Landgericht Hamburg Urteil, 18. Feb. 2016 - 327 O 399/15

bei uns veröffentlicht am18.02.2016

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen den Betrag in Höhe von 2.229,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2014 zu zahlen.

II. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerinnen den Betrag in Höhe von 2.229,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2014 zu zahlen.

III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte 2/3 und die Klägerinnen wie Gesamtschuldner 1/3 zu tragen.

V. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffern I., II. und IV. vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Kostenvollstreckung des Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Erstattung der Kosten zweier Abmahnungen wegen einer geschäftsschädigenden Veröffentlichung in Anspruch.

2

Die Klägerinnen sind im Bereich des Handels mit Immobilien tätig. Bei der Klägerin zu 2) handelt es sich um die Muttergesellschaft einer Vielzahl von Emissions-, Dienstleistungs- und Vertriebsgesellschaften, die selbst u.a. den geschlossenen Immobilienfonds M. XI auflegt. Bei der Klägerin zu 1) handelt es sich um eine Vertriebstochter der Klägerin zu 2), die Klägerin zu 3) ist ein Emissionshaus, das für den Vertrieb der bis 2008 emittierten Fonds verantwortlich ist. Der Beklagte ist Rechtsanwalt.

3

Die Klägerinnen beanstandeten die Veröffentlichung des Beklagten vom 12.09.2014 auf der Internetseite www. a..de unter dem Titel „Ermittlungsverfahren gegen f.“ gemäß Anlage LHR 1. Hierauf waren die Klägerinnen im Oktober 2014 aufmerksam geworden.

4

Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.10.2014 ließen die Klägerinnen den Beklagten abmahnen (Anlage LHR 2). Mit Schreiben vom selben Tage ließen sie auch den Betreiber der Plattform www. a..de zur Entfernung auffordern (Anlage LHR 3). Letzterer löschte den Artikel umgehend (vgl. Schreiben des Plattformbetreibers vom 08.10.2014, Anlage LHR 4). Der Beklagte wies die Abmahnung der Klägerinnen mit dem Hinweis auf den fehlenden Vollmachtsnachweis zurück (Anlage LHR 5). Nach erneutem Nachfassen der Klägerinnen gab der Beklagte eine Unterlassungserklärung ab (vgl. Anlagen LHR 6 bis 9). Mit Schreiben vom 24.10.2014 ließen die Klägerinnen den Beklagten ohne Erfolg auffordern, die Kosten beider Abmahnungen nach einem Streitwert in Höhe von 150 TEUR und einer um 0,6 erhöhten Mittelgebühr zu übernehmen (Anlage LHR 10).

5

Die Klägerinnen sind der Ansicht, die streitgegenständliche Veröffentlichung sei herabsetzend und standeswidrig. Zwar gebe es ein laufendes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart. Weder seien hiervon jedoch alle Klägerinnen betroffen noch seien die Renditeprognosen sämtlicher f.-Fonds Gegenstand der Ermittlungen. Die Ermittlungen bezögen sich nach Auskunft des ermittelnden Staatsanwalts Herrn E. explizit nur auf die Frage, ob in den Emissionsprospekten für die seit Ende 2010 aufgelegten geschlossenen Immobilienfonds der wirtschaftliche Verlauf der Vorgängerfonds zutreffend dargestellt worden sei oder nicht. Hierbei handele es sich gegenständlich lediglich um vier von insgesamt 14 Fonds. Ob daraus Anlegern überhaupt ein Schaden hätte erwachsen können, sei unklar. Keineswegs seien die Renditen überdies für Fachkundige nicht nachvollziehbar. Sie, die Klägerinnen, hätten als Reaktion auf die öffentliche Kritik ein Fonds-Monitoring durchführen lassen durch unabhängige Wirtschaftsprüfer.

6

Die Kosten der Abmahnung gegenüber dem Plattformbetreiber habe der Beklagte als Schadensersatz ebenfalls zu tragen.

7

Die Klägerinnen beantragen,

8

1. den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen den Betrag in Höhe von 3.360,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2014 zu zahlen.

9

2. den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen den Betrag in Höhe von 3.360,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2014 zu zahlen.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er rügt die örtliche Zuständigkeit, da er keine Kanzlei in Hamburg betreibe.

13

Er hält die Aktivlegitimation der Klägerinnen für nicht gegeben, da aufgrund der unterschiedlichen Betätigungsfelder der Parteien kein Wettbewerbsverhältnis bestünde.

