Landgericht Frankenthal (Pfalz) Beschluss, 02. Juni 2017 - 1 T 284/16

bei uns veröffentlicht am02.06.2017

Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die gerichtlichen Kosten sowohl des Beschwerdeverfahrens als auch des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer, geschiedener Ehemann der Betroffenen, begehrt die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung für die Betroffene zur Vertretung in den vor dem Amtsgericht Delmenhorst geführten familiengerichtlichen Verfahren. In einem bereits seit 2007 anhängigen Zugewinnausgleichsverfahren vertritt sich die Betroffene, die 2010 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlangt hatte, seit Ende 2010 selbst. Das Amtsgericht - Familiengericht - Delmenhorst bestellte für sie auf Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 57 ZPO einen Prozesspfleger. Das Oberlandesgericht Oldenburg hob diese Bestellung mit Beschluss vom 13.03.2015 auf die Beschwerde der Betroffenen auf, da zwar Zweifel an der Prozessfähigkeit bestünden, aber eine ordnungsgemäße Vertretung nur durch einen Betreuer mit entsprechendem Wirkungskreis (Vertretung der Betroffenen im Zugewinnausgleichsverfahren) erfolgen könne, da der Prozesspfleger lediglich ein Notvertreter sei (Blatt 20 ff. d. A.).

2

Mit Schriftsatz vom 02.04.2015 regte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein dementsprechend die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung mit dem Wirkungskreis Vertretung in dem beim Amtsgericht Delmenhorst geführten gerichtlichen Verfahren an. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachvortrages des Beschwerdeführers wird auf den Schriftsatz vom 02.04.2015 (Blatt 1 ff. d. A.) und den Schriftsatz vom 16.11.2015 (Blatt 117 d. A.) verwiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg wird verwiesen auf den Beschluss vom 13.3.2015 (Az. 14 WF 140/14).

3

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 09.09.2015 das Betreuungsverfahren mit der Begründung eingestellt, dass die Voraussetzungen des § 1896 BGB nicht festgestellt werden können, da die Betroffene nicht angehört werden konnte und ein aktuelles fachärztliches Sachverständigengutachten mangels Mitwirkungsbereitschaft der Betroffenen nicht vorliege. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 78 ff d. A.) Bezug genommen.

4

Mit Verfügung vom 28.09.2015, ausgeführt am 12.10.2015, wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers eine Beschlussausfertigung übersandt.

5

Dieser wendet sich mit seiner am 16.10.2015 beim Amtsgericht eingelegten Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens. Er meint, die Voraussetzungen zur Einrichtung einer Betreuung seien aufgrund der Einholung des Sachverständigengutachtens durch das OLG Oldenburg hinreichend gegeben. Darüber hinaus gebiete es der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes, der klagenden Partei die Möglichkeit einzuräumen, ihre Forderung auch gegen eine prozessunfähige Partei durchzusetzen. Die Einrichtung einer Betreuung scheitere nicht deswegen, weil die Betroffene eine Betreuung für sich ablehne. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschwerdeschriftsatz vom 16.11.2015 (Blatt 117 ff. d. A.) verwiesen.

6

Die Beschwerdekammer hat mit Beschluss vom 25.11.2015 die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen, da das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1896 BGB, insbesondere des Abs. 1 a, nicht festgestellt werden könne. Auf die Gründe der Entscheidung wird Bezug genommen (Bl. 125 ff d. A.).

7

Auf die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 29.6.2016 den Beschluss vom 25.11.2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, zurückverwiesen. Die Kammer habe ihre Amtsermittlungspflichten aus § 26 FamFG nicht hinreichend Rechnung getragen. Eine - zumindest zwanglose - persönliche Anhörung der Betroffenen sei geboten gewesen, um sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen und ggfls über weitere Ermittlungsmaßnahmen befinden zu können.

8

Die Kammer hat daraufhin Anhörungstermin bestimmt und, nachdem die Betroffene dort nicht erschienen war, zunächst den weiteren Beteiligten angehört. Anschließend wurde die Betroffene in ihrer Wohnung aufgesucht und dort zu ihren Verhältnissen und den laufenden Verfahren angehört; auf das Protokoll vom 19.10.2016 (Bl. 261 ff d. A.) wird verwiesen. Anschließend wurde mit Beweisbeschluss vom 19.10.2016 die psychiatrische Begutachtung der Betroffenen in Auftrag gegeben. Der zuletzt bestellte Sachverständige Dr. A teilte schließlich in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 09.02.2017 (Bl. 309 ff d. A.) mit, dass die Betroffene eine Untersuchung vehement abgelehnt habe und auch unangekündigte Besuche nicht zu einer Exploration führten. Eine zwangsweise Vorführung zwecks Untersuchung erachte er aus psychiatrischer Sicht auch nach Aktenlage als unverhältnismäßig.

9

Der hierzu gehörte Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass zur Wahrung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz die Vorführung der Betroffenen zum Zwecke der Begutachtung angeordnet werden müsse (Bl. 324 ff).

II.

10

Die zulässige Beschwerde führt in der Sache weiterhin nicht zum Erfolg.

