Landgericht Hamburg Urteil, 18. März 2016 - 324 O 621/13

published on 18.03.2016 00:00
Landgericht Hamburg Urteil, 18. März 2016 - 324 O 621/13
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Tenor

I. Der Beklagten zu 1) sowie der Beklagten zu 2) wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall zu Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere bei der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer,

untersagt,

in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder

veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

„S.: …, Ihr Rechtsverständnis ist nicht einmal eines Amtsrichters würdig!“

wie unter dem Pfad

http:// b.. t..de/

in dem Wortprotokoll der Beklagten zu 2) von der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Berlin am 15.08.2013 in der Sache S. gegen die Beklagte zu 1)

geschehen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Hälfte der Gerichtskosten, die Beklagten jeweils 1/4. Der Kläger trägt 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu I. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000,00 Euro gegenüber jedem Vollstreckungsschuldner, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

und beschließt:

Der Gegenstandswert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Rechtsanwalt und im Gebiet des Presse- und Äußerungsrechts spezialisiert. Die Beklagte zu 1) verlegt unter anderem die Zeitung t. und betreibt die Internetseite t..de. Dort erscheint unter der URL b.. t..de/h. ein sog. Blog, in dem unter anderem sog. „Hausmitteilungen“ der Beklagten zu 1) verbreitet werden.

2

In jenem Blog erschien am ...2013 ein Beitrag unter der Überschrift „S. v.. t. – der Prozess“, der sich mit einer mündlichen Verhandlung am 15.08.2013 vor dem Landgericht Berlin in der Sache S. gegen die Beklagte zu 1) beschäftigte und in dem auszugsweise eine Mitschrift der Verhandlung veröffentlicht wurde. In der streitgegenständlichen Passage wird der Kläger mit einer Äußerung gegenüber dem Zeugen E. in jener Verhandlung wie folgt zitiert:

3

„S.: Was erzählen Sie denn hier für einen Schwachsinn! Es liegt eindeutige eine Schmähkritik vor und Ihr Rechtsverständnis ist nicht einmal eines Amtsrichters würdig!“ (Unterstreichung nur hier)

4

Der Kläger bestreitet, sich in der Verhandlung wie unterstrichen geäußert zu haben.

5

Der Beitrag der Beklagten zu 1), wegen dessen weiterer Einzelheiten auf Anlage K 2 Bezug genommen wird, geht zurück auf ein Posting von K. D., dem damaligen Chefredakteur der „B.“-Zeitung auf der Internet-Plattform Facebook. Im Auftrag der A. S. SE wohnte die Beklagte zu 2) der Verhandlung vor dem Landgericht Berlin bei und fertigte die Mitschrift. K. D. veröffentlichte bzw. „teilte“ die Mitschrift dieser Verhandlung auf seinem Facebook-Profil. Wegen der Einzelheiten der Veröffentlichung in dem Facebook-Profil von K. D. wird auf Anlage B 6 Bezug genommen. Noch am ...2013 erschien dort gegen 19:14 Uhr eine „Berichtigung“ von K. D., in der die Äußerung, die der Kläger nach seinem Bekunden gemacht haben will, wie folgt zitiert wird:

6

„Schön zu wissen, Herr E., was Sie für ein Rechtsverständnis von Amtsrichtern haben.“

7

Wegen der weiteren Einzelheiten dieser „Berichtigung“ wird auf Anlage B 6a Bezug genommen.

8

Auch in dem Blog der Beklagten zu 1) erschien ein „update“, dessen Einzelheiten aus Anlage B 8 ersichtlich sind. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses „updates“ steht zwischen den Parteien in Streit.

9

Die Verhandlung vor dem Landgericht Berlin, um die es in der veröffentlichen Mitschrift geht, verlief turbulent. Es gab einen regen Wortwechsel und zwischenzeitlich auch eine körperliche Annäherung zwischen den beiden Protagonisten, dem Kläger und dem Zeugen E., in der Weise, dass sich beide sehr eng gegenüber standen. Neben diesen nahm an der Verhandlung (als Prozessbevollmächtigter) auch der Zeuge Dr. G. aus der Kanzlei des Klägers teil. Im Zuschauerraum waren zudem unter anderem der Zeuge S., der zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls in der Kanzlei des Klägers tätig war, und der Zeuge K. sowie die Beklagte zu 2) anwesend.

10

Der Kläger hat in Anlage K 11 eine anwaltliche Versicherung des Zeugen S. vom 06.09.2013 vorgelegt, der zufolge der Kläger sinngemäß geäußert habe, dass es bezeichnend sei, welche Meinung Herr E. von Amtsrichtern habe. Er hat weiter in Anlage K 12 eine E-Mail des Zeugen K. vom 05.09.2013 vorgelegt, wonach sich der Kläger in der Verhandlung wie folgt geäußert habe: „Da sieht man mal welches Verständnis Sie von Amtsrichtern haben, in dem Sie die einfach überforderten“. Der Zeuge K. bekundete in der E-Mail weiter, dass er „überfordern“ sehr genau erinnere. Der Kläger hat zudem eine eidesstattliche Versicherung des Zeugen K. vom 24.09.2013 in der Anlage K 12 vorgelegt, der zufolge der Kläger sinngemäß gesagt habe, dass man an den Äußerungen des Rechtsanwalts E. sehen könne, welches Verständnis Rechtsanwalt E. von Amtsrichtern habe. In dieser Versicherung ist von „überfordern“ keine Rede.

11

Das Protokoll der mündlichen Verhandlung in Gänze hat die Beklagten zu 1) als Anlage B 1 vorgelegt.

12

Der Kläger ließ die Beklagte zu 1) unter dem 21.08.2013 abmahnen, Anlagen K 4 und B 4. Zugleich verlangte er mit Schreiben vom selben Tage eine Richtigstellung, Anlagen K 5 und B 5. Mit weiterem Schreiben vom selben Tage verlangte er eine Gegendarstellung, Anlagen K 6 und B 2. Auf die Veröffentlichung des „updates“ durch die Beklagte zu 1) gemäß Anlage K 7 verfolgte der Kläger sein Gegendarstellungsverlangen nicht weiter, Anlage B 3.

13

Auf den Antrag des Klägers erließ das Landgericht Berlin unter dem 10.09.2013 eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte zu 1), mit der der Beklagten zu 1) die Verbreitung der hier gegenständlichen Äußerung untersagt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten der einstweiligen Verfügung wird auf Anlage K 8 Bezug genommen. Auf den Widerspruch der Beklagten zu 1) hob das Landgericht Berlin die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 29.10.2013 wieder auf. Nach Ansicht des Landgerichts sei davon auszugehen, dass sich der Antragsteller (hiesige Kläger) wie zitiert geäußert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf Anlage K 9 Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Kläger mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag, Anlage K 10.

14

Die Beklagte zu 1) erhob beim Landgericht Berlin zum Aktenzeichen 27 O 578/13 eine negative Feststellungsklage gegen den Kläger und begehrte die Feststellung, dass Unterlassungs-, Richtigstellungs- und Schadenersatzansprüche des Klägers nicht bestehen.

15

Der Kläger hat einer Vernehmung der Beklagten zu 2) gemäß §§ 447, 448 ZPO widersprochen.

16

Er bestreitet unter anderem:

17

- mit Nichtwissen, dass die Beklagte zu 2) mitstenografiert habe
- dass die Beklagte zu 2) richtig mitgeschrieben habe, dass sie konzentriert gewesen sei und die Mitschrift sofort in Reinschrift transkribiert habe
- dass die Beklagte zu 2) Stellen, die sie nicht eindeutig verstanden habe, markiere
- mit Nichtwissen, dass D. das Protokoll habe veröffentlichen wollen und die Beklagte zu 2) dies gewusst habe und das Protokoll somit bewusst für eine Veröffentlichung angefertigt habe, sowie das Gegenteil
- dass das „Update“ der Beklagten zu 1) ebenfalls am ...2013 um 11:08 Uhr eingeblendet worden sei, wie Anlage K 3 suggeriere
- mit Nichtwissen, dass sich der Zeuge D. bei der Beklagten zu 1) bzw. beim Blogwart der Beklagten zu 1) gemeldet habe und dies gegen 16:00 Uhr am ...2013 erfolgt sein solle und dass gegen 16:30 Uhr das „Update“ eingefügt worden sei
- mit Nichtwissen, dass der Zeuge K. die Beklagte zu 2) massiv unter Druck gesetzt habe.

18

Der Kläger trägt vor,
es handele sich um ein Falschzitat. Die Beklagte zu 1) habe sich die Aussagen zu Eigen gemacht. Jedenfalls wäre eine Haftung nach den Verbreitergrundsätzen gegeben.

19

Unmittelbar hinter der Passage sei das Update am 21.08.2013 jedenfalls nicht eingefügt gewesen, nur am Ende des gesamten Beitrags, das belege Anlage K 3.

20

Die Richter würden als Zeugen unergiebig sein, da sie sich an den genauen Wortlaut nicht erinnern würden, wie aus dem Urteil gemäß Anlage K 9, dort Seite 7, hervorgehe.

21

Der Zeuge K. sei vermutlich der einzige wirklich neutrale Zeuge. Den von der Beklagten zu 1) benannten Zeugen sei nicht zu glauben. Er widerspreche der Vernehmung der Richter, deren Aussagen könnten nichts beitragen, zudem hätten die Richter mehrfach bekundet, sich nicht an den genauen Wortlaut erinnern zu können.

22

Der Kläger hat zunächst beantragt:

23

1. Die Beklagte zu 1) sowie die Beklagte zu 2) werden bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall zu Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere bei der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, untersagt, in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

24

„S.: …, Ihr Rechtsverständnis ist nicht einmal eines Amtsrichters würdig!“

25

wie unter dem Pfad

26

http:// b.. t..de/

27

geschehen.

28

2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die nachfolgende Richtigstellung unverzüglich in den Online-Dienst von www. t..de in gleicher Schrift und in gleichen Teilen des Dienstes wie der beanstandete Text sowie in allen Ausgaben, in denen der beanstandete Text erschienen ist, auf der der Ausgangsmitteilung entsprechenden Seite unter drucktechnischer Hervorhebung des Wortes „Richtigstellung“ und der Fundstelle der Erstmitteilung zu veröffentlichen, wobei die Größe des Wortes „Richtigstellung“ der Größe der Schrift der Worte „S. v.. t. – der Prozess“ entsprechen muss. Die entsprechende Richtigstellung ist entsprechend der Dauer der Einstellung der Ursprungsmitteilung in den Internetdienst zu stellen:

29

Richtigstellung

30

In einem Beitrag mit der Überschrift „S. v.. t. – Der Prozess“ auf http:// b.. t..de zitieren wir Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. C. S. wie folgt:

31

„… Ihr Rechtsverständnis ist nicht einmal eines Amtsrichters würdig!“

32

Hierzu stellen wir richtig:

33

Herr Prof. Dr. S. hat diese Aussage nicht getätigt.

