Landgericht Düsseldorf Urteil, 12. Juni 2014 - 4a O 21/14
Tenor
I.
Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr handelnd gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Abnehmern der Antragstellerin, zu behaupten und/oder zu verbreiten, die Sportbodenbeläge der Antragstellerin, insbesondere die Sportbodenbeläge „CONIPUR PRO CLAY“, verletzten Rechte der Antragsgegnerin aus dem deutschen Gebrauchsmuster DE A auf Grundlage der Schutzansprüche, soweit durch die Eintragung kein Gebrauchsmusterschutz begründet wird, wie geschehen im Schreiben vom 07.02.2014 an die Fa. B .
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II.
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind.
III.
Das Urteil ist für die Verfügungsbeklagte vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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Tatbestand
3Die Verfügungsklägerin begehrt von der Verfügungsbeklagten im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die Unterlassung von Äußerungen gegenüber Dritten. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt des Vertriebs von Tennisbodenbelägen.
4Die Verfügungsbeklagte meldete am 10.11.2011 das Gebrauchsmuster DE C (im Folgende: Gebrauchsmuster) mit der Bezeichnung „Bodenbelag für Sportflächen“ an, welches am 11.02.2013 eingetragen und am 04.04.2013 im Patentblatt veröffentlicht worden ist. Wegen des genauen Inhalts der Gebrauchsmusterschrift wird auf die Anlage AS 5 Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 19.01.2014 beantragte die Verfügungsklägerin beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung des Gebrauchsmusters. Mit Schriftsatz vom 10.04.2014 widersprach die Verfügungsbeklagte der Löschung lediglich teilweise, und zwar insoweit, als der Gegenstand des Gebrauchsmusters durch den diesem Schriftsatz beigefügten Hauptantrag bzw. Hilfsanträge definiert werde. Über den Löschungsantrag ist noch nicht entschieden.
5Die Verfügungsbeklagte wandte sich mit Schreiben vom 04.09.2013 an die Firma D , wegen dessen Inhalts auf die Anlage AS 7 Bezug genommen wird, einer Kundin der Verfügungsklägerin. Die Verfügungsklägerin beanstandete dieses Schreiben als wettbewerbswidrig und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Diesbezüglich wird auf die Anlage AS 8 inhaltlich verwiesen. Hierauf gab die Verfügungsbeklage, vertreten durch ihre Patentanwälte, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 04.10.2013 ab, wegen dessen Inhalts auf die Anlage AS 9 Bezug genommen wird. Die Vertreter der Verfügungsklägerin beanstandete diese Unterlassungserklärung unter anderem deshalb, weil mit der Formulierung „in der ursprünglich eingereichten Fassung“ jede noch so marginale, unwesentliche Abänderung der Schutzansprüche aus der Unterlassungspflicht hinausführe. Hierauf gaben die patentanwaltlichen Vertreter der Verfügungsbeklagten eine abgeänderte strafbewehrte Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 08.10.2013 ab, in dem es unter anderem wie folgt heißt:
6„4. Wiederum zur Ausräumung von Missverständnissen erklären wir rechtsverbindlich, wenn auch ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung, für die E , es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Berechtigungsanfragen an Dritte, die insbesondere Kunden der F , sind, auf der Grundlage der Schutzansprüche des DE C in der ursprünglich eingereichten Fassung und unter Bezug auf Produkte der G zu richten, wobei schuldhafte Zuwiderhandlungen gegen diese Erklärung die Verpflichtung auslösen, der G eine Vertragsstrafe zu zahlen, die von der G in der Höhe nach billigem Ermessen festzusetzen ist und die im Streitfall vom zuständigen Landgericht zu überprüfen ist. Wir behalten uns dagegen vor, auch zukünftig Berechtigungsanfragen zum Gegenstand des DE C zu stellen, soweit durch die Eintragung Gebrauchsmusterschutz begründet wird.“
7Wegen des weitergehenden Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage AS 11 Bezug genommen. Diese Erklärung nahmen die Vertreter der Verfügungsklägerin an.
8Mit dem hier streitgegenständlichen Schreiben vom 07.02.2014 wandte sich die Verfügungsbeklagte an die Firma H mit nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Schreiben, welches der Antragsschrift entnommen wurde.
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11Diesem Schreiben waren geänderte Schutzansprüche als Anlage beigefügt. Die Firma H vertreibt auch den Bodenbelag „CONIPUR PRO CLAY“ der Verfügungsklägerin, der als zweites Teilchenmaterial Ziegelmehl enthält. Dies stellt kein elastisches Granulat dar. Der Bodenbelag unterfällt nicht dem Schutzbereich des Gebrauchsmusters in der nunmehr im Bestandsverfahren von der Verfügungsbeklagten geltend gemachten Fassung. Die Firma H ist über einen Lizenzvertrag mit der Verfügungsklägerin verbunden. Ob die Firma H Abnehmerin der Verfügungsklägerin ist, ist zwischen den Parteien streitig. Außer der Verfügungsklägerin gibt es nur noch die Verfügungsbeklagte als Anbieterin von Sportplatzböden. Die von der Verfügungsbeklagten geänderten Schutzansprüche des Gebrauchsmusters DE C sind bisher im Gebrauchsmusterregister nicht eingetragen.
12Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, das Gebrauchsmuster sei nicht rechtsbeständig. Die Verfügungsbeklagte habe in unzulässiger Weise eine Abnehmerin von ihr mit einer Berechtigungsanfrage konfrontiert. Ihr stehe sowohl ein vertraglicher als auch ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch zu.
13Nach Verweisung des Rechtsstreits an das hiesige Gericht beantragt die Verfügungsklägerin unter teilweiser Modifizierung ihres Antrags,
14zu erkennen wie geschehen.
15Die Verfügungsbeklagte beantragt,
16den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
17Sie ist der Auffassung, sowohl die Voraussetzungen des vertraglichen Unterlassungsanspruchs als auch die eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs lägen nicht vor. Die Verfügungsbeklagte habe eine zulässige Berechtigungsanfrage gestellt. Ein vertraglicher Unterlassungsanspruch scheide aus, da sich die Berechtigungsanfrage nicht auf Schutzansprüche des Gebrauchsmusters in der ursprünglich eingereichten Fassung bezöge. Die Verfügungsbeklagte habe in der Berechtigungsanfrage nur eine eingeschränkte Fassung geltend gemacht. Zudem seien Produkte der Verfügungsklägerin in dem Schreiben nicht erwähnt. Die Firma H sei selber Herstellerin von Tennisbodenbelägen und keine Abnehmerin der Verfügungsklägerin. Ferner greife der Erlaubnisvorbehalt ein, wonach die Verfügungsbeklagte aufgrund eines neuen Anspruchssatzes die Berechtigung des Vertriebs von Tennisbodenbelägen der Firma H in Frage stelle. Ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch scheide ebenfalls aus. Die strengen Voraussetzungen, die im Falle einer Schutzrechtsverwarnung zur Anwendung kämen, seien nicht einschlägig. Schließlich liege kein Verfügungsgrund vor. Die Verfügungsklägerin habe das vorliegende Verfügungsverfahren nicht mit der erforderlichen Dringlichkeit betrieben. Sie habe den Verfügungsantrag zunächst beim unzuständigen Gericht eingereicht und sodann noch um die Verlegung des anberaumten Verhandlungstermins gebeten.
18Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20Die einstweilige Verfügung war zu erlassen, weil der Verfügungsklägerin gegenüber der Verfügungsbeklagten ein Unterlassungsanspruch zusteht, die beanstandeten Äußerungen zu tätigen und zu verbreiten. Außerdem liegt ein Verfügungsgrund vor.
