Landgericht Düsseldorf Urteil, 10. Apr. 2014 - 37 O 36/10
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten zu erstatten, zur deren Zahlung die Klägerin nach § 14 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2004 (EEG 2004) an die B für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 verpflichtet ist, abzüglich der von der Klägerin ersparten Bezugskosten.
Die weitergehende Klage und die auf den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 bezogene Hilfswiderklage werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 29% und die Beklagte zu 71%.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist ein Unternehmen der Petrochemie und Rechtsnachfolgerin der W2. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Kunststoffindustrie und Rechtsnachfolgerin der E.
3Am Standort H-T betreibt die Beklagte ein Werk zur Erzeugung von Polymeren. Die Klägerin betreibt dort zusammen mit einem Joint-Venture-Partner eine Raffinerie und eine Produktionsstätte für Chemierohstoffe. Ca. 50% der Produktion der Klägerin nimmt die Beklagte als Rohstoffe für ihre Polymer-Produktion ab. Außerdem befindet sich am Standort ein großes Steinkohle-Kraftwerk der F (vormals: „W3“), welches u.a. den Betrieb der Klägerin am Standort T mit Energie versorgt. Es handelt sich um einen integrierten Industriestandort, der früher zum W1 gehörte, und in den 90er Jahren „filetiert“ und unter teilweiser Beibehaltung der Infrastruktur und der Lieferbeziehungen zwischen den unterschiedlichen Produktionsstätten an verschiedene Investoren veräußert wurde. Aufrecht erhalten blieb insbesondere der ernergiewirtschaftliche Verbund der am Standort produzierenden Betriebe, die ein wirtschaftliches Interesse daran haben, die von ihnen benötigte elektrische Energie im Rahmen eines „Pools“ von dem dortigen Steinkohlekraftwerk der F zu beziehen. An diesem Pool ist die Beklagte „mittelbar“ beteiligt, weil sie im Innenverhältnis der Parteien so behandelt wird, als sei sie selbst Mitglied des Pools (vgl. § 2 des zwischen den Parteien bestehenden Stromliefervertrages – s.u.). Sie wird von der Klägerin außerhalb des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom beliefert. Grundlage der Stromlieferung ist der Anfang 1998 von der damaligen W2 mit der seinerzeitigen E geschlossene „Vertrag über die Lieferung von Strom" (in Kopie als Anlage K1 = GA 7 ff. zu den Akten gereicht), nachfolgen als „SLV“ abgekürzt. Der Vertrag ist ungekündigt und besteht bis heute fort. In ihm heißt es – auszugsweise zitiert - u.a.:
4„Präambel
5W2 und E haben am 00.00.0000 den Vertrag über die Veräußerung des Polyolefingeschäftes der W5 geschlossen. Bestandteil dieses Vertrages ist ein Vorvertrag über die Versorgung der E am Standort T mit elektrischer Energie durch W2. Die Partner haben sich in dem Vorvertrag verpflichtet, sich über die weiteren Einzelheiten des Stromliefervertrages kurzfristig zu verständigen.
6Hintergrund dieses Stromliefervertrages ist die seit Jahrzehnten bestehende stromwirtschaftliche Verbindung zwischen W1, nämlich der W2 (früher: W4) und der W3 (W3). Diese Beziehung beruht auf dem Umstand, daß ein zum W1 gehörender Stromerzeuger einen ebenfalls zum W1 gehörenden Stromabnehmer mit seinen gesamten Standorten (W4) versorgen sollte (Verbundbetrieb), Im Zuge der Weiterentwicklung der W4-Standorte besteht derzeit ein Verbundbetrieb zwischen W3 einerseits und W2, I und T (T) andererseits. Die Partner dieses Vertrages sind sich dessen bewußt, daß der vorliegende Vertrag im Rahmen des bestehenden Verbundbetriebes abgeschlossen wird.
7§ 1
8Vertragsgegenstand
91. Die Polyolefinanlagen der W5 (W5) in H-C werden zur Zeit von der zum W1 gehörenden W3 mit Strom beliefert (der derzeitige Status der Belieferung ergibt sich aus der Skizze in der Anlage zu diesem Vertrag). Die Belieferung erfolgt über W2. Neben W2 beziehen T und I (I) ebenfalls Strom von W3, Die dafür von W3 vorgehaltene Gesamtstromleistung beträgt 245 MW (Gesamtpool). Der Lieferungsumfang beträgt 23,5 MW zuzüglich 2,1 MW für die zum Stichtag (= 01.11.1997; i.e. Tag des Wirksamwerdens des Vertrages vom 00.00.0000) bestehenden Polyolefinanlagen. Die Belieferung von W5 erfolgt im Rahmen der von W2 bei W3 bestellten Leistung.
102. Vom Stichtag an wird W2 aus der bei W3 von ihr bestellten Leistung die Belieferung der E für die Anlagen der E in H-C mit Strom übernehmen. Der in Ziffer 1 genannte Lieferungsumfang bleibt dabei unverändert.
113. Für den Ausbau der bestehenden und den Neubau der geplanten Polyolefinanlagen verpflichtet sich W2, zusätzlich zu der zum Stichtag angemeldeten Leistung, eine Leistung bis zu 40 MW aus der von W3 vorgehaltenen Gesamtstromleistung in Höhe von 245 MW vorzuhalten. Den geplanten Leistungsbedarf wird E nach Festlegung des Verfahrenskonzepts für die Erweiterung der Polyolefinanlagen umgehend W2 mitteilen. Die Angabe über den genauen Leistungsbedarf wird E nach Inbetriebnahme der Neuanlagen W2 in Schriftform bekannt geben. Die genaue Leistungsanmeldung erfolgt bei kontinuierlichem Betrieb, in jedem Fall jedoch so rechtzeitig vor dem 31. Dezember 2001, damit W2 in der Lage ist, die genaue zusätzliche Leistung bei ihrem Stromlieferanten W3 anmelden zu können.
124. Da W2 den von ihr an E zu liefernden Strom ihrerseits von W3 bezieht, gilt für diesen Vertrag, daß W2 E an der Eigentumsgrenze (siehe § 5 Ziffer 2) mit elektrischer Energie zu den gleichen vertraglichen Bedingungen versorgt, die zwischen W2 und W3 vereinbart sind.
13§ 2
14Poolvertrag
15W2, T und I sind Partner eines Poolvertrages vom 00.00.0000, der diese - als Ausformung des Verbundbetriebscharakters - unter anderem zu einem gemeinsamen und einvernehmlichen Auftreten gegenüber W3 verpflichtet. E tritt diesem Vertrag nicht bei und wird damit auch nicht Vertragspartner von W3. W2 wird jedoch E so behandeln und so stellen, als ob EPartner dieses Vertrages wäre. Im Verhältnis zwischen W2 und Eheißt dies, daß in allen im Poolvertrag geregelten Angelegenheiten - einschließlich evtl. vorzunehmender Interpretationen des W3-Vertrages sowie des Poolvertrages - Einvernehmen zwischen W2 und E unter Berücksichtigung der von W2 im T-Joint Venture mit Q zu beachtenden Interessen erzielt werden muß. E ist letztendlich frei, im Rahmen der allgemeinen Treuepflichten ihre eigene Entscheidung zu treffen.
