Landgericht Essen Urteil, 29. Jan. 2015 - 6 O 357/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Rückzahlung geleisteter Vorfälligkeitsentschädigungen nach Widerruf dreier Darlehensverträge.
3Die Parteien schlossen am 23.10.2007 einen Verbraucherdarlehensvertrag (Nr. …) über einen Betrag von 120.000 € zu einem bis zum 30.09.2017 gebundenen Zinssatz von 5,5 %. Am 25.10.2007 schlossen die Parteien einen zweiten Verbraucherdarlehensvertrag (Nr. …) über einen Betrag von 115.000 € zu einem bis zum 30.09.2017 gebundenen Zinssatz von 5,95 % sowie einen dritten Verbraucherdarlehensvertrag (Nr. …) über einen Betrag von 50.000 € zu einem bis zum 30.12.2017 gebundenen Zinssatz von 5,05 %. Alle Darlehen wurden zur Finanzierung von Immobilien aufgenommen. Wegen der näheren Einzelheiten der Verträge wird auf die in der Akte befindlichen Kopien (Anl. K1, Bl. 10 ff. d.A.; Anl. K2, Bl. 14 ff. d.A.; Anl. K3, Bl. 22 ff. d.A.) Bezug genommen. Den Darlehensverträgen war jeweils eine Widerrufsbelehrung beigefügt. Auch insoweit wird wegen des näheren Inhaltes auf die in der Akte befindlichen Kopien (Bl. 13, 17, 26 d.A.) Bezug genommen.
4Die Darlehen wurden durch Grundschulden zum Grundbuch der zu erwerbenden Grundstücke gesichert.
5In drei Schreiben vom 20.06.2012, die jeweils auf die o.g. Darlehensverträge bezogen waren, erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin, dass sie bereit sei, deren Wunsch nach vorzeitiger Ablösung der Darlehen zu entsprechen. Hierfür forderte die Beklagte jeweils die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Diese sollte für das Darlehen mit der Endnummer … insgesamt 22.731,12 € betragen, für das Darlehen mit der Endnummer … insgesamt 19.282,98 € und für das Darlehen mit der Endnummer … insgesamt 6.790,53 €.
6Dementsprechend erteilte die Beklagte der Klägerin am 04.07.2012 eine Abrechnung über die Darlehensverträge, in welcher sie auch die jeweils für die Darlehensverträge zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung auswies (vgl. Anl. K4, Bl. 27 d.A.).
7Am 16.08.2012 zahlte die Klägerin die Vorfälligkeitsentschädigungen an die Beklagte.
8Mit Schriftsatz vom 04.07.2014 (Anl. K6, Bl. 31 ff. d.A.) erklärten die Klägervertreter den Widerruf der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Klägerin und forderten die Rückzahlung der von der Klägerin gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen i.H.v. insgesamt 48.804,63 € nebst 2 % Zinsen seit dem 17.08.2012 sowie eine Erstattung der angefallenen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.514,95 €, jedoch erfolglos.
9Die Klägerin ist der Ansicht, dass die ihr gegenüber erteilten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft gewesen seien, so dass sie mit Erklärung vom 04.07.2014 wirksam alle Darlehensverträge habe widerrufen können. In diesem Zusammenhang meint die Klägerin, dass die Belehrungen hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist durch Verwendung der Formulierung „die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ nicht hinreichend deutlich seien. Zudem fehle der erforderliche Hinweis, dass der Beginn der Widerrufsfrist auch davon abhänge, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt werde.
10Die Klägerin vertritt ferner die Auffassung, dass die Beklagte sich nicht auf die Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung i.S.v. Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoVO berufen könne, weil die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen sowohl inhaltlich als auch der äußeren Gestaltung nach von der Musterbelehrung abwichen, indem sie Zusätze in der Überschrift und Fußnotenverweise sowie Klammerzusätze enthielten.
11Darüber hinaus meint die Klägerin, dass keine auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages gerichteten Willenserklärungen vorgelegen hätten. Sie ist der Ansicht, auch eine konkludente Willenserklärung ihrerseits zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages sei nicht zu erkennen. Zudem führe die Annahme eines Aufhebungsvertrages zu einer unangemessenen Benachteiligung und indiziere einen Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen der §§ 511, 361 n.F. BGB. Ein Verbraucher könne nicht auf sein Widerrufsrecht verzichten. Ferner ist die Klägerin der Ansicht, dass selbst bei Annahme eines Aufhebungsvertrages dieser die Möglichkeit der Ausübung des Widerrufsrechtes nicht beseitigen würde. Nach ihrer Meinung liege zudem eine Verwirkung schon deshalb nicht vor, weil die Beklagte angesichts der fehlerhaft erteilten Widerrufsbelehrung nicht schutzwürdig sei. Ein schutzwürdiges Vertrauen sei von der Beklagten weder vorgetragen noch ersichtlich.
12Die Klägerin behauptet, dass sie vielmehr aufgrund besonderer Kündigungsgründe von der Beklagten aus den Darlehensverträgen entlassen worden sei.