21I.
22Ein Verfügungsgrund setzt voraus, dass der Erlass der einstweiligen Verfügung notwendig ist, um wesentliche Nachteile auf Seiten des Verfügungsklägers abzuwenden. Aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise ist zu beurteilen, ob ein Verfügungsgrund vorliegt, wobei die schutzwürdigen Interessen beider Seiten gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann das eigene zögerliche Verhalten einer Verfügungsklägerin bei der Rechtsverfolgung deutlich machen, dass die Angelegenheit für sie offensichtlich nicht so eilbedürftig ist, dass ein Vorgehen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geboten wäre (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 12 Rz. 3.16).
231.
24Die Verfügungsklägerin hat durch ihr Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass es ihr mit der Rechtsverfolgung dringlich ist. Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, es sei dringlichkeitsschädlich, dass die Verfügungsklägerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zunächst beim unzuständigen Gericht eingereicht habe und zudem dann nach Terminierung eine Terminsverlegung beantragt habe. Weder ist jeder Gesichtspunkt für sich, noch zusammen geeignet, einen Verfügungsgrund zu verneinen.
25Dass die Verfügungsklägerin zunächst nach Auffassung des Landgerichts Münster das unzuständige Gericht angerufen hat, bleibt bei der Interessenabwägung außer Betracht. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Münster ergab sich zunächst aus §§ 12, 17 ZPO. Das Landgericht Münster hielt sich für unzuständig, weil es der Auffassung war, dass das hiesige Gericht auf Grund seiner Spezialzuständigkeit nach der Verordnung über die Zuweisung von Gemeinschaftsmarken-, Gemeinschaftsgeschmackmuster-, Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen vom 30.08.2011 (GV NRW v. 23.09.2011, S.467) zuständig sei. Eine solche Bewertung lag vorliegend indes nicht auf der Hand, da die Verfügungsklägerin primär einen vertraglichen Unterlassungsanspruch geltend macht und es an einer engen Verknüpfung zu dem Gebrauchsmuster fehlt. In solchen Fällen kann es durchaus dazu führen, dass keine Gebrauchsmusterstreitsache im eigentlichen Sinne vorliegt und damit keine Spezialzuständigkeit begründet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2013, X ZB 15/12; BGH, Beschluss vom 22.02.2011, X ZB 4/09). Aus dem Umstand der rechtlichen Würdigung eines Sachverhalts durch das Gericht kann dem Rechtssuchenden indes nicht, soweit das Gericht zu einem anderen Ergebnis kommt, ein verfahrensrechtlicher Nachteil entstehen. So liegt der Fall hier. Die Verfügungsklägerin hat auf den gerichtlichen Hinweis des Landgerichts Münsters vom 04.03.2014, zugegangen den Verfahrensbevollmächtigten am 05.03.2014 mit Schriftsatz vom gleichen Tag die Verweisung an das Landgericht Düsseldorf beantragt. Nach Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hat die Verfügungsklägerin mit Schriftsatz vom 19.03.2014 um Vorverlegung des Verhandlungstermins gebeten. Damit hat sie, wie es möglicherweise der Fall sein könnte, wenn eine Verfügungsklägerin eine Verlegung des Termins in die Zukunft beantragt, gerade nicht mit ihrem Verhalten zum Ausdruck gebracht, das hiesige Verfahren sei für sie nicht eilbedürftig. Da eine solche Vorverlegung aufgrund der Terminlage der Kammer nicht möglich war, kann aus dem Verhalten der Verfügungsklägerin nicht der Schluss gezogen werden, sie betreibe das hiesige Verfahren zögerlich.
262.
27Auf die Regelung des § 12 Abs.2 UWG kann sich die Verfügungsklägerin nur insoweit berufen, als dass sie wettbewerbsrechtliche Ansprüche aufgrund des UWG geltend macht. Soweit sie sonstige Ansprüche geltend macht, ist die Regelung nicht entsprechend anwendbar (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 12 Rz. 3.14). Gleiches gilt für vertragliche Unterlassungsansprüche. Soweit die Verfügungsklägerin ihren Antrag auf Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb stützt, streitet für sie § 12 Abs. 2 UWG. Diese Vorschrift begründet in seinem Anwendungsbereich eine widerlegliche tatsächliche Vermutung der Dinglichkeit (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 12 Rz. 3.13). Die von der Verfügungsbeklagten vorgetragenen Umstände führen nicht dazu, dass die Vermutung erschüttert wäre. Im Übrigen hat sie auf das streitgegenständliche Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 07.02.2014 reagiert, indem sie mit Antragsschrift vom 28.02.2014 dagegen gerichtlich vorgegangen ist.
28II.
29Der Verfügungsklägerin steht gegenüber der Verfügungsbeklagten sowohl ein vertraglicher als auch ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch zu.
301.
31Ein solcher vertraglicher Unterlassungsanspruch ergibt aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Unterlassungsvertrag, welcher aus der Unterlassungserklärung der patentanwaltlichen Vertreter der Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 08.10.2013 sowie der Annahmeerklärung seitens der patentanwaltlichen Vertreter der Verfügungsklägerin entstanden ist.
32Die Verfügungsbeklagte hatte sich im Schreiben vom 08.10.2013 unter anderem wie folgt dazu verpflichtet, es zu unterlassen:
33„4. Wiederum zur Ausräumung von Missverständnissen erklären wir rechtsverbindlich, wenn auch ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung, für die E , es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Berechtigungsanfragen an Dritte, die insbesondere Kunden der F , sind, auf der Grundlage der Schutzansprüche des DE I in der ursprünglich eingereichten Fassung und unter Bezug auf Produkte der G zu richten, wobei schuldhafte Zuwiderhandlungen gegen diese Erklärung die Verpflichtung auslösen, der G eine Vertragsstrafe zu zahlen, die von der G in der Höhe nach billigem Ermessen festzusetzen ist und die im Streitfall vom zuständigen Landgericht zu überprüfen ist. Wir behalten uns dagegen vor, auch zukünftig Berechtigungsanfragen zum Gegenstand des DE C zu stellen, soweit durch die Eintragung Gebrauchsmusterschutz begründet wird.“
34Die Voraussetzungen für einen vertraglichen Unterlassungsanspruch sind vorliegend erfüllt.
35a)
36Bei dem beanstandeten Schreiben der patentanwaltlichen Vertreter der Verfügungsbeklagten vom 07.02.2014 handelt es sich um eine Berechtigungsanfrage. Soweit die Verfügungsbeklagte der Auffassung ist, aus kartellrechtlichen Gesichtspunkten sei es problematisch, eine Berechtigungsanfrage grundsätzlich zu untersagen, wird dieser Einwand nicht näher konkretisiert und vermag für den vorliegenden zweitseitigen Unterlassungsvertrag keine grundlegenden Bedenken zu begründen. Im Übrigen ist es der Verfügungsbeklagten nicht grundsätzlich untersagt, Berechtigungsanfragen an Dritte zu versenden, sondern nur dann, wenn sie gegen ihre vertragliche, konkretisierte Unterlassungspflicht verstößt. Deshalb kann es auch entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten bei der Frage, ob die Voraussetzungen eines vertraglichen Unterlassungsanspruchs vorliegen, nicht auf den Unterschied zwischen Schutzrechtsabmahnung und einer Berechtigungsanfrage ankommen.
