Landgericht Düsseldorf Urteil, 17. Dez. 2014 - 2b O 167/13

Gericht
Tenor
Der Antrag des beklagten Landes nach § 110 Abs. 1 ZPO auf Anordnung einer Prozesskostensicherheit wird zurückgewiesen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
I. Tatbestand:
4Die Klägerin begehrt vom beklagten Land aus abgetretenem Recht der A. im Wege der Teilklage die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 6.100.000,00 EUR. Sie wirft der Staatsanwaltschaft Düsseldorf und der ihr zuarbeitenden Polizeibehörde Düsseldorf schuldhafte Amtspflichtverletzungen im Rahmen des gegen ihren CEO, Herrn B, gerichteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vor.
5Die Klägerin ist eine nach dem Recht des amerikanischen Bundesstaates C als Tochtergesellschaft der Dgegründete juristische Person. Die Dbesteht aus einer Holding und einer Vielzahl von Tochtergesellschaften, die nach Angaben der Klägerin teils operativ, teils verwaltend tätig gewesen sein sollen. Holding ist die am 01.01.2002 im Bundesstaat C als Körperschaft amerikanischen Rechts gegründete A., die gleichzeitig Zedentin der streitgegenständlichen Ansprüche ist. Diese wurde im Jahr 2003 mit einer gleichnamigen, im Bundesstaat C gegründeten Gesellschaft zur A., C verschmolzen. Die Zedentin hält eine hundertprozentige Beteiligung an den meisten ihrer Tochterunternehmen und ist auch an den übrigen beteiligt.
6Die Geschäftsidee der Dwar es, Weltmarktführer auf dem Gebiet der Produktion und Vermarktung von Kaviar sowie Störfleisch von gezüchteten Stören zu werden. Die Dplante die dazu notwendigen Störzuchtanlagen an diversen Standorten namentlich in den USA, Asien, der Russischen Föderation, Europa und im Iran zu errichten. Das von der Zedentin für das langfristige Projekt als notwendig erachtete Kapital von bis zu 300 Mio. US $ sollte durch aus dem Verkauf von Vorzugsaktien erlangtes Eigenkapital finanziert werden. D mit Sitz in Gibraltar, an deren Geschäftsführung Herr Or beteiligt war, hielt 67,27 % der ausgegebenen Aktien, Stammaktien sowie Vorzugsaktien der Zedentin. Interessierten Kapitalanlegern sollten zunächst vorbörsliche Vorzugsaktien der Zedentin in mehreren Tranchen angeboten werden. Das dadurch von der Zedentin gewonnene Kapital sollte im Rahmen des von der Klägerin nicht weiter spezifizierten „Holding-Konzepts“ der Dvon der Zedentin „nach unten“ in die verschiedenen Tochtergesellschaften fließen, was jedenfalls teilweise über Gesellschafterdarlehen abgewickelt wurde.
7Die erste Aquakulturanlage zur Störzucht nebst zugehöriger Verarbeitungsanlage sollte in Deutschland errichtet werden. Die Zedentin gründete dazu Tochtergesellschaften, u.a. am 01.01.2002 die für die Finanzierung des Projekts, den Bau und den Betrieb der Anlage zuständigeF, die ihren Sitz bis zum 16.06.2006 in Köthen/Sachsen-Anhalt, danach in Demmin/Mhatte. Die Finanzierung des Projekts der F mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von ca. 15,6 Millionen EUR sollte über die von der F vertriebenen Kommanditanteile, Fördergelder, die staatliche Investitionszulage und Bankkredite erfolgen. Komplementärin war die F, eine hundertprozentige Tochter der Zedentin, eingetragene Kommanditisten waren die und die H, die die im Rahmen des Fonds gezeichneten Kommanditanteile treuhänderisch hielt. Die von der Zedentin als hundertprozentige Tochtergesellschaft gegründete Hwar für das operative Geschäft ( Veredelung und Vermarktung der Störprodukte ) zuständig.
8Ursprünglich war geplant, die erste Störzuchtanlage in Köthen/Sachsen-Anhalt zu errichten. Dazu strebte die Zedentin eine Kooperation mit der G an, deren Vorstandsvorsitzender Herr I ist. In der Folgezeit entschied sich die Zedentin, die Störzuchtanlage in Demmin/ Mzu errichten. Eigentümerin des Grundbesitzes, auf dem die Anlage in Demmin errichtet wurde, wurde dieF. Mit dem Anlagenbau in Demmin wurde nicht die J, sondern die FischtechnikKbeauftragt. Aus diesem Grund kam es zu einem Zerwürfnis zwischen Herrn J und Herrn L von der J.
9Im Zuge der Errichtung der Anlage in Demmin beantragte die Mmit zwei Anträgen vom 24.11.2003 die Bewilligung von Fördermitteln für die „Förderung von Vorhaben der Aquakultur aus Mitteln der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nummer 2792/1999 des Rates vom 17.12.1999“ und aus Mitteln des Landes Mfür das Projekt „Produktion von Stör im Rahmen einer Aquakultur“ mit einem förderungsfähigen Investitionsvolumen von 4.653.433,00 EUR sowie Fördermittel aus dem Programm „Förderung von Investitionsvorhaben aus Mitteln des Finanzinstruments zur Ausrichtung der Fischerei (FIAF)“ und aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) für das Projekt „Kaviargewinnung und Verarbeitung von Stör im Rahmen einer Aquakultur“ mit einem förderfähigen Investitionsvolumen von 5.732.321,00 EUR. Beide Antragsverfahren dienten der Finanzierung des Gesamtprojekts. Das Gesamtprojekt beinhaltete bei einer vollen Ausnutzung und einem vollen Ausbau der Anlage im Teilbereich Produktion „die Vermehrung der Störe und die Aufzucht von Störbrut sowie die Erzeugung von Stören mit mehr als 2 kg Gewicht und die Entwicklung der weiblichen Störe bis zum nachweislichen Ansatz der Gonaden“. Im zweiten Schritt sollte „die differenzierte Vorbereitung der produzierten Störe auf effiziente Gonadenentwicklung sowie die Gewinnung von Kaviar und Störfleisch“ erfolgen. Die Kalkulation der Mbasierte darauf, dass bei einem vollen Ausbau der geplanten und zur Förderung beantragten Anlage pro Jahr 11 t Kaviar und 130 t Störfleisch gewonnen werden könnten.
