Landgericht Düsseldorf Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil, 21. Jan. 2014 - 7 O 94/13 U.
Tenor
Die Beklagten zu 2.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2012 zu zahlen.
Die Beklagten zu 3.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2012 zu zahlen
Der Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an den Kläger 3.666,66 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2012 zu zahlen.
Der Beklagte zu 4.) wird verurteilt, an den Kläger 3.666,66 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2012 zu zahlen.
Die Beklagten zu 5.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.666,66 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2012 zu zahlen.
Der Beklagte zu 7.) wird verurteilt, an den Kläger 2.666,66 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2012 zu zahlen,
Der Beklagte zu 8.) wird verurteilt, an den Kläger 1.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 30 %, der Beklagte zu 1.) zu 15%, die Beklagten zu 2.) als Gesamtschuldner zu 6 %, die Beklagten zu 3.) als Gesamtschuldner zu 6 %, der Beklagte zu 4.) zu 15 %, die Beklagten zu 5.) als Gesamtschuldner zu 11 %, der Beklagte zu 7.) zu 11 % und der Beklagte zu 8.) zu 6 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 6.) trägt der Kläger.
Der Kläger trägt weiterhin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.) zu 18 %, der Beklagten zu 3.) zu 30 % und des Beklagten zu 8.) zu 18 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegen die Beklagten zu 1.) und 4.) – 8.) für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung von Seiten aller Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Fa. J GmbG, über deren Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 01.12.2008 aufgrund eines Eigenantrags vom 29.08.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Schuldnerin war einzige Komplementärin einer Vielzahl von als GmbH & Co.KGs organisierten Kapitalanlagegesellschaften, bei denen der einzelne Anleger einziger oder einer von nur wenigen Kommanditisten war. Der Kläger verlangt nunmehr von den Rechtsnachfolgern der Kommanditgesellschaften die der Inaolvenzschuldnerin als Komplementärin vertraglich versprochenen Geschäftsführungsvergütungen. Die jeweiligen Gesellschaftsverträge gewährten der Schuldnerin jährliche Geschäftsführervergütungen in Höhe von 4.000,- €, die vierteljährlich als Vorschuss in Teilbeträgen von 1.000,- € zu zahlen waren.
3Die Schuldnerin schied mit Wirkung zum 31.08.2008 als Komplementärin der ehemaligen Beklagten zu 2), 5), 6), 7) und 8) sowie mit Wirkung zum 01.12.2008 aus der ehemaligen Beklagten zu 1), 3), und 4) aus. Vergütungen für das Jahr 2008 wurden nicht gezahlt, der Kläger berechnet Vergütungsansprüche bis zum 31.08. bzw. bis zum 30.11.2008.
4Die ehemalige Beklagte zu 6.) wurde ersatzlos ohne Rechtsnachfolger liquidiert, der Kläger hat die Klage gegen diese zurückgenommen. Im Übrigen ist das Rubrum hinsichtlich der Rechtsnachfolger berichtigt worden.
5Der Kläger ist der Ansicht, die Ansprüche stünden ihm zu, auf ein Zurückbehaltungsrecht könne sich die Beklagte nicht berufen. Selbst wenn die Verträge zum Teil die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts zuließen, handele es sich bei den Gesellschaftsverträgen nicht um gegenseitige Verträge, so dass die Anwendung des § 320 BGB bzw. § 273 BGB ausgeschlossen sei. Im Übrigen sei der Schuldnerin auch keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Hierzu behauptet er, der Geschäftsführer der Schuldnerin habe auch während seiner Inhaftierung vom 15.08. – November 2008 die Geschicke der Schuldnerin gelenkt, diese sei nicht handlungsunfähig gewesen. Im Übrigen hätten die Beklagten eine etwaige Handlungsunfähigkeit aber auch selbst zu verantworten, nachdem sie weder einen Notgeschäftsführer hätten bestellen lassen noch die Verträge gekündigt hätten.
6Aufrechenbare Schadensersatzansprüche stünden den Beklagten nicht zu, da diese der Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin Entlastung erteilt hätten, strafbares Verhalten sei dem Geschäftsführer nicht vorzuwerfen. Pflichtverletzungen seien ebenso wie kausale Schäden nicht substanziiert vorgetragen, jedenfalls liege aber ein überwiegendes Mitverschulden der Beklagten vor, da diese nicht adäquat auf die Situation reagiert habe. Ferner greife das Aufrechnungsverbot des § 95 InsO.
7Nachdem er die Klage gegen die Beklagte zu 2.) in Höhe von 1.166,66 €, gegen den Beklagten zu 3.) in Höhe von 2.166,66 €, gegen den Beklagten zu 8.) in Höhe von 1.166,66 € und gegen die ehemalige Beklagte zu 6.) vollständig zurückgenommen hat,
8beantragt der Kläger nunmehr noch,
91. den Beklagten zu 1.) zu verurteilen, an den Kläger 3.666,66 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2012 zu zahlen,
102. die Beklagten zu 2.) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2012 zu zahlen,
113. die Beklagten zu 3.) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2012 zu zahlen,
124. den Beklagten zu 4.) zu verurteilen, an den Kläger 3.666,66 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2012 zu zahlen,
135. die Beklagten zu 5.) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.666,66 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2012 zu zahlen,
146. den Beklagten zu 7.) zu verurteilen, an den Kläger 2.666,66 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2012 zu zahlen,
157. den Beklagten zu 8.) zu verurteilen, an den Kläger 1.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2012 zu zahlen,
16Die Beklagten zu 2.) und 3.) haben die gegen sie gerichtete Klage in Höhe der nunmehr noch verfolgten 1.500,- € anerkannt.
17Die Beklagten zu 1.), 4.), 5.), 7.) und 8.) beantragen,
18die Klage zurückzuweisen.
19Sie sind der Ansicht, ihnen stehe ein Zurückbehaltungsrecht zu; § 320 BGB sei auch bei mehrgliedrigen Gesellschaften anwendbar, da die Gefahr einer möglichen Lähmung der Gesellschaft hier nicht bestehe, da alle Gesellschafter das Zurückbehaltungsrecht geltend machten. Sie behaupten, dass die Schuldnerin seit der Inhaftierung ihres einzigen Geschäftsführers handlungsunfähig gewesen sei und ihren Pflichten nicht nachgekommen sei. Sie hätten mehrfach versucht, den Geschäftsführer der Schuldnerin in der Untersuchungshaft dazu zu bewegen, dem Austausch der Komplementärin zuzustimmen, was aber letztlich verweigert worden sei. Die Gesellschaft sei auch tatsächlich handlungsunfähig gewesen, da trotz eines zunächst schlüssigen Geschäftskonzepts die gesamte Struktur der Insolvenzschuldnerin nicht auf die hohe Anzahl von Investoren eingerichtet gewesen sei. Spätestens im Jahr 2007 sei die Kommunikation mit den Anlegern vollständig zusammengebrochen. Nach der Inhaftierung sei das Tagesgeschäft dann vollständig zum Erliegen gekommen.
20Ferner stünden einzelnen Beklagten aufrechenbare Ansprüche zu, da Jahresbilanzen nicht veröffentlicht worden seien und deshalb Ordnungsgelder festgesetzt und auch bezahlt worden seien. Auch andere Pflichtverletzungen hätten zu Schäden geführt, die die Forderungen des Klägers überstiegen.
21Das Bundesamt für Justiz habe hinsichtlich der Beklagten zu 1.) und 5.) aufgrund der Nichteinreichung von Jahresabschlüssen durch die Insolvenzschuldnerin für das Jahr 2006 Ordnungsgelder in Höhe von je 2.500,- € verhängt. Auch hinsichtlich der Beklagten zu 2.) und 4.) sei es zu Androhung von Ordnungsgeldern gekommen. Hinsichtlich der Beklagten zu 1.) liege eine weitere Pflichtverletzung der Insolvenzschuldnerin vor, da sie das vereinbarte Konzept nicht eingehalten habe. Bei korrektem Verhalten der Insolvenzschulderin wären Einlagen nicht getätigt worden bzw. dem Kommanditisten König erstattet worden. Auch habe die Insolvenzschuldnerin keine Anstrengungen unternommen, Ansprüche der J2 GbR, deren Gesellschafter die Beklagten zu 7.) und 8.) gewesen seien, durchzusetzen. Hierdurch sei diesen Beklagten ein Schaden von über 5.000,- € entstanden.
22Für das Vorbringen der Parteien im Einzelnen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe
24I.
25Soweit die Beklagten zu 2.) und 3.) die gegen sie gerichteten Forderungen anerkannt haben, waren sie gem. § 307 ZPO antragsgemäß zu verurteilen. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 2 BGB.
26II.
27Die Klage gegen den Beklagten zu 1.) ist zulässig und begründet. Der Insolvenzschuldnerin stand gegen die Rechtsvorgängerin des Beklagten zu 1.) nach den vertraglichen Vereinbarungen für das Jahr 2008 noch eine Geschäftsführungsvergütung in Höhe von 3.666,66 € zu, die der Kläger gem. § 80 Abs. 1 InsO als Partei kraft Amts geltend machen kann. Die Höhe des Anspruchs ist zwischen den Parteien auch unstreitig.
28Der Beklagte kann dem Kläger nicht gem. § 320 Abs. 1 BGB die Einrede des nicht erfüllten Vertrages mit der Begründung entgegenhalten, die Insolvenzschuldnerin habe ihre Pflicht zur Geschäftsführung nicht mehr erfüllt.
29Zwar dürfte die Vorschrift im Hinblick auf den Beklagten zu 1.) anwendbar sein. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass es zum Wesen der Gesellschaft gehört, dass die Gesellschafter ihre individuellen Bedürfnisse dem gemeinsamen Zweck unterordnen, dass also ihre allseitigen Verpflichtungen auf diesen Zweck ausgerichtet sind und in ihren Verpflichtungsgehalt nicht von einem strengen Abhängigkeitsverhältnis zueinander vollkommen bestimmt werden (BGH, Urt. v. 28.11.1955 – II ZR 16/54, zitiert nach juris, Rdnr. 11). Soweit diese Erwägungen zu Zweifeln an der Gegenseitigkeit der Leistungsverpflichtung des Geschäftsführers zu der Verpflichtung der Zahlung der Vergütung führen, bestehen diese Bedenken jedenfalls dann nicht, wenn es sich um eine Gesellschaft mit nicht mehr als zwei Gesellschaftern handelt. Ungeachtet dessen, dass beide Seiten ihre Leistungen auch zur Erfüllung des Gesellschaftszweckes erbringen, wird in diesem Fall die für § 320 BGB erforderliche Gegenseitigkeit bejaht, zumal die Gefahr einer Lähmung der Gesellschaft dadurch, dass ein Gesellschafter seine Interessen einseitig durchzusetzen versucht, nicht gegeben ist (Bergmann in: Juris PK-BGB, 6. Aufl., 2012, § 705, Rdnr. 11; Palandt-Sprau, BGB, 73. Aufl., 2014, § 705, Rdnr. 13). Da es sich hier um eine Gesellschaft mit nicht mehr als zwei Gesellschaftern – der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten zu 1.) - gehandelt hatte, stehen der Anwendung des § 320 BGB keine Bedenken entgegen.
30Es ist jedoch weiterhin nicht ausreichend vorgetragen, dass die Insolvenzschuldnerin im Jahr 2008 ihren Pflichten gegenüber dem Beklagten zu 1.) überhaupt nicht mehr nachgekommen ist, so dass letzterer die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erheben könnte.
31Soweit die Beklagten zu Geschehnissen aus dem Jahr 2007 vortragen, ist darauf hinzuweisen, dass für dieses Jahr die Vergütung unstreitig noch vollständig gezahlt wurde. Auch sind die Ausführungen so ungenau, dass die behaupteten Pflichtverletzungen den einzelnen Kommanditgesellschaften nicht zugeordnet werden können, so dass nicht nachvollziehbar wird, welchem der Beklagten hier ggf. ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen könnte.
32Soweit die Beklagten darauf abzielen, dass im Jahr 2008 durch die Inhaftierung des Geschäftsführers der Tagesbetrieb zusammengebrochen sei, gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Die Behauptung wird zudem durch die vorgelegte Anlage B 1 nicht bestätigt. Zwar wird hier angeführt, dass das vorhandene Personal orientierungslos sei und nur noch mit einer Notbesetzung arbeite. Daraus ergibt sich aber, dass Personal noch vorhanden war. Welche Handlungen dieses im Hinblick auf den Beklagten zu 1.) ausgeführt bzw. nicht ausgeführt hat, obwohl die Insolvenzschuldnerin hierzu verpflichtet gewesen wäre, ergibt sich hieraus nicht. Dies wäre aber insbesondere deshalb erforderlich gewesen, da sowohl das Landgericht Bielefeld als auch das Oberlandesgericht Hamm in ihren Entscheidungen vom 07.08.2008 (24 T 28/08) und 21.08.2008 (I-15 Wx 236/08) zur Bestellung eines Notgeschäftsführers darauf hingewiesen haben, dass die Insolvenzschuldnerin auch während der Inhaftierung des Geschäftsführers aufgrund der erteilten Vollmacht durchaus handlungsfähig geblieben ist.
33Der Anspruch des Klägers ist auch nicht durch die Aufrechnung des Beklagten zu 1.) erloschen, da diesem aufrechenbare Schadensersatzansprüche gegen die Insolvenzschuldnerin nicht zustanden.
34Schadensersatzansprüche scheiden bereits deshalb aus, da der Kläger unbestritten vorgetragen hat, dass alle Beklagten durch die Änderungsverträge die Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin entlastet haben. Folge der Entlastung ist der Fortfall etwaiger Schadensersatzansprüche. Durch die Entlastung begibt sich die Gesellschaft des Rechts, aus den zum Gegenstand der Entlastungsentscheidungen getroffenen Maßnahmen oder Versäumnissen des Geschäftsführers Rechtsfolgen gegen ihn herzuleiten (vgl. Scholz-Schmidt, GmbHG, 10. Aufl., 2007, § 46, Rdnr. 89).
35Darüber hinaus ist die Aufrechnung des Beklagten zu 1.) gem. § 95 Abs. 1 S.3 InsO ausgeschlossen, soweit er sich auf die Zahlung von Ordnungsgeldern stützt. Nach dieser Vorschrift ist die Aufrechnung ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann. Dies war hier der Fall, da die Hauptforderung, gegen die aufgerechnet werden sollte, nämlich die Klageforderung, bereits im Jahr 2008 fällig wurde, während die Gegenforderung auf Ersatz des Ordnungsgeldes erst im Jahr 2010 überhaupt entstand. Auf das Bestehen eines Leistungsverweigerungsrechtes gem. § 320 BGB kann sich der Beklagte zu 1.) nach den obigen Ausführungen nicht berufen.
36Soweit sich der Beklagte zu 1.) auf ein vertragswidriges Verhalten der Insolvenzschuldnerin aufgrund einer Verletzung des vereinbarten Konzepts beruft, fehlt es für das Bestehen einer Gegenforderung über den oben erwähnten Gesichtspunkt der Entlastung hinaus an einer nachvollziehbaren Darlegung des Schadens des Beklagten zu 1.). Aus den schriftsätzlichen Ausführungen ist nicht ersichtlich, was überhaupt investiert worden ist und was der Beklagte zu 1.) hier tatsächlich verloren hat.
37III.
38Gegen den Beklagten zu 4.) steht dem Kläger nach den vertraglichen Vereinbarungen ebenfalls ein Anspruch in Höhe von 3.666,66 € zu. Der Beklagte zu 4.) verteidigt sich insoweit lediglich mit einem Leistungsverweigerungsrecht gem. § 320 BGB, das ihm indessen nicht zusteht, da die Voraussetzungen nicht festgestellt werden können. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
39IV.
40Gegen die Beklagten zu 5.) hat der Kläger nach den vertraglichen Vereinbarungen noch einen anteiligen Anspruch auf Vergütung für das Jahr 2008 in Höhe von 2.666,66 €. Soweit sich die Beklagten auf ein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 320 BGB berufen, ist hier schon zweifelhaft, ob die Vorschrift anwendbar ist, da die Gesellschaft auf mehr als zwei Gesellschaftern bestand und die Anwendbarkeit der Vorschrift auf den Gesellschaftsvertrag jedenfalls erheblich eingeschränkt ist (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O.). Letztlich kann dies aber dahin stehen, da die Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechts nach den obigen Ausführungen auch im Hinblick auf die Beklagten zu 5.) nicht festgestellt werden können.
41V.
42Hinsichtlich der Beklagten zu 7.) und 8.) gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 7.) ein Anspruch in Höhe von 2.666,66 € und gegen den Beklagten zu 8.) ein Anspruch in Höhe von 1.500,- € zu. Die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechtes und die Aufrechnung mit Gegenansprüchen scheidet nach den oben stehenden Erwägungen aus. Hinzu kommt, dass auch hier ein Schaden nicht ausreichend vorgetragen ist, Grundlagen auch für eine Schätzung fehlen.
43VI.
44Der Zinsanspruch ergibt sich jeweils aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB.
45VII.
46In Bezug auf die Beklagte zu 6.) hat der Kläger gem. § 269 Abs. 3 S.2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da die Klage von vornherein unzulässig war. Die Liquidation erfolgte bereits vor der Klageeinreichung. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf §§ 92 Abs.1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. § 93 ZPO ist nicht anwendbar, da sofortige Anerkenntnisse nicht vorliegen.
47Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 708 Nr. 1, 708 Nr 11, 711 ZPO.
48Streitwert:
49gegen Bekl. zu 1.): 3.666,66 €;
50gegen Bekl. zu 2.): bis zum 12.02.2013: 2.666,.66 €;
51seither: 1.500,- €;
52gegen Bekl. zu 3.): bis zum 12.02.2013: 3.666,66 €;
53seither: 1.500,- €;
54gegen Bekl. zu 4.): 3.666,66 €
55gegen Bekl. zu 5.): 2.666,66 €;
56gegen Bekl. zu 6.): 2.666,66 € bis zum 12.02.2013
57gegen Bekl. zu 7.): 2.666,66 €;
58gegen Bekl. zu 8.): bis zum 12.02.2013: 2.666,66 €,
59seither: 1.500,- €
60gesamt:
61bis zum 12.02.2013: 24.333,28 €,
62seither: 17.166,64 €
63Jungclaus
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Düsseldorf Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil, 21. Jan. 2014 - 7 O 94/13 U.
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Düsseldorf Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil, 21. Jan. 2014 - 7 O 94/13 U.
Referenzen - Gesetze
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
(1) Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Die §§ 41, 45 sind nicht anzuwenden. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.
(2) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderungen auf unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, wenn diese Währungen oder Rechnungseinheiten am Zahlungsort der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, frei getauscht werden können. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der für diesen Ort zur Zeit des Zugangs der Aufrechnungserklärung maßgeblich ist.
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
(1) Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Die §§ 41, 45 sind nicht anzuwenden. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.
(2) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderungen auf unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, wenn diese Währungen oder Rechnungseinheiten am Zahlungsort der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, frei getauscht werden können. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der für diesen Ort zur Zeit des Zugangs der Aufrechnungserklärung maßgeblich ist.
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.