16…
17§ 7
18Preisanpassung aufgrund besonderer Verhältnisse
19Sollten nach Abschluß dieses Vertrages erlassene Gesetze oder sonstige Regierungs- oder Verwaltungsmaßnahmen die Wirkung haben, daß die Kosten der Erzeugung oder Fortleitung der elektrischen Energie verändert werden, so ändern sich die Strompreise entsprechend, und zwar von dem Zeitpunkt an, zu dem die Änderung der Gesetze oder sonstiger Regierungs- oder Verwaltungsmaßnahmen in Kraft tritt, § 6 Abs. 6 gilt auch für eine Preisanpassung nach dieser Bestimmung.
20…
21§ 8
22…
233. Das Rechnungsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr. Als Abrechnungszeitraum gilt der Kalendermonat und zwar vom ersten Tag des Monats, 00.00 Uhr, bis zum ersten Tag des darauffolgenden Monats, 00.00 Uhr. …
24Die Stromrechnungen wird W2 monatlich bis zum 14. des der Lieferung folgenden Monats zustellen.
25…
26§ 13
27Loyalität
28Beim Abschluß des o. g. Vertrages können nicht alle Möglichkeiten, die sich aus der künftigen technischen oder wirtschaftlichen Entwicklung und aus etwaigen Änderungen der gesetzlichen Bestimmungenergeben können, vorausgesehen und erschöpfend geregelt werden.
29Beide Partner sichern sich daher zu, bei evtl. künftigen Änderungen der Verhältnisse des o, g. Vertrages, diesen im Sinne seiner Zweckbestimmung im freundschaftlichen Einvernehmen zu berichtigen oder zu ergänzen.
302. Sollten sich die für die Bestimmungen des o. g. Vertrages maßgebenden wirtschaftlichen oder technischen Grundlagen gegenüber den bei Vertragsabschluß bestehenden so wesentlich und grundlegend ändern, daß die Durchführung der Vertragsbestimmungen für einen der Vertragsschließenden eine unbillige Härte bedeuten würde, so steht dem betreffenden Partner das Recht zu, eine sinngemäße Änderung der Vertragsbestimmungen zu fordern, die einen vernünftigen und billigen Interessenausgleich herbeiführt.“
31Auf Grundlage des Stromliefervertrages belieferte die Klägerin als Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Beklagte als Letztverbraucherin auch im Zeitraum vom 1. August 2004 bis 31. Dezember 2008 mit Strom. Die Beklagte verbrauchte diesen Strom.
32Unbestritten bestand in der Zeit der Geltung des EEG 2000 keine Verpflichtung der Energieversorgungsunternehmen, die – wie die Klägerin an die Beklagte - Strom außerhalb der Netze der allgemeinen Versorgung an Endabnehmer lieferten, an dem EEG – Belastungsausgleich teilzunehmen, so dass der Klägerin Aufwendungen hierdurch nicht entstanden.
33Für das ab dem 1. August 2004 in Kraft getretene EEG 2004 hat sich diese Rechtslage geändert, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 9. Dezember 2009 (VIII ZR 35/09) entschieden hat. Danach sind auch die Strommengen, die außerhalb von Netzen der allgemeinen Versorgung an Letztverbraucher geliefert werden, in den EEG – Belastungsausgleich einzubeziehen. Die Klägerin zeigte nach der Entscheidung des BGH die Belieferung der Beklagten gegenüber ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), der B, an. Die B beansprucht von der Klägerin die anteilige Abnahme und Vergütung von EEG-Stromlieferungen. Die hieraus für die Lieferjahre seit 2009 resultierenden Kosten gab die Klägerin der Beklagten auf, die die Rechnungen auch insoweit vorbehaltlos beglich.
34Für die Zeit vom 1. August 2004 bis zum 31. Dezember 2008 wird die Klägerin von der B rückwirkend zur Abnahme und Vergütung von EEG – Strom in Anspruch genommen. Zwischen den Parteien besteht Streit, ob die Klägerin berechtigt ist, die ihr hierdurch ggf. entstehenden Kosten rückwirkend für den genannten Zeitraum an die Beklagte weiter zu berechnen.
35Die Klägerin behauptet, der Stromliefervertrag (SLV) sei zwischen den vertragsschließenden Rechtsvorgängerinnen der Parteien im Einzelnen ausgehandelt worden. Sie - die Klägerin – verwende die in § 7 des Vertrages enthaltene Klausel nicht in anderen Verträgen. Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass es sich bei der Beklagten bereits in den Jahren 2004 bis 2008 um ein stromintensives Unternehmen gehandelt habe, was sie auch bestreite.
36Ihr Feststellungsantrag sei darauf gerichtet, die Beklagte nur insoweit in Anspruch zu nehmen, als sie selbst zur Zahlung von EEG-Kosten verpflichtet sei. Von ihr ersparte Bezugskosten berücksichtige sie. Diese Kostenvorteile habe sie bereits bei der Berechnung des Gegenstandswertes in Abzug gebracht.
37Die Klägerin beantragt,
38festzustellen, dass die Beklagte auf Grundlage des zwischen den Parteien bestehenden Stromliefervertrages vom 20. Februar 1998 verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten zu erstatten, die ihr infolge von § 14 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2004 (EEG 2004) von dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber für die gegenüber der Beklagten erbrachte Stromlieferung im Zeitraum vom 1. August 2004 bis 31. Dezember 2008 auferlegt werden.
39Die Beklagte beantragt,
40die Klage abzuweisen.
41Hilfswiderklagend beantragt sie,
42festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten denjenigen Schaden zu ersetzen, welcher in dem Betrag besteht, um den sich die Strombezugskosten der Beklagten in dem Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 verringert hätten, wenn für diesen Zeitraum das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Abnahmestelle der Beklagten in H-T den Anteil der an die Beklagte weitergegebenen Strommenge nach § 14 Abs. 3 S. 1 EEG 2004 gem. § 16 Abs. 1 und 4 EEG 2004 begrenzt hätte.
43Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und hält etwaige Ansprüche der Klägerin auf nachträgliche Belastung mit EEG-Kosten für verjährt.
44Sie vertritt die Auffassung, aus den Regelungen des zwischen den Parteien bestehen SLV ergebe sich kein entsprechender Anspruch zugunsten der Klägerin. Insbesondere rechtfertigten weder die Regelung in § 7 noch die in § 13 Abs. 2 eine rückwirkende Weiterberechnung der EEG-Kosten an sie. Bei § 7 des Vertrages handele es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung. Die Klausel sei von der Rechtsvorgängerin in mehreren Verträgen in gleicher Weise verwendet worden. Ebensowenig komme eine ergänzende Vertragsauslegung zu ihren Lasten in Betracht. Eine entsprechende Vertragsanpassung sei aus verschiedenen Gründen für sie nicht zumutbar. In diesem Zusammenhang behauptet sie, sie habe schon von 2004 bis 2008 die Voraussetzungen als energieintensives Unternehmen erfüllt.
45Die Beklagte meint, dadurch, dass die Klägerin ihrer gesetzlichen Meldepflicht gegenüber dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber bezüglich der an die Beklagte gelieferten Strommengen nicht nachgekommen sei, habe die Klägerin eine ihr obliegende vertragliche Nebenpflicht des SLV verletzt. Denn wegen des Zeitablaufs könne sie, die Beklagte, die ihr aus der Berücksichtigung der EEG-Kosten entstehenden Mehrkosten wegen der bereits abgelaufenen gesetzlichen Ausschlussfrist nicht mehr im Rahmen der Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen anmelden. Sie könne deshalb nicht mehr in den Genuss einer Begrenzung der zu ihren Lasten abgerechneten EEG – Umlage kommen.
46Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze verwiesen.
47Entscheidungsgründe
48(A)
49Die Feststellungsklage ist zulässig und begründet.
50I.
51(1.)
52Die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ergibt sich aus der Gerichtsstandsvereinbarung in § 18 des überreichten Stromliefervertrages.
53(2.)
54Die Feststellungsklage ist zulässig.
55Insbesondere lässt sich ein Interesse der Klägerin an der beantragten Feststellung nicht verneinen. Hierzu genügt es, dass sich aus einem Rechtsverhältnis ein künftiger Anspruch entwickeln könnte (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 256 Rz. 16). Diese Voraussetzung ist erfüllt. Zwischen den Parteien besteht ein Stromliefervertrag, aus welchem die Klägerin von der Beklagten die Zahlung eines höheren Entgelts beanspruchen könnte, wenn sie rückwirkend mit EEG-Kosten für die an die Beklagte erbrachten Stromlieferungen im Zeitraum vom 1. August 2004 bis 31. Dezember 2008 belastet würde. Schließlich kann auch nicht die vorrangige Leistungsklage erhoben werden, weil die Klägerin mit solchen Kosten bisher noch nicht belastet wurde und insbesondere nicht feststeht, ob ein entsprechender Anspruch der B als Übertragungsnetzbetreiberin gegen die Klägerin besteht.
56II.
57Die Klage ist teilweise begründet, soweit mit ihr die Feststellung der Zahlungspflicht der Beklagten für die Jahre 2007 und 2008 begehrt wird. Für die Zeit vom 1. August 2004 bis zum 31. Dezember 2006 sind Ansprüche der Klägerin verjährt. Die auf diesen Zeitraum bezogene Feststellungsklage ist verjährt.
581.
59(a)
60Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines um die bei der Klägerin kraft EEG-Kosten ergibt sich unmittelbar aus § 7 des Stromliefervertrages. Das gilt selbst dann, wenn es sich bei der Klausel des § 7 um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Ob eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) vorliegt oder nicht ist in diesem Zusammenhang deshalb bedeutsam, weil für AGB andere Auslegungsmaßstäbe gelten als für so genannten Individualvereinbarungen. Für AGB gilt nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der objektiven Auslegung. Damit ist gemeint, dass der Sinngehalt der AGB-Klausel nach objektiven Maßstäben, losgelöst von der zufälligen Gestaltung des Einzelfalles und den individuellen Vorstellungen der Vertragsparteien, unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise zu ermitteln ist. Die Auslegung hat daher unter Berücksichtigung der Verhältnisse zu erfolgen, wie sie bei den Verwendern der streitigen AGB und dem von ihnen angesprochenen Kundenkreis typischerweise gegeben sind. Auszugehen ist dabei von den durchschnittlichen Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten redlicher Vertragsparteien, die ihrem Geschäftsverkehr eine allgemeine Grundlage geben wollen und über keine rechtliche Vorbildung zu verfügen brauchen. Es kommt mithin darauf an, welchen Inhalt die Klausel hat, sofern man sie als allgemeine Lösung des in ihr behandelten, typischen, stets wiederkehrenden Interessengegensatzes würdigt (vgl. zum Vorstehenden: Basedow in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., Rdnr. 22 f. m.w.Nw.).
61Auch wenn man bei der Auslegung des § 7 SLV diesen objektiven Maßstab anwendet, ist der Klausel eine Anpassung des von der Beklagten geschuldeten Strombezugspreises wegen der Belastung der Klägerin mit EEG – Kosten sicher zu entnehmen.
62Zwar sind diese Kosten in § 7 nicht ausdrücklich benannt, was daran liegt, dass das EEG zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht existierte. Bei der Auslegung fällt aber ausschlaggebend ins Geweicht, dass die Klägerin den der Beklagten gelieferten Strom nicht selbst erzeugt und ihn ohne Gewinn an die Beklagte veräußert. Wenn in § 7 insbesondere die Kosten der Stromerzeugung als Auslöser einer Preisanpassung genannt werden, so ist klar, dass damit nicht nur eigne, unmittelbar bei der Klägerin anfallende Kosten gemeint sein können. Darüber hinaus knüpft die Regelung an nach Abschluss „dieses Vertrages erlassene Gesetze oder sonstige Regierungs- oder Verwaltungsmaßnahmen“ an. Daraus wird nach Auffassung der Kammer zweifelsfrei deutlich, dass die in Rede stehender Klausel unter Zugrundelegung eines objektiven Auslegungsmaßstabs so zu verstehen ist, dass (auch) alle Kostensteigerungen, die auf staatliche Regulierungsmaßnahmen zurückzuführen sind, zu einer Preisanpassung nach § 7 SLV führen.
63(b)
64Auf die Ausführungen der Parteien zu der Regelung des § 13 Abs. 2 SLV und den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung kommt es nach alledem für die Entscheidung nicht an. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen der Zumutbarkeit und Treuwidrigkeit sowie des Verstoßes gegen eine angebliche Verpflichtung zur unverzüglichen Abrechnung stellen sich deshalb nicht. Eine Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Nachforderungen ist dem Vertrag nicht zu entnehmen. Ebensowenig die Abhängigkeit der Forderung der Klägerin von einer zuvor erteilten (Ab-)Rechnung.
65(c)
66Nach § 7 SLV trat die Preisanpassung dem Grunde nach mit Inkrafttreten des EEG 2004 am 1. August 2004 ein.
67Ab diesem Zeitpunkt steht der Klägerin dem Grunde nach kein gesonderter Anpassungs- oder Erstattungsanspruch sondern ein Anspruch auf Zahlung einer erhöhten Vergütung für den der Beklagten gelieferten Strom zu. Bei der Ermittlung dieses Preises sind die EEG – Kosten als (im Verhältnis zur Beklagten) rechtlich unselbständige Position der Preiskalkulation zu berücksichtigen. Dabei hat die Klägerin – was im Rahmen der Auslegung ihres Feststellungsantrages (s.u.) zu berücksichtigen ist und von ihr auch ausdrücklich anerkannt wird - nur einen Anspruch auf Weitergabe von Kosten, die sie selbst zu tragen rechtlich verpflichtet ist und die um etwaige Kostenersparnisse der Klägerin zu vermindern sin.
682.
69(a) Ansprüche der Klägerin auf Zahlung des rückständigen Strompreises gegen die Beklagte, die sich aus der Berücksichtigung der Preisanpassung nach § 7 SLV i.V. mit der Belastung der Klägerin mit EEG-Kosten ab dem 1. August 2004 ergeben können, sind für den Lieferzeitraum bis zum 31. Dezember 2006 nach §§ 194, 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt.
