Landgericht Freiburg Beschluss, 13. Okt. 2016 - 5 O 89/16

bei uns veröffentlicht am13.10.2016

Tenor

1. Das Landgericht Freiburg im Breisgau erklärt sich für örtlich unzuständig.

2. Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Kläger an das Landgericht Hannover verwiesen.

Gründe

 
I.
Die Kläger erstreben die Feststellung,
dass sie der im Bezirk des Landgerichts Hannover ansässigen Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit der Nummer ... nach erfolgtem Widerruf vom 23.10.2014 zum 01.03.2015 lediglich noch einen Betrag in Höhe von 94.513,08 EUR schulden.
Außerdem begehren sie Ersatz ihrer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
II.
Das Landgericht Freiburg ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt örtlich zuständig, weshalb das Verfahren auf den Hilfsantrag der Kläger vom 25.04.2016 (AS 27) und vom 10.10.2016 (AS 177) gemäß § 281 Abs. 1 ZPO an das nach § 17 Abs. 1 ZPO zuständige Landgericht Hannover zu verweisen ist.
1. Dies gilt zunächst für den Feststellungsantrag zu Ziff. 1.
a) Es sind insbesondere keine Umstände ersichtlich, die eine örtliche Zuständigkeit des Landgericht Freiburgs gemäß § 29 ZPO begründen würden.
Die Regelung des § 29 Abs. 1 ZPO gilt auch für die hier maßgebliche Frage nach dem Bestehen bestimmter Pflichten aus einem Rückgewährschuldverhältnis (vgl. nur Patzina, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 29 Rdnr. 5).
Entscheidend für die örtliche Zuständigkeit ist demnach, welche Verpflichtung als streitig im Sinne von § 29 Abs. 1 ZPO anzusehen ist und welches ihr Erfüllungsort ist.
aa) Streitig im Sinne von § 29 Abs. 1 ZPO sind vorliegend die auf Rückgewähr der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen gemäß § 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB sowie Ersatz der vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen gerichteten Verpflichtungen der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis.
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Ausgehend von dem Umstand, dass - entgegen der offenbar der Klageschrift zugrundliegenden Annahme - nach dem Widerruf der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung durch den Darlehensnehmer eine automatische Saldierung der wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis nicht stattfindet (BGH, NJW 2016, 2428), ist zur Bestimmung des für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Erfüllungsorts auf die jeweils konkret in Rede stehende(n) Verpflichtung(en) aus dem Rückgewährschuldverhältnis abzustellen und nicht etwa - wie es der klägerische Antrag darüber hinaus nahe legen könnte - auf den ursprünglichen Darlehensvertrag oder das Rückgewährschuldverhältnis im Ganzen (vgl. nur LG Freiburg, BKR 2016, 289 m. w. N).
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Sodann sind von den verschiedenen wechselseitigen Ansprüchen aus dem Rückgewährschuldverhältnis hier im Folgenden allein die Ansprüche maßgeblich, derer die Kläger sich berühmen.
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Begehrt der klagende Verbraucher die Feststellung, der Darlehensvertrag sei "beendet" bzw. habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, sind die Leistungen maßgeblich, die der Kläger gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint (vgl. LG Freiburg, a.a.O.).
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Dies ist nach Auffassung der Kammer auf die hier gegebene Konstellation übertragbar.
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Im Rahmen einer negativen Feststellungsklage ist der Erfüllungsort i. S. d. § 29 ZPO nach herrschender Auffassung zwar grundsätzlich der Ort, an dem der Kläger im Falle des Bestehens des Vertrages seine Leistung zu erfüllen hätte (Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 29 Rdnr. 25; Heinrich, in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 29 Rdnr. 31 m. w. N.).
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Hiervon ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung indes nicht ausnahmslos auszugehen. So hatte der Bundesgerichtshof (NJW 2002, 2029) über einen Rechtsstreit zu befinden, in welchem die Darlehensnehmer als Kläger nach einem durch sie erklärten Widerruf von der kreditgewährenden Bank die Rückerstattung erbrachter Zinsleistungen und entstandener Aufwendungen sowie die Feststellung begehrten, dass der Bank aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustünden. Der Sache nach ging es primär um die Frage, ob die Gerichtsstandsregelung des § 7 Abs. 1 HWiG a. F. Anwendung findet, obwohl der streitgegenständliche Realkreditvertrag i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a. F. zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts i. S. d. § 1 Abs. 1 HWiG a. F. erfüllte. Der Bundesgerichtshof hat dies aber nicht nur verneint, sondern darüber hinaus entschieden, dass sich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Instanzgerichts am Wohnsitz der Kläger auch nicht aus anderen Vorschriften, also auch für die negative Feststellungsklage nicht aus § 29 ZPO ergibt (so für den Widerruf eines Verbraucherdarlehens auch LG Darmstadt, Beschl. v. 15.10.2015 - 4 O 138/15, n. v.; LG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2015 - 3 O 345/15, n.v.).
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So ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls dann, wenn in einem Aufrechnungsverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des klagenden Verbrauchers der gegen ihn selbst gerichtete Anspruch der beklagten Bank an sich unstreitig ist und nur die Höhe seiner eigenen zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung im Streit steht, auch nur diese Gegenforderung als streitige Verpflichtung i.S.v. § 29 Abs. 1 ZPO anzusehen (so auch LG Ulm, Beschl. vom 16.07.2015 - 4 O 126/15, n.v.; LG München II, Beschl. v. 22.02.2016 - 11 O 2247/15 n.v.).
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Hier hat der Kläger zu Ziff. 1 bereits mit dem Widerrufsschreiben erklärt, er werde seiner Pflicht zur Rückzahlung der Darlehensvaluta „nach Anerkennung der Kündigung“ durch die Beklagte nachkommen (s. Anlage K2). Dementsprechend stehen die Kläger auch „bezüglich der Frage nach dem Annahmeverzug“ auf dem Standpunkt, sie „hätten die Darlehensvaluta schon längst (…) ablösen können“ (AS 149). Streitig sind aus der maßgeblichen Sicht der ihrerseits leistungsbereiten Kläger demnach nicht die eigenen Zahlungsverpflichtungen, sondern nur die zur Aufrechnung gestellten Verpflichtungen der Beklagten.
