Landgericht Essen Urteil, 31. Juli 2014 - 23 KLs 66/13
Tenor
Die Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von
2 Jahren
verurteilt.
Die Vollstreckung dieser Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Von der Auferlegung von Kosten und gerichtlichen Auslagen wird abgesehen.
angewandte Vorschriften: §§ 212, 213, 21 StGB, 1, 3 JGG
1
Gründe
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
3I.
4Die jetzt 17 Jahre alte Angeklagte wurde am … in N geboren. Sie wuchs gemeinsam mit ihren Geschwistern, dem ein Jahr älteren Bruder B und ihrem vier Jahre jüngeren Bruder B1, im Haushalt ihrer Eltern B2 in N, später in H auf. Die Mutter der Angeklagten, die nach der Geburt ihrer Kinder zunächst keiner beruflichen Tätigkeit nachging, arbeitete zunächst in einer Fleischerei, später als Reinigungskraft. Der Vater der Angeklagten arbeitete als Betriebsschlosser.
5Nach dem Besuch des Kindergartens wurde die Angeklagte in die N1-Schule, der städtischen Grundschule am S-Weg in H, eingeschult. Von dort wechselte sich nach stetigen Versetzungen auf die Hauptschule am F-Weg in H. Hier wiederholte sie auf eigenen Wunsch die neunte Klasse, in der Hoffnung, bessere Leistungen zu erzielen und auf diese Art und Weise nicht nur den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 Typ A, sondern den qualifizierten Hauptschulabschluss nach Klasse 10 Typ B (Fachoberschulreife) zu erreichen. Die Angeklagte verließ nach erfolgreichem Abschluss der Klasse 10 Typ B im Sommer 2014 die Hauptschule mit der Fachoberschulreife.
6Die Angeklagte wird am 01.09.2014 ein freiwilliges soziales Jahr beginnen. Anschließend plant sie, eine Ausbildung zur Krankenschwester zu absolvieren.
7In ihrer Freizeit spielt die Angeklagte gemeinsam mit ihrem Vater und ihrem älteren Bruder in einer Band, die lediglich aus diesen drei Familienmitgliedern besteht. Auch spielte sie während ihrer Schulzeit in der Schülerband ihrer Hauptschule, mit der sie auch gelegentlich öffentlich auftrat.
8Die Angeklagte hatte in der Vergangenheit zunächst in M, später in S1 einen festen Freund. Zu sexuellen Kontakten kam es in diesen Beziehungen jedoch nicht. Etwa im Jahr 2011 lernte die Angeklagte den drei Jahre älteren P, der ebenfalls die Hauptschule am F-Weg in H besuchte und der der Angeklagten zuvor bereits seit längerer Zeit vom Sehen her bekannt war, näher kennen. Sie verliebte sich in ihn. Beide wurden im November 2011 ein Paar. Ihre Beziehung war jedoch in der Folgezeit dadurch geprägt, dass die Eltern der Angeklagten P massiv ablehnten. Daraus ergaben sich Auseinandersetzungen und Konflikte, deren Einzelheiten im Rahmen der Tatvorgeschichte unter Ziffer II.1. näher darzustellen sein werden.
9Die Angeklagte ist nicht vorbestraft.
10II.
111. Die Angeklagte wuchs, wie bereits dargestellt, mit ihren Brüdern im Haushalt ihrer Eltern auf. Dabei erlebten sie und ihre Geschwister ihre Eltern in einer „klassischen“ Rollenverteilung. Der Vater der Angeklagten war das Familienoberhaupt. Er sorgte als Hauptverdiener maßgeblich für den Unterhalt der Familie und nahm eine dominante und prägende Rolle in der Erziehung seiner Kinder und in der Gestaltung des Familienlebens ein. Dabei schoss er aus Liebe zu seinen Kindern und aus Sorge um ihr Wohlergehen bei verschiedenen Gelegenheiten über das Ziel hinaus: so erschien er beispielsweise nach einem Anruf der Angeklagten, die in ihrer Schule mit der Leiterin einer Arbeitsgemeinschaft nicht zu Recht kam, in der Hauptschule am F-Weg, um seine Tochter ohne vorherige Rücksprache mit der Schulleitung und der Arbeitsgemeinschaftsleiterin und ohne die möglichen Konsequenzen seines eigenmächtigen Handelns für sich und seine Tochter zu bedenken, aus dem Unterricht herauszuholen. Nach einem klärenden Gespräch mit dem stellvertretenden Schulleiter sah der Vater der Angeklagten sein Fehlverhalten jedoch ein. Letztlich führte das dominante und prägende Verhalten des Vaters in der Erziehung seiner Kinder jedoch dazu, dass sich die Angeklagte, als sie in die Pubertät kam und zunehmend Eigenständigkeit und Unabhängigkeit entwickeln wollte, eingeengt fühlte. Gleichwohl hatte die Angeklagte zu ihrem Vater ein engeres Verhältnis als zu ihrer Mutter; sie sah sich selbst als „Papakind“.
12Die Mutter der Angeklagten war in der Erziehung ihrer Kinder und in der Gestaltung des Familienlebens ebenfalls präsent, nahm jedoch gegenüber dem Vater der Angeklagten eine untergeordnete Rolle ein.
13Die Angeklagte, die – wie bereits dargestellt – in der Vergangenheit Beziehungen mit M und S1 geführt hatte, in denen es jedoch nicht zu sexuellen Kontakten gekommen war, lernte etwa im Jahr 2011 den drei Jahre älteren P näher kennen, der ebenfalls die Hauptschule am F-Weg in H besuchte und der ihr zuvor bereits seit längerer Zeit vom Sehen her bekannt war. Sie verliebte sich ihn. Beide wurden im Jahr 2011 ein Paar und hatten auch miteinander Geschlechtsverkehr. Dabei verhüteten die Angeklagte und P nur unregelmäßig mit einem Kondom. Die Antibabypille nahm die Angeklagte nicht.
14Die Angeklagte erlebte jedoch, dass ihre Eltern P nicht akzeptierten, sondern ihn massiv ablehnten. P hatte in H1 einen schlechten Ruf. Ihm wurde – zu Unrecht – unterstellt, wegen Körperverletzungsdelikten, auch zum Nachteil einer ehemaligen Freundin, vorbestraft zu sein. Obwohl ihre Eltern P massiv ablehnten, hielt die Angeklagte zu ihrem Freund. Dies führte zu Auseinandersetzungen zwischen der Angeklagten und ihren Eltern. Die Angeklagte war zwischen ihrer Liebe und Solidarität zu ihren Eltern und ihrer Liebe und Solidarität zu ihrem Freund hin- und hergerissen. Diese Auseinandersetzungen und dieses Gefühl des Hin- und Hergerissenseins führten schließlich dazu, dass die Angeklagte sowohl ihre Eltern als auch ihren Freund belog. Denn die Angeklagte hatte wegen der dominanten und prägenden Rolle ihres Vaters in ihrer bisherigen Erziehung nicht gelernt, Auseinandersetzungen auszutragen und ihren eigenen Standpunkt zu vertreten. Wenn die Angeklagte nun sowohl ihren Eltern gegenüber als auch P gegenüber die Unwahrheit sagte, bot ihr dies den – vermeintlich einfachen – Weg, weitere Auseinandersetzungen und Konflikte von vornherein zu vermeiden. So gab die Angeklagte ihren Eltern gegenüber bei verschiedenen Gelegenheiten bewusst wahrheitswidrig an, sie habe sich von P getrennt. Auch bestritt sie, mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben. In Wahrheit jedoch traf sie sich weiterhin heimlich mit ihrem Freund und führte mit ihm auch den Geschlechtsverkehr durch. P gegenüber spiegelte sie bewusst wahrheitswidrig vor, ihre Eltern hätten ihn nun akzeptiert. So gab sie ihm gegenüber beispielsweise an, ihr Vater sei im Urlaub und ihre Mutter wolle diese Gelegenheit nutzen, um sich mit ihm – P – auszusprechen. Tatsächlich hatte die Mutter eine solche Absicht jedoch nie geäußert.