13Die Klägerin meint außerdem, dass die Beklagte sie – die Klägerin – arglistig darüber getäuscht habe, dass sie ein Recht zur vorzeitigen Vertragsauflösung nur besitzen würde, wenn sie die Vorfälligkeitsentschädigung zahlen würde. Die arglistige Täuschung liege – so die Ansicht der Klägerin – darin, dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 20.06.2012 ausgeführt habe, dass nach den Vertragsbedingungen eine Rückzahlung des Darlehens vor Ablauf der Festzinsvereinbarung nicht möglich sei. Tatsächlich habe sie sich, so behauptet die Klägerin, im Jahre 2009 in einer wirtschaftlichen Notlage befunden und alles versucht, um eine Insolvenz zu vermeiden. Dies habe die Beklagte gewusst. Ebenso habe die Beklagte davon gewusst, dass sie – die Klägerin – ihre Wohnung habe verkaufen müssen, um ihre Schulden begleichen zu können. Die Klägerin meint, dass sie angesichts dieser Zwangslage nach der einschlägigen Rechtsprechung und Rechtsliteratur wie auch den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ein außerordentliches Kündigungsrecht besessen habe, durch welches sie sich – ohne Zustimmungserfordernis seitens der Beklagten – vom Vertrag hätte lösen können.
14Darüber hinaus ist die Klägerin der Ansicht, dass die Vorfälligkeitsentschädigung unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuzahlen sei.
15Schließlich meint die Klägerin, dass die Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung seitens der Beklagten eine Verletzung von Schutzpflichten darstelle, die die Beklagte zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens, konkret zur Freistellung von vorprozessualen Kosten, verpflichte.
16Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Klägerin – 48.804,63 € zzgl. Zinsen in Höhe von 2 % p.a. seit dem 17.08.2012 bis zur Rechtshängigkeit sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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2. die Beklagte weiter zu verurteilen, sie – die Klägerin – von den Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme der Kanzlei C Rechtsanwälte in Höhe von 2.099,76 € bei einer 1,5 Geschäftsgebühr zu einem Streitwert von 48.804,63 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Widerruf nicht fristgerecht erklärt worden sei. Ferner meint sie, dass das Widerrufsrecht – selbst wenn ein solches bestehen sollte – jedenfalls durch einvernehmliche Aufhebung der Darlehensverträge gegen Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen erloschen sei. In diesem Zusammenhang behauptet die Beklagte, dass die Klägerin nicht aufgrund besonderer Kündigungsgründe aus den Verträgen entlassen worden sei, sondern weil man im Juli 2014 Aufhebungsverträge geschlossen habe, wonach die Klägerin die Darlehen vorzeitig gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung sollte zurückzahlen dürfen.
23Die Beklagte meint außerdem, dass sich der Zweck des Widerrufsrechts, den Verbraucher vor übereilten vertraglichen Bindungen zu schützen, nach vollständiger Abwicklung sowohl der Darlehens- wie auch der Aufhebungsverträge nicht mehr erreichen lasse und dass ein Widerrufsrecht deshalb nicht mehr erfolgreich ausgeübt werden könne.
24Zudem sei ein etwaiges Widerrufsrecht der Klägerin unter dem Aspekt unzulässiger Rechtsausübung verwirkt, weil sie – unstreitig – den Widerruf erst 6 Jahre nach Abschluss der Darlehensverträge und 2 Jahre nach deren vollständiger Aufhebung erklärt habe.
25Hinsichtlich einer etwaigen Schadensersatzpflicht bestreitet die Beklagte, dass eine möglicherweise fehlerhafte Widerrufsbelehrung schadensursächlich gewesen sei. Zudem meint die Beklagte, dass sie insoweit ohne Verschulden gehandelt habe, weil sie auch bei Anspannung der erforderlichen Sorgfalt davon habe ausgehen dürfen, sich auf allgemein gebräuchliche Widerrufsbelehrungen verlassen zu können.
26Schließlich ist die Beklagte der Ansicht, dass etwaige Forderungen der Klägerin infolge Verjährung nicht mehr durchsetzbar seien.
27Entscheidungsgründe:
28Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
29A.
30Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der von ihr gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen.
31I.
32Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 48.804,63 € aus §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1, 357 Abs. 1 S. 1, 346 ff. BGB.
33Die Klägerin hat zwar mit anwaltlichem Schreiben vom 04.07.2014 den Widerruf der mit der Beklagten wirksam geschlossenen Darlehensverträge erklärt, dieser Widerruf ist jedoch nicht wirksam.
341.
35Die Klägerin hatte grundsätzlich ein Widerrufsrecht. Nach Art. 229 § 5 S. 2, § 9 Abs. 1, 22 Abs. 2 EGBGB ist § 495 BGB in der Fassung vom 01.08.2002 bis zum 10.06.2010 anzuwenden, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag zwar um ein Dauerschuldverhältnis handelt, dieses jedoch vor dem 11.06.2010 geschlossen wurde. Nach § 495 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 01.08.2002 bis zum 10.06.2010 steht dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.
36Nach § 355 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010, der wegen Art. 229 § 5 S. 2, § 9 Abs. 1, § 22 Abs. 2 EGBGBG anzuwenden ist, war der Widerruf innerhalb von 2 Wochen zu erklären. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist, vgl. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB in der Fassung vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010. Die Widerrufsbelehrung muss den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB in der Fassung vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010 genügen.
