Landgericht Hamburg Urteil, 11. Dez. 2015 - 304 O 329/13
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung und Prospektfehlern im Zusammenhang mit zwei geschlossenen Schiffsfondsbeteiligungen in Anspruch.
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Die Beklagte zu 1. bezeichnet sich als Wirtschaftsberatung und vermittelte dem Kläger die beiden Beteiligungen. Die Beklagte zu 2. ist Gründungsgesellschafterin der Beteiligungsgesellschaft MS S. R. Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (nachfolgend S. R.), die Beklagte zu 3. ist Gründungsgesellschafterin der P. S. GmbH & Co. KG (nachfolgend P. S.).
- 3
Am 04.12.2003 unterzeichnete der Kläger eine Beitrittserklärung (Anlage K2), mit welcher er die L. T.- und V. ges. mbH als Treuhänderin beauftragte, für ihn eine Kommanditbeteiligung an der S. R. in Höhe von 15.000,- Euro zuzüglich 5 % Agio zu erwerben. Mit einer gesonderten Unterschrift bestätigte der Kläger auf dem Beitrittsformular, den Emissionsprospekt (Stand November 2003) erhalten zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K2 Bezug genommen.
- 4
Außerdem unterzeichnete der Kläger am 09.12.2004 eine weitere Beitrittserklärung (Anlage K3), mit welcher er der I. T. N. s. GmbH als Treuhandkommanditistin den Abschluss des dem Prospekt beigefügten Treuhand- und Beteiligungsvertrages anbot mit dem Ziel einer Beteiligung an der P. S. in Höhe von 15.000,- Euro nebst 5 % Agio nach Zeichnung und Annahme. Mit einer gesonderten Unterschrift bestätigte der Kläger auf dem Beitrittsformular, den Beteiligungsprospekt vom 15.09.2004 erhalten zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K3 Bezug genommen.
- 5
Die beiden Beteiligungsangebote des Klägers wurden in der Folge angenommen.
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Wegen der den Beteiligungen zugrundeliegenden Emissionsprospekte sowie wegen der dort abgedruckten Gesellschafts- und Treuhandverträge wird auf die Anlagen K5 (S. R.) und K6 (P. S.) Bezug genommen.
- 7
Der Kläger zahlte seine Einlagen nebst Agio vollständig ein und erhielt in der Folge Ausschüttungen in Höhe von 5.325,- Euro (S. R.) bzw. 4.200,- Euro (P. S.).
- 8
Der Kläger macht hinsichtlich beider Beteiligungen Prospekt- und Beratungsfehler geltend und verlangt im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als habe er die Beteiligungen nicht gezeichnet. Mit außergerichtlichen Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 01.08.2013 nahm der Kläger die Beklagten zu 1. und 2. unter Fristsetzung zum 23.08.2013 erfolglos auf Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte an der streitgegenständlichen Beteiligung in Anspruch.
- 9
Im Hinblick auf die geltend gemachten Beratungsfehler behauptet der Kläger, es habe im Dezember 2003 bereits ein längere Zeit andauerndes Beratungsverhältnis zwischen ihm und dem für die Beklagte zu 1. als Berater tätigen Zeugen B. d. L. bestanden. Bereits im Juli 2003 habe der Zeuge dem Kläger zur Zeichnung einer Beteiligung an der F. Z. GbR geraten und diese in Wahrheit hochspekulative Beteiligung als „Festgeld“ beschrieben. Im Vertrauen auf die Darstellungen des Zeugen habe der Kläger diese Anlage gezeichnet. Der Zeuge habe sich in den Jahren 2003 und 2004 dann erneut beratend an den Kläger gewandt. An den Beratungsgesprächen habe auch die Ehefrau des Klägers, die Zeugin A., teilgenommen. Der Kläger sei in wirtschaftlichen Dingen wenig bewandert. Bereits vor Zeichnung des F. Z. habe der Kläger dem Zeugen d. L. mitgeteilt, dass es ihm darum gehe, eine eventuelle Versorgungslücke im Alter auszugleichen und sein Kapital zu erhalten. Er sei daher an einer risikolosen und erträglichen Anlage interessiert. Der Zeuge d. L. habe dem Kläger die Investition in die S. R. und die P. S. angetragen. Der Zeugen habe hierzu erklärt, dass es sich um sichere Kapitalanlagen handele, da der Kläger in Sachwerte investiere. Den Prospekt „S. R.“ habe der Kläger erst kurz vor der Beteiligungszeichnung erhalte. In Sachen „P. S.“ sei dem Kläger nur ein Flyer übergeben worden.
- 10
Wegen der behaupteten Prospektfehler wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22.10.2013 (Bl. 2 ff. d. A.), vom 08.05.2014 (Bl. 182 ff. d. A.), vom 30.09.2014 (Bl. 238 ff. d. A.) und vom 16.06.2015 (Bl. 417 ff. d. A.) Bezug genommen.
- 11
Der Kläger beantragt,
- 12
I. die Beklagten zu 1. und 2. zu verurteilen, an den Kläger gesamtschuldnerisch einen Betrag in Höhe von 10.425,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus und im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung des Klägers an der MS „S. R.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG in Höhe von 15.000,- Euro vom 04.12.2003 / 09.12.2003;
- 13
II. festzustellen, dass sich die Beklagten zu 1. und 2. mit der Annahme der Abtretung aller Rechte aus und im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung des Klägers an der MS „S. R.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG in Höhe von 15.000,- Euro vom 04.12.2003 / 09.12.2003 in Verzug befinden;
- 14
III. festzustellen, dass die Beklagten zu 1. und 2. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren finanziellen Schäden aus und im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung des Klägers an der MS „S. R.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG in Höhe von 15.000,- Euro vom 04.12.2003 / 09.12.2003 zu ersetzen;
- 15
IV. festzustellen, dass die Beklagten zu 1. und 2. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Kläger von sämtliche Verpflichtungen aus und im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung des Klägers an der MS „S. R.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG in Höhe von 15.000,- Euro vom 04.12.2003 / 09.12.2003 freizustellen;
- 16
V. die Beklagten zu 1. und 2. zu verurteilen, den Kläger gesamtschuldnerisch von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.064,65 Euro aus der Kostennote der Klägervertreter vom 02.08.2013, Rechnungs-Nr. 1., freizustellen;
- 17
VI. die Beklagten zu 1. und 3. zu verurteilen, an den Kläger gesamtschuldnerisch einen Betrag in Höhe von 11.550,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus und im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung des Klägers an der „P. S.“ GmbH & Co. KG in Höhe von 15.000,- Euro vom 09.12.2004;
- 18
VII. festzustellen, dass sich die Beklagten zu 1. und 3. mit der Annahme der Abtretung aller Rechte aus und im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung des Klägers an der „P. S.“ GmbH & Co. KG in Höhe von 15.000,- Euro vom 09.12.2004 in Verzug befinden;
- 19
VIII. festzustellen, dass die Beklagten zu 1. und 3. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren finanziellen Schäden aus und im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung des Klägers an der „P. S.“ GmbH & Co. KG in Höhe von 15.000,- Euro vom 09.12.2004 zu ersetzen;
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IX. festzustellen, dass die Beklagten zu 1. und 3. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Kläger von sämtliche Verpflichtungen aus und im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung des Klägers an der „P. S.“ GmbH & Co. KG in Höhe von 15.000,- Euro vom 09.12.2004 freizustellen;
- 21
X. die Beklagten zu 1. und 3. zu verurteilen, den Kläger gesamtschuldnerisch von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.064,65 Euro aus der Kostennote der Klägervertreter vom 02.08.2013, Rechnungs-Nr. 1., freizustellen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
- 24
Sie bestreiten das Vorliegen von Prospektfehlern. Hinsichtlich der geltend gemachten Beratungsfehler behaupten die Beklagten, der Kläger sei in Kapitalanlagedingen sehr erfahren. Er habe bereits 2002 eine Schiffsfonds gezeichnet und habe nach den hiesigen Zeichnungen selbständig und ohne Beratung in hochspekulative Investmentfonds investiert. Die Initiative für die hier streitgegenständlichen Beteiligungen sei jeweils vom Kläger ausgegangen. Der Kläger habe im Jahr 2000 über ein Jahresgehalt von 500.000,- DM zuzüglich Boni verfügt. Der Zeuge d. L. habe das Thema Altersvorsorge angesprochen. Hierzu habe der Kläger erklärt, dass das für ihn kein Thema sei. Er sei an Abschreibungen zum Zwecke der Steuerersparnis interessiert. Hierfür wolle er Geld anlegen, dass er in absehbarer Zeit nicht benötige und für welches daher ohne Weiteres ein höheres Risiko eingegangen werden könne. Die Ehefrau sei bei den Beratungsgesprächen nicht anwesend gewesen.
- 25
Am 27.11.2002 habe der Kläger von sich aus bei der Beklagten zu 1. angerufen und angegeben, mit einer großen Steuerrückzahlung im Jahr 2003 zu rechnen, die er möglichst in einen Schiffsfonds investieren wolle. Der Zeuge d. L. habe sofort auf die Risiken einer solchen unternehmerischen Beteiligung hingewiesen. Im Jahr 2003 habe der Kläger sich dann erneut bei der Beklagten zu 1. gemeldet, konkret nach der S. R. gefragt und um Übersendung des Prospektes gebeten. Dieser sei am 29.11.2003 per E-Mail und per Post an den Kläger übersandt worden. Der Kläger habe erneut erklärt, er wolle hohe Abschreibungen erhalten, da er die Steuerrückzahlung mittlerweile erhalten habe. Er habe sich über das Internet vorbereitet und konkrete Fragen gestellt. Der Zeuge d. L. habe auf die Risiken hingewiesen und die hohe Volatilität und den so genannten Schweinezyklus erläutert.
- 26
Im Jahr 2004 habe sich der Kläger dann erneut telefonisch bei der Beklagten zu 1. gemeldet. Er habe konkret angegeben, sich für den Schiffsfonds „P. S.“ zu interessieren. Er habe sich bereits vor diesem Anruf im Internet informiert und sich den Emissionsprospekt von der Homepage der Beklagten zu 1. eigenständig heruntergeladen. Im Rahmen des Vermittlungsgesprächs habe der Zeuge d. L. erneut auf alle Risiken hingewiesen.
- 27
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
- 30
Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h., er muss über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 26.09.2005, II ZR 314/03, juris Rn. 24; BGH, Urteil vom 21.03.2005, II ZR 140/03, juris Rn. 36, jeweils m.w.N.). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist weiter anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Interessenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 05. März 2009 – III ZR 17/08 –, Rn. 12, juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Prospektverantwortlichen eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospektes bei den Anlegern voraussetzen dürfen (BGH, Urteil vom 14.06.2007, III ZR 300/05, juris Rn. 8). Ist zur Aufklärung des Beitrittsinteressenten nicht rechtzeitig ein (fehlerfreier) Prospekt übergeben worden, kommt es darauf an, ob der Anleger im Vermittlungsgespräch über die wesentlichen Risiken aufgeklärt wurde. Andererseits genügt die rechtzeitige Übergabe eines fehlerfreien Prospekts dann nicht, wenn der Vermittler im Aufklärungsgespräch die im Prospekt zutreffend dargestellten Risiken in Abrede stellt oder relativiert.
- 31
Der Kläger hat gegen die Beklagten weder Schadensersatzansprüche gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 und 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus Prospekthaftung im weiteren Sinne (I. und II.) noch wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Beratungsvertrag gemäß § 280 Abs. 1 BGB (III.).
I.
- 32
Den oben aufgezeigten Anforderungen werden die streitgegenständliche Prospekte auch im Hinblick auf die vom Kläger beanstandeten Punkte gerecht:
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1. Rechtzeitige Übergabe
- 34
Der im Termin gemäß § 141 ZPO persönlich angehörte hat erklärt, da der Prospekt „S. R.“ ihm im Zeichnungstermin vorgelegen habe und er ihn zuvor durchgearbeitet hatte, woran er sich erinnerte, müsse er ihn wohl einige Tage vorher per Post oder ähnlich bekommen haben. Damit ist davon auszugehen, dass der Prospekt noch so rechtzeitig übergeben wurde, dass der Kläger den Inhalt noch vor Zeichnung zur Kenntnis nehmen konnte. Anders kann die Angabe, er habe den Prospekt zuvor durchgearbeitet, nicht gedeutet werden.
- 35
Hinsichtlich des Prospekts „P. S.“ hat der Kläger erklärt, er gehe heute davon aus, dass er den Prospekt wohl vor dem Termin bekommen haben müsse. Dies habe er ja so unterschrieben. Er würde wohl „so etwas“ auch nicht machen, ohne den Prospekt vorher gesehen zu haben. Er habe den Prospekt lediglich heute nicht mehr vorliegen. Dies könne jedoch auch andere Gründe haben. Er hat damit den Vortrag seiner Prozessbevollmächtigten, zum Zeichnungstermin habe er nur einen Flyer vorliegen gehabt, zurückgenommen. Angesichts dieser Angabe und der unterschriebenen Erklärung auf dem Beitrittsformular bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Kläger auch diesen Prospekt so rechtzeitig vor dem Termin erhielt, dass er noch Gelegenheit hatte, den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen.
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2. Ausreichender Hinweis auf das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB
- 37
Die Außenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB einschließlich der Rückforderbarkeit von Auszahlungen bis zur Höhe der Haftsumme wird auf Seite 37 des Prospekts „P. S.“ und auf den Seiten 7, 34, 36, 43 und 58 des Prospekts „S. R.“ zutreffend und verständlich dargestellt.
- 38
3. Ausreichender Hinweis auf das Totalverlustrisiko
- 39
Die Prospekte weisen ausdrücklich und in der erforderlichen Deutlichkeit auf das Totalverlustrisiko im Rahmen der unternehmerischen Beteiligung hin (P. S.: Seiten 9, 37, 40; S. R.: Seiten 7, 34).
- 40
4. Ausreichender Hinweis auf die eingeschränkte Fungibilität
- 41
Die Prospekte weisen auf den Seiten 6/7 und 48 (S. R.) bzw. 9 und 40 (P. S.) deutlich darauf hin, dass ein geregelter Markt für den Handel mit Fondsanteilen nicht besteht und dass ein Verkauf der Anteile insofern möglicherweise nur mit deutlichen Preisabschlägen oder unter Umständen überhaupt nicht zu realisieren ist.
- 42
5. Keine fehlerhafte Darstellung der Betriebskosten
- 43
Die Behauptung des Klägers, der in den Prospekten prognostizierte Ansatz der Schiffskosten erweise sich als realitätsfremd und wirtschaftlich nicht vertretbar, wird nicht hinreichend substantiiert. Tritt eine im Prospekt prognostizierte Entwicklung nicht ein, liegt darin nur dann ein haftungsbegründender Prospektfehler, wenn die Prognose nicht durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und - aus ex ante-Sicht - nicht vertretbar ist. Der Anspruchsteller genügt seiner Darlegungslast nicht, wenn er lediglich vorträgt, dass die Prognose sich nicht erfüllt hat (BGH, Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 75/10 –, Rn. 17, juris). Soweit der Kläger hierfür auf eine Betriebskostenstudie aus dem Jahr 2009 und die Geschäftsberichte 2008 und 2009 abstellt, lassen sich hieraus keine Schlüsse auf eine unrealistische Einschätzung ex ante ziehen.
- 44
6. Hinreichende Darstellung der (gewerbe)steuerlichen Risiken
- 45
Die steuerlichen Grundlagen der Beteiligungen sind in den Prospekten jeweils umfassend und insbesondere hinsichtlich der Gewerbesteuer auch zutreffend erörtert (P. S. S. 46 ff., S. R. S. 39 ff.). Sind Angaben im Prospekt zur Höhe der zu erwartenden Gewerbesteuerbelastung des Fonds in Anbetracht der bis dahin geltenden Finanzverwaltungspraxis zutreffend und weist der Prospekt ausdrücklich darauf hin, dass es aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung zu Abweichungen bei der steuerrechtlichen Bewertung kommen kann, liegt kein Prospektfehler vor (OLG Hamm, Urteil vom 31. März 2014 – 31 U 193/13 –, Rn. 55, juris). Beide Prospekte enthalten deutliche Hinweise dieser Art (P. S. S. 9, 40, 51; S. R. S. 7, 52). Der Kläger trägt nicht vor, dass die in den Prospekten enthaltenen Angaben von Beginn an unzutreffend waren.
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7. Keine fehlerhafte Darstellung des Risikos des Unterschiedsbetrages
- 47
Auf die steuerrechtlichen Risiken im Zusammenhang mit dem Unterschiedsbetrag weisen beide Prospekte ausdrücklich hin (P. S. S. 40, 48; S. R. S. 34, 40, 44).
- 48
8. Ausreichender Hinweis auf das Wechselkursrisiko
- 49
Auf das allgemeine Wechselkursrisiko wird in beiden Prospekten hingewiesen (P. S. S. 8, 34, 39; S. R. S. 7, 49). Die Behauptung des Klägers, die Prognosen der Prospekte bezüglich des Dollarkurses seien von Beginn an unrealistisch gewesen, wird nicht hinreichend substantiiert. Tritt eine im Prospekt prognostizierte Entwicklung nicht ein, liegt darin nur dann ein haftungsbegründender Prospektfehler, wenn die Prognose nicht durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und - aus ex ante-Sicht - nicht vertretbar ist. Der Anspruchsteller genügt seiner Darlegungslast nicht, wenn er lediglich vorträgt, dass die Prognose sich nicht erfüllt hat (BGH, Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 75/10 –, Rn. 17, juris).
- 50
9. Keine fehlerhafte Darstellung der Entwicklung des Schiffsfrachthandels
- 51
Der Kläger trägt nicht substantiiert vor, weshalb die Prospektverantwortlichen in den Jahren 2003 und 2004 bereits die spätere Wirtschaftskrise hätten vorhersehen müssen. Hier gilt die zitierte BGH-Rechtsprechung zu Prognosen entsprechend. Soweit bereits im Zeichnungszeitpunkt vereinzelte Warnungen vor Überkapazitäten auf dem Schiffsmarkt vernehmbar waren, gab dies keinen Anlass, warnende Hinweise in die Verkaufsprospekte aufzunehmen, zumal solche Hinweise zum damaligen Zeitpunkt nur ganz allgemeiner Natur hätten sein können und von daher wenig Aussagekraft für interessierte Anleger gehabt hätten.
- 52
10. Keine unzureichende Aufklärung über die wirtschaftliche Bedeutung der Chartereinnahmen
- 53
Über eine Selbstverständlichkeit wie die grundsätzliche wirtschaftliche Bedeutung der Chartereinnahmen bei einer Schiffsbeteiligung muss ein Prospekt nicht eigens aufklären. Eine Falschdarstellung oder Relativierung kann den Prospekten nicht entnommen werden. Insbesondere weisen beide Prospekte hinlänglich auf das entsprechende Ausfallrisiko hin (P. S. S. 8, 38; S. R. S. 7, 28, 34, 49).
- 54
11. Keine fehlende Aufklärung über Risiken der Langfristcharterung
- 55
Hinsichtlich der P. S. besteht die vom Kläger pauschal behauptete Langfristcharter mit Verlängerungsoption nicht. Hinsichtlich der S. R. wird im Prospekt auf Seite 8 auf die Dauer der Charter und die Verlängerungsoption des Charterers hingewiesen. Eine Langfristcharterung minimiert das Einnahmeunsicherheitenrisiko zulasten etwaig kurzfristig höherer Einnahmemöglichkeiten. Eines weitergehenden Hinweises auf potentielle Risiken und Interessenkonflikte bedurfte es nicht.
- 56
12. Keine irreführenden Angaben zu Weichkosten
- 57
Soweit der Kläger geltend macht, in den Prospekten werde das unzutreffende Bild vermittelt, mehr als 90 % seiner Einlage flösse in den Erwerb der Schiffsanteile, ist dies nicht nachvollziehbar. Erforderlich ist, dass der Anleger den Anteil der Weichkosten mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen kann (BGH, Beschluss vom 03. Februar 2015 – II ZR 52/14 –, Rn. 21, juris). Die Weichkosten sind in diesem Sinne hinreichend übersichtlich und ausführlich dargestellt. Der Weichkostenanteil kann mittels Dreisatz errechnet werden (S. R. S. 24 f., P. S. S. 26).
- 58
13. Ausreichender Hinweis auf das Fremdwährungsrisiko
- 59
Auf das Fremdwährungsrisiko wird in beiden Prospekten hingewiesen (S. R. S. 24, P. S. S. 8, 30, 34). Im Übrigen erfolgen die Fremdfinanzierung ebenso wie die Anschaffung und die Darlehenstilgung in US$. Wechselkursrisiken werden hierdurch gerade vermieden.
- 60
14. Keine fehlerhafte Renditedarstellung
- 61
Abgesehen davon, dass eine Renditedarstellung anhand der IRR-Methode keinen Bedenken begegnen würde (Hanseatische Oberlandesgericht, Urteil vom 10.01.2014 – 11 U 162/12 –, Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 30.08.2012 – 18 U 79/11 –, juris Rn. 176), greift der Angriff des Kläger vorliegend schon deshalb nicht, weil in beiden Prospekten keine Renditedarstellung anhand der IRR-Zinsfußmethode vorgenommen wurde.
- 62
15. Keine fehlenden Hinweise auf mögliche Einbindung in Einnahmepools
- 63
Beide Prospekte enthalten hinreichende Risikohinweise zu den Chartereinnahmen (siehe oben 10.). Weitergehender Hinweise auf mögliche Ausfallrisiken bei Einbindung der Schiffe in einen Einnahmepool bedurfte es darüber hinaus nicht, da nicht jede von der Geschäftsführung zu treffende zukünftige Entscheidung im Voraus im Prospekt detailliert dargestellt werden muss (OLG Hamm 31 U 193 / 13, Urteil vom 21.3.2014). Zudem handelt es sich auch bei dem Risiko der Neuvercharterung nach Ablauf der in den Prospekten konkret dargestellten Vercharterung nach Auffassung des Gerichts um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf (LG Dortmund, Urteil vom 11. Juli 2014 – 3 O 218/13 –, Rn. 247, juris).
- 64
16. Ausreichende Hinweise auf das Vertragserfüllungs- und Insolvenzrisiko
- 65
Bei dem Insolvenzrisiko handelt es sich schon nicht um einen aufklärungspflichtigen Umstand, denn dabei handelt es sich um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf. Zudem ergibt sich schon aus dem mitgeteilten unternehmerischen Charakter der Beteiligung ein immanentes Insolvenzrisiko. Ein konkretes Risiko war aus Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich. Nichts anderes gilt auch für das Vertragserfüllungsrisiko (LG Dortmund, Urteil vom 11. Juli 2014 – 3 O 218/13 –, Rn. 250, juris m.w.N.). Unbeschadet dessen enthalten beide Prospekte entsprechende Hinweise (S. R. S. 7, 49, 50; P. S. S. 8, 38, 40).
- 66
17. Ausreichende Angaben zu Versicherungen
- 67
Beide Prospekte enthalten hinreichende Hinweise auf die Gefahren nicht versicherter Risiken (S. R. S. 48, P. S. S. 9, 25).
- 68
18. Ausreichende Hinweise zum Verkauf
- 69
Auf mögliche Auswirkungen des Verkaufs der Schiffe wird ausreichend hingewiesen (S. R. S. 7, 10, 50; P. S. S. 9, 39).
- 70
19. Kein fehlender Hinweis zu behördlichen Genehmigungen
- 71
Soweit der Kläger moniert, es sei nicht hinreichend auf die Möglichkeit veränderter rechtlicher Rahmenbedingungen hingewiesen worden, die sich aus den Genehmigungen nach § 7 Flaggenrechtsgesetz ergäben, bleibt dieser Einwand unsubstantiiert. Das Gericht kann hieraus nicht erkennen, welche Erläuterungen nach Ansicht des Klägers noch in den Prospekt hätten aufgenommen werden sollen, um dem Anleger ein zutreffendes Bild der Beteiligung zu vermitteln.
- 72
20. Kein Hinweis auf Insolvenzrisiko der Treuhänderin erforderlich
- 73
Bei dem Insolvenzrisiko handelt es sich schon nicht um einen aufklärungspflichtigen Umstand, denn dabei handelt es sich um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf. Zudem ergibt sich schon aus dem mitgeteilten unternehmerischen Charakter der Beteiligung ein immanentes Insolvenzrisiko. Ein konkretes Risiko war aus Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (siehe oben 16.).
- 74
Überdies gilt: Der Kläger zeigt eine Reihe von Risiken auf, die nach seiner Auffassung daran anknüpfen, dass die Treuhänderin im Falle der Insolvenz aus der Gesellschaft ausscheide und ihr Gesellschaftsanteil nach § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB den übrigen Gesellschaftern unter gleichzeitiger Entstehung eines Abfindungsanspruchs zuwachse. Über diese Risiken sei im Prospekt nicht informiert worden.
- 75
In § 8 Ziffer 5.a) des Treuhandvertrages P. S. und in § 9 Ziffer 6. des Treuhandvertrages S. R. ist jedoch für den Insolvenzfall der Treuhänderin geregelt, dass die treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteile „bereits hiermit“ bzw. „schon jetzt“ auf die einzelnen Treugeber übertragen werden unter der aufschiebenden Bedingung, dass sich der einzelne Treugeber als Kommanditist ins Handelsregister eintragen lässt. Ein Übergang auf andere (direkte) Mitgesellschafter und Auseinandersetzungen der Treugeber über einen Abfindungsanspruch sind insoweit ausgeschlossen, so dass auf daran anschließende Risiken nicht hingewiesen werden musste.
- 76
21. Keine Schlechterstellung der Treuhandkommanditisten
- 77
Nach dem Konzept der Fonds hat der Anleger die Rechte eines Kommanditisten, gleich ob er sich über die Treuhänderin oder direkt beteiligt hat und kann ungeachtet eines Treuhandverhältnisses sämtliche Gesellschafterrechte selbst wahrnehmen. Es ist nicht nachvollziehbar, worin eine aufklärungspflichtige Schlechterstellung des Treugeberkommanditisten liegen soll.
- 78
22. Kein Hinweis auf erlaubnispflichtige Verträge erforderlich
- 79
Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, an welcher Stelle des Verkaufsprospektes eine Übernahme von Platzierungsgarantien durch die Fondsgesellschaften vorgesehen sein soll und in welchen Fällen dies als Bankgeschäft nach § 1 KWG angesehen werden könnte.
- 80
23. Kein Hinweis auf das Insolvenzrisiko der Gründungskommanditisten und der persönlich haftenden Gesellschafter erforderlich
- 81
Bei einer Insolvenz der persönlich haftenden Gesellschafter scheiden diese gem. § 15 Abs. 2b) (S. R.) bzw. § 17 Abs. 2a) (P. S.) der jeweiligen Gesellschaftsverträge aus der Gesellschaft aus. Dies wirkt sich gewerbesteuerrechtlich nicht aus. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, welche der in § 131 HGB geregelten Konstellationen zu einem Risiko für den Kläger führen soll. Die Möglichkeit der Insolvenz einer natürlichen oder juristischen Person und also auch der Gründungs- und persönlich haftenden Gesellschafter gehört jedenfalls zum allgemeinen Lebensrisiko, auf das nicht besonders hingewiesen werden muss.
- 82
24. Keine irreführende Verwendung des Begriffs der Ausschüttungen
- 83
Dem Kläger ist zuzugeben, dass die unscharfe Verwendung des Begriffs Ausschüttungen nicht nur für erwirtschaftete Gewinne, sondern auch für liquiditätsabhängige Entnahmen grundsätzlich keine glückliche Formulierung darstellt. Sie ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn im Prospekt zugleich klargestellt wird, dass es sich um Zahlungen handelt, die nicht durch Gewinne gedeckt sind und bei Unterschreiten der Haftsumme zu einer Rückzahlungsverpflichtung führen können. Eine solche Klarstellung ist in den streitgegenständlichen Prospekten enthalten. Im Prospekt P. S. heißt es auf S. 7, 9 und 39, dass Ausschüttungen zum Teil Rückzahlungen des eingesetzten Kapitals sind. Daneben finden sich ausreichende Hinweise auf das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB (siehe oben 2.). Im Prospekt S. R. ist durchgehend von „Auszahlungen“ die Rede (S. 5, 7, 9, 10, 23). Der Prospekt enthält sodann auf S. 36 den Hinweis: „Werden die Kommanditeinlagen durch Entnahmen (Auszahlungen) unter die Hafteinlage gemindert, so lebt die Haftung bis zur Höhe der Hafteinlage wieder auf.“
- 84
25. Kein unzureichender Hinweis auf Verflechtungen
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Soweit der Kläger moniert, die Prospekte klärten nicht hinreichend über personelle und kapitalmäßige Verflechtungen auf, bleibt der Einwand unsubstantiiert.
- 86
26. Ausländisches Recht
- 87
Der Einwand des Klägers, es fehlten Hinweise auf die „erheblichen rechtlichen Risiken“ der Anwendung ausländischen Rechts, bleibt ebenfalls äußerst unsubstantiiert. Die Prospekte stellen klar, dass die Schiffe unter ausländischer Flagge fahren. Dass sie damit auch ausländischem Recht unterliegen, ist eine nicht aufklärungsbedürftige Selbstverständlichkeit. Worüber der Kläger gerne weiter aufgeklärt worden wäre, um ihm ein zutreffendes Bild der Beteiligung zu vermitteln, bleibt unklar.
- 88
27. Kein Hinweis auf eine faktische Geschäftsführung durch fremdfinanzierende Banken erforderlich
- 89
Es ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage der Kläger zu der Einschätzung gelangt, die wahre Geschäftsführung des Fonds obliege den fremdfinanzierenden Banken. Tatsächliche Anhaltspunkte, die ihre Behauptung stützen würden, trägt er nicht vor. Ohne hinreichend substantiierten Sachvortrag war eine Erhebung der angebotenen Beweise (Zeugnis der Geschäftsführer der jeweiligen Beteiligungsgesellschaften) nicht veranlasst. Darlehensverträge sind weder in einen Fondsprospekt aufzunehmen noch besteht ein Anspruch des Klägers, sie nachträglich im Prozess vorgelegt zu bekommen.
- 90
28. Keine weitergehenden Hinweise auf Schiffsgläubigerrechte erforderlich
- 91
In den Emissionsprospekten war entgegen der klägerischen Ansicht auch nicht auf die Regelung des § 596 HGB hinzuweisen, da die hiermit verbundenen Risiken lediglich allgemeiner Natur sind (LG Dortmund, Urteil vom 14. November 2014 – 3 O 459/13 –, Rn. 133, juris). Die teilweise Fremdfinanzierung des Investitionsvolumens durch Hypothekendarlehen einschließlich der Finanzierungskosten wird in den Emissionsprospekten konkret dargestellt. Im Übrigen wird der Anleger nach dem oben Gesagten hinreichend über ein Totalverlustrisiko informiert, welches das vorliegende Risiko eines möglichen Teilverlustes mit umfasst.
- 93
Die Prospekte erläutern, dass die Schiffe durch ein Bankdarlehen fremdfinanziert werden und dass die Schiffe über eingeräumte Schiffshypotheken als Sicherheit für diese Darlehen dienen (S. R. S. 24 ff.; P. S. S. 26 ff.). Er wird darüber informiert, dass der Bank Kündigungsrechte zustehen (P. S. S. 38; S. R. S. 37).
- 94
Diese Hinweise bilden das Risiko ausreichend ab, dass in bestimmten Fällen die Kündigung des Kredits und die zwangsweise Verwertung der Schiffe drohen können. Damit sind die weiteren Szenarien wie die Forderung der Bank nach Zinserhöhungen oder weiteren Sicherheiten als mildere Maßnahmen vor einer Kündigung mit umfasst. Einer weitergehenden Aufklärung, insbesondere über Details der Kündigungsgründe, bedurfte es nicht. Dass eine Bank bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit als milderes Mittel gegenüber der Kündigung gemäß § 490 Abs. 1 BGB eine Nachbesicherung verlangen kann, ist in einem Fondsprospekt neben der Verdeutlichung des Verlustrisikos nicht gesondert aufklärungspflichtig. Dem Anleger muss nicht zusätzlich noch verdeutlicht werden, auf welche Arten sich diese Verluste realisieren können, zumindest wenn darin keine konkret risikoerhöhenden Umstände stecken. Dass die Banken eine Nachbesicherung verlangen, spiegelt nur das Risiko wieder, bei fehlenden Mieteinnahmen Verluste zu machen und den Kredit nicht bedienen zu können (Oberlandesgerichts Frankfurt, Urteil vom 15.10.2014, 17 U 155/13 Rn. 74, juris).
- 95
Weshalb darüber hinaus eine Aufklärung des Anlegers über das Verfahren der Wertermittlung der streitgegenständlichen Schiffe beim Erwerb erforderlich sein soll, um ihm ein zutreffendes Bild über die Beteiligung zu vermitteln, wenn der Kaufpreis im Prospekt ausgewiesen ist, erschließt sich nicht.
- 97
Die Prospekte weisen auf eine mögliche Haftung analog §§ 30, 31 GmbHG bis zur Höhe der erhaltenen Ausschüttungen nicht hin. Es kann dahinstehen, ob eine planwidrige Regelungslücke besteht, die durch eine analoge Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG geschlossen werden muss, da über ein solches Risiko jedenfalls nicht gesondert aufgeklärt werden muss. Eine Inanspruchnahme der Kommanditisten ist nur unter der Voraussetzung denkbar, dass durch Entnahmen oder Ausschüttungen an Kommanditisten das Stammkapital der Komplementär-GmbH angegriffen oder aufgezehrt würde. Eine Auszahlung des Stammkapitals der GmbH an die Kommanditgesellschaft oder die Kommanditisten ist überhaupt nur denkbar, wenn die Geschäftsführung das Stammkapital der GmbH gleichwohl unter Verstoß gegen zwingende Vorschriften und unter Inkaufnahme einer persönlichen Haftung nach § 43 GmbHG der Kommanditgesellschaft oder den Kommanditisten zur Verfügung stellt. Ein solches pflichtwidriges Verhalten ist keines, das bei der Erstellung eines Verkaufsprospektes zugrunde gelegt werden muss. Eine Konstellation, die aufgrund von Pflichtverstößen Dritter eine Haftung von Kommanditisten auslösen könnte, ist zwar nicht ausgeschlossen; ihr Eintritt ist jedoch nicht mit einer solchen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass von einem wesentlichen Risiko im Rahmen der Anlageentscheidung gesprochen werden kann. Ein Hinweis darauf ist im Prospekt nicht erforderlich.
- 98
31. Kein Hinweis auf Widerrufsgefahr erforderlich
- 99
Dahinstehen kann, ob die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung des Klägers und/oder der übrigen Treugeberkommanditisten richtig ist, denn dies führt nach § 355 BGB dazu, dass das Widerrufsrecht unbefristet ausgeübt werden kann, wenn ein Widerrufsrecht besteht. Bei dem Widerrufsrisiko und den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen handelt es sich jedoch nicht um aufklärungspflichtige Umstände. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten (LG Dortmund, Urteil vom 24. Oktober 2014 – 3 O 397/13 –, Rn. 127, juris). Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich.
II.
- 100
Zu einem Aufklärungsfehler ist es auch nicht dadurch gekommen, dass der Zeuge d. L. die Risikohinweise der Prospekte im mündlichen Gespräch abgeschwächt und somit eine nicht anlagegerechte Beratung geleistet hätte.
