Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 03. Aug. 2015 - I-15 U 131/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.10.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf (4a O 25/13) wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 185.240,64 Euro festgesetzt
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss zu verwerfen, weil die Berufungsschrift nicht den Formerfordernissen des § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt.
4Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 09.07.2015 Bezug genommen, welche die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 27.07.2015 nicht angreift.
5Soweit sie dort anführt, der „Registrator" – gemeint ist damit der Justizbeschäftigte in der zentralen Eingangsgeschäftsstelle des OLG Düsseldorf – habe vor Ablauf der Berufungsfrist am 17.11.2014 in einem Telefonat gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten erklärt, er werde in der Akte vermerken, dass die A… Berufungsführerin sei, und dieser habe zudem dessen Frage, ob jetzt mit der Berufung auch ohne einen klarstellenden Schriftsatz alles in Ordnung sei, bejahend beantwortet, führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Mündliche oder telefonische Angaben der Parteien zur Ergänzung einer unvollständigen Berufungsschrift dürfen selbst dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie bei Gericht aktenkundig gemacht werden. Dies folgt unmittelbar aus der in § 519 ZPO angeordneten Schriftform, die – wie bereits im Hinweisbeschluss dargelegt – auch für die Bezeichnung der Person des Rechtsmittelführers gilt (zu § 518 ZPO a. F. BGH, NJW 1997, 3383 m. w. N.; Zöller/Heßler, Kommentar zur ZPO, 30. Aufl., § 519 Rn. 30). Infolgedessen kann der geschilderte Inhalt des Telefonats für die Auslegung der Berufungsschrift und damit zur Ermittlung des Berufungsführers nicht herangezogen werden. Abgesehen davon ergibt sich sowohl aus der Gerichtsakte als auch aus der Datenbank JUDICA der – bereits außerhalb der Berufungsfrist liegende – 19.11.2014 als frühestes Datum aktenkundiger Erfassung der Klägerin als Berufungsführerin; ein entsprechender, auf den 17.11.2014 datierter Vermerk findet sich hingegen in der Gerichtsakte nicht. Dementsprechend stammt die Benachrichtigung über den Eingang der Berufung ebenfalls vom 19.11.2014 und erfolgte somit erst nach Ablauf der Berufungsfrist.
6II.
7Dem Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ebenfalls nicht zu entsprechen.
8Form- und Inhaltsmängel können durch eine Wiedereinsetzung nicht geheilt werden (BGH NJW 1997, 1309). Des Weiteren sind Umstände, die es gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, ihr unter dem Aspekt der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
9Ihre Begründung, sie habe im Vertrauen auf die bejahende Antwort des „Registrators" von der Einreichung eines klarstellenden Schriftsatzes innerhalb der Berufungsfrist zur Person des Berufungsführers abgesehen, vermag sie nicht gemäß § 233 ZPO zu entschuldigen. Die anwaltlich vertretene Klägerin beruft sich damit auf einen durch das Gericht veranlassten Rechtsirrtum. Von einem Rechtsanwalt, dessen Verschulden sich die im Prozess von ihm vertretene Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, wird indes größte Sorgfalt bei der Beurteilung der Rechtslage erwartet. Er muss die einschlägigen Gesetze kennen, sich laufend in Fachzeitschriften über den Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung informieren und sich an dieser orientieren, selbst wenn er sie für falsch hält (Palandt/ Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 73. Aufl., § 280 Rn. 68 m. w. N.). Ausnahmsweise kann zwar Wiedereinsetzung zu gewähren sein, wenn eine irrige Rechtsauffassung vom Gericht veranlasst und hierdurch ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Irrige Rechtsansichten von Beschäftigten der Geschäftsstelle – und dies gilt gleichermaßen für den Beschäftigten in der zentralen Eingangsgeschäftsstelle – entlasten den anwaltlichen Vertreter hingegen nicht (Zöller/Greger, aaO, § 233 Rn. 23 „Rechtsirrtum“). Schließlich verfügen diese weder über die erforderliche juristische Ausbildung noch sind sie nach den einschlägigen Zuständigkeitsregelungen dazu befugt, Prozessbeteiligten (eigene) Hinweise zur Sach- und/oder Rechtslage zu erteilen. Ein Rechtsanwalt darf deshalb nicht „blind“ auf Rechtsansichten, die von Beschäftigten der Geschäftsstelle geäußert werden, vertrauen.
10Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein fehlendes Verschulden der Klägerin nicht festzustellen. Ihr Prozessbevollmächtigter hatte vielmehr auch unter Berücksichtigung des dargelegten Telefonats keinen Grund zu der Annahme, dass die Berufungsschrift den gesetzlichen Formerfordernissen genügt. Schließlich entspricht es – wie im Hinweisbeschluss belegt – ständiger und gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Bezeichnung des Berufungsführers von der in § 519 ZPO angeordneten Schriftform umfasst ist. Dies musste dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin daher ebenso bekannt sein wie der Umstand, dass ihm der „Registrator“ keine zuverlässigen Rechtsauskünfte geben kann und insbesondere eine die Zulässigkeit der eingelegten Berufung bejahende Antwort zwingend fehlerhaft sein muss, weil der Berufungsführer entgegen § 519 ZPO anhand der beim Berufungsgericht zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Unterlagen nicht feststellbar ist. Dass die geschilderte Antwort nicht einmal mittelbar auf einer entsprechenden Angabe des/der zuständigen Richter(s) beruhen konnte, ergibt sich dabei zudem offenkundig daraus, dass für den Beschäftigten in der zentralen Eingangsgeschäftsstelle zu Beginn des Telefonats mit dem Prozessbevollmächtigten noch nicht einmal Klarheit darüber bestand, welcher Senat für das Berufungsverfahren zuständig ist. In Anbetracht dieser Umstände konnte dessen Antwort abgesehen davon objektiv gar nicht so verstanden werden, dass sie sich auf die Zulässigkeit der eingelegten Berufung bezog. Vielmehr beschränkte sich ihr Erklärungsgehalt erkennbar darauf, dass bezogen auf seinen Zuständigkeitsbereich, mithin die Zuordnung der eingelegten Berufung zu einem bestimmten erstinstanzlichen Gericht und damit zu einem Senat des Oberlandesgerichts, die zuvor bestehenden Unklarheiten beseitigt seien.
11Zuletzt kann die Klägerin auch aus dem Grundsatz, dass sich ein Rechtsanwalt auf Auskünfte der Geschäftsstelle verlassen darf, nichts zu ihren Gunsten herleiten. Denn dies betrifft nur die Mitteilung von konkreten Tatsachen, wie etwa der Zeitpunkt der Urteilszustellung oder dass eine Fristverlängerung gewährt worden ist (vgl. Zöller/Greger, aaO, § 233 Rn. 23 „Geschäftsstelle“). Rechtsansichten vermögen hingegen aus den dargelegten Gründen keinen Vertrauenstatbestand zu begründen. Selbst wenn man die bejahende Antwort auf die Frage ihres Prozessbevollmächtigten, ob mit der Berufung alles in Ordnung sei, entgegen den vorstehenden Ausführungen auf die Zulässigkeit der Berufung beziehen würde, wäre sie indes eine solche (irrige) Rechtsansicht, auf die er sich ersichtlich nicht verlassen durfte.
12III.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
1
Tatbestand
2Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Auskunft, Zahlung und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach wegen Vollstreckung aus einem erstinstanzlichen Urteil in Anspruch.
3Die Beklagte nahm die Klägerin außergerichtlich sowie gerichtlich wegen Gebrauchsmusterverletzung in Anspruch. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters DE X mit der Bezeichnung „Regenschutzschiene ohne Endkappen“ (im Folgenden: Gebrauchsmuster). Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 12.08.2004.
4Mit patentanwaltlichen Schreiben vom 14.02.2007 mahnte die Beklagte die Klägerin wegen Verletzung des Gebrauchsmusters erfolglos ab. Die Beklagte erhob mit Schriftsatz vom 10.07.2007 Klage wegen Gebrauchsmusterverletzung unter anderem auf Unterlassung, Auskunft- und Rechnungslegung und Zahlung von Anwaltskosten. Eine von der Klägerin initiierte und beantragte Löschung des Gebrauchsmusters wies das Deutsche Patent- und Markenamt mit Beschluss vom 30.12.2010 zurück. Mit Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az: 4a O 156/07) vom 19.01.2012 wurde die Klägerin antragsgemäß wegen Verletzung der Schutzansprüche 1, 5 und 6 verurteilt. Das Urteil war gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte vollstreckte den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch nach Erbringung der erforderlichen Sicherheitsleistung. Die Klägerin reagierte auf das Schreiben der Beklagten vom 12.03.2012 mit Schreiben vom 20.04.2012 und übersandte eine betriebliche Auswertung. Die Beklagte forderte die Klägerin zur vollständigen Auskunftserteilung und Rechnungslegung auf, da die vorlegte unvollständig sei.
