Landgericht Hamburg Urteil, 27. Jan. 2016 - 318 S 5/15

bei uns veröffentlicht am27.01.2016

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 16.12.2014, Az. 407a C 12/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Parteien streiten in der Berufung weiter um die Gültigkeit des auf der ordentlichen Eigentümerversammlung vom 06.05.2014 mehrheitlich gefassten Beschlusses zu TOP 7.9, durch den beschlossen wurde, sechs Familien der WEG D... Berg...-...b die Aufstellung eines Trampolins im Bereich der Spielplatzfläche zu genehmigen sowie die Verwaltung zu beauftragen, eine Nutzungsvereinbarung zu treffen.

2

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

3

Das Amtsgericht hat den angefochtenen Mehrheitsbeschluss vom 06.05.2014 zu TOP 7.9 mit Urteil vom 16.12.2014 für ungültig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Genehmigung zur Aufstellung eines Trampolins betreffe eine bauliche Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG, was nicht mehrheitlich, sondern nur einstimmig von den Wohnungseigentümern hätte beschlossen werden können. Eine Berufung auf § 15 Abs. 2 WEG sei den Beklagten verwehrt, denn der Beschluss legitimiere nicht lediglich den Abschluss einer Nutzungsvereinbarung, sondern eine bauliche Veränderung. Diese sei auch gegeben, obwohl das Trampolin auf einer Gemeinschaftsfläche aufgestellt werden solle, die als Spielplatz ausgewiesen sei. Ein zweckgemäßer Gebrauch schließe eine Nutzungsvereinbarung nicht aus. Der Kläger werde über das in § 14 Nr. 1 WEG geregelte Maß hinaus beeinträchtigt. Der Beschluss nenne keine inhaltlichen Anforderungen an die Nutzungsbestimmung. Auch sei keine Haftungsübernahme im Schadensfall geregelt worden. Es handele sich hierbei nicht um juristische Detail- oder Streitfragen, deren Klärung einer Anwaltskanzlei übertragen werden könne.

4

Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 19.12.2014 zugestellte amtsgerichtliche Urteil haben diese mit einem bei Gericht am 19.01.2015 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie sogleich begründet haben.

5

Die Beklagten tragen vor, Gegenstand des angefochtenen Beschlusses sei nicht die Genehmigung einer baulichen Veränderung, sondern eine Gebrauchsregelung, die den Abschluss einer Nutzungsvereinbarung hinsichtlich des Kinderspielplatzes legitimiere. Es werde der Gebrauch des Gemeinschaftseigentums gemäß § 15 Abs. 2 WEG konkretisiert. Ein zweckbestimmungsgemäßer Gebrauch könne niemals eine nachteilige bauliche Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG sein. Es sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt an dieser Stelle ein Trampolin aufgestellt gewesen, welches mit einem Schloss versehen gewesen sei. Eine Ersetzung stelle keine bauliche Veränderung dar.

6

Die Nutzungsüberlassung sei auch nicht nachteilig i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG. Solche Umstände seien nicht gegeben und auch nicht vorgetragen worden. Der Beschluss habe einen eindeutigen Regelungsgehalt. Es sei nicht erforderlich gewesen, die Einzelheiten in dem streitgegenständlichen Beschluss festzulegen, da es bei der Einhaltung der jeweiligen sicherheitstechnischen Anforderungen und der Regelung eines ordnungs- und bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Trampolins um juristische Detailfragen gehe, deren Klärung und Umsetzung einer Anwaltskanzlei habe übertragen werden können.

7

Die Beklagten beantragen,

8

das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,

10

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

11

Der Kläger trägt vor, es habe zum Zeitpunkt seines Wohnungseigentumserwerbs im Jahr 2004 kein Trampolin auf dem Grundstück der WEG gegeben. Die Aufstellung eines Trampolins von der Wohnungseigentümerin W. im Jahr 2007 sei rechtswidrig gewesen.

12

Zur Ergänzung des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

13

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht den in der ordentlichen Eigentümerversammlung vom 06.05.2014 mehrheitlich gefassten Beschluss zu TOP 7.9 für ungültig erklärt.