37bb)
38Die Verfügungsbeklagte hat sich an eine Kundin der Verfügungsklägerin gewandt. Dass dies der Verfügungsbeklagten nicht bekannt gewesen ist, vermag hieran nichts zu ändern. Denn nach der vertraglichen Vereinbarung kommt es nicht darauf an, ob die Verfügungsbeklagte es hätte erkennen können, dass es sich bei der angeschriebenen Firma – die Firma H – zumindest auch um eine Kundin der Verfügungsklägerin handelt; zum anderen oblag dieses Risiko, eine Kundin der Verfügungsklägerin anzuschreiben, mangels anderweitiger Anhaltspunkte im dem Unterlassungsvertrag der Verfügungsbeklagten. Entscheidend ist, ob tatsächlich eine Kundin der Verfügungsklägerin angeschrieben worden ist, was der Fall ist.
39Der Einwand der Verfügungsbeklagten, die Firma H sei eigene Herstellerin, greift nicht durch, denn sie ist gleichzeitig auch Kundin der Verfügungsklägerin. Dass ein solcher Fall von der vertraglichen Unterlassungspflicht ausgeschlossen sein soll, ergibt sich nicht dem Ansatz nach aus dem Unterlassungsvertrag.
40Gleiches gilt für das Argument der Verfügungsbeklagten, die Firma H sei Kooperationspartnerin der Verfügungsklägerin und somit keine Kundin. Dem steht bereits entgegen, dass die Unterlassungspflicht bereits dann eingreift, wenn die Verfügungsbeklagte an Dritten Berechtigungsanfragen richtet. Durch den „insbesondere“-Zusatz wird lediglich das Charakteristische der Verletzung erläutert und verdeutlicht (BGH, GRUR 2002, 985 – WISO; BGH, GRUR 2008, 702, 704 - Internetversteigerung III). Charakteristisch ist vorliegend, dass Dritte – wie Kunden – in einer wirtschaftlichen Beziehung in Form einer Vertriebskette zueinanderstehen stehen und Dritte auf Produkte eines anderen zurückgreifen und diese unmittelbar bzw. mittelbar vertreiben. Hierdurch wird eine Beziehung zwischen Drittem und Verkäuferin begründet, die den Dritten aufgrund des Vertriebs der Produkte eines anderen wegen einer Verletzung von technischen Schutzrechten angreifbar macht. Genauso verhält es sich vorliegend. Dass die Firma H darüber hinaus noch Kooperationspartner der Verfügungsklägerin ist, ändert hieran nichts. Denn unstreitig nimmt sie Produkte der Verfügungsklägerin ab und verwendet diese bei der Verlegung der Tennisbodenbeläge. Aufgrund dessen meinte die Verfügungsbeklagte, die Firma H würde ihre Rechte aus dem Gebrauchsmuster verletzen.
41cc)
42Die Verfügungsbeklagte wandte sich auch „unter Bezug auf Produkte der Verfügungsklägerin“ an die Firma Tennis Nohe. Zwar ist der Verfügungsbeklagten zuzugeben, dass sie in ihrem Schreiben kein konkretes Produkt der Firma H angreift, indes ist es aufgrund des pauschalierten Angriffs auf die von der Firma H vertriebenen Produkte ausreichend, wenn diese ein Produkt der Verfügungsklägerin vertreibt. Für die Firma H war nicht ersichtlich, um welches Produkt es genau ging. Stehen alle Produkte im Zusammenhang mit Tennisbodenbelägen in Frage, ist es ausreichend, dass die Firma H Produkte der Verfügungsklägerin im Zusammenhang mit Tennisbodenbelägen im Sortiment hat, was der Fall ist. Unstreitig wird die Firma H ausweislich des Vertrages zwischen der Verfügungsklägerin und der Firma H mit Produkten beliefert. Da es nur die Verfügungsklägerin und die Verfügungsbeklagte auf dem Markt gibt, die Tennisbodenbeläge vertreiben, ist der Bezug zu Produkten der Verfügungsklägerin, da die Firma H keine Kunden der Verfügungsbeklagten ist, eindeutig. Schließlich ist von einem Bezug zu Produkten der Verfügungsklägerin auszugehen, da diese über die Berechtigungsanfrage informiert worden ist.
43dd)
44Die Berechtigungsanfrage erfolgte auch auf der Grundlage der Schutzansprüche des Gebrauchsmusters in der ursprünglich eingereichten Fassung. Ausgangspunkt waren die Schutzrechtsansprüche des Gebrauchsmusters, welche im Register eingetragen waren. Dass die Verfügungsbeklagte geänderte Schutzrechtsansprüche zum Gegenstand der Berechtigungsanfrage gemacht hat, ändert hieran nichts.
45Unterlassungsverträge sind nach den auch sonst für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen auszulegen. Maßgeblich ist danach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessenlage heranzuziehen sind (BGH, GRUR 2010, 167, 168 – unrichtige Aufsichtsbehörde; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 12 Rz. 1.121). Danach ist für zukünftige Berechtigungsanfragen der Verfügungsbeklagten maßgeblich, ob für die geltend gemachten Schutzansprüche einerseits Gebrauchsmusterschutz überhaupt besteht und andererseits dies durch die Eintragung entsprechender Schutzansprüche im Gebrauchsmusterregister zum Ausdruck kommt. Solange dagegen keine geänderten Schutzansprüche eingetragen sind, erfolgt jede geltend gemachte Änderung von Schutzansprüchen im Rahmen von Berechtigungsanfragen, soweit ein Bezug noch besteht, auf Grundlage der ursprünglich eingereichten Schutzansprüche.
46(1)
47Zwar könnte der Wortlaut auch dahingehend verstanden werden, dass es auf die Grundlage der Schutzansprüche in der ursprünglich eingereichten Fassung ankomme, so dass im Falle von geänderten Schutzansprüchen die Grundläge der ursprünglich eingereichten Fassung verlassen wird. Für obiges Verständnis streitet aber, dass es nach dem Wortlaut der Regelung, insbesondere der des Ausnahmevorbehalts, auf die Eintragung der Schutzansprüche ankommen soll, wie es auch der gesetzlichen Regelung entspricht. Entsprechend § 11 Abs. 1 GebrMG treten die Schutzwirkungen eines Gebrauchsmusters mit dessen Eintragung ein. Der Schutzumfang wird gemäß § 12a GebrMG durch den Inhalt der Schutzansprüche bestimmt. Mit der Formulierung „Eintragung“ eines Gebrauchsmusterschutzes wird ersichtlich auf den eingetragenen Rollenstand von Schutzansprüchen Bezug genommen, denn die Rechtsposition, die es dem Inhaber eines Gebrauchsmusters erlaubt, seine Rechte aus dem Gebrauchsmuster geltend zu machen, beginnt erst, aber auch dann, mit der Eintragung.
