Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 15. Nov. 2017 - 3 O 119/17, 4 U 153/17

ECLI:ECLI:DE:LGFRAPF:2017:1115.3O119.17.00
15.11.2017

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.285,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2017 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger über den Betrag aus Ziff. 1 hinausgehenden Schadensersatz für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs, FIN: WVGZZZ5NZDW11XXXX, mit der manipulierenden Motorsoftware resultieren, zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € freizustellen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 43 % und die Beklagte zu 57 % zu tragen.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger kaufte bei der Beklagten im Frühjahr 2013 einen Pkw 7-Gang-Doppelkupplungsgetriebe, der in die Euro-5-Norm einzustufen sein sollte. Der Kaufpreis betrug insgesamt 32.853,86 € brutto. Auf die verbindliche Beklagtenbestellung vom 26.02.2013 nebst dazugehörigen Verkaufsbedingungen (Bl. 55 ff. d. A.) und auf die dem Kläger seitens der Beklagten gestellte Rechnung vom 20.05.2013 (Bl. 58 ff. d. A.) wird Bezug genommen.

2

Das von dem Kläger bei der Beklagten erworbene Fahrzeug verfügt über einen Dieselmotor des Typs EA 189. Es ist von dem sogenannten „Abgasskandal“ betroffen. Das Fahrzeug ist mit einer Software ausgestattet, die den Stickoxidausstoß im Prüfstand beeinflusst, sodass im Prüfstand ein geringerer als der tatsächlich im normalen Straßenverkehr vorhandene Stickoxidausstoß suggeriert wird. Nur im Prüfstand werden die geltenden Abgasnormen eingehalten. Die EG-Typengenehmigung für die Emissionsklasse EU 5 besteht derzeit für Fahrzeuge wie dasjenige des Klägers fort.

3

Für Fahrzeuge wie das von dem Kläger bei der Beklagten erworbene bietet die Beklagte das Aufspielen eines Software-Updates an, welches die Nichteinhaltung von geltenden Abgasnormen durch die von dem „Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeuge beseitigen soll.

4

Der Kläger möchte das ihm von der Beklagten angebotene Software-Update für das von ihm bei der Beklagten erworbene Fahrzeug nicht auf das Fahrzeug aufspielen lassen. Er macht gegenüber der Beklagten eine Minderung des Kaufpreises betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug sowie Schadensersatz geltend. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers waren bereits vorgerichtlich für den Kläger tätig. Diesbezüglich wird auf das Schreiben des Klägervertreters vom 13.09.2016 (Bl. 61 f. d. A.) Bezug genommen.

5

Der Kläger trägt vor,
das von ihm bei der Beklagten erworbene Fahrzeug sei mangelhaft. Eine folgenlose Nachbesserung des Mangels, der seinem von dem „Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeug anhafte, sei weder möglich noch ihm zumutbar. Selbst wenn ihm durch das Aufspielen des von der Beklagten angebotenen Software-Updates auf das streitgegenständliche Fahrzeug in technischer Hinsicht keine Nachteile entstünden, werde das Fahrzeug als von dem „Abgasskandal“ betroffenes Fahrzeug jedenfalls immer mit einem Makel behaftet sein, der zu einem merkantilen Minderwert führe. Insgesamt sei von einem Wertverlust der von dem „Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeuge von 10 - 25 % auszugehen. Neben kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüchen stünden ihm gegen die Beklagte auch Ansprüche aus §§ 823 Abs. 2 BGB und aus § 826 BGB zu. In jedem Fall hafte die Beklagte gegenüber dem Kläger aus § 831 BGB.

6

Ursprünglich hat der Kläger folgende Anträge angekündigt:

7

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs, FIN: WVGZZZ5NZDW11XXXX durch die Beklagtenpartei resultieren.

8

2. Es wird festgestellt, dass der Klägerpartei gegen die Beklagtenpartei ein Minderungsrecht aus dem mit der Beklagtenpartei geschlossenen Kaufvertrag über das im Klageantrag Ziffer 1. genannte Fahrzeug zusteht.

9

3. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen.

