Landgericht Hamburg Urteil, 15. März 2018 - 319 O 203/17

published on 15/03/2018 00:00
Landgericht Hamburg Urteil, 15. März 2018 - 319 O 203/17
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Gericht

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Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Landesbank H.-T. Girozentrale, Anstalt des öffentlichen Rechts, mit dem Sitz in F. a. M. (Amtsgericht F. a. M.: ...) 4.866,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2014 zu zahlen.

II. Die Widerklage wird abgewiesen.

III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht Ansprüche auf Rückzahlung von Ausschüttungen im Zusammenhang mit der Beteiligung des Beklagten als Anleger an der S. S. R.-F. H. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fonds-KG) geltend, und zwar als Prozessstandschafterin für die Landesbank H.-T. Girozentrale (im Folgenden: H.).

2

Am 17.11.2003 zeichnete der Beklagte eine Erklärung über seinen Beitritt zur Fonds-KG über die Klägerin als Treuhänderin in Höhe von € 10.000,00 zzgl. eines Agios in Höhe von € 500,00. In der Beitrittserklärung beauftragte er die Klägerin als Treuhänderin, die durch seinen Beitritt zur Fonds-KG erworbenen Rechte zu den Bestimmungen des Treuhandvertrags vom 06.06.2003 für ihn zu verwalten. Er erkannte den Inhalt des in dem Emissionsprospekt gemäß Anl. K 3 enthaltenen Gesellschaftsvertrags (Seite 47 ff.) und des Treuhandvertrags (Seite 57 ff.) als für ihn verbindlich an. Wegen der Einzelheiten der Beitrittserklärung wird auf die Anl. K 7 Bezug genommen.

3

Die Klägerin bestätigte dem Beklagten die Annahme des Beitritts mit Schreiben vom 24.11.2003, Anl. K 8.

4

Die Klägerin ist seit dem 30.07.2002 als Kommanditistin der Fonds-KG im Handelsregister eingetragen. Sie fungiert für den überwiegenden Teil der Anleger als Treuhandkommanditistin. Sie ist eine der Gründungskommanditistinnen.

5

In § 3 Ziffer 4. c) des Gesellschaftsvertrages heißt es:

6

„Alle der Gesellschaft unmittelbar beitretenden Kommanditisten und/oder mittelbar beitretenden Treugeber (zusammen im Folgenden: Gesellschafter) sind verpflichtet, ein Agio in Höhe von ...zu zahlen.“

7

In § 3 Ziffer 8. des Gesellschaftsvertrages heißt es:

8

„Die Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit ihrem in der Beitrittserklärung genannten Beteiligungsbetrag und dem Vermögen der Gesellschaft. Im Übrigen haften die Gesellschafter nach Maßgabe des Gesetzes. Die Ausschüttungen liquider Mittel, die keinem Gewinn der Gesellschaft entsprechen, können zu einem Wiederaufleben der beschränkten Kommanditistenhaftung führen.“

9

In § 5 Ziffer 2. des Gesellschaftsvertrages hießt es:

10

„Im Innenverhältnis der Gesellschafter und im Verhältnis zur Gesellschaft werden die der Gesellschaft mittelbar beitretenden Treugeber wie Kommanditisten behandelt. ...“

11

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag auf Seite 47 ff. des Emissionsprospektes gemäß Anl. K 3 Bezug genommen.

12

In § 1 Ziffer 7. des Treuhandvertrags heißt es:

13

„Jeder Treugeber stellt die Treuhänderin von allen Verbindlichkeiten frei, die sich aus dem Treuhandverhältnis ergeben können. Wird die Treuhänderin aus solchen Verbindlichkeiten in Anspruch genommen, ist seitens des Treugebers in vollem Umfang Ersatz zu leisten. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Treugeber ist ausgeschlossen.“

14

Wegen weiterer Einzelheiten des Treuhandvertrags wird auf die Seiten 57 ff. des Emissionsprospektes gemäß Anl. K 3 Bezug genommen.

15

Mit Darlehensvertrag vom 13./18.08.2003 gewährte die H. der Fonds-KG ein Darlehen in Höhe eines Betrages von 54 Mio. Euro. Das Darlehen hatte eine Laufzeit bis zum 30.08.2013. Wegen der Einzelheiten des Darlehensvertrags wird auf die Anl. K 4 Bezug genommen. In insgesamt drei Stillhaltevereinbarungen vom 29./30. August, 29./30. September und 26./27. November 2013 vereinbarten die H. und die Fonds-KG, dass die per 30.08.2013 bestehende Darlehensvaluta bis einschließlich 31.12.2013 nicht fällig sein sollte. Per 30.09.2016 belief sich die Forderung der H. gegenüber der Fonds-KG aus dem ausgelaufenen Darlehensvertrag auf € 16.308.787,19.