34

Die Redaktion

35

In der mündlichen Verhandlung hat er zuletzt die folgenden Anträge gestellt (Ergänzung des Klagantrags zu 2.):

36

1. Die Beklagte zu 1) sowie die Beklagte zu 2) werden bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall zu Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere bei der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, untersagt, in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

37

„S.: …, Ihr Rechtsverständnis ist nicht einmal eines Amtsrichters würdig!“

38

wie unter dem Pfad

39

http:// b.. t..de/

40

geschehen.

41

2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, nach Rechtskraft des Urteils die nachfolgende Richtigstellung unverzüglich in den Online-Dienst von www. t..de in gleicher Schrift und in gleichen Teilen des Dienstes wie der beanstandete Text sowie in allen Ausgaben, in denen der beanstandete Text erschienen ist, auf der der Ausgangsmitteilung entsprechenden Seite unter drucktechnischer Hervorhebung des Wortes „Richtigstellung“ und der Fundstelle der Erstmitteilung zu veröffentlichen, wobei die Größe des Wortes „Richtigstellung“ der Größe der Schrift der Worte „S. v.. t. – der Prozess“ entsprechen muss. Die entsprechende Richtigstellung ist entsprechend der Dauer der Einstellung der Ursprungsmitteilung in den Internetdienst zu stellen:

42

Richtigstellung

43

In einem Beitrag mit der Überschrift „S. v.. t. – Der Prozess“ auf http:// b.. t..de zitieren wir Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. C. S. wie folgt:

44

„… Ihr Rechtsverständnis ist nicht einmal eines Amtsrichters würdig!“

45

Hierzu stellen wir richtig:

46

Herr Prof. Dr. S. hat diese Aussage nicht getätigt.

47

Die Redaktion

48

Die Beklagten beantragen

49

die Klage abzuweisen.

50

Die Beklagte zu 2) beantragt zudem, sie als Partei zu vernehmen.

51

Die Beklagte zu 1) trägt vor,
sie habe sich die bei Herrn D. veröffentlichte Mitschrift nicht zu Eigen gemacht. Sie habe auf die Facebook-Seite verlinkt und eine Kopie eines Ausschnitts der Mitschrift eingerückt und dieses Zitat noch durch einen vertikal neben dem Fließtext eingefügten „Strick“ als solches markiert. Es sei damit offensichtlich und unmissverständlich klar gewesen, dass die Beklagte zu 1) lediglich einen fremden Text zitiert habe, von dem sie ebenfalls ausdrücklich klargestellt habe, dass ihr dieser im Original überhaupt nicht vorliege.

52

Sie hafte auch nicht nach den Grundsätzen der Verbreiterhaftung. Im Zeitpunkt der Veröffentlichung sei ein Widerspruch des Klägers nicht zu erkennen gewesen, sie habe sich auf den Beitrag von D. verlassen können. Sofort nachdem sie von D. von dem Widerspruch des Klägers erfahren habe, habe sie gegen 16:30 Uhr auf diesen hingewiesen, sowohl im Fließtext des kopierten Textausschnitts als auch unter dem Protokoll.

53

Die Richter könnten befragt werden, ihnen könne der konkrete Verlauf der Verhandlung vorgehalten werden. Nach dem Urteil vom 29.10.2013 stehe fest, dass die Richter durchaus eine erhebliche Erinnerung hätten, die sie selbst zum Gegenstand ihrer Beweiswürdigung gemacht hätten. Dr. H. habe sich auch noch nicht zu seinem Erinnerungsbild erklärt, er war – unstreitig – an dem Urteil nicht beteiligt.

54

Die Beklagte zu 2) trägt vor,
der Kläger habe sich wie zitiert geäußert. Seit Jahren protokolliere sie die Verhandlungen vor der Pressekammer des Landgerichts Berlin. Sie sei ersichtlich die neutralste und objektivste aller in Betracht kommenden Ohrenzeugen.

55

Sie sei für die Veröffentlichung in dem sog. Hausblog der Beklagten zu 1) nicht verantwortlich. Sie leite die Protokolle absprachegemäß und allein zum internen Gebrauch an ihre Auftraggeberin weiter. Die Protokolle seien weder zur Veröffentlichung bestimmt, noch seien sie in der Vergangenheit jemals veröffentlicht worden. Sie habe nicht wissen können, dass der Chefredakteur der „B.“-Zeitung das in Rede stehende Protokoll über seinen Facebook-Account posten würde. Sie habe auch nicht wissen können, dass die Beklagte zu 1) das Protokoll daraufhin in ihrem Hausblog veröffentlichen würde. Bereits aus diesem Grunde könne von ihr nicht die Unterlassung verlangt werden zu veröffentlichen, „wie unter dem Pfad https:// b.. t..de/ geschehen“.

56

Die Beweislast bezüglich des Zitats treffe nicht die Beklagten zu 2), weil es für den Kläger keine ehrenrührige Äußerung sei. Es bleibe bei den allgemeinen prozessualen Grundsätzen.

57

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

58

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E., Dr. G., S. und K.. Die Beklagte zu 2) wurde persönlich gemäß § 141 ZPO angehört. Eine persönliche Anhörung des Klägers erfolgte nicht, weil dieser eine persönliche Anhörung für überflüssig hielt. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die entsprechenden Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

59

Die Klage ist zulässig, aber nur hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs begründet. Dieser Anspruch steht dem Kläger gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu, denn die angegriffene Äußerung verletzt bei fortbestehender Wiederholungsgefahr sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Ein Anspruch auf Richtigstellung gegen die Beklagte zu 1) steht dem Kläger demgegenüber nicht zu.

60

1. Unterlassung

61

Dem Kläger steht gegen beide Beklagten der Unterlassungsanspruch zu.

62

a) Hinsichtlich der Haftung der Beklagten zu 1) mag es zweifelhaft sein, ob angesichts der Grundsätze, die der Bundesgerichtshof aufgestellt hat, ein Zu-Eigen-Machen der angegriffenen Äußerung anzunehmen ist (Urteil vom 17. November 2009 – VI ZR 226/08 – „Heute wird offen gelogen“, Rz. 11 bei juris):

63

„Ein Zu-Eigen-Machen liegt regelmäßig vor, wenn die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint (vgl. Senat, BGHZ 66, 182, 189 f.; Urteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08 - WRP 2009, 1262, 1264) oder auch im Rahmen eines Interviews eigene Tatsachenbehauptungen des Fragenden in den Raum gestellt werden, neben denen die Antworten des Interviewten nur noch als Beleg für die Richtigkeit wirken (vgl. OLG Hamburg, AfP 1983, 412; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 4 Rn. 103). Auch undistanziert wiedergegebene Äußerungen Dritter können zwar dem Verbreiter zugerechnet werden, wenn er sie sich zu Eigen gemacht hat (Senat, BGHZ 132, 13, 18 ff.). Ob dies der Fall ist, ist jedoch mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung zu prüfen (Senat, BGHZ 66, 182, 189 f.; Urteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08 - aaO). Schon aus der äußeren Form der Veröffentlichung kann sich ergeben, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung oder Stellungnahme mitgeteilt wird (BVerfG, NJW 2004, 590, 591). Dies ist beispielsweise beim Abdruck einer Presseschau der Fall (BVerfG, WM 2009, 1706, 1709). Entsprechendes gilt für die Veröffentlichung eines klassisch in Frage und Antwort gegliederten Interviews (vgl. BGHZ 132, 13, 20; LG Düsseldorf, AfP 1999, 518). Jedenfalls macht sich ein Presseorgan die ehrenrührige Äußerung eines Dritten in einem Interview nicht schon mit deren Verbreitung dadurch zu Eigen, dass es sich nicht ausdrücklich davon distanziert (BGHZ 66, 182, 189; BVerfGK 10, 485, 492; BVerfG, WM 2009, 1706, 1709; EGMR, Urteile vom 29. März 2001, Beschwerde Nr. 38432/97, Thoma/Luxemburg, Rn. 64; vom 30. März 2004, Beschwerde Nr. 53984/00, Radio France u.a./Frankreich, Rn. 37 ff.; vom 14. Dezember 2006, Beschwerde Nr. 76918/01, Verlagsgruppe News GmbH/Österreich, Rn. 33; aA aber OLG München, ZUM 1985, 632, 634; OLG Hamburg, AfP 2006, 564, 565; ZUM-RD 2007, 476, 477; Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 35; unklar Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Aufl., Kap. 39 Rn. 15).“

64

Die Beklagte zu 1) hat die Mitschrift, die K. D. in seinem Facebook-Profil veröffentlicht hat, wiedergegeben. Sie hat sie auch abgeschrieben, vermutlich um die Lesbarkeit zu erhöhen. Sie hat zudem Anmerkungen eingefügt und die Hintergründe der Verhandlung erläutert. Es ist jedoch nicht zu verkennen, dass die Beklagte zu 1) – ebensowenig wie K. D. – bei der Verhandlung nicht dabei war und mithin gerade in Bezug auf die wörtliche Wiedergabe des dortigen Streitgesprächs auf die Mitschrift eines oder einer Dritten, in diesem Falle der Beklagten zu 2), angewiesen ist. Eigene Erkenntnisse über den Wortlaut der Verhandlung hat die Beklagte zu 1) nach der angegriffenen Berichterstattung erkennbar nicht.

65

Sie haftet jedoch jedenfalls als intellektuelle Verbreiterin. Sie hat das Wortprotokoll und damit die angegriffenen Äußerung in eine eigene redaktionelle Berichterstattung eingebaut und ihre Leser über das Geschehen eigenverantwortlich informiert. Besondere Umstände, unter denen eine Verbreiterhaftung ausnahmsweise ausscheiden könnte, sind nicht gegeben, da die Beklagte zu 1) nicht etwa nur technische Verbreiterin war, die gegen das Erscheinen der Äußerung in ihrem Internetangebot nichts hätte unternehmen können.

66

Auch die nur eingeschränkte Verantwortlichkeit für Interviewäußerungen (BGH, Urteil vom 17. 11. 2009, NJW 2010, S. 760 ff., 761), soweit sie überhaupt auf den vorliegenden Fall der Wiedergabe eines Wortprotokolls übertragbar wäre, greift jedenfalls deshalb nicht, weil die Beklagte zu 1) nicht nur das Wortprotokoll, sondern eine redaktionelle Berichterstattung über die in dem Wortprotokoll geschilderte Verhandlung vor dem Landgericht Berlin verbreitet hat. Damit hat sie aber auch die Verantwortung für die auf diese Weise von ihr weiterverbreiteten Äußerungen übernommen (siehe z.B. BVerfG, Beschl. v. 26. 8. 2003, NJW 2004, S. 589 f.).