10Mit der Bauausführung auf dem von derF erworbenen Grundstück wurde Ende 2003 begonnen. Mit Rechnungsdatum vom 30.04.2004 erwarb die Mvon der KKLtd. Malta einen lebenden Störbestand in einem Wert von 1.648.000,00 EUR als Erstbesatz. Am 13.12.2004 erklärte die KKLtd. Malta, dass das Eigentum an dem Störerstbesatz als Einlage auf die Mübergehe. Am 12.05.2004 schloss die Mmit der Heinen Abnahmevertrag dahingehend, dass letztere sich verpflichtete, die gesamte Produktionsmenge der Mausgehend von einer Mindestabgabemengen 11 t Kaviar und 130 t Störfleisch jährlich abzunehmen.
11Mit Bescheiden vom 03.09.2004 der Msicherte das Landwirtschaftsministerium Mzu, Zuschüsse von höchstens 2.002.749,00 EUR bzw. 1,350.000,00 EUR zu bewilligen, sofern die maßgebenden Voraussetzungen, insbesondere der Nachweis einer gesicherten Finanzierung, vorlägen. Mit Schreiben vom 22.10.2005 übersandte das Ministerium der Mzwei Entwürfe für Zuwendungsbescheide zur Stellungnahme, die an die Bedingungen geknüpft wurden, dass die Mnachwies, dass sie ihren Sitz von Köthen nach Demmin verlegt habe, sie über den Zeitraum vom 01.09.2005 bis zum 01.09.2006 wirtschaftlich sei und die Produktionsanlagen funktionstüchtig seien.
12Im November 2005 teilte die Nmit, dass die Anlage noch nicht vollständig hergestellt sei. Es fehle die komplette Nachzucht und Jungfischhaltung, ebenso wesentliche Bestandteile der Verarbeitung, so dass die Planzahlen hinsichtlich der Produktion von Kaviar und Störfleisch nicht einzuhalten seien. Der Versuch einer Zwischenfinanzierung der Bankdarlehen sei nicht geglückt und werde voraussichtlich auch nicht erfolgen, da die Banken eine solche ohne öffentliche Förderung nicht vornehmen wollten. Aus diesem Grund sei die Mdringend auf die Auszahlungen der Fördergelder angewiesen. Herr FFteilte dem Landwirtschaftsministerium in Mam 03.11.2005 für die Mmit, dass sie „blank sei“ und es keine Chance für eine Zwischenfinanzierung gebe, obwohl bereits ca. 10 Millionen EUR in das Projekt investiert worden seien.
13Mit Schreiben vom 25.07.2006 teilte das Landwirtschaftsministerium der Nmit, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung von Fördermitteln nicht vorlägen, da weder das notwendige Eigenkapital nachgewiesen worden sei noch von einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung auszugehen sei. Das Verwaltungsgerichts Greifswald wies die kombinierte Verpflichtungs- und Leistungsklage der Maufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2009 mit rechtskräftigem Urteil ab. Das Gericht stützte das Urteil darauf, dass die als Vorbehalte bezeichneten Nebenbestimmungen der Zusicherung nicht eingehalten worden seien, u.a. sei der rechtzeitige Nachweis der Finanzierung nicht erfolgt, eine ordnungsgemäße Geschäftsführung sei nicht zu erwarten, weil wegen des unübersichtlichen Firmengeflechts der DVermögensverschiebungen möglich seien und Herr Or bereits wegen Betrugs und Unterschlagung verurteilt worden sei. Letztlich scheitere der Förderanspruch daran, dass die Kapazität der Anlage nicht geeignet sei, die selbstgesteckten Produktionsziele zu erreichen Für den weiteren Inhalt wird auf das Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen.
14Die Hfiel in Insolvenz. Der Insolvenzverwalter bewertete von der Zedentin gewährte Darlehen als kapitalersetzend.
15Daneben begann die Zedentin nach eigenen Angaben in Deutschland im November 2003 mit dem Vertrieb der ersten Tranche vorbörslicher Vorzugsaktien durch Telefonverkäufer. Dazu gründete sie bereits im Jahre 2002 eine unselbstständige Niederlassung P.
16Im April 2002 stattete ein Beamter der, der Niederlassung einen Besuch ab mit der Begründung, die Polizei Düsseldorf suche jede Firma auf, die Aktien mit Auslandsbezug verkaufe. Im Jahr 2003 gingen zwei Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf ein, die von einem Unternehmensberater bzw. anonym erstattet wurden. Die Ermittlungen wurden jeweils mangels Tatverdachtes eingestellt. Später leitete die Staatsanwaltschaft Düsseldorf ein weiteres Ermittlungsverfahren mit dem Aktenzeichen R gegen Herrn Or und weitere Verantwortliche der Sein, das zunächst auf den Verdacht gestützt wurde, es könne ein Kapitalanlage- und/oder Subventionsbetrug begangen worden sein. Später ging der strafrechtliche Vorwurf dahin, Ende 2005/Anfang 2006 habe Herr Or Altanlegern in Kenntnis der katastrophalen wirtschaftlichen Lage der Unternehmensgruppe unter Berufung auf nicht mehr zutreffende Prognosen und Planzahlen der früheren Verkaufsprospekte eine weitere Tranche vorbörslicher letztlich „wertloser“ Aktien verkauft.
17Im Jahr 2006 begann die Zedentin, wie sie es auch ursprünglich geplant hatte, bei den Altaktionären mit dem Vertrieb der zweiten Tranche vorbörslicher Vorzugsaktien durch Telefonverkäufer. Im Jahre 2006 gründete die Zedentin zudem die Tals 100 %ige Tochtergesellschaft. Die Tsollte Aktienkapital bei Schweizer Kapitalanlegern einwerben und einen Börsengang in Europa vorbereiten.