16

Seit ihrem ersten Geschäftsjahr 2002 erwirtschaftete die Fonds-KG keinen Bilanzgewinn. Bereits per 31.12.2003 lag der von der Fonds-KG erwirtschaftete Bilanzverlust mit € 11.249.855,73 deutlich über dem Gesamtbetrag des von den Anlegern eingezahlten Agios in Höhe von damals € 2.347.000,00. Dieser Bilanzverlust der Fonds-KG wurde in den darauffolgenden Geschäftsjahren bis einschließlich 2013 nicht wieder ausgeglichen. Wegen weiterer Einzelheiten der Bilanzverluste in den Jahren 2004 bis 2013 wird auf den unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin auf den Seiten 11 und 12 der Klagschrift Bezug genommen.

17

In den Jahren 2004 bis 2011 erhielten alle Anleger der Fonds-KG, so auch der Beklagte, Ausschüttungen. Der Beklagte erhielt Ausschüttungen in Höhe von insgesamt € 4.866,67.

18

Unter dem 05.03.2013 schlossen die Klägerin und die H. eine Vereinbarung, in der die Klägerin unter § 1 „ihre sämtlichen gegenwärtigen und künftigen, bedingten und unbedingten Ansprüche aus den Treuhandverträgen und/oder aus Gesetz gegen die Treuhandanleger auf Freistellung von den Außenhaftungsansprüchen und sämtlichen mit diesen Außenhaftungsansprüchen im Zusammenhang stehenden Ansprüchen und Rechten der Bank...“ an die H. abtrat. In § 2 heißt es: „Im Gegenzug für die erfüllungshalber erfolgte Abtretung der abgetretenen Forderungen erklärt die Bank, die Außenhaftungsansprüche gegenüber der T. über die in nachfolgendem § 5 beschriebene Fixzahlung der T. hinaus nicht ernsthaft einzufordern (“Nicht-ernsthaftes Einfordern“). In § 5 ist eine Fixzahlung der Klägerin in Höhe von 100.000,- € bis 200.000,- € geregelt, und zwar in Abhängigkeit von der Höhe der potentiellen Außenhaftung. Wegen weiterer Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Anlage K 11 Bezug genommen.

19

Anfang August 2014 forderte die Klägerin sämtliche Anleger, so auch den Beklagten, im Auftrag der H. schriftlich auf, die erhaltenen Ausschüttungen bis spätestens 15.09.2014 zurückzuzahlen.

20

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung dieses Betrags an die H..

21

Die Klägerin trägt Folgendes vor:

22

Die H. habe aufgrund der ihr gegenüber der Fonds-KG zustehenden Forderungen aus dem Darlehensvertrag vom August 2003 einen Zahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten in der in dem Klagantrag genannten Höhe. Dieser Anspruch ergebe sich aus § 3 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages der Fonds-KG und darüber hinaus aus ihrem - der Klägerin - Freistellungsanspruch aus § 1 Abs.7 des Treuhandvertrags, den sie an die H. abgetreten habe. Diese Ansprüche mache sie als Prozessstandschafterin der H. geltend. Ihr hierfür erforderliches schutzwürdiges Eigeninteresse ergebe sich aus ihrer eigenen Haftung gegenüber der H. für die hier streitgegenständlichen Ausschüttungen an den Beklagten aus § 172 Abs. 4 HGB. Die H. habe sie beauftragt und bevollmächtigt, die Zahlungsansprüche gegenüber dem Beklagten als Prozessstandschafterin gerichtlich geltend zu machen. Dies ergebe sich aus dem Schreiben der H. vom 08.03.2016 gemäß Anlage K 9.

23

Der Beklagte sei wie alle anderen Treuhandanleger „Gesellschafter“ i.S.d. § 3 Abs.8 des Gesellschaftsvertrages. Dies ergebe sich aus der Begriffsdefinition der „Gesellschafter“ in § 3 Ziff.4 c) des Gesellschaftsvertrags. Nach diesen ausdrücklichen gesellschaftsvertraglichen Regelungen der Fonds-KG habe hinsichtlich der Haftung für Verbindlichkeiten der Fonds-KG kein Unterschied bestehen sollen zwischen den direkt als Kommanditisten an der Fonds-KG beteiligten Anlegern (den Direktanlegern) und den treuhänderisch über sie - die Klägerin - beteiligten Anlegern (den Treuhandanlegern). Für sie alle ordne § 3 Abs. 8 i.V.m. Abs. 4 c) des Gesellschaftsvertrags eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Fonds-KG in Höhe des in der Beitrittserklärung genannten Beteiligungsbetrags an.

