Landgericht Frankenthal (Pfalz) Beschluss, 17. Aug. 2017 - 1 T 245/17

ECLI:ECLI:DE:LGFRAPF:2017:0817.1T245.17.0A
17.08.2017

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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 18.07.2017, Az. 3d IN 180/17 Grü, aufgehoben und die Sache zur weiteren Entscheidung unter Beachtung der Auffassung der Beschwerdekammer an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Mit Eingang am 31.05.2017 stellte die Antragstellerin vertreten durch ihren Geschäftsführer einen Insolvenzantrag (Bl. 4ff. d.A.). Dem Antrag war ein Gläubigerverzeichnis beigefügt, in welchem die Gläubiger namentlich ohne Angabe einer Adresse unter Angabe der Forderung aufgeführt waren (Bl. 10 d.A.).

2

Das Amtsgericht forderte die Antragstellerin auf, ein vollständiges Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen vorzulegen. Hierzu gehöre die vollständige Bezeichnung des Gläubigers, das heißt einschließlich der Rechtsform sowie der Anschrift und die Forderungshöhe sowie die Angabe worauf die Forderung beruhe. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass eine erneute Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit erforderlich wäre (Bl. 32 d.A.).

3

Mit Eingang am 17.07.2017 übersendete die Antragstellerin eine Gläubigeraufstellung mit Adressangaben, wobei teilweise nur Postfachanschriften und bei einzelnen größeren Gläubigern nur die Postleitzahl und Stadt angegeben waren (Bl. 38ff. d.A.). Am Ende findet sich die folgende Erklärung: „Ich versichere die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben".

4

Mit Beschluss vom 18.07.2017 hat das Amtsgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kostenpflichtig zurückgewiesen (Bl. 41ff. d.A.). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass auch in dem nunmehr zur Akte gereichten Gläubigerverzeichnis nicht bei allen Gläubigern die komplette Bezeichnung und Anschrift angegeben worden sei. Auf welche Gläubiger sich dieses Defizit bezieht, ergibt sich aus dem Beschluss nicht.

5

Der Beschluss ging der Antragstellerin am 20.07.2017 zu. Hiergegen hat sie mit Eingang am 02.08.2017 Beschwerde eingelegt.

6

Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 02.08.2017 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Es hat dahinstehen lassen, ob die Angabe einer Postfachadresse ausreichend sei, da hinsichtlich im Einzelnen bezeichneter Gläubiger die Angaben unvollständig wären. Hierzu hat es mit Klammerzusatz die Stichworte „Rechtsform", „Anschrift" und „Bezeichnung" eingefügt. Die Lücken im Verzeichnis seien nicht unschädlich, da dies nach der Gesetzesbegründung nur gelten solle, wenn der Schuldner gebührende Anstrengungen unternommen hätte. Darüber hinaus handele es sich nicht um vereinzelte Lücken.

II.

7

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

A.

8

Die nach § 34 Abs. 1 InsO statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist gemäß § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden.

B.

9

Die Beschwerde ist begründet. Das Insolvenzgericht, bei dem ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingeht, hat in einem ersten Prüfungsschritt der Frage nachzugehen, ob der Insolvenzantrag zulässig ist. Dies ist der Fall, wenn er von einem Antragsberechtigten gestellt ist und die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind. Bei einem Eigenantrag müssen darüber hinaus die in § 13 Abs. 1 S. 3 bis 7 InsO geregelten speziellen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein. (Wegener in Uhlenbruck, InsO, 14 Auflage 2015, § 13, Rn. 140).

