Landgericht Hamburg Urteil, 11. Sept. 2015 - 308 O 423/14

published on 11.09.2015 00:00
Landgericht Hamburg Urteil, 11. Sept. 2015 - 308 O 423/14
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 11.425 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein Kapitalanleger, nimmt die Beklagten wegen eines seiner Ansicht nach mangelhaften Emissionsprospekts sowie unter dem Aspekt einer angeblichen Falschberatung auf Schadensersatz in Anspruch und macht einen ergänzenden Feststellungsanspruch geltend.

2

Der Kläger beteiligte sich als Anleger an der „Z. B... Gesellschaft R.-F... Fonds mbH & Co. KG“ (im Folgenden auch: die KG). Er unterzeichnete am 08.03.2007 eine Beitrittserklärung, in der er seinen Beitritt zur Fondsgesellschaft über die Beklagte zu 2. als Treuhänderin mit einer Kommanditeinlage von € 10.000 zzgl. eines Agios von 5% (= € 500) erklärte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Zeichnungsschein Anlage K 2 verwiesen. Vermittelt wurde dem Kläger die Beteiligung durch die P. F. AG, und zwar durch deren Berater Herrn D..

3

Das Geschäftsmodell der KG sah vor, dass sich die Fondsgesellschaft über Kommanditbeteiligungen an 14 Ein-Schiffs-Gesellschaften beteiligte, die jeweils ein Kühlschiff (Reefer) betrieben. Zur Information der Anlageinteressenten wurde ein Emissionsprospekt vom 31.01.2007 herausgegeben (Anlage K 1). Die Beklagte zu 1. ist ausweislich S. 18 des Verkaufsprospektes verantwortlich für den Inhalt des Prospektes. Sie ist Gründungsgesellschafterin der KG. Die Beklagte zu 2. ist ebenfalls Gründungsgesellschafterin der KG und fungierte als Treuhandkommanditistin, die treuhänderisch die Kommanditanteile der Anleger hielt.

4

Der Kläger erbrachte nach der Zeichnung seine Einlage zzgl. des Agios. Er erhielt seinerseits von der KG Ausschüttungen i.H.v. € 1.000. Der Geschäftsbericht der KG, betreffend das Jahr 2007, liegt als Anlage B 4 vor.

5

Seine Rechte aus der streitgegenständlichen Beteiligung trat der Kläger am 05.05.2012 an seine Ehefrau ab. Die Ehefrau des Klägers erhob unter dem 29.06.2012 beim Landgericht Kiel (Az. 123 O 149/12; Klagschrift: Anlage B 4) Klage gegen die P. F. AG, u.a. mit dem Antrag,

6

„die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 10.500 nebst Zinsen … Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte des Zedenten Herrn H. J. A. im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der Z. B... Gesellschaft R.-F... Fonds mbH & Co. KG im Nennwert von € 10.000 zu bezahlen.“

7

Darüber hinaus war die Klage auf Rückabwicklung einer Vielzahl weiterer Beteiligungen gerichtet. Der Prozess endete - nach einer längeren mündlichen Verhandlung - mit einem Vergleichsschluss (s. Anlage B 5), welcher auszugsweise lautete:

8

„1. Die Beklagte [d.h. die P. F. AG] verpflichtet sich, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 80.000 zu zahlen.
[…]
2. Damit sind alle Ansprüche der Klägerin aus diesem Rechtsstreit gegenüber der Beklagten und ihrer konzernverbundenen Unternehmen sowie gegen den Vermögensberater U. D. abgegolten.“

9

Vor Erhebung der vorliegenden Klage ließ sich der Kläger die Rechte aus der Beteiligung von seiner Ehefrau rückabtreten.

10

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18.08.2015 der P. F. AG den Streit verkündet, welche dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 04.09.2015 auf Seiten der Beklagten beigetreten ist.

11

Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten, da der zu der Beteiligung herausgegebene Emissionsprospekt fehlerhaft und nicht geeignet gewesen sei, die Anlageinteressenten ordnungsgemäß aufzuklären. Der Kläger hat insoweit in der Klagschrift (Bl. 3) zunächst behauptet, seiner Anlageentscheidung den Emissionsprospekt zugrunde gelegt zu haben. Er hat sodann im weiteren Verlauf des Rechtsstreits vorgetragen (Bl. 103), den Prospekt gar nicht vor Zeichnung erhalten zu haben, sondern lediglich von seinem Berater, Herrn D., (unzutreffend) beraten worden zu sein. In der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2015 hat der Klägervertreter sodann auf Nachfrage des Gerichts hin vorgetragen, „die Beratungsgespräche“ seien „anhand der Prospektinhalte verlaufen“.