14

In der Sache hält der Beklagte die Veröffentlichung für nicht zu beanstanden, da sie sachlich gehalten sei. Insbesondere habe er darin darauf hingewiesen, dass das Ergebnis der Ermittlungen auch sein könne, dass dem Emissionshaus nichts vorzuwerfen sei. Auch die Presse habe kritisch über die Klägerinnen berichtet (vgl. Anlagen NLR 3 und 4). Er habe sich daher lediglich mit einem in der Presse kritisch beleuchteten Sachverhalt auseinander gesetzt, ohne die Klägerinnen eindeutig zu verurteilen. Die angegriffenen Äußerungen seien daher auch von der Meinungsfreiheit gedeckt. Schließlich seien die Klägerinnen auch im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Bonn und dem Oberlandesgericht Köln gegen ihn gescheitert (vgl. Anlagen NLR 1 und 2).

15

Auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2015 wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

16

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Zahlungsansprüche folgen aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG und § 9 UWG. Die Abmahnungen waren berechtigt. Der ihnen zugrunde liegende Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 3, 4 Nr. 8, 8 Abs. 1 UWG a.F.

17

1. Die Zuständigkeit der Kammer folgt aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 UWG, da die streitgegenständliche Publikation auch im Bezirk des Landgerichts Hamburg abrufbar war.

18

2. Die Klägerinnen sind zur Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen gegenüber dem Beklagten aktivlegitimiert gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.

19

a) Zwar wäre auf den ersten Blick die Anwendbarkeit des UWG zu verneinen, da die Parteien nicht unmittelbare Wettbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sind. Nach der Rechtsprechung sind an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH GRUR 2014, 1114, 1116 – nickelfrei). Dabei ist zwischen Substitutionswettbewerb und Behinderungswettbewerb zu differenzieren, da der Behinderungswettbewerb darauf abzielt, einen anderen Unternehmer in seiner Geschäftstätigkeit zu behindern (Hans. OLG, Besch. v. 18.07.2017 – 5 U 99/13). Danach besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis auch dann, wenn zwischen den Vorteilen, die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (sog. weiter Mitbewerberbegriff BGH GRUR 2014, 1114, 1116 – nickelfrei; Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflg. 2015, § 2 Rdnr. 109). In den Fällen des Behinderungswettbewerbs ist daher eine Tätigkeit auf demselben relevanten Markt nicht erforderlich (Urteil der Kammer vom 13.06.2013 – Az. 327 O 307/12, bestätigt von Hans. OLG, Besch. v. 18.07.2017 – 5 U 99/13; LG Hamburg, Urt. v. 13.09.2011 – Az. 312 O 128/11; Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflg. 2015, § 2 Rdnr. 109 ff.). Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen im Übrigen unterschiedlichen Branchen angehören (Hans. OLG, Besch. v. 18.07.2017 – 5 U 99/13).

20

b) Der Beklagte ist nach Maßgabe der obigen Voraussetzungen Mitbewerber der Klägerinnen im weiteren Sinne. Denn die streitgegenständliche Veröffentlichung ist objektiv geeignet und darauf gerichtet, Anleger der Fonds der Klägerinnen als Mandanten des Beklagten zu werben. Sie ist auch geeignet solche Internetnutzer anzusprechen, die sich per Suchmaschine um Informationen über die Klägerinnen bemühen und dann auf der Internetpräsenz des Beklagten landen. Beides dient der Förderung des Absatzes seiner Dienstleistungen, nämlich der Rechtsberatung, was sich gleichzeitig nachteilig auf die Tätigkeit der Klägerinnen in ihrem angestammten Markt, nämlich der Emission und des Vertriebes von Fonds, auswirken kann.

21

3. Das Verhalten des Beklagten erfüllt den Tatbestand des § 4 Nr. 8 UWG. Nach der Vorschrift des § 4 Nr. 8 UWG handelt insbesondere unlauter, wer u.a. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind.

22

a) Der Beklagte haftet als Täter von Verbreitungshandlungen nach § 4 Nr. 8 UWG. Die daraus folgende Beweislast für die Richtigkeit geschäftsschädigender Tatsachen im Wettbewerbsverhältnis hat der Verbreitende und damit der Beklagte zu tragen (vgl. Urteil der Kammer vom 01.09.2011 – Az. 327 O 607/10 – ZUM 2011, 936 ff.). Die Klägerinnen haben unwidersprochen vorgetragen, dass es zwar ein laufendes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart gebe, hiervon jedoch weder alle Klägerinnen betroffen noch die Renditeprognosen sämtlicher f.-Fonds Gegenstand der Ermittlungen seien. Vielmehr bezögen sich die Ermittlungen nach Auskunft des ermittelnden Staatsanwalts Herrn E. explizit nur auf die Frage, ob in den Emissionsprospekten für die seit Ende 2010 aufgelegten geschlossenen Immobilienfonds der wirtschaftliche Verlauf der Vorgängerfonds zutreffend dargestellt worden sei oder nicht, wobei um vier von insgesamt 14 Fonds betroffen seien.

