Landgericht Düsseldorf Urteil, 02. Okt. 2014 - 4a O 25/13
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
1
Tatbestand
2Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Auskunft, Zahlung und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach wegen Vollstreckung aus einem erstinstanzlichen Urteil in Anspruch.
3Die Beklagte nahm die Klägerin außergerichtlich sowie gerichtlich wegen Gebrauchsmusterverletzung in Anspruch. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters DE X mit der Bezeichnung „Regenschutzschiene ohne Endkappen“ (im Folgenden: Gebrauchsmuster). Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 12.08.2004.
4Mit patentanwaltlichen Schreiben vom 14.02.2007 mahnte die Beklagte die Klägerin wegen Verletzung des Gebrauchsmusters erfolglos ab. Die Beklagte erhob mit Schriftsatz vom 10.07.2007 Klage wegen Gebrauchsmusterverletzung unter anderem auf Unterlassung, Auskunft- und Rechnungslegung und Zahlung von Anwaltskosten. Eine von der Klägerin initiierte und beantragte Löschung des Gebrauchsmusters wies das Deutsche Patent- und Markenamt mit Beschluss vom 30.12.2010 zurück. Mit Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az: 4a O 156/07) vom 19.01.2012 wurde die Klägerin antragsgemäß wegen Verletzung der Schutzansprüche 1, 5 und 6 verurteilt. Das Urteil war gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte vollstreckte den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch nach Erbringung der erforderlichen Sicherheitsleistung. Die Klägerin reagierte auf das Schreiben der Beklagten vom 12.03.2012 mit Schreiben vom 20.04.2012 und übersandte eine betriebliche Auswertung. Die Beklagte forderte die Klägerin zur vollständigen Auskunftserteilung und Rechnungslegung auf, da die vorlegte unvollständig sei.
5Im Rahmen des Löschungsbeschwerdeverfahrens wurden die streitgegenständlichen Schutzansprüche 1, 5 und 6 des Verletzungsverfahrens durch Beschluss des Bundespatentgerichts vom 06.12.2012 rechtskräftig gelöscht. Im Berufungsverfahren des Verletzungsstreits vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf nahm die Beklagte ihre Klage mit Schriftsatz vom 19.06.2013 zurück. Wegen der Einzelheiten des gerichtlichen Verfahrensablaufs wird auf die Akten 4a O 156/07 inhaltlich Bezug genommen.
6Die Beklagte ist weiterhin Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents 1 580 394. Wegen Verletzung des deutschen Teils schwebt ein Verletzungsprozess zwischen den Parteien vor dem hiesigen Landgericht. Gegenstand dieser Klage ist dieselbe angegriffene Ausführungsform der Beklagten, die Regenschutzschiene mit der Produktbezeichnung „A “, wie es im Gebrauchsmusterverletzungsverfahren der Fall gewesen ist. Das Landgericht Düsseldorf hat den Rechtsstreit ausgesetzt.
7Die Beklagte mahnte die Firma B (nachfolgend C) wegen des Vertriebs der Regenschutzschiene „A “ mit patentanwaltlichem Schreiben vom 06.05.2012 wegen Verletzung des Gebrauchsmusters und des deutschen Teils des europäischen Patents ab. Eine geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung gab die Firma C nicht ab, so dass die Beklagte die Firma C vor dem Landgericht Düsseldorf wegen Gebrauchsmusterverletzung (Az: 4a O 125/12) und Patentverletzung (Az: 4a O 4/13) in Anspruch nahm. Erstere Klage nahm die Beklagte zurück. Letzteres Verfahren ist ausgesetzt.