15Trotz des zuvor beschriebenen Vermeidungsverhaltens der Angeklagten nahmen die Auseinandersetzungen und Konflikte zwischen der Angeklagten, die weiterhin zu ihrem Freund hielt, und ihren Eltern im weiteren Verlauf zu. Aber auch die Auseinandersetzungen und Konflikte zwischen P und den Eltern der Angeklagten spitzen sich zu. Dies führte auch dazu, dass die Angeklagte darüber nachdachte, aus ihrem Elternhaus auszuziehen. Die Mutter von P, welche diese Auseinandersetzungen und Konflikte sowie die Überlegungen der Angeklagten mitbekommen hatte, bot der Angeklagten deshalb ihre Hilfe an und machte ihr den Vorschlag, sie zum Jugendsamt der Stadt H2 zu begleiten, um sich dort beraten lassen. Letztlich kam es jedoch nicht dazu, da die Angeklagte – wiederum um weiteren Auseinandersetzungen mit ihren Eltern aus dem Weg zu gehen ‑ einen Rückzieher machte.
16Schließlich eskalierten die Auseinandersetzungen und Konflikte zwischen den Eltern der Angeklagten und P. Dies führte auch dazu, dass die Eltern der Angeklagten sogar anwaltliche bzw. gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen wollten, um P „los zu werden“. Schließlich kam es auf dem Höhepunkt der Auseinandersetzungen zu folgendem Vorfall: Die Angeklagte war zu P gefahren, obwohl ihr dies zuvor von ihrem Vater untersagt worden war. Sie hatte vor, bei P zu übernachten oder sogar ganz zu ihm zu ziehen. Sie ließ sich jedoch von ihrem Freund überreden, wieder zu ihren Eltern zurückzukehren. Als P die Angeklagte gerade zur Bushaltestelle begleitete, fuhren die Eltern der Angeklagten in ihrem Pkw vor. Es kam nun zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen dem Vater der Angeklagten und P, in deren Verlauf es auch zu wechselseitigen Beleidigungen und Bedrohungen kam. P drohte dem Vater der Angeklagten schließlich auch Prügel an. Dieser rief sodann die Polizei, die die Auseinandersetzung schließlich beenden konnte.
17In der Folgezeit trennte sich P von der Angeklagten. Er fühlte sich von der Angeklagten belogen. Diese hatte ihm wiederholt vorgespiegelt, ihre Eltern würden ihn nun akzeptieren, was tatsächlich jedoch nicht der Fall war. P hatte deshalb das Vertrauen zu der Angeklagten verloren. Auch war er die ständigen Auseinandersetzungen mit den Eltern der Angeklagten leid. Die Angeklagte hing jedoch nach wie vor an P und litt unter der Trennung.
18In der Trennungsphase stellte die Angeklagte fest, dass sie schwanger war. Ihre Periode war zweimal ausgeblieben. Sie teilte P mit, dass ihre Periode ausgeblieben sei und sie den Verdacht habe, schwanger zu sein. Jedoch hatte die Angeklagte P auch in der Vergangenheit bereits mehrfach wahrheitswidrig vorgespiegelt, schwanger zu sein, um ihn an sich zu binden. Sie hatte dann jedoch stets angegeben, ihre Periode habe wieder eingesetzt. Die Angeklagte erlebte daher nun, dass P die – erneute ‑ Nachricht, dass sie schwanger sei, wegen der vorangegangenen Vorfälle zunächst nicht ernst nahm und sodann, als ihm bewusst wurde, dass es diesmal tatsächlich ernst war, reserviert reagierte und von der Vorstellung, Vater zu werden, nicht begeistert war. Die Kammer konnte jedoch nicht feststellen, dass er die Angeklagte aufforderte, das Baby abzutreiben und ihr drohte, ihr bzw. ihrem ungeborenen Kind etwas anzutun, wenn sie diese Abtreibung nicht machen lasse.
19In der Folgezeit entwickelte die Angeklagte ein ambivalentes Verhältnis zu ihrer Schwangerschaft: Einerseits wollte sie das Kind austragen und lehnte einen Schwangerschaftsabbruch ab. Auch informierte sie sich im Internet über die Themen Schwangerschaft und Geburt. Anderseits schob sie die Auseinandersetzung mit ihrer Schwangerschaft und der zwangsläufig bevorstehenden Geburt aus Angst vor der Reaktion ihrer Eltern, insbesondere ihres Vaters, aus Angst vor weiteren Auseinandersetzungen mit ihren Eltern und aus Angst, die Erwartungen ihrer Eltern, insbesondere ihres Vaters, zu enttäuschen, stets weiter hinaus. Sie wehrte die Schwangerschaft ab und begann bewusst, weite Kleidung zu tragen, um ihre Gewichtszunahme vor ihrer Familie und ihrem Umfeld zu verbergen. Auch leugnete sie gegenüber anderen, schwanger zu sein. So teilte sie P schließlich bewusst wahrheitswidrig mit, sie habe ihre Periode wieder bekommen und sei nicht schwanger. Auch gegenüber anderen Personen aus ihrem Umfeld, denen die körperlichen Veränderungen der Angeklagten, insbesondere ihre Gewichtszunahme aufgefallen waren, gab sie bei verschiedenen Gelegenheiten an, nicht schwanger zu sein. So wurde die Angeklagte von der Sozialarbeiterin ihrer Schule, der Zeugin C, in einem Anfang 2013 im Rahmen der Schulabgänger-Beratung stattfindenden Gespräch darauf angesprochen, ob sie schwanger sei. Zuvor war die Sozialarbeiterin ihrerseits von dem Klassenlehrer der Angeklagten und dem stellvertretenden Schulleiter der Hauptschule, der die Angeklagte in Physik unterrichtete, darauf angesprochen worden, dass ihnen der Verdacht gekommen sei, die Angeklagte könnte schwanger sein. Sowohl der Klassenlehrer als auch der stellvertretende Schulleiter trauten sich jedoch nicht, die Angeklagte selbst darauf anzusprechen. Sie fühlten sich einerseits als männliche Personen nicht kompetent genug, ein so heikles Thema gegenüber einem jungen Mädchen anzusprechen. Anderseits hatten sie auch Angst vor einer heftigen Reaktion des Vaters der Angeklagten, der ihnen aus vorangegangenen Vorfällen, wie beispielsweise dem bereits unter Ziffer I. näher beschrieben Vorfall, als eher aggressiv und cholerisch bekannt war. Sie baten deshalb die Sozialarbeiterin um ihre Mithilfe. In diesem Gespräch zeigte die Sozialarbeiterin der Angeklagten diverse Möglichkeiten auf, wie sie mit einer ungewollten Schwangerschaft umgehen könne und bot der Angeklagten ihre Hilfe an. Die Angeklagte leugnete jedoch, schwanger zu sein und erklärte ihre Gewichtszunahme damit, dass sie mehr – insbesondere Fastfood und Süßigkeiten – gegessen habe. Auch gab sie an, noch im Dezember einen Schwangerschaftstest gemacht zu haben, der negativ ausgefallen sei. Zudem behauptete sie, gemeinsam mit ihrer Mutter in 14 Tagen einen Termin beim Frauenarzt zu haben. Da der Sozialarbeiterin die Angaben der Angeklagten, an der ihr bis auf die Gewichtszunahme keine weiteren körperlichen Veränderungen ‑ wie etwa der für Hochschwangere typische, leicht „watschelnde“ Gang oder Schwierigkeiten beim Hinsetzen und Aufstehen ‑ aufgefallen waren, glaubhaft erschienen, unternahm sie nichts weiter.
