Landgericht Hamburg Beschluss, 31. März 2017 - 308 O 135/17

bei uns veröffentlicht am31.03.2017

Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers zu 2) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 21.03.2017 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 7.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Das Verfahren der ursprünglichen Antragstellerin zu 1) gegen die Antragsgegnerin ist mit Beschluss vom 23.03.2017 abgetrennt worden (Bl. 10 d.A.).

2

Der zulässige Antrag des Antragstellers zu 2) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist mangels Verfügungsanspruch unbegründet. Es besteht kein Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG, da die Antragsgegnerin die Rechte des Antragstellers aus §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 12, 16, 17, 23 UrhG nicht widerrechtlich verletzt hat.

3

Die Nutzung des Ausschnitts des Lichtbildwerks des Antragstellers durch die Erstellung des Bildes der Antragsgegnerin und die Ausstellung dieses Bildes (Anlage AG 6) sowie die Vervielfältigung und Verbreitung des Plakats zur Ausstellung, das einen Ausschnitt aus dem von der Antragsgegnerin erstellten Bild zeigt (Seite 3 der Antragsschrift), war nicht widerrechtlich, da es sich bei dem Bild der Antragsgegnerin um eine freie Benutzung im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG handelt und die hiernach zulässige Veröffentlichung und Verwertung die streitgegenständlichen Nutzungshandlungen umfasst.

I.

4

Bei dem Bild der Antragsgegnerin (Anlage AG 6) handelt es sich um eine freie Benutzung eines Werkausschnitts des Antragstellers im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG.

5

1. Die vom Antragsteller erstellte Fotografie (Anlage ASt 3) ist ein Lichtbildwerk i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG. Bei dem Ausschnitt mit dem Gesicht des Mädchens handelt es sich um einen Teil dieses Lichtbildwerks. Ob dieser Teil Werkcharakter i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG aufweist (vgl. Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 2 Rn. 76) oder nur als Lichtbild i.S.d. § 72 UrhG geschützt ist, kann vorliegend offen bleiben.

6

2. Auch bei Bejahung des Werkcharakters des Ausschnitts liegen die Voraussetzungen einer freien Benutzung i.S.d. § 24 Abs. 1 UrhG vor. Nach § 24 Abs. 1 UrhG darf ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werks eines anderen geschaffen worden ist, ohne Zustimmung des Urhebers des benutztes Werks veröffentlicht und verwertet werden. Die freie Benutzung gestattet es, schutzfähige Elemente des fremden Werks zu benutzen (Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 24 Rn. 6).

7

a. Für die Frage, ob die Übernahme geschützter Elemente eine Vervielfältigung (§ 16 UrhG), eine (unfreie) Bearbeitung (§ 23 UrhG) oder eine freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) darstellt, kommt es entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werks hält. Eine freie Benutzung setzt voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werks die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werks verblassen (BGH, NJW 2017, 806, Rz. 19 – Auf fett getrimmt, m.w.N.). In der Regel ist ein Verblassen anzunehmen, wenn die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge im neuen Werk zurücktreten, so dass die Benutzung des älteren Werks durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbstständigen Werkschaffen erscheint (BGH, a.a.O. Rz. 20 m.w.N.).

8

Durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen ist zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferische Züge des älteren Werks übernommen worden sind. Maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, a.a.O. Rz. 21).

9

Eine freie Benutzung ist aber nicht nur dann anzunehmen, wenn die aus dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge in dem neuen Werk in einem eher wörtlichen Sinn verblassen und demgemäß in diesem so zurücktreten, dass das ältere in dem neuen Werk nur noch schwach in urheberrechtlich nicht mehr relevanter Weise durchschimmert. Vielmehr kann der für eine freie Benutzung erforderliche Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werks auch dann gegeben sein, wenn das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des älteren Werks einen so großen inneren Abstand hält, dass es seinem Wesen nach als selbstständig anzusehen ist (vgl. BGH, a.a.O. Rz. 22). Auf den inneren Abstand kommt es vor allem bei Fallgestaltungen an, in denen eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem älteren Werk es erfordert, dass dieses und seine Eigenheiten, soweit sie Gegenstand der Auseinandersetzung sind, im neuen Werk erkennbar bleiben. Dabei kann der innere Abstand in einer antithematischen Behandlung zum Ausdruck kommen. Zwingend ist dies jedoch nicht. Ein innerer Abstand kann vielmehr auch auf andere Weise hergestellt werden (BGH, a.a.O. Rz. 22).

10

b. Im Bild der Antragsgegnerin ist der Ausschnitt des Lichtbildwerks des Antragstellers übernommen, der das Gesicht des Mädchens zeigt, das sich auf dem Lichtbildwerk des Antragstellers in der Mitte der Mädchengruppe befindet. Dieser Ausschnitt ist im Bild der Antragsgegnerin dreimal nebeneinander abgebildet und jeweils mit dem Schriftzug „E.“ versehen.