10

Nunmehr beantragt der Kläger:

11

1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, der Klägerpartei einen Betrag bezüglich des Fahrzeugs, FIN: WVGZZZ5NZDW11XXXX, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 8.213,47 € betragen muss, zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

12

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klägerpartei weiteren Schadensersatz, der über den Minderungsbetrag hinausgeht, zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs, FIN: WVGZZZ5NZDW11XXXX, durch die Beklagtenpartei resultieren.

13

3. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.256,24 € freizustellen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Die Beklagte trägt vor,
die Klage sei teilweise unzulässig und zudem unbegründet. Der Zustand des von dem Kläger bei ihr erworbenen Fahrzeugs bringe keine Nachteile für den Kläger mit sich und auch nach Aufspielen des von ihr angebotenen Software-Updates auf das Fahrzeug entstünden dem Kläger keine Nachteile. Für den Fall des Bestehens von Ansprüchen des Klägers gegen die Beklagte in Zusammenhang mit dem „Abgasskandal“ müsse der Kläger eine Nutzungsentschädigung für die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs an die Beklagte zahlen.

17

Soweit der Kläger sich auf Mängel des streitgegenständlichen Fahrzeugs beruft, die nicht in Zusammenhang mit der in Fahrzeugen mit Motortyp EA 189 eingebauten Software, die den Stickoxidausstoß im Prüfstand beeinflusst, stehen, erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

18

Ergänzend wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I.

1.

20

Soweit der Kläger im Rahmen der von ihm gegenüber der Beklagten geltend gemachten Minderung betreffend den von dem Kläger an die Beklagte für das streitgegenständliche Fahrzeug gezahlten Kaufpreis den konkreten Minderungsbetrag unter Angabe eines von ihm in diesem Zusammenhang erwarteten Mindestbetrags in das Ermessen des Gerichts stellt und den von ihm gestellten Antrag somit nicht konkret beziffert, führt dies nicht zur teilweisen Unzulässigkeit der vorliegenden Klage. Auf Zahlung gerichtete Klageanträge müssen wegen des in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geregelten Bestimmtheitserfordernisses grundsätzlich beziffert werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Höhe des Anspruchs der richterlichen Schätzung unterliegt (BeckOK ZPO/Bacher, 26. Edition, ZPO § 253 Rn. 60), was vorliegend der Fall ist. Nach § 441 Abs. 3 S. 2 BGB ist die Minderung durch Schätzung zu ermitteln. Wenn ein unbezifferter Zahlungsantrag, wie vorliegend, zulässig ist, muss der Kläger sein Begehren dadurch konkretisieren, dass er die Größenordnung des geltend gemachten Betrags oder einen Mindestbetrag angibt (BeckOK ZPO/Bacher a.a.O. Rn. 62). Dies hat der Kläger vorliegend getan (8.213,47 €).

2.

21

Das für den Klageantrag zu 2. nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers besteht. Es ist dem Kläger zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich, die ihm aufgrund der Tatsache, dass das von ihm bei der Beklagten erworbene Fahrzeug ein von dem „Abgasskandal“ betroffenes Fahrzeug ist, entstandenen und entstehenden Schäden abschließend zu beziffern. Das Schicksal der von dem „Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeuge ist derzeit unklar, insbesondere steht die Aufrechterhaltung der derzeit noch für von dem „Abgasskandal“ betroffene Fahrzeuge bestehenden EG-Typengenehmigung nicht fest, denn die für die Erteilung der entsprechenden EG-Typengenehmigung erforderlichen Abgasnormen werden von dem bei der Beklagten erworbenen Fahrzeug des Klägers nur im Prüfstand und nicht im normalen Straßenverkehr eingehalten. Bei Wegfall der bestehenden EG-Typengenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug drohen dem Kläger Schäden wie Mietwagen- und/oder Transportkosten.

II.

1.