23

b) Der beweisbelastete Beklagte ist den Beweis des Gegenteils, also der Richtigkeit seiner pauschaleren Äußerungen nicht angetreten. Der bloße Umstand, dass die Presse sich auch des Themas angenommen hatte, ist zum Beleg der Richtigkeit nicht geeignet. Die pauschale Äußerung, es gebe ein „Ermittlungsverfahren gegen f.“ ist damit unstreitig unwahr. Tatsächlich sind auch nur zwei der Klägerinnen überhaupt Fondsanbieter. Die Eignung der Kreditgefährdung ergibt sich aus der unzutreffenden Bezichtigung, Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens zu sein, was sich negativ auf die Stellung der Klägerinnen am Markt und ihren Kredit auswirken kann. Auch die unbelegte Aussage, Renditen, die für Fachkundige nicht verständlich sind, ist geeignet, an der Verlässlichkeit der maßgeblichen (Rendite-)Versprechen aller von den Klägerinnen angebotenen Fonds Zweifel zu wecken und damit den Kredit der Klägerinnen zu beeinträchtigen. Denn unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO) ist dies in der Allgemeinheit gerade nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens. Vielmehr ist lediglich die die Darstellung des Verlaufs von Vorläuferfonds bei insgesamt 4 von 14 Fonds Gegenstand der staatsanwaltlichen Ermittlungen.

24

c) Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen. Dies kann er schon deshalb nicht, weil das Grundrecht der Meinungsfreiheit, das zwar auch kommerzielle Meinungsäußerungen sowie reine Wirtschaftswerbung mit wertendem, meinungsbildendem Inhalt schützt, nicht die Behauptung unwahrer Tatsachen erfasst. Diese Meinungs- und Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG schützt nicht die Behauptung unwahrer Tatsachen, die einen Mitbewerber herabsetzen (vgl. BGH, GRUR 2012, 74, 77 – Coaching Newsletter). Auf ein Verschulden kommt es im Rahmen des Tatbestandes des § 4 Nr. 8 UWG nicht an.

25

4. Die Verpflichtung zur Tragung der Abmahnkosten folgt damit aus § 12 Abs. 1 S. 1 UWG. Allerdings ist der Gebührenberechnung der Klägerinnen als zu hoch einzustufen.

26

a) Entscheidend für die Bemessung des Gegenstandswert einer anwaltlichen Abmahnung ist – ebenso wie für die Bemessung des Streitwerts eines Unterlassungsantrages im gerichtlichen Verfahren – das Interesse des Gläubigers an der Abwehr aktueller oder potentieller Verletzungshandlungen. Bewertungsmaßstab für dieses Interesse ist die von der Zuwiderhandlung ausgehende Gefährlichkeit, der sog Angriffsfaktor, der bestimmend ist für Wahrscheinlichkeit und Ausmaß künftiger Rechtsverletzungen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage 2015, § 12 Rdnr. 5.5). Zu berücksichtigen sind dabei vor allem Intensität und Dauer, Art und Umfang und Auswirkung der Verletzungshandlung, die Stärke der Wiederholungsgefahr, die Wahrscheinlichkeit, das Ausmaß und die Folgen künftiger Verletzungshandlungen und die Unternehmensverhältnisse des Verletzers (vgl. Cepl/Voß, ZPO, 1. Auflg. 2015, § 3 Rn. 186 ff.). Ob eine Herabsetzung oder Verunglimpfung (§ 4 Nr. 7 UWG) vorliegt, beurteilt sich nach dem Eindruck der angesprochenen Verkehrskreise, wobei die Umstände des Einzelfalls, insbesondere Inhalt und Form der Äußerung, ihr Anlass und der gesamte Sachzusammenhang sowie die Verständnismöglichkeiten der angesprochenen Verkehrskreise zu berücksichtigen sind. Die streitwertmäßige Bewertung herabsetzender Äußerungen hängt daher ebenfalls stets vom Einzelfall ab, insbesondere der Intensität, Schädlichkeit und des Umfangs ihrer Verbreitung (Cepl/Voß, aaO. Rn. 203 m.w.N.).