14

1.) Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 06.05.2014 zu TOP 7.9 war für ungültig zu erklären, weil er nicht wirksam per Mehrheitsbeschluss gefasst werden konnte. Durch den Beschluss wurde eine bauliche Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG genehmigt, die von den Wohnungseigentümern nur einstimmig hätte beschlossen werden können.

15

Bauliche Veränderungen i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG sind die dauerhafte Umgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch Eingriff in die Substanz oder die Veränderung des Erscheinungsbildes des gemeinschaftlichen Eigentumes ohne Substanzeingriff, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftliche Eigentums hinausgehen. Sie können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahme über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden (§ 22 Abs. 1 S. 2 WEG).

16

Die Wohnungseigentümer haben mit dem Beschluss zu TOP 7.9 u.a. mehrheitlich beschlossen, sechs Familien die Genehmigung zu erteilen, ein Trampolin auf einem zugewiesenen Platz im Bereich der Spielplatzfläche aufzustellen. Zu Recht führt das Amtsgericht insoweit aus, dass von dem Wortlaut des Beschlusses auch solche Trampoline erfasst werden, die dauerhaft und fest mit dem Boden verbunden sind und demnach eine bauliche Anlage i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG beinhalten.

17

Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft sind objektiv und normativ auszulegen, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen der beteiligten Wohnungseigentümer ankäme (BGH, Urteil vom 15.01.2010 - V ZR 72/09, NJW 2010, 3093, Rn. 9, zitiert nach juris; Bärmann/Merle, WEG, 12. Auflage, § 23 Rn. 62). Maßgebend ist der Wortlaut sowie der sonstige Protokollinhalt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.11.2005 - 20 W 36/03, Rn. 29, zitiert nach juris). Unabhängig von der Frage, welches konkrete Trampolin die Wohnungseigentümer beabsichtigten zu genehmigen, bezieht der Beschlusswortlaut auch solche Trampoline ein, die dauerhaft und fest mit dem Boden verbunden aufgestellt werden und deswegen grundsätzlich als bauliche Veränderung nur einstimmig hätten beschlossen werden können.

18

Aus der beklagtenseits zitierten Rechtsprechung des BayObLG vom 25.06.1998 – 2Z BR 10/98 folgt keine andere Entscheidung. Sie ist nicht auf den hiesigen Fall übertragbar. Die dort streitgegenständliche bauliche Umgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums konnte mehrheitlich beschlossen werden und bedurfte nicht der Zustimmung aller nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer, weil sie der erstmaligen Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands diente und die Versetzung einer Schaukel eine ordnungsgemäße Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums darstellte. Hier liegt der Fall anders. Zwischen den Parteien ist weder die erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands im Streit noch soll ein früher im Jahr 2007 durch einige Wohnungseigentümer eigenmächtig aufgestelltes Trampolin, das unstreitig zu keinem Zeitpunkt von den Eigentümern legitimiert wurde, lediglich versetzt werden.

19

2.) Durch den mehrheitlich gefassten Beschluss zu TOP 7.9 wird der Kläger in seinen Rechten über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt. Ihm entsteht hierdurch in vermeidbarer Weise ein Nachteil. Für einen Nachteil ist entscheidend, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in einer entsprechenden Lage verständlicher Weise beeinträchtigt fühlen kann (Vandenhouten in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 22, Rn. 95).Dies ist vorliegend unter Berücksichtigung des Gebots der allgemeinen Rücksichtnahme in Abwägung der Interessen aller Wohnungseigentümer der Fall.

20

Der Mehrheitsbeschluss zu TOP 7.9 sieht u.a. vor, die Verwaltung mit dem Abschluss einer Nutzungsvereinbarung hinsichtlich des Trampolins zu beauftragen. Die Einzelheiten der Ausgestaltung der Nutzungsvereinbarung werden in dem Beschluss nicht geregelt. Zu Recht geht das Amtsgericht insoweit davon aus, dass es sich insbesondere im Hinblick auf das bestehende Haftungsrisiko der Wohnungseigentümergemeinschaft und die Gefahr einer Verwirklichung der einem Trampolin innewohnenden Gefahr erheblicher Verletzungen nicht um solche juristische Detail- oder Streitfragen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 30.11.2012 – V ZR 234/11, Rn. 14, juris) handelt, deren Klärung von der Mehrheit der Wohnungseigentümer pauschal einer Anwaltskanzlei übertragen werden kann. Das bestehende Haftungsrisiko durch die Genehmigung der Aufstellung eines Trampolins stellt für den Kläger einen Nachteil i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG dar, den er auch innerhalb der Klagebegründungsfrist gerügt hat (§ 46 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 WEG).

