Landgericht Hamburg Beschluss, 15. Apr. 2016 - 326 T 18/16

published on 15/04/2016 00:00
Landgericht Hamburg Beschluss, 15. Apr. 2016 - 326 T 18/16
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 14.01.2016, Az. 67c IN 166/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert wird auf 12.192,10 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Unter dem 16.4.2015 beantragte die Gläubigerin, die B. G., die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners S. M.. Hierbei machte sie rückständige Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Nebenforderungen in Höhe von 12.192,10 Euro für die Arbeitnehmerin J. H. geltend.

2

Mit Beschluss vom 19.5.2015 ordnete das Amtsgericht Hamburg - Insolvenzgericht - Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO an und bestellt einen vorläufigen Insolvenzverwalter.

3

Am 9.11.2015 verstarb der Schuldner.

4

Mit Schreiben vom 24.11.2015 forderte das Insolvenzgericht die Gläubigerin auf, mitzuteilen, ob sie den Antrag zurücknehme oder die Überleitung in das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen wolle. Hierfür wurde eine Stellungnahmefrist von zehn Tagen gesetzt. Mit Schreiben vom 1.12.2015 teilte die Gläubigerin mit, dass sie „die Übernahme des Antrages in das Insolvenzverfahren“ beantrage. Mit Schreiben vom 4.12.2015 forderte das Gericht die Gläubigerin auf, diese Mitteilung klarzustellen und im Übrigen die Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses glaubhaft zu machen (§ § 317, 320 InsO).

5

Mit Beschluss vom 14.1.2016 wies das Insolvenzgericht den Antrag der Gläubigerin vom 16.4.2015 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners als unzulässig ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Gläubigerin die angeforderte Glaubhaftmachung eines Insolvenzgrundes gegenüber dem Nachlass des verstorbenen Schuldners nicht erbracht habe.

6

Gegen diesen Beschluss legte die Gläubigerin mit Schreiben vom 25.1.2016, eingegangen bei Gericht am 28.1.2016, sofortige Beschwerde ein. Die Gläubigerin wies darauf hin, dass sie dem Insolvenzgericht einen durch die Vollstreckungsbehörde erstelltes „Unpfändbarkeitsprotokoll“ vorgelegt habe. Damit sei die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners „zu Lebzeiten“ im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ausreichend glaubhaft gemacht worden. Das zu Lebzeiten des Schuldners erstellte Unpfändbarkeitsprotokoll trage auch die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses. Denn das Vermögen des Schuldners zu Lebzeiten sei mit dem Nachlass identisch. Es sei nicht erforderlich, nach dem Ableben des Schuldners erneut die Zwangsvollstreckung - diesmal gegen den Nachlass - einleiten und dem Insolvenzgericht ein weiteres Unpfändbarkeitsprotokoll vorlegen zu müssen.

7

Mit Beschluss vom 29.1.2016 hat das Amtsgericht Hamburg der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Hamburg zur Entscheidung vorgelegt. Die Gläubigerin habe nicht glaubhaft gemacht auch Nachlassgläubigerin geworden zu sein. Ob die Forderung gegen den Schuldner persönlich auch gegen dessen Erben und den Nachlass gerichtet werden könne, sei gesondert glaubhaft zu machen. Ein zulässiger Antrag eines Nachlassgläubigers setze voraus, dass dessen Nachlassforderung glaubhaft sei. Die „automatische“ Überleitung in ein Nachlassinsolvenzverfahren gelte erst nach Eröffnung und dann erfolgendem Ableben. Im Eröffnungsverfahren müsse die Gläubigerin daher einen Insolvenzgrund des Nachlasses, der eine eigene Sonderhaftungsmasse darstelle sowie das Rechtsschutzbedürfnis glaubhaft machen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 29.1.2016 Bezug genommen.

II.

8

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist gemäß § 34 Abs. 1 InsO in Verbindung mit §§ 4, 6 Abs. 1 S. 1 InsO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet.

9

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens war als unzulässig zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen der §§ 14, 320 InsO nicht vorliegen.

10

Im vorliegenden Fall ist der Schuldner S. M. während des Insolvenzeröffnungsverfahrens gestorben. Auch in dieser Konstellation - Tod des Schuldners nach Antragstellung, aber vor Eröffnungsentscheidung - kann zwar ohne weiteres eine Überleitung des Eröffnungsverfahrens vom Regel- in das Nachlassinsolvenzverfahren erfolgen, da die Eröffnungsgründe in beiden Verfahren dieselben sind (vgl. § 320 Satz 1 InsO)(BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03 -, BGHZ 157, 350-361, Rn. 13). Der Gläubiger hat das Recht, den Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens umzustellen - dies hat die Gläubigerin mit ihrem Schreiben vom 1.12.2015 sinngemäß beantragt -, wobei er die Voraussetzungen für ein Nachlassinsolvenzverfahren glaubhaft zu machen hat. Es finden ex nunc die Regeln über das Nachlassinsolvenzverfahren Anwendung.

11

Dementsprechend wäre die Gläubigerin aber verpflichtet gewesen, entsprechend der Aufforderung des Insolvenzgerichts die Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses und ihre Forderung als Nachlassforderung glaubhaft zu machen und ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens darzulegen. Eine entsprechende Glaubhaftmachung ist nicht erfolgt; die Gläubigerin hat keine Recherchen in Bezug auf den Nachlass und etwaige Erben unternommen.

12

Auch ist ein Rechtsschutzbedürfnis der Gläubigerin nicht ersichtlich: Die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens ist vorliegend nicht geeignet, der Gläubigerin die Durchsetzung ihres Rechts zu erleichtern. Es ist davon auszugehen, dass es sich beim Nachlass des bereits zu Lebzeiten deutlich verschuldeten Erblassers S. M. um einen abgeschlossenen Schuldenbestand ohne weitere Erwerbsmöglichkeit handelt. Die Möglichkeit, durch das Insolvenzverfahren eine zumindest anteilige Befriedigung ihrer Forderung zu erlangen, ist nicht überwiegend wahrscheinlich.

13

Eine hinreichende Glaubhaftmachung gemäß § 294 ZPO für die Voraussetzungen des § 14 InsO ist im Ergebnis nicht erfolgt, so dass der Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig ist.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.

15

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 58 Abs. 3 S. 2, Abs. 2 GKG.

16

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung handelt.

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(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen

Annotations

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:

1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;
2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.

(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(1) Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlaß ist jeder Erbe, der Nachlaßverwalter sowie ein anderer Nachlaßpfleger, ein Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, und jeder Nachlaßgläubiger berechtigt.

(2) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. Das Insolvenzgericht hat die übrigen Erben zu hören.

(3) Steht die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zu, so ist, wenn der Erbe die Eröffnung beantragt, der Testamentsvollstrecker, wenn der Testamentsvollstrecker den Antrag stellt, der Erbe zu hören.

Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlaß sind die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Beantragt der Erbe, der Nachlaßverwalter oder ein anderer Nachlaßpfleger oder ein Testamentsvollstrecker die Eröffnung des Verfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.

(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte.

Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlaß sind die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Beantragt der Erbe, der Nachlaßverwalter oder ein anderer Nachlaßpfleger oder ein Testamentsvollstrecker die Eröffnung des Verfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.

(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.

(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.

(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.