- 101
Der Kläger konnte seinen Vortrag, der Zeuge habe die Risikohinweise relativiert, nicht beweisen. Der persönlich angehörte Kläger hat in Konkretisierung des Vortrags seiner Prozessbevollmächtigten erklärt, der Zeuge d. L. habe das Totalverlustrisiko „totgeredet“ und erklärt, dies sei nur eine theoretische Option, die sich nie realisieren würde. Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin A., hat diesen Vortrag im Ansatz bestätigt, indem sie ausgesagt hat, sie wisse noch ganz konkret im Hinblick auf ein bestimmtes Risiko, das ihrem Mann wichtig gewesen sei, dass der Zeuge d. L. dazu erklärt habe, „das sei quasi nicht vorhanden. Das müsste die in dem Prospekt nur so schreiben. Das könne man ignorieren“. Sie wisse leider nicht mehr, um welches konkrete Risiko es gegangen sei. Der Zeuge d. L. hat jedoch erklärt, er habe nie Risiken relativiert und insbesondere auf das Totalverlustrisiko ausdrücklich hingewiesen. Das Gericht verkennt nicht, dass der Zeuge als Ehegatte der Inhaberin der Beklagten zu 1. ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang dieses Rechtsstreits hat und dass seine Aussage anfangs den Eindruck erweckte, auswendiggelernt bzw. abgelesen zu sein. Auf nähere Nachfragen sagte der Zeuge jedoch zunehmend freier aus und differenzierte, ob er einen Vorgang noch in Erinnerung hatte, nicht mehr in Erinnerung hatte oder seine Aussage ausschließlich oder teilweise auf Notizen aus der damaligen Zeit basierte. Dieses Offenbaren von Erinnerungslücken steigert die Glaubwürdigkeit des Zeugen ebenso wie der Umstand, dass der Zeuge sich auf Aktennotizen stützen konnte. Auch die Angaben des Klägers und seiner als Zeugin vernommenen Ehefrau enthielten Realitätskennzeichen wie etwa Erinnerungen an konkrete Treffen. Das Gericht unterstellt keiner Seite bewusst falsche Angaben, sondern hält es vielmehr für wahrscheinlich, dass vor dem Hintergrund des erheblichen Zeitablaufs von über zehn Jahren sich jeweils eine gewisse Sicht auf die Dinge verfestigt hat. Eine vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietende Überzeugung kann sich das Gericht auf der Basis dieser sich widersprechenden und jeweils nicht offensichtlich unglaubhaften Aussagen nicht verschaffen. Dies wirkt sich zulasten des beweispflichtigen Klägers aus.
- 102
Gleiches gilt für die behaupteten Angaben zur grundsätzlichen Geeignetheit der Schiffsfonds zur Altersvorsorge. Hätte der Zeuge d. L. dies so erläutert, so läge hierin sicher eine nicht anlagegerechte Beratung. Der Kläger konnte jedoch auch dies nicht beweisen. Auch hier widersprechen sich die Angaben erheblich. Während der Kläger und seine Ehefrau angaben, sie hätten jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es Ihnen um eine sichere Alstervorsorge ging und dann habe der Zeuge d. L. hierfür die streitgegenständlichen Schiffsfonds empfohlen, bekundete der Zeuge d. L. einen gänzlich anderen Hergang: Der Kläger sei jeweils mit der konkreten Zeichnungsabsicht für einen der Schiffsfonds an ihn herangetreten, woraufhin er, der Zeuge, zunächst gefragt habe, ob denn die Altersvorsorge gesichert sei. Er habe diesbezüglich eine englische Lebensversicherung für den Kläger und seine Ehefrau empfohlen. Der Kläger habe erklärt, Altersvorsorge sei kein Thema, ihm gehe es darum, angesichts konkret erhaltener hoher Boni und einer Steuererstattung Steuern zu sparen. Es gehe ihm um Verlustabschreibungen. Für diese Version spricht, dass auch der Kläger erklärt hat, er habe seinerzeit ein „vernünftiges Gehalt“ und „hin und wieder etwas übrig“ gehabt, das er anlegen wollte. Der Kläger erinnerte sich jedoch so, dass er dieses kurzfristig nicht benötigte Geld für das Alter sichern wollte und dies auch so kommuniziert habe. Jedenfalls aber ermöglichen die auch hier gegensätzlichen und jeweils nicht unglaubhaften Angaben dem Gericht keine sichere Überzeugungsbildung.
III.
- 103
Es besteht auch kein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1. aus § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung einer Pflicht aus einem möglichen Anlageberatungsvertrag. Es kann dahinstehen, ob zwischen dem Kläger und der durch den Zeugen d. L. vertretenen Beklagten zu 1. ein Anlagevermittlungs- oder ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist. Der Kläger konnte nämlich jedenfalls nicht beweisen, dass der Zeuge d. L. eine nicht anlegergerechte Beratung geleistet hätte. Auch hier geht es im Kern darum, ob der Kläger dem Zeugen d. L. wie behauptet mitteilte, dass es ihm darum gehe, eine eventuelle Versorgungslücke im Alter auszugleichen und sein Kapital zu erhalten und er daher an einer risikolosen und erträglichen Anlage interessiert. Diesbezüglich und ebenso hinsichtlich der im Rahmen des möglichen Beratungsvertrags geschuldeten anlagegerechten Beratung gilt das unter II. zur Beweiswürdigung Gesagte entsprechend.
IV.
- 104
Die weiteren Anträge und Nebenforderungen scheitern mit den geltend gemachten Hauptansprüchen.
V.
- 105
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die beklagten Gesellschaften - eine Kommanditgesellschaft auf Aktien und eine Aktiengesellschaft - beschäftigen sich - ebenso wie ihre Rechtsvorgängerinnen aus der "G. Gruppe" - u.a. mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen. Das erforderliche Kapital bringen sie auf, indem sie mit zahlreichen Kleinanlegern stille Gesellschaften gründen. Die Laufzeit beträgt nach Wahl der Anleger 10 bis 40 Jahre. Die Gesellschafter sind am Gewinn und Verlust beteiligt und haben ggf. eine Nachschusspflicht bis zur Höhe ihrer Entnahmen. Nach den im vorliegenden Fall verwendeten Vertragsformularen sollte das Auseinan-
dersetzungsguthaben am Ende des jeweiligen Gesellschaftsvertrages als monatliche Rente mit einer Laufzeit von - je nach Wunsch des Anlegers - 10 bis 40 Jahren ausgezahlt werden ("Pensions-Sparplan"). Damit sollte ein Beitrag zur Versorgung und Absicherung des stillen Gesellschafters im Alter geleistet werden. Den Anlegern wurden steuerliche Verlustzuweisungen in Höhe ihrer Einlagezahlungen in Aussicht gestellt. Außerdem sollten sie ein gewinnunabhängiges Recht auf Entnahme i.H.v. jährlich 10 % ihrer eingezahlten Einlage haben.
Die Kläger beteiligten sich im Laufe der 90er Jahre als stille Gesellschafter an der G. Beteiligungs-AG, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1, bzw. an der L. AG oder der G. Vermögensanlagen AG, Rechtsvorgängerinnen der Beklagten zu 2 ("G. Gruppe"). Die Kläger zu 4, 21, 34 und 40 hatten die Einlage jeweils in einem Betrag zu zahlen, die Kläger zu 5, 14, 18 und 31 hatten sie in monatlichen Raten zu erbringen, die übrigen 29 jetzt noch am Rechtsstreit beteiligten Kläger verpflichteten sich zu beidem. Im Rahmen eines sog. Steiger-Modells wurden jeweils Folgeverträge mit anderen Konzerngesellschaften oder bezüglich anderer von derselben Gesellschaft buchungsmäßig getrennt behandelter "Unternehmenssegmente" geschlossen. Dadurch sollten die Ratenzahlungen bzw. die Wiederanlagen der Entnahmen jeweils zu steuerlichen Verlustzuweisungen führen, während Gewinne nur in den - beitragslos gestellten - Vorgängerverträgen entstehen sollten. Daneben erwarben einige Kläger auch Aktien einer Gesellschaft der G. Gruppe, was im Revisionsverfahren aber keine Rolle mehr spielt.
Alle jetzt noch am Verfahren beteiligten Kläger erklärten im Jahre 2001 die fristlose Kündigung und die Anfechtung der stillen Gesellschaftsverträge wegen arglistiger Täuschung. Mit ihrer Klage verlangen sie von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Rückzahlung ihrer Einlagen, die Feststellung, dass
die Gesellschaftsverhältnisse durch die Kündigungen erloschen sind, und im Wege der Stufenklage die Errechnung des Auseinandersetzungsguthabens und die Auszahlung eines etwaigen die Einlagezahlungen übersteigenden Überschusses.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht - soweit es um die Ansprüche aus den stillen Gesellschaftsverhältnissen geht - zugelassene Revision der insoweit betroffenen Kläger.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt :
Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Einlagen aufgrund ihrer außerordentlichen Kündigungen. Zum einen hätten sie schon nicht dargelegt, mit welcher Gesellschaft jeweils die Folgeverträge geschlossen worden seien. Eine "gesamtschuldnerische Konzernhaftung" der Beklagten komme nicht in Betracht. Im Übrigen scheide ein Rückzahlungsanspruch aus, weil auf die stille Gesellschaft die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar seien und daher allenfalls die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens verlangt werden könne. Davon sei auch keine Ausnahme wegen grober Sittenwidrigkeit zu machen.
Für das Vorliegen eines "Schneeballsystems" seien die Kläger darlegungs - und beweispflichtig. Sie stützten sich dafür auf ein Privatgutachten der P. Treuhandgesellschaft mbH vom 30. Mai 1994, auf ein weiteres Privatgutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft H. & Partner vom 8. August, 15. Oktober und 20. Oktober 1999 und auf ein in einem Verfahren vor dem OLG Köln erstattetes Gutachten der B. vom AG 14. Februar 1996. In diesen Gutachten sei aber ein Schneeballsystem nicht festgestellt worden. Bei dieser Sachlage sei es nicht geboten, entsprechend dem Antrag der Kläger ein erneutes gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen.
Die Gesellschaftsverträge seien auch nicht wegen einer Disparität von Chancen und Risiken oder wegen einer von Anfang an unzulänglichen Investitionstätigkeit der Beklagten sittenwidrig. Zwar sei den Klägern zuzugeben, dass die finanziellen Transaktionen der Beklagten nur schwer nachzuvollziehen seien. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Privatgutachten und einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Braunschweig könne aber nicht festgestellt werden, dass die Anlegergelder vertragswidrig verwendet worden seien. Die geringen Erträge seien auf die derzeit schwierige Marktsituation zurückzuführen. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten werde auch insoweit zu keiner weiteren Aufklärung führen.
Eine Ausnahme von den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft sei auch nicht im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen der Kläger gerechtfertigt. Die Kläger hätten sich darauf berufen, bei Vertragsschluss durch den Prospekt bzw. die Vermittler arglistig getäuscht worden zu sein. Das könne aber nur zu einem Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, nicht dagegen auch zu einem Anspruch auf Rückzahlung der Einlagen führen.
Eine Ersatzpflicht der Beklagten ergebe sich auch nicht aus einem strafbaren Verhalten. Im Hinblick auf den Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs gemäß § 264 a StGB hätten die Kläger schon nicht dargelegt, welcher der zahlreichen Prospekte der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerinnen ihnen vorgelegt worden sei. Im Übrigen sei in den Prospekten auch keine bestimmte Investitionsquote oder -art genannt worden, so dass ein entsprechendes Vertrauen der Anleger nicht begründet worden sei. Der Vorwurf, "kaum einer" aus der angesprochenen Zielgruppe sei darauf gekommen, dass er mit den gewinnunabhängigen Entnahmen gleichsam eigenes Geld geliehen bekomme, sei schon deshalb unerheblich, weil die Kläger nicht gesagt hätten, welcher von ihnen einem entsprechenden Irrtum unterlegen sei. Im Übrigen seien die Behauptungen zu dem Inhalt der Vertragsanbahnungsgespräche nicht unter Beweis gestellt. Beweis sei lediglich dafür angetreten worden, was den Vermittlern in den Vertriebsschulungen gesagt worden sei.
Auch der Wegfall der vereinbarten ratierlichen Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben wegen einer Untersagungsverfügung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen vom 22. Oktober 1999 führe weder zu einem Anspruch auf Rückzahlung der Einlagen, noch berechtige es zur Kündigung mit einem daraus folgenden Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Zum einen sei nicht vorgetragen, bei welchen Beteiligungen eine ratierliche Auszahlung überhaupt vereinbart sei. Zum anderen seien sämtliche Verträge vor der Untersagungsverfügung geschlossen worden. Ob und ggf. ab wann eine Pflicht der Beklagten zum Hinweis auf die drohende Untersagungsverfügung bestanden habe, könne offen bleiben, weil die Kläger sich auf die Verletzung einer derartigen Hinweispflicht nicht berufen hätten. Im Übrigen handele es sich bei der ratierlichen Auszahlung nur um eine unbedeutende Modalität der Vertragsabwicklung, so dass selbst eine Teilnichtigkeit nicht die Un-
wirksamkeit der Gesamtverträge zur Folge hätte. Auch die verspätete Vorlage von Jahresabschlüssen durch die Beklagten führe weder zur Nichtigkeit der Verträge noch zu einem Kündigungsrecht.
Die Feststellungsanträge seien ebenfalls unbegründet. Eine Feststellung der Beendigung der Gesellschaftsverhältnisse komme schon nur im Verhältnis zu jeweils der Gesellschaft in Betracht, mit der ein stiller Gesellschaftsvertrag bestehe. Es fehle aber auch an einem wichtigen Grund für eine Kündigung.
So bestehe ein Kündigungsgrund nicht im Hinblick auf die behaupteten Falschangaben der Vermittler in den Vertragsanbahnungsgesprächen. Die Kläger hätten weder die Namen der Vermittler mitgeteilt noch die Umstände der Gespräche näher dargelegt. Sie hätten sich auf den Standpunkt gestellt, dass es unerheblich sei, ob einzelne Kläger in ihren Fehlvorstellungen durch die Vermittler noch bestärkt worden seien. Unter diesen Umständen sei weder ein gerichtlicher Hinweis noch eine Beweisaufnahme veranlasst gewesen.
Ein Kündigungsgrund ergebe sich auch nicht aus dem Wegfall der ratierlichen Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben und der verspäteten Vorlage der Jahresabschlüsse.
Schließlich sei auch die Stufenklage unbegründet. So hätten die Kläger auch insoweit nicht mitgeteilt, an welcher der beiden Beklagten die Beteiligung bestanden habe bzw. noch bestehe. Auch könne der Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nicht neben dem Anspruch auf Rückzahlung der Einlagen bestehen. Im Übrigen fehle es auch insoweit an einem Grund für eine außerordentliche Kündigung.
II. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Beklagten nicht ohne Rücksicht auf ihr jeweiliges Verhalten nur deshalb als Gesamtschuldner haften, weil sie sich wegen des Konzernverbunds das jeweilige Fehlverhalten der anderen Konzerngesellschaft zurechnen lassen müssen. Auch in einem Konzern sind die einzelnen Gesellschaften rechtlich selbständig. Sie haften nur dann, wenn zwischen ihnen und dem Gläubiger eine entsprechende Rechtsbeziehung besteht. Davon hat der Bundesgerichtshof entgegen der Auffassung der Revision auch in der Entscheidung vom 15. Juni 2000 (III ZR 305/98, NJW 2000, 3275) keine Ausnahme gemacht. In jenem Fall ging es um die Haftung einer Mehrheit von Gesellschaften, die eine Erklärung dahingehend abgegeben hatten, gemeinsam eine Vermögensberatung zu übernehmen. Daraus hat der III. Zivilsenat geschlossen, dass zu jedem Mitglied der Gruppe eine eigenständige rechtsgeschäftliche Beziehung zustande gekommen ist. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Hier war für die Kläger von vornherein klar, wer ihr Vertragspartner war. Mindestens aufgrund ihres Informationsrechts konnten sie auch unschwer feststellen, ob und ggf. mit wem in ihrem Namen Folgeverträge geschlossen worden waren.
Das Berufungsgericht hat aber nicht beachtet, dass schon in dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils im Einzelnen aufgeführt ist, welcher Kläger mit welcher Gesellschaft einen Gesellschaftsvertrag geschlossen hat. Damit steht fest, gegenüber welcher der beiden Beklagten - sonstige Vertragspartner kommen nach der Verschmelzung mit den Vorgängergesellschaften nicht mehr in Betracht - Schadensersatzansprüche bestehen können. Wenn die Beklagten demgegenüber vortragen wollen, es seien Folgeverträge mit der jeweils anderen Beklagten geschlossen worden, ist das für die Schadensersatzpflicht wegen Verschuldens bei Vertragsschluss ohne Bedeutung. Davon können lediglich etwaige Auseinandersetzungsansprüche betroffen sein. Insoweit obliegt den
Beklagten aber die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Urt. v. 11. Oktober 1994 - X ZR 30/93, NJW 1995, 49, 50).
Eine andere Frage ist, ob die Beklagte zu 1 deshalb auch in Bezug auf die mit der Beklagten zu 2 und ihren Rechtsvorgängerinnen geschlossenen Verträge haftet, weil sie diese Verträge vermittelt hat, wie die Revision geltend macht. Dazu fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , auf die stillen Gesellschaften seien die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden, deshalb führe ein Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrund nur zu einem Kündigungsrecht und davon sei hier nach dem festgestellten Sachverhalt keine Ausnahme wegen gewichtiger Belange der Allgemeinheit oder einer besonderen Schutzwürdigkeit der Kläger zu machen. Diese Auffassung hat der Senat in den Urteilen vom 21. März 2005 (II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 755; II ZR 310/03, NJW 2005, 1784, 1785; II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 764) zu Parallelfällen aus dem Komplex "G. Gruppe" bestätigt und damit deutlich gemacht, dass er - anders als es in Teilen des Schrifttums gesehen wird - die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht aufgeben will. Hiervon abzugehen, besteht auch jetzt kein Anlass.
3. a) Unzutreffend ist dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts, wegen der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft könne ein Anspruch auf Rückzahlung der Einlage auch dann nicht bestehen, wenn der jeweilige Kläger bei dem Vertragsschluss getäuscht worden sei. Wie der Senat in seinen nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangenen Entscheidungen vom 19. Juli 2004 (II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706), 29. November 2004 (II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 256) und 21. März 2005 (II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 757; II ZR 310/03, NJW 2005, 1784, 1786 f.; II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 764) ausgeführt hat,
sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft dann nicht berührt und stehen deshalb einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters - der Inhaber des Handelsgeschäfts i.S. des § 230 HGB - verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet. Demjenigen, der sich aufgrund eines Prospektmangels, einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder aus sonstigen Gründen schadensersatzpflichtig gemacht hat, darf es nicht zugute kommen, dass er gleichzeitig auch an dem mit dem geschädigten Anleger geschlossenen Gesellschaftsvertrag beteiligt ist.
b) Damit kommt es darauf an, ob den Beklagten oder ihren Rechtsvorgängerinnen , bezogen jeweils auf den einzelnen Vertrag, eine Verletzung von Aufklärungspflichten vorzuwerfen ist. Dann haften sie jedenfalls nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss auf Schadensersatz, wobei sie sich ggf. ein Verschulden der Anlagevermittler nach § 278 BGB zurechnen lassen müssen.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGHZ 79, 337, 344; Urt. v. 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 757; II ZR 310/03, NJW 2005, 1784, 1787; II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 764). Dabei war im vorliegenden Fall vor allem darüber aufzuklären, dass der Anleger an den Verlusten beteiligt und verpflichtet ist, erforderlichenfalls auch Nach-
schüsse in erheblichem Umfang zu leisten, dass die gewinnunabhängigen Entnahmen i.H.v. 10 % der gezahlten Einlagen schon ab dem Jahr nach dem Vertragsschluss zu einer deutlichen Verringerung des für die Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals führen, dass die Entnahmen auch im Falle der Wiederanlage keinen Kapitalzuwachs bewirken, dass sie deshalb in hohem Maße die Gefahr einer späteren Nachschusspflicht begründen und dass sie trotz ihrer Ausgestaltung als gewinnunabhängig unter einem Liquiditätsvorbehalt stehen, der es den Beklagten erlaubt, bei einem Liquiditätsmangel die Ausschüttungen einseitig einzustellen. Schließlich musste der Anleger über das geplante Investitionsvolumen unterrichtet werden, wenn es von den üblicherweise zu erwartenden Werten abweichen sollte.
bb) Dazu haben die Kläger behauptet, in den jeweiligen Beratungsgesprächen seien die Entnahmen mit Renditen gleichgesetzt worden, die Vermittler hätten allen Anlegern jeweils eine Anlage versprochen, die zum sicheren Aufbau einer Zusatzrente geeignet sei, und die Beklagten hätten spätestens seit 1992 die vertragsmäßig vorgesehenen Investitionen planmäßig unterlassen , was auch schon im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse beabsichtigt gewesen sei.
Zu Recht rügt die Revision, dass der Behauptung der Kläger, in den Vertragsanbahnungsgesprächen hätten die Anlagevermittler die Entnahmen mit Renditen gleichgestellt, nicht im Rahmen einer Beweisaufnahme nachgegangen worden ist. Zwar haben die Kläger nicht die Anlagevermittler selbst als Zeugen benannt. Sie haben aber die Behauptung, die Vermittler seien in den Schulungen der Beklagten dazu angewiesen worden, so zu verfahren, unter Zeugenbeweis gestellt. Wenn diese Behauptung bewiesen wird, ist das ein starkes Indiz dafür, dass die Vermittler sich an diese Anweisung auch gehalten
haben. Zumindest wäre es dann Sache der Beklagten darzulegen, warum das nicht so gewesen sein soll.
cc) Weiter ist das Berufungsgericht nicht in ausreichendem Maße dem Vortrag der Kläger nachgegangen, die vertragsmäßig vorgesehenen Investitionen seien unterlassen worden. Es hat gemeint, zu der Behauptung der Kläger, die Beklagten hätten planmäßig nur ganz geringe Teile der Anlegergelder investiv verwendet und dadurch einen nachhaltigen Kapitalverlust verursacht, müsse kein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Gegen eine solche Beweisaufnahme spreche die Erwartung, dass angesichts des Gesamtumfangs der wirtschaftlichen Tätigkeit der Beklagten und der bereits in der Vergangenheit durch zahlreiche Beteiligte eingeholten Gutachten davon auszugehen sei, dass auch ein weiteres Gutachten nicht zu einer eindeutigen Aussage kommen werde. Angesichts der auch in den zahlreichen Parallelverfahren vorgebrachten kaum noch überschaubaren Zahlen und Argumente sei nicht zu erwarten, dass eine "zusätzliche Meinung" zu einer entsprechenden Überzeugung des Gerichts führen werde.
Die Revision rügt zu Recht, dass darin eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung liegt. Auch wenn die wirtschaftlichen Aktivitäten der G. Gruppe vielschichtig sind und dabei bisher keine Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Investitionstätigkeit aufgedeckt worden sind, ist das allein kein Grund für die Annahme, auch eine Beweisaufnahme in dem vorliegenden Verfahren werde zu keinem für die Kläger günstigen Ergebnis führen. Da das Berufungsgericht offenbar nicht in der Lage ist, die wirtschaftlichen Zusammenhänge allein zu beurteilen - eine entsprechende Sachkunde der Richter ist in dem Urteil nicht dargelegt -, hat es sich der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen.
Dass diese Beweisaufnahme von vornherein aussichtslos ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dafür spricht auch nichts. Im Gegenteil ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast (BGH, Urt. v. 11. Juni 1990 - II ZR 159/89, NJW 1990, 3151; v. 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98, NJW 1999, 1404, 1405 f.; v. 22. März 2004 - II ZR 75/02, BGH-Report 2004, 1140) gehalten sind, dem Gericht und dem gerichtlich bestellten Sachverständigen diejenigen Informationen zu geben, die den Klägern nicht zugänglich sind, die offenzulegen den Beklagten aber möglich und zumutbar ist (zur Beweislast der Kläger im übrigen s. BGH, Urt. v. 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322, 1323; v. 20. Juni 1990 - VIII ZR 182/89, NJW-RR 1990, 1422, 1423).
Dem Berufungsgericht kann auch nicht gefolgt werden, wenn es meint, die Emissionsprospekte seien schon deshalb nicht irreführend, weil sie keine bestimmte Anlagepolitik und Investitionsquote in Aussicht stellten. Es geht hier nicht um die Frage, ob die Beklagten einen mehr oder weniger weiten unternehmerischen Handlungsspielraum haben sollten. Die Kläger behaupten vielmehr , von ihrem und dem Geld der anderen Anleger sei nur ein so geringer Teil zu Investitionszwecken verwendet worden - zwischen 3,98 % und 22 % -, dass ein Gewinn von vornherein unwahrscheinlich, ein Verlust dagegen wahrscheinlich sei. Wenn die Beklagten demgegenüber, gestützt ebenfalls auf Privatgutachten , die Investitionsquoten auf 68 % bis 81 % beziffern, besteht ein Aufklärungsbedarf , dem das Berufungsgericht hätte nachgehen müssen.
4. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.
Dabei wird ggf. auch zu berücksichtigen sein, dass die Beklagten verpflichtet waren, die Anleger bei Vertragsschlüssen ab Anfang 1998 auf die mög-
lichen bankrechtlichen Bedenken gegen die vereinbarte ratenweise Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben hinzuweisen (Sen.Urt. v. 21. März 2005 - II ZR 149/03, ZIP 2005, 753, 763, 765). Die Kläger haben sich in dritter Instanz auf diesen möglichen Aufklärungsmangel nicht berufen, was aber nicht ausschließt, dass er in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geltend gemacht wird.
Sollte sich ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten der Beklagten oder ihrer Erfüllungsgehilfen nicht beweisen lassen, hat das Berufungsgericht - worauf die Revision zu Recht hinweist - weiter zu bedenken, dass sich aus dem Wegfall der ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ein Grund für eine außerordentliche Kündigung des jeweiligen Gesellschaftsvertrages ergeben kann. Auch das hat der Senat in den Urteilen vom 21. März 2005 (II ZR 124/03, WM 2005, 841; II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 758; II ZR 310/03, NJW 2005, 1784, 1788) bereits entschieden.
Keinen Erfolg haben kann dagegen das Begehren der Kläger, sowohl die gezahlten Einlagen zurückzuerhalten als auch im Wege der Stufenklage auf ein möglicherweise höheres Auseinandersetzungsguthaben zugreifen zu können. Wenn sie im Wege des Schadensersatzes so gestellt werden wollen, wie sie stünden, wenn sie die Gesellschaftsverträge nicht abgeschlossen hätten, können sie nicht gleichzeitig die Verträge als wirksam behandeln und sich die Möglichkeit offen halten, Vorteile aus diesen Verträgen zu ziehen (vgl. Sen.Urt. v.
21. März 2005 - II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 766). Die Stufenklage können sie nur hilfsweise geltend machen für den Fall, dass die Ansprüche auf Rückzahlung der Einlagen nicht bestehen.
Goette Münke Strohn
Caliebe Reichart
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die zu 1. und 2. beklagten Gesellschaften - eine Aktiengesellschaft und eine Kommanditgesellschaft auf Aktien - beschäftigen sich - ebenso wie ihre Rechtsvorgängerinnen aus der "G. Gruppe" - u.a. mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen. Das erforderliche Kapital bringen sie auf, indem sie mit zahlreichen Kleinanlegern stille Gesellschaften gründen. Die Laufzeit beträgt nach Wahl der Anleger 10 bis 40 Jahre. Die Gesellschafter sind am Gewinn und Verlust beteiligt und haben ggf. eine Nachschußpflicht bis zur Höhe ihrer Entnahmen. Nach den im vorliegenden Fall verwendeten Vertragsformularen sollte das Auseinandersetzungsguthaben am Ende des jeweiligen Gesellschaftsvertrages als monatliche Rente mit einer Laufzeit von - je nach Wunsch des Anlegers - 10 bis 40 Jahren ausgezahlt werden ("Pensions-Sparplan"). Damit sollte ein Beitrag zur Versorgung und Absicherung des stillen Gesellschafters im Alter geleistet werden. Den Anlegern wurden steuerliche Verlustzuweisungen in Höhe ihrer Einlagezahlungen in Aussicht gestellt. Außerdem sollten sie ein gewinnunabhängiges Recht auf Entnahme i.H.v. jährlich 10 % ihrer eingezahlten Einlage haben.
Der Schuldner, ein Arzt, über dessen Vermögen im Laufe des Rechtsstreits das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (im folgenden Kläger), unterzeichnete am 8. Oktober 1993 zwei "Zeichnungsscheine" betreffend die G. Vermögensanlagen AG, eine Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. Nach dem einen Schein hatte er eine Einmalzahlung i.H.v. 10.500,00 DM zu erbringen bei einer Vertragslaufzeit von 12 Jahren. In dem anderen Schein war eine monatliche Ratenzahlung i.H.v. 735,00 DM über 12 Jahre vorgesehen, insgesamt 105.840,00 DM. In den Beträgen war jeweils ein Agio i.H.v. 5 % enthalten. Am Ende der Laufzeit sollte das Auseinandersetzungsguthaben in Raten über einen Zeitraum von 12 Jahren ausgezahlt werden.
Außerdem unterzeichnete der Kläger eine Vollmacht. Danach sollte die G. Vermögensanlagen AG in seinem Namen mit anderen Gesellschaften weitere stille Gesellschaftsverträge abschließen dürfen. Damit sollte erreicht werden, daß jeweils nach Ablauf der steuerlichen Verlustphase im Rahmen neuer Beteiligungsverträge wiederum steuerliche Verluste anfielen. Die vorherigen Verträge sollten beitragslos gestellt werden, so daß der Kläger insgesamt nicht mehr als seine Zeichnungssumme zu zahlen hatte, dennoch aber während der gesamten Vertragslaufzeit in den Genuß von steuerlichen Verlustzuweisungen kommen würde (sog. Steiger-Modell).
Aufgrund dieser Vollmacht schloß die G. Vermögensanlagen AG am 1. Januar 1996 mit der G. Beteiligungs-AG, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2, einen Vertrag über eine stille Gesellschaft, wonach der Kläger die monatlichen Raten i.H.v. 735,00 DM für noch 119 Monate an die neue Gesellschaft zu zahlen hatte bei sonst gleichen Bedingungen wie in dem ersten Ratenzahlungsvertrag. Außerdem wurde der Kläger durch einen gleichartigen Vertrag verpflichtet, die laufenden Entnahmen in bezug auf seine Einmalzahlung i.H.v. 10.500,00 DM im Rahmen einer weiteren stillen Gesellschaft bei der G. Beteiligungs-AG anzulegen. Schließlich wurde mit Zeichnungsschein vom 1. Januar 1998 in gleicher Weise ein Vertrag über eine stille Gesellschaft zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 geschlossen, wonach die Entnahmen auf die Einmalzahlung für restliche 95 Monate bei der Beklagten zu 1 in deren "Unternehmenssegment VII" anzulegen waren.
Die laufenden Ratenzahlungen i.H.v. je 735,00 DM erbrachte der Kläger bis April 1996. Im Oktober 1999 untersagte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen den Beklagten zu 1 und 2, die Auseinandersetzungsguthaben in Raten auszuzahlen, weil das nach der Auffassung des Amtes gegen § 32
Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG verstößt. In dem daraufhin geführten verwaltungsgerichtlichen Prozeß verpflichteten sich die Beklagten zu 1 und 2 vergleichsweise, die Auseinandersetzungsguthaben in einer Summe auszuzahlen.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2000 verlangte der Kläger von den Beklagten zu 1 und 2 die Rückzahlung seiner geleisteten Einlagen wegen des Wegfalls der ratierlichen Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben. Während des vorliegenden Rechtsstreits hat er mit Schriftsatz vom 13. September 2001 die Beteiligungen vorsorglich gekündigt mit der Begründung, er sei über die Risiken der Anlage arglistig getäuscht worden.
Mit der Klage verlangt der Insolvenzverwalter von der Beklagten zu 1 Rückzahlung der an sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin gezahlten 28.875,00 DM, von den Beklagten zu 1, 2 und 4 bis 7 - die Klage gegen die Beklagte zu 3 ist zurückgenommen worden - Rückzahlung der an die Beklagte zu 2 bzw. ihre Rechtsvorgängerin gezahlten 2.940,00 DM, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsbeteiligungen. Dabei werden die Beklagten zu 4 bis 7 als damalige Komplementäre der Beklagten zu 2 in Anspruch genommen. Hilfsweise verlangt der Insolvenzverwalter von den Beklagten zu 1 und 2, ihm Auskunft über die Höhe des jeweiligen Auseinandersetzungsguthabens zu erteilen. Im übrigen begehrt er die Feststellung, daß die Beklagten zu 1 und 2 keine Ansprüche mehr gegen ihn aus den Gesellschaftsverträgen haben und diese Gesellschaftsverträge beendet sind.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision des Insolvenzverwalters.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt :
Die zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1 und 2 geschlossenen Gesellschaftsverträge seien wirksam. Auf sie seien die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Danach komme eine rückwirkende Auflösung grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme davon sei hier nicht gegeben. So seien die Verträge nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 32 KWG, Bankgeschäfte ohne behördliche Erlaubnis zu betreiben, gemäß § 134 BGB nichtig. Selbst wenn die Voraussetzungen des § 32 KWG erfüllt sein sollten, führe das nicht zur Anwendbarkeit des § 134 BGB. Auch eine Nichtigkeit nach §§ 125 f. BGB, § 293 Abs. 3 AktG liege nicht vor. Die Unterschriften auf den Vorderseiten der Zeichnungsscheine seien zur Wahrung der bei einem Teilgewinnabführungsvertrag erforderlichen Schriftform ausreichend. Einer gesonderten Unterzeichnung der umseitig abgedruckten Allgemeinen Vertragsbedingungen habe es nicht bedurft, da die Bedingungen auf der Vorderseite des Formulars erwähnt worden seien. Die Vertragserklärungen seien wegen Versäumung der Widerrufsfrist auch nicht nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufbar gewesen. Die Widerrufsbelehrungen seien ordnungsgemäß. Im übrigen hätte ein solcher Widerruf auch keine Rückwirkung. Die Verträge seien auch nicht nach § 138 BGB nichtig. Insbesondere seien sie nicht darauf gerichtet, Anleger durch ein Schneeballsystem zu schädigen. Wenn es zu einer solchen Schädigung gekommen sei, liege das lediglich an einem schlechten Wirtschaften.
Die aufgrund der von dem Kläger erteilten Vollmacht geschlossenen Folgeverträge seien nicht nach § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG nichtig. Zwar habe die G. Vermögensanlagen AG keine Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gehabt. Der Abschluß der Folgeverträge sei jedoch wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit dem Geschäft der Gesellschaft nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG erlaubnisfrei gewesen. Im übrigen wären auch insoweit die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar.
Die Gesellschaftsverträge seien auch nicht durch die Kündigungen des Klägers beendet worden. Es fehle an einem wichtigen Grund für eine Kündigung. Daß die ratenweise Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben nicht mehr möglich sei, reiche dafür nicht aus. Dabei handele es sich nur um eine Auszahlungsmodalität, die für den Anleger von untergeordneter Bedeutung sei. Eine fehlerhafte Beratung des Klägers bei den Vertragsverhandlungen durch die Vermittler D. und B. schließlich sei nicht bewiesen.
