Landgericht Halle Urteil, 20. Dez. 2012 - 4 O 490/11
Gericht
Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin verlangt Kostenerstattung wegen einer Altlastensanierung.
- 2
Der Klägerin obliegt im Konzernverbund der D und ihrer Tochtergesellschaften die Untersuchung und Sanierung von Schadstoffen auf den Grundstücken der Tochtergesellschaften - hier der D -, die sie von den dabei anfallenden Kosten freistellt.
- 3
Die D ist Eigentümerin des mit Bahngleisen belegten Grundstücks 1004/0, Flur 4, Gemarkung A (im folgenden zur Vereinfachung als Grundstück der Klägerin bzw. ihr Grundstück bezeichnet). In genau westlicher Richtung grenzt unmittelbar das Grundstück H in H an, auf dem sich das Werk I eines Teerproduktbetriebes befand. Im Jahr 1889 nahm dort ein Betrieb die Tätigkeit auf, in dem u.a. Asphalt, Dachpappe und Straßenbauteere hergestellt wurden. Bereits nach wenigen Jahren wurde auf einem - aus Sicht des klägerischen Grundstücks - dahinterliegenden Grundstück ein zweites Werk (Werk II) errichtet. Der Betrieb war für damalige Verhältnisse relativ groß und vertrieb seine Produkte bereits vor dem ersten Weltkrieg umfangreich im In- und Ausland. Nach dem 2. Weltkrieg wurde das Unternehmen als Dachpappenwerk weiterbetrieben. Die Teerdestillation wurde im Jahr 1967 und die Dachpappenproduktion im Jahr 1977 eingestellt. Nachfolgend wurde das Gelände durch nichtproduzierende Unternehmen (Technische Gebäudeinstallation, Heizung- und Installationsfirma, Fachgroßhandel) genutzt. Zumindest die Grundwasserhauptströmungsrichtung ist vor Ort nach Südwesten bzw. Süden gerichtet.
- 4
Im Jahre 1999 wurde die T Grundstückseigentümerin. Von dieser erwarb der Beklagte zu 1) mit Oktober 1999 das Grundstück und wurde am 29.5.2000 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
- 5
Beim Kauf hatte der Beklagte zu 1) Kenntnis zu möglichen Altlasten auf dem Grundstück. Der Unternehmensstandort der Asphalt- und Dachpappwerke wurde in der Folgezeit wegen seiner früheren Nutzung als Altlastenverdachtsfläche erfasst. Zur Aufklärung des Altlastenverdachts beauftragte die Stadt H ein Gutachten. Dieses ergab aufgrund der historischen Entwicklung - aber ohne Untersuchung des Bodens -, dass ein Altlastenverdacht nicht ausgeschlossen werden könne, benannte mögliche Kontaminationsschwerpunkte und empfahl weitere Untersuchungen. Bereits vor der Gutachtenerstellung - dieses datiert auf den 25.10.2001 - beantragte der Beklagte zu 1) am 5.9.2001 bei der Landesanstalt für Altlastenfreistellung, der Beklagten zu 2), die Freistellung gemäß Art.1 § 4 Umweltrahmengesetz. Dieser Antrag wurde im Dezember 2002 dahingehend beschieden, dass bis zu einem Betrag von 40.000 € eine Freistellung wegen der Kosten für Untersuchungsmaßnahmen bewilligt wurde. Im übrigen wurde die Entscheidung über den Antrag zurückgestellt bis zur Vorlage und Auswertung der Untersuchungsergebnisse. Der Beklagte zu 1) beauftragte im Juli 2004 das Gutachten. Dieses auf den 25.11.2004 datierte Gutachten erhärtete den Altlastenverdacht. Es wurden im Boden Schadstoffe festgestellt und es wurden mit Flüssigkeiten (u.a. Öl-Wasser-Gemisch, Teer, Naturasphalt) gefüllte Lager entdeckt im Gewölbekeller eines Gebäudes und in einer Zisterne unterhalb einer betonierten Fläche. Diese waren teilweise mit Kies verfüllt und von ihnen drohten wegen der Abdeckung nach oben nur begrenzt Gefahren für die Geländenutzung oder Auswaschung durch Regen. Es ergab sich jedoch der Verdacht der Grundwasserbelastung durch die vorhandenen Stoffe, die aber nicht näher geklärt werden konnte, da das Grundwasser bereits im Anstrom auf das Grundstück stark mit den auch hier zu vermutenden Schadstoffen belastet war. Es wurde die Beräumung der beiden Lager und die Prüfung einer weiträumigen Grundwassersanierung empfohlen, da insoweit lokale Maßnahmen auf dem Grundstück keinen Sinn machen würden.
- 6
Im Februar 2005 wurde der Freistellungsbescheid durch die Beklagte zu 2) zugunsten des Beklagten zu 1) erweitert und umfasste nunmehr die Kosten der Planung und Ausführung der Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen sowie gerechtfertigte Ansprüche Dritter bis zu einer Höhe von 500.000 €. Der Beklagte zu 1) beauftragte im Juni 2005 eine Fachfirma mit der Planung und Begleitung der Sanierung, die eine Sanierungsplanung vorlegte. Über die erforderlichen Arbeiten wurde im Juni 2006 ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen den Parteien geschlossen, nach dem die beiden Lager beräumt werden sollten; danach sollte festgelegt werden, ob eine weitere Bodensanierung notwendig ist. Der Beklagte zu 1) ließ die beiden Lager bis Juli 2006 ausbaggern und beauftragte ergänzende Untersuchungen nebst Ableitung von Handlungsempfehlungen. Im August 2006 wurde nach Ausführung des Gutachtens festgestellt, dass auch unterhalb des ausgebaggerten Naphtalagers noch massive Bodenverunreinigungen durch Teerstoffe im Boden vorhanden waren, die als Quelle für Schadstoffeinträge in den Boden und das Grundwasser wirkten. Ebenso wurde im Gutachten im Bereich der ehemaligen Destillation (Nordhof) eine weitere Teergrube benannt, aus der sich Schadstoffe ausbreiten. Auf Antrag des Beklagten zu 1) änderte die Beklagte zu 2) den Freistellungsbescheid erneut mit folgender Formulierung:
- 7
„Sie werden im Umfang der Freistellung nach Ziffer I 1 bei der Finanzierung der Planung und Ausführung notwendiger Sicherungs- und Dekontaminationsmaßnahmen im Sinne der Gefahrenabwehr sowie bei gerechtfertigten Ansprüchen Dritter zu 100 % von den Kosten freigestellt. Die Obergrenze wird mit 2.000.000 EURO festgelegt.“
- 8
Von November 2006 bis Februar 2007 ließ der Beklagte zu 1) den Bereich unterhalb des Naphtalagers ausbaggern und verfüllen. Die Teergrube im Nordhof wurde zunächst nicht saniert. Es wurden in Richtung des Grundstücks der Klägerin erhebliche Restbelastungen im Boden belassen. Sicherungsmaßnahmen zu diesem Grundstück hin wurden nicht vorgenommen. Das Umweltamt der Stadt Halle verpflichtete den Beklagten zu 1) wegen der bei den Sanierungsarbeiten aufgefundenen Teergrube im Nordhof einen Sanierungsplan aufzustellen. Der Beklagte zu 1) ließ insoweit ein weiteres Sanierungsgutachten nebst Sanierungsplan erstellen, das auf Juni 2008 datiert. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass wahrscheinlich auf dem Grundstück noch weitere Teergruben vorliegen, dass eine hohe Grundwassergefahr besteht, sich die Schadstoffe mit dem Grundwasser weiterbewegen und eine Schadstoffbelastung im Boden bis an die östliche Grundstücksgrenze zu den Bahnanlagen bestehe. Vor allem das Teerlager im Nordhof belaste das Grundwasser. Es wurden als auszuführende Arbeiten die Beseitigung des Teerlagers im Nordhof und die größtmögliche Beseitigung der Teerölverunreinigungen im Boden benannt. Der Beklagte zu 1) ließ weitere Sanierungsarbeiten ausführen. Seit Juli 2010 sind die Sanierungsarbeiten auf dem Grundstück des Beklagten zu 1) beendet. Eine Sicherung des Nachbargrundstücks gegen die Zuführung weiterer Schadstoffe erfolgte nicht. Die Beklagte zu 2) zahlte bisher auf Grund der Freistellung 1.303.722,17 €.
- 9
Das Grundstück der Klägerin, auf dem auch alte Schienenstränge geführt sind, über die die Asphalt- und Dachpappefabrik beliefert wurde, ist zugleich Teil der Neubaustrecke E-H/L. An den Gleisanlagen wurden zumindest im Jahr 2006 Erdarbeiten ausgeführt. Bei Ausschachtungsarbeiten wurde im November 2006 eine Geruchsauffälligkeit im Boden auf Höhe des Grundstücks des Beklagten zu 1) festgestellt. Nachfolgende Bodenuntersuchungen ergaben erhebliche Boden- und Grundwassser-verunreinigungen. Die Klägerin ließ ein Gutachten erstellen, nach dem zwei nebeneinander liegende Kontaminierungsbereiche vorliegen. Der kleinere (12 %), östlich gelegene Bereich wird einer oberflächlichen Verunreinigung des Bahngeländes zugeschrieben. Der größere (88 %), zum Grundstück des Beklagten zu 1) gelegene Bereich wird einer einwandernden Bodenkontamination aus dem Grundstück des Beklagten zu 1) zugeschrieben. Es bestand auf Grund der Bodenbelastung ein Sanierungsbedarf nach dem Bundesbodenschutzgesetz. Die Klägerin forderte die Beklagte zu 2) erfolglos zur Übernahme der Sanierungskosten auf. Sie stellte einen Sanierungsplan auf, der durch das Umweltamt der Stadt H für verbindlich erklärt wurde. Die darin vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen nahm die Klägerin in den Jahren 2009/2010 vor.
- 10
Die Klägerin behauptet, die schädlichen Bodenveränderungen auf ihrem Grundstück seien überwiegend - später: allein - durch den ehemaligen Betrieb des Asphalt- und Dachpappenwerkes auf dem Nachbargrundstück des Beklagten zu 1) hervorgerufen worden. Dies ergebe sich aus der Richtung des vor Ort möglichen allseitigen und indifferenten Grundwasserstromes und der identischen Zusammensetzung der Schadstoffe. Selbst gegen die Grundwasserströmung seien durch eine hohe Schadstoffsäule und einem damit einhergehenden Fluiddruck die Schadstoffe in das klägerische Grundstück transportiert worden. Die Schadstoffe seien aufgrund des hohen Standes der Schadstoffe in den Gruben auf dem Beklagtengrundstück - unstreitig bis zu 0,5 m unter der Geländeoberfläche - auch lateral in alle Bodenschichten des Grundstücks der Klägerin gewandert. Die erhebliche Schadstoffmenge im Boden und in den Gruben habe beständig zu Schadstoffeinträgen auf dem klägerischen Grundstück geführt. Auch die Altbestände an Teeren hätten sich wegen einer hohen Menge an Lösungsvermittlern weiter in das Grundwasser hineinbewegt.
- 11
Die Klägerin behauptet weiter, Handhabungsverluste auf dem Bahngelände als Ursache der Kontamination seien ausgeschlossen, da dort die oberflächennahen Bodenschichten im wesentlichen schadstofffrei seien. Die Kontamination im größeren Kontaminationsbereich 1 beruhe nicht auf der Nutzung des Bahngeländes. Auch nach dem Eigentumserwerb des Beklagten zu 1) sei es zu weiteren Bodenkontaminationen gekommen. Im Jahr 2008 sei es sogar zu einer erhebliche Anhebung der Schadstoffbefrachtung im Grundwasser durch die Sanierungsarbeiten des Beklagten zu 1) gekommen, die zu einer höheren Fließgeschwindigkeit des Grundwassers durch verbesserte Bodendurchlässigkeit geführt hätten. Dadurch sei es zur Rekontamination des Bahngeländes gekommen und komme weiter dazu, ebenso wie durch eine Nichtbeseitigung aller Schadstoffe auf dem Grundstück des Beklagten zu 1). Die Teergrube im Nordhof sei bereits seit 2001 bekannt gewesen.
- 12
Die Klägerin behauptet, ihr seien für die Planung und Ausführung der Sanierung Kosten in Höhe von 1.134.435,04 € entstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung in der Anlage K 37 verwiesen und zur vorgenommenen Kostenaufteilung hinsichtlich des Sanierungsbereichs 2 auf die Aufstellung Anlage K 39. Die ausgeführten Arbeiten und die angefallenen Kosten seien erforderlich gewesen. Bei dem Kontaminationsbereich 1 habe es sich um einen einheitlichen Schadensbereich gehandelt und dieser sei zutreffend ermittelt worden. Alle dort gemessenen Schadstoffbelastungen würden auf einer Schadstoffeinwanderung vom Grundstück des Beklagten zu 1) beruhen.
- 13
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte zu 1) hafte für alle Bodenkontaminationen, weil er den weiteren Schadstofftransfer auf ihr Grundstück trotz Kenntnis der Schadstoffbelastung seines Grundstücks nicht vollständig unterbunden habe. Mit der Sanierung ihres Grundstückes habe sie ein Geschäft des Beklagten zu 1) geführt, da dieser eigentlich zur Ausführung dieser Sanierung verpflichtet gewesen sei, wobei ihn auch die Verantwortlichkeit für die Schadstoffeinträge vor seinem Eigentumserwerb treffe.
- 14
Die Klägerin beantragt,
- 15
1)
den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie EUR 438.157,20 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
- 16
2)
die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an sie EUR 696.277,83 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
- 17
Die Beklagten beantragen,
- 18
die Klage abzuweisen.