67

b) Hinsichtlich der Beklagten zu 2) verkennt die Kammer nicht, dass sie das Wortprotokoll an den A. S. Konzern, in dessen Auftrag sie es angefertigt hat, gegeben hat. Sie hat weder die Veröffentlichung bei K. D., noch die Veröffentlichung bei der Beklagten zu 1) veranlasst.

68

Sie haftet jedoch bereits deshalb, weil sie das Wortprotokoll mit der streitgegenständlichen Äußerung an den A. S. Konzern weitergegeben hat. Auch wenn in der Vergangenheit keines ihrer Wortprotokolle veröffentlicht wurde, konnte die Beklagte zu 2) im Übrigen nicht sicher davon ausgehen, dass dies auch in Zukunft nie der Fall sein wird. Eine Vereinbarung, dass ihre Wortprotokolle nicht veröffentlicht werden, hat sie nicht vorgetragen. Es ist auch im Dunkeln geblieben, zu welchem sonstigen Zweck der A. S. Konzern die Beklagte zu 2) die Wortprotokolle der Verhandlungen bei der Pressekammer in Berlin anfertigen lässt. Die Veröffentlichung bei K. D. lässt jedenfalls zum einen erkennen, dass die Wortprotokolle im Konzern zur Verfügung stehen und nicht unter Verschluss gehalten werden, und zum anderen, dass – offenbar bei einer hinreichend aufsehenerregenden Verhandlung wie dieser – durchaus ein Interesse besteht, das gesamte Wortprotokoll zu veröffentlichen. Dies fällt auf die Beklagte zu 2), die dieses Wortprotokoll zur Verfügung gestellt hat, zurück.

69

c) Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist in der Sache begründet. Prozessual ist davon auszugehen, dass er sich nicht wie wiedergegeben geäußert hat.

70

Es handelt sich um eine Tatsachenbehauptung, nämlich die Behauptung, der Kläger habe in Bezug auf Rechtsanwalt E. in jener Verhandlung geäußert:

71

„Ihr Rechtsverständnis ist nicht einmal eines Amtsrichters würdig!“.

72

Für die Wahrheit dieser Behauptung tragen die Beklagten im Rahmen des Unterlassungsanspruchs die Darlegungs- und Beweislast. Im Ausgangspunkt trägt zwar derjenige die Darlegungs- und Beweislast für die Unwahrheit einer Behauptung, der sich gegen die Äußerung wendet. Entgegen dieser im Zivilprozess grundsätzlich geltenden Regel, dass derjenige, der einen Anspruch geltend macht, dessen tatbestandliche Voraussetzungen zu beweisen hat, muss nach der ins Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB derjenige, der Behauptungen aufstellt oder verbreitet, die geeignet sind, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder sonstwie seinen sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen, im Streitfalle ihre Richtigkeit beweisen (Soehring, Presserecht 4. Auflage. 2010, § 30 Rn 24, Prinz/ Peters Medienrecht 1999, Rn 381).

73

Die angegriffene Behauptung ist aufgrund des Inhalts des Zitats geeignet, den Kläger in seinem sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen, wird ihm doch eine doppelte Herabsetzung unterstellt, nämlich gegenüber seinem Prozessgegner, Rechtsanwalt E., und gegenüber dem Amtsrichter, über den sich Rechtsanwalt E. zuvor geäußert hat, im Besonderen bzw. gegenüber sämtlichen Amtsrichtern im Allgemeinen. Da der Kläger ein Organ der Rechtspflege ist, wäre eine solche Äußerung über einen Kollegen und über Amtsrichter ohne weiteres geeignet, ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

74

Die Beklagten haben den Beweis, der Kläger habe sich wie zitiert geäußert, nicht erbracht. Vielmehr ist auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder die Wahrheit, noch die Unwahrheit der zitierten Äußerung erwiesen. Dies wirkt sich hier beim Unterlassungsanspruch zu Lasten der Beklagten aus.

75

d) Der Zeuge E. hat bekundet, er könne sich nicht an den Wortlaut erinnern, er erkenne aber die Situation wieder, weil er sich gefragt habe, warum der Kläger den Amtsrichter mit hineinziehe. Er erinnere die Aussage „nicht eines Amtsrichters würdig“. Er, der Zeuge E., habe zu der Äußerung aber nichts gesagt, sondern weitergeredet. Der Kläger habe in ihn „hineingesprochen“.

76

Der Zeuge Dr. G. hat bekundet, er sei sich wenige Tage nach der Verhandlung mit dem Kläger einig gewesen, dass dieser die zitierte Aussage nicht getätigt habe. Er könne sich an den konkreten Moment in jener Verhandlung sehr genau erinnern. Der Zeuge E. habe sich kritisch über das Amtsgericht Tiergarten geäußert und er, der Zeuge G., habe sich noch gewundert, ob es klug sei, sich so über die Berufsgruppe der Amtsrichter zu äußern. In jenem Moment habe der Kläger zu dem Zeugen E. geäußert, es sei bezeichnend, was er (der Zeuge E.) für eine Meinung von Amtsrichtern habe, wobei sich der Zeuge G. nicht sicher war, ob der Klägerin „Meinung“, „Verständnis“ oder „Auffassung“ gesagt habe. Es habe nur wenige Momente in der Verhandlung gegeben, in denen nicht durcheinander gesprochen worden sei, er wisse jedoch nicht mehr, ob dieser Moment ein solcher gewesen sei. Er sei nach Durchsicht des Protokolls erstaunt gewesen, wie viel in dem Protokoll nach seiner Erinnerung richtig aufgenommen worden sei. Zwei Punkte gebe es aber in dem Protokoll, die unrichtig seien. Das sei zum einen die hier gegenständliche Äußerung des Klägers, zum anderen die Ausführungen zu der Rechtsanwältin K.. An anderen Stellen habe er ein Störgefühl, könne das mit den Formulierungen heute aber nicht mehr genau sagen.

77

Der Zeuge S. hat bekundet, die Verhandlung sei für ihn einprägsam gewesen, es sei hoch hergegangen zwischen dem Kläger und dem Zeugen E.. Er könne sich nur an einzelne Teile der Verhandlung erinnern, aber nicht mehr an die gesamte Verhandlung im Wortlaut. Nach seinem Eindruck habe sich der Zeuge E. herablassend in Bezug auf den Amtsrichter geäußert, dies habe er, der Zeuge S., strategisch ungünstig empfunden. Was konkret nach diesem Vorgang geäußert worden sei, könne er nicht mehr wörtlich sagen. Es habe in der Verhandlung praktisch keinen Zeitpunkt gegeben, in dem eine Partei ausgesprochen habe. Ständig sei man sich ins Wort gefallen, habe sich ständig unterbrochen und auch geschrien, es sei ständig hin und her gegangen. Er habe, nachdem er von dem berichteten Zitat gehört habe, gleich erklärt, dass es genau andersherum gewesen sei. Der Zeuge E. habe dem Amtsrichter etwas erklären wollen und der Kläger habe gesagt, „es sei interessant, was Sie für ein Verständnis von Amtsrichtern haben“. Es sei nicht so, dass die beiden Prozessbevollmächtigten einander ausreden lassen würden. Er könne sich deshalb so besonders gut erinnern, weil ihm just zu der Bemerkung von Herrn E. der Gedanke gekommen sei, den Herr S. auch aufgegriffen habe. Er habe nicht gewusst, worum es in dem Verfahren gegangen sei. Er erinnere aber auch noch, dass der Zeuge E. am Ende der Verhandlung einen Monolog gehalten habe, warum der Mensch aus Afrika stamme. Dieses Beispiel sei in dem Protokoll nicht enthalten. Er habe das Protokoll der Beklagten zu 2) am Tag vor seiner Zeugenvernehmung das erste Mal gesehen.

78

Der Zeuge K. hat bekundet, der Kläger habe sinngemäß gesagt, „Da kann man mal sehen, was Sie für ein Verständnis von Amtsrichtern haben, indem sie die mit Schriftsätzen zu hauen“ oder irgendwie so. Auf den Vorhalt, er habe in seiner E-Mail gemäß Anlage K 12 es anders formuliert, erklärte der Zeuge, er könne nicht mehr genau erinnern, ob das Wort „Schriftsätze“ gefallen sei. Das Wort „überfordern“ sei wahrscheinlich gefallen, er wolle sich aber nicht festlegen. Es habe einen Nachsatz gegeben. Er könne nicht mehr wiedergeben, was der Zeuge E. vorangehend gesagt habe. Er habe später durch Zufall in seinem Newsfeed gesehen, dass Herr D. die Protokolle hochgeladen habe. Die einzelnen Seiten habe er sich angeschaut und auch die Mitteilung von Herrn D. gesehen, dass sich der Kläger falsch zitiert sehe. Daraufhin habe er dann die E-Mail an den Kläger geschrieben. Er habe in der Verhandlung nicht mitgeschrieben und keine Aufzeichnungen gemacht. Er habe unabhängig von den Protokollen auch eigene Erinnerungen an jene Verhandlung.

79

Die Kammer vermag keinem der Zeugen mehr zu glauben als den anderen. Jeder Zeuge bekundete nachvollziehbare Erinnerungslücken und lediglich hinsichtlich der konfrontativen Grundstimmung in der Verhandlung decken sich die jeweiligen Aussagen. Dies wiederum ist, wenn die Kammer davon ausgeht, dass es die im Protokoll beschriebene Szene gab, in der sich der Kläger und der Zeuge E. Nase an Nase gegenüberstanden, wenig überraschend und nachgerade zu erwarten. Bei der Beweiswürdigung ist jedoch insbesondere zu berücksichtigen, dass alle Zeugen ein Durcheinandersprechen erinnern und der Zeuge Dr. G. insoweit ausgeführt hat, es habe kaum einen Moment gegeben, in dem nicht durcheinander gesprochen wurde. Hinsichtlich des weiteren Geschehens und des sonstigen Wortlauts der Verhandlung war die Erinnerung bei allen Zeugen indes schwächer ausgeprägt, konkrete andere Formulierungen in der Verhandlung erinnerte keiner der Zeugen.