70Der Anspruch der Klägerin auf Strompreiszahlung, der nach § 8 Abs. 3 SLV monatlich zur Zahlung fällig ist, verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Die Frist beträgt drei Jahre und ihr Lauf beginnt am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Ferner ist für den Verjährungsbeginn, die Kenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners (hier der Beklagten) erforderlich, wobei auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis genügt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
71Diese Voraussetzungen lagen in der Person der Klägerin jedenfalls im Jahre 2006 vor, denn Kenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden Umständen verlangt nicht, dass sie alle Einzelheiten der dem Anspruch zugrunde liegenden Umstände überblickte. Es ist ausreichend, dass sie den Hergang, hier die Änderung des EEG zum 1. August 2004, in seinen Grundzügen kannte und erkennen konnte, dass die geänderten Regelungen des EEG erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs auf Belastung mit EEG – Kosten boten. Nicht entscheidend ist, dass die Klägerin alle Umstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffend würdigte. Sie musste sich ihrer eigenen Gläubigerstellung nicht aktuell bewusst sein; vielmehr genügte es, wenn sich diese aus den ihr bekannten Tatsachen erschließen ließ. Diese Voraussetzungen liegen vor, auch wenn es sich um eine in der juristischen Fachliteratur kontrovers diskutierte Frage handelte. Denn der 8. Senat des Bundesgerichtshofs hat in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 9. Dezember 2012 u.a. (unter Rdnr. 14 – zitiert nach juris) ausgeführt:
72„Zutreffend geht das BerGer. davon aus, dass nicht nur Strom, der aus einem Netz für die allgemeine Versorgung bezogen wird, sondern auch Strom, der außerhalb eines solchen Netzes erzeugt und an Letztverbraucher geliefert wird, in den Ausgleichsmechanismus des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einschließlich des Belastungsausgleichs zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 14 Absatz 3 EEG 2004 einzubeziehen ist. Angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift, ihres Sinns und Zwecks und ihrer Entstehungsgeschichte kommt eine andere Auslegung entgegen der Auffassung der Revision nicht in Betracht. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob das von der Bekl. betriebene Netz in dem maßgeblichen Zeitraum der allgemeinen Versorgung diente … .“
73Der von der Klägerin ins Feld geführte Rechtsirrtum ist danach unbeachtlich, weil sie bei der gebotenen sorgfältigen Prüfung hätte erkennen können, dass nach dem EEG 2004 auch der außerhalb des Netzes für die allgemeine Versorgung erzeugter und an Letztverbraucher gelieferter Strom in den Ausgleichsmechanismus des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einschließlich des Belastungsausgleichs zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 14 Absatz 3 EEG 2004 einzubeziehen war. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz mit Blick darauf, dass erst durch die Entscheidung des BGH Ende 2009 Rechtsklarheit eingetreten sei, ist im Entscheidungsfall nicht anzuerkennen. Derartige Ausnahmen sind eng zu begrenzen, schon um die Gefahr von Manipulationen des Verjährungsbeginns durch Untätigkeit des Gläubigers zu verhindern. Zudem ergibt sich aus der Begründung der Entscheidung des 8. Senats, dass die geänderte Rechtslage von der Klägerin hätte erkannt werden können (vgl. zum Vorstehenden: Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 199, Rdnr. 26 m.w.Nw.).
74(b)
75Der Lauf der Verjährungsfrist wurde durch die Ende Dezember 2010 bei Gericht eingegangene Klage, die im Sinne des § 167 ZPO „demnächst“ erfolgte, für die im Jahr 2007 entstandenen Vergütungsansprüche gehemmt, die deshalb nicht verjährt sind.
763.
77Die Ansprüche der Klägerin für die Jahre 2007 und 2008 sind nicht verwirkt.
78Die Verwirkung umschreibt als „illoyal verspätete Geltendmachung“ von Rechten einen Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung. Tatbestandlich setzt sie voraus, dass der Gläubiger über längere Zeit hinweg untätig geblieben ist, obwohl er sein Recht hätte geltend machen können („Zeitmoment“), und dass der Schuldner sich auf Grund des gesamten Gläubigerverhaltens darauf eingerichtet hat und bei objektiver Beurteilung auch darauf einrichten durfte, das Recht werde zukünftig nicht mehr geltend gemacht („Umstandsmoment“). Dabei ist sowohl das Verhalten des Gläubigers als auch das des Schuldners in die erforderliche Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Auf Seiten des Schuldners ist darüber hinaus nicht erforderlich, dass er vertrauensbezogene Vermögensdispositionen in einem Maße getroffen hat, angesichts derer die Inanspruchnahme für ihn schlechthin unzumutbar geworden ist. Es genügt vielmehr, wenn der Schuldner Vertrauensinvestitionen ins Werk gesetzt hat, die sein Interesse an der Aufrechterhaltung des status quo höher erscheinen lassen, als das Interesse des Gläubigers an der Durchsetzung seines Rechts. Entscheidend sind dabei stets die Umstände des konkreten Einzelfalls.
79Nach Auffassung der Kammer sind die im Entscheidungsfall jedenfalls die Voraussetzungen des Umstandsmoments nicht zu bejahen, weil schon nicht erkennbar ist, dass die Klägerin bei der Beklagten, berechtigtes Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung nachträglich bekannt gewordener Kostensteigerungen geweckt hätte. Der zwischen den Parteien bestehende Stromliefervertrag weist zudem die Besonderheit auf, dass die Klägerin die Beklagte zum „Selbstkostenpreis“ beliefert. Es erscheint deshalb unbillig das Risiko nachträglicher Kostensteigerungen einseitig auf die Klägerin abzuwälzen.
804.
81Unter Berücksichtigung des Rechtsschutzziels der Klägerin, wie es von ihr schriftsätzlich formuliert wurde, ist der der Auslegung zugängliche Klageantrag so zu präzisieren, wie im Urteilstenor geschehen.
82(B)
83I.
84Die Hilfswiderklage der Beklagten steht unter der innerprozessualen Bedingung der Begründetheit der Klage.
85Begründet ist die Klage nach den Ausführungen unter (A) in Bezug auf die Strombezugspreise für die Jahre 2007 und 2008. Über die Hilfswiderklage ist deshalb bezogen auf diesen Zeitraum zu entscheiden.
86II.
87Die zulässige Hilfswiderklage ist nicht begründet.
88Dabei kann dahin stehen, ob die Klägerin nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) die vertragliche Nebenpflicht traf, die von der Beklagten bezogenen Strommengen an die B als Übertragungsnetzbetreiberin zum EEG-Belastungsausgleich zu melden. Denn jedenfalls hat die Beklagte nicht dargetan, dass die Klägerin diese Nebenpflicht im Verhältnis der Parteien schuldhaft verletzt hat. Das würde voraussetzen, dass die Klägerin wusste oder hätte wissen müssen, dass die Beklagte die Voraussetzungen des § 16 EEG 2004 erfüllte. Hierzu trägt die Beklagte nichts vor, obwohl die Klägerin hierauf mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2013 auf S. 19 (= GA 360 ff., 378) wiederholt ausdrücklich hingewiesen hat.
89(C)
90Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.
91Der Streitwert für die Klage wird auf 9.876.084,13 Euro festgesetzt.
92Der Streitwert für die Widerklage – soweit über sie entschieden wurde – wird auf 5.429.945,45 Euro festgesetzt. Dies entspricht dem um 1/36 verminderten Streitwert der Klage für die Jahre 2007 und 2008.