5Im Rahmen des Löschungsbeschwerdeverfahrens wurden die streitgegenständlichen Schutzansprüche 1, 5 und 6 des Verletzungsverfahrens durch Beschluss des Bundespatentgerichts vom 06.12.2012 rechtskräftig gelöscht. Im Berufungsverfahren des Verletzungsstreits vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf nahm die Beklagte ihre Klage mit Schriftsatz vom 19.06.2013 zurück. Wegen der Einzelheiten des gerichtlichen Verfahrensablaufs wird auf die Akten 4a O 156/07 inhaltlich Bezug genommen.
6Die Beklagte ist weiterhin Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents 1 580 394. Wegen Verletzung des deutschen Teils schwebt ein Verletzungsprozess zwischen den Parteien vor dem hiesigen Landgericht. Gegenstand dieser Klage ist dieselbe angegriffene Ausführungsform der Beklagten, die Regenschutzschiene mit der Produktbezeichnung „A “, wie es im Gebrauchsmusterverletzungsverfahren der Fall gewesen ist. Das Landgericht Düsseldorf hat den Rechtsstreit ausgesetzt.
7Die Beklagte mahnte die Firma B (nachfolgend C) wegen des Vertriebs der Regenschutzschiene „A “ mit patentanwaltlichem Schreiben vom 06.05.2012 wegen Verletzung des Gebrauchsmusters und des deutschen Teils des europäischen Patents ab. Eine geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung gab die Firma C nicht ab, so dass die Beklagte die Firma C vor dem Landgericht Düsseldorf wegen Gebrauchsmusterverletzung (Az: 4a O 125/12) und Patentverletzung (Az: 4a O 4/13) in Anspruch nahm. Erstere Klage nahm die Beklagte zurück. Letzteres Verfahren ist ausgesetzt.
8Die Klägerin macht vorliegend geltend, die Beklagte sei dem Grunde nach verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Vollziehung des erstinstanzlichen Titels entstanden sowie auch desjenigen Schadens, der aus dem unberechtigten Vorgehen aus dem gelöschten Gebrauchsmuster entstanden sei. Die Beklagte hob im Markt deutlich hervor, dass die von der Klägerin angebotenen Regenschutzschienen das Gebrauchsmuster der Beklagten verletzen. Soweit der Schaden noch nicht beziffert werden könne, schulde die Beklagte Auskunft. Im weiteren Verlauf des Verfahrens machte die Klägerin zunächst geltend, die Beklagte schulde der Klägerin einen Betrag in Höhe von 172.519,34 EUR an Patent- und Rechtsanwaltskosten. Erstattbare und erstattete Patent- und Rechtsanwaltskosten beliefen sich auf 44.779,83 EUR, welche von der Gesamtsumme der Anwaltskosten in Höhe von 217.299,17 EUR (einschließlich Kosten und Zinsen) abzuziehen seien. Wegen der Einzelheiten der einzelnen Kostenpositionen wird auf die Anlagen CK-K 3 Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung reduzierte die Klägerin den Zahlungsbetrag auf Kosten im Zusammenhang mit dem Gebrauchsmuster auf 105.240,64 EUR und reichte hierzu eine neue Anlage „CK-K 3 Belege“ ein.
9Die Klägerin beantragt nunmehr,
101.
11die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen über Umsätze und Gewinne sowie betriebene Werbung hinsichtlich der von ihr hergestellten und vertriebenen Regenschutzschienen, die nach dem inzwischen im beantragten Umfang teilgelöschten Gebrauchsmuster 20 2004 004 648 von ihr in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt und vertrieben wurden, und zwar wie folgt:
12a)
13Umsatz in Stück und Euro in der Zeit ab 01.07.2007, aufgegliedert nach Quartalen
14b)
15Angabe der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer
16c)
17Angabe der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen nebst Produktbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger
18d)
19Angabe der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet
20e)
21Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Entstehungskosten und der erzielten Gewinns;
222.