II. Diese Ausführungen halten in entscheidenden Punkten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen , daß die insgesamt fünf Gesellschaftsverträge wirksam sind, so daß dem Kläger keine Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung seiner Einlagen zustehen.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auch auf eine stille Gesellschaft anwendbar, unabhängig von der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses als "typische" oder "atypi-
sche" stille Gesellschaft (BGHZ 8, 157, 166 ff.; 55, 5, 8 ff.; 62, 234, 237; Urt. v. 12. Februar 1973 - II ZR 69/70, WM 1973, 900, 901; v. 25. November 1976 - II ZR 187/75, WM 1977, 196, 197; v. 22. Oktober 1990 - II ZR 247/89, NJW-RR 1991, 613, 614; v. 29. Juni 1992 - II ZR 284/91, ZIP 1992, 1552, 1554; v. 24. Mai 1993 - II ZR 136/92, NJW 1993, 2107; v. 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255). Danach ist ein fehlerhafter Gesellschaftsvertrag grundsätzlich als wirksam zu behandeln, wenn er in Vollzug gesetzt worden ist. Lediglich für die Zukunft können sich die Parteien von dem Vertrag lösen (st.Rspr., s. etwa BGHZ 156, 46, 51 ff.). Bei einem - wie hier - als Teilgewinnabführungsvertrag i.S. des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG zu wertenden stillen Gesellschaftsvertrag mit einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (Senat, BGHZ 156, 38, 43) bedarf es für die Invollzugsetzung nicht der Eintragung des Vertrages in das Handelsregister (BGHZ 103, 1, 4 f.; 116, 37, 39 f.; Urt. v. 5. November 2001 - II ZR 119/00, NJW 2002, 822, 823; v. 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255 f.). Es genügt vielmehr, daß der stille Gesellschafter - wie es hier der Kläger getan hat - Einlagezahlungen leistet und steuerliche Verlustzuweisungen entgegen nimmt.
b) Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kommen nur dann nicht zur Anwendung, wenn ausnahmsweise die rechtliche Anerkennung des von den Parteien gewollten und tatsächlich vorhandenen Zustands aus gewichtigen Belangen der Allgemeinheit oder bestimmter besonders schutzwürdiger Personen unvertretbar ist. So hat der Senat Ausnahmen u.a. dann anerkannt, wenn der Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (BGHZ 97, 243, 250; 153, 214, 222), der Zweck der Gesellschaft mit den guten Sitten unvereinbar ist (Urt. v. 9. Februar 1970 - II ZR 76/68, NJW 1970, 1540; v. 16. Mai 1988 - II ZR 316/87, NJW-RR 1988, 1379) oder eine besonders grobe Sittenwidrig-
keit vorliegt (BGHZ 55, 5, 8 f.). Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls hat das Berufungsgericht zu Recht als nicht erfüllt angesehen.
aa) Die Gesellschaftsverträge sind nicht nach § 134 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG nichtig.
Nach § 32 KWG bedarf derjenige, der im Inland gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben will, einer behördlichen Erlaubnis. Diese Erlaubnis besitzen die Beklagten zu 1 und 2 nicht. Deshalb wurde ihnen von dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen untersagt, nach dem Ende des jeweiligen Gesellschaftsvertrages das Auseinandersetzungsguthaben in Form einer Rente ("Pensions-Sparplan" oder "SecuRente") ratierlich auszuzahlen. Die Behörde sah in dieser Abrede ein Bankgeschäft i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 KWG. Nach dieser durch die 6. KWG-Novelle vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) mit Wirkung zum 1. Januar 1998 in das Gesetz eingefügten Alternative ist die Annahme "rückzahlbarer Gelder des Publikums" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ein Bankgeschäft.
Ob es sich bei der Vereinbarung einer ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens tatsächlich um ein Bankgeschäft in diesem Sinne handelt und ob ein dann vorliegender Verstoß gegen § 32 KWG zur Nichtigkeit der Verträge nach § 134 BGB führt, kann offen bleiben. Denn jedenfalls gilt die streitige Definition des Bankgeschäfts erst seit dem Inkrafttreten der 6. KWGNovelle zum 1. Januar 1998. Die Rechtsbeziehungen der Parteien gehen aber auf Verträge aus dem Jahre 1993 zurück. Zu jenem Zeitpunkt verstieß die ratierliche Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben auch nach Ansicht des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen noch nicht gegen die Vorschrif-
ten des Kreditwesengesetzes. Damit können die Verträge jedenfalls aus diesem Grund nicht nach § 134 BGB nichtig sein.
bb) Die Gesellschaftsverträge sind auch nicht nach § 134 BGB, § 3 Nr. 3 KWG nichtig.
Nach § 3 Nr. 3 KWG sind Einlagengeschäfte verboten, bei denen es ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, über die Einlagen durch Barabhebungen zu verfügen.
Diese Vorschrift ist auf die Zahlungen eines stillen Gesellschafters aufgrund des Gesellschaftsvertrages nicht anwendbar, weil es sich dabei nicht um Einlagen i.S. der §§ 3, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG handelt (BGHZ 90, 310, 313 f.). Auch die ratenweise Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben verstößt nicht gegen das Verbot des § 3 Nr. 3 KWG. Der Schutzzweck dieser Norm besteht darin, einer mißbräuchlichen Ausnutzung der Möglichkeiten des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und damit einer Störung der finanziellen Stabilität der Volkswirtschaft entgegenzuwirken (BGHZ 129, 90, 97). Eine derartige Gefahr besteht nicht, wenn bei der Auseinandersetzung einer Gesellschaft das Auseinandersetzungsguthaben - wie hier - gestundet wird. Ob ein Verstoß gegen § 3 Nr. 3 KWG zur Anwendbarkeit des § 134 BGB führt, kann damit offen bleiben (ebenso BGHZ 129, 90, 92).
cc) Die Verträge vom 1. Januar 1996 und 1. Januar 1998 sind auch nicht deshalb nach § 134 BGB nichtig, weil sie nicht von dem Kläger persönlich, sondern in seinem Namen von der G. Vermögensanlagen AG geschlossen worden sind.
Dabei kann offen bleiben, ob der zugrundeliegende Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Kläger und der G. Vermögensanlagen AG und die damit verbundene Vollmacht gegen das Verbot des Art. 1 § 1 RBerG, ohne behördliche Erlaubnis fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen, verstoßen (vgl. dazu BGHZ 145, 265, 269; 153, 214, 218 f.; Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) und ob sie ggf. unter die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG fallen. Von dem gesetzlichen Verbot des Art. 1 § 1 RBerG werden nämlich nicht auch die aufgrund der nichtigen Vollmacht geschlossenen Gesellschaftsverträge erfaßt. Sie bezwecken nicht die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Auf diese Verträge sind daher, auch wenn sie mangels wirksamer Vollmacht schwebend unwirksam sind, die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar (BGHZ 153, 215, 221 f.). Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz führt also nur zu der Möglichkeit, den Gesellschaftsvertrag zu kündigen.
dd) Entgegen der Auffassung der Revision sind die Verträge wegen der langen Laufzeiten von 12 Jahren auch nicht sittenwidrig i.S. des § 138 BGB.
Aufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit können rechtsgeschäftliche Bindungen über einen langen Zeitraum eingegangen werden. Eine Grenze bilden lediglich §§ 138, 242, 723 Abs. 3 BGB, ggf. auch § 307 BGB. Eine langfristige Bindung ist dann sittenwidrig, wenn durch sie die persönliche und wirtschaftliche Handlungsfreiheit so beschränkt wird, daß die eine Seite der anderen in einem nicht mehr hinnehmbaren Übermaß, "auf Gedeih und Verderb", ausgeliefert ist. Maßgebend ist eine Abwägung der jeweiligen vertragstypischen und durch die Besonderheiten des Einzelfalls geprägten Umstände (BGHZ 64, 288, 290 f.; BGH, Urt. v. 26. April 1995 - VIII ZR 124/94, NJW 1995, 2350, 2351; v. 8. April 1997 - X ZR 62/95, WM 1997, 1624).
Danach ist unter diesem Gesichtspunkt hier nicht von einer Sittenwidrigkeit auszugehen. Das Anlagemodell zielt auf eine Alterssicherung ab, setzt also notwendigerweise eine lange Laufzeit voraus. Der Kläger konnte nach den Zeichnungsscheinen und den Vertragsbedingungen wählen zwischen Vertragslaufzeiten von 10 bis 40 Jahren und monatlichen Raten ab 50,00 DM. Wenn er sich dann für eine Laufzeit von 12 Jahren und Raten i.H.v. 735,00 DM entschieden hat, ist das noch keine übermäßige Einschränkung seiner Handlungsfreiheit , zumal das gestaffelte Beteiligungssystem zu erheblichen steuerlichen Verlustzuweisungen führen sollte. Jedenfalls scheidet eine Sittenwidrigkeit aber deshalb aus, weil der Kläger nach den Vertragsbedingungen das Recht hatte, den Vertrag nach Ablauf von einem Drittel der Laufzeit beitragslos stellen zu lassen - wovon er auch Gebrauch gemacht hat - oder zu stornieren. Daß er dabei finanzielle Verluste in Kauf nehmen muß, ist unerheblich. Auch bei einer Lebensversicherung ist eine vorzeitige Lösung mit Nachteilen verbunden.
ee) Eine Nichtigkeit der Verträge nach § 138 BGB ergibt sich auch nicht aus dem Vorwurf des Klägers, die Beklagten betrieben ein Schneeballsystem.
Dabei kann offen bleiben, ob das Anlagemodell der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerinnen tatsächlich Elemente eines Schneeballsystems aufweist (s. dazu BGH, Urt. v. 22. April 1997 - XI ZR 191/96, ZIP 1997, 1110), ob jedenfalls nur ein so geringer Teil der Anlegergelder investiert wird, daß ein Gewinn der Anleger unwahrscheinlich, ein Verlust dagegen wahrscheinlich ist. Eine Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen § 138 BGB wäre nur dann anzunehmen, wenn der gemeinsame Zweck der Vertragspartner gerade darauf gerichtet gewesen wäre, ein sittenwidriges Geschäft zu betreiben. Das aber ist nicht der Fall. Nach dem Vortrag des Klägers ist er vielmehr von den Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen über die für ihn ungünstigen Umstände der Kapitalanla-
ge getäuscht worden. Daraus kann sich ein Kündigungsrecht oder ein Schadensersatzanspruch ergeben (s. dazu im folgenden unter 2), nicht aber eine Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrages entgegen den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft.
ff) Ebenfalls offen bleiben kann, ob die Verträge nach §§ 125, 126 Abs. 1 BGB, § 293 Abs. 3 AktG nichtig sind, weil sich die Unterschriften der Vertragsparteien auf Seite 2 des Zeichnungsscheins befinden, die Allgemeinen Vertragsbedingungen aber erst nachfolgend abgedruckt sind. Denn auch ein Verstoß gegen die gesetzliche Schriftform würde nicht zu einer rückwirkenden Nichtigkeit der Verträge führen, sondern nach den Regeln der fehlerhaften Gesellschaft lediglich ein Kündigungsrecht des Klägers begründen.
gg) Schließlich rechtfertigt auch ein Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz keine Ausnahme von den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. November 2004 (II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255) entschieden hat.
2. Das Berufungsgericht hat aber verkannt, daß ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 1 und 2 zu einem Erfolg der auf die Rückzahlung der Einlagen gerichteten Hauptklageanträge führen könnte. Ebenfalls fehlerhaft hat es im Zusammenhang mit der Prüfung von Kündigungsgründen angenommen, es lasse sich nicht feststellen, daß die für die Beklagten tätig gewordenen Vermittler D. und B. den Kläger über die Risiken der Kapitalanlage unzureichend aufgeklärt hätten.
a) Wie der Senat in seinen nach Erlaß des angefochtenen Urteils verkündeten Entscheidungen vom 19. Juli und 29. November 2004 (II ZR 354/02,
ZIP 2004, 1706 und II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 256) klargestellt hat, stehen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage dann nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters - der Inhaber des Handelsgeschäfts i.S. des § 230 HGB - verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet. Demjenigen, der sich aufgrund eines Prospektmangels, einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder aus sonstigen Gründen schadensersatzpflichtig gemacht hat, darf es nicht zugute kommen, daß er gleichzeitig auch an dem mit dem geschädigten Anleger geschlossenen Gesellschaftsvertrag beteiligt ist.
b) Danach kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, ob den Beklagten oder ihren Rechtsvorgängerinnen eine Verletzung von Aufklärungspflichten vorzuwerfen ist. Dann würden sie dem Kläger wegen Verschuldens bei Vertragsschluß (jetzt § 280 Abs. 1, 3, § 282, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F.) zum Schadensersatz verpflichtet sein - die Beklagten zu 4 bis 7 i.V.m. § 278 Abs. 2 AktG, § 161 Abs. 2, §§ 128, 160 HGB -, wobei sie ggf. für ein Fehlverhalten der Vermittler D. und B. nach § 278 BGB einstehen müßten. In Betracht kommt auch eine Haftung nach § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264 a StGB (zum Schutzgesetzcharakter des § 264 a StGB s. Senat, BGHZ 116, 7, 12 ff. und Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, NJW 2000, 3346).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muß einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muß über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen
Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGHZ 79, 337, 344; Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296, 1297; v. 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088; v. 7. Juli 2003 - II ZR 18/01, ZIP 2003, 1536, 1537; v. 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707). Dabei war im vorliegenden Fall vor allem darüber aufzuklären, daß der Anleger an den Verlusten beteiligt und verpflichtet ist, erforderlichenfalls auch Nachschüsse in erheblichem Umfang zu leisten, daß die Entnahmen i.H.v. 10 % der gezahlten Einlagen schon ab dem Jahr nach dem Vertragsschluß zu einer Verringerung des für die Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals führen, daß die Entnahmen auch im Falle der Wiederanlage keinen Kapitalzuwachs bewirken, daß sie deshalb in hohem Maße die Gefahr einer späteren Nachschußpflicht begründen und daß sie trotz ihrer Ausgestaltung als gewinnunabhängig unter einem Liquiditätsvorbehalt stehen. Schließlich mußte der Anleger über das geplante Investitionsvolumen unterrichtet werden. Dazu hat der Kläger ein Schreiben des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen an die Verbraucherzentrale Be. vom 9. August 2000 vorgelegt, in dem es heißt, die Investitionsquote betrage in dem "Segment IV" der G. Gruppe 0 % - statt angegebener 107 % - und in dem "Segment VI" 11 %. Daraus hat der Kläger abgeleitet, daß auch in den "Unternehmenssegmenten", an denen er beteiligt ist, nur ein geringer Teil der Anlegergelder zu Investitionszwecken verwendet wird, während mit dem Großteil des Geldes sog. weiche Kosten abgedeckt werden (von ihm als modifiziertes Schneeballsystem bezeichnet). Ein zu diesem Vorwurf von der Staatsanwaltschaft Br. durchgeführtes Ermittlungsverfahren hat zu keinen verwertbaren Erkenntnissen geführt und ist daher eingestellt worden.
Das Berufungsgericht hat zu Art und Umfang der Aufklärung des Klägers die Vermittler D. und B. als Zeugen vernommen. Beide haben ausge-
sagt, es habe eine ausführliche Besprechung über das Anlagemodell mit dem von dem Kläger hinzugezogenen Fachanwalt für Steuerrecht Di.-Gr. stattgefunden. Nach der Aussage des Zeugen B. soll der Anwalt den Emissionsprospekt sogar 5 bis 6 Wochen lang geprüft haben. Dann erst, so haben beide Zeugen bekundet, habe der Kläger die ersten beiden Verträge abgeschlossen. Der Kläger ist diesen Aussagen mit der Behauptung entgegengetreten, die Besprechung mit seinem Anwalt habe erst nach der Unterzeichnung der Verträge stattgefunden. Dazu hat er sich auf das Zeugnis des Anwalts berufen. Diesem Beweisantritt ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen. Zur Begründung hat es ausgeführt, selbst wenn man die Anlage erst nach der Vertragsunterzeichnung mit dem Anwalt durchgesprochen habe, sei nicht bewiesen, daß die Vermittler gegenüber dem Kläger fehlerhafte Angaben gemacht hätten; sie hätten nichts bekundet, woraus sich eine fehlerhafte Aufklärung herleiten ließe.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht hätte dem Beweisantritt des Klägers nachgehen müssen. Es hat schon verkannt, daß nach den Zeugenaussagen das wesentliche Beratungsgespräch im Beisein des Anwalts stattgefunden haben soll. Wenn aber dieses Gespräch - wie der Kläger behauptet und was daher in der Revisionsinstanz zu unterstellen ist - erst nach dem Vertragsschluß erfolgt ist, ergibt sich daraus zugleich, daß der Kläger vor dem Vertragsschluß - und nur darauf kommt es an - nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist. Im übrigen geht es nicht darum, ob bewiesen ist, daß die Vermittler fehlerhafte Angaben gemacht haben. Für eine Haftung der Beklagten würde es ausreichen, wenn die Vermittler es nur unterlassen hätten, sachdienliche Angaben zu machen. Dafür sprechen die protokollierten Zeugenaussagen. So hat der Zeuge D. ausgesagt, es sei nur ein kurzes Gespräch mit dem Kläger geführt worden, das bald abgebrochen worden sei. Und der Zeuge B. hat bekundet, bei dem Gespräch mit dem Kläger - vor Einschaltung
des Anwalts - sei das Anlagemodell "angerissen" worden. Wenn sich bei dieser Beweislage nach Gegenüberstellung der Zeugen mit dem Anwalt des Klägers herausstellen sollte, daß deren gemeinsame Besprechung erst nach dem Vertragsschluß stattgefunden hat, dürfte ohne weiteres von einem Aufklärungsmangel auszugehen sein (zur Beweislast s. BGH, Urt. v. 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322, 1323; v. 20. Juni 1990 - VIII ZR 182/89, NJW-RR 1990, 1422, 1423).
c) Bei der Feststellung, ob den Beklagten eine mangelhafte Aufklärung zur Last zu legen ist, bedarf es ggf. auch einer Würdigung des Inhalts des Emissionsprospekts. Wird dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht, kann das als Mittel der Aufklärung genügen. Dann muß der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (Sen.Urt. v. 1. Oktober 1984 - II ZR 158/84, NJW 1985, 380, 381; v. 7. Juli 2003 - II ZR 18/01, ZIP 2003, 1536, 1537; BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, ZIP 2004, 1055, 1057). Außerdem muß er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluß überlassen worden sein, daß sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden konnte.
Der Kläger hat zunächst schriftsätzlich vortragen lassen, der Prospekt sei ihm erst nach Vertragsunterzeichnung übergeben worden. Bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat er dagegen erklärt , er habe die Verträge geschlossen, nachdem ihm der Vermittler D. das Anlagemodell anhand des Prospekts erklärt gehabt habe. Den mehr als 130 Seiten umfassenden Emissionsprospekt haben die Parteien nur in Ausschnitten vorgelegt. Deshalb ist eine sachgemäße Beurteilung des Prospektin-
halts nicht möglich. Dazu bedarf es der Vorlage des gesamten Prospekts. Ferner ist ggf. zu klären, ob der Prospekt dem Kläger so rechtzeitig übergeben worden ist, daß er ihn vor der Vertragsunterzeichnung lesen konnte, oder ob er nur anläßlich der Vertragsunterzeichnung ausschnittsweise erörtert worden ist, in seiner Gesamtheit als Mittel der Aufklärung also keine Verwendung gefunden hat.
d) Für eine Haftung der Beklagten wegen Verschuldens bei Vertragsschluß - ggf. auch wegen positiver Vertragsverletzung und nach § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264 a StGB - kann auch von Bedeutung sein, ob die Kostenstruktur des Anlagemodells von vornherein so ungünstig angelegt war oder später so ungünstig ausgestaltet worden ist, daß ein Gewinn der Anleger höchst unwahrscheinlich, ein Verlust dagegen wahrscheinlich war. Auch dazu fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts.
3. Die Sache ist danach an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.
Sollte das Berufungsgericht dabei erneut zu dem Ergebnis kommen, daß die Beklagten dem Kläger nicht zum Schadensersatz verpflichtet und seine Hauptklageanträge damit unbegründet sind, weist der Senat auf folgendes hin:
Nach dem bisherigen Vortrag der Parteien ist jedenfalls davon auszugehen , daß die Gesellschaftsverträge durch die Kündigung des Klägers vom 11. Oktober 2000 beendet worden sind und dem Kläger daher die hilfsweise geltend gemachten Auskunftsansprüche in bezug auf die Höhe der Auseinandersetzungsguthaben zustehen.
Ein Kündigungsrecht ergibt sich aus der Ankündigung der Beklagten, entsprechend dem von ihnen vor dem Verwaltungsgericht Be. geschlossenen Prozeßvergleich die Auseinandersetzungsguthaben nicht mehr ratierlich, sondern nur noch in jeweils einer Summe auszuzahlen.
Jeder Vertragspartner ist verpflichtet, im Rahmen des ihm Zumutbaren alles zu unterlassen, was den Eintritt des vertraglich vorgesehenen Leistungserfolges vereiteln oder gefährden könnte. Er muß sich vertragstreu verhalten. Insbesondere darf er die Erfüllung des Vertrages oder einer wesentlichen Vertragspflicht nicht ernsthaft und endgültig verweigern oder erklären, er werde den Vertrag nicht so erfüllen, wie es vereinbart ist. Verletzt er diese Pflicht, hat der andere Vertragsteil grundsätzlich das Recht, sich von dem Vertrag zu lösen. Bei einem Vertrag über eine stille Gesellschaft hat diese Lösung - wie bei allen Dauerschuldverhältnissen - in Form der Kündigung zu geschehen. Das ergibt sich aus § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 234 Abs. 1 Satz 2 HGB (Sen.Urt. v. 8. Juli 1976 - II ZR 34/75, DB 1977, 87, 88; BGHZ 11, 80, 84; 90, 302, 308; BGH, Urt. v. 2. Juli 1968 - VI ZR 207/66, MDR 1968, 915; v. 12. Oktober 1977 - VIII ZR 73/76, NJW 1978, 103; v. 11. Februar 1981 - VIII ZR 312/79, NJW 1981, 1264, 1265; Soergel/Wiedemann, BGB 12. Aufl. vor § 323 Rdn. 62; MünchKommBGB/Emmerich 4. Aufl. vor § 275 Rdn. 281 ff.). Die Voraussetzungen für ein solches Kündigungsrecht sind hier erfüllt.
Die Beklagten sind nach dem Inhalt der mit dem Kläger geschlossenen Verträge verpflichtet, nach der Beendigung der stillen Gesellschaften die Auseinandersetzungsguthaben - sofern der Kläger nicht die sofortige Auszahlung in einer Summe wünscht - als Darlehen stehen zu lassen und mit 7 % pro Jahr zu verzinsen bei ratenweiser Rückzahlung über einen Zeitraum von 12 Jahren. Indem sie sich in dem gerichtlichen Vergleich verpflichtet haben, die Auseinan-
dersetzungsguthaben jeweils in einer Summe auszuzahlen, haben sie zu erkennen gegeben, daß sie nicht bereit sind, ihre Vertragspflicht zur ratierlichen Auszahlung zu erfüllen. Das berechtigt den Kläger, sich ohne Bindung an die vertraglich vorgesehenen Kündigungsfristen von den Verträgen zu lösen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine ratenweise Auszahlung tatsächlich gegen § 32 KWG verstößt und ob der Kläger unabhängig davon auf der Erfüllung der Verträge bestehen könnte. Entscheidend ist allein, daß der Kläger davon ausgehen muß, daß die Beklagten ihre Vertragspflicht tatsächlich nicht erfüllen werden.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei der vereinbarten Rentenzahlung auch um einen wesentlichen Vertragsbestandteil und nicht nur um eine Auszahlungsmodalität, die für die Anleger von untergeordneter Bedeutung ist. Die Rentenzahlung war von den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten als eine Besonderheit des Anlagemodells herausgestellt worden. So heißt es in Art. 1 der Präambel der Vertragsbedingungen: "Die … G. Vermögensanlagen AG … ermöglicht ihren Anlegern durch mitunternehmerische Beteiligungen in Form von stillen Gesellschaften den Aufbau und die Förderung von Vermögen zur Versorgung im Alter. Die auf die individuellen Bedürfnisse des Anlegers zugeschnittene Auszahlung der Guthaben erfolgt grundsätzlich in Raten als PENSIONS-SPARPLAN." Die Anleger sollten damit die Möglichkeit haben, aus den Erträgnissen ihrer Beteiligung eine Altersrente zu beziehen. Bei Abschluß des Vertrages stand zwar noch nicht fest, wie hoch am Ende der Laufzeit das Auseinandersetzungsguthaben sein würde. In Höhe dieses Guthabens sollte dann aber keine Verlustbeteiligung mehr erfolgen. Vielmehr sollte das Guthaben in festen Monatsraten ausgezahlt werden. Wesentlich ist dabei, daß bereits bei Vertragsschluß eine Verzinsung i.H.v. 7 % pro Jahr festgelegt war. Aus diesem Grund stellt es für die Anleger keinen
gleichwertigen Ersatz dar, wenn ihnen das Guthaben in einer Summe ausgezahlt wird und sie es anderweitig anlegen. Die Anleger können nicht erwarten, daß sie bei einer Neuanlage mit gleichzeitig beginnender ratierlicher Rückzahlung eine auch nur annähernd gleich hohe Verzinsung werden erreichen können. Deshalb kann ihnen nicht zugemutet werden, den Vertrag fortzuführen, obwohl klar ist, daß die Beklagten zu der versprochenen Rentenzahlung nicht mehr bereit sind.
Röhricht Kraemer Gehrlein
Strohn Caliebe
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) wird das am 25.09.2013 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 4) bleibt verurteilt, an die Klägerin 21.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Januar 2012 Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Beteiligung an der C-Rendite-Fonds Nr. ### C2 und C3 GmbH & Co. KG zu zahlen.
Die Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 3) wird abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten zu 4) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 3).
Die Beklagte zu 4) trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu ¼.
Die Beklagte zu 4) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selber.
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu ¾ und die Beklagte zu 4) zu ¼.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2 3A.
4Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an einem Schiffsfonds.
5Die Beklagte zu 1), vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Beklagte zu 2), stellte am 28.09.2007 als Gründungskommanditistin einen Verkaufsprospekt auf, in dem sie die Beteiligung an dem C Fonds Nr. ### zum Erwerb der Containerschiffe C2 und C3 über eine Kommanditeinlage anbot. Die Beteiligung sollte nicht direkt, sondern mittelbar treuhänderisch über die Beklagte zu 3) aufgrund eines im Prospekt abgedruckten Treuhand- und Verwaltungsvertrags erfolgen. Hinsichtlich des genauen Inhalts dieses Prospekts wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.
6Die Beklagte zu 4), vertreten durch eine Mitarbeiterin, die Zeugin E, bot der Klägerin in einem Beratungsgespräch am 06.11.2007 - an dem auch der Ehemann der Klägerin, der Zeuge I teilnahm - die Beteiligung an diesem Fonds an. Am Ende des Gesprächs unterzeichnete die Klägerin eine Beitrittserklärung für eine Kommanditeinlage i.H.v. 20.000 €, die die Beklagte zu 3) treuhänderisch für sie erwerben sollte, zzgl. 5 % Agio. Wegen des weiteren Inhalts der Beitrittserklärung wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen. Im Anschluss hieran händigte die Mitarbeiterin der Beklagten zu 4) der Klägerin den zugehörigen Prospekt (Anlage K 2) aus.
7Die Beklagte zu 3) nahm die Erklärung der Klägerin am 16.11.2007 an. Die Klägerin leistete die vereinbarte Zahlung i.H.v. 21.000 €. Die Beklagte zu 4) erhielt für die Vermittlung dieser Beteiligung aus den Vertriebskosten des Fonds eine Provision in Höhe von 12 % der Anlagesumme. Hierüber hat die Mitarbeiterin der Beklagten zu 4) die Klägerin im Rahmen des Verkaufsgesprächs vom 06.11.2007 nicht aufgeklärt.
8Die Klägerin hat behauptet, dass sie dann, wenn sie gewusst hätte, dass der Prospekt Fehler enthält bzw. dass die Gesamtrendite möglicherweise um 0,8 % niedriger ausfällt, die Anlage nicht gezeichnet hätte.
9Die Klägerin meint, der Prospekt, der bei der Beratung nicht vorgelegen habe und mit ihr nicht durchgesprochen worden sei, sei an mehreren Stellen fehlerhaft. Insbesondere enthalte der Prospekt fehlerhafte Angaben zur Höhe der Gewerbesteuerbelastung des Fonds. Statt der im Prospekt angegebenen Gewerbesteuern für das Jahr 2007 in Höhe von ca. 20.000 € und für die Folgejahre in Höhe von ca. 5.000 € seien tatsächlich – was unstreitig ist – im Jahr 2007 182.340 € und im Jahr 2008 46.147 € zu zahlen gewesen. Über die Gewerbesteuerbelastung des Fonds sei – was ebenfalls unstreitig ist – im Beratungsgespräch nicht gesprochen worden. Zudem lasse sich dem Prospekt nicht mit hinreichender Deutlichkeit die genaue Höhe bzw. der genaue Anteil der Vertriebskosten an den Gesamtkosten entnehmen. Der Prospekt kläre nicht ausreichend über die Kosten und Risiken von Devisentermingeschäften und von Zinsswapgeschäften auf. Die Beklagten zu 1-3) seien daher aufgrund vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung zur Rücknahme der Anlage gegen Auszahlung der angelegten 20.000 € nebst Agio verpflichtet.
10Die Klägerin ist weiter der Ansicht, die Beklagte zu 4) hafte ebenfalls auf Rückabwicklung des Beitritts zum Fonds, weil sie auf die von ihr vereinnahmte Provision nicht hingewiesen habe. Die Klägerin hat hierzu behauptet, sie sei davon ausgegangen, dass sie als langjährige Kunden hinsichtlich dieser Anlage unentgeltlich beraten werde. Hätte sie von den von der Beklagten zu 4) vereinnahmten Provisionen erfahren, hätte sie die vorliegende Beteiligung nicht gezeichnet.
11Die Klägerin hat weiter behauptet, sie habe auf Anforderung der Beklagten zu 1) die erhaltenen Ausschüttungen in voller Höhe an die Fondsgesellschaft zurückgezahlt. Auch habe sie ab 2007 kein zu versteuerndes Einkommen erzielt. Hierzu hat die Klägerin die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2007-2010 (Anlage K 16), einen Kontoauszug und das Anforderungsschreiben der Beklagten zu 1) vom 11.1.2011 (Anlage K 17) vorgelegt.
12Die Beklagten sind der Ansicht, der Prospekt enthalte keine unzutreffenden Angaben oder sonstige Fehler.
13Die Beklagte zu 4) erhebt die Einrede der Verjährung. Sie behauptet, sie habe der Klägerin im Oktober 2007 – und damit vor Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung – die Broschüre „Kundeninformationen zum Wertpapiergeschäft“ zugesandt. Sie meint, dass die Klägerin hierdurch über die Zahlung von Provisionen bei der Vermittlung von Beteiligungen ausreichend unterrichtet worden sei. Hinsichtlich des Inhalts dieser Broschüre wird auf die Anlage B 3 (Bl. 227a der Akte) Bezug genommen. Die Klägerin behauptet hierzu, sich nicht an den Erhalt einer solchen Broschüre erinnern zu können und bestreitet deren Zugang mit Nichtwissen.
14Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien einschließlich der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Sachanträge wird im Übrigen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 413 ff. der Akte).
15Das Landgericht hat nach Anhörung der Klägerin die Beklagten als Gesamtschuldner zur Rückabwicklung verurteilt. Zur Begründung der Haftung der Beklagten zu 1-3) hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, haftungsbegründend seien falsche Prospektangaben zur Gewerbesteuer. Bei diesen falschen Angaben handele es sich um einen wesentlichen Prospektfehler, da sie für die Rendite und damit auch den Wert der Vermögensanlage von Bedeutung gewesen und auch in ihrem Ausmaß nicht unerheblich gewesen seien. Die Beklagten zu 1-3) hätten die darin liegende Pflichtverletzung auch zu vertreten, da sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen lasse, dass die Kalkulation nach der bei Aufstellung des Prospekts am 28.09.2007 geltenden Rechtslage zweifelsfrei richtig war und erst durch eine unvorhersehbare Änderung der Rechtsprechung Änderungen eintraten. Die vorvertragliche Pflichtverletzung sei auch kausal für die Anlageentscheidung der Klägerin gewesen. Die Vermutung aufklärungspflichtigen Verhaltens sei nicht widerlegt; zumal die Klägerin ausdrücklich erklärt habe, dass sie in Kenntnis des Prospektfehlers die streitige Beteiligung nicht gezeichnet hätte.
16Der Klägerin stehe auch gegen die Beklagte zu 4) ein Schadensersatzanspruch zu, da diese die Klägerin nicht über unstreitig für die Vermittlung der Anlage erhaltene Provisionen unterrichtet hat. Die Broschüre „Kundeninformationen zum Wertpapiergeschäft“ enthalte nicht die erforderlichen Informationen auch über die Höhe der Rückvergütungen. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 420 d.A.) Bezug genommen.
17Hiergegen wenden sich die Beklagten zu 1-3) und die Beklagte zu 4) jeweils mit der Berufung.
18Die Beklagten zu 1-3) rügen im Wesentlichen, dass das Landgericht ohne entsprechenden Hinweis davon ausgegangen sei, ihr Vortrag dazu, dass die Gewerbesteuerprognose aus ex-ante Sicht zutreffend gewesen sei, reiche nicht aus. Die Beklagten zu 1-3) machen geltend, dass es sich schon deshalb nicht um einen Prospektfehler gehandelt habe, weil die Prognose zum Zeitpunkt der Erstellung des Prospekts zutreffend gewesen sei. Auch handele es sich entgegen der Annahme des Landgerichts nicht um einen wesentlichen Prospektfehler, da sich die Gesamtliquidität nur um 0,546 % gemindert hätte und die Gesamtauszahlungen an die Anleger innerhalb der gesamten Fondslaufzeit von 17 Jahren aufgrund der höheren Gewerbesteuerbelastung nur um 0,78% geringer ausgefallen wären. Auch sei im Prospekt auf das Risiko einer möglichen Erhöhung der Gewerbesteuer ausdrücklich hingewiesen worden. Die Klägerin hätte sich zudem die von der Vorgesellschaft gezahlte Gewerbesteuer gemäß § 35 EStG fast vollständig auf die Einkommensteuer anrechnen lassen können. Kurzfristig habe es keine Nachteile für die Anleger gegeben, zumal die prospektierten Ausschüttungen im Jahr 2008 auch erfolgt seien. Langfristig sei die Wertminderung unerheblich. Die Beklagten zu 1-3) machen weiter geltend, dass ein etwaiger Prospektfehler nicht kausal für die Anlageentscheidung der Klägerin gewesen sein könne, da der Prospekt im Beratungsgespräch nicht vorgelegen habe, und die Beratung nach den Angaben der Klägerin gerade nicht anhand des Prospekts durchgeführt worden sei.
19Die Beklagte zu 4) macht geltend, entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Klägerin durch die ihr zuvor übersandte “Kundeninformation zum Wertpapiergeschäft“ ausreichend über Rückvergütungen aufgeklärt worden. Sie meint, die Klägerin dürfe den Zugang dieses Schreibens nicht mit Nichtwissen bestreiten. Zudem macht sie geltend, sie habe sich damals in einem Rechtsirrtum befunden. Im Hinblick auf den Schaden der Klägerin meint die Beklagte zu 4), dieser sei nicht schlüssig dargelegt, da sich die Klägerin Ausschüttungen des Fonds anrechnen lassen müsse. Eine freiwillige Rückzahlung der Ausschüttungen, die die Beklagte zu 4) zudem bestreitet, sei unerheblich.
20Die Beklagten zu 1) bis 4) beantragen jeweils,
21das Urteil des Landgerichts Dortmund abzuändern und die Klage abzuweisen.
22Die Klägerin beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung und Wiederholung ihres bisherigen Vortrags. Als neues Angriffsmittel macht sie erstmals mit der Berufungserwiderung geltend, der Prospekt enthalte auch eine grob fehlerhafte Prognose der Höhe der Schiffsbetriebskosten.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
26Die Beklagte zu 4) hat den Beklagten zu 1) bis 3) mit Schriftsatz vom 19.10.2012 den Streit verkündet. Die Beklagten zu 1) bis 3) haben der Beklagten zu 4) mit Schriftsatz vom 04.02.2013 den Streit verkündet.