8Die Klägerin macht vorliegend geltend, die Beklagte sei dem Grunde nach verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Vollziehung des erstinstanzlichen Titels entstanden sowie auch desjenigen Schadens, der aus dem unberechtigten Vorgehen aus dem gelöschten Gebrauchsmuster entstanden sei. Die Beklagte hob im Markt deutlich hervor, dass die von der Klägerin angebotenen Regenschutzschienen das Gebrauchsmuster der Beklagten verletzen. Soweit der Schaden noch nicht beziffert werden könne, schulde die Beklagte Auskunft. Im weiteren Verlauf des Verfahrens machte die Klägerin zunächst geltend, die Beklagte schulde der Klägerin einen Betrag in Höhe von 172.519,34 EUR an Patent- und Rechtsanwaltskosten. Erstattbare und erstattete Patent- und Rechtsanwaltskosten beliefen sich auf 44.779,83 EUR, welche von der Gesamtsumme der Anwaltskosten in Höhe von 217.299,17 EUR (einschließlich Kosten und Zinsen) abzuziehen seien. Wegen der Einzelheiten der einzelnen Kostenpositionen wird auf die Anlagen CK-K 3 Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung reduzierte die Klägerin den Zahlungsbetrag auf Kosten im Zusammenhang mit dem Gebrauchsmuster auf 105.240,64 EUR und reichte hierzu eine neue Anlage „CK-K 3 Belege“ ein.
9Die Klägerin beantragt nunmehr,
101.
11die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen über Umsätze und Gewinne sowie betriebene Werbung hinsichtlich der von ihr hergestellten und vertriebenen Regenschutzschienen, die nach dem inzwischen im beantragten Umfang teilgelöschten Gebrauchsmuster 20 2004 004 648 von ihr in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt und vertrieben wurden, und zwar wie folgt:
12a)
13Umsatz in Stück und Euro in der Zeit ab 01.07.2007, aufgegliedert nach Quartalen
14b)
15Angabe der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer
16c)
17Angabe der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen nebst Produktbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger
18d)
19Angabe der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet
20e)
21Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Entstehungskosten und der erzielten Gewinns;
222.
23die Beklagte ferner zu verurteilen, an die Klägerin 105.240,64 EUR zu zahlen;
243.
25festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch allen weiteren Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Abmahnungen bzw. den Klageverfahren des inzwischen gelöschten Gebrauchsmusters GM X in der Vergangenheit entstanden ist und/oder in Zukunft noch entstehen wird.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe die vorläufige Vollstreckbarkeit nur wegen der Auskunft- und Rechnungslegungsansprüche herbeigeführt und der Klägerin insoweit Vollstreckungsmaßnahmen angedroht, jedoch nicht eingeleitet. Aus der Androhung könne der Klägerin allenfalls ein Schaden entstanden sein, der die Erstattung der mit der Auskunftserteilung und Rechnungslegung verbunden Kosten umfasse. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB scheide aus, da weder durch die Klage gegenüber der Klägerin noch gegenüber der Firma C in das der Klägerin zustehende Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs eingegriffen worden sei. Wer ein gesetzlich eingerichtetes und geregeltes Verfahren betreibe und es redlich führe, handele nicht rechtswidrig. Es fehle jedenfalls an der erforderlichen Kausalität des Schadens. Da die Klägerin und die Firma C wegen derselben angegriffenen Ausführungsform aus dem deutschen Teil des europäischen Patents in Anspruch genommen würden, ergeben sich dieselben Rechtsfolgen wie bei einer Verletzung des Gebrauchsmusters.
29Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.08.2014 den Zahlungsantrag dahingehend geändert, als dass beantragt wurde, die Beklagte zu Zahlung eines Betrages in Höhe von 33.325,- EUR zu verurteilen. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, dass es sich um einen Schaden handele, der durch die unberechtigte Verwarnung der Firma C entstanden sei und 4 potentielle Kunden der Firma C betreffe.
30Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe
32Die Klage hat keinen Erfolg. Über den nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Zahlungsantrag war nicht zu entscheiden.
33I.
34Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 105.240,64 EUR nicht zu. Einen solchen Anspruch hat sie nicht nachvollziehbar dargelegt.
351.
36Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 717 Abs. 2 ZPO. Danach kann für den Fall, dass ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, der Beklagte den Schaden ersetzt verlangen, der ihm durch die Vollstreckung des Urteils durch den Kläger entstanden ist. Ein solcher Fall liegt nicht vor, da das Verfahren 4a O 156/07 in der Berufung durch Klagerücknahme beendet worden ist. Ausweislich der Verfahrensakten zu dem Verfahren 4a O 156/07 nahm die dortige Klägerin mit Schriftsatz vom 19.06.2013 (Bl. 352 der dortigen GA) die Klage zurück. Die dortige Beklagte wurde seitens des Oberlandesgerichts mit Verfügung vom 20.06.2013 darauf hingewiesen, dass ohne Widerspruch das Schweigen als Zustimmung im Sinne von § 269 Abs. 2 S. 4 ZPO gewertet werden würde. Die dortige Beklagte widersprach nicht. Vorliegend ist somit von einer Klagerücknahme auszugehen.
37Soweit die Klägerin vorträgt, es müsse in einem solchen Fall von einer analogen Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO ausgegangen werden, liegen die Voraussetzungen für einen derartigen Fall nicht vor. Ihrem Wortlaut nach ist die Vorschrift auf Fälle der Aufhebung und Abänderung eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils beschränkt. Der durch die Klagerücknahme ausgelöste Verlust der Wirksamkeit steht der Aufhebung und Abänderung eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils nicht gleich. Für den Fall der Klagerücknahme ist eine derartige entsprechende Anwendung abzulehnen (OLG Düsseldorf, OLGR 1995, 177; MünchKommZPO/Götz, 4. Aufl., § 717 Rz. 12; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 717 Rz. 5). Es kann unterschiedliche Gründe geben, die dazu führen, dass der Kläger mit Zustimmung des Beklagten nach mündlicher Verhandlung die Klage zurücknimmt, so dass eine generelle Anwendung der Regelung des § 717 Abs. 2 ZPO dazu führen könnte, dass auch im Falle eines Obsiegens des Vollstreckungsgläubigers dieser Schadensersatz zu leisten hätte.
38Die Auffassung der Klägerin, der vorliegende Fall sei zu vergleichen mit dem Fall, dass das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt, und es in beiden Fällen dazu käme, dass die Grundlage des zugrunde liegenden Titels entzogen würde, überzeugt nicht. Diese Auffassung würde dazu führen, dass es entgegen dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift nicht mehr darauf ankäme, wie der der Vollstreckung zugrunde liegende Titel entkräftet würde. Die Konsequenz wäre, dass eine verschuldensunabhängige Haftung für den Vollstreckungsgläubiger bestünde, wenn er aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil vollstreckt. Dies ist mit dem Regelungsgehalt des § 717 Abs. 2 ZPO nicht zu vereinbaren.
392.
40Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu.
41a)
42Dies gilt für die Erhebung der Klagen gegenüber der Klägerin und der Firma C .
43aa)
44Ein Vorgehen mittels einer Klage begründet grundsätzlich keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (BGH, GRUR 2011, 364 – Steroidbeladene Körner; BGH, GRUR 2006, 433, 435 – unbegründete Abnehmerverwarnung; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 681, 2210). Derjenige, der ein gerichtliches Verfahren betreibt und sich redlich verhält, handelt gegenüber dem jeweils anderen Verfahrensbeteiligten nicht unredlich, selbst dann, wenn sich sein Begehren als ungerechtfertigt erweist (Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 823 Rz. 37). Ein solches Verhalten ist wegen seiner verfahrensrechtlichen Legalität rechtmäßig. Nichts anderes kann gelten, wenn der Schutzrechtsinhaber, der das prozessuale Privileg genießt, das Bestehen eines behaupteten Anspruchs aus einem Schutzrecht gerichtlich klären zu lassen, im Anschluss an eine in erster Instanz erfolgreiche Schutzrechtsverletzungsklage den gerichtlich geprüften und nunmehr titulierten Unterlassungsanspruch in prozessrechtlich zulässiger Weise vollstreckt und damit von einer ihm eingeräumten Befugnis Gebrauch macht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2010, I-2 U 142/08, Tz. 98, zitiert nach juris). Dass der Ausnahmefall eines unredlichen Verhaltens der Beklagten vorliegen würde, hat die Klägerin nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
45bb)
46Auch ein möglicher Schaden der Klägerin wegen der Klage gegenüber der Firma C vermag einen Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB nicht zu begründen. Die Frage, ob im vorliegenden Fall das Prozessrechtsprivileg eingreift, weil die Beklagte auch gegenüber der Firma C gerichtlich vorgegangen ist und somit nicht der Fall gegeben ist, dass lediglich eine Abnehmerverwarnung vorliegt, braucht nicht abschließend zu entschieden werden.
47Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang den ursächlichen Schaden nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Hierauf wurde die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2014 (vgl. Bl. 35 GA) hingewiesen, ohne dass neuer Sachvortrag erfolgt ist. Der Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe die nicht erstattungsfähigen Mehrkosten ihrer Rechtsverteidigung zu erstatten, lässt keinen hinreichenden Bezug zu Kosten erkennen, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit den Kosten stehen, die aufgrund der Klage entstanden sind. Dagegen spricht vielmehr, dass die Klägerin u.a. Kosten aus den Jahren 2008 – 2014 geltend macht (vgl. Anlage CK-K 3), die bereits aufgrund des Zeitmoments keinen ursächlichen Zusammenhang mit den Klagen begründen. Soweit die Klägerin einzelne Belege (Anlage „CK-K 3 Belege“) vorlegt, ergibt sich nichts anderes. Der Verpflichtung des Gerichts, den Sachvortrag der vortragenden Partei zur Kenntnis zu nehmen, entspricht der Obliegenheit der Partei so vorzutragen, dass es dem Gericht möglich ist, ohne unangemessenen Aufwand dem Vorbringen zu folgen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich den maßgeblichen Sachvortrag aus den zu Gericht gereichten Schriftsätzen und Anlagen zusammenzusuchen. An die anwaltlich vertretenen Partei können erhöhte Anforderungen an die innere und äußere Ordnung des Parteivortrages gestellt werden (BVerfG, GRUR 2001, 48). Es ist somit nicht Aufgabe des Gerichts, die entsprechenden Unterlagen aus der Anlage „CK-K 3 neu“, in welcher einzelne Rechnung zusammengestellt sind, in Bezug auf die Klageverfahren herauszusuchen. Gleiches gilt für die erforderliche differenzierte Betrachtung der Klageverfahren und des Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens.
48b)
49Auch die von der Beklagten zu Unrecht ausgesprochene Abmahnung gegenüber der Klägerin wegen der Verletzung der inzwischen gelöschten Schutzansprüche 1, 5 und 6 des Gebrauchsmusters rechtfertigt den Zahlungsanspruch der Klägerin nicht. Zum einen hat die Klägerin auf diesen Einzelfall bezogen nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte schuldhaft gehandelt hat, zum anderen hat sie einen kausalen Schaden nicht hinreichend dargelegt.
50Die Privilegierung der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes steht allerdings einem aus § 823 Abs. 1 BGB hergeleiteten Anspruch wegen einer unberechtigten vorgerichtlichen Verwarnung nicht entgegen (BGH, GRUR 2006, 433, 435 – unbegründete Abnehmerverwarnung).
51aa)
52Die Klägerin hat angesichts des für die Beklagte zunächst günstigen Prozessverlaufs entsprechend zum Verschulden vorzutragen (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 2225). Entscheidend ist, ob der Abmahnende darauf vertrauen durfte, dass die abgemahnte Verhaltensweise vom betreffenden Schutzrecht erfasst wird. So ist ein Verschulden zu verneinen, wenn der Verwarnende eine gewissenhafte Prüfung durchgeführt und sich aufgrund vernünftiger und billiger Überlegungen die Überzeugung verschafft hat, sein Schutzrecht sei rechtsbeständig (BGH, GRUR 2011, 995, 999 – Besonderer Mechanismus; BGH, GRUR 1996, 812, 814 – Unterlassungsurteil gegen Sicherheitsleistung). Es ist jedoch gegeben, wenn der Anmelder weitergehende Kenntnisse als die Erteilungsbehörde über den Stand der Technik hat (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 704, 2225).
