisses oder seine Rechtsfolgen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen zu entziehen (BGH NJW 2009, 580 Rn. 11). Das war hier nicht der Fall. Ein Streit über die Forderungshöhe bestand seinerzeit nicht, so dass in den Zahlungszusagen oder der Zahlung keine weitergehenden Aussagen zu sehen sind.

48

e) Die Klägerin hat ihrer Rechnung vom 05.05.2015 (Anlage K 19) zu Recht einen Gegenstandswert in Höhe von 8.404.470,90 dänischen Kronen, umgerechnet 1.126.740,00 €, zu Grunde gelegt, da dieser Wert der Forderung entsprach, die die A. Danmark A/S gegen die A. GmbH geltend machte (vgl. Anlage K 16). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Klägerin nach Nr. 7008 VV RVG Umsatzsteuer in Ansatz gebracht hat, denn die Beklagte zu 1) hat der Klägerin unstreitig nie ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt

49

2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 und 2 BGB. Die Zinsen stehen der Klägerin ab dem 09.06.2015 zu. Die E-Mail der Klägerin vom 08.06.2015 (Anlage K 30) ist dahingehend auszulegen, dass damit die Zahlung mindestens in Höhe der Vergütung nach dem RVG gemäß der Rechnung vom 05.05.2015 angemahnt wurde.

50

3. Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) besteht hingegen nicht.

51

a) Auch im Verhältnis der Klägerin zu dem Beklagten zu 2) findet gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom I-VO bzgl. der geltend gemachten akzessorischen Haftung für die vertraglichen Anspruche gegen die A. Danmark A/S bzw. die Beklagte zu 1) deutsches Sachrecht Anwendung.

52

b) Das deutsche Recht enthält keine Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte akzessorische Haftung.

53

aa) Der Beklagte zu 2) haftet nicht nach Ziff. 5.7 CCBE-Berufsregeln für die Forderungen, die der Klägerin gegen die A. Danmark A/S zustanden. Zum Zeitpunkt der Mandatierung durch die A. Danmark A/S im Jahr 2012 existierte zwar noch der pauschale Verweis aus § 29 BORA auf die CCBE und somit auch auf Ziff. 5.7 der CCBE. Die Voraussetzungen der Ziff. 5.7 der CCBE-Berufsregeln waren jedoch nicht erfüllt. Ausweislich der Anlage K 2 ist der Beklagte zu 2) seinerzeit nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt an die Klägerin herangetreten um im Sinne von Ziff. 5.7 CCBE-Berufsregeln einem ausländischen Kollegen eine Angelegenheit zu übertragen. Der Beklagte zu 2) ist vielmehr ausdrücklich in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied tätig geworden. Die Haftung gemäß Ziff. 5.7 CCBE-Berufsregeln wird jedoch nicht dadurch ausgelöst, dass jemand, der zufällig auch Rechtsanwalt ist, als Organ einer juristischen Person einem ausländischen Rechtsanwalt für diese juristische Person ein Mandat erteilt.

54

bb) Der Beklagte zu 2) haftet auch nicht nach Ziff. 5.7 CCBE für die Forderungen, die der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) nach der Vertragsübernahme zustehen. Zwar hat der Beklagte zu 2) der Klägerin insoweit eine Angelegenheit in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt übertragen. Ziff. 5.7 CCBE-Berufsregeln konnte in Deutschland jedoch nicht mehr als Anspruchsgrundlage angewendet werden.

55

§ 29 BORA wurde im Jahr 2013 aufgehoben. Damit entfiel die Verweisung auf Ziff. 5.7 CCBE-Berufsregeln. Der neu eingeführte § 29b BORA enthält lediglich eine rein berufsrechtliche Informationspflichten, normiert aber keine Haftungspflicht mehr (vgl. Eichele/Wolf in Gaier/Wolf/Glöcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. 2014, § 29b BORA Rn. 1).

56

Die Verweisung Ziff. 5.7 CCBE-Berufsregeln, die sich in Ziff. 4.2 des dänischen Verhaltenskodex für Rechtsanwälte findet, kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, da es sich bei dem dänischen Verhaltenskodex für Rechtsanwälte nicht um deutsches Recht handelt. Allein dieses ist nach Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom I-VO berufen. Der von der Klägerin bemühte Art. 17 Abs. 2 Rom-II VO ändert daran nichts, da er sich lediglich damit befasst, welche Sicherheits- und Verhaltensregeln im Fall einer deliktischen Haftung zu prüfen sind.

57

Ziff. 5.7 CCBE-Berufsregeln i.V.m. Ziff. 4.2 des dänischen Verhaltenskodex für Rechtsanwälte stellt auch nicht auf Grund von Art. 4 der Richtlinie des Rates vom 22.03.1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (77/249/EWG) oder Art. 6 der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage dar. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Richtlinien der Europäischen Union kein „unmittelbar in Deutschland geltendes Recht“, sondern bedürfen der Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber (Art. 288 Abs. 3 AEUV). Diese Umsetzung ist in Deutschland durch das EuRAG erfolgt. Das EuRAG enthält jedoch keine Kollisionsnorm des internationalen Privatrechts, die für Haftungsfragen auf ausländisches Zivilrecht verweist. Sofern man dem EuRAG entnehmen kann, dass ausländische Rechtsanwälte, die in Deutschland tätig werden, auch weiterhin den Standesregeln ihres Herkunftsstaates unterliegen sollen, dann würde dies allenfalls dazu führen, dass sie bei einem Verstoß gegen diese Standesregeln in dem Herkunftsstaat sanktioniert werden können. Für die zivilrechtliche Haftung nach deutschem Recht ergibt sich daraus nichts.

58

Aus demselben Grund kann auch dahinstehen, ob es sich bei Ziff. 5.7 CCBE-Berufsregeln um gewohnheitsrechtlich geltendes Standesrecht handelt. Selbst wenn dem so wäre, würde es sich eben lediglich um Standesrecht handeln und nicht um materielles Zivilrecht.

III.

59

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit den Grundsätzen der Baumbach’schen Kostenformel. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 612 Vergütung


(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 363 Beweislast bei Annahme als Erfüllung


Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie

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Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 18. Mai 2017 - 4 U 194/16

bei uns veröffentlicht am 18.05.2017

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 10.11.2016 - Az.: 327 O 59/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte zu 1)

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(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.