27B.
28I.
29Die Berufung der Beklagten zu 4) ist unbegründet. Das Landgericht hat die Beklagte zu 4) zu Recht in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verurteilt, da der Klägerin gegen die Beklagte zu 4) gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Schadenersatzanspruch wegen unterlassener Aufklärung über erhaltene Rückvergütungen zusteht.
301. Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 4) ist - zumindest konkludent - ein Beratungsvertrag zustande gekommen, da die Klägerin unstreitig als Anlageinteressentin bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe der Beklagten zu 4) in Anspruch nahm, die ihr die streitgegenständliche Anlage empfahl.
312. Die Beklagte zu 4) hat auch eine Verpflichtung aus dem Beratungsvertrag verletzt. Sie hat – was unstreitig ist – für den Vertrieb der Fondsanteile aus den Vertriebskosten des Fonds für die Vermittlung eine Provisionszahlung in Höhe von 12 % der Anlagesumme erhalten.
32Im Hinblick auf diese Vergütung bestand auch eine Aufklärungspflicht, da es sich - was nunmehr unstreitig ist - um eine umsatzabhängige Provision handelte, die aus offen ausgewiesenen Provisionen gezahlt wurde, was hinter dem Rücken der Anlegerin erfolgte (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2006, XI ZR 56/05).
33Über diese Rückvergütung hat die Beklagte zu 4) die Klägerin im Beratungsgespräch vom 06.11.2007 unstreitig nicht aufgeklärt. Eine Aufklärung erfolgte auch nicht im Prospekt, da dieser keine diesbezüglichen Angaben enthält.
34Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 4) war auch die Übersendung der „Kundeninformation für Wertpapiergeschäfte“ (Anlage B 3, Bl. 227a d.A.) nicht ausreichend. Diese enthält keine ausreichenden und klaren Angaben über Rückvergütungen für die Vermittlung gerade der streitgegenständlichen Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds. Soweit die Beklagte zu 4) sich darauf beruft, es werde durch die Kundeninformation auch über Vergütungen bei „sonstigen Finanzinstrumenten“ aufgeklärt, ist festzustellen, dass zum einen die Beteiligung an einem geschlossenen Fonds bereits kein Finanzinstrument darstellt und zum anderen die Broschüre im Hinblick auf „andere Finanzinstrumente“ gerade keine Angaben, sondern nur den Hinweis enthält, dass im Einzelfall über Provisionen aufgeklärt werde (S. 11 Ziff. 5 der Broschüre Bl. 227b d.A.). Insbesondere aber enthält die Broschüre nicht die erforderliche Angabe über die Höhe einer etwaigen Vergütung (vgl. BGH Beschluss v. 29.11.2011, XI ZR 50/11).
353. Die Pflichtverletzung war für die Anlageentscheidung auch kausal. Zugunsten der Klägerin, die eine solche Kausalität behauptet und vorträgt, dass Steuervorteile bei der Anlageentscheidung nicht im Vordergrund gestanden hätten, streitet die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Es ist damit Sache der Beklagten, darzulegen und zu beweisen, dass die Klägerin die Fondsbeteiligung auch gezeichnet hätte, wenn sie Kenntnis von der an die Beklagte zu 4) fließenden Rückvergütung in Höhe von 12% der Anlagesumme gehabt hätte. Hierfür trägt die Beklagte zu 4) keine ausreichenden Anhaltspunkte vor.
36Weder aus dem behaupteten – von der Klägerin zudem bestrittenen – Anlageziel der Steuerersparnis und ihrem bisherigen Anlageverhalten, noch daraus, dass die Klägerin nach Übersendung der „Kundeninformation“ nicht unverzüglich die Rückabwicklung verlangte oder einer Gesamtschau dieser Aspekte ergeben sich ausreichende Anhaltspunkte für die Widerlegung der Vermutung. Dies gilt umso mehr, als angesichts der tatsächlich nicht bestehenden Steuerbelastung der Rentnerin das Anlageziel der Steuerersparnis wenig nachvollziehbar erscheint, und sich die fehlende Rückabwicklung der Anlage nach dem - zudem bestrittenen - Zugang der „Kundeninformation“ zwanglos damit erklären lässt, dass die Anlage erst nach deren Übersendung gezeichnet wurde.
374. Das Verschulden der Beklagten zu 4) wird vermutet, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB; insbesondere lag – entgegen der Auffassung der Beklagten zu 4) – im Jahr 2007 kein unvermeidbarer Rechtsirrtum über die Aufklärungspflicht vor.
385. Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, die Klägerin mithin die Beteiligungen nicht erworben hätte. Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen hat mithin die Beklagte zu 4) an die Klägerin 21.000 € zu zahlen.
39a) Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 4) muss sich die Klägerin hierauf keine etwaigen Steuervorteile anrechnen lassen. Zum einen sind solche angesichts der von der Klägerin vorgelegten Steuerbescheide (K 16) schon nicht ersichtlich. Jedenfalls aber ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin aufgrund der Beteiligung außergewöhnliche Steuervorteile erlangt hat, die ihr auch nach einer Rückabwicklung verbleiben. Dies hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte auch nach Vorlage der Steuerbescheide seitens der Klägerin nicht dargetan.
40b) Auch muss sich die Klägerin nicht im Wege des Vorteilsausgleichs erhaltene Ausschüttungen des Fonds anrechnen lassen, da die Klägerin die erhaltenen Ausschüttungen aufgrund eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses an die Fondsgesellschaft zurückgezahlt hat. Die Rückzahlung iHv 1.330 € am 14.09.2010 hat die Klägerin mit entsprechendem Kontoauszug belegt (Anlage K 17). Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 4) handelte es sich auch nicht um freiwillige Zahlungen der Klägerin, da diese nach Wiederaufleben der Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB entsprechend dem Gesellschaftsvertrag von der Fondsgesellschaft insoweit in Anspruch genommen wurde.
41Dass die Klägerin über den zurücküberwiesenen Betrag hinaus - der exakt dem ihr für die Jahre 2007 (anteilig) und 2008 zustehenden maximalen Betrag von 6% der Anlagesumme p.a. entspricht – weitere Ausschüttungen erhalten hat, ist weder ersichtlich noch von der Beklagten zu 4) substantiiert vorgetragen.
426. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) begann nicht bereits mit der Zeichnung der Anlage, da die Klägerin – entgegen der Ansicht der Beklagten zu 4) - zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von den an die Beklagte zu 4) geflossenen Rückvergütungen hatte.
43Eine entsprechende Kenntnis der Klägerin vor dem 01.01.2009 folgt auch nicht aus der Übersendung der „Kundeninformation zum Wertpapiergeschäft“. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin den Zugang dieser Information zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten kann, da selbst dann, wenn sie die Information erhalten hätte; sie hierdurch weder Kenntnis von an die Beklagte für die Vermittlung der streitgegenständlichen Anlage fließenden Vergütungen – und damit dem Beratungspflichtverletzung der Beklagten – erlangt hätte, noch ihr diesbezüglich der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis zu machen ist.
44Eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er – im Sinne eines Verschuldens gegen sich selbst - die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt hat, oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat. Dabei besteht für den Gläubiger keine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiative zur Klärung zu entfalten (Palandt/Ellenberger, 73. Aufl., § 199 Rn. 39).
45Dass die Klägerin diese Kundeninformation der Beklagten zu 4), in Verbindung mit allgemeinen Angaben des Prospekts zu Vertriebsnebenkosten nicht zum Anlass nahm, Nachforschungen über etwaige Provisionen für die erworbene Beteiligung an dem geschlossenen Schiffsfonds anzustellen, stellt sich nach Auffassung des Senats nicht als grob fahrlässig im oben genannten Sinne dar. Zum einen ergeben sich aus diesem Informationsschreiben – wie bereits dargestellt - keine ausreichenden Hinweise darauf, dass bei dem Erwerb geschlossener Fonds die Bank Rückvergütungen erhält. Zum anderen ist ihr die Broschüre nach dem Vortrag der Beklagten zu 4) noch dazu einen Monat vor dem Beratungsgespräch und damit vor der ersten Beteiligung der Klägerin an einem Fonds dieser Art übersandt worden. Aus einer etwaigen allgemeinen Aufklärung über Rückvergütungen bei Ausgabeaufschlägen folgt aber nicht, dass der Klägerin, die sich vorher nicht für derartige Anlagen interessiert hatte und daher keine Veranlassung hatte, die Informationen im Einzelnen zur Kenntnis zu nehmen, eine solche Information zum späteren Zeitpunkt der Anlageberatung überhaupt noch gegenwärtig war oder hätte sein müssen (vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 14. Juni 2013 – 2 U 122/12 –, juris). Schließlich ist der „Kundeninformation“ der Beklagten zu 4) auf Seite 11, Ziffer 5 zu entnehmen, dass beim Erwerb anderer Finanzinstrumente die Beklagte zu 4) den Kunden gesondert über die von ihr für den Vertrieb vereinnahmten Provisionen informieren wird (Bl. 227b d.A.). Da eine solche Information beim Erwerb der streitgegenständlichen Anlage unterblieb, konnte die Klägerin danach davon ausgehen, dass die Beklagte keine Provisionszahlungen erhält, so dass weitere Nachforschungen aufgrund der „Kundeninformation“ gerade nicht veranlasst waren.
46Die Verjährung wurde durch die alsbaldige Zustellung der Klage am 27.12.2011 bei Gericht eingegangenen Klage am 18.01.2012 rechtzeitig gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
477. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 4) auch der titulierte Zinsanspruch zu, §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
48II.
49Die Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) ist begründet, da der Klägerin der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagten zu 1) bis 3) nicht zusteht.
50Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und zu 3) auf Schadensersatz i.H.v. 21.000 € Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Fondsbeteiligung folgt insbesondere nicht aus uneigentlicher Prospekthaftung gegen die Beklagten zu 1) und 3) gemäß §§ 280, 311 Abs. 2 BGB und gegen die Beklagte zu 2) als Komplementärin der Beklagten zu 1) gemäß §§ 128, 161 HGB, da es bereits an einem Prospektfehler fehlt.
511. Einen haftungsbegründender Prospektfehler, für den die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet ist, stellen insbesondere nicht die Angaben auf Seite 37 des Prospekts zu den in den Jahren 2007 und 2008 durch den Fonds zu zahlenden Gewerbesteuern dar, obwohl – was unstreitig ist – statt der dort angegebenen ca. 20.000 € im Jahr 2007 182.340 € und statt der für das Jahr 2008 angegebenen ca. 5.000 € 46.147 € zu zahlen waren.
52a) Bei den Angaben zur Gewerbesteuer handelte es sich um eine Prognose, was dem Prospekt zweifelsfrei zu entnehmen ist. So findet sich aus Seite 17 des Prospekts der Hinweis, dass die vorstehenden Ausführungen auf dem zum Zeitpunkt der Erstellung der Ausführungen geltenden Rechtsstand der gegenwärtigen Rechtsprechung und der derzeitigen Verwaltungsauffassung beruhen. „Weiterentwicklungen des Steuerrechts sowie der Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung sowie deren Interpretation lassen sich jedoch – wie eine Betrachtung der Entwicklung in der Vergangenheit zeigt – nicht ausschließen, so dass auch Abweichungen und Verschiebungen – insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht – der steuerlichen Ergebnisse möglich sind.“ Dieser Hinweis wird im Anschluss an die detaillierten Ausführungen zum Steuerrecht auf Seite 72 des Prospekts wiederholt. Zudem ist die für die kommenden Jahre erwartete Gewerbesteuerbelastung auf Seite 37 des Prospekts als „ca. Betrag“ ausgewiesen. Die Risikohinweise auf Seite 16 des Prospekts enthalten gleich doppelt die Angabe, dass eine deutlich erhöhte Gewerbesteuerbelastung etwa dadurch entstehen kann, dass die Tonnagebesteuerung nicht mehr möglich ist, bzw. wenn die Leistungsvergütungen an die Gesellschafter, die in der Kalkulation als Sondervergütungen dem Tonnagegewinn hinzugerechnet worden sind, höher ausfallen. Dieser Hinweis wird auf Seite 68 des Prospekts wiederholt.
53b) Allein, dass eine im Prospekt aufgestellte Prognose sich nicht bewahrheitet hat, stellt indes keinen haftungsbegründenden Prospektfehler dar. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn die Prognose nicht durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und aus ex-ante Sicht vertretbar war. Anderenfalls trägt grundsätzlich der Anleger das Prognoserisiko (vgl. BGH Urteil vom 23. 4. 2012 − II ZR 75/10).
54Soweit die erhöhte Steuerlast in den Jahren 2007 und 2008 nach dem – von der Klägerin nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Beklagten – auf einer Erhöhung des Beteiligungskapitals beruht, aufgrund derer höhere Sondervergütungen anfielen, die dem gewerbesteuerpflichtigen Gewerbeertrag hinzuzurechnen waren, ist festzustellen, dass der Prospekt sowohl Angaben zu einer möglichen Erhöhung des Beteiligungskapitals enthält als auch dazu, dass dann höhere Provisionen und eine erhöhte Gewerbesteuerlast die Folge sind (Seite 58 und 16 des Verkaufsprospekts). Da im Prospekt sehr deutlich wird, auf welcher Grundlage die ausgewiesenen und prognostizierten Gewerbesteuerbelastungen beruhen, liegt insoweit kein Prospektfehler vor.
55Soweit ein Großteil der erhöhten Gewerbesteuerlast darauf beruht, dass die Finanzverwaltung bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns keine Kürzungen im Hinblick auf Vergütungen an Gründungsgesellschafter anerkannte, war dies von den Beklagten zu 1) und 3) bei der Prospektherausgabe nicht zu berücksichtigen.
56Nach § 5a EStG gilt bei der Tonnagebesteuerung das pauschal ermittelte Einkommen als Gewerbeertrag im Sinne von § 7 S. 1 GewStG. Hinzuzurechnen sind gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG, § 5 a Abs. 4 EStG Vergütungen für Leistungen der Gründungsgesellschafter (z.B. Provisionen). Nach § 7 S. 1 letzter Halbsatz GewStG i.V.m. § 9 Nr. 3 GewStG ist der so ermittelte Gewerbeertrag für Unternehmen, die ausschließlich dem Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, um 80 % zu kürzen.
57Während die Finanzverwaltung – nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten und wie es dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 12. Juni 2002 (Bundessteuerblatt I 2002,614, Rz. 34) zu entnehmen ist - eine solche generelle Kürzung des nach § 5a EStG ermittelten Tonnagegewinns nicht zugelassen hat, ließ sie Kürzungen der Sondervergütungen um 80 % entsprechend dieser Vorschrift zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe und der Zeichnung durch die Klägerin zu, obwohl der Bundesfinanzhof mit seinen Urteilen vom 06.07.2005 (Az. VIII R 72 / 02 und VIII R 74/02) entschieden hatte, dass diese Kürzung des nach § 5a EStG ermittelten Gewerbeertrags aber auch bezüglich der Sondervergütungen gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG ausgeschlossen ist.
58Die maßgebliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 06.07.2005 (Az. VIII R 72/02), die wie alle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs gemäß § 110 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung zunächst nur die am Rechtsstreit beteiligten Personen bindet, war zu diesem Zeitpunkt bis zur Prospektherausgabe nur in der nicht veröffentlichten Entscheidungssammlung des Bundesfinanzhofs zu finden, in einem weiteren (veröffentlichten) Urteil des BFH (VIII R 74/02) zitiert sowie in einem Aufsatz in der FR 2007, S. 205 bis 209 besprochen worden. Die Finanzverwaltung, auf deren Umsetzung es für die Steuerpflicht des Fonds ankommt, ist aber nur an Urteile gebunden, die das Bundesfinanzministerium im Bundessteuerblatt II veröffentlicht hat. Erst durch eine Veröffentlichung der Urteile des Bundesfinanzhofs bzw. Beschlüsse im Bundessteuerblatt Teil II (BStBl II) werden die Finanzämter angewiesen, diese Urteile des Bundesfinanzhofs auch in anderen Fällen anzuwenden.
59Auf die Möglichkeit, von der Entscheidung „online“ Kenntnis zu nehmen, kommt es – außerhalb der offiziellen Seite des BMF - damit nicht an. Im Bundessteuerblatt ist die Entscheidung erst nach Prospektherausgabe und Zeichnung der Beteiligung durch die Klägerin veröffentlicht worden. Gleiches gilt für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom gleichen Tag (Az. VIII R 74/02). Das Bundesfinanzministerium hat die Verwaltungspraxis aufgrund dieser Entscheidung durch entsprechende Anweisung an die Finanzämter erst am 31.10.2008, und damit ebenfalls nach Herausgabe des Prospekts und nach Zeichnung der Anlage durch die Klägerin geändert.
60Die Angaben im Prospekt zur Höhe der zu erwartenden Gewerbesteuerbelastung des Fonds waren daher in Anbetracht der bis dahin geltenden Finanzverwaltungspraxis zutreffend. Darauf, dass es aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung zu Abweichungen auch bei der steuerrechtlichen Bewertung kommen kann, weist der Prospekt ausdrücklich hin (vgl. Seite 72 des Prospekts).
612. Auch im Hinblick auf die Angabe der Vertriebskosten und sonstigen „weichen“ Kosten enthält der Prospekt keinen Fehler.
62Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat bereits nicht substantiiert vorgetragen, dass die Angaben nicht zutreffen. Zwar überschreitet der Betrag für die Vertriebskosten unstreitig den auf Seite 58 des Prospekts genannten Betrag von. 2.820.000 € zuzüglich Agio i.H.v. 940.000 €. Die Beklagten zu 1) bis 3) haben aber substantiiert dargetan, dass dies Folge der Eigenkapitalerhöhung ist, an der der Vertrieb prozentual beteiligt war. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten. Auf die Möglichkeit der Eigenkapitalerhöhung und deren Folgen weist der Prospekt im nächsten Satz indes ausdrücklich hin. Ein Hinweis darauf, dass – sollte sich die Höhe des eingeworbenen Kommanditkapitals ändern – sich die vorgenannte Vergütung entsprechend ändert, findet sich auch bereits auf Seite 13 des Prospekts.
63Auch werden die Vertriebskosten – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht unzulässig verschleiert. Zwar kann ein Prospektmangel bereits dann vorliegen, wenn überhöhte Vertriebskosten in dem Prospekt verschleiert werden, indem z.B. an herausgehobener Stelle ein viel zu geringer Betrag der Innenprovision genannt wird, während sich die wirkliche Höhe der Innenprovision erst für Fachleute aus dem komplexen Zahlenwerk erschließt (MüKo-Emmerich, 6. Aufl., § 311 Rn. 164 mwN). Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall.
64Die von der Klägerin zitierte Angabe auf Seite 33 Punkt (4) des Prospekts, das Agio diene der „anteiligen“ Finanzierung der eigenen Kapitalbeschaffungskosten, ist aufgrund der systematischen Stellung dieser Angabe unter der Überschrift „Mittelherkunft und Mittelverwendung“ nicht eindeutig dahingehend zu verstehen, dass das Agio in den Eigenkapitalvermittlungskosten unter Punkt (11) auf Seite 33 bereits enthalten ist. Dies gilt umso mehr, als sich dem Prospekt im Übrigen beispielsweise auf Seite 53 und 58 eindeutig entnehmen lässt, dass die Beklagte zu 1) eine Vergütung „zuzüglich“ des 5%-igen Agios erhält. Bei der maßgeblichen Gesamtbetrachtung des Prospekts sind die Angaben für einen sorgfältigen Anleger weder unklar noch bedarf es eines eigenen erheblichen Rechenaufwands.
653. Der Klägerin steht gegen die Beklagten zu 1-3) auch kein Anspruch wegen fehlender Prospektangaben zu den durch die Gesellschaft vorgenommenen oder vorzunehmenden Devisentermingeschäften und Zinsswap-Geschäften zu.
66Der im Prospekt enthaltene Gesellschaftsvertrag (Seite 80) sieht in § 6 Ziff. 3 ausdrücklich die Ermächtigung der Geschäftsführung der Gesellschaft zu derartigen Geschäften zur „Absicherung von Kursrisiken durch Devisentermin-, Devisionoptions- oder ähnliche Geschäfte, den Abschluss von Vereinbarungen zur Vermeidung oder Verringerung von Zinsänderungsrisiken“ vor. Zudem enthält der Prospekt Hinweise zum Wechselkursrisiko bezüglich des in Yen und US-$ angelegten Kapitals (Seite 13, 14, 41 des Prospekts) sowie ausreichend genaue Angaben zu den Zinsfestschreibungen, deren Anteil und Laufzeit (Seite 10, 37 und 42).
67Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte es keiner weiteren Angaben zu den genauen Kosten dieser Verträge und etwaiger Risiken bei vorzeitiger Kündigung. Ein Prospekt muss zwar über alle diejenigen Umstände des Beteiligungsobjekts richtig und vollständig informieren, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, einschließlich der mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken sowie derjenigen Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln können. Es muss aber nicht jede von der Geschäftsführung zu treffende Entscheidung im Voraus im Prospekt detailliert dargestellt sein.
68Bei den von der Klägerin dargestellten allgemeinen Risiken und Kosten von Devisentermingeschäften und der Zinsfestschreibungen, handelt es sich nicht um derartige das Risiko bzw. die Rentabilität der Beteiligung an dem Schiffsfonds betreffende entscheidungserheblichen Angaben. Zumal es sich bei den getätigten und auch im Prospekt erwähnten Zinsswap-Geschäften um sog. einfache Zinsswaps handelte. Dem Anleger wird – auch bei Fehlen genauerer Angaben - ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 22. 3. 2010 - II ZR 66/08).
694. Soweit die Klägerin erstmals mit der Berufungserwiderung vorträgt, die tatsächlichen Betriebsnebenkosten seien ausweislich der Geschäftsberichte – insbesondere aufgrund gestiegener Personalkosten – erheblich höher ausgefallen, als im Prospekt prognostiziert, und diese Angaben im Prospekt seien auch aufgrund grob falscher Annahmen erfolgt, da dem Prospekt eine Kalkulation zugrunde gelegen habe, die auf veralteten Zahlen beruhte, ist dieses neue Angriffsmittel der Klägerin gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.
70Nach dem Vortrag der Klägerin beruht die Verspätung des Vorbringens darauf, dass sie die erforderlichen Informationen erst jetzt erhalten habe und ihr erst jetzt die Abweichung und die Unvertretbarkeit der Prognose bewusst geworden sei. Dafür, dass der Vortrag erst jetzt erfolgt, war danach nicht im Sinne von § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (mit)ursächlich, dass das Gericht den Vortrag für unerheblich hielt (vgl. Zöller-Heßler, 30. Aufl., § 531 Rn. 27).
71Auch ist der Vortrag nicht nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zuzulassen, da es auf einer Nachlässigkeit der Klägerin beruhte, dass das neue Angriffsmittel erst jetzt geltend gemacht wird. Ausgeschlossen ist die Berücksichtigung solcher tatsächlicher Umstände, die in erster Instanz nicht vorgebracht wurden, obwohl sie und ihre Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits der Partei vor Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Die Klägerin trägt hierzu vor, die Unvertretbarkeit der Prognose sei ihren Prozessbevollmächtigten erst aufgrund der Lektüre einer Betriebskostenstudie der X-Bank aufgefallen, die von diesen erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung der ersten Instanz angefordert und übersandt worden sei. Dazu, warum eine Anforderung dieser Unterlagen aber solange unterblieb, trägt die Klägerin nicht vor. Zudem hätte die Klägerin die Fehlerhaftigkeit der Prognose der Betriebskosten auch anderweitig erkennen können. Dass die Betriebskosten gegenüber der Prognose deutlich nach oben abwichen folgt – nach dem Vortrag der Klägerin – eindeutig aus den ihr schon in erster Instanz vorliegenden Geschäftsberichten für die Jahre 2007 bis 2009 (Anlage K 10, K 4 und K 11). Nach ihrem eigenen Vortrag war auch die Unvertretbarkeit der Prognose für die Betriebskosten aufgrund der Abweichung von der „Drewry-Studie“ und der „Moore-Stephens-Studie“ aus 2007 bereits in erster Instanz ohne weiteres zu erkennen, so dass es der weitergehenden Informationen, so dass der neue Vortrag nicht zuzulassen war.
72Da der Klägerin nach dem Vorstehenden der geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht zusteht, besteht auch der geltend gemachte Zinsanspruch gegen die Beklagten zu 1) bis 3) nicht.
73III.
74Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 91, 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
75Die Revision war nicht zuzulassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu 1) 96 % und die Klägerin zu 2) 4 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen der Kläger zu 1) 91 % und die Klägerin zu 2) 9 %. Der Kläger zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3).
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Kläger verlangen von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten bei der (streitigen) Anlageberatung durch die Beklagte zu 1 im Zusammenhang mit dem Beitritt zu den nachfolgend in der Reihenfolge der Klageanträge dargestellten 23 Schiffsfonds. Sie begehren Rückzahlung ihrer streitigen Einzahlungen abzüglich der erhaltenen, in der Höhe streitigen Ausschüttungen (Einzelheiten Blatt 13 bis 28 sowie Blatt 73 bis 76 der Klage vom 27.05.2013 und Blatt 543 bis 572 der Akten)
3E GmbH & Co Produktentanker KG (Klageantrag zu I.1 in Höhe von 8.031,00 €)
4Unter dem 11.10.2003 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 2 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1 hatte dem Kläger das „Faktenblatt“ mit Schreiben vom 01.10.2003 (K11, K12) übersandt. Die Beteiligungssumme belief sich auf 15.000,00 €. Die Übergabe des von der Beklagten zu 2 unter dem 26.09.2003 herausgegebenen Verkaufsprospektes vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung durch den Kläger ist streitig.
5E2 GmbH & Co Tankschiff KG (Klageantrag zu I.3 in Höhe von 6.491,67 €)
6Unter dem 15.11.2003 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 2 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beteiligungssumme belief sich auf 20.000,00 €. Die Übergabe des von der Beklagten zu 2 unter dem 13.11.2003 herausgegebenen Verkaufsprospektes vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung durch den Kläger ist streitig.
7E3 GmbH & Co Tankschiff KG (Klageantrag zu I.2 in Höhe von 16.620,00 €)
8Unter dem 28.11.2003 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft (Tranche I (2003)) zum Gegenstand hatte. Die Beteiligungssumme belief sich auf 20.000,00 €. Unter dem 05.12.2003 unterschrieb der Kläger eine weitere formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zur der vorgenannten Fondsgesellschaft (Tranche II (2004)) zum Gegenstand hatte. Die Beteiligungssumme belief sich auf 10.000,00 €. Die Beklagte zu 2 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft, was streitig ist. Die Übergabe des von der Beklagten zu 2 unter dem 11.12.2003 herausgegebenen Verkaufsprospektes vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärungen durch den Kläger ist streitig.
9E4 GmbH & Co Tankschiff KG (Klageantrag zu I.4 in Höhe von 16.875,00 €)
10Unter dem 02.12.2003 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 2 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft, was streitig ist. Die Beklagte zu 1 hatte dem Kläger das Beitrittsformular und das „Faktenblatt“ mit Schreiben vom 23.11.2003 (K14) übersandt. Die Beteiligungssumme belief sich auf 20.000,00 €. Die Übergabe des von der Beklagten zu 2 unter dem 17.11.2003 herausgegebenen Verkaufsprospektes vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung durch den Kläger ist streitig.
11E5 GmbH & Co Tankschiff KG (Klageantrag zu I.5 in Höhe von 15.540,00 €)
12Unter dem 11.07.2004 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 2 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1 hatte dem Kläger ein „Kurzexposé“ mit Schreiben vom 30.06.2003 (K15, K16) übersandt. Die Beteiligungssumme belief sich auf 20.000,00 €. Der von der Beklagten zu 2 unter dem 28.06.2004 herausgegebene Verkaufsprospekt wurde dem Kläger von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 06.07.2004 übersandt und lag ihm vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vor.
13E6 GmbH & Co Tankschiff KG (Klageantrag zu I.6 in Höhe von 12.080,00 €)
14Unter dem 07.11.2004 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 2 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1 hatte dem Kläger die Fondsbeteiligung mit Schreiben vom 27.09.2004 (K17) angeboten und ihm die „Vorabinformation“ mit Schreiben vom 01.10.2004 (K18) übersandt. Die Beteiligungssumme belief sich auf 20.000,00 €. Der von der Beklagten zu 2 herausgegebene Verkaufsprospekt wurde dem Kläger von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 04.11.2004 übersandt und lag ihm vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vor.
15E7 GmbH & Co Tankschiff KG (Klageantrag zu I.7 in Höhe von 11.970,00 €)
16Unter dem 19.11.2004 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 2 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beteiligungssumme belief sich auf 15.000,00 €. Die Übergabe des von der Beklagten zu 2 unter dem 10.11.2004 herausgegebenen Verkaufsprospektes vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung durch den Kläger ist streitig.
17E8 GmbH & Co Tankschiff KG (Klageantrag zu I.8 in Höhe von 20.400,00 €)
18Unter dem 07.06.2005 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 2 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1 hatte dem Kläger die Fondsbeteiligung mit Schreiben vom 06.06.2005 (K19) angeboten. Beigefügt waren eine G.U.B. Analyse und eine Vorabinformation (K19). Die Beteiligungssumme belief sich auf 40.000,00 €, die am 03.04.2006 auf 20.000,00 € herabgesetzt wurde. Der von der Beklagten zu 2 unter dem 03.06.2005 herausgegebene Verkaufsprospekt lag dem Schreiben der Beklagten zu 1 vom 06.06.2005 (K19) bei und dem Kläger vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vor.
19E9 GmbH & Co Tankschiff KG (Klageantrag zu I.9 in Höhe von 28.500,00 €)
20Unter dem 30.07.2005 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 2 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1 hatte dem Kläger die Fondsbeteiligung mit Schreiben vom 29.07.2005 (K20) angeboten. Beigefügt waren ein Abdruck von „marktintern“ (K21), eine G.U.B. Analyse (K22) und eine Vorabinformation (K22). Die Beteiligungssumme belief sich auf 30.000,00 €. Der von der Beklagten zu 2 unter dem 03.06.2005 herausgegebene Verkaufsprospekt lag dem Schreiben der Beklagten zu 1 vom 29.07.2005 (K20) bei und dem Kläger vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vor.
21E10 mbH & Co Tankschiff KG (Klageantrag zu II.1 in Höhe von 11.175,00 €)
22Unter dem 20.06.2003 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 3 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1 hatte dem Kläger das Beitrittsformular und die „Vorabinformation“ mit Schreiben vom 19.06.2003 (K1) übersandt. Die Beteiligungssumme belief sich auf 15.000,00 €. Der Zeichnungsschein enthält unter anderem folgende Hinweise:
23„Mein Beitritt erfolgt auf Grundlage der Vorabunterlagen und ich erhalte ein außerordentliches Widerrufsrecht von zwei Wochen ab Erhalt des Hauptprospektes.
24…
25Außerordentliches Widerrufsrecht
26Grundlage für meine Beitrittserklärung sind die Vorabunterlagen zur E10 mbH & Co Tankschiff KG. Ich kann ohne Angabe von Gründen meine Beteiligung bis zu 14 Tagen nach Erhalt des Emissionsprospektes widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an die X GmbH, S-Allee, E.“
27Der von der Beklagten zu 3 unter dem 18.07.2003 herausgegebene Verkaufsprospekt wurde dem Kläger von der X GmbH mit Schreiben vom 29.07.2003 (K64) übersandt und lag ihm vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung nicht vor, was streitig ist..
28E11 mbH & Co Tankschiff KG (Klageantrag zu II.2 in Höhe von 9.950,00 €)
29Unter dem 14.07.2003 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 3 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1 hatte dem Kläger das Beitrittsformular und das „Faktenblatt“ mit Schreiben vom 07.07.2003 (K2, K3) übersandt. Die Beteiligungssumme belief sich auf 15.000,00 €. Der Zeichnungsschein enthält unter anderem folgende Hinweise:
30„Mein Beitritt erfolgt auf Grundlage der Vorabunterlagen und ich erhalte ein außerordentliches Widerrufsrecht von zwei Wochen ab Erhalt des Hauptprospektes.
31…
32Außerordentliches Widerrufsrecht
33Grundlage für meine Beitrittserklärung sind die Vorabunterlagen zur E11 mbH & Co Tankschiff KG. Ich kann ohne Angabe von Gründen meine Beteiligung bis zu 14 Tagen nach Erhalt des Emissionsprospektes widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an die X GmbH, S-Allee, E.“
34Der von der Beklagten zu 3 unter dem 01.08.2003 herausgegebene Verkaufsprospekt wurde dem Kläger von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 13.08.2003 übersandt und lag ihm vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung nicht vor.
35E12 mbH & Co Tankschiff KG (Klageantrag zu II.3 in Höhe von 11.400,00 €)
36Unter dem 15.11.2003 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 3 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beteiligungssumme belief sich auf 15.000,00 €. Der von der Beklagten zu 3 unter dem 31.10.2003 herausgegebene Verkaufsprospekt wurde dem Kläger von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 12.11.2003 übersandt und lag ihm vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vor.
37E13 mbH & Co Tankschiff KG (Klageantrag zu II.4 in Höhe von 8.700,00 €)
38Unter dem 28.04.2004 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 3 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1 hatte dem Kläger das Beitrittsformular und das „Faktenblatt“ mit Schreiben vom 27.04.2004 (K4) übersandt. Die Beteiligungssumme belief sich auf 15.000,00 €. Der von der Beklagten zu 3 unter dem 11.11.2003 herausgegebene und unter dem 26.01.2004 ergänzte Verkaufsprospekt wurde dem Kläger von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 04.05.2004 übersandt und lag ihm vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung nicht vor, was streitig ist.
39E14 mbH & Co Tankschiff KG (Klageantrag zu II.5 in Höhe von 6.950,00 €)
40Unter dem 02.10.2004 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 3 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1 hatte dem Kläger die Fondsbeteiligung mit Schreiben vom 14.05.2004 (K5) angeboten Die Beteiligungssumme belief sich auf 10.000,00 €. Der von der Beklagten zu 3 unter dem 29.03.2004 herausgegebene Verkaufsprospekt und lag dem Kläger vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vor.
41E15 mbH & Co Tankschiff KG (Klageantrag zu II.6 in Höhe von 13.200,00 €)
42Unter dem 03.10.2004 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 3 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1 hatte dem Kläger das Beitrittsformular nebst Vorabinformation mit Schreiben vom 17.09.2004 (K6) übersandt. Die Beteiligungssumme belief sich auf 20.000,00 €. Der von der Beklagten zu 3 unter dem 21.06.2004 herausgegebene Verkaufsprospekt wurde dem Kläger von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 27.09.2004 übersandt und lag ihm vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vor.
43E16 mbH & Co KG (Klageantrag zu II.7 in Höhe von 16.500,00 €)
44Unter dem 30.07.2005 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 3 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1 hatte dem Kläger die Vorabinformation mit Schreiben vom 27.07.2005 (K7) übersandt. Die Beteiligungssumme belief sich auf 15.000,00 €. Der von der Beklagten zu 3 unter dem 15.06.2005 herausgegebene Verkaufsprospekt wurde dem Kläger von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 29.07.2005 (K8) übersandt und lag ihm vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vor.
45E17 mbH & Co KG (Klageantrag zu II.8 in Höhe von 9.200,00 €)
46Unter dem 28.03.2007 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 3 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1 hatte den Kläger mit Schreiben vom 21.03.2007 mit den Worten „diese rentable und sichere Investition im Bereich des Wachstumsmarktes der Zweitmarkt-Schiffsbeteiligungen….“ auf den Fonds aufmerksam gemacht (K9) und ihm das Beitrittsformular mit Schreiben vom 23.03.2007 (K10) übersandt. Die Beteiligungssumme belief sich auf 10.000,00 €. Der von der Beklagten zu 3 unter dem 09.02.2007 herausgegebene Verkaufsprospekt lag dem Schreiben der Beklagten zu 1 vom 23.03.2007 (K10) bei und dem Kläger vor der Unterzeichnung des Beitrittsformulars vor.