12

Zu den Prospektfehlern im Einzelnen: Die Darstellung zur Übertragbarkeit der Vermögensanlage (S. 8; 28 des Emissionsprospektes) sei unzutreffend. Das Marktumfeld werde unrichtig dargestellt. Insbesondere seien die Angaben über angeblich vorhandenes Abwrackpotenzial der bestehenden Flotte von Kühlschiffen und damit das damit Marktpotenzial der Schiffe sowie über vermeintliche Wettbewerbsvorteile von Kühlschiffen gegenüber Kühlcontainerlösungen falsch. Die Betriebs- und Nebenkosten seien falsch dargestellt. Anders als suggeriert, hätten die sog. Weichkosten unter Berücksichtigung des Agios von 5% nicht lediglich 11,01% der Gesamtinvestitionssumme betragen. Richtigerweise sei zudem ein prozentualer Anteil nicht an der Gesamtinvestitionssumme zu bilden, sondern an dem für Nebenkosten zur Verfügung stehenden Eigenkapital; insoweit belaufe sich der Anteil auf 28,5%. Die Wechselkursrisiken seien nicht ordnungsgemäß dargestellt. Die Kalkulation mit einem Wechselkurs von 1,25 USD = 1 Eur habe nicht kaufmännischer Vorsicht entsprochen. Der Kläger sei im Prospekt sodann in Bezug auf Veräußerungserlöse nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Möglichkeit bestehe, dass der Charterer keine der im Prospekt (S. 21) in Bezug genommenen Kaufoptionen wahrnehme und das Schiff anschließend nur noch zum Schrottpreis veräußert werden könne. Die prognostizierten Einsatztage entsprächen nicht den Grundsätzen kaufmännischer Sorgfalt. Angesichts des Alters der Schiffe und des damit einhergehenden Wartungsbedarfs habe die Angabe deutlich konservativer gewählt werden müssen. Der Prospekt informiere sodann nicht über mögliche Schiffsgläubigerrechte nach den §§ 596 ff. HGB, d.h. gesetzliche Pfandrechte zur Sicherung von Ansprüchen, wie es sie etwa für die Heueransprüche der Besatzung gebe. Der Verkaufsprospekt kläre auch nicht über bestehende Interessenkonflikte auf, welche u.a. daraus resultierten, dass die Treuhänderin (die Beklagte zu 2.) ihr Stimmrecht nicht im Interesse der Treugeber, sondern im Interesse der Anbieterin bzw. Konzernmutter ausübe. Nicht ausreichend dargestellt sei schließlich das Innenhaftungsrisiko aus §§ 30; 31 GmbHG betr. Zuwendungen der Komplementär-GmbH an die Gesellschafter.

13

Darüber hinaus hafteten die Beklagten dem Kläger wegen diverser den Beklagten zurechenbarer Beratungsfehler der eingeschalteten Vertriebsgesellschaft, der durch den Zeugen D. handelnden P. F. AG.

14

Allerdings reduziere der im Verfahren vor dem LG Kiel geschlossene Vergleich den Schaden des Klägers um € 1.575, da die erhaltene Kompensation anteilig 15% der Beteiligungssumme inklusive Agio entspreche. Darüber hinaus entlaste der Vergleich die Beklagten nicht, entfalte also keine Gesamtwirkung.

15

Die Ansprüche des Klägers seien nicht verjährt, der der Kläger habe erstmals 2014 von den Prospektmängeln erfahren.

16

Mit Blick auf den oben geschilderten Vergleichsschluss hat der Kläger seinen ursprünglich formulierten Zahlungsantrag um € 1.575 reduziert und beantragt zuletzt:

17

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 7.925 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hierauf über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag für die Beteiligung an der Z. B... Gesellschaft R.-F... Fonds mbH & Co. KG.

18

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von den steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen aus der im Antrag zu 1. genannten Beteiligung freizustellen.

19

Die Beklagten – wie auch die Nebenintervenientin – beantragen,

20

die Klage abzuweisen.

21

Die Beklagten sind der Ansicht, sie seien schon nicht passivlegitimiert. Sodann entfalte der für den Kläger vor dem LG Kiel geschlossene Vergleich Wirkung auch für die Beklagten. Der Vergleichsschluss habe ersichtlich eine für die P... Bank abschließende Zahlung zum Ziel gehabt.

22

Im Übrigen gebe es keine Aufklärungsfehler. Der Emissionsprospekt sei ordnungsgemäß, was auch durch ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen bestätigt worden sei (Anlage B1). Die Angaben zur Übertragbarkeit der Vermögensanlage seien korrekt. Das Marktumfeld werde zutreffend dargestellt. Insbesondere sei eine Unvertretbarkeit der Prognose zum Verschrottungspotenzial der weltweiten Kühlschiffflotte nicht dargelegt. Die Angabe basiere auf einer validen Studie. Die Existenz konkurrierender Kühlcontainer werde umfassend aufgezeigt (S. 46 ff.). Die Betriebs- und Nebenkosten seien korrekt und deutlich erkennbar dargestellt. Die Darstellung habe der damals aktuellen Rechtslage entsprochen. Die ausdrücklich so bezeichnete Annahme zum Wechselkurs von 1,25 USD zu 1 Euro sei, auf den Zeitpunkt der Prospektherausgabe bezogen, nicht zu beanstanden. Die nachfolgende Schwäche des Dollars sei nicht vorhersehbar gewesen. Auch die Annahmen zu Veräußerungserlösen begründeten keinen Prospektfehler. Auf das Risiko einer Unterschreitung der prospektierten Erlöse werde hingewiesen. Die prognostizierten Einsatztage (360 pro Jahr) seien mit Blick auf Erfahrungswerte aus der Vergangenheit vertretbar gewesen und hätten den Grundsätzen kaufmännischer Vorsicht entsprochen. Über mögliche Schiffsgläubigerrechte nach den §§ 596 ff. HGB habe im Prospekt nicht aufgeklärt werden müssen. Worin spürbare Auswirkungen dieser Regelungen in der Praxis resultieren könnten, werde vom Kläger nicht dargelegt. Ein Prospektfehler ergebe sich auch nicht in Bezug auf die vom Kläger behaupteten Interessenkonflikte. Die Ausführungen der Klägerseite dazu seien reine Spekulation. Die in die Anlage involvierten Beteiligten und ihre personellen bzw. gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen seien im Prospekt eingehend dargestellt (S. 78 ff.). Ein Hinweis auf das rein theoretisch-abstrakte Risiko einer Haftung aus §§ 30; 31 GmbHG sei schon per se nicht erforderlich. Es fehle zudem an jedem nachvollziehbaren Vortrag dazu, woraus sich ein solches Risiko – das tatsächlich faktisch ausgeschlossen sei – ergeben sollte.