53Die Klägerin trägt auf den Hinweis des Gerichts vor, die Beklagte sei aus einem ungeprüften Schutzrecht vorgegangen und habe offenbar keine fachkundige Recherche durchgeführt. Das Bundespatentgericht habe im Löschungsbeschwerdeverfahren wegen der Kombination der Entgegenhaltungen L 40 und L 33 das Gebrauchsmuster mangels fehlenden erfinderischen Schritts teilweise gelöscht. Dies reicht für eine hinreichende Darlegung eines schuldhaften Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht aus.
54(1)
55Allein der Umstand, dass die Beklagte aus einem ungeprüften Schutzrecht gegen die Klägerin außergerichtlich vorgegangen ist, rechtfertigt keine Vermutung, die Beklagte habe schuldhaft gehandelt. Hierfür gibt der Fall keine tatsächlichen Anhaltspunkte her, die eine Vermutungswirkung begründen könnten. Das Vorgehen aus einem ungeprüften Schutzrecht erhöht die Sorgfaltspflichtanforderungen (BGH, GRUR 1997, 741 – Chinaherde), so dass der Abmahnende zuvor in der Regel unter Hinzuziehung von Fachleuten Rechtsbestand und Schutzbereich selbstkritisch prüfen muss, um ein möglichst hohes Maß an Richtigkeitsgewähr zu erzielen (Achilles, in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 4 Rz. 22). Um einen Schuldvorwurf zu begründen, genügt es, wenn der Verwarner in vorwerfbarer Weise den Stand der Technik nur unvollständig berücksichtigt oder falsch gewürdigt, oder wenn er vorwerfbar die Erfordernisse der Erfindungshöhe falsch eingeschätzt oder die Verletzungsform zu Unrecht als unter sein Recht fallend eingeordnet hat. Dabei ist allerdings eine irrige Wertung, die sich allein auf die Frage der Erfindungshöhe beschränkt, weniger streng zu würdigen (BGH, GRUR 1974, 290, 292 – maschenfester Stumpf). Letzteres ist vorliegend der Fall.
56(2)
57Dass die patentanwaltlichen Vertreter der Beklagten, die die Abmahnung ausgesprochen haben, die Kombination der Entgegenhaltungen L 40 (EP X) und L 33 (DE X) im Zeitpunkt der Abmahnung nur unvollständig gewürdigt haben, trägt die Klägerin nicht hinreichend vor. Ein über allgemeine Ausführungen hinausgehendes vorwerfbares Verhalten legt die Klägerin nicht dar. Es ist aus dem Vortrag der Klägerin nicht ersichtlich, wie die Entgegenhaltungen aufzufinden gewesen sind, in welchem konkreten technischen Zusammenhang die Entgegenhaltungen zur technischen Lehre des Gebrauchsmusters standen, mithin welche Relevanz sie hatten, noch aus welchen vorwerfbaren Gründen die Beklagte gerade diese beiden Entgegenhaltungen nicht kombiniert habe. Dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen wäre, hierzu Ausführung zu tätigen, kann ihrem Sachvortrag nicht hinreichend entnommen werden.
58Für die Beklagte streitet auch, dass die Abmahnung von den patentanwaltlichen Vertretern versendet wurde und die Gebrauchsmusterabteilung beim Deutschen Patent- und Markenamt, die gemäß § 10 Abs. 3 GebrMG mit zwei technischen Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied besetzt ist, den Löschungsantrag der Klägerin zurückgewiesen hat. Zudem hat das Landgericht in dem Verfahren 4a O 156/07 festgestellt, dass das Gebrauchsmuster in der geltend gemachten Fassung schutzfähig im Sinne von § 1 Abs. 1 GebrMG ist (Seite 16 des Urteils). Im Urteil des Landgerichts Düsseldorf wurde ausgeführt, dass auch die weiteren Entgegenhaltungen, die der Gebrauchsmusterabteilung noch nicht vorlagen, der Schutzfähigkeit nicht entgegenstünden.
59bb)
60Dass die von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen allein auf die unberechtigte Abmahnung zurückzuführen sind, kann vorliegend nicht festgestellt werden. Es wird auf obige Ausführungen sinngemäß Bezug genommen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der geltend gemachte Schaden, der sich nunmehr aus den Belegen der Anlage CK-K 3 neu ergeben soll, gerade auf die unberechtigterweise ausgesprochene Abmahnung zurückzuführen ist. Eine solche differenzierte Betrachtung ist deshalb geboten, da eine gerichtliche Verfolgung einer Verletzung von Schutzansprüchen grundsätzlich privilegiert ist.