21

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist als teilrechtsfähiger Verband grundsätzlich verkehrssicherungspflichtig für ein auf der Gemeinschaftsfläche aufgestelltes Trampolin. Sie ist als Betreiberin des Kinderspielplatzes für die Betriebssicherheit des Kinderspielplatzes verantwortlich. Ein Trampolin birgt jedoch ein erhebliches Verletzungsrisiko in sich und stellt für die Benutzer ein nicht wägbares erhöhtes Gefahrenpotential dar. Dem Kläger erwachsen hieraus Nachteile, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinausgehen. Es handelt sich bei dem potentiellen Haftungsrisiko um eine unzumutbare Beeinträchtigung, die über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgeht. Denn der Abschluss einer Nutzungsvereinbarung hinsichtlich des Trampolins schließt ein Haftungsrisiko nicht vollständig aus. Unabhängig davon, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht und damit das Haftungsrisiko grundsätzlich auf einen Dritten, d.h. die sechs Familien, übertragen kann, betrifft eine solche Übertragung zunächst nur das Innenverhältnis der Vertragsschließenden, d.h. der Wohnungseigentümergemeinschaft sowie den sechs Familien als „Betreiber“ des Trampolins. Eine Kontroll- und Überwachungspflicht hinsichtlich der Betriebssicherheit des Trampolins besteht für die Wohnungseigentümergemeinschaft weiter fort. Zu Recht hat das Amtsgericht insoweit ausgeführt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft Dritten gegenüber im Außenverhältnis weiterhin haftet. Die in dem Nutzungsvertragsentwurf vorgesehene Haftungsfreistellung (Ziff II. Abs. 5 des Vertragsentwurfes, Anlage B 3) betrifft lediglich das Innenverhältnis, vermag jedoch das Haftungsrisiko der übrigen Wohnungseigentümer im Außenverhältnis nicht vollständig auszuschließen. Die Nutzungsvereinbarung sieht auch keine Versicherungspflicht, etwa für den Fall einer Insolvenz der Betreiber vor. Weiterhin lässt der Nutzungsvertrag auch die Wartungsfrage ungeklärt. Aus der Diskussion über die Beschlussfassung zu TOP 7.9 ist ersichtlich, dass die Wartungsfirma H. eine uneingeschränkte Aufnahme von Trampolinen ablehnt. Diese ungeklärten Haftungsfragen führen für den Kläger zu einem Nachteil, der über das in § 14 Nr. 1 WEG geregelte Maß hinausgeht.

22

3.) Die Beklagten berufen sich weiter ohne Erfolg auf die Regelung des § 15 Abs. 2 WEG. Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob der Beschluss eine Gebrauchsregelung i.S.d. § 15 Abs. 2 WEG vorsieht, die grundsätzlich mehrheitlich gefasst werden kann. Die in dem Beschluss zu TOP 7.9 mehrheitlich gefasste Regelung widerspräche in diesem Fall den Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Gebrauchs und hätte auch insoweit nicht mehrheitlich beschlossen werden können.

23

Gemäß § 15 Abs. 2 WEG können die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit einen der Beschaffenheit der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden ordnungsmäßigen Gebrauch beschließen, soweit nicht eine Vereinbarung nach § 15 Abs. 1 WEG entgegensteht. Ordnungsmäßig ist der Gebrauch, den § 14 WEG gestattet und der nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Einzelheiten sind anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und Zweckbestimmung des gemeinschaftlichen Eigentums bei Beachtung des Gebots der allgemeinen Rücksichtnahme in Abwägung der allseitigen Interessen zu ermitteln (BGH, Urteil vom 08.05.2015 – V ZR 163/14 –, Rn. 14, juris). Hierbei steht den Wohnungseigentümern ein Ermessenspielraum zu (BGH a.a.O., BGH, Beschluss vom 29.06.2000 – V ZB 46/99, BGHZ 144, 386, 388 f.; Beschluss vom 10.09.1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 296).