372.
38Ihr Widerrufsrecht konnte die Klägerin grundsätzlich noch durch die Widerrufserklärung im anwaltlichen Schreiben vom 04.07.2014 ausüben, weil der Lauf der Widerrufsfrist jeweils mangels korrekter Widerrufsbelehrungen nicht wirksam in Gang gesetzt worden ist. Denn ein Widerrufsrecht kann ein Verbraucher auch nach - längst eingetretenem - Ablauf der in der Widerrufsbelehrung genannten zweiwöchigen Widerrufsfrist noch wirksam ausüben, wenn der Lauf der Frist nicht wirksam in Gang gesetzt wurde. Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, sobald dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist, § 355 Abs. 2 S. 1 BGB in der Fassung vom 08.12.2004 bis 10.06.2010. Dabei muss die Widerrufsbelehrung umfassend, unmissverständlich und für Verbraucher eindeutig sein, damit der Verbraucher in die Lage versetzt wird, das Widerrufsrecht auszuüben. Er ist deshalb eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist zu informieren (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10; OLG Hamm, Urt. v. 19.11.2012, Az. 31 U 97/12). Läuft die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht, gilt grundsätzlich keinerlei Frist, so dass ein Kläger vorbehaltlich anderer Einwendungen und Einreden seine Willenserklärung auf Abschluss des Darlehensvertrages unbegrenzt widerrufen kann. Voraussetzung hierfür ist indes, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Die von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen (vgl. Bl. 13, 17, 26 d.A.) waren fehlerhaft und konnten daher grundsätzlich auch außerhalb der üblichen Zweiwochenfrist widerrufen werden. Dazu im Einzelnen:
39Die der Klägerin erteilten Widerrufsbelehrungen genügen nicht den Erfordernissen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB in der Fassung vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010. Denn sie enthalten den Hinweis, dass die Frist für den Widerruf „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ (vgl. 13, 17, 26 d.A.) beginne. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine solche Belehrung unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Sie ist nicht umfassend, sondern irreführend. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er kann lediglich entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnen, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird im Unklaren gelassen, welche weiteren Umstände dies sind (BGH, Urteil vom 01.03.2012, Az.: III ZR 83/11, Rn. 15).
40Die Widerrufsbelehrungen sind ferner deshalb fehlerhaft, weil jeweils nicht darauf hingewiesen wird, dass die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 S. 3 BGB in der Fassung vom 08.12.2004 bis 10.06.2010 nicht zu laufen beginnt, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird. Dieser Hinweis war zur vollständigen Belehrung über den Fristbeginn erforderlich, weil es sich bei den streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensverträgen um solche Verträge handelt, die gemäß § 492 Abs. 1 S. 1 BGB in der Fassung vom 01.08.2002 bis 18.08.2008 schriftlich abzuschließen waren. § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. sieht aber vor, dass bei einem schriftlich abzuschließenden Vertrag die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Um dem Verbraucher korrekt über den Beginn der Widerrufsfrist aufzuklären, war ein Hinweis auf diese Regelung insoweit erforderlich.
41Überdies sind die Widerrufsbelehrungen hinsichtlich des Fristbeginns insoweit irreführend, als sie an der Stelle, an der die Dauer der Widerrufsfrist („zwei Wochen“) genannt wird, einen Fußnoten-Zusatz enthalten, der die Anweisung beinhaltet, die Frist im Einzelfall noch einmal zu prüfen. Dies ist geeignet, bei dem Verbraucher eine Unsicherheit dahingehend zu erzeugen, ob die genannte 2 Wochen-Frist tatsächlich einschlägig sein soll oder nicht. Es ist nicht ohne weiteres ersichtlich, dass dieser Fußnoten-Zusatz sich nur an die Bank richten soll.
42Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Belehrung ergeben sich außerdem auch aus dem Gesichtspunkt, dass in den streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen allgemeine Hinweise zu finanzierten Geschäften mit den speziellen Hinweisen zu dem finanzierten Erwerb von Grundstücken vermischt werden. So wird unter der Überschrift „finanzierte Geschäfte“ der nach dem Muster der BGB-InfoVO für allgemeine finanzierte Geschäfte vorgesehene Satz 2 mit folgendem Inhalt aufgeführt:
43„Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind oder wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen.“
44Dieser Satz ist bei einem finanzierten Erwerb von Grundstücken ausweislich des Gestaltungshinweises Nr. 9 zum Muster der Widerrufsbelehrung in der BGB-InfoVO durch folgenden Satz zu ersetzen:
45„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“
46Eine solche Ersetzung hat in den streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen jedoch nicht stattgefunden; vielmehr ist der spezielle, für finanzierte Grundstückserwerbe vorgesehene Satz in modifizierter Form direkt hinter den für allgemeine finanzierte Geschäfte vorgesehenen Satz 2 ergänzt worden. Dies hat die Folge, dass der Verbraucher eine eigene Subsumtionsleistung dahingehend erbringen muss, welche Art von Geschäft in seinem speziellen Fall vorliegt und welche Regelung damit für ihn einschlägig ist. Dies entspricht nicht dem Erfordernis der Unmissverständlichkeit und Eindeutigkeit. Zudem handelte es sich im vorliegenden Fall bei allen Darlehen um solche, die der Finanzierung eines Immobilienerwerbs dienten, so dass die Ersetzung gemäß dem Gestaltungshinweises Nr. 9 zwingend hätte vorgenommen werden müssen.