11

c. Durch die Integration des Bildausschnitts in ihr Kunstwerk mit eigenständiger künstlerischer Aussage kommt im Werk der Antragsgegnerin ein hinreichend großer innerer Abstand zum Werk des Antragstellers zum Ausdruck, so dass von einer freien Benutzung nach § 24 UrhG auszugehen ist.

12

Zwar ist jenseits der Parodie grundsätzlich eine strenge Beurteilung angebracht, ob das neue Werk durch eigenschöpferische Leistung in dem Maß einen inneren Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen gewonnen hat, dass von einem selbstständigen Werk gesprochen werden kann (vgl. BGH, NJW 2000, 2202, 2206 – Laras Tochter).

13

Allerdings ist vorliegend bei der Beurteilung zu berücksichtigen, dass das Werk der Antragsgegnerin unter den Schutz der Kunstfreiheit, Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG fällt. Es handelt sich um eine freie schöpferisch Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse der Künstlerin durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur Anschauung gebracht werden. Die Antragsgegnerin hat einen Ausschnitt des Lichtbildwerks gewählt, der das Gesicht eines Mädchens zeigt, hat diesen Ausschnitt vergrößert und dreimal nebeneinander abgebildet sowie alle drei Abbildungen mit dem Schriftzug „E.“ versehen (Anlage AG 6). Ihre Intention bestand darin, sich mit der eigenen Persönlichkeit und den eigenen visuellen Erinnerungen auseinanderzusetzen und dabei insbesondere aufzuzeigen, dass Erinnerungen trügen können (Anlage AG 9).

14

Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gebietet eine kunstspezifische Betrachtung bei der Auslegung und Anwendung der Vorgaben des Urheberrechtsgesetzes (vgl. BVerfG, GRUR 2016, 690, Rn. 85 – Metall auf Metall). Die kunstspezifische Betrachtung verlangt, bei der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Ausnahmeregelungen die Übernahme fremder Werkausschnitte in eigene Werke als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen und damit diesen Vorschriften für Kunstwerke zu einem Anwendungsbereich zu verhelfen, der weiter ist als bei einer anderen, nichtkünstlerischen Nutzung. Bei der rechtlichen Bewertung der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken steht dem Interesse der Urheberrechtsinhaber, die Ausbeutung ihrer Werke ohne Genehmigung zu fremden kommerziellen Zwecken zu verhindern, das durch die Kunstfreiheit geschützte Interesse anderer Künstler gegenüber, ohne finanzielle Risiken oder inhaltliche Beschränkungen in einen Schaffensprozess im künstlerischen Dialog mit vorhandenen Werken treten zu können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Werk mit der Veröffentlichung nicht mehr allein seinem Inhaber zur Verfügung steht, sondern bestimmungsgemäß in den gesellschaftlichen Raum tritt und damit zu einem eigenständigen, das kulturelle und geistige Bild der Zeit mitbestimmenden Faktor werden kann. Da es sich mit der Zeit von der privatrechtlichen Verfügbarkeit löst und geistiges und kulturelles Allgemeingut wird, muss der Urheber hinnehmen, dass es stärker als Anknüpfungspunkt für eine künstlerische Auseinandersetzung dient (BVerfG, a.a.O. Rn. 86 f.). Für die Zulässigkeit der Verwendung eines fremden Werks im Rahmen eines Kunstwerks ist maßgeblich, ob sich das fremde Werk funktional in die künstlerische Gestaltung und Intention des neuen Kunstwerks einfügt und damit als integraler Bestandteil einer eigenständigen künstlerischen Aussage erscheint (vgl. BVerfG, GRUR 2001, 149, 152 - Germania 3).

15

(1) Der Ausschnitt aus dem Lichtbildwerk des Antragstellers fügt sich vorliegend in die künstlerische Gestaltung und Intention des Kunstwerks der Antragsgegnerin ein.

16

Die Intention der Antragsgegnerin besteht darin, sich mit der eigenen Persönlichkeit und den eigenen visuellen Erinnerungen auseinanderzusetzen. Die Ausstellung, in der das Bild bis zu dessen Austausch zu sehen war, soll wie ein biografisches Fotoalbum wirken. Dabei will die Antragsgegnerin insbesondere aufzuzeigen, dass Erinnerungen trügen können. Daher hat sie bewusst den Ausschnitt aus einem Werbeplakat ausgewählt, der ein Mädchen zeigt, das eine Ähnlichkeit mit der Antragsgegnerin aufweist, als diese im Alter des gezeigten Mädchens war (Anlage AG 9).