80

Weiterhin ist festzustellen, dass die hier gegenständliche Äußerung in jener Verhandlung nicht in besonderem Maße beleidigender oder gravierender oder aus anderem Grunde auffallend bemerkenswert als andere Äußerungen war, weil sich der Kläger und der Zeuge E. in jener Verhandlung durchgehend mit drastischen Worten überzogen haben („Herr Professor Schlauwissen“, „Mir reichen Ihre Ausfälle“, „Sie brauchen wohl Rückenwind“, „das Allerletzte“, „Ende Banane!“, „Kindergeburtstag“, „Der bedroht mich“, „Was erzählen Sie denn hier für einen Schwachsinn!“, „Hauen Sie mir doch eine Schelle!“, „Der wird immer ungezogener und ich älter“, „Sie sind so etwas von arrogant“, „Das halte ich einfach nicht mehr aus!“, „Sie machen sich ja noch dümmer als Sie ohnehin schon sind“, „Sie sind so etwas von old-school!“, „Warum sind Sie nur ständig so ungezogen?“). Keine dieser Zitierungen ist angegriffen worden und keiner der Beteiligten behauptet, er sei insoweit unzutreffend zitiert worden. Hinsichtlich des Zeugen S., der im Zuschauerraum saß und daher weder dem einen noch dem anderen besonders gut zuhören konnte, kommt weiterhin hinzu, dass dieser Zeuge die vom Kläger behauptete Äußerung auch anders, nämlich „es sei interessant, was Sie für ein Verständnis von Amtsrichtern haben“, erinnert. Demgegenüber trägt der Kläger selbst vor, er habe gesagt, „Schön zu wissen, Herr E., was Sie für ein Rechtsverständnis von Amtsrichtern haben.“ Die Abweichungen dieser beiden Versionen sind erheblich. Bei der Aussage des Zeugen K. ist zu berücksichtigen, dass dieser in der Vernehmung einen anderen Nachsatz meint zu erinnern, als er in der E-Mail an den Kläger gemäß Anlage K 12 mitgeteilt hat. Auf den entsprechenden Vorhalt rückte der Zeuge sodann von dem Wort „Schriftsätze“ ab und hielt das bereits in der E-Mail gemäß Anlage K 12 verwandte Wort „überfordern“ für wahrscheinlich. Eine sichere Erinnerung dieses Zeugen kann die Kammer vor diesem Hintergrund nicht feststellen. Unabhängig davon würde die von dem Zeugen K. gehörte Äußerung gemäß Anlage K 12 wiederum eine Abfälligkeit gegenüber Amtsrichtern beinhalten, die der Kläger gerade in Abrede nimmt.

81

Auf der anderen Seite konnte der Zeuge E. als Adressat der angegriffenen Äußerung den Teil „nicht eines Amtsrichters würdig“ der Äußerung zwar erinnern, nicht aber die ganze Äußerung im Wortlaut. Der Kläger habe in ihn „hineingesprochen“, er habe weitergeredet. Es verbleiben auch hier letztlich Zweifel, ob der Zeuge den von ihm erinnerten Teil aus eigenem Erleben schöpft oder unbewusst aufgrund der Kenntnis des Wortprotokolls wiedergibt.

82

Auffällig ist im Hinblick auf das Erinnerungsvermögen aller Zeugen zudem, dass die streitgegenständliche Äußerung lediglich den Auftakt zu der wenig später, aber erst nach einem Zwischengeplänkel stattfindenden, wohl beeindruckendsten Szene der ganzen Verhandlung bildet:

83

E. steht auf, geht zu ihm. S. kommt ihm entgegen. Beide gleichgroßen Männer stehen sich direkt zwischen Richterbank und Tisch gegenüber. Es passt beinahe nicht einmal mehr ein Blatt Papier zwischen ihnen. Ruhe … E. sagt nichts. Die Richter sind sprachlos.

84

Auch diese Szene wird von den Beteiligten nicht in Abrede genommen. Dass die Zeugen hingegen gerade die vorangegangene Verbalattacke im Wortlaut erinnern wollen, ist vor dem Hintergrund dieser späteren, zweifellos sehr eindrucksvollen Szene bemerkenswert. Es ist nicht auszuschließen, sondern liegt vielmehr nahe, dass die Erinnerung der Zeugen auch von der veröffentlichten Mitschrift der Beklagten zu 2) und dem „Update“ des Klägers beeinflusst wurden. Jeder Zeuge hatte vorher über die streitgegenständliche Formulierung gesprochen und jeder Zeuge kannte jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Vernehmung das Protokoll. Es ist nicht hinreichend sicher auszuschließen, dass dies das Erinnerungsvermögen des Zeugen beeinflußt.

85

Eine Vernehmung weiterer Zeugen, etwa der Richter des Landgerichts Berlin, war nicht angezeigt. Die an der Verhandlung beteiligten Richter haben bereits in dem Urteil, mit dem die einstweilige Verfügung des Klägers hinsichtlich der hier gegenständlichen Äußerung aufgehoben wurde, bekundet, keine konkrete Erinnerung zu haben. Es ist nicht ersichtlich, dass der an jener Entscheidung nicht beteiligte Richter Dr. H. über eine bessere Erinnerung verfügen würde.

86

e) Die Beklagte zu 2), persönlich angehört, hat bekundet, ihrem Eindruck nach sei das Protokoll bei Herrn D. vollständig. Sie sei keine Profistenographistin, es sei eher ein Mix aus stenographischen Kürzeln und ihrer von Hause aus sehr schnellen Schrift. Sie stelle sich schon bei der Begrüßung darauf ein, wer wo sitze, der Saal in Berlin sei überschaubar. Den Kläger und Herrn E. kenne sie aus Vorprozessen. Sie schreibe automatisch, dass sei wie bei einem Musiker. Sie schreibe, während sie gucke und habe immer den Saalblick. Sie habe im Dezember 2010 angefangen und sei ab 2011 ungefähr jede Woche da. Wenn zwei Personen gleichzeitig sprechen würden, gehe das ineinander über. Den Kläger und Herrn E. kenne sie, da könne man sozusagen mit ihnen mitdenken. Sie denke beim Schreiben nicht nach, sie sehe es nur, wenn sie es in normale Schrift übertrage. Wenn sie es hinterher nicht mehr lesen könne, mache sie Pünktchen. Sie mache auch kenntlich, wenn sie etwas nicht verstanden habe. Sie könne sich auf die Verhandlung nicht vorbereiten, lasse sich überraschen. Manchmal müsse sie danach noch recherchieren, etwa wenn es um einen bestimmten Zeitungsartikel gehe, den sie dann im Internet versuche zu finden. Wenn aus der Akte vorgelesen werde, gehe es noch schneller, da könne sie nur Stichworte mitschreiben und versuche dann anhand des Zeitungsbeitrags zu rekapitulieren. Es sei nicht alles nachlesbar und sie habe auch nicht viel Zeit zu recherchieren. Wenn sie es nicht finde, mache sie das entsprechend in dem Protokoll kenntlich. Sie habe den Anspruch, es so authentisch wie möglich zu machen, ihr Auftraggeber hätte das sonst auch schon angemahnt. Sie protokolliere hauptsächlich A.-S.-Sachen, da seien zumeist noch andere von A. S. da. Sie habe auch keinen Anlass, etwas zu ändern. Die Wertungen, die in das Protokoll einflössen, brauche sie für sich selbst, sie lebe mit der Sache. Wenn etwa „empört“ oder etwas anderes da stehe, dann sei es so gewesen. Das stehe dann schon in der ursprünglichen Mitschrift.

87

Nach der persönlichen Anhörung der Beklagten zu 2) gemäß § 141 ZPO hält es die Kammer durchaus für möglich, dass sich der Kläger, wie in dem Wortprotokoll wiedergegeben, gegenüber dem Zeugen E. geäußert hat. Die Beklagte zu 2) hat erklärt, wie sie das Wortprotokoll der Verhandlung fertigt und welche Fähigkeiten sie dazu einsetzt. Es ist nachvollziehbar, dass die Beklagte zu 2) in der Lage ist, ein Streitgespräch in einer mündlichen Verhandlung zu protokollieren. Gleichwohl kann sich die Kammer nicht mit hinreichender Gewissheit davon überzeugen, dass hier Fehler im Rahmen des Wortprotokolls ausgeschlossen sind. Die Beklagte zu 2) hat unter anderem bekundet, dass sie mit dem Kläger und dem Zeugen E. aufgrund ihrer Erfahrung „mitdenken“ könne. Dies mag es ihr erlauben, das von beiden Gesprochene schneller zu erfassen. Auffällig ist insoweit aber, dass beide Formulierungen, die des Klägers und die des Wortprotokolls, eher ungewöhnlich sind:

88

Ihr Rechtsverständnis ist nicht einmal eines Amtsrichters würdig!
Schön zu wissen, Herr E., was Sie für ein Rechtsverständnis von Amtsrichtern haben.

89

Es ist daher vorstellbar, dass gerade die ungewöhnliche Formulierung zu Fehlern beim Mitschreiben durch die Beklagte zu 2) geführt haben könnte. Vor diesem Hintergrund verbleiben auch nach der Anhörung der Beklagten zu 2) Zweifel, die einer hinreichenden Überzeugung, der Kläger habe sich wie zitiert geäußert, entgegenstehen.

90

f) Die Kammer hat den Tenor im Hinblick auf die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2) klarstellend korrigiert.

91

2. Richtigstellung

92

Ein Anspruch auf Verbreitung der begehrten Richtigstellung durch die Beklagte zu 1) besteht demgegenüber nicht.

93

Es ist bereits zweifelhaft, ob die zitierte Äußerung angesichts der wechselseitigen Schmähungen im Rahmen der Verhandlung überhaupt zu einer fortwährenden Rufbeeinträchtigung des Klägers führt. Eine Entscheidung hierüber kann dahinstehen.

94

Denn der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis, sich nicht wie zitiert geäußert zu haben, nicht erbracht. Hier wirkt sich in umgekehrter Weise aus, dass die Kammer nach der Beweisaufnahme und der persönlichen Anhörung der Beklagten zu 2) keine hinreichende Überzeugung gewinnen konnte, der Kläger habe sich nicht wie zitiert geäußert.

95

3. Nebenentscheidungen

96

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

97

Der Streitwertbeschluss hat seine Grundlage in § 3 ZPO.

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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published on 17.11.2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 226/08 Verkündet am: 17. November 2009 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 30.06.2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 210/08 Verkündet am: 30. Juni 2009, Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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Annotations

Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.

Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 226/08 Verkündet am:
17. November 2009
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Schutz der Meinungsfreiheit bei Verbreitung fremder Äußerungen in einem Interview.
BGH, Urteil vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter
Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 5. August 2008 aufgehoben und das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 29. Februar 2008 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger Helmut Markwort, Chefredakteur des Nachrichtenmagazins "Focus", begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Verbreitung von Äußerungen des Autors und Kabarettisten Roger Willemsen in einem Interview.
2
Am 14. September 2007 druckte die Beklagte in der von ihr verlegten Zeitung ein mit den Worten "Heute wird offen gelogen" überschriebenes Inter- view ab, das einer ihrer Mitarbeiter mit dem Autor und Kabarettisten Roger Willemsen geführt hatte. Roger Willemsen äußerte sich zu seinem Bühnenprogramm "Ich gebe Ihnen mein Ehrenwort - Die Weltgeschichte der Lüge", das am 19. September 2007 in S. zur Aufführung kam. Der Artikel trägt in Fettdruck die Überschrift "Heute wird offen gelogen" und darunter fettgedruckt in kleinerer Schrift "Roger Willemsen über sein gemeinsames Lügen-Programm mit Dieter Hildebrandt". Im Beitrag wurde Roger Willemsen unter anderem wie folgt zitiert:
3
"Unser Verhältnis zur Welt wird zunehmend ironischer und uneigentlicher. Es ist nicht mehr wichtig, ob der Talkshow-Gast ein Problem hat oder es nur fingiert. Als ich anfing, Talkshows zu machen, war das noch der Sündenfall. Einer wie T. K., der Interviews fingiert und jetzt seine Autobiografie geschrieben hat, löste eine Erosion im Mediengeschäft aus. Heute wird offen gelogen."
4
Die Antwort auf eine andere Frage des Interviewers lautet:
5
"Als Chefaufklärer in Sachen T. K. gerierte sich damals Helmut Markwort. Bei meinen Recherchen erwies sich der Bock allerdings als Gärtner. Aus der Focus-Liste der hundert besten Ärzte war einer schon lange tot und ein anderer saß im Knast, weil er seine Patienten mit Überdosen von Medikamenten versehen hatte. Das Focus-Interview, das Markwort mit Ernst Jünger geführt haben will, war schon zwei Jahre zuvor in der Bunten erschienen. Außerdem haben wir ein verfälschtes Mitterand-Interview aufgedeckt."
6
Der Kläger verlangt von der Beklagten zu unterlassen, die Äußerungen "Heute wird offen gelogen" und "Das Focus-Interview, das Markwort mit Ernst Jünger geführt haben will, war schon zwei Jahre zuvor in der Bunten erschienen" zu verbreiten.
7
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

I.

8
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZUM-RD 2009, 18 veröffentlicht ist, hat die Äußerungen als unwahre und herabsetzende Tatsachenbehauptungen gewertet. Es werde wahrheitswidrig behauptet, Markwort habe vorgegeben, persönlich ein Interview mit Ernst Jünger geführt zu haben. Zwar habe "Focus" das Interview von der "Bunten" übernommen, doch habe Markwort niemals gesagt , dass er persönlich Ernst Jünger interviewt habe. Die Beklagte habe die von Roger Willemsen stammende Äußerung nicht nur verbreitet, sondern sich auch zu Eigen gemacht. Durch die Überschrift sowie Auswahl und Zusammenstellung der Äußerungen werde zum Ausdruck gebracht, dass in dem Beitrag Beispiele für bewusst unwahre Berichterstattung offenbart würden und nicht nur nach der subjektiven Bewertung des Interviewten als "Lügen" zu bezeichnende Unwahrheiten. Die Beklagte hafte in jedem Fall nach den Grundsätzen der Verbreiterhaftung, weil sie Behauptungen des Interviewten ungeprüft wiedergegeben habe, die den Kern der Berufstätigkeit des Klägers beträfen und dessen Persönlichkeitsrecht besonders schwer beeinträchtigten. Dem Kläger werde nachgesagt, als Chefredakteur eines auflagenstarken Magazins ein Interview als Grundlage eines Artikels erfunden zu haben. Dies könne das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit in so hohem Maße schädigen, dass die Beklagte die Äußerungen keinesfalls ungeprüft habe veröffentlichen dürfen. Die Wiederholungsgefahr sei aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung indiziert.

II.