10

Im sogenannten Vorprüfungs- oder Zulassungsverfahren prüft das Insolvenzgericht zunächst die Zulässigkeit des eingereichten Insolvenzantrags. In diesem ersten Verfahrensabschnitt besteht noch keine Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichtes gemäß § 5 Abs. 1 InsO (BGH 12.12.2002 - IX ZB 426/02, Z 153, 205, ZIP 2003, 358 = ZInsO 2003, 217 = NZI 2003, 147 = NJW 2003, 1187). Es gilt der Beibringungsgrundsatz. Das Insolvenzgericht muss daher keinen Sachverständigen zur Ermittlung der Zulässigkeitsvoraussetzungen beauftragen. Die Zulässigkeitsprüfung des Insolvenzantrages erfolgt vielmehr ausschließlich anhand der Angaben des Antragstellers und der von ihm vorgelegten Unterlagen. Sind die für die Zulässigkeit des Insolvenzantrags relevanten Angaben unvollständig oder fehlen Unterlagen, darf das Insolvenzgericht den Eröffnungsantrag jedoch noch nicht als unzulässig zurückweisen, sondern muss den Antragsteller gemäß § 139 ZPO, § 4 InsO auf die Mängel des Antrags hinweisen. Es hat dem Antragsteller darüber hinaus Gelegenheit zu geben, die Angaben im Insolvenzantrag binnen angemessener Frist zu ergänzen und die fehlenden Unterlagen nachzureichen (BGH 12.12.2002 - IX ZB 426/02 aaO) (Uhlenbruck/Wegener, 14. Auflage 2015, InsO, § 13, Rn. 142145).

11

Gemäß § 13 Abs. 1 S. 3 ZPO hat der Schuldner ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen einzureichen. Sinn und Zweck der Regelung ist nach der Gesetzesbegründung, einen ordnungsgemäßen Ablauf des Insolvenzverfahrens zu gewährleisten. Das Verzeichnis erleichtert es dem Gericht, die Gläubiger bereits in einem frühen Verfahrensstadium einzubeziehen. Dies gilt zum Beispiel für die Bestellung des vorläufigen Gläubigerausschusses nach § 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO, der sich zur Auswahl des Insolvenzverwalters nach § 56 Abs. 2 InsO oder zur Anordnung der Eigenverwaltung (§ 270 Absatz 3 InsO) äußern soll. Das einzureichende Gläubigerverzeichnis ist von zentraler Bedeutung für die frühzeitige Einbindung der Gläubiger in das Verfahren (BT-Rd. 17/5712 vom 04.05.2011, S. 23).

12

Der notwendige Inhalt des Gläubiger- und Forderungsverzeichnisses ist umstritten. Einigkeit besteht noch insoweit, dass die Gläubiger und die Höhe der Hauptforderung anzugeben sind. Welche Angaben zur Bezeichnung der Gläubiger erforderlich sind, ist unklar. Zum Teil werden bei den Gläubigern Angaben zur Rechtsform und ladungsfähigen Anschrift verlangt, wobei indes nicht jede Unvollständigkeit zur Unzulässigkeit des Antrags führen soll (zum Ganzen Linker in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 6. Auflage 2017, § 13, Rn. 28; Angabe der Adresse ist nicht erforderlich Haarmeyer in Müko InsO, 3. Auflage 2013, § 22a, Rn. 88; Es sind Angaben zur Rechtform, zu den Vertretungsverhältnisse und die ladungsfähige Anschrift erforderlich, LG Potsdam, Beschl. vom 04.09.2013 - 2 T 58/13, Juris).

13

Vorliegend war die Einordnung des Antrages als unzulässig verfahrensfehlerhaft. Insofern kann dahinstehen, ob die vom Erstgericht teilweise zu Recht monierten Unzulänglichkeiten der Zulässigkeit des Insolvenzantrages nicht entgegenstehen, da sie nur geringfügig sind oder ob das Erstgericht insoweit seine Hinweispflicht verletzt hat.

14

1. Die teilweise unvollständigen Anschriften stellen zwar keine vollständigen Angaben zu einem Gläubiger dar (a). Die weiter durch das Amtsgericht gerügten Mängel (b, c) sind jedenfalls im vorliegenden Fall unerheblich.