20Auch ihren Eltern gegenüber verschwieg die Angeklagte, wie bereits dargestellt, schwanger zu sein. Sie hatte einerseits Angst, ihre Eltern, insbesondere ihren Vater, zu enttäuschen. Anderseits fürchtete sie sich vor der zu erwartenden Auseinandersetzung und der zu erwartenden heftigen Reaktion ihrer Eltern, wenn sie ihnen mitteilte, ausgerechnet von P, den ihre Eltern massiv abgelehnt hatten, schwanger zu sein. Die Angeklagte verbrachte nun mehr Zeit zu Hause und lernte intensiv für die Schule. Dies führte zu einer deutlichen Verbesserung ihrer Leistungen. Ihre Eltern betrachteten diese, aus ihrer Sicht positive, Veränderung im Verhalten ihrer Tochter, die sie auf die Trennung von P zurückführten, mit Wohlwollen. Die Schwangerschaft ihrer Tochter bemerkten sie nicht.
21Lediglich ihrer Klassenkameradin F1, die nahezu zeitgleich ebenfalls schwanger war, jedoch mit ihrer Schwangerschaft offen umging, offenbarte die Angeklagte wenige Tage vor der Geburt, schwanger zu sein.
222. Die Angeklagte, die am Abend des 02.02.2013 gemeinsam mit ihren Eltern und ihrer Großmutter in F2 eine Veranstaltung von O besuchte, bemerkte im Verlaufe des Abends, dass sie unter Unterleibsschmerzen litt. Ihr war sofort bewusst, dass es sich bei diesen Unterleibsschmerzen um Wehen handelte und ihr Baby nun alsbald zur Welt kommen würde. Dennoch vertraute sich die Angeklagte auch in dieser Situation ihren Eltern nicht an.
23Die Wehen hielten die ganze Nacht über an. Die Angeklagte, die wegen der Wehen nicht schlafen konnte, chattete in der Nacht vom 02.02.2013 auf den 03.02.2013 über X mit ihrer damaligen Freundin H3 und mit ihren Freunden S1 und A. Sie vertraute sich ihren Freunden jedoch weiterhin nicht an.
24Die Wehen hielten auch am 03.02.2014, einem Sonntag, weiter an. Die Angeklagte verbrachte den Tag im Bett und chattete trotz der Schmerzen weiter über X mit ihren Freunden. Ihren Eltern oder ihren Freunden vertraute sie sich nach wie vor nicht an. Vielmehr gab sie ihrer Mutter, die sich zeitweise im Zimmer ihrer Tochter aufhielt und sich über das Verhalten ihrer Tochter wunderte, bewusst wahrheitswidrig an, sie leide unter starken Regelschmerzen und bleibe deshalb im Bett liegen. Im Verlaufe des Tages nahm die Angeklagte auch mehrere Tabletten eines Schmerzmittels (Q oder J) ein, welche ihr ihre Mutter zur Bekämpfung der vermeintlichen Regelschmerzen gegeben hatte. Zwischen der Angeklagten und ihren Eltern, die nach wie vor nicht bemerkten, dass ihre Tochter schwanger war und in den Wehen lag, war am Vormittag bzw. Nachmittag des 03.02.2013 auch darüber gesprochen worden, wegen der vermeintlich starken Regelschmerzen ins Krankenhaus zu fahren. Dazu kam es jedoch zunächst nicht.
25Gegen 17:50 Uhr bemerkte die Angeklagte, dass die Geburt nun unmittelbar bevorstand. Sie verließ ihr Zimmer und ging in die Küche, um dort mehrere durchsichtige Plastikmülltüten von mittlerer Größe zu holen. In eine dieser Plastiktüten wollte sie ihr Baby verpacken, falls dieses tot zur Welt kommen sollte. Die Angeklagte teilte ihren Eltern mit, sie werde duschen gehen, ging in das Badezimmer und schloss die Badezimmertür hinter sich ab. Anschließend stellte sie die Dusche an. Sie wollte damit einerseits ihr angebliches Vorhaben, duschen zu gehen, gegenüber den Eltern glaubhaft erscheinen lassen. Anderseits wollte sie mit Hilfe des Rauschens der Dusche etwaigen Lärm ‑ Schmerzensschreie, Schreie des Babys ‑ übertönen. Die Angeklagte brachte nun, vor dem Waschbecken stehend, ihr Baby zur Welt. Bei der Geburt erlitt sie einen Dammriss zweiten Grades, der heftig blutete und zu einem massiven Blutverlust bei der Angeklagten führte. Die Angeklagte fing ihr Baby, als es aus dem Geburtskanal heraustrat, mit beiden Händen auf, trug es, noch durch die Nabelschnur mit ihm verbunden, zur Badewanne und durchtrennte dort mit einer Nagelschere die Nabelschnur. Der Angeklagten war jedoch nicht bekannt, dass die Nabelschnur vor der Durchtrennung beiderseits der Schnittstelle abgebunden werden muss, so dass sie dies unterlassen hatte. Infolgedessen traten erhebliche Mengen Blut aus der Nabelschnur aus. Die Angeklagte trug ihr Baby in ihren Armen zu einem im Bad stehenden Schmutzwäschekorb mit Deckel und legte ihr Baby auf einem Handtuch auf dem Deckel dieses Wäschekorbes ab.
26Nicht auszuschließen ist, dass die Angeklagte nun aufgrund einer akuten Belastungsreaktion in den Zustand einer Bewusstseinseinengung geriet. Ihr Fokus richtete sich nahezu ausschließlich darauf, das Badezimmer von den Spuren der Geburt zu reinigen, um die Schwangerschaft und die Geburt ihres Babys weiterhin geheim halten zu können. Sie begann mit allen ihr zur Verfügung stehenden Textilien, nämlich den im Bad hängenden Handtüchern sowie der Schmutzwäsche, die neben dem Wäschekorb auf dem Boden lag, das Badezimmer grob zu reinigen.