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BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin betreibt ein überregionales Übertragungsnetz für Strom. Im Bereich ihres Übertragungsnetzes befindet sich der Industriepark W. . Die dort angesiedelten Unternehmen wurden in dem Zeitraum von August 2004 bis Dezember 2006 über ein von der Beklagten unterhaltenes Elektrizitätsnetz mit Strom versorgt. Den benötigten Strom erzeugte die Beklagte teilweise in einem von ihr auf dem Gelände des Industrieparks betriebenen Gasturbinenkraftwerk. Im Übrigen wurde er von der Beklagten über das Netz der Klägerin von der B. I. S. GmbH (im Folgenden: B. ) bezogen. Soweit die Beklagte Strom von der B. bezogen hat, hat sie ihre Verpflichtung zur Abnahme und Vergütung von EEG-Strom gemäß § 14 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918; im Folgenden: EEG 2004) unstreitig erfüllt.
- 2
- Die Klägerin meint, die Beklagte sei darüber hinaus auch wegen des von ihr in dem Gasturbinenkraftwerk erzeugten Stroms zur Abnahme und Vergütung von EEG-Strom gemäß § 14 EEG 2004 verpflichtet. Die Beklagte bestreitet dies mit der Begründung, der in dem Gasturbinenkraftwerk erzeugte Strom sei nicht in einem der allgemeinen Versorgung dienenden Netz erzeugt, verteilt und verbraucht worden. Ferner habe sie mit diesem Strom überwiegend mit ihr verbundene Unternehmen versorgt; insoweit liege eine von § 14 EEG 2004 nicht erfasste Eigenversorgung vor.
- 3
- Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin) hat die Beklagte für den Zeitraum von August 2004 bis Dezember 2006 auf Abnahme von 35.464.275 kWh EEG-Strom, Zahlung von 4.241.473,73 € nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. September 2007 sowie auf Feststellung ihrer Auskunfts-, Abnahme- und Vergütungsverpflichtung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsverfahren haben die Parteien einen Teilvergleich geschlossen. Danach ist im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung die abzunehmende und die zu vergütende Menge binnen eines Zeitraums von zwei Kalenderjahren nach Rechtskraft des Urteils als gleichmäßige Bandlieferung durch die Klägerin zur Verfügung zu stellen und monatlich abzurechnen. In der Folge hat die Beklagte ihre Berufung, soweit sie sich gegen den Feststellungsausspruch richtete, zurückgenommen. Das Berufungsgericht hat die gegen das landgerichtliche Urteil gerichtete Berufung der Beklagten, soweit sie die Verpflichtung der Beklagten zur Abnahme von EEG-Strom und dessen Vergütung betraf, nach Maßgabe des Teilvergleichs zurückgewiesen und die Klage hinsichtlich des Zinsantrags abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat es der Beklagten auferlegt.
- 4
- Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Für den Fall des Misserfolgs dieses Antrags rügt sie die Kostenentscheidung des Berufungsurteils.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht (OLG Celle, ZNER 2009, 151 ff.) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
- 7
- Die Beklagte sei der Klägerin zur Abnahme von EEG-Strom sowie zur Zahlung der Ausgleichsvergütung gemäß § 14 Abs. 3 EEG 2004 verpflichtet. Die Klägerin sei Übertragungsnetzbetreiberin im Sinne von § 14 EEG 2004 und damit verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang, den zeitlichen Verlauf der nach § 5 Abs. 2 EEG 2004 vergüteten Energiemengen und die Vergütungszahlungen zu erfassen, die Energiemengen unverzüglich vorläufig auszugleichen und die Energiemengen und die Vergütungszahlungen abzurechnen.
- 8
- Die Beklagte sei ein Energieversorgungsunternehmen, das Strom an Letztverbraucher liefere. Nicht erforderlich sei, dass es sich um Strom handele, der innerhalb eines Netzes der allgemeinen Versorgung erzeugt, verteilt und verbraucht werde. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2005 (VIII ZR 108/04, WM 2006, 1308, Tz. 36 f.), die dies annehme, sei zu § 11 Abs. 4 des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305; im Folgenden: EEG 2000) ergangen und lasse sich nicht auf den neuen Gesetzesstand übertragen. Die Änderung der gesetzlichen Re- gelung sei vom Gesetzgeber bewusst und im Sinne einer abändernden Bestimmung vorgenommen worden. Unerheblich sei, ob der von der Beklagten selbst erzeugte Strom an verbundene Unternehmen geliefert worden sei. Die Auffassung der Beklagten, die Lieferung an verbundene Unternehmen sei dem Eigenverbrauch gleichzustellen, überzeuge nicht. Auch die Lieferung an ein zwar konzernverbundenes, aber juristisch eigenständiges Unternehmen sei eine Lieferung an eine andere juristische Person.
- 9
- Auch aus den in § 110 EnWG enthaltenen Regelungen könne die Beklagte nichts für ihre Auffassung herleiten. Die dortigen Bestimmungen, nach denen das Energiewirtschaftsgesetz auf Objektnetze (teilweise) keine Anwendung finde, stellten eine Sonderregelung des Energiewirtschaftsgesetzes dar, die dem Zweck der Regulierung des Netzbetriebs geschuldet sei. § 14 Abs. 3 EEG 2004 sei insoweit vorrangige Spezialregelung. Es könne daher auch dahinstehen , ob es sich bei dem Netz der Beklagten um ein Objektnetz im Sinne von § 110 EnWG handele.
- 10
- Die Frist gemäß § 14 Abs. 3 Satz 6 EEG 2004 stehe der Geltendmachung der klägerischen Ansprüche nicht entgegen. Die Klägerin habe den Ausgleichsanspruch innerhalb der Frist mit Schreiben vom 14. Juni 2005 rechtzeitig geltend gemacht. Auch eine Verwirkung der geltend gemachten Ansprüche sei nicht eingetreten.
- 11
- Ein Zinsanspruch stehe der Klägerin indes nicht zu. Die Parteien hätten sich in dem geschlossenen Teilvergleich dahin geeinigt, dass die Zahlungs- und Abnahmepflicht nach den Grundsätzen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgen solle. Im Übrigen schließe der Zweck des § 14 Abs. 4 EEG 2004 einen Zinsanspruch aus, da der Klägerin, die hinsichtlich des Belastungsausgleichs lediglich im Sinne einer Verwaltungsbehörde tätig werde, kein Schaden entstanden sein könne.
II.
- 12
- Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
- 13
- 1. Die Beklagte ist der Klägerin gemäß § 14 Abs. 3 EEG 2004 zur Abnahme von EEG-Strom und zur Zahlung der geltend gemachten Vergütung verpflichtet. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen , die Strom an Letztverbraucher liefern, verpflichtet, den von dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 14 Abs. 1 und 2 EEG 2004 abgenommenen Strom anteilig nach Maßgabe eines rechtzeitig bekannt gegebenen, der tatsächlichen Stromabnahme nach § 4 in Verbindung mit § 5 EEG 2004 angenäherten Profils abzunehmen und zu vergüten.