15

a. Zu Recht hat das Erstgericht darauf hingewiesen, dass die Angabe lediglich eines Postfaches und nicht der Wohn- bzw. Niederlassungsanschrift nicht ausreichend ist, soweit die Postanschrift mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden kann. Gemäß § 30 Abs. 2 InsO ist ein Eröffnungsbeschluss den Gläubigern zuzustellen, wozu auch bei einer Zustellung durch Aufgabe zur Post gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 InsO die „Anschrift" des Zustelladressaten bekannt sein muss. Ein Postfach ist keine Anschrift in diesem Sinne, sondern allenfalls eine ähnliche Vorrichtung gemäß § 180 S. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschl. vom 14.06.2012 - V ZB 182/11).

16

Vergleichbares kann bei bundesweit agierenden, großen Gläubigern, wie Versicherungsgesellschaften gelten, bei denen die übliche Angaben in Briefköpfen aus dem Namen, der Postleitzahl und der Stadt bestehen.

17

b. Zu Unrecht hat das Erstgericht dagegen die Angabe der Rechtsform in der Regel für erforderlich gehalten. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte für Zweifel bestehen, dass bei Fehlen des Rechtsformzusatzes ein Zugang von Verfügungen des Insolvenzgerichts nicht gesichert ist, ist die Angabe eines entsprechenden Zusatzes erforderlich. Vorliegend war die Rechtsform der im Beschluss des Amtsgerichts monierten Anwaltskanzlei unerheblich.

18

c. Soweit das Erstgericht die Gläubigerbezeichnung „Creditreform R. K. & …/-1…" für bedenklich hält, ist es naheliegend, dass es sich um ein Schreibversehen des Schuldners handelt.

19

2. Aufgrund der unter Zif. 1a. aufgezeigten Unzulänglichkeiten, ist nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens nach Eingang des Gläubigerverzeichnisses ein gerichtlicher Hinweis erforderlich, wenn das Verzeichnis zumindest erkennbar von dem Ziel getragen ist, hinsichtlich der wesentlichen Zahl der Gläubiger eine Bezeichnung, eine mögliche postalische Kontaktmöglichkeit und eine Forderungshöhe anzugeben. Diese Hinweispflicht gilt unabhängig von einem vorhergehenden, pauschalen Hinweis zur Erstellung des Gläubigerverzeichnisses.

20

Vorliegend ist ein hinreichendes Bemühen des Schuldners erkennbar. Sämtliche Unzulänglichkeiten beruhen naheliegender Weise nur auf leichten Ungenauigkeiten des Schuldners bei der Erstellung und indizieren nicht die Unwilligkeit des Schuldners zur Erstellung eines ausreichenden Gläubigerverzeichnisses. Im modernen Rechtsverkehr ist auf Gläubigeranschreiben, die regelmäßig Grundlage der Erstellung eines Gläubigerverzeichnisses sind, die Postfachanschrift oft an deutlich exponierterer Stelle zu finden, als die Hausanschrift, so dass es ein naheliegender Fehler bei der Erstellung eines Gläubigerverzeichnisses ist, wenn bei Gläubigern lediglich die Postfachanschrift oder bei großen Gläubigern die Adresse ohne Angaben einer Straße angegeben wird.

21

3. Die Entscheidung des Amtsgerichts war hiernach aufzuheben. Insofern kann dahinstehen, ob derartige Unzulänglichkeiten für die Zulässigkeitsprüfung des Insolvenzgerichts unerheblich sind oder einen weiteren Hinweis des Gerichts erfordern.