18Am 26.09.2007 wandte sich die Zedentin durch ihren Pressesprecher Umit einer Eingabe an den Petitionsausschuss des Landtages Nordrhein-Westfalen zwecks Überprüfung und Beendigung des unter dem Aktenzeichen 130 Js 24/05 laufenden Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Düsseldorf gegen Herrn Or und weitere Verantwortliche der Unternehmensgruppe der DD. Dies begründete die Zedentin damit, dass durch das Ermittlungsverfahren eine enorme Rufschädigung sowie ein materieller Schaden entstanden sei, der in die Millionen gehe (Anl. A 24). Am 20.02.2008 fand ein Termin vor den Petitionsausschuss statt, aufgrund dessen der Petitionsausschuss von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf bis Juni 2008 die Ausfertigung eines Berichtes über das Ermittlungsverfahren verlangte. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf erbat eine Fristverlängerung bis August 2008, später bis Oktober 2008, und stellte für diesen Zeitpunkt den Abschluss der Ermittlungen in Aussicht.
19Im April 2008 sandte der Pressesprecher der Zedentin Uzwei Emails an den Petitionsausschuss, um vor August 2008 eine Zeugenvernehmung vor dem Petitionsausschuss zu erwirken (Anl. A 27, Anl. A28). Er begründete den Antrag damit, dass der Zedentin Informationen vorlägen, dass der die Ermittlungen leitende Oberstaatsanwalt V Herrn W mit der Beschaffung von Informationen über die Dbeauftragt hätte und dass im Rahmen von Vernehmungen von Mitarbeitern des Unternehmens falsche Angaben gemacht und falsche bzw. ungenaue Protokollierungen vorgenommen worden wären.
20Im September 2008 fand ein Gespräch zwischen Oberstaatsanwalt V und dem Strafverteidiger des Herrn Or über die Möglichkeit einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Auflage gemäß § 153 a StPO statt. Der Strafverteidiger des Herrn Or lehnte die zur Bedingung der Einstellung gemachte Forderung der Staatsanwaltschaft ab, dass Herr Or bzw. die von ihm vertretene Zedentin auf Schadensersatzansprüche gegen das Land Nordrhein-Westfalen verzichtete.
21Anlässlich eines weiteren Treffens am 11.11.2008 teilten die teilnehmenden Oberstaatsanwälte Xmit, dass Oberstaatsanwalt Vmittlerweile in Pension gegangen sei und das Ermittlungsverfahren ab dem 01.12.2008 von dessen Nachfolger übernommen werde. Am 17.11.2008 legte der Rechtsanwalt der Zedentin Ybeim Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen des Ermittlungsverfahrens ein (Anl. A 32.). Die Dienstaufsichtsbeschwerde begründete er damit, dass eine durch Oberstaatsanwalt Vn Aussicht gestellte Einstellung bzw. der Abschluss des Ermittlungsverfahrens wegen dessen Pensionierung nicht erfolgt sei. Herrn Or und seinem Strafverteidiger sei bis zu dem Gespräch am 11.11.2008 die Pensionierung und die Tatsache, dass sich die nun zuständige Staatsanwältin ab dem 01.12.2008 einarbeiten müsse, bewusst verschwiegen worden.
22Unter dem 21.11.2008 wurde ein Dokument in deutscher Sprache aufgesetzt, ausweislich dessen die Zedentin, vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten CEO Or in Las Vegas ihre Schadensersatzansprüche gegen das beklagte Land an die Klägerin bezeichnet als „Z“ abtrat, die die Abtretung durch Herrn Or als alleinvertretungsberechtigten CEO annahm (Anl. A 31). Wörtlich heißt es:
23"Die Ztritt hiermit sämtliche Schadensersatzansprüche gegen das Land Nordrhein-Westfalen an die AA, ab. Die BBnimmt die Abtretung an.
24Las Vegas, 11-21-2008"
25Am 11.03.2009 erhob die Staatsanwaltschaft Düsseldorf Anklage gegen Herrn Or vor dem Landgericht Düsseldorf. Das Landgericht Düsseldorf ließ die Anklage am 17.09.2009 zu und erließ gleichzeitig auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 16.09.2009 Haftbefehl gegen Herrn Or wegen Fluchtgefahr.
26Am 05.11.2009 schloss die Tmit der CC, die die Anlage zuvor ab dem 01.11.2008 rückwirkend gepachtet hatte, einen Kaufvertrag über die gesamten Aktiva des Fischzuchtbetriebs in Demmin zum Kaufpreis von 9.750.000,00 CHF. Mit notariellem Kaufvertrag vom 05.11.2009 verkaufte die Taußerdem den nunmehr im Eigentum der Hstehenden Grundbesitz in Demmin an die CC zu einem Preis von 2.750.000,00 CHF.
27Am 20.11.2009 wurde Herr Or in den USA festgenommen. Die Auslieferungshaft dauerte bis zum 12.02.2010. Herr Or legte im Strafverfahren aufgrund einer auf ein Rechtsgespräch folgenden Absprache ein Geständnis ab und wurde mit Urteil vom 15.12.2010 auf Grundlage des Geständnisses wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Der Haftbefehl wurde am 15.12.2010 außer Vollzug gesetzt und am 20.03.2013 aufgehoben (Bl. 148 d.A.). Auf die Revision des Angeklagten hob der Bundesgerichtshof das Urteil mit Beschluss vom 31.01.2012 (Anl. A 45) auf und führte zur Begründung aus, die Feststellung, die Anleger hätten die Aktien aufgrund einer Täuschung erworben, sei durch die Beweiswürdigung nicht belegt. Es bleibe offen, auf welche Weise sich das Gericht die Überzeugung davon verschafft habe, dass die 662 Geschädigten zum Aktienkauf durch eine dem Angeklagten zuzurechnenden, täuschungsbedingten Irrtum veranlasst worden seien. Der Bundesgerichtshof verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Düsseldorf zurück und wies darauf hin, den Verhandlungsstoff auf die gravierendsten Anklagevorwürfe zu beschränken.
28In der Folgezeit wurde die Zedentin im Handelsregister des Bundesstaates C inaktiviert, da sie die jährlichen Registergebühren nicht mehr zahlte (Bl. 57,f d.A.; Anl. A 46).