47Die Beklagte kann sich diesem Zusammenhang auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. Denn die Widerrufsbelehrungen weichen – wie bereits gezeigt – teilweise von der Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zur BGB-InfoVO in der Fassung mit Geltung vom 08.12.2004 bis 31.03.2008 ab. Ein Unternehmer kann sich aber auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoVO nur berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoVO in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 28.06.2011, Az.: XI ZR 349/10, Rn. 37; OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2012, Az. 31 U 97/12). Maßgeblich ist, ob der Wortlaut der Belehrung in jeder Hinsicht vollständig dem Muster in Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoVO entspricht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr ist die Belehrung für finanzierte Grundstücksgeschäfte abweichend von der Musterbelehrung umgesetzt worden. Ferner sind Zusätze dergestalt gemacht worden, dass die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ konkret um den Hinweis „zu Darlehens- /Kreditvertrag vom ...“ ergänzt wurde und dass der Widerrufsfrist ein Fußnoten-Hinweis mit der Aufforderung zur konkreten Überprüfung im Einzelfall beigefügt wurde. Auch der Klammer-Zusatz betreffend mögliche Angaben zum Widerrufs-Adressaten ist in den streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen vorhanden, in dieser Form zumindest gestalterisch in der Musterbelehrung aber nicht vorgesehen.
483.
49Das Widerrufsrecht konnte jedoch gleichwohl nicht mehr wirksam ausgeübt werden, weil die Klägerin, indem sie mit der Beklagten die streitgegenständlichen Darlehensverträge einvernehmlich aufhob, ihr Widerrufsrecht verwirkt hat (§ 242 BGB). Dazu im Einzelnen:
50Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGHZ 97, 212 ff., Palandt/Grüneberg, 74. Aufl. 2014, § 242 Rn. 87).
51a)
52Das Zeitmoment ist gegeben, denn seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Widerspruchsrechtes sind mehrere Jahre vergangen. Die Klägerin konnte ihr Widerrufsrecht seit Abschluss der Darlehensverträge am 23.10.2007 bzw. 25.10.2007 ausüben. Den Widerruf erklärte sie jedoch erst mit Schreiben vom 04.07.2014, mithin etwa 6 ¾ Jahre später. Diese Zeitspanne ist insbesondere mit Blick auf die vom Gesetz bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung vorgesehene Widerrufsfrist von 2 Wochen ausgesprochen lang. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass ein Verhalten des Berechtigten, das einem konkludenten Verzicht nahe kommt, die erforderliche Zeitspanne mindert, so etwa die Nichtgeltendmachung des Anspruchs bei einer Abrechnung oder bei Verhandlungen (Palandt/Grüneberg, 74. Aufl. 2014, § 242 Rn. 93). Ein derartiges Verhalten lag im Abschluss der Aufhebungsverträge (hierzu näher sogleich).
53b)
54Das Umstandsmoment wurde durch den Abschluss der Aufhebungsverträge zwischen der Klägerin und der Beklagten im Juli bzw. August 2012 erfüllt.
55aa)
56Die Parteien schlossen im Juli/August 2012 einvernehmlich Verträge zur Aufhebung der Darlehensverträge, die sodann vollständig abgewickelt wurden. Die Beklagte hat unter Vorlage ihrer Schreiben vom 20.06.2012 an die Klägerin schlüssig dargelegt, dass die Klägerin lediglich den Wunsch geäußert habe, vorzeitig aus den Verträgen entlassen zu werden. Indem die Beklagte sich hiermit gegen Zahlung einer jeweiligen Vorfälligkeitsentschädigung einverstanden erklärt hat, hat sie der Klägerin konkludent ein Angebot auf Abschluss der jeweiligen Aufhebungsverträge unterbreitet. Dieses Angebot hat die Klägerin durch Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen am 16.08.2012 konkludent angenommen.
57In diesem Zusammenhang kann die Klägerin nicht damit gehört werden, dass die Beklagte sie aufgrund besonderer Kündigungsgründe aus den Verträgen entlassen habe. Eine solche Kündigung ist weder aus den Umständen ersichtlich noch konkret von der Klägerin vorgetragen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung gemäß § 490 Abs. 2 S. 1 u. 2 BGB seitens der Klägerin erfüllt worden wären. Denn bei der Ausübung dieses Kündigungsrechtes hätte die Klägerin die in §§ 490 Abs. 2 S. 1, 488 Abs. 3 S. 2 BGB normierte dreimonatige Kündigungsfrist einhalten müssen. Sie ist von der Beklagten aber bereits vor Ablauf dieser Frist aus dem Vertrag entlassen worden. Dies zeigt sich schon darin, dass die Klägerin die Vorfälligkeitsentschädigung bereits am 16.08.2012 und damit weniger als 2 Monate nach dem Schreiben der Beklagten vom 20.06.2012 gezahlt hat. Eine Kündigungserklärung hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt vorgelegt oder behauptet.