27Dabei unterbrach sie mehrfach die Reinigung des Badezimmers, ging zu dem Wäschekorb, betrachtete ihr Baby und stellte trotz ihrer durch die akute Belastungsreaktion hervorgerufenen Bewusstseinseinengung fest, dass es ein kleiner Junge war. Auch nahm sie ihren Sohn mehrfach längere Zeit auf den Arm. Dabei stellte sie trotz ihrer Bewusstseinseinengung deutliche Lebenszeichen des Babys fest. Sie erkannte, dass ihr Baby eine überwiegend rosige Hautfarbe mit nur einigen kleinen bläulichen Flecken hatte; es hatte die Beine angezogen und wies Körperspannung bzw. Muskeltonus auf.
28Während die Angeklagte mit der Reinigung des Badezimmers fortfuhr, klopften ihre Eltern, insbesondere ihr Vater, der dringend zur Toilette musste, mehrfach an die abgeschlossene Badezimmertür. Die Angeklagte geriet dadurch in Panik und wollte die Spuren der Schwangerschaft und Geburt so schnell als möglich beseitigen. Ihre Gedanken waren allein darauf gerichtet, dass „es“ Weg muss. Sie erkannte trotz ihrer infolge der akuten Belastungsreaktion hervorgerufenen Bewusstseinseinengung jedoch auch, dass sie das Badezimmer und die Wohnung mit ihrem Baby nicht heimlich und von den Eltern unbemerkt verlassen konnte, da sich ihre Eltern vor bzw. in unmittelbarer Nähe der Badezimmertür aufhielten. Die Angeklagte ging deshalb zum Badezimmerfenster, räumte die auf der Fensterbank stehenden Dekorationsartikel Weg und öffnete das Fenster. Dieses Fenster ist 78 cm breit und 88 cm hoch. Die Außenfensterbank ist 54,5 cm tief. Vor dem Badezimmerfenster befinden sich ein schräg an das Haupthaus angebauter Anbau sowie ein an dem Mauerwerk dieses Anbaus anliegendes Regenfallrohr, so dass sich die Breite der Außenfensterbank von zunächst 35,5 cm auf 27 cm und zuletzt auf 10 cm verjüngt. In der Öffnung des Badezimmerfensters befand sich ein im Fensterrahmen befestigtes Insektenschutznetz aus Stoff. Die Angeklagte schnitt nun mit einer Schere eine L-förmige, ca. 17 cm mal 24 cm große Öffnung in dieses Insektenschutznetz hinein. Anschließend ging die Angeklagte zurück zum Wäschekorb und nahm ihr Baby erneut auf den Arm. Dabei stellte sie abermals trotz ihrer Bewusstseinseinengung fest, dass es nach wie vor eine überwiegend rosige Hautfarbe mit nur einigen kleinen bläulichen Flecken hatte. Es hatte die Beine angezogen und wies Körperspannung bzw. Muskeltonus auf. Die Angeklagte wickelte ihr Baby in ein Handtuch, ging zum Fenster zurück, schob ihr Baby durch die in dem Insektenschutznetz entstandene Öffnung und ließ es in den Hinterhof des Hauses fallen. Der Abstand zwischen der Kante der Außenfensterbank des Badezimmerfensters und dem Boden des Hinterhofes beträgt 4,5 Meter. Der Angeklagten war dabei trotz ihrer Bewusstseinseinengung bewusst, dass ihre Handlung so gefährlich war, dass sie zum Tode ihres Babys führen konnte. Sie nahm diese Folge ihres Handelns jedoch billigend in Kauf, um weiterhin die Schwangerschaft und die Geburt ihres Babys vor ihren Eltern und ihrem Umfeld verheimlichen zu können.
29Anschließend schob die Angeklagte einen Teil der Handtücher und die Schmutzwäsche, die sie zum Reinigen des Badezimmers benutzt hatte, ebenfalls durch die Öffnung in dem Insektenschutznetz und ließ die Gegenstände in den Hof fallen. Die Angeklagte schloss nun das Badezimmerfenster, räumte die Dekorationsgegenstände zurück auf die Fensterbank, ging zur Badezimmertür, schloss diese auf und huschte schnell durch den Hausflur zur Wohnungseingangstür. Sie verließ die Wohnung, ging die Treppe hinunter und durch einen Gang im Erdgeschoss des Hauses auf den Hinterhof. Dort nahm sie ihr Baby auf, packte es in eine der durchsichtigen Plastikmülltüten, nahm die ebenfalls aus dem Fenster geworfenen Handtücher und die Schmutzwäsche auf, ging durch den Hausflur zurück zur Haustür, verließ das Haus und ging in einen zwischen den Häusern P1-Straße … und … verlaufenden unbefestigten Weg, der von der P1-Straße zur C1-Straße führt, hinein. Dort legte die Angeklagte ihr Baby, noch immer eingewickelt in ein Handtuch und in die Plastikmülltüte, und die übrigen Gegenstände am Ende eines Zaunes unter einer Brombeerhecke ab. Die Außentemperatur betrug 6 Grad; es regnete stark.
30Das Baby verstarb dort an den Folgen eines Sauerstoffmangels des Gehirns, einer Unterkühlung und einer Hirnblutung.
31Anschließend kehrte die Angeklagte in die Wohnung ihrer Eltern zurück. Diese hatten in der Zwischenzeit das Bad betreten und dort Blutspuren festgestellt. Auch sahen sie, als die Angeklagte die Wohnung betrat, dass die Kleidung ihrer Tochter mit Blut befleckt war. Die Angeklagte erlitt nun, geschwächt durch die Strapazen der Geburt und durch den Blutverlust infolge des Dammrisses, einen Kreislaufzusammenbruch. Der Vater der Angeklagten äußerte nun: „Du kannst mich nicht länger veräppeln! Wir fahren jetzt ins Krankenhaus!“ Die Angeklagte erwiderte daraufhin in patzigem Ton: „Wenn Du Dich blamieren willst!“
32Die Angeklagte wurde nun von ihren Eltern ins Krankenhaus gebracht. Noch während der Fahrt begann die Angeklagte abermals mit H3 und S1 via X zu chatten, wobei sie ihnen allerdings nur mitteilte, dass sie auf dem Weg ins Krankenhaus sei, jedoch nicht erzählte, was zuvor geschehen war.