23die Beklagte ferner zu verurteilen, an die Klägerin 105.240,64 EUR zu zahlen;
243.
25festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch allen weiteren Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Abmahnungen bzw. den Klageverfahren des inzwischen gelöschten Gebrauchsmusters GM X in der Vergangenheit entstanden ist und/oder in Zukunft noch entstehen wird.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe die vorläufige Vollstreckbarkeit nur wegen der Auskunft- und Rechnungslegungsansprüche herbeigeführt und der Klägerin insoweit Vollstreckungsmaßnahmen angedroht, jedoch nicht eingeleitet. Aus der Androhung könne der Klägerin allenfalls ein Schaden entstanden sein, der die Erstattung der mit der Auskunftserteilung und Rechnungslegung verbunden Kosten umfasse. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB scheide aus, da weder durch die Klage gegenüber der Klägerin noch gegenüber der Firma C in das der Klägerin zustehende Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs eingegriffen worden sei. Wer ein gesetzlich eingerichtetes und geregeltes Verfahren betreibe und es redlich führe, handele nicht rechtswidrig. Es fehle jedenfalls an der erforderlichen Kausalität des Schadens. Da die Klägerin und die Firma C wegen derselben angegriffenen Ausführungsform aus dem deutschen Teil des europäischen Patents in Anspruch genommen würden, ergeben sich dieselben Rechtsfolgen wie bei einer Verletzung des Gebrauchsmusters.
29Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.08.2014 den Zahlungsantrag dahingehend geändert, als dass beantragt wurde, die Beklagte zu Zahlung eines Betrages in Höhe von 33.325,- EUR zu verurteilen. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, dass es sich um einen Schaden handele, der durch die unberechtigte Verwarnung der Firma C entstanden sei und 4 potentielle Kunden der Firma C betreffe.
30Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe
32Die Klage hat keinen Erfolg. Über den nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Zahlungsantrag war nicht zu entscheiden.
33I.
34Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 105.240,64 EUR nicht zu. Einen solchen Anspruch hat sie nicht nachvollziehbar dargelegt.
351.
36Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 717 Abs. 2 ZPO. Danach kann für den Fall, dass ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, der Beklagte den Schaden ersetzt verlangen, der ihm durch die Vollstreckung des Urteils durch den Kläger entstanden ist. Ein solcher Fall liegt nicht vor, da das Verfahren 4a O 156/07 in der Berufung durch Klagerücknahme beendet worden ist. Ausweislich der Verfahrensakten zu dem Verfahren 4a O 156/07 nahm die dortige Klägerin mit Schriftsatz vom 19.06.2013 (Bl. 352 der dortigen GA) die Klage zurück. Die dortige Beklagte wurde seitens des Oberlandesgerichts mit Verfügung vom 20.06.2013 darauf hingewiesen, dass ohne Widerspruch das Schweigen als Zustimmung im Sinne von § 269 Abs. 2 S. 4 ZPO gewertet werden würde. Die dortige Beklagte widersprach nicht. Vorliegend ist somit von einer Klagerücknahme auszugehen.
37Soweit die Klägerin vorträgt, es müsse in einem solchen Fall von einer analogen Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO ausgegangen werden, liegen die Voraussetzungen für einen derartigen Fall nicht vor. Ihrem Wortlaut nach ist die Vorschrift auf Fälle der Aufhebung und Abänderung eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils beschränkt. Der durch die Klagerücknahme ausgelöste Verlust der Wirksamkeit steht der Aufhebung und Abänderung eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils nicht gleich. Für den Fall der Klagerücknahme ist eine derartige entsprechende Anwendung abzulehnen (OLG Düsseldorf, OLGR 1995, 177; MünchKommZPO/Götz, 4. Aufl., § 717 Rz. 12; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 717 Rz. 5). Es kann unterschiedliche Gründe geben, die dazu führen, dass der Kläger mit Zustimmung des Beklagten nach mündlicher Verhandlung die Klage zurücknimmt, so dass eine generelle Anwendung der Regelung des § 717 Abs. 2 ZPO dazu führen könnte, dass auch im Falle eines Obsiegens des Vollstreckungsgläubigers dieser Schadensersatz zu leisten hätte.