29Am 20.12.2012 leitete die Klägerin wegen der Klageforderung ein Güteverfahren bei der staatlich anerkannten Gütestelle A13 gegen das beklagte Land ein. Das beklagte Land lehnte die Durchführung ab. Mit Datum vom 19.02.2013 bescheinigte die A13 unter Hinweis auf § 204 Abs. 2 BGB die Erfolglosigkeit / die Beendigung des Verfahrens. Die Klage vom 14.08.2013 ist am selben Tag bei Gericht eingegangen und dem beklagten Land am 25.09.2013 zugestellt worden. Dem beklagten Land wurde aufgegeben, binnen einer Frist von 4 Wochen nach Ablauf der 2 wöchigen Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft auf die Klage zu erwidern. In der Klageschrift hat die Klägerin eine Adresse in Köln angegeben und erklärt, in Köln eine unselbstständige Zweigniederlassung zu betreiben. Nachdem das beklagte Land in der Klageerwiderung ausgeführt hat, dass die Klägerin als inländische unselbstständige Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens mangels Rechtsfähigkeit nicht parteifähig sei, hat die Klägerin in der Replik vom 09.12.2013 klargestellt, dass sie als amerikanisches Unternehmen unter der Kölner Adresse ihrer unselbstständigen Zweigniederlassung geklagt habe. Mit Schriftsatz vom 03.02.2014 hat sie einen Rubrumsberichtigungsantrag auf Aufnahme ihrer amerikanischen Adresse für den Fall gestellt, dass ihre unselbstständige Zweigniederlassung bis zur mündlichen Verhandlung nicht in das Handelsregister eingetragen worden sei. Mit Schriftsatz vom 30.10.2014 hat sie diesen Antrag unbedingt gestellt.
30Die Klägerin begründet den als Teil eines mit 50 Millionen EUR bezifferten Investitionsschadens aus abgetretenem Recht geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von 6.100.000,00 EUR mit der Behauptung, dass das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren gegen Herrn Or ausschließlich zu dem Zweck geführt worden sei, die Dbzw. die Zedentin wirtschaftlich zu zerstören.
31Die Klägerin behauptet weiter:
32Am 21.11.2008 habe die Zedentin, vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten CEO Or in Las Vegas ihre Schadensersatzansprüche gegen das beklagte Land an die Klägerin bezeichnet als „Z“ abgetreten, die die Abtretung durch Herrn Or als alleinvertretungsberechtigten CEO angenommen habe (Anl. A 31).
33Durch das Ermittlungsverfahren gegen Herrn Or sei der Zedentin als Holding der Sein Investitionsschaden in Höhe von mindestens 50 Millionen EUR entstanden. Wie sich aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31.01.2012 (Anl. A 45) ergebe, habe die Zedentin insgesamt einen Betrag von 50 Millionen EUR durch Aktienverkäufe an Kapitalanleger eingenommen. Dieser Betrag sei in vollem Umfang für die Verwirklichung der Geschäftsidee der Deingesetzt worden, indem das von der Zedentin gewonnene Kapital „nach unten“ in die verschiedenen Tochtergesellschaften geflossen sei. Die bereits getätigten Investitionen seien durch die von der Staatsanwaltschaft verhinderte Kapitalgewinnung durch weitere Aktienverkäufe, spätestens durch die von der Staatsanwaltschaft verursachte Rückgängigmachung des Aktienverkaufs an den größten Einzelaktionär DDnutzlos geworden, da das operative Geschäft ohne weiteres Kapital nicht habe aufrecht erhalten werden können.
34Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf und die ihr zuarbeitenden Polizeibehörde hätten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wiederholt schuldhaft ihre Amtspflichten verletzt, indem sie die Ermittlungsmaßnahmen gezielt darauf ausgerichtet hätten, die im Aufbau befindliche Dzu zerschlagen. Im Einzelnen führt die Klägerin dazu folgende staatsanwaltliche bzw. polizeiliche Handlungen auf:
351. Eingabe EEvom 20.07.2004
36Ausgangspunkt der ab dem Jahre 2004 laufenden Ermittlungen war eine Eingabe eines Herrn EEvom 20.07.2004 (Anl. A 1). Dieser Eingabe waren Unterlagen bezüglich der geschäftlichen Tätigkeit der DD, des Herrn Or sowie weiterer Personen in Form von Prospekten beigefügt. Herr EEbat um Überprüfung der Unterlagen (u.a. Anl. A 8) im Hinblick auf bestehende Diskrepanzen bezüglich der geschäftlichen Daten und der daraus resultierenden Möglichkeit eines Anlage- und Subventionsbetrugs. Aus den übermittelten Anlagen ergab sich unter anderem, dass die FFbeim Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei Meinen Antrag auf Fördermittel in Gesamthöhe von 3.350.000,00 EUR gestellt hatte.
37Die Klägerin meint, dass diese Eingabe für die Bejahung eines Anfangsverdachts nicht ausreichend gewesen sei, da am Markt Tausende von Prospekten unterschiedlichster Art kursierten, mit denen für Kapitalanlagen geworben werde.
38Die Klägerin behauptet, die Ermittlungen seien allein deshalb aufgenommen worden, um die Zedentin wirtschaftlich zu vernichten, denn Herr EEsei mit Herrn A1von der J bekannt. Beide seien mit dem Oberstaatsanwalt V bekannt gewesen, der die Ermittlungen als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf leitete.
392. Eingabe EEvom 23.08.2004
40Am 23.08.2004 übermittelte Herr EEdem Generalkonsulat der Vereinigten Staaten von Amerika ein Schreiben (Anl. A 2), in dem er darauf hinwies, dass Herr Or sowie Herr HH, eine verantwortlichen Person der Sbei der Einreise in die USA möglicherweise nicht angegeben hätten, dass sie mehrfach rechtskräftig verurteilt worden seien.
41Die Klägerin behauptet, dass dieses an das Generalkonsulat adressierte Schreiben als Grundlage für die Ermittlungen herangezogen worden sei.
423. Anruf GGbeim Landwirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern
43Am 21.09.2004 informierte GGdas Landwirtschaftsministerium M– zutreffend – telefonisch darüber, dass Herr Or mit Urteil vom 27.01.1998 wegen gemeinschaftlicher Untreue und fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrug im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen verurteilt worden war. Dies war dem Landwirtschaftsministerium bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen, da diese Angaben bereits aus dem polizeilichen Führungszeugnis gelöscht waren und nur aus einer – dort nicht vorliegenden – unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister hervorgingen.