48(2)
49Auch der Sinn und Zweck der Regelung sprechen für ein derartiges Verständnis. Hintergrund war, dass die Verfügungsbeklagte in Ziffer 4 der vertraglichen Vereinbarung ausführt, dass sie es zu unterlassen habe, Berechtigungsanfragen auf der Grundlage der Schutzansprüche in der ursprünglich eingereichten Fassung an Dritte zu versenden. In der ursprünglichen Unterlassungserklärung vom 04.10.2013 war ein Vorbehalt formuliert, der es der Verfügungsbeklagten erlaubte, auf Grundlage von Schutzansprüchen, die sich vom Stand der Technik abgrenzen, Berechtigungsanfragen zu stellen. Diese Formulierung hatte die Verfügungsklägerin beanstandet und zwar unter dem Hinweis darauf, dass marginal geänderte Schutzansprüche auf der vertraglichen Unterlassungspflicht hinausführen würden. Hieraufhin änderte die Verfügungsbeklagte ihren Vorbehalt dahingehend, dass es auf die Eintragung, die Gebrauchsmusterschutz begründe, ankomme. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass die patentanwaltlichen Vertreter der Verfügungsbeklagten den Ausnahmevorbehalt neu formulierten, sondern auch daraus, dass es in der Ziffer 4. einleitend heißt, dass die geänderte Unterlassungsverpflichtungserklärung „zur Ausräumung von Missverständnissen“ dienen sollte. Der Verfügungsklägerin kam es gerade darauf an, dass nicht nur eine sprachliche Änderung von Schutzansprüchen aus der Unterlassungspflicht der Verfügungsbeklagten herausführen sollte. Sie konnte die von den anwaltlichen Vertretern der Verfügungsbeklagten vorgenommene inhaltliche Änderung der Verpflichtungserklärung deshalb bei objektiver Betrachtung nur im obigen Sinne verstehen.
50Soweit die Verfügungsbeklagte der Auffassung ist, es handele sich bei dem Erlaubnisvorbehalt lediglich um eine Klarstellung, wird diese Auffassung dem objektiven Sinngehalt der vertraglichen Vereinbarung nicht gerecht. Bereits im Wortlaut unterscheidet sich die Formulierung zu der Formulierung im Schreiben vom 04.10.2013. Dort heißt es, „(w)ir behalten uns dagegen vor, auch zukünftig auf der Grundlage von Schutzansprüchen, die gegen den Stand der Technik abgegrenzt sind, Berechtigungsanfragen zu stellen.“ Aber auch inhaltlich ist mit der Formulierung in der Erklärung vom 08.10.2013 keine Klarstellung verbunden. Während es zunächst lediglich darauf ankam, dass sich die Schutzansprüche vom Stand der Technik abgrenzen, kommt es nunmehr entscheidend darauf an, ob die Schutzansprüche eingetragen sind und Gebrauchsmusterschutz genießen. Beides ist nicht der Fall. Wäre die Auffassung der Verfügungsbeklagten zutreffend, hätte es eines Erlaubnisvorbehalts, insbesondere eines abgeändert formulierten Erlaubnisvorbehalts im Schreiben vom 08.10.2013, nicht bedurft. Denn jedwede sprachliche Änderung der Schutzansprüche wäre von der Unterlassungsverpflichtung nicht mehr erfasst worden.
51Die patentanwaltlichen Vertreter der Verfügungsbeklagten gehen selber in ihrem Schreiben vom 08.10.2013 davon aus, dass das Gebrauchsmuster „schutzfähige Bestandteile“ enthalte. Dass das Gebrauchsmuster in der ursprünglich eingereichten Fassung der Schutzansprüche bestandskräftig ist, behauptet selbst die Verfügungsbeklagte nicht. Dies wird bestätigt, als dass die Verfügungsbeklagte ihr Gebrauchsmuster im Löschungsverfahren nur noch eingeschränkt verteidigt. Im Interesse der Rechtssicherheit diente die neue Formulierung dazu, eine sinnvolle Grundlage für die Voraussetzung des Erlaubnisvorbehalts zu Gunsten der Verfügungsbeklagten zu schaffen. Auf der Grundlage von eingetragenen Schutzansprüchen ist es der Verfügungsklägerin möglich, umfassend zu prüfen und zu entscheiden, ob auf Grundlage der eingetragenen Schutzansprüche eine Gebrauchsmusterverletzung vorliegt oder nicht. Eine Eintragung der geänderten Schutzansprüche ist unstreitig bis jetzt nicht erfolgt.
52(3)
53Ein anderes Auslegungsergebnis, so wie es die Verfügungsbeklagte vertritt, wäre auch nicht interessengerecht. Die Verfügungsbeklagte könnte mit jeder noch so kleinen Änderung bei der Abfassung der Schutzanträge sich außerhalb des Anwendungsbereichs ihrer Unterlassungsverpflichtungserklärung im Geschäftsverkehr bewegen. Unabhängig davon, dass somit der Anwendungsbereich einer solchen Erklärung auf ein Minimum reduziert wäre, hätte es für die Verfügungsbeklagte den Vorteil, aufgrund einer eingetragenen Fassung von Schutzansprüchen, die sie selber nicht für schutzwürdig hält, Berechtigungsanfragen an Kunden der Verfügungsklägerin zu versenden, weil sie lediglich minimale Änderungen an den Schutzansprüchen vornehmen müsste. Dieses Ergebnis würde die Interessen der Verfügungsbeklagten über Gebühr wiederspiegeln.
542.
55Der Verfügungsklägerin steht gegenüber der Verfügungsbeklagten ein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 8, 4 Nr. 10 UWG wegen unerlaubter Absatzbehinderung zu.
56Die Parteien sind unmittelbare Wettbewerber auf dem Vertriebsmarkt von Tennisbodenbelägen.
57Eine Absatzbehinderung kann auch dann vorliegen, wenn keine Schutzrechtsverwarnung, sondern lediglich eine Berechtigungsanfrage ausgesprochen worden ist. Letztere ist unzulässig, wenn die äußeren Umstände diese als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH, GRUR 2009, 878, 880 – Fräsautomat; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.09.2011, I-2 W 58/10 –, juris; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 4 Rz. 10.169).
58Schutzrechtsverwarnungen und vergleichbare Maßnahmen zur Abwehr drohender Eingriffe in Schutzrechte sind nicht uneingeschränkt zulässig. Das Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, sowie das Interesse der sonstigen Marktteilnehmer, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Ausschließlichkeitsrechte Dritter unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, sind vielmehr gegeneinander abzuwägen. Eine wegen ihres Inhalts oder Form nach unzulässiger Äußerung gegenüber potentiellen Abnehmern über (vermeintliche) Schutzrechtsverletzung kann eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Absatzbehinderung darstellen. Unzulässig ist es demnach, Äußerungen zu tätigen, durch die ein Verhalten in den Raume gestellt wird, welche geeignet sind, die angesprochenen Verkehrsteilnehmer schon vom Erwerb von Produkten von Konkurrenten und damit auch von einem Einsatz abzuhalten, bei dem keine Schutzrechte verletzt würden (BGH, GRUR 2009, 878 Tz. 22 – Fräsmaschine; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.09.2011, I-2 W 58/10 –, juris; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 4 Rz. 10.169).
59Dies ist vorliegend der Fall. Die Verfügungsbeklagte weist lediglich allgemein auf die angegriffene Ausführungsform hin, ohne diese näher zu konkretisieren. Einen bestimmten Tennisbodenbelag erwähnen die patentanwaltlichen Vertreter der Verfügungsbeklagten in der Berechtigungsanfrage nicht. Das angegriffene Schreiben ist dazu geeignet, aufgrund der Pauschalität den Verwarnten zu verunsichern, Gegenstände der in Rede stehenden Art bei anderen als dem ursprünglichen Lieferanten zu beziehen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.09.2011, I-2 W 58/10, Rz. 58, juris). Dies gilt insbesondere für den vorliegenden Fall, weil der Vertrieb von Tennisbodenbelägen entweder über die Verfügungsbeklagte oder die Verfügungsklägerin erfolgt, der Anbietermarkt mithin sehr begrenzt ist. Dass sich gerade diese Gefahr konkretisiert hat, zeigt sich daran, dass die Firma H die Berechtigungsanfrage an die Verfügungsklägerin weitergeleitet hat. Ein Abnehmer hat typischerweise ein erhebliches geringeres Interesse daran, sich mit dem Schutzrechtsinhaber auseinanderzusetzen. In einem solchen Fall wie dem vorliegenden führt eine Berechtigungsanfrage, die eine Verunsicherung für die Marktteilnehmer begründet, unweigerlich dazu, dass sie sich der Verfügungsbeklagten als Neukunden zuwenden. Dem steht nicht entgegen, dass die Firma H selbst Herstellerin sein kann bzw. Kooperationspartner der Verfügungsklägerin ist. Auch als Kooperationspartnerin ist die Firma H Kundin der Verfügungsklägerin, da sie unstreitig von ihr Produkte zur Herstellung und Verlegung von Tennisböden vor Ort bezieht.