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bb) Bei den danach maßgeblichen Aufrechnungsforderungen handelt es sich um Geldschulden, die gemäß § 270 Abs. 4 BGB grundsätzlich am Sitz des Darlehensgebers zu erfüllen sind. Etwas anderes gilt erst dann, wenn festgestellt werden kann und muss, dass die Vertragsparteien einen anderen, insbesondere einen Ort gemeinsamer Leistungserbringung, bestimmt haben oder die Umstände des Falls einen solchen Leistungsort ergeben (vgl. BGH, NJW 2004, 54, 55; NJW-RR 2005, 581, 582).
19 
Beides ist hier nicht der Fall. Insbesondere ist bei einem Darlehensvertrag nicht per se von einem einheitlichen Erfüllungsort auszugehen, wonach sämtliche Ansprüche am Wohnsitz des Darlehensnehmers zu erfüllen wären (dazu ausführlich LG Freiburg, a.a.O.).
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b) Des Weiteren ergibt sich eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Freiburg nicht aus § 29c ZPO. Nach dieser Vorschrift ist für Klagen aus Haustürgeschäften das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat.
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Voraussetzung hierfür wäre eine Klage aus einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag (§ 312b BGB). Ein solcher liegt jedoch bereits mangels persönlichen Kontakts zwischen den Vertragsparteien nicht vor. Auch die Kommunikation über Fernkommunikationsmittel - wie offenbar im Streitfall - genügt hierfür nicht (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 312b Rdnr. 4).
22 
c) Ein Gerichtsstand lässt sich auch nicht aus § 21 ZPO begründen. Dies würde voraussetzen, dass die Beklagte eine Niederlassung im hiesigen Gerichtssprengel unterhielte, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden und dass die Klage zu dem Geschäftsbetrieb der Niederlassung einen Bezug hat. Beides ist nicht vorgetragen.
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d) Eine Zuständigkeit des Landgerichts Freiburg ergibt sich schließlich auch nicht nach dem allgemeinen Gerichtsstands des Klägers.
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Nach einer in der Kommentarliteratur vertretenen Auffassung kann eine negative Feststellungsklage auch im allgemeinen Gerichtsstand des Klägers erhoben werden (vgl. etwa Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 12 Rdnr. 4; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2008, § 256 Rdnr. 73; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl. 2016, § 256 Rdnr. 2).
25 
Nach der Gegenauffassung bildet der Klägerwohnsitz als solcher keinen Gerichtsstand für die negative Feststellungsklage, weil es hierfür im Gesetz keine Grundlage gibt (so auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.01.2010 - 9 U 191/09, n.v.; OLG Bamberg, Beschl. v. 21.12.2009 - 4 U 156/09 n.v.; LG Darmstadt, Beschl. v. 15.10.2015 - 4 O 138/15, n.v.; LG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2015 - 3 O 345/15, n.v.; Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 256 Rdnr. 36; Bacher, in: Beck’scher Online-Kommentar zur ZPO, 21. Aufl. 2016, § 256 Rdnr. 14; Assmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 256 Rdnr. 265; Thole NJW 2013, 1192; offen: OLG München, NJW-RR 2010, 645).
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Die Kammer schließt sich der zuletzt genannten Auffassung jedenfalls für den hier zu beurteilenden Fall an, dass die negative Feststellung einen an sich unstreitigen Anspruch betrifft, der nach dem Vorbringen des Klägers durch Aufrechnung mit einer streitigen Gegenforderung erloschen sein soll.
27 
2. Auch für den Zahlungsantrag Ziff. 2 ist das Landgericht Freiburg örtlich nicht zuständig. Insbesondere ist ein Gerichtsstand nach § 29 ZPO nicht begründbar: Der maßgebliche Erfüllungsort der Geldschuld liegt nach §§ 269, 270 ZPO am Sitz der Beklagten. Auch nach § 29c ZPO oder § 21 ZPO ergibt sich aus den vorstehenden Gründen keine Zuständigkeit des Landgerichts Freiburg.

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Landgericht Freiburg Beschluss, 13. Okt. 2016 - 5 O 89/16 zitiert 12 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit


(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

Zivilprozessordnung - ZPO | § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts


(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen


(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 312b Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge


(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,1.die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,2.für die der V

Zivilprozessordnung - ZPO | § 270 Zustellung; formlose Mitteilung


Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die P

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 270 Zahlungsort


(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln. (2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung


(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 29c Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte


(1) Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen

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(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.

(2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.

(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.

(1) Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung.

(4) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,

1.
die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
2.
für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,
3.
die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
4.
die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.
Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.

(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.

(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.

(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

(1) Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung.

(4) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.

(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.