47E18 mbH & Co KG (Klageantrag zu II.9 in Höhe von 11.550,00 €)
48Unter dem 13.11.2007 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 3 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beteiligungssumme belief sich auf 10.000,00 €. Der von der Beklagten zu 3 unter dem 25.09.2007 herausgegebene Verkaufsprospekt lag dem Kläger vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vor.
49Über das Vermögen der Fondsgesellschaft wurde im August 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet.
50E19 GmbH & Co Tankschiff KG (Klageantrag zu III.1 in Höhe von 12.645,00 €)
51Unter dem 19.11.2004 unterschrieb die Klägerin eine formularmäßige Beitrittserklärung, die ihren mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 2 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beteiligungssumme belief sich auf 15.000,00 €. Der von der Beklagten zu 2 unter dem 30.10.2004 herausgegebene Verkaufsprospekt wurde dem Kläger (K24) und der Klägerin (von den Beklagten bestritten) von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 13.11.2004 übersandt und lag der Klägerin vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vor.
52E20 GmbH & Co KG (Klageantrag zu IV.2 in Höhe von 8.700,00 €)
53Unter dem 03.04.2005 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 1 hatte dem Kläger das Beitrittsformular nebst Verkaufsprospekt mit Schreiben vom 30.03.2005 (K25) übersandt und teilte ihm mit Schreiben vom 01.04.2005 mit, dass der Fonds in der kommenden Woche geschlossen werde (K26). In dem Schreiben vom 30. März 2005 (K 25) heißt es unter anderem wie folgt:“ Das Analyseunternehmen CHECK Analyse vergab für den „E20“ die bemerkenswerte Gesamtnote: 1,63 (siehe Anlage) und spiegelt die Attraktivität dieser Beteiligung wieder. In der Kategorie „Sicherheit“ wurde nicht zuletzt durch die interessante Streuung in vier unterschiedliche Schifffahrtsegmente mit hohem Ersatzpotenzial und wegen des günstigen Einkaufs der Schiffe die außergewöhnliche Bewertung „1,3“ vergeben.“ Die Beteiligungssumme belief sich auf 15.000,00 €. Der von der P GmbH unter dem 01.07.2004 herausgegebene Verkaufsprospekt wurde dem Kläger von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 30.03.2005 (K25) übersandt und lag ihm vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vor.
54E21 GmbH & Co KG (Klageantrag zu IV.3 in Höhe von 15.240,00 €)
55Unter dem 07.06.2005 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 1 hatte dem Kläger die Fondsbeteiligung mit Schreiben vom 31.05.2005 (K27) und vom 06.06.2005 (K28) angeboten und das Beitrittsformular nebst Verkaufsprospekt übersandt. In dem Schreiben vom 31. Mai 2005 (K 27) heißt es unter anderem wie folgt: „E21, Dachfondskonstruktion mit ausgeprägtem Sicherheitskonzept, da in sieben moderne, marktgängige Schiffe aus drei unterschiedlichen Schiffssegmenten investiert wird.“ Die Beteiligungssumme belief sich auf 20.000,00 €. Der von der P GmbH unter dem 22.04.2005/03.05.2005 herausgegebene und unter dem 06.05.2005 ergänzte Verkaufsprospekt wurde dem Kläger von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 06.06.2005 (K28) übersandt und lag ihm vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vor.
56E22 mbH & Co KK (Klageantrag zu IV.1 in Höhe von 22.500,00 €)
57Unter dem 14.11.2002 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 1 hatte dem Kläger die Fondsbeteiligung mit Schreiben vom 07.11.2002 (K29, K38a, K60, K61) und vom 13.11.2002 (K30, K62) angeboten und das Beitrittsformular nebst Verkaufsprospekt übersandt. In dem Schreiben vom 7. November 2012 (K 38 a) heißt es unter anderem wie folgt: „Anknüpfend an unser Gespräch hoffe ich ihnen mit diesen Ausführungen zu dem MS „E22“ die wirtschaftliche Sicherheit und hoher Rentabilität dieser Beteiligung mit zusätzlichen und aktuellen Informationen verdeutlicht zu haben. Das Schiff verdient bereits Geld in einem starken, zukunftssicheren (Nischen-) Markt und die prospektierten Bruttoeinnahmen liegen mit US $ 269.000,-- über Plan.“ Die Beteiligungssumme belief sich auf 30.000,00 €. Der von der Beklagten zu 3 unter dem 13.09.2002 herausgegebene Verkaufsprospekt wurde dem Kläger von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 07.11.2002 (K29) übersandt und lag ihm vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vor.
58E23 mbH & Co Tankschiff KG (Klageantrag zu IV.4 in Höhe von 9.200,00 €)
59Unter dem 14.11.2002 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 1 hatte dem Kläger die Fondseteiligung mit Schreiben vom 26. September 2002 (K 55) angeboten. In diesem Schreiben heißt es unter anderem wie folgt:“ Bei genauem Studium der Tabelle werden sie erkennen, dass das MT “E23“ in der Mehrzahl der Kriterien als „Sieger“ hervor geht. Auch wenn diese Aufstellung nicht vollständig ist, verdeutlicht sie Ihnen nochmals die hohe Sicherheit und Wirtschaftlichkeit dieses Fonds.“ Die Beteiligungssumme belief sich auf 20.000,00 €. Der von der Beklagten zu 3 unter dem 13.09.2002 herausgegebene Verkaufsprospekt wurde dem Kläger von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 26.09.2002 (K55) übersandt und lag dem Kläger vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vor.
60Die Kläger behaupten, sie hätten die in der Klage dargestellten Beteiligungssummen und Kapitalerhöhungen/Sanierungskapital gezahlt und die Ausschüttungen erhalten.
61Der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 habe eine Plausibilitätsprüfung und Korrektur der fehlerhaften Emissionsprospekte unterlassen und sie falsch beraten. Ihr Anlageziel sei bei sämtlichen streitgegenständlichen Schiffsfonds die sichere Altersvorsorge ohne Verlustrisiken gewesen, was sie A mehrfach mitgeteilt hätten. A habe in telefonischen und persönlichen (Gala Abend auf der MS Rhein-Energie, Schiffstaufe MS Bolero und MS Praha) Beratungsgesprächen erklärt, dass es sich bei den von ihm vertriebenen Schiffsfonds um eine solide und sichere Geldanlage handeln würde, die bestens zur Altersvorsorge geeignet sei und dass kein Verlustrisiko bestehe, weil in Sachsubstanzen investiert werde. In keinem der Beratungsgespräche habe er sie, die Kläger, über an die Beklagte zu 1 gezahlten Vertriebsprovisionen von über 15% sowie die Risiken und die Funktionsweise der geschlossenen Schifffondsbeteiligungen informiert, insbesondere dass ein unternehmerisches Risiko bestehe, dass zu einem Totalverlust des investierten Kapitals führen kann, dass die Ausschüttungen als Darlehen ausgezahlt werden, dass die Weichkosten überdurchschnittlich hoch seien, und dass kein geregelter Zweitmarkt existiere. Auf Nachfrage, was im schlechtesten Falle passieren könne, habe er erklärt, dass die Ausschüttung halbiert werden könne. Der wesentliche Vorteil einer Schiffsbeteiligung liege darin, dass auch im ungünstigsten Falle ein Sachwert vorhanden sei und der Anleger aus dem Verkaufserlös das eingesetzte Geld garantiert zurückzahlte. Wenn sie, die Kläger, ordnungsgemäß über die Risiken der Kapitalanlage in geschlossene Schiffsfonds aufgeklärt worden wären, dann hätten sie die streitgegenständlichen Beitrittserklärungen nicht unterschrieben. Sie seien davon überzeugt gewesen, dass es sich um sichere Geldanlagen, nämlich in grundsolide Vermögenswerte, gehandelt habe. Die ihnen zur Verfügung gestellten Prospekte hätten sie alle nicht zur Kenntnis genommen. Sie hätten sich bei den jeweiligen Anlageentscheidungen auf das persönliche Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1 verlassen und den Aussagen des Geschäftsführers der Beklagten zu 1 Glauben geschenkt, der die jeweiligen Beteiligungen stets als absolut sichere Kapitalanlagen empfohlen habe, die als zentraler Baustein der Altersvorsorge der Kläger geeignet seien.
62Die streitgegenständlichen Verkaufsprospekte seien in weiten Teilen fehlerhaft und zwar wie folgt (Einzelheiten Blatt 66, 67 der Klage (Blatt 66, 67 dA), Blatt 2 bis 42 des Schriftsatzes vom 18.08.2013 (Blatt 100 bis 140 dA), Blatt 52 bis 93 des Schriftsatzes vom 30.05.2014 (Blatt 381 bis 423 dA)):
631. kein ausreichender Hinweis auf das Wiederaufleben der Kommanditisten-Haftung hinsichtlich der „Ausschüttungen“,
642. kein bzw kein ausreichender Hinweis auf die Auszahlung der Ausschüttungen als Darlehen,
653. fehlerhafte Darstellung der Schiffsbetriebskosten,
664. unzureichende Darstellung über die wirtschaftliche Bedeutung von Chartereinnahmen,
675. keine Aufklärung über die Risiken einer Langfristverscharterung und über den Interessenkonflikt zwischen Charterer und Fondsgesellschaft (Anleger),
686. unzureichende Aufklärung über die Risiken der Einbindung in Einnahmepools,
697. unzureichende Aufklärung über das Vertragserfüllung-und Insolvenzrisiko,
708. nicht ausreichende Darstellungen der steuerlichen Belastung,
719. fehlerhafte Darstellung des Totalverlustrisikos,
7210. unzureichende Darstellung der überdurchschnittlich hohen Weichkostenquote,
7311. fehlende Darstellung über Risiken im Falle der Insolvenz der Beteiligungstreuhandgesellschaft,
7412. kein Hinweis auf die Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten zum Direkt- Kommanditisten,
7513. fehlender Hinweis auf die loan-to-value-Klauseln (LTV-Klauseln) bei den Fonds Nr. E5, E19, E7, E8, E9 und E22, Übertragung der faktischen Geschäftsführung auf die finanzierenden Banken
7614. E23 mbH & Co Tankschiff KG
77a) Aus-und Rückflaggung im Jahre 2005-2009,
78b) Einbindung in den Gemini und Blue-Fin Einnahmepool,
79c) kein Hinweis auf bestehenden Interessenkonflikt der Vertragspartner,
8015. E10 mbH & Co Tankschiff KG
81a) Einbindung in den Navig8-Pool
82b) Schiffsbetriebskosten und Management,
8316. E11 mbH & Co Tankschiff KG
84a) Einbindung in den Tankers International Pool,
8517. E18 mbH & Co KG,
86a) Zinssicherung durch“Swapgeschäfte“
87b) anlegerbezogene Hinweis-und Aufklärungspflicht,
8818. E20 GmbH & Co KG und E21 GmbH & Co KG
89a) fehlender Hinweis auf Interessenskonflikte,
90b) fehlerhafte Prospektangaben zum Substanzwert.
9119. fehlerhafte Darstellung der gewerbesteuerlichen Belastung (Kürzung des Gewerbeertrages um 80% nach § 9 Nr. 3 GewStG),
9220. unzureichende Darstellung der steuerlichen Risiken und der gefährdeten Rentabilität durch Auflösung des Unterschiedsbetrages im Zusammenhang mit der Tonnagebesteuerung,
9321. unzureichende und unzutreffende Darstellung des Schiffsmarktes,
9422. kein ausreichender Hinweis auf die mangelnde Fungibilität,
95Die Kläger beantragen,
96I.1. Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 8.031,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E GmbH & Co. KG vom 11.10.2003/17.10.2003 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 15.000,00 zu zahlen.
97I.2. Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 16.620,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit den Beteiligungen des Klägers zu 1. an der E3 GmbH & Co. KG vom 28.11.2003/03.12.2003 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 10.000,00 und vom 05.12.2003/09.12.2003 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 20.000,00 zu zahlen.
98I.3. Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 6.491,67 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E2 GmbH & Co. Tankschiff KG vom 15.11.2003/03.12.2003 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 20.000,00 zu zahlen.
99I.4. Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 16.875,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E4 GmbH & Co. KG vom 02.12.2003/08.12.2003 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 20.000,00, aktueller Beteiligungsbetrag von Euro 24.000,00 aufgrund einer Kapitalerhöhung des Klägers zu 1. in Höhe von Euro 4.000,00 vom 23.11.2012, zu zahlen.
100I.5. Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 15.540,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E5 GmbH & Co. KG 11.07.2004/13.07.2004 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 20.000,00, aktueller Beteiligungsbetrag von Euro 22.000,00 aufgrund einer Kapitalerhöhung des Klägers zu 1. in Höhe von Euro 2.000,00 vom 25.06.2012 zu zahlen.
101I.6. Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 12.080,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E6 GmbH & Co. Tankschiff KG vom 07.11.2004/12.11.2004 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 20.000,00 zu zahlen.
102I.7. Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 11.970,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E7 GmbH & Co. Tankschiff KG vom 19.11.2004 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 15.000,00, aktueller Beteiligungsbetrag von Euro 16.950,00 aufgrund einer Kapitalerhöhung des Klägers zu 1. in Höhe von Euro 1.950,00 vom 25.06.2012 zu zahlen.
103I.8. Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 20.400,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E8 GmbH & Co. KG vom 07.06.2005/08.06.2005 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 20.000,00, ursprünglich lautend auf Euro 40.000,00, aktueller Beteiligungsbetrag von Euro 23.000,00 aufgrund einer Kapitalerhöhung des Klägers zu 1. in Höhe von Euro 3.000,00 vom 25.06.2012 zu zahlen.
104I.9. Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 28.500,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E9 GmbH & Co. Tankschiff KG vom 30.07.2005/01.08.2005 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 30.000,00 aktueller Beteiligungsbetrag von Euro 33.300,00 aufgrund einer Kapitalerhöhung des Klägers zu 1. in Höhe von Euro 3.300,00 vom 25.06.2012 zu zahlen.
105I.10. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1. und 2. mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Übertragung der Rechte aus den Klageanträgen zu Ziff. I.1. bis I.9. bezeichneten Fondsbeteiligungen des Klägers zu 1. in Verzug befinden.
106I.11. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 1. sämtliche weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen, die über die in den Klageanträgen zu Ziff. I.1. bis I.9. bezifferten Schäden hinausgehen und die in der Zeichnung der in den Klageanträgen zu Ziff. I.1. bis I.9. erwähnten Beteiligungen des Klägers zu 1. ihre Ursache haben.
107II.1. Die Beklagten zu 1. und zu 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 11.175,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E10 mbH & Co. Tankschiff KG vom 20.06.2003/14.08.2003 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 15.000,00, aktueller Beteiligungsbetrag von Euro 18.000,00 aufgrund einer Kapitalerhöhung des Klägers zu 1. in Höhe von Euro 3.000,00 vom 25.06.2012 zu zahlen.
108II.2. Die Beklagten zu 1. und zu 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 9.950,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E11 mbH & Co. Tankschiff KG vom 14.07.2003/01.09.2003 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 15.000,00, aktueller Beteiligungsbetrag von Euro 17.000,00 aufgrund einer Kapitalerhöhung des Klägers zu 1. von Euro 10.000,00 vom 03.07.2011 abzgl. einer Kapitalrückerstattung vom Mai 2013 von Euro 8.000,00 zu zahlen.
109II.3. Die Beklagten zu 1. und zu 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 11.400,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E12 mbH & Co. Tankschiff KG vom 15.11.2003/18.11.2003 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 15.000,00, aktueller Beteiligungsbetrag von Euro 18.000,00 aufgrund einer Kapitalerhöhung des Klägers zu 1. von Euro 3.000,00 vom 23.01.2012 zu zahlen.
110II.4. Die Beklagten zu 1. und zu 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 8.700,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E13 mbH & Co. Tankschiff KG vom 28.04.2009/29.04.2009 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 15.000,00 zu zahlen.
111II.5. Die Beklagten zu 1. und zu 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 6.950,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E14 mbH & Co. Tankschiff KG vom 02.10.2004/04.10.2004 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 10.000,00, zu zahlen.
112II.6. Die Beklagten zu 1. und zu 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 13.200,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E15 mbH & Co. Tankschiff KG vom 03.10.2004/05.10.2004 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 20.000,00 zu zahlen.
113II.7. Die Beklagten zu 1. und zu 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 16.500,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E16 mbH & Co. KG vom 30.07.2005/03.08.2005 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 15.000,00 aktueller Beteiligungsbetrag von Euro 18.000,00 aufgrund einer Kapitalerhöhung des Klägers zu 1. in Höhe von Euro 3.000,00 vom 15.12.2010 zu zahlen.
114II.8. Die Beklagten zu 1. und zu 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 9.200,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E17 mbH & Co. KG vom 28.03.2007/02.04.2007 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 10.000,00 zu zahlen.
115II.9. Die Beklagten zu 1. und zu 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 11.550,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E18 mbH & Co. KG vom 13.11.2007/16.11.2007 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 10.000,00 aktueller Beteiligungsbetrag von Euro 12.000,00 aufgrund einer Kapitalerhöhung des Klägers zu 1. in Höhe von Euro 2.000,00 vom 28.06.2012 zu zahlen.
116II.10. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1. und 3. mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Übertragung der Rechte aus den Klageanträgen zu Ziff. II.1. bis II.9. bezeichneten Fondsbeteiligungen des Klägers zu 1. in Verzug befinden.
117II.11. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 1. sämtliche weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen, die über die in den Klageanträgen zu Ziff. II.1. bis II.9. bezifferten Schäden hinausgehen und die in der Zeichnung der in den Klageanträgen zu Ziff. II.1. bis II.9. erwähnten Beteiligungen des Klägers zu 1. ihre Ursache haben.
118III.1. Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Klägerin zu 2. einen Betrag von Euro 12.645,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin zu 2. an der E19 GmbH & Co. Tankschiff KG vom 19.11.2004 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 15.000,00, aktueller Beteiligungsbetrag von Euro 17.000,00 aufgrund einer Kapitalerhöhung der Klägerin zu 2. von Euro 2.000,00 vom 25.06.2012 zu zahlen.
119III.2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1. und 2. mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Übertragung der Rechte aus dem Klageantrag zu Ziff. III.1. bezeichneten Fondsbeteiligung der Klägerin zu 2. in Verzug befinden.
120III.3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 2. sämtliche weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen, die über die in dem Klageantrag zu Ziff. III.1. bezifferten Schäden hinausgehen und die in der Zeichnung der in dem Klageantrag zu Ziff. III.1. erwähnten Beteiligung der Klägerin zu 1. ihre Ursache haben.
121IV.1. Die Beklagten zu 1. wird verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 22.500,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E22 Schiffahrtsgesellschaft mbH & Cie. KG vom 28.11.2003/03.12.2003 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 30.000,00 zu zahlen.
122IV.2. Die Beklagten zu 1. wird verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 8.700,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der Schiffsfonds E20 GmbH & Co. KG vom 03.04.2005/27.04.2005 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 15.000,00, aktueller Beteiligungsbetrag von Euro 15.750,00 aufgrund einer Kapitalerhöhung des Klägers zu 1. von Euro 750,00 vom 25.11.2009 zu zahlen.
123IV.3. Die Beklagten zu 1. wird verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 15.240,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der Schiffsfonds E21 GmbH & Co. KG vom 07.06.2005/08.07.2005 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 20.000,00 zu zahlen.
124IV.4. Die Beklagten zu 1. wird verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 9.200,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E23 mbH & Co. KG vom 14.11.2005/25.11.2005 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 20.000,00 zu zahlen.
125IV.5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1. mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Übertragung der Rechte aus den Klageanträgen zu Ziff. IV.1. bis IV.4. bezeichneten Fondsbeteiligungen des Klägers zu 1. in Verzug befindet.
126IV.6. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. verpflichtet ist, dem Kläger zu 1. sämtliche weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen, die über die in den Klageanträgen zu Ziff. IV.1. bis IV.4. bezifferten Schäden hinausgehen und die in der Zeichnung der in den Klageanträgen zu Ziff. IV.1. bis IV.4. erwähnten Beteiligungen des Klägers zu 1. ihre Ursache haben.
127V.1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 1.831,41 an vorprozessualen Rechtsanwaltskosten zu zahlen, sowie die Kosten der Gütestellen von insgesamt Euro 287,98 zu erstatten.
128V.2. Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. die Kosten der Gütestellen von insgesamt Euro 773,50 zu zahlen und von weiteren vorprozessualen Rechtsanwaltskosten des Klägers zu 1. von insgesamt Euro 4.371,98 freizustellen.
129V.3. Die Beklagten zu 1. und 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. die Kosten der Gütestellen von insgesamt Euro 696,15 zu zahlen und von weiteren vorprozessualen Rechtsanwaltskosten des Klägers zu 1. von insgesamt Euro 2.832,29 freizustellen.
130V.4. Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2. die Kosten der Gütestelle von insgesamt Euro 77,35 zu zahlen und von weiteren vorprozessualen Rechtsanwaltskosten des Klägers zu 1. von insgesamt Euro 327,67 freizustellen.
131Die Beklagten beantragen,
132die Klage abzuweisen.
133Sie berufen sich auf die Einrede der Verjährung.
134Sie behaupten, die Kläger hätten die Verkaufsprospekte mit Ausnahme der Reservierungen immer mit dem Beitrittsformular erhalten, denn das Beitrittsformular sei Bestandteil des jeweiligen Prospektes gewesen.
135Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
136Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) und durch die Zeugenvernehmung der Kläger zu 1) und zu 2), soweit sie einfache Streitgenossen sind. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2014 verwiesen.
137Entscheidungsgründe:
138Die zulässige Klage ist unbegründet. Rückzahlungsansprüche hinsichtlich Einlage und Agio sowie Ersatzansprüche bezüglich entgangener Anlagezinsen der Kläger gegen die Beklagten folgen insbesondere weder aus § 280 Abs. 1 BGB noch aus §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB.
139Die Kläger haben gegen die Beklagte zu 1), gegen die allein ein vertraglicher Anspruch in Betracht kommt, keinen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB. Eine Aufklärungspflichtverletzung kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden.
140Dabei kann dahinstehen, ob die Kläger mit der Beklagten zu 1) einen Beratungs- oder Anlagevermittlungsvertrag geschlossen haben. Das Gericht hat nach der Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) gemäß § 445 ZPO und der Zeugenvernehmung der Kläger, die einfache Streitgenossen sind und daher als Zeugen zu vernehmen waren, soweit es nicht um ihren Streitgegenstand geht (Zöller § 373 Rn. 5a), bei keiner der 23 Beteiligungen feststellen können, dass der Beklagten zu 1) eine Pflichtverletzung zur Last fällt.
141Die Beratung durch die Beklagte zu 1) war sowohl anleger- als auch objektgerecht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93 Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 22 ff.).
142Voraussetzung einer anlegergerechten Beratung ist, dass der Berater Wissensstand, Ziel und Risikobereitschaft des Anlegers erfragt und zugleich das vorhandene Fachwissen abklärt. Eine Aufklärungspflicht besteht dann, wenn der Auftrag vom Anlageziel oder dem bisherigen Risikoprofil abweicht oder unbekannte Anlageformen empfohlen werden (Palandt, § 280 Rn. 48).
143Nach dem Vortrag der beweispflichtigen Kläger sei bei sämtlichen streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen ihr Anlageziel eine sichere Anlage für ihre Altersvorsorge ohne Verlustrisiken gewesen. Wenn die Anlage auf eine Sicherung der Altersvorsorge angelegt ist, so darf dem Interessenten nach ständiger Rechtsprechung keine risikoreiche Anlage empfohlen werden (BGH, Urt. v. 09.05.2000 – XI ZR 159/99 Rn. 11 ff.; BGH, Urt. v. 08.07.2010 – III ZR 249/09 Rn. 17). Geschlossene Schiffsfonds sind als unternehmerische und spekulative Anlagen einzuordnen, bei denen ein Totalverlustrisiko besteht und die nicht zur Altersvorsorge geeignet sind. Vor dem Hintergrund der langjährigen Erfahrung mit Beteiligungen an Schiffsfonds schon vor den streitgegenständlichen Anlageentscheidungen kann eine Geschäftsunerfahrenheit der Kläger ausgeschlossen werden.
144Nach Beweisaufnahme durch die Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) gemäß § 445 ZPO auf Antrag der Kläger und die Zeugenvernehmung der Kläger, die einfache Streitgenossen sind und daher als Zeugen zu vernehmen waren, soweit es nicht um ihren Streitgegenstand geht (Zöller § 373 Rn. 5a), steht nicht zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass die streitgegenständlichen 22 Fondsbeteiligungen dem Kläger zu 1) und die Fondsbeteiligung E19 der Klägerin zu 2) als zur Altersvorsorge geeignet empfohlen wurden. Die Kläger haben den Beweis nicht führen können. Der als Partei vernommene Geschäftsführer der Beklagte zu 1) hat dem Vortrag und den Zeugenaussagen der Kläger, er habe den Klägern die Schiffsfondsbeteiligungen als sichere und solide Geldanlage dargestellt, die für die Altersvorsorge geeignet sei und bei der ein Totalverlust wegen des Sachwertes ausgeschlossen sei, widersprochen. Bereits aufgrund dieser widersprechenden Aussagen waren für die Kammer keine sicheren Feststellungen zu dem streitigen Sachvortrag der Kläger möglich, denn es waren keine Anhaltspunkte ersichtlich oder dargelegt, den Zeugenaussagen der Kläger eine höhere Glaubhaftigkeit beizumessen, als der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) bei seiner Parteivernehmung gemäß § 445 ZPO auf Antrag der Kläger.
145Überdies vermag die Kammer ohnehin über den genauen Ablauf und Gesprächsinhalt von Gesprächen, die zwischen 6 und 11 Jahren zurückliegen, insgesamt keine sicheren Feststellungen treffen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass bei einem solch lange zurückliegenden Geschehen, etwaige Erinnerungslücken lediglich mit Gedankenverbindungen ausgefüllt werden, die den Klägern bzw. dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1 heute als plausibel erscheinen. Die letztlich für das erkennende Gericht verbleibenden Zweifel gehen aber zu Lasten der beweisbelasteten Kläger.
146Die Beratung erfolgte zudem objektgerecht. Voraussetzung für eine objektgerechte Beratung ist, dass der Anlegerberater den Interessenten richtig und vollständig informiert, insbesondere ihn bezüglich aller Umstände und Risiken aufklärt, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sein können (BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 20; BGH, Urt. v. 01.12.2011 – III ZR 56/11 Rn. 9 f.; Palandt, § 280 Rn. 48 ff., 54).
147Er erfüllt seine Verpflichtung – als eines von mehreren Mitteln (BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9) –, durch die rechtzeitige Übergabe eines richtigen und vollständigen Prospekts (OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt, § 311 Rn. 70). Nach der Rechtsprechung hat die Prospektübergabe grundsätzlich so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss zu erfolgen, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH WM 2007, 1608; BGH WM 2005, 833, BGH NJW 2012, 2427). Dabei ist die Übergabe des Prospekts aber bereits dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Anlageinteressent nur hinreichend Zeit zur Lektüre des Prospekts hatte und er den Zeitpunkt der Zeichnung – ohne zwingenden Grund – selbst kurzfristig bestimmt (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2011, 1549). Sämtliche Beitrittserklärungen erfolgten nicht im Rahmen eines persönlichen Beratungsgespräches. Die Zeichnungszeitpunkte haben die Kläger im vorliegenden Fall vielmehr immer selbst (kurzfristig) bestimmt, obgleich sie die Möglichkeit zur eingehenden Lektüre des Prospekts hatten. Eine besondere Eilbedürftigkeit der Zeichnung der Anlagen ist von den Klägern konkret nicht vorgetragen worden. Die Sorge, nicht zum Zuge zu kommen, ist kein hinreichender Grund. Insoweit war es bei sämtlichen streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen allein die Entscheidung der Kläger, die Zeichnungsscheine zu unterzeichnen, ohne die Verkaufsprospekte aufmerksam durchzulesen. Es greift daher der Grundsatz wonach derjenige, der eine Urkunde ungelesen unterschreibt, aus seiner Unkenntnis keinerlei Rechte herleiten kann (BGH NJW 1968, 2102, Palandt § 199 Rn. 9).
148Ferner darf er in dem mündlichen Beratungsgespräch nicht von den Angaben des Prospekts in verharmlosender oder irreführender Weise abweichen (Palandt, § 280 Rn. 49).
149Die Kläger tragen vorliegend die Beweislast für Nichtübergabe des Prospekts und irreführende Angaben in der Beratung (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 6 f.; Palandt, § 280 Rn. 36, 50).
1501.
151Folgende Prospekte sind den Klägern unstreitig vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung übersandt worden:
152Klageantrag Fonds Prospektübergabe Beitritt
153I5 E5 06.07.2004 07.11.2004
154I6 E6 04.11.2004 07.11.2004
155I8 E8 06.06.2005 07.06.2005
156I9 E9 29.07.2005 30.07.2005
157II1 E10 19.06.2003 20.06.2003
158II3 E12 12.11.2003 15.11.2003
159II5 E14 02.10.2004
160II6 E15 27.09.2004 03.10.2004
161II7 E16 29.07.2005 30.07.2005
162II8 E17 23.03.2007 28.03.2007
163II9 E18 13.11.2007
164III1 E19 13.11.2004 19.11.2004
165IV1 E22 07.11.2002 14.11.2002
166IV2 E20 30.03.2005 03.04.2002
167IV3 E21 06.06.2005 03.04.2005
168IV4 E23 14.11.2002
169Bei den weiteren sieben Beitrittsentscheidungen (E, E3 I und II, E2, E4, E7, E11 und E13), kann dahinstehen ob die Prospekte dem Kläger vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vorlagen oder nicht, was teilweise streitig ist und teilweise unstreitig ist. Es fehlt insoweit an der notwendigen haftungsausfüllenden Kausalität der Pflichtverletzung, weil die Kläger vortragen, dass sie auch sämtliche rechtzeitig übergeben Prospekte nicht durchgelesen haben (BGH XI ZR 188 / 11 Rn. 30, BGH XI ZR 345 / 10 Rn. 33). Wenn dem Anlageinteressenten der Prospekt nicht übergeben worden ist, dann ist die Kausalität nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 03.12.2007, II ZR 21/06 und vom 06.11.2008, III ZR 290/07 nur dann ursächlich für die Anlageentscheidung, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft von den Anlagevermittlern als alleinige Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche benutzt wird und wenn der Prospekt sachlich unrichtig oder unvollständig ist (BGH II ZR 21/06 Urteil vom 03.11.2007 Rn. 17, BGH III ZR 290/07, Urteil vom 06.11.2008 Rn. 18). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
1702. Sämtliche Prospekte der streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen unterrichten sachlich und richtig über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können und vermitteln ein zutreffendes Bild von den angebotenen Kapitalbeteiligungen (dazu BGH XI ZR 335/11, Urteil vom 14.03.2013 Rn 25, BGH II ZR 21/06, Urteil vom 03.12.2007 Rn. 7). Die von den Klägern geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht feststellbar.
171(1) kein ausreichender Hinweis auf das Wiederaufleben der Kommanditisten-Haftung hinsichtlich der „Ausschüttungen“,
172(2) kein bzw. kein ausreichender Hinweis auf die Auszahlung der Ausschüttungen als Darlehen,
173Sämtliche Prospekte enthalten ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise zu der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB sowie der Einordnung der Ausschüttungen als Darlehen bzw. der Pflicht zur Rückzahlung der Ausschüttungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Fundstellen verwiesen. Ausreichend ist ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung. Nicht notwendig ist hingegen eine darüber hinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB in abstrakter Hinsicht (OLG Hamm I-34 U 134/13 Beschluss vom 25.03.2014).
174Klageantrag Fonds Prospektseite
175I1 E 44, 48, 71
176I2 E3 44,48,71
177I3 E2 48, 52, 75
178I4 E4 43, 48, 71
179I5 E5 56, 62, 89
180I6 E6 56, 62, 91
181I7 E7 56, 62, 91
182I8 E8 35, 76, 112
183I9 E9 34, 76,112
184II1 E10 45, 78
185II2 E11 45, 78
186II3 E12 45, 78
187II4 E13 45, 78
188II5 E14 45, 78
189II6 E15 45, 78
190II7 E16 20, 87
191II8 E17 12, 62
192II9 E18 12, 78
193III1 E19 56, 91
194IV1 E22 61
195IV2 E20 10, 79
196IV3 E21 64, 84
197IV4 E23 47, 82
198(3) fehlerhafte Darstellung der Schiffsbetriebskosten
199Die Gesamtkosten von Schiffbetrieb und Management werden in den Emissionsprospekten dargestellt. Eine weitere Aufschlüsselung der Kostenkalkulation bedurfte es nicht, weil allein die Summe der Betriebskosten und nicht deren Zusammensetzung für die Beurteilung der Rentabilität des Fonds und damit für die Anlageentscheidung von Bedeutung ist. Dem Anleger wird - auch bei Fehlen genauerer Angaben - ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (BGH II ZR 66 / 08, Urteil vom 22.3.2010 Rn.9). Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Prospektinhalte wird auf die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Fundstellen verwiesen.
200Klageantrag Fonds Prospektseite
201I1 E 24 – 26, 42
202I2 E3 24-27,42
203I3 E2 26 – 29, 46
204I4 E4 24 – 26, 42
205I5 E5 28 – 30, 54
206I6 E6 28 – 31, 54, 55
207I7 E7 28 – 31, 54
208I8 E8 32, 33, 42 – 45
209I9 E9 32, 33, 42 – 45
210II1 E10 11, 36 – 39, 49
211II2 E11 11, 36 – 39, 49
212II3 E12 11, 36 – 39, 49
213II4 E13 11, 36 – 39, 49
214II5 E14 11, 36 – 39, 48, 49
215II6 E15 11, 36 – 39, 49
216II7 E16 23, 27, 44 – 47,
217II8 E17 Dachfonds
218II9 E18 42 - 44
219III1 E19 28 – 31, 54, 55
220IV1 E22 10, 44, 64
221IV2 E20 6, 7, 44, 54 - 61
222IV3 E21 4, 7, 43, 66, 100 - 127
223IV4 E23 13, 38 – 41, 51
224Es kann dahinstehen, ob die Betriebskosten tatsächlich höher ausgefallen sind, als in den vorgenannten Prospekten angegeben, was die Kläger zudem nicht konkret vortragen. Denn bei den prospektierten Angaben handelt es sich ausdrücklich um Prognosewerte, die lediglich der Vertretbarkeitskontrolle unterliegen. Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 = NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115).
225Die Kläger tragen nicht vor, dass die Angaben aus ex-ante-Sicht in den Jahren 2002 bis 2007 unvertretbar gewesen seien. Allein der Hinweis auf einzelne Betriebskostenstudien aus den Jahren 2009 und 2012 kann ersichtlich nicht genügen (vgl. BGH, Urt. v. 24.02.1002 – II ZR 89/91; OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 133/10, I-8 Z 133/10; 8 U 132/10, I-8 U 132/10).
226(4) unzureichende Darstellung über die wirtschaftliche Bedeutung von Chartereinnahmen
227(5) keine Aufklärung über die Risiken einer Langfristverscharterung und über den Interessenkonflikt zwischen Charterer und Fondsgesellschaft (Anleger)
228(6) unzureichende Aufklärung über die Risiken der Einbindung in Einnahmepools
229Sämtliche Prospekte enthalten hinreichende Risikohinweise zu den Chartereinnahmen. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Prospektinhalte wird auf die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Fundstellen verwiesen.