- 19
Die Beklagten behaupten, das Grundstück des Beklagten zu 1) sei bis auf geringe Restbelastungen im mittleren Hof, die aus statischen Gründen nicht hätten entfernt werden können, vollständig saniert worden. Eine Ausbreitung der Schadstoffe habe es ab wenigen Jahren nach der Stilllegung der Fabrik ohnehin nicht mehr gegeben, da danach aufgrund der Alterungsprozesse der Schadstoffe nur noch schwer wasserlösliche Teile verblieben seien. Einer Schadstoffausbreitung aus dem Grundstück des Beklagten zu 1) in das Bahngründstück widerspreche die inhomogene Verteilung der Bodenbelastung, die auch oft näher am Beklagtengrundstück niedriger sei, als weiter davon entfernt, was bei einer Schadstoffbewegung aus dem Beklagtengrundstück heraus nicht möglich sei. Insoweit wird auf die Aufstellung vom 15.12.2011 (Anlage B 3) verwiesen. Die Teergrube im Nordhof sei erst während der Sanierungsarbeiten bekannt geworden. Ein Anstieg der Grundwasserbelastung sei allenfalls auf die erheblichen Erd- und Gleisbauarbeiten an den Gleisanlagen auf dem Grundstück der Klägerin zurückzuführen. Die Klägerin rechne darüber hinaus Sowiesokosten des Gleisneubaus ab.
- 20
Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
- 21
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
- 22
1) Der Klägerin stehen unter keinen rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) auf Kostenersatz für die auf dem Grundstück in H (Flurstück 1004/0, Flur 4, Gemarkung A) vorgenommenen Altlastensanierungsarbeiten nebst Nebenkosten zu.
- 23
a) Für einen Aufwendungsersatzanspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 677, 683 BGB) fehlt es an einem mutmaßlichen Willen des Beklagten zu 1) zur Ausführung dieser Arbeiten auf dem für ihn fremden Gründstück. Dieser fehlt angesichts der Kostenhöhe und des Umstandes, dass nach - bestrittenem - klägerischem Vortrag die Arbeiten wegen einer absehbaren Rekontamination nach Durchführung der Arbeiten ohnehin erkennbar sinnlos waren, bevor nicht die Sanierung auf dem Grundstück des Beklagten zu 1) endgültig abgeschlossen war.
- 24
Es ist auch erheblich zweifelhaft, ob der entgegenstehende Wille des Beklagten zu 1) gemäß § 679 BGB unbeachtlich war. Denn diese Bestimmung ist nicht pauschal immer dann anwendbar, wenn ein anderer im öffentlichen Interesse liegende Drittpflichten übernommen hat. Vielmehr ist erforderlich, dass die Ausführung durch einen anderen - den Geschäftsführer - deshalb notwendig ist, weil auf die Tätigkeit des eigentlich verantwortlichen Geschäftsherrn nicht zugewartet werden kann, weil die Aufgabe sonst nicht rechtzeitig ausgeführt wird (BGHjuris, Urteil vom 15.12.1977, Az.: III ZR 159/75; BGHjuris, Urteil vom 2.4.1998, Az.: III ZR 251/06; OLG Kölnjuris, Urteil vom 12.6.2007, Az.: 24 U 4/06). Dem steht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8.3.1990 (juris, Az.: III ZR 81/88) nicht entgegen. Denn dort ging es um eine nur sofort ausführbare Maßnahme, um das Eindringen des Milchpulvers in den Boden zu verhindern und damit dem Beginn einer Kontamination entgegenzuwirken. Vorliegend handelte es sich jedoch um eine seit vielen Jahrzehnten bestehende Altlast, die auch weit über das streitbetroffene Grundstück hinaus besteht und für die nicht ersichtlich ist, warum nunmehr sofort zu einem Bodenaustausch geschritten werden musste. Dies zumal dieser sofortige Bodenaustausch ohnehin nach dem - streitigen - Klägervortrag deshalb nicht sinnvoll war, da ohne eine vorherige Sanierung der (behaupteten) Kontaminationsquelle auf dem Grundstück des Beklagten zu 1) es sofort wieder zu einer Rekontamination des sanierten Bodens kommen würde.
- 25
Letztendlich kann jedoch dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 679 BGB gegeben sind, denn zumindest hat die Klägerin kein Geschäft für den Beklagten zu 1) geführt. Denn der Beklagte zu 1) war zur Beseitigung der Bodenkontamination auf dem Grundstück der Tochtergesellschaft der Klägerin nicht verpflichtet. Vielmehr handelte es sich um ein eigenes Geschäft der Klägerin, die aufgrund konzerninterner Zuständigkeitsregelung für ihre Tochtergesellschaft tätig wurde. Diese traf unzweifelhaft als Grundstückseigentümerin und Zustandsstörerin die Pflicht zur Beseitigung der umweltgefährdenden Bodenkontamination ihres Grundstücks. Ihrer Verantwortung waren die früher eingetretenen Bodenbelastungen auch ohne weiteres zuzurechnen, da sie die auf das gesamte Bahnnetz bezogene Gesamtrechtsnachfolgerin der Rechtsperson war, der das Grundstück schon immer gehörte.
- 26
Auch ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) gemäß §§ 812 Abs.1, 818 Abs.2 BGB besteht nicht, denn der Beklagte zu 1) hat durch die Maßnahmen der Klägerin keine Aufwendungen hinsichtlich der Beseitigung der Bodenkontamination auf dem Grundstück aus dem Konzernverbund der Klägerin erspart, da ihn für diese Kontamination keine Beseitigungspflicht traf.
- 27
b) Mit der Beseitigung der Bodenverunreinigung auf dem streitbetroffenen Grundstück hat die Klägerin weder ein Geschäft des Beklagten zu 1) im Sinne einer Geschäftsführung ohne Auftrag geführt, noch ist der Beklagte zu 1) um ersparte Kosten für die Beseitigung der Kontamination auf diesem Grundstück bereichert, da dieser weder als Handlungs- (aa) noch als Zustandsstörer (bb) gemäß § 1004 Abs.1 BGB zur Beseitigung der Bodenverunreinigung auf dem Grundstück der Tochtergesellschaft der Klägerin verpflichtet war. Deshalb kann dahinstehen, ob diese Bodenverunreinigung tatsächlich - wie die Klägerin behauptet - durch die Altlasten auf dem Grundstück des Beklagten zu 1) verursacht wurde.
- 28
aa) Der Beklagte zu 1) ist im Hinblick auf die Kontamination des Nachbargrundstücks nicht Handlungsstörer (zum Begriff: BGH, NJW 2007, 432). Er hat selbst keine entsprechenden Handlungen vorgenommen und auch keine Maßnahmen pflichtwidrig unterlassen, die adäquat kausal zu der Bodenverunreinigung geführt haben, deren Beseitigungskosten die Klägerin ersetzt begehrt. Insoweit kann die streitige Darstellung der Klägerin als wahr unterstellt werden, dass die Bodenverunreinigung des streitbetroffenen Grundstücks auf dem Schadstoffeintrag des Dachpappewerkes durch ungeschützte Lagerung von Teerstoffen im Boden beruht, die über Jahrzehnte hinweg durch die Grundwasser- und Wanderungsbewegungen in das streitbetroffene Nachbargrundstück hineintransportiert wurden. Denn selbst danach liegt kein pflichtwidriges Unterlassen des Beklagten zu 1) vor, das zu einer messbaren Bodenverunreinigung geführt hat. Denn die Bodenbelastung beruht danach im wesentlichen auf dem Betrieb des Asphalt- und Dachpappenwerkes seit dem Jahr 1889 und den dabei auf und in den Boden eingebrachten Teerprodukten und den in diesem Zusammenhang geschaffenen Teergruben; auch nach der Einstellung des Betriebes im Jahr 1977 verblieben diese Schadstoffe ungeschützt auf und vor allem im Boden, gelangten von dort in das Grundwasser und wurden in dessen Fließrichtung mitgeschwemmt. Durch diese vor dem Eigentumserwerb des Beklagten zu 1) über 100 Jahre andauernde, unkontrollierte Verfrachtung von Schadstoffen sammelten sich nach (klägerischer Behauptung) immer mehr Bodenverunreinigungen im streitbetroffenen Grundstück an. Selbst wenn der Beklagte zu 1) - wie die Klägerin behauptet - durch Sicherungsmaßnahmen nach seinem Eigentumserwerb im Jahr 2000 eine weitere Zuführung von Schadstoffen auf das Nachbargrundstück durch eine Spundwand hätte vermeiden können, ist nicht ersichtlich, dass dies zu einer wesentlichen oder auch nur messbaren Verringerung der Bodenkontaminantion beigetragen hätte oder dafür irgendein zusätzlicher Sanierungsaufwand erspart wäre, der nicht ohnehin bereits wegen der Altkontamination vor dem Grundstückserwerb des Beklagten zu 1) erforderlich war. Für andere, als von ihm selbst verursachte Beeinträchtigungen, haftet der Handlungsstörer jedoch nicht, sondern allein im Ausmaß seiner eigenen Mitverursachung (BGH NJW 2007, 432, 433; BGH NJW 1976, 799).
- 29
Dabei ist bereits die Annahme der Klägerin erheblich fraglich, dass die Setzung einer Spundwand eine sinnvolle Maßnahme gewesen wäre, um einer weiteren Ausbreitung der Schadstoffe zu begegnen. Denn eine solche nur örtliche Sperrung des Grundwasserleiters hätte - selbst bei der behaupteten Ausbreitung in östliche Richtung - allein dazu geführt, dass am Ende der Spundwand dann das Grundwasser auf das Nachbargrundstück übergetreten wäre. Nach der klägerseits behaupteten Ausbreitungsrichtung wäre damit dasselbe Nachbargrundstück nur an anderer Stelle durch Schadstoffeinträge belastet worden, somit der Schadensbereich allein erweitert worden. Darüber hinaus bleibt unklar, warum der Beklagte zu 1) angesichts der in den Gutachten mehrfach bestätigten Grundwasserfließrichtung nach Südwest überhaupt davon hätte ausgehen sollen, dass es zu einer Altlastenverlagerung durch Grundwasser zum genau östlich gelegenen Bahngrundstück kommen könnte und deshalb nach dort Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen sein sollten.
- 30
bb) Der Beklagte zu 1) haftet der Klägerin auch nicht als Zustandsstörer.
- 31
Er wird nicht dadurch Zustandsstörer hinsichtlich der bereits früher entstandenen Bodenkontamination auf dem Nachbargrundstück, weil er nunmehr Eigentümer des Grundstücks des ehemaligen Dachpappewerkes ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht selbst bei einer zu Zeiten desselben Eigentümers verursachten Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks allein die Eigentümerstellung zur Begründung der Störereigenschaft nicht aus (BGH NJW 2007, 432; BGHjuris, Urteil vom 11.6.1999, Az.: V ZR 377/98). Erforderlich ist vielmehr, dass ihm diese Störung bei wertender Betrachtung zuzurechnen ist, weil er die Gefahrenquelle beherrscht (BGHjuris, Urteil vom 11.6.1999, Az.: V ZR 377/98) und die Beeinträchtigung zumindest mittelbar auf seinen Willen zurückgeht (BGH NJW 2007, 432; BGH juris, Urteil vom 4.2.2005, Az.: V ZR 142/04). Nur dann kann selbst bei einer Beeinträchtigung des Fremdeigentums durch den Grundstückseigentümer selbst bzw. in dessen Eigentumszeit diesem die Störung zugerechnet werden.
- 32
Davon zu trennen ist allerdings - und dies missachtet die Klägerin - inwieweit ein aktueller Grundstückseigentümer überhaupt für die von einem früheren Grundstückseigentümer verursachte Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks haftet und insoweit überhaupt als Störer auch für die damals erfolgten Beeinträchtigungen angesehen werden kann. Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass auch bei einer Mehrheit von Störern - hier zeitlich gestaffelt - jeder Störer allein für die von ihm selbst verursachte Beeinträchtigungen haftet und dies nur im Ausmaß seiner eigenen Mitverursachung (BGH NJW 2007, 432, 433; BGHjuris, Urteil vom 22.7.1999, Az.: III ZR 198/98 Rn.26; BGH NJW 1976, 799). Der Beklagte zu 1) haftet daher allenfalls für die seit seinem Eigentumserwerb aufgetretenen Beeinträchtigungen, soweit er diese beherrschen konnte und diesen nicht hinreichend entgegengetreten ist. Diese haben jedoch auch unter Zugrundelegung des Klägervortrages nicht zu einer messbaren Mehrkontamination des ohnehin bereits aufgrund der über einhundert Jahre andauernden, vorherigen Schadstoffzuführung auszutauschenden Bodens und auch zu keinen ausscheidbaren Mehrkosten geführt.