9
Die Revision hat Erfolg. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu.
10
1. Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , die Beklagte habe sich die beanstandeten Äußerungen zu Eigen gemacht. Nach den Umständen des Streitfalls kann hiervon nicht ausgegangen werden.
11
a) Ein Zu-Eigen-Machen liegt regelmäßig vor, wenn die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint (vgl. Senat, BGHZ 66, 182, 189 f.; Urteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08 - WRP 2009, 1262, 1264) oder auch im Rahmen eines Interviews eigene Tatsachenbehauptungen des Fragenden in den Raum gestellt werden, neben denen die Antworten des Interviewten nur noch als Beleg für die Richtigkeit wirken (vgl. OLG Hamburg, AfP 1983, 412; Wenzel /Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 4 Rn. 103). Auch undistanziert wiedergegebene Äußerungen Dritter können zwar dem Verbreiter zugerechnet werden, wenn er sie sich zu Eigen gemacht hat (Senat, BGHZ 132, 13, 18 ff.). Ob dies der Fall ist, ist jedoch mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung zu prüfen (Senat, BGHZ 66, 182, 189 f.; Urteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08 - aaO). Schon aus der äußeren Form der Veröffentlichung kann sich ergeben, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung oder Stellungnahme mitgeteilt wird (BVerfG, NJW 2004, 590, 591). Dies ist beispielsweise beim Abdruck einer Presseschau der Fall (BVerfG, WM 2009, 1706, 1709). Entsprechendes gilt für die Veröffentlichung eines klassisch in Frage und Antwort gegliederten Interviews (vgl. BGHZ 132, 13, 20; LG Düsseldorf, AfP 1999, 518). Jedenfalls macht sich ein Presseorgan die ehrenrührige Äußerung eines Dritten in einem Interview nicht schon mit deren Verbreitung dadurch zu Eigen, dass es sich nicht ausdrücklich davon distanziert (BGHZ 66, 182, 189; BVerfGK 10, 485, 492; BVerfG, WM 2009, 1706, 1709; EGMR, Urteile vom 29. März 2001, Beschwerde Nr. 38432/97, Thoma/Luxemburg, Rn. 64; vom 30. März 2004, Beschwerde Nr. 53984/00, Radio France u.a./Frankreich, Rn. 37 ff.; vom 14. Dezember 2006, Beschwerde Nr. 76918/01, Verlagsgruppe News GmbH/Österreich, Rn. 33; aA aber OLG München, ZUM 1985, 632, 634; OLG Hamburg, AfP 2006, 564, 565; ZUM-RD 2007, 476, 477; Prinz/Peters, Medienrecht , Rn. 35; unklar Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Aufl., Kap. 39 Rn. 15).
12
b) Mit diesen Grundsätzen ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht vereinbar, die Beklagte habe sich die angegriffenen Äußerungen zu Eigen gemacht. Durch die Veröffentlichung des Interviews ist die Beklagte ersichtlich als bloße Vermittlerin der Äußerungen aufgetreten. Bereits aus der Form der Darstellung ergibt sich für den Leser, dass es sich um die Wiedergabe eines Interviews handelt. Darauf wird auch in der zweiten Überschrift des Artikels hingewiesen. Die Gliederung in Frage und Antwort unter Voranstellung des Namens und die danach folgende Wiedergabe der Antworten machen dies offenkundig. Der Fragesteller hat auch den Kläger nicht von sich aus zum Thema des Interviews gemacht. Vielmehr hat Roger Willemsen selbst die Rede auf die Veröffentlichungen in der Zeitschrift "Focus" gebracht und in diesem Zusammenhang den Kläger als Chefredakteur namentlich genannt. Die Beklagte hat mithin die in den Antworten enthaltenen Aussagen nicht als eigene verbreitet.
13
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist auch nach den Grundsätzen der Verbreiterhaftung ein Unterlassungsgebot gegen die Beklagte nicht gerechtfertigt. Zu dem von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Kommu- nikationsprozess kann die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung auch dann zählen, wenn der Mitteilende sich diese weder zu Eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet, sondern die fremde Äußerung lediglich verbreitet (vgl. BVerfGE 85, 1, 22; BVerfG, WM 2009, 1706). Auch der Abdruck eines Interviews kann ein besonderes Informationsinteresse der Mediennutzer erfüllen. Dabei ist die Presse zwar grundsätzlich in weiterem Umfang als Private gehalten, Nachrichten und Behauptungen vor ihrer Weitergabe auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen (vgl. Senat, BGHZ 132, 13, 18 f.; BVerfGE 12, 113, 130; 85, 1, 22; BVerfG, NJW 2004, 589, 590; WM 2009, 1706, 1709). Daraus folgt indes nicht, dass der Presse solche Sorgfaltspflichten uneingeschränkt abverlangt werden dürfen. Vielmehr sind die Fachgerichte gehalten, auch bei der Bemessung der Sorgfaltspflichten, die der Presse bei Verbreitung einer fremden Äußerung abzuverlangen sind, die Wahrheitspflicht nicht zu überspannen, um den von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten freien Kommunikationsprozess nicht einzuschnüren (vgl. BVerfG, NJW 2004, 589). Erlegte man der Presse in den Fällen der Verbreitung fremder Tatsachenbehauptungen eine uneingeschränkte Verbreiterhaftung auf, führte dies dazu, dass die lediglich wiedergegebenen Tatsachenbehauptungen auf ihren Wahrheitsgehalt hin wie ein eigener Beitrag zu überprüfen wären. Eine solche Recherchepflicht könnte den Kommunikationsprozess in unzulässiger Weise einschränken. Die Frage, welche Überprüfungspflichten den Verbreiter einer fremden Äußerung treffen, bedarf im Streitfall indes keiner Entscheidung (vgl. zu rechtsverletzenden Veröffentlichungen im Anzeigenteil einer Zeitung: BGHZ 59, 76, 80 f.; zum Abdruck von Leserbriefen: Senatsurteil vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - VersR 1986, 1075). Denn die Verbreitung der angegriffenen Äußerungen verletzt den Kläger nicht in rechtswidriger Weise in seinem Persönlichkeitsrecht.
14
3. Die Äußerung "Heute wird offen gelogen" ist eine zulässige Meinungskundgabe , die sich zudem nicht auf den Kläger persönlich bezieht. Die Behauptung "Das Focus-Interview, das Markwort mit Ernst Jünger geführt haben will, war schon zwei Jahre zuvor in der Bunten erschienen" stellt bei zutreffender Sinndeutung eine wahre Tatsachenbehauptung dar. Die Verbreitung dieser Behauptung hat der Kläger im Hinblick auf den Schutz der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, hinter dem sein Persönlichkeitsschutz im Streitfall zurücktritt , hinzunehmen.
15
a) Nach den für die Sinndeutung einer Äußerung geltenden Grundsätzen ist vorderhand zu klären, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 132, 13, 20 f.; vom 17. November 1992 - VI ZR 344/91 - VersR 1993, 193, 194; vom 17. November 1992 - VI ZR 352/91 - VersR 1993, 364, 365; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 273/93 - VersR 1994, 1123 und vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07 - VersR 2008, 793, 794 jeweils m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - VersR 2008, 695, 696; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - VersR 2008, 971, 972; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - VersR 2009, 555, 556). Wo Tatsachenbehauptungen und Wertungen zusammenwirken, wird grundsätzlich der Text in seiner Gesamtheit von der Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst. Im Falle einer derartigen engen Verknüpfung der Mitteilung von Tatsachen und ihrer Bewertung darf der Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 132, 13, 21; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120, 1121; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 279; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO; BVerfGE 85, 1, 15 f.). So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (vgl. Senatsurteile vom 25. März 1997 - VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842, 843; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO; vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06 - VersR 2009, 365, 366; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO).
16
b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Aussagegehalts der angegriffenen Äußerungen nicht beachtet, was revisionsrechtlich in vollem Umfang zur Überprüfung steht (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04 - VersR 2006, 382 m.w.N.; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - aaO, 696; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO).
17
aa) Die Aussage "Heute wird offen gelogen" stellt danach eine Meinungsäußerung dar. Sie bezieht sich nicht auf den Kläger persönlich, sondern auf Beiträge in dem in der Verantwortung des Klägers liegenden Magazins "Focus". Mit der Äußerung zieht Roger Willemsen ein Resümee aus den von ihm im Interview geschilderten Missständen in der Medienwelt. So kritisiert er, dass einst fingierte Probleme von Talkshowgästen als "Sündenfall" gegolten, dann aber die erfundenen Interviews des Journalisten T. K. zu einer "Erosion" geführt hätten. Die Sinndeutung, die Beklagte behaupte, der Kläger oder alle im Interview erwähnten Personen würden "offen lügen", liegt danach auch unter Berücksichtigung der Platzierung des Satzes als Überschrift des abgedruckten Artikels fern. Sie ist deshalb auszuscheiden (vgl. Senat, Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07 - aaO, 796; BVerfGE 114, 339, 348; BVerfG, NJW 2006, 3769, 3771; 2008, 1654, 1655).
18
bb) Die Deutung des Berufungsgerichts, mit der Äußerung "Das FocusInterview , das Markwort mit Ernst Jünger geführt haben will, war schon zwei Jahre zuvor in der Bunten erschienen" werde dem Kläger wahrheitswidrig nachgesagt , er habe das Interview mit Ernst Jünger "gleichsam erfunden", folgt zwar dem Wortlaut. Sie vernachlässigt aber den Kontext und den tatsächlichen Hintergrund der Äußerung, wonach es sich hierbei um eine die zuvor erfolgte negative Bewertung der Medien belegende Tatsache handelt. Kern der Äußerung ist nicht der Vorwurf, es handle sich um ein vom Kläger frei erfundenes persönlich geführtes Interview, sondern, dass ein bereits zwei Jahre zuvor in der Zeitschrift "Bunte" abgedrucktes Interview erneut als aktuelles eigenes Interview im Nachrichtenmagazin "Focus" veröffentlicht worden sei. Diese Aussage erweist sich bei der gebotenen Textanalyse als wahr. Roger Willemsen wendet sich dagegen , dass dem unvoreingenommenen Leser des Artikels in "Focus" die mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmende Vorstellung vermittelt werde, das Interview sei in engem zeitlichem Zusammenhang zur Veröffentlichung des Porträts anlässlich des Erscheinens des Bandes III der Tagebücher mit Ernst Jünger geführt worden. Dass die in dem betreffenden Artikel über Ernst Jünger in einen Text eingebetteten Teile des Interviews dem mehr als zwei Jahre zuvor in der Zeitschrift "Bunte" abgedruckten Interview des Journalisten A. Th. entnommen sind, zieht auch der Kläger nicht in Zweifel. Damit übereinstimmend hat der anwaltliche Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2008 vor dem Landgericht erklärt, dass "Focus" ein Interview mit Ernst Jünger gekauft habe, das in der Tat zwei Jahre zuvor in Teilen in der "Bunten" veröffentlicht worden sei. Dies sei "Focus" aber nicht bekannt gewesen. Roger Willemsen prangert in dem abgedruckten Interview Lügen der Medien an. Er weist darauf hin, dass der Kläger zwar als "Chefaufklärer" gegen den Journalisten T. K. aufgetreten sei, Beiträge in dem in der Verantwortung des Klägers liegenden Magazin "Focus" aber ebenfalls Unwahrheiten enthalten hätten und nennt drei Beispiele dafür. Für diese Vorkommnisse war der Kläger als Chefredakteur des Magazins "Focus" unabhängig von der umfassenden eigenen Kenntnis der Umstände persönlich verantwortlich. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Äußerung von Roger Willemsen, "Das Focus-Interview, das Markwort mit Ernst Jünger geführt haben will, …", nicht dahin zu verstehen, dass behauptet wird, der Kläger habe vorgegeben, selbst Ernst Jünger interviewt zu haben. Dadurch dass der Name des Klägers in diesem Zusammenhang fällt, soll vielmehr die Wirkung des übrigen Textes verstärkt werden, indem "Markwort" als Synonym für das Magazin "Focus" verwendet wird. Als Teil der Gesamtaussage des Interviews wird damit die in der Öffentlichkeit verbreitete Sicht aufgenommen, wonach der Name "Markwort" untrennbar mit der Zeitschrift "Focus" verbunden wird. Mithin zielt die Äußerung nicht auf die journalistische Einzelleistung, also wer konkret das Jünger-Interview geführt hat, sondern auf die journalistische Gesamtverantwortung, die der Kläger als Chefredakteur für die jeweilige Ausgabe des "Focus" innehatte. Mit dieser Personalisierung ist eine Wirkungssteigerung der Äußerung von Roger Willemsen verbunden , die vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst wird (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 59). Allerdings bleibt der Kläger auch bei zutreffender Deutung persönlich von der Äußerung und deren Verbreitung betroffen, weil mit seinem Namen öffentlich Kritik an der Qualität des in seiner Verantwortung stehenden Presseprodukts geäußert wird. Dadurch werden dem Leser Zweifel an der Seriosität des Magazins "Focus" vermittelt, was negative Auswirkungen auf das Bild des Klägers als in der Öffentlichkeit bekannter Chefredakteur haben kann.
19
c) Doch fehlt als weitere Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch des Klägers die Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts.
20
aa) Die Rechtswidrigkeit ist bei einem Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht indiziert. Sie muss im Rahmen einer Abwägung der jeweiligen Rechtspositionen positiv festgestellt werden, bei der alle wesentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - aaO, 696; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO, 557, jeweils m.w.N.; BVerfG, NJW 2008, 358, 359; BVerfGE 114, 339, 348 m.w.N). Das Recht auf Pressefreiheit findet nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Grenze an den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch §§ 823, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gehören (vgl. BVerfGK 3, 337, 345). Das durch diese Vorschriften geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht, dem nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ebenfalls verfassungsrechtlicher Schutz zukommt, gewährleistet u.a. den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit , auszuwirken (vgl. BVerfGE 99, 185, 193; 114, 339, 346; BVerfG, NJW 2003, 1856; NJW 2008, 39, 41).
21
bb) Das Berufungsgericht hat eine Abwägung nicht vorgenommen, weil es die Äußerungen fälschlich als unwahre Tatsachenbehauptungen eingestuft hat, deren künftige Verbreitung nicht zulässig wäre (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - VersR 1986, 1075, 1077; BVerfGE 24, 278; 114, 339, 350; BVerfG NJW 2006, 3769, 3773; NJW 2008, 1654, 1655). Nach Lage des Falles kann der erkennende Senat aber die erforderliche Abwägung selbst vornehmen, weil hierfür keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind. Hierbei ist auf Seiten des Persönlichkeitsschutzes von Bedeutung, dass die angegriffene Äußerung lediglich die Sozialsphäre des Klägers tangiert. Sie betrifft die berufliche Tätigkeit, also einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht (vgl. Senat, BGHZ 36, 77, 80 und 161, 266, 268 f.; Urteile vom 20. Januar 1981 - VI ZR 163/79 - VersR 1981, 384, 385 und vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 - VersR 2007, 511, 512; BVerfG, NJW 2003, 1109, 1110; Zimmermanns, ZfL 2003, 79, 80 f.). Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen ist. Für derartige Umstände fehlen im Streitfall jegliche Anhaltspunkte. Dass die Zeitschrift "Focus" unter der Verantwortung des Klägers stets objektiv wahr berichtet hätte, behauptet der Kläger selbst nicht. Auch die Tatsachengrundlage der angegriffenen Äußerung ist wahr.
22
Auf Seiten der Beklagten ist das Interesse der Öffentlichkeit an der Wahrheit und Seriosität von Veröffentlichungen in den Medien und der Aufdeckung von unwahrer Berichterstattung zu berücksichtigen. Zum meinungsbildenden Kommunikationsprozess zählt nicht nur die Veröffentlichung der eigenen Meinung, sondern auch die Information über fremde Äußerungen in der aktuellen Auseinandersetzung um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage. Eine solche Information liegt hier vor. Die Äußerungen sind Teil der von Roger Willemsen in seinem Bühnenprogramm geübten allgemeinen Medienkritik. Wollte man Äußerungen der vorliegenden Art unterbinden, wäre jede öffentliche Diskussion über Themen, die die Allgemeinheit interessieren, in einer Weise erschwert, die mit dem Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG unvereinbar wäre. Der Persönlichkeitsschutz des Klägers hat mithin hinter dem Recht der Beklagten auf freie Berichterstattung und auf die freie Verbreitung von Meinungen nach Art. 5 Abs. 1 GG zurückzutreten.
23
4. Die Klage war somit abzuweisen. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 29.02.2008 - 324 O 998/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.08.2008 - 7 U 37/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 210/08 Verkündet am:
30. Juni 2009,
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Haftung des Verpächters einer Domain für Äußerungen auf der von seinem
Pächter betriebenen Website.
BGH, Urteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Juni 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und
Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 5. August 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht einen Anspruch auf Unterlassung unwahrer Äußerungen geltend, die Teil eines Beitrags waren, der ab 12. Juni 2007 im Internet abrufbar war. Die Beklagte verlegt das Nachrichtenmagazin "Focus". Sie ist als Inhaber der Domain "focus.de" eingetragen, welche die Tomorrow Focus AG gepachtet hat. Deren Website mit dem Nachrichtendienst "Focus online" ist unter der Adresse http://www.focus.de erreichbar.
2
Im Impressum dieser Internetseite heißt es: "FOCUS ONLINE ist ein Angebot der TOMORROW FOCUS AG, Geschäftsbereich Portal. Für die Seiten des FOCUS-Magazins (http://focus.de/magazin mit allen Unterseiten) ist Diensteanbieter jedoch die FOCUS Magazin Verlag GmbH". Artikel, die in dem genannten Magazin erscheinen, sind unter www.focus.de/magazin abrufbar.
3
Der Artikel, der Gegenstand der Klage ist, wurde von einer Journalistin verfasst, die bei dem von der Beklagten verlegten Magazin tätig ist. Er stand jedoch nicht in dem Magazin und wurde nicht unter www.focus.de/magazin, sondern im Online-Nachrichtendienst der Tomorrow Focus AG veröffentlicht.
4
Die Beklagte erlangte durch Abmahnschreiben des Klägers vom 24. und 27. August 2007 Kenntnis von dem Beitrag. Sie leitete die Schreiben an die Tomorrow Focus AG weiter. Diese löschte den Beitrag und gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, was die Beklagte verweigerte.
5
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen und die Revision zugelassen, mit der der Kläger weiterhin die Verurteilung der Beklagten erstrebt.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Nach Auffassung des Berufungsgerichts haftet die Beklagte weder als Täter noch als Störer für den Inhalt der Äußerungen. Eine Täterhaftung als Verbreiterin komme nicht in Betracht, weil die Beklagte den Beitrag nicht selbst ins Netz gestellt und von ihm keine Kenntnis gehabt habe. Sie müsse für die Verfasserin nicht einstehen, weil diese zwar bei ihr beschäftigt, aber in Bezug auf den Beitrag nur für die Tomorrow Focus AG tätig gewesen sei.
7
Die Beklagte hafte auch nicht deshalb für den Inhalt aller Beiträge auf der Internetseite www.focus.de, weil sich auf der Titelseite des von ihr verlegten Nachrichtenmagazins ein Hinweis auf die Domain "focus.de" befinde. Dieser Hinweis erleichtere zwar dem Leser des Magazins das Auffinden der Website, mit ihm mache sich jedoch die Beklagte nicht deren Inhalt zu eigen, auch wenn die Beklagte und die Tomorrow Focus AG mit personellen Überschneidungen dem gleichen Konzern angehörten.
8
Zwar erbringe die Beklagte mit der Überlassung der Domain einen wesentlichen Beitrag zur Nutzung der Internetseite und komme somit als Störerin in Betracht. Sie habe die Möglichkeit, sich vertraglich Einfluss auf den Inhalt der Internetseite vorzubehalten oder durch Aufgabe der Domain oder Dekonnektierung des Access-Providers den Internetauftritt von der Domain zu trennen. Ihre Haftung setze aber die zusätzliche Verletzung von Pflichten voraus. Sie müsse nach Hinweis die Unterbindung des Beitrags veranlassen und Vorsorge treffen, dass es zu keinen erneuten Eingriffen in Rechte des Klägers komme. Eine weitergehende Prüfungs- und Überwachungspflicht bestehe nur, wenn sie konkret mit solchen Eingriffen rechnen müsse. Das sei nicht der Fall gewesen. Da sie unverzüglich die Löschung des Beitrages bewirkt habe, hafte sie nicht.