230Klageantrag Fonds Prospektseite
231I1 E 10, 41
232I2 E3 10,41
233I3 E2 10, 45
234I4 E4 10, 41
235I5 E5 12, 52, 53
236I6 E6 12, 53
237I7 E7 12, 53
238I8 E8 31, 32
239I9 E9 31, 32
240II1 E10 11, 48
241II2 E11 11, 48
242II3 E12 11, 48
243II4 E13 11, 48
244II5 E14 11, 47, 48
245II6 E15 11, 47, 48
246II7 E16 22
247II8 E17 Dachfonds
248II9 E18 13
249III1 E19 12, 53
250IV1 E22 10
251IV2 E20 6, 7, 79, 82
252IV3 E21 4, 63,
253IV4 E23 13, 50
254Entgegen der Ansicht der Kläger (Blatt 12-16 des Schriftsatzes vom 13.8.2018, Blatt 110-114 der Akten) bedurfte es keiner weiteren Angaben zu den Risiken durch höhere Ausfallzeiten, zu dem Bonitätsrisiko des Charterers bzw. Garanten und zu den Interessengegensätzen zwischen dem jeweiligen Charterer und der jeweiligen Fondsgesellschaft bei der Langfristcharter und der Verlängerungsoption. Bei diesen Umständen handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf (BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115).
255Auch weitere Hinweise zur Art und Weise der Neuvercharterung einschließlich Poolbildung nach Ablauf der in den Prospekten konkret dargestellten Vercharterung sind nicht erforderlich, denn es muss nicht jede von der Geschäftsführung zu treffende zukünftige Entscheidung im Voraus im Prospekt detailliert dargestellt werden (OLG Hamm 31 U 193 / 13, Urteil vom 21.3.2014). Zudem handelt es sich auch bei dem Risiko der Neuvercharterung nach Ablauf der in den Prospekten konkret dargestellten Vercharterung nach Auffassung des Gerichts um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf (BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115).
256(7) unzureichende Aufklärung über das Vertragserfüllung- und Insolvenzrisiko
257Bei dem Insolvenzrisiko handelt es sich schon nicht um einen aufklärungspflichtigen Umstand, denn dabei handelt es sich um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf (BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115). Zudem ergibt sich schon aus dem mitgeteilten unternehmerischen Charakter der Beteiligung ein immanentes Insolvenzrisiko. Ein konkretes Risiko war aus Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 25 = NJW-RR 2010, 115; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 – 2-19 O 62/08, BeckRS 2008, 25103; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 – 28 O 1377/09, BeckRS 2011, 00704).
258Nichts anderes gilt auch für das Vertragserfüllungsrisiko.
259Zudem enthalten sämtliche Prospekte zu dem Insolvenz- und Vertragserfüllungsrisiko hinreichende Hinweise Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Prospektinhalte wird auf die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Fundstellen verwiesen.
260Klageantrag Fonds Prospektseite
261I1 E 10, 41
262I2 E3 10,41
263I3 E2 10, 45
264I4 E4 10, 41
265I5 E5 12, 52, 53
266I6 E6 12, 53
267I7 E7 12, 53
268I8 E8 31
269I9 E9 31
270II1 E10 11, 48
271II2 E11 11, 48
272II3 E12 11, 48
273II4 E13 11, 48
274II5 E14 11, 47, 48
275II6 E15 11, 47, 48
276II7 E16 22
277II8 E17 13, 14
278II9 E18 13
279III1 E19 12, 53
280IV1 E22 10
281IV2 E20 6, 7, 82
282IV3 E21 4
283IV4 E23 13, 50
284(8) nicht ausreichende Darstellungen der steuerlichen Belastung
285Sämtliche Prospekte enthalten die notwendigen Hinweise zu den steuerrechtlichen Grundlagen. Dies gilt auch für die Gewerbesteuern (dazu OLG Hamm 31 U 193/13 Urteil vom 31.03.2014). Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Prospektinhalte wird auf die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Fundstellen verwiesen. Konkrete Fehler rügen die Kläger nicht.
286Klageantrag Fonds Prospektseite
287I1 E 49ff
288I2 E3 49ff
289I3 E2 53ff
290I4 E4 49ff
291I5 E5 63ff
292I6 E6 63ff
293I7 E7 63ff
294I8 E8 80ff
295I9 E9 80ff
296II1 E10 54ff
297II2 E11 54ff
298II3 E12 54ff
299II4 E13 54ff
300II5 E14 54ff
301II6 E15 54ff
302II7 E16 68ff
303II8 E17 45ff
304II9 E18 60ff
305III1 E19 63ff
306IV1 E22 51ff
307IV2 E20 84ff
308IV3 E21 70ff
309IV4 E23 55ff
310(9) fehlerhafte Darstellung des Totalverlustrisikos
311Bei den hier vorliegenden Schiffsfonds ist in Bezug auf das Totalverlustrisiko grundsätzlich zu berücksichtigen, dass den Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft der Sachwert des Schiffs gegenübersteht. Eine ausnahmslose Pflicht, über das Verlustrisiko – unabhängig von konkreter Ausgestaltung von Beteiligungsangebot und Risikostruktur – zu informieren, besteht nicht (BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn 25 = NJW-RR 2010, 115).
312Zudem enthalten sämtliche Prospekte zu dem Totalverlustrisiko ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Prospektinhalte wird auf die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Fundstellen verwiesen. Konkrete Fehler rügen die Kläger nicht.
313Klageantrag Fonds Prospektseite
314I1 E 40, 41
315I2 E3 40,41
316I3 E2 44, 45
317I4 E4 40, 41
318I5 E5 51, 52
319I6 E6 52, 53
320I7 E7 52, 53
321I8 E8 31
322I9 E9 31
323II1 E10 45, 48
324II2 E11 45, 48
325II3 E12 45, 48
326II4 E13 45, 48
327II5 E14 45, 47
328II6 E15 45, 47
329II7 E16 20, 22
330II8 E17 13
331II9 E18 13
332III1 E19 52, 53
333IV1 E22 66
334IV2 E20 78
335IV3 E21 62
336IV4 E23 47, 50
337(10) unzureichende Darstellung der überdurchschnittlich hohen Weichkostenquote
338Über Weichkosten, die in nicht unerheblicher Höhe anfallen, muss ein Prospekt aufklären. Dem Anleger ist zu verdeutlichen, in welchem Umfang seine Leistungen nicht in das Anlageobjekt, sondern in Vertriebskosten investiert werden (BGH II ZR 329/04, Urteil vom 06.02.2006 = NJW 2006, 2042, 2043). Fehlerhaft ist es daher, wenn dem Anleger nicht vor Augen geführt wird, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Objekt eingeht, wenn beispielsweise Werbungskosten mit einem unrichtigen Anteil am Gesamtaufwand ausgewiesen werden. Dem Anlageinteressenten ist es nicht zumutbar, zunächst durch eine Reihe von Rechengängen zu einer korrekten Feststellung zu kommen (BGH, NJW 2006, 2042, 2043).
339Nicht offenbarungspflichtig ist, ob und ggf. in welcher Höhe die Beklagte zu 1 Provisionen für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligungen erhalten hat. Für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater besteht keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden (BGH III 198/09, Urteil vom 15.04.2010 und BGH III ZR 245/10, Urteil vom 10.11.2011 in Abgrenzung zu BGHZ 170, 226 = NJW 2007, 1876 und BGH, NJW 2009, 1416).
340Sämtliche Emissionsprospekte enthalten umfassende Informationen hinsichtlich der Weichkosten und Mittelverwendung. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Prospektinhalte wird auf die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Fundstellen verwiesen. Konkrete Fehler rügen die Kläger nicht.
341Klageantrag Fonds Prospektseite
342I1 E 22, 23
343I2 E3 22,23
344I3 E2 24, 25
345I4 E4 22, 23
346I5 E5 26, 27
347I6 E6 26, 27
348I7 E7 26, 27
349I8 E8 40, 41
350I9 E9 40, 41
351II1 E10 32 - 34
352II2 E11 32 - 34
353II3 E12 32 - 34
354II4 E13 32 - 34
355II5 E14 32 - 34
356II6 E15 33 - 35
357II7 E16 40 - 42
358II8 E17 32, 33
359II9 E18 38 - 40
360III1 E19 26, 27
361IV1 E22 39, 40
362IV2 E20 41, 42, 46 - 53
363IV3 E21 39 - 41
364IV4 E23 34 – 36
365(11) fehlende Darstellung über Risiken im Falle der Insolvenz der Beteiligungstreuhandgesellschaft
366Die Prospekte müssen keine Hinweise zu den von den Klägern gerügten Folgen der Insolvenz der Treuhänderinnen enthalten, nämlich der Gefahr, dass unüberschaubare Abfindungssummen in diesem Fall entstehen würden, die die Beteiligungsgesellschaft nicht bedienen könnte sowie der Gefahr, dass die Treugeber bis zur Höhe der ausstehenden Einlagen aller Treugeber bzw. bis zur Höhe der nicht geleisteten Haftsumme haften, was dahinstehen kann.
367Bei dem Insolvenzrisiko handelt es sich schon nicht um einen aufklärungspflichtigen Umstand, denn dabei handelt es sich um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf (BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115). Zudem ergibt sich schon aus dem mitgeteilten unternehmerischen Charakter der Beteiligung ein immanentes Insolvenzrisiko. Ein konkretes Risiko war aus Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2006, 2041; BGH, NJW-RR 2010, 115; BGH, NJW 2012, 62; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 – 2-19 O 62/08, BeckRS 2008, 25103; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 – 28 O 1377/09, BeckRS 2011, 00704).
368(12) kein Hinweis auf die Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten zum direkt Kommanditisten
369Es ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht erkennbar, worauf die Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten gegenüber dem Direktkommanditisten tatsächlich gründen sollte. Die Kläger verweisen auf die Stellung als „Als-ob-Kommanditist“. Letztlich machen sie damit aber lediglich auf ein rechtliches Konstrukt aufmerksam, dass häufig bei Publikums-KGs in zulässiger, rechtlich üblicher Form zum Tragen kommt (BGH II ZR 134/11, II ZR 242/11, II ZR 304/00). Es bedarf keiner besonderen, da risikoerhöhenden Aufklärung. Die Treuhänderin hält das Recht für Rechnung des Treugebers, als wäre dieser selbst Rechtsinhaber. Wirtschaftlich wäre der Treugeber, juristisch die Treuhänderin Rechtsinhaber. Der Treuhänderin kommt ihre Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB zu, solange sie die Haftsumme nicht durch Einlage gedeckt hat, und nach § 172 Abs. 4 HGB hinsichtlich einlagemindernder Ausschüttungen. Es handelt sich also um eine anerkannte rechtliche Gestaltung (vgl. K. Schmidt, JuS 2010, 1022 ff.).
370Zudem enthalten sämtliche Emissionsprospekte sowie die in sämtlichen Prospekten abgedruckten Gesellschafts- und Treuhandverträge umfassende Informationen hinsichtlich der Ausgestaltung des mittelbaren Beitritts sowie der Möglichkeit eines unmittelbaren Beitritts als Kommanditist. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Prospektinhalte sowie der Gesellschafts- und Treuhandverträge wird auf die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Fundstellen verwiesen. Konkrete Fehler rügen die Kläger nicht.
371Klageantrag Fonds Prospektseite
372I1 E 9, 62ff
373I2 E3 9,62ff
374I3 E2 9, 66ff
375I4 E4 9, 62ff
376I5 E5 10, 77ff
377I6 E6 10, 77ff
378I7 E7 10, 77ff
379I8 E8 10, 99ff
380I9 E9 10, 99ff
381II1 E10 9, 74ff
382II2 E11 9, 74ff
383II3 E12 9, 74ff
384II4 E13 9, 74ff
385II5 E14 9, 74ff
386II6 E15 9, 74ff
387II7 E16 16, 17, 19, 60ff
388II8 E17 41, 42, 58ff
389II9 E18 54, 55, 74ff
390III1 E19 10, 77ff
391IV1 E22 59, 60, 72ff
392IV2 E20 68, 116ff
393IV3 E21 88, 89, 128ff
394IV4 E23 11, 72ff
395(13) fehlender Hinweis auf die loan-to-value-Klauseln (LTV-Klauseln) bei den Fonds Nr. E5, E19, E7, E8, E9 und E22, Übertragung der faktischen Geschäftsführung auf die finanzierenden Banken
396Die teilweise Fremdfinanzierung des Investitionsvolumens durch Hypothekendarlehen einschließlich der Finanzierungskosten wurde in den Emissionsprospekten konkret dargestellt. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Prospektinhalte wird auf die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Fundstellen verwiesen.
397Klageantrag Fonds Prospektseite
398I1 E 9,22 - 27
399I2 E3 9,22-27
400I3 E2 9, 24 - 29
401I4 E4 9, 22 - 27
402I5 E5 9, 26 - 31
403I6 E6 9, 26 - 31
404I7 E7 9, 26 - 31
405I8 E8 10, 40 - 46
406I9 E9 10, 40 - 46
407II1 E10 9, 32 - 40
408II2 E11 9, 32 - 40
409II3 E12 9, 32 - 40
410II4 E13 9, 32 - 40
411II5 E14 9, 32 - 40
412II6 E15 9, 33 - 39
413II7 E16 11, 40 - 48
414II8 E17 8, 32 – 35 (nur Kontokorrentkredit)
415II9 E18 38 - 45
416III1 E19 9, 26 - 32
417IV1 E22 7, 39 - 45
418IV2 E20 9, 41, 42, 46 - 53
419IV3 E21 10, 42,43
420IV4 E23 11, 34 – 41
421Eine vollständige Wiedergabe der Darlehensverträge oder eine Darstellung der LVT-Klauseln war nicht erforderlich, weil die über die Prospektangaben hinausgehenden Einzelheiten der Darlehensverträge für die Anlageentscheidungen nicht von Bedeutung sind. Dem Anleger wird - auch beim Fehlen der vorgenannten Umstände - ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (BGH II ZR 66 / 08, Urteil vom 22.3.2010 Rn.9).
422Zudem war ein konkretes Risiko aus Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2006, 2041; BGH, NJW-RR 2010, 115; BGH, NJW 2012, 62; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 – 2-19 O 62/08, BeckRS 2008, 25103; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 – 28 O 1377/09, BeckRS 2011, 00704).
423Darüber hinaus enthalten sämtliche Prospekte zu dem Totalverlustrisiko ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise (insoweit wird auf die Ausführungen zu (9) fehlerhafte Darstellung des Totalverlustrisikos verwiesen).
424Für die von den Klägern vorgetragene risikobehaftete faktische Geschäftsführung der Banken sind schon keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Es wird nicht deutlich, inwiefern bei den Fonds eine Fondsleitung durch Banken erfolgen würde. Wenn die Kläger vortragen, dass die Banken im Fall des Fonds E7 einen Verkauf des Schiffs und nicht die Kündigung des Chartervertrags forderten, kann ihnen nicht verwehrt werden, ein solches Begehren zu äußern. Sie können der Fondsgesellschaft jederzeit strategische Überlegungen mitteilen. Inwieweit die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft diesen folgt, bleibt ihr überlassen und ist als geschäftsinterner Vorgang des Managements nicht in jedem Detail gegenüber den Anlegern aufklärungspflichtig.
425(14) E23 mbH & Co Tankschiff KG
426a) Aus-und Rückflaggung im Jahre 2005-2009,
427b) Einbindung in den Gemini und Blue-Fin Einnahmepool,
428c) kein Hinweis auf bestehenden Interessenkonflikt der Vertragspartner
429zu a) und b)
430Zu den Chartereinnahmen enthält der Prospekt auf den Seiten 13 und 50 folgende, hinreichenden Risikohinweise:
431„Chartereinnahmen
432Einnahmeausfälle, z.B. aufgrund höherer Ausfallzeiten oder weil der Charterer seine Verpflichtungen aus dem Chartervertrag nicht oder nicht vollständig erfüllt oder weil eine Anschlußbeschäftigung zu den unterstellten Konditionen nicht möglich ist. …
433Einnahmen
434Trotz der beschriebenen Bonität des Charterers P2 und der langfristigem vertraglichen Bindung besteht grundsätzlich das Risiko, daß der Charterer seinen vertraglichen Pflichten nicht oder nicht vollständig nachkommt. Auch für den Fall, daß eine Anschlußbeschäftigung nur zu Konditionen unter Prospektansatz bzw. überhaupt nicht möglich ist, kann letztlich nicht ausgeschlossen werden, daß der Geschäftsbetrieb - bei gleichzeitigem Totalverlust der Kommanditeinlage - aufgegeben werden muss.“
435Entgegen der Ansicht der Kläger (Bl. 30 - 32 des Schriftsatzes vom 13.8.2018, Bl. 128-131 der Akten) bedurfte es keiner weiteren Angaben zu den Risiken durch die Aus-und Rückflaggung im Jahre 2005-2009 und die Einbindung in den Gemini und Blue-Fin Einnahmepool, denn es muss nicht jede von der Geschäftsführung zu treffende zukünftige Entscheidung im Voraus im Prospekt detailliert dargestellt werden (OLG Hamm 31 U 193 / 13, Urteil vom 21.3.2014), was auch gar nicht möglich ist. Zudem handelt es sich bei dem Risiko der Neuvercharterung nach Ablauf der in dem Prospekten konkret dargestellten Vercharterung nach Auffassung des Gerichts um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf (BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115).
436zu c)
437Die Vertragspartner (dabei handelt es sich – auch in Hinblick auf die Vertriebsstruktur – um einen aufklärungspflichtigen Umstand (BGH II ZR 15/08, Urteil vom 07.12.2009 = NJW 2010, 1077, 1079)) werden in dem Emissionsprospekt in eigenen Kapiteln (5. „Der Bereederer“, 6. „Der Charterer“ und 11. „Beteiligte und Partner im Überblick“) konkret und hinreichend transparent vorgestellt. Wegen der Einzelheiten des Prospektinhaltes wird auf Blatt 31 – 33 und 69 – 71 des Emissionsprospektes „E23“ verwiesen. Wenn die personellen Verflechtungen – wie hier – offengelegt werden, bedarf es nicht mehr einer expliziten Erörterung – damit auf der Hand liegender – Interessenlagen und möglicher -konflikte.
438(15) E10 mbH & Co Tankschiff KG
439a) Einbindung in den Navig8-Pool
440b) Schiffsbetriebskosten und Management
441Zu den Chartereinnahmen enthält der Prospekt auf den Seiten 11 und 48 folgende, hinreichenden Risikohinweise:
442„Chartereinnahmen
443Einnahmeausfälle, z.B. aufgrund höherer Ausfallzeiten oder weil der Charterer seine Verpflichtungen aus dem Chartervertrag nicht oder nicht vollständig erfüllt oder weil eine Anschlußbeschäftigung zu den unterstellten Konditionen nicht möglich ist. …
444Einnahmen
445Trotz der beschriebenen Bonität des Charterers P2 und der langfristigem vertraglichen Bindung besteht grundsätzlich das Risiko, daß der Charterer seinen vertraglichen Pflichten nicht oder nicht vollständig nachkommt. Auch für den Fall, daß eine Anschlußbeschäftigung nur zu Konditionen unter Prospektansatz bzw. überhaupt nicht möglich ist, kann letztlich nicht ausgeschlossen werden, daß der Geschäftsbetrieb - bei gleichzeitigem Totalverlust der Kommanditeinlage - aufgegeben werden muss.“
446Entgegen der Ansicht der Kläger (Bl. 32 und 33 des Schriftsatzes vom 13.8.2018, Bl. 130 und 131 der Akten) bedurfte es keiner weiteren Angaben zu den Risiken durch die Einbindung in den Navig8-Pool im Jahr 2012 und die Schiffsbetriebskosten im Jahr 2012, denn es muss nicht jede von der Geschäftsführung zu treffende zukünftige Entscheidung im Voraus im Prospekt detailliert dargestellt werden (OLG Hamm 31 U 193 / 13, Urteil vom 21.3.2014), was auch gar nicht möglich ist. Zudem handelt es sich bei dem Risiko der Neuvercharterung nach Ablauf der in dem Prospekten konkret dargestellten Vercharterung nach Auffassung des Gerichts um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf (BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115).
447(16) E11 mbH & Co Tankschiff KG
448Entgegen der Ansicht der Kläger muss der Prospekt keine konkreten Hinweise zu der Einbindung des Rohöltankers E11 in den Tankers International Pool im Jahr 2011 nach Ablauf der im Prospekt dargestellten Festcharter enthalten, denn es muss nicht jede von der Geschäftsführung zu treffende zukünftige Entscheidung im Voraus im Prospekt detailliert dargestellt werden (OLG Hamm 31 U 193 / 13, Urteil vom 21.3.2014), was auch gar nicht möglich ist. Zudem handelt es sich bei dem Risiko der Neuvercharterung nach Ablauf der in dem Prospekten konkret dargestellten Vercharterung nach Auffassung des Gerichts um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf (BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115).
449(17) E18 mbH & Co KG, Zinssicherung durch“Swapgeschäfte“
450Entgegen der Ansicht der Kläger (Blatt 34 bis 39 des Schriftsatzes vom 13.08.2013, Blatt 132 bis 137 der Akten) liegt insoweit kein Prospektfehler vor (dazu OLG Hamm 31 U 193/13, Urteil vom 31.03.2014).
451Der im Prospekt enthaltene Gesellschaftsvertrag (Seite 74ff) sieht in § 10 Ziff. 3 ausdrücklich die Ermächtigung der Geschäftsführung der Gesellschaft zu derartigen Geschäften nämlich zum „Abschluss von kurz-und langfristigen Sicherungsgeschäften im Hinblick auf Wechselkurs-und Zinsänderungsrisiken“ vor. Zudem enthält der Prospekt Hinweise zum Wechselkursrisiko (Seite 15) sowie ausreichend genaue Angaben zu den Zinsfestschreibungen, deren Anteil und Laufzeit (Seite 44, 45).
452Entgegen der Auffassung der Kläger bedurfte es keiner weiteren Angaben zu den genauen Kosten dieser Verträge und etwaiger Risiken bei vorzeitiger Kündigung. Ein Prospekt muss zwar über alle diejenigen Umstände des Beteiligungsobjekts richtig und vollständig informieren, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, einschließlich der mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken sowie derjenigen Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln können. Es muss aber nicht jede von der Geschäftsführung zu treffende Entscheidung im Voraus im Prospekt detailliert dargestellt sein.
453Bei den von der Klägerin dargestellten allgemeinen Risiken und Kosten von Devisentermingeschäften und der Zinsfestschreibungen, handelt es sich nicht um derartige das Risiko bzw. die Rentabilität der Beteiligung an dem Schiffsfonds betreffende entscheidungserheblichen Angaben. Zumal es sich bei den getätigten und auch im Prospekt erwähnten Zinsswap-Geschäften um sog. einfache Zinsswaps handelte. Dem Anleger wird – auch bei Fehlen genauerer Angaben - ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt.
454(18) E20 GmbH & Co KG und E21 GmbH & Co KG
455a) fehlender Hinweis auf Interessenskonflikte,
456b) fehlerhafte Prospektangaben zum Substanzwert
457zu a)
458Die Vertragspartner (dabei handelt es sich – auch in Hinblick auf die Vertriebsstruktur – um einen aufklärungspflichtigen Umstand (BGH II ZR 15/08, Urteil vom 07.12.2009 = NJW 2010, 1077, 1079)) werden in dem Emissionsprospekten E20 im „Kurzüberblick“ (Blatt 9), in eigenen Kapiteln (Blatt 30 – 37: „Die Vertragsreeder“, „Die Charterer“, „Die Bauwerften“ und „Das Unternehmen OwnerShip“) und in der „Übersicht der Vertragspartner“ (Blatt 69- 77) sowie Ownership 4 in eigenen Kapiteln (Blatt 30 – 38: „Die Vertragsreeder“, „Die Charterer“, „Die Bauwerften“ und „Das Unternehmen OwnerShip“) und in der „Übersicht der Beteiligungsverhältnisse“ (Blatt 83 - 94) konkret und hinreichend transparent vorgestellt. Wenn die personellen Verflechtungen – wie hier – offengelegt werden, bedarf es nicht mehr einer expliziten Erörterung – damit auf der Hand liegender – Interessenlagen und möglicher -konflikte.
459Zu b)
460Die Angabe auf Seite 15 (E20) „die angebotene Beteiligung hat einen hohen Substanzwert von etwa 92 %“ und die Aufstellung der „Investition“ auf Seite 41 widersprechen sich nicht in einer für die Anlageentscheidung relevanten Höhe, denn die Differenz beträgt lediglich etwa 1 Prozentpunkt. Die Liquiditätsreserve in Höhe von 1.265 T€ zählt nicht zu den Kosten so dass sich aus der Aufstellung auf Seite 41 eine Quote von 56.954 T€ (Kaufpreis der Schiffe) ./. 62.779 T€ (64.044 T€ - 1.265 T€) x 100 = 90,72% ergibt. Dasselbe gilt für die Angabe auf Seite 16 und die Aufstellung der „Investition“ auf Seite 40 für den Fonds E21.
461(19) fehlerhaft die Darstellung der gewerbesteuerlichen Belastung (Kürzung des Gewerbeertrages um 80% nach § 9 Nr. 3 GewStG)
462(20) unzureichende Darstellung der steuerlichen Risiken und der gefährdeten Rentabilität durch Auflösung des Unterschiedsbetrages im Zusammenhang mit der Tonnagebesteuerung
463Entgegen der Ansicht der Kläger (Blatt 52ff des Schriftsatzes vom 30.05.2014, Blatt 381ff der Akten) liegt insoweit kein Prospektfehler vor (dazu OLG Hamm 31 U 193/13, Urteil vom 31.03.2014). Die Prospekte klären ausreichend über die steuerlichen Grundlagen und Risiken einschließlich der Berechnung der Gewerbesteuer sowie der Gewinnermittlung auf Grundlage der Tonnagesteuer und der sich daraus ergebenden Folgen (Unterschiedsbetrag) auf.
464Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Prospektinhalte wird auf die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Fundstellen verwiesen.
465Klageantrag Fonds Prospektseite
466I1 E 42, 43, 48ff
467I2 E3 43,44,49ff
468I3 E2 47, 48, 53ff
469I4 E4 43, 49ff
470I5 E5 55, 56, 63ff
471I6 E6 55, 56, 63ff
472I7 E7 55, 56, 63ff
473I8 E8 33, 34, 80ff
474I9 E9 33, 34, 80ff
475II1 E10 50ff
476II2 E11 50ff
477II3 E12 50ff
478II4 E13 50ff
479II5 E14 50ff
480II6 E15 50ff
481II7 E16 24, 25, 68ff
482II8 E17 16 – 18, 45ff
483II9 E18 12 – 14, 60ff
484III1 E19 55, 56, 63ff
485IV1 E22 12, 13, 51 – 57, 65, 66
486IV2 E20 83ff
487IV3 E21 68ff
488IV4 E23 52ff
489Bei den Angaben zur Gewerbesteuer handelte es sich um eine Prognose, was den Prospekten zweifelsfrei zu entnehmen ist. Allein, dass eine im Prospekt aufgestellte Prognose sich nicht bewahrheitet hat, stellt indes keinen haftungsbegründenden Prospektfehler dar. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn die Prognose nicht durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und aus ex-ante Sicht vertretbar war. Anderenfalls trägt grundsätzlich der Anleger das Prognoserisiko (vgl. BGH Urteil vom 23. 4. 2012 − II ZR 75/10, OLG Hamm 31 U 193/13, Urteil vom 31.03.2014 ).
490Nach § 5a EStG gilt bei der Tonnagebesteuerung das pauschal ermittelte Einkommen als Gewerbeertrag im Sinne von § 7 S. 1 GewStG. Hinzuzurechnen sind gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG, § 5 a Abs. 4 EStG Vergütungen für Leistungen der Gründungsgesellschafter (z.B. Provisionen). Nach § 7 S. 1 letzter Halbsatz GewStG i.V.m. § 9 Nr. 3 GewStG ist der so ermittelte Gewerbeertrag für Unternehmen, die ausschließlich dem Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, um 80 % zu kürzen. Während die Finanzverwaltung eine solche generelle Kürzung des nach § 5a EStG ermittelten Tonnagegewinns nicht zugelassen hat, ließ sie Kürzungen der Sondervergütungen um 80 % entsprechend dieser Vorschrift zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe und der Zeichnung durch die Kläger zu, obwohl der Bundesfinanzhof mit seinen Urteilen vom 06.07.2005 (Az. VIII R 72 / 02 und VIII R 74/02) entschieden hatte, dass diese Kürzung des nach § 5a EStG ermittelten Gewerbeertrags aber auch bezüglich der Sondervergütungen gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG ausgeschlossen ist.
491Die maßgebliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 06.07.2005 (Az. VIII R 72/02), die wie alle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs gemäß § 110 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung zunächst nur die am Rechtsstreit beteiligten Personen bindet, war zu diesem Zeitpunkt bis zur Prospektherausgabe nur in der nicht veröffentlichten Entscheidungssammlung des Bundesfinanzhofs zu finden, in einem weiteren (veröffentlichten) Urteil des BFH (VIII R 74/02) zitiert sowie in einem Aufsatz in der FR 2007, S. 205 bis 209 besprochen worden. Die Finanzverwaltung, auf deren Umsetzung es für die Steuerpflicht des Fonds ankommt, ist aber nur an Urteile gebunden, die das Bundesfinanzministerium im Bundessteuerblatt II veröffentlicht hat. Erst durch eine Veröffentlichung der Urteile des Bundesfinanzhofs bzw. Beschlüsse im Bundessteuerblatt Teil II (BStBl II) werden die Finanzämter angewiesen, diese Urteile des Bundesfinanzhofs auch in anderen Fällen anzuwenden.
492Auf die Möglichkeit, von der Entscheidung „online“ Kenntnis zu nehmen, kommt es – außerhalb der offiziellen Seite des BMF - damit nicht an. Im Bundessteuerblatt ist die Entscheidung erst nach Prospektherausgabe und Zeichnung der Beteiligung durch die Klägerin veröffentlicht worden. Gleiches gilt für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom gleichen Tag (Az. VIII R 74/02). Das Bundesfinanzministerium hat die Verwaltungspraxis aufgrund dieser Entscheidung durch entsprechende Anweisung an die Finanzämter erst am 31.10.2008, und damit ebenfalls nach Herausgabe sämtlicher Prospekte und sämtlichen Anlageentscheidungen durch die Kläger geändert.
493Die Angaben im Prospekt zur Höhe der zu erwartenden Gewerbesteuerbelastung des Fonds waren daher in Anbetracht der bis dahin geltenden Finanzverwaltungspraxis zutreffend. Darauf, dass es aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung zu Abweichungen auch bei der steuerrechtlichen Bewertung kommen kann, weisen alle Prospekte ausdrücklich hin.
494(21) unzureichende und unzutreffende Darstellung des Schiffsmarktes
495Die Emissionsprospekte klären in hinreichender Deutlichkeit über die Risiken des Schiffsmarkts auf. Die dort angestellten Prognosen erscheinen nach Auffassung des erkennenden Gerichts aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive jedenfalls nicht unvertretbar. Wenn die Kläger sich auf die Mitteilung einer – wenn auch durch Expertise ausgezeichneten – Einzelmeinung berufen, so ist dieser Hinweis nicht ausreichend, um die Unvertretbarkeit der Prognose zu belegen. Vielmehr legen sämtliche Emissionsprospekte offen, dass es sich bei dem Schiffsmarkt um einen volatilen Markt mit unvorhersehbaren Entwicklungen handelt, der entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt wird, starken Schwankungen unterliegt und im Extremfall die Aufgabe des Geschäftsbetriebes sowie den Totalverlust zur Folge haben kann.
496Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Prospektinhalte wird auf die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Fundstellen verwiesen. Konkrete Fehler rügen die Kläger nicht.
497Klageantrag Fonds Prospektseite
498I1 E 40
499I2 E3 41
500I3 E2 45
501I4 E4 41
502I5 E5 52
503I6 E6 53
504I7 E7 53
505I8 E8 31
506I9 E9 31
507II1 E10 45, 48
508II2 E11 45, 48
509II3 E12 45, 48
510II4 E13 45, 48
511II5 E14 45, 47
512II6 E15 45, 47
513II7 E16 22
514II8 E17 13 - 15
515II9 E18 12, 13
516III1 E19 53
517IV1 E22 62, 63
518IV2 E20 78, 82
519IV3 E21 62, 63
520IV4 E23 47, 50
521(22) kein ausreichender Hinweis auf die mangelnde Fungibilität
522Bei einer nur eingeschränkten Fungibilität handelt es sich um einen grundsätzlich aufklärungsbedürftigen Umstand (BGH III ZR 44/06, Urteil vom 18.01.2007 = WM 2007, 542; BGH III ZR 145/06, Urteil vom 12.07.2007 = WM 2007, 1608). Sämtliche Emissionsprospekte weisen ausdrücklich und unmissverständlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität der Fondsbeteiligungen hin. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Prospektinhalte wird auf die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Fundstellen verwiesen.
523Klageantrag Fonds Prospektseite
524I1 E 44
525I2 E3 45
526I3 E2 49
527I4 E4 44
528I5 E5 57, 58
529I6 E6 58
530I7 E7 57
531I8 E8 35, 36
532I9 E9 35, 36
533II1 E10 46
534II2 E11 46
535II3 E12 46
536II4 E13 46
537II5 E14 46
538II6 E15 46
539II7 E16 21
540II8 E17 13
541II9 E18 14
542III1 E19 57
543IV1 E22 66
544IV2 E20 79
545IV3 E21 63
546IV4 E23 48
547Ein Prospektfehler ergibt sich für das erkennende Gericht schließlich auch nicht aus der – von den Klägern behaupteten – fehlenden Plausibilität der Fondskonzepte. Insoweit trägt nämlich der Anleger grundsätzlich selbst das Risiko, dass sich seine Anlageentscheidung nachträglich als falsch erweist (BGH, Urteil vom 22.03.2011 – XI ZR 33/10; BGH WM 2006, 851). Der Prospektherausgeber wie auch die Gründungsgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft übernehmen nämlich in der Regel keine Gewähr dafür, dass die von ihnen prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt (BGH NJW-RR 2010, 115). Vielmehr ist es insoweit ausreichend, wenn entsprechende Prognosen im Prospekt auf Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sind (vgl. BGH NJW-RR 2010, 115; BGH WM 2009, 2306). Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH NJW 2006, 2041; BGH NJW-RR 2010, 115).
5483. Es steht nach der Beweisaufnahme durch die Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) gemäß § 445 ZPO auf Antrag der Kläger und die Zeugenvernehmung der Kläger, die einfache Streitgenossen sind und daher als Zeugen zu vernehmen waren, soweit es nicht um ihren Streitgegenstand geht (Zöller § 373 Rn. 5a), auch nicht zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass das der Geschäftsführer der Beklagten von dem Inhalt der Prospekte abweichende irreführende Angaben zu den streitgegenständlichen Beteiligungen gemacht hat. Bereits aufgrund der widersprechenden Aussagen waren für das Gericht keine sicheren Feststellungen zu dem streitigen Sachvortrag der Kläger möglich. Zudem gab es auch keine objektiven Anhaltspunkte, die für den streitigen Vortrag der Kläger sprechen könnten. Überdies vermag das Gericht ohnehin über den genauen Ablauf und Gesprächsinhalt von Gesprächen, die zwischen 6 und 11 Jahren zurückliegen, insgesamt keine sicheren Feststellungen treffen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass bei einem solch lange zurückliegenden Geschehen, etwaige Erinnerungslücken lediglich mit Gedankenverbindungen ausgefüllt werden, die den Klägern bzw. dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1 heute als plausibel erscheinen. Die letztlich für das erkennende Gericht verbleibenden Zweifel gehen aber zu Lasten der beweisbelasteten Kläger.