- 33
Entgegen der klägerischen Ansicht wird die Haftungsgrenze des Neueigentümers nicht dadurch auf alle Altschäden ausgeweitet, weil dieser in seiner Eigentumszeit ebenfalls Störer ist. Die Klägerin interpretiert die von ihr hierfür zitierte Rechtsprechung falsch. Insoweit ist ihr die sehr anschauliche Darstellung des Bundesgerichtshofes entgegenzuhalten, nach der der Neueigentümer nicht die Steine beseitigen muss, die sein Voreigentümer auf das Nachbargrundstück geworfen hat (BGH NJW-RR 2001, 232 = BGH; Urteil vom 22.9.2000, Az.: V ZR 443/99). Daran ändert sich nichts, wenn der Neueigentümer im folgenden noch einige Sandkörner hinüberwirft. Nur für letztere trifft ihn die Beseitigungspflicht. Auch aus den Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 3.5.1968 (juris, Az.: V ZR 229/64) und 21.4.1989 (NJW 1989, 2541) ergibt sich nichts anderes. In diesen geht es um eine vollständig in gleicher Weise bestehende Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks während der Zeit des Neueigentümers, der damit in vollem Umfang Störer und Unterlassungspflichtiger ist. Vorliegend geht es jedoch um in der Vergangenheit bereits endgültig eingetretene Schäden in der Zeit des Voreigentümers. Um im Bild der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21.4.1989 (ungeschützte Nachbarwand) zu bleiben, kann der Nachbar zwar den Wetterschutz seiner nunmehrigen Außenwand verlangen, weil diese weiterhin dem Wetter ausgesetzt und damit beeinträchtigt ist. Er kann jedoch von dem Neueigentümer nicht auf Grundlage des § 1004 BGB den Ersatz der bisher bereits eingetretenen Feuchteschäden am Gebäude verlangen. Ebenso wenig könnte dann, wenn der Schaden am Nachbargrundstück sich durch die Abrutschung des Hanges bereits in Zeiten des Voreigentümers realisiert hätte, der Nachbar vom Neueigentümer auf Grundlage des § 1004 BGB die Kosten für die Wiederherstellung des früheren Hangzustandes verlangen. Auch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22.9.2000 (juris, Az.: V ZR 443/99) bezieht sich - wie vorstehend - nur darauf, dass ein Neueigentümer des Grundstücks für fortdauernde Beeinträchtigungen haftet, die der aktuelle gefahrenträchtige Zustand seines Grundstücks verursacht. Eine Haftung für in der Vergangenheit liegende Beeinträchtigungen wird dort nicht statuiert. Ebenso erklärt das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22.3.1966 (juris, Az.: V ZR 126/63) den dortigen Beklagten nicht etwa wegen der früheren Auswirkungen der Kriegsablagerungen für ersatzpflichtig, sondern deshalb, weil durch die aktuelle Ausschwemmung der Schadstoffe es in Zukunft dazu kommen würde, dass die Stahlbrücke durch das aggressive Grundwasser rosten würde, weshalb bereits nunmehr der Schutzanstrich erforderlich ist.
- 34
Auch das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 8.11.2007 (juris, Az.: OVG 11 B 14.05) erfordert keinesfalls wegen der „Einheitlichkeit der Rechtsordnung“ eine andere zivilrechtliche Bewertung. Dies bereits deshalb, weil der Kreis der Handlungs-verpflichteten des § 4 BBodSchG wesentlich weiter ist, als derjenigen des § 1004 BGB und beide Gesetze auch eine gänzlich andere Zielrichtung haben. Auch knüpft das Bundesbodenschutzgesetz im öffentlichen Interesse ausdrücklich an die Zweckmäßigkeit an, die aber zivilrechtlich nicht Ausgangspunkt einer Haftung sein kann. Nach der - insoweit zweifelhaften - Ansicht des OVG Berlin-Brandenburg soll sogar einem nach dem BBodSchG Verpflichteten die Sanierung auf einem Fremdgrundstück aufgegeben werden können, was - ohne Mitwirkung des Grundstückseigentümers - zivilrechtlich gar nicht rechtmäßig wäre. Die Bestimmung des § 4 BBodSchG berücksichtigt auch gerade nicht die gestufte Verantwortung verschiedener Beteiligter, sondern benennt alle denkbaren Haftenden gleichermaßen ohne Unterschied als Anspruchsverpflichtete. Die Bestimmung nimmt - was für die an der Zweckmäßigkeit ausgerichteten schnellen Sanierungsfortschritt auch unerheblich ist - keine Rücksicht auf die jeweiligen Verursachungsbeiträge und den jeweiligen Haftungsumfang. Auch das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg erkennt im übrigen ausdrücklich an, dass die am Eigentum bzw. Besitz anknüpfende Haftung noch nichts über deren Umfang aussagt (a.a.O. Rn.52 a.E.).
- 35
Der Klägerin ist auch entgegen zu halten, dass unter Anwendung des § 4 Abs.5 BBodSchG sich gerade keine Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1) für die Altlastensanierung auf dem Bahngrundstück ergäbe. Denn danach besteht für nach dem 1.3.1999 eingetragene Schadstoffe nur dann eine Sanierungspflicht des Neueigentümers, wenn dies im Hinblick auf die bereits vorher eingetretene Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Angesichts der - nach dem Klägervortrag - über 100 Jahre erfolgten ungehinderten Zuführung von Schadstoffen und damit der wesentlichen Bodenkontamination bereits vor dem Eigentumserwerb des Beklagten zu 1) erscheint die Jahrzehnte nach Stillegung der Produktion seit dem 1.3.1999 aus den Altbeständen weiterhin zugeführte Belastung nicht von erheblicher Bedeutung.
- 36
c) Auch ein Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) gemäß § 24 Abs.2 BBodSchG besteht nicht. Dabei kann dahinstehen, ob diese Bestimmung überhaupt den Ausgleich zwischen Zustandsstörern erfasst. Denn gemäß obigen Ausführungen ist der Beklagte zu 1) hinsichtlich der Bodenkontamination weder Handlungsstörer noch Zustandsstörer, vielmehr überhaupt nicht verantwortlich für die - behauptet - in den Zeiten seiner Rechtsvorgänger verursachten Bodenkontamination. Gerade die in dieser Norm angeordnete entsprechende Anwendung der Regelung des Gesamtschuldnerinnenausgleichs zeigt auf, dass keine Haftung des Beklagten zu 1) besteht. Denn einerseits hat dieser den Schaden nicht vorwiegend verursacht, sondern keinen messbaren und erheblichen, schadensvertiefenden Beitrag geleitet, wohingegen das Bahnunternehmen als Grundstückseigentümerin unzweifelhaft vollumfänglich nach § 4 BBodSchG zur Altlastenbeseitigung verpflichtet ist. Gerade der Beklagte zu 1) ist dies gemäß § 4 Abs.5 BBodSchG nicht. Denn selbst wenn mit der klägerischen Behauptung auch noch nach dem 1. März 1999 Schadstoffe in das Bahngrundstück eingetragen wurden, so war es unstreitig doch bereits zuvor schwer altlastenbehaftet. Im Hinblick darauf wäre eine auf die demgegenüber geringe, weitere Beeinträchtigung gestützte Sanierungspflicht unverhältnismäßig.
- 37
d) Auch Ansprüche der Klägerin gemäß §§ 823 Abs.1, 2 BGB bestehen nicht, da die wesentliche Bodenkontamination nicht durch den Beklagten zu 1) erfolgte, jedenfalls während seiner Eigentumszeit keine ausscheidbare zusätzliche Bodenbelastung und kein zusätzlicher Schaden eingetreten ist, da der Boden aufgrund der vorherigen mehr als einhundertjährigen Schadstoffzuführung ohnehin schon völlig belastet und auszutauschen war.
- 38
Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht auf die Bestimmung des § 830 Abs.1 S.2 BGB stützen. Denn diese Regelung ist nur dann anzuwenden, wenn jede der Handlungen den gesamten Schaden verursacht haben kann (BGH NJW 1994, 932). Das trägt auch die Klägerin nicht vor, sondern stellt selbst dar, dass die Bodenbelastung des Bahngrundstücks überwiegend aus dem Betrieb des Asphalt- und Dachpappewerkes vor dem Eigentumserwerb des Beklagten zu 1) beruht.
- 39
e) Aus demselben Grund bestehen keine Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) aus dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 906 Abs.2 BGB.
- 40
f) Schließlich besteht auch kein Anspruch der Klägerin gemäß § 22 Abs.1 WHG a.F. . Diese Haftungsnorm setzt ein voluntatives Element voraus. Sie erfasst nur die zweckbestimmte Zuführung von Stoffen, ein auf dieselbe abzielendes Tun oder Unterlassen (BGHjuris, Urteil vom 31.5.2007, Az.: III ZR 3/06). Vorliegend erfolgte die Ausschwemmung und der Transport von Schadstoffen durch das Grundwasser jedoch als Folge von Naturgewalten. Allein das Unterlassen von Schutzmaßnahmen reicht auch bei in das Grundwasser gelangenden Kontaminationen nicht aus (BVerwG, NJW 1974, 815; BGHjuris, Urteil vom 20.1.1994, Az.:III ZR 166/92).
- 41
Die Ausgleichspflicht des § 22 Abs.2 WHG a.F. ist nicht einschlägig, da der Beklagte zu 1) auf seinem Grundstück keine Anlage betrieben hat.
- 42
2) Ansprüche der Klägerin bestehen auch nicht gegenüber der Beklagten zu 2).
- 43
a) Dabei ist bereits die Passivlegitimation der Beklagten zu 2) zweifelhaft. Denn nach Art.1 § 4 Abs.3 S. 5, 7 URaG ist auch im Falle einer Freistellung das Bundesland die Schuldnerin des Anspruchs, nicht aber die freistellende Behörde oder Körperschaft. Das Gesetz zur Errichtung einer Landesanstalt für Altlastenfreistellung des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA 1999, 336) enthält zumindest keine ausdrückliche Verlagerung dieser bundesgesetzlich bestimmten Schuldnerstellung des Landes, sondern betrifft allein die Aufgabenwahrnehmung. Diese Zweifel an einem Übergang der Passivlegitimation auf die Beklagte zu 2) werden bestärkt durch das zeitlich nach dem vorgenannten Gesetz erlassene Gesetz über das Sondervermögen „Altlastensanierung Sachsen-Anhalt“ (GVBl. LSA 2000, 669), mit dem ein im Rechtsverkehr verklagbares (§ 1 Abs.2 AltLastSoVermG LSA) Sondervermögen gerade zur Erfüllung der Finanzierungspflichtendes Landes aus Freistellungen nach dem URaG geschaffen wurde (§ 3 AltLastSoVermG LSA). Auch nach der Gründung der Beklagten zu 2) war nach diesem Gesetz damit die Haftung für die Freistellung weiterhin beim Land angesiedelt und wird erst nunmehr auf einen Dritten verlagert.
- 44
b) Dies kann jedoch dahinstehen, da die Haftung im Rahmen der von der Beklagten zu 2) gemäß Art.1 § 4 URaG abgegeben Freistellungserklärung vom 26.10.2006 eine Haftung des Beklagten zu 1) voraussetzt. Diese ist nicht gegeben. Insoweit wird auf die Darstellung zu Ziffer 1) dieses Urteils verwiesen.
- 45
3) Aus vorstehenden Gründen zu Ziffer 1) und 2) dieses Urteils fehlt es auch an einer Grundlage für Zinsansprüche.
II.
- 46
Der nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 29.11.2012 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Dieser enthält keinen für die Entscheidung wesentlichen, neuen Vortrag.
III.
moreResultsText
Annotations
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am Abend des 30. Juni 2002 trat unter nicht näher geklärten Umständen in einem auf dem Grundstück des Beklagten stehenden Schuppen eine kohlenwasserstoffhaltige Flüssigkeit aus, die sich auf dem den Klägern gehörenden Nachbargrundstück ausbreitete. Die hierdurch verunreinigten Gehwegplatten , Kantensteine und Bodenschichten wurden auf Veranlassung der zuständigen Ordnungsbehörde entfernt; dabei wurden zahlreiche Pflanzen zerstört. Durch die Wiederherstellung ihres Grundstücks sind den Klägern Kosten in Höhe von 910,38 € entstanden, deren Erstattung sie von dem Beklagten verlangen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision
verfolgen die Kläger ihre Klage weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht verneint einen Schadensersatzanspruch der Kläger nach § 823 Abs. 1 BGB, weil nicht erwiesen sei, daß der Beklagte die Bodenverunreinigung verschuldet habe. Auch ein Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 683, 684 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB stehe den Klägern nicht zu. Die über die Beseitigung der Bodenverunreinigung hinausgehende Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des beeinträchtigten Grundstücks sei von dem Abwehranspruch nicht umfaßt. Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nur im Ergebnis stand.II.
1. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Eigentümer , der eine Beeinträchtigung seines Eigentums selbst beseitigt hat, von dem nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB an sich hierzu verpflichteten Störer Ersatz der zu der Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen verlangen kann, weil er ein Geschäft des Störers besorgt hat (§§ 683, 684 BGB) oder - wenn sich die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht feststellen lassen - weil der Störer unter Ersparung eigener Aufwendungen von seiner Be-seitigungspflicht frei geworden und deshalb ungerechtfertigt bereichert ist (§§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 98, 235, 240; 110, 313, 314 f.; 142, 227, 237; Senat, BGHZ 60, 235, 243; 97, 231, 234; 106, 142, 143; zuletzt Urt. v. 28. November 2003, V ZR 99/03, NJW 2004, 603, 604) und der nahezu einhelligen Auffassung in der Literatur (Erman/Ebbing, BGB, 11. Aufl., § 1004 Rdn. 69; MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., § 1004 Rdn. 90; Palandt /Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 1004 Rdn. 30; Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 1004 Rdn. 118; Baur/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl., § 12 Rdn. 22; Larenz /Canaris, Schuldrecht II/2, 13. Aufl., S. 701; Wolf, Sachenrecht, 20. Aufl., Rdn. 320; gegen einen Bereicherungsanspruch Staudinger/Gursky, BGB [1999], § 1004 Rdn. 153).