22

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 3.285,39 € aus §§ 437 Nr. 2, 441 Abs. 4 BGB.

a)

23

Die Parteien haben einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug geschlossen, § 433 BGB.

b)

24

Das von dem Kläger bei der Beklagten gekaufte Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger, § 446 S. 1 BGB) mangelhaft im Sinne des § 434 BGB.

aa)

25

Das Vorliegen eines Sachmangels des streitgegenständlichen Fahrzeugs ergibt sich aus § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Vereinbarung der Parteien dahingehend, der von dem Kläger bei der Beklagten gekaufte Auto solle in die Euro-5-Norm einzustufen sein, stellt eine zwischen den Parteien getroffene Beschaffenheitsvereinbarung dar, der das von dem Kläger bei der Beklagten erworbene Fahrzeug nicht entspricht. Nur im Prüfstand und nicht bei Betrieb des streitgegenständlichen Fahrzeugs im normalen Straßenverkehr hält das von dem Kläger bei der Beklagten erworbene Fahrzeug die für eine Einstufung des Fahrzeugs in die Euro-5-Norm erforderlichen Abgasnormen ein. Die Einhaltung der Abgasnormen nach der Euro-5-Norm durch das streitgegenständliche Fahrzeug haben die Parteien aber jedenfalls konkludent vereinbart, als sie sich darauf verständigt haben, dass das streitgegenständliche Fahrzeug in die Euro-5-Norm eingestuft werden können soll. Dass trotz der Nichteinhaltung der entsprechenden Grenzwerte im normalen Straßenverkehr durch das streitgegenständliche Fahrzeug eine Einstufung des Fahrzeugs in die Euro-5-Norm erfolgt ist, vermag nichts daran zu ändern, dass die zwischen den Parteien vereinbarten von dem streitgegenständlichen Fahrzeug einzuhaltenden Grenzwerte gerade nicht eingehalten werden.

bb)

26

Das streitgegenständliche Fahrzeug ist auch unter Zugrundelegung des in § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB normierten Mangelbegriffs mangelhaft. Der von dem Kläger bei der Beklagten gekaufte Auto eignet sich zwar für die gewöhnliche Verwendung, der Kläger kann ihn - jedenfalls aktuell - als Fortbewegungsmittel im Straßenverkehr nutzen, es fehlt bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug aber an einer Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Ein Durchschnittskäufer eines Neufahrzeugs kann davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen Abgaswerte nicht nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und über entsprechende Programmierung der Motorsteuerung der Stickoxidausstoß reduziert wird (vgl. auch LG Kempten BeckRS 2017, 106279).

c)

27

Der Kläger musste der Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung setzen, um eine Minderung des Kaufpreises wirksam erklären zu können. Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern, § 441 Abs. 1 S. 1 BGB. Ist die Nacherfüllung unmöglich im Sinne von § 275 BGB, kann der Käufer nach § 326 Abs. 5 BGB von dem mit dem Verkäufer geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten, ohne dass eine Fristsetzung zur Nacherfüllung erforderlich wäre. Dies ist vorliegend der Fall. Das Aufspielen des von der Beklagten dem Kläger für das von ihm bei ihr gekaufte Fahrzeug angebotene Software-Updates ist nicht geeignet, den dem streitgegenständlichen Fahrzeug anhaftenden Mangel vollständig zu beseitigen. Dabei ist es unerheblich, ob das Software-Update geeignet ist, in technischer Hinsicht den Mangel dahingehend zu beseitigen, dass das Fahrzeug nunmehr auch ohne Eingriff in die Motorsteuerung die Grenzwerte der Euro-5-Norm einhält ohne hierdurch technische Nachteile zu erleiden. Dem streitgegenständlichen Fahrzeug wird stets die Eigenschaft als ein Fahrzeug, das von dem „Abgasskandal“ betroffen war, anhaften. Das Aufspielen eines Software-Updates auf das Fahrzeug ändert hieran nichts (vgl. LG Kempten BeckRS 2017, 106279). Es herrscht eine aus zahlreichen Zeitungsartikeln und Fernsehberichten allgemein bekannte öffentliche Diskussion darüber, ob und welche Nachteile für von dem „Abgasskandal“ betroffene Fahrzeugkäufer bestehen und insbesondere auch darüber, ob die den betroffenen Kunden angebotenen Software-Updates überhaupt in irgendeiner Form Abhilfe schaffen können und wenn ja, ob mit dem Aufspielen der Software-Updates nicht möglicherweise andere/weitere Nachteile verbunden sind. Ob diese Fragen jemals letztgültig beantwortet werden können, ist zweifelhaft. Der Makel des mit großer Unsicherheit und Skepsis betrachteten von dem „Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeugs bleibt.