549Gegen die Beklagten zu 2) und 3) scheiden – die allein in Betracht kommenden – Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus. Eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 2) und 3) ist ebenfalls nicht festzustellen.
550Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 8; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.). Demnach ist für eine Haftungsbegründung nicht erforderlich, dass die Gründungsgesellschafter in persönlichen Kontakt zum Anleger getreten sind oder anderweitig besonderes persönliches Vertrauen beansprucht haben (BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8; OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 63).
551Ein Verstoß gegen die Aufklärungsverpflichtung ist nicht festzustellen. Die Beklagten zu 2) und 3) haben ihre Aufklärungspflicht erfüllt. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiger und richtiger Prospekt übergeben wird und in der Beratung keine von dem Prospektinhalt abweichende Erklärungen abgegeben werden (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9; OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt, § 311 Rn. 70). Auf die Ausführungen zu anleger- und objektgerechter Beratung in Bezug auf die Beklagte zu 1) wird in diesem Zusammenhang Bezug genommen.
552Ansprüche wegen bürgerlichrechtlicher Prospekthaftung (Prospekthaftung im engeren Sinn) scheiden aus, weil es sich um – wie bereits erörtert – richtige und vollständige Prospekte handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung der Prospekte sind mehr als drei Jahre vergangen.
553Deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 826 BGB scheiden gegen die Beklagten zu 1) bis 3) offensichtlich aus.
554Auch die Feststellungsanträge zu I.11, II.11, III.3 und IV.6 in Bezug auf eine weitere Schadensersatzpflicht sind unbegründet, da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden konnte (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 02.01.2013 – 19 U 50/12 Rn. 25; KG Berlin, Urt. v. 16.05.2013 – 8 U 258/11).
555Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme der Beteiligungen. Ein Annahmeverzug ist damit nicht festzustellen (vgl. Palandt, § 280 Rn. 50).
556Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO.
557Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
558Klageanträge zu I: 136.507,- + 9.000,- = 145.507,-
559Klageanträge zu II: 98.625,- + 9.000,- = 107.625,-
560Klageanträge zu III: 12.645,- + 1.000,- = 13.645,-
561Klageanträge zu IV: 55.640,- + 4.000,- = 59.640,-
562Summe: 326.417,-
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.
(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind
- 1.
die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft), - 1a.
die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft), - 2.
die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft); - 3.
der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft), - 4.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft), - 5.
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft), - 6.
die Tätigkeit als Zentralverwahrer im Sinne des Absatzes 6, - 7.
die Eingehung der Verpflichtung, zuvor veräußerte Darlehensforderungen vor Fälligkeit zurückzuerwerben, - 8.
die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft), - 9.
die Durchführung des bargeldlosen Scheckeinzugs (Scheckeinzugsgeschäft), des Wechseleinzugs (Wechseleinzugsgeschäft) und die Ausgabe von Reiseschecks (Reisescheckgeschäft), - 10.
die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft), - 11.
(weggefallen) - 12.
die Tätigkeit als zentrale Gegenpartei im Sinne von Absatz 31.
(1a) Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Finanzdienstleistungen sind
- 1.
die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung), - 1a.
die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung), - 1b.
der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems), - 1c.
das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft), - 1d.
der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems auf eine Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines organisierten Handelssystems), - 2.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung), - 3.
die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung), - 4.
der Eigenhandel durch das - a)
kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten zu selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des eigenen Kapitals, - b)
häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung in erheblichem Umfang außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem betrieben wird (systematische Internalisierung), - c)
Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere oder - d)
Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems mittels einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch - aa)
eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist: Kollokation, Proximity Hosting oder direkter elektronischer Hochgeschwindigkeitszugang, - bb)
die Fähigkeit des Systems, einen Auftrag ohne menschliche Intervention im Sinne des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einzuleiten, zu erzeugen, weiterzuleiten oder auszuführen und - cc)
ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen im Sinne des Artikels 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 in Form von Aufträgen, Kursangaben oder Stornierungen
- 5.
die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung), - 6.
die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte für andere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen, sowie die Sicherung von privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowertpapiere für andere nach § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen (Kryptoverwahrgeschäft), - 7.
der Handel mit Sorten (Sortengeschäft), - 8.
die Führung eines Kryptowertpapierregisters nach § 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (Kryptowertpapierregisterführung), - 9.
der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff (Factoring), - 10.
der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber und die Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (Finanzierungsleasing), - 11.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs für eine Gemeinschaft von Anlegern, die natürliche Personen sind, mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente, sofern dies ein Schwerpunkt des angebotenen Produktes ist und zu dem Zweck erfolgt, dass diese Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen Finanzinstrumente teilnehmen (Anlageverwaltung), - 12.
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren ausschließlich für alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs (eingeschränktes Verwahrgeschäft).
- 1.
dieses Geschäft, ohne bereits aus anderem Grunde Institut oder Wertpapierinstitut zu sein, gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und - 2.
einer Instituts-, einer Finanzholding- oder gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört.
(1b) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute.
(2) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts oder eines Unternehmens in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind.
(3) Finanzunternehmen sind Unternehmen, die keine Institute und keine Kapitalverwaltungsgesellschaften oder extern verwaltete Investmentgesellschaften sind und deren Haupttätigkeit darin besteht,
- 1.
Beteiligungen zu erwerben und zu halten, - 2.
Geldforderungen entgeltlich zu erwerben, - 3.
Leasing-Objektgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 zu sein, - 4.
(weggefallen) - 5.
mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln, - 6.
andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten, - 7.
Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten oder - 8.
Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte).
(3a) Datenbereitstellungsdienste im Sinne dieses Gesetzes sind genehmigte Veröffentlichungssysteme und genehmigte Meldemechanismen im Sinne des § 2 Absatz 37 und 39 des Wertpapierhandelsgesetzes.
(3b) (weggefallen)
(3c) Ein Institut ist bedeutend, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro überschritten hat. Als bedeutende Institute gelten stets
- 1.
Institute, die eine der Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82) erfüllen, - 2.
Institute, die als potentiell systemrelevant im Sinne des § 12 eingestuft wurden, und - 3.
Finanzhandelsinstitute gemäß § 25f Absatz 1.
(3d) CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist; ein Unternehmen, das CRR-Kreditinstitut ist, ist auch Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes. Wertpapierinstitute sind Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes. E-Geld-Institute sind Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.
(3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapier- oder Terminmärkte, die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich sind, einschließlich
- 1.
ihrer Betreiber, wenn deren Haupttätigkeit im Betreiben von Wertpapier- oder Terminmärkten besteht, und - 2.
ihrer Systeme zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an diesen Märkten (Clearingstellen), die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden.
(4) Herkunftsstaat ist der Staat, in dem die Hauptniederlassung eines Instituts zugelassen ist.
(5) Als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt
- 1.
die Europäische Zentralbank, soweit sie in Ausübung ihrer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis i und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) übertragenen Aufgaben handelt und diese Aufgaben nicht gemäß Artikel 6 Absatz 6 dieser Verordnung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) wahrgenommen werden, - 2.
die Bundesanstalt, soweit nicht die Europäische Zentralbank nach Nummer 1 als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt.
(5a) Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind alle anderen Staaten.
(5b) (weggefallen)
(6) Ein Zentralverwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).
(7) Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben.
(7a) (weggefallen)
(7b) (weggefallen)
(7c) (weggefallen)
(7d) (weggefallen)
(7e) (weggefallen)
(7f) (weggefallen)
(8) (weggefallen)
(9) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute oder Wertpapierinstitute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 oder nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.
(10) Auslagerungsunternehmen sind Unternehmen, auf die ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen ausgelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei Weiterverlagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die für die Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind.
(11) Finanzinstrumente im Sinne der Absätze 1 bis 3 und 17 sowie im Sinne des § 2 Absatz 1 und 6 sind
- 1.
Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Hinterlegungsscheine, die Aktien oder Aktien vergleichbare Anteile vertreten, - 2.
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes, - 3.
Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, die ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, sowie Hinterlegungsscheine, die diese Schuldtitel vertreten, - 4.
sonstige Rechte, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Rechten nach den Nummern 1 und 3 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von solchen Rechten, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird, - 5.
Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, - 6.
Geldmarktinstrumente, - 7.
Devisen oder Rechnungseinheiten, - 8.
Derivate, - 9.
Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt- Mechanismen-Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im Emissionshandelsregister gehalten werden dürfen (Emissionszertifikate), - 10.
Kryptowerte sowie - 11.
für Schwarmfinanzierungszwecke nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, zugelassene Instrumente (Schwarmfinanzierungsinstrumente).
- 1.
E-Geld im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder - 2.
ein monetärer Wert, der die Anforderungen des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllt oder nur für Zahlungsvorgänge nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingesetzt wird.
- 1.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden Basiswerte: - a)
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, - b)
Devisen, soweit das Geschäft nicht die Voraussetzungen des Artikels 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 erfüllt, oder Rechnungseinheiten, - c)
Zinssätze oder andere Erträge, - d)
Indices der Basiswerte des Buchstaben a, b, c oder f andere Finanzindices oder Finanzmessgrößen, - e)
Derivate oder - f)
Emissionszertifikate;
- 2.
Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, sofern sie - a)
durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei das Recht geben, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist, - b)
auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen oder organisierten Handelssystem geschlossen werden, soweit es sich nicht um über ein organisiertes Handelssystem gehandelte Energiegroßhandelsprodukte handelt, die effektiv geliefert werden müssen, oder - c)
die Merkmale anderer Derivatekontrakte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 aufweisen und nichtkommerziellen Zwecken dienen,
und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sind; - 3.
finanzielle Differenzgeschäfte; - 4.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von Kreditrisiken dienen (Kreditderivate); - 5.
Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen der Nummer 2 erfüllen.
(12) (weggefallen)
(13) (weggefallen)
(14) (weggefallen)
(15) (weggefallen)
(16) Ein System im Sinne von § 24b ist eine schriftliche Vereinbarung nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, einschließlich der Vereinbarung zwischen einem Teilnehmer und einem indirekt teilnehmenden Kreditinstitut, die von der Deutschen Bundesbank oder der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemeldet wurde. Systeme aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Systemen gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG angeführten Voraussetzungen entsprechen. System im Sinne des Satzes 1 ist auch ein System, dessen Betreiber eine Vereinbarung mit dem Betreiber eines anderen Systems oder den Betreibern anderer Systeme geschlossen hat, die eine Ausführung von Zahlungs- oder Übertragungsaufträgen zwischen den betroffenen Systemen zum Gegenstand hat (interoperables System); auch die anderen an der Vereinbarung beteiligten Systeme sind interoperable Systeme.
(16a) Systembetreiber im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der für den Betrieb des Systems rechtlich verantwortlich ist.
(16b) Der Geschäftstag eines Systems umfasst Tag- und Nachtabrechnungen und beinhaltet alle Ereignisse innerhalb des üblichen Geschäftszyklus eines Systems.
(16c) Teilnehmer eines Systems im Sinne dieses Gesetzes sind die zur Teilnahme an diesem System berechtigten zentralen Gegenparteien, Systembetreiber, Clearingmitglieder einer zentralen Gegenpartei mit Zulassung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Verrechnungsstellen, Clearingstellen und Institute im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b, d oder e der Richtlinie 98/26/EG.
(17) Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Barguthaben, Geldbeträge, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente sowie Kreditforderungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, und Geldforderungen aus einer Vereinbarung, auf Grund derer ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einen Kredit in Form eines Darlehens gewährt hat, jeweils einschließlich jeglicher damit in Zusammenhang stehender Rechte oder Ansprüche, die als Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts oder im Wege der Überweisung oder Vollrechtsübertragung auf Grund einer Vereinbarung zwischen einem Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber, die einer der in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e der Richtlinie 2002/47/EG, die durch die Richtlinie 2009/44/EG geändert worden ist, aufgeführten Kategorien angehören, bereitgestellt werden; bei von Versicherungsunternehmen gewährten Kreditforderungen gilt dies nur, wenn der Sicherungsgeber seinen Sitz im Inland hat. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so liegt eine Finanzsicherheit nur vor, wenn die Sicherheit der Besicherung von Verbindlichkeiten aus Verträgen oder aus der Vermittlung von Verträgen über
- a)
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten, - b)
Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte auf Finanzinstrumente oder - c)
Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten
(18) Branchenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind die Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien 73/239/EWG, 98/78/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG sowie Anhang V Teil A der Richtlinie 2002/83/EG, die darauf beruhenden inländischen Gesetze, insbesondere dieses Gesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapierhandelsgesetz, das Kapitalanlagegesetzbuch, das Pfandbriefgesetz, das Gesetz über Bausparkassen, das Geldwäschegesetz einschließlich der dazu ergangenen Rechtsverordnungen sowie der sonstigen im Bereich der Finanzaufsicht erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(19) Finanzbranche im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Branchen:
- 1.
die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche; dieser gehören Kreditinstitute im Sinne des Absatzes 1, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des Absatzes 1a, Wertpapierinstitute im Sinne des Absatzes 3d Satz 2, Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs, extern verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 13 des Kapitalanlagegesetzbuchs, Finanzunternehmen im Sinne des Absatzes 3, Anbieter von Nebendienstleistungen oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie E-Geld-Institute im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes an; - 2.
die Versicherungsbranche; dieser gehören Erst- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland an; zu den Versicherungsunternehmen im Sinne des ersten Halbsatzes gehören weder die Sterbekassen noch die in § 1 Absatz 4 und § 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmen und Einrichtungen.
(20) Finanzkonglomerat ist eine Gruppe oder Untergruppe von Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.
(21) Risikoträger sind Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt. Als Risikoträger gelten zudem die Geschäftsleiter nach Absatz 2 sowie die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans im Sinne des § 25d.
(22) (weggefallen)
(23) (weggefallen)
(24) Refinanzierungsunternehmen sind Unternehmen, die Gegenstände oder Ansprüche auf deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an folgende Unternehmen zum Zwecke der eigenen Refinanzierung oder der Refinanzierung des Übertragungsberechtigten veräußern oder für diese treuhänderisch verwalten:
- 1.
Zweckgesellschaften, - 2.
Refinanzierungsmittler, - 3.
Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, - 4.
Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, - 5.
Pensionsfonds oder Pensionskassen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) oder - 6.
eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a genannte Einrichtung.
(25) Refinanzierungsmittler sind Kreditinstitute, die von Refinanzierungsunternehmen oder anderen Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung erwerben, um diese an Zweckgesellschaften oder Refinanzierungsmittler zu veräußern; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.
(26) Zweckgesellschaften sind Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darin besteht, durch Emission von Finanzinstrumenten oder auf sonstige Weise Gelder aufzunehmen oder andere vermögenswerte Vorteile zu erlangen, um von Refinanzierungsunternehmen oder Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung zu erwerben; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken übernehmen, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.
(27) Interne Ansätze im Sinne dieses Gesetzes sind die Ansätze nach Artikel 143 Absatz 1, Artikel 221, 225 und 265 Absatz 2, Artikel 283, 312 Absatz 2 und Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.
(28) Hartes Kernkapital im Sinne dieses Gesetzes ist das harte Kernkapital gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.
(29) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft,
- 1.
die keine CRR-Institute oder Finanzdienstleistungsinstitute sind und keine Beteiligung an einem Institut oder Finanzunternehmen besitzen, - 2.
deren Unternehmensgegenstand überwiegend darin besteht, den eigenen Wohnungsbestand zu bewirtschaften, - 3.
die daneben als Bankgeschäft ausschließlich das Einlagengeschäft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 betreiben, jedoch beschränkt auf - a)
die Entgegennahme von Spareinlagen, - b)
die Ausgabe von Namensschuldverschreibungen und - c)
die Begründung von Bankguthaben mit Zinsansammlung zu Zwecken des § 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322) in der jeweils geltenden Fassung, und
- 4.
die kein Handelsbuch führen, es sei denn, - a)
der Anteil des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht 5 Prozent der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte, - b)
die Gesamtsumme der einzelnen Positionen des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht den Gegenwert von 15 Millionen Euro und - c)
der Anteil des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit 6 Prozent der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte und die Gesamtsumme aller Positionen des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit den Gegenwert von 20 Millionen Euro.
- 1.
unbefristete Gelder, die - a)
durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuchs, als Spareinlagen gekennzeichnet sind, - b)
nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sind, - c)
nicht von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen Vereinen, Personenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen mit Sitz im Ausland mit vergleichbarer Rechtsform angenommen werden, es sei denn, diese Unternehmen dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken oder bei den von diesen Unternehmen angenommenen Geldern handelt es sich um Sicherheiten gemäß § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, und - d)
eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen;
- 2.
Einlagen, deren Sparbedingungen dem Kunden das Recht einräumen, über seine Einlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bis zu einem bestimmten Betrag, der je Sparkonto und Kalendermonat 2 000 Euro nicht überschreiten darf, ohne Kündigung zu verfügen; - 3.
Geldbeträge, die auf Grund von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden.
(30) (weggefallen)
(31) Eine zentrale Gegenpartei ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(32) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes.
(33) Systemisches Risiko ist das Risiko einer Störung im Finanzsystem, die schwerwiegende negative Auswirkungen für das Finanzsystem und die Realwirtschaft haben kann.
(34) Modellrisiko ist der mögliche Verlust, den ein Institut als Folge von im Wesentlichen auf der Grundlage von Ergebnissen interner Modelle getroffenen Entscheidungen erleiden kann, die in der Entwicklung, Umsetzung oder Anwendung fehlerhaft sind.
(35) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die Definitionen aus Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5, 6, 8, 13 bis 18, 20 bis 22, 26, 29 bis 33, 35, 37, 38, 43, 44, 48, 49, 51, 54, 57, 61 bis 63, 66, 67, 73, 74, 82, 86 und 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(1) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:
- 1.
durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist; - 2.
durch Beschluß der Gesellschafter; - 3.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft; - 4.
durch gerichtliche Entscheidung.
(2) Eine offene Handelsgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:
- 1.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist; - 2.
durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(3) Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:
Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist.(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Die Gläubiger folgender Forderungen haben die Rechte eines Schiffsgläubigers:
- 1.
Heuerforderungen des Kapitäns und der übrigen Personen der Schiffsbesatzung; - 2.
öffentliche Schiffs-, Schifffahrts- und Hafenabgaben sowie Lotsgelder; - 3.
Schadensersatzforderungen wegen der Tötung oder Verletzung von Menschen sowie wegen des Verlusts oder der Beschädigung von Sachen, sofern diese Forderungen aus der Verwendung des Schiffes entstanden sind; ausgenommen sind jedoch Forderungen wegen des Verlusts oder der Beschädigung von Sachen, wenn die Forderungen aus einem Vertrag hergeleitet werden oder auch aus einem Vertrag hergeleitet werden können; - 4.
Forderungen auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten; Forderungen gegen den Eigentümer des Schiffes und gegen den Gläubiger der Fracht auf einen Beitrag zur Großen Haverei; Forderungen wegen der Beseitigung des Wracks; - 5.
Forderungen der Träger der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung gegen den Reeder.
(2) Absatz 1 Nummer 3 ist nicht auf Ansprüche anzuwenden, die auf die radioaktiven Eigenschaften oder eine Verbindung der radioaktiven Eigenschaften mit giftigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen zurückzuführen sind.
(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu dem Schiffsfonds DS-Rendite-Fonds Nr. 100 VLCC Sea Fortune GmbH & Co. Tankschiff KG (nachfolgend Fondsgesellschaft). Er begehrt die Rückzahlung seiner Kommanditeinlage in Höhe von 40.000,00 € nebst 5 % Agio (= 2.000,00 €) abzüglich der ihm verbliebenen Ausschüttungen in Höhe von 28.200,00 € = 13.800,00 € Rückerstattung. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin und Prospektherausgeberin und bei der Beklagten zu 2) um die uneigennützige Treuhänderin. Die Beklagte zu 3) vermittelte die Beteiligungen. Der streitgegenständliche Emissionsprospekt (Anl. S&J 2) wurde am 13.11.2003 herausgegeben.
3Unter dem 03.12.2003 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung die seinen Beitritt zu dem Fonds mittelbar durch die Beklagte zu 2) zum Gegenstand hatte (Anl. B3, Bl. 73 d. A.).
4Der Kläger behauptet, dass vor Zeichnung der Beteiligung einige (Telefon-)Gespräche zwischen ihm und der Beklagten zu 3) stattgefunden hätten. Dabei sei ihm dieser Investmentfonds als zur Altersvorsorge geeignet und als sichere Anlage angepriesen worden. Dies sei sein erklärtes Anlageziel gewesen. Er habe in gar keinem Fall in etwas Spekulatives investieren wollen. Mit Verlusten sei er nicht einverstanden gewesen. Die Beklagte zu 3) habe ihn, den Kläger, nicht über die Vermittlungsprovision und das sich daraus ergebende Eigeninteresse sowie darüber informiert, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit einem Totalverlustrisiko handele, dass ein Zweitmarkt für derartige Beteiligungen nicht bestehe, wie sich offene und geschlossene Fonds voneinander unterscheiden und dass das Risiko der Rückzahlung der Ausschüttungen bestehe. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung wäre er dem streitgegenständlichen Fonds nicht beigetreten, er habe auf die Richtigkeit der Mitteilungen vertraut. Dies gelte auch hinsichtlich der Empfehlungen des Zeugen S.
5Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm der Emissionsprospekt vom 13.11.2003 nicht rechtzeitig übergeben worden sei und die nachfolgend dargestellten Prospektfehler enthalte (wegen der Einzelheiten wird auf S. 9-19 der Klageschrift vom 16.07.2013 (= Bl. 9-19 d. A.), auf S. 1-8 des Schriftsatzes vom 17.09.2014 (=Bl. 225- 232 d. A) sowie auf S. 19-36 (=Bl.273-290 d. A.) Bezug genommen):
6(1) kein ausreichender Hinweis auf Totalverlustrisiko und den Leverage-Effekt,
7(2) kein ausreichender Hinweis auf das Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB und §§ 30,32 GmbHG
8(3) kein ausreichender Hinweis auf die fehlende Fungibilität,
9(4) kein ausreichender Hinweis auf mögliche Insolvenzen des persönlich haftenden Gesellschafters und der Beteiligungstreuhänderin,
10(5) fehlender Hinweis auf die Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten zum Direktkommanditisten,
11(6) Risiko durch erlaubnispflichtige Garantie- und Dienstleistungsverträge,
12(7) fehlender Hinweis auf das Risiko der Insolvenz des Gründungskommanditisten,
13(8) irreführende Verwendung des Begriffs der „Ausschüttungen“,
14(9) nicht ausreichende Aussagen zu den Vertragspartnern,
15(10) unvollständige und oberflächliche Darstellung der Investitionskosten (Weichkosten/Mittelverwendung),
16(11) unzureichende Plausibilität der erzielbaren Chartereinnahmen,
17(12) unzureichende Erläuterung des Fremdwährungsrisikos,
18(13) steuerliche Risiken,
19(14) Kosten des Schiffbetriebs und der Verwaltung,
20(15) Versicherungen bei Schiffsbetrieb im Ausland,
21(16) Schiffsverkauf,
22(17) kein hinreichender Hinweis auf die Möglichkeit veränderter rechtlicher Rahmenbedingungen, die sich aus den Genehmigungen nach § 7 Flaggenrechtsgesetz ergeben,
23(18) unzureichende Darstellung des Schiffsmarktes,
24(19) faktische Geschäftsführung durch fremdfinanzierende Banken,
25(20) falsche Darstellung der Risiken zum ausländischen Recht,
26(21) Widerrufsbelehrung,
27(22) Verwässerungsgefahr.
28Nachdem der Kläger mit dem Antrag zu 1. zunächst einen Betrag in Höhe von 16.100,- € verfolgte, beantragt er nunmehr,
291. die Beklagten zu 1) und 3) samtverbindlich zu verpflichten, an ihn einen Betrag von 13.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. vom 03.12.2003 bis 02.01.2013 und 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 03.01.2013 Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte des Klägers aus seiner Beteiligung an der DS-Rendite-Fonds Nr. 100 über 40.000,00 € vom 03.12.200 zu bezahlen;
302. die Beklagten zu 1) und 3) samtverbindlich zu verurteilen, ihn von allen Verpflichtungen, die ihn aus seiner Beteiligung an der DS-Rendite-Fonds Nr. 100 über 40.000,00 € vom 03.12.2003 treffen, freizustellen;
313. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 3) samtverbindlich ihm sämtliche weitere Schäden zu ersetzen haben, die ihm aus der Beteiligung an der DS-Rendite-Fonds Nr. 100 entstehen;
324. festzustellen, dass sich die Beklagten seit 03.01.2013 mit den Leistungen der Klageanträge Ziffer 1.-3. im Annahmeverzug befinden;
335. die Beklagten samtverbindlich zu verpflichten, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.539,58 € und weiteren 1.851,22 € freizustellen.
34Die Beklagten beantragen,
35die Klage abzuweisen.
36Die Beklagten behaupten, dass der Kläger der Beklagten zu 3) persönlich nicht bekannt sei. Ein inhatliches Gespräch über den DS-Fonds Nr. 100 habe nicht stattgefunden. Der Kläger habe seine Anlageentscheidung allein auf Grund der übersandten Beteiligungsunterlagen getroffen. Die Beklagten berufen sich auf die Einrede der Verjährung.
37Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
38Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S sowie des Geschäftsführers der Beklagten, Herrn A, als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 24.10.2014 Bezug genommen.
39Entscheidungsgründe:
40Die zulässige Klage ist unbegründet.
41Rückzahlungsansprüche hinsichtlich Einlage und Agio sowie Ersatzansprüche bezüglich entgangener Anlagezinsen des Klägers gegen die Beklagten folgen insbesondere weder aus § 280 Abs. 1 BGB noch aus §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB.
42Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 3), gegen die allein ein vertraglicher Anspruch in Betracht kommt, keinen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB. Eine Aufklärungspflichtverletzung kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden.
43Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger mit der Beklagten zu 3) einen Beratungs- oder Anlagevermittlungsvertrag geschlossen hat. Das Gericht hat nach Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten zu 3) nicht feststellen können, dass dieser den nach Überzeugung der Kammer richtigen und vollständigen Prospekt (nachfolgend d.) nicht übergeben (nachfolgend b.) oder von dem Prospekt abweichende und irreführende Angaben gegenüber dem Kläger gemacht hat (nachfolgend c.) (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93 Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 22 ff.). Ferner hat die Kammer nicht feststellen können, dass der Zeuge S den Kläger beraten hat und dies den Beklagten zuzurechnen wäre.
44Die Beratung durch die Beklagte zu 3) war hinsichtlich der Beteiligung anleger- als auch objektgerecht (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93 Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 22 ff.).
45(a)
46Die Beratung erfolgte anlegergerecht. Voraussetzung ist, dass der Berater Wissensstand, Ziel und Risikobereitschaft des Anlegers erfragt und zugleich das vorhandene Fachwissen abklärt. Eine Aufklärungspflicht besteht dann, wenn der Auftrag vom Anlageziel oder dem bisherigen Risikoprofil abweicht oder unbekannte Anlageformen empfohlen werden (Palandt, § 280 Rn. 48).
47Nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen S und des Geschäftsführers der Beklagten zu 3) als Partei steht nicht zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass die Fondsbeteiligung von dem Kläger als verlustsichere Anlage zur Altersvorsorge gewünscht und ihm als sichere Anlage zur Altersvorsorge geeignet empfohlen wurde. Der Kläger hat den Beweis nicht führen können. Zunächst hat der Zeuge S den diesbezüglichen Vortrag des Klägers nicht bestätigt, so dass seine Aussage unergiebig war. Der Zeuge hat vielmehr bekundet, dass er selbst kein Gespräch mit dem Kläger geführt hat. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob etwaige Erklärungen des Zeugen den Beklagten zuzurechnen gewesen wäre. Ferner hat der als Partei vernommene Geschäftsführer der Beklagte zu 3) den Vortrag des Klägers, er habe dem Kläger seinem erklärten Anlageziel entsprechend die Anlage als sicher und für die Altersvorsorge geeignet dargestellt, nicht bestätigt. Vielmehr hat auch dieser bekundet, dass er weder ein telefonisches noch ein persönliches Gespräch mit dem Kläger bzgl. der streitigen Beteiligung geführt hat. Auch die Aussage des Geschäftsführers der Beklagten zu 3) war unergiebig, sodass die Glaubhaftigkeit nicht zu prüfen war und der Kläger beweispflichtig geblieben ist.
48Eine Parteivernehmung des Klägers auf seinen Antrag nach § 447 ZPO kam nicht in Betracht, da die Beklagten dem nicht zugestimmt haben. Auch ist die Parteivernehmung des Klägers von Amts wegen kein taugliches Beweismittel, da die Voraussetzungen des § 448 ZPO nicht gegeben sind. Sie ist nach § 448 ZPO nämlich nur zulässig, wenn nach dem bisherigen Sachstand eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitgegenständlichen Behauptung besteht, also bereits „einiger Beweis erbracht ist“ (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.2008 – III ZR 292/07 – NJW-RR 2009, 199, 201, Rn. 20 m.w.N.). Es ist nicht Zweck des § 448 ZPO, die beweisbelastete Partei von den Folgen der Beweisfälligkeit zu befreien (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 30.01.2012 – 11 U 2/11 – BeckRS 2013, 00314, Zöller § 448 Rn 2,3).).
49Von der Möglichkeit der Anhörung des Klägers nach § 141 ZPO hat die Kammer nach pflichtgemäßem Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Eine Pflicht zur Anhörung der beweislosen Klägerin im Sinne einer „Ermessensreduzierung auf Null“ bestand trotz der von ihm behaupteten „Vier-Augen“ Telefongespräche nicht (vgl. BverfG, Beschluss vom 27.02.2008, 1 BVR 2588/06 = NJW 2008 2170, BGH Urteil vom 27.09.2005, XI ZR 216/04, BGH, Urt. v. 08.07.2010 – III ZR 249/09 – NJW 2010, 3292, 3293, Rn. 16; Zöller-Greger, ZPO, 29. Auflage 2012, § 141 Rn. 3), denn die Kammer hat keine Feststellungen zu den streitigen Tatsachen, sondern eine Beweislastentscheidung getroffen. In der Regel, und dies gilt auch im vorliegenden Fall, sind die Parteien wegen des damit verbundenen Interessenwiderstreits kein geeignetes Beweismittel in eigener Sache (Zöller § 448 ZPO Rn 2, 2 a).
50(b)
51Die Beratung erfolgte zudem objektgerecht. Voraussetzung für eine objektgerechte Beratung ist, dass der Anlegerberater den Interessenten richtig und vollständig informiert, insbesondere ihn bezüglich aller Umstände und Risiken aufklärt, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sein können (BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 20; BGH, Urt. v. 01.12.2011 – III ZR 56/11 Rn. 9 f.; Palandt, § 280 Rn. 48 ff., 54).
52Er erfüllt seine Verpflichtung – als eines von mehreren Mitteln (BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9) –, durch die rechtzeitige Übergabe eines richtigen und vollständigen Prospekts (OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt, § 311 Rn. 70). Nach der Rechtsprechung hat die Prospektübergabe grundsätzlich so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss zu erfolgen, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH Urt. v. 21.03.2005, II ZR 140/03 Rn.39 für die Prospekthaftung und BGH Urt. v. 08.05.2012, XI ZR 262/10 Rn.21 für die Beraterhaftung). Dabei ist die Übergabe des Prospekts aber bereits dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Anlageinteressent nur hinreichend Zeit zur Lektüre des Prospekts hatte und er den Zeitpunkt der Zeichnung – ohne zwingenden Grund – selbst kurzfristig bestimmt (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2011, 1549). Die streitgegenständliche Beitrittserklärung erfolgte unstreitig nicht im Rahmen eines persönlichen Beratungsgespräches in dem die Anlage gezeichnet wurde und in dem die Prospektübergabe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 08.05.2012, III ZR 262/10 Rn 21) nicht rechtzeitig erfolgen kann. Den Zeichnungszeitpunkt hat der Kläger im vorliegenden Fall vielmehr selbst (kurzfristig) bestimmt, obgleich er die Möglichkeit zur eingehenden Lektüre des Prospekts hatte. Eine besondere Eilbedürftigkeit der Zeichnung der Anlage ist von dem Kläger konkret nicht vorgetragen worden. Die Sorge, nicht zum Zuge zu kommen, ist kein hinreichender Grund. Insoweit war es bei der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung allein die Entscheidung des Klägers, den Zeichnungsschein zu unterzeichnen, ohne den Verkaufsprospekte aufmerksam durchzulesen. Es greift daher der Grundsatz wonach derjenige, der eine Urkunde ungelesen unterschreibt, aus seiner Unkenntnis keinerlei Rechte herleiten kann (BGH NJW 1968, 2102, Palandt § 199 Rn. 9).
53Der Kläger trägt die Beweislast für Nichtübergabe des Prospekts (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 6 f.; Palandt, § 280 Rn. 36, 50).
54Der Kläger hat den Beweis nicht führen können, dass der Prospekt ihm nicht vor Zeichnung übergeben oder übersandt worden ist. Die Aussage des Geschäftsführers der Beklagten zu 3) hat seinen Vortrag nicht bestätigt. Vielmehr hat dieser angegeben, dass er sich nicht sicher sei, ob er den Prospekt am 15./16.11.2014 versandt habe. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang jedoch in seinem Schreiben vom 10.12.2003, Anl. B2, Bl. 72 d. A., gegenüber der Beklagten zu 1) bestätigt, dass er am 17.11.2003 die Zeichnungsunterlagen erhalten habe. Daher muss ihm auch der Emissionsprospekt vorgelegen haben. Dies wäre anlässlich des Beitritts vom 03.12.2003 auch rechtzeitig gewesen. Die Kammer kann daher nicht feststellen, dass dem Kläger der Prospekt nicht rechtzeitig vorgelegen hat. Einer Parteivernehmung oder Anhörung des Klägers bedurfte es auch insoweit nicht (s. Ausführungen zu (a).
55(c)
56Das Gericht hat ferner nach Vernehmung des Zeugen S sowie Geschäftsführers der Beklagten zu 3) als Partei nicht feststellen können, dass dieser bzw. der Zeuge S dem Kläger gegenüber von dem Prospektinhalt abweichende und irreführende Angaben gegenüber gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93 Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 22 ff.). Wie vorstehend ausgeführt haben sowohl der Zeuge S als auch der Geschäftsführer der Beklagten zu 3. bekundet, dass sie anlässlich der streitgegenständlichen Beteiligung keine Gespräche mit dem Kläger geführt haben. Der Kläger ist daher auch insoweit beweisfällig geblieben. Einer Parteivernehmung oder Anhörung des Klägers bedurfte es nicht (s. Ausführungen zu (a).
57(d)
58Bei dem vorliegenden Prospekt vom 13.11.2003 handelt es sich um einen richtigen und vollständigen Prospekt (vgl. Urteil vom 11.07.2014, 3 O 218/13). Die folgenden, von dem Kläger geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht feststellbar.
59(1) Totalverlustrisiko/Leverage-Risiko
60Durch den Prospekt wird der Anleger hinreichend über das Totalverlustrisiko/Leverage-Risiko informiert. Bei dem streitgegenständlichen Schiffsfonds ist in Bezug auf das Totalverlustrisiko grundsätzlich zu berücksichtigen, dass den Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft der Sachwert des Schiffs gegenübersteht. Eine ausnahmslose Pflicht, über das Verlustrisiko – unabhängig von konkreter Ausgestaltung von Beteiligungsangebot und Risikostruktur – zu informieren, besteht nicht (BGH Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 Rn. 25 = NJW-RR 2010, 115).