24

Der Beklagte hafte der H. für deren gegenüber der Fonds-KG bestehenden Forderungen aus dem Darlehensvertrag in Höhe von € 4.866,67 aber auch nach den §§ 171, 172 HGB i.V.m. § 1 Abs. 7 des Treuhandvertrages. Da sie für die Treuhandanleger unmittelbar als Kommanditistin mit einer Hafteinlage in Höhe aller Zeichnungsbeträge der Treuhandanleger an der Fonds-KG beteiligt sei, hafte sie gegenüber der H. aufgrund und in der Höhe der an die Treuhandanlegergezahlten Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB für die Forderungen der H. gegenüber der Fonds-KG aus dem Darlehensvertrag von August 2003. Die Haftung sei nach § 172 Abs. 4 HGB begründet, weil zu allen Zeitpunkten der an die Anleger geleisteten Ausschüttungen die Kapitalanteile sämtlicher Kommanditisten der Fonds-KG unter dem Betrag der in das Handelsregister einzutragenden Hafteinlage herabgemindert gewesen seien. Dies folge aus der Tatsache, dass die Fonds-KG schon zum 31.12.2003 einen Bilanzverlust in Höhe von € 11.249.855,73 ausgewiesen habe und dieser Bilanzverlust auch in allen folgenden Jahren über dem Betrag des von den Anlegern der Fonds-KG insgesamt eingezahlten Agios gelegen habe. Andere Rücklagen als die aus dem Agio-Betrag gebildete Kapitalrücklage, die zur anderweitigen Einlagendeckung hätten herangezogen werden können, habe die Fonds-KG zu keiner Zeit gebildet.

25

Hinsichtlich ihrer Haftung als Kommanditistin nach § 172 Abs. 4 HGB für die an die Treuhandanleger gezahlten Ausschüttungen könne sie nach § 1 Abs. 7 des Treuhandvertrags Freistellung von den Treuhandanlegern verlangen. Diesen Freistellungsanspruch habe sie an die H. abgetreten. Die Abtretung sei bereits am 05.03.2013 im Rahmen des umfangreichen Vertragswerks gemäß Anlage K 11 vereinbart worden. Die Abtretung ergebe sich auch aus dem Bestätigungsschreiben der H. vom 08.03.2016 gemäß Anl. K 9.

26

Die Klägerin beantragt,

27

den Beklagten zu verurteilen, an die Landesbank H.-T. Girozentrale, Anstalt des öffentlichen Rechts, mit dem Sitz in F. am M. (Amtsgericht F. am M.: ...) einen Betrag in Höhe von € 4.866,67 zzgl. Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07. August 2014 zu zahlen.

28

Der Beklagte beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

30

Zunächst hat er drittwiderklagend beantragt,

31

die H. zu verurteilen, an den Beklagten € 2.483,33 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2012 zu zahlen.

32

Der Beklagte hat die Drittwiderklage zurückgenommen und beantragt nunmehr im Wege der Widerklage,

33

die Klägerin zu verurteilen,

34

1. den Beklagten von einer Rückzahlungspflicht aus erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von € 4.866,67 freizustellen,

35

2. an den Beklagten ausstehende Zinsen in Höhe von € 3.133,33 nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2012 zu zahlen.

36

Die Klägerin beantragt,

37

die Widerklage abzuweisen.

38

Der Beklagte trägt Folgendes vor:

39

Weder der Klägerin noch der H. stünden Ansprüche gegen ihn zu. Er stehe mit der H. in keinerlei Rechtsbeziehung. Er habe mit dem Darlehen der Fonds-KG nichts zu tun. Es werde bestritten, dass die Klägerin für die Darlehensverbindlichkeiten haften müsse. Darlehensnehmerin und Schuldnerin sei die Fonds-KG. Die Abtretungsvereinbarung der Freistellungsansprüche gemäß § 1 der Anlage K 11 erfülle nicht die Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot und sei bereits daher unwirksam. Die abgetretene Forderung sei nicht bestimmbar. Weder die Höhe der abgetretenen Forderung noch die Treuhandanleger als vermeintliche Schuldner seien benannt. Er sei an keiner Stelle der Vereinbarung namentlich benannt. Gemäß § 1 Ziff. 8 des Treuhandvertrags dürfe die Treuhänderin die Beteiligung der Treugeber auch nicht offenlegen.

40

Es liege auch keine Inanspruchnahme der Klägerin durch die H. vor, wie in Satz 2 der Freistellungsvereinbarung in § 1 Ziffer 2 des Treuhandvertrages für einen Freistellungsanspruch vorausgesetzt. Die H. habe in § 2 der Anlage K 11 selbst erklärt, dass sie die Außenhaftungsansprüche gegenüber der Klägerin nicht ernsthaft einfordern werde. Die Klägerin werde also offensichtlich nicht von der H. auf Rückzahlung des der Fondsgesellschaft gewährten Darlehens in Anspruch genommen.

41

Es sei offensichtlich, dass die Klägerin, die selbst auch Gründungsgesellschafterin sei und die Ausschüttungen an die Anleger selbst vorgenommen habe, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass diese nicht durch Gewinne gedeckt gewesen seien, maßgeblich daran mitgewirkt habe, die Fonds-Gesellschaft in den Abgrund zu wirtschaften und nun versuche, eine etwaige Eigenhaftung auf die Anleger abzuwälzen. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin als Treuhänderin die Interessen der Anleger zu wahren habe, könne ihr Verhalten, dass sie nunmehr auch noch in Prozessstandschaft gegen die ihr anvertrauten Anleger vorgehe, unabhängig von der groben Interessenkollision nur als sittenwidrig bezeichnet werden.

42

Die Gesellschafterhaftung aus § 3 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrags umfasse nicht die Treugeber. Er hafte daher auch nicht nach den vertraglichen Haftungsvorgaben für Gesellschafter aus § 3 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrages. Er hafte auch nicht nach den gesetzlichen Regelungen der §§ 171, 172 HGB, da dort eine Haftung explizit nur für den Gesellschafter normiert sei. Im Prospekt befinde sich kein Hinweis dahin, dass Ausschüttungen auch ohne entsprechenden Gewinn erfolgen würden. Eine Gesellschafterhaftung gemäß den §§ 171, 172 ff. HGB sei ebenso nicht erläutert. Stattdessen finde sich auf Seite 41 der Hinweis „keine Nachschusspflicht“. Auf Seite 44 sei sodann erläutert, dass bei Einzahlung der vollen Einlage keine weitere Nachschusspflicht oder Haftung bestehe. Es sei dort ausgeführt: „Solch eine Rückzahlungsverpflichtung würde sich aus einem Liquiditätsbedarf des Fonds z.B. um einen Kapitaldienst zu bedienen, herleiten. Dies ist ... relativ unwahrscheinlich." Die Anleger hätten daher nicht davon ausgehen müssen, dass Ausschüttungen aus den Einlagen geleistet würden und anschließend wieder zurückgefordert würden.

43

Er hafte auch nicht aus den Treuhandvertrag. Ein Freistellungsanspruch aus § 1 Nr. 7 des Treuhandvertrages hätte die Klägerin nur für Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung zur treuhänderischen Verwaltung der Beteiligung entstünden. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut, wonach der Freistellungsanspruch für Verbindlichkeiten bestehen solle, die sich aus dem Treuhandverhältnis ergäben. Ein Anspruch auf Freistellung für etwaige Haftungsansprüche aus dem zwischen der H. und der Fonds-KG geschlossenen Darlehensvertrag könne die Klägerin nicht daraus ableiten. Dies schon gar nicht vor dem Hintergrund, dass sie selbst die ungedeckten Ausschüttungen vorsätzlich vorgenommen habe und somit selbst den desolaten wirtschaftlichen Zustand herbeigeführt habe. Dass die Fonds-KG das Darlehen nun nicht mehr zurückführen könne, habe sie selbst zu verantworten, keinesfalls könnten für das grob sittenwidrige und vorsätzlich schädigende Verhalten der Klägerin die Anleger herangezogen werden. Vielmehr begründe das treulose Verhalten der Klägerin in erheblichem Umfang Gegenansprüche der Treugeber aus positiver Vertragsverletzung des Treuhandvertrages und aus § 826 BGB, so dass den Anlegern jedenfalls der dolo-agit-Einwand zustehe.

44

Die Klauseln in § 1 Nr. 7 des Treuhandvertrages stellten sich auch als unwirksame allgemeine Geschäftsbedingungen dar. Es handele sich bei dieser Regelung um ein Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit gemäß § 309 Nr. 6 BGB. Die Klägerin mache im Rahmen ihrer vorformulierten Vertragsklausel einen pauschalen Schaden geltend, der gegen §§ 309 Nr. 6, 242 BGB verstoße. Die Klausel enthalte außerdem keine Einschränkung dahingehend, dass die Haftung bzw. Freistellung des Treugebers für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Treuhänderin ausgeschlossen sei. Es handele sich bei der Regelung des § 1 Nr. 7 des Treuhandvertrages quasi um eine Freizeichnungsklausel, die gegen § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB verstoße, da sie den Treugeber unangemessen benachteilige. Die Formulierung „wird die Treuhänderin aus solchen Verbindlichkeiten in Anspruch genommen, ist seitens des Treugebers in vollem Umfang Ersatz zu leisten“ lasse bereits keine Möglichkeit, eine niedrigere Haftung nachzuweisen. Bei dieser Regelung handele es sich um ein Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit gemäß § 309 Nr. 5 b BGB, da die Treugeber pauschal mit der vollständigen Haftung überzogen würden. Bei den ohne Gewinndeckung ausgezahlten Ausschüttungen handele es sich um eine aufgedrängte Bereicherung i.S.d. § 814 BGB, die er nicht zurückzahlen müsse. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass sie mangels erwirtschafteter Gewinne nicht zur Auszahlung von Ausschüttungen verpflichtet gewesen sei.