22

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das Verzeichnis einen Überblick über die Gläubiger bieten. Dabei ist umfassend über die vorhandenen Gläubiger und die Höhe ihrer Forderungen Mitteilung zu machen. Jedoch beeinträchtigt es die Zulässigkeit eines Eröffnungsantrags nicht, wenn trotz gebührender Anstrengung des Schuldners bei der Zusammenstellung des Verzeichnisses vereinzelte Gläubiger oder einzelne Forderungen im Verzeichnis fehlen (BT-Dr. 17/5712 vom 04.05.2011, S. 23). Wenn schon das Fehlen einzelner Gläubiger nach der Gesetzesbegründung einer Zulässigkeit nicht im Wege stehen soll, gilt dies erst Recht für einzelne Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung der Gläubiger. Unzulänglichkeiten die auf den oben dargestellten Ungenauigkeiten bei der Erstellung beruhen, sind nach Auffassung der Kammer grundsätzlich als noch gebührende Anstrengungen zu qualifizieren. Da es vorliegend nicht um das Fehlen einzelner Gläubiger, sondern lediglich um das nachvollziehbare Fehlen von Detailangaben zu mehreren Gläubigern geht, ist die Erwägung des Amtsgerichts, dass es sich nicht um vereinzelte Lücken handeln würde, verfehlt. Maßstab für die Zulässigkeitsprüfung ist, ob das Gläubigerverzeichnis von dem Willen zur ordnungsgemäßen Erstellung eines Gläubigerverzeichnisses getragen ist und nicht, ob vergleichbare Fehler bei mehreren Gläubigern gemacht wurden. Anderenfalls ist davon auszugehen, dass nicht anwaltlich beratene Schuldner kaum in der Lage sein werden, einen Insolvenzantrag ordnungsgemäß zu stellen (Haarmeyer in Müko InsO, 3. Auflage 2013, § 22a, Rn. 88).

23

Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre es nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens jedenfalls geboten, bei einem Schuldner, dessen Verzeichnis von dem erkennbaren Willen getragen ist, dieses vollständig zu erstellen, unabhängig von einem zuvor erteilten, pauschalen Hinweis zur Erstellung des Gläubigerverzeichnisses einen weiteren Hinweis zu geben, welche Unzulänglichkeiten bei welchem konkret zu bezeichnenden Gläubiger bestehen.

24

4. Die Zulässigkeit des Insolvenzantrages scheitert auch nicht daran, dass die zwingend erforderliche Vollständigkeits- und Richtigkeitserklärung gemäß § 13 Abs. 1 S. 7 InsO nicht abgegeben worden wäre. Diese Erklärung ist im Schreiben vom 14.07.2017 ausdrücklich abgegeben worden (Bl. 40 d.A.).

25

Insofern weist die Kammer nur der Vollständigkeit halber darauf hin, dass selbst wenn eine derartige Erklärung nicht abgegeben worden wäre, jedenfalls ein weiterer Hinweis auf die fehlende Erklärung zu dem korrigierten Verzeichnis erforderlich gewesen wäre. Aus den oben dargestellten Erwägungen ist nach Einreichung eines umfangreich überarbeiteten Verzeichnisses, unabhängig von einem vorhergehenden pauschalen Hinweis ein weiterer Hinweis erforderlich, sobald sich aus der Überarbeitung der Wille des Antragsstellers zur Erstellung eines ordnungsgemäßen Insolvenzantrages ergibt.

26

5. Hiernach war das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Die gesetzlich nicht besonders geregelte Zurückverweisung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Beschwerdegerichts, wobei es nicht an die Gründe des § 538 ZPO gebunden ist (OLG Brandenburg FamRZ 2004, 653; offen gelassen von BGH NJW-RR 2005, 1299) (Wulf in BeckOK ZPO, Stand 15.06.2017, § 572 Rn. 19). Vorliegend war die Zurückverweisung geboten, da das erstinstanzliche Verfahren aufgrund einer Verletzung der Hinweispflicht erhebliche Fehler aufwies.

27

6. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da ein Beschwerdegegner nicht vorhanden ist.

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(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, der nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeichnis besonders kenntlich gemacht werden

1.
die höchsten Forderungen,
2.
die höchsten gesicherten Forderungen,
3.
die Forderungen der Finanzverwaltung,
4.
die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie
5.
die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung.
Der Schuldner hat in diesem Fall auch Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres zu machen. Die Angaben nach Satz 4 sind verpflichtend, wenn
1.
der Schuldner Eigenverwaltung beantragt,
2.
der Schuldner die Merkmale des § 22a Absatz 1 erfüllt oder
3.
die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wurde.
Dem Verzeichnis nach Satz 3 und den Angaben nach den Sätzen 4 und 5 ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind.