- 14
- a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass nicht nur Strom, der aus einem Netz für die allgemeine Versorgung bezogen wird, sondern auch Strom, der außerhalb eines solchen Netzes erzeugt und an Letztverbraucher geliefert wird, in den Ausgleichsmechanismus des ErneuerbareEnergien -Gesetzes einschließlich des Belastungsausgleichs zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 14 Abs. 3 EEG 2004 einzubeziehen ist. Angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift, ihres Sinns und Zwecks und ihrer Entstehungsgeschichte kommt eine andere Auslegung entgegen der Auffassung der Revision nicht in Betracht. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob das von der Beklagten betriebene Netz in dem maßgeblichen Zeitraum der allgemeinen Versorgung diente (vgl. § 3 Nr. 17 EnWG; Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 – VIII ZR 21/07, WM 2009, 184, Tz. 20).
- 15
- aa) Nach § 14 Abs. 3 Sätze 3 und 4 EEG 2004 wird der nach Satz 1 abzunehmende Anteil auf die von dem jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferte Strommenge bezogen und ist so zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen relativ gleichen Anteil erhält. Der Umfang der Abnahmepflicht (Anteil) bemisst sich nach dem Verhältnis des nach § 5 Abs. 2 EEG 2004 insgesamt vergüteten Stroms zu dem insgesamt an Letztverbraucher abgesetzten Strom. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es somit nicht darauf an, ob der Strom über ein Netz für die allgemeine Versorgung geliefert wird.
- 16
- bb) Sinn und Zweck des § 14 Abs. 3 EEG 2004 ist es, die bei den Übertragungsnetzbetreibern angelangten, nach §§ 4, 5 EEG 2004 eingespeisten und vergüteten Strommengen gleichmäßig bezogen auf die von den Stromlieferanten im Gebiet des jeweils regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers gelieferten Strommengen weiterzuverteilen. Im Ergebnis sollen so alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen , die Strom liefern, zu prozentual gleichen Anteilen zur Stromabnahme und -vergütung verpflichtet werden. Gesetzgeberische Absicht ist es, die dadurch entstehenden Kosten des Gesetzes möglichst verursachergerecht auf alle Stromabnehmer zu verteilen (BT-Drs. 15/2864, S. 49). Die gleichmäßige Verteilung der Strommengen und damit der Vergütungen dient auch dem Verbraucherschutz, da eine Ungleichbehandlung oder übermäßige Abwälzung vermieden werden soll (BT-Drs. 15/2327, S. 37).
- 17
- Es war deshalb der erklärte Wille des Gesetzgebers, alle Strommengen in den Belastungsausgleich einzubeziehen, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher geliefert werden. Nur der Strom, den ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen selbst verbraucht, sollte ausgenommen sein. Das ergibt sich auch aus der in dem Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 1. April 2004 enthaltenen zustimmen- den Bezugnahme auf das – später vom Senat aufgehobene – Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. März 2004 (RdE 2004, 266 ff.), das bereits die Vorgängervorschrift (§ 11 Abs. 4 EEG 2000) in diesem Sinne ausgelegt hat (BT-Drs. 15/2864, S. 48; Brodowski, Der Belastungsausgleich im ErneuerbareEnergien -Gesetz und im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz im Rechtsvergleich, 2007, S. 95 f.; Reshöft/Schäfermeier, EEG, 3. Aufl., § 36 Rdnr. 16; vgl. auch Hölzer/Jenderny, RdE 2004, 270 f.). Der Vorschlag des Bundesrats, nicht aus dem öffentlichen Netz bezogenen Strom von dem System des bundesweiten Belastungsausgleichs auszunehmen, wurde dagegen nicht in das Gesetz übernommen (BT-Drs. 15/3162, S. 3; BT-Drs. 15/3385, S. 2; vgl. auch Hartmann /Hackert, RdE 2005, 160, 162).
- 18
- cc) Diese Auslegung wird durch die weitere Entwicklung des Erneuerbaren -Energien-Gesetzes bestätigt. In dem Gesetzgebungsverfahren betreffend das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) schlug der Bundesrat wiederum vor, eine Regelung aufzunehmen, nach der Strommengen, die nicht im Rahmen der allgemeinen Versorgung geliefert werden, ausgenommen sein sollten (BT-Drs. 16/8148, S. 90). Der - nicht in das Gesetz übernommene - Vorschlag wurde von der Bundesregierung mit der Begründung abgelehnt, dies sei missbrauchsanfällig und könne bei den übrigen Stromverbrauchern zu zusätzlichen Kosten in Höhe von mehreren Hundert Millionen Euro jährlich führen; es treffe besonders den Mittelstand und kleine Gewerbetreibende mit einem erhöhten Stromverbrauch , aber auch alle anderen Stromkunden; ferner führe es zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen, die Strom von normalen Versorgungsunternehmen beziehen, und solchen, die einen Direktlieferanten mit eigenem Netz haben (BT-Drs. 16/8393, S. 3).
- 19
- dd) Der Senat hat die Vorgängervorschrift (§ 11 Abs. 4 EEG 2000) vor dem Hintergrund von § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG 2000 zwar dahin ausgelegt, dass nur der Strom in den Ausgleichsmechanismus des Gesetzes einzubeziehen ist, der aus einem Netz für die allgemeine Versorgung bezogen wird (Senatsurteil vom 21. Dezember 2005, aaO, Tz. 31, 37). Entgegen der Ansicht der Revision ist diese Entscheidung auf § 14 Abs. 3 EEG 2004 aber nicht übertragbar (vgl. auch Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 2. Aufl., § 14 Rdnr. 53a, 55; Reshöft/Schäfermeier, aaO, § 36 Rdnr. 16; Jacobshagen in: Riedel/Schroeder-Czaja/Jacobshagen, Objekt- und Arealnetze, 2007, S. 151 ff.; Lehnert, ZNER 2008, 39, 40; Brodowski, aaO, S. 95 ff.).
- 20
- Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EEG 2000 kam es für den Ausgleich der Übertragungsnetzbetreiber untereinander auf den Anteil des abgenommenen und vergüteten EEG-Stroms an der gesamten Energiemenge an, die die Übertragungsnetzbetreiber unmittelbar oder mittelbar über nachgelagerte Netze an Letztverbraucher abgegeben hatten. Sollte die erforderliche Identität der betroffenen Strommengen auf beiden Stufen des Belastungsausgleichs gewahrt werden, konnte im Rahmen des § 11 Abs. 4 EEG 2000 dann auch nur diese Energiemenge die Basis für die Berechnung des von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu tragenden Anteils bilden.
- 21
- Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 4 EEG 2004 ist Basis für die Bestimmung des von dem jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu tragenden Anteils dagegen die gesamte Energiemenge, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers an Letztverbraucher geliefert haben. § 14 Abs. 3 EEG 2004 kann deshalb eine Beschränkung auf Strom, der in einem Netz der allgemeinen Versorgung erzeugt , verteilt und verbraucht wird, nicht entnommen werden. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass § 2 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 für den Anwendungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2004 - anders als § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG 2000 (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2001, aaO, Tz. 37) - im Hinblick auf den Belastungsausgleich keine Beschränkung auf Elektrizitätsversorgungsunternehmen der allgemeinen Versorgung enthält.
- 22
- Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen , § 14 Abs. 3 EEG 2004 beruhe auf dem Gedanken einer Verknüpfung zwischen Förderung und Lastentragung; weil nur der in das allgemeine Versorgungsnetz gelangende Strom aus erneuerbaren Energien gefördert werde, stehe auch nur den an dieses Netz unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Letztverbrauchern derart umweltfreundlich erzeugter Strom zur Verfügung (so Salje, IR 2008, 102, 105). Das trifft auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu, weil die von der Beklagten belieferten Letztverbraucher auch Strom aus erneuerbaren Energien erhalten, soweit die Beklagte diesen aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnimmt.
