Landgericht Hamburg Urteil, 15. März 2018 - 319 O 203/17

published on 15.03.2018 00:00
Landgericht Hamburg Urteil, 15. März 2018 - 319 O 203/17
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Gericht

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Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Landesbank H.-T. Girozentrale, Anstalt des öffentlichen Rechts, mit dem Sitz in F. a. M. (Amtsgericht F. a. M.: ...) 4.866,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2014 zu zahlen.

II. Die Widerklage wird abgewiesen.

III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht Ansprüche auf Rückzahlung von Ausschüttungen im Zusammenhang mit der Beteiligung des Beklagten als Anleger an der S. S. R.-F. H. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fonds-KG) geltend, und zwar als Prozessstandschafterin für die Landesbank H.-T. Girozentrale (im Folgenden: H.).

2

Am 17.11.2003 zeichnete der Beklagte eine Erklärung über seinen Beitritt zur Fonds-KG über die Klägerin als Treuhänderin in Höhe von € 10.000,00 zzgl. eines Agios in Höhe von € 500,00. In der Beitrittserklärung beauftragte er die Klägerin als Treuhänderin, die durch seinen Beitritt zur Fonds-KG erworbenen Rechte zu den Bestimmungen des Treuhandvertrags vom 06.06.2003 für ihn zu verwalten. Er erkannte den Inhalt des in dem Emissionsprospekt gemäß Anl. K 3 enthaltenen Gesellschaftsvertrags (Seite 47 ff.) und des Treuhandvertrags (Seite 57 ff.) als für ihn verbindlich an. Wegen der Einzelheiten der Beitrittserklärung wird auf die Anl. K 7 Bezug genommen.

3

Die Klägerin bestätigte dem Beklagten die Annahme des Beitritts mit Schreiben vom 24.11.2003, Anl. K 8.

4

Die Klägerin ist seit dem 30.07.2002 als Kommanditistin der Fonds-KG im Handelsregister eingetragen. Sie fungiert für den überwiegenden Teil der Anleger als Treuhandkommanditistin. Sie ist eine der Gründungskommanditistinnen.

5

In § 3 Ziffer 4. c) des Gesellschaftsvertrages heißt es:

6

„Alle der Gesellschaft unmittelbar beitretenden Kommanditisten und/oder mittelbar beitretenden Treugeber (zusammen im Folgenden: Gesellschafter) sind verpflichtet, ein Agio in Höhe von ...zu zahlen.“

7

In § 3 Ziffer 8. des Gesellschaftsvertrages heißt es:

8

„Die Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit ihrem in der Beitrittserklärung genannten Beteiligungsbetrag und dem Vermögen der Gesellschaft. Im Übrigen haften die Gesellschafter nach Maßgabe des Gesetzes. Die Ausschüttungen liquider Mittel, die keinem Gewinn der Gesellschaft entsprechen, können zu einem Wiederaufleben der beschränkten Kommanditistenhaftung führen.“

9

In § 5 Ziffer 2. des Gesellschaftsvertrages hießt es:

10

„Im Innenverhältnis der Gesellschafter und im Verhältnis zur Gesellschaft werden die der Gesellschaft mittelbar beitretenden Treugeber wie Kommanditisten behandelt. ...“

11

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag auf Seite 47 ff. des Emissionsprospektes gemäß Anl. K 3 Bezug genommen.

12

In § 1 Ziffer 7. des Treuhandvertrags heißt es:

13

„Jeder Treugeber stellt die Treuhänderin von allen Verbindlichkeiten frei, die sich aus dem Treuhandverhältnis ergeben können. Wird die Treuhänderin aus solchen Verbindlichkeiten in Anspruch genommen, ist seitens des Treugebers in vollem Umfang Ersatz zu leisten. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Treugeber ist ausgeschlossen.“

14

Wegen weiterer Einzelheiten des Treuhandvertrags wird auf die Seiten 57 ff. des Emissionsprospektes gemäß Anl. K 3 Bezug genommen.

15

Mit Darlehensvertrag vom 13./18.08.2003 gewährte die H. der Fonds-KG ein Darlehen in Höhe eines Betrages von 54 Mio. Euro. Das Darlehen hatte eine Laufzeit bis zum 30.08.2013. Wegen der Einzelheiten des Darlehensvertrags wird auf die Anl. K 4 Bezug genommen. In insgesamt drei Stillhaltevereinbarungen vom 29./30. August, 29./30. September und 26./27. November 2013 vereinbarten die H. und die Fonds-KG, dass die per 30.08.2013 bestehende Darlehensvaluta bis einschließlich 31.12.2013 nicht fällig sein sollte. Per 30.09.2016 belief sich die Forderung der H. gegenüber der Fonds-KG aus dem ausgelaufenen Darlehensvertrag auf € 16.308.787,19.

16

Seit ihrem ersten Geschäftsjahr 2002 erwirtschaftete die Fonds-KG keinen Bilanzgewinn. Bereits per 31.12.2003 lag der von der Fonds-KG erwirtschaftete Bilanzverlust mit € 11.249.855,73 deutlich über dem Gesamtbetrag des von den Anlegern eingezahlten Agios in Höhe von damals € 2.347.000,00. Dieser Bilanzverlust der Fonds-KG wurde in den darauffolgenden Geschäftsjahren bis einschließlich 2013 nicht wieder ausgeglichen. Wegen weiterer Einzelheiten der Bilanzverluste in den Jahren 2004 bis 2013 wird auf den unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin auf den Seiten 11 und 12 der Klagschrift Bezug genommen.

17

In den Jahren 2004 bis 2011 erhielten alle Anleger der Fonds-KG, so auch der Beklagte, Ausschüttungen. Der Beklagte erhielt Ausschüttungen in Höhe von insgesamt € 4.866,67.

18

Unter dem 05.03.2013 schlossen die Klägerin und die H. eine Vereinbarung, in der die Klägerin unter § 1 „ihre sämtlichen gegenwärtigen und künftigen, bedingten und unbedingten Ansprüche aus den Treuhandverträgen und/oder aus Gesetz gegen die Treuhandanleger auf Freistellung von den Außenhaftungsansprüchen und sämtlichen mit diesen Außenhaftungsansprüchen im Zusammenhang stehenden Ansprüchen und Rechten der Bank...“ an die H. abtrat. In § 2 heißt es: „Im Gegenzug für die erfüllungshalber erfolgte Abtretung der abgetretenen Forderungen erklärt die Bank, die Außenhaftungsansprüche gegenüber der T. über die in nachfolgendem § 5 beschriebene Fixzahlung der T. hinaus nicht ernsthaft einzufordern (“Nicht-ernsthaftes Einfordern“). In § 5 ist eine Fixzahlung der Klägerin in Höhe von 100.000,- € bis 200.000,- € geregelt, und zwar in Abhängigkeit von der Höhe der potentiellen Außenhaftung. Wegen weiterer Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Anlage K 11 Bezug genommen.

19

Anfang August 2014 forderte die Klägerin sämtliche Anleger, so auch den Beklagten, im Auftrag der H. schriftlich auf, die erhaltenen Ausschüttungen bis spätestens 15.09.2014 zurückzuzahlen.

20

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung dieses Betrags an die H..

21

Die Klägerin trägt Folgendes vor:

22

Die H. habe aufgrund der ihr gegenüber der Fonds-KG zustehenden Forderungen aus dem Darlehensvertrag vom August 2003 einen Zahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten in der in dem Klagantrag genannten Höhe. Dieser Anspruch ergebe sich aus § 3 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages der Fonds-KG und darüber hinaus aus ihrem - der Klägerin - Freistellungsanspruch aus § 1 Abs.7 des Treuhandvertrags, den sie an die H. abgetreten habe. Diese Ansprüche mache sie als Prozessstandschafterin der H. geltend. Ihr hierfür erforderliches schutzwürdiges Eigeninteresse ergebe sich aus ihrer eigenen Haftung gegenüber der H. für die hier streitgegenständlichen Ausschüttungen an den Beklagten aus § 172 Abs. 4 HGB. Die H. habe sie beauftragt und bevollmächtigt, die Zahlungsansprüche gegenüber dem Beklagten als Prozessstandschafterin gerichtlich geltend zu machen. Dies ergebe sich aus dem Schreiben der H. vom 08.03.2016 gemäß Anlage K 9.

23

Der Beklagte sei wie alle anderen Treuhandanleger „Gesellschafter“ i.S.d. § 3 Abs.8 des Gesellschaftsvertrages. Dies ergebe sich aus der Begriffsdefinition der „Gesellschafter“ in § 3 Ziff.4 c) des Gesellschaftsvertrags. Nach diesen ausdrücklichen gesellschaftsvertraglichen Regelungen der Fonds-KG habe hinsichtlich der Haftung für Verbindlichkeiten der Fonds-KG kein Unterschied bestehen sollen zwischen den direkt als Kommanditisten an der Fonds-KG beteiligten Anlegern (den Direktanlegern) und den treuhänderisch über sie - die Klägerin - beteiligten Anlegern (den Treuhandanlegern). Für sie alle ordne § 3 Abs. 8 i.V.m. Abs. 4 c) des Gesellschaftsvertrags eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Fonds-KG in Höhe des in der Beitrittserklärung genannten Beteiligungsbetrags an.

24

Der Beklagte hafte der H. für deren gegenüber der Fonds-KG bestehenden Forderungen aus dem Darlehensvertrag in Höhe von € 4.866,67 aber auch nach den §§ 171, 172 HGB i.V.m. § 1 Abs. 7 des Treuhandvertrages. Da sie für die Treuhandanleger unmittelbar als Kommanditistin mit einer Hafteinlage in Höhe aller Zeichnungsbeträge der Treuhandanleger an der Fonds-KG beteiligt sei, hafte sie gegenüber der H. aufgrund und in der Höhe der an die Treuhandanlegergezahlten Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB für die Forderungen der H. gegenüber der Fonds-KG aus dem Darlehensvertrag von August 2003. Die Haftung sei nach § 172 Abs. 4 HGB begründet, weil zu allen Zeitpunkten der an die Anleger geleisteten Ausschüttungen die Kapitalanteile sämtlicher Kommanditisten der Fonds-KG unter dem Betrag der in das Handelsregister einzutragenden Hafteinlage herabgemindert gewesen seien. Dies folge aus der Tatsache, dass die Fonds-KG schon zum 31.12.2003 einen Bilanzverlust in Höhe von € 11.249.855,73 ausgewiesen habe und dieser Bilanzverlust auch in allen folgenden Jahren über dem Betrag des von den Anlegern der Fonds-KG insgesamt eingezahlten Agios gelegen habe. Andere Rücklagen als die aus dem Agio-Betrag gebildete Kapitalrücklage, die zur anderweitigen Einlagendeckung hätten herangezogen werden können, habe die Fonds-KG zu keiner Zeit gebildet.

25

Hinsichtlich ihrer Haftung als Kommanditistin nach § 172 Abs. 4 HGB für die an die Treuhandanleger gezahlten Ausschüttungen könne sie nach § 1 Abs. 7 des Treuhandvertrags Freistellung von den Treuhandanlegern verlangen. Diesen Freistellungsanspruch habe sie an die H. abgetreten. Die Abtretung sei bereits am 05.03.2013 im Rahmen des umfangreichen Vertragswerks gemäß Anlage K 11 vereinbart worden. Die Abtretung ergebe sich auch aus dem Bestätigungsschreiben der H. vom 08.03.2016 gemäß Anl. K 9.

26

Die Klägerin beantragt,

27

den Beklagten zu verurteilen, an die Landesbank H.-T. Girozentrale, Anstalt des öffentlichen Rechts, mit dem Sitz in F. am M. (Amtsgericht F. am M.: ...) einen Betrag in Höhe von € 4.866,67 zzgl. Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07. August 2014 zu zahlen.

28

Der Beklagte beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

30

Zunächst hat er drittwiderklagend beantragt,

31

die H. zu verurteilen, an den Beklagten € 2.483,33 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2012 zu zahlen.

32

Der Beklagte hat die Drittwiderklage zurückgenommen und beantragt nunmehr im Wege der Widerklage,

33

die Klägerin zu verurteilen,

34

1. den Beklagten von einer Rückzahlungspflicht aus erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von € 4.866,67 freizustellen,

35

2. an den Beklagten ausstehende Zinsen in Höhe von € 3.133,33 nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2012 zu zahlen.

36

Die Klägerin beantragt,

37

die Widerklage abzuweisen.

38

Der Beklagte trägt Folgendes vor:

39

Weder der Klägerin noch der H. stünden Ansprüche gegen ihn zu. Er stehe mit der H. in keinerlei Rechtsbeziehung. Er habe mit dem Darlehen der Fonds-KG nichts zu tun. Es werde bestritten, dass die Klägerin für die Darlehensverbindlichkeiten haften müsse. Darlehensnehmerin und Schuldnerin sei die Fonds-KG. Die Abtretungsvereinbarung der Freistellungsansprüche gemäß § 1 der Anlage K 11 erfülle nicht die Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot und sei bereits daher unwirksam. Die abgetretene Forderung sei nicht bestimmbar. Weder die Höhe der abgetretenen Forderung noch die Treuhandanleger als vermeintliche Schuldner seien benannt. Er sei an keiner Stelle der Vereinbarung namentlich benannt. Gemäß § 1 Ziff. 8 des Treuhandvertrags dürfe die Treuhänderin die Beteiligung der Treugeber auch nicht offenlegen.

40

Es liege auch keine Inanspruchnahme der Klägerin durch die H. vor, wie in Satz 2 der Freistellungsvereinbarung in § 1 Ziffer 2 des Treuhandvertrages für einen Freistellungsanspruch vorausgesetzt. Die H. habe in § 2 der Anlage K 11 selbst erklärt, dass sie die Außenhaftungsansprüche gegenüber der Klägerin nicht ernsthaft einfordern werde. Die Klägerin werde also offensichtlich nicht von der H. auf Rückzahlung des der Fondsgesellschaft gewährten Darlehens in Anspruch genommen.

41

Es sei offensichtlich, dass die Klägerin, die selbst auch Gründungsgesellschafterin sei und die Ausschüttungen an die Anleger selbst vorgenommen habe, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass diese nicht durch Gewinne gedeckt gewesen seien, maßgeblich daran mitgewirkt habe, die Fonds-Gesellschaft in den Abgrund zu wirtschaften und nun versuche, eine etwaige Eigenhaftung auf die Anleger abzuwälzen. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin als Treuhänderin die Interessen der Anleger zu wahren habe, könne ihr Verhalten, dass sie nunmehr auch noch in Prozessstandschaft gegen die ihr anvertrauten Anleger vorgehe, unabhängig von der groben Interessenkollision nur als sittenwidrig bezeichnet werden.

42

Die Gesellschafterhaftung aus § 3 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrags umfasse nicht die Treugeber. Er hafte daher auch nicht nach den vertraglichen Haftungsvorgaben für Gesellschafter aus § 3 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrages. Er hafte auch nicht nach den gesetzlichen Regelungen der §§ 171, 172 HGB, da dort eine Haftung explizit nur für den Gesellschafter normiert sei. Im Prospekt befinde sich kein Hinweis dahin, dass Ausschüttungen auch ohne entsprechenden Gewinn erfolgen würden. Eine Gesellschafterhaftung gemäß den §§ 171, 172 ff. HGB sei ebenso nicht erläutert. Stattdessen finde sich auf Seite 41 der Hinweis „keine Nachschusspflicht“. Auf Seite 44 sei sodann erläutert, dass bei Einzahlung der vollen Einlage keine weitere Nachschusspflicht oder Haftung bestehe. Es sei dort ausgeführt: „Solch eine Rückzahlungsverpflichtung würde sich aus einem Liquiditätsbedarf des Fonds z.B. um einen Kapitaldienst zu bedienen, herleiten. Dies ist ... relativ unwahrscheinlich." Die Anleger hätten daher nicht davon ausgehen müssen, dass Ausschüttungen aus den Einlagen geleistet würden und anschließend wieder zurückgefordert würden.