II.

9
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung.
10
Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich unabhängig davon, ob die Beklagte Diensteanbieter gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG ist, nicht aus den Vorschriften über die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern im Telemediengesetz (TMG). Die §§ 7 bis 10 TMG weisen nämlich keinen haftungsbegründenden Charakter auf und enthalten keine Anspruchsgrundlagen, sondern setzen eine Verantwortlichkeit nach allgemeinen Vorschriften des Zivil- oder Strafrechts voraus (Senat, Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06 - VersR 2007, 1004 sowie BGHZ 158, 236, 246 ff.; 172, 119, 126). Eine nach den allgemeinen Vorschriften mögliche Haftung entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.
11
1. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass die vom Kläger angegriffenen Äußerungen unwahr sind und in sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreifen. Das rügen die Parteien im Revisionsverfahren nicht.
12
2. Davon ausgehend kann eine Störereigenschaft der Beklagten hinsichtlich eines eventuellen Unterlassungsanspruchs wegen ihres Beitrags zur Verbreitung der beanstandeten Äußerung im Online-Nachrichtendienst der Tomorrow Focus AG nicht von vornherein verneint werden. Soweit die Revision meint, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts habe die Beklagte das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht nur als Störerin sondern als Täterin verletzt , kommt es auf eine solche Unterscheidung bei dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht an.
13
a) Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist - ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft - jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Sind bei einer Beeinträchtigung mehrere Personen beteiligt, so kommt es für die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch gegeben ist, grundsätzlich nicht auf Art und Umfang des Tatbeitrags oder auf das Interesse des einzelnen Beteiligten an der Verwirklichung der Störung an. Im Allgemeinen ist ohne Belang, ob er sonst nach der Art seines Tatbeitrags als Täter oder Gehilfe anzusehen wäre (vgl. Senat, Urteile vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 - GRUR 1977, 114, 115; vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - VersR 1986, 1075, 1076; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 524). Als (Mit-)Störer kann auch jeder haften , der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Dem negatorischen Unterlassungsbegehren steht nicht entgegen, dass dem in Anspruch Genommenen die Kenntnis der die Tatbestandsmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände fehlt. Ebenso ist Verschulden nicht erforderlich (vgl. Senat, Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - aaO m.w.N.). Deshalb kann etwa im Presserecht der Unterlassungsanspruch nicht nur gegen Autor und Verleger gerichtet werden (vgl. BGHZ 3, 270, 275 f.; 14, 163, 173 ff.), sondern auch gegen so genannte technische Verbreiter, wie Grossisten, Inhaber von Vertriebsstellen oder Buchhandlungen (vgl. Senat, Urteil vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 - aaO, S. 116; Beater, Medienrecht [2007], Rn. 1927 ff.).
14
Soweit in der neueren Rechtsprechung eine gewisse Zurückhaltung gegenüber dem Institut der Störerhaftung zum Ausdruck kommt und erwogen wird, die Passivlegitimation für den Unterlassungsanspruch allein nach deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme zu begründen (vgl. BGHZ 155, 189, 194 f.; 173, 188, 194 ff.; BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - I ZR 292/00 - GRUR 2003, 969, 970), betrifft dies Fälle, in denen anders als beim Allgemeinen Persönlichkeitsrecht keine Verletzung eines absoluten Rechts in Rede steht (BGHZ 158, 236, 251; 172, 119, 132; BGH, Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05 - GRUR 2008, 702, 706; KG, MMR 2006, 393, 394; Spind- ler/Weber in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien [2008], § 1004 BGB Rn. 10).
15
b) Die Beklagte hat dadurch zur Verbreitung der Äußerungen beigetragen , dass sie die Nutzung ihrer Domain "focus.de" vertraglich der Tomorrow Focus AG überlassen hat (Domainpacht, vgl. Kilian/Heussen-Koch, Computerrechtshandbuch , Stand: 26. Lfg. 2008, Kap. 24 Rn. 276 ff.; Förster in Schwarz/Peschel-Mehner, Recht im Internet, Stand: 22. Lfg. 2009, Kap. 7-A, Teil 3.1 Rn. 1 ff.; Seifert, Das Recht der Domainnamen [2003], Kap. 10 Rn. 14 ff.). Deren Website mit dem Nachrichtendienst "Focus online" konnte dadurch unter der den Domainnamen enthaltenden Adresse http://www.focus.de aufgerufen werden, was die praktische Nutzung erleichtert (zur Abgrenzung von Domain und Website vgl. OGH, MMR 2006, 669, 670).
16
Ebenso wie der Vermieter neben dem Mieter kann auch der Verpächter neben dem Pächter grundsätzlich als Störer in Anspruch genommen werden (vgl. BGHZ 95, 307, 308; 129, 329, 335; BGH, Urteil vom 11. November 1966 - V ZR 191/63 - NJW 1967, 246; Jauernig, BGB, 12. Aufl., § 1004 Rn. 18). Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Beklagte als Domaininhaberin mit dem Betreiber der mit der verpachteten Domain verknüpften Website vertraglich verbunden ist und die Möglichkeit hat, sich durch entsprechende Vertragsgestaltung den Einfluss auf die Internetseite vorzubehalten und diesen Einfluss im Falle der Verletzung der Rechte Dritter auszuüben, wie im Streitfall geschehen. Außerdem hat es darauf verwiesen, dass im äußersten Fall die Möglichkeit der Trennung von Domain und Website bestehe (vgl. Kilian /Heussen-Koch, aaO, Kap. 24 Rn. 317, 334).
17
c) Der weite Kreis der als Verbreiter möglicherweise auf Unterlassung Haftenden erfährt durch das TMG keine Begrenzung. Haftungsbeschränkungen wie § 10 TMG, die eine Art "Filterfunktion" haben (vgl. BT-Drs. 14/6098, S. 23), gelten nicht für Unterlassungsansprüche (Senat, Urteile vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06 - aaO, 1004 f. sowie BGHZ 172, 119, 126; so schon zum TDG BGHZ 158, 236, 246 ff.).
18
3. a) Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit der begehrten Unterlassung stellt (vgl. Senat, BGHZ 106, 229, 235; Urteil vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 - aaO, 116). Die Störerhaftung darf nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die nicht selbst den Eingriff vorgenommen haben. Die Haftung des Störers setzt deshalb das Bestehen so genannter Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, BGHZ 158, 236, 251; 158, 343, 350; 172, 119, 131 f.; BGH, Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05 - GRUR 2008, 702, 706; Wegner in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts [2008], § 32 Rn. 26 ff.; v. Hutten in Götting/Schertz/Seitz, aaO, § 47 Rn. 62). Dabei können Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch genommenen Dritten und die Eigenverantwortung des unmittelbar Handelnden eine Rolle spielen (BGHZ 148, 13, 18 f.; 158, 343, 350; vgl. auch Spindler/Volkmann, WRP 2003, 1, 8 ff.).
19
b) Die Revision meint zu Unrecht, diese Grundsätze fänden keine Anwendung , weil die Beklagte sich die angegriffenen Äußerungen zu Eigen gemacht habe. Sie sei deshalb kein mittelbarer, sondern unmittelbarer Störer (vgl. Spindler/Volkmann, WRP 2008, 1) und Diensteanbieter eigener Informationen gemäß § 7 Abs. 1 TMG (vgl. BT-Drs. 14/6098, S. 23; Heckmann in juris PKInternetrecht , Kap. 1.7 Rn. 11 ff.; Schneider, Handbuch des EDV-Rechts, 4. Aufl., B Rn. 1141 ff. und 1282; Roggenkamp, jurisPR-ITR 10/2008 Anm. 4). Der Verbreiter macht sich eine fremde Äußerung aber nur zu Eigen, wenn er sich mit ihr identifiziert, so dass sie als seine eigene erscheint. Bei der Bejahung einer solchen Identifikation mit der Äußerung eines Anderen ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. Senat, BGHZ 66, 182, 189 f.). Die Beklagte macht sich Äußerungen, die unter http://www.focus.de abrufbar sind, nicht schon durch Verpachtung der Domain oder alleine dadurch zu Eigen, dass auf dem Titelblatt des von ihr verlegten Nachrichtenmagazins "Focus" die Domain wiedergegeben wird (anders OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 82, 84). Dieser Hinweis soll vielmehr dem Leser des Nachrichtenmagazins aufzeigen, unter welcher Domain er im Magazin erschienene Artikel im Internet aufrufen kann, nämlich unter www.focus.de/magazin, worauf im Impressum der Internetseite hingewiesen wird.
20
4. Die entscheidungserhebliche Frage nach der Zumutbarkeit von Prüfungspflichten hat das Berufungsgericht zutreffend beantwortet.
21
a) Der Beklagten ist als Domainverpächterin nicht zuzumuten, die Website ihres Pächters allgemein dahingehend zu prüfen, ob sie Äußerungen enthält, die das Persönlichkeitsrecht anderer verletzen. Demgemäß trifft den (bloßen) Inhaber der Domain grundsätzlich keine Haftung für Rechtsverletzungen, die durch den Inhalt der Website begangen werden (ebenso OGH, MMR 2006, 669 f.).
22
aa) Allgemeine Prüfungspflichten hat der Bundesgerichtshof für den Alleinimporteur einer ausländischen Zeitschrift in Bezug auf dort abgedruckte, das Persönlichkeitsrecht Dritter verletzende Beiträge verneint (Senat, Urteil vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 - aaO, 116), ebenso für den Spediteur in Bezug auf verletzende Kennzeichnungen der von ihm verbreiteten Waren (BGH, Urteil vom 15. Januar 1957 - I ZR 56/55 - GRUR 1957, 352, 354) oder für den Betreiber eines Internetauktionshauses in Bezug auf Angebote von Nutzern, die Mar- kenrechte verletzen (vgl. BGHZ 158, 236, 251 f.; 172, 119, 133 f.; BGH, Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05 - aaO).
23
Entsprechendes gilt für die Beklagte als Domainverpächterin, jedenfalls dann, wenn sie keine konkreten Anhaltspunkte für (drohende) Rechtsverletzungen hat. Letzteres bejaht die Revision zwar mit der Erwägung, der Nachrichtendienst "Focus Online" stelle eine "Gefahrenquelle" dar, weil es durch die Medien immer wieder zu Verletzungen des Persönlichkeitsrechts komme. Diese allgemeine Erwägung begründet aber keine konkreten Anhaltspunkte, die geeignet wären, die Zumutbarkeit von Prüfungspflichten zu bejahen. Nicht zu überzeugen vermag der Einwand, es gehe nicht um die vom Bundesgerichtshof als unzumutbar abgelehnte Prüfung von Angeboten, die eine Vielzahl von Nutzern eines Internetauktionsdienstes auf dessen Website einstellen (vgl. BGHZ 158, 236, 251 f.), sondern nur um die Prüfung von Beiträgen des Pächters der Domain. Für die Unzumutbarkeit spricht hier die Anzahl der zu überprüfenden Beiträge, die bei einem umfangreichen Nachrichtendienst wie "Focus Online" beträchtlich ist. Zudem werden die Beiträge im Gegensatz zu Printpublikationen ständig ("in Echtzeit") aktualisiert, so dass schon deswegen keine gleich wirksamen Überprüfungen erfolgen können (vgl. Spindler/Weber, aaO, § 1004 BGB Rn. 9).
24
bb) Zwar können, worauf die Revision abstellt, einen Verleger als "Herr der Zeitung" (Senat, BGHZ 39, 124, 129; Urteile vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - VersR 1974, 1080; vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - aaO, 1076) oder einen Rundfunkveranstalter als "Herr der Sendung" (Senat, BGHZ 66, 182, 187) allgemeine Prüfungspflichten treffen (vgl. Senat, Urteile vom 19. März 1957 - VI ZR 263/55 - NJW 1957, 1149, 1150; vom 8. Juli 1980 - VI ZR 158/78 - GRUR 1980, 1099, 1104). Da er die Herstellung und Verbreitung redaktioneller Beiträge mit sachlichen und persönlichen Mitteln ermöglicht, soll er als wirt- schaftlicher Träger das Haftungsrisiko tragen (Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 28.2; v. Hutten, aaO, § 47 Rn. 21). Deshalb bestehen für ihn auch Prüfungspflichten , allerdings in reduzierter Form, wenn es um "fremde" Inhalte geht (vgl. Senat, BGHZ 59, 76, 80; Urteil vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - aaO, 1077).
25
Die Beklagte hatte aber allein durch die Verpachtung der Domain nicht die Stellung eines Verlegers inne. Es ist nicht ersichtlich, dass sie auch "Herr des Angebots" von "Focus online" war, und die vom Berufungsgericht festgestellte "gemeinsame Konzernstruktur" - die Beklagte und die Tomorrow Focus AG gehören jeweils der Hubert Burda Media Holding GmbH & Co KG an - der Verschiebung oder Verschleierung von Verantwortlichkeiten diente.
26
Entgegen der Auffassung der Revision entstand auch nicht der Anschein, die Beklagte sei "Herr des Angebots". Dagegen spricht das Impressum des elektronischen Informationsdienstes (vgl. § 5 TMG), in dem es im August 2007 hieß: "Focus online ist ein Angebot der Tomorrow Focus AG, Geschäftsbereich Portal. Für die Seiten des Focus-Magazins (http://focus.de/magazin mit allen Unterseiten) ist Diensteanbieter jedoch [die Beklagte]". Dies gilt umso mehr, weil anschließend die Tomorrow Focus AG nochmals als "Anbieter des Gesamtangebots außer http://focus.de/magazin mit Unterseiten" und die Beklagte als "Anbieter für die Seiten unter http://focus.de/magazin" bezeichnet wurde. Dadurch entsteht bei Beiträgen, die wie hier nicht unter http://focus.de/magazin abrufbar waren, nicht der Anschein, die Beklagte sei "Herr des Angebots". Dies gilt auch, soweit die Revision darauf verweist, dass der Name des von der Beklagten verlegten Nachrichtenmagazins ("Focus") teilweise mit dem des über die URL www.focus.de erreichbaren Online-Nachrichtendienstes ("Focus online" ) übereinstimmt und die URL auf dem Titelblatt des Nachrichtenmagazins genannt wird. Daran ändert nichts, dass im Impressum des Jahres 2006 als Diensteanbieter allein die Tomorrow Focus AG und im Impressum des Jahres 2007 mit dem Zusatz "Copyright © 2007 by Focus Online GmbH" noch eine dritte juristische Person genannt wurde. Schließlich führt auch der Umstand nicht zu einer Haftung, dass der Beitrag von einer bei der Beklagten angestellten Autorin stammte, die im Beitrag als "Focus-Redakteurin" bezeichnet und im Impressum des Nachrichtenmagazins, nicht aber im "Impressum Focus online" aufgeführt war. Die Beklagte haftet grundsätzlich nicht für Beiträge, die ihre Autoren außerhalb des von ihr verlegten Nachrichtenmagazins veröffentlichen.
27
b) Der Beklagten war allerdings zuzumuten, die Website ihres Pächters zu prüfen, als sie von den konkreten Äußerungen, die das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigten, Kenntnis erlangte. Insoweit sind - jedenfalls wenn wie hier die Äußerungen unstreitig unwahr waren - keine aufwändigen Nachforschungen erforderlich (vgl. Senat, Urteil vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 - aaO, S. 116; BGH, BGHZ 148, 13, 20; 158, 236, 252; 158, 343, 353; Spindler/Weber, aaO, § 1004 BGB Rn. 9). Das Bestehen einer solchen Prüfungspflicht führt aber nur dann zu einem Unterlassungsanspruch, wenn der Störer nach Kenntniserlangung und Prüfung die Störung nicht unverzüglich beseitigt (vgl. OLG Karlsruhe, WRP 2004, 507, 508; LG Berlin, CR 2007, 742, 743). Das ist hier durch die Löschung des Beitrages geschehen (anders im dem Senatsurteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06 - aaO zugrunde liegenden Fall).
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c) Jedenfalls scheitert ein Unterlassungsanspruch am Fehlen einer Wiederholungs - oder Erstbegehungsgefahr, die eine - ebenfalls vom Kläger darzulegende - materielle Anspruchsvoraussetzung ist (Senat, Urteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 85).
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Zwar wird die Wiederholungsgefahr bei bereits geschehener Rechtsverletzung grundsätzlich vermutet (BVerfG, NJW-RR 2000, 1209, 1211; Senat, Urteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO, S. 85). Dafür wäre aber eine vollendete Rechtsverletzung nach Begründung einer Prüfungspflicht erforderlich. Eine solche Verletzung kann vorliegen, wenn es nach Kenntniserlangung zu mindestens einem weiteren Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers kommt (vgl. BGHZ 173, 188, 207). Das ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die Unterlassungsverpflichtungserklärung der Tomorrow Focus AG einer Wiederholungsgefahr entgegenstehen könnte.
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Eine Erstbegehungsgefahr muss jeweils im Einzelfall konkret dargetan werden, weil sich in solchen Fällen keine Basis für eine tatsächliche Vermutung finden lässt (Senat, Urteil vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - aaO, S. 1077). Der Kläger muss dartun, dass eine erste Verletzungshandlung ernsthaft und greifbar zu befürchten ist bzw. als unmittelbar bevorstehend droht. Die bloße Möglichkeit des Eingriffs reicht nicht aus. Die drohende Verletzungshandlung muss sich in tatsächlicher Hinsicht so konkret abzeichnen, dass eine zuverlässige Beurteilung unter rechtlichen Gesichtspunkten möglich ist (Fritzsche in BeckOK BGB, § 1004 Rn. 88 m.w.N.). Auch einen solchen Vortrag des Klägers hat die Revision nicht aufgezeigt.

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5. Nach allem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg und ist mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Müller Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 08.02.2008 - 324 O 862/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.08.2008 - 7 U 29/08 -

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.