60Die Verunsicherung der Abnehmerin der Verfügungsklägerin wurde dadurch verstärkt, indem die Verfügungsbeklagte in ihrer Berechtigungsanfrage Umstände einer Prüfung der eigenen Berechtigung der Kundin, ob ihr Verhalten gebrauchsmusterverletzend ist, nicht hinreichend deutlich dargelegt hat.
61Die Verfügungsbeklagte hat in ihrem beanstandeten Schreiben die unterschiedlichen Wirkungen eingetragener und nicht eingetragener Schutzansprüche nicht dargestellt (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 12. April 2012, 4a O 17/12, Rz. 36, juris). So hat sie zunächst einleitend darauf hingewiesen, dass sie eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2011 051 932 ist. In welchem tatsächlichen und rechtlichen Bezug die weitergehenden Ausführungen der Verfügungsbeklagten zu der internationalen Patentanmeldung stehen, ergibt sich für den Betroffenen nicht, zumal die Verfügungsbeklagte am Ende ihrer Berechtigungsanfrage lediglich auf das Gebrauchsmuster Bezug nimmt.
62Zudem erwähnt die Verfügungsbeklagte geänderte Schutzansprüche zum Gebrauchsmuster, mit dem sich der nach dem Gebrauchsmuster geschützte Bodenbelag gegenüber dem bis zum Anmeldetag des Gebrauchsmusters bekannten Stand der Technik abgrenzt. Die Anfrage beziehe sich auf den Bodenbelag, der in diesem geänderten Schutzansprüchen beansprucht sei.
63Zwar mag die Verfügungsbeklagte in ihrem Schreiben vom 07.04.2014 in Bezug genommen haben, dass es im Gebrauchsmusterverletzungsprozess nicht erforderlich ist, dass der Gebrauchsmusterinhaber zuvor eingeschränkte Schutzansprüche beim Patentamt eingereicht hat, um einen eingeschränkten Schutz gegenüber Dritten geltend zu machen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn der Gebrauchsmusterinhaber Schutzansprüche formuliert, deren Schutzfähigkeit er behauptet und die angegriffene Ausführungsform nach seiner Meinung hierunter fällt, (BGH GRUR 2003, 867, 868 - Momentanpol). Soweit sich allerdings ein Betroffener als Unternehmer darüber informieren möchte und prüft, ob er eine Gebrauchsmusterverletzung begeht, wird er bei der Lektüre des § 11 GebrMG nur den Schluss ziehen können, dass es auf die eingetragenen Schutzansprüche ankommt. Die Bedeutung für einen Verletzungsprozess erschließt sich dem Betroffenen an Hand der Ausführungen der patentanwaltlichen Vertreter der Verfügungsbeklagten in ihrem Schreiben vom 07.02.2014 nicht. Dem Betroffenen wird es ohne anwaltliche Beratung nicht hinreichend klar, was die geänderten Schutzansprüche zur Folge haben. Aus eigenem Wissen kann der Betroffene nicht erkennen, ob der Schutzrechtsinhaber neue Schutzansprüche beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht hat, solange er verfahrensrechtlichen an einem Bestandsverfahren nicht beteiligt ist und geänderte Schutzrechtsansprüche nicht veröffentlich worden sind.
64Vor diesem Hintergrund verstärkt sich der verzerrte Eindruck, weil die patentanwaltlichen Vertreter der Verfügungsbeklagten lediglich pauschal auf Produkte der Firma H Bezug nehmen. Die Formulierung, die Anfrage beziehe sich auf den Bodenbelag, der in den geänderten Schutzansprüchen beansprucht ist, lässt eine hinreichende Konkretisierung der angegriffenen Ausführungsform nicht erkennen. Der Betroffene ist vielmehr selbst dazu gezwungen, seine von ihm vertriebenen Produkte auf mögliche Verletzungstatbestände hin zu überprüfen.
65III.
66Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 283 Abs. 3 S. 2 ZPO.
67Eines Ausspruches zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es zu Gunsten der Verfügungsklägerin nicht. Im Übrigen ergibt sich die vorläufige Vollstreckbarkeit für die Verfügungsbeklagte aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
68Streitwert: 100.000,- EUR.
69ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Düsseldorf Urteil, 12. Juni 2014 - 4a O 21/14
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Urteil einreichenLandgericht Düsseldorf Urteil, 12. Juni 2014 - 4a O 21/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Die Kläger haben von der Beklagten Entgelt für ihre Tätigkeit als Patentanwälte im Zusammenhang mit einer Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt verlangt; diese Klage hatte keinen Erfolg. Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 6. Juli 2011 die der Beklagten zu erstattenden Kosten auf 509,83 € festgesetzt. In diesem Betrag enthalten sind die Kosten der auf Seiten der Beklagten neben den von ihr beauftragten Rechtsanwälten tätigen Patentanwälte in Höhe von 232,80 €.
- 2
- Gegen die Kostenfestsetzung haben sich die Kläger mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Das Kammergericht hat den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise abgeändert und die der Beklagten zu erstattenden Kosten auf 277,03 € nebst Zinsen festgesetzt (GRUR-RR 2012, 410).
- 3
- Hiergegen richtet sich die vom Kammergericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten.
- 4
- II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 statthafte und auch ansonsten zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
- 5
- 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht deshalb unzulässig, weil es an der gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO erforderlichen Erklärung fehlt, inwieweit der Beschluss des Kammergerichts angefochten wird. Umfang und Ziel der Anfechtung ergeben sich eindeutig aus der Rechtsbeschwerdebegründung. Danach will die Beklagte die Entscheidung des Kammergerichts anfechten, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, nämlich ihr Kostenfestsetzungsantrag vom 29. April 2011 zurückgewiesen worden ist. Das Fehlen eines förmlichen Antrags ändert nichts an der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Dass die Beklagte in der Beschwerdeinstanz keinen Antrag gestellt, sich gleichwohl in der Begründung in ihrer Rechtsbeschwerde auf einen solchen Antrag berufen hat, ist ebenfalls unschädlich. Das Landgericht hatte ihrem Kostenfestsetzungsgesuch in vollem Umfang entsprochen. Ein ausdrücklicher Gegenantrag zu der hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerde war nicht erforderlich.
- 6
- 2. Das Beschwerdegericht hat zu Recht den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen, soweit die Kosten durch die Mitwirkung von Patentanwälten entstanden sind. Die Kläger haben der Beklagten diese Kosten nicht gemäß § 143 Abs. 3 PatG zu erstatten, weil die zugrunde liegende Honorarklage keine Patentstreitsache im Sinne des § 143 Abs. 1 PatG ist.