44Die Klägerin behauptet, dieser Anruf sei der alleinige Grund für die Entscheidung des Landwirtschaftsministeriums Mgewesen, die bereits zugesagten Fördergelder nicht an die Mauszuzahlen.
454. Anzeige FFvom 13.10.2004
46Am 13.10.2004 wurde GGvom Landwirtschaftsministerium Meine Anzeige in Form eines Word-Dokumentes gegen Herrn Or sowie Herrn HH wegen des Verdachts auf Abgabenbetrug und Verstoß gegen das Geldwäschegesetz übermittelt. Die Anzeige war an das Finanzamt Düsseldorf Mitte gerichtet und mit dem Namen FFals Verfasser versehen war (Anl. A 4). In dem Schreiben wurde Herrn Or sowie Herrn HH zur Last gelegt, Honorarzahlungen, die sie von der Zedentin in den Jahren 2002 und 2003 erhalten hätten, nicht versteuert zu haben.
47Bei FFhandelte es sich um ein Mitglied des Board of Directors. GGhielt Rücksprache mit II, der verneinte, das Schreiben verfasst zu haben und deswegen am 16.10.2004 Strafanzeige gegen Unbekannt stellte. Wenige Tage später teilte er GGden Verdacht mit, hinter der Email und dem Schreiben könnten Herr A1oder Herr JJ stehen (Anl. A 5 bis A 7). Dieser Verdacht ergebe sich daraus, dass das Word-Dokument Herrn A1als Verfasser bzw. Inhaber der Word-Lizenz nenne, mit dem die Datei erstellt worden sei. Das Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wurde mit der Begründung eingestellt, dass eine Email keine Urkunde im Rechtssinne darstelle und nicht ersichtlich sei, dass es der Verfasser des Word-Dokuments auf der Grundlage einer Parallelwertung in der Laiensphäre für möglich gehalten haben könnte, eine solche Urkunde herzustellen. (Anl. A 7). Eine dagegen gerichtete Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft blieb erfolglos. Die Klägerin meint, das Verhalten der Staatsanwaltschaft sei rechtswidrig und zeige, dass die Ermittlungen einseitig gegen Herrn Schaefer ausgerichtet gewesen seien.
485. Leitung der Ermittlungen durch Oberstaatsanwalt V
49Im Jahr 2004 übernahm Oberstaatsanwalt V die zunächst von Staatsanwältin Lingrün geführten Ermittlungen gegen Herrn Or.
50Die Klägerin behauptet, Herr Oberstaatsanwalt V habe die Ermittlungen an sich gerissen, weil er mit Herrn A1und Herrn EEbefreundet sei. Sein Ziel sei gewesen, gegen Herrn Or und die Dzu ermitteln, obwohl kein Anfangsverdacht bestanden habe.
51Das beklagte Land behauptet, dass die Ermittlungen der Abteilung 130 der Staatsanwaltschaft Düsseldorf durch die Generalstaatsanwaltschaft übertragen worden seien.
526. Presseveröffentlichungen über das laufende Ermittlungsverfahren
53Ab Oktober 2004 wurde in der Presse darüber berichtet, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges gegen KKbzw. Herrn Or existiere (Anl. A 9). Ferner wurde berichtet, dass ein ehemaliger Geschäftspartner Schadensersatz wegen eines angeblich gebrochenen Vertrages fordere und dass KKden Rechtsanspruch auf Subventionsgelder für den Bau einer Aquakulturanlage in Demmin verloren habe. Am 08.05.2005 wurde auf der Internetseite LLeine Aussage der Sprecherin der Düsseldorfer Staatsanwaltschaft MMveröffentlicht, wonach seit anderthalb Jahren Ermittlungen gegen Verantwortliche der KKwegen des Verdachtes des Kapitalanlagebetruges liefen.
54Die Klägerin behauptet, dass die Presse gezielt durch die Staatsanwaltschaft und die Polizei informiert worden sei, um der Dzu schaden. Insbesondere sei die Behauptung falsch gewesen, dass die Staatsanwaltschaft bereits seit anderthalb Jahren ermittle.
55Das beklagte Land meint, die Information der Presse sei rein sachlich und gemäß § 4 LPrG NW rechtmäßig erfolgt. Zudem hätte der Zedentin das Recht auf Gegendarstellung zugestanden.
567. Schreiben des Oberstaatsanwalts V vom 16.08.2007 an Rechtsanwälte NNund Partner
57Mit Schreiben vom 16.08.2007 übermittelte Oberstaatsanwalt V den Rechtsanwälten NNund Partner zu Händen von Herrn RA OOeinen aktuellen Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22.05.2007 sowie einen kurzen Sachstandsbericht vom 10.07.2007, der den Stand der Ermittlungen zum damaligen Zeitraum widerspiegelte (Anl. A 11). Bei den Rechtsanwälten NNund Partner handelte es sich um den Rechtsbeistand von Herrn von Piepenbrock, einem Aktionär der Zedentin, der zu dieser Zeit ein Arrestverfahren gegen diese führte. Herr OOhatte um Akteneinsicht gebeten, woraufhin Herr Oberstaatsanwalt V ausweislich des in Anl. A 12 enthaltenen Sitzungsprotokolls zum Arrestverfahren mitgeteilt haben soll, dass eine Einsicht in die gesamte Strafakte nicht notwendig sei, sondern er das, was "aus seiner Sicht reichen müsse", zusenden werde. Ausweislich der übermittelten Informationen wurden durchgreifende Ermittlungen gegen Herrn Or bzw. die Derst Anfang 2006 aufgenommen, nachdem konkrete Hinweise vorlagen, dass eine Insolvenz der Dbevorstand bzw. schon eingetreten war. Insofern wurde den Rechtsanwälten mitgeteilt, dass aufgrund eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses die Räumlichkeiten der Klägerin in Düsseldorf durchsucht worden seien und die beschlagnahmten Unterlagen noch ausgewertet werden würden. In dem Vermerk heißt es unter anderem, dass sich die Anleger nach den bereits vorhandenen Aussagen noch nicht geschädigt fühlten und der so genannte "worst case" in Form der Insolvenz naturgemäß noch nicht eingetreten sei, da weitere Anleger in einem Schneeballsystem geworben würden und dadurch die einzige existierende Anlage zumindest vorerst weiterbetrieben werden könne.