38Die Auffassung der Klägerin, der vorliegende Fall sei zu vergleichen mit dem Fall, dass das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt, und es in beiden Fällen dazu käme, dass die Grundlage des zugrunde liegenden Titels entzogen würde, überzeugt nicht. Diese Auffassung würde dazu führen, dass es entgegen dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift nicht mehr darauf ankäme, wie der der Vollstreckung zugrunde liegende Titel entkräftet würde. Die Konsequenz wäre, dass eine verschuldensunabhängige Haftung für den Vollstreckungsgläubiger bestünde, wenn er aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil vollstreckt. Dies ist mit dem Regelungsgehalt des § 717 Abs. 2 ZPO nicht zu vereinbaren.
392.
40Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu.
41a)
42Dies gilt für die Erhebung der Klagen gegenüber der Klägerin und der Firma C .
43aa)
44Ein Vorgehen mittels einer Klage begründet grundsätzlich keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (BGH, GRUR 2011, 364 – Steroidbeladene Körner; BGH, GRUR 2006, 433, 435 – unbegründete Abnehmerverwarnung; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 681, 2210). Derjenige, der ein gerichtliches Verfahren betreibt und sich redlich verhält, handelt gegenüber dem jeweils anderen Verfahrensbeteiligten nicht unredlich, selbst dann, wenn sich sein Begehren als ungerechtfertigt erweist (Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 823 Rz. 37). Ein solches Verhalten ist wegen seiner verfahrensrechtlichen Legalität rechtmäßig. Nichts anderes kann gelten, wenn der Schutzrechtsinhaber, der das prozessuale Privileg genießt, das Bestehen eines behaupteten Anspruchs aus einem Schutzrecht gerichtlich klären zu lassen, im Anschluss an eine in erster Instanz erfolgreiche Schutzrechtsverletzungsklage den gerichtlich geprüften und nunmehr titulierten Unterlassungsanspruch in prozessrechtlich zulässiger Weise vollstreckt und damit von einer ihm eingeräumten Befugnis Gebrauch macht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2010, I-2 U 142/08, Tz. 98, zitiert nach juris). Dass der Ausnahmefall eines unredlichen Verhaltens der Beklagten vorliegen würde, hat die Klägerin nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
45bb)
46Auch ein möglicher Schaden der Klägerin wegen der Klage gegenüber der Firma C vermag einen Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB nicht zu begründen. Die Frage, ob im vorliegenden Fall das Prozessrechtsprivileg eingreift, weil die Beklagte auch gegenüber der Firma C gerichtlich vorgegangen ist und somit nicht der Fall gegeben ist, dass lediglich eine Abnehmerverwarnung vorliegt, braucht nicht abschließend zu entschieden werden.
47Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang den ursächlichen Schaden nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Hierauf wurde die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2014 (vgl. Bl. 35 GA) hingewiesen, ohne dass neuer Sachvortrag erfolgt ist. Der Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe die nicht erstattungsfähigen Mehrkosten ihrer Rechtsverteidigung zu erstatten, lässt keinen hinreichenden Bezug zu Kosten erkennen, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit den Kosten stehen, die aufgrund der Klage entstanden sind. Dagegen spricht vielmehr, dass die Klägerin u.a. Kosten aus den Jahren 2008 – 2014 geltend macht (vgl. Anlage CK-K 3), die bereits aufgrund des Zeitmoments keinen ursächlichen Zusammenhang mit den Klagen begründen. Soweit die Klägerin einzelne Belege (Anlage „CK-K 3 Belege“) vorlegt, ergibt sich nichts anderes. Der Verpflichtung des Gerichts, den Sachvortrag der vortragenden Partei zur Kenntnis zu nehmen, entspricht der Obliegenheit der Partei so vorzutragen, dass es dem Gericht möglich ist, ohne unangemessenen Aufwand dem Vorbringen zu folgen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich den maßgeblichen Sachvortrag aus den zu Gericht gereichten Schriftsätzen und Anlagen zusammenzusuchen. An die anwaltlich vertretenen Partei können erhöhte Anforderungen an die innere und äußere Ordnung des Parteivortrages gestellt werden (BVerfG, GRUR 2001, 48). Es ist somit nicht Aufgabe des Gerichts, die entsprechenden Unterlagen aus der Anlage „CK-K 3 neu“, in welcher einzelne Rechnung zusammengestellt sind, in Bezug auf die Klageverfahren herauszusuchen. Gleiches gilt für die erforderliche differenzierte Betrachtung der Klageverfahren und des Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens.