23

Etwaige Ansprüche des Klägers seien jedenfalls verjährt.

24

Die Nebenintervenientin unterstützt den Vortrag der Beklagten. Auch sie hält die klägerischen Ansprüche vor dem Hintergrund des Vergleichsschlusses vor dem LG Kiel – unter Schilderung der Vorüberlegungen der Parteien vor Abschluss dieses Vergleiches – für ausgeschlossen. Es fehle außerdem an einer Pflichtverletzung der Streitverkündeten.

25

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

26

Der Kläger hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 28.09.2015, bei Gericht eingegangen am selben Tag, nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergänzend Stellung genommen und weitere Prospektmängel gerügt.

Entscheidungsgründe

A.

27

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

28

Dem Kläger steht gegen die Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von € 7.925 zu. Ein entsprechender Schadensersatzanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 311; 241; 280 BGB wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (Prospekthaftung im weiteren Sinne).

29

1. Die Beklagten haften dem Kläger nicht wegen eines ihnen zurechenbaren Beratungsfehlers im Zuge der Vermittlung der Finanzanlage durch die P. F. AG.

30

a. Das Gericht kann insoweit unterstellen, dass die Beklagten vorvertragliche Aufklärungspflichten gegenüber dem - mittelbar beigetretenen - Kläger hinsichtlich aller für den Beitritt wesentlichen Punkte trafen, insbesondere über die negativen Umstände der Anlage (vgl. allg. BGH zum Az. II ZR 9/12; BGH zum Az. II ZR 16/10). Unterstellt werden kann weiter, dass der Kläger von einem Vermittler der P. F. AG im Zuge der Vermittlung der Anlage fehlerhaft beraten - d.h. nicht zutreffend aufgeklärt - wurde und dies den Beklagten gem. § 278 BGB zurechenbar ist (s. allg. BGH zum Az. II ZR 69/12).

31

b. Denn aufgrund des Vergleichsschlusses zwischen der Ehefrau des Klägers mit der P. F. AG vom 12.07.2012 (s. Anlage B 5), der rechtliche Wirkung auch für den Kläger entfaltete, §§ 164 ff. BGB, stehen dem Kläger jedenfalls aktuell keine Schadensersatzansprüche auf der Grundlage dieses (unterstellten) Sachverhaltes gegen die Beklagten mehr zu.

32

aa. Der Vergleich entfaltete Rechtswirkungen für den Kläger, §§ 164 ff. BGB. Zwar hat der Kläger den Vergleich nicht selbst geschlossen, sondern seine Ehefrau. Jedoch hat der Kläger seiner Ehefrau die (vermeintliche) Forderung aus dem Beteiligungsverhältnis aus prozesstaktischen Gründen im Vorfeld des Kieler Verfahrens abgetreten. Er hat sie dabei konkludent ermächtigt, ggf. auch einen Vergleich hinsichtlich dieser Forderung (und weiterer, ebenfalls abgetretener Forderungen) bzw. hinsichtlich der der Forderung zugrunde liegenden Vertragsverhältnisse abzuschließen. Jedenfalls hat der Kläger den Vergleich konkludent genehmigt.

33

bb. Dass der Vergleich - für sie günstige - Rechtswirkungen auch für die Beklagten entfaltete, nämlich dahin, dass sie aus einer etwaigen Haftung wegen persönlicher (d.h. nicht prospektbasierter) Beratungsfehler des Beraters der P. F. AG D. gegenüber dem Kläger entlassen sein sollten, ergibt sich aus folgendem:

34

Der Vergleich eines Gläubigers mit nur einem Gesamtschuldner entfaltet nicht ohne Weiteres eine Gesamtwirkung auch für den bzw. die weiteren Gesamtschuldner (vgl. BGH NJW 2000, 1942; NJW 2012, 1071). Das heißt, der Erlass bzw. teilweise Erlass einer Forderung im Vergleichswege im Verhältnis zu einem Gesamtschuldner bedeutet nicht unbedingt, dass der Erlass auch dem weiteren Gesamtschuldner zugute kommen soll. Vielmehr ist die gewünschte Reichweite des Vergleichs durch Auslegung zu ermitteln. Eine Gesamtwirkung kann dabei angenommen werden, wenn sich aus dem Vergleich ausdrücklich oder den Umständen nach ergibt, dass der Gläubiger den Willen hatte, auch gegenüber dem nicht am Vergleich beteiligten Gesamtschuldner auf weitergehende Ansprüche zu verzichten und ihn deshalb nicht mehr in Anspruch zu nehmen.