- 23
- b) Entgegen der Auffassung der Revision werden von § 14 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4 EEG 2004 - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt - auch die Strommengen erfasst, die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen außerhalb eines der allgemeinen Versorgung dienenden Netzes an verbundene Unternehmen geliefert werden. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum - was sie für sich in Anspruch nimmt und zu ihren Gunsten revisionsrechtlich zu unterstellen ist - mit dem von ihr in dem Gasturbinenkraftwerk erzeugten Strom überwiegend mit ihr verbundene Unternehmen beliefert hat.
- 24
- Die Beklagte ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das im Sinne von § 14 Abs. 3 EEG 2004 Letztverbraucher mit Strom beliefert. Das zeigt sich schon daran, dass sie unstreitig für den von der B. bezogenen Strom ihre Ab- nahme- und Vergütungspflicht erfüllt hat. Letztverbraucher sind diejenigen Kunden , die Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen (vgl. Altrock/ Oschmann/Theobald, aaO, § 14 Rdnr. 50; Salje, EEG, 5. Aufl., § 37 Rdnr. 13; Reshöft/Schäfermeier, aaO, § 36 Rdnr. 17), mithin auch die mit der Beklagten verbundenen Unternehmen. Von dem Belastungsausgleich nach § 14 Abs. 3 EEG 2004 ausgenommen ist nur der Strom, der nicht an andere abgegeben, sondern selbst erzeugt und verbraucht wird (Eigenstrom; BT-Drs. 15/2864, S. 49). Zutreffend hat das Berufungsgericht deshalb angenommen, dass die Lieferung von Strom an mit der Beklagten verbundene Unternehmen der Eigenversorgung nicht gleichgestellt werden kann. Für eine solche Auslegung lässt sich entgegen der Auffassung der Revision weder aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift noch aus ihrer Entstehungsgeschichte oder aus der Vorschrift des § 110 EnWG etwas herleiten.
- 25
- aa) Der Gesetzgeber hat aufgrund des von ihm verfolgten Ziels einer möglichst gleichmäßigen Einbeziehung aller Stromlieferanten als Verursacher einer klima- und umweltgefährdenden Energieerzeugung (vgl. BT-Drs. 15/2327, S. 37) in den Belastungsausgleich alle Strommengen einbeziehen wollen, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher liefern. Ausgenommen ist lediglich selbst erzeugter und verbrauchter Strom. Wie bereits ausgeführt , sollen - wie auch die Regelung in § 14 Abs. 7 EEG 2004 verdeutlicht - die mit dem Gesetz verbundenen Kosten möglichst verursachergerecht auf alle Stromabnehmer verteilt werden (BT-Drs. 15/2864, S. 49). Das dient auch dem Verbraucherschutz, da eine Ungleichbehandlung oder übermäßige Abwälzung vermieden werden soll (BT-Drs. 15/2327, S. 37).
- 26
- Dieser Sinn und Zweck des Gesetzes steht einer einschränkenden Auslegung des § 14 Abs. 3 EEG 2004 dahin, dass er Strom nicht erfasst, der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen außerhalb eines Netzes der allge- meinen Versorgung an ein mit ihm verbundenes Unternehmen geliefert wird, entgegen (vgl. Brodowski, aaO, S. 102 ff.). Ob – wie die Revision meint - andere allgemein verfolgte gesetzgeberische Ziele, wie beispielsweise ein effektiver Klima- und Umweltschutz, durch eine dezentrale Versorgung gefördert werden, mag dahinstehen. Dies allein könnte angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift, des in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willens und der bereits oben dargestellten weiteren Entwicklung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine einschränkende Auslegung jedenfalls nicht rechtfertigen.
- 27
- bb) Aus der Vorschrift des § 110 EnWG lässt sich - unabhängig davon, ob diese Norm wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht insgesamt nicht anzuwenden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Mai 2008 - C-439/06, Slg. 2008, I S. 3913 - Flughafen Leipzig/Halle) - nichts anderes herleiten (so auch Reshöft /Schäfermeier, aaO, § 36 Rdnr. 18; aA Hartmann/Hackert, aaO, S. 163 f.; Lehnert, aaO, S. 41 ff.; Jacobshagen, aaO, S. 158 ff.; Salje, EEG, 5. Aufl., § 37 Rdnr. 12, 47 ff.). Die Normen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gehen - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - den Normen des Energiewirtschaftsrechts als speziellere Normen vor (vgl. BT-Drs. 15/2864, S. 21). Die Revision zeigt nicht auf, weshalb die den Betrieb von bestimmten Energieversorgungsnetzen privilegierende Vorschrift des § 110 EnWG eine einschränkende Auslegung der einen ganz anderen Regelungsbereich betreffenden und spezielleren Vorschrift des § 14 Abs. 3 EEG 2004 rechtfertigen sollte. Dass hinter beiden Vorschriften auf den jeweils geregelten Bereich bezogen auch der allgemeine Gedanke stehen mag, die Eigenversorgung mit Strom zu privilegieren, reicht dafür angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 14 Abs. 3 EEG 2004, des in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willens und der bereits oben dargestellten weiteren Entwicklung des Erneuerbare -Energien-Gesetzes jedenfalls nicht aus.
- 28
- cc) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es verstoße gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG), dass Strommengen, die der Eigenversorgung dienen, anders als solche, die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ein mit ihm verbundenes Unternehmen geliefert werden, von dem Belastungsausgleich ausgenommen sind (vgl. auch BGHZ 155, 141, 152 f.).
- 29
- (1) Außerhalb des Verbots einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung mehrerer Personengruppen lässt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte und das Verhalten einer Person je nach dem Regelungszusammenhang unterschiedlich zu behandeln. Es ist dann grundsätzlich Sache des Betroffenen, sich auf diese Regelung einzustellen und nachteiligen Auswirkungen durch eigenes Verhalten zu begegnen. Dabei endet der Spielraum des Gesetzgebers erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfGE 55, 72, 89 f. m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 99, 367, 388 ff.; 110, 141, 167). Da Praktikabilität und Einfachheit des Rechts zu den notwendigen Voraussetzungen eines gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs gehören, ist der Gesetzgeber befugt, auch generalisierende und typisierende Regelungen zu treffen (BVerfG, GewArch 2009, 450 f. m.w.N.).
- 30
- (2) Soweit § 14 EEG 2004 zwischen Strommengen, die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen (§ 14 Abs. 3 EEG 2004) oder Dritten (§ 14 Abs. 7 EEG 2004) an Letztverbraucher abgesetzt werden, und Strommengen, die selbst erzeugt und verbraucht werden, differenziert, sind die dem Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen - weiten - Grenzen nicht überschritten. Der Gesetzgeber hat an die Lieferung, nicht aber an die Erzeugung oder den Verbrauch von Strom angeknüpft, indem er die Verpflichtung zur Durchführung des Belastungsausgleichs den Stromlieferanten als Verursacher einer klima- und umweltgefährdenden Energieversorgung auferlegt hat (BT-Drs. 15/2327, S. 37). Er hat deshalb auch zur Verhinderung einer Umgehung der Kostentragungspflicht durch eine Belieferung aus dem Ausland Letztabnehmer, die Strom nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sondern von einem Dritten beziehen, einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleichgestellt (§ 14 Abs. 7 EEG, BT-Drs. 15/2864, S. 49). Zu dieser generalisierenden und typisierenden Regelung war der Gesetzgeber befugt. Sie führt zu der von dem Gesetzgeber im Interesse einer Gleichbehandlung gewollten, möglichst verursachergerechten Verteilung des EEG-Stroms auf alle Letztabnehmer (vgl. BT-Drs. 15/2327, S. 37; BT-Drs. 15/2864, S. 49). Entgegen der Auffassung der Revision ist deshalb eine einschränkende Auslegung des § 14 Abs. 3 EEG 2004 auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht veranlasst.