(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.

(3) Ist der Eröffnungsantrag unzulässig, so fordert das Insolvenzgericht den Antragsteller unverzüglich auf, den Mangel zu beheben und räumt ihm hierzu eine angemessene Frist ein.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Antragstellung durch den Schuldner ein Formular einzuführen. Soweit nach Satz 1 ein Formular eingeführt ist, muss der Schuldner dieses benutzen. Für Verfahren, die von den Gerichten maschinell bearbeitet, und für solche, die nicht maschinell bearbeitet werden, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.

(4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden können. Hat der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1 genannten Dokumente unverzüglich zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator in einer Restrukturierungssache des Schuldners tätig war, kann, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zustimmt. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person

1.
vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder
2.
den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.

(2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.

(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzuwenden.

(1) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekanntzumachen.

(2) Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluß besonders zuzustellen.

(3) (aufgehoben)

(1) Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf. Sie können dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Zustellungsadressaten zur Post gegeben wird; § 184 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Soll die Zustellung im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.

(2) An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird nicht zugestellt. Haben sie einen zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten Vertreter, so wird dem Vertreter zugestellt.

(3) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen nach Absatz 1 durchzuführen. Zur Durchführung der Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann er sich Dritter, insbesondere auch eigenen Personals, bedienen. Der Insolvenzverwalter hat die von ihm nach § 184 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung angefertigten Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 182/11
vom
14. Juni 2012
in der Zwangsversteigerungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Postfach ist jedenfalls dann eine ähnliche Vorrichtung im Sinne von § 180
Satz 1 ZPO, wenn eine Wohnanschrift desjenigen, dem zugestellt werden soll,
unbekannt oder nicht vorhanden ist.
Ein Zustellungsvertreter darf nicht bestellt werden, wenn dem Vollstreckungsgericht
die Postfachadresse desjenigen, dem zugestellt werden soll, bekannt ist.
Dennoch erfolgte Zustellungen an den Zustellungsvertreter sind unwirksam.
BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 182/11 - LG Dortmund
AG Dortmund
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2012 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 7 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 21. Juni 2011 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 72.500 € für die Gerichtsgebühren und für die anwaltliche Vertretung des Beteiligten zu 7 sowie 145.000 € für die anwaltliche Vertretung des Beteiligten zu 1.

Gründe:

I.

1
Der Beteiligte zu 2 betreibt seit 2006 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks des Beteiligten zu 1.
2
Nachdem bekannt worden war, dass der Beteiligte zu 1 im Verlaufe des Verfahrens seine Wohnung hatte räumen müssen und ohne festen Wohnsitz war, bestellte das Vollstreckungsgericht im April 2009 eine Zustellungsvertreterin. Seit Ende Mai 2009 befindet sich ein Vermerk in den Akten, aus dem sich ergibt, dass der Beteiligte zu 1 ein Postfach unterhält. Der Beschluss vom 23. Juni 2009 über die Anberaumung eines Versteigerungstermins auf den 6. August 2009 wurde der Zustellungsvertreterin zugestellt. In diesem Termin blieb der Beteiligte zu 7 Meistbietender. Der Zuschlagsbeschluss wurde der Zustellungsvertreterin am 7. August 2009 ausgehändigt.
3
Der Beteiligte zu 1, der erst am 14. September 2009 durch ein Gespräch bei dem Finanzamt von dem Versteigerungstermin erfahren haben will, hat am 27. September 2009 unter Hinweis darauf, dass sein Postfach im Gericht bekannt gewesen sei, Zuschlagsbeschwerde erhoben. Das Landgericht hat der Beschwerde stattgegeben und den Zuschlagsbeschluss aufgehoben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Beteiligte zu 7 die Wiederherstellung dieses Beschlusses. Der Beteiligte zu 1 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