24

Die getroffene Regelung widerspricht ordnungsgemäßem Gebrauch, weil sie einen Teil der gemeinschaftlichen Fläche einer Gruppe von Wohnungseigentümern zum ausschließlichen Gebrauch zuweist (a.) und zudem keinen ordnungsgemäßen Gebrauch i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG konkretisiert (b.).

25

a.) Die Nutzungsvereinbarung sieht gem. II Ziff. 3 die Verpflichtung der Betreiber vor, sicherzustellen, dass der Zugang zum Trampolin bei Nichtbenutzung durch ein Vorhängeschloss geschlossen und gesichert ist. Die Nutzungsvereinbarung sieht gem. II. Ziff. 6 weiter vor, dass die Betreiber, d.h. die sechs Familien, kein Nutzungsentgelt schulden. Durch diese Regelung haben die Wohnungseigentümer mehrheitlich eine Gebrauchsregelung hinsichtlich der Nutzung eines Teils der im Aufteilungsplan ausgewiesenen Spielplatzfläche als gemeinschaftliche Fläche getroffen. Hierdurch wird sechs Familien der WEG D... Berg...-...b ein Teil der gemeinschaftlichen Fläche zum ausschließlichem Gebrauch zugewiesen. Nach Ansicht der Kammer stellt dies zwar keinen vollständigen Entzug von Mitgebrauch i.S.d. § 13 Abs. 2 WEG dar, wofür den Wohnungseigentümer die Beschlusskompetenz fehlte (vgl. insoweit Kümmel in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 15, Rn. 17, m.w.N.), da das Vorhängeschloss für das Trampolin Sicherheitsbedürfnisse abdecken soll und nicht dazu dient, den übrigen Wohnungseigentümern den Zutritt zu dem Trampolin vollständig zu verwehren. Es entspricht jedoch nicht einem ordnungsgemäßen Gebrauch, dass ein Teil der gemeinschaftlichen Fläche einer Gruppe von Wohnungseigentümern zu einem derartigen Gebrauch zugewiesen wird, der die weiteren Eigentümer an der ungehinderten Benutzung der Gemeinschaftsfläche hindert.

26

b.) Weiter widerspricht die Regelung einem ordnungsgemäßen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums. Durch den Beschluss soll eine Nutzungsvereinbarung hinsichtlich eines Trampolins geschlossen werden, die ein potentielles Haftungsrisiko in sich birgt, was zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung führt (s.o.). Der Regelung geht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus und läuft einer ordnungsgemäßen Gebrauchsregelung i.S.d. § 15 Abs. 2 WEG zuwider.Vorliegend kann die Mehrheit der Wohnungseigentümer dem Interesse der in dem Beschluss benannten sechs Familien, ein Trampolin gemäß einem Nutzungsvertrag aufzustellen, nicht den Vorrang einräumen gegenüber dem Interesse anderer Wohnungseigentümer, nicht durch ein potentielles Haftungsrisiko beeinträchtigt zu werden.

27

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist für die Beurteilung des Vorliegens eines ordnungsgemäßen Gebrauchs nicht entscheidend, ob auf dem Kinderspielplatz zu einem früheren Zeitpunkt bereits einmal ein Trampolin gestanden hat. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Aufstellung dieses Trampolins zu keinem Zeitpunkt von den Wohnungseigentümern beschlossen worden ist und daher nicht lediglich ein altes durch ein neues Trampolin ersetzt wird.

28

4.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

29

5.) Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil die Kammer die Revision gegen dieses Urteil nicht zulässt und die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 62 Abs. 2 WEG).

30

6.) Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

31

7.) Der Streitwert für das Berufungsverfahren ergibt sich aus § 49a GKG.