b) Richtig ist auch, daß die Verunreinigung eines Grundstücks mit Kohlenwasserstoffen eine Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt. Hierunter ist jeder dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende Zustand zu verstehen (Senat, BGHZ 66, 37, 39; 156, 172, 175; Urt. v. 22. September 2000, V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232; Urt. v. 24. Januar 2003, V ZR 175/02, NJW-RR 2003, 953, 954). Gelangen ohne den Willen des Eigentümers fremde Gegenstände oder Stoffe auf sein Grundstück oder in dessen Erdreich, beeinträchtigen sie die dem Eigentümer durch § 903 BGB garantierte umfassende Sachherrschaft, zu der es auch gehört, fremde Gegenstände oder Stoffe von dem eigenen Grundstück fernzuhalten. Deshalb sind diese Gegenstände oder Stoffe bis zu ihrer Entfernung allein durch ihre Anwesenheit eine Quelle fortdauernder Eigentumsstörungen (Senat, Urt. v. 1. Dezember 1995, V ZR 9/94, NJW 1996, 845, 846; Mertens, NJW 1972,
1783, 1785; Lohse, AcP 201 [2001], 902, 924). Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer sein Eigentum an der störenden Sache aufgegeben oder - wie hier - durch Verbindung mit dem beeinträchtigten Grundstück verloren hat (§ 946 BGB). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in der Verunreinigung des Erdreichs mit Milchpulverrückständen (BGHZ 110, 313, 315), mit Chemikalien (Senat, Urt. v. 22. März 1966, V ZR 126/63, WM 1966, 643, 644 f.; Urt. v. 1. Dezember 1995, V ZR 9/94, NJW 1996, 845, 846) oder mit Öl (BGHZ 142, 227, 237; vgl. auch BGHZ 98, 235, 241) eine Beeinträchtigung des Grundstückseigentums gesehen (ebenso Erman/Ebbing, § 1004 Rdn. 93; Soergel /Mühl, § 1004 Rdn. 29; Baur, AcP 175 [1975], 177, 179 f.). Soweit demgegenüber im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, die Beeinträchtigung ende mit dem Verlust des Eigentums an der störenden Sache , weil deren bisheriger Eigentümer von diesem Zeitpunkt an keine dem Grundstückseigentümer zugewiesene Befugnisse mehr in Anspruch nehme (AK-BGB/Kohl, § 1004 Rdn. 50 f.; Staudinger/Gursky, § 1004 Rdn. 112; Picker, Der negatorische Beseitigungsanspruch, S. 113, 116; ders. in Festschrift für Gernhuber, S. 315, 336 f.; Wilhelm, Sachenrecht, 2. Aufl., Rdn. 1273 f.; Gursky, JZ 1996, 683, 684; Kahl, LM BGB § 1004 Nr. 217 unter 2 b; Lobinger, JuS 1997, 981, 983), kann dem nicht gefolgt werden (Senat, BGHZ 41, 393, 397; Urt. v. 1. Dezember 1995, V ZR 9/94, NJW 1996, 845, 846; Erman /Ebbing, § 1004 Rdn. 132; Jauernig, BGB, 11. Aufl., § 1004 Rdn. 20; MünchKomm-BGB/Medicus, § 1004 Rdn. 25, 28; Palandt/Bassenge, § 1004 Rdn. 28; Larenz/Canaris, aaO, S. 681, 689; Mertens, NJW 1972, 1783, 1785; Stickelbrock, AcP 197 [1997], 456, 472; Roth, JZ 1998, 94, 95). Die Beschränkung der den negatorischen Beseitigungsanspruch auslösenden Beeinträchti-
gung auf Eingriffe in die rechtliche Integrität des Eigentums, auf eine faktische „Rechtsusurpation“, hätte zur Folge, daß die Vorschrift des § 1004 BGB die ihr zugedachte Aufgabe, zusammen mit § 985 BGB das Eigentum und die damit verbundene Sachherrschaft in umfassender Weise zu schützen (Mertens, NJW 1972, 1783), nur noch unvollständig erfüllen könnte. Tatsächlich muß dem Eigentum auch dann Geltung verschafft werden können, wenn der Eigentümer – wie im Fall einer Bodenkontamination – an der Ausübung seiner uneingeschränkten Sachherrschaft gehindert ist, ohne daß sich der hierfür Verantwortliche irgendwelche Eigentümerbefugnisse anmaßt. Insoweit genügt es nicht, den Eigentümer auf deliktsrechtliche Schadensersatzansprüche zu verweisen (so jedoch Staudinger/Gursky, § 1004 Rdn. 43 f., 113; Picker in Festschrift für Gernhuber, S. 315, 338; Wilhelm, aaO, Rdn. 1273; Gursky, JZ 1996, 683, 684; Lobinger, JuS 1997, 981, 983), weil diese wegen des Verschuldenserfordernisses keinen dem negatorischen Beseitigungsanspruch gleichwertigen Eigentumsschutz gewährleisten. Hinzu kommt, daß es dem Störer auf der Grundlage der Usurpationstheorie möglich wäre, sich der Beseitigungspflicht und der damit verbundenen Pflicht zur Kostentragung durch die Aufgabe des Eigentums an der auf dem fremden Grundstück befindlichen Sache zu entziehen. Dies widerspräche jedoch der § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zugrunde liegenden Wertung (vgl. Motive III, S. 425), daß der Störer alles zur Störungsbeseitigung Erforderliche auf eigene Kosten vorzunehmen hat (Larenz/Canaris, aaO, S. 689, 696; Roth, JZ 1998, 94, 95). 2. Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB beschränke sich die Beseitigungspflicht des für eine Bodenkontamination Verantwortlichen auf das Abtragen und Entsorgen
des verunreinigten Erdreichs, umfasse also nicht die anschließende Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des beeinträchtigten Grundstücks.
a) Nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB muß der Störer die fortdauernde (Senat, BGHZ 28, 110, 113) Eigentumsbeeinträchtigung beseitigen. Dies bedeutet , daß er den dem Inhalt des Eigentums entsprechenden Zustand wiederherzustellen hat (Motive III, S. 423; Soergel/Mühl, § 1004 Rdn. 112). Geschuldet ist daher jedenfalls die Beseitigung der Störungsquelle (Erman/Ebbing, § 1004 Rdn. 64; Erman/Hefermehl, § 1004 Rdn. 7; Jauernig, § 1004 Rdn. 7; MünchKomm-BGB/Medicus, § 1004 Rdn. 71; Baur/Stürner, aaO, Rdn. 7, 20; Larenz/Canaris, aaO, S. 698, 700; Mertens, NJW 1972, 1783, 1785; Stickelbrock , AcP 197 [1997], 456, 464 ff.), im Fall einer Bodenverunreinigung also der auf dem Grundstück oder in dessen Erdreich befindlichen Schadstoffe. Dies gilt auch dann, wenn diese Stoffe aufgrund ihrer engen Verbindung mit dem Erdreich nicht isoliert entfernt werden können, ihre Beseitigung mithin – wie hier - den Aushub des Bodens und dessen anschließende Entsorgung erfordert (Senat , Urt. v. 1. Dezember 1995, V ZR 9/94, NJW 1996, 845, 846; Erman /Hefermehl, § 1004 Rdn. 21; Jauernig, § 1004 Rdn. 7; Wolf, aaO, Rdn. 319; Kluth, WiB 1996, 275; Stickelbrock, AcP 197 [1997], 456, 480). Indem die Vorschrift des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Durchführung der Störungsbeseitigung ausschließlich dem Störer überträgt (vgl. Senat, Urt. v. 19. Januar 1996, V ZR 298/94, NJW-RR 1996, 659; Staudinger/Gursky, § 1004 Rdn. 143), weist sie ihm gleichzeitig das Risiko zu, aufgrund der technischen Gegebenheiten insoweit eine erweiterte Leistung erbringen zu müssen, als es zu der Beseitigung der reinen Störung an sich erforderlich wäre. Wenn das eine nicht ohne das andere möglich ist, erstreckt sich deshalb die Pflicht zur
Beseitigung einer Bodenverunreinigung auch auf die Beseitigung des Erdreichs und dessen Entsorgung (Senat, Urt. v. 1. Dezember 1995, V ZR 9/94, NJW 1996, 845, 846).
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des Senats, ist der Störer darüber hinaus auch zur Beseitigung solcher Eigentumsbeeinträchtigungen verpflichtet, die zwangsläufig durch die Beseitigung der primären Störung entstehen. Erfordert etwa die Beseitigung störender Baumwurzeln, die von dem Nachbargrundstück in eine Abwasserleitung eingedrungen sind, die Zerstörung dieser Leitung, hat der Störer eine neue Abwasserleitung zu verlegen (Senat, BGHZ 97, 231, 236 f.; Urt. v. 26. April 1991, V ZR 346/89, NJW 1991, 2826, 2828; Urt. v. 21. Oktober 1994, V ZR 12/94, NJW 1995, 395, 396; BGH, Urt. v. 8. Dezember 1999, IV ZR 40/99, NJW 2000, 1194, 1196 f.). Muß zur Beseitigung solcher Baumwurzeln ein auf dem beeinträchtigten Grundstück befindlicher Tennisplatzbelag oder ein Plattenweg entfernt werden, ist der Störer zur Wiederherstellung dieser Anlagen verpflichtet (Senat, BGHZ 135, 235, 238; Urt. v. 28. November 2003, V ZR 99/03, NJW 2004, 603, 604). Wird das Eigentum an einem Grundstück durch eine dort verbliebene Fernwärmeleitung beeinträchtigt, kann der Grundstückseigentümer nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB neben der Entfernung der Leitung auch die Wiederherstellung der durch diese Maßnahme beeinträchtigten Gestaltung des Grundstücks verlangen (Senat, Urt. v. 24. Januar 2003, V ZR 175/02, NJW-RR 2003, 953, 954). Derartige Beeinträchtigungen infolge der Störungsbeseitigung unterscheiden sich von solchen Beeinträchtigungen, die als weitere Folge der primären Störung entstanden sind. Nur hinsichtlich dieser weiteren Störungsfolgen stellt sich die von dem Berufungsgericht angespro-
chene Frage, wie die verschuldensunabhängige negatorische Haftung ihrem Umfang nach von der verschuldensabhängigen deliktsrechtlichen Haftung abzugrenzen ist (Senat, BGHZ 97, 231, 237). Beeinträchtigungen, die aus der Störungsbeseitigung selbst resultieren, sind dagegen nach dem Zweck des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne weiteres von der Beseitigungspflicht umfaßt (Larenz/Canaris, aaO, S. 701; vgl. auch Herrmann, JR 1998, 242, 243; Roth, JZ 1998, 94, 95; Wolf, LM § 254 BGB [Bb] Nr. 13; Stickelbrock, AcP 197 [1997], 456, 466). Denn das Ziel des negatorischen Beseitigungsanspruchs, den dem Inhalt des Eigentums entsprechenden Zustand wiederherzustellen, würde offensichtlich verfehlt, wenn der Eigentümer die Beseitigung einer Störung nur unter Inkaufnahme anderer, möglicherweise sogar weitergehender Beeinträchtigungen verlangen könnte. Um eine derartige Entwertung des negatorischen Beseitigungsanspruchs zu vermeiden, sprechen sich auch Vertreter eines engen Beeinträchtigungsbegriffs für eine verschuldensunabhängige Verpflichtung des Störers zum Ersatz von Begleitschäden der Störungsbeseitigung aus (Staudinger/Gursky, § 1004 Rdn. 156; Wilhelm, aaO, Rdn. 1283; Vollkommer , NJW 1999, 3539). Zwar stützen sie diese Verpflichtung nicht auf § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern auf die analoge Anwendung der §§ 867 Satz 2, 962 Satz 3, 1005 BGB, ohne jedoch hierdurch zu abweichenden Ergebnissen zu gelangen. War es also zur Beseitigung der in das Grundstück der Kläger eingedrungenen Kohlenwasserstoffe erforderlich, die verunreinigten Bodenschichten einschließlich der darauf befindlichen Pflanzen und baulichen Anlagen zu entfernen, traf den für die Kontamination Verantwortlichen unabhängig von einem Verschulden auch die Pflicht zur Wiederherstellung der durch die Störungsbeseitigung beeinträchtigten Gestaltung des Grundstücks.
3. Die angefochtene Entscheidung stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist der Beklagte für die Verunreinigung des im Eigentum der Kläger stehenden Grundstücks weder deliktsrechtlich als Täter (§ 823 Abs. 1 BGB) noch negatorisch als Störer (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB) verantwortlich.
a) Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruch der Kläger abgelehnt hat, werden von der Revision nicht angegriffen. Das Urteil läßt insoweit auch keine materiellen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB mit der Begründung verneint, die Kläger hätten den ihnen obliegenden Beweis für ein „schadensursächliches Verschulden“ des Beklagten nicht erbracht. Trotz der insoweit mißverständlichen Formulierung hat das Berufungsgericht den Anspruch nicht etwa an fehlendem Verschulden des Beklagten im Sinne von § 276 BGB scheitern lassen. Vielmehr ist es von der ernsthaften Möglichkeit ausgegangen, daß die Bodenverunreinigung in Abwesenheit des Beklagten durch Dritte, insbesondere durch die mit ihm verfeindeten Nachbarn, vorsätzlich herbeigeführt worden sein könnte, um den Beklagten zu schädigen. Damit hat es bereits eine kausale Verletzungshandlung des Beklagten als nicht erwiesen erachtet. Auch eine Eigentumsverletzung durch pflichtwidriges Unterlassen kommt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht. Zwar hat es der Beklagte unstreitig versäumt, seinen Schuppen gegen das Eindringen unbefugter Dritter zu sichern. Anlaß zu solchen Sicherungsmaßnahmen hätte er jedoch allenfalls dann gehabt, wenn er dort tatsächlich umweltgefährdende Stoffe gelagert hätte. Dies steht nach der von
der von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Beweiswürdigung des Amtsgerichts aber ebenfalls nicht fest. Denkbar ist demnach, daß die für die Bodenverunreinigung etwa verantwortlichen Dritten selbst die schädliche Flüssigkeit zunächst in den Schuppen des Beklagten verbracht haben.
b) Ist somit nicht erwiesen, daß die Kontaminierung des den Klägern gehörenden Grundstücks auf ein Verhalten - also auf ein positives Tun oder ein pflichtwidriges Unterlassen - des Beklagten zurückzuführen ist, kann er auch nicht als Handlungsstörer im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen werden. Denn Handlungsstörer ist nur derjenige, der eine Eigentumsbeeinträchtigung durch sein Verhalten oder seine Willensbetätigung adäquat verursacht hat (Senat, BGHZ 49, 340, 347; 144, 200, 203; Urt. v. 22. September 2000, V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232), wobei die Umstände, aus denen sich die Verantwortlichkeit des in Anspruch Genommenen ergeben soll, von dem Anspruchsteller nachzuweisen sind (MünchKomm-BGB/Medicus, § 1004 Rdn. 103; Staudinger/Gursky, § 1004 Rdn. 232).
c) Der Beklagte ist auch nicht Zustandsstörer allein deshalb, weil die Störung von seinem Grundstück ausgegangen ist. Vielmehr müßte die Eigentumsbeeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückzuführen sein (vgl. Senat, BGHZ 28, 110, 111; 90, 255, 266; 120, 239, 254; 122, 283, 284; 142, 66, 69; 155, 99, 105; Urt. v. 16. Februar 2001, V ZR 422/99, NJWRR 2001, 1208). Dies wäre der Fall, wenn der Beklagte die in eine Eigentumsbeeinträchtigung mündende Gefahr hätte beherrschen können (vgl. Senat, BGHZ 142, 66, 70; 155, 99, 105), insbesondere wenn er die Gefahrenlage selbst geschaffen (vgl. Senat, BGHZ 122, 283, 284 f.; Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 213/94, NJW 1995, 2633, 2634; Urt. v. 17. September 2004, V ZR 230/03,
NJW 2004, 3701, 3702 [zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen]; Erman /Ebbing, § 1004 Rdn. 133; MünchKomm-BGB/Medicus, § 1004 Rdn. 47; Armbrüster, NJW 2003, 3087, 3088) oder die von Dritten geschaffene Gefahrenlage aufrechterhalten hätte (vgl. BGH, Urt. v. 12. Februar 1985, VI ZR 193/83, NJW 1985, 1773, 1774; Senat, Urt. v. 19. Januar 1996, V ZR 298/94, NJW-RR 1996, 659 f; Urt. v. 22. September 2000, V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232). Ist die schädliche Flüssigkeit dagegen ohne Wissen und Wollen des Beklagten von Dritten auf sein Grundstück verbracht und dort freigesetzt worden, konnte er die hiermit verbundene Gefahr für das Grundstückseigentum der Kläger nicht abwenden. Da ein solcher Geschehensablauf nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ernsthaft möglich ist und die Kläger das Gegenteil nicht bewiesen haben, steht nicht fest, daß der Beklagte Zustandsstörer im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Wenzel Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit notariellem Vertrag vom 24. November 1995 erwarben die Kläger in Gesellschaft bürgerlichen Rechts von einer Erbengemeinschaft das Grundstück S. A. 62 in B. -P. B. . Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte am 28. Juni 1996. Der Beklagte war bei Einreichung der Klage am 8. Juli 1998 Eigentümer des Nachbargrundstücks
S.
A. 61, welches mit bestandskräftigem Bescheid des Amtes zur Regelungoffener Vermögensfragen Mitte-P. B. am 11. November 1998 restituiert worden ist.
Beide mit zum Teil gewerblich genutzten Altbau-Miethäusern bebaute Grundstücke standen vor der Wiedervereinigung im Eigentum des Volkes; Rechtsträger war jeweils der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung B. - P. B. . Dieser errichtete Anfang der 80er Jahre auf dem jetzigen Grundstück der Kläger einen etwa 2 x 4 m großen eingeschossigen Anbau. Der Zugang dazu ist ausschließlich durch einen Durchbruch in der Brandwand von dem NachbargrundstückS. A. 61 möglich. Ferner befindet sich im Erdgeschoß des auf dem Grundstück der Kläger gelegenen Seitenflügels ihres Miethauses ein 3,5 x 5,6 m großer Raum, der durch eine vor dem Erwerb der Kläger hergestellte Öffnung der Grenzwand zwischen den Grundstücken S. A. 61 und 62 erschlossen wird. Der Zugang zu einem angrenzenden Raum des Hauses der Kläger wurde seinerzeit zugemauert.
Sowohl der Anbau als auch der Raum im Seitenflügel des Miethauses der Kläger werden derzeit von einem Dritten gewerblich genutzt.
Mit der Behauptung, der Beklagte habe die Räume an den Dritten vermietet , haben die Kläger verlangt, den Beklagten zu verurteilen, den Anbau zu beseitigen, die Maueröffnung und den Wanddurchbruch zu dem Raum im Seitenflügel ihres Miethauses zu schließen, den Zugang zu dem angrenzenden Raum zu öffnen sowie Auskunft über die Höhe des erzielten Mietzinses für die Vermietung des Anbaus und des Raums im Seitenflügel ihres Hauses zu erteilen und ihn nebst Zinsen auszuzahlen. Das Landgericht hat den Auskunftsund Zahlungsanspruch abgewiesen und der Klage im übrigen stattgegeben.
Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt er weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die während des Rechtsstreits erfolgte Restitution des bisher dem Beklagten gehörenden Grundstücks nach dem auch hier anzuwendenden Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit keinen Einfluß auf die Passivlegitimation des Beklagten. Er sei Zustandsstörer gewesen, weil das Aufrechterhalten des das Eigentum der Kläger fortlaufend beeinträchtigenden Zustands auf seinen Willen zurückgegangen sei. Ob die Kläger Eigentümer des Anbaus geworden seien, sei unerheblich. Sie seien auch nicht nach § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung verpflichtet, weil die Voraussetzungen des § 320 Abs. 1 ZGB und § 912 Abs. 1 BGB nicht vorlägen.
II.
Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Die Kläger waren trotz ordnungsgemäßer Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten. Deshalb ist über die Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden, obwohl das Urteil inhaltlich nicht auf der Säumnisfolge beruht
(vgl. BGHZ 37, 79, 81 f; Senatsurt. v. 6. Juni 1986, V ZR 96/85, NJW 1986, 3086).
2. Ob das Berufungsgericht zu Recht von einer fortdauernden Eigentumsbeeinträchtigung der Kläger ausgeht, kann dahinstehen. Zwar knüpft das Gesetz die Rechtsfolge des § 1004 BGB an jegliche Beeinträchtigung an, die der Eigentümer nicht dulden muß; allein der dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende Zustand begründet den Abwehranspruch (vgl. Senat, BGHZ 66, 37, 39 m.w.N.). Die Sachherrschaft des Grundstückseigentümers ist so lange beeinträchtigt, wie die Eigentumsstörung nicht beseitigt ist (Senatsurt. v. 11. Dezember 1995, V ZR 9/94, NJW 1996, 845, 846). In Anlehnung an die Grundsätze des Eigengrenzüberbaus könnte hier bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Eigentumsbeeinträchtigung gegeben sein. Jedoch sind Zweifel daran deswegen angebracht, weil die Baumaßnahmen seinerzeit von dem Berechtigten ausschließlich auf dem jetzt den Klägern gehörenden Grundstück ausgeführt wurden und die Kläger das Eigentum in dem baulich veränderten Zustand erlangt haben (s. dazu Staudinger/Gursky [1999], § 1004 Rdn. 41 ff). Dies bedarf aber keiner Vertiefung, weil der Beklagte für eine etwaige Störung nicht verantwortlich ist.
a) Nach allgemeiner Auffassung richtet sich der Anspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB gegen denjenigen, der die Eigentumsbeeinträchtigung durch sein Verhalten - d.h. positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen - adäquat verursacht hat (vgl. nur Senat, BGHZ 49, 340, 347; Senatsurt. v. 17. Dezember 1982, V ZR 55/82, WM 1983, 176, 177; Staudinger/Gursky,aaO, Rdn. 93 mit umfangr. Nachw.), aber auch gegen denjenigen, der zwar nicht selbst gehandelt hat, durch dessen maßgebenden Willen aber der eigentumsbeeinträchti-
gende Zustand aufrechterhalten wird, von dessen Willen also die Beseitigung dieses Zustands abhängt (vgl. Senatsurt. v. 22. März 1966, V ZR 126/63, NJW 1966, 1360, 1361 m.w.N.; 19. Januar 1996, V ZR 298/94, NJW-RR 1996, 659; 11. Juni 1999, V ZR 377/98, WM 1998, 2168, 2169; Staudinger/Gursky, aaO, Rdn. 94 m. umfangr. Nachw.). Danach ist der Eigentümer eines Grundstücks für dessen gefahrenträchtigen Zustand verantwortlich und kann nach § 1004 Abs. 1 BGB in Anspruch genommen werden, weil die Aufrechterhaltung des Zustands auf seinen Willen zurückgeht, ohne daß es darauf ankäme, welchen eigenen Beitrag er hierzu geleistet hat und ob er den störenden Zustand kannte (Senatsurt. v. 19. Januar 1996, aaO).
b) Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Haftung des Beklagten aus. Dafür kommt es allerdings nicht darauf an, daß die Baumaßnahmen, die das Eigentum der Kläger nach wie vor beeinträchtigen, seit vielen Jahren abgeschlossen sind. Denn an einer einmal eingetretenen Verantwortlichkeit eines Störers kann sich durch das Verhalten des Pflichtigen nichts ändern, wenn die Beeinträchtigung fortbesteht (Senatsurt. v. 1. Dezember 1995, V ZR 9/94, NJW 1996, 845, 846). Entscheidend ist vielmehr, daß der Beklagte die baulichen Veränderungen nicht vorgenommen und es sich bei ihnen seinerzeit gar nicht um die Beeinträchtigung fremden Eigentums gehandelt hat. Auch der Umstand, daß der Beklagte bei Klageerhebung Eigentümer des an das Grundstück der Kläger angrenzenden Grundstücks war, macht ihn nicht zum Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB. Eine solche Haftung kommt nämlich nur dann in Betracht , wenn die störenden Einwirkungen auf das Nachbargrundstück von dem Grundstück des Eigentümers ausgehen oder zu besorgen sind (s. nur Senat, BGHZ 122, 283, 284 f; Senatsurt. v. 19. Januar 1996, aaO). Um es mit einem vom Senat bereits in anderem Zusammenhang angeführten ähnlichen Beispiel
(Senatsurt. v. 1. Dezember 1995, aaO) zu verdeutlichen: Der Grundstückseigentümer muß den Stein, den der Voreigentümer auf das Nachbargrundstück geworfen hat, nicht beseitigen. Denn die bei dem Nachbarn eingetretene Eigentumsstörung steht in keinerlei Zusammenhang mit dem Zustand des Grundstücks des Eigentümers, sondern beruht ausschließlich auf dem Handeln des Voreigentümers. Der einzige Bezug zwischen Störung und Grundstück wird durch die Identität des Störers mit dem früheren Grundstückseigentümer hergestellt. Das reicht für die Begründung der Haftung des späteren Eigentümers nicht aus. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts läuft darauf hinaus, daß der Grundstückseigentümer für jede Störungshandlung eines Voreigentümers verantwortlich ist, auch wenn sie keinen Bezug zu dem Zustand des Grundstücks aufweist. Das kann nicht richtig sein. Zur Beseitigung des eigentumsbeeinträchtigenden Zustands eines Grundstücks ist der Eigentümer des Nachbargrundstücks, der ihn weder durch positives Tun noch durch pflichtwidriges Unterlassen geschaffen hat, nur verpflichtet, wenn die Beeinträchtigung auf einen gefahrenträchtigen Zustand seines Grundstücks zurückzuführen ist.
In dem vorliegenden Fall hat die zugemauerte Türöffnung in dem Miethaus der Kläger mit dem Zustand des benachbarten Grundstücks ebensowenig etwas zu tun wie der Durchbruch in der Mauer dieses Hauses. Beide Gegebenheiten beruhen nicht etwa auf Gefahren oder sonstigen Umständen, die von dem anderen Grundstück ausgehen. Nichts anderes gilt für den auf dem Grundstück der Kläger errichteten Anbau. Auch seine Existenz läßt sich nicht auf einen bestimmten Zustand des bei Klageerhebung dem Beklagten gehörenden Grundstücks zurückführen. Etwas anderes könnte allenfalls für die
Wanddurchbrüche auf diesem Grundstück gelten. Deren Beseitigung verlangen die Kläger indes nicht.
c) Auf die vom Berufungsgericht weiter erörterte Problematik des Eigentums an dem Anbau und der Duldungspflicht nach §§ 912 Abs. 1, 1004 Abs. 2 BGB kommt es somit nicht an.
3. Der Anspruch der Kläger ist auch nicht aus § 823 BGB begründet. Der Beklagte hat keine unerlaubte Handlung im Sinne des Absatzes 1 der Vorschrift begangen, weil er die baulichen Maßnahmen nicht durchgeführt hat und nicht zu ihrer Beseitigung verpflichtet ist. Ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB) kann dem Beklagten nach dem bisher Gesagten ebenfalls nicht vorgeworfen werden.
4. Auch ein Anspruch der Kläger unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses kommt nicht in Betracht. Dieses Rechtsinstitut dient nur in Extremfällen als Korrektiv nach Treu und Glauben zur einzelfallgerechten Bewältigung atypischer nachbarlicher Interessenkonflikte (vgl. Senat, BGHZ 113, 384, 389 ff). Hier liegt indes keine Situation vor, die eine solche Korrektur erfordert.
5. Ob die während des Rechtsstreits erfolgte Eigentumsänderung an dem früher dem Beklagten gehörenden Grundstück zum Verlust seiner Passivlegitimation geführt hat, bedarf somit keiner Entscheidung.
Nach alledem ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben. Da die Sache nach den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil zur Endentschei-
dung reif ist, hat der Senat abschließend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Dies führt zur Abweisung der Klage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 2 ZPO.
Wenzel Lambert-Lang Tropf Schneider Lemke
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit notariellem Vertrag vom 24. November 1995 erwarben die Kläger in Gesellschaft bürgerlichen Rechts von einer Erbengemeinschaft das Grundstück S. A. 62 in B. -P. B. . Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte am 28. Juni 1996. Der Beklagte war bei Einreichung der Klage am 8. Juli 1998 Eigentümer des Nachbargrundstücks
S.
A. 61, welches mit bestandskräftigem Bescheid des Amtes zur Regelungoffener Vermögensfragen Mitte-P. B. am 11. November 1998 restituiert worden ist.
Beide mit zum Teil gewerblich genutzten Altbau-Miethäusern bebaute Grundstücke standen vor der Wiedervereinigung im Eigentum des Volkes; Rechtsträger war jeweils der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung B. - P. B. . Dieser errichtete Anfang der 80er Jahre auf dem jetzigen Grundstück der Kläger einen etwa 2 x 4 m großen eingeschossigen Anbau. Der Zugang dazu ist ausschließlich durch einen Durchbruch in der Brandwand von dem NachbargrundstückS. A. 61 möglich. Ferner befindet sich im Erdgeschoß des auf dem Grundstück der Kläger gelegenen Seitenflügels ihres Miethauses ein 3,5 x 5,6 m großer Raum, der durch eine vor dem Erwerb der Kläger hergestellte Öffnung der Grenzwand zwischen den Grundstücken S. A. 61 und 62 erschlossen wird. Der Zugang zu einem angrenzenden Raum des Hauses der Kläger wurde seinerzeit zugemauert.
Sowohl der Anbau als auch der Raum im Seitenflügel des Miethauses der Kläger werden derzeit von einem Dritten gewerblich genutzt.
Mit der Behauptung, der Beklagte habe die Räume an den Dritten vermietet , haben die Kläger verlangt, den Beklagten zu verurteilen, den Anbau zu beseitigen, die Maueröffnung und den Wanddurchbruch zu dem Raum im Seitenflügel ihres Miethauses zu schließen, den Zugang zu dem angrenzenden Raum zu öffnen sowie Auskunft über die Höhe des erzielten Mietzinses für die Vermietung des Anbaus und des Raums im Seitenflügel ihres Hauses zu erteilen und ihn nebst Zinsen auszuzahlen. Das Landgericht hat den Auskunftsund Zahlungsanspruch abgewiesen und der Klage im übrigen stattgegeben.
Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt er weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die während des Rechtsstreits erfolgte Restitution des bisher dem Beklagten gehörenden Grundstücks nach dem auch hier anzuwendenden Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit keinen Einfluß auf die Passivlegitimation des Beklagten. Er sei Zustandsstörer gewesen, weil das Aufrechterhalten des das Eigentum der Kläger fortlaufend beeinträchtigenden Zustands auf seinen Willen zurückgegangen sei. Ob die Kläger Eigentümer des Anbaus geworden seien, sei unerheblich. Sie seien auch nicht nach § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung verpflichtet, weil die Voraussetzungen des § 320 Abs. 1 ZGB und § 912 Abs. 1 BGB nicht vorlägen.
II.
Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Die Kläger waren trotz ordnungsgemäßer Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten. Deshalb ist über die Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden, obwohl das Urteil inhaltlich nicht auf der Säumnisfolge beruht
(vgl. BGHZ 37, 79, 81 f; Senatsurt. v. 6. Juni 1986, V ZR 96/85, NJW 1986, 3086).
2. Ob das Berufungsgericht zu Recht von einer fortdauernden Eigentumsbeeinträchtigung der Kläger ausgeht, kann dahinstehen. Zwar knüpft das Gesetz die Rechtsfolge des § 1004 BGB an jegliche Beeinträchtigung an, die der Eigentümer nicht dulden muß; allein der dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende Zustand begründet den Abwehranspruch (vgl. Senat, BGHZ 66, 37, 39 m.w.N.). Die Sachherrschaft des Grundstückseigentümers ist so lange beeinträchtigt, wie die Eigentumsstörung nicht beseitigt ist (Senatsurt. v. 11. Dezember 1995, V ZR 9/94, NJW 1996, 845, 846). In Anlehnung an die Grundsätze des Eigengrenzüberbaus könnte hier bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Eigentumsbeeinträchtigung gegeben sein. Jedoch sind Zweifel daran deswegen angebracht, weil die Baumaßnahmen seinerzeit von dem Berechtigten ausschließlich auf dem jetzt den Klägern gehörenden Grundstück ausgeführt wurden und die Kläger das Eigentum in dem baulich veränderten Zustand erlangt haben (s. dazu Staudinger/Gursky [1999], § 1004 Rdn. 41 ff). Dies bedarf aber keiner Vertiefung, weil der Beklagte für eine etwaige Störung nicht verantwortlich ist.
a) Nach allgemeiner Auffassung richtet sich der Anspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB gegen denjenigen, der die Eigentumsbeeinträchtigung durch sein Verhalten - d.h. positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen - adäquat verursacht hat (vgl. nur Senat, BGHZ 49, 340, 347; Senatsurt. v. 17. Dezember 1982, V ZR 55/82, WM 1983, 176, 177; Staudinger/Gursky,aaO, Rdn. 93 mit umfangr. Nachw.), aber auch gegen denjenigen, der zwar nicht selbst gehandelt hat, durch dessen maßgebenden Willen aber der eigentumsbeeinträchti-
gende Zustand aufrechterhalten wird, von dessen Willen also die Beseitigung dieses Zustands abhängt (vgl. Senatsurt. v. 22. März 1966, V ZR 126/63, NJW 1966, 1360, 1361 m.w.N.; 19. Januar 1996, V ZR 298/94, NJW-RR 1996, 659; 11. Juni 1999, V ZR 377/98, WM 1998, 2168, 2169; Staudinger/Gursky, aaO, Rdn. 94 m. umfangr. Nachw.). Danach ist der Eigentümer eines Grundstücks für dessen gefahrenträchtigen Zustand verantwortlich und kann nach § 1004 Abs. 1 BGB in Anspruch genommen werden, weil die Aufrechterhaltung des Zustands auf seinen Willen zurückgeht, ohne daß es darauf ankäme, welchen eigenen Beitrag er hierzu geleistet hat und ob er den störenden Zustand kannte (Senatsurt. v. 19. Januar 1996, aaO).
b) Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Haftung des Beklagten aus. Dafür kommt es allerdings nicht darauf an, daß die Baumaßnahmen, die das Eigentum der Kläger nach wie vor beeinträchtigen, seit vielen Jahren abgeschlossen sind. Denn an einer einmal eingetretenen Verantwortlichkeit eines Störers kann sich durch das Verhalten des Pflichtigen nichts ändern, wenn die Beeinträchtigung fortbesteht (Senatsurt. v. 1. Dezember 1995, V ZR 9/94, NJW 1996, 845, 846). Entscheidend ist vielmehr, daß der Beklagte die baulichen Veränderungen nicht vorgenommen und es sich bei ihnen seinerzeit gar nicht um die Beeinträchtigung fremden Eigentums gehandelt hat. Auch der Umstand, daß der Beklagte bei Klageerhebung Eigentümer des an das Grundstück der Kläger angrenzenden Grundstücks war, macht ihn nicht zum Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB. Eine solche Haftung kommt nämlich nur dann in Betracht , wenn die störenden Einwirkungen auf das Nachbargrundstück von dem Grundstück des Eigentümers ausgehen oder zu besorgen sind (s. nur Senat, BGHZ 122, 283, 284 f; Senatsurt. v. 19. Januar 1996, aaO). Um es mit einem vom Senat bereits in anderem Zusammenhang angeführten ähnlichen Beispiel
(Senatsurt. v. 1. Dezember 1995, aaO) zu verdeutlichen: Der Grundstückseigentümer muß den Stein, den der Voreigentümer auf das Nachbargrundstück geworfen hat, nicht beseitigen. Denn die bei dem Nachbarn eingetretene Eigentumsstörung steht in keinerlei Zusammenhang mit dem Zustand des Grundstücks des Eigentümers, sondern beruht ausschließlich auf dem Handeln des Voreigentümers. Der einzige Bezug zwischen Störung und Grundstück wird durch die Identität des Störers mit dem früheren Grundstückseigentümer hergestellt. Das reicht für die Begründung der Haftung des späteren Eigentümers nicht aus. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts läuft darauf hinaus, daß der Grundstückseigentümer für jede Störungshandlung eines Voreigentümers verantwortlich ist, auch wenn sie keinen Bezug zu dem Zustand des Grundstücks aufweist. Das kann nicht richtig sein. Zur Beseitigung des eigentumsbeeinträchtigenden Zustands eines Grundstücks ist der Eigentümer des Nachbargrundstücks, der ihn weder durch positives Tun noch durch pflichtwidriges Unterlassen geschaffen hat, nur verpflichtet, wenn die Beeinträchtigung auf einen gefahrenträchtigen Zustand seines Grundstücks zurückzuführen ist.
In dem vorliegenden Fall hat die zugemauerte Türöffnung in dem Miethaus der Kläger mit dem Zustand des benachbarten Grundstücks ebensowenig etwas zu tun wie der Durchbruch in der Mauer dieses Hauses. Beide Gegebenheiten beruhen nicht etwa auf Gefahren oder sonstigen Umständen, die von dem anderen Grundstück ausgehen. Nichts anderes gilt für den auf dem Grundstück der Kläger errichteten Anbau. Auch seine Existenz läßt sich nicht auf einen bestimmten Zustand des bei Klageerhebung dem Beklagten gehörenden Grundstücks zurückführen. Etwas anderes könnte allenfalls für die
Wanddurchbrüche auf diesem Grundstück gelten. Deren Beseitigung verlangen die Kläger indes nicht.
c) Auf die vom Berufungsgericht weiter erörterte Problematik des Eigentums an dem Anbau und der Duldungspflicht nach §§ 912 Abs. 1, 1004 Abs. 2 BGB kommt es somit nicht an.
3. Der Anspruch der Kläger ist auch nicht aus § 823 BGB begründet. Der Beklagte hat keine unerlaubte Handlung im Sinne des Absatzes 1 der Vorschrift begangen, weil er die baulichen Maßnahmen nicht durchgeführt hat und nicht zu ihrer Beseitigung verpflichtet ist. Ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB) kann dem Beklagten nach dem bisher Gesagten ebenfalls nicht vorgeworfen werden.
4. Auch ein Anspruch der Kläger unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses kommt nicht in Betracht. Dieses Rechtsinstitut dient nur in Extremfällen als Korrektiv nach Treu und Glauben zur einzelfallgerechten Bewältigung atypischer nachbarlicher Interessenkonflikte (vgl. Senat, BGHZ 113, 384, 389 ff). Hier liegt indes keine Situation vor, die eine solche Korrektur erfordert.
5. Ob die während des Rechtsstreits erfolgte Eigentumsänderung an dem früher dem Beklagten gehörenden Grundstück zum Verlust seiner Passivlegitimation geführt hat, bedarf somit keiner Entscheidung.
Nach alledem ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben. Da die Sache nach den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil zur Endentschei-
dung reif ist, hat der Senat abschließend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Dies führt zur Abweisung der Klage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 2 ZPO.
Wenzel Lambert-Lang Tropf Schneider Lemke
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.
(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
Art, Maß und Zeiten der Gewässerbenutzung im Rahmen von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen können auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren geregelt oder beschränkt werden, wenn das Wasser nach Menge oder Beschaffenheit nicht für alle Benutzungen ausreicht oder zumindest eine Benutzung beeinträchtigt ist und wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. Der Ausgleich ist unter Abwägung der Interessen der Beteiligten und des Wohls der Allgemeinheit sowie unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kosten des Revisionsrechtszugs trägt die Beklagte zu 1.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die vier Kläger nehmen die Beklagten als Gesamtschuldner wegen Verunreinigung des Grundwassers mit Herbiziden auf Schadensersatz in Anspruch. Die Kläger verfügen jeweils über Erlaubnisse oder Bewilligungen zur Förderung von Mineralwasser aus in Bad P. gelegenen Quellen. Sie nutzen diese teils durch Abfüllung und Veräußerung des Wassers oder Verwendung im eigenen Betrieb, teils im Wege der Verpachtung.
- 2
- Die Beklagte zu 1 betreibt als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundesbahn die im Renchtal durch Bad P. führende Eisenbahnstrecke mit dem Bahnhof Bad P. . Die frühere Beklagte zu 2 war von der Bahnver- waltung in zwei Rahmenverträgen für die Jahre 1980 bis 1983 und 1983 bis 1987 mit Spritzleistungen zur chemischen Aufwuchsbekämpfung auf den Streckengleisen beauftragt. Die Spritzmaßnahmen erfolgten auf freier Strecke sowie auf dem durchgehenden Gleis des Bahnhofs Bad P. durch einen Spritzzug, der aus einer Lokomotive, einem Wohnwagen, Vorratswagen für Herbizide und Wasser sowie einem Spritzwagen bestand. Bis Anfang 1983 stellte die Deutsche Bundesbahn vertragsgemäß den gesamten Spritzzug mit einem Maschinenwärter, dem Triebfahrzeugführer und dem Zugführer, während die Beklagte zu 2 das zur Bedienung erforderliche Fachpersonal, die Herbizide und den Düsensatz bereitzustellen hatte. Ab März 1983 stellte die Bundesbahn nur noch das Triebfahrzeug mit dem Triebfahrzeugführer, einen Zugführer, einen Wohn- und Schlafwagen sowie einen Vorratswagen für die Spritzmittel; die Beklagte zu 2 war in diesem Zeitraum Eigentümerin der Tank- und Kesselwagen einschließlich der Spritzvorrichtungen. Im Bahnhofsbereich - mit Ausnahme des durchgehenden Gleises - führte die Deutsche Bundesbahn bis zum Jahre 1983 die Unkrautbekämpfung selbst durch. Ab 1984 übernahm diese Aufgabe ebenfalls die Beklagte zu 2 unter Einsatz eines sogenannten Zweiwegefahrzeugs , eines umgebauten Unimogs mit aufmontiertem Spritztank. Die Bahn stellte dafür nach den Vertragsbestimmungen die Herbizide, Wasser und einen Skl(Schwerkleinwagen)-Führer.
- 3
- 1988 wurden von der Chemischen Untersuchungsanstalt O. in zahlreichen Quellen der Kläger Verunreinigungen mit den Pflanzenbehandlungsmitteln Bromacil und Hexazinon festgestellt. Daraufhin ergingen gegen die Klägerinnen zu 1 und 3 Nutzungsuntersagungen, weil die Voraussetzungen für die Anerkennung als natürliches Mineralwasser nach der Mineral- und Tafelwasserverordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036) nicht mehr gegeben seien. Für die Kontaminierung des Grundwassers haben die Kläger die Spritz- maßnahmen der Beklagten verantwortlich gemacht und mit der Klage Feststellung einer Ersatzpflicht beider für sämtliche Schäden beantragt. Das Landgericht hat den Anträgen zunächst gegenüber der Beklagten zu 2 durch ein rechtskräftig gewordenes Teil-Versäumnisurteil entsprochen und sodann im streitigen Verfahren auch der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat deren Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte zu 1 ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
- 4
- Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung der Beklagten zu 1 aus § 22 Abs. 2 WHG und führt dazu aus:
- 6
- Die Beklagte zu 1 sei Mitinhaberin sowohl des Spritzzugs als auch des Zweiwegefahrzeugs gewesen. Der Spritzzug habe in seiner Gesamtheit eine funktionelle Einheit gebildet und sei daher als einheitliche Anlage im Sinne des § 22 Abs. 2 WHG anzusehen. Deren Inhaber sei neben der Beklagten zu 2 auch die Deutsche Bundesbahn gewesen. Diese habe den Einsatz des Spritzzugs finanziert und die Verfügungsgewalt über ihn dadurch ausgeübt, dass sie den Triebwagenführer gestellt habe. Außerdem habe die Bahn auch den Spritzwagen in Gebrauch gehabt, falls man diesen als selbständige Einheit aufzufassen hätte, selbst wenn sie ihn durch Personal der Beklagten zu 2 habe bedienen lassen, und zwar, da dies gegen Entgelt geschehen sei, auf eigene Rechnung. Sie habe weiter hierüber die Verfügungsgewalt ausgeübt, weil sie durch Stellung von Lok- und Zugführer den Einsatz ermöglicht und Ort und Zeit zumindest mitbestimmt habe. Dass das Zweiwegefahrzeug gleichfalls auf Rechnung auch der Bundesbahn betrieben worden sei, stehe angesichts dessen , dass die Beklagte zu 2 es gegen Entgelt zur Verfügung gestellt habe, außer Frage. Die Bahn habe darüber hinaus den Einsatz des Fahrzeugs veranlasst sowie einen Lotsen dafür gestellt und es hierdurch mit der erforderlichen Verfügungsgewalt in Gebrauch gehabt.
- 7
- Davon abgesehen sei die Frage, ob die Deutsche Bundesbahn Mitinhaberin des Zweiwegefahrzeugs gewesen sei, nicht entscheidungserheblich. Denn die Aussage des gerichtlichen Sachverständigen, dass sich das Schadensbild auch so ergeben hätte, wenn erst seit 1984 die Ausbringung der Schadstoffe stattgefunden hätte, besage nicht, dass das Schadensbild nur mit einer Schadstoffausbringung seit 1984 vereinbar sei. Zumindest die in allen Brunnen vorgefundenen und für eine Nutzungsuntersagung ausreichenden Bromacil-Kontaminierungen könnten nicht von den nach Auffassung der Beklagten zu 1 allein der Beklagten zu 2 zuzurechnenden Bahnhofsspritzungen ab 1984 herrühren.
- 8
- Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1 sei ferner die Anwendbarkeit der Vorschrift nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Herbizide von der Beklagten bewusst und gewollt gespritzt worden seien. § 22 Abs. 2 WHG setze nicht voraus, dass die Stoffe ohne menschliches Zutun aus der Anlage gelangt seien, sondern nur, dass sie nicht in zielgerichteter - und dann eine Haftung nach § 22 Abs. 1 WHG auslösender - Weise in ein Gewässer gelangt seien. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Begriffe "Einbringen" und "Einleiten" in Absatz 2 keine andere Bedeutung hätten als in Absatz 1, und im Übrigen aus dem Bestreben des Gesetzgebers, einen umfassenden Schutz des Wassers und eine entsprechende Haftung für solche Schäden zu erzielen, die infolge einer Änderung seiner Beschaffenheit entständen. Dass die Herbizide im Streitfall aber weder aufgrund eines gewässerbezogenen Verhaltens noch zweckgerichtet dem Grundwasser zugeführt worden seien, habe das Landgericht zutreffend ausgeführt.
- 9
- Umstände, die in der Frage des Ursachenzusammenhangs eine Bindung an die Beweiswürdigung des Landgerichts und die von ihm festgestellten Tatsachen entfallen ließen, seien - wie näher dargelegt wird - nicht ersichtlich. Entsprechendes gelte für die Verneinung eines Mitverschuldens der Kläger.
II.
- 10
- Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision im Wesentlichen stand.
- 11
- 1. Eine Verhaltenshaftung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WHG lehnt das Berufungsgericht im Anschluss an das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts mit Recht ab.
- 12
- a) Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder auf ein Gewässer derart einwirkt, dass die physikalische , chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Das betrifft auch Verunreinigungen des Grundwassers (Senatsurteile BGHZ 103, 129, 132 f.; 124, 394, 395 und vom 6. Mai 1999 - III ZR 89/97 - NJW 1999, 3203, 3204). Für die Tatbestandserfüllung genügt indes die bloße Verursachung nicht. Einbringen, Einleiten oder Einwirken im Sinne des § 22 Abs. 1 WHG erfordern vielmehr nach der Rechtsprechung des Senats ein auf die Gewässerbenutzung zweckgerichtetes Verhalten. Ein haftungsbegründendes Handeln liegt demnach erst bei einem Tun (oder Unterlassen) vor, das nach seiner objektiven Eignung darauf abzielt, dass Stoffe in oberirdische Gewässer oder in das Grundwasser gelangen, wobei ein funktioneller Zusammenhang mit einer Gewässerbenutzung vorliegen muss. Das ist regelmäßig nur der Fall bei Handlungen, die unmittelbar auf ein Gewässer einwirken, nicht auch bei solchen , die lediglich mittelbar die Beschaffenheit des Wassers beeinflussen (BGHZ 124, 394, 396 f.; ebenso wohl Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht , 3. Aufl. 2004, Rn. 1102; Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. 2003, § 22 Rn. 7; Schwendner in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG und AbwAG, Stand Dezember 2004, § 22 WHG Rn. 18).
- 13
- b) Diese Voraussetzungen sind beim Besprühen des Bodens mit Pflanzenschutzmitteln im üblichen Umfang grundsätzlich ebenso wenig gegeben wie beim Verstreuen von Salz im Zuge des winterlichen Straßendienstes (hierzu BGHZ 124, 394, 398 f.). Unkrautbekämpfungsmaßnahmen zielen regelmäßig objektiv nicht darauf ab, dass die Herbizide in das Grundwasser gelangen; sie sollen allein die oberen Bodenschichten mit dem darin befindlichen Wurzelwerk erreichen. Ob und wann sie trotzdem in das Grundwasser sickern oder mit dem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer gespült werden, ist zunächst ungewiss. Eine unmittelbar auf ein Gewässer bezogene Einwirkung lässt sich unter diesen Umständen auch nicht dadurch begründen, dass man, wie es die Kläger im Berufungsverfahren vertreten haben (so etwa auch VGH Kassel NVwZ-RR 2002, 376, 377; vgl. auch BVerfGE 58, 300, 303; BVerwGE 27, 176, 178), sämtliches unter der Erdoberfläche befindliche Bodenwasser zum Grundwasser zählt. Jedenfalls für den heutigen Rechtszustand ergibt sich aus der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG (in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 18. Juni 2002, BGBl. I S. 1914, 2711) enthaltenen Legaldefinition, dass auf der Erdoberfläche versickerndes Wasser erst mit dem Eintreffen in der Sättigungszone rechtlich zum Grundwasser wird (vgl. Czychowski/Reinhardt, aaO, § 1 Rn. 39). Diese Gesetzesfassung ist zwar auf den Streitfall noch nicht anwendbar. Sie hat aber richtigerweise den überkommenen Begriff des Grundwassers nicht verändert (Czychowski/Reinhardt, aaO m.w.N.; s. auch OVG Münster ZfW 1992, 456, 457). Auch früher rechnete deshalb die in der Sickerzone vorhandene Bodenfeuchtigkeit nicht zum Grundwasser. Damit übereinstimmend verneint die herrschende Meinung den Tatbestand des § 22 Abs. 1 WHG beim Versprühen von Unkrautbekämpfungsmitteln in zulässigen Mengen oder bei der üblichen landwirtschaftlichen Düngung (Breuer, aaO, Rn. 1104; ders., AgrarR 1985 Beilage II S. 2, 10; Hofmann/Kollmann in v. Lersner/Berendes, Handbuch des deutschen Wasserrechts, Stand Januar 2005, C 10 E § 22 WHG Rn. 14; Kotulla, WHG, 2003, § 22 Rn. 8; v. Mutius, AgrarR 1985 Beilage II S. 11, 16 f.; Pochwalla, AgrarR 1984, 308, 309; Preusker, ZfW 1982, 261, 271; Rösgen, AgrarR 1983, 141, 152 f.; wohl auch Kloepfer, Umweltrecht, 3. Aufl. 2004, § 13 Rn. 226; zu §§ 38, 39 WHG: BGH, Urteil vom 7. Juni 1966 - 1 StR 580/65 - NJW 1966, 1570; abweichend Marburger, AgrarR 1990 Beilage III S. 7, 14; Nick, AgrarR 1984, 297, 303; Paetz, Die Umwelthaftung der Landwirte, 1995, S. 78 ff.; Salzwedel, NuR 1983, 41, 49 f.; Schimikowski, VersR 1992, 923, 925; differenzierend Landsberg/ Lülling, Umwelthaftungsrecht, 1991, § 22 WHG Rn. 12).
- 14
- 2. Es greift hier jedoch die Anlagenhaftung des § 22 Abs. 2 WHG ein.
- 15
- a) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, so ist der Inhaber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet (§ 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 WHG). Der Begriff der Anlage ist weit gefasst. Es fallen darunter alle ortsfesten oder ortsveränderlichen Einrichtungen, mit denen im Allgemeinen für eine gewisse Dauer die in der Vorschrift aufgeführten Zwecke mit technischen Mitteln verfolgt werden, also Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, in der dargelegten Weise wassergefährdende Stoffe herzustellen, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (Senatsurteil BGHZ 57, 257, 259 f.). Das trifft, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei feststellt, sowohl auf die hier zur Beförderung der Herbizide eingesetzten Spritzzüge als auch auf das im Bahnhofsbereich für denselben Zweck benutzte Zweiwegefahrzeug zu. Dabei ist der Spritzzug mit dem Berufungsgericht als Funktionseinheit und deshalb als einheitliche Anlage zu werten.
- 16
- b) § 22 Abs. 2 WHG ist auch dann anwendbar, wenn die Stoffe bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Anlage freigesetzt werden und im weiteren Verlauf in ein Gewässer gelangen. Auf Unfälle, Betriebsstörungen oder sonstige Fälle, in denen die wassergefährdenden Stoffe gegen oder ohne den Willen des Inhabers aus der Anlage austreten, ist der Anwendungsbereich der Vorschrift entgegen der Revision nicht beschränkt
- 17
- aa) Der Wortlaut der Norm umfasst ohne weiteres die hier maßgebende Fallgestaltung. Die in den Quellen der Kläger festgestellten Rückstände von Unkrautvernichtungsmitteln entstammen nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen zumindest teilweise den mit den Spritzzügen vorgenommenen Maßnahmen zur Bekämpfung des Pflanzenaufwuchses. Mangels unmittelbarer Einwirkung auf ein Gewässer ist dabei, wie ausgeführt, auch der Fall eines "Einleitens" oder "Einbringens" im Sinne des § 22 Abs. 1 WHG nicht gegeben. Darüber hinausgehende Einschränkungen enthält der gesetzliche Tatbestand nicht, insbesondere nimmt er ein bewusstes und kontrolliertes Freisetzen der Stoffe, wie hier, soweit es dessen ungeachtet an einem "Einleiten" oder "Einbringen" im Sinne des Absatzes 1 fehlt, nicht aus.