4
Das Beschwerdegericht hält die Beschwerdefrist für gewahrt. Diese habe fünf Monate betragen, da der Zuschlagsbeschluss dem Beteiligten zu 1 nicht zugestellt worden sei. Die Zustellung an die Zustellungsbevollmächtigte sei unwirksam , weil die Voraussetzungen für deren Bestellung angesichts des von dem Beteiligten zu 1 bekannt gegebenen Postfachs nicht vorgelegen hätten. Mithilfe des Postfachs hätte der Zuschlagsbeschluss im Wege einer Ersatzzustellung nach § 180 Satz 1 ZPO zugestellt werden können. Die Beschwerde sei begründet, weil dem Beteiligten zu 1 der Beschluss über den Versteigerungstermin nicht vier Wochen vor dem Termin zugestellt worden sei. Schon zu diesem Zeitpunkt hätten die Voraussetzungen für eine Zustellung an einen Zustellungsvertreter nicht vorgelegen.

III.

5
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hält die Zuschlagsbeschwerde zu Recht für zulässig und begründet.
6
1. Die zweiwöchige Frist für eine Beschwerde gegen die Erteilung des Zuschlags beginnt für Beteiligte, die bei der Verkündung der Entscheidung nicht anwesend waren, mit der Zustellung des Zuschlagsbeschlusses (§ 98 Satz 2, § 88 Satz 1 ZVG i.V.m. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie wäre für den Beteiligten zu 1 bei Einlegung der Beschwerde am 27. September 2009 (Sonntag) daher nur abgelaufen gewesen, wenn die am 7. August 2009 erfolgte Zustellung des Beschlusses an die Zustellungsvertreterin wirksam oder wenn der Zuschlagsbeschluss dem Beteiligten zu 1 vor dem 12. September 2009 tatsächlich zugegangen wäre (§ 189 ZPO). Beides ist nicht der Fall.
7
a) Die Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an die Zustellungsvertreterin ist unwirksam. Nach § 6 Abs. 1 ZVG hat das Vollstreckungsgericht einen Zustellungsvertreter zu bestellen, wenn ihm der Aufenthalt desjenigen, welchem zugestellt werden soll, nicht bekannt ist oder die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung aus sonstigen Gründen (§ 185 ZPO) gegeben sind. So verhielt es sich bereits im Zeitpunkt der Bestellung der Zustellungsvertreterin nicht, weil dem Vollstreckungsgericht - wenn auch einer anderen Abteilung in einem Parallelverfahren - bekannt war, dass der Beteiligte zu 1 ein Postfach unterhielt. Im Übrigen hätte das Vollstreckungsgericht, selbst wenn die Bestellung der Zustellungsvertreterin wirksam gewesen wäre, gemäß § 7 Abs. 1 ZVG von weiteren Zustellungen an diese absehen müssen, nachdem die Akten einen Vermerk über das Postfach des Beteiligten zu 1 enthielten.
8
Das Beschwerdegericht geht zu Recht davon aus, dass die Kenntnis von einem Postfach desjenigen, dem zuzustellen ist, nach Sinn und Zweck des § 6 ZVG der Kenntnis von dessen Aufenthalt gleichsteht. Durch die Bestellung eines Zustellungsvertreters sollen Verzögerungen vermieden werden, dieinfolge einer sonst notwendig werdenden öffentlichen Zustellung von Beschlüssen des Vollstreckungsgerichts entstünden (vgl. Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/ Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 6 Rn. 1; Steiner/Hagemann, ZVG 9. Aufl., § 6 Rn. 1 u. 6). Der Vorschrift des § 6 ZVG liegt also die Vorstellung zugrunde, dass nur eine öffentliche Zustellung (§ 185 ZPO) möglich ist, wenn der Aufenthalt desjenigen, dem zugestellt werden soll, unbekannt ist. Dies entsprach den vor dem Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl I S. 1206) geltenden Zustellungsvorschriften der Zivilprozessordnung, die Zustellungen an eine Postfachadresse nicht erlaubten. Durch das bloße Einlegen von Schriftstücken in einen Briefkasten oder eine ähnliche Einrichtung konnte eine Zustellung nicht bewirkt werden (vgl. § 181 ZPO aF). Eine Ersatzzustellung durch Niederlegung (§ 182 ZPO aF) war nur möglich, wenn der Empfänger an dem Bestimmungsort eine Wohnung hatte (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1993 - XII ZR 120/92, NJW-RR 1994, 564; BayObLGSt 1962, 222). Auch die erleichterte Zustellung nach § 4 ZVG durch Aufgabe eines Einschreibens zur Post war bei einem Postfach unmöglich, da diese nur durch ein - die Aushändigung an den Empfänger oder eine andere berechtigte Person erforderndes - sog. „Übergabe“-Einschreiben, nicht aber durch ein sog. „Einwurf“-Einschreiben erfolgen kann (Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 4 Anm. 2.3; vgl. auch BVerwGE 112,