61Zudem ist auf das Kapitel „Chancen und Risiken“ im Prospekt zu verweisen. Dort heißt es (S. 44): „Abweichungen einzelner wirtschaftlicher Eckdaten oder die Kumulierung von Abweichungen mehrerer Eckdaten können dazu führen, dass sich das kalkulierte Gesamtergebnis für den Anleger deutlich verschlechtert oder sogar zu einem Totalverlust der Beteiligung führt. (…) Wer dennoch nach sorgfältigem Studium dieses Prospekts das unternehmerische Risiko als zu hoch einschätzt, sollte sich nicht beteiligen.“ Damit wurde über das Totalverlustrisiko in ausreichendem Maße aufgeklärt. Nichts anderes kann für das „Leverage“-Risiko gelten, das durch die Warnungen vor vollständigem Verlust hinreichend deutlich vor Augen geführt wurde. Neben diesem denkbar deutlichen Hinweis in dem Kapitel zu bestehenden Risiken wird mehrfach im Prospekt über die Unbeständigkeit der Aussichten informiert. Gleich zu Beginn wird nach vertriebstypischen Anpreisungen auf S. 10 erklärt: „Schiffsbeteiligungen, wie jede andere Anlageform auch, haben ihre eigenen Chancen und Risiken. Unterschiedliche Faktoren haben direkten Einfluss auf die wirtschaftliche Entwicklung einer jeden Schiffsbeteiligung. Sie können zur Nichteinhaltung der prospektierten Betriebsergebnisse oder der Ausschüttungen bzw. des ausgewiesenen anteiligen Veräußerungserlöses führen.“
62(2) Haftungsaufleben nach § 172 Abs. 4 HGB
63Hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB oder nach §§ 30 und 31 GmbHG ist ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüberhinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB oder der §§ 30 und 31 GmbHG in abstrakter Hinsicht (BGH Beschluss vom 09.11.2009, II ZR 16/09 = WM 2009, 2387).
64Bei dem streitgegenständlichen Emissionsprospekt stellt es sich auch so dar, dass das Wiederaufleben der Haftung ausdrücklich beschrieben wird. Dort heißt es (S. 48): „Die Zeichner (…) haften gemäß den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen beschränkt, d.h. eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Sollte jedoch infolge von Ausschüttungen (= Entnahmen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Ausschüttungen wieder auf. Die Ausschüttungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag, solange und soweit sie zu einem Wiederaufleben der Haftung führen, als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können ggf. von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“
65Eine inhaltsgleiche Darstellung, dort unter ausdrücklichem Verweis auf § 172 Abs. 4 HGB, findet sich auf S. 52 des Prospektes.
66(3) Mangelnde Fungibilität
67Der Emissionsprospekt weist deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung hin. Bei einer nur eingeschränkten Fungibilität handelt es sich um einen grundsätzlich aufklärungsbedürftigen Umstand (BGH Urt. v. 18.01.2007, III ZR 44/06 = ,WM 2007, 542; BGH Urt. v. 12.07.2007, III ZR 83/06 = , WM 2007, 1608).
68Der Prospekt weist auf S. 49 f. hinreichend deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität und das damit verbundene Risiko hin. Das Fungibilitätsrisiko wird transparent an markanter Stelle, in dem Kapitel „Chancen und Risiken“ unter „Fungibilität und Kündigung der Beteiligung“ erörtert: „Ein Engagement im Seeschiffsbereich sollte immer unter langfristigen Aspekten erfolgen. Der vorzeitige Verkauf von DS-Fonds-Anteilen ist in der Vergangenheit vereinzelt vorgekommen. (…) Die Fungibilität von Fondsanteilen steigt mit dem Erfolg der Beteiligung. Jedoch sollten die Anleger berücksichtigen, dass ein vorzeitiger Verkauf der Beteiligung bei nicht planmäßiger Entwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen steuerlichen Ergebnisse nur mit Preisabschlägen auf den Nominalwert der Beteiligung oder unter Umständen überhaupt nicht zu realisieren ist. Wirtschaftlich sinnvoller und profitabler dürfte grundsätzlich das Warten auf den späteren Verkauf des Fondsobjektes sein.“
69Es besteht in diesem Zusammenhang auch kein unzumutbares Risiko für den Anleger aufgrund der Zustimmungsbedürftigkeit durch die Gesellschaft. Tatsächlich heißt es unter § 3 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages (Seite 67 des Prospekts): „Die Abtretung – auch zur Sicherheit – bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin (Abtretungsverbot gemäß § 399 BGB), die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf.“ Da die Zustimmung der Gesellschafterin nur aus wichtigem Grund, der im Prospekt konkretisiert wird, nicht erteilt werden darf, besteht keine unzumutbare Beschränkung des Klägers.
70(4) mögliche Insolvenzen der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Beteiligungstreuhänderin
71Bei dem Insolvenzrisiko handelt es sich schon nicht um einen aufklärungspflichtigen Umstand. Der Kläger ist der Ansicht, der Prospekt müsste über eine mögliche Insolvenz sowohl der persönlich haftenden Gesellschafterin als auch der Beteiligungstreuhänderin informieren. Denn die Insolvenz sei regemäßig mit dem Verlust der Steuervorteile verbunden. Hinsichtlich der Insolvenz der Treuhänderin sieht der Kläger die Gefahr, dass unüberschaubare Abfindungssummen in diesem Fall entstehen würden, die die Beteiligungsgesellschaft nicht bedienen könnte. Zudem würden die Treugeber bis zur Höhe der ausstehenden Einlagen aller Treugeber bzw. bis zur Höhe der nicht geleisteten Haftsumme haften.
72Bei dem allgemeinen Insolvenzrisiko handelt es sich nach Auffassung der erkennenden Kammer um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen. Schon aus dem mitgeteilten unternehmerischen Charakter der Beteiligung ergibt sich ein immanentes Insolvenzrisiko. Ein konkretes Risiko war aus Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 21.03.2006, XI ZR 63/05 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 Rn. 25 = NJW-RR 2010, 115; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 – 2-19 O 62/08, BeckRS 2008, 25103; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 – 28 O 1377/09, BeckRS 2011, 00704).
73(5) Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten zum Direktkommanditisten
74Eine Aufklärungspflicht bezüglich einer vermeintlichen Schlechterstellung von Treuhandkommanditist gegenüber Direktkommanditist besteht nicht.
75Es ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht erkennbar, worauf die Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten gegenüber dem Direktkommanditisten tatsächlich gründen sollte. Der Kläger verweist auf die Stellung als „Als-ob-Kommanditist“. Letztlich macht er damit aber lediglich auf ein rechtliches Konstrukt aufmerksam, dass häufig bei Publikums-KGs in zulässiger, rechtlich üblicher Form zum Tragen kommt (BGH II ZR 134/11, II ZR 242/11, II ZR 304/00). Es bedarf keiner besonderen, da risikoerhöhenden Aufklärung. Die Treuhänderin hält das Recht für Rechnung des Treugebers, als wäre dieser selbst Rechtsinhaber. Wirtschaftlich wäre der Treugeber, juristisch die Treuhänderin Rechtsinhaber. Der Treuhänderin kommt ihre Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB zu, solange sie die Haftsumme nicht durch Einlage gedeckt hat, und nach § 172 Abs. 4 HGB hinsichtlich einlagemindernder Ausschüttungen. Es handelt sich also um eine anerkannte rechtliche Gestaltung (vgl. K. Schmidt, JuS 2010, 1022 ff.). Im Treuhandvertrag (S. 77 ff. des Prospekts) wird zudem die rechtliche Konstruktion und insbesondere die Funktion des Treuhandkommanditisten ausführlich dargestellt.
76(6) erlaubnispflichtige Garantie- und Dienstleistungsverträge
77Eine Aufklärungspflichtverletzung bezüglich erlaubnispflichtiger Garantie- und Dienstleistungsverträge besteht nicht. Nach dem klägerischen Vortrag fehle eine Erläuterung der erlaubnispflichtigen Garantie- und Dienstleistungsverträge in dem Prospekt. Durch die Fondsgesellschaft abgeschlossene Garantieverträge würden möglicherweise als Bankgeschäfte im Sinne von § 1 KWG und sodann als erlaubnispflichtig im Sinne des KWG qualifiziert. Zwar ist der Anleger grundsätzlich umfassend über das Geschäftsmodell zu informieren hinsichtlich seiner Chancen und Risiken. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wird § 1 Abs. 1 KWG allerdings im Zusammenhang mit Fondsgeschäften tendenziell eher nicht weit ausgelegt (BGH, Urt. v. 07.12.2009, II ZR 15/08 = NJW-RR 2010, 1187). Es wird nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht deutlich, inwieweit Grund zu der geäußerten Befürchtung bestehe und inwieweit eine solche Qualifizierung für die Beklagten vorhersehbar gewesen sei. Sie stellt sich daher aus derzeitiger Sicht als eher fernliegend dar (vgl. LG München I, Urteil vom 19.10.2009 - 28 O 879/09, BeckRS 2011, 01309).
78(7) mögliche Insolvenz der Gründungskommanditisten
79Auch bezüglich einer möglichen Insolvenz der Gründungskommanditisten besteht keine Aufklärungspflicht. Auf die Ausführungen zu den Insolvenzrisiken der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Beteiligungstreuhänderin wird Bezug genommen.
80(8) Abgrenzung Ausschüttungsbegriff im Sinne des Prospekts und des HGB
81Der im Prospekt verwendete Ausschüttungsbegriff deckt sich auch mit der Verwendung im Sinne des HGB. Die Begriffsverwendung ist nicht irreführend. Auf die Ausführungen zu dem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wird Bezug genommen. Dass die Haftung auch bei Auszahlung des Agios wiederaufleben kann, ist von den erörternden Hinweisen erfasst und bedarf keiner gesonderten Aufklärung. Die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB erfasst auch das Agio (BGH Urt. v. 5.5.2008 – II ZR 105/07).
82Unter Ausschüttungen versteht das HGB eine Form der Ergebnisverwendung, die an die Gesellschafter aufgrund ihrer Gesellschafterstellung ausgezahlt wird (Wiedmann, in: Ebenroth et al., HGB, § 268 Rn. 1). Der Kläger trägt nicht vor, an welcher konkreten Stelle der Prospekte von diesem Verständnis in irreführender Weise abgewichen wird. Hinsichtlich des Vorwurfs, bei Verweis auf § 172 Abs. 4 HGB erfolge keine Klarstellung bezüglich der relevanten Haftsumme, wird auf die ausdrückliche Formulierung auf S. 52 des Prospekts verwiesen:„Solange und soweit das Eigenkapitalkonto durch Entnahmen (z.B. in Form von Ausschüttungen) einen Nominalwert unter der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage aufweist, lebt die Haftung jedoch gemäß § 172 Abs. 4 HGB bis zur Höhe der Entnahme wieder auf.“
83Dem Vorbringen des Klägers, es würde nicht über die Risiken gesellschaftsrechtlicher Regelungen aufgeklärt, sind die Ausführungen auf S. 48 des Prospekts im Anschluss an das § 172 Abs. 4 HGB-Risiko entgegenzuhalten. Dort heißt es: Die Ausschüttungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag, solange und soweit sie zu einem Wiederaufleben der Haftung führen, als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können ggf. von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Dieses in der Tat erhöhte Risiko wird also – auch unter Verweis auf den Gesellschaftsvertrag als integraler Bestandteil des Prospekts mit weiteren Ausführungen – dargelegt.
84(9) Vertragspartner
85Die Vertragspartner werden im Emissionsprospekt hinreichend transparent vorgestellt. Dabei handelt es sich – auch im Hinblick auf die Vertriebsstruktur – um einen aufklärungspflichtigen Umstand (BGH, Urt. v. 07.12.2009, II ZR 15/08 = NJW 2010, 1077). Allerdings werden auf S. 38 ff. des Emissionsprospekts in einem eigenen Kapitel „Beteiligte und Partner“ die Beteiligten benannt und in Aufgaben und Funktion vorgestellt. Wenn diese personellen Verflechtungen – wie hier – offengelegt werden, bedarf es nicht mehr einer expliziten Erörterung der Interessenlagen und möglicher Interessenkonflikte.
86(10) Weichkosten/Mittelverwendung
87Der Emissionsprospekt enthält umfassende Informationen hinsichtlich der Weichkosten und der Mittelverwendung. Über Weichkosten, die in nicht unerheblicher Höhe anfallen, muss ein Prospekt aufklären. Dem Anleger ist zu verdeutlichen, in welchem Umfang seine Leistungen nicht in das Anlageobjekt, sondern in Anschaffungs- und Herstellungskosten investiert werden (BGH Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). Fehlerhaft ist es daher, wenn dem Anleger nicht vor Augen geführt wird, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Objekt eingeht, wenn beispielsweise Werbungskosten mit einem unrichtigen Anteil am Gesamtaufwand ausgewiesen werden. Dem Anlageinteressenten ist es nicht zumutbar, zunächst durch eine Reihe von Rechengängen zu einer korrekten Feststellung zu kommen (BGH Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15).
88Die vom Kläger angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen sind nicht einschlägig, da sie zum einen die Problematik von nicht vollständig offen gelegten Innenprovisionen – Verschleierung hoher Provisionen durch den schlichten Hinweis auf „weitere Vergütung“ – (BGH, Urt. v. 09.02.2006 – III ZR 20/05, Rn. 4 ff.), zum anderen die Frage von unstrukturierter und unübersichtlicher Darstellung der Kosten betreffen (BGH, Urt. v. 01.03.2004 – II ZR 88/02 Rn. 24 ff.).
89Vorliegend wurde die Höhe der Weichkosten korrekt angegeben. Sie werden im Prospekt selbst, S. 24 f., sowie in der Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag (S. 25) mitgeteilt. So wird beispielsweise in der Übersicht auf S. 27 „Mittelherkunft und Mittelverwendung“ verdeutlicht, dass von Investitionsvolumen in Höhe von 66.411 T€ ein Betrag von 4.463 T€ für „Vertrieb und Einwerbung des Eigenkapitals“ eingesetzt wird und nur 59.130 T€ auf den Schiffskaufpreis entfallen. Auch das Fremdkapital wird konkret dargestellt. Für den sorgfältigen Anlageinteressenten sind die Angaben nach einer Gesamtschau des Prospekts ausreichend aufschlussreich und erfordern keinen beachtlichen Rechenaufwand (ebenso BGH Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15)
90Nicht offenbarungspflichtig ist, ob und ggf. in welcher Höhe die Beklagte zu 3) für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligungen erhalten haben. Für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater besteht keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden (BGH, Urteil vom 15.04.2010, III ZR 198/09 und BGH, Urteil vom 10.11.2011 III ZR 245/10 in Abgrenzung zu BGHZ 170, 226 = NJW 2007, 1876 und BGH, NJW 2009, 1416).
91(11) Chartereinnahmen
92Der Kläger wurde durch die Prospekte ausreichend in Bezug auf Chartereinnahmen informiert.
93Im Prospekt wird mehrfach auf das Risiko hingewiesen, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der Chartereinnahmen stehen. So heißt es auf S. 45: „Der erwartete Erfolg der Beteiligung hängt im Wesentlichen davon ab, dass die unterstellten Chartererlöse erzielt werden. Es ist aus heutiger Sicht jedoch nicht vorhersehbar, ob die angesetzte Charterrate von US-$ 29.000 pro Tag, bestehend aus Garantierate plus Overplusraten, erreicht wird. Es besteht die Möglichkeit, dass sie höher oder niedriger ausfällt (…)Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Weltwirtschaft grundsätzlich Schwankungen unterliegt und demnach auf ertragsstarke Jahre ebenso ertragsschwache folgen können.“
94Auf S. 26 f. werden zudem die prognostizierten Chartereinnahmen in Tabellenform für die Jahre 2003 bis 2018 dargestellt. Damit wird deutlich, dass die Chartereinnahmen durchaus geringer als prospektiert ausfallen können. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich die angestellte Prognose aus damaliger Sicht ex ante als unvertretbar dargestellt hätte (vgl. auch LG Dortmund, Urt. v. 08.11.2013 – 3 O 125/13 – BeckRS 2013, 21095).
95(12) Fremdwährungsrisiko
96Der Prospekt klärt ausreichend umfänglich über das Fremdwährungsrisiko auf.
97Das Fremdwährungsrisiko wird mit einer illustrierenden Analyse auf S. 32 des Prospekts („Sensitivitätsanalyse“) erläutert. Auf S. 46 heißt es hierzu: „Abweichungen von der Höhe des kalkulierten Wechselkurses können sich auf die Höhe der Ausschüttungen auswirken.“ Der Kläger trägt nicht einmal im Ansatz vor, dass die zugrunde gelegten Kalkulationen unrichtig wären.
98(13) steuerliche Risiken/steuerliche Belastung des Fonds, insb. volle Steuerpflichtigkeit des Unterschiedsbetrags
99Der Prospekt klärt auf den Seiten 53 ff ausreichend über die steuerlichen Grundlagen unter anderem zum „Unterschiedsbetrag“ und auf den Seiten 47 f. ausreichend über die steuerlichen Risiken und Belastungen des Fonds auf. Die steuerliche Behandlung des Anlageobjekts gehört regelmäßig zu den aufklärungspflichtigen Umständen in einem Prospekt (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.2003, II ZR 202/02 = BKR 2003, 759, 761 f.).
100Auf Seite 57 wird folgendes ausgeführt: „Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Tonnagesteuer vorangeht, also voraussichtlich zum 31. Dezember 2005, ist der Unterschiedsbetrag zwischen Buch- und Teilwert (stille Reserven) für alle Wirtschaftsgüter der Gesellschaft, die dem Betrieb des Schiffes im internationalen Verkehr dienen, festzustellen. Hierbei sind auch die in Fremdwährungsverbindlichkeiten etwaig ruhenden stillen Reserven einzubeziehen, so dass für die Gesellschaft ein Unterschiedsbetrag für das Wirtschaftsgut „Seeschiff“ und gegebenenfalls ein Unterschiedsbetrag “Fremdwährungsverbindlichkeiten“ zu bilden ist.
101Der Unterschiedsbetrag für das Wirtschaftsgut „Seeschiff“ ist bei der Veräußerung des Schiffes oder bei einer Rücknahme der Option zur Tonnagesteuer nach Ablauf des zehnjährigen Bindungszeitraumes unabhängig vom tatsächlich erzielten Veräußerungserlös zu versteuern. Ein möglicher Unterschiedsbetrag “Fremdwährungsverbindlichkeiten“ ist bei ratierlicher Tilgung der Darlehen jährlich anteilig gewinnerhöhend aufzulösen und zu versteuern….“
102Ferner heißt es auf S. 47 f. des Prospekts beispielsweise ausdrücklich: „Grundlage für die steuerlichen Aussagen und die Berechnungen ist die derzeit gültige Rechtslage. Grundsätzlich besteht das Risiko veränderter steuerlicher Ergebnisse aufgrund von zukünftigen Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen durch den Gesetzgeber, die Finanzverwaltung oder die Rechtsprechung. Im Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits bekannte Gesetzesänderungen wurden jedoch berücksichtigt. Weiterhin besteht die Möglichkeit veränderter steuerlicher Ergebnisse aufgrund einer vom Prospekt abweichenden Beurteilung eines oder mehrerer Sachverhalte durch die Finanzverwaltung. Dies gilt insbesondere bezüglich der zugrunde zu legenden steuerlichen Nutzungsdauer des Schiffes, auf der die Höhe der jährlichen Abschreibungen basiert(…).“
103Es wird hiermit hinreichend deutlich, dass die steuerliche Beurteilung von der geltenden Gesetzeslage und der behördlichen Bewertung abhängt. Es ist durchaus vertretbar, von der damals aktuellen Situation auszugehen und zugleich auf die Unsicherheiten hinsichtlich Änderungen zu verweisen.
104Bei den Prospektangaben zur Gewerbesteuer handelte es sich um eine Prognose, was dem Prospekt zweifelsfrei zu entnehmen ist. Allein, dass eine im Prospekt aufgestellte Prognose sich nicht bewahrheitet hat, stellt indes keinen haftungsbegründenden Prospektfehler dar. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn die Prognose nicht durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und aus ex-ante Sicht vertretbar war. Anderenfalls trägt grundsätzlich der Anleger das Prognoserisiko (vgl. BGH Urteil vom 23. 4. 2012 − II ZR 75/10, OLG Hamm 31 U 193/13, Urteil vom 31.03.2014).
105Nach § 5a EStG gilt bei der Tonnagebesteuerung das pauschal ermittelte Einkommen als Gewerbeertrag im Sinne von § 7 S. 1 GewStG. Hinzuzurechnen sind gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG, § 5 a Abs. 4 EStG Vergütungen für Leistungen der Gründungsgesellschafter (z.B. Provisionen). Nach § 7 S. 1 letzter Halbsatz GewStG i.V.m. § 9 Nr. 3 GewStG ist der so ermittelte Gewerbeertrag für Unternehmen, die ausschließlich dem Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, um 80 % zu kürzen. Während die Finanzverwaltung eine solche generelle Kürzung des nach § 5a EStG ermittelten Tonnagegewinns nicht zugelassen hat, ließ sie Kürzungen der Sondervergütungen um 80 % entsprechend dieser Vorschrift zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe und der Zeichnung durch die Kläger zu, obwohl der Bundesfinanzhof mit seinen Urteilen vom 06.07.2005 (Az. VIII R 72 / 02 und VIII R 74/02) entschieden hatte, dass diese Kürzung des nach § 5a EStG ermittelten Gewerbeertrags aber auch bezüglich der Sondervergütungen gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG ausgeschlossen ist.
106Die maßgebliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 06.07.2005 (Az. VIII R 72/02), die wie alle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs gemäß § 110 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung zunächst nur die am Rechtsstreit beteiligten Personen bindet, war zu diesem Zeitpunkt bis zur Prospektherausgabe nur in der nicht veröffentlichten Entscheidungssammlung des Bundesfinanzhofs zu finden, in einem weiteren (veröffentlichten) Urteil des BFH (VIII R 74/02) zitiert sowie in einem Aufsatz in der FR 2007, S. 205 bis 209 besprochen worden. Die Finanzverwaltung, auf deren Umsetzung es für die Steuerpflicht des Fonds ankommt, ist aber nur an Urteile gebunden, die das Bundesfinanzministerium im Bundessteuerblatt II veröffentlicht hat. Erst durch eine Veröffentlichung der Urteile des Bundesfinanzhofs bzw. Beschlüsse im Bundessteuerblatt Teil II (BStBl II) werden die Finanzämter angewiesen, diese Urteile des Bundesfinanzhofs auch in anderen Fällen anzuwenden.
107Auf die Möglichkeit, von der Entscheidung „online“ Kenntnis zu nehmen, kommt es – außerhalb der offiziellen Seite des BMF - damit nicht an. Im Bundessteuerblatt ist die Entscheidung erst nach Prospektherausgabe und Zeichnung der Beteiligung durch die Klägerin veröffentlicht worden. Gleiches gilt für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom gleichen Tag (Az. VIII R 74/02). Das Bundesfinanzministerium hat die Verwaltungspraxis aufgrund dieser Entscheidung durch entsprechende Anweisung an die Finanzämter erst am 31.10.2008, und damit ebenfalls nach Herausgabe sämtlicher Prospekte und sämtlichen Anlageentscheidungen durch die Kläger geändert.
108Die Angaben im Prospekt zur Höhe der zu erwartenden Gewerbesteuerbelastung des Fonds waren daher in Anbetracht der bis dahin geltenden Finanzverwaltungspraxis zutreffend. Darauf, dass es aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung zu Abweichungen auch bei der steuerrechtlichen Bewertung kommen kann, weisen alle Prospekte ausdrücklich hin (OLG Hamm 31 U 193/13, Urteil vom 31.03.2014)
109(14) Kosten von Schiffsbetrieb und Verwaltung
110Die Kosten von Schiffsbetrieb und Management wurden in dem Emissionsprospekt offen gelegt. Der Kläger trägt schon nicht vor, welche Kosten für Schiffsbetrieb und Verwaltung dem Kläger tatsächlich unbekannt geblieben sind.
111Auf S. 26 - 29 und 46 f. des Prospekts findet sich eine hinreichende Aufklärung bezüglich Schiffsbetriebskosten, Schiffsmanagement und Broker-Kommission. So werden Beträge bezüglich der täglichen Schiffsbetriebskosten und der täglichen Rücklage ausgewiesen. Der Anleger wird entgegen dem Vortrag des Klägers nicht im Unklaren gelassen, auf welchen Grundlagen die Berechnungen beruhen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Höhe von der täglichen Rücklage für die Dockung des Schiffs abhängt. Die Budgetierung wird für den Zeitraum 2003 bis 2018 zwischen Schiffsbetriebskosten, Dockungsrücklage und Managementkosten aufgeschlüsselt. Eine weitere Aufschlüsselung der Kostenkalkulation bedurfte es nicht, weil allein die Summe der Betriebskosten und nicht deren Zusammensetzung für die Beurteilung der Rentabilität des Fonds und damit für die Anlageentscheidung von Bedeutung ist. Dem Anleger wird - auch bei Fehlen genauerer Angaben - ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (BGH, Urteil vom 22.3.2010, II ZR 66 / 08 Rn.9).
112Es kann dahinstehen, ob die Betriebskosten tatsächlich höher als angegeben ausgefallen sind. Denn bei den prospektierten Angaben handelt es sich lediglich um Prognosewerte, die der Vertretbarkeitskontrolle unterliegen Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08, = NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH Urteil vom 21.03.2005, XI ZR 63/05 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH, Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115).
113Der Kläger trägt schon nicht vor, dass die Angaben aus ex-ante-Sicht im Jahr 2003 unvertretbar gewesen seien. Allein der Hinweis auf einzelne Betriebskostenstudien aus den Jahren 2009 und 2012 kann ersichtlich nicht genügen (vgl. BGH, Urt. v. 24.02.1002 – II ZR 89/91; OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 133/10, I-8 Z 133/10; 8 U 132/10, I-8 U 132/10).
114(15) Versicherungen bei Schiffsbetrieb im Ausland
115Die Beklagten trifft keine Aufklärungspflicht bezüglich möglicher notwendiger Versicherungen beim Schiffsbetrieb im Ausland. Aufklärungspflichten bestehen bezüglich die Anlegerentscheidung beeinflussenden Faktoren. Es wird schon nicht deutlich, inwiefern Versicherungen beim Schiffsbetrieb im Ausland die Anlegerentscheidung hätten beeinflussen können.
116(16) Schiffsverkauf
117Der Kläger wurde auch über steuerliche und liquiditätsmäßige Folgen eines
118Schiffsverkaufs ausreichend in dem vorliegenden Emissionsprospekt aufgeklärt.
119Hierzu finden sich auf S. 34 f. und 46 f. des Prospekts hinreichende Erörterungen. Es werden unterschiedliche Gestaltungen bei variierendem Veräußerungspreis zwischen „konservativ kalkuliert“ und „Markt entwickelt sich sehr positiv“ vorgestellt. Es wird beispielhaft ein Szenario für die Veräußerung der VLCC Sea Fortune und die Auflösung der Beteiligungsgesellschaft Ende 2018 durchkalkuliert. Da hier sowohl ein Basisszenario als auch in Abwandlung Alternativszenarien durchgespielt werden, kann nicht von einem Verschweigen eines möglichen Schiffsverkaufs oder einer mangelnden Information ausgegangen werden. Der Kläger trägt gegen die genannten Angaben keine Einwendungen vor, die diese als unvertretbar belegen würden.
120(17) mögliche Änderungen bezüglich Genehmigungen, § 7 Flaggenrechtsgesetz
121Mangels Informationspflicht ist auch ein diesbezüglicher Aufklärungsfehler ausgeschlossen. Der Kläger vermisst einen Hinweis auf mögliche Änderungen in Hinsicht auf Genehmigungen nach § 7 Flaggenrechtsgesetz. Der Regelungsgegenstand von § 7 Flaggenrechtsgesetz in der maßgeblichen Fassung vom 07.11.2011 bis 07.11.2006 betrifft den Umstand, ein Schiff unter anderer Nationalflagge als der Bundesflagge zu führen (Ausflaggungsgenehmigung). Ein aufklärungsbedürftiger Umstand geht hieraus nicht hervor.
122(18) schiffsmarktbedingte Risiken
123Der Emissionsprospekt klärt in hinreichender Deutlichkeit über die Risiken des Schiffsmarkts auf. Die dort angestellten Prognosen erscheinen nach Auffassung des erkennenden Gerichts aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive jedenfalls nicht unvertretbar. Wenn der Kläger sich auf die Mitteilung einer – wenn auch durch Expertise ausgezeichneten – Einzelmeinung beruft, so ist dieser Hinweis nicht ausreichend, um die Unvertretbarkeit der Prognose zu belegen. Vielmehr legt der Prospekt offen, dass es sich bei dem Schiffsmarkt um einen volatilen Markt handelt und die Prognosen nur über zeitlich begrenzte Aussagekraft verfügen (S. 45 ff. des Prospekts).
124(19) faktische Geschäftsführung durch fremdfinanzierende Banken
125Die teilweise Fremdfinanzierung des Investitionsvolumens durch Hypothekendarlehen einschließlich der Finanzierungskosten wird auf den Seiten 9 sowie 39 ff. des Emissionsprospektes konkret dargestellt. Eine vollständige Wiedergabe der Darlehensverträge war nicht erforderlich, weil die über die Prospektangaben hinausgehenden Einzelheiten der Darlehensverträge für die Anlageentscheidungen nicht von Bedeutung sind. Dem Anleger wird - auch beim Fehlen der vorgenannten Umstände - ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (BGH Urteil vom 22.3.2010, II ZR 66 / 08, Rn.9).
126Für die vorgetragene risikobehaftete faktische Geschäftsführung der Banken sind schon keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Es wird nicht deutlich, inwiefern bei dem Fonds eine Fondsleitung durch Banken erfolgen würde. Wenn der Kläger vorträgt, dass die Banken einen Verkauf des Schiffs und nicht die Kündigung des Chartervertrags forderten, kann ihnen nicht verwehrt werden, ein solches Begehren zu äußern. Sie können der Fondsgesellschaft jederzeit strategische Überlegungen mitteilen. Inwieweit die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft diesen folgt, bleibt ihr überlassen und ist als geschäftsinterner Vorgang des Managements nicht in jedem Detail gegenüber den Anlegern aufklärungspflichtig.
127Auch der Hinweis, dass die fremdfinanzierenden Banken die Darlehen durch Schiffshypotheken sichern, reicht ersichtlich nicht aus. Eine Bank, die ein Projekt finanziert und sich zugleich eine Sicherung einräumen lässt, unterstützt dieses Projekt finanziell, wird aber nicht Leiter der Projektführung. Die finanzielle Unterstützung wird in dem Emissionsprospekt offengelegt, nämlich im Kapitel „Beteiligte und Partner“ im Unterkapitel „Darlehensverträge“ auf S. 39 f.
128Zudem war ein konkretes Risiko aus Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2006, 2041; BGH, NJW-RR 2010, 115; BGH, NJW 2012, 62; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 – 2-19 O 62/08, BeckRS 2008, 25103; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 – 28 O 1377/09, BeckRS 2011, 00704).
129(20) Risiken bezüglich des ausländischen Rechts
130Der Prospekt weist hinreichend deutlich auf die Risiken hin, die durch die mögliche Anwendung von ausländischem Recht in Fall von Rechtsstreitigkeiten entstehen können. In dem Kapitel „Chancen und Risiken“ heißt es hierzu auf S. 48: „Wie jeder Gewerbebetrieb ist auch eine Reederei der Haftung ausgesetzt. Die Haftung bestimmt sich nach den nationalen Rechten jener Länder, in deren Hoheitsgewässern sich das Schiff zum Zeitpunkt der Schadensverursachung aufhält. Diese Gesetze sind teilweise durch internationale Übereinkommen bestimmt. Grundlage der Haftung kann Verschulden eines Besatzungsmitgliedes oder eines Reedereiangestellten sein. In zunehmendem Maße wird jedoch auch schon von einer Gefährdungshaftung ausgegangen. (…). Gegebenenfalls muss sich also die Gesellschaft bei einem Prozess – unabhängig von seiner Berechtigung gegenüber der Beteiligungsgesellschaft und der Versicherungssumme – verteidigen. Insbesondere das U.S.-Prozessrecht sieht vor, dass der Gesellschaft, auch bei Ansprüchen, die sich als unberechtigt erweisen, in einer erfolgreichen Verteidigung die ihr entstehenden Prozesskosten nicht vom Kläger erstattet werden. Die Prozesskosten könnten möglicherweise so hoch sein, dass das Gesellschaftsvermögen nicht ausreichen würde.“
131(21) Widerrufsbelehrung
132Dahinstehen kann, ob die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung des Klägers und/oder der übrigen Treugeberkommanditisten richtig ist, denn dies führt nach § 355 BGB dazu, dass das Widerrufsrecht unbefristet ausgeübt werden kann, wenn ein Widerrufsrecht besteht, was dahinstehen kann, weil der Kläger den Widerruf nicht erklärt hat und die Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs der Beitrittserklärung nicht die Rückzahlung der Einlage sondern der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben ist (Palandt § 357 Rn. 4a und § 705 Rn19b), das nicht Streitgegenstand ist.
133Bei dem Widerrufsrisiko und den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen handelt es sich nicht um aufklärungspflichtige Umstände. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2006, 2041; BGH, NJW-RR 2010, 115; BGH, NJW 2012, 62; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 – 2-19 O 62/08, BeckRS 2008, 25103; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 – 28 O 1377/09, BeckRS 2011, 00704).
134Zudem wird der Anleger nach dem oben Gesagten hinreichend über das Totalverlustrisiko informiert. Weitere Hinweise zu dem Risiko eines Teilverlustes, aus welchen Gründen auch immer, sind nicht erforderlich.
135(22) Verwässerungsgefahr
136Durch den Prospekt wird der Anleger nach dem oben Gesagten hinreichend über das Totalverlustrisiko informiert. Weitere Hinweise zu dem Risiko eines Teilverlustes, aus welchen Gründen auch immer, sind nicht erforderlich.
137Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden können mangels Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
138Gegen die Beklagten zu 1) und 2) scheiden – die allein in Betracht kommenden – Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus. Eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 1) und 2) ist ebenfalls nicht festzustellen.
139Die Beklagten zu 1) und 2) gehören als Gründungs- und Treuhandgesellschafter zu dem Personenkreis, die nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haften. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 8; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.). Demnach ist für eine Haftungsbegründung nicht erforderlich, dass die Gründungsgesellschafter in persönlichen Kontakt zum Anleger getreten sind oder anderweitig besonderes persönliches Vertrauen beansprucht haben (BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8; OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 63).
140Nach diesen Grundsätzen sind die Beklagten zu 1) und 2) im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind.
141Ein Verstoß gegen die Aufklärungsverpflichtung ist nicht festzustellen. Die Beklagten zu 1) und 2) haben ihre Aufklärungspflicht erfüllt. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiges und richtiges Prospekt übergeben wird und in der Beratung keine von dem Prospektinhalt abweichende Erklärungen abgegeben werden (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9; OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt, § 311 Rn. 70). Auf die Ausführungen zu anleger- und objektgerechter Beratung in Bezug auf die Beklagte zu 3) wird Bezug genommen.
142Deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 bzw. 264a StGB, § 826 BGB scheiden gegen alle Beklagten nach den vorstehenden Ausführungen offensichtlich aus.
143Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnung maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich um einen – wie bereits erörtert – richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospekts sind mehr als drei Jahre vergangen.
144Da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden kann, sind auch die Anträge zu Ziff. 2-3 unbegründet. Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme der Beteiligung. Ein Annahmeverzug (Antrag Ziff. 4) ist damit nicht festzustellen (vgl. Palandt, § 280 Rn. 50). Ferner scheidet ein Antrag auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Antrag zu Ziff. 5) aus.
145Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung fußt auf den §§ 3, 5 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.