Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2021 | § 7 Beförderung
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Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten Inhaltsverzeichnis
(1) Beförderung ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades.
(2) Eine Beförderung ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, frühestens ein Jahr nach der Einstellung oder der letzten Beförderung zulässig, es sei denn, dass der bisherige Dienstgrad nicht regelmäßig durchlaufen werden musste.
(3) Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Zuordnung der Dienstgrade zu den Laufbahnen ergibt sich aus Anlage 2.
(4) Den in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 Genannten kann abweichend von Absatz 2 ein höherer Dienstgrad verliehen werden
- 1.
für eine militärische Verwendung, wenn die für diese Verwendung erforderlichen militärischen Kenntnisse und Fähigkeiten und die erforderliche Lebenserfahrung durch eine berufliche Tätigkeit in Streitkräften oder streitkräfteähnlichen Einrichtungen erworben worden sind, oder - 2.
für eine militärfachliche Verwendung, insbesondere eine solche, die einem Berufsbild aus dem Bereich des Gesundheits-, Verwaltungs-, Logistik- oder Medienwesens oder einem technischen Beruf entspricht, wenn die für diese Verwendung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten und die erforderliche Lebenserfahrung durch eine zivilberufliche Tätigkeit erworben worden sind.
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(1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig: 1. zum Gefreiten nach drei Monaten,2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,3. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,4. zum Fä
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(1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die Einstellung und Beförderung von Mannschaften eingestellt und befördert.
(2) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 genannten Soldatinnen u
(1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften des Kapitels drei über die Einstellung und Beförderung von Soldatinnen und Soldaten eingestellt und befördert.
(2) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2
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published on 10/04/2014 00:00
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten zu erstatten, zur deren Zahlung die Klägerin nach § 14 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2004 (EEG 2004) an die B für d
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(1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die Einstellung und Beförderung von Mannschaften eingestellt und befördert.
(2) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 genannten Soldatinnen und Soldaten...
(1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften des Kapitels drei über die Einstellung und Beförderung von Soldatinnen und Soldaten eingestellt und befördert.
(2) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6...