45

Der Beklagte erhebt die Verjährungseinrede.

46

Der Beklagte erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit den widerklagend geltend gemachten Ansprüchen.

47

Zur Widerklage trägt der Beklagte Folgendes vor:

48

Er habe gegen die Klägerin Ansprüche aus positiver Verletzung des Treuhandvertrags sowie gemäß § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Die Klägerin sei nach dem Treuhandvertrag verpflichtet, die Interessen der Treugeber wahrzunehmen. Dagegen habe sie vorsätzlich und in sittenwidriger Weise aus eigenem Verdienstinteresse verstoßen. Zudem habe sie offenbar die Daten der Anleger an die H. weitergegeben, obwohl ihr dies nach § 1 Nr. 8 des Treuhandvertrags untersagt sei. Die Prozessstandschaft begründe einen weiteren Pflichtenverstoß, da die Klägerin nunmehr gegen die Anleger vorgehe, anstatt deren Interessen zu vertreten. Sollte er daher zur Rückzahlung verurteilt werden, stehe ihm in Höhe einer etwaigen Inanspruchnahme ein Freistellungsanspruch gemäß dem Widerklagantrag zu Ziffer 1. gegen die Klägerin zu. Zudem stehe ihm ein Anspruch auf Auszahlung der ausstehenden Rendite in Höhe von € 3.133,33 zu. Auf Seite 9 des Prospekts seien den Anlegern Ausschüttungen in Höhe von 7% p.a. bis 9 % p.a. bis zum Jahre 2013 garantiert worden. Dabei ergebe sich bei einem Mittelwert von 8 % bezogen auf sein investiertes Kapital von € 10.000,00 ein Ertrag von € 800,00 p.a. Aufgrund der Zeichnung am 17.11.2003 seien die Ausschüttungen ab dem Jahr 2004 zu zahlen gewesen. Für die Gesamtlaufzeit von 2004 bis 2013 ergebe sich somit eine zugesicherte Rendite von 10 x € 800,00, somit € 8.000,00. Geleistet worden seien bislang nur € 4.866,67, somit ergebe sich eine offenstehende Forderung in Höhe von € 3.133,33. Der Zinslauf 17.02.2012 ergebe sich aus dem Zeitpunkt der vorgenommenen Ausschüttungen jeweils am 17.02. eines Jahres und aus dem Umstand, dass an diesem Zeitpunkt die nächste Ausschüttung fällig gewesen sei.

Entscheidungsgründe

I.

1.

49

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin prozessführungsbefugt, d.h. berechtigt, den eingeklagten Anspruch der H. im eigenen Namen geltend zu machen. Dass die H. die Klägerin ermächtigt hat, den Anspruch gegen den Beklagten im eigenen Namen geltend zu machen, hat der Beklagte nicht bestritten. Die Ermächtigung ergibt sich im Übrigen aus dem Schreiben der H. vom 08.03.2016 gemäß Anl. K 9 und aus § 3 der Vereinbarung gemäß Anlage K 11. Das für eine aktive Prozessstandschaft erforderlich schutzwürdige rechtliche Eigeninteresse der Klägerin an der Prozessführung im eigenen Namen liegt ebenfalls vor. Ein rechtschutzwürdiges Eigeninteresse an der Prozessführung ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat (Palandt/Vollkommer, BGB, 76. Aufl. 2017, vor § 50 Rnr.44 m.w.N.). Dies ist bei der Geltendmachung von abgetretenen Forderungen durch den ursprünglichen Gläubiger in aller Regel der Fall. Zudem droht eine eigene Inanspruchnahme der Klägerin durch die H. gemäß § 172 Abs. 4 HGB.

2.

50

Die Klage ist bis auf eine geringfügige Zuvielforderung von Zinsen auch begründet.

a)

51

Die H. hat einen Anspruch gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht gemäß den §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB i.V.m. § 398 BGB und dem Freistellungsanspruch aus § 1 Ziff. 7 des Treuhandvertrags auf Rückzahlung der geleisteten Ausschüttungen in Höhe von insgesamt € 4.866,67.