58Andere Kündigungsgründe legt die Klägerin nicht ansatzweise dar. Angesichts des substantiierten Vortrages der Beklagten zum Abschluss der Aufhebungsverträge wäre ein vergleichbar substantiierter Vortrag der Klägerin zu angeblichen Kündigungsgründen aber erforderlich und der Klägerin auch zumutbar gewesen (vgl. Zöller/Greger, 30. Auflage, § 138 Rn. 8 ff.).
59Für das Umstandsmoment ist neben dem Abschluss der Aufhebungsverträge weiter beachtlich, dass die Klägerin die Vorfälligkeitsentschädigungen bereits am 16.08.2012 zahlte und damit nur 6 Wochen, nachdem die Beklagte ihr am 04.07.2012 die Abrechnung der verschiedenen Darlehen erteilt hatte. Aufgrund des Verhaltens der Klägerin in den Vertragsverhandlungen, der Abgabe ihrer Willenserklärung auf Abschluss der Aufhebungsverträge sowie der raschen Zahlung der vereinbarten Vorfälligkeitsentschädigungen konnte und durfte die Beklagte sich darauf einrichten, die Klägerin werde ihr vermeintliches Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen. Die Klägerin wählte unter mehreren ihr grundsätzlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beendigung des Darlehensvertrages den Aufhebungsvertrag. Um die weitere – zumindest denkbare – Gestaltungsmöglichkeit eines Widerrufs des Darlehensvertrages wusste die Klägerin, weil sie die - wenngleich nicht ordnungsgemäßen – Widerrufsbelehrungen unstreitig erhalten hatte. Diese Belehrungen ließen die Klägerin über das Bestehen eines Widerrufsrechtes als solchem nicht im Unklaren. Gleichwohl entschied sie sich für den Abschluss von Aufhebungsverträgen. Vor diesem Hintergrund musste die Beklagte nicht damit rechnen, dass die Klägerin Jahre später versuchen würde, die durch die Aufhebungsverträge längst beendeten und abgewickelten Darlehensverträge noch nachträglich zu widerrufen.
60Die Klägerin kann in diesem Zusammenhang auch nicht damit gehört werden, dass die Annahme eines Aufhebungsvertrages zu einer unangemessenen Benachteiligung führe und gegen wesentliche gesetzliche Grundgedanken i.S.d. §§ 511, 361 BGB n.F. verstoße. Denn eine Belehrung über das Widerrufsrecht ist – wenngleich falsch – bei Vertragsschluss erteilt worden, so dass der Klägerin das grundsätzliche Bestehen eines Widerrufsrechtes bekannt war. Eine nachträgliche Vereinbarung kann insoweit keine Umgehung darstellen, sondern ist Teil der der Klägerin verbleibenden Privatautonomie. Auch ein Verzicht auf das Widerrufsrecht ist dementsprechend nachträglich ohne Weiteres möglich.
61Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Beklagte den Verzicht seitens der Klägerin durch eine arglistige Täuschung herbeigeführt hätte. Eine arglistige Täuschung darüber, dass eine vorzeitige Vertragsauflösung nur gegen Vorfälligkeitsentschädigung möglich sei, ist jedoch nicht ersichtlich:
62Es besteht schon keine Hinweispflicht der Bank auf eine bestehende Kündigungsmöglichkeit – und entsprechend auch auf ein Widerrufsrecht (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 09.12.1998, Az. 9 U 177/98, WM 1999, 1007). Dies gilt umso mehr, als es sich bei den Aufhebungsverträgen um privatautonom getroffene Entscheidungen handelt, die erst lange nach Abschluss der Darlehensverträge zu einem Zeitpunkt getroffen wurden, als das Widerrufsrecht grundsätzlich schon längst begründet war und es somit allein in das Ermessen der Klägerin gestellt war, ob sie von diesem Widerrufsrecht Gebrauch machen wollte oder nicht.
63Im Übrigen ist weder aus den Umständen ersichtlich noch von der Klägerin schlüssig vorgetragen, dass die Beklagte arglistig gehandelt hätte. Denn es kann nicht unterstellt werden, dass die Beklagte Kenntnis hatte, dass die Klägerin bei wahrheitsgemäßer Erklärung den Vertrag nicht oder in anderer Form abgeschlossen hätte. Arglist erfordert aber die Kenntnis des Handelnden, dass der andere Teil durch die Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wird, d.h. dass dieser bei wahrheitsgemäßer Erklärung nicht oder nur zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Eine solche Kenntnis auf Seiten der Beklagten ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan. Denn auch bei einer Kündigung gemäß § 490 Abs. 2 BGB hätte die Klägerin gemäß § 490 Abs. 2 S. 3 BGB eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen müssen. Sie stand durch den Aufhebungsvertrag also nicht schlechter als bei Wahrnehmung ihres Kündigungsrechtes. Vielmehr stand sie mit dem Aufhebungsvertrag sogar besser, weil sie nicht die gemäß §§ 490 Abs. 2 S. 1, 488 Abs. 3 S. 2 BGB einschlägige dreimonatige Kündigungsfrist einhalten musste, sondern sofort von der Beklagten aus dem Vertrag entlassen wurde. Vor diesem Hintergrund ist der Aufhebungsvertrag sogar als Entgegenkommen der Beklagten zu werten. Für die Annahme einer Arglist verbleibt insofern kein Raum.