- 7
- a) Das Kammergericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
- 8
- § 143 Abs. 3 PatG sei nicht anwendbar, weil der Rechtsstreit keine Patentstreitsache sei. Unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks des § 143 PatG sei eine Auslegung der Vorschrift, die so weit gehe, Honorarklagen aus einem Patentanwaltsvertrag generell als Patentstreitsache zu qualifizieren, nicht gerechtfertigt. Die Kläger hätten in dem vergangenen Rechtsstreit jedenfalls keinen Anspruch aus dem Patentgesetz geltend gemacht. Der Patentanwaltsvertrag beurteile sich als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Es widerspreche dem Sinn und Zweck des § 143 PatG, ein solches Vertragsverhältnis grundsätzlich als sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpftes Rechtsverhältnis zu betrachten. Der Inhalt des Schutzrechts und der Umstand, dass es sich dabei um ein Patent gehandelt habe, habe für die Begründung der Klage unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Rolle gespielt. Soweit patentrechtliche Fragen in einem Honorarprozess durch Einwendungen des Beklagten aufgeworfen würden, könne sich im Einzelfall eine Erstattungspflicht auch bei einem nicht als Patentstreitsache einzuordnenden Verfahren aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergeben; im Streitfall lägen die Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch nach dieser Vorschrift jedoch nicht vor.
- 9
- b) Dies hält der Nachprüfung stand.
- 10
- (1) Wie der Senat mit Beschluss vom 22. Februar 2011 (X ZB 4/09, GRUR 2011, 662 - Patentstreitsache) entschieden hat, zählen zu den Patentstreitsachen alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft sind. Hierzu können insbesondere Klagen gehören, deren Anspruchs- grundlage sich aus einem Patent oder einer nicht geschützten Erfindung ergibt, sowie solche, deren Ansprüche auf einem Lizenz- oder sonstigem Verwertungsvertrag beruhen (BGH, Urteil vom 7. November 1952 - I ZR 43/52, BGHZ 8, 16, 18). Die Prozessökonomie und das Interesse der Parteien, ihren eigentlichen Streit verhandelt und entschieden zu wissen, gebietet, eine Patentstreitsache anzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine enge Verknüpfung mit einer Erfindung hinreichend dargestellt und erkennbar werden, woraus sich in der Praxis eine weite Auslegung des Begriffs der Patentstreitsache ergibt. Bei Klagen, deren Anspruchsgrundlage sich nicht aus dem Patentgesetz ergibt und bei denen das den Klagegrund bildende Rechtsverhältnis auch keine sonstige Regelung durch das Patentgesetz erfährt, sind Sinn und Zweck der Zuständigkeit gemäß § 143 PatG zu beachten. Es soll damit gewährleistet werden, dass sowohl das Gericht als auch die zur Vertretung einer Partei berufenen und die bei der Prozessvertretung mitwirkenden Anwälte über besonderen Sachverstand verfügen, um die technische Lehre einer Erfindung und die für ihr Verständnis und die Bestimmung ihrer Reichweite maßgeblichen tatsächlichen Umstände erfassen und beurteilen zu können. An dieser Rechtfertigung fehlt es, wenn das den Streitgegenstand bildende Rechtsverhältnis ausschließlich Anspruchsvoraussetzungen und sonstige Tatbestandsmerkmale aufweist, für deren Beurteilung das Gericht und die Prozessvertreter der Parteien keines solchen Sachverstands bedürfen.
- 11
- (2) Dies hat der Senat in seiner Entscheidung vom 22. Februar 2011 (X ZB 4/09, aaO) für den dort zugrunde liegenden Rechtsstreit angenommen, in dem der Kläger den Klageanspruch darauf gestützt hatte, dass der Beklagte ihn vorsätzlich sittenwidrig durch Erschleichen eines Urteils in einem Vorprozess geschädigt habe; in diesem Vorprozess hatte der Kläger unter anderem die Übertragung eines Patents verlangt.
- 12
- (3) Auch bei der Honorarklage eines Rechts- oder Patentanwalts handelt es sich nicht notwendigerweise schon deswegen um eine Patentstreitsache, weil der Gegenstand des zugrunde liegenden Auftrags sich auf eine Erfindung bezogen oder ein Patent oder eine Patentanmeldung betroffen hat. Dies ist vielmehr dann nicht der Fall, wenn zur Beurteilung der Frage, ob die Honorarforderung berechtigt ist, das Verständnis der Erfindung keine Rolle spielt und es deshalb keines besonderen Sachverstands bedarf, um die für die Entgeltung der dem Anwalt übertragenen Erwirkung eines technischen Schutzrechts maßgeblichen Umstände erfassen und beurteilen zu können. Es fehlt dann nach Sinn und Zweck des § 143 PatG die Rechtfertigung für die Einordnung als Patentstreitsache.
- 13
- Das Kammergericht hat daher rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der Inhalt der Patentanmeldung in dem Rechtsstreit unter keinem Gesichtspunkt eine Rolle gespielt habe. Hiergegen erinnert die Rechtsbeschwerde nichts.
- 14
- 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Schuster Deichfuß
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 06.07.2011 - 16 O 47/09 -
KG Berlin, Entscheidung vom 10.07.2012 - 5 W 248/11 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Im Umfang der Aufhebung wird der Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben der Kläger ein Viertel und der Beklagte drei Viertel zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20.183,83 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- I. Die Parteien streiten um die Erstattung der Kosten eines Rechtsstreits , in dem der Kläger erfolglos Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch arglistiges Erschleichen des Urteils in einem Vorprozess begehrt hat.
- 2
- Im Vorprozess hatte der Kläger (gemeinsam mit einem weiteren Kläger) vom Beklagten zunächst die Übertragung eines Patents aufgrund einer notariell beurkundeten Vereinbarung und schließlich Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt, war jedoch in allen Instanzen unterlegen geblieben.
- 3
- Im vorliegenden Rechtsstreit wirkte, wie bereits im Vorprozess, auf Seiten des Beklagten ein Patentanwalt mit. Gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil legte der Kläger Berufung ein, die er mit der Bitte an den Beklagten verband, vorläufig noch keinen anwaltlichen Vertreter für die zweite Instanz zu bestellen. Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten folgten dieser Bitte nicht und zeigten die Vertretung des Beklagten in der zweiten Instanz sowie die (weitere) Mitwirkung des Patentanwalts an. Der Kläger nahm seine Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist zurück, woraufhin ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt wurden.
- 4
- Im Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Landgericht Rechtsanwaltskosten und Patentanwaltskosten für die erste und die zweite Instanz und pauschale Kosten für die Herstellung von Kopien zugunsten des Beklagten in Höhe von insgesamt 31.093,75 € nebst Zinsen festgesetzt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Kläger gegen die Festsetzung der Patentanwaltskosten aus beiden Instanzen und der Rechtsanwaltskosten aus der zweiten Instanz.
- 5
- II. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, der Rechtsstreit betreffe eine Patentstreitsache im Sinne des § 143 Abs. 1 PatG, weshalb der Kläger gemäß § 143 Abs. 3 PatG auch die Gebühren des auf Seiten des Beklagten mitwirkenden Patentanwalts zu tragen habe. Der Vorprozess habe einen Anspruch auf Übertragung eines Patents betroffen. Mit dem nunmehr angestrengten Rechtsstreit habe der Kläger sachlich nichts anderes als "eine Neuauflage" des rechtskräftig abgeschlossenen Vorprozesses begehrt, denn auch im vorliegenden Rechtsstreit habe die Verpflichtung des Beklagten zur Übertragung des Patents geklärt werden müssen. Weiterhin habe der Kläger die auf Seiten des Beklagten entstandenen Rechtsanwaltsgebühren für die Berufungsinstanz zu tragen. Der Beklagte sei kein Rechtsanwalt; dass seine Ehefrau als Rechtsanwältin in der von ihm bevollmächtigten Anwaltskanzlei arbeite und im Rechtsstreit auch für ihn tätig geworden sei, sei für das Entstehen der zweitinstanzlichen Anwaltsgebühren ohne Bedeutung.