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Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

9
aa) Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft sind objektiv und normativ auszulegen, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen der beteiligten Wohnungseigentümer ankäme (Senat, Beschl. v. 10. September 1998, V ZB 11/98, aaO; Merle in Bärmann, aaO, § 23 Rdn. 53). Dabei ist von dem protokollierten Wortlaut der Beschlüsse auszugehen. Danach haben die Wohnungseigentümer beschlossen, dem Kläger die Vermietung seiner Wohnungen an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste zu untersagen. Sie haben ihm mit dieser Formulierung die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen auch nicht lediglich ankündigen wollen. Dies wird aus dem zweiten Tei dieser Beschlüsse deutlich. Darin wird die Gemeinschaft ermächtigt, „bei Verstoß“ Unterlassungsansprüche gerichtlich geltend zu machen. Zu einem Verstoß kann es aber nur kommen, wenn die in der ersten Satzhälfte ausgesprochene Untersagung als Vermietungsverbot verstanden wird, das der Kläger sofort beachten soll. Nichts anderes ergibt der Zweck der Beschlüsse. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer wollte, wie sich auch aus den Beschlüssen zu den übrigen für die Vermietung an Feriengäste genutzten Wohnungen und dem allgemeinen Beschluss für künftige Fälle zu TOP 19 der Mitgliederversammlung vom 24. Januar 2008 ergibt, die Vermietung an Feriengäste ab sofort unterbinden.
14
bb) (1) Ein solches Vorgehen entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Vorliegend hat die Klägerin den Stellplatz rechtswidrig untervermietet (§ 540 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dass die Wohnungseigentümer dies zum Anlass nehmen, den zwischen der Klägerin und dem Verband geschlossenen Mietvertrag zu beenden, ist ebenso wenig zu beanstanden wie die vorsorgliche Genehmigung der durch den beauftragten Rechtsanwalt erklärten Kündigung. Es kann den in der Regel nicht mit besonderen Rechtskenntnissen ausgestatteten Wohnungseigentümern nicht ohne weiteres angesonnen werden, im Hinblick auf juristische Detail- oder Streitfragen von auf die Beendigung des Mietverhältnisses abzielenden Maßnahmen abzusehen. Die Befassung der Wohnungseigentümer mit solchen Rechtsfragen erscheint auch deshalb nicht angezeigt, weil die Verwalterin bzw. ein von ihr eingeschalteter Rechtsanwalt bei der Umsetzung des Beschlusses den sichersten Weg zu beschreiten haben. Hierzu gehört vor einer Klageerhebung die Prüfung, ob vorsorglich noch weitere Maßnahmen - wie etwa die Erklärung einer weiteren Kündigung - zu ergreifen sind oder ob im Hinblick auf zutage getretene besondere Umstände die Wohnungseigentümerversammlung (erneut) mit der Frage der Weiterverfolgung des eingeschlagenen Weges zu befassen ist.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

14
aa) Ordnungsmäßig ist der Gebrauch, den § 14 WEG gestattet und der nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Einzelheiten sind anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und Zweckbestimmung des gemeinschaftlichen Eigentums bei Beachtung des Gebots der allgemeinen Rücksichtnahme in Abwägung der allseitigen Interessen zu ermitteln. Hierbei steht den Wohnungseigentümern ein Ermessenspielraum zu (Senat, Beschluss vom 29. Juni 2000 – V ZB 46/99, BGHZ 144, 386, 388 f.; Beschluss vom 10. September 1998 – V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 296).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 46/99
vom
29. Juni 2000
in der Wohnungseigentumssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
-----------------------------------
Über die Vermietbarkeit von in Gemeinschaftseigentum stehenden Räumen einer
Wohnungseigentumsanlage kann im Wege der Gebrauchsregelung durch Mehrheitsbeschluß
entschieden werden, soweit nicht eine Vereinbarung entgegensteht
und den Wohnungseigentümern kein Nachteil erwächst.
BGH, Beschl. v. 29. Juni 2000 - V ZB 46/99 - BayObLG München
LG Traunstein
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Juni 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Tropf, Schneider
und Dr. Lemke

beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 12. Juli 1999 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.700 DM festgesetzt.

Gründe:

I.