43

Er hafte auch nicht aus den Treuhandvertrag. Ein Freistellungsanspruch aus § 1 Nr. 7 des Treuhandvertrages hätte die Klägerin nur für Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung zur treuhänderischen Verwaltung der Beteiligung entstünden. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut, wonach der Freistellungsanspruch für Verbindlichkeiten bestehen solle, die sich aus dem Treuhandverhältnis ergäben. Ein Anspruch auf Freistellung für etwaige Haftungsansprüche aus dem zwischen der H. und der Fonds-KG geschlossenen Darlehensvertrag könne die Klägerin nicht daraus ableiten. Dies schon gar nicht vor dem Hintergrund, dass sie selbst die ungedeckten Ausschüttungen vorsätzlich vorgenommen habe und somit selbst den desolaten wirtschaftlichen Zustand herbeigeführt habe. Dass die Fonds-KG das Darlehen nun nicht mehr zurückführen könne, habe sie selbst zu verantworten, keinesfalls könnten für das grob sittenwidrige und vorsätzlich schädigende Verhalten der Klägerin die Anleger herangezogen werden. Vielmehr begründe das treulose Verhalten der Klägerin in erheblichem Umfang Gegenansprüche der Treugeber aus positiver Vertragsverletzung des Treuhandvertrages und aus § 826 BGB, so dass den Anlegern jedenfalls der dolo-agit-Einwand zustehe.

44

Die Klauseln in § 1 Nr. 7 des Treuhandvertrages stellten sich auch als unwirksame allgemeine Geschäftsbedingungen dar. Es handele sich bei dieser Regelung um ein Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit gemäß § 309 Nr. 6 BGB. Die Klägerin mache im Rahmen ihrer vorformulierten Vertragsklausel einen pauschalen Schaden geltend, der gegen §§ 309 Nr. 6, 242 BGB verstoße. Die Klausel enthalte außerdem keine Einschränkung dahingehend, dass die Haftung bzw. Freistellung des Treugebers für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Treuhänderin ausgeschlossen sei. Es handele sich bei der Regelung des § 1 Nr. 7 des Treuhandvertrages quasi um eine Freizeichnungsklausel, die gegen § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB verstoße, da sie den Treugeber unangemessen benachteilige. Die Formulierung „wird die Treuhänderin aus solchen Verbindlichkeiten in Anspruch genommen, ist seitens des Treugebers in vollem Umfang Ersatz zu leisten“ lasse bereits keine Möglichkeit, eine niedrigere Haftung nachzuweisen. Bei dieser Regelung handele es sich um ein Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit gemäß § 309 Nr. 5 b BGB, da die Treugeber pauschal mit der vollständigen Haftung überzogen würden. Bei den ohne Gewinndeckung ausgezahlten Ausschüttungen handele es sich um eine aufgedrängte Bereicherung i.S.d. § 814 BGB, die er nicht zurückzahlen müsse. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass sie mangels erwirtschafteter Gewinne nicht zur Auszahlung von Ausschüttungen verpflichtet gewesen sei.

45

Der Beklagte erhebt die Verjährungseinrede.

46

Der Beklagte erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit den widerklagend geltend gemachten Ansprüchen.

47

Zur Widerklage trägt der Beklagte Folgendes vor:

48

Er habe gegen die Klägerin Ansprüche aus positiver Verletzung des Treuhandvertrags sowie gemäß § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Die Klägerin sei nach dem Treuhandvertrag verpflichtet, die Interessen der Treugeber wahrzunehmen. Dagegen habe sie vorsätzlich und in sittenwidriger Weise aus eigenem Verdienstinteresse verstoßen. Zudem habe sie offenbar die Daten der Anleger an die H. weitergegeben, obwohl ihr dies nach § 1 Nr. 8 des Treuhandvertrags untersagt sei. Die Prozessstandschaft begründe einen weiteren Pflichtenverstoß, da die Klägerin nunmehr gegen die Anleger vorgehe, anstatt deren Interessen zu vertreten. Sollte er daher zur Rückzahlung verurteilt werden, stehe ihm in Höhe einer etwaigen Inanspruchnahme ein Freistellungsanspruch gemäß dem Widerklagantrag zu Ziffer 1. gegen die Klägerin zu. Zudem stehe ihm ein Anspruch auf Auszahlung der ausstehenden Rendite in Höhe von € 3.133,33 zu. Auf Seite 9 des Prospekts seien den Anlegern Ausschüttungen in Höhe von 7% p.a. bis 9 % p.a. bis zum Jahre 2013 garantiert worden. Dabei ergebe sich bei einem Mittelwert von 8 % bezogen auf sein investiertes Kapital von € 10.000,00 ein Ertrag von € 800,00 p.a. Aufgrund der Zeichnung am 17.11.2003 seien die Ausschüttungen ab dem Jahr 2004 zu zahlen gewesen. Für die Gesamtlaufzeit von 2004 bis 2013 ergebe sich somit eine zugesicherte Rendite von 10 x € 800,00, somit € 8.000,00. Geleistet worden seien bislang nur € 4.866,67, somit ergebe sich eine offenstehende Forderung in Höhe von € 3.133,33. Der Zinslauf 17.02.2012 ergebe sich aus dem Zeitpunkt der vorgenommenen Ausschüttungen jeweils am 17.02. eines Jahres und aus dem Umstand, dass an diesem Zeitpunkt die nächste Ausschüttung fällig gewesen sei.

Entscheidungsgründe

I.

1.

49

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin prozessführungsbefugt, d.h. berechtigt, den eingeklagten Anspruch der H. im eigenen Namen geltend zu machen. Dass die H. die Klägerin ermächtigt hat, den Anspruch gegen den Beklagten im eigenen Namen geltend zu machen, hat der Beklagte nicht bestritten. Die Ermächtigung ergibt sich im Übrigen aus dem Schreiben der H. vom 08.03.2016 gemäß Anl. K 9 und aus § 3 der Vereinbarung gemäß Anlage K 11. Das für eine aktive Prozessstandschaft erforderlich schutzwürdige rechtliche Eigeninteresse der Klägerin an der Prozessführung im eigenen Namen liegt ebenfalls vor. Ein rechtschutzwürdiges Eigeninteresse an der Prozessführung ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat (Palandt/Vollkommer, BGB, 76. Aufl. 2017, vor § 50 Rnr.44 m.w.N.). Dies ist bei der Geltendmachung von abgetretenen Forderungen durch den ursprünglichen Gläubiger in aller Regel der Fall. Zudem droht eine eigene Inanspruchnahme der Klägerin durch die H. gemäß § 172 Abs. 4 HGB.

2.

50

Die Klage ist bis auf eine geringfügige Zuvielforderung von Zinsen auch begründet.

a)

51

Die H. hat einen Anspruch gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht gemäß den §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB i.V.m. § 398 BGB und dem Freistellungsanspruch aus § 1 Ziff. 7 des Treuhandvertrags auf Rückzahlung der geleisteten Ausschüttungen in Höhe von insgesamt € 4.866,67.

52

Zwischen den Parteien ist inzwischen unstreitig, dass der Beklagte in den Jahren 2004 bis 2011 Ausschüttungen in Höhe von insgesamt € 4.866,67 erhalten hat. Die Ausschüttungen an den Beklagten sind nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin sämtlich im Stadium der Unterdeckung gemäß § 172 Abs. 4 HGB gezahlt worden. Zwar hat die Fonds-KG zeitweise Gewinne erwirtschaftet, diese reichten jedoch nicht aus, um die anfänglichen erheblichen Verluste auszugleichen. Die somit haftungsschädlichen Ausschüttungen führen zu einer Haftung des Beklagten gemäß den §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 1. Halbsatz 1 HGB, § 1 Ziff.7 des Treuhandvertrags. Die Beteiligungssumme des Beklagten stellte die gegenüber der Fonds-Gesellschaft geschuldete Pflichteinlage und die Hafteinlage dar. Nach § 172 Abs. 4 HGB ist die Haftung wieder aufgelebt, nachdem dem Beklagten Mittel in Form von Ausschüttungen aus dem Gesellschaftsvermögen zugeführt worden sind, die nicht aus ausgewiesenen Gewinnen, sondern aus Liquiditätsüberschüssen stammten. Es liegt insoweit eine teilweise Rückerstattung von Einlagen i.S.v. § 172 Abs. 4 HGB vor, mit der Folge eines Wiederauflebens der unmittelbaren Haftung der Treuhandkommanditistin, also der Klägerin gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, unter anderem der H.. Der Klägerin als Treuhandkommanditistin steht ihrerseits gegenüber dem Beklagten als Treugeber nach § 1 Ziff. 7 des Treuhandvertrags in der entsprechenden Höhe ein Anspruch auf Freistellung von dem ihr gegenüber begründeten Anspruch der H. aus §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 1. Halbsatz HGB zu.

53

Von der Regelung in § 1 Ziff. 7 des Treuhandvertrags (Freistellung von allen Verbindlichkeiten, die sich aus dem Treuhandverhältnis ergeben können) erfasst sind u.a. Freistellungsansprüche, die sich daraus ergeben, dass die Klägerin sich infolge der Auszahlung der Ausschüttungen an die Treugeber einer Außenhaftung ausgesetzt sieht (vgl. OLG München, Urteil vom 01.06.2017, 23 U 3628/16, OLG Frankfurt, Urteil vom 22.05.2017, 23 U 130/16).

54

Diesen Freistellungsanspruch hat die Klägerin wirksam an die H. abgetreten mit der Folge, dass der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe der geleisteten Ausschüttungen zusteht. Die Abtretung ist in § 1 der Vereinbarung vom 05.03.2013 gemäß Anlage K 11 erfolgt. Die Abtretung ergibt sich zudem aus dem übereinstimmenden Vortrag der Klägerin in der Klagschrift und dem Schreiben der H. vom 06.03.2016 gemäß Anl. K 9. Die Abtretung ist wirksam gemäß § 398 BGB erfolgt, insbesondere ist die abgetretene Forderung bestimmbar. Die Klägerin hat alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Treuhandvertrag gegen die Treuhandanleger auf Freistellung von den Außenhaftungsansprüchen an die H. abgetreten. Bei Abtretung einer Forderungsmehrheit ist die Bestimmbarkeit gegeben, wenn - wie hier - alle Forderungen aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb und einer bestimmten Art von Rechtsgeschäften abgetreten werden (vgl. Palandt/Grünberg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 398 Rn. 15 m.w.N.). Dass es zur näheren Feststellung der abgetretenen Forderung noch der Übergabe einer Liste mit den Namen der Treuhandanleger und einer Aufstellung der nicht gewinngedeckten Ausschüttungen bedurfte, ist unschädlich. Es war ohne weiteres aufklärbar, welche konkrete Forderungen die Abtretung erfasste.

55

Der Einwand des Beklagten, die Geltendmachung des Freistellungsanspruchs gemäß § 1 Nr. 7 des Treuhandvertrags scheitere schon daran, dass die Klägerin ihrerseits nicht von der H. aus dem an die Fondsgesellschaft ausgezahlten Darlehen in Anspruch genommen werde und damit die Voraussetzungen des § 1 Nr. 7 Satz 2 des Treuhandvertrags nicht vorlägen, steht der Begründetheit der Klage ebenfalls nicht entgegen. Entscheidend ist die Situation vor Abschluss der Vereinbarung vom 05.03.2013 gemäß Anlage K 11. Jedenfalls zu dem Zeitpunkt drohte eine Inanspruchnahme der Klägerin durch die H. gemäß § 172 Abs. IV HGB. Dass sich die H. auf eine Reduzierung ihrer Direktansprüche gegen die Klägerin auf den Betrag einer „Fixzahlung“ geeinigt hat, stellte die Gegenleistung für die Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen die Treuhandanleger dar. Diese Einigung führte nicht zu einem Erlöschen des bereits entstandenen Freistellungsanspruchs der Klägerin gegen die Anleger gemäß § 1 Nr. 7 des Treuhandvertrags.

56

Mit der Abtretung hat sich der ursprüngliche Anspruch auf Freistellung in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (vgl. BGH NJW 2011, 2351; BGH NJW 2016, 2407).

57

Ob die Klägerin - wie der Beklagte meint - mit der Abtretung gegen § 1 Ziff. 8 des Treuhandvertrags verstoßen hat, ist unerheblich. § 1 Ziff. 8 stellt kein Abtretungsverbot dar.

58

Die Regelung des § 1 Ziff. 7 des Treuhandvertrags ist nicht wegen Verstoßes gegen §§ 305 ff. BGB unwirksam. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Regelung in § 1 Ziff. 7 überhaupt um allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 BGB handelt. Der von dem Beklagten angenommene Verstoß gegen § 309 Nr. 6 BGB liegt schon deshalb nicht vor, weil es sich nicht um ein Vertragsstrafeversprechen handelt. Es geht auch nicht um einen pauschalierten Schadensersatz, sondern um die Rückzahlung geleisteter Ausschüttungen gemäß § 172 Abs. 4 HGB, so dass auch ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5 b) nicht in Betracht kommt. Auf ein etwaiges Verschulden der Klägerin kommt es ebenfalls nicht an.

59

Die Weiterleitung der Ausschüttungen der Fonds-KG von der Klägerin an die Treugeber war nicht sittenwidrig, sondern entsprach den Pflichten der Klägerin aus dem Treuhandvertrag.

60

Auf § 814 BGB kann der Beklagte sich nicht berufen, da es nicht um bereicherungsrechtliche Ansprüche geht.

61

Der Zahlungsanspruch der H. aus abgetretenem Recht ist auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch eines Treuhänders nach § 257 S. 1 BGB beginnt frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderungen fällig werden, von denen zu befreien ist (BGH, Urteil vom 22.03.2011, II ZR 174/09; Urteil vom 05.05.2010, III ZR 209/09). Der Darlehensrückzahlungsanspruch der H. gegen die Fonds-KG und damit auch ihr Anspruch gegen die Klägerin gemäß § 172 Abs. 4 HGB sind seit dem 01.01.2014 fällig. Damit war die dreijährige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB bei Eingang der Klage am 10.11.2016 noch nicht abgelaufen.

62

Der Anspruch der H. gegen den Beklagten gemäß §§ 172 Abs. 4 HGB, 398 BGB i.V.m. dem Freistellungsanspruch aus § 1 Nr. 7 des Treuhandvertrags ist auch nicht gemäß §§ 387, 404 BGB durch die von dem Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit seinem behaupteten Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung von weiteren Ausschüttungen erloschen. Ein diesbezüglicher aufrechenbarer Anspruch des Beklagten besteht nicht. Dem Beklagten stünde als Treugeber nur dann ein Anspruch gegen die Klägerin als Treuhänderin auf Auskehr von Ausschüttungen zu, wenn diese weitere Ausschüttungen von der Fonds-KG, bezogen auf die Beteiligung des Beklagten, erhalten hätte. Hierzu trägt der Beklagte nichts vor. Es ist nicht die Klägerin als Treuhänderin, sondern die Fonds-KG, die Ausschüttungen an die Gesellschafter tätigt. Die Klägerin schuldet den Treugebern nur die Weiterleitung von erhaltenen Ausschüttungen.

63

Soweit der Beklagte die hilfsweise Aufrechnung mit etwaigen gegen die Klägerin bestehenden Schadensersatzansprüchen erklärt hat, ist die Aufrechnung bereits unzulässig. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 22.03.2011 zum Az. II ZR 216/09. Dort heißt es wörtlich:

64

„Über die gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ist eine Aufrechnung verboten, wenn nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses der Ausschluss als stillschweigend vereinbart angesehen werden muss (§ § 157 BGB) oder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar (§ 242 BGB) erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 113 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die Treuhandkommanditistin hat die Beteiligung treuhänderisch für Rechnung der Treugeber übernommen und gehalten. Bei einer Gestaltung der Anlegerbeteiligung wie der vorliegenden darf der Anleger zwar grundsätzlich, soweit sich das nicht aus der Zwischenschaltung des Treuhänders unvermeidbar ergibt, nicht schlechter stehen, als wenn er selbst Kommanditist wäre; er darf aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn er sich unmittelbar beteiligt hätte. Ihn trifft daher, wenn keine besonderen Verhältnisse vorliegen, auch das Anlagerisiko so, als ob er sich unmittelbar als Kommanditist beteiligt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1979 - II ZR 240/78, ZIP 1980, 277, 278 Urteil vom 21. März 1988 - II ZR 135/87, BGHZ 104, 50, 55). Die Einbindung der Anleger durch das Treuhandverhältnis erfasst auch die Haftung der Treuhandkommanditistin gegenüber Gesellschaftsgläubigern, soweit die Einlagen nicht erbracht oder wieder zurückbezahlt worden sind. Aus diesem Grund kann sich der Anleger der ihn mittelbar über die Inanspruchnahme durch die Treuhandkommanditistin treffenden Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB nicht durch Aufrechnung mit Ansprüchen gegen die Treuhandkommanditistin entziehen (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 1991, 1494, 1499; OLG Köln, NZG 2009, 543, 544; Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 177a Anh. B Rn. 102; Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl., § 161 Rn. 176).“

b)

65

Der Anspruch der H. auf Zahlung von Zinsen in dem tenorierten Umfang beruht auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Aufgrund des Schreibens der Klägerin im Auftrag der H. Anfang August 2014, mit dem sämtliche Anleger der Fonds-KG zur Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen bis spätestens 15.09.2014 aufgefordert wurden, befindet sich der Beklagte mit der Zahlung seit dem 16.09.2014 in Verzug. Soweit die Klägerin Zinsen schon für die Zeit ab dem 07.08.2014 begehrt, ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

II.

