Landgericht Ellwangen Urteil, 12. Apr. 2005 - 3 Ns 42 Js 5187/03

bei uns veröffentlicht am12.04.2005

Tenor

Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidenheim vom 19. August 2004 wird

verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

 
 I.
Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, als Komplementär und verantwortlichem Geschäftsführer der Firma ... mit Geschäftssitz in Heidenheim zumindest im Zeitraum zwischen dem 15. Oktober 2002 und dem 27. Februar 2003 gewerbsmäßig ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet und die Einrichtung hierzu bereitgestellt sowie für ein solches Glücksspiel geworben zu haben, indem er dort ein für jedermann zugängliches Wettbüro betrieben habe, in dem sich die Kunden insbesondere an Sportwetten der in Österreich niedergelassenen Firma ... beteiligen konnten. Im Rahmen dieser Sportwetten konnten interessierte Spieler auf den Ausgang von Sportereignissen, namentlich von Fußballspielen, Geldbeträge setzen, wobei sie im Erfolgsfalle einen nach vorgegebenen Quoten errechneten Gewinn erhielten.
Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten vorgeworfen, spätestens seit einer ersten polizeilichen Kontrolle des Wettbüros am 07. November 2002 gewusst zu haben, dass zur Veranstaltung solcher Sportwetten eine von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellte Erlaubnis erforderlich gewesen wäre, die jedoch weder ihm noch der Firma ... vorlag.
II.
Das Amtsgericht Heidenheim hat den Angeklagten am 19. August 2004 aus rechtlichen Gründen freigesprochen und ihm wegen der Sicherstellung der am 07. November 2002 und am 27. Februar 2003 in Verwahrung genommenen Tageseinnahmen im Höhe von 400,– Euro und 30,– Euro dem Grunde nach eine Entschädigung zugesprochen.
Das Amtsgericht hält § 284 StGB als einzig in Betracht kommenden Straftatbestand im vorliegenden Fall für unanwendbar, da seine Anwendung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch EG-Vertrag gewährleistete Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit sowohl der österreichischen... als auch des Angeklagten darstellt.
Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie erstrebt seine Verurteilung wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Veranstaltens eines Glücksspiels gemäß § 284 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 50,– Euro.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
III.
Die Strafkammer hat in der Berufungsverhandlung folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte ... ist seit Januar 2002 Komplementär der Firma ... mit Geschäftssitz in Heidenheim. In dieser Funktion meldete er am 14. Oktober 2002 bei der Stadtverwaltung Heidenheim, Ordnungsamt, ein Gewerbe mit dem Geschäftszweck "Betrieb von Internetbüros und -cafes als Franchisegeber, Beratung und Unterstützung beim Abschluss von Internetgeschäften, Betrieb von Annahmestellen von Sportwetten" an. Darüber hinaus hatte der Angeklagte bereits seit 15. Mai 2002 Räumlichkeiten im Gebäude ... in Heidenheim angemietet, in denen er ab 15. Oktober 2002 bis heute als Geschäftsführer ein für jedermann zugängliches Internetcafe und Wettbüro betreibt, in dem sich Kunden u. a. an Sportwetten der in Österreich niedergelassenen Firma ... beteiligen können, mit der die Firma ... eine Kooperationsvereinbarung geschlossen hat. Die Firma ... besitzt eine österreichische Konzession zur Veranstaltung von sog. Oddset-Sportwetten. Dies sind Wetten über Sportereignisse, vor allem Fußballspiele, über deren Spielergebnisse, Halbzeitstände, Toranzahl im Spiel, Trefferquoten zur Halbzeit, u. ä., wobei im Erfolgsfall im Gegensatz zur Toto-Wette ein nach vorgegebenen Quoten errechneten Gewinn ausgezahlt wird. Die Quoten sind dabei von vornherein aus entsprechenden Quotenblättern ersichtlich, die vor Ort ausliegen. Dabei werden diese Quoten von den Buchmachern der Firma ... so festgesetzt, dass ein um so höherer Gewinn erzielbar ist, je unwahrscheinlicher der getippte Erfolg nach Einschätzung der Buchmacher ist.
Auf das Wettangebot und die Wettquoten hat der Angeklagte genauso wenig Einfluss, wie die Inhaber staatlicher Toto- und Lotto-Verkaufsstellen, die Oddset-Sportwetten des staatlichen Toto-Lotto Blocks anbieten.
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Die Kunden können ihre Wetteinsätze entweder in bar, mit Scheck- oder Kreditkarte oder mit einer speziellen Prepaid-Karte der Firma ... bezahlen, die der Angeklagte verkauft.
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In der Kooperationsvereinbarung verpflichtete sich die KG, nur Oddset-Sportwetten der Firma ... zu vermitteln, wobei Pferdesportwetten hiervon ausgenommen wurden. Der Angeklagte hat in den Räumlichkeiten insgesamt vier Computerterminals mit Internetzugang auf Rechnung der KG aufgestellt, die die Kunden selbständig im Rahmen des Betriebs des Internetcafes, z. B. zur Abfrage von Postfächern, zum Kauf oder der Ersteigerung von Waren im Internet, zur allgemeinen Internetrecherche oder eben auch zum Abschluss von Wetten (z. B. unter "www...." der Firma ... benutzen können. Für Kunden, die das Internet nicht selbständig nutzen können oder wollen, stand von Anfang an eine Mitarbeiterin des Angeklagten – u. a. die ursprünglich wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels mitangeklagte Angestellte ..., gegen die das Verfahren durch Beschluss des Amtsgerichts Heidenheim vom 19. August 2004 gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt wurde – zur Verfügung, die Wetten der Kunden über das Internet vermittelte, indem sie die entsprechenden Daten für die Kunden in den Computer eingab. Entsprechende Auftragsformulare zur Vermittlung der Wette an die Firma ... liegen in den Räumlichkeiten ebenfalls aus.
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Im Kooperationsvertrag ist u. a. vereinbart, dass die KG als Betreiber für die Überlassung des Know-hows und andere im Vertrag niedergelegter Rechte und Leistungen für die technische Grundausstattung einen Einmalbetrag von 5.000,– Euro pro Internetterminal an die Firma ... bezahlt. Daneben verpflichtete sich der Betreiber, der Firma ... eine unwiderrufliche Einzugsermächtigung zur Abbuchung der Einnahmen von ... zu erteilen, die gesamten Einnahmen treuhänderisch zu verwalten und auf das Konto, für das die Einzugsermächtigung besteht, einzuzahlen. Die Abrechnung erfolgt monatlich im Nachhinein und das Geld wird dem Betreiber spätestens zum 15. des Folgemonats ausbezahlt, wobei sich der Betreiber bereit erklärte, auszuzahlende Gewinne bis zum nächsten Abrechnungstermin für die Firma ... vorzuschießen. Dem Betreiber wurde gestattet, 10 % vom Umsatz der Normaleinnahme und 2 % vom Umsatz der Leistungseinnahmen als Provisionssätze einzubehalten.
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Der Angeklagte hatte sich vor der Anmeldung des Gewerbes im Internet auf web-Seiten von Rechtsanwälten, die sich mit der Frage der Zulässigkeit der Vermittlung von Sportwetten von ausländischen, insbesondere österreichischen Sportwettveranstaltungen, die über eine entsprechende Konzession ihres Heimatlandes verfügen, befassten, informiert. Nachdem er bei der Anmeldung auch von dem zuständigen Mitarbeiter der Stadt Heidenheim darauf hingewiesen worden war, dass er zwar Sportwetten vermitteln, jedoch nicht selbst veranstalten dürfe, ging er davon aus, sich rechtmäßig zu verhalten. Nachdem am 07. November 2002 ein Kriminalbeamter der Kriminalpolizei Heidenheim das Wettbüro kontrolliert hatte und ihm von diesem erklärt worden war, dass er für den Betrieb eine behördliche Erlaubnis benötige, wandte er sich sofort an einen Rechtsanwalt, und erhielt von diesem die Auskunft, dass es zur Frage der Zulässigkeit der Vermittlung von Oddset-Sportwetten ausländischer Wettanbieter aus EU-Mitgliedstaaten mit einer dort erteilten Konzession in Deutschland zwar sich widersprechende Rechtsauffassungen gebe, viele Gerichte wie z. B. das LG Bochum (Beschluss vom 26. Februar 2002, Az. 22 KLs 10 Js 121/01) jedoch die Vermittlung von Sportwetten nicht als strafbares Veranstalten von Glücksspiel einstufen und beim Bundesverfassungsgericht Verfahren zur Klärung der Rechtslage anhängig seien, weshalb er ihm zur Weiterführung seines Betriebes riet. In der Folgezeit wurde der Angeklagte von seinem Rechtsanwalt auch laufend über neue Urteile deutscher Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichte sowie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06. November 2003, Az. C-101/01- Gambelli –, informiert, mit denen dieser seine Rechtsauffassung begründete.
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Der Angeklagte betreibt nach wie vor das Internetcafe in den beschriebenen Räumen für die Firma ... und vermittelt dabei auch weiterhin Oddset-Sportwetten an die Firma ... nach Österreich.
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Eine verwaltungsrechtliche Untersagungsverfügung wurde bislang nicht erlassen.
IV.
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Diese Feststellungen beruhen auf den glaubhaften und in sich schlüssigen Einlassungen des Angeklagten, die bestätigt werden durch die gewerberechtliche Anmeldung und die Kooperationsvereinbarung mit der Firma ... (Bl. 10 bis 12 d. A.), die in der Berufungsverhandlung verlesen wurden sowie einer Inaugenscheinnahme eines Musters eines Wettauftrags, wie er ähnlich auch in den Räumlichkeiten des Angeklagten ausliegt, und eines sog. "Tickets" als Nachweis der Wette für den Wettanbieter (Bl. 190 d. A.).
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Die Strafkammer hat in der Berufungsverhandlung auch Beweis darüber erhoben, wie die in Baden-Württemberg auf Grund des Gesetzes über die Oddset-Wette in Baden-Württemberg vom 21. Juni 1999 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1999, Seite 253 ff) allein zur Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten konzessionierte staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg, die zu 100 % in den Händen des Landes ist, und die in anderen Bundesländern allein konzessionierten staatlichen Toto-Lotto GmbHs, die sich zum Deutschen Lotto- und Toto Block zusammengeschlossen haben und Lotterien und Sportwetten nach einheitlichen Teilnahmebedingungen und Spielplänen durchführen, für ihre Angebote werben.
18 
Laut einer Landtags-Materialie vom 15. April 1999 (Drucksache 12/3951, Bl. 678/679 d. A.) über die Beratung des Gesetzes über die Oddset-Wette in Baden-Württemberg, die in der Berufungsverhandlung ebenfalls verlesen wurde, sah auch die Landesregierung Baden-Württemberg bei der Zulassung dieser Wette keine Alternative zum Staatsmonopol, ohne dies näher auszuführen. In der Begründung zu diesem Gesetzentwurf wurde in der Drucksache (Bl. 682 d. A.) dargelegt, dass die bisher in Baden-Württemberg geltenden Gesetze über die Staatlichen Lotterien und Wetten keine Wetten mit festen Gewinnquoten erlauben. Andere Bundesländer wie zum Beispiel Bayern hätten die Oddset-Wette bereits mit gutem Erfolg eingeführt. Wenn Baden-Württemberg hier nicht zurückstehen wolle, müssten alsbald die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Oddset-Wette im Land geschaffen werden. Unter dem Punkt II. "finanzielle Auswirkungen des Gesetzes" wurde ausdrücklich festgestellt, dass die Veranstaltung der Wette zu zusätzlichen Einnahmen des Landes führt. Kopien der genannten Gesetzesmaterialien wurden ebenfalls durch Verlesung in die Berufungsverhandlung eingeführt.
19 
Nach Aussage des Zeugen ..., Leiter des Bereiches Strategie und Planung der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg, vor dem Amtsgericht, die in der Berufungsverhandlung verlesen wurde, wird die Oddset-Sportwette hier in mehr als 3.700 Toto-Lotto Verkaufsstellen seit 1999 angeboten. Sie kann daneben auch über die Internetseite von Toto-Lotto Baden-Württemberg gespielt werden (" www.lotto-bw.de "). Neben Wetten auf den Ausgang eines Fußballspiels sind auch hier Sonderwetten ("Tendenz zur Halbzeit", "Torsummenwette", "Handicap–Wette" u. a.) zulässig, die mit dem Slogan "täglich wetten mit festen Quoten" beworben werden.
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Dabei wurden nach seinen Aussagen im Jahr 1999 in Baden-Württemberg mehr als 31 Millionen Euro, im Jahr 2000 68 Millionen Euro und im Jahr 2001 mehr als 70 Millionen Euro Spieleinsätze für die Oddset-Kombiwette getätigt. Im Jahr 2002 waren es mehr als 72 Millionen Euro und im Jahr 2003 mehr als 62 Millionen Euro. Hinzu kommen Spieleinsätze für die Oddset-Topwette in Höhe von mehr als 500 Millionen Euro im Jahr 2002 und in Höhe von mehr als 4 Millionen Euro im Jahr 2003.
21 
Die Toto-Lotto-GmbH Baden-Württemberg wirbt für ihre Produkte u. a. in Tageszeitungen, Magazinen, im Rundfunk, Fernsehen und im Internet (" www.lotto-bw.multamedio.de "), an Plakatwänden und durch Stadion-Bandenwerbung.
22 
Daneben haben sich die 16 Bundesländer in einem Staatsvertrag vom 15. November 2002 über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit der Fußballweltmeisterschaft in Deutschland 2006 (Landtag von Baden-Württemberg, 13. Wahlperiode, Drucksache 13/1039) darauf geeinigt, dass bis 2006 jährlich von jedem Bundesland 12 % der das Ergebnis des Veranstaltungsjahres 2001 übersteigenden Gesamtsumme der in dem jeweiligen Land erzielten Wetteinsätze aus den Oddset-Sportwetten für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit der Fußballweltmeisterschaft 2006 verwendet werden, wobei für das Land Baden-Württemberg für das Veranstaltungsjahr 2001 als Ergebnis der erzielten Wetteinsätze ein Betrag von 70.080.968,– Euro zu Grunde gelegt wurde. In einer Mitteilung des Finanzministeriums vom 29. Mai 2002 an den Landtag von Baden-Württemberg (Drucksache 13/1039) wurde das Parlament über den Staatsvertrag informiert und u. a. auf Seite 2 ausgeführt: "Die Realisierung eines Mehrumsatzes in den dargestellten Größenordnungen hängt stark davon ab, in welchem Umfang der DFB die Werbeaktivitäten der Lotto-Gesellschaften für die Oddset.-Wette unterstützt bzw. selbst angemessene Marketingaktivitäten entwickelt". Im Internet informiert der Deutsche Toto-Lotto Block unter " www.lotto.de/content/d/presse/artikel/83.html " ebenfalls über diese Förderung der Fußballweltmeisterschaft, wobei u. a. ausgeführt wird: "Um die Oddset-Umsätze zu steigern (und damit die Erlöse für den gemeinnützigen Bereich), wird auch OK-Präsident Franz Beckenbauer für eine Testimonial-Kampagne zur Verfügung stehen. Von den 16 Staatskanzleien ist die Bitte an den DFB geäußert worden, im Sinne des Staatsvertrages öffentlichkeitswirksame Werbekampagnen durchzuführen".
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Die Mitteilung des Finanzministeriums, der Staatsvertrag und diese Internetmitteilung wurden in der Berufungsverhandlung ebenfalls verlesen (Anlage 3 zum Protokoll der Berufungsverhandlung). Ebenfalls verlesen wurde eine Kopie aus einer Oddset-Broschüre (Anlage 2 a zum Protokoll der Berufungsverhandlung), die vom Verteidiger des Angeklagten vorgelegt wurde und nach der Oddset für das Jahr 2005 neue Wettangebote macht ("Oddset startet durch"). Ebenfalls verlesen wurde der Inhalt einer Werbung der Toto-Lotto GmbH Niedersachsen im Internet (www.toto/lotto/ndf.de, Blatt 671 d. A.), in der die neue Werbekampagne 2004 dargestellt wurde und die wie folgt zitiert wird: "Am Jahresanfang startete die neue Kampagne mit dem Ziel, bisherige Lottospieler zu binden sowie neue Spieler für das staatlich konzessionierte Glücksspiel zu gewinnen. Hierfür setzte die Agentur auf das Zusammenspiel verschiedener Kommunikationskanäle wie Printanzeigen, Citylight-Poster und Großflächen, den Point of Sale, Hörfunk-Spots und Direct-Mailings. Das neue Erscheinungsbild wurde konsequent in allen Werbemitteln und bei allen Aktionen umgesetzt. Im Jahr 2003 gab es drei Block-Sonderauslosungen sowie eine Nordblock-Sonderauslosung, die mit attraktiven Geld- und Sachgewinnen bestückt waren. Die Veranstaltungen wurden mit Spielscheinbeilagen in den niedersächsischen Tageszeitungen, umfassendem Informations- und Werbematerial für den Einsatz in den Verkaufsstellen sowie mit Hörfunk- und Fernsehwerbung bei privaten und öffentlichrechtlichen Sendern beworben".
24 
Die Strafkammer geht daher insgesamt davon aus, dass die staatlichen Oddset-Wetten des Deutschen Lotto-Blocks in allen Bundesländern in erheblichem Umfang beworben werden.
25 
Die Bewerbung ergibt sich im übrigen für jedermann regelmäßig ohne weiteres aus der Tagespresse, Wochenzeitungen und -magazinen, aus Rundfunk, Fernsehen und dem Internet und ist daher auch allgemeinkundig.
V.
1.
26 
Das Amtsgericht hat den Angeklagten zu Recht aus rechtlichen Gründen freigesprochen.
27 
Zwar handelt es sich bei der beschriebenen Oddset-Wette um ein Glücksspiel i. S. des § 284 StGB, da die Entscheidung über Gewinn und Verlust bzw. deren Höhe nach den Spielbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten, Kenntnissen und vom Grad der Aufmerksamkeit des einzelnen Spielers bestimmt wird, sondern vom Zufall (vgl. zur Definition u. a. BGHSt 29, 152, 157; 36, 74, 80). Dabei kommt es auf die Fähigkeiten und Erfahrungen eines Durchschnittsspielers an, weshalb der Annahme eines Glücksspiels nicht entgegensteht, wenn einzelne Spieler auf Grund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten größere Chancen haben, das Ergebnis eines sportlichen Wettkampfes richtig vorherzusagen.
28 
Dies gilt um so mehr, je spezieller die Wette gestaltet ist (z. B. als Sonderwette "Handicap-Wette", "Torsummenwette" u. a.) Auch für die Oddset-Wette ist festzustellen, dass die Vorhersage eines Sportgeschehens ihren Sinn erst durch ihre Ergebnisoffenheit und prinzipielle Unkalkulierbarkeit erhält, zumal sie gerade auch dadurch für den Veranstalter zur interessanten Einnahmequelle wird.
29 
Dem Amtsgericht ist darin zuzustimmen, dass § 284 StGB, soweit es um die in Deutschland stattfindende Vermittlung von Sportwetten eines in einem anderen Mitgliedstaates der EU ansässigen und dort konzessionierten Wettveranstalters geht, unanwendbar ist, da seine Anwendung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch EG-Vertrag in Artikel 43 und Artikel 49 Abs. 1 EG gewährleistete Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit sowohl der österreichischen... als auch des Angeklagten als Komplementär und Geschäftsführer der Firma ... darstellt (so auch für vergleichbare Fälle im Ergebnis u. a. LG Darmstadt, Beschluss vom 15. Dezember 2004 – Az. 3 Qs 123/05 –; LG Baden-Baden, Beschluss vom 02. Dezember 2004 – Az. 2 Qs 157/04 –, Sächsisches OVG, Beschluss vom 22.12.2004 – Az. 3 BS 28/04 –; Tröndle/Fischer, Kommentar zum StGB, 52. Aufl., § 284, Rdnr. 1 und 7; Janz, NJW 2003, S. 1700/1701).
30 
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bereits in seinem Urteil vom 21. Oktober 1999 (Az. C 67/98/ – Zenatti –, GewArch 2000, 19 ff) ausgeführt, dass die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nur in dem Maß eingeschränkt werden darf, als die staatliche Regulierung des Wettmarktes tatsächlich dem Ziel dient, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern und die Finanzierung sozialer und gemeinnütziger Aktivitäten nur eine erfreuliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund einer restriktiven Politik sein darf (a. a. O. RNr. 36). Diese Rechtsprechung wurde im Urteil vom 06. November 2003 (Az. C 243/01 – Gambelli –, GewArch 2004, S. 30 ff) fortgeführt und weiter präzisiert. Danach können zwingende Interessen des Allgemeinwohls wie der Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für den Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen zwar staatliche Beschränkungen der Niederlassung- und Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen (RNr. 67). Die Beschränkungen aus diesen Gründen müssen jedoch tatsächlich dem Ziel dienen, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern und sie müssen auch geeignet sein, die Verwirklichung ihrer Ziele (Zitat:) "In dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen" (RNr. 67). Auch nach dieser Entscheidung dürfen Einnahmen nur erfreuliche Nebenfolgen sein (RNrn. 61 und 62). Vor allem einen neuen Akzent setzt das Urteil mit der Aussage, dass sich die Behörden eines Mitgliedstaates nicht auf die öffentliche Sozialordnung berufen können, um Beschränkungsmaßnahmen zu rechtfertigen, wenn sie (Zitat:) "Die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen und Wetten teilzunehmen und damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen (RNr. 69). Dieses Gebot der Widerspruchsfreiheit staatlichen Handelns ist auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausdruck gekommen. In seinem Urteil vom 28. März 2002 (Az. 6 C 2/01; NJW 2001, 2648 ff), in dem es um die Frage der Rechtmäßigkeit der Fernhaltung privater Veranstalter von Oddset-Wetten in Bayern ging, wo eine vergleichbare Rechtslage wie in Baden-Württemberg besteht, wurde zwar festgestellt, dass § 284 StGB den Abschluss und die Vermittlung von Oddset-Wetten, wenn die Betätigung nicht behördlich erlaubt ist, verbietet, es wurde jedoch der Gesetzgeber aufgefordert, nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne, in der weitere Erfahrungen mit Oddset-Wetten, auch hinsichtlich ihrer privaten Veranstaltung im Ausland, gewonnen werden können und müssen, zu überprüfen, ob seine Einschätzung über das Erfordernis der Fernhaltung privater Veranstalter und Vermittler von derartigen Glücksspielen noch durch sachgerechte Erwägungen, die namentlich auch die Grundrechtsposition potenzieller privater Interessenten berücksichtigen, gerechtfertigt werden kann. Zudem werde es laut BVerwG der kritischen Überprüfung durch den Gesetzgeber bedürfen, ob die Veranstaltung von Sportwetten in staatlicher Monopolregie wirklich geeignet ist, die mit der Veranstaltung von Glücksspielen verbundenen Gefahren einzudämmen. Das BVerwG führt dazu aus, dass davon bei mit aggressiver Werbung einhergehender extremer Ausweitung des Spielangebots keine Rede mehr sein wird. Namentlich werde danach darauf Bedacht zu nehmen sein, dass die in § 284 StGB vorausgesetzte Unerwünschtheit des Glücksspiels nicht in unauflösbaren Widerspruch zum staatlichen Veranstaltungsverhalten gerät.
31 
Bei der Bewertung der Frage, wann zwingende Gründe des Allgemeininteresses eine Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit aus Artikel 43 und 49 EG rechtfertigen, ist jedem Mitgliedstaat zwar auf Grund seiner jeweiligen sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheit ein Ermessen eingeräumt. Die Beschränkung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten muss jedoch in ihrer konkreten Ausgestaltung gerechtfertigt sein. Sie muss geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten und sie darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH – Gambelli –, a. a. O., RNr. 65).
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Diesen Anforderungen des EuGH an die konkrete Rechtfertigungslage wird die derzeitige Rechtslage und Rechtspraxis in Baden-Württemberg auch nach Auffassung der Strafkammer nicht gerecht.
33 
Vor dem Hintergrund, der unter IV. dargestellten Werbesituation, die u. a. auch dadurch gekennzeichnet ist, für die bevorstehende Fußballweltmeisterschaft erhebliche Zuwächse bei den Wettumsätzen zu erzielen und dabei auch, wie die Werbung von Toto-Lotto Niedersachsen zeigt, die im Rahmen der Toto-Lotto Blockwerbung zu sehen ist, auch die Werbung von Neukunden beinhaltet, kann die Strafkammer nicht feststellen, dass das staatliche Sportwetten-Monopol u. a. in Baden-Württemberg vorrangig dem Ziel der Eindämmung der Spielleidenschaft und des Verbraucherschutzes dient, sondern zumindest in ähnlichem Umfang auch der Erzielung von Einnahmen, diese daher nicht nur ein sog. "erfreulicher Nebeneffekt" sind.
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Vor diesem Hintergrund stellt das generelle Verbot der Teilnahme Privater am Sportwettenmarkt Baden-Württemberg jedenfalls im vorliegenden Fall der bloßen Vermittlung von Sportwetten ausländischer Veranstalter, die im Besitz einer Erlaubnis eines Mitgliedsstaates der EU sind, und die damit einhergehende Strafverfolgung von Vermittlern eine im Lichte der Rechtsprechung des EuGH unverhältnismäßige Sanktion dar. Es sind ohne weiteres andere, die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 43 und 49 EG weniger einschränkende Mittel denkbar und umsetzbar, um die Tätigkeit von Vermittlern von Wetten der vorgenannten Art zu kontrollieren und hierbei die öffentliche Sicherheit in Deutschland und die Verbraucher ausreichend zu schützen. Das LG Darmstadt nennt in seinem Beschluss (a. a. O.) zu Recht z. B. Zuverlässigkeitsüberprüfungen, Hinterlegung von Sicherheiten, wie es gerade in Österreich der Fall ist, Informationspflichten, Missbrauchsregelungen und Überprüfungen, wie sie in anderen staatlich überwachten Wirtschaftbereichen vorkommen. Die Strafkammer stimmt mit dem LG Darmstadt überein, dass nicht erkennbar, ist, warum mit den üblichen Mitteln des öffentlichen Rechts private Wettvermittler nicht ausreichend überwacht werden können und die Ziele des Gesetzgebers, die bislang als Gründe für das Staatsmonopol genannt wurden und z. B. auch in § 1 des Gesetzes über staatliche Lotterien, Wetten und Ausspielungen (Staatslotteriegesetz – StLG –) vom 4. November 2004 (Landtagsdrucksache 13/3719) verankert sind, – mit Ausnahme der vorrangigen Einnahmeerzielung für den Staat – nicht trotzdem erreicht werden können. Bei der derzeitigen Rechtslage wird auch nicht beachtet, dass die von einem europäischen Mitgliedstaat konzessionierten Wettanbieter dort vor der Erteilung der Konzession bereits überprüft und kontrolliert wurden.
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Nach alledem ist die vorliegend bei einer Anwendung des § 284 StGB erfolgende Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit sowohl der Firma... als auch des Angeklagten, der für sie Wetten vermittelt, in diesem Maße nicht erforderlich und daher unverhältnismäßig.
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Dem Amtsgericht Heidenheim ist ebenfalls darin zuzustimmen, dass § 284 StGB im vorliegenden Fall daher nicht angewendet werden kann.
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Zum einen haben die nationalen Gerichte und Behörden einen Verstoß gegen vorrangiges Europarecht bei ihrer Tätigkeit und bei ihren Entscheidungen unmittelbar zu berücksichtigen (Streinz, EUV/EGV, München 2003, Art. 43 Rz. 89 und Art. 49 Rz. 128; Hoeller/Bodemann, NJW 2004, 124).
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Zum anderen ist es nicht statthaft, lediglich das staatliche Wettmonopol in Baden-Württemberg im vorliegenden Fall für europarechtswidrig zu halten und dennoch den Angeklagten weiter strafrechtlich zu verfolgen. Da § 284 StGB wie ausgeführt die nach Artikel 43 und 49 EG garantierte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit vorliegend in unzulässiger Weise beschränkt, darf er wegen Verstoßes gegen vorrangiges Europarecht nicht angewandt werden (Streinz, a. a. O., Art. 43 EVG Rz. 90 und Art. 49 Rz. 128).
2.
39 
Selbst bei einer Anwendbarkeit des § 284 StGB hätte der Angeklagte im übrigen keine der dort genannten Tathandlungen erfüllt.
40 
Der Angeklagte ist zum einen nicht Veranstalter eines Glücksspiels.
41 
Veranstalter ist, wer verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung eines Glückspiels schafft, wodurch dem Publikum der Abschluss von Spielmöglichkeiten unmittelbar eröffnet wird (vgl. hierzu Fischer/Tröndle, a. a. O., § 284, RNr. 11; Heine, wistra 2003, 441 (445 ff); Eser/Heine, in: Schönke/Schröder (o. Fußn. 3), § 284 RNr. 12; v. Bubnoff, in: LK (o. Fußn. 3), § 284 RNr. 18.) Danach ist insbesondere derjenige Veranstalter, der den Spielplan entwirft, die Quoten festlegt und der Vertragspartner des Spielers ist. Ein Vermittler einer Wette schafft demgegenüber weder die maßgebenden Bedingungen für die Abhaltung des Spielbetriebs, noch hat er auf die Durchführung des Spiels einen Einfluss. Insbesondere ist er dafür weder organisatorisch noch finanziell und rechtlich verantwortlich. Seine Tätigkeit beschränkt sich vielmehr z. B. auf die Verbreitung der Spielprogramme oder Teilnahmescheine des Veranstalters, die Entgegennahme und Weiterleitung der Wettangebote und Einsätze sowie die Auszahlung von im Vorhinein vom Wettveranstalter in der Höhe festgesetzter Gewinne. Da sich in der typischen Vermittlertätigkeit die spezifischen Spielrisiken wie z. B. Manipulationen, die der Anlass für die Strafbewehrung des Veranstaltens i. S. des § 284 StGB sind, nicht realisieren können, kann das Vermitteln von Sportwetten nicht mit dem des Veranstaltens gleichgesetzt werden (so auch Horn, NJW 2004, 2052 f.). Die Gleichsetzung beider Tätigkeiten würde sich auch über den klaren Wortlaut des § 284 Abs. 1 StGB hinwegsetzen und daher auch mit dem strafrechtlichen Gesetzlichkeitsprinzip und Analogieverbot des Artikel 103 Abs. 2 GG kollidieren.
42 
Aus den gleichen Gründen ist ein Vermittler von Wetten auch nicht Halter i. S. des § 284 Abs. 1 Alt. 2 StGB eines Glückspiels, sondern eben nur Betreiber eines Vermittlungsbüros.
43 
Der Angeklagte hat auch keine Einrichtungen i. S. des § 284 Abs. 1, 3. Alternative StGB für ein öffentliches Glückspiel bereitgestellt.
44 
Mit dieser Alternative soll eine Vorbereitungshandlung, deren Strafbarkeit damit begründet wird, dass sich der Nachweis, ob ein unerlaubtes Glückspiel tatsächlich stattgefunden hat, gelegentlich nicht führen lässt, unter Strafe gestellt werden. So soll derjenige, der z. B. Roulettegeräte oder Spielkarten bereitgestellt hat, wenigstens nach dieser Tatalternative bestraft werden, auch wenn ein stattgefundenes Glücksspiel tatsächlich nicht nachgewiesen werden kann. Hinsichtlich der im Rahmen einer Vermittlung von Wetten erfolgten Bereitstellung von PC-Terminals, Räumlichkeiten, Wettformularen u. ä. fehlt es jedoch an dem erforderlichen deliktischen Entfaltungsbezug, da es den genannten Gegenständen an der spieltypischen Eignung oder Bestimmung fehlt. Vielmehr übt der Vermittler mit ihnen eine reine Kuriertätigkeit aus, indem er Daten zum Abschluss eines Wettvertrages zwischen Wetter und Wettanbieter übermittelt (Janz, a. a. O., 1697).
45 
Im Ergebnis gleiches gilt für die Tathandlung des unerlaubten Werbens für ein öffentliches Glückspiel nach § 284 Abs. 4 StGB. Hierbei handelt es sich um eine zu Absatz 1 und 2 insoweit akzessorische Vorschrift, als die Werbung für die Veranstaltung eines unerlaubten Glückspiels ihrem bestimmungsgemäßen Zweck auf nichts anders abzielen kann als darauf, einem strafbaren Verhalten der unerlaubten (oder behördlich im Ausland nicht kontrollierten) Veranstaltung eines Glückspiels förderlich zu sein (Horn, NJW 2004, 2053).
46 
Der Angeklagte hat sich als Vermittler zum anderen auch nicht wegen Beihilfe zum unerlaubten Glückspiel der Firma ... gem. §§ 284, 27 StGB strafbar gemacht.
47 
§ 27 StGB setzt akzessorisch eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat voraus, die aber solange nicht vorliegt, wie der Oddset-Wetten veranstaltende Unternehmer, hier die Firma..., die die Wette in Österreich veranstaltet, hierfür eine gültige Erlaubnis des Heimatlands zu diesem Sportwettenbetrieb inne hat (Heine, a. a. O., S. 445, 446 – 447; Janz, a. a. O., S. 1696; Horn, a. a. O. S. 2053 f.).
3.
48 
Selbst wenn von einer tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Handlung des Angeklagten i. S. des § 284 Abs. 1 und 3 StGB auszugehen wäre, hätte der Angeklagte vorliegend im übrigen schuldlos gehandelt, da ihm bei der Begehung seiner Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, gefehlt hat, weil er einem unvermeidbaren Verbotsirrtum i. S. des § 17 Satz 1 StGB erlegen ist.
49 
Der Angeklagte hat bei der Stadtverwaltung Heidenheim ein Gewerbe mit dem Geschäftszweck "Betrieb von Internetbüros und -cafes als Franchisegeber, Beratung und Unterstützung beim Abschluss von Internetgeschäften, Betrieb von Annahmestellen von Sportwetten" angemeldet, nachdem er auf Grund juristischer Recherchen davon ausging, dass die bloße Vermittlung von Sportwetten von Wettanbietern aus dem EU-Ausland, die über eine entsprechende Konzession ihres Heimatlandes verfügen, ohne besondere Erlaubnis zulässig ist, wobei ihn auch die Stadtverwaltung darauf hinwies, dass nur das Vermitteln, nicht jedoch das Veranstalten einer solchen Wette erlaubt ist. Nach der ersten polizeilichen Kontrolle seines Wettbüros am 07. November 2002 hat er sich umgehend an einen Anwalt gewandt, wo er die Auskunft erhielt, dass die Rechtslage hinsichtlich der Vermittlung solcher Sportwetten strittig diskutiert wird und sich damit bereits der Europäische Gerichtshof und das Bundesverfassungsgericht befassen würden. Auch erhielt er die Auskunft, dass bereits auch höherrangige Gerichte wie z. B. das LG Bochum (a. a. O.) entschieden hatten, dass das Vermitteln solcher Sportwetten nicht den Tatbestand des § 284 StGB erfüllt.
50 
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass derjenige, der Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Handelns hat, das insbesondere auch für einen bestimmten Berufskreis von Bedeutung ist, eine Erkundigungspflicht hat (BGHSt 4, 242; 20, 372; 21, 18). Die Auskunftsperson muss sachkundig sowie unvoreingenommen sein, darf mit der Erteilung der Auskunft kein Eigeninteresse verfolgten und muss die Gewähr für eine objektive, sorgfältige, pflichtgemäße und verantwortungsbewusste Auskunftserteilung bieten (BGHSt 40, 264).
51 
Indem sich der Angeklagte über die Rechtmäßigkeit seiner beabsichtigten Tätigkeit informierte und sie der zuständigen Verwaltungsbehörde anzeigte, dort in seiner Rechtsauffassung bestärkt wurde und nach der ersten polizeilichen Kontrolle an einen Rechtsanwalt wandte, ist er dieser Pflicht nach Auffassung der Strafkammer nachgekommen.
52 
Nach herrschender Rechtsprechung ist im übrigen bei widersprechenden Entscheidungen zu einer Rechtsfrage ein – möglicher – Verbotsirrtum jedenfalls dann unvermeidbar, wenn eine Vielzahl von Gerichten hierzu i. S. eines Angeklagten entschieden hat. Ist für einen Angeklagten nicht vorhersehbar, welcher Rechtsstandpunkt mehrerer oberer Gerichte sich schließlich durchsetzen wird, so ist es eine Frage der Zumutbarkeit, ob er die – möglicherweise verbotene – Handlung unterlassen muss, bis die Rechtslage eindeutig geklärt ist.
53 
In Deutschland ist die Rechtslage hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit der Vermittlung von Oddset-Wetten privater Wettanbieter aus dem EU-Ausland, die über eine Konzession ihres Heimatlandes zur Veranstaltung verfügen, seit Jahren strittig. Bereits seit 1999 sind deshalb Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Der Strafkammer sind mindestens sieben dort anhängige Verfahren bekannt (Az. 1 BvR 1896/99, 1 BvR 1054/01; 1 BvR 1897/99; 1 BvR 2320/99; 1 BvR 1446/04; 1 BvR 2495/04; 1 BvR 2643/04).
54 
Dem EuGH wurde das Ersuchen des Tribunale Ascoli Piceno, das schließlich zum "Gambelli" – Urteil des EuGH vom 6. November 2003 führte, bereits am 22. Juni 2001 vorgelegt. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 28. März 2001 (a. a. O.) den Gesetzgeber aufgefordert, nach Sammlung weiterer Erfahrungen mit Oddset-Sportwetten zu überprüfen, ob seine Einschätzung des Erfordernisses der vollständigen Fernhaltung privater Veranstalter und Vermittler von derartigen Glücksspielen tatsächlich durch sachgerechte Erwägungen, die namentlich auch die Grundrechtspositionen potentieller privater Interessenten (Art. 12 GG) einbeziehen, noch gerechtfertigt ist.
55 
Auch der BGH hat in einem Urteil vom 1. April 2004 (Az. I ZR 317/01; BGHZ 158, 343/354) festgestellt, dass ohne eingehende rechtliche Prüfung nicht zu erkennen ist, dass eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union an ein dort ansässiges Unternehmen erteilte Genehmigung, Glücksspiele im Internet zu veranstalten, eine Strafbarkeit im Inland wegen dieser Unternehmenstätigkeit nicht ausschließt (vgl. dazu auch LG München I, NJW 2004, 171 f.). Der BGH hat in diesem Urteil auch in Zweifel gezogen, dass die inländischen Vorschriften über die Erteilung von Erlaubnissen zur Veranstaltung von Glücksspielen und die Anwendung der Strafvorschrift des § 284 StGB mit den gemeinschaftlichen Grundfreiheiten der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit vereinbar sind und dabei ebenfalls auf den Aufsatz von Janz (a. a. O.) und das "Gambelli" – Urteil des EuGH Bezug genommen. Auch das OVG Sachsen und das OVG Schleswig haben in Beschlüssen vom 22. Dezember 2004 (Az. 3 BS 405/03 bzw. 3 MB 80/04) entschieden, dass das Anbieten bzw. Vermitteln von Oddset-Sportwetten durch private Anbieter aus dem EU-Ausland, denen dort eine Konzession erteilt wurde, rechtlich zulässig ist. Daneben hat auch das OLG Köln in einem Beschluss vom 7. Juli 2004 (Az. 6 W 65/04) entsprechend entschieden. Dies gilt des weiteren für eine Vielzahl von Amts- und Landgerichten, die bei vorliegenden Konstellationen teilweise bereits die Eröffnung eines Hauptverfahrens abgelehnt haben (u. a. AG Stuttgart, Az. 11 Ds 32 Js 58397/98; AG Karlsruhe-Durlach – Az. 1 Ds 26 Js 31893/98); AG Bielefeld – Az. 39 Ds 42 Js 800/01; LG Wuppertal – Az. 30 Qs 3/04).
56 
Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht angesichts mehrerer Verfassungsbeschwerden zumindest in den dort anhängigen Verfahren Az. 1 BvR 1446/04 und 1 BvR 2643/04 mit Schreiben vom 2. Juli 2004 bzw. 16. Dezember 2004 an die Stadt Köln bzw. die Stadt Mühlheim a. d. Ruhr die dortige Verwaltung im Hinblick auf die derzeitige Prüfung beim Bundesverfassungsgericht gebeten, bis zu einer dortigen Entscheidung vorerst von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, d. h. Wettbüros und Internetcafes, die Sportwetten an private Wettveranstalter im EU-Ausland vermitteln, nicht zu schließen. Dies zeigt nach Auffassung der Strafkammer, dass das Bundesverfassungsgericht zumindest auch die Verfassungswidrigkeit der derzeit gültigen Regelungen für durchaus möglich hält und bei einer vorläufigen summarischen Bewertung zumindest derzeit der Freiheit der Berufs- und Gewerbeausübung des Einzelnen ein höheres Gewicht beimisst.
57 
Dem Angeklagten kann nach Überzeugung der Strafkammer angesichts dieser zahlreichen seine Rechtsauffassung bestätigenden Entscheidungen im Hinblick auf sein in Art. 12 GG geschütztes Recht auf freie Berufsausübung nicht zugemutet werden, bis zu einer Entscheidung eines höchsten nationalen Gerichts eine – objektiv möglicherweise verbotene – Handlung aufzugeben bzw. zu unterlassen (vgl. auch Bremen NJW 1960, 164). Damit würde ihm in unzulässiger Weise das Risiko der Rechtsunsicherheit aufgebürdet werden.
58 
Dem Angeklagten kann auch nicht nachgewiesen werden, dass er bei der Aufnahme oder Fortsetzung seiner Vermittlungstätigkeit davon ausging, Unrechtes zu tun bzw. dies zumindest billigend in Kauf nahm.
59 
Auch kann nicht festgestellt werden, dass er seine Vermittlungstätigkeit auf jeden Fall aufgenommen oder fortgesetzt hätte, gleichgültig, ob sie rechtmäßig ist oder nicht.
VI.
60 
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

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Landgericht Ellwangen Urteil, 12. Apr. 2005 - 3 Ns 42 Js 5187/03 zitiert 9 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafgesetzbuch - StGB | § 27 Beihilfe


(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu milde

Strafprozeßordnung - StPO | § 153 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit


(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein

Strafgesetzbuch - StGB | § 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels


(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch

Strafgesetzbuch - StGB | § 17 Verbotsirrtum


Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

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Bundesgerichtshof Urteil, 01. Apr. 2004 - I ZR 317/01

bei uns veröffentlicht am 01.04.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 317/01 Verkündet am: 1. April 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR

Landgericht Baden-Baden Beschluss, 02. Dez. 2004 - 2 Qs 157/04

bei uns veröffentlicht am 02.12.2004

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Baden-Baden gegen den Beschluss des Amtsgerichts Baden-Baden vom 21.10.2004, mit dem die Anträge der Staatsanwaltschaft auf Erlass von Strafbefehlen gegen die Angeschuldigten ... und ..

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(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Baden-Baden gegen den Beschluss des Amtsgerichts Baden-Baden vom 21.10.2004, mit dem die Anträge der Staatsanwaltschaft auf Erlass von Strafbefehlen gegen die Angeschuldigten ... und ... zurückgewiesen wurden, wird als unbegründet verworfen.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeschuldigten.

Gründe

 
Die zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Baden-Baden bleibt in der Sache ohne Erfolg, da das Amtsgericht Baden-Baden den Erlass der Strafbefehle im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat.
1. Eine strafrechtliche Verurteilung der Angeschuldigten wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels gemäß § 284 StGB wäre vor dem Hintergrund der derzeitigen Rechtspraxis in Baden-Württemberg mit vorrangigem Europarecht nicht vereinbar.
a) Den Angeschuldigten ... und ... wird vorgeworfen, als Geschäftsführer der Firma ... in Baden-Baden in der Zeit von Januar bis April 2004 für die in Großbritannien ansässige Fa. L Sportwetten vermittelt zu haben. Im Rahmen dieser Vermittlertätigkeit sollen die Angeschuldigten bzw. die von ihnen beschäftigten Mitarbeiter Wettscheine entgegengenommen, diese sodann an den britischen Veranstalter weitergeleitet und auch die vom Veranstalter errechneten Gewinne ausbezahlt haben. Für diese Tätigkeit sollen die Angeschuldigten eine Provision erhalten und sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschafft haben.
Die hinter den Angeschuldigten stehende englische Firma L verfügt über eine entsprechende Buchmachererlaubnis britischer Behörden nach dem Betting, Gaming and Lotteries Act (1963), die für den Zeitraum 7. Januar 2003 bis 31. Mai 2006 befristet ist (AS 777). Aus der Sicht der englischen Firma L handelt es sich bei dem Betreiben einer Vermittlungsagentur in Baden-Baden, die hiesige Wetter als Kunden anwirbt und deren Wetten via Internet an die englische Zentrale vermittelt, um einen Ausfluss der gemeinschaftsrechtlich geschützten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 43, 49 EG (EuGH vom 6.11.2003 – Rs. C-243/01 "Gambelli" Nr. 45, 57 = NJW 2004, S. 139)
b) Soweit – wie verfahrensgegenständlich geschehen – nunmehr strafrechtlich gegen eben diese Vermittlungstätigkeit vorgegangen wird, ist dies als Eingriff in die Grundfreiheiten der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit zu bewerten. Dieser Eingriff und damit das verfahrensgegenständliche Strafverfahren muss sich, will er Bestand haben, an den gemeinschaftsrechtlich niedergelegten Rechtfertigungsmöglichkeiten einer Beschränkung der Grundfreiheiten messen lassen. Eine Rechtfertigung wäre, nachdem die besonderen Rechtfertigungsgründe der Artikel 45 und 46 EG nicht einschlägig sind, nach der Rechtsprechung des EuGH nur aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses möglich.
Bei der Interpretation dieser Rechtfertigungsmöglichkeit der "zwingenden Gründe des Allgemeininteresses" ist den Mitgliedstaaten aufgrund ihrer jeweiligen sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten ein ausreichendes Ermessen eingeräumt. Dabei sind die vorliegend einschlägigen Gründe des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben angesichts der sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spielen und Wetten einhergehen, im Grundsatz als rechtfertigungsfähige "zwingende Gründe des Allgemeininteresses" anerkannt (vgl. zur Motivation der deutschen Gesetzgebung § 1 des Staatsvertrages der deutschen Bundesländer zum Lotteriewesen, in Kraft seit 1.7.2004). Jeder Mitgliedstaat und damit auch die Bundesrepublik Deutschland ist folglich grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, aus den genannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses eine Beschränkung der Spiel- und Wetttätigkeiten vorzunehmen (EuGH Gambelli, a. a. O., Nr. 63, 67).
c) Die Beschränkung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten muss jedoch auch in ihrer konkreten Ausgestaltung gerechtfertigt sein, sie muss geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und sie darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (EuGH Gambelli, a. a. O., Nr. 65). Maßgeblich hierfür ist in jedem Fall die konkrete Rechtspraxis in dem einzelnen Mitgliedstaat. Insbesondere kann sich ein Mitgliedstaat auf den Rechtfertigungsgrund des zwingenden Allgemeininteresses nicht mehr berufen, wenn er auf der einen Seite privaten Anbietern das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten untersagt, auf der anderen Seite aber selbst aktiv und in über die Kanalisation des ohnehin bestehenden Spieltriebes hinausgehender Weise auf diesem Unternehmensfeld tätig wird. Der Mitgliedstaat handelt nämlich widersprüchlich, wenn er Wetten Privater beschränkt, zur Teilnahme an staatlich organisierten Wetten jedoch ermuntert (Rechtsgedanke des venire contra factum proprium). Denn für diesen Fall rücken die als zwingender Grund des Allgemeininteresses im Sinne des EuGH nicht anerkannten fiskalischen Interessen des Mitgliedstaates an die erste Stelle seiner Motivation, diese dürfen jedoch nur "erfreuliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik sein" (EuGH Gambelli, a. a. O., Nr. 62, 69, 72).
d) Diesen Anforderungen an die konkrete Rechtfertigungslage wird die derzeitige Rechtslage und Rechtspraxis in Baden-Württemberg nicht gerecht.
Nach geltendem Landesrecht besteht derzeit in Baden-Württemberg ein Monopol für die Durchführung von Sportwetten, das von der staatlichen Toto-Lotto GmbH, Stuttgart, wahrgenommen wird (vgl. Badisches Landesgesetz vom 17.12.1948, Badisches Gesetz und Verordnungsblatt 1949 S. 13; Gesetz zur Änderung der Gesetze über die Sportwette in Baden-Württemberg vom 8.12.1970, GBl. (1970) S. 498; Gesetz über eine Sportwette mit festem Gewinnquoten (Oddset Wette) in Baden-Württemberg vom 21.06.1999, GBl. (1999) S. 253). Die Teilnahme privater Veranstalter am Sportwettenmarkt ist – mit Ausnahme der Pferdewetten, die bundesrechtlich geregelt sind – nach geltendem Recht folglich in Baden-Württemberg ausgeschlossen.
10 
Das staatliche Sportwettenmonopol und der damit einhergehende Ausschluss privater Anbieter lässt sich in Ansehung der derzeitigen Rechtspraxis nicht mit zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, etwa der Eindämmung und Kanalisierung des Spieltriebes und des Verbraucherschutzes rechtfertigen, denn das Land hat sich dieses Rechtfertigungsgrundes aufgrund widersprüchlichen Verhaltens begeben. Die Werbepraxis der staatlichen Toto-Lotto GmbH Stuttgart ist gerichtsbekannt. Sie ist offensiven Charakters und zielt auf die Gewinnung neuer Kunden ab, geht folglich über die bloße und noch rechtfertigungsfähige Kanalisierung des nicht gänzlich zu unterbindenden Wetttriebes hinaus. Die Teilnahme an staatlich vermittelten Sportwetten ist über die Internethomepage der staatlichen Toto-Lotto GmbH in Stuttgart ( http://lotto-bw.multamedio.de ) jedermann unproblematisch möglich, die dort aufzurufenden Seiten sind ausschließlich werbenden Charakters und von verbraucherschützenden Warnhinweisen ungetrübt (vgl. AS 997 ff.). Über den Zusammenschluss der Toto-Lotto Einrichtungen der Länder im bundesweiten Toto-Lotto-Block wird darüber hinausgehend auch bundesweit Werbung betrieben (vgl. AS 813 ff). Für die weiteren Einzelheiten der staatlich initiierten Werbemaßnahmen wird auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes Karlsruhe, Az. 11 K 160/04, vom 10.05.2004 (AS 239, 255) sowie des Amtsgerichts Heidenheim, Az. 3 Ds 52 Js 5187/03 AK 424/03, vom 19.08.2004 (AS 925, 935) Bezug genommen. Die dort getroffenen Feststellungen macht sich die Kammer zu eigen.
11 
Vor diesem Hintergrund stellt das Verbot der Teilnahme Privater am Sportwettenmarkt Baden-Württemberg und die damit einhergehende Strafverfolgung in vorliegendem Verfahren eine im Lichte der Rechtsprechung des EuGH unverhältnismäßige Sanktion dar, weil zeitgleich und somit widersprüchlich zur Teilnahme an Wetten ermuntert wird, sofern sie im Zusammenhang mit Spielen stattfindet, die von zugelassenen nationalen Einrichtungen organisiert werden (EuGH Gambelli, a. a. O., Nr. 72; VGH Kassel DÖV 2004, S. 445; a. A. BGH, Az. I ZR 317/01, vom 1.4.2004 (obiter dictum); OLG Hamburg (Zivilsenat), Az. 5 U 131/03, vom 30.06.2004; BayObLG NJW 2004, S. 1057).
12 
e) Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechtes kann § 284 StGB in Verbindung mit den oben genannten Landesgesetzen über die Sportwette in vorliegendem Fall keine Anwendung finden (BVerfGE 75, S. 223, 224). Die Angeschuldigten haben sich folglich nicht strafbar gemacht.
13 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, Abs. 2 StPO.

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 317/01 Verkündet am:
1. April 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
Schöner Wetten

a) Zur Frage eines Wettbewerbsverstoßes durch ein Glücksspielunternehmen,
das im Besitz einer Erlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaates ist und über
das Internet Glücksspiele auch für inländische Teilnehmer bewirbt und veranstaltet.

b) Zur Störerhaftung eines Presseunternehmens, das in einem solchen Fall neben
einem im Rahmen seines Internetauftritts veröffentlichten redaktionellen
Artikel die als Hyperlink ausgestaltete Internetadresse des Glücksspielunternehmens
angibt.
BGH, Urt. v. 1. April 2004 - I ZR 317/01 - Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. September 2001 wird auch hinsichtlich des Klageantrags zu 1 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte gibt als Verlagshaus die Zeitung "W." und die Zeitschrift "WW." heraus. Die Online-Ausgaben dieser Presseerzeugnisse sind Teil des Internetauftritts der Beklagten. Wird die Startseite (Homepage) der OnlineAusgabe der Zeitung "W." aufgerufen, erscheint in einem eigenen Rahmen
(frame) eine Auflistung unterschiedlicher Rubriken. Nach Anklicken der Rubrik "WW." wird der Benutzer zur Online-Ausgabe dieser Zeitschrift geführt.
In der Druckausgabe und der Online-Ausgabe der "WW." vom 18. Oktober 2000 berichtete die Beklagte unter dem Titel "Schöner Wetten" über die Unternehmerin Y. W. und das von dieser gegründete Glücksspielunternehmen , die a. I. AG mit Sitz in Salzburg.
Die a. I. AG führt im Internet zwei verschiedene Arten von Wetten durch. Unter der Internetadresse www.c .de werden Wetten ohne Geldeinsatz des Spielers abgewickelt. Dem Spieler werden unentgeltlich "Nuggets" zur Verfügung gestellt, die er bei den Wetten einsetzen kann. Unter der Internetadresse www.b .com bietet das Unternehmen Wetten zu allen Lebensbereichen (u.a. auch Sportwetten) an, bei denen der Teilnehmer einen Geldeinsatz zu leisten hat. Eine Erlaubnis zur Veranstaltung entgeltlicher Glücksspiele in Deutschland besitzt die a. I. AG nicht.
Neben dem Artikel über Y. W. wurden in der Online-Ausgabe der "WW." unter der Überschrift "Links ins World Wide Web" und dem Wort "W. - Firmen" die Internetadressen www.b .com und www.c .de angegeben. Die Internetadresse www.b .com war als Hyperlink (elektronischer Verweis) ausgestaltet. Das Anklicken der Internetadresse führte dementsprechend unmittelbar zu dem Internetauftritt der a. I. AG.
ÜberY. W. und ihre geschäftliche Tätigkeit war zuvor schon in anderen Medien berichtet worden. Sie war Gast in einer Reihe von Fernsehsendungen gewesen, wobei in der Ankündigung stets ihre Wandlung von einem
Model zu einer Unternehmerin, die ein Internet-Wettbüro betreibe, herausgestellt worden war.
Die Klägerin bietet in Deutschland Sportwetten an und besitzt dafür eine behördliche Erlaubnis. Sie ist der Ansicht, es sei strafbar, im Internet für inländische Teilnehmer Glücksspiele zu veranstalten und an solchen Glücksspielen teilzunehmen. Die Beklagte handele deshalb rechtswidrig, wenn sie in der Online -Ausgabe der "WW." für Wetten der a. I. AG werbe, indem sie im Zusammenhang mit dem Bericht über die Unternehmerin W. einen Hyperlink auf den Internetauftritt der von dieser gegründeten a. I. AG setze.
Die Klägerin hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,
es zu unterlassen, eine Internet-Site aus einer Zeitung und/oder Zeitschrift, die in Deutschland redaktionell erstellt und veröffentlicht wird, insbesondere in der Zeitschrift "WW.", mit einem Link zu einem ausländischen Internetglücksspielunternehmen zu versehen, das Glücksspiele gegen Entgelt anbietet, jedoch nicht im Besitz einer deutschen Erlaubnis im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB zur Veranstaltung von Glücksspielen ist, insbesondere [wenn dies] wie in dem als Anlage A beigefügten Beitrag "Schöner Wetten" erfolgt.
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, daß sie den Bericht über die Unternehmerin W. als eine Person des öffentlichen Interesses nicht in Wettbewerbsabsicht, sondern zur Information und Meinungsbildung des Publikums veröffentlicht habe. Diesen Zwecken diene auch das Setzen des Hyperlinks zum Internetauftritt der a. I. AG.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (Kammergericht MMR 2002, 119).
Mit ihrer Revision hat die Klägerin ihre Klageanträge weiterverfolgt. Der Senat hat die Revision nur insoweit angenommen, als die Klägerin sich gegen die Abweisung ihres vorstehend wiedergegebenen Klageantrags gewandt hat. Die Beklagte beantragt, die Revision auch insoweit zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Klägerin bleibt auch im Umfang der Annahme ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Klägerin kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zustehe. Mit ihrem Internetauftritt stelle die Beklagte der Allgemeinheit als Presseunternehmen ein umfassendes journalistisches Angebot zur Verfügung. Sie habe nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt, als sie den Artikel über Y. W. im redaktionellen Bereich ihres Online-Angebots veröffentlicht habe. Der Artikel selbst sei keine getarnte redaktionelle Werbung. Zumindest im Zeitpunkt seiner Veröffentlichung sei Y. W. eine Person des öffentlichen Interesses gewesen. Dies habe seinen Grund in ihrem ungewöhnlichen Lebensweg, der sie von einer erfolgreichen Karriere als Model zu einer Unternehmerin im Bereich der New-Economy ge-
führt habe. Das Interesse der Öffentlichkeit an ihrer Person habe sich an mehreren Fernsehauftritten und an Presseberichten gezeigt. Auch die konkrete Ausgestaltung des Artikels selbst, der eher ein Boulevard-Artikel sei, spreche nicht für eine Wettbewerbsabsicht der Beklagten.
Ein werblicher Überschuß ergebe sich auch nicht aus der Anbringung von Hyperlinks. Diese würden als zusätzliches Dienstleistungsangebot wahrgenommen. Es sei zulässig, in einem Pressebericht ein Unternehmen und dessen Internetadresse zu nennen. Nichts anderes gelte, wenn die Anwahl der Internetadresse durch einen Hyperlink vereinfacht werde.
Der Beitrag über Y. W. werbe nicht für die Teilnahme an strafbaren Glücksspielen. In ihm werde fast ausschließlich über das erlaubnisfreie Spiel unter der Internetadresse www.c .de berichtet. Auf die erlaubnispflichtigen Glücksspiele werde nur mit einem Halbsatz hingewiesen. Auch das Setzen des Links auf www.b .com sei keine strafbare Werbung für ein Glücksspiel. Hyperlinks seien ein wesentliches Organisationselement des Internets. Ein Großteil der Internetnutzer erwarte, daß ein Internetauftritt mit weiterführenden Links ausgestattet werde. Nur dies habe die Beklagte getan.
II. Die Revisionsangriffe der Klägerin gegen diese Beurteilung bleiben ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß die Unterlassungsklage unbegründet ist. Die Beklagte hat nicht dadurch rechtswidrig gehandelt, daß sie im Rahmen ihres Internetauftritts neben den mit "Schöner wetten" überschriebenen Artikel über die Unternehmerin Y. W. die als Hyperlink ausge-
staltete Internetadresse ihres in Österreich ansässigen Glücksspielunternehmens gesetzt hat.
1. Die Klägerin macht einen in die Zukunft gerichteten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch, der auf Wiederholungsgefahr gestützt ist, geltend. Ein solcher Anspruch besteht nur, wenn das beanstandete Wettbewerbsverhalten einen solchen Unterlassungsanspruch begründet hat und dieser Anspruch auch auf der Grundlage der zur Zeit der Entscheidung geltenden Rechtslage noch gegeben ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 290/00, GRUR 2003, 622, 623 = WRP 2003, 891 - Abonnementvertrag). Eine Rechtsänderung ist dementsprechend auch im Revisionsverfahren zu beachten. Jedenfalls nach gegenwärtigem Recht steht der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zu. Es kann daher offenbleiben, nach welchen gesetzlichen Bestimmungen die beanstandete Handlung zur Zeit ihrer Begehung zu beurteilen war.
2. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß der Unterlassungsanspruch nicht mit einem eigenen unlauteren Wettbewerbshandeln der Beklagten (§ 1 UWG) begründet werden kann.
Eine Haftung der Beklagten für einen eigenen Wettbewerbsverstoß kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sie bei dem Setzen des Hyperlinks auf die Internetadresse www.b .com nicht in der Absicht gehandelt hat, den Wettbewerb der a. I. AG um inländische Teilnehmer an Glücksspielen zu fördern.
Ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne des § 1 UWG ist gegeben, wenn ein objektiv als Wettbewerbshandlung zu beurteilendes Verhalten in der Absicht erfolgt, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil
eines anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter anderen Beweggründen zurücktritt (vgl. BGH, Urt. v. 27.6.2002 - I ZR 86/00, GRUR 2002, 1093, 1094 = WRP 2003, 975 - Kontostandsauskunft, m.w.N.).
Das Setzen des Hyperlinks auf die Internetadresse der a. I. AG war zwar objektiv geeignet, den Wettbewerb dieses Unternehmens zu fördern, weil Lesern des Artikels "Schöner Wetten" dadurch ein bequemer Weg eröffnet wurde, mit dem Unternehmen Kontakt aufzunehmen und dessen Wettangebote kennenzulernen. Daraus, daß die Beklagte dies wollte, kann aber nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß sie auch in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat, da für die Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, keine Vermutung besteht (vgl. BGH, Urt. v. 22.5.1986 - I ZR 72/84, GRUR 1986, 898, 899 - Frank der Tat; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. UWG Rdn. 233, 236a; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., Einf. Rdn. 226).
Die Beklagte hat hier zudem als Medienunternehmen unter dem Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gehandelt. Sie hat einen - auch in einer Druckausgabe erschienenen - redaktionellen Artikel über die Glücksspielunternehmerin Y. W. , die jedenfalls damals eine Person des öffentlichen Interesses war, im Rahmen der Online-Ausgabe ihrer Zeitung "W." ins Internet gestellt. Die Angabe der Internetadresse der a. I. www.b .com AG und deren Ausgestaltung als Hyperlink ergänzte diesen Artikel und sollte eine weitere Information über die Veranstaltung von Glücksspielen durch das von Y. W. gegründete Unternehmen ermöglichen.
Besondere Umstände, aus denen sich gleichwohl ergeben könnte, daß bei der Beklagten die Absicht, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, neben der Wahrnehmung der publizistischen Aufgabe eine größere als nur not-
wendig begleitende Rolle gespielt hat (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.2001 - I ZR 14/99, GRUR 2002, 987, 993 = WRP 2002, 956 - Wir Schuldenmacher), liegen nicht vor. Solche Umstände lassen sich - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht dem Artikel "Schöner Wetten" entnehmen. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, ist dieser boulevardmäßig geschriebene Artikel nach Inhalt und Stil vor allem auf Y. W. ausgerichtet, die zumindest im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels eine Person des öffentlichen Interesses gewesen ist. Diese positive redaktionelle Berichterstattung über Y. W. ist kein Werben für ihr Wettgeschäft (erst recht nicht im Sinne eines nach § 284 Abs. 4 StGB mit Strafe bedrohten Werbens).
3. Wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, kann die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch auch nicht auf eine Störerhaftung der Beklagten stützen.

a) Spezialgesetzliche Vorschriften, nach denen die Verantwortlichkeit der Beklagten für das Setzen eines Hyperlinks in der beanstandeten Art und Weise zu beurteilen wäre, bestehen nach der geltenden Rechtslage nicht. Die Vorschriften des Mediendienste-Staatsvertrages vom 20. Januar/12. Februar 1997 (MDStV, GBl. BW 1997 S. 181) über die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern sind - nicht anders als die entsprechenden Vorschriften des Teledienstegesetzes (§§ 8 ff. TDG) - auf Fälle der vorliegenden Art nicht anwendbar. Durch Art. 3 des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 20./21. Dezember 2001 (GBl. BW 2002 S. 208) ist der frühere § 5 MDStV aufgehoben und die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter in den §§ 6 bis 9 MDStV neu geregelt worden. Diese Vorschriften beziehen sich ebenso wie die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (vgl. deren Art. 21 Abs. 2), die sie umgesetzt haben, nicht auf die Haftung für das Setzen von Hyperlinks (vgl. Leupold/
Rücker in Wiebe/Leupold, Recht der elektronischen Datenbanken, Stand 2003, Teil IV Rdn. 216 f.; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung , 5. Aufl., S. 640; vgl. weiter - zur Neufassung des Teledienstegesetzes - die Stellungnahme des Bundesrates zu Art. 1 Nr. 4 des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr und die Gegenäußerung der Bundesregierung, BTDrucks. 14/6098 S. 34, 37; Bericht des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Technologie, BT-Drucks. 14/7345 S. 17 f.; Dustmann in Praxishandbuch Geistiges Eigentum im Internet, 2003, S. 206 f.; Wiebe in Ernst/Vassilaki/Wiebe, Hyperlinks, 2002, Rdn. 135 ff., 146; Spindler, NJW 2002, 921, 924; Müglich, CR 2002, 583, 590 f.; Stender-Vorwachs, TKMR 2003, 11, 15; Koch, CR 2004, 213, 215 f.).

b) Ob die Beklagte einer Störerhaftung unterliegt, ist deshalb nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen.
aa) Auch wer ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden an dem Wettbewerbsverstoß eines Dritten beteiligt ist, kann als Störer (nach § 1004 BGB analog i.V. mit § 1 UWG) zur Unterlassung verpflichtet sein, wenn er in irgendeiner Weise an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt (vgl. BGHZ 148, 13, 17 - ambiente.de; BGH, Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 292/00, GRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003, 1350 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen, m.w.N.). Von Dritten, die eine rechtswidrige Beeinträchtigung lediglich objektiv durch ihr Handeln unterstützen, darf jedoch durch eine Störerhaftung nichts Unzumutbares verlangt werden (vgl. BGH, Urt. v. 3.2.1976 - VI ZR 23/72, GRUR 1977, 114, 116 = WRP 1976, 240 - VUS; vgl. auch BGHZ 106, 229, 235). Die Haftung als Störer setzt daher die Verletzung von Prüfungspflichten voraus (vgl. BGHZ 148, 13, 17 f. - ambiente.de; BGH
GRUR 2003, 969, 970 f. - Ausschreibung von Vermessungsleistungen, m.w.N.). Die Beurteilung, ob und inwieweit eine Prüfung zuzumuten war oder ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Funktion und die Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat oder vornimmt, zu berücksichtigen sind (vgl. BGH GRUR 2003, 969, 970 f. - Ausschreibung von Vermessungsleistungen, m.w.N.). Ob die Haftung Dritter, die nicht selbst wettbewerbswidrig handeln, für Wettbewerbsverstöße darüber hinaus einzuschränken ist, kann hier offenbleiben (vgl. BGH GRUR 2003, 969, 970 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen, m.w.N.).
bb) Die Beklagte hat durch die als Hyperlink ausgestaltete Angabe der Internetadresse www.b .com die Werbung der a. I. AG für die von ihr veranstalteten Glücksspiele objektiv unterstützt.
Im Revisionsverfahren kann davon ausgegangen werden, daß die a. I. AG ihrerseits dadurch wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG handelt , daß sie über das Internet im Inland dafür wirbt, an ihren Glücksspielen teilzunehmen , und solche Glücksspiele auch im Inland veranstaltet, weil sie damit gegen § 284 StGB verstößt. Diese gegen die unerlaubte Veranstaltung von Glücksspielen gerichtete Strafvorschrift ist eine wettbewerbsbezogene Norm, die auch dem Schutz der Verbraucher dient (vgl. BGH, Urt. v. 14.3.2002 - I ZR 279/99, GRUR 2002, 636, 637 = WRP 2002, 688 - Sportwetten; OLG Hamburg MMR 2002, 471, 473 mit Anm. Bahr; Fritzemeyer/Rinderle, CR 2003, 599, 600 ff.; vgl. weiter OVG Münster NVwZ-RR 2003, 351, 352; Dietlein/ Woesler, K&R 2003, 458, 461 f.; a.A. LG München I NJW 2004, 171, 172).
Die a. I. AG bietet im Internet Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB an (zu den angebotenen Sportwetten vgl. auch BGH NStZ 2003, 372, 373; BayObLG NJW 2004, 1057; Janz, NJW 2003, 1694, 1696; Beckemper, NStZ 2004, 39 f.). Sie tut dies auch gegenüber Wettinteressenten im Inland, ohne die dafür notwendige Erlaubnis einer inländischen Behörde zu besitzen. Eine solche Erlaubnis ist nicht mit Rücksicht darauf entbehrlich, daß der a. I. AG in Österreich eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen erteilt worden ist (vgl. BGH GRUR 2002, 636, 637 - Sportwetten; OVG Münster NVwZ-RR 2003, 351, 352; Stögmüller, K&R 2002, 27, 30; Fritzemeyer/ Rinderle, CR 2003, 599, 600; Wohlers, JZ 2003, 860, 861). Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den elektronischen Geschäftsverkehr vom 8. Juni 2000 (ABl. Nr. L 178 vom 17.7.2000 S. 1), die in ihrem Art. 3 das Herkunftslandprinzip vorschreibt, ist auf Glücksspiele nicht anwendbar (Erwgrd 16, Art. 1 Abs. 5 lit. d dritter Spiegelstrich; a.A. Buschle, ELR 2003, 467, 472).
Die Vorschrift des § 284 StGB verstößt als solche nicht gegen die durch Art. 46 und 49 EG gewährleisteten Grundfreiheiten der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit. Diese Grundfreiheiten können allerdings durch Rechtsvorschriften, die Glücksspielveranstaltungen beschränken, verletzt werden (vgl. EuGH, Urt. v. 6.11.2003 - Rs. C-243/01, NJW 2004, 139 f. Tz. 44 ff. - Gambelli). Die Strafvorschrift des § 284 StGB verbietet jedoch lediglich das Veranstalten eines Glücksspiels ohne behördliche Erlaubnis und ist insoweit durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt (vgl. BVerwG NJW 2001, 2648 f.; vgl. weiter Dietlein/Hecker, WRP 2003, 1175, 1179 m.w.N.). Sie trifft selbst keine Entscheidung darüber, ob und inwieweit Glücksspiele abweichend von ihrer grundsätzlichen Unerlaubtheit zugelassen werden können oder nicht (vgl. BVerwG NJW 2001, 2648, 2649), und verstößt als solche schon
deshalb nicht gegen die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit (a.A. Hoeller/Bodemann, NJW 2004, 122, 125). Nach europäischem Gemeinschaftsrecht steht es im Ermessen der Mitgliedstaaten, Glücksspiele auch vollständig zu verbieten (vgl. EuGH, Urt. v. 21.10.1999 - Rs. C-67/98, Slg. 1999, I-7289 = WRP 1999, 1272, 1274 f. Tz. 32 f. - Zenatti; EuGH NJW 2004, 139, 140 Tz. 63 - Gambelli). Selbst wenn die landesrechtlichen Vorschriften über die Erteilung einer behördlichen Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen nicht mit Art. 46 und 49 EG vereinbar sein sollten (vgl. dazu auch BVerwG NJW 2001, 2648, 2650; BayOblG NJW 2004, 1057, 1058), wäre deshalb die Veranstaltung von Glücksspielen im Internet für inländische Teilnehmer nicht erlaubnisfrei zulässig (vgl. BGH GRUR 2002, 636, 637 - Sportwetten; a.A. - in einem Eilverfahren - VGH Kassel GewArch 2004, 153). Letztlich kommt es aber für die Entscheidung des vorliegenden Falles auf diese Fragen nicht an, weil der Unterlassungsantrag zumindest aus den nachstehend erörterten Gründen unbegründet ist..

c) Eine Störerhaftung der Beklagten ist jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil diese weder bei dem Setzen des Hyperlinks auf die Internetadresse www.b .com noch während der Zeit, in der sie den Hyperlink auf den Internetauftritt der a. I. AG aufrechterhalten hat, zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.
aa) Der Umfang der Prüfungspflichten, die denjenigen treffen, der einen Hyperlink setzt oder aufrechterhält, richtet sich insbesondere nach dem Gesamtzusammenhang , in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des Hyperlinks sowie danach, welche Kenntnis der den Link Setzende von Umständen hat, die dafür sprechen, daß die Webseite oder der Internetauftritt, auf die der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dienen, und welche Möglichkeiten er
hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen. Auch dann, wenn beim Setzen des Hyperlinks keine Prüfungspflicht verletzt wird, kann eine Störerhaftung begründet sein, wenn ein Hyperlink aufrechterhalten bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung, insbesondere nach einer Abmahnung oder Klageerhebung, ergeben hätte, daß mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird. Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen allerdings im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an die nach den Umständen erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im "World Wide Web" ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien praktisch ausgeschlossen wäre.
bb) Die Beklagte hat die sie danach treffenden Prüfungspflichten nicht verletzt. Nach den Umständen hatte sie zwar schon bei dem Setzen des Hyperlinks Anlaß, näher zu prüfen, ob sie dadurch ein rechtswidriges, im Hinblick auf die Vorschrift des § 284 StGB sogar strafbares Handeln, unterstützt; ihre Verantwortlichkeit war aber dadurch begrenzt, daß sie den Hyperlink als Presseunternehmen nur zur Ergänzung eines redaktionellen Artikels gesetzt hat. Sie hat sich weder den Inhalt des durch den Hyperlink leichter zugänglich gemachten Internetauftritts der a. I. AG in irgendeiner Weise zu eigen gemacht noch durch Hinweise außerhalb ihres redaktionellen Artikels zur Aufnahme eines Kontakts mit diesem Wettunternehmen (noch weniger zur Teilnahme an dessen Glücksspielen) angeregt. Die Beklagte hätte daher ihre Prüfungspflichten nur dann verletzt, wenn sie sich bei der erforderlichen näheren Überlegung einer sich aufdrängenden Erkenntnis entzogen hätte, daß die Veranstaltung von Online -Glücksspielen auch dann im Inland strafbar sei, wenn sie im Internet auf-
grund einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Erlaubnis veranstaltet werde. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.
Ohne eingehende rechtliche Prüfung war und ist nicht zu erkennen, daß eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union an ein dort ansässiges Unternehmen erteilte Genehmigung, Glücksspiele im Internet zu veranstalten, eine Strafbarkeit im Inland wegen dieser Unternehmenstätigkeit nicht ausschließt (vgl. dazu auch LG München I NJW 2004, 171 f.). Es wird in Zweifel gezogen, daß die inländischen Vorschriften über die Erteilung von Erlaubnissen zur Veranstaltung von Glücksspielen und die Anwendung der Strafvorschrift des § 284 StGB mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten der Niederlassungsfreiheit (Art. 46 EG) und der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) vereinbar sind (vgl. Janz, NJW 2003, 1694, 1700 f.). Dazu wird nunmehr auch auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften "Gambelli" vom 6. November 2003 (Rs. C-243/01, NJW 2004, 139) verwiesen (vgl. Buschle, ELR 2003, 467, 471; Hoeller/Bodemann, NJW 2004, 122, 124 f.).
Im Hinblick auf die Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) war die Beklagte unter den gegebenen Umständen auch nicht verpflichtet, das Setzen des Hyperlinks bereits deshalb zu unterlassen, weil sie nach zumutbarer Prüfung nicht ausschließen konnte, daß sie damit ein im Inland strafbares Tun unterstützt.
III. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Kammergerichts war danach auch hinsichtlich des Klageantrags zu 1 zurückzuweisen .
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.