52

Zwischen den Parteien ist inzwischen unstreitig, dass der Beklagte in den Jahren 2004 bis 2011 Ausschüttungen in Höhe von insgesamt € 4.866,67 erhalten hat. Die Ausschüttungen an den Beklagten sind nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin sämtlich im Stadium der Unterdeckung gemäß § 172 Abs. 4 HGB gezahlt worden. Zwar hat die Fonds-KG zeitweise Gewinne erwirtschaftet, diese reichten jedoch nicht aus, um die anfänglichen erheblichen Verluste auszugleichen. Die somit haftungsschädlichen Ausschüttungen führen zu einer Haftung des Beklagten gemäß den §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 1. Halbsatz 1 HGB, § 1 Ziff.7 des Treuhandvertrags. Die Beteiligungssumme des Beklagten stellte die gegenüber der Fonds-Gesellschaft geschuldete Pflichteinlage und die Hafteinlage dar. Nach § 172 Abs. 4 HGB ist die Haftung wieder aufgelebt, nachdem dem Beklagten Mittel in Form von Ausschüttungen aus dem Gesellschaftsvermögen zugeführt worden sind, die nicht aus ausgewiesenen Gewinnen, sondern aus Liquiditätsüberschüssen stammten. Es liegt insoweit eine teilweise Rückerstattung von Einlagen i.S.v. § 172 Abs. 4 HGB vor, mit der Folge eines Wiederauflebens der unmittelbaren Haftung der Treuhandkommanditistin, also der Klägerin gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, unter anderem der H.. Der Klägerin als Treuhandkommanditistin steht ihrerseits gegenüber dem Beklagten als Treugeber nach § 1 Ziff. 7 des Treuhandvertrags in der entsprechenden Höhe ein Anspruch auf Freistellung von dem ihr gegenüber begründeten Anspruch der H. aus §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 1. Halbsatz HGB zu.

53

Von der Regelung in § 1 Ziff. 7 des Treuhandvertrags (Freistellung von allen Verbindlichkeiten, die sich aus dem Treuhandverhältnis ergeben können) erfasst sind u.a. Freistellungsansprüche, die sich daraus ergeben, dass die Klägerin sich infolge der Auszahlung der Ausschüttungen an die Treugeber einer Außenhaftung ausgesetzt sieht (vgl. OLG München, Urteil vom 01.06.2017, 23 U 3628/16, OLG Frankfurt, Urteil vom 22.05.2017, 23 U 130/16).

54

Diesen Freistellungsanspruch hat die Klägerin wirksam an die H. abgetreten mit der Folge, dass der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe der geleisteten Ausschüttungen zusteht. Die Abtretung ist in § 1 der Vereinbarung vom 05.03.2013 gemäß Anlage K 11 erfolgt. Die Abtretung ergibt sich zudem aus dem übereinstimmenden Vortrag der Klägerin in der Klagschrift und dem Schreiben der H. vom 06.03.2016 gemäß Anl. K 9. Die Abtretung ist wirksam gemäß § 398 BGB erfolgt, insbesondere ist die abgetretene Forderung bestimmbar. Die Klägerin hat alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Treuhandvertrag gegen die Treuhandanleger auf Freistellung von den Außenhaftungsansprüchen an die H. abgetreten. Bei Abtretung einer Forderungsmehrheit ist die Bestimmbarkeit gegeben, wenn - wie hier - alle Forderungen aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb und einer bestimmten Art von Rechtsgeschäften abgetreten werden (vgl. Palandt/Grünberg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 398 Rn. 15 m.w.N.). Dass es zur näheren Feststellung der abgetretenen Forderung noch der Übergabe einer Liste mit den Namen der Treuhandanleger und einer Aufstellung der nicht gewinngedeckten Ausschüttungen bedurfte, ist unschädlich. Es war ohne weiteres aufklärbar, welche konkrete Forderungen die Abtretung erfasste.

55

Der Einwand des Beklagten, die Geltendmachung des Freistellungsanspruchs gemäß § 1 Nr. 7 des Treuhandvertrags scheitere schon daran, dass die Klägerin ihrerseits nicht von der H. aus dem an die Fondsgesellschaft ausgezahlten Darlehen in Anspruch genommen werde und damit die Voraussetzungen des § 1 Nr. 7 Satz 2 des Treuhandvertrags nicht vorlägen, steht der Begründetheit der Klage ebenfalls nicht entgegen. Entscheidend ist die Situation vor Abschluss der Vereinbarung vom 05.03.2013 gemäß Anlage K 11. Jedenfalls zu dem Zeitpunkt drohte eine Inanspruchnahme der Klägerin durch die H. gemäß § 172 Abs. IV HGB. Dass sich die H. auf eine Reduzierung ihrer Direktansprüche gegen die Klägerin auf den Betrag einer „Fixzahlung“ geeinigt hat, stellte die Gegenleistung für die Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen die Treuhandanleger dar. Diese Einigung führte nicht zu einem Erlöschen des bereits entstandenen Freistellungsanspruchs der Klägerin gegen die Anleger gemäß § 1 Nr. 7 des Treuhandvertrags.

56

Mit der Abtretung hat sich der ursprüngliche Anspruch auf Freistellung in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (vgl. BGH NJW 2011, 2351; BGH NJW 2016, 2407).