Der Antragsteller und die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer einer Wohnungsanlage. Die Wohnungseigentümer beschlossen am 31. Juli 1998 mit Stimmenmehrheit, daß "die vermieteten Kellerräume wie gehabt weiterhin von den Eigentümern bzw. Mietern gemietet werden können". Der Antragsteller hat beantragt, den Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen, das Landgericht die sofortige Beschwerde
zurückgewiesen. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter.
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLGZ 1999, 337 = WuM 2000, 147) möchte die sofortige weitere Beschwerde zurückweisen. Es sieht sich hieran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 5. Juni 1986 (NJW-RR 1986, 1338) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist statthaft (§ 43 Abs. 1, 3, § 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG).
Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, die Wohnungseigentümer könnten, soweit keine Vereinbarung entgegenstehe, durch Stimmenmehrheit einen der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden ordnungsmäßigen Gebrauch beschließen (§ 15 Abs. 2 WEG). Dieser könne auch in der Vermietung von in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Kellerräumen bestehen, wenn keiner der Wohnungseigentümer einen Nachteil im Sinn des § 14 Nr. 1 WEG erleide.
Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Zweibrücken in einer auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung vom 5. Juni 1986 (NJW-RR 1986, 1338) die Ansicht vertreten, ein auf die Vermietung einer im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Teilfläche gerich-
teter Beschluß könne nur einstimmig gefaßt werden, denn er schränke das Recht jedes einzelnen Wohnungseigentümers auf Mitgebrauch des Wohnungseigentums ein. Beide Gerichte sind damit in einer das Wohnungseigentumsrecht betreffenden Rechtsfrage unterschiedlicher Auffassung. Das trägt die Vorlage.

III.


Die sofortige weitere Beschwerde ist zwar zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1, 4 WEG, §§ 27, 29 FGG), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Senat teilt die Auffassung des vorlegenden Gerichts und des Beschwerdegerichts , daß über die Vermietbarkeit von in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Kellerräumen durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft entschieden werden kann (BayObLGZ 1999, 377 unter ausdrücklicher Aufgabe früherer Rechtsprechung vgl. BayObLGZ 72, 109, 112 und BayObLGZ 73, 267 ff; BayObLGZ 92, 1, 2 ff; KG Berlin WE 1991, 327; Hans. OLG Hamburg, WE 1993, 167, 168; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7. Aufl. § 15 Rdn. 24; Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 4. Aufl., Rdn. B 92; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 3. Aufl., Rdn. 172; Niedenführ/Schulze, WEG, 4. Aufl., § 15 Rdn. 7; RGRK-Augustin, BGB, 12. Aufl., § 21 WEG Rdn. 38; Sauren, WEG, 3. Aufl., § 21 Rdn. 10; Staudinger / Kreuzer, BGB, 12. Aufl., § 15 WEG Rdn. 126; Weitnauer/Lüke, WEG, 8. Aufl., § 15 Rdn. 24; Weitnauer, WE 1989, 42; Zipperer, WE 1991, 142, 143; a.A. OLG Zweibrücken, OLGZ 1985, 418, 420 f; NJW-RR 1986, 1338; Korff, DWE 1986, 84; Merle, WE 1989, 20; Zimmermann, Rpfleger 1982, 401, 406).

1. Zutreffend hat das Beschwerdegericht den angegriffenen Beschluß, daß die vermieteten Kellerräume weiterhin von den Eigentümern bzw. Mietern gemietet werden können, als eine Regelung des Gebrauchs des Gemeinschaftseigentums im Sinne von § 15 Abs. 2 WEG angesehen. Soweit demgegenüber die Literatur darin eine Maßnahme der Verwaltung erblickt (Bärmann/ Pick/Merle, WEG, 7. Aufl., § 13 Rdn. 132; Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl., WEG § 21 Rdn. 300; Weitnauer, WE 1989, 42; Zipperer, WE 1991, 142, 143), wird dem Umstand nicht genügend Rechnung getragen, daß die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nach §§ 20 ff WEG grundsätzlich nicht den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums, der in den §§ 13 ff WEG geregelt ist, betrifft. § 21 WEG weicht insoweit von § 745 Abs. 1 und 2 BGB ab, der auch die Nutzung erfaßt (Staudinger/Bub, aaO, § 21 Rdn. 31). Wenngleich das Gesetz diese Unterscheidung nicht immer konsequent durchführt, so ergibt sich aus dem Nebeneinander von §§ 13 ff und §§ 20 ff WEG doch, daß für Gebrauchregelungen § 15 WEG die speziellere Vorschrift ist (BayObLGZ 1992, 1,

2).