48b)
49Auch die von der Beklagten zu Unrecht ausgesprochene Abmahnung gegenüber der Klägerin wegen der Verletzung der inzwischen gelöschten Schutzansprüche 1, 5 und 6 des Gebrauchsmusters rechtfertigt den Zahlungsanspruch der Klägerin nicht. Zum einen hat die Klägerin auf diesen Einzelfall bezogen nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte schuldhaft gehandelt hat, zum anderen hat sie einen kausalen Schaden nicht hinreichend dargelegt.
50Die Privilegierung der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes steht allerdings einem aus § 823 Abs. 1 BGB hergeleiteten Anspruch wegen einer unberechtigten vorgerichtlichen Verwarnung nicht entgegen (BGH, GRUR 2006, 433, 435 – unbegründete Abnehmerverwarnung).
51aa)
52Die Klägerin hat angesichts des für die Beklagte zunächst günstigen Prozessverlaufs entsprechend zum Verschulden vorzutragen (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 2225). Entscheidend ist, ob der Abmahnende darauf vertrauen durfte, dass die abgemahnte Verhaltensweise vom betreffenden Schutzrecht erfasst wird. So ist ein Verschulden zu verneinen, wenn der Verwarnende eine gewissenhafte Prüfung durchgeführt und sich aufgrund vernünftiger und billiger Überlegungen die Überzeugung verschafft hat, sein Schutzrecht sei rechtsbeständig (BGH, GRUR 2011, 995, 999 – Besonderer Mechanismus; BGH, GRUR 1996, 812, 814 – Unterlassungsurteil gegen Sicherheitsleistung). Es ist jedoch gegeben, wenn der Anmelder weitergehende Kenntnisse als die Erteilungsbehörde über den Stand der Technik hat (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 704, 2225).
53Die Klägerin trägt auf den Hinweis des Gerichts vor, die Beklagte sei aus einem ungeprüften Schutzrecht vorgegangen und habe offenbar keine fachkundige Recherche durchgeführt. Das Bundespatentgericht habe im Löschungsbeschwerdeverfahren wegen der Kombination der Entgegenhaltungen L 40 und L 33 das Gebrauchsmuster mangels fehlenden erfinderischen Schritts teilweise gelöscht. Dies reicht für eine hinreichende Darlegung eines schuldhaften Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht aus.
54(1)
55Allein der Umstand, dass die Beklagte aus einem ungeprüften Schutzrecht gegen die Klägerin außergerichtlich vorgegangen ist, rechtfertigt keine Vermutung, die Beklagte habe schuldhaft gehandelt. Hierfür gibt der Fall keine tatsächlichen Anhaltspunkte her, die eine Vermutungswirkung begründen könnten. Das Vorgehen aus einem ungeprüften Schutzrecht erhöht die Sorgfaltspflichtanforderungen (BGH, GRUR 1997, 741 – Chinaherde), so dass der Abmahnende zuvor in der Regel unter Hinzuziehung von Fachleuten Rechtsbestand und Schutzbereich selbstkritisch prüfen muss, um ein möglichst hohes Maß an Richtigkeitsgewähr zu erzielen (Achilles, in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 4 Rz. 22). Um einen Schuldvorwurf zu begründen, genügt es, wenn der Verwarner in vorwerfbarer Weise den Stand der Technik nur unvollständig berücksichtigt oder falsch gewürdigt, oder wenn er vorwerfbar die Erfordernisse der Erfindungshöhe falsch eingeschätzt oder die Verletzungsform zu Unrecht als unter sein Recht fallend eingeordnet hat. Dabei ist allerdings eine irrige Wertung, die sich allein auf die Frage der Erfindungshöhe beschränkt, weniger streng zu würdigen (BGH, GRUR 1974, 290, 292 – maschenfester Stumpf). Letzteres ist vorliegend der Fall.