57

Ob die Klägerin - wie der Beklagte meint - mit der Abtretung gegen § 1 Ziff. 8 des Treuhandvertrags verstoßen hat, ist unerheblich. § 1 Ziff. 8 stellt kein Abtretungsverbot dar.

58

Die Regelung des § 1 Ziff. 7 des Treuhandvertrags ist nicht wegen Verstoßes gegen §§ 305 ff. BGB unwirksam. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Regelung in § 1 Ziff. 7 überhaupt um allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 BGB handelt. Der von dem Beklagten angenommene Verstoß gegen § 309 Nr. 6 BGB liegt schon deshalb nicht vor, weil es sich nicht um ein Vertragsstrafeversprechen handelt. Es geht auch nicht um einen pauschalierten Schadensersatz, sondern um die Rückzahlung geleisteter Ausschüttungen gemäß § 172 Abs. 4 HGB, so dass auch ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5 b) nicht in Betracht kommt. Auf ein etwaiges Verschulden der Klägerin kommt es ebenfalls nicht an.

59

Die Weiterleitung der Ausschüttungen der Fonds-KG von der Klägerin an die Treugeber war nicht sittenwidrig, sondern entsprach den Pflichten der Klägerin aus dem Treuhandvertrag.

60

Auf § 814 BGB kann der Beklagte sich nicht berufen, da es nicht um bereicherungsrechtliche Ansprüche geht.

61

Der Zahlungsanspruch der H. aus abgetretenem Recht ist auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch eines Treuhänders nach § 257 S. 1 BGB beginnt frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderungen fällig werden, von denen zu befreien ist (BGH, Urteil vom 22.03.2011, II ZR 174/09; Urteil vom 05.05.2010, III ZR 209/09). Der Darlehensrückzahlungsanspruch der H. gegen die Fonds-KG und damit auch ihr Anspruch gegen die Klägerin gemäß § 172 Abs. 4 HGB sind seit dem 01.01.2014 fällig. Damit war die dreijährige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB bei Eingang der Klage am 10.11.2016 noch nicht abgelaufen.

62

Der Anspruch der H. gegen den Beklagten gemäß §§ 172 Abs. 4 HGB, 398 BGB i.V.m. dem Freistellungsanspruch aus § 1 Nr. 7 des Treuhandvertrags ist auch nicht gemäß §§ 387, 404 BGB durch die von dem Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit seinem behaupteten Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung von weiteren Ausschüttungen erloschen. Ein diesbezüglicher aufrechenbarer Anspruch des Beklagten besteht nicht. Dem Beklagten stünde als Treugeber nur dann ein Anspruch gegen die Klägerin als Treuhänderin auf Auskehr von Ausschüttungen zu, wenn diese weitere Ausschüttungen von der Fonds-KG, bezogen auf die Beteiligung des Beklagten, erhalten hätte. Hierzu trägt der Beklagte nichts vor. Es ist nicht die Klägerin als Treuhänderin, sondern die Fonds-KG, die Ausschüttungen an die Gesellschafter tätigt. Die Klägerin schuldet den Treugebern nur die Weiterleitung von erhaltenen Ausschüttungen.

63

Soweit der Beklagte die hilfsweise Aufrechnung mit etwaigen gegen die Klägerin bestehenden Schadensersatzansprüchen erklärt hat, ist die Aufrechnung bereits unzulässig. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 22.03.2011 zum Az. II ZR 216/09. Dort heißt es wörtlich:

64

„Über die gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ist eine Aufrechnung verboten, wenn nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses der Ausschluss als stillschweigend vereinbart angesehen werden muss (§ § 157 BGB) oder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar (§ 242 BGB) erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 113 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die Treuhandkommanditistin hat die Beteiligung treuhänderisch für Rechnung der Treugeber übernommen und gehalten. Bei einer Gestaltung der Anlegerbeteiligung wie der vorliegenden darf der Anleger zwar grundsätzlich, soweit sich das nicht aus der Zwischenschaltung des Treuhänders unvermeidbar ergibt, nicht schlechter stehen, als wenn er selbst Kommanditist wäre; er darf aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn er sich unmittelbar beteiligt hätte. Ihn trifft daher, wenn keine besonderen Verhältnisse vorliegen, auch das Anlagerisiko so, als ob er sich unmittelbar als Kommanditist beteiligt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1979 - II ZR 240/78, ZIP 1980, 277, 278 Urteil vom 21. März 1988 - II ZR 135/87, BGHZ 104, 50, 55). Die Einbindung der Anleger durch das Treuhandverhältnis erfasst auch die Haftung der Treuhandkommanditistin gegenüber Gesellschaftsgläubigern, soweit die Einlagen nicht erbracht oder wieder zurückbezahlt worden sind. Aus diesem Grund kann sich der Anleger der ihn mittelbar über die Inanspruchnahme durch die Treuhandkommanditistin treffenden Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB nicht durch Aufrechnung mit Ansprüchen gegen die Treuhandkommanditistin entziehen (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 1991, 1494, 1499; OLG Köln, NZG 2009, 543, 544; Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 177a Anh. B Rn. 102; Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl., § 161 Rn. 176).“

b)