33Im Krankenhaus warteten die Angeklagte und ihre Eltern, die gegenüber dem Krankenhauspersonal angegeben hatten, dass die Angeklagte eine starke Regelblutung habe, zunächst vor dem Schwesternzimmer der Notfallambulanz auf einen Arzt. Dabei erlitt die Angeklagte erneut einen Kreislaufzusammenbruch und sackte zu Boden. Sie wurde von ihrem Vater und einer herbeigeeilten Krankenschwester, der Zeugin L, auf ein Krankenbett gelegt. L informierte anschließend den diensthabenden Arzt. Nachdem der Arzt eingetroffen war, wurde die Angeklagte in ihrem Bett in das Untersuchungszimmer geschoben. Ihre Eltern warteten währenddessen auf dem Flur. Im Untersuchungszimmer wollte der Arzt eine vaginale Untersuchung der Angeklagten durchführen. Diese lehnte die Durchführung dieser Untersuchung jedoch ab und gab zur Begründung an, dass sie noch Jungfrau sei. Daraufhin führte der Arzt eine Ultraschalluntersuchung des Unterleibes durch. Dabei stellte er eine vergrößerte Gebärmutter – ca. 36. Schwangerschaftswoche – und Plazentagewebe in der Gebärmutter fest. Der Arzt bestand nun auf einer vaginalen Untersuchung und bat deshalb die Krankenschwester L in das Untersuchungszimmer, da er diese Untersuchung nur in Anwesenheit einer Krankenschwester durchführen wollte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt endete die Bewusstseinseinengung der Angeklagten. Sie räumte nunmehr gegenüber dem Arzt und der Krankenschwester ein, ein Kind geboren zu haben und zeigte ihnen die Reste der Nabelschnur. Die Nachgeburt wurde nun geboren und der Dammriss der Angeklagten genäht. Anschließend bat die Angeklagte die Krankenschwester L, ihre Eltern in das Untersuchungszimmer zu holen, da sie ihren Eltern selbst mitteilen wollte, dass sie ein Kind geboren hatte. L bat daraufhin die Mutter der Angeklagten in das Untersuchungszimmer. Die Angeklagte berichtete nun ihrer Mutter, die beim Anblick des vielen Blutes erschrocken war, dass sie ein Kind geboren habe. Dabei ging die Mutter der Angeklagten zunächst davon aus, dass es sich um eine Fehlgeburt gehandelt habe. Sie wurde erst durch den behandelnden Arzt darüber aufgeklärt, dass es sich um eine Geburt nach einer voll ausgetragenen Schwangerschaft gehandelt habe. Die Angeklagte wurde nun von ihrer Mutter mit den Worten „Ja wohin denn? Etwa in unseren Müll?“ nach dem Verbleib des Kindes gefragt. Die Angeklagte erwiderte: „Ja!“.
34Die Eltern der Angeklagten gingen nun auf Geheiß des Arztes zum Polizeipräsidium H4. Dort berichteten sie dem diensthabenden Polizeibeamten M1 zunächst ebenfalls, dass ihre Tochter eine Fehlgeburt erlitten habe. Erst auf Nachfrage des Polizeibeamten M1, dem zunächst nicht klar war, inwieweit die Polizei bei einer Fehlgeburt helfen könnte, wurde klar, dass es sich nicht um eine Fehlgeburt, sondern um die Geburt eines möglicherweise noch lebenden Babys gehandelt habe. Der Polizeibeamte M1 setzte nun sofort die Suche nach dem Baby und die Ermittlungen in Gang.
35Der Polizeibeamte M1 und weitere Polizeibeamte sowie ein Rettungswagen besetzt mit den Rettungsassistenten N2 und Q1, fuhren sofort zur Wohnanschrift der Angeklagten. Dort wurden zunächst, den Angaben der Angeklagten, sie habe ihr Baby in den Müll geworfen, folgend, die Mülltonnen im Hinterhof des Hauses umgeworfen und durchsucht. Da diese Suche jedoch nicht zum Erfolg führte und es dem Polizeibeamten M1 zu zeitraubend erschien, sämtliche Mülltonnen in der Nachbarschaft zu durchsuchen, rief er seinen Kollegen, den Polizeibeamten I, auf dessen Diensthandy an.
36Dieser war in der Zwischenzeit in Begleitung einer Kollegin ins Krankenhaus gefahren, um dort Ermittlungen durchzuführen. Der Polizeibeamte I gab nun sein Diensthandy an die Angeklagte weiter. Diese beschrieb dem Polizeibeamten M1 nun Schritt für Schritt den Weg zum Ablageort des Babys. Es konnte durch den Polizeibeamten M1 und die Rettungsassistenten jedoch nur noch tot aufgefunden werden.
373. Die Kammer kann nicht ausschließen, dass die Angeklagte, wie zuvor bereits dargestellt, unmittelbar nach der Geburt ihres Babys aufgrund einer akuten Belastungsreaktion in den Zustand einer Bewusstseinseinengung geriet. Sie nimmt deshalb zugunsten der Angeklagten an, dass diese bei Begehung der Tat zwar in der Lage war, das Unrecht ihres Handels einzusehen. Ihre Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, war jedoch aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne der §§ 20, 21 StGB erheblich vermindert.
384. Während des laufenden Verfahrens vor der Kammer wurde in den Medien, insbesondere in der örtlichen Tagespresse, über das Strafverfahren gegen die Angeklagte berichtet. Die Angeklagte wurde daraufhin von ihrer ehemaligen Mitschülerin F1 kontaktiert, welche die Berichte in den Medien gelesen und gesehen hatte und nicht glauben konnte, dass die Angeklagte tatsächlich ihr Baby aus dem Fenster geworfen haben soll. F1 besuchte die Angeklagte deshalb in ihrer Wohnung und es kam dort zu einem Gespräch zwischen der Angeklagten, ihren Eltern und F1. In diesem Gespräch forderte der Vater der Angeklagten F1 auch auf, im Falle einer eventuellen Vernehmung als Zeugin in der Hauptverhandlung nicht zu sagen, dass sie gewusst habe, dass die Angeklagte schwanger sei. Auch sollte sie nicht angeben, dass sich die Angeklagte ihr gegenüber kurz vor der Geburt offenbart habe. Im Nachgang zu diesem Gespräch schrieb die Angeklagte F1 nochmals über X detailliert, was sie im Falle einer Vernehmung als Zeugin in der Hauptverhandlung sagen sollte. So sollte sie sagen, dass es ihr – F1 – nicht aufgefallen sei, dass sie ‑ die Angeklagte – schwanger sei. Auch sollte sie verschweigen, dass sich die Angeklagte ihr offenbart habe. Dennoch entschloss sich F1 unter dem Eindruck der Zeugenbelehrung sowohl bei der Polizei als auch in der Hauptverhandlung die Wahrheit zu sagen.
39III.
40Die unter Ziffer II. getroffenen Feststellungen beruhen auf der teilweise geständigen Einlassung der Angeklagten und auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen.
41Die Feststellungen zur subjektiven Seite, das heißt die Annahme des bedingten Tötungsvorsatz der Angeklagten, hat die Kammer aus der umfassenden Würdigung der objektiven und subjektiven Tatumstände gefolgert.
42Bedingt vorsätzlich handelt, wer den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zweckes willen wenigstens damit abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein.