27

b) Der Angriffsfaktor ist vorliegend als noch moderat bis leicht erhöht einzustufen. Zwar handelt es sich vorliegend um eine Internetpublikation auf einem durchaus breitenwirksamen Portal im Internet. Dem Beklagten ist vorzuwerfen, seine Angaben über den Konzernverbund der Klägerin weder in personeller noch in sachlicher Hinsicht präzisiert zu haben und damit die Klägerinnen insgesamt zu Unrecht bezichtigt zu haben, für alle Fondsprodukte Renditen zu behaupten, die (objektiv) für Fachkundige nicht nachvollziehbar seien. Der Ton der Gesamtveröffentlichung ist jedoch nicht reißerisch und weist auch auf den noch unsicheren Ausgang des (allerdings von seinem persönlichen und tatsächlichen Umfang viel zu breit dargestellten) Ermittlungsverfahrens hin. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Beklagten um einen Rechtsanwalt handelt, mithin um ein Organ der Rechtspflege, dem naturgemäß von Internetnutzern ein größeres Vertrauen in die Richtigkeit der eigenen Publikationen geschenkt wird als gegenüber sonstigen Marktteilnehmern, die nicht auf die Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung nach § 12a BRAO vereidigt worden sind. Der Gegenstandswert des Unterlassungsbegehrens wäre daher mit 50.000,- EUR angemessen bewertet.

28

c) Der Ansatz einer 1,3 Gebühr ist nicht zu beanstanden. Aufgrund der pauschalen Bezichtigung des Konzernverbunds der Klägerinnen wären auch alle drei Klägerinnen in ihren Rechten verletzt, so dass die mittlere Geschäftsgebühr von 1,3 zu Recht von den Klägerinnen um 0,6 erhöht worden war. Hieraus errechnen sich die Kosten der Abmahnung wie folgt:

29

Streitwert 50.000 €
1,30 Geschäftsgebühr 1.511,90 €
0,60 Erhöhung der Geschäftsgebühr 697,80 €
Auslagenpauschale 20,00 €
In Summe: 2.229,70 EUR.

30

5. Bei dem Plattformbetreiber von www. a..de handelt es sich um einen Beauftragten des Beklagten, für dessen Verhalten er nach § 8 Abs. 1 S. 2 UWG ohne Exkulpationsmöglichkeit einzustehen hat. Die Kosten der – erfolgreichen – Inanspruchnahme des Plattformbetreibers hat der Beklagte ebenfalls nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, jedenfalls aber aus dem Gesichtspunkt der Schadensersatzes nach § 9 UWG zu erstatten. Denn dem Beklagten ist zumindest fahrlässiges Handeln vorzuwerfen, weil er den von ihm publizierten Sachverhalt gerade nicht ausreichend selbst nachrecherchiert hatte und damit zumindest fahrlässig falsche Angaben über die Klägerinnen aufgestellt hat. Das Vorgehen der Klägerinnen gegen den Plattformbetreiber hat sich dabei auch nach Schutzzweckgedanken als sinnvoll gezeigt angesichts der anfänglichen Zurückweisung der Abmahnung durch den Beklagten. Die Kosten der erfolgreichen Inanspruchnahme des Plattformbetreibers waren daher notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, die der Beklagte zu übernehmen hat. Hinsichtlich der Höhe kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

II.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 709 S. 1 und 2 ZPO und §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

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(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig. (2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grun

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(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.

(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.

(2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Satz 2 gilt nicht für

1.
Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder
2.
Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden,
es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 richtet sich die Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch nach § 9 Absatz 2 Satz 1 geltend gemacht wird, nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Der Bewerber hat folgenden Eid vor der Rechtsanwaltskammer zu leisten:
"Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, an Stelle des Eides eine andere Beteuerungsformel zu gebrauchen, so kann, wer Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.

(4) Wer aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten will, muss folgendes Gelöbnis leisten:
"Ich gelobe, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen."

(5) Leistet eine Bewerberin den Eid nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4, so treten an die Stelle der Wörter "eines Rechtsanwalts" die Wörter "einer Rechtsanwältin".

(6) Über die Vereidigung ist ein Protokoll aufzunehmen, das auch den Wortlaut des Eides, der anderen Beteuerungsformel oder des Gelöbnisses zu enthalten hat. Das Protokoll ist von dem Rechtsanwalt und einem Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer zu unterschreiben. Es ist zu der Mitgliederakte des Rechtsanwalts zu nehmen.

(7) Hat der Bewerber schon einmal den Eid nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4 geleistet, so genügt es in der Regel, wenn er auf den früheren Eid oder das frühere Gelöbnis hingewiesen wird.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.

(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.