11

1. Die Beschwerde ist entgegen der Ansicht der Betroffenen zulässig. Insoweit wird auf die Gründe des Beschlusses vom 25.11.2015, sub 11.1., verwiesen. Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.6.2016 unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 19.1.2011, Az. XII ZB 326/10, bestätigt, dass der weitere Beteiligte als Kläger in dem Zugewinnausgleichsverfahren hinsichtlich der Entscheidung, mit der die von ihm angeregte Betreuung für den seiner Ansicht nach prozessunfähigen Prozessgegner durch das Betreuungsgericht ablehnt wurde, beschwerdebefugt i. S. d. § 59 Abs. 1 FamFG ist. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich daher.

12

Die Beschwerde ist nicht begründet, da das Vorliegen der Voraussetzungen zur Einrichtung einer Betreuung nach § 1896 Abs. 1 und 1 a BGB nicht festgestellt werden kann.

13

Gemäß § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht der Betroffenen einen Betreuer, wenn jene aufgrund einer psychischen Krankheit ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Gegen den freien Willen der Volljährigen darf ein Betreuer jedoch nicht bestellt werden, § 1896 Abs. 1 a) BGB. Wenn die Betroffene - wie hier - der Einrichtung einer Betreuung nicht zustimmt, ist neben der Betreuungsbedürftigkeit daher stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch die Betroffene auf einem freien Willen beruht.

14

Aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sich die Kammer bei der persönlichen Anhörung der Betroffenen am 19.10.2016 verschaffen konnte, steht gerade nicht fest, dass die Betroffene tatsächlich psychisch krank und aus diesem Grund nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich zu erledigen; ebenso wenig konnten hinreichende Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, dass die freie Willensbildung bei der die Betreuung strikt ablehnenden Betroffenen ausgeschlossen wäre.

15

Zwar zeigte sich die Betroffene während des ca. 1-stündigen Gesprächs mit den Kammermitgliedern sichtlich erregt und aufgebracht über das Vorgehen ihres geschiedenen Ehemannes und die Dauer des ihrer Ansicht nach zu Recht vom Betreuungsgericht eingestellten Verfahrens. Sie machte jedoch einen sowohl über das Betreuungsprüfungsverfahren als auch über die weiteren gegen sie laufenden Rechtsstreitigkeiten (Zugewinnausgleichsverfahren, Zwangsvollstreckung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft) sehr gut informierten Eindruck, konnte ihre jeweilige Rechtsposition nachvollziehbar (wenn auch nicht immer mit der zutreffenden rechtlichen Würdigung) darstellen und argumentativ vertreten. Sie zeigte im Gespräch keine besonderen Auffälligkeiten hinsichtlich ihrer örtlichen und zeitlichen Orientierung, ihrer körperlichen Konstitution oder in ihrem persönlichen Auftreten. Lediglich das ständige Wiederholen von Schlagworten und das hektische Kritzeln auf ihrem Notizblock zur Unterstreichung der von ihr betonten Fähigkeit, ihre Rechte selbst wahrzunehmen und ggfls gegen eine sie belastende Entscheidung der Beschwerdekammer vorzugehen, ließen in Verbindung mit den in der Verfahrensakte befindlichen handschriftlichen Äußerungen der Betroffenen einen Zweifel an ihrer vollständigen psychischen Gesundheit aufkommen, weshalb insoweit zur Frage des Vorliegens einer - die freie Willensbildung ausschließenden - psychischen Erkrankung ein psychiatrisches Gutachten gemäß § 280 FamFG in Auftrag gegeben wurde.

16

Auch der Sachverständige Dr. A, der dem Beschwerdegericht aus einer Vielzahl von betreuungsgerichtlichen Verfahren als fachkundiger und gewissenhaft arbeitender Spezialist auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie - auch im Umgang mit schwierigen Persönlichkeiten - bekannt ist, konnte aus dem ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Betroffene tatsächlich psychisch krank ist. Ihm gelang es nicht, eine persönliche Untersuchung vorzunehmen, da die Betroffene - wie angekündigt - sich nicht explorieren ließ. Eine solche persönliche Untersuchung zum aktuellen Zeitpunkt - und nicht lediglich eine Auswertung früherer schriftlicher Äußerungen - ist jedoch nach den sachverständigen Ausführungen in der Stellungnahme vom 9.2.2017 unumgänglich, um eine tragfähige Diagnose zum derzeitigen Gesundheitszustand der Betroffenen treffen zu können.

17

Die Kammer erachtet es in Anlehnung an die fachärztliche Stellungnahme - und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - derzeit nicht für geboten, die Betroffene zur Begutachtung - unter Anwendung von Zwang - vorführen oder gar unterbringen zu lassen. Die §§ 283, 284 FamFG dienen grundsätzlich der Durchsetzung der Verpflichtung des Gerichts zur Klärung der Frage des Betreuungsbedarfs durch Einholung eines Sachverständigengutachtens vor der Anordnung einer Betreuung (§ 280 FamFG). Hierbei ist jedoch zum Schutze der Persönlichkeitsrechte der von der Maßnahme betroffenen Person stets auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, worauf die Kammer bereits im Beschluss vom 25.11.2015 hingewiesen hatte (sub. II.2.2.2.). Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen umfassend Bezug genommen. Die Kammer ist insbesondere nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Betroffenen der Auffassung, dass zum derzeitigen Verfahrensstand keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreuungsrechtlichen Maßnahmen (hier: die Anordnung der Betreuung gegen den Willen der Betroffenen) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Betracht kommen, dass also mehr Indizien für als gegen die Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen sprechen. Ihr ist es nach Auffassung der Kammer daher - auch in Abwägung mit den durchaus schutzwürdigen Rechtsschutzinteresse des weiteren Beteiligten (Art 19 Abs. 4 GG) - unzumutbar, zu einer Duldung der Untersuchung verpflichtet und u. U. der zwangsweisen Durchsetzung dieser Verpflichtung ausgesetzt zu werden. Weder zeigte die Betroffene im Termin spezifische Krankheitsanzeichen, noch erschien sie außerstande, ihre persönlichen, auch rechtlichen Angelegenheiten selbstverantwortlich und abwägend zu regeln. Zwar verfügen die Kammermitglieder mitnichten über insoweit ausreichende medizinische, insbesondere psychiatrische Kenntnisse, wohl aber über einen gewissen Erfahrungsschatz, um annähernd einschätzen zu können, ob die geistigen Fähigkeiten der Betroffenen derart eingeschränkt erscheinen, dass die Krankheitsschwelle überschritten und sie zur Besorgung ihrer eigenen Angelegenheiten nicht mehr in der Lage wäre und die Hilfestellung durch einen gerichtlich bestellten Betreuer ablehnen würde, ohne insoweit einen freien Willen bilden zu können. Vielmehr sprechen die bisherigen Anhaltspunkte dafür, dass die Betroffene sich selbst weiterhin vorstehen kann. Sie führt ein eigenständiges Leben, versorgt sich und ihr Haustier ohne sichtbare Einschränkungen und hat einen soliden Überblick über ihre gerichtlichen Angelegenheiten. Dass insoweit ihr Vorbringen im hiesigen Verfahren oftmals emotionsgetragen ist, steht dem nicht entgegen, denn zumindest im Mündlichen sind die von ihr, die eine juristische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, in den Verfahren vertretenen Rechtsansichten durchaus im Ansatz nachvollziehbar und mit sachlichen Argumenten belegbar. Dass sie über das Vorgehen ihres geschiedenen Ehemannes äußerst verärgert ist, sich in ihrer persönlichen und beruflichen Ehre angegriffen fühlt und hierauf nunmehr mit absoluter Verweigerung reagiert, erscheint menschlich nachvollziehbar, ohne dass dem zwingend ein Krankheitswert zuzuweisen wäre.

18

Mangels Feststellbarkeit eines Betreuungsbedarfs bei der Betroffenen ist somit die Entscheidung des Betreuungsgerichts, eine Betreuung nicht einzurichten und das Verfahren einzustellen, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde des weiteren Beteiligten ist somit zurückzuweisen.

III.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84, 81 Abs. 1 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 36 Abs. 3, 61 GNotKG.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 36 Allgemeiner Geschäftswert


(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 59 Beschwerdeberechtigte


(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 26 Ermittlung von Amts wegen


Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 280 Einholung eines Gutachtens


(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatri

Zivilprozessordnung - ZPO | § 57 Prozesspfleger


(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 283 Vorführung zur Untersuchung


(1) Das Gericht kann anordnen, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung vorgeführt wird. Der Betroffene soll vorher persönlich angehört werden. (2) Gewalt darf die Beh

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 284 Unterbringung zur Begutachtung


(1) Das Gericht kann nach Anhörung eines Sachverständigen beschließen, dass der Betroffene auf bestimmte Dauer untergebracht und beobachtet wird, soweit dies zur Vorbereitung des Gutachtens erforderlich ist. Der Betroffene ist vorher persönlich anzuh

Referenzen

(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.

(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.

(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.
das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung,
2.
die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
3.
den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen,
4.
den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und
5.
die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung vorgeführt wird. Der Betroffene soll vorher persönlich angehört werden.

(2) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.

(3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Vorführung zur Untersuchung ausdrücklich angeordnet hat. Vor der Anordnung ist der Betroffene persönlich anzuhören. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Behörde ohne vorherige Anhörung des Betroffenen erfolgen. Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt.

(1) Das Gericht kann nach Anhörung eines Sachverständigen beschließen, dass der Betroffene auf bestimmte Dauer untergebracht und beobachtet wird, soweit dies zur Vorbereitung des Gutachtens erforderlich ist. Der Betroffene ist vorher persönlich anzuhören.

(2) Die Unterbringung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus, um die erforderlichen Erkenntnisse für das Gutachten zu erlangen, kann die Unterbringung durch gerichtlichen Beschluss bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten verlängert werden.

(3) § 283 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Gegen Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 findet die sofortige Beschwerde nach den §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung statt.

(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.

(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.

(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.
das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung,
2.
die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
3.
den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen,
4.
den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und
5.
die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.