65

Der Anspruch der H. auf Zahlung von Zinsen in dem tenorierten Umfang beruht auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Aufgrund des Schreibens der Klägerin im Auftrag der H. Anfang August 2014, mit dem sämtliche Anleger der Fonds-KG zur Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen bis spätestens 15.09.2014 aufgefordert wurden, befindet sich der Beklagte mit der Zahlung seit dem 16.09.2014 in Verzug. Soweit die Klägerin Zinsen schon für die Zeit ab dem 07.08.2014 begehrt, ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

II.

66

Die Widerklage ist zulässig, hat im Ergebnis jedoch keinen Erfolg.

1.

67

Der Beklagte hat keinen Anspruch gegen die Klägerin gemäß den §§ 280, 281 BGB oder gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz in Form eines Anspruchs auf Freistellung von seiner Rückzahlungspflicht aus erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 4.866,67 €.

68

Eine Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin ist nicht ausreichend dargelegt. Dass die Ausschüttungen nicht mit Gewinnen gleichzusetzen waren, ergab sich ausreichend deutlich aus dem Fondsprospekt. Dort wurde in § 3 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrages und auf S. 44 des Prospekts darauf hingewiesen, dass die Gesellschafter nach Maßgabe des Gesetzes haften, dass die Ausschüttungen liquider Mittel, die keinem Gewinn der Gesellschaft entsprechen, zu einem Wiederaufleben der beschränkten Kommanditistenhaftung führen können. Die Klägerin als Treuhandkommanditistin war zu einer weitergehenden Erläuterung der Haftungsvorschrift des § 172 Abs. 4 HGB (auf S. 44 des Prospekts wird auf die Vorschriften der §§ 169 ff. HGB hingewiesen) nicht verpflichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.2009, Az. II ZR 16/09, BGH, Urteil vom 22.03.2011, Az. II ZR 216/09).

69

Ob die Klägerin mit der Weiterleitung der Daten des Beklagten an die H. gegen ihre Pflicht aus § 1 Nr. 8 des Treuhandvertrags verstoßen hat, kann dahinstehen. Ein etwaiger Verstoß gegen diese Pflicht war jedenfalls nicht kausal für das Entstehen des Freistellungsanspruchs der Klägerin gegen den Beklagten gemäß § 1 Nr. 7 des Treuhandvertrags und hat damit den geltend gemachten Schaden nicht verursacht.

70

Die Klägerin hat die von der Fondsgesellschaft an sie geleisteten Ausschüttungen pflichtgemäß an die Treugeber, so auch den Beklagten, weitergeleitet. Einen jeweils gesonderten Hinweis darauf, dass diese Ausschüttungen nicht mit Gewinnen gleichzusetzen waren, schuldete die Klägerin nicht. Dies ergab sich bereits aus dem Prospekt.

2.

71

Dem Beklagten steht auch kein Anspruch gegen die Klägerin aus dem Treuhandvertrag oder aus anderen Rechtsgründen auf Zahlung weiterer Ausschüttungen in Höhe von € 3.133,33 zu. Wie bereits unter Ziff. I. 2. ausgeführt, stünde dem Beklagten als Treugeber nur dann ein Anspruch gegen die Klägerin als Treuhänderin auf Auskehr von Ausschüttungen zu, wenn diese weitere Ausschüttungen von der Fonds-KG, bezogen auf die Beteiligung des Beklagten, erhalten hätte. Hierzu hat der Beklagte nichts vorgetragen. Es ist nicht die Klägerin als Treuhänderin, sondern die Fonds-KG, die Ausschüttungen an die Gesellschafter tätigt. Die Gesellschafter wiederum haben nur dann einen Anspruch gegen die Fonds-KG auf Zahlung von Ausschüttungen, wenn diese laufend Gewinne erwirtschaftet. Auch hierzu hat der Beklagte nichts vorgetragen. Die Klägerin schuldet den Treugebern nur die Weiterleitung von erhaltenen Ausschüttungen.

III.

72

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.2 Ziff.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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published on 09/11/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 16/09 vom 9. November 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BGHR: nein BGB § 280 Wird im Anlageprospekt einer Publikums-KG darauf hingewiesen, dass nach § 172 Abs. 4 HGB die Kommandi
published on 22/03/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 216/09 Verkündet am: 22. März 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 209/09 Verkündet am: 5. Mai 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 195, 199 Ab
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Annotations

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.