35

Ein solcher Wille kann sich im Einzelfall daraus ergeben, dass der Erlass gerade mit dem Gesamtschuldner vereinbart wird, der im Innenverhältnis unter den Gesamtschuldnern die Verbindlichkeit allein tragen müsste (s.o. BGH NJW 2000, 1942; OLG Köln, NJW-RR 1992, 1398). Allerdings ist stets zu beachten, dass der Gläubiger grundsätzlich ein Interesse hat, sich gegenüber dem anderen Gesamtschuldner schadlos zu halten, selbst wenn dieser im Anschluss Regress beim anderen Gesamtschuldner, dem Partner des Vergleichsschlusses, nehmen kann.

36

Hier entsprach es dem Willen der Parteien des Vergleichs, den vergleichschließenden Gesamtschuldner, die P. F. AG, von diesem Risiko des Regresses - und damit davon, dass der Vergleich infolge eines späteren Gesamtschuldnerausgleichs der Beklagten ganz oder teilweise wertlos werden musste - zu befreien.

37

Zunächst ist davon auszugehen, dass die P... Bank für von ihr bzw. ihren Beratern verantwortete, nicht auf einer Heranziehung (d.h. Wiedergabe) des Emissionsprospekts basierende Beratungsfehler im Innenverhältnis zu den Beklagten des vorliegenden Prozesses allein haften müsste. Die Beklagten haben dies so vorgetragen (Bl. 96 d.A.); der Kläger hat diesen Vortrag nicht substantiiert bestritten. Das hieraus folgende Interesse der P... Bank, einen Vergleich nicht dadurch zu entwerten, dass in einem weiteren Verfahren - nämlich dem vorliegenden - der im Innenverhältnis nicht Haftende in Anspruch genommen würde, lag für ihren Vertragspartner (des Vergleichs) auf der Hand. Die P... Bank hat diesem Interesse im Vergleich auch explizit Ausdruck verliehen, wenn es dort heißt:

38

„Damit sind alle Ansprüche der Klägerin aus diesem Rechtsstreit gegenüber der Beklagten und ihrer konzernverbundenen Unternehmen sowie gegen den Vermögensberater Herrn U. D. abgegolten.“

39

Mit dieser Passage hat die P... Bank ihr eindeutiges Interesse manifestiert, eine wirtschaftlich für sich abschließende Regelung der Folgen aus dem wirtschaftlichen Kontakt mit dem Kläger, dem Verkauf der Kapitalanlage, zu finden. Der Kläger hat dem zugestimmt.

40

Dass sich die zitierte Passage ausdrücklich nur zur dortigen Beklagten und ihrem Konzern bzw. ihrer Mitarbeiterschaft (“Vermögensberater“) verhält, spricht nicht gegen diese Absicht der P... Bank, eine umfassende und endgültige Erledigung herbeizuführen. Die Formulierung ist allein der prozessualen Ausgangssituation im dortigen Verfahren geschuldet, welches nur die Sphäre der P... Bank betraf. Im Prozess waren vom Kläger (bzw. seiner Ehefrau) ausschließlich Beratungsfehler des P... Bankmitarbeiters thematisiert worden (s. die Klagschrift im dortigen Verfahren, Anlage B B 4, S. 37). Der Kläger ließ dort vortragen, den „Emissionsprospekt erst beim Beratungs- und Unterzeichnungstermin des 08.03.2007“ erhalten zu haben, wobei der Prospekt „keinesfalls im Einzelnen besprochen“ worden sei. Vor diesem Hintergrund ändert die ausdrückliche „Abgeltung“ aller Ansprüche (nur) gegen die P... Bank und ihr „Lager“ nichts am für den Kläger erkennbaren und von ihm auch erkannten und gebilligten Anspruch der P... Bank, dem Vergleich für sie (die P... Bank) dauerhaft wirtschaftlichen Bestand zu vermitteln – auch und gerade in dem Sinne, dass nicht über den Umweg einer Haftung gegenüber Dritten (hier: der Beklagten) ein weiterer Beitrag von ihr zu leisten sei.

41

Dafür dass dieser - ohnehin auf der Hand liegende - Anspruch der P... Bank vom Kläger erkannt und gebilligt worden ist (§§ 133; 157 BGB), spricht ergänzend, dass der Kläger (d.h. seine Ehefrau) im dortigen Verfahren anwaltlich vertreten war. Andernfalls wäre denkbar gewesen, dass der Kläger die rechtliche und wirtschaftliche Gesamtsituation bei dem Vergleichsschluss möglicherweise nicht voll überblickte. Angesichts der anwaltlichen Vertretung kann das ausgeschlossen werden.