- 6
- III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat zum Teil Erfolg.
- 7
- 1. Das Beschwerdegericht hat gegen den Kläger zu Unrecht die Kosten festgesetzt, die dem Beklagten aufgrund der Mitwirkung eines Patentanwalts entstanden sind.
- 8
- a) Der Kläger hat dem Beklagten diese Kosten nicht gemäß § 143 Abs. 3 PatG zu erstatten, weil das vom Kläger auf § 826 BGB gestützte Klagebegehren keine Patentstreitsache im Sinne des § 143 Abs. 1 PatG begründet.
- 9
- aa) Zu den Patentstreitsachen zählen alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft sind (BGH, Urteil vom 22. Juni 1954 - I ZR 225/53, BGHZ 14, 72; RGZ 170, 226, 229 f.). Hierzu können insbesondere Klagen gehören, deren Anspruchsgrundlage sich aus einem Patent oder einer nicht geschützten Erfindung ergibt, so- wie solche, deren Ansprüche auf einem Lizenz- oder sonstigem Verwertungsvertrag beruhen (BGH, Urteil vom 7. November 1952 - I ZR 43/52, BGHZ 8, 16, 18). Um den Rechtsstreit nicht mit Zuständigkeitsfragen zu belasten, die mit dem eigentlichen Streit zwischen den Parteien nichts zu tun haben, ist das Vorliegen einer Patentstreitsache grundsätzlich nicht von streng zu prüfenden Voraussetzungen abhängig zu machen. Die Prozessökonomie und das Interesse der Parteien, ihren eigentlichen Streit verhandelt und entschieden zu wissen, gebietet, eine Patentstreitsache anzunehmen, wenn die oben genannten Voraussetzungen hinreichend dargestellt und erkennbar werden. Daraus ergibt sich in der Praxis zu Recht eine entsprechend weite Auslegung des Begriffs einer Patentstreitsache.
- 10
- Gleichwohl erlaubt dies nicht eine grenzenlose Handhabung. Ein Rechtsstreit ist nicht stets vor einer Zivilkammer eines für Patentstreitsachen zuständigen Landgerichts zu verhandeln, allein weil ein Patent zu dem den Streitgegenstand bildenden Sachverhalt gehört, denn eine solche Konstellation kann sich auch zufällig ergeben. Die damit verbundene, ohne eine Erforderlichkeitsprüfung zu tragende Kostenbelastung der unterlegenen Partei gemäß § 143 Abs. 3 PatG wäre allein mit einem Zufall nicht zu rechtfertigen. Bei Klagen, deren Anspruchsgrundlage sich nicht - entsprechend dem Wortlaut des § 143 PatG - aus dem Patentgesetz ergibt und bei denen das den Klagegrund bildende Rechtsverhältnis auch keine sonstige Regelung durch das Patentgesetz erfährt, ist deshalb der Sinn und Zweck der Zuständigkeit gemäß § 143 PatG zu beachten. Die Zuweisung einer Patentstreitsache an das hierfür zuständige Landgericht, bei dem regelmäßig nur bestimmte Spruchkörper mit Patentstreitsachen betraut werden, und die für Patentstreitsachen vorgesehene Mitwirkung von Patentanwälten sollen gewährleisten, dass sowohl das Gericht als auch die zur Vertretung einer Partei berufenen und die bei der Prozessvertretung mitwirkenden Anwälte über besonderen Sachverstand verfü- gen, um die technische Lehre einer Erfindung und die für ihr Verständnis und die Bestimmung ihrer Reichweite maßgeblichen tatsächlichen Umstände erfassen und beurteilen zu können (vgl. RGZ 170, 266, 230). An dieser Rechtfertigung fehlt es, wenn das den Streitgegenstand bildende Rechtsverhältnis ausschließlich Anspruchsvoraussetzungen und sonstige Tatbestandmerkmale aufweist, für deren Beurteilung das Gericht und die Prozessvertreter der Parteien auch bei summarischer Betrachtung zweifelsfrei keines solchen Sachverstandes bedürfen. In diesen Fällen kann deshalb, sofern das Rechtsverhältnis nicht entsprechend dem Wortlaut des § 143 PatG im Patentgesetz geregelt wird, die Zuweisung eines Rechtsstreits an das Patentstreitgericht weder auf den Sinn und Zweck dieser Vorschrift noch auf die Zweckmäßigkeit einer prozessökonomischen Handhabung gestützt werden.
- 11
- bb) Ob ein Rechtsstreit, in dem der Kläger einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB geltend macht, der auf die Erschleichung eines unrichtigen Urteils gestützt ist, eine Patentstreitsache darstellt, richtet sich grundsätzlich danach, ob es sich bei dem Ausgangsrechtsstreit, in dem das unrichtige Urteil erwirkt worden sein soll, um eine Patentstreitsache handelt. Denn eine der Voraussetzungen des Klagebegehrens ist die materiell fehlerhafte Entscheidung des Vorprozesses. War der Vorprozess etwa ein Patentverletzungsprozess, kann die Klage nur Erfolg haben, wenn der Kläger unter anderem darlegt, dass die Verletzungsfrage im Vorprozess falsch entschieden worden ist. Zur Beurteilung dieser Frage, die nicht entscheidungserheblich werden muss, aber werden kann, bedarf es der gleichen Sachkunde, die auch im Vorprozess erforderlich war.
- 12
- cc) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts handelte es sich bei dem Vorprozess nicht um eine Patentstreitsache. Weder wurde vom Kläger ein Anspruch aus dem Patentgesetz geltend gemacht, noch lag dem Klagebegehren ein im Patentgesetz geregeltes Rechtsverhältnis zugrunde. Der bloße Umstand, dass das Patentgesetz die Übertragbarkeit von Patentrechten anordnet (§ 15 Abs. 1 Satz 2), genügt nicht, um anzunehmen , dass ein jeder Vertrag, in dem sich eine Vertragspartei zur Übertragung (zumindest auch) eines Patents verpflichtet, deswegen ein im Patentgesetz geregeltes Rechtsverhältnis betrifft. Ein solches Vertragsverhältnis kann auch nicht ohne weiteres als sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpftes Rechtsverhältnis angesehen werden. Denn das Patent kann im vertraglichen Kontext lediglich als vermögenswertes Recht, gegebenenfalls unter anderen, Erwähnung finden. Dies allein rechtfertigt es jedoch nicht, jede Auseinandersetzung über vertragliche Rechte oder Pflichten unabhängig davon als Patentstreitsache zu qualifizieren, ob die technische Lehre des zum Gegenstand des Vertrags gemachten Patents nach dem Klagevorbringen unter irgendeinem Gesichtspunkt Bedeutung erlangen kann. Im Vorprozess war das Klagebegehren auf die Behauptung gestützt , der Beklagte habe sich zur Übertragung des im Vertrag erwähnten Schutzrechts verpflichtet. Der Inhalt des Schutzrechts und der Umstand, dass es sich bei ihm um ein Patent handelte, spielten für die Rechtfertigung des Klagebegehrens unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Rolle. Unter diesen Umständen kann der Vorprozess nicht als Patentstreitsache qualifiziert werden.