58Die Klägerin behauptet, die selektive Übermittlung falscher Informationen sei nur erfolgt, um den Aktionär PPim Arrestverfahren unter Schädigung der Zedentin zu unterstützen. Die Zedentin habe kein Schneeballsystem betrieben, da die gewonnenen Einlagen nicht an andere Anleger, sondern unmittelbar in den Geschäftsbetrieb geflossen seien.
59Das beklagte Land behauptet, dass den Rechtsanwälten im Rahmen des Akteneinsichtsrechts des Verletzten gemäß § 406e StPO Ablichtungen aus der Ermittlungsakte übermittelt worden seien.
608. Durchsuchungen, Vernehmungen von Mitarbeitern der Gruppe und Dritten, Ausübung von Druck auf Behörden und Banken
61Ab dem Jahre 2006 konzentrierten sich die Ermittlungen auf ein strafbares Verhalten in Bezug auf die Bewerbung der zweiten Tranche des Aktienkapitals bei Altaktionären. Hintergrund dieser Akquise der Dwar, dass die Ddas bisher eingeworbene Aktienkapital, was nach dem Klägervortrag bei mindestens 50 Millionen EUR lag, vollständig verbraucht hatte.
62Die Klägerin behauptet, dass die Staatsanwaltschaft Düsseldorf in diesem Zusammenhang zahlreiche Durchsuchungen und Beschuldigtenvernehmungen von Mitarbeitern der Unternehmensgruppe und Dritten durchgeführt habe. Dies habe dazu geführt, dass von der BaFin Hinterlegungen von Emissionsbroschüren versagt worden seien und Banken Konten gekündigt hätten. Ferner seien dadurch die Auskünfte der Dbei Wirtschaftsauskunftsdateien (Creditreform) ruiniert worden.
639. Erlangung einer Aktionärsliste der Zedentin
64Ausweislich eines Sitzungsprotokolls bekundete Herr OOehemaliger Geschäftsführer und Leiter der Niederlassung der PPin Düsseldorf, in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Düsseldorf vom 16.10.2007, dass er auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf eine Liste mit Adressen der Aktionäre der Dkopiert habe und dieser übergeben habe (Anl. A 13).
65Die Klägerin behauptet, dass die Staatsanwaltschaft Herrn PP dazu veranlasst habe, ihr eine Aktionärsliste zu beschaffen, um die Altaktionäre gezielt davon abzuhalten, neue Aktien zu kaufen.
66Das beklagte Land behauptet, dass von der Staatsanwaltschaft Saarbrücken Dokumente übersandt worden seien, in denen sich auch eine Liste mit Namen und Adressen der Altaktionäre befunden habe.
6710. Fragebogenaktionen; Schreiben an Herrn RR(Bl. 23,ff d.A.)
68Im Rahmen der Ermittlungsmaßnahmen sandte die Polizeibehörde Düsseldorf Aktionären der Zedentin Fragebögen zu. Dabei wurde gefragt, wie es zu einem Geschäftskontakt gekommen sei, welche Aussagen gegenüber den potentiellen Investoren gemacht worden seien und welche Erwartungen dies begründet hätte. Ferner wurde der bisherige Stand der Ermittlungen zusammengefasst und gefragt, ob auf dieser Grundlage eine Investition getätigt worden wäre. Für den Inhalt der Fragebögen wird auf das Schreiben an den Aktionär Rsvom 11.07.2007 verwiesen (Anl. A 14).
69Die Klägerin behauptet, dass im Rahmen der Fragebogenaktion bewusst Suggestivfragen verwendet worden seien, um die angeschriebenen Altaktionäre von einer weiteren Investition abzuschrecken. Die Folge sei gewesen, dass die seit der Presseberichterstattung ab 2004 tröpfelnde Einwerbung von Aktienkapital vollständig zum Erliegen gekommen sei, wobei letzteres zwischen den Parteien unstreitig ist.
70Das beklagte Land meint, die Versendung von Fragebögen an Zeugen/Geschädigte sei nach Nr. 67 RiStBV rechtlich zulässig.
7111. Anruf KHKSSbei Aktionär TT
72Die Klägerin behauptet unter Verweis auf die Telefonnotiz des Aktionärs der Zedentin Aktionär TT vom 18.02.2008, dass KHKSSin der 7. Kalenderwoche des Jahres 2008 bei dem Aktionär angerufen und diesem zahlreiche unwahre Informationen hinsichtlich der Zedentin und ihres Geschäftsbetriebes mitgeteilt habe. Die Unrichtigkeit sei KHK UU, der Polizeibehörde und der Staatsanwaltschaft Düsseldorf auch bewusst gewesen. Für den Inhalt dieser Telefonnotiz wird auf die Anl. A 15 verwiesen. Dieser Anruf sei nur ein Beispiel für eine ganze Reihe von Anrufen bei verschiedenen Aktionären.
7312. Durchsuchung bei Herr Prof. VV/ Investitionen des Herrn WW
74Ausweislich einer von der Klägerin zu den Akten gereichten Vollmacht in spanischer Sprache nebst deutscher Übersetzung stellte ein Mann mexikanischer Nationalität namens WW (im Folgenden: WW) Prof. VV am 16.04.2007 eine Sondervollmacht aus, die den Bevollmächtigten zum Abschluss zahlreicher Rechtsgeschäfte berechtigte (Anl. A 15).
75Unter dem 10.10.2007 unterzeichnete Prof. VV für WW einen Aktienbezugsantrag sowie einen Aktienkaufvertrag über 17.500.001 Aktien der Zedentin zu einem Gesamtpreis von 105 Millionen EUR. Unter demselben Tag unterzeichnete Prof. VV für WW einen Aktienbezugsantrag sowie einen Aktienkaufvertrag mit der Zedentin über den Kauf von 7.500.000 Aktien zu einem Gesamtpreis von 45 Millionen EUR. Die Kaufpreise sollten jeweils durch die Übertragung eines genau bezeichneten Depotteils geleistet werden. Das Rechtsgeschäft sollte seine Rechtsgültigkeit durch die erfolgte Übertragung des Depots an die Zedentin erYYn (vgl. Anl. A 17). Die Verträge wurden nicht vollzogen.