17

Die Auseinandersetzung mit der eigenen Biografie kommt insbesondere in der Gesamtkonzeption der Ausstellung (Anlagen AG 6, AG 7 und AG 9) sowie auch im Titel der Ausstellung („D. o. a M.“) zum Ausdruck. Zu der Ausstellung gehört neben dem streitgegenständlichen Bild u.a. auch ein Fries, auf dem Objekte aus venezianischem Murano-Glas dargestellt sind, mit dem die Antragsgegnerin Kindheitserinnerungen verbindet (Anlage AG 9).

18

Einer qualitativen Bewertung ist die künstlerische Intention der Antragsgegnerin nicht zugänglich.

19

(2) Die Antragsgegnerin kann insoweit auch nicht auf die Wahl eines anderen Motivs verwiesen werden. Ein anderes Foto hätte keinen gleichwertigen Ersatz dargestellt. Es ging ihr gerade darum, einen Ausschnitt aus einem Werbeplakat zu wählen, das ein Mädchen zeigt, das ihr ähnlich sieht (Anlage AG 9). Dass sie nach einer auf einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des gezeigten Mädchens beruhenden einstweiligen Verfügung das streitgegenständliche Bild gegen ein eigenes Foto ausgetauscht hat (Anlage AG 10), steht dem nicht entgegen. Die künstlerische Aussage hat sich durch die Wahl des eigenen Fotos, das die Antragsgegnerin als Kind zeigt, verändert.

20

(3) Den mit einem Verbot der Nutzung des Ausschnitts aus dem Lichtbildwerk des Antragstellers verbundenen Beschränkungen der künstlerischen Betätigungsfreiheit steht nur ein geringfügiger Eingriff in das Urheberrecht und die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG im Fall einer erlaubnisfreien Zulässigkeit der Nutzung gegenüber.

21

Bei dem Ausschnitt mit dem Gesicht des Mädchens handelt es sich zwar um einen zentralen Teil des Lichtbildwerks des Antragstellers. Die individuelle Gestaltung des Lichtbildwerks des Antragstellers, die neben der Motivauswahl auch u.a. in der Wahl des gesamten Bildausschnitts und Blickwinkels, der Stimmung und Aussagekraft des Bildes sowie der Wahl des Lichts und der Schärfeeinstellungen liegt, kommt in dem Bildausschnitt aber allenfalls in geringer Ausprägung zur Geltung. Das Gesicht des Mädchens ist aus dem konkreten Umfeld, das das Lichtbildwerk des Antragstellers zeigt, herausgelöst (vgl. zur Übernahme nur eines Motivs LG Hamburg, Urteil v.14.11.2008, Az. 308 O 114/08, BeckRS 2009, 03087 - Mauerspringer, m.w.N.).

22

Auch sind erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Antragsteller – etwa in Form von Absatzrückgängen – bei einer erlaubnisfreien Nutzung im Rahmen des Kunstwerks nicht ersichtlich (vgl. zu diesem Aspekt BVerfG, GRUR 2016, 690, Rn. 101 ff. – Metall auf Metall). Allein der Umstand, dass die Zulässigkeit nach § 24 Abs. 1 UrhG dem Antragsteller die Möglichkeit einer Lizenzeinnahme nimmt, bewirkt nicht ohne weiteres einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 103).

23

3. Bei der gebotenen kunstspezifischen Betrachtung liegt in der Übernahme nur eines Ausschnitts des Lichtbildwerks und in der teilweisen Überlagerung mit dem Schriftzug „E.“ auch keine derart schwerwiegende Entstellung i.S.d. § 14 UrhG, die das Interesse des Antragstellers überwiegen ließe.

II.

24

Nach § 24 Abs. 1 UrhG ist der Antragsgegnerin die Veröffentlichung und Verwertung ihres in freier Benutzung des Werks des Antragstellers geschaffenen Werks gestattet. Dies umfasst neben der Veröffentlichung, Ausstellung und Verbreitung des Werks auch die Bewerbung der Ausstellung, in der das Werk gezeigt wurde, mittels eines Plakats, das einen Ausschnitt aus dem Werk zeigt (vgl. zur Verkehrsfähigkeit rechtmäßig veröffentlichter Werke BGH, GRUR 2001, 51 – Parfumflakon).

III.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Gegenstandswert ist nach §§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG), 3 ZPO geschätzt worden.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


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Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz


(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 2 Geschützte Werke


(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;2. Werke der Musik;3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;4. Werke der bild

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 16 Vervielfältigungsrecht


(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. (2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vo

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 72 Lichtbilder


(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt. (2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu. (3

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen


(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 14 Entstellung des Werkes


Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

Referenzen

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.

(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

(2) Handelt es sich um

1.
die Verfilmung eines Werkes,
2.
die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste,
3.
den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder
4.
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.

(3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.