78).

9
Die Annahme, einer Person, deren Aufenthalt unbekannt sei, könne ein Schriftstück nur im Wege der öffentlichen Zustellung zugestellt werden, ist durch die genannte Reform der Vorschriften über die Zustellung jedoch überholt. Seither ist nämlich eine Ersatzzustellung durch Einlegen des Schriftstücks in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung möglich, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist (§ 180 Satz 1 ZPO). Gedacht hat der Gesetzgeber insoweit zwar primär an Vorrichtungen , die sich in räumlicher Nähe zu der Wohnung oder den Geschäftsräumen des Empfängers befinden (vgl. BT-Drucks. 14/4554 S. 21). Mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar ist aber auch die Annahme, eine ähnliche Vorrichtung könne ein von dem Empfänger eingerichtetes Postfach sein (so BFH/NV 2005, 229; 2008, 1860, 1861; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 83/06, ZIP 2010, 395, 396 Rn.10 sowie MünchKommZPO /Häublein, 3. Aufl., § 180 Rn. 4). Jedenfalls dann, wenn eine Zustellung unter der Wohnanschrift des Empfängers ausscheidet, weil diese unbekannt oder – wie hier - nicht vorhanden ist, gebieten Sinn und Zweck der Vorschrift, das Einlegen des Schriftstücks in ein Postfach als wirksame Ersatzzustellung anzusehen. Zustellungszweck ist es, dem Adressaten angemessene Gelegenheit zur Kenntnisnahme eines Schriftstücks zu verschaffen und den Zeitpunkt dieser Bekanntgabe zu dokumentieren (BT-Drucks. 14/4554 S. 14). Dabei soll insbesondere die Ersatzzustellung nach § 180 Satz 1 ZPO dem Adressaten einen leichteren und schnelleren Zugang zu der Sendung ermöglichen, als dies insbesondere bei einer Ersatzzustellung durch Niederlegung der Fall ist (aaO, S. 21). Diesem Anliegen des Gesetzgebers entsprechend ist eine solche Ersatzzustellung auch zuzulassen, wenn zwar kein Wohnort des Empfängers bekannt oder vorhanden, wohl aber eine briefkastenähnliche Vorrichtung zum Postempfang eingerichtet ist. Denn hierdurch wird dem Empfänger die Kenntnisnahme des Schriftstücks in vergleichbar sicherer und einfacher Weise ermöglicht wie bei dem Einlegen in einen Briefkasten; zugleich werden Zustellungsformen vermieden, die den Zugang zu dem Schriftstück deutlich stärker erschweren, insbesondere die öffentliche Zustellung (§ 185 ZPO) oder eine Zustellung nach §§ 6, 7 ZVG.
10
b) Das Beschwerdegericht nimmt ferner zu Recht an, dass der Zustellungsmangel nicht vor dem 12. September 2009 nach § 189 ZPO geheilt worden ist. Die Rüge der Rechtsbeschwerde, der Beteiligte zu 1 habe nicht dargelegt , wann und wie er Kenntnis von dem Zuschlagsbeschluss erlangt hat, ist unbegründet. Dem angefochtenen Beschluss lässt sich entnehmen, dass er erstmals am 14. September 2009 durch ein Gespräch im Finanzamt von der durchgeführten Versteigerung erfahren haben will. Hieraus erklärt sich zugleich, dass er die Zuschlagsbeschwerde eingelegt hat, bevor ihm der Zuschlagsbeschluss durch die Zustellungsvertreterin ausgehändigt worden ist. Dass eine Beschwerde auch dann wirksam eingelegt werden kann, wenn dem Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung noch nicht zugegangen ist, entspricht allgemeiner Auffassung (vgl. nur Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 569 Rn. 4).
11
2. Die Zuschlagsbeschwerde ist begründet. Der Erteilung des Zuschlags steht der Versagungsgrund des § 83 Nr. 1 ZVG entgegen, weil die Vorschrift des § 43 Abs. 2 ZVG verletzt worden ist. Danach ist der Versteigerungstermin aufzuheben, wenn dem Schuldner die Terminsbestimmung nicht vier Wochen vor dem Termin zugestellt wurde. Hieran fehlt es, da die Terminsbestimmung vom 23. Juni 2009 der Zustellungsvertreterin zugestellt worden ist, obwohl dem Vollstreckungsgericht zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass der Beteiligte zu 1 ein Postfach unterhält. Eine Heilung des Verfahrensmangels (§ 84 Abs. 1 ZVG) hat das Beschwerdegericht mit zutreffenden Erwägungen verneint; die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit auch keine Einwendungen.

IV.

12
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Dass der Beteiligte zu 7 die Gerichtskosten des von ihm erfolglos betriebenen Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen hat, folgt aus dem Gesetz. Ein Ausspruch über die außergerichtlichen Kosten scheidet aus, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 7).
13
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist für die Gerichtsgebühren nach dem Wert des Zuschlagsbeschlusses festzusetzen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG) und entspricht dem Meistgebot (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Der Wert für die anwaltliche Vertretung des Beteiligten zu 1 richtet sich nach dem Wert des Grundstücks (§ 26 Nr. 2 RVG), derjenige für die anwaltliche Vertretung des Beteiligten zu 7 nach seinem höchsten Gebot (§ 26 Nr. 3 RVG).
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland

Vorinstanzen:
AG Dortmund, Entscheidung vom 06.08.2009 - 272 K 22/06 -
LG Dortmund, Entscheidung vom 21.06.2011 - 9 T 715/09 -

(1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, der nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeichnis besonders kenntlich gemacht werden

1.
die höchsten Forderungen,
2.
die höchsten gesicherten Forderungen,
3.
die Forderungen der Finanzverwaltung,
4.
die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie
5.
die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung.
Der Schuldner hat in diesem Fall auch Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres zu machen. Die Angaben nach Satz 4 sind verpflichtend, wenn
1.
der Schuldner Eigenverwaltung beantragt,
2.
der Schuldner die Merkmale des § 22a Absatz 1 erfüllt oder
3.
die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wurde.
Dem Verzeichnis nach Satz 3 und den Angaben nach den Sätzen 4 und 5 ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind.

(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.

(3) Ist der Eröffnungsantrag unzulässig, so fordert das Insolvenzgericht den Antragsteller unverzüglich auf, den Mangel zu beheben und räumt ihm hierzu eine angemessene Frist ein.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Antragstellung durch den Schuldner ein Formular einzuführen. Soweit nach Satz 1 ein Formular eingeführt ist, muss der Schuldner dieses benutzen. Für Verfahren, die von den Gerichten maschinell bearbeitet, und für solche, die nicht maschinell bearbeitet werden, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.