42

Für die hier vertretene Auslegung spricht schließlich, dass die Parteien des Rechtsstreits vor dem LG Kiel sich mit Blick auf einen - individuell in der Höhe jeweils unterschiedlich bewerteten - Gesamtschaden aus allen Beteiligungen des Klägers verglichen haben und dabei, ausgehend von den angenommenen Erfolgsaussichten der Klage, eine quotale Begleichung dieses Gesamtschadens vereinbart haben, wobei die finanziellen Folgen für den Kläger dadurch weiter abgemildert wurden, dass er seine durchaus noch werthaltigen Beteiligungen sowie geflossene Ausschüttungen behalten sollte. Auch dies spricht für den Willen zu einer abschließenden Regelung. Die Parteien habe wechselseitig Risikoabschläge in Kauf genommen, um ihre Auseinandersetzung, wirtschaftlich gesehen, endgültig zu beenden.

43

Anhaltspunkte für einen anderweitigen übereinstimmenden Parteiwillen hat der Kläger nicht vorgetragen. Er hat zwar im nachgelassenen Schriftsatz vom 28.09.2015 (Bl. 157 ff. d.A.) pauschal behauptet, die Formulierung des Vergleichs sei „explizit so gewählt worden, damit eine Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den Beklagten als weiteren Gesamtschuldnern möglich“ bleibe. Anhaltspunkte dafür, dass diese (angebliche) Vorstellung nicht allein (angebliche) innere Motivation des Klägers geblieben ist, sondern so nach außen in Erscheinung getreten wäre, dass nach allgemeinen Grundsätzen der Auslegung von einem übereinstimmenden Willen beider Parteien auszugehen sein könnte, hat der Kläger nicht vorgetragen. Auf dieser Grundlage war der angebotene Beweis nicht zu erheben.

44

2. Eine Haftung der Beklagten ergibt sich auch nicht unter dem Aspekt der Verletzung eigener Aufklärungspflichten durch Verwendung eines mangelhaften Prospektes.

45

a. Ob der eben erörterte Vergleichsschluss geeignet war, auch die Beklagten mit Blick auf deren mögliche eigenen (prospektbasierende) Aufklärungsfehler und hieraus entstehende Haftungsfolgen zu entlasten, kann dahinstehen.

46

Denn Aufklärungsfehler der Beklagten - weiterhin unterstellt, dass sie entsprechende Aufklärungspflichten im Verhältnis zum Kläger überhaupt trafen - in Form der Verwendung eines fehlerhaften Prospektes sind nicht ersichtlich:

47

b. Nach der Rechtsprechung des BGH muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h., er muss über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden. In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Interessenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. etwa BGH, Urt. v. 5.3.2009, zum Az. III ZR 17/08).

48

Diese Aufklärung ist hier erbracht worden.

49

Zwar ist offen geblieben, ob dem (insoweit darlegungs- und beweisbelasteten) Kläger der Emissionsprospekt rechtzeitig übergeben worden ist. Er hat dies mit der Klagschrift zunächst sinngemäß so behauptet. Er hat seinen Vortrag später jedoch dahin umgestellt, er habe den Prospekt nicht rechtzeitig vor Zeichnung erhalten (Bl. 103). Allerdings hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung diesen Vortrag noch einmal dahin modifiziert, die Beratungsgespräche mit dem Zeugen D. seien jedenfalls „anhand der Prospektinhalte“ verlaufen. Das Gericht kann auf der Basis dieses letzten und daher maßgeblichen Vortrags (früherer, abweichender Vortrag wäre lediglich im Falle einer Beweiswürdigung als solcher zu berücksichtigen, vgl. BGH NJW-RR 2012, 728) zugrunde legen, dass der Kläger vom Zeugen D. über sämtliche wesentlichen Prospektinhalte - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte: rechtzeitig - informiert worden ist (s. BGH, Beschluss vom 23.09.2014, zum Az II ZR 320/13 Rn 15).

50

Der Prospekt war nach Form und Inhalt geeignet, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Die vom Kläger behaupteten Fehler liegen nicht vor.

51

Im Einzelnen:

52

aa. Unter welchen Aspekten die Ausführungen im Prospekt zur Übertragbarkeit der Vermögensanlage unzutreffend sein sollen, erschließt sich nach dem pauschalen Vorbringen des Klägers nicht. Namentlich wird im Prospekt - wie der Kläger selbst ausführen lässt - ausgeführt, dass es (s. S. 8 des Prospektes) „bisher keinen geregelten und liquiden Zweitmarkt für Schiffsbeteiligungen gibt.“