76Am 18.08.2008 beantragte die Staatsanwaltschaft einen Beschluss bezüglich der Durchsuchung und der Vernehmung von Prof. Dr. Berlemann. Ein entsprechender Beschluss wurde am 25.08.2008 vom Amtsgericht Düsseldorf erlassen. Die Durchsuchung fand sodann am 20.10.2008 statt.
77Die Klägerin behauptet, dass es sich bei Herrn WW um einen vermögenden Geschäftsmann handle, der einer mexikanischen Milliardärsfamilie angehöre, die in Mexiko unter anderem die alleinige Lizenz zu Abfüllen von Pepsi Cola besitze und darüber hinaus im Mineralwassergeschäft tätig sei. Die von ihm beabsichtigte Investition in Höhe von 150 Millionen EUR sei nur deshalb gescheitert, weil Herr WW von den Durchsuchungsmaßnahmen bei Prof. VV erfahren habe bzw. weil die Polizeibehörde Düsseldorf Herrn WW mit unwahren Informationen versorgt hätte. Es sei möglich, dass der Aktienkauf schon aufgrund von vor diesem Zeitpunkt an Prof. VV von der Polizei herangetragener verleumderischer Informationen gescheitert sei. Die geplante Investition eines einzelnen Investors in Höhe von 150 Millionen EUR sei darüber hinaus ein sicheres Zeichen für das Erfolgskonzept der DD. Die Klägerin meint, dass die Staatsanwaltschaft dies hätte erkennen und die Ermittlungen deswegen einstellen müssen.
78Das beklagte Land bestreitet die reale Existenz der Aktienkaufgeschäfte. Darüber hinaus seien die Kaufverträge für Herrn WW nicht verbindlich gewesen, da er jederzeit hätte zurücktreten können. Die vermeintliche Großinvestition sei nur als Lockmittel für andere Aktionäre inszeniert worden. Ferner sei die Durchsuchung bei Prof. VV im Oktober nicht ursächlich für das Scheitern des Geschäfts gewesen, da die Zedentin bereits am 22.02.2008 im Internet bekannt gegeben habe, dass sie von der Vereinbarung mit dem Großinvestor zurücktrete. Die Durchsuchung bei Prof.VV sei deswegen erfolgt, weil dieser im Besitz von Geschäftsunterlagen gewesen sei, die im Zusammenhang mit einer Straftat gestanden hätten und deren Herausgabe verweigert worden sei.
7913. Email von KHKSSan Aktionär der Zedentin / Anrufe / Vernehmungstechnik der Polizei und Staatsanwaltschaft
80Am 14.02.2008 sendete KHKSSeine Email an einen Aktionär der Zedentin, in der er mitteilte, dass sich nach derzeitigem Erkenntnisstand herauskristallisiere, dass sich die Doffensichtlich mit unvollständigen und teilweise falschen Informationen hinsichtlich einer Investition eines Großinvestors namens WW an Aktionäre wenden würde (Anl. A 19). Weiter wurde ausgeführt, dass es fraglich sei, ob eine solche Investition tatsächlich beabsichtigt gewesen oder ob dies nur zur Täuschung anderer Investoren verbreitet worden sei. KHKSSfragte nach, ob der Aktionär in den letzten drei Monaten einen Aktienkauf vorgenommen habe, der auf dem ihm mitgeteilten Geschäftsabschluss mit WW beruhte. Eine ähnliche Email des Polizeipräsidiums erreichte einen weiteren Aktionär der Zedentin, den Herrn XX, am 15.02.2008 (Anl. A 20).
81Die Klägerin behauptet, dass KHKSSim Jahre 2008 einen Wuppertaler Aktionär angerufen und diesem mitgeteilt habe, dass der mexikanische Großinvestor gar nicht existiere, ein Börsengang der Dnicht stattfinden werde und dass das Unternehmen pleite sei. Ferner behauptet die Klägerin unter Verweis auf die Anl. A 27 und A 28, dass die Vernehmungspersonen die Aussagen von Mitarbeitern sowie dem früheren Mitgeschäftsführer der NYY oder Personen aus dem Umfeld der Unternehmensgruppe wie Herrn ZZ, Aufsichtsrat der ZZ, fehlerhaft protokolliert hätten. Von den Vernehmungspersonen seien auch falsche Aussagen über Herrn Or gemacht worden, wie dass Herr Or Personen, mit denen er uneins sei, bedrohen, erpressen und verprügeln lassen würde, wofür Beweise vorlägen.
8214. Geschäft mit der National Bank of Abu Dhabi
83Die Klägerin behauptet, für Sommer 2008 sei der Börsengang der Zedentin an der Börse in Dubai und London vorgesehen gewesen. Zu diesem Zweck habe die Zedentin in geschäftlichen Kontakt mit der Investmentbank Morgan Stanley (USA) und der National Bank of Abu Dhabi gestanden. Mit Letzterer vereinbarte die Zedentin am 31.01.2008 ein Memorandum of Unterstanding, wonach sich die Bank vorbehaltlich einer Due Diligence Prüfung dazu verpflichtete, die Zedentin dabei zu unterstützen, ein Kapital von 100 Millionen $ zu erwirtschaften. Die Vereinbarung sei daran gescheitert, dass die Zedentin die laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren im Rahmen der Due Diligence Prüfung habe offen legen müssen.
8415. Informationsbeschaffung über die Ddurch Herrn A1im Auftrag von Oberstaatsanwalt V
85Die Klägerin behauptet, Oberstaatsanwalt V habe Herrn A1mit der Beschaffung von Informationen über die Unternehmensgruppe der Zedentin beauftragt.
8616. Schadensersatzklage des Aktionärs A2/ Zwangshypothek
87Mitte Juli 2008 erhob der Aktionär der Zedentin A2 Schadensersatzklage gegen die Zedentin vor dem Landgericht Düsseldorf auf Zahlung von 475.000,00 EUR. Es erging ein antragsgemäßes Versäumnisurteil, da die Zweiwochenfrist zur Verteidigungsanzeige durch die Zedentin versäumt wurde. Aufgrund des eingelegten Einspruchs und eines Antrags auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wurde Sicherheitsleistung angeordnet, die die Zedentin im November 2008 dergestalt erbrachte, dass sie eine Sicherungshypothek auf dem Grundbesitz der Hbestellte.