- 18
- bb) Zu einer restriktiveren Auslegung geben auch die Gesetzesmaterialien keinen Anlass. Die Anlagenhaftung des jetzigen § 22 Abs. 2 WHG geht auf einen Vorschlag des 2. Sonderausschusses - Wasserhaushaltsgesetz - des Deutschen Bundestags zurück (vgl. zur Entstehungsgeschichte BGHZ 47, 1, 4 ff.). Diesem Ausschuss mögen zwar andere Fälle vor Augen gestanden haben. Nach seinem Verständnis begründete - über die seinerzeit bereits in der Regierungsvorlage enthaltene Verhaltenshaftung (heute § 22 Abs. 1 WHG) hinaus - unter Umständen auch das Betreiben von Anlagen, aus denen Stoffe "oh- ne Zutun oder gegen den Willen des Inhabers" (Hervorhebung nicht im Original) in ein Gewässer gelangen, eine erhebliche Gefährdung Dritter. So könne die Auslaugung giftiger Abraumhalden oder der Bruch von Rohrleitungen die Wasserbenutzung durchgreifend schädigen (Schriftlicher Ausschussbericht BTDrucks. II/3536, S. 14 zu § 25a des Entwurfs). Das besagt aber nicht, dass sich die Ersatzpflicht nach der Vorstellung des historischen Gesetzgebers auf solche Fälle beschränken sollte, zumal es das erklärte Ziel der Haftungserweiterung war, die ständig wachsenden Gefahren aus der Verunreinigung der Wasserläu- fe und des Grundwassers verschärft zu bekämpfen (Schriftlicher Bericht aaO). Durch die Ergänzung der Haftungstatbestände um die jetzt in § 22 Abs. 2 WHG enthaltene Anlagenhaftung hat der Gesetzgeber vielmehr einen umfassenden Gewässerschutz erstrebt (BGHZ 47, 1, 7; 124, 394, 397). Hiermit wäre eine Ausnahme für den bewussten und gewollten Betrieb einer wassergefährdenden Anlage angesichts der mit der Verwendung der Anlage verbundenen, nicht immer beherrschbaren Gefahren unvereinbar. Der Senat folgt darin der im Fachschrifttum heute ganz überwiegend vertretenen Auffassung (Czychowski /Reinhardt, aaO, § 22 Rn. 47; Kotulla, WHG, 2003, § 22 Rn. 44, 49; Landsberg/Lülling, Umwelthaftungsrecht, 1991, § 22 WHG Rn. 57; Marburger, AgrarR 1990 Beilage III S. 7, 14 f.; Paetz, Die Umwelthaftung der Landwirte, 1985, S. 90 ff.; Preusker, ZfW 1982, 261, 271 f.; Rösgen, AgrarR 1983, 141, 153; Salzwedel NuR 1983, 41, 50; Schimikowski, VersR 1992, 923, 925 f.; Thieme/Frhr. von und zu Franckenstein, DÖV 1997, 667, 668; a.A. LG Münster, Urteil vom 4. März 1985 - 11 O 213/84 - Umdruck S. 8 = ZfW Sonderheft 1985 Nr. 103 [LS]; v. Mutius, AgrarR 1985 Beilage II S. 11, 17; differenzierend Breuer , aaO Rn. 1139; s. auch allgemein zur Abgrenzung der Tatbestände von § 22 Abs. 1 und 2 WHG Versen, Zivilrechtliche Haftung für Umweltschäden, 1994, S. 211).
- 19
- für Ob die ordnungsmäßige landwirtschaftliche Bodenbearbeitung aus verfassungsrechtlichen Gründen etwas anderes gelten könnte (in diesem Sinne v. Mutius aaO), ist hier nicht zu entscheiden. Auf mangelnde Rechtswidrigkeit üblicher Maßnahmen der landwirtschaftlichen Boden- und Pflanzenbehandlung (so Breuer aaO) ließe sich allerdings nicht abstellen. Denn die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in geschützte Rechte ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht handlungs-, sondern erfolgsbezogen zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1996 - V ZR 280/94 - NJW 1996, 3205, 3207 m.w.N.).
- 20
- c) Nicht frei von Rechtsfehlern bezeichnet das Berufungsgericht indessen die Beklagte zu 1 als Mitinhaberin sämtlicher von den Beklagten zur Unkrautbekämpfung gebrauchter Anlagen. Richtig ist dies nur für den Spritzzug, nicht dagegen für das von der früheren Beklagten zu 2 im Bahnhofsbereich eingesetzte Zweiwegefahrzeug.
- 21
- aa) Inhaber einer Anlage im Sinne des § 22 Abs. 2 WHG ist derjenige, der sie für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt; dies kann auf mehrere Beteiligte zugleich zutreffen (Senatsurteile BGHZ 80, 1, 4; 142, 227, 231, 234 und vom 6. Mai 1999 - III ZR 89/97 - NJW 1999, 3203; Czychowski/Reinhardt, aaO, § 22 Rn. 50; Zeitler in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, aaO, Stand Juli 2000, § 22 Rn. 41).
- 22
- bb) Nach den tatrichterlichen Feststellungen erfüllte die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 diese Voraussetzungen hinsichtlich des Spritzzugs nicht nur bis Anfang 1983, sondern auch für den folgenden Zeitraum. Vor dem März 1983 stellte diese den gesamten Spritzzug mit dem Lok- und dem Zugführer, während die Beklagte zu 2 lediglich das zur Bedienung der Spritzeinrichtungen erforderliche Fachpersonal, die Herbizide und den Düsensatz zur Verfügung stellte. Die Deutsche Bundesbahn besaß damit als Eigentümerin des Zuges hierüber die tatsächliche Verfügungsgewalt; sie zog gleichzeitig die Nutzungen und trug die Kosten der Einsätze. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel.
- 23
- Ab März 1983 stellte die Bahn allerdings nur noch das Triebfahrzeug mit dem Lokomotivführer, einen Wohn- und Schlafwagen sowie einen Vorratswagen für die Unkrautvernichtungsmittel. Alles Übrige, insbesondere die Spritzvorrichtungen , standen nunmehr im Eigentum der Beklagten zu 2, die auch das sonstige Personal bereitstellte. Der Fall hat hierin Berührungspunkte mit der vom Senat in BGHZ 80, 1 entschiedenen Fallgestaltung, in der es um eine verunglückte Zugmaschine mit Tankauflieger ging. Der erkennende Senat hat dort den auftraggebenden Spediteur als Inhaber des Tankaufliegers angesehen und die Frage, ob daneben auch der Halter der Zugmaschine Mitinhaber des Aufliegers sei, offen gelassen. Für die vorliegende Fallgestaltung ist eine solche Mitinhaberschaft der Bahn zu bejahen. Der Zug erhielt seine Funktionstauglichkeit als "Spritzzug" zum Versprühen der Herbizide während des Fahrens notwendig erst durch die von der Bundesbahn gestellte und von ihr auch nach der Eingliederung in den Zug eigenverantwortlich betriebene Lokomotive. Die Bahn bestimmte damit neben der Beklagten zu 2 über Zeit und Ort des Einsatzes und besaß auf diese Weise einen Teil der erforderlichen Verfügungsgewalt über die gesamte Anlage, und sie trug insoweit unmittelbar deren Kosten. Das genügt, um ihr insgesamt eine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit für die gemeinsam geschaffene Gefahrenlage zuzurechnen.
- 24
- cc) Anders verhält es sich hingegen mit dem von der Beklagten zu 2 im Bahnhofsbereich eingesetzten Zweiwegefahrzeug. Dieses Fahrzeug gehörte allein der Beklagten zu 2. Die Bahn stellte hierfür vertraglich allein die Herbizide , das Wasser und einen Lotsen (Schwerkleinwagenführer), der die Einhaltung der bahntechnischen Erfordernisse zu gewährleisten hatte. Ihre dadurch am Rande gleichfalls begründeten Steuerungsmöglichkeiten waren aber zu gering, als dass es gerechtfertigt erschiene, von einem Gebrauch des Fahrzeugs auch auf ihrer Seite und einer eigenen Verfügungsgewalt hierüber zu sprechen.
- 25
- d) Gleichwohl stellt sich insoweit die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis als richtig dar. Nach den tatrichterlichen Feststellungen sind von den unter Einsatz der Spritzzüge, für die auch die Beklagte zu 1 die Verantwortung trägt, vorgenommenen Unkrautbekämpfungsmaßnahmen Bromacil und Hexazinol in die Mineralwasserquellen der Kläger gelangt. Das betrifft wegen des nur von den Spritzzügen besprühten durchgehenden Gleises auch den Bahnhofsbereich unter Einschluss des Zeitraums ab 1983 oder 1984. Die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer näheren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. Aus diesen Gründen ist die Beklagte zu 1 für die Kontaminierung des Grundwassers vor und nach 1983 neben der Beklagten zu 2 ersatzpflichtig, ohne dass sich ihr Anteil sicher feststellen ließe, und haftet darum mit dieser gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 1 Satz 2 WHG als Gesamtschuldnerin (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 57, 257, 261 ff.; 142, 227, 237 f.).
- 26
- e) Im Rahmen der hier erhobenen Feststellungsklage genügt es, dass der Eintritt eines Schadens als Folge der Rechtsverletzung möglich oder wahrscheinlich ist (vgl. BGHZ 166, 84, 90 Rn. 27 sowie BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - VI ZR 133/06 - NJW-RR 2007, 601 f. Rn. 6 und 14). Daran ist nicht zu zweifeln, selbst wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung des geförderten Wassers als Mineralwasser, wie die Revision meint, nicht vorgelegen hätten. Die amtliche Anerkennung nach § 3 Abs. 1 der Mineral- und Tafelwasserverordnung war erteilt. Dieser begünstigende Verwaltungsakt hat für den vorliegenden Rechtsstreit Bindungswirkung.
- 27
- f) Ebenso wenig ist den Klägern ein bereits im Feststellungsprozess zu berücksichtigendes Mitverschulden anzulasten (§ 254 BGB). Das gilt insbesondere für ein etwa übermäßiges Abpumpen des Grundwassers durch die Kläger. Unabhängig davon, dass die wasserrechtlich festgelegten Fördermengen nicht zum Schutz des Schädigers vor den Folgen einer Gewässerverunreinigung bestimmt sind, lassen sich wesentliche Auswirkungen derartiger Eingriffe nach den Ausführungen des Berufungsurteils nicht feststellen. Die von der Revision angenommene Pflicht der Kläger, nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB potentielle Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich großen Schadens hinzuweisen, liegt schon deswegen fern, weil die Förderung von Mineralwasser im Raum Bad P. allgemein bekannt war. Zudem ist nicht ersichtlich, warum die Kläger die noch im Rechtsstreit nur mit erheblichen Schwierigkeiten aufzuklä- renden Kausalabläufe seinerzeit besser als die Beklagte zu 1 selbst hätten beurteilen können.
Kapsa Dörr
Vorinstanzen:
LG Offenburg, Entscheidung vom 16.01.2004 - 2 O 30/02 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 02.12.2005 - 14 U 35/04 -
Art, Maß und Zeiten der Gewässerbenutzung im Rahmen von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen können auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren geregelt oder beschränkt werden, wenn das Wasser nach Menge oder Beschaffenheit nicht für alle Benutzungen ausreicht oder zumindest eine Benutzung beeinträchtigt ist und wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. Der Ausgleich ist unter Abwägung der Interessen der Beteiligten und des Wohls der Allgemeinheit sowie unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.
(1)Altanlagen sind Anlagen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 dieses Artikels genannten Vorschriften errichtet worden sind oder mit deren Errichtung begonnen wurde.
(2)
(3) Eigentümer, Besitzer oder Erwerber von Anlagen und Grundstücken, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, sind für die durch den Betrieb der Anlage oder die Benutzung des Grundstücks vor dem 1. Juli 1990 verursachten Schäden nicht verantwortlich, soweit die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde sie von der Verantwortung freistellt. Eine Freistellung kann erfolgen, wenn dies unter Abwägung der Interessen des Eigentümers, des Besitzers oder des Erwerbers, der durch den Betrieb der Anlage oder die Benutzung des Grundstücks möglicherweise Geschädigten, der Allgemeinheit und des Umweltschutzes geboten ist. Die Freistellung kann mit Auflagen versehen werden. Der Antrag auf Freistellung muß spätestens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen *) gestellt sein. Im Falle der Freistellung treten an Stelle privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück Ansprüche auf Schadensersatz. Die zuständige Behörde kann vom Eigentümer, Besitzer oder Erwerber jedoch Vorkehrungen zum Schutz vor benachteiligenden Einwirkungen verlangen, soweit diese nach dem Stand der Technik durchführbar und wirtschaftlich vertretbar sind. Im übrigen kann die Freistellung nach Satz 1 auch hinsichtlich der Ansprüche auf Schadensersatz nach Satz 5 sowie nach sonstigen Vorschriften erfolgen; auch in diesem Falle ist das Land Schuldner der Schadensersatzansprüche.
-----
- *)
(G v. 22.3.1991 I 766, 1928; nach seinem Art. 15 am 29.3.1991 in Kraft getreten)
(1)Altanlagen sind Anlagen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 dieses Artikels genannten Vorschriften errichtet worden sind oder mit deren Errichtung begonnen wurde.
(2)
(3) Eigentümer, Besitzer oder Erwerber von Anlagen und Grundstücken, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, sind für die durch den Betrieb der Anlage oder die Benutzung des Grundstücks vor dem 1. Juli 1990 verursachten Schäden nicht verantwortlich, soweit die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde sie von der Verantwortung freistellt. Eine Freistellung kann erfolgen, wenn dies unter Abwägung der Interessen des Eigentümers, des Besitzers oder des Erwerbers, der durch den Betrieb der Anlage oder die Benutzung des Grundstücks möglicherweise Geschädigten, der Allgemeinheit und des Umweltschutzes geboten ist. Die Freistellung kann mit Auflagen versehen werden. Der Antrag auf Freistellung muß spätestens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen *) gestellt sein. Im Falle der Freistellung treten an Stelle privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück Ansprüche auf Schadensersatz. Die zuständige Behörde kann vom Eigentümer, Besitzer oder Erwerber jedoch Vorkehrungen zum Schutz vor benachteiligenden Einwirkungen verlangen, soweit diese nach dem Stand der Technik durchführbar und wirtschaftlich vertretbar sind. Im übrigen kann die Freistellung nach Satz 1 auch hinsichtlich der Ansprüche auf Schadensersatz nach Satz 5 sowie nach sonstigen Vorschriften erfolgen; auch in diesem Falle ist das Land Schuldner der Schadensersatzansprüche.
-----
- *)
(G v. 22.3.1991 I 766, 1928; nach seinem Art. 15 am 29.3.1991 in Kraft getreten)
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