43Die Kammer hat dabei nicht verkannt und auch bedacht, dass die Angeklagte zum Tatzeitpunkt nicht ausschließbar aufgrund einer akuten Belastungsreaktion, die zu einer Bewusstseinseinengung führte, in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt war, was gegen die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes sprechen könnte. In diesem Zustand der Bewusstseinseinengung könnte die Angeklagte möglicherweise nicht erkannt haben, dass ihr Baby lebte und sie ein lebendes Kind in den Hof fallen ließ. Auf Grund der vorgenommenen Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände sowie der Persönlichkeit der Angeklagten, ihres durch das Gutachten des Sachverständigen B3 belegten geistigen Zustandes und der durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. G dokumentierten Verletzungen des Babys besteht im vorliegenden Fall jedoch kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Angeklagte trotz ihrer Bewusstseinseinengung erkannt hat, dass ihr Baby lebte. Denn die Angeklagte hatte ihr Baby bei mindestens drei Gelegenheiten längere Zeit auf den Arm genommen: Das erste Mal unmittelbar nach der Geburt, als sie ihr Baby zur Badewanne trug und dort die Nabelschnur durchtrennte. Ein zweites Mal, als sie ihr Baby von der Badewanne zum Wäschekorb trug und ein drittes Mal, als sie es zum Badezimmerfenster trug. Auch hatte sie mehrfach die Reinigung des Badezimmers unterbrochen, war zum Wäschekorb gegangen, hatte ihr Baby betrachtet und auf den Arm genommen. Bei allen diesen Gelegenheiten hatte sie trotz der durch die akute Belastungsreaktion hervorgerufenen Bewusstseinseinengung erkannt, dass ihr Baby lebte. Es schrie zwar nicht laut und strampelte auch nicht heftig, zeigte aber dennoch deutliche, von der Angeklagten trotz der durch die akute Belastungsreaktion hervorgerufenen Bewusstseinseinengung wahrgenommene Lebenszeichen: Die Angeklagte hatte festgestellt, dass es ein kleiner Junge war und ihr Baby eine überwiegend rosige Hautfarbe mit nur einigen kleinen bläulichen Flecken hatte. Sie hatte auch festgestellt, dass das Baby die Beine angezogen hatte und Körperspannung bzw. Muskeltonus aufwies. Dass die Angeklagte diese Feststellungen trotz ihrer nicht auszuschließenden Bewusstseinseinengung treffen konnte, belegt auch ihre differenzierte Darstellung des Zustandes ihres Babys, die sie in der Hauptverhandlung auf Befragen durch den Sachverständigen Dr. G abgeben konnte.
44Auf Grund der vorgenommenen Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände sowie der Persönlichkeit der Angeklagten, ihres durch das Gutachten des Sachverständigen B3 belegten geistigen Zustandes und der durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. G dokumentierten Verletzungen des Babys besteht im vorliegenden Fall auch kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Angeklagte, trotz ihrer Bewusstseinseinengung den Tod ihres Babys um des erstrebten Zieles willen, nämlich die Schwangerschaft und die Geburt weiterhin vor ihren Eltern geheim zu halten, auch gebilligt hat.
45Die Angeklagte konnte auch trotz ihrer nicht ausschließbaren Bewusstseinseinengung die Gefährlichkeit ihres Handelns erkennen. Wie der Sachverständige B3 in seinem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten schlüssigen, nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Gutachten, dem sich die Kammer aufgrund eigener Überprüfung anschließt, ausführte, waren die Wahrnehmungsfunktionen der Angeklagten mit nachfolgenden kognitiven Leistungen erhalten. Die Angeklagte war trotz ihrer Bewusstseinseinengung zur adäquaten Reizverarbeitung und Modifizierung ihrer Handlungen in der Lage. Es handelt es sich um ein mehraktiges, sich über einen längeren Zeitraum und eine längere Distanz erstreckendes Tatgeschehen mit komplexen Handlungsabläufen, dessen Ablauf überwiegend durch die der Situation entsprechenden Handlungen und Reaktionen der Angeklagten mitgestaltet wurden. Bereits im Vorfeld der Tat hatte die Angeklagte Alternativüberlegungen angestellt und sich deshalb entschlossen, mehrere, durchsichtige Plastikmülltüten aus der Küche mit ins Badezimmer zu nehmen, um das Baby, sollte es tot zur Welt kommen, darin zu verpacken.
46Die Angeklagte ließ ihr Baby aus dem Badezimmerfenster in den 4,5 Meter unterhalb des Badezimmerfensters gelegenen Hinterhof des Hauses fallen. Bei einem solchen Verhalten liegt auch aus Sicht eines medizinischen Laien die tödliche Folge des Handelns so nahe, dass die Angeklagte mit ihr gerechnet und sie als naheliegende Folge ihres Verhaltens auch gebilligt hat. Wer – wie die Angeklagte – ein Baby 4,5 Meter tief auf einen harten Boden fallen lässt, weiß, dass es dabei mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Verletzung lebenswichtiger Organe, wie dem Hirn und weiteren inneren Organen, kommen wird. Wer so handelt, nimmt den Tod der betreffenden Person als Folge seines Handelns zumindest billigend in Kauf.
47Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Angeklagte bei Begehung der Tat zwar in der Lage war, das Unrecht der von ihr begangenen Tat einzusehen, jedoch ihre Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne der §§ 20, 21 StGB erheblich vermindert war.
48Dies hat das überzeugende Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen B3, welches er – aufbauend auf seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 30.03.2014 ‑ in der Hauptverhandlung mündlich erstattete und erläuterte, ergeben. Der Sachverständige hat in seinem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten, schlüssigen, nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Gutachten, dem sich die Kammer aufgrund eigener Überprüfung Umfang anschließt, ausgeführt, dass die Angeklagte nicht ausschließbar unmittelbar nach der Geburt ihres Babys infolge einer akuten Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) in den Zustand einer Bewusstseinseinengung geriet, welcher als tiefgreifende Bewusstseinsstörung einzuordnen ist und ihre Steuerungsfähigkeit – wie das mehraktige, sich über einen längeren Zeitraum und eine längere Distanz erstreckende Tatgeschehen mit komplexen Handlungsabläufen, dessen Ablauf überwiegend durch die der Situation entsprechenden Handlungen und Reaktionen der Angeklagten mitgestaltet wurde, zeigt ‑ zu den Tatzeitpunkten zwar nicht aufhob, jedoch erheblich beeinträchtigte (§ 21 StGB). Die akute Belastungsreaktion entwickelt sich bei einem ansonsten psychisch gesunden Menschen als Reaktion auf eine außergewöhnliche körperliche und/oder seelische Belastung. Sie stellt eine vorübergehende Störung dar, die innerhalb weniger Stunden oder Tagen wieder abklingen kann. Das auslösende Ereignis kann ein überwältigendes traumatisches Ereignis mit einer ernsthaften Bedrohung für die Sicherheit oder körperliche Unversehrtheit des Betroffenen oder einer ihm nahestehenden Person sein, oder eine ungewöhnlich plötzlich und bedrohliche Veränderung der sozialen Stellung oder des Beziehungsnetzes des Betroffenen. Das Risiko, diese Störung zu entwickeln, ist bei gleichzeitiger körperlicher Erschöpfung erhöht. Die akute Belastungsreaktion kann – wie im vorliegenden Fall – zu einer Bewusstseinseinengung führen. Im vorliegenden Fall war die Situation der Angeklagten dadurch gekennzeichnet, dass ihr zwar bewusst war, dass sie schwanger war, sie jedoch ihre Schwangerschaft vor ihren Eltern und ihrem Umfeld bewusst verheimlichte. Sie trug gezielt weitere Kleidung und erklärte ihre Gewichtszunahme ihrem Umfeld gegenüber damit, dass sie mehr, insbesondere Fastfood und Süßigkeiten, gegessen habe. Dieses Verhalten, nämlich die Abwehr der Schwangerschaft, lässt sich bei der Angeklagten aus mehreren Faktoren heraus erklären: Zum einen war es in ihrer bisherigen Entwicklung und Sozialisation nicht zu ernsthaften Konflikten mit ihren Eltern oder ihrem Umfeld gekommen. Die Angeklagte verhielt sich stets angepasst. Dementsprechend hatte sie, als es wegen ihrer Beziehung zu P zu Auseinandersetzungen mit ihren Eltern kam, wenig Übung darin, diese Konflikte auszutragen. Erst recht fehlten ihr Übung und Strategie, den zu erwartenden Konflikt mit ihren Eltern, insbesondere ihrem Vater, auszuhalten und auszutragen, wenn sie ihnen offenbarte, dass sie – ausgerechnet – von P ein Kind erwartete. Zum anderen wuchs die Angeklagte in einem Haushalt mit drei männlichen Personen auf, nämlich einem in der Erziehung sehr dominanten und prägendem Vater und zwei Brüdern. Dies hatte zur Folge, die die Sexualität eines weiblichen Familienmitgliedes – unabsichtlich – in der Erziehung keinen Raum einnahm. Aus diesen Gründen schob die Angeklagte die Auseinandersetzung mit der Tatsache, dass sie schwanger war und es in absehbarer Zeit zur Geburt eines Babys kommen würde, immer weiter hinaus. Dies belegen auch die Tatsachen, dass die Angeklagte keinerlei Vorbereitungen auf die Geburt traf, etwa in dem sie über Alternativen wie das Abgeben des Babys in einer Babyklappe, eine anonyme Geburt oder die Freigabe des Babys zur Adoption nachdachte. In der konkreten Tatsituation führte die Geburt verbunden mit den durch den Geburtsvorgang hervorgerufenen Schmerzen und dem durch den Dammriss hervorgerufenen massiven Blutverlust zu einer akuten Belastungsreaktion, die zu einer Bewusstseinseinengung führte. Der Fokus der Angeklagten war nunmehr nahezu ausschließlich darauf gerichtet, ihr vorheriges Verhalten, nämlich die Abwehr der Schwangerschaft und der Geburt, fortzusetzen, um beides vor ihren Eltern und ihrem Umfeld weiter verheimlichen zu können. Sie konzentrierte sich deshalb nahezu ausschließlich auf die Reinigung des Badezimmers. Auch die Tatsache, dass die Angeklagte ohne nennenswerte Schmerzmedikation überhaupt in der Lage war, eine Geburt, bei dem sie einen Dammriss zweiten Grades erlitt, belegt, dass die Angeklagte unter einer akuten Belastungsreaktion litt. Ebenso wird dies dadurch belegt, dass die Angeklagte ihr Baby relativ offen unter einer Hecke abgelegt und nicht etwa sorgfältig versteckt hat. Auch die Tatsache, dass die Angeklagte etwa gegen 20:30 Uhr ihre Chats mit ihren Freunden über X fortsetzte, als ob nichts geschehen sei, lässt sich mit der Fortsetzung des zuvor beschriebenen Abwehrverhaltens erklären und ist nicht etwa ein Ausdruck von Kaltblütigkeit.
49Sonstige seelische Störungen, die die Schuld der Angeklagten bei Begehung der Tat ausgeschlossen oder erheblich vermindert hätten, liegen nicht vor. Bei der Angeklagten ergaben sich zum Tatzeitpunkt keine Hinweise auf eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB. Die Angeklagte litt weder zum Tatzeitpunkt noch sonst in ihrem Leben an einer schizophrenen oder affektiven Psychose. Hinweise auf eine schwerwiegende hirnorganische Störung ergaben sich ebenfalls nicht. Ein forensisch relevanter Schwachsinn lag bei der Angeklagten ebenfalls nicht vor. Die Angeklagte ist durchschnittlich intelligent. Die Wiederholung der neunten Klasse erfolgte auf eigenen Wunsch, um einen besseren Schulabschluss zu erzielen, und nicht etwa deshalb, weil die Angeklagte das Klassenziel nicht erreicht hatte. Sie verließ die Hauptschule schließlich mit einem Abschluss nach Klasse 10 Typ B (Fachoberschulreife). Schließlich bestand bei der Angeklagten zum Tatzeitpunkt auch keine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit.
50Die Kammer ist von der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen B3 überzeugt. Ersichtlich ist der Sachverständige bei der Beurteilung der persönlichen Entwicklung der Angeklagten und ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach den Kriterien der in der forensischen Psychiatrie gebräuchlichen diagnostischen und statistischen Klassifikationssysteme vorgegangen. So ordnete er die psychische Störung nach ICD-10 ein. Die Diagnose und Bewertung stellte der Sachverständige unter Heranziehung der vorliegenden Akten und aufgrund der eigenen, ausführlichen Explorationen am 05.11.2013 und am 28.11.2013.
51IV.
52Die Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen eines Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
53V.
541. Die Angeklagte war zum Tatzeitpunkt 16 Jahre alt und damit Jugendliche im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. An ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß § 3 JGG bestehen keine Zweifel.
552. Wegen der Schwere der Schuld und auch, weil dies aus erzieherischen Gründen erforderlich ist, war bei der Angeklagten gemäß § 17 Abs. 2 JGG Jugendstrafe zu verhängen. Dabei hat die Kammer bedacht, dass die Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld nicht ausschließlich darauf gestützt werden kann, dass die Angeklagte einen Verbrechenstatbestand verwirklicht hat. Bei der Beurteilung der Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2, 2. Alt. JGG kommt dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat keine selbständige Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr die innere Tatseite, das heißt, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können. Die der Angeklagten vorzuwerfende charakterliche Haltung und die bei Begehung der Tat zutage getretene erhebliche kriminelle Energie sowie der Zweck, den sie mit ihrer Tat verfolgte, zeigen jedoch, dass ihre Persönlichkeit noch der Festigung bedarf und ihr auch aus erzieherischen Gründen das von ihr begangene Unrecht nachhaltig vor Augen geführt werden muss. Die Angeklagte hat eine schwerwiegende Tat begangen und dadurch schwere Schuld auf sich geladen. Sie hat ihr Baby getötet, um ihre Schwangerschaft und die Geburt ihres Babys weiterhin vor ihren Eltern und ihrem Umfeld geheim halten zu können und ihr bisheriges Leben so, als ob nichts geschehen sei, weiter leben können. Die Angeklagte hat eine Abwägung zwischen ihrem eigenen Interesse, ihr bisheriges Leben so, als ob es weder die Schwangerschaft noch die Geburt ihres Babys gegeben hätte, weiter fortsetzen zu können und dem Lebensrecht ihres Babys vorgenommen und dabei aus eigensüchtigen Gründen eine Entscheidung zu Lasten des Babys getroffen. Dieses Verhalten zeugt von einer Geringschätzung fremden Lebens. Um eine solche Tat zu begehen, müssen selbst dann noch, wenn die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten wegen einer Bewusstseinseinengung infolge einer akuten Belastungsreaktion nicht ausschließbar erheblich vermindert war, regelmäßig höhere Hemmungen überwunden werden.
56Hinzu kommt, dass auch das unter Ziffer II. 4 im Einzelnen dargestellte Nachtatverhalten eine verwerfliche charakterliche Haltung der Angeklagten offenbart. Um sich in einem besseren Licht darzustellen und um nicht die Verantwortung für ihr Handeln übernehmen zu müssen, ist die Angeklagte nicht davor zurückgeschreckt, die Zeugin F1 zu einer Falschaussage zu bewegen.
57Gemäß § 18 Abs. 2 JGG hält die Kammer in Anwendung des Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 18 Abs. 1 JGG) unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände, insbesondere ihrer Persönlichkeit und ihrer charakterlichen Haltung sowie der von ihr erstellten Sozialprognose eine Jugendstrafe von
58zwei Jahren
59für erforderlich, aber auch ausreichend, um in dem gebotenen Maße erzieherisch auf die Angeklagte einzuwirken.
60Wie bereits dargestellt ist dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat den jugendstrafrechtlichen Vorstellungen entsprechend zwar kein zu großes Gewicht beigemessen worden. Neben dem Erziehungszweck sind bei der Bemessung der Jugendstrafe allerdings auch die subjektive erhebliche persönliche Vorwerfbarkeit des strafrechtlichen Verhaltens berücksichtigt und darüber hinaus auch das Erfordernis eines angemessenen Schuldausgleichs sowie die Auswirklungen dieser Jugendstrafe für die weitere Entwicklung der Angeklagten und ihr – späteres – Leben in der Gesellschaft bedacht worden. Diese Jugendstrafe ist aus erzieherischen Gründen notwendig, um bei der Angeklagten einen Lebensweg ohne weitere Straftaten zu erreichen und sie entspricht auch dem Unrechtsgehalt ihrer Tat.
61Bedacht worden ist bei der Bemessung der Jugendstrafe darüber hinaus, dass das familiäre Umfeld der Angeklagten zumindest vordergründig intakt ist und ihre Eltern nach wie vor zu der Angeklagten stehen. Ihre Eltern, insbesondere ihr Vater, haben sich redlich um die Erziehung der Angeklagten bemüht. Allerdings führte diese Erziehung auch dazu, dass sich die Angeklagte ihren Eltern aus Angst vor deren Reaktion und aus Angst, sie zu enttäuschen, in einer Situation, in der sie dringend auf den Beistand und die Hilfe ihrer Eltern angewiesen gewesen wäre, nicht anvertrauen konnte.
62Zugunsten der Angeklagten hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass die Angeklagte noch jung und nicht vorbestraft ist. Sie hat vor und nach der Tat ein sozial eingegliedertes und völlig unauffälliges Leben geführt. Ihr ist es trotz der Belastungen durch das gegen sie geführte Strafverfahren gelungen, die Fachoberschulreife zu erwerben. Strafmildernd hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Angeklagte das äußere Tatgeschehen teilweise eingeräumt hat, auch wenn die Angeklagte während der Hauptverhandlung keine allzu große Reue hat erkennen lassen. Dem Teilgeständnis der Angeklagten kommt, auch wenn es erst nach der Vernehmung sämtlicher Zeugen und nach Vernehmung des Sachverständigen Dr. G erfolgte, auch ein gewisses Gewicht zu, weil ihr die Tatbegehung möglicherwiese nur nach Vernehmung eines weiteren Sachverständigen hätte nachgewiesen werden können. Berücksichtigung gefunden hat auch, dass die Tat bereits mehr als 1,5 Jahre zurückliegt, ohne dass jedoch eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt. Strafmildernd hat die Kammer auch berücksichtigt, dass sich die Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat nicht ausschließbar in einem Zustand der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung befand und die Kammer deshalb zu ihren Gunsten angenommen hat, dass ihre Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war.
63Andererseits fällt zu Lasten der Angeklagten ins Gewicht, dass sich ihre Tat gegen ein hilfsbedürftiges und völlig hilfloses Wesen richtete.
64Bei der Bewertung des Tatunrechts ist die Kammer davon ausgegangen, dass bei Anwendung von Erwachsenenrecht ein minder schwerer Fall gemäß § 213, 2. Alt. StGB vorgelegen hätte, allerdings nur, wenn nicht ausschließlich die zuvor bereits aufgeführten unbenannten Milderungsgründe, sondern darüber hinaus zusätzlich berücksichtigt worden wäre, dass die Schuldfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit erheblich im Sinne des § 21 StGB vermindert war. Dies ergibt die vorgenommene Gesamtbetrachtung, bei der alle zuvor bereits im Rahmen der konkreten Strafzumessung erörterten Umstände und Aspekte herangezogen und gewürdigt worden sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Danach weicht das gesamte Bild der Tat vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle einer Straftat gemäß § 212 StGB so sehr ab, dass die Anwendung des Strafrahmens des § 213 StGB geboten erscheint.
653. Die Vollstreckung der Strafe konnte gemäß § 21 Abs. 1 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden. Zugunsten der Angeklagten kann eine positive Sozialprognose gestellt werden. Es ist zu erwarten, dass sich die Angeklagte bereits die Verurteilung zu einer Jugendstrafe als solche zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkungen des Strafvollzuges unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Diese prognostische Zukunftsbeurteilung ist auf der Grundlage einer Gesamtbewertung von Tat und Täterpersönlichkeit getroffen worden, unter Berücksichtigung aller zuvor unter Ziffer VI.2 im Einzelnen geschilderten Umstände, die zu Gunsten sowie zu Lasten der Angeklagten ins Gewicht fallen und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
66Die Angeklagte wird erstmals zu einer Jugendstrafe verurteilt. Sie hat ihre Fachoberschulreife erreicht und wird im September 2014 ein freiwilliges soziales Jahr beginnen. Anschließend möchte sie eine Ausbildung zur Krankenschwester absolvieren. Angesichts dieser Umstände ist zu erwarten, dass die Angeklagte auch ohne die Einwirkungen des Jugendvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Die Vollstreckung der Jugendstrafe ist im Hinblick auf die Entwicklung der Angeklagten nicht geboten, § 21 Abs. 2 JGG.
67VI.
68Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Essen Urteil, 31. Juli 2014 - 23 KLs 66/13
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War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.
(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.
Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht.
(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.
(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.
(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.
(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Bei der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Jugendlichen, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Das Gericht setzt die Vollstreckung der Strafe auch dann zur Bewährung aus, wenn die in Satz 1 genannte Erwartung erst dadurch begründet wird, dass neben der Jugendstrafe ein Jugendarrest nach § 16a verhängt wird.
(2) Das Gericht setzt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Jugendstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aus, wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist.
(3) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Jugendstrafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.