Tenor

1. Die sofortige Beschwerde vom 29.4.2016 gegen den Beschluss des Amtsgericht Hamburg vom 12.04.2016, Az. 67c IN 390/15, wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Durchsuchung einer von ihm untervermieteten Wohnung im ..., ...

2

Die vom Amtsgericht angeordnete Durchsuchung galt dem Schuldner S. M.. Über dessen Vermögen war unter dem 9.10.2015 wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden. Da der Schuldner auf gerichtliche Aufforderungen zur Mitwirkung nicht reagierte, ordnete das Amtsgericht Hamburg - Insolvenzgericht - mit Beschluss vom 17.11.2015 Sicherungsmaßnahmen an und bestellte Rechtsanwalt Dr. D. zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Auch diesem gegenüber reagierte der Schuldner nicht auf Nachrichten und Anrufe und war bei einem Ortstermin unter seiner Anschrift im ... nicht anzutreffen. Am 30.11.2015 erließ das Amtsgericht Haftbefehl gegen den Schuldner, der nicht vollstreckt werden konnte. Der vorläufige Insolvenzverwalter regte überdies die Durchsuchung der Wohnung des Schuldners im ... an, da dieser nach wie vor nicht erreichbar sei und nicht am Verfahren mitwirke. Dieser Anregung kam das Amtsgericht mit Beschluss vom 9.12.2015 nach. Bis einschließlich 7.12.2015 konnten dem Schuldner Schriftstücke im ..., ... zugestellt werden.

3

Nachdem die zuständige Obergerichtsvollzieherin den Schuldner unter der genannten Anschrift nicht ermitteln konnte und dieser laut Auskunft der Post und des Einwohnermeldeamtes am 1.11.2015 unbekannt verzogen sei, ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 25.2.2016 an, dass die ehemalige Wohnung des Schuldners im ... zu durchsuchen sei. Es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass der Schuldner sich unter seiner ehemaligen Meldeanschrift bei seiner dortigen Lebensgefährtin verborgen halte.

4

Mit Schreiben vom 11.4.2016 lehnte die Obergerichtsvollzieherin die Durchführung dieses Beschlusses ab, da nicht angegeben sei, welche Wohnung in dem Mehrfamilienhaus ... zu durchsuchen sei. Dies stellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 12.4.2016 klar: ehemalige Wohnung des Schuldners, ..., ..., bei T. im 5. Stock.

5

Am 19.4.2016 erfolgte die fruchtlose Durchsuchung der Wohnung durch die Obergerichtsvollzieherin.

6

Mit Schriftsatz vom 29.4.2016 meldete sich der Verfahrensbevollmächtigte für den Beschwerdeführer, Herrn M. T., und legte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 12.4.2016 ein. Ziel der Beschwerde sei die Feststellung der Rechtswidrigkeit der vom Gericht an die Gerichtsvollzieherin getroffenen Anweisungen. Der Beschwerdeführer sei Hauptmieter der im Hause ... im 4. Stock links belegenen Wohnung. Er habe die Wohnung komplett untervermietet, zunächst an den Schuldner S. M.. Als dieser verschwunden sei, ohne mitzuteilen, wohin, habe Herr T. die Wohnung an S. A. mit Wirkung ab 1.9.2013 untervermietet. Als dieses Mietverhältnis geendet habe, habe er die Wohnung mit Vertrag vom 25.3.2016 und Wirkung ab 1.4.2016 an R. M. M. untervermietet. Da sich der Schuldner offensichtlich aus der Wohnung nicht abgemeldet habe, habe dies der Beschwerdeführer getan. Die rechtswidrige Durchsuchung der neu untervermieteten Wohnung stelle eine erhebliche Störung im Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Untermieter dar. Das Gebäude ... habe überdies lediglich vier Stockwerke einschließlich Erdgeschoss. Die Gerichtsvollzieherin habe deshalb im 5. Stock keine Vollstreckungshandlungen durchführen können.

7

Mit Beschluss vom 26.5.2016 half das Amtsgericht Hamburg der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Hamburg zur Entscheidung vor. Der Beschwerde fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Sie sei auch unbegründet. Das Gericht habe Anhaltspunkte dafür gehabt, dass der Schuldner nur „zum Schein“ aus seiner bisher zustellfähigen Wohnung ausgezogen sei. Wenn der Schuldner bereits zum 1.9.2013 ausgezogen sein sollte, hätte der Beschwerdeführer den Rechtsschein des dortigen Wohnsitzes bereits viel früher beenden müssen. Mitbewohner des Schuldners müssten die Durchsuchung gemäß § 758 a Abs. 3 ZPO dulden.

II.

8

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Dem hiesigen Beschwerdeführer, der weder Schuldner noch als Mieter unmittelbarer Besitzer der durchsuchten Wohnung ist, steht ein Rechtsmittel gegen die erfolgte Durchsuchung der Wohnung nicht zu.

9

Bei dem angeordneten Einsatz der Gerichtsvollzieherin handelt es sich um eine nach § 4 InsO in Verbindung mit § 758 Abs. 1, § 883 Abs. 1 ZPO zulässige Hilfstätigkeit, mit der die Sicherungsaufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO gefördert wurde.