53

bb. Die Darstellung des „Marktumfelds“ im Prospekt ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat nicht dargelegt, warum die Darstellung der Bedarfssituation für Kühlschiffe unzutreffend sein soll. Angesichts des vom Kläger nicht substantiiert bestrittenen Durchschnittsalters im Bereich der weltweiten Kühlschiffflotte von 19 Jahren und einer Lebenserwartung von bis zu 30 Jahren im Falle professioneller Wartung und Instandhaltung (S. 31) durfte der Prospekt ohne Weiteres von einem „vergleichsweise ho[hen]“ Verschrottungspotenzial (S. 46) ausgehen. Die geringe Zahl von Neubestellungen (S. 46) an Kühlschiffen - die Ausdruck einer gewissen Skepsis des Marktes sein könnte - wird a.a.O. zwar mit durchaus positiver Konnotation angegeben, in der Folge jedoch dadurch deutlich relativiert, dass dem Bereich des Kühlcontainermarktes wesentlich ausgeprägtere Zuwachsmöglichkeiten zugeschrieben werden (S. 47, Schaubild). Insoweit werden ein Trend zu Kühlcontainern und deren Vorteile entgegen der Auffassung des Klägers nicht etwa im Prospekt unterschlagen. Dem Anleger war es insoweit ohne Weiteres erkennbar, dass die geringe Zahl von Neubestellungen einerseits Chancen bergen, andererseits aber eben auch Risiken dokumentieren konnte.

54

cc. Die Betriebs- und Nebenkosten sind im Prospekt (S. 86 ff.) zutreffend beschrieben. Dass im „Prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan“ die Kapitalbeschaffungskosten in einen Posten „Kapitalbeschaffung“ sowie einen hiervon als Fußnote geschiedenen weiteren Posten in Höhe des Agios (5%) aufgespalten wird, ist inhaltlich zwar nur bedingt überzeugend. Da die Fußnote jedoch gut erkennbar angebracht ist, kann der Anleger sich anhand der kombinierten Angaben ohne Weiteres in einem auf der Hand liegenden, unschweren Rechenschritt einen Überblick über den Anteil der gesamten Kapitalbeschaffungskosten verschaffen (ebenso LG Hamburg, Urteil v. 16.01.2015 zum Az. 310 O 499/13, S. 10).

55

Aus der vom Kläger gerügten Passage auf S. 11 des Prospektes (“Die verbleibenden 11,01% der Investitionssumme ...“) folgt nichts anderes. Dort wird ausdrücklich auf die Darstellung auf S. 86 ff. des Prospektes verwiesen. Auch die „weitere Kapitalbeschaffungsgebühr“ wird ausdrücklich erwähnt und der Höhe nach mit ausgewiesen.

56

dd. Keinen Prospektfehler begründen weiter die Darstellungen zu den Wechselkursrisiken. Die Entwicklung des Wechselkurses ist im Prospekt ersichtlich als Prognose ausgewiesen. Prognosen sind unrichtig, wenn sie nicht durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und aus ex-ante-Sicht kaufmännisch nicht vertretbar sind (s. Nobbe WM 2013, 193 m.w.N.). Das ist hier nicht dargelegt. Im Emissionsprospekt ist ein Wechselkurs im Bereich der damals aktuellen Wechselkurse gewählt worden (s. etwa die Euro-US-Dollar-Historie unter www.boerse.de). Es liegt in der Natur der Sache und ist allgemein bekannt, dass sich Wechselkurse aus den unterschiedlichsten Gründen, auch erheblich, verschieben können. Die tatsächliche Entwicklung zeigt denn auch, dass sich der Wechselkurs über die Jahre seit Prospekterstellung beständig verändert hat und dabei das Wertigkeitsverhältnis von 1 EURO - 1,25 US-Dollar teilweise über-, aktuell etwa aber unterschritten hat. Den Prospekterstellern blieb vor diesem Hintergrund lediglich, auf die bestehenden Risiken der Volatilität hinzuweisen - was hinreichend deutlich geschehen ist (s. insbes. S. 21). Im Prospekt ist an mehreren Stellen darauf hingewiesen, dass es sich um Annahmen handelt, von denen die Wirklichkeit für den Anleger ungünstig abweichen kann. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum die Annahmen im Prospekt zum Wechselkurs von Euro zu US-Dollar, eine Laufzeit von 12 Jahren betreffend, bei gleichzeitiger Herausstellung der Behaftung der Annahme mit Unsicherheiten nicht vertretbar gewesen sein sollen.

57

ee. Auch die Darstellungen im Prospekt zu den erwarteten Veräußerungserlösen ist nicht zu beanstanden. Die vom Kläger vermisste Darstellung der Möglichkeit, dass die Schiffe nicht, wie angenommen, an den Charterer würden veräußert werden können, wird hingewiesen. Die kalkulierten Veräußerungserlöse werden auf S. 102 dargestellt und erläutert. Auf das Risiko einer Unterschreitung der prospektierten Verkaufserlöse wird auf S. 22 im Rahmen der Risikodarstellung hingewiesen, wo auf den Abschnitt „Sensitivitätsanalyse“ ab S. 112 verwiesen wird. Auf S. 112 f. werden mögliche Abweichungen von der Prognose dargestellt. Diese Angaben sind zur Aufklärung des Anlageinteressenten ausreichend (s. auch LG Hamburg zum Az. 310 O 499/13, S. 13).

58

ff. Dass und warum die prognostizierten Einsatztage der Schiffe unrealistisch gewesen sein sollen, wird vom Kläger nicht dargelegt. Insbesondere hat der Kläger nichts dazu vorgetragen, dass die Zahl der tatsächlichen Einsatztage (deutlich) geringer ausgefallen wäre als prospektiert, was u.U. zumindest ein Indiz für die Unzuverlässigkeit der Prognose hätte sein können.