56(2)
57Dass die patentanwaltlichen Vertreter der Beklagten, die die Abmahnung ausgesprochen haben, die Kombination der Entgegenhaltungen L 40 (EP X) und L 33 (DE X) im Zeitpunkt der Abmahnung nur unvollständig gewürdigt haben, trägt die Klägerin nicht hinreichend vor. Ein über allgemeine Ausführungen hinausgehendes vorwerfbares Verhalten legt die Klägerin nicht dar. Es ist aus dem Vortrag der Klägerin nicht ersichtlich, wie die Entgegenhaltungen aufzufinden gewesen sind, in welchem konkreten technischen Zusammenhang die Entgegenhaltungen zur technischen Lehre des Gebrauchsmusters standen, mithin welche Relevanz sie hatten, noch aus welchen vorwerfbaren Gründen die Beklagte gerade diese beiden Entgegenhaltungen nicht kombiniert habe. Dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen wäre, hierzu Ausführung zu tätigen, kann ihrem Sachvortrag nicht hinreichend entnommen werden.
58Für die Beklagte streitet auch, dass die Abmahnung von den patentanwaltlichen Vertretern versendet wurde und die Gebrauchsmusterabteilung beim Deutschen Patent- und Markenamt, die gemäß § 10 Abs. 3 GebrMG mit zwei technischen Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied besetzt ist, den Löschungsantrag der Klägerin zurückgewiesen hat. Zudem hat das Landgericht in dem Verfahren 4a O 156/07 festgestellt, dass das Gebrauchsmuster in der geltend gemachten Fassung schutzfähig im Sinne von § 1 Abs. 1 GebrMG ist (Seite 16 des Urteils). Im Urteil des Landgerichts Düsseldorf wurde ausgeführt, dass auch die weiteren Entgegenhaltungen, die der Gebrauchsmusterabteilung noch nicht vorlagen, der Schutzfähigkeit nicht entgegenstünden.
59bb)
60Dass die von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen allein auf die unberechtigte Abmahnung zurückzuführen sind, kann vorliegend nicht festgestellt werden. Es wird auf obige Ausführungen sinngemäß Bezug genommen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der geltend gemachte Schaden, der sich nunmehr aus den Belegen der Anlage CK-K 3 neu ergeben soll, gerade auf die unberechtigterweise ausgesprochene Abmahnung zurückzuführen ist. Eine solche differenzierte Betrachtung ist deshalb geboten, da eine gerichtliche Verfolgung einer Verletzung von Schutzansprüchen grundsätzlich privilegiert ist.
61c)
62Gleiches gilt im Ergebnis für die Abmahnung der Firma C wegen einer Verletzung der Schutzansprüche 1, 5 und 5 des Gebrauchsmusters. Auf vorstehende Ausführungen wird Bezug genommen.
63II.
64Der zulässige Feststellungsantrag der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zu. Es wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Es ist nicht ausreichend wahrscheinlich, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist.
65III.
66Der geltend gemachte Auskunftsanspruch besteht ebenfalls nicht, da der Beklagten kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist.
67IV.
68Soweit die Klägerin in ihrem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 21.08.2014 einen neuen Zahlungsantrag in Höhe von 33.325,- EUR in den Prozess einführt, war über diesen nicht zu befinden.
69Der Antrag hätte spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 296a Rz. 2a). Die Begründung des neuen Antrags stellt neues Vorbringen im Sinne von § 296a ZPO dar. Es handelt sich nicht um ergänzendes Vorbringen zu dem Sachvortrag, zu dem die erkennende Kammer einen Hinweis erteilt hat. Mit dem nunmehrigen Vorbringen wird ein neuer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt. Es geht um einen Schaden der Klägerin, der dadurch entstanden sein soll, dass die Beklagte die Firma C abgemahnt hat und diese die Geschäftsbeziehung zur Klägerin abgebrochen habe. Aufgrund einer Geschäftsanbahnung von vier potentiellen Kunden der Firma C sei der Klägerin ein Schaden in Form eines Deckungskostenbeitrags in Höhe von 33.325,- EUR entstanden. Die einzelnen Schadenspositionen waren nicht Gegenstand der Schadenspositionen der Anlage „CK-K 3 neu“.
70V.
71Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
72Streitwert: bis zum 23.06.2014: 200.000,-- EUR
73bis zum 10.07.2014: 252.519,34 EUR
74danach: 185.240,64 EUR
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)