10

Bereits vor der Durchführung der Durchsuchung hätte der Beschwerdeführer gegen den Anordnungsbeschluss keine insolvenzrechtliche sofortige Beschwerde erheben können, weil eine solche, was § 6 InsO voraussetzt, in der Insolvenzordnung nicht vorgesehen ist. Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO steht gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nur dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - IX ZB 41/07 -, Rn. 9, juris).

11

Dem Beschwerdeführer kommt auch kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der gerichtlichen Anweisungen zu. Ein solcher ist weder in der Zivilprozessordnung noch in der Insolvenzordnung allgemein vorgesehen, so dass er gemäß § 6 InsO nicht statthaft ist. Vorliegend ist eine Beschwerdemöglichkeit auch nicht zur Verwirklichung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ausnahmsweise geboten, weil etwa eine tiefgreifende Grundrechtsverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers oder eine fortwirkende Beeinträchtigung, welche eine Sachentscheidung ausnahmsweise erfordert, möglich erscheinen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 4, juris; BGHZ 158, 212, 214 ff).

12

Durch die Durchsuchung der ehemaligen Wohnung des Schuldners im ..., ..., bei T. (wobei es nicht darauf ankommt, ob die Wohnung im 4. oder 5. Stockwerk liegt, da es ersichtlich nur eine Wohnung „bei T.“ in diesem Haus gab und nur diese gemeint war), ist der Beschwerdeführer nicht in eigenen Grundrechten verletzt worden. Wie er selbst vorgetragen und durch Unterlagen belegt hat, lebt er bereits seit einigen Jahren nicht mehr selbst in der betroffenen Wohnung, sondern hat sie untervermietet, zunächst an den Schuldner, dann an S. A. und zuletzt an R. M. M.. Damit ist der Beschwerdeführer aber selbst nicht Grundrechtsträger in Bezug auf die durchsuchte Wohnung. Denn Art. 13 Abs. 1 GG stellt allein auf den tatsächlichen Besitz der Räumlichkeiten ab. Geschützt ist also die in der Wohnung lebende Person, mithin der jeweilige Untermieter. Der nur mittelbare Besitz des Vermieters wird nicht erfasst (vgl. BeckOK GG/Fink GG Art. 13 Rn. 4-5, beck-online).

13

Mangels Statthaftigkeit der eingelegten Beschwerde kann damit dahinstehen, ob die amtsgerichtlichen Anordnungen in den Beschlüssen vom 9.12.2015, 25.2.2016 und 12.4.2016 zu Recht getroffen worden sind.

14

Ergänzend sei hierzu lediglich angemerkt, dass das Amtsgericht zutreffend darauf abgestellt hat, dass dem Schuldner im Laufe des Eröffnungsverfahrens verschiedentlich Schriftstücke unter der Anschrift ... zugestellt werden konnten. Da der Schuldner ausweislich der Einwohnermeldeamtsauskunft erst am 1.11.2015 ausgezogen sein soll, ihm tatsächlich noch im Dezember 2015 Briefe zugestellt werden konnten und ein anderer Aufenthaltsort des Schuldners nicht ersichtlich war, durfte das Amtsgericht berechtigter Weise annehmen, dass er tatsächlich seinen Wohnsitz noch im S. hatte und erfolgversprechende Maßnahmen dort erfolgen konnten.

15

Wenn die gerichtlichen Schreiben demgegenüber nicht dem Schuldner selbst zugegangen sind, weil dieser, wie der Beschwerdeführer vorträgt, bereits 2013 ausgezogen ist, so hätte Anlass des aktuellen Mieters der Wohnung bestanden, den Beschwerdeführer als Vermieter und Hauptmieter zu informieren. Dieser hätte sodann ohne Weiteres das als Absender erkennbare Insolvenzgericht über den - angeblich schon vor Jahren erfolgten - Wegzug des Schuldners informieren und damit die Durchsuchung der Wohnung vermeiden können.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

17

Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.

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(3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(4) (weggefallen)

(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:

1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;
2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.

(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

9
a) Vor der prozessualen Überholung der richterlichen Durchsuchungsanordnung mit der Durchsuchung hätten die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Anordnungsbeschluss keine insolvenzrechtliche sofortige Beschwerde erheben können, weil eine solche, was § 6 InsO voraussetzt, in der Insolvenzordnung nicht vorgesehen ist. Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO steht gegen die An- ordnung von Sicherungsmaßnahmen nur dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Entgegen der in der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung findet die vom Senat in BGHZ 158, 212, 215 ff entwickelte Ausnahme keine Anwendung, wenn es sich - wie hier - nicht um eine vorbereitende Maßnahme des Insolvenzgerichts gemäß § 5 InsO, sondern um eine Sicherungsanordnung durch das Insolvenzgericht handelt, durch welche die Sicherungsaufgabe des nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 22 InsO bestellten vorläufigen Insolvenzverwalters unterstützt werden soll.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)