64Hinzu kommt, dass man angesichts der häufig wechselnden Gesetzeslage zur Widerrufsbelehrung – insbesondere im Hinblick auf die Musterbelehrung – der Beklagten nicht unterstellen kann, dass sie von der Fehlerhaftigkeit ihrer Widerrufsbelehrung Kenntnis hatte und vor diesem Hintergrund bewusst das Bestehen eines Widerrufsrechts verschwieg. Dies gilt umso mehr, als der Bundesgerichtshof bereits wiederholt festgestellt hat, dass selbst die vom Gesetzgeber entworfene Musterbelehrung fehlerhaft ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10, m.w.N.). Man kann von der Beklagten keine bessere Rechtskenntnis erwarten als vom Gesetzgeber.
65Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 20.01.2015 bestreitet, eine arglistige Täuschung begangen zu haben, war der Klägerin keine Frist zu einer diesbezüglichen Stellungnahme einzuräumen, weil der Vortrag der Beklagten nicht entscheidungserheblich war (vgl. insoweit Zöller/Greger, 30. Aufl., § 283 Rn. 2a). Vielmehr war schon der Vortrag der Klägerin zum Vorliegen einer arglistigen Täuschung nach den obigen Ausführungen unschlüssig, so dass es auf den diesbezüglichen Schriftsatz der Beklagten für die Entscheidung nicht ankam.
66bb)
67Sinn und Zweck der verbraucherschützenden Normen über das Widerrufsrecht stehen einer Verwirkung des Widerrufsrechts durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages nicht entgegen.
68(1)
69Es ist ohnehin zweifelhaft, ob nach Ausübung von Gestaltungsrechten wie der Kündigung eines Vertrages oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages überhaupt noch die Möglichkeit des Widerrufs besteht: So führte das OLG Hamm im Beschluss vom 31.08.2011 (20 U 81/11, zitiert nach juris, dort Rn. 15f.) aus, ein Widerruf sei nach vollständiger Vertragsbeendigung und -abwicklung nicht mehr möglich. Das Widerspruchs- bzw. Widerrufsrecht solle vor vertraglichen Bindungen schützen, die der Verbraucher möglicherweise übereilt, ohne gründliche Abwägung des Für und Wider eingegangen sei. Mache der Verbraucher aber von seinem Wahlrecht zwischen mehreren Gestaltungsrechten Gebrauch und entscheide sich für ein anderes Gestaltungsrecht als den Widerruf, sei diese Wahl für ihn bindend. So bringe ein Verbraucher beispielsweise durch Erklärung der Kündigung zum Ausdruck, dass er die vertragliche Bindung nicht ex tunc (also rückwirkend), sondern nur ex nunc (also für die Zukunft) beseitigen wolle bzw. im Umkehrschluss eine Bindung für die Vergangenheit gerade anerkenne. Bei dieser Sachlage bestehe auch im Sinne des wohlverstandenen Verbraucherschutzes für die rückwirkende Zulassung eines Widerspruchs- bzw. Widerrufsrechts kein Raum.
70Ebenso entschied das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 18.01.2012, 6 W 221/11, BeckRS 2012, 08128): Schließlich und vor allem handele es sich bei dem in Betracht kommenden Widerrufsrecht seiner Natur nach um ein besonders ausgestaltetes Rücktrittsrecht. Wie letzteres diene das Widerrufsrecht daher der Umgestaltung eines noch bestehenden Schuldverhältnisses und könne deshalb keine Anwendung finden, wenn der Vertrag, um dessen Widerruf es gehe, bereits auf andere Weise zum Wegfall gekommen sei. Dies sei indes durch nachfolgende Verträge geschehen, die die ursprünglichen Verträge nicht nur erweitert, sondern vollständig ersetzt hätten.
71Im Ergebnis übereinstimmend entschied das OLG Köln (Urteil vom 25.01.2012, 13 U 30/11, BKR 2012, 162), das ebenfalls von einer Verwirkung des Widerrufsrechts ausging. Im Hinblick auf das Zeitmoment komme es nicht darauf an, ob der Verbraucher von dem trotz Fristablaufs tatsächlich - d.h. aus rechtlichen Gründen - fortbestehenden Widerrufsrecht Kenntnis gehabt habe. Das sei jedenfalls dann unbedenklich, wenn es nicht um eine (vollständig) fehlende, sondern nur um eine formal missverständliche und allein deshalb nicht ordnungsgemäße Widerrufsfrist gehe. Angesichts der vollständigen, beiderseitigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Aufhebungsvertrag sei auch das sog. Umstandsmoment erfüllt. Dieser Wertung stehe nicht entgegen, dass § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. dem Verbraucher im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung grundsätzlich ein unbefristetes Widerrufsrecht einräume. Dies bedeute lediglich, dass das Widerrufsrecht des nicht ordnungsgemäß belehrten Verbrauchers keiner gesetzlichen Ausübungs- oder Ausschlussfrist unterliege, nicht aber, dass es ungeachtet der Grundsätze von Treu und Glauben gleichsam unbegrenzt ausgeübt werden könne. Auch habe die Beklagte selbst dann auf die Nichtgeltendmachung des Widerrufsrechts vertrauen dürfen, wenn der Kläger keine Kenntnis vom noch bestehenden Widerrufsrecht gehabt habe. Denn der Kläger habe eine - wenn auch nicht ordnungsgemäße - Widerrufsbelehrung erhalten. Diese habe einen durchschnittlichen Verbraucher aber über das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts als solches nicht im Unklaren gelassen.