59

gg. Die vom Kläger vermissten Hinweise zur Existenz bzw. Bedeutung von Schiffsgläubigerrechte begründen ebenfalls keinen Prospektfehler. Vielmehr habe diese Gläubigerrechte im vorliegenden Fall keine Relevanz

60

Die Zivilkammer 18 des erkennenden Gerichts hat hierzu in anderem Zusammenhang (Urteil zum Az. 318 O 74/15) zutreffend ausgeführt:

61

„Die Klägerin hat einen Prospektfehler in Bezug auf die Risiken aus den Rechten der Schiffsgläubiger aus § 596 HGB nicht schlüssig dargelegt. Zum einen verkennt die Klägerin die Struktur des Beteiligungsangebots, wenn sie meint, dass die Beteiligungsgesellschaft für die in § 596 HGB aufgeführten Forderungen [...] unmittelbar hafte. Die Beteiligungsgesellschaft war nicht Eignerin der Schiffe. Vielmehr waren die 14 Ein-Schiffgesellschaften jeweils Eignerinnen des von ihnen betriebenen Schiffs. Daher ist eine direkte Haftung der Beteiligungsgesellschaft nicht ersichtlich.

62

Zum anderen hat die Klägerin nicht aufgezeigt, dass und warum es sich bei den Schiffsgläubigerrechten im vorliegenden Fall um ein zusätzliches Risiko gegenüber dem allgemeinen Betriebsrisiko und nicht lediglich um eine Ausprägung des allgemeinen Betriebsrisikos handelte, über das im Prospekt ausreichend aufgeklärt wird.“

63

Dem schließt sich die erkennende Kammer für den vorliegenden Fall an.

64

hh. Der Prospekt ist des Weiteren auch insoweit nicht fehlerhaft, als er mögliche Interessenkonflikte unaufgedeckt bzw. „Sondervorteile“ im Unklaren lassen würde, wie der Kläger meint. Vielmehr ist im Prospekt auf S. 78 ff. sowie auf S. 126 ff. umfassend dazu ausgeführt, welche Beteiligten mit welchen Rollen bzw. Aufgaben involviert sind. Dabei heißt es konkret zur Beklagten zu 2. als Treuhänderin (S. 81):

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Die TVP ist ebenso wie der Anbieter des Beteiligungsangebotes eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der M. P. C. AG. Daraus können sich grundsätzlich Interessenkonflikte ergeben.“

66

Darüber hinaus enthält der Prospekt den Gesellschaftsvertrag der KG und den Treuhandvertrag. Insgesamt wird im Prospekt, wie der Kläger selbst einräumt, auf die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen also hingewiesen (Bl. 72 d.A.). Der Anleger kann folglich diese Angaben zu den Verflechtungen ins Verhältnis zu setzen zu der in den Verträgen ausgewiesenen Grundpflicht des Treuhänders, die Beteiligung des Treugebers „im Sinne einer uneigennützigen Verwaltungstreuhand“ (§ 6 Nr. 1 des Treuhandvertrags; S. 162) zu betreuen, zumal vor dem Hintergrund des ausdrücklichen Hinweises auf mögliche Interessenkonflikte.

67

ii. Im Prospekt musste schließlich auch nicht über ein vermeintlich bestehendes Innenhaftungsrisiko, resultierend aus §§ 30; 31 GmbHG analog, aufgeklärt werden.

68

Zu dieser Frage hat die 18. Zivilkammer des Landgerichts (Urteil v. 22.06.2015 zum Az. 318 O 170/14) in vergleichbarem Zusammenhang ausgeführt:

69

„Dahinstehen kann, ob die sog. Innenhaftung analog §§ 30, 31 GmbHG überhaupt auf die Publikums-KG Anwendung findet, da der einzelne Anleger hier auf die Struktur (Komplementärin haftet nicht persönlich) keinen Einfluss hat und ihm nicht dieselben Kontrollrechte zustehen wie dem Kommanditisten in der personalistischen Kommanditgesellschaft. Denn jedenfalls handelt es sich um ein theoretisches Risiko, über das nicht aufgeklärt werden musste und das sich nur bei rechtswidrigem oder strafbarem Verhalten der Fondsgeschäftsführung hätte realisieren können. Die Kammer schließt sich insoweit der hierzu bisher ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung an (OLG Köln, Urteil vom 26.02.2015 – I-24 U 112/14, 24 U24 U 112/14, WM 2015, 872, Rn. 8, zitiert nach juris; Urteil vom 05.03.2015 – I-24 U 159/14, 24 U24 U 159/14, Rn. 29, zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2015 – 34 U 149/14, BeckRS 2015, 03453, Rn. 48 ff.).