88Die Klägerin meint, der Rechtsstreit und die Eintragung der Sicherheitshypothek seien ausschließlich auf das Ermittlungsverfahren zurückzuführen.
8917. Weitergabe von der Anklageschrift an die Presse
90Unter Bezugnahme auf die Anl. A 33 behauptet die Klägerin, dass die Staatsanwaltschaft Düsseldorf dem Schweizer Journalisten A3die Anklageschrift vom 11.03.2009 zugeleitet habe. Ferner habe die Staatsanwaltschaft eine Frau A4vom NDR angerufen und über die Anklageerhebung informiert.
9118. Weitergabe der Anklageschrift an Rechtsanwältin A5und diesbezüglich eingehende Strafanzeigen
92Im Jahre 2008 trat die A6an eine Reihe von Aktionären der Zedentin heran, um diese zu einer Schadensersatzklage zu motivieren. Die Schadensersatzklagen, wie die in Anl. A 37 zur Akte gereichte Klageschrift des Aktionärs A7 vom 28.04.2009, wurden von Frau RAin A5eingereicht, der Ehefrau des ehemaligen Hausanwalts der A., Herrn Andreas A8. In diesem Zusammenhang stellte die Zedentin am 17.02.2008 Strafanzeige gegen Herrn A5und Herrn A9mit der Begründung, den Aktionären werde vorgespiegelt, eine Schadensersatzklage habe hohe Erfolgsaussichten (Anl. A 38). Mit Email vom Mai 2009 an KHKSSwies Herr Bernd A10, ein Aktionär der Zedentin, darauf hin, dass er am 02.04.2009 von der A6wegen einer etwaigen Schadensersatzklage kontaktiert worden sei, woraufhin auch ein Gespräch stattgefunden habe, was er als unseriös beurteile und Ermittlungen anheimstelle (Anl. A 39). Die Staatsanwaltschaft nahm keine Ermittlungen auf.
93Unter Bezugnahme auf die als Anl. A 37 zur Akte gereichte Klageschrift des Aktionärs A7 behauptet die Klägerin, die Staatsanwaltschaft Düsseldorf habe die Anklageschrift an die A6weitergeleitet, um dieser die Erhebung von Schadensersatzklagen zu ermöglichen. Dies folgert sie auch daraus, dass der Wortlaut der Klageschrift mit dem in der Anklageschrift teilweise wörtlich übereinstimme und dies zudem gegenüber Aktionären auch offen kommuniziert worden sei.
9419. Antrag auf Erlass des Haftbefehls / Zulassung der Anklage
95Der Verteidiger von Herrn Or, dem Herrn Or keine Ladungsvollmacht gemäß § 145 a StPO erteilt hatte, hatte am 14.09.2009 das Mandat niedergelegt. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 16.09.2009 den Erlass eines Haftbefehls gegen Herrn Or wegen Fluchtgefahr. Zuvor hatte Herr Or seine Wohnung in Düsseldorf in der Jägerhofstraße geräumt, ohne den Behörden eine neue Adresse mitzuteilen. Der Haftbefehl wurde vom Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 17.09.2009 taggleich mit der Eröffnung des Hauptverfahrens erlassen.
96Die Klägerin behauptet, dass ein Polizeibeamter Herrn Or ohne dessen Wissen beim Einwohnermeldeamt Düsseldorf abgemeldet habe. Nachdem er gesehen habe, wie in der Wohnung des Herrn Or Kisten gepackt werden, habe KHKSSdie Namensschilder an der Haustür abmontiert. Herr Or habe ab dem 01.10.2009 eine neue Wohnung in A11 angemietet und beziehen wollen. Weil Herr Or in Haft gekommen sei, habe er den vertraglich vereinbarten Verkauf der Zuchtanlage und des Grundeigentums in Demmin nicht realisieren können.
97Das beklagte Land behauptet, dass Herrn Or der vom Landgericht Düsseldorf eine Frist bis zum 11.09.2009 gesetzten Frist zur Benennung einer zustellungsfähigen, inländischen Anschrift nicht nachgekommen sei.
98Die Klägerin beantragt,
99das beklagte Land zu verurteilen, an sie 6.100.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Klagezustellung zu zahlen.
100Das beklagte Land beantragt,
101anzuordnen, dass die Klägerin wegen der Prozesskosten Sicherheit zu leisten hat und eine Frist zu bestimmen, binnen derer die Klägerin die Sicherheit zu leisten hat;
102die Klage abzuweisen.
103Das beklagte Land hat mit Schriftsatz vom 11.11.2014 Antrag auf Anordnung von Prozesskostensicherheit gemäß § 110 Abs. 1 ZPO gestellt und erhebt ausdrücklich die Einrede der Verjährung.
104Das beklagte Land meint, die Klage sei als Teilklage unzulässig, da sich die Klageforderung angesichts eines behaupteten Investitionsschadens in Höhe von 50.000.000,00 EUR aus vielen Einzelpositionen zusammensetze, die von der Klägerin nicht bezeichnet würden. Es sei genau anzugeben, aus welchen von der Zedentin eingenommenen Aktionärsgeldern sich die geltend gemachte Summe im Einzelnen ergäbe und wofür die Zedentin das Kapital eingesetzt habe.
105Das beklagte Land bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Es bestreitet mit Nichtwissen, dass eine Abtretung tatsächlich erfolgt ist und hält deren Wirksamkeit mangels Feststellbarkeit des zugrundeliegenden Rechts für nicht prüfbar. Ferner sei die erfolgte Abtretung unwirksam, da die Verfügungsbefugnis der Zedentin über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus „dem Verlust des gesamten Aktienkapitals“ in Anbetracht der Firmenstruktur nicht dargelegt sei.
106Das beklagte Land behauptet weiter: Die A12sei zu dem Zeitpunkt, als die zur Anklage führenden Ermittlungen Ende 2005/Anfang 2006 aufgenommen worden seien, aus dem operativen Geschäft nicht überlebensfähig gewesen. Die Aktionäre seien über die Realisierbarkeit des Geschäftsmodells getäuscht worden.
107Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
108II. Entscheidungsgründe
109I.
110Die Klage ist zulässig.
111Die Klägerin ist parteifähig im Sinne des § