Landgericht Essen Urteil, 14. Jan. 2015 - 11 O 94/13

Gericht
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 981,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2013 zu zahlen.
Die Beklagten werden ferner verurteilt, die Klägerin von der Zahlung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 130,50 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 80 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch 20%.
Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Jede Partei kann die Vollstreckung der anderen Seite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am … in H ereignete.
3Der Beklagte zu 1) ist der Fahrer und Halter des unfallbeteiligten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen …, die Beklagte zu 2) die dahinter stehende Haftpflichtversicherung.
4Am … befuhr ein Mitarbeiter der Klägerin, der Zeuge T, mit deren Fahrzeug, G, amtliches Kennzeichen …, die S-Straße in H und bog an der Kreuzung P-Ring nach links in diesen ein. In dem Fahrzeug befand sich als Beifahrer zudem der Zeuge T1. Der Beklagte zu 1) kam mit seinem Fahrzeug, B, aus entgegengesetzter Richtung und bog nach rechts in den P-Ring ab. Im Kreuzungsbereich verfügt der P-Ring über zwei Fahrspuren. Es kam dort zur Kollision der beiden Fahrzeuge. An dem Fahrzeug der Klägerin trat infolgedessen ein Schaden in Höhe von 3.795,04 € netto sowie eine Wertminderung in Höhe von 500,00 € ein.
5Der Klägerin sind im Zusammenhang mit der Erstellung eines Schadensgutachtens Kosten in Höhe von 698,33 € entstanden.
6Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.01.2013 forderte die Klägerin die Beklagte zu 2) zur Schadensregulierung bis spätestens zum 06.02.2013 auf.
7Die Klägerin behauptet, der Zeuge T sei auf die linke Spur des P-Rings gefahren. Dort habe er vor dem dort befindlichen Fußgängerüberweg anhalten müssen, um einen von links kommenden Fußgänger, der „Grünlicht“ hatte, passieren zu lassen. Danach sei der Zeuge T angefahren. Der Beklagte zu 1) sei auf die rechte Spur des P-Rings abgebogen und habe ebenfalls den Fußgänger passieren lassen müssen, allerdings zeitlich nach dem Zeugen T. Auch der Beklagte zu 1) sei danach angefahren. Kurze Zeit nach dem Abbiegevorgang habe dieser dann die Fahrspur gewechselt, ohne dabei den seitlich vor ihm auf der linken Fahrspur befindlichen PKW der Klägerin zu beachten. Der Zeuge T habe keine Möglichkeit gehabt, dem gegnerischen Fahrzeug auszuweichen und den Unfall zu vermeiden.
8Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte zu 1) beim Fahrspurwechsel seine bestehenden Sorgfaltspflichten nicht beachtet habe. Sie behauptet hierzu, dass das Unfallereignis sich erst ereignet habe, nachdem beide Fahrzeuge bereits 10-15 Meter gefahren seien, so dass von einem Vorfahrtsverstoß als Linksabbieger seitens des Zeugen T nicht die Rede gewesen sein könne. Auf der von den Beklagten eingereichten Unfallskizze sei zu erkennen, dass das Fahrzeug der Klägerin bereits mehr als 18 m auf der linken Fahrspur gefahren sei, als es zum Zusammenstoß gekommen sei. Erst dort habe der Beklagte zu 1) die von ihm befahrene Fahrspur des P-Rings gewechselt und nach links gelenkt. Der Zeuge T habe sich nicht mit seinem Fahrzeug in die Fahrspur des Beklagten zu 1) hineingedrängt, sondern habe diesen auf der rechten Fahrspur überhaupt nicht behindert. Es handele sich nicht um einen Fehler im Abbiegevorgang, sondern um einen Fehler im Fahrspurwechsel. Aus der Kreuzungsgestaltung ergebe sich eindeutig, dass der Beklagte zu 1), wenn er die linke Spur des P-Rings sofort hätte nutzen wollen, wesentlich früher auf diese Fahrspur hätte auffahren müssen.
9Die Klägerin beantragt:
101.
11Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 5.018,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinnsatz seit dem 07.02.2013 zu zahlen.
122.
13Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von der Zahlung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 459,40 € freizustellen.
14Die Beklagten beantragen,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) sei an der Kreuzung P-Ring rechts in diesen eingebogen und habe beabsichtigt, auf der linken Fahrspur weiterzufahren. Vor dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) sei ein anderes Fahrzeug gefahren, welches wie der Beklagte zu 1) im Schritttempo gefahren sei und Fußgängern Platz gemacht habe, die die Ampel überqueren wollten. Plötzlich habe der Beklagte zu 1) das aus Richtung H1-Straße kommende, von dort nach links abbiegende klägerische Fahrzeug neben sich wahrgenommen. Ohne auf das im Abbiegevorgang befindliche vorfahrtsberechtigte Fahrzeug des Beklagten zu 1) zu achten, habe der Fahrer versucht links an dem Beklagten zu 1) vorbei zu fahren, was ihm jedoch nicht gelungen sei, so dass es anschließend zur Kollision gekommen sei.
17Der Unfall habe sich auch nicht erst 10-15 Meter nach der Kreuzung ereignet. Beide Unfallbeteiligten hätten gegenüber den den Verkehrsunfall aufnehmenden Polizisten erklärt, dass es „kurz hinter der Fußgängerfurt“ zum Unfall gekommen sei. Dementsprechend sei eine Unfallskizze erstellt und auch ein Splitterfeld unmittelbar nach der Fußgängerfurt fotografiert worden.
18Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Unfall allein durch den Zeugen T verursacht worden sei, da dieser als Linksabbieger die Vorfahrt des ihm entgegenkommenden, nach rechts abbiegenden Beklagten zu 1) nicht beachtet habe. Hierin sei ein Verstoß gegen § 9 Abs. 4 StVO zu sehen. Sie sind außerdem der Ansicht, dass die Sachverständigenkosten der unstreitig zum Vorsteuerabzug berechtigten Klägerin nur netto verlangt werden könnten, so dass die Klägerin 111,53 € zu viel fordere. Dies habe ebenfalls Auswirkungen auf die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
19Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen T1 und T sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen T2, welches dieser in der Sitzung vom 14.01.2015 mündlich erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der Sitzungen vom 30.08.2013 und 14.01.2015 sowie auf das Sachverständigengutachten vom 30.05.2014 Bezug genommen.
20Die Bußgeldakte der Stadt H2 (Az.: …) wurde beigezogen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
21Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die Klage ist nur teilweise begründet.
24I.
25Ein Anspruch der Klägerin besteht gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG nur im tenorierten Umfang.
26Der streitgegenständliche Verkehrsunfall vom … hat sich im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG bei Betrieb des B ereignet, dessen Eigentümer und Halter der Beklagte zu 1) ist. Hierbei wurde der im Eigentum der Klägerin stehende PKW beschädigt. Die Beklagte zu 2) ist Haftpflichtversicherer des Beklagtenfahrzeugs. Die Haftung der Beklagten ist nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, denn der Unfall war nicht durch höhere Gewalt im Sinne der Norm verursacht.
27Auch die Klägerin haftet ihrerseits gemäß § 7 Abs. 1 StVG als Halterin des unfallbeteiligten G für die bei Betrieb dieses Fahrzeugs entstandenen Schäden am B des Beklagten zu 1). Ihre Haftung ist ebenfalls nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen.
28Die daher gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG durchzuführende Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge führt zu einer Haftung der Beklagten zu 20% und der Klägerin zu 80 %.
29Der Kläger hat nicht bewiesen, dass dem Beklagten zu 1) ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO anzulasten ist. Die Zeugen T/T1 waren insoweit unergiebig. Der Zeuge T konnte keine konkreten Angaben zum Unfallhergang machen. Er erinnerte lediglich, dass er aus den Augenwinkeln das Fahrzeug des Beklagten zu 1) gesehen habe. Er konnte jedoch nicht mit Bestimmtheit sagen, dass sich der Beklagte zu 1) zunächst auf der rechten der beiden Fahrspuren eingeordnet hatte und sodann die Fahrspur gewechselt hat. Er erklärte, er habe dies tatsächlich nicht gesehen, er schlussfolgere dies lediglich daraus, dass das Fahrzeug von rechts gekommen und mit dem von ihm geführten PKW kollidiert sei. Angaben zum Kollisionsort machte der Zeuge keine; insbesondere keine Angaben dazu, ob der Abbiegevorgang beider Fahrzeuge bereits abgeschlossen war.
30Der Zeuge T1 konnte ebenfalls nur bekunden, dass der Beklagte zu 1) von rechts in den G hineingefahren sei. Konkrete Angaben, wie es zur Kollision kam, konnte der Zeuge nicht machen. Er räumte ein, vor dem Unfall mit seinem Handy gespielt zu haben.
31Zur Überzeugung des Gerichts steht auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen T2 vielmehr fest, dass der Zeuge T als Fahrer des klägerischen PKW gegen die aus § 9 Abs. 4 StVO folgende Verpflichtung, beim Linksabbiegen dem entgegenkommenden Verkehr den Vorrang einzuräumen, verstoßen hat.
32Die Wartepflicht besteht gegenüber einem entgegenkommenden Fahrzeug, wenn dieses so nah herangekommen ist, dass es durch das Abbiegen gefährdet oder auch nur in zügiger Weiterfahrt wesentlich behindert würde. Das Vorfahrtsrecht des entgegenkommenden Verkehrs bezieht sich dabei auf beide Fahrstreifen, d.h. der Rechtsabbieger darf vor dem Linksabbieger die Fahrstreifen frei wählen. Die Wartepflicht besteht dabei solange bis sich der Vorfahrtsberechtigte in den Verkehr auf der Straße, in welche er abbiegt, vollständig eingeordnet hat, d.h. bis er in der neuen Richtung mit einer dem Verkehr auf dieser Straße entsprechende Geschwindigkeit fährt. Behindert oder gefährdet der Linksabbiegende bis zum Erreichen dieses Zustandes den Vorfahrtberechtigten, indem er sich beispielsweise in zu knappem Abstand vor ihn setzt, so liegt eine Vorfahrtverletzung vor (Burmann/ Heß/ Jahnke/ Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, Rn. 7a). Diese entfällt nicht dadurch, dass der Wartepflichtige in einem engen Bogen nach links einbiegt und dadurch den Schnittpunkt der Fahrlinien ein Stück aus der Kreuzungsfläche hinaus nach links verlegt. Erst nach vollständiger Einordnung richtet sich das Verhalten der beiden Beteiligten nach den Grundsätzen des Hintereinanderfahrens oder Überholens (Bay 69, 115 = VRS 39, 134; 57, 61 = VRS 13, 70; 63, 74 = VRS 25, 371; BGH VersR 67, 178; im Ergebnis ebenso OLG München VRS 30, 20).
33Der Sachverständige T2 hat nachvollziehbar dargelegt, dass es technisch plausibel erscheint, dass der Beklagte zu 1) an der Fußgängerfurt zunächst angehalten habe, anschließend angefahren sei und erst dann der G nach links abgebogen sei und ohne zu halten die Fußgängerfurt überquert habe, sodass es zur Kollision der Fahrzeuge kam.
34Soweit der Zeuge T ausgesagt hat, er habe ebenfalls noch vor der Fußgängerfurt angehalten, steht dies im Widerspruch zur Aussage des Zeugen T1, der aussagte, er meine, sein Vater sei beim Linksabbiegen direkt durchgefahren. Auch der Sachverständige erklärte nachvollziehbar, ein Halten des G vor der Fußgängerfurt unterstellt, sei der Unfall technisch nicht darstellbar. Sollten wie von dem Zeugen geschildert, Fußgänger den Überweg aus seiner Sicht von links nach rechts überquert haben, wäre der G, der auf Grund des Schadensbildes schneller unterwegs gewesen sein müsse als der B, bereits weg gewesen als der Beklagte zu 1) auf die linke Fahrspur eingebogen wäre.
35Der Sachverständige erläuterte mündlich ferner, ein nach Abschluss des Abbiegevorgangs getätigter Spurwechsel und damit einen Verstoß des Beklagten zu 1) gegen § 7 Abs. 5 StVO halte er demgegenüber für weniger plausibel. Zwar könnten die Schäden theoretisch bei einer Winkelstellung von 20° auch aus einem Spurwechsel des B aus einer Geradeausfahrt resultieren. Hiergegen spreche jedoch, dass sich der Unfall spätestens hinter der zweiten gestrichelten Linie der Fußgängerfurt ereignet haben müsse. Die Nähe des Unfallorts zum Kreuzungsbereich spricht dafür, dass sich die Kollision noch im Zusammenhang mit den Abbiegevorgängen der beiden Fahrzeuge ereignete. Als plausiblen Kollisionsort gab der Sachverständige T2 den in Anlage A 26 seines Gutachtens angeführten Ort hinter der letzten gestrichelten Linie des Fußgängerüberwegs an. Er schließe dies daraus, dass auf Blatt 13 der Bußgeldakte der Vermerk eines Polizeibeamten angebracht sei, wonach sich dort ein Splitterfeld befunden habe. Der Unfall sei nur bei niedrigen Geschwindigkeiten der beiden Fahrzeuge rekonstruierbar. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass die relativ leichten Splitter nahezu senkrecht zu Boden fielen. Es sei auszuschließen, dass diese mehrere Meter weiter getragen worden seien. In seinem schriftlichen Gutachtens hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich der Kollisionsort nicht beliebig in den P-Ring hinein verlagern ließe, da die Unfallfahrzeuge nach dem Unfall nur etwa zwanzig Meter hinter dem Fußgängerüberweg hielten. Bei der in Anlage A 26 des Gutachtens geschilderten möglichen Unfallörtlichkeit handele es sich daher um die spätest mögliche Kollisionsstelle (Seiten 7 und 9 des Gutachtens vom 30.05.2014).
36Keine der Parteien hat bewiesen, dass das Unfallgeschehen für sie unvermeidbar war im Sinne des § 17 Abs. 3 S. 1 und 3 StVG. Ein unvermeidbares Ereignis liegt nur vor, wenn der Fahrer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat und auch durch diese das Unfallereignis nicht abgewendet werden konnte. Hierzu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln, das über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus geht und alle möglichen Gefahrenmomente berücksichtigt (vgl. KG Berlin, Urt. v. 24. 10. 2005, Az.: 12 U 264/04; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 17 StVG, Rn. 22 m. w. N.). Der Sachverständige hat hierzu mündlich ausgeführt, der B-Fahrer habe beim Abbiegen nach rechts jedenfalls die Möglichkeit gehabt, den Linksabbieger zu sehen. Gleiches gelte umgekehrt auch für den Linksabbieger. Auch diesem sei es möglich gewesen, den rechtsabbiegenden B zu erkennen.
37Da der Unfall für den Beklagten zu 1) nicht unvermeidbar war, war im Rahmen der Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zu berücksichtigen. Diese hat die Kammer mit 20 % bewertet.
38Die Schäden an dem klägerischen Fahrzeug sind unstreitig auf den Zusammenstoß mit dem Beklagtenfahrzeug zurückzuführen und mit 4.295,04 € zu beziffern. Dieser Schaden ist der Klägerin entsprechend der festgestellten Verursachungsbeiträge zu 20 % und damit in Höhe von 859,01 € zu ersetzen. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB haben die Beklagten der Klägerin auch anteilig in Höhe von 117,40 € die Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens zu ersetzen. Insoweit war allerdings nur der Nettobetrag in Höhe von 587,00 € in Ansatz zu bringen, da die Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Ferner hat die Klägerin einen Anspruch auf eine Kostenpauschale von 25,00 €.
39II.
40Der Zinsanspruch der Klägerin folgt ab dem 07.02.2013 aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Ab diesem Zeitpunkt befanden sich die Beklagten mit der Schadensersatzleistung in Verzug. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.01.2013 hat die Klägerin die Beklagte zu 2) erfolglos zur Zahlung unter Fristsetzung bis zum 06.02.2013 aufgefordert. Abweichend von § 425 Abs. 1, Abs. 2 BGB wirkt die Mahnung gegenüber der Beklagten zu 2) als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gemäß § 10 V der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung auch gegenüber dem Beklagten zu 1) (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 425 Rn. 3 m.w.N.)
41III.
42Die Klägerin hat zudem einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 130,50 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG. Auch unabhängig von einem etwaigen Verzugseintritt stellen Rechtsanwaltskosten einen ersatzfähigen Schaden dar, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes – wie vorliegend – erforderlich und zweckmäßig war.
43IV.
44Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.
(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.
(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.
(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.
(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.
(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.
(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).
(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.
(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.
(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.
(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.
(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.
(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.
(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).
(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.
(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.