- 31
- c) Schließlich steht auch die Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 6 EEG 2004 dem Anspruch nicht entgegen. Unstreitig hat die Beklagte ihre sich aus § 14 Abs. 6 EEG 2004 beziehungsweise § 14a Abs. 5 EEG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 7. November 2006 (BGBl. I, S. 2550) ergebende Verpflichtung, der Klägerin unverzüglich ihren Strombezug und die an die Letztverbraucher gelieferte Energiemenge mitzuteilen und jeweils bis zum 30. April eines jeden Jahres die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen, nicht erfüllt, so dass die Klägerin zu der Geltendmachung ihres Anspruchs aus § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 jeweils zum 31. Oktober eines jeden Jahres nicht in der Lage war. Dass der Übertragungsnetzbetreiber in einem solchen Fall mit dem Anspruch ausgeschlossen sein soll, wenn er ihn nicht innerhalb der Frist des § 14 Abs. 3 Satz 6 EEG 2004 geltend macht, findet weder in dem Wortlaut der Regelung noch sonst eine Stütze (vgl. BT-Drs. 15/2845, S. 9; 15/2864 S. 49). Dahingestellt bleiben kann, ob dies der Fall ist, wenn ein Übertragungsnetzbetreiber den Anspruch trotz vom Elektrizitätsunternehmen vorgelegter rechtzeitiger Abrechnung nicht inner- halb der Frist des § 14 Abs. 3 Satz 6 EEG 2004 geltend macht (vgl. Salje, EEG, 4. Aufl., § 14 Rdnr. 142; Reshöft/Schäfermeier, aaO, § 37 Rdnr. 28 zu § 37 EEG 2009; aA Trzeciak/Goldbach in: Bartsch/Salje/Röhling/Scholz, Stromwirtschaft , 2. Aufl., S. 573 f. m.w.N.).
- 32
- 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Entscheidung des Berufungsgerichts auch im Kostenpunkt nicht zu beanstanden. Zwar ist ein Teilunterliegen im Sinn des § 92 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch dann anzunehmen, wenn lediglich der Zinsanspruch abgewiesen wird (BGH, Urteil vom 28. April 1988 - IX ZR 127/87, NJW 1988, 2173, unter II 1). Angesichts des sich bis zur teilweisen Rücknahme der von der Beklagten eingelegten Berufung auf 6.241.473,73 € belaufenden Streitwerts ist aber die tatrichterliche Würdigung, dass die durch den Zinsanspruch verursachte Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig war (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), nicht zu beanstanden.
- 33
- Soweit die Revision ferner geltend macht, die Klägerin sei wegen des abgeschlossenen Teilvergleichs teilweise unterlegen, trifft auch das nicht zu. Der Teilvergleich regelt lediglich die Modalitäten der Stromabnahme. Wenn der Strom infolge dieser Modalitäten für die Beklagte besser verwertbar ist, bleibt dies ohne Einfluss auf den Umstand, dass die Klägerin wegen der von ihr gel- tend gemachten und von der Beklagten in voller Höhe zu zahlenden Vergütung vollständig obsiegt. Ball Hermanns Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger
LG Verden, Entscheidung vom 29.05.2008 - 5 O 353/07 -
OLG Celle, Entscheidung vom 21.01.2009 - 3 U 133/08 -
(1) Beförderung ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades.
(2) Eine Beförderung ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, frühestens ein Jahr nach der Einstellung oder der letzten Beförderung zulässig, es sei denn, dass der bisherige Dienstgrad nicht regelmäßig durchlaufen werden musste.
(3) Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Zuordnung der Dienstgrade zu den Laufbahnen ergibt sich aus Anlage 2.
(4) Den in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 Genannten kann abweichend von Absatz 2 ein höherer Dienstgrad verliehen werden
- 1.
für eine militärische Verwendung, wenn die für diese Verwendung erforderlichen militärischen Kenntnisse und Fähigkeiten und die erforderliche Lebenserfahrung durch eine berufliche Tätigkeit in Streitkräften oder streitkräfteähnlichen Einrichtungen erworben worden sind, oder - 2.
für eine militärfachliche Verwendung, insbesondere eine solche, die einem Berufsbild aus dem Bereich des Gesundheits-, Verwaltungs-, Logistik- oder Medienwesens oder einem technischen Beruf entspricht, wenn die für diese Verwendung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten und die erforderliche Lebenserfahrung durch eine zivilberufliche Tätigkeit erworben worden sind.
(1) Als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes oder des allgemeinen Fachdienstes (Unteroffizieranwärterin oder Unteroffizieranwärter) kann eingestellt werden, wer mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt. Die Einstellung als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Militärmusikdienstes setzt außerdem voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber mindestens ein Orchesterinstrument oder ein Instrument des Spielmannszuges beherrscht.
(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Unteroffizieranwärterin)“, „(Unteroffizieranwärter)“ oder „(UA)“.
(1) Beförderung ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades.
(2) Eine Beförderung ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, frühestens ein Jahr nach der Einstellung oder der letzten Beförderung zulässig, es sei denn, dass der bisherige Dienstgrad nicht regelmäßig durchlaufen werden musste.
(3) Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Zuordnung der Dienstgrade zu den Laufbahnen ergibt sich aus Anlage 2.
(4) Den in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 Genannten kann abweichend von Absatz 2 ein höherer Dienstgrad verliehen werden
- 1.
für eine militärische Verwendung, wenn die für diese Verwendung erforderlichen militärischen Kenntnisse und Fähigkeiten und die erforderliche Lebenserfahrung durch eine berufliche Tätigkeit in Streitkräften oder streitkräfteähnlichen Einrichtungen erworben worden sind, oder - 2.
für eine militärfachliche Verwendung, insbesondere eine solche, die einem Berufsbild aus dem Bereich des Gesundheits-, Verwaltungs-, Logistik- oder Medienwesens oder einem technischen Beruf entspricht, wenn die für diese Verwendung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten und die erforderliche Lebenserfahrung durch eine zivilberufliche Tätigkeit erworben worden sind.
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
(2) Der Verjährung unterliegen nicht
- 1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind, - 2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Dienstzeit im Sinne dieser Verordnung ist die Wehrdienstzeit. Bei einer Einstellung mit einem höheren als dem niedrigsten Dienstgrad der Mannschaften gilt für Beförderungen die Dienstzeit als erfüllt, die nach dieser Verordnung für eine Beförderung zu dem Dienstgrad, mit dem die Soldatin oder der Soldat eingestellt worden ist, erforderlich ist.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.