72Die Kammer verkennt nicht, dass in der Rechtsprechung die wirksame Ausübung eines Widerrufsrechts auch nach Abwicklung des zu Grunde liegenden Vertrages für möglich gehalten wird: So entschied der BGH in einem Urteil vom 07.05.2014 (Az. IV ZR 76/11, zitiert nach juris, dort Rn. 35 ff.), die vom dortigen Kläger ausgesprochene Kündigung des Vertrages stehe dem späteren Widerspruch nicht entgegen. Da der Kläger über sein Widerspruchsrecht nicht ausreichend belehrt worden sei, könne er sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerspruch nicht sachgerecht ausüben. Verwirkung sei nicht eingetreten, da es am Umstandsmoment fehle. Ein schutzwürdiges Vertrauen könne die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchserklärung erteilte.
73Ähnlich führt das OLG Hamm (Urteil vom 11.12.2013, 31 U 127/13, zitiert nach juris, dort Rn. 26) aus, dem Widerruf des Vertrags stehe nicht entgegen, dass dieser Vertrag durch einen weiteren Vertrag abgelöst worden sei. Sei eine Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erteilt worden, so werde die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt. Der Widerruf könne daher unbefristet erfolgen, dies sogar dann, wenn der Vertrag vollständig erfüllt sei. Die gegenteilige Ansicht werde dem Gedanken des Verbraucherschutzes nicht gerecht. Ebenso entschied das Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 24. April 2014,10 O 272/13 (Blatt 133 ff. d.A.).
74(2)
75Die Kammer schließt sich gleichwohl der erstgenannten Auffassung an, wonach ein Widerrufsrecht jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn der Verbraucher eine - wenn auch nicht vollständig ordnungsgemäße - Widerrufsbelehrung erhalten und vor dem Widerruf mit dem Kreditinstitut einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat und dieser Aufhebungsvertrag vollständig abgewickelt worden ist.
76Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, den Verbraucher vor übereilten Entscheidungen zu schützen und ihm selbst nach Abschluss des Vertrages noch eine gewisse Bedenkzeit zur gründlichen Abwägung des Für und Wider zu gewähren (Palandt/Grüneberg, 74. Aufl. 2014, § 355 Rn. 2). Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzlich immerhin, aber auch nur zwei Wochen betragende Widerrufsmöglichkeit zu sehen. Die Bestimmung, wonach der Lauf der Widerrufsfrist erst bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung beginnt und das Widerrufsrecht sonst unbefristet besteht, dient dabei nicht originär dazu, dem Verbraucher eine unbefristete Bedenkzeit zu ermöglichen, sondern stellt eine scharfe Sanktionierung des Verwenders der Widerrufsbelehrung dar, um ihn zur Verwendung ordnungsgemäßer Belehrungen zu bewegen. Keinesfalls ist es Sinn und Zweck dieser Norm, dem Verbraucher den Widerruf eines Vertrages aus rein wirtschaftlichen Motiven auch nach langen Jahren der vertragsgemäßen Erfüllung durch beide Seiten zu ermöglichen. Gerade dies wird jedoch derzeit in den Print- und sonstigen Medien gerichtsbekanntermaßen umfangreich propagiert.
77Gerade im vorliegenden Fall gebietet es das Verbraucherschutzrecht aus mehreren Gründen nicht, der Klägerin noch ein Widerrufsrecht nach Abschluss und Abwicklung der Aufhebungsverträge einzuräumen. Zum einen durfte die Beklagte aufgrund des Abschlusses der Aufhebungsverträge schutzwürdig auf das Bestehen dieser Verträge vertrauen, da durch die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss eine Zäsur herbeigeführt wurde, die in der vollständigen Beendigung der Darlehensverträge ex nunc bestand. Indem die Klägerin die Aufhebung der Darlehensverträge vereinbarte, machte sie von einer im Zuge der Privatautonomie bestehenden Möglichkeit Gebrauch, die Verträge gerade nicht durch einen Widerruf in ein Abwicklungsschuldverhältnis umzuwandeln. Vielmehr erkannte die Klägerin durch Abschluss der ex nunc wirkenden Aufhebungsverträge eigenverantwortlich ihre Bindung aus den Darlehensverträgen für die Vergangenheit an. Anders als bei einseitigem Ausüben eines Wahlrechtes zwischen zwei einseitigen Gestaltungsrechten – wie der Kündigung und dem Widerruf (dazu BGH, Urteil vom 16.10.2013, IV ZR 52/12, zitiert nach juris, dort Rn. 24 mit weiteren, auch abweichenden Nachweisen) – hat die Klägerin hier eine einvernehmliche zweiseitige Regelung mit der Beklagten zur Beendigung der Darlehensverträge getroffen und damit einen Vertrauenstatbestand bei der Beklagten geschaffen. Dies gilt umso mehr, als die Aufhebungsverträge vollständig durch Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen und Entlassung der Klägerin aus den Darlehensverbindlichkeiten abgewickelt worden sind. Eine einseitige Widerrufsmöglichkeit nach einvernehmlich vertraglich vereinbarter Aufhebung der Darlehensverträge ist auch aus Gründen des Verbraucherschutzes nicht geboten. Über die bereits oben weiter ausgeführten Argumente hinaus, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt, ist außerdem zu berücksichtigen, dass die Klägerin ersichtlich nicht handelte, um sich von einem übereilt abgeschlossenen Darlehensvertrag zu lösen, sondern um die Vorfälligkeitsentschädigungen - wie hier beantragt – zurück zu erhalten, nachdem sie zuvor die Darlehensverträge aufgehoben hat.