66

Die Widerklage ist zulässig, hat im Ergebnis jedoch keinen Erfolg.

1.

67

Der Beklagte hat keinen Anspruch gegen die Klägerin gemäß den §§ 280, 281 BGB oder gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz in Form eines Anspruchs auf Freistellung von seiner Rückzahlungspflicht aus erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 4.866,67 €.

68

Eine Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin ist nicht ausreichend dargelegt. Dass die Ausschüttungen nicht mit Gewinnen gleichzusetzen waren, ergab sich ausreichend deutlich aus dem Fondsprospekt. Dort wurde in § 3 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrages und auf S. 44 des Prospekts darauf hingewiesen, dass die Gesellschafter nach Maßgabe des Gesetzes haften, dass die Ausschüttungen liquider Mittel, die keinem Gewinn der Gesellschaft entsprechen, zu einem Wiederaufleben der beschränkten Kommanditistenhaftung führen können. Die Klägerin als Treuhandkommanditistin war zu einer weitergehenden Erläuterung der Haftungsvorschrift des § 172 Abs. 4 HGB (auf S. 44 des Prospekts wird auf die Vorschriften der §§ 169 ff. HGB hingewiesen) nicht verpflichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.2009, Az. II ZR 16/09, BGH, Urteil vom 22.03.2011, Az. II ZR 216/09).

69

Ob die Klägerin mit der Weiterleitung der Daten des Beklagten an die H. gegen ihre Pflicht aus § 1 Nr. 8 des Treuhandvertrags verstoßen hat, kann dahinstehen. Ein etwaiger Verstoß gegen diese Pflicht war jedenfalls nicht kausal für das Entstehen des Freistellungsanspruchs der Klägerin gegen den Beklagten gemäß § 1 Nr. 7 des Treuhandvertrags und hat damit den geltend gemachten Schaden nicht verursacht.

70

Die Klägerin hat die von der Fondsgesellschaft an sie geleisteten Ausschüttungen pflichtgemäß an die Treugeber, so auch den Beklagten, weitergeleitet. Einen jeweils gesonderten Hinweis darauf, dass diese Ausschüttungen nicht mit Gewinnen gleichzusetzen waren, schuldete die Klägerin nicht. Dies ergab sich bereits aus dem Prospekt.

2.

71

Dem Beklagten steht auch kein Anspruch gegen die Klägerin aus dem Treuhandvertrag oder aus anderen Rechtsgründen auf Zahlung weiterer Ausschüttungen in Höhe von € 3.133,33 zu. Wie bereits unter Ziff. I. 2. ausgeführt, stünde dem Beklagten als Treugeber nur dann ein Anspruch gegen die Klägerin als Treuhänderin auf Auskehr von Ausschüttungen zu, wenn diese weitere Ausschüttungen von der Fonds-KG, bezogen auf die Beteiligung des Beklagten, erhalten hätte. Hierzu hat der Beklagte nichts vorgetragen. Es ist nicht die Klägerin als Treuhänderin, sondern die Fonds-KG, die Ausschüttungen an die Gesellschafter tätigt. Die Gesellschafter wiederum haben nur dann einen Anspruch gegen die Fonds-KG auf Zahlung von Ausschüttungen, wenn diese laufend Gewinne erwirtschaftet. Auch hierzu hat der Beklagte nichts vorgetragen. Die Klägerin schuldet den Treugebern nur die Weiterleitung von erhaltenen Ausschüttungen.

III.

72

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.2 Ziff.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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published on 09.11.2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 16/09 vom 9. November 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BGHR: nein BGB § 280 Wird im Anlageprospekt einer Publikums-KG darauf hingewiesen, dass nach § 172 Abs. 4 HGB die Kommandi
published on 22.03.2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 216/09 Verkündet am: 22. März 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
published on 22.03.2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 174/09 Verkündet am: 22. März 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 209/09 Verkündet am: 5. Mai 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 195, 199 Ab
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 174/09
Verkündet am:
22. März 2011
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und
Sunder

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juni 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der F. Büround Geschäftshaus Objekt B. H. und Hotel Objekt W. KG (im Folgenden: Schuldnerin), deren Gesellschaftszweck die Vermietung zweier in ihrem Eigentum stehender Immobilien war.
2
Der Beklagte erklärte am 20. Dezember 1996 gegenüber der Treuhänderin P. Verwaltungs- und Treuhandgesellschaft mbH seinen Beitritt zur Schuldnerin mit einer Beteiligungssumme von 250.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Die Treuhänderin übernahm gemäß § 1 des Treuhandvertrages für den Beklagten die förmliche Stellung als Kommanditistin im Handelsregister; nach § 5 des Treuhandvertrages hatte der Treugeber die Treuhänderin von ihrer persönlichen Kommanditistenhaftung freizustellen.
§ 13 des Gesellschaftsvertrages lautet auszugsweise: „(1) An dem Vermögen und an Gewinn und Verlust der Gesellschaft sind die Gesellschafter in dem zum 31. Dezember des jeweiligen Geschäftsjahres gegebenen Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten beteiligt, also im Verhältnis ihrer geleisteten Einlage. … (3) Allen Kommanditisten werden Verlustanteile auch dann zugerechnet, wenn diese die Kommanditeinlage übersteigen. Zum Ausgleich eines Verlustvortragskontos sind die Gesellschafter weder gegenüber der Gesellschaft, noch untereinander verpflichtet. … (5) Die Gesellschaft hat die Mietzinsüberschüsse, die nach Leistung des Kapitaldienstes , Abdeckung ihrer sonstigen Kosten und Aufrechterhaltung einer Liquiditätsreserve in Höhe der in der Liquiditätsprognose des Beteiligungsprospektes angegebenen Höhe verbleiben, halbjährlich, jeweils zum 31.1. und 31.7. des Jahres, erstmals am 31.7.1998, an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten auszuschütten. Das gilt auch dann, wenn die Kapitalkonten durch vorangegangene Verluste unter den Stand der Kapitalanlage gesunken sind. (6) Soweit die Ausschüttungen der Gesellschaft an die Kommanditisten nach den handelsrechtlichen Vorschriften als Rückzahlung der von dem Treuhänder für Rechnung seiner Treugeber geleisteten Kommanditeinlage anzusehen sind, entsteht für den Treuhänder eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 172 Abs. 4 HGB). Von dieser Haftung haben diejenigen Treugeber bzw. Kommanditisten, für die der Treuhänder die Kommanditbeteiligung im eigenen Namen hält, den Treuhänder nach Maßgabe des Treuhandvertrages freizustellen.“
3
In den Jahren 1998 bis 2004 erhielt der Beklagte in zwei halbjährlichen Zahlungen Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 38.986,01 €. Die Handelsbilanzen der Schuldnerin von 1996 bis 2006 wiesen in den Anfangsjahren erhebliche Anlaufverluste und nur für die Jahre 2000, 2003 und 2004 jeweils einen Gewinn aus.
4
Die Schuldnerin stellte am 12. Juni 2007 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit; das Verfahren wurde am 1. August 2007 eröffnet. Mit Vereinbarung vom 24./31. Oktober 2007 ließ sich der Kläger von der Treuhandkommanditistin deren Freistellungsansprüche gegen die Anleger abtreten.
5
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Rückzahlung der Ausschüttungen ; er hat den Anspruch auf § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 2 HGB, hilfsweise auf abgetretenes Recht und auf §§ 134, 143 InsO gestützt. Das Landgericht hat der Klage aus abgetretenem Recht stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich seine vom Berufungsgericht zugelassene Revision.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.
7
I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
8
Zwar hafte der Beklagte nicht unmittelbar als Kommanditist. Dem Kläger stehe aber aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Rückzahlung der Ausschüttungen zu. Die Abtretung verstoße trotz Inhaltsänderung nicht gegen § 399 BGB, da der Anspruch an den Gläubiger der zu tilgenden Schuld abgetreten worden sei. Der Treuhandvertrag sei nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtig. Der Treuhandvertrag sei ergänzend dahin auszulegen, dass der Freistellungsanspruch wie ein Anspruch gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft erst in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft verjähre. Eine Aufrechnung mit behaupteten Schadensersatzansprüchen gegen die Treuhandkommanditistin aus Aufklärungspflichtverletzung sei nach dem Haftungssystem der Kommanditgesellschaft ausgeschlossen.
9
II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
10
1. Der Senat hat die Rüge der mangelnden Zulässigkeit der Berufung geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).
11
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht einen unmittelbaren Anspruch des Klägers gegen den beklagten Treugeber aus § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 und 2 HGB mangels formeller Kommanditisteneigenschaft verneint (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 250/78, BGHZ 76, 127, 130; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 21; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, NZG 2009, 380 Rn. 35; Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 148/08, ZIP 2009, 1266 Rn. 15).
12
3. Dem Kläger steht jedoch, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, ein Anspruch auf Rückzahlung der ausgeschütteten Beträge aus abgetretenem Recht der Treuhandkommanditistin zu. Die Treuhandkommanditistin hat den Freistellungsanspruch aus § 5 des Treuhandvertrages, der zudem aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen Treuhandkommanditistin und Beklagtem folgt (§§ 675, 670 BGB), wirksam an den Kläger abgetre- ten; der Anspruch ist nicht verjährt und nicht durch Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen des Beklagten erloschen.
13
a) Der Treuhandvertrag - und damit die darin enthaltene Freistellungsverpflichtung - ist entgegen der Ansicht der Revision nicht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig. Für die Frage, ob eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG vorliegt, ist entscheidend , ob der Schwerpunkt der geschuldeten Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem oder auf rechtlichem Gebiet liegt (st.Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, BGHZ 153, 214, 218; Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, BGHZ 167, 223 Rn. 15). Nur derjenige, der im Rahmen eines Immobilienfondsprojekts nicht nur die wirtschaftlichen Belange der Anleger wahrzunehmen, sondern für sie auch die erforderlichen Verträge abzuschließen hatte, bedurfte einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (st.Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, BGHZ 159, 294, 299; Urteil vom 8. Mai 2006 - II ZR 123/05, ZIP 2006, 1201 Rn. 9). Eine Vollmacht, für den beklagten Treugeber Verträge zu schließen, die diesen selbst verpflichteten, enthält der Treuhandvertrag hier jedoch nicht. Die in § 1 Abs. 3 des Treuhandvertrags genannten Verträge sind solche der Fondsgesellschaft oder der Objektgesellschaften mit Dritten.
14
b) Der Freistellungsanspruch ist, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend erkannt hat, wirksam an den Kläger abgetreten worden.
15
Die Abtretung ist entgegen der Auffassung der Revision nicht gemäß § 399 Fall 1 BGB ausgeschlossen. Zwar verändert der Freistellungsanspruch infolge der Abtretung seinen Inhalt, da er sich in einen Zahlungsanspruch umwandelt. Eine solche Veränderung des Leistungsinhalts hindert die Abtretung aber nicht, wenn der Freistellungsanspruch gerade an den Gläubiger der zu tilgenden Schuld abgetreten wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1954 - I ZR 34/53, BGHZ 12, 136, 141 f.; Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, ZIP 2010, 1295 Rn. 12; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 399 Rn. 4 m.w.N.). Als solcher ist hinsichtlich der sich aus der Kommanditistenhaftung gemäß § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB ergebenden Ansprüche im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kommanditgesellschaft der Insolvenzverwalter anzusehen (vgl. auch OLG Köln, NZG 2009, 543, 544; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 1694, 1695 f. m.w.N.). Gemäß § 171 Abs. 2 HGB ist er zur Durchsetzung der Ansprüche gegen Kommanditisten ermächtigt, während die Gesellschaftsgläubiger, die materiell-rechtliche Anspruchsinhaber bleiben, daran gehindert sind, ihre Ansprüche selbst geltend zu machen. Berechtigte Interessen des Schuldners des Freistellungsanspruchs, deren Schutz das Abtretungsverbot nach § 399 Fall 1 BGB bezweckt, werden durch die Abtretung an den Insolvenzverwalter anstelle des Gesellschaftsgläubigers nicht beeinträchtigt.
16
Die Parteien haben die Abtretung auch nicht vertraglich ausgeschlossen, § 399 Fall 2 BGB. Eine solche Abrede ergibt sich insbesondere nicht aus § 5 des Treuhandvertrages, der den Freistellungsanspruch der Treuhandkommanditistin regelt. Anhaltspunkte, die ein konkludent vereinbartes Abtretungsverbot nahe legen, sind nicht ersichtlich. Die Abtretung ist ferner weder sittenwidrig noch stellt sie eine unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB dar. Infolge der Abtretung verwirklicht sich vielmehr nur das mit dem Treuhandvertrag verbundene Ziel, dass die wirtschaftlichen Folgen der Kommanditbeteiligung die Treugeber selbst treffen.
17
c) § 172 Abs. 5 HGB steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Ein Gutglaubensschutz nach dieser Vorschrift setzt den Bezug von Gewinn aufgrund einer unrichtigen Bilanz voraus, die tatsächlich nicht vorhandene Gewinne ausweist (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2009 - II ZR 88/08, ZIP 2009, 1222 Rn. 12 m.w.N.). Die Ausschüttungen beruhten hier nicht auf in den Bilanzen ausgewiesenen Gewinnen, sondern waren gemäß § 13 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages unabhängig von einem Gewinn der Gesellschaft aus den Liquiditätsüberschüssen zu zahlen.
18
d) Infolge der Abtretung des Freistellungsanspruchs steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe von 38.986,01 € zu. Die Treuhandkommanditistin kann in dieser Höhe die Freistellung von dem ihr gegenüber begründeten Anspruch aus § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 und 2 HGB von dem beklagten Treugeber verlangen.
19
aa) Durch die Ausschüttungen an die über die Treuhandkommanditistin beteiligten Treugeber hat die Schuldnerin die Einlage im Sinne von § 172 Abs. 4 HGB teilweise zurückbezahlt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1975 - II ZR 214/74, WM 1976, 130, 131; Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 250/78, BGHZ 76, 127, 130; Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 172 Rn. 36). Der Anspruch aus § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 und 2 HGB ist zwar nicht begründet, soweit die Haftsumme zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht benötigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1958 - II ZR 2/57, BGHZ 27, 51, 56 f.; Urteil vom 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89, BGHZ 109, 334, 344; Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 171 Rn. 96). Diese Voraussetzung ist hier indes erfüllt. Die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können, übersteigen, wie schon das Landgericht zutreffend festgestellt hat, die Summe aller Ausschüttungen. Diese Feststellung hat der insoweit darlegungspflichtige Beklagte nicht substantiiert angegriffen.
20
bb) Der Rückzahlungsanspruch des Klägers erfasst alle Ausschüttungen; sie waren alle haftungsbegründend nach § 172 Abs. 4 HGB.
21
Der Umfang, in dem die Haftung des Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt, ist in dreifacher Hinsicht, nämlich durch die Haftsumme, die Höhe des ausgezahlten Betrags und durch das Ausmaß der dadurch gegebenenfalls entstehenden Haftsummenunterdeckung begrenzt (vgl. MünchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., §§ 171, 172 Rn. 65). Die Ausschüttungen in Höhe von 38.986,01 € sind die niedrigste Position. Die Haftsumme beträgt 127.822,97 €; die Haftsummenunterdeckung übersteigt diese noch. Der Kläger hat in einer Beispielsberechnung für eine Beteiligungssumme von 100.000 DM dargelegt, wie sich das Kapitalkonto eines Anlegers durch die Ausschüttungen und die Zuschreibungen der handelsbilanziell ausgewiesenen Gewinne und Verluste entwickelt hat. Übertragen auf die Beteiligungssumme des Beklagten bedeutet dies, dass sein Kapitalkonto infolge der Ausschüttungen und der zugeschriebenen Verluste rechnerisch sogar negativ ist. Da die Schuldnerin im ersten Geschäftsjahr 1996 handelsbilanzielle Verluste von über 24 Mio. € und im zweiten Geschäftsjahr von über 19 Mio. € aufzuweisen hatte, die gemäß § 13 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages den Kapitalkonten der Treugeber im Verhältnis ihrer Anteile zugewiesen worden sind, lag bereits bei der ersten Ausschüttung am 12. August 1998 in Höhe von 3.195,57 € eine erhebliche Haftsummenunterdeckung vor (Stand Kapitalkonto des Beklagten am 31. Dezember 1997: 37.046,51 € statt 127.822,97 €). Diese hat sich durch die dem Kapitalkonto in 1998, 1999, 2001 und 2002 zugewiesenen Verluste sowie die jährlichen Ausschüttungen noch weiter vertieft. Die Gewinne in 2000 (knapp 5 Mio. €), 2003 (16.798,33 €) und 2004 (83.017,72 €) die dem Kapitalkonto anteilig zugewiesen wurden, haben dieses nicht ansatzweise über einen Stand von 88.836,96 € (= Haftsumme ./. Ausschüttungen) bzw. gar auf den Stand der Haftsumme aufzufüllen vermocht. http://www.juris.de/jportal/portal/t/1hov/page/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE019103140&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoin - 10 -
22
e) Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision weiter im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der vom Kläger aus abgetretenem Recht geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht verjährt ist.
23
aa) Die Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch eines Treuhänders nach § 257 Satz 1 BGB beginnt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderungen fällig werden, von denen zu befreien ist (BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, ZIP 2010, 1295 Rn. 21 f.; Urteil vom 12. November 2009 - III ZR 113/09, ZIP 2010, 1299 Rn. 13). Der gesetzliche Befreiungsanspruch nach § 257 Satz 1 BGB wird zwar nach allgemeiner Auffassung sofort mit der Eingehung der Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, fällig, unabhängig davon , ob diese Verbindlichkeit ihrerseits bereits fällig ist (BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, aaO Rn. 20 m.w.N.). Nach allgemeinen verjährungsrechtlichen Grundsätzen wäre der Zeitpunkt, zu dem ein Befreiungsanspruch entsteht und fällig wird, auch maßgeblich dafür, zu welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist des Freistellungsanspruchs beginnt (§ 199 BGB). Dies widerspräche indes den Interessen der Vertragsparteien eines Treuhandvertrags der hier vorliegenden Art. Wäre für den Lauf der Verjährungsfrist auf die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs abzustellen, wäre die Treuhandkommanditistin regelmäßig bereits zu einem Zeitpunkt zur Geltendmachung ihres Freistellungsanspruchs gegenüber den Treugebern gezwungen, in dem weder die Fälligkeit der Drittforderung , von der freizustellen ist, absehbar ist noch feststeht, ob zu deren Erfüllung überhaupt auf Mittel der Treugeber zurückgegriffen werden muss.
24
bb) Der Befreiungsanspruch der Treuhänderin ist danach nicht verjährt. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass keine der eingegangenen Verbindlichkeiten im Sinne von § 257 Satz 1 BGB, für die die Treuhänderin nach § 128, § 161 Abs. 2, § 171 Abs. 1 und 2, § 172 Abs. 4 HGB in Höhe von 38.986,01 € haftet, in - im Hinblick auf die dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB und die die Klageerhebung Ende Dezember 2007 (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) - unverjährter Zeit fällig geworden ist.
25
f) Ebenfalls zutreffend hält das Berufungsgericht eine Aufrechnung des Beklagten gegenüber dem an den Kläger abgetretenen Rückzahlungsanspruch mit etwaigen gegen die Treuhandkommanditistin bestehenden Schadensersatzansprüchen für ausgeschlossen.
26
aa) Die Aufrechnung ist schon unzulässig.
27
Über die gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ist eine Aufrechnung verboten, wenn nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses der Ausschluss als stillschweigend vereinbart angesehen werden muss (§ 157 BGB) oder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar (§ 242 BGB) erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 113 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die Treuhandkommanditistin hat die Beteiligung treuhänderisch für Rechnung der Treugeber übernommen und gehalten. Bei einer Gestaltung der Anlegerbeteiligung wie der vorliegenden darf der Anleger zwar grundsätzlich, soweit sich das nicht aus der Zwischenschaltung des Treuhänders unvermeidbar ergibt, nicht schlechter stehen, als wenn er selbst Kommanditist wäre; er darf aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn er sich unmittelbar beteiligt hätte. Ihn trifft daher, wenn keine besonderen Verhältnisse vorliegen, auch das Anlagerisiko so, als ob er sich unmittelbar als Kommanditist beteiligt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1979 - II ZR 240/78, ZIP 1980, 277, 278; Urteil vom 21. März 1988 - II ZR 135/87, BGHZ 104, 50, 55). Die Einbindung der Anleger durch das Treuhandverhältnis erfasst auch die Haftung der Treuhandkommanditistin gegenüber Gesell- schaftsgläubigern, soweit die Einlagen nicht erbracht oder wieder zurückbezahlt worden sind. Aus diesem Grund kann sich der Anleger der ihn mittelbar über die Inanspruchnahme durch die Treuhandkommanditistin treffenden Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB nicht durch Aufrechnung mit Ansprüchen gegen die Treuhandkommanditistin entziehen (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 1991, 1494, 1499; OLG Köln, NZG 2009, 543, 544; Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 177a Anh. B Rn. 102; Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl., § 161 Rn. 176).
28
bb) Die Aufrechnung des Beklagten würde im Übrigen auch nicht durchgreifen , da er eine Aufklärungspflichtverletzung nicht ausreichend dargelegt hat. Dass die Ausschüttungen nicht mit Gewinnen gleichzusetzen waren, ergab sich hinreichend deutlich aus dem Fondsprospekt und dem Gesellschaftsvertrag, wo darauf hingewiesen wird, dass die Ausschüttungen aus der Liquidität/den Mietzinsüberschüssen der Gesellschaft erfolgen und auch dann ausgeschüttet wird, wenn die Kapitalkonten durch Verluste unter die Haftsumme gesunken sind. Ebenso wird unter Nennung von § 172 Abs. 4 HGB darauf hingewiesen, dass für die im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten und für den Beteiligungstreuhänder eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsteht, soweit die Einlagen der Kapitalanleger aus Liquiditätsüber- schüssen der Gesellschaft zurückgezahlt werden. Zu einer weitergehenden Erläuterung der Haftungsvorschrift des § 172 Abs. 4 HGB war die Treuhandkommanditistin nicht verpflichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2009 - II ZR 16/09, ZIP 2009, 2335). Auf die eingeschränkte Handelbarkeit der Anteile weist der Prospekt ebenfalls hinreichend deutlich hin.
Bergmann Caliebe Drescher Sunder Born
Vorinstanzen:
LG Marburg, Entscheidung vom 21.05.2008 - 2 O 403/07 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 25.06.2009 - 15 U 101/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 209/09
Verkündet am:
5. Mai 2010
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB)
des Befreiungsanspruchs eines Treuhänders (Geschäftsbesorgers) nach § 257
BGB ist nicht auf den Schluss des Jahres abzustellen, in dem der Freistellungsanspruch
fällig geworden ist, sondern auf den Schluss des Jahres, in dem
die Drittforderungen fällig werden, von denen zu befreien ist.
BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09 - OLG Karlsruhe
LG Baden-Baden
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Mai 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick, die Richter Dörr, Hucke,
Seiters und Tombrink

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 2009 werden zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin macht einen Anspruch auf anteiligen Ausgleich von Darlehensverbindlichkeiten gegen die Beklagte geltend, die mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann, dessen Alleinerbin sie ist, am 15. Dezember 1993 ca. 80 % Gesellschaftsanteile der "A. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. K. Fonds oHG" und am 18. Juni 1996 ca. 96 % Gesellschaftsanteile der "A. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. K. Fonds oHG" zeichnete. Gemäß § 7 Abs. 3 der Gesellschaftsverträge konnten Anleger, die nicht selbst Gesellschafter werden wollten , die B. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH beauftragen, die Beteiligungen im eigenen Namen und für fremde Rechnung zu erwerben, zu halten und sämtliche daraus resultierenden Rechte als Treuhänderin wahrzunehmen. Die Klägerin und ihr Ehemann machten von dieser Möglichkeit Gebrauch.
2
In den beiden zugrunde liegenden Treuhandverträgen ist in § 6 jeweils unter der Überschrift "Übertragung" wortgleich geregelt: "1. Die Rechte und Pflichten aus dem Treuhandverhältnis können nur insgesamt übertragen werden. Die Übertragung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Treuhänders. Der Treugeber hat die Übertragung unverzüglich dem Geschäftsführer der Gesellschaft anzuzeigen. 2. Die Rechte des Treugebers aus dem Treuhandvertrag können nur insgesamt verpfändet werden. Die Verpfändung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Treuhänders. Der Treugeber hat die Verpfändung unverzüglich gegenüber dem Geschäftsführer der Gesellschaft anzuzeigen."
3
Die Klägerin schloss mit den beiden Fondsgesellschaften Darlehensverträge über einen Betrag von insgesamt etwa 31,3 Mio. DM und sagte zu, die Gesellschafter lediglich entsprechend ihren Beteiligungsquoten persönlich in Anspruch zu nehmen. Die Fondsgesellschaften gerieten in der Folgezeit in wirtschaftliche Schwierigkeiten; ihre Gesellschafter beschlossen deshalb am 21. Dezember 2006 und am 30. Januar 2007 deren Liquidation und stimmten dem Verkauf der Fondsimmobilien zu. Außerdem einigten sie sich mit der Klägerin über die Ablösung der auf den Fondsimmobilien lastenden Grundpfandrechte. Im Rahmen der Veräußerung wurden am 30. März 2007 Lastenfreistellungsvereinbarungen getroffen, die Darlehen insgesamt fällig gestellt und die Höhe der Restforderungen auf einen Betrag von rund 13,4 Mio. € beziffert. Die Klägerin forderte die Beklagte vergeblich auf, den auf ihre Beteiligungsquoten entfallenden Betrag auszugleichen. Unter dem 8. Juni 2007 trat die Treuhände- rin der Klägerin unter anderem sämtliche ihr aus den Treuhandverträgen mit der Beklagten zustehenden Freistellungsansprüche in Bezug auf die Darlehensforderungen ab.
4
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin aus eigenem, hilfsweise aus abgetretenem Recht Zahlung des nach Abzug der jeweiligen für die Fondsgrundstücke erzielten Verkaufserlöse und der von anderen Gesellschaftern geleisteten Haftungsbeiträge auf die Beklagte entfallenden Betrags von insgesamt 2.103.788,87 € nebst Verzugszinsen. Die Beklagte hat ihre Zahlungsverpflichtung aus Rechtsgründen in Abrede gestellt und gegenüber dem aus abgetretenem Recht geltend gemachten Zahlungsanspruch die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, während das Berufungsgericht die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung des verlangten Betrags aus abgetretenem Recht nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit verurteilt hat. Die Kosten des Rechtsstreits hat es im Hinblick auf die teilweise Klageabweisung gegeneinander aufgehoben.
5
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter; die Klägerin hat Anschlussrevision eingelegt und begehrt damit die vollständige Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits auf die Beklagte.

Entscheidungsgründe


6
Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin bleiben ohne Erfolg.

I.



7
Das Berufungsgericht (vgl. NZG 2010, 151) hat unter anderem ausgeführt :
8
Ein Anspruch der Klägerin aus eigenem Recht bestehe nicht, weil eine Gesellschafterhaftung gemäß § 128 HGB im Außenverhältnis zur klagenden Bank nur die Treuhänderin treffen könne und eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf den hinter dem Treuhänder-Gesellschafter stehenden Treugeber aus Rechtsgründen abzulehnen sei. Dagegen könne die Klägerin aufgrund der ihr von der Treuhänderin abgetretenen darlehensbezogenen Freistellungsansprüche von der Beklagten Zahlung in der beantragten Höhe verlangen. Denn für die von der Treuhänderin übernommene Geschäftsbesorgung habe die Beklagte Aufwendungsersatz zu leisten, sie habe die Treuhänderin gemäß § 257 BGB entsprechend ihren Gesellschaftsanteilen von der persönlichen Haftung für die Darlehensschulden der Gesellschaft freistellen müssen. Die gegen diesen Anspruch erhobene Einrede der Verjährung sei unbegründet. Auch wenn es im Hinblick auf § 257 Satz 2 BGB, der die sofortige Fälligkeit des Freistellungsanspruch voraussetze, nahe liege, den Verjährungsbeginn auf diesen Zeitpunkt festzulegen, führe dies unter Anwendung der nunmehr geltenden dreijährigen Verjährungsfrist nicht zu sinnvollen Ergebnissen. Es erscheine unbillig , wenn der Gläubiger seinen Freistellungsanspruch wegen bereits eingetretener Verjährung nicht mehr durchsetzen könne, obwohl er selbst noch für die Verbindlichkeiten hafte, die er für den Schuldner eingegangen sei. Deshalb sei eine allgemeine verjährungsrechtliche Lösung zu befürworten, wonach die Verjährung von Freistellungsansprüchen, die sich auf eine noch nicht fällige Verbindlichkeit bezögen, gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres beginne, in dem (auch) diese Verbindlichkeit fällig werde. Da die Klägerin vorliegend die den beiden Fondsgesellschaften gewährten Darlehen erst im März 2007 fällig gestellt habe, seien die zedierten Freistellungsansprüche im Zeitpunkt der Klageerhebung (Juni 2007) somit noch nicht verjährt gewesen.
9
Die Treuhänderin habe ihre Befreiungsansprüche auch wirksam an die Klägerin abgetreten, wodurch sich die zedierten Forderungen in Zahlungsansprüche umgewandelt hätten. Ein Ausschluss der Abtretung folge weder aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses noch aus einer Abrede in den Treuhandverträgen. Es sei unzweifelhaft davon auszugehen, dass sich die Regelung in § 6 Nr. 1 der Treuhandverträge allein auf die Rechte des Treugebers beziehe. Eine objektive Mehrdeutigkeit im Sinne der Unklarheitenregel liege nicht vor, so dass auch dahinstehen könne, ob es sich bei der Bestimmung überhaupt um eine von der Treuhänderin gestellte und der Inhaltskontrolle unterliegende Allgemeine Geschäftsbedingung handele. Im Übrigen verhalte sich die Beklagte treuwidrig , wenn sie sich trotz Auflösung der Fondsgesellschaften und Veräußerung der Fondsimmobilien auf ein so weitgehendes Abtretungsverbot berufe. Letztlich bestünden Prospekthaftungsansprüche der Beklagten, aus denen sie ein Zurückbehaltungsrecht herleiten könne, ebenfalls nicht.

II.


10
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht das Zahlungsbegehren der Klägerin aus abgetretenem Recht als begründet angesehen.
11
1. Ohne Rechtsverstoß und von der Revision auch nicht beanstandet hat es zunächst angenommen, dass die Beklagte als Treugeberin gemäß § 257 BGB verpflichtet gewesen ist, die Treuhänderin von der persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten freizustellen, die aus den für sie gehaltenen und verwalteten Gesellschaftsbeteiligungen entstanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 250/78 - NJW 1980, 1163, 1164). Dies ergibt sich aus den in den Treuhandverträgen getroffenen Vereinbarungen zu den Aufgaben der Treuhänderin in Verbindung mit § 675 Abs. 1, § 670 BGB.
12
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die von der Treuhänderin an die Klägerin als Gläubigerin der Darlehensverbindlichkeiten grundsätzlich abtretbaren (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1993 - V ZR 60/92 - NJW 1993, 2232, 2233 m.w.N.; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl. 2010, § 399 Rn. 4) Freistellungsansprüche wirksam an die Klägerin abgetreten worden sind und damit deren Umwandlung in Zahlungsansprüche bewirkt worden ist (vgl. MünchKommBGB/Krüger, 5. Aufl. 2007, § 257 Rn. 8).
13
a) Entgegen der Auffassung der Revision stand dem kein vertragliches Abtretungsverbot entgegen (§ 399 2. Fall BGB). Dies ergibt sich insbesondere nicht aus § 6 Nr. 1 der Treuhandverträge. Dabei konnte das Berufungsgericht offen lassen, ob es sich hierbei um Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Individualvereinbarungen handelt. Denn auch wenn man, wie es die Revision für richtig hält, von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeht, erweist sich die Beurteilung des Inhalts und der Reichweite des § 6 der Treuhandverträge durch das Berufungsgericht als rechtsfehlerfrei. Vergebens macht die Revision insoweit geltend, die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung des Regelungsgehalts dieser Bestimmungen auf Übertragungsgeschäfte des Treugebers unterliege jedenfalls so erheblichen Zweifeln, dass zugunsten der Beklagten die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB mit der Folge eines umfassenden Abtretungsverbots eingreife.
14
aa) Nach ständiger Rechtsprechung gilt im Zusammenhang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Grundsatz der objektiven Auslegung. Danach sind diese ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (st. Rspr. BGHZ 77, 116, 118; 106, 259, 264 f; 176, 244, 250 Rn. 19; Senatsurteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 330/07 - NJW 2008, 2495, 2496, Rn. 19; Urteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 166/06 - NJW 2007, 504, 505, Rn. 19; MünchKommBGB/Basedow aaO, § 305c, Rn. 22 f). Außer Betracht zu bleiben haben dabei Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (vgl. BGHZ 152, 262, 265; 180, 257, 262, Rn. 11). Nur wenn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel verbleiben und mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind, kommt die Unklarheitenregel zur Anwendung (vgl. BGHZ 112, 65, 68 f; Senatsurteil vom 29. Mai 2008, aaO, Rn. 20, Urteile vom 9. Juli 2003 - IV ZR 74/02 - NJW-RR 2003, 1247 und vom 15. November 2006, aaO S. 506, Rn. 23; Palandt /Heinrichs, aaO, § 305c Rn. 18).
15
Von einer derartigen Sachlage kann im Streitfall jedoch nicht ausgegangen werden.
16
bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lässt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen in § 6 der Treuhandverträge vielmehr eindeutig entnehmen, dass sie nur Rechte des Treugebers betreffen und den Treuhänder darum nicht an der Abtretung seiner Freistellungsansprüche hindern. Dies ergibt sich vor allem aus § 6 Nr. 1 Satz 2, wonach die Wirksamkeit einer - nach Satz 1 nur insgesamt möglichen - Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Treuhandverhältnis von der Zustimmung - nur - des Treuhänders abhängig gemacht wird. Es liegt auf der Hand, dass das Erfordernis der Zustimmung des Treuhänders zu einer Übertragung eigener Rechte keinen Sinn ergäbe. Auch die Regelung in Satz 3 des § 6 Nr. 1, wonach der Treugeber die Übertragung dem Geschäftsführer der Gesellschaft anzuzeigen hat, spricht dafür, dass Übertragungsgeschäfte des Treuhänders in die Regelung nicht einbezogen sind, da ihm eine derartige Anzeigepflicht gerade nicht auferlegt wird. Nur dieses Auslegungsergebnis steht auch im Einklang mit § 6 Nr. 2 der Treuhandverträge , der den Fall der Verpfändung von Rechten des Treugebers aus dem Treuhandvertrag regelt. Diese Bestimmungen sollen ersichtlich sicherstellen , dass die Verpfändung der Rechte unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen erfolgen kann und soll wie die Übertragung der Rechtsstellung selbst. In diesem Zusammenhang ist schließlich auch die Regelung in § 2 Abs. 4 der Treuhandverträge zu erwähnen, die eine Abtretung der Ansprüche des Treuhänders auf Gewinnauszahlung, Auseinandersetzungsguthaben und Liquidationserlös enthält. Diese Bestimmungen wären sinnwidrig, wenn man § 6 Nr. 1 auch auf Rechtsgeschäfte des Treuhänders anwenden würde mit der Folge , dass er nach Satz 1 die Rechte und Pflichten aus dem Treuhandverhältnis nur insgesamt übertragen könnte.
17
b) Entgegen der Auffassung der Revision ergeben sich auch im Hinblick auf Sinn und Zweck der Klausel keine Zweifel an dieser Auslegung. Insbesondere ergibt sich nicht schon aus der Rechtsnatur des Treuhandverhältnisses ein umfassendes Verbot der Abtretung von Rechten des Treuhänders (§ 399 1. Fall BGB). Dabei versteht sich, dass der Treuhänder nicht frei darüber befinden kann, ob er den treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil behält oder sich aber des Treuguts entäußert, um auf diese Weise das Treuhandverhältnis ob- solet werden zu lassen. Insoweit enthalten zum einen die §§ 22 der Gesellschaftsverträge besondere Regelungen über die Verfügung der Gesellschaftsanteile mit der Folge, dass der Treuhänder zur Übertragung des (Voll-)Rechts der Zustimmung des Geschäftsführers der Fondsgesellschaften bedarf (während § 6 Nr. 1 Satz 3 der Treuhandverträge nur eine Anzeigepflicht des Übertragenden begründet). Zum anderen ist, was das Verhältnis Treugeber und Treuhänder betrifft, die Beendigung des Treuhandverhältnisses besonders geregelt (§ 5 Kündigung) einschließlich der Frage, was mit dem für den Treugeber gehaltenen Gesellschaftsanteil zu geschehen hat. Sollte schließlich das Treuhandverhältnis mit einem anderen Treuhänder fortgesetzt werden, bedürfte es insoweit nach allgemeinen Grundsätzen einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen dem Treugeber sowie dem bisherigen und dem neuen Treuhänder.
18
Was den hier in Rede stehenden Befreiungsanspruch angeht, so musste einem verständigen und redlichen Treugeber bewusst sein, dass der Ausschluss seiner selbständigen Gesellschafterhaftung nach außen nur dann mit den Interessen des Treuhänders und auch der Gesellschaftsgläubiger in einem ausgewogenen Verhältnis steht, wenn diese nicht nur auf den Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB, sondern auf den Freistellungsanspruch zugreifen können und der Treuhänder sich durch dessen Abtretung nicht einer gegen ihn gerichteten Klage aussetzen muss (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07 - NJW-RR 2009, 254, 255 f, Rn. 24).
19
c) Auch wenn bereits verschiedene Instanzgerichte § 6 der vorliegenden Treuhandverträge unterschiedlich ausgelegt und verstanden haben, bestehen nach den bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblichen Kriterien keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der vom Beru- fungsgericht vorgenommenen Auslegung, so dass das Berufungsgericht zutreffend von einer wirksamen Abtretung ausgegangen ist.
20
3. Die von der Klägerin danach berechtigterweise aus abgetretenem Recht geltend gemachten Zahlungsansprüche sind entgegen der Auffassung der Revision nicht verjährt. Wie der Senat bereits in der - nach Verkündung des Berufungsurteils ergangenen - Entscheidung vom 12. November 2009 (III ZR 113/09 - NZG 2010, 192) ausgeführt hat, erweitert die Vorschrift des § 257 BGB das sich aus anderen Vorschriften (etwa § 670 BGB) ergebende Recht auf Ersatz von Aufwendungen dahin, dass dann, wenn die Aufwendung in der Eingehung einer Verbindlichkeit besteht, der Ersatzberechtigte Befreiung von der lediglich übernommenen, aber noch nicht erfüllten Pflicht verlangen kann. Der gesetzliche Befreiungsanspruch nach § 257 Satz 1 BGB wird dabei nach allgemeiner Meinung sofort mit der Eingehung der Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, fällig, unabhängig davon, ob diese Verbindlichkeit ihrerseits bereits fällig ist (vgl. MünchKommBGB/Krüger aaO, § 257 Rn. 7; Toussaint, jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 257 Rn. 10). Diese Rechtsfolge wird aus § 257 Satz 2 BGB hergeleitet, wonach der Befreiungsschuldner dann, wenn die dem Befreiungsgläubiger auferlegte Verbindlichkeit noch nicht fällig ist, statt Befreiung vorzunehmen, Sicherheit leisten kann (vgl. BGHZ 91, 73, 77 f). Dabei ist es grundsätzlich ohne Belang, ob die Fälligkeit der Drittforderung demnächst oder erst nach vielen Jahren eintritt, und ob diese der Höhe nach bestimmt oder unbestimmt ist (vgl. BGHZ aaO).
21
b) Nach allgemeinen verjährungsrechtlichen Grundsätzen wäre der Zeitpunkt , zu dem ein Befreiungsanspruch entsteht und fällig wird, auch maßgeblich dafür, zu welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist des Freistellungsanspruchs beginnt (§ 199 BGB). Nach Auffassung des Senats kann jedoch unter der Geltung des neuen Verjährungsrechts der Verjährungsbeginn des Freistellungsanspruchs nicht mehr losgelöst von der - oftmals im Vergleich zu dessen Fälligkeit sehr viel später eintretenden - Fälligkeit der Verbindlichkeit, die Grundlage für diesen Anspruch ist, beurteilt werden. Denn die Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 auf drei Jahre (§ 195 BGB a.F. und n.F.), die auch für den Befreiungsanspruch aus § 257 Satz 1 BGB gilt, führt bei strikter Anwendung des neuen Verjährungsrechts zu wenig sinnvollen und unbefriedigenden Ergebnissen, wie dies auch im Streitfall deutlich wird. Danach wären nämlich die Freistellungsansprüche der Treuhänderin bereits seit Ende des Jahres 2004 verjährt, weil sie mit der Ausreichung der Darlehen in den Jahren 1993 und 1996 fällig geworden waren und die dreijährige Verjährungsfrist des neuen Rechts gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vom 1. Januar 2002 an zu laufen begonnen hätte, während die Darlehensverbindlichkeiten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst im März 2007 fällig gestellt wurden. Es erscheint aber regelmäßig unbillig, wenn ein Beauftragter oder ein Geschäftsbesorger - hier die Treuhänderin - seinen Befreiungsanspruch schon zu einem Zeitpunkt verliert, zu dem die Drittforderung noch (längst) nicht fällig ist. Zudem ist bei dieser Beurteilung in den Blick zu nehmen, dass der Geschäftsführer, sofern er die Drittforderung ausgleicht, immer noch Aufwendungsersatz verlangen kann, während er zuvor Befreiung von dieser Drittforderung, die auf einfachere Weise zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt, wegen der insoweit möglicherweise bereits eingetretenen Verjährung nicht verlangen kann. Dies erscheint aber nicht folgerichtig und widerspräche auch den Interessen des Befreiungsschuldners. Aus seiner Sicht lässt sich kaum nachvollziehen, dass er bereits lange Zeit vor Fälligkeit der Drittforderungen ohne wirtschaftliche Notwendigkeit einem Freistellungsverlangen ausgesetzt ist, das nur im Hinblick auf die drohende Verjährung des Freistellungsanspruchs erhoben wird und er deshalb bereits jetzt zumindest Sicherheit leisten müsste. Eine unbesehene und stringente Anwendung des Verjährungsrechts mit der Frist von drei Jahren entspricht deshalb auch nicht dem Sinn und Zweck des § 257 BGB. Dieser besteht einerseits darin, einen drohenden Verlust im Aktivvermögen des Befreiungsgläubigers möglichst frühzeitig abzuwenden. Deshalb wird mit § 257 BGB die Aufwendungsersatzberechtigung auf den Zeitpunkt der eingegangenen Drittverbindlichkeit , unabhängig von ihrer eigenen Fälligkeit, vorverlagert. Andererseits soll die mit dieser Vorschrift auch bezweckte Erweiterung des Rechts auf Ersatz von Aufwendungen nicht dazu führen, dass der Gläubiger schon vor der Fälligkeit seiner eigenen Verbindlichkeit stets sein Freistellungsbegehren gegebenenfalls im Klageweg durchsetzen muss, um die nach Verjährung seines Freistellungsanspruchs dann zwingend erforderliche eigene Vorleistung nicht erbringen zu müssen. Gerade bei langfristig angelegten Verbindlichkeiten, bei denen die Fälligkeit noch nicht ohne weiteres absehbar ist, wäre der Befreiungsgläubiger regelmäßig zu einer derartigen Vorgehensweise gezwungen, obwohl vor Fälligkeit der Drittforderungen noch nicht einmal feststeht, ob zu ihrer Realisierung überhaupt auf eigene Mittel des Befreiungsschuldners (hier: der "mittelbaren Gesellschafter" von Fondsgesellschaften) zurückgegriffen werden muss.
22
c) Um derartige Unzuträglichkeiten und Wertungswidersprüche zwischen dem Entstehen und der Fälligkeit des Freistellungsanspruchs einerseits und dem Entstehen und der Fälligkeit der Drittforderung bzw. des Aufwendungsersatzanspruchs (hier aus § 670 BGB) andererseits zu vermeiden, hat der Bundesgerichtshof zum früheren Verjährungsrecht entschieden, dass der Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit nicht der für einen "echten" Auslagenersatzanspruch in vielen Fällen geltenden kurzen Verjährungsfrist von zwei Jahren (vgl. § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F.) unterliegt, sondern der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1983 - II ZR 82/82 - NJW 1983, 1729). Aus den gleichen Erwägungen hält es der erkennende Senat - wie er bereits in seinem Urteil vom 12. November 2009 erwogen hat (dort waren die von der Bank gewährten Darlehen die ersten 16 Jahre zins- und tilgungsfrei gestellt) - in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht (zustimmend Jagersberger NZG 2010, 136, 137 ff; ablehnend Rutschmann, DStR 2010, 555, 559 f) für geboten, dem dadurch zu begegnen, dass für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist des Befreiungsanspruchs gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht auf den Schluss des Jahres abzustellen ist, in dem der Freistellungsanspruch fällig geworden ist, sondern auf den Schluss des Jahres, in dem die Drittforderungen fällig werden, von denen zu befreien ist.
23
d) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Beklagte zu Recht im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt worden. Da die Darlehen vorliegend erst im März 2007 fällig gestellt worden sind, waren die Ansprüche der Treuhänderin auf Freistellung bei Klageerhebung im Juni 2007 deshalb noch nicht verjährt. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, Prospekthaftungsansprüche bestünden nicht, so dass sich die Beklagte auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen könne, wendet sich die Revision nicht; Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.

III.


24
Die zulässige Anschlussrevision der Klägerin, die sich gegen die Kostenentscheidung im Berufungsurteil richtet, ist unbegründet.
25
1. Zwar ist grundsätzlich eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechts- mittel eingelegt wird, § 99 Abs. 1 ZPO. Legt jedoch eine Partei in der Hauptsache ein zulässiges Rechtsmittel ein, ist dem Gegner ein (unselbständiges) Anschlussrechtsmittel allein wegen der ihn beschwerenden Kostenentscheidung möglich (vgl. BGHZ 17, 392, 397 f; BGH, Urteil vom 3. Dezember 1957 - VI ZR 25/56 - ZZP 71 [1958], 368; siehe auch BGHZ 20, 397).
26
2. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Da die Klägerin nicht mit dem in erster Linie geltend gemachten Anspruch aus eigenem Recht, sondern lediglich mit ihrem Hilfsantrag Erfolg hatte, der die von der Treuhänderin abgetretenen Freistellungsansprüche umfasst, ist sie teilweise unterlegen. Soweit die Anschlussrevision dem entgegenhält , nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liege bei einer Verurteilung auf einen dem Hauptantrag (wie hier) gleich- oder höherwertigen Hilfsantrag kein Teilunterliegen vor (vgl. BGH, Urteile vom 21. Februar 1962 - IV ZR 235/61 - LM § 92 ZPO Nr. 8 und vom 7. Juli 1994 - I ZR 63/92 - NJW 1994, 2765, 2766) verkennt sie, dass diese Rechtsprechung nur dann einschlägig ist, wenn Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betreffen. Entscheidend ist dabei, ob die Ansprüche einander ausschließen und damit notwendigerweise die Zuerkennung des einen Anspruchs mit der Aberkennung des anderen verbunden ist (Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02 - NJW-RR 2003, 713 zu § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG a.F. m.w.N.)
27
Da dies vorliegend zu verneinen ist, ist das Berufungsgericht zu Recht von einem hälftigen Teilunterliegen der Klägerin ausgegangen. Dabei hat es allerdings übersehen, dass der Umstand, dass es sich bei Haupt- und Hilfsantrag um unterschiedliche Gegenstände im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt, nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG eine Zusammenrechnung ihrer Werte für die erste und zweite Instanz zur Folge hat.
28
3. Da der erkennende Senat auch ohne Anschlussrevision in der Lage gewesen wäre, im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Revision die Richtigkeit der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts zu überprüfen, ist die Abweisung der Anschlussrevision weder streitwertmäßig zu berücksichtigen noch besteht Anlass, deswegen hinsichtlich der Kosten des Revisionsrechtszugs eine Quotelung vorzunehmen.
Schlick Dörr Hucke
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, Entscheidung vom 08.05.2008 - 3 O 307/07 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.06.2009 - 17 U 401/08 -

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 216/09
Verkündet am:
22. März 2011
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und
Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels und der Anschlussrevision des Beklagten das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. August 2009 teilweise abgeändert. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im Übrigen und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 13. Dezember 2007 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.414,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. November 2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen tragen der Kläger zu 24 % und der Beklagte zu 76 %.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der F. Beteiligungsgesellschaft KG (im Folgenden: Schuldnerin), deren Gesellschaftszweck die Beteiligung als Kommanditistin an den Objektgesellschaften des F. Fonds war.
2
Der Beklagte erklärte am 20. September 1999 gegenüber der Treuhänderin P. Verwaltungs- und Treuhandgesellschaft mbH seinen Beitritt zur Schuldnerin mit einer Beteiligungssumme von 50.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Die Treuhänderin übernahm gemäß § 1 des Treuhandvertrages für den Beklagten die förmliche Stellung als Kommanditistin im Handelsregister; nach § 5 des Treuhandvertrages hatte der Treugeber die Treuhänderin von ihrer persönlichen Kommanditistenhaftung freizustellen.
3
§ 12 des Gesellschaftsvertrages lautet auszugsweise: (1) An dem Vermögen und am Gewinn und Verlust der Gesellschaft sind allein die Kommanditisten in dem zum 31.12. des betreffenden Geschäftsjahres gegebenen Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten ab dem der Einzahlung der Einlage folgenden Monatsersten beteiligt. … (3) Die Gesellschaft hat die Ausschüttungen, die die Gesellschaft von den Objektgesellschaften erhält und die nach Abdeckung ihrer Kosten und Aufrechterhaltung einer Liquiditätsreserve in der in der Liquiditätsprognose des Beteiligungsprospektes angegebenen Höhe verbleiben, ab 1999 halbjährlich, jeweils bis 31.01. und 31.07. des Jahres, erstmals bis 31.01.2000, an die Kommanditisten im Verhältnis der Ergebnisbeteiligung gemäß Ziff. 1 auszuschütten. Das gilt auch dann, wenn die Kapitalkonten durch vorangegangene Verluste unter den Stand der Kapitaleinlage abgesunken sind. (4) Soweit die Ausschüttungen der Gesellschaft an die Kommanditisten nach den handelsrechtlichen Vorschriften als Rückzahlung der von dem Beteiligungstreuhänder für Rechnung seiner Treugeber geleisteten Kommanditeinlage anzusehen sind, entsteht für den Beteiligungstreuhänder eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 172 Abs. 4 HGB). Von dieser Haftung haben diejenigen Treugeber bzw. Kommanditisten, für die der Beteiligungstreuhänder die Kommanditbetei- ligung im eigenen Namen hält, den Beteiligungstreuhänder nach Maßgabe des Treuhandvertrages (Anlage 2) freizustellen.
4
In den Jahren 2000 bis 2004 erhielt der Beklagte in zwei Zahlungen jeweils zum 31. Januar und 31. Juli eines jeden Jahres, erstmals am 31. Juli 2000, Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 7.089,91 €. Die Handelsbilanzen der Schuldnerin wiesen für 1999 bis 2002 Gewinne aus, die die Ausschüttungen jedoch nicht in vollem Umfang deckten; in den Jahren 2003 und 2004 wiesen sie Verluste aus.
5
Die Schuldnerin stellte am 29. Juli 2005 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit; das Verfahren wurde am 20. April 2006 eröffnet. Mit Vereinbarung vom 6. April 2006 ließ sich der Kläger von der Treuhandkommanditistin deren Freistellungsansprüche gegen die Anleger abtreten. Er forderte den Beklagten unter Fristsetzung zum 20. November 2006 vergeblich zur Rückzahlung der Ausschüttungen auf.
6
Der Kläger hat seinen mit der Klage geltend gemachten Rückzahlungsanspruch auf § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 2 HGB, hilfsweise auf abgetretenes Recht und auf §§ 134, 143 InsO gestützt. Das Landgericht hat der Klage aus abgetretenem Recht bis auf einen Betrag von 68,01 € stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen wenden sich der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision und der Beklagte mit der Anschlussrevision.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision des Klägers hat überwiegend Erfolg und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils in Höhe von 5.414,95 €. Die Anschlussrevision des Beklagten hat keinen Erfolg.
8
I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
9
Der Beklagte hafte dem Kläger nicht unmittelbar als Kommanditist. Ein Anspruch aus Insolvenzanfechtung scheitere an der Entgeltlichkeit der Ausschüttungen. Zwar könne der Kläger aus abgetretenem Recht die Rückzahlung sämtlicher Ausschüttungen verlangen. Der Anspruch sei indes durch Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch gegen die Treuhandkommanditistin aus Aufklärungspflichtverletzung erloschen.
10
II. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
11
1. Der Senat hat die Rüge der mangelnden Zulässigkeit der Berufung geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).
12
2. Noch zutreffend hat das Berufungsgericht einen unmittelbaren Anspruch des Klägers gegen den beklagten Treugeber aus § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 und 2 HGB mangels formeller Kommanditisteneigenschaft verneint (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 250/78, BGHZ 76, 127, 130; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 21; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, NZG 2009, 380 Rn. 35; Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 148/08, ZIP 2009, 1266 Rn. 15).
13
3. Dem Kläger steht indes entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein Anspruch in Höhe von 5.414,95 € aus abgetretenem Recht der Treuhand- kommanditistin zu. Die Treuhandkommanditistin hat den Freistellungsanspruch aus § 5 des Treuhandvertrages, der zudem aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen Treuhandkommanditistin und Beklagtem folgt (§§ 675, 670 BGB), wirksam an den Kläger abgetreten; der Anspruch ist nicht verjährt und nicht durch Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen des Beklagten erloschen.
14
a) Der Treuhandvertrag - und damit die darin enthaltene Freistellungsverpflichtung - ist entgegen der Ansicht der Anschlussrevision nicht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig. Für die Frage, ob eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG vorliegt, ist entscheidend, ob der Schwerpunkt der geschuldeten Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem oder auf rechtlichem Gebiet liegt (st.Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, BGHZ 153, 214, 218; Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, BGHZ 167, 223 Rn. 15). Nur derjenige , der im Rahmen eines Immobilienfondsprojekts nicht nur die wirtschaftlichen Belange der Anleger wahrzunehmen, sondern für sie auch die erforderlichen Verträge abzuschließen hatte, bedurfte einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (st.Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 -II ZR 393/02, BGHZ 159, 294, 299; Urteil vom 8. Mai 2006 - II ZR 123/05, ZIP 2006, 1201 Rn. 9). Eine Vollmacht, für den beklagten Treugeber Verträge zu schließen, die diesen selbst verpflichteten, enthält der Treuhandvertrag hier jedoch nicht. Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 a - d des Treuhandvertrags genannten Verträge sind solche der Fondsgesellschaft oder der Objektgesellschaften mit Dritten.
15
b) Der Freistellungsanspruch ist, wie das Berufungsgericht ebenfalls noch zutreffend erkannt hat, wirksam an den Kläger abgetreten worden.
16
Die Abtretung ist nicht gemäß § 399 Fall 1 BGB ausgeschlossen. Zwar verändert der Freistellungsanspruch infolge der Abtretung seinen Inhalt, da er sich in einen Zahlungsanspruch umwandelt. Eine solche Veränderung des Leistungsinhalts hindert die Abtretung aber nicht, wenn der Freistellungsanspruch gerade an den Gläubiger der zu tilgenden Schuld abgetreten wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1954 - I ZR 34/53, BGHZ 12, 136, 141 f.; Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, ZIP 2010, 1295 Rn. 12; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 399 Rn. 4 m.w.N.). Als solcher ist hinsichtlich der sich aus der Kommanditistenhaftung gemäß § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB ergebenden Ansprüche im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kommanditgesellschaft der Insolvenzverwalter anzusehen (vgl. auch OLG Köln, NZG 2009, 543, 544; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 1694, 1695 f. m.w.N.). Gemäß § 171 Abs. 2 HGB ist er zur Durchsetzung der Ansprüche gegen Kommanditisten ermächtigt, während die Gesellschaftsgläubiger, die materiell-rechtliche Anspruchsinhaber bleiben , daran gehindert sind, ihre Ansprüche selbst geltend zu machen. Berechtigte Interessen des Schuldners des Freistellungsanspruchs, deren Schutz das Abtretungsverbot nach § 399 Fall 1 BGB bezweckt, werden durch die Abtretung an den Insolvenzverwalter anstelle des Gesellschaftsgläubigers nicht beeinträchtigt.
17
Die Parteien haben die Abtretung auch nicht vertraglich ausgeschlossen, § 399 Fall 2 BGB. Eine solche Abrede ergibt sich insbesondere nicht aus § 5 des Treuhandvertrages, der den Freistellungsanspruch der Treuhandkommanditistin regelt. Anhaltspunkte, die ein konkludent vereinbartes Abtretungsverbot nahe legen, sind nicht ersichtlich. Die Abtretung ist ferner weder sittenwidrig noch stellt sie eine unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB dar. Infolge der Abtretung verwirklicht sich vielmehr nur das mit dem Treuhandvertrag verbundene Ziel, dass die wirtschaftlichen Folgen der Kommanditbeteiligung die Treugeber selbst treffen.
18
c) § 172 Abs. 5 HGB steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Ein Gutglaubensschutz nach dieser Vorschrift setzt den Bezug von Gewinn aufgrund einer unrichtigen Bilanz voraus, die tatsächlich nicht vorhandene Gewinne ausweist (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2009 - II ZR 88/08, ZIP 2009, 1222 Rn. 12 m.w.N.). Die Ausschüttungen beruhten hier nicht auf in den Bilanzen ausgewiesenen Gewinnen, sondern waren gemäß § 12 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages unabhängig von einem Gewinn der Gesellschaft aus den Liquiditätsüberschüssen zu zahlen.
19
d) Infolge der Abtretung des Freistellungsanspruchs steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts allerdings nur in Höhe von 5.414,95 € zu. Die Treuhandkommanditistin kann in dieser Höhe die Freistellung von dem ihr gegenüber begründeten Anspruch aus § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4 HGB von dem beklagten Treugeber verlangen.
20
aa) Durch die Ausschüttungen an die über die Treuhandkommanditistin beteiligten Treugeber hat die Schuldnerin die Einlage im Sinne von § 172 Abs. 4 HGB teilweise zurückbezahlt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1975 - II ZR 214/74, WM 1976, 130, 131; Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 250/78, BGHZ 76, 127, 130; Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 172 Rn. 36). Der Anspruch aus § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 und 2 HGB ist zwar nicht begründet, soweit die Haftsumme zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht benötigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1958 - II ZR 2/57, BGHZ 27, 51, 56 f.; Urteil vom 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89, BGHZ 109, 334, 344; Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 171 Rn. 96). Diese Voraussetzung ist hier indes erfüllt. Die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können, übersteigen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Summe aller Ausschüttungen.
21
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind nicht sämtliche Ausschüttungen haftungsbegründend gewesen. Der Umfang, in dem die Haftung des Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt, ist in dreifacher Hinsicht, nämlich durch die Haftsumme, die Höhe des ausgezahlten Betrags und durch das Ausmaß der dadurch gegebenenfalls entstehenden Haftsummenunterdeckung begrenzt (vgl. MünchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., §§ 171, 172 Rn. 65). Im Streitfall ist das Kapitalkonto der Beklagten mit zuletzt 20.081,63 € gegenüber ihrer Haftsumme von 25.564,59 € (= 50.000 DM) nur um 5.482,96 € gemindert. Haftungsschädlich sind aber nur 5.414,95 € ausgezahlt worden. Die erste Ausschüttung für das 2. Halbjahr 1999 in Höhe von 59,65 € und weitere 8,36 € von der zweiten Ausschüttung haben die Haftung aus § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB nicht wieder begründet. Vor diesen Ausschüttungen war dem Kapitalkonto des Beklagten nach dem insoweit maßgeblichen Vortrag des Klägers und den von ihm vorgelegten Unterlagen ein anteiliger Gewinn für 1999 in Höhe von 68,01 € gutgeschrieben worden, dessen Entnahme nicht zum Wiederaufleben der Haftung führte. Alle nachfolgenden Ausschüttungen erfolgten zwar bei bereits bestehender Haftsummenunterdeckung. Müsste der Beklagte - wie das Berufungsgericht meint - alle Ausschüttungen erstatten, bliebe aber unberücksichtigt, dass das Kapitalkonto und damit die Haftsumme durch anteilige Gewinne in den Jahren 1999 bis 2002 teilweise wieder aufgefüllt wurden. Die Haftung nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB soll aber nur gewährleisten, dass die Haftsumme im Gesellschaftsvermögen gedeckt ist; auf mehr können die Gläubiger nicht vertrauen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 201/81, BGHZ 84, 383, 387; MünchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., § 172 Rn. 64; Strohn in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 172 Rn. 44).
22
Ausgehend von der Beispielsberechnung des Klägers ergibt sich bei Fortschreibung des Kapitalkontos des Beklagten folgende Berechnung: Haftsumme/Einlage: 50.000 DM = 25.564,59 € Datum Stand Ausschüttung Stand Gewinn/Verlust Kapitalkonto Kapitalkonto nachher 25.564,59 € in 1999: + 68,01 € 31.1.2000 25.632,60 € 59,65 € 25.572,95 € 31.7.2000 25.572,95€ 894,76 € 24.678,19 € in 2000: + 113,71 € 31.1.2001 24.791,90 € 894,76 € 23.897,14 € 31.7.2001 23.897,14 € 894,76 € 23.002,38 € in 2001: + 636,29 € 31.1.2002 23.638,67 € 894,76 € 22.743,91 € 31.7.2002 22.743,91 € 894,76 € 21.849,15 € in 2002: + 1.616,28 € 31.1.2003 23.465,43 € 894,76 € 22.570,67 € 31.7.2003 22.570,67€ 894,76 € 21.675,91 € in 2003: - 162,25 € 31.1.2004 21.513,66 € 383,47 € 21.130,19 € 31.7.2004 21.130,19€ 383,47 € 20.746,72 € in 2004: - 665,09 € 31.12.2004 20.081,63 €
23
cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts muss sich der Kläger an der von ihm selbst als Beispiel so vorgetragenen Kapitalkontoentwicklung für eine Beteiligungssumme von 100.000 DM festhalten lassen. Zwar muss der Kommanditist darlegen und beweisen, dass eine unstreitige Ausschüttung die Haftung nicht wieder begründet hat (vgl. Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 172 Rn. 55 f.). Hier hat jedoch der Kläger mit seiner Beispielsberechnung selbst vorgetragen, dass die Ausschüttungen teilweise nicht haftungsbegründend waren. Er hat zudem Handelsbilanzen vorgelegt, die für die Jahre 1999 bis 2002 jeweils Gewinne der Schuldnerin ausweisen. Dass die Gewinne tatsächlich erzielt worden sind und jeweils den Kapitalkonten der Treugeber gem. § 12 Abs. 1, 3 des Gesellschaftsvertrages auch zugewiesen worden sind, hat der Kläger in seiner Beispielsrechnung für eine Kapitalkontenentwicklung bei einer Beteiligungssumme von 100.000 DM zugunsten der Treugeber selbst berücksichtigt. Nicht vorgetragen hat er hingegen, dass das Kapitalkonto durch vorangegangene Verluste bereits zum Zeitpunkt der ersten Ausschüttung gemindert war. Der Hinweis auf die steuerlichen Anlaufverluste, die zu der prospektierten Minderung der Steuerlast bei den Treugebern führen sollten, reicht dazu schon deshalb nicht, weil sich die Verluste aus der für die Kapitalkontoentwicklung maßgeblichen Handelsbilanz , auf die der Kläger sein Berechnungsbeispiel gestützt hat, nicht ergaben. Nach Vorlage der Steuerbilanzen hat der Kläger, was das Berufungsgericht übergangen hat, zudem selbst vorgetragen, dass er von den Handelsbilanzen ausgehe und die in den Steuerbilanzen ausgewiesenen höheren Verluste für den Anspruch aus § 172 Abs. 4 HGB nicht maßgeblich seien. Nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1995 - X ZR 88/93, NJW-RR 1995, 684, 685) ist davon auszugehen, dass sich der Beklagte das Vorbringen des Klägers, soweit es für ihn günstig ist, zumindest hilfsweise zu eigen gemacht hat.
24
e) Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Anschlussrevision zutreffend angenommen, dass der vom Kläger aus abgetretenem Recht geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht verjährt ist.
25
aa) Die Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch eines Treuhänders nach § 257 Satz 1 BGB beginnt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderungen fällig werden, von denen zu befreien ist (BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, ZIP 2010, 1295 Rn. 21 f.; Urteil vom 12. November 2009 http://www.juris.de/jportal/portal/t/1hov/page/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE019103140&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoin - 12 - - III ZR 113/09, ZIP 2010, 1299 Rn. 13). Der gesetzliche Befreiungsanspruch nach § 257 Satz 1 BGB wird zwar nach allgemeiner Auffassung sofort mit der Eingehung der Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, fällig, unabhängig davon , ob diese Verbindlichkeit ihrerseits bereits fällig ist (BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, aaO Rn. 20 m.w.N.). Nach allgemeinen verjährungsrechtlichen Grundsätzen wäre der Zeitpunkt, zu dem ein Befreiungsanspruch entsteht und fällig wird, auch maßgeblich dafür, zu welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist des Freistellungsanspruchs beginnt (§ 199 BGB). Dies widerspräche indes den Interessen der Vertragsparteien eines Treuhandvertrags der hier vorliegenden Art. Wäre für den Lauf der Verjährungsfrist auf die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs abzustellen, wäre die Treuhandkommanditistin regelmäßig bereits zu einem Zeitpunkt zur Geltendmachung ihres Freistellungsanspruchs gegenüber den Treugebern gezwungen, in dem weder die Fälligkeit der Drittforderung , von der freizustellen ist, absehbar ist noch feststeht, ob zu deren Erfüllung überhaupt auf Mittel der Treugeber zurückgegriffen werden muss.
26
bb) Der Befreiungsanspruch der Treuhänderin ist danach nicht verjährt. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass keine der eingegangenen Verbindlichkeiten im Sinne von § 257 Satz 1 BGB, für die die Treuhänderin nach § 128, § 161 Abs. 2, § 171 Abs. 1 und 2, § 172 Abs. 4 HGB in Höhe von 5.414,95 € haftet, in - im Hinblick auf die dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB und die Bekanntgabe des Ende Dezember 2006 eingereichten Prozesskostenhilfeantrags des Klägers (§ 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB) - unverjährter Zeit fällig geworden ist.
27
f) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Beklagte gegenüber dem Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht mit etwaigen gegen die Treuhandkommanditistin bestehenden Schadensersatzansprüchen aufrechnen.
28
aa) Die Aufrechnung ist, anders als das Berufungsgericht meint, schon unzulässig.
29
Über die gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ist eine Aufrechnung verboten, wenn nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses der Ausschluss als stillschweigend vereinbart angesehen werden muss (§ 157 BGB) oder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar (§ 242 BGB) erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 113 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die Treuhandkommanditistin hat die Beteiligung treuhänderisch für Rechnung der Treugeber übernommen und gehalten. Bei einer Gestaltung der Anlegerbeteiligung wie der vorliegenden darf der Anleger zwar grundsätzlich, soweit sich das nicht aus der Zwischenschaltung des Treuhänders unvermeidbar ergibt, nicht schlechter stehen, als wenn er selbst Kommanditist wäre; er darf aber auch nicht besser gestellt werden , als wenn er sich unmittelbar beteiligt hätte. Ihn trifft daher, wenn keine besonderen Verhältnisse vorliegen, auch das Anlagerisiko so, als ob er sich unmittelbar als Kommanditist beteiligt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1979 - II ZR 240/78, ZIP 1980, 277, 278; Urteil vom 21. März 1988 - II ZR 135/87, BGHZ 104, 50, 55). Die Einbindung der Anleger durch das Treuhandverhältnis erfasst auch die Haftung der Treuhandkommanditistin gegenüber Gesellschaftsgläubigern, soweit die Einlagen nicht erbracht oder wieder zurückbezahlt worden sind. Aus diesem Grund kann sich der Anleger der ihn mittelbar über die Inanspruchnahme durch die Treuhandkommanditistin treffenden Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB nicht durch Aufrechnung mit Ansprüchen gegen die Treuhandkommanditistin entziehen (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 1991, 1494, 1499; OLG Köln, NZG 2009, 543, 544; Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 177a Anh. B Rn. 102; Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl., § 161 Rn. 176).
30
bb) Die Aufrechnung des Beklagten würde im Übrigen auch nicht durchgreifen , weil er eine Aufklärungspflichtverletzung nicht ausreichend dargelegt hat. Dass die Ausschüttungen nicht mit Gewinnen gleichzusetzen waren, ergab sich hinreichend deutlich aus dem Fondsprospekt. Dort wurde darauf hingewiesen , dass für die im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten und für den Beteiligungstreuhänder eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsteht, soweit die Einlagen der Kapitalanleger aus Liquiditätsüberschüssen der Gesellschaft zurückgezahlt werden. Ferner war dem Prospekt zu entnehmen, dass sich die prognostizierten Ausschüttungen nicht allein durch die angenommenen Mietzinsüberschüsse darstellen ließen, sondern auch durch die Höhe der Fremdfinanzierung (ca. 72 % des Gesamtaufwands der Objektgesellschaften), die anfänglichen Tilgungsaussetzungen und Entnahmen aus der Liquiditätsreserve, die zum Teil aus Eigenkapital gebildet wurde , in der ausgewiesenen Höhe möglich wurden.
31
Auch war die Treuhandkommanditistin zu einer weitergehenden Erläuterung der Haftungsvorschrift des § 172 Abs. 4 HGB, die in § 12 des Gesellschaftsvertrages genannt wird, nicht verpflichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2009 - II ZR 16/09, ZIP 2009, 2335). Auf die eingeschränkte Handelbarkeit der Anteile weist der Prospekt ebenfalls hinreichend deutlich hin.
32
4. Ob der Kläger die Erstattung der Ausschüttungen gemäß §§ 143, 134 Abs. 1 Satz 1 InsO verlangen könnte, kann dahinstehen. Jedenfalls ergäbe sich daraus keine höhere Forderung. Denn der Anspruch gemäß § 134 Abs. 1 InsO wäre begrenzt auf Ausschüttungen, die innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, den die Schuldnerin am 29. Juli 2005 gestellt hat, vorgenommen worden sind, d.h. auf die Ausschüttungen ab dem 31. Juli 2001. Diese belaufen sich auf 5.240,74 €.
Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 13.12.2007 - 1 O 311/06 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 06.08.2009 - 4 U 9/08 -

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 16/09
vom
9. November 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: nein
BGHZ: nein
BGHR: nein
Wird im Anlageprospekt einer Publikums-KG darauf hingewiesen, dass nach § 172
Abs. 4 HGB die Kommanditistenhaftung wieder aufleben kann, besteht zu einer abstrakten
Erläuterung dieser Rechtsvorschrift keine Verpflichtung. Es reicht aus, wenn
die erteilten Hinweise dem Anleger das sich - jedenfalls für die Startphase, aber auch
bei Ausbleiben des erwarteten wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts - aufdrängende
Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten vor Augen führen.
BGH, Beschluss vom 9. November 2009 - II ZR 16/09 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn,
Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. November 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Soweit die Klage darauf gestützt wird, dass der Prospekt über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung unzutreffend belehre, ist das angefochtene Urteil zwar nicht hinsichtlich der Beurteilung der Verjährungsfrage, jedoch im Ergebnis richtig, weil insoweit kein haftungsbegründender Prospektfehler vorliegt. Die erteilten Hinweise im Prospekt reichten aus, dem Anleger das sich - jedenfalls für die Startphase, aber auch bei Ausbleiben des erwarteten wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts - aufdrängende Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten vor Augen zu führen, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang (BU 14), aber in Widerspruch zu seinem Ausgangspunkt (BU 12/13) selbst richtig gesehen hat.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 54.685,65 € Goette Strohn Reichart Drescher Bender
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 18.10.2007 - 4 O 226/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.11.2008 - I-8 U 8/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 216/09
Verkündet am:
22. März 2011
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und
Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels und der Anschlussrevision des Beklagten das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. August 2009 teilweise abgeändert. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im Übrigen und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 13. Dezember 2007 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.414,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. November 2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen tragen der Kläger zu 24 % und der Beklagte zu 76 %.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der F. Beteiligungsgesellschaft KG (im Folgenden: Schuldnerin), deren Gesellschaftszweck die Beteiligung als Kommanditistin an den Objektgesellschaften des F. Fonds war.
2
Der Beklagte erklärte am 20. September 1999 gegenüber der Treuhänderin P. Verwaltungs- und Treuhandgesellschaft mbH seinen Beitritt zur Schuldnerin mit einer Beteiligungssumme von 50.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Die Treuhänderin übernahm gemäß § 1 des Treuhandvertrages für den Beklagten die förmliche Stellung als Kommanditistin im Handelsregister; nach § 5 des Treuhandvertrages hatte der Treugeber die Treuhänderin von ihrer persönlichen Kommanditistenhaftung freizustellen.
3
§ 12 des Gesellschaftsvertrages lautet auszugsweise: (1) An dem Vermögen und am Gewinn und Verlust der Gesellschaft sind allein die Kommanditisten in dem zum 31.12. des betreffenden Geschäftsjahres gegebenen Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten ab dem der Einzahlung der Einlage folgenden Monatsersten beteiligt. … (3) Die Gesellschaft hat die Ausschüttungen, die die Gesellschaft von den Objektgesellschaften erhält und die nach Abdeckung ihrer Kosten und Aufrechterhaltung einer Liquiditätsreserve in der in der Liquiditätsprognose des Beteiligungsprospektes angegebenen Höhe verbleiben, ab 1999 halbjährlich, jeweils bis 31.01. und 31.07. des Jahres, erstmals bis 31.01.2000, an die Kommanditisten im Verhältnis der Ergebnisbeteiligung gemäß Ziff. 1 auszuschütten. Das gilt auch dann, wenn die Kapitalkonten durch vorangegangene Verluste unter den Stand der Kapitaleinlage abgesunken sind. (4) Soweit die Ausschüttungen der Gesellschaft an die Kommanditisten nach den handelsrechtlichen Vorschriften als Rückzahlung der von dem Beteiligungstreuhänder für Rechnung seiner Treugeber geleisteten Kommanditeinlage anzusehen sind, entsteht für den Beteiligungstreuhänder eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 172 Abs. 4 HGB). Von dieser Haftung haben diejenigen Treugeber bzw. Kommanditisten, für die der Beteiligungstreuhänder die Kommanditbetei- ligung im eigenen Namen hält, den Beteiligungstreuhänder nach Maßgabe des Treuhandvertrages (Anlage 2) freizustellen.
4
In den Jahren 2000 bis 2004 erhielt der Beklagte in zwei Zahlungen jeweils zum 31. Januar und 31. Juli eines jeden Jahres, erstmals am 31. Juli 2000, Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 7.089,91 €. Die Handelsbilanzen der Schuldnerin wiesen für 1999 bis 2002 Gewinne aus, die die Ausschüttungen jedoch nicht in vollem Umfang deckten; in den Jahren 2003 und 2004 wiesen sie Verluste aus.
5
Die Schuldnerin stellte am 29. Juli 2005 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit; das Verfahren wurde am 20. April 2006 eröffnet. Mit Vereinbarung vom 6. April 2006 ließ sich der Kläger von der Treuhandkommanditistin deren Freistellungsansprüche gegen die Anleger abtreten. Er forderte den Beklagten unter Fristsetzung zum 20. November 2006 vergeblich zur Rückzahlung der Ausschüttungen auf.
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Der Kläger hat seinen mit der Klage geltend gemachten Rückzahlungsanspruch auf § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 2 HGB, hilfsweise auf abgetretenes Recht und auf §§ 134, 143 InsO gestützt. Das Landgericht hat der Klage aus abgetretenem Recht bis auf einen Betrag von 68,01 € stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen wenden sich der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision und der Beklagte mit der Anschlussrevision.

Entscheidungsgründe:

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Die Revision des Klägers hat überwiegend Erfolg und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils in Höhe von 5.414,95 €. Die Anschlussrevision des Beklagten hat keinen Erfolg.
8
I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
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Der Beklagte hafte dem Kläger nicht unmittelbar als Kommanditist. Ein Anspruch aus Insolvenzanfechtung scheitere an der Entgeltlichkeit der Ausschüttungen. Zwar könne der Kläger aus abgetretenem Recht die Rückzahlung sämtlicher Ausschüttungen verlangen. Der Anspruch sei indes durch Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch gegen die Treuhandkommanditistin aus Aufklärungspflichtverletzung erloschen.
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II. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
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1. Der Senat hat die Rüge der mangelnden Zulässigkeit der Berufung geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).
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2. Noch zutreffend hat das Berufungsgericht einen unmittelbaren Anspruch des Klägers gegen den beklagten Treugeber aus § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 und 2 HGB mangels formeller Kommanditisteneigenschaft verneint (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 250/78, BGHZ 76, 127, 130; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 21; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, NZG 2009, 380 Rn. 35; Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 148/08, ZIP 2009, 1266 Rn. 15).
13
3. Dem Kläger steht indes entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein Anspruch in Höhe von 5.414,95 € aus abgetretenem Recht der Treuhand- kommanditistin zu. Die Treuhandkommanditistin hat den Freistellungsanspruch aus § 5 des Treuhandvertrages, der zudem aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen Treuhandkommanditistin und Beklagtem folgt (§§ 675, 670 BGB), wirksam an den Kläger abgetreten; der Anspruch ist nicht verjährt und nicht durch Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen des Beklagten erloschen.
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a) Der Treuhandvertrag - und damit die darin enthaltene Freistellungsverpflichtung - ist entgegen der Ansicht der Anschlussrevision nicht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig. Für die Frage, ob eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG vorliegt, ist entscheidend, ob der Schwerpunkt der geschuldeten Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem oder auf rechtlichem Gebiet liegt (st.Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, BGHZ 153, 214, 218; Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, BGHZ 167, 223 Rn. 15). Nur derjenige , der im Rahmen eines Immobilienfondsprojekts nicht nur die wirtschaftlichen Belange der Anleger wahrzunehmen, sondern für sie auch die erforderlichen Verträge abzuschließen hatte, bedurfte einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (st.Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 -II ZR 393/02, BGHZ 159, 294, 299; Urteil vom 8. Mai 2006 - II ZR 123/05, ZIP 2006, 1201 Rn. 9). Eine Vollmacht, für den beklagten Treugeber Verträge zu schließen, die diesen selbst verpflichteten, enthält der Treuhandvertrag hier jedoch nicht. Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 a - d des Treuhandvertrags genannten Verträge sind solche der Fondsgesellschaft oder der Objektgesellschaften mit Dritten.
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b) Der Freistellungsanspruch ist, wie das Berufungsgericht ebenfalls noch zutreffend erkannt hat, wirksam an den Kläger abgetreten worden.
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Die Abtretung ist nicht gemäß § 399 Fall 1 BGB ausgeschlossen. Zwar verändert der Freistellungsanspruch infolge der Abtretung seinen Inhalt, da er sich in einen Zahlungsanspruch umwandelt. Eine solche Veränderung des Leistungsinhalts hindert die Abtretung aber nicht, wenn der Freistellungsanspruch gerade an den Gläubiger der zu tilgenden Schuld abgetreten wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1954 - I ZR 34/53, BGHZ 12, 136, 141 f.; Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, ZIP 2010, 1295 Rn. 12; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 399 Rn. 4 m.w.N.). Als solcher ist hinsichtlich der sich aus der Kommanditistenhaftung gemäß § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB ergebenden Ansprüche im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kommanditgesellschaft der Insolvenzverwalter anzusehen (vgl. auch OLG Köln, NZG 2009, 543, 544; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 1694, 1695 f. m.w.N.). Gemäß § 171 Abs. 2 HGB ist er zur Durchsetzung der Ansprüche gegen Kommanditisten ermächtigt, während die Gesellschaftsgläubiger, die materiell-rechtliche Anspruchsinhaber bleiben , daran gehindert sind, ihre Ansprüche selbst geltend zu machen. Berechtigte Interessen des Schuldners des Freistellungsanspruchs, deren Schutz das Abtretungsverbot nach § 399 Fall 1 BGB bezweckt, werden durch die Abtretung an den Insolvenzverwalter anstelle des Gesellschaftsgläubigers nicht beeinträchtigt.
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Die Parteien haben die Abtretung auch nicht vertraglich ausgeschlossen, § 399 Fall 2 BGB. Eine solche Abrede ergibt sich insbesondere nicht aus § 5 des Treuhandvertrages, der den Freistellungsanspruch der Treuhandkommanditistin regelt. Anhaltspunkte, die ein konkludent vereinbartes Abtretungsverbot nahe legen, sind nicht ersichtlich. Die Abtretung ist ferner weder sittenwidrig noch stellt sie eine unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB dar. Infolge der Abtretung verwirklicht sich vielmehr nur das mit dem Treuhandvertrag verbundene Ziel, dass die wirtschaftlichen Folgen der Kommanditbeteiligung die Treugeber selbst treffen.
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c) § 172 Abs. 5 HGB steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Ein Gutglaubensschutz nach dieser Vorschrift setzt den Bezug von Gewinn aufgrund einer unrichtigen Bilanz voraus, die tatsächlich nicht vorhandene Gewinne ausweist (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2009 - II ZR 88/08, ZIP 2009, 1222 Rn. 12 m.w.N.). Die Ausschüttungen beruhten hier nicht auf in den Bilanzen ausgewiesenen Gewinnen, sondern waren gemäß § 12 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages unabhängig von einem Gewinn der Gesellschaft aus den Liquiditätsüberschüssen zu zahlen.
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d) Infolge der Abtretung des Freistellungsanspruchs steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts allerdings nur in Höhe von 5.414,95 € zu. Die Treuhandkommanditistin kann in dieser Höhe die Freistellung von dem ihr gegenüber begründeten Anspruch aus § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4 HGB von dem beklagten Treugeber verlangen.
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aa) Durch die Ausschüttungen an die über die Treuhandkommanditistin beteiligten Treugeber hat die Schuldnerin die Einlage im Sinne von § 172 Abs. 4 HGB teilweise zurückbezahlt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1975 - II ZR 214/74, WM 1976, 130, 131; Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 250/78, BGHZ 76, 127, 130; Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 172 Rn. 36). Der Anspruch aus § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 und 2 HGB ist zwar nicht begründet, soweit die Haftsumme zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht benötigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1958 - II ZR 2/57, BGHZ 27, 51, 56 f.; Urteil vom 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89, BGHZ 109, 334, 344; Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 171 Rn. 96). Diese Voraussetzung ist hier indes erfüllt. Die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können, übersteigen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Summe aller Ausschüttungen.
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bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind nicht sämtliche Ausschüttungen haftungsbegründend gewesen. Der Umfang, in dem die Haftung des Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt, ist in dreifacher Hinsicht, nämlich durch die Haftsumme, die Höhe des ausgezahlten Betrags und durch das Ausmaß der dadurch gegebenenfalls entstehenden Haftsummenunterdeckung begrenzt (vgl. MünchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., §§ 171, 172 Rn. 65). Im Streitfall ist das Kapitalkonto der Beklagten mit zuletzt 20.081,63 € gegenüber ihrer Haftsumme von 25.564,59 € (= 50.000 DM) nur um 5.482,96 € gemindert. Haftungsschädlich sind aber nur 5.414,95 € ausgezahlt worden. Die erste Ausschüttung für das 2. Halbjahr 1999 in Höhe von 59,65 € und weitere 8,36 € von der zweiten Ausschüttung haben die Haftung aus § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB nicht wieder begründet. Vor diesen Ausschüttungen war dem Kapitalkonto des Beklagten nach dem insoweit maßgeblichen Vortrag des Klägers und den von ihm vorgelegten Unterlagen ein anteiliger Gewinn für 1999 in Höhe von 68,01 € gutgeschrieben worden, dessen Entnahme nicht zum Wiederaufleben der Haftung führte. Alle nachfolgenden Ausschüttungen erfolgten zwar bei bereits bestehender Haftsummenunterdeckung. Müsste der Beklagte - wie das Berufungsgericht meint - alle Ausschüttungen erstatten, bliebe aber unberücksichtigt, dass das Kapitalkonto und damit die Haftsumme durch anteilige Gewinne in den Jahren 1999 bis 2002 teilweise wieder aufgefüllt wurden. Die Haftung nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB soll aber nur gewährleisten, dass die Haftsumme im Gesellschaftsvermögen gedeckt ist; auf mehr können die Gläubiger nicht vertrauen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 201/81, BGHZ 84, 383, 387; MünchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., § 172 Rn. 64; Strohn in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 172 Rn. 44).
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Ausgehend von der Beispielsberechnung des Klägers ergibt sich bei Fortschreibung des Kapitalkontos des Beklagten folgende Berechnung: Haftsumme/Einlage: 50.000 DM = 25.564,59 € Datum Stand Ausschüttung Stand Gewinn/Verlust Kapitalkonto Kapitalkonto nachher 25.564,59 € in 1999: + 68,01 € 31.1.2000 25.632,60 € 59,65 € 25.572,95 € 31.7.2000 25.572,95€ 894,76 € 24.678,19 € in 2000: + 113,71 € 31.1.2001 24.791,90 € 894,76 € 23.897,14 € 31.7.2001 23.897,14 € 894,76 € 23.002,38 € in 2001: + 636,29 € 31.1.2002 23.638,67 € 894,76 € 22.743,91 € 31.7.2002 22.743,91 € 894,76 € 21.849,15 € in 2002: + 1.616,28 € 31.1.2003 23.465,43 € 894,76 € 22.570,67 € 31.7.2003 22.570,67€ 894,76 € 21.675,91 € in 2003: - 162,25 € 31.1.2004 21.513,66 € 383,47 € 21.130,19 € 31.7.2004 21.130,19€ 383,47 € 20.746,72 € in 2004: - 665,09 € 31.12.2004 20.081,63 €
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cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts muss sich der Kläger an der von ihm selbst als Beispiel so vorgetragenen Kapitalkontoentwicklung für eine Beteiligungssumme von 100.000 DM festhalten lassen. Zwar muss der Kommanditist darlegen und beweisen, dass eine unstreitige Ausschüttung die Haftung nicht wieder begründet hat (vgl. Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 172 Rn. 55 f.). Hier hat jedoch der Kläger mit seiner Beispielsberechnung selbst vorgetragen, dass die Ausschüttungen teilweise nicht haftungsbegründend waren. Er hat zudem Handelsbilanzen vorgelegt, die für die Jahre 1999 bis 2002 jeweils Gewinne der Schuldnerin ausweisen. Dass die Gewinne tatsächlich erzielt worden sind und jeweils den Kapitalkonten der Treugeber gem. § 12 Abs. 1, 3 des Gesellschaftsvertrages auch zugewiesen worden sind, hat der Kläger in seiner Beispielsrechnung für eine Kapitalkontenentwicklung bei einer Beteiligungssumme von 100.000 DM zugunsten der Treugeber selbst berücksichtigt. Nicht vorgetragen hat er hingegen, dass das Kapitalkonto durch vorangegangene Verluste bereits zum Zeitpunkt der ersten Ausschüttung gemindert war. Der Hinweis auf die steuerlichen Anlaufverluste, die zu der prospektierten Minderung der Steuerlast bei den Treugebern führen sollten, reicht dazu schon deshalb nicht, weil sich die Verluste aus der für die Kapitalkontoentwicklung maßgeblichen Handelsbilanz , auf die der Kläger sein Berechnungsbeispiel gestützt hat, nicht ergaben. Nach Vorlage der Steuerbilanzen hat der Kläger, was das Berufungsgericht übergangen hat, zudem selbst vorgetragen, dass er von den Handelsbilanzen ausgehe und die in den Steuerbilanzen ausgewiesenen höheren Verluste für den Anspruch aus § 172 Abs. 4 HGB nicht maßgeblich seien. Nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1995 - X ZR 88/93, NJW-RR 1995, 684, 685) ist davon auszugehen, dass sich der Beklagte das Vorbringen des Klägers, soweit es für ihn günstig ist, zumindest hilfsweise zu eigen gemacht hat.
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e) Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Anschlussrevision zutreffend angenommen, dass der vom Kläger aus abgetretenem Recht geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht verjährt ist.
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aa) Die Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch eines Treuhänders nach § 257 Satz 1 BGB beginnt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderungen fällig werden, von denen zu befreien ist (BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, ZIP 2010, 1295 Rn. 21 f.; Urteil vom 12. November 2009 http://www.juris.de/jportal/portal/t/1hov/page/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE019103140&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoin - 12 - - III ZR 113/09, ZIP 2010, 1299 Rn. 13). Der gesetzliche Befreiungsanspruch nach § 257 Satz 1 BGB wird zwar nach allgemeiner Auffassung sofort mit der Eingehung der Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, fällig, unabhängig davon , ob diese Verbindlichkeit ihrerseits bereits fällig ist (BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, aaO Rn. 20 m.w.N.). Nach allgemeinen verjährungsrechtlichen Grundsätzen wäre der Zeitpunkt, zu dem ein Befreiungsanspruch entsteht und fällig wird, auch maßgeblich dafür, zu welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist des Freistellungsanspruchs beginnt (§ 199 BGB). Dies widerspräche indes den Interessen der Vertragsparteien eines Treuhandvertrags der hier vorliegenden Art. Wäre für den Lauf der Verjährungsfrist auf die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs abzustellen, wäre die Treuhandkommanditistin regelmäßig bereits zu einem Zeitpunkt zur Geltendmachung ihres Freistellungsanspruchs gegenüber den Treugebern gezwungen, in dem weder die Fälligkeit der Drittforderung , von der freizustellen ist, absehbar ist noch feststeht, ob zu deren Erfüllung überhaupt auf Mittel der Treugeber zurückgegriffen werden muss.
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bb) Der Befreiungsanspruch der Treuhänderin ist danach nicht verjährt. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass keine der eingegangenen Verbindlichkeiten im Sinne von § 257 Satz 1 BGB, für die die Treuhänderin nach § 128, § 161 Abs. 2, § 171 Abs. 1 und 2, § 172 Abs. 4 HGB in Höhe von 5.414,95 € haftet, in - im Hinblick auf die dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB und die Bekanntgabe des Ende Dezember 2006 eingereichten Prozesskostenhilfeantrags des Klägers (§ 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB) - unverjährter Zeit fällig geworden ist.
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f) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Beklagte gegenüber dem Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht mit etwaigen gegen die Treuhandkommanditistin bestehenden Schadensersatzansprüchen aufrechnen.
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aa) Die Aufrechnung ist, anders als das Berufungsgericht meint, schon unzulässig.
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Über die gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ist eine Aufrechnung verboten, wenn nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses der Ausschluss als stillschweigend vereinbart angesehen werden muss (§ 157 BGB) oder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar (§ 242 BGB) erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 113 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die Treuhandkommanditistin hat die Beteiligung treuhänderisch für Rechnung der Treugeber übernommen und gehalten. Bei einer Gestaltung der Anlegerbeteiligung wie der vorliegenden darf der Anleger zwar grundsätzlich, soweit sich das nicht aus der Zwischenschaltung des Treuhänders unvermeidbar ergibt, nicht schlechter stehen, als wenn er selbst Kommanditist wäre; er darf aber auch nicht besser gestellt werden , als wenn er sich unmittelbar beteiligt hätte. Ihn trifft daher, wenn keine besonderen Verhältnisse vorliegen, auch das Anlagerisiko so, als ob er sich unmittelbar als Kommanditist beteiligt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1979 - II ZR 240/78, ZIP 1980, 277, 278; Urteil vom 21. März 1988 - II ZR 135/87, BGHZ 104, 50, 55). Die Einbindung der Anleger durch das Treuhandverhältnis erfasst auch die Haftung der Treuhandkommanditistin gegenüber Gesellschaftsgläubigern, soweit die Einlagen nicht erbracht oder wieder zurückbezahlt worden sind. Aus diesem Grund kann sich der Anleger der ihn mittelbar über die Inanspruchnahme durch die Treuhandkommanditistin treffenden Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB nicht durch Aufrechnung mit Ansprüchen gegen die Treuhandkommanditistin entziehen (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 1991, 1494, 1499; OLG Köln, NZG 2009, 543, 544; Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 177a Anh. B Rn. 102; Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl., § 161 Rn. 176).
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bb) Die Aufrechnung des Beklagten würde im Übrigen auch nicht durchgreifen , weil er eine Aufklärungspflichtverletzung nicht ausreichend dargelegt hat. Dass die Ausschüttungen nicht mit Gewinnen gleichzusetzen waren, ergab sich hinreichend deutlich aus dem Fondsprospekt. Dort wurde darauf hingewiesen , dass für die im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten und für den Beteiligungstreuhänder eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsteht, soweit die Einlagen der Kapitalanleger aus Liquiditätsüberschüssen der Gesellschaft zurückgezahlt werden. Ferner war dem Prospekt zu entnehmen, dass sich die prognostizierten Ausschüttungen nicht allein durch die angenommenen Mietzinsüberschüsse darstellen ließen, sondern auch durch die Höhe der Fremdfinanzierung (ca. 72 % des Gesamtaufwands der Objektgesellschaften), die anfänglichen Tilgungsaussetzungen und Entnahmen aus der Liquiditätsreserve, die zum Teil aus Eigenkapital gebildet wurde , in der ausgewiesenen Höhe möglich wurden.
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Auch war die Treuhandkommanditistin zu einer weitergehenden Erläuterung der Haftungsvorschrift des § 172 Abs. 4 HGB, die in § 12 des Gesellschaftsvertrages genannt wird, nicht verpflichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2009 - II ZR 16/09, ZIP 2009, 2335). Auf die eingeschränkte Handelbarkeit der Anteile weist der Prospekt ebenfalls hinreichend deutlich hin.
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4. Ob der Kläger die Erstattung der Ausschüttungen gemäß §§ 143, 134 Abs. 1 Satz 1 InsO verlangen könnte, kann dahinstehen. Jedenfalls ergäbe sich daraus keine höhere Forderung. Denn der Anspruch gemäß § 134 Abs. 1 InsO wäre begrenzt auf Ausschüttungen, die innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, den die Schuldnerin am 29. Juli 2005 gestellt hat, vorgenommen worden sind, d.h. auf die Ausschüttungen ab dem 31. Juli 2001. Diese belaufen sich auf 5.240,74 €.
Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 13.12.2007 - 1 O 311/06 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 06.08.2009 - 4 U 9/08 -

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.