70

Zwar ist zutreffend, dass §§ 30, 31 GmbHG entsprechend auf Zahlungen aus dem Vermögen einer GmbH & Co. KG an deren Kommanditisten Anwendung finden, wenn damit mittelbar eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.1990 – II ZR 268/88, NJW 1990, 1725, Rn. 32, zitiert nach juris). Ob dies nur dann gilt, wenn keine natürliche Person unbeschränkt haftet, kann vorliegend dahinstehen, da die Fondsgesellschaft [...] keinen [...] persönlich haftenden Gesellschafter hatte. Ein Hinweis auf §§ 30, 31 GmbHG war gleichwohl entbehrlich. Dies gilt schon deshalb, weil eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH mehr als fernliegend war, aufklärungsbedürftig indes nur solche Risiken sind, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.07.2013 – II ZR 143/12, Rn. 12, zitiert nach juris). [...]

71

Ganz entscheidend dagegen, dass der Prospekt einen Hinweis auf §§ 30, 31 GmbHG hätte enthalten müssen, spricht, dass es sich bei der in § 30 GmbHG getroffenen Regelung um eine Verbotsnorm handelt, deren Normadressat die Gesellschaft und damit deren Geschäftsführer ist (vgl. BGH a.a.O., Rn. 39, zitiert nach juris). Das allgemeine (abstrakte) Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei (zumal planmäßigen oder wiederholten) Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist, kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtwidrigkeiten sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2014 – III ZR 365/13, WM 2015, 128, Rn. 24, zitiert nach juris). Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend anders zu beurteilen ist, weil ein etwaiger Verstoß gegen § 30 GmbHG aus strukturellen Gründen als sehr naheliegend einzustufen ist, bestehen nicht. Hierfür ist weder etwas vorgetragen worden noch sonst ein Anhaltspunkt ersichtlich.

72

Diesen überzeugenden Ausführungen, die in Überstimmung stehen mit der aktuellen obergerichtlicher Rechtsprechung (s. neben den zitierten Entscheidungen noch OLG Düsseldorf vom 27.03.2015 zum Az. I-16 U 112/13 Rn 43) und die auch mit Blick auf den hiesigen Parteivortrag Geltung beanspruchen können, schließt sich das Gericht an.

73

jj. Soweit der Kläger im lediglich zum Zwecke der Stellungnahme auf den Schriftsatz der Nebenintervenientin vom 08.09.2015 nachgelassenen Schriftsatz weitere angebliche Prospektmängel (Einflaggung/Ausflaggung; Risiken der Poolbeschäftigung, Versicherungssteuer) rügt, sieht das Gericht keinen Anlass, hierauf näher einzugehen, da es sich zwar nicht hinsichtlich des Prospektinhalts, wohl aber hinsichtlich der vom Kläger insoweit geschilderten Begleitumstände um neuen Tatsachenvortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung handelt, § 296a ZPO. Es bestand auch kein Anlass, die mündliche Verhandlung mit Blick auf diesen Schriftsatz wiederzueröffnen, § 156 ZPO.

II.

74

Mangels Bestehens eines auf Rückabwicklung der Beteiligung gerichteten Schadensersatzanspruchs hat die Klagepartei auch keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, sie von den „steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen“ aus der streitgegenständlichen Beteiligung freizustellen.

B.

75

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91; 101; 269 ZPO.

76

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

77

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO (Wert des Zahlungsantrages zzgl. Ausschüttungen in voller Höhe, da Freihaltung von „wirtschaftlichen Nachteilen“ beantragt, zzgl. € 2.500 da darüber hinaus Freihaltung von „steuerlichen Nachteilen“ beantragt).

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published on 09.07.2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 9/12 Verkündet am: 9. Juli 2013 Vondrasek, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 278, § 280, §
published on 05.03.2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 17/08 Verkündet am: 5. März 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 Abs. 2 Zur
published on 23.09.2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I I Z R 320/ 1 3 vom 23. September 2014 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe, die Richter Dr. Dre
published on 23.07.2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Versäumnisurteil II ZR 143/12 Verkündet am: 23. Juli 2013 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
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Annotations

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Die Gläubiger folgender Forderungen haben die Rechte eines Schiffsgläubigers:

1.
Heuerforderungen des Kapitäns und der übrigen Personen der Schiffsbesatzung;
2.
öffentliche Schiffs-, Schifffahrts- und Hafenabgaben sowie Lotsgelder;
3.
Schadensersatzforderungen wegen der Tötung oder Verletzung von Menschen sowie wegen des Verlusts oder der Beschädigung von Sachen, sofern diese Forderungen aus der Verwendung des Schiffes entstanden sind; ausgenommen sind jedoch Forderungen wegen des Verlusts oder der Beschädigung von Sachen, wenn die Forderungen aus einem Vertrag hergeleitet werden oder auch aus einem Vertrag hergeleitet werden können;
4.
Forderungen auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten; Forderungen gegen den Eigentümer des Schiffes und gegen den Gläubiger der Fracht auf einen Beitrag zur Großen Haverei; Forderungen wegen der Beseitigung des Wracks;
5.
Forderungen der Träger der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung gegen den Reeder.

(2) Absatz 1 Nummer 3 ist nicht auf Ansprüche anzuwenden, die auf die radioaktiven Eigenschaften oder eine Verbindung der radioaktiven Eigenschaften mit giftigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen zurückzuführen sind.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.