78cc)
79Die Beklagte hat sich im Vertrauen auf die mit der Klägerin abgeschlossenen Aufhebungsverträge auch so in ihren Maßnahmen eingerichtet, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Widerrufsrechtes der Klägerin ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Die Beklagte hat nicht mehr rückgängig zu machende Vermögensdispositionen dergestalt getroffen, dass sie die ausgehandelten und erhaltenen Vorfälligkeitsentschädigungen in ihr Finanzsystem eingebucht und die Darlehensverträge bei sich ausgebucht hat. Es ist der Beklagten nicht zuzumuten, die bereits seit zwei Jahren wieder in ihrem Finanzkreislauf befindlichen Vorfälligkeitsentschädigungen auszubuchen und an die Klägerin zurückzuzahlen.
80Entgegen der Ansicht der Klägerin verliert die Beklagte ihre Schutzwürdigkeit auch nicht unter dem Aspekt der nach Auffassung der Klägerin verübten arglistigen Täuschung, weil eine arglistige Täuschung weder hinreichend von der Klägerin dargetan noch sonst aus den Begleitumständen ersichtlich ist. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
81II.
82Ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der mit der Klageforderung geltend gemachten Beträge aus einer anderen Rechtsgrundlage ist nicht ersichtlich. Insbesondere liegt keine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten vor, da sowohl die Darlehensverträge als auch die Aufhebungsverträge Rechtsgründe für die Zahlungen der Klägerin darstellen (§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alternative BGB). Das von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte BGH-Urteil bezieht sich ersichtlich auf eine andere Fallgestaltung, nämlich diejenige, dass die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung die tatsächlich für die damalige Beklagte aus der vorzeitigen Darlehensabwicklung entstandenen Nachteile überstieg. Dafür, dass die Vorfälligkeitsentschädigung im vorliegenden Falle die seitens der Beklagten erlittenen Nachteile übersteigen würde, bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Dies wird von der Klägerin auch gar nicht behauptet.
83B.
84Mangels Anspruchs auf Rückzahlung gegen die Beklagte hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf etwaige Zinszahlungen, §§ 280, 286, 288 BGB.
85C.
86Aus denselben Gründen entfallen auch etwaige Ansprüche auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Nur ergänzend merkt die Kammer in diesem Zusammenhang an, dass die Ansicht der Klägerin, wonach in der fehlenden Anerkennung des Widerrufsrechtes eine Vertragsverletzung seitens der Beklagten liege, fernliegend ist. Eine – zudem nach obigen Ausführungen durchaus vertretbare – Rechtsauffassung kann keine Vertragsverletzung darstellen. Es besteht keine Vertragspflicht der Beklagten, der Klägerin im Hinblick auf die juristische Bewertung von Sachverhalten nach dem Munde zu reden.
87D.
88Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
(1) Bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer individuelle Empfehlungen zu einem oder mehreren Geschäften erteilt, die im Zusammenhang mit einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag stehen (Beratungsleistungen), hat er den Darlehensnehmer über die sich aus Artikel 247 § 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu informieren.
(2) Vor Erbringung der Beratungsleistung hat sich der Darlehensgeber über den Bedarf, die persönliche und finanzielle Situation sowie über die Präferenzen und Ziele des Darlehensnehmers zu informieren, soweit dies für eine passende Empfehlung eines Darlehensvertrags erforderlich ist. Auf Grundlage dieser aktuellen Informationen und unter Zugrundelegung realistischer Annahmen hinsichtlich der Risiken, die für den Darlehensnehmer während der Laufzeit des Darlehensvertrags zu erwarten sind, hat der Darlehensgeber eine ausreichende Zahl an Darlehensverträgen zumindest aus seiner Produktpalette auf ihre Geeignetheit zu prüfen.
(3) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer auf Grund der Prüfung gemäß Absatz 2 ein geeignetes oder mehrere geeignete Produkte zu empfehlen oder ihn darauf hinzuweisen, dass er kein Produkt empfehlen kann. Die Empfehlung oder der Hinweis ist dem Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
(1) Über die Vorschriften dieses Untertitels hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs.
(2) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(3) Ist der Beginn der Widerrufsfrist streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.