d)

28

Die Frage einer etwaigen Unerheblichkeit des Mangels bleibt bei der Prüfung der Voraussetzungen der Minderung außer Betracht, §§ 441 Abs. 1 S. 2 BGB, 326 Abs. 5, 323 Abs. 5 S. 2 BGB.

e)

29

Der Kläger ist auch nicht allein oder weit überwiegend für die Umstände, die sein gegenüber der Beklagten bestehendes Minderungsrecht begründen, verantwortlich, §§ 441 Abs. 1 S. 1, 326 Abs. 5, 323 Abs. 6 BGB. Der Kläger konnte nicht ahnen, dass er von der Beklagten ein Fahrzeug erwirbt, dass die geltenden Abgasnormen nur im Prüfstand und nicht im normalen Straßenverkehr einhält. Er konnte auch das Ausmaß des „Abgasskandals“, von dem das von ihm bei der Beklagten erworbene Fahrzeug betroffen ist, nicht kennen. Ausweislich der Ausführungen unter Ziff. II. 1. c) musste und muss der Kläger sich auch nicht auf das Aufspielen des für das von ihm bei der Beklagten erworbene Fahrzeug von der Beklagten angebotene Software-Update einlassen.

f)

30

Der von dem Kläger an die Beklagte für das streitgegenständliche Fahrzeug gezahlte Kaufpreis in Höhe von 32.853,86 € ist zu mindern mit der Folge, dass der Kläger gegen die Beklagte nach § 441 Abs. 4 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 3.285,39 € hat.

31

Das Gericht hat den dem Kläger zustehenden Minderungsbetrag mittels Schätzung ermittelt, § 441 Abs. 3 S. 2 BGB. Die Schätzung war erforderlich, weil die vollständige Aufklärung mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zur Bedeutung des streitigen Teils in keinem Verhältnis stehen, vgl. § 287 Abs. 2 ZPO. Wie sich der Presse entnehmen lässt, sind die zahlreichen zu der Problematik des „Abgasskandals“ befragten Experten sich nicht über die konkreten mit dem „Abgasskandal“ verbundenen Auswirkungen einig. Die für die Frage der zutreffenden Höhe der von dem Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachten Minderung relevante vollständige Aufklärung dahingehend, welcher wirkliche Wert dem von dem Kläger bei der Beklagten erworbenen Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Parteien beizumessen war (vgl. § 441 Abs. 3 S. 1 BGB), dürfte in Anbetracht der auch in Expertenkreisen vorzufindenden Ungewissheit betreffend die konkreten Folgen des „Abgasskandals“ kaum möglich sein. Auch ein Sachverständiger könnte den wahren Wert des von dem Kläger bei der Beklagten gekauften Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Parteien allenfalls schätzen. Wie massiv die Auswirkungen des „Abgasskandals“ für den Wert der betroffenen Fahrzeuge wirklich sind, bleibt abzuwarten.