- 13
- dd) Auch der im vorliegenden Rechtsstreit erhobene Anspruch qualifiziert die Streitsache nicht als Patentstreitsache. Der Kläger hat den Klageanspruch darauf gestützt, dass der Beklagte wider besseres Wissen seine Darstellung dazu bestritten habe, welche mündlichen Äußerungen von den Vertragsparteien und dem Notar anlässlich der notariellen Beurkundung des Vertrags abgegeben worden seien, auf den der im Vorprozess geltend gemachte Übertragungsanspruch gestützt war. Der Anspruch sollte sich daraus ergeben, dass der Notar auf Fragen des Klägers die schließlich beurkundete Fassung des Vertrages zuvor in einer bestimmten Weise erläutert habe und diese Erläuterung zu einem Konsens unter den Vertragsschließenden geführt habe. Da diese Äußerungen nach den Behauptungen des Klägers rechtlicher und nicht technischer Natur waren, bedurfte es auch für deren Beurteilung keines besonderen technischen Sachverstandes, wie er für die Beurteilung von Patentstreitsachen vorausgesetzt wird.
- 14
- Insofern gebietet auch die Prozessökonomie keine typisierende Betrachtung , die zu einer Zuweisung des Rechtsstreits an das zuständige Patentstreitgericht geführt hätte. Auch bei einer solchen Betrachtung stünde im Vordergrund, dass der Kläger einen Schadensersatzanspruch wegen eines - entsprechend seinen Behauptungen - sittenwidrigen Verhaltens geltend machte. Dass der Vermögensgegenstand, um den der Kläger arglistig gebracht worden sein soll, ein Patent war, hatte für den vorliegenden Rechtsstreit ebenso wenig Bedeutung wie für den Vorprozess; die aufgeworfenen Fragen wären nicht anders zu behandeln und zu beurteilen gewesen, wenn es ein anderer Vermögensgegenstand gewesen wäre.
- 15
- b) Eine Erstattungspflicht für die dem Beklagten durch die Einschaltung eines Patentanwalts entstandenen Kosten ergibt sich weiterhin nicht aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Über die Fälle des § 143 PatG hinaus sind die Kosten eines Patentanwalts als notwendige Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nur zu erstatten, wenn in einem Rechtsstreit technische oder patentrechtliche Fragen eine Rolle spielen, die in das typische Arbeitsfeld eines Patentanwalts gehören (OLGR Köln 2006, 810 f.).
- 16
- Solche Fragen waren in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht zu erörtern. Soweit die Parteien um die Höhe des Schadens stritten, gehörten zu den geltend gemachten Positionen keine, die nach dem Wert eines Patents bzw. einer Erfindung oder entgangenen Umsätzen aus einer Patentnutzung zu bemessen gewesen wären. Den Vermögensnachteil aus der Nichtübertragung des Patents hat der Kläger mit dem Betrag bemessen , zu dem es schließlich vom Beklagten an einen Dritten verkauft wur- de. Für die Bewertung des sich aus diesem Betrag zu bemessenden Vermögensnachteils bedurfte es keiner besonderen technischen oder patentrechtlichen Kenntnisse, die zum typischen Arbeitsfeld eines Patentanwaltes gehören.
- 17
- 2. Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten des Beklagten in der zweiten Instanz hat das Beschwerdegericht zutreffend festgesetzt.
- 18
- Zu den notwendigen Kosten, für die der obsiegende Berufungsbeklagte gemäß § 91 ZPO eine Erstattung verlangen kann, gehören auch die Kosten eines unmittelbar nach Zustellung einer nur zur Fristwahrung eingelegten Berufung vom Berufungsbeklagten beauftragten Rechtsanwalts, auch wenn die Berufung noch vor ihrer Begründung zurückgenommen wird (Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02, NJW 2003, 756 unter II 3 c; BGH, Beschluss vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06, NJW 2007, 37, 23 Rn. 5). Auch wenn die Einlegung einer nur zur Fristwahrung eingereichten Berufung nicht sicher erkennen lässt, ob die Berufung tatsächlich durchgeführt werden soll und deshalb zu diesem Zeitpunkt die Einschaltung eines Rechtsanwalts zum Zwecke der Verteidigung gegen die Berufung objektiv noch nicht erforderlich ist, kann der Berufungsbeklagte gleichwohl eine Erstattung solcher Kosten verlangen, weil er die Einholung anwaltlichen Rats in dieser für ihn als risikobehaftet empfundenen Situation für erforderlich halten darf (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - IX ZB 223/06, NJW 2008, 1087 Rn. 10). Eine Ausnahme hiervon gilt allein für einen Berufungsbeklagten, der selbst Anwalt ist und deshalb die Situation von Anfang an richtig einschätzen kann (vgl. BGH aaO.).
- 19
- Eine weitere Ausnahme für den Berufungsbeklagten, dessen Ehegatte - wie im Streitfall - Rechtsanwalt ist, ist nicht anzuerkennen. Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden könnte, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902 - Auswärtiger Rechtsanwalt I; Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - X ZB 21/07, WRP 2008, 363 = NJW-RR 2008, 1378 Rn. 8). Von dem Berufungsbeklagten, der wie hier selbst kein Anwalt ist, kann grundsätzlich nicht erwartet werden, das Risiko einer nur zur Fristwahrung eingelegten Berufung richtig einschätzen zu können. Das Wissen eines anwaltlich tätigen Ehegatten kann ihm nicht zugerechnet werden. Er ist auch weder verpflichtet, den von ihm für erforderlich gehaltenen anwaltlichen Rat bei dem Ehegatten einzuholen, noch ist dieser verpflichtet, ihm einen solchen Rat kostenfrei zu erteilen. Darauf, ob und inwieweit im Einzelfall die Tätigkeit des Ehegatten als Rechtsanwalt die sofortige Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten für das Berufungsverfahren entbehrlich erscheinen lassen kann, kommt es nicht an.
- 20
- IV. Die festzusetzenden Kosten errechnen sich demnach wie folgt:
- 21
- Auf die im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht angegriffenen Anwaltskosten der I. Instanz entfallen [(4.674,80+4.315,20+20)x1,19=] 10.721,90 €. Für die nur im Beschwerdeverfahren angegriffenen Kopierkosten waren [(140,50+17,50)x1,19=] 188,02 € festzusetzen. Die in beiden Beschwerdeinstanzen strittigen Kosten für die Anwaltsgebühren in der II. Instanz ergeben einen festzusetzenden Betrag von [(3955,60+20)x1,19=] 4.730,96 €. Hieraus errechnet sich ein Gesamtbetrag in Höhe von [10.721,90+188,02+4.730,96=] 15.640,88 €.
- 22
- V. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 92 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Grabinski Hoffmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 03.07.2008 - 21 O 5436/07 -
OLG München, Entscheidung vom 30.12.2008 - 6 W 2325/08 -
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Eintragung eines Gebrauchsmusters hat die Wirkung, daß allein der Inhaber befugt ist, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
(2) Die Eintragung hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Inhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element des Gegenstands des Gebrauchsmusters beziehen, zu dessen Benutzung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters verwendet zu werden. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach Absatz 1 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln. Personen, die die in § 12 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Satzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters berechtigt sind.
Der Schutzbereich des Gebrauchsmusters wird durch den Inhalt der Schutzansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Schutzansprüche heranzuziehen.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Die Eintragung eines Gebrauchsmusters hat die Wirkung, daß allein der Inhaber befugt ist, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
(2) Die Eintragung hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Inhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element des Gegenstands des Gebrauchsmusters beziehen, zu dessen Benutzung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters verwendet zu werden. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach Absatz 1 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln. Personen, die die in § 12 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Satzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters berechtigt sind.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.