Der angefochtene Beschluß enthält eine Regelung des Gebrauchs. Er schafft die gemeinschaftsrechtliche Voraussetzung dafür, daß die bisher vermieteten Kellerräume wie gehabt weiter vermietet werden können. Er entzieht damit nicht den Wohnungseigentümern das Recht zum Mitgebrauch (a.A. Merle, WE 1989, 20), sondern setzt es weiterhin voraus (Weitnauer, WE 1989, 42) und regelt nur die Art und Weise der Ausübung, indem er die Möglichkeit des unmittelbaren (Eigen-)Gebrauchs durch die des mittelbaren (Fremd-)Gebrauchs ersetzt und an die Stelle des unmittelbaren Gebrauchs den Anteil an
den Mieteinnahmen treten läßt, § 13 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1 WEG (BayObLGZ 1992, 1, 3).
2. Dem Beschwerdegericht und dem vorlegenden Gericht ist auch darin zu folgen, daß die angegriffene Regelung einen ordnungsmäßigen Gebrauch zum Inhalt hat. Sie konnte daher durch Mehrheitsentscheidung in der Wohnungseigentümerversammlung beschlossen werden und bedurfte nicht der Einstimmigkeit. Ob ein Gebrauch ordnungsmäßig ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung und bietet einen gewissen Ermessensspielraum (Weitnauer/ Lüke, WEG, 7. Aufl., § 21 Rdn. 12). Ordnungsgemäß ist der Gebrauch, den § 14 WEG gestattet (Staudinger/Kreuzer, § 15 Rdn. 111; Zimmermann, Rpfleger 1982, 401, 405) und der nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Einzelheiten sind anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und Zweckbestimmung des gemeinschaftlichen Eigentums bei Beachtung des Gebots der allgemeinen Rücksichtnahme in Abwägung der allseitigen Interessen (vgl. Senat, BGHZ 139, 288, 296) zu ermitteln. Die Tatsache, daß die Kellerräume weiterhin wie bisher vermietet werden können und dadurch dem Antragsteller zur Eigennutzung nicht zur Verfügung stehen, begründet keinen Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG und erfordert keine Einstimmigkeit (a.A. OLG Zweibrücken, OLGZ 1985, 418; NJW-RR 1986, 1338; Korff, DWE 1986, 84; RGRK-Augustin, BGB, 12. Aufl., § 5 WEG Rdn. 25, 28; Zimmermann, Rpfleger 1982, 401, 406). Denn § 13 Abs. 2 WEG gewährt kein Recht zum Eigengebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums, sondern bestimmt nur das Maß der Mitbenutzung bei geregelter Benutzungsart (Zipperer, WE 1991, 142, 143). Es müssen also besondere Umstände vorliegen, um die Vermietung der im Gemeinschaftseigentum stehenden Räume als nachteilig im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG erscheinen zu lassen
(vgl. z.B. BayObLGZ 1992, 1 ff.; KG WE 1990, 208). Derartige Umstände liegen nach den fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts nicht vor. Die tatrichterliche Würdigung, daß die Vermietung weder der Beschaffenheit oder Zweckbestimmung der fraglichen Kellerräume widerspricht noch in Abwägung der allseitigen Interessen das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme verletzt, sondern eine sinnvolle Entscheidung darstellt, läßt im Rahmen der dem Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt möglichen Prüfung keinen Rechtsfehler erkennen.
Handelt es sich somit um eine Regelung des ordnungsmäßigen Gebrauchs , konnten die Wohnungseigentümer hierüber, da eine Vereinbarung nach § 15 Abs. 1 WEG nicht entgegensteht, durch Stimmenmehrheit beschließen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG und die Entscheidung über den Geschäftswert auf § 48 WEG.
Wenzel Vogt Tropf Schneider Lemke

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.

(2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) des Sondereigentums hinausgehen, gilt § 20 mit der Maßgabe entsprechend, dass es keiner Gestattung bedarf, soweit keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.