32

Auch bei der Schätzung des Minderungsbetrags nach § 441 Abs. 3 S. 2 BGB ist von der in § 441 Abs. 3 S. 1 BGB geregelten Proportionalmethode auszugehen (BeckOK BGB/Faust BGB, 43. Edition, BGB § 441 Rn. 13). Ausweislich der an den Kläger gerichteten Rechnung der Beklagten vom 20.05.2013 (Bl. 58 d. A.) war von einem Listenpreis des streitgegenständlichen Fahrzeugs zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vertragsschlusses von 31.995,81 € netto und somit von 38.075,01 € brutto auszugehen. Letzterer Betrag dürfte dem Wert des streitgegenständlichen Fahrzeugs in mangelfreiem Zustand zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vertragsschlusses entsprechen. Den wirklichen Wert des von dem Kläger bei der Beklagten erworbenen Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Parteien setzt das Gericht mit 10 % weniger und somit mit 34.267,51 € an. Dies beruht darauf, dass das streitgegenständliche Fahrzeug zwar mit einem Makel dergestalt behaftet ist, dass es sich um ein von dem „Abgasskandal“ betroffenes Fahrzeug handelt, sodass potentielle Käufer des Fahrzeugs nicht bereit sein dürften, den für ein vergleichbares nicht von dem „Abgasskandal“ betroffenes Fahrzeug zu entrichtenden Kaufpreis für das Fahrzeug zu bezahlen, es jedoch auch so ist, dass das streitgegenständliche Fahrzeug jedenfalls derzeit uneingeschränkt als Fortbewegungsmittel im Straßenverkehr genutzt werden kann, weshalb ein wegen des Betroffenseins von dem „Abgasskandal“ bestehender Minderwert des streitgegenständlichen Fahrzeugs von mehr als 10 % nicht angenommen werden kann. Multipliziert man den geschätzten wirklichen Wert des streitgegenständlichen Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Parteien (34.267,51 €) mit dem von dem Kläger an die Beklagte für das streitgegenständliche Fahrzeug gezahlten Kaufpreis (32.853,86 €) und teilt man das Ergebnis anschließend durch den geschätzten Wert des streitgegenständlichen Fahrzeugs in mangelfreiem Zustand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Parteien (38.075,01 €), kommt man zu einem von dem Kläger an die Beklagte für das streitgegenständliche Fahrzeug zu entrichtenden geminderten Kaufpreis von 29.568,47 €, was zu einem von der Beklagten an den Kläger nach § 441 Abs. 4 S. 1 BGB zu erstattenden Betrag von 3.285,39 € führt.

2.

33

Die von dem Kläger mit dem von ihm gestellten Antrag zu 2. begehrte Feststellung ist, in ihrem Wortlaut zwecks im Wege der Auslegung erfolgender Präzisierung leicht abgeänderter Form, zu treffen.

34

Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen die Beklagte nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB liegen vor. Schadensersatz und Rücktritt und somit auch Schadensersatz und Minderung können nebeneinander geltend gemacht werden, §§ 441 Abs. 1 S. 1, 325 BGB. Wie bereits erörtert, ist die Nacherfüllung im Hinblick auf den streitgegenständlichen Mangel des von dem Kläger bei der Beklagten erworbenen Fahrzeugs unmöglich, was eine vertragliche Pflichtverletzung der Beklagten gegenüber dem Kläger darstellt. Das Vertretenmüssen der Beklagten wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Die Entstehung des „Abgasskandals“ und der damit verbundenen Folgen ist unzweifelhaft dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzurechnen. Vortrag, der die Vermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB entkräften könnte, hat die Beklagte nicht gehalten. Ob und welche Schäden dem Kläger aufgrund des Betroffenseins des von ihm bei der Beklagten erworbenen Fahrzeugs von dem „VW Abgasskandal“ noch entstehen werden, ist zum jetzigen Zeitpunkt unklar und wird diskutiert. Wie bereits erörtert (I.2.), kommt das Entstehen (weiterer) Schäden für den Kläger wegen des Betroffenseins des von ihm bei der Beklagten erworbenen Fahrzeugs von dem „Abgasskandal“ durchaus in Betracht. Die Formulierung des Tenors zu 2. ist so gewählt, dass die Kombination von Minderung und Schadensersatz nicht zu einer Doppelkompensation hinsichtlich derselben Vermögenseinbuße führt (BeckOK BGB/Faust, 43. Edition, BGB § 437 Rn. 173).

3.

35

Da das streitgegenständliche Fahrzeug nach dem Begehren des Klägers bei dem Kläger verbleiben soll, ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger gegenüber der Beklagten zum Nutzungsersatz verpflichtet sein sollte. Mit der Verweisung in § 441 Abs. 4 S. 2 BGB auf § 346 Abs. 1 BGB ist gemeint, dass der Verkäufer auch Nutzungen aus dem überzahlten Betrag zurückzugeben hat. Aus § 347 S. 1 BGB folgt, dass dies auch für entgegen den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht gezogene Nutzungen gilt (MüKoBGB/Westermann, 7. Auflage, BGB § 441 Rn. 18). Eine Verpflichtung des Käufers ergibt sich aus der Verweisung in § 441 Abs. 4 S. 2 BGB nicht. Da es bei der von dem Kläger mit seinem Antrag zu 2. erfolgreich gegenüber der Beklagten geltend gemachten Feststellung in Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger das von ihm bei der Beklagten erworbene Fahrzeug behalten möchte, nur um Schadensersatz neben der Leistung und nicht um Schadensersatz statt der Leistung geht, kann sich auch aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 283 S. 2, 281 Abs. 5, 346 ff. BGB keine Pflicht des Klägers gegenüber der Beklagten zum Nutzungsersatz ergeben.

4.

36

Die Frage nach in Zusammenhang mit dem „Abgasskandal“ stehenden deliktischen Ansprüchen des Klägers gegen die Beklagte kann nach den vorstehenden Erwägungen dahinstehen. Auch auf die Frage, ob Verjährung hinsichtlich etwaiger außerhalb des „Abgasskandals“ stehender Sachverhalte, auf die der Kläger die von ihm gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche stützt, eingetreten ist, kommt es nicht an. Abgesehen davon, dass das gesamte Vorbringen des Klägers mit dem „Abgasskandal“ in Zusammenhang steht, hat der Kläger letztlich Erfolg mit dem Stützen seiner Ansprüche auf die Problematik des „Abgasskandals“.

5.

37

Der in dem Tenor zu 1. ausgeurteilte Zinsanspruch des Klägers resultiert aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

6.

38

Aus § 280 Abs. 1 BGB resultiert ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 €.

39

Wie bereits erörtert, hat die Beklagte in Zusammenhang mit dem „Abgasskandal“ schuldhaft vertragliche Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt. Dies hat zur Beauftragung eines bereits vorgerichtlich tätig gewordenen Rechtsanwalts durch den Kläger geführt. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts durch den Kläger wegen des Betroffenseins des von ihm bei der Beklagten erworbenen Fahrzeugs von dem „Abgasskandal“ war erforderlich und zweckmäßig. Es handelt sich bei der Frage nach den Rechten der Käufer von dem „Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeugen um eine für einen juristischen Laien äußerst komplexe Fragestellung, die in der Öffentlichkeit unterschiedlich diskutiert wird und für die betroffenen Käufer kaum zu durchschauen ist.

40

Die Höhe der von dem Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erschließt sich nicht. Ausweislich seiner eigenen Angaben ging der Kläger bei Klageerhebung von einem Streitwert von 6.000,00 € (Bl. 2. d. A.) und geht nun nach Änderung seiner Anträge ausweislich seines Schriftsatzes vom 11.09.2017 (Bl. 793 d. A.) von einem Streitwert von insgesamt 13.213,46 € aus. Wieso der Kläger der Berechnung der von ihm gegen die Beklagte geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten einen Gegenstandswert von 32.853,85 € zugrunde legt, ist unklar. Das von der Klägerseite vorgelegte an die Beklagte vorgerichtlich gerichtete Schreiben des Klägervertreters vom 13.09.2016 (Bl. 61 f. d. A.) entspricht seinem Inhalt nach dem, was der Kläger mit der von ihm gegen die Beklagte erhobenen Klage in ihrer ursprünglichen Form begehrt hat. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann der Kläger gegenüber der Beklagten somit aus einem Gegenstandswert von 6.000,00 € geltend machen und auch nur in Höhe einer 1,3-fachen Gebühr, denn bei dem an die Beklagte gerichteten Schreiben des Klägervertreters vom 13.09.2016 handelt es sich um ein einfaches Standardschreiben, das der Klägervertreter vielfach in Fällen wie dem vorliegenden benutzt. Es ergeben sich von der Beklagten dem Kläger zu ersetzende vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € (1,3-fache Gebühr aus Gegenstandswert 6.000,00 € + 20,00 € Auslagenpauschale + Mwst).

III.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

42

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 S. 1, 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

43

Beschluss

44

Der Streitwert wird auf 13.213,46 € festgesetzt.

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(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 347 Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt


(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte h

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 441 Minderung


(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung. (2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 446 Gefahr- und Lastenübergang


Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gl

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

*

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.