61c)
62Gleiches gilt im Ergebnis für die Abmahnung der Firma C wegen einer Verletzung der Schutzansprüche 1, 5 und 5 des Gebrauchsmusters. Auf vorstehende Ausführungen wird Bezug genommen.
63II.
64Der zulässige Feststellungsantrag der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zu. Es wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Es ist nicht ausreichend wahrscheinlich, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist.
65III.
66Der geltend gemachte Auskunftsanspruch besteht ebenfalls nicht, da der Beklagten kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist.
67IV.
68Soweit die Klägerin in ihrem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 21.08.2014 einen neuen Zahlungsantrag in Höhe von 33.325,- EUR in den Prozess einführt, war über diesen nicht zu befinden.
69Der Antrag hätte spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 296a Rz. 2a). Die Begründung des neuen Antrags stellt neues Vorbringen im Sinne von § 296a ZPO dar. Es handelt sich nicht um ergänzendes Vorbringen zu dem Sachvortrag, zu dem die erkennende Kammer einen Hinweis erteilt hat. Mit dem nunmehrigen Vorbringen wird ein neuer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt. Es geht um einen Schaden der Klägerin, der dadurch entstanden sein soll, dass die Beklagte die Firma C abgemahnt hat und diese die Geschäftsbeziehung zur Klägerin abgebrochen habe. Aufgrund einer Geschäftsanbahnung von vier potentiellen Kunden der Firma C sei der Klägerin ein Schaden in Form eines Deckungskostenbeitrags in Höhe von 33.325,- EUR entstanden. Die einzelnen Schadenspositionen waren nicht Gegenstand der Schadenspositionen der Anlage „CK-K 3 neu“.
70V.
71Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
72Streitwert: bis zum 23.06.2014: 200.000,-- EUR
73bis zum 10.07.2014: 252.519,34 EUR
74danach: 185.240,64 EUR
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Urteil einreichenLandgericht Düsseldorf Urteil, 02. Okt. 2014 - 4a O 25/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.
(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.
(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Für Anträge in Gebrauchsmustersachen mit Ausnahme der Löschungsanträge (§§ 15 bis 17) wird im Deutschen Patent- und Markenamt eine Gebrauchsmusterstelle errichtet, die von einem vom Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts bestimmten rechtskundigen Mitglied geleitet wird.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beamte des gehobenen und des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von Geschäften zu betrauen, die den Gebrauchsmusterstellen oder Gebrauchsmusterabteilungen obliegen und die ihrer Art nach keine besonderen technischen oder rechtlichen Schwierigkeiten bieten; ausgeschlossen davon sind jedoch Zurückweisungen von Anmeldungen aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
(3) Über Löschungsanträge (§§ 15 bis 17) beschließt eine der im Deutschen Patent- und Markenamt zu bildenden Gebrauchsmusterabteilungen, die mit zwei technischen Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied zu besetzen ist. Die Bestimmungen des § 27 Abs. 7 des Patentgesetzes gelten entsprechend. Innerhalb ihres Geschäftskreises obliegt jeder Gebrauchsmusterabteilung auch die Abgabe von Gutachten.
(4) Für die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sinngemäß. Das gleiche gilt für die Beamten des gehobenen und des mittleren Dienstes und Angestellten, soweit sie nach Absatz 2 mit der Wahrnehmung einzelner der Gebrauchsmusterstelle oder den Gebrauchsmusterabteilungen obliegender Geschäfte betraut worden sind. § 27 Abs. 6 Satz 3 des Patentgesetzes gilt entsprechend.
(1) Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.
(2) Als Gegenstand eines Gebrauchsmusters im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:
- 1.
Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; - 2.
ästhetische Formschöpfungen; - 3.
Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; - 4.
die Wiedergabe von Informationen; - 5.
biotechnologische Erfindungen (§ 1 Abs. 2 des Patentgesetzes).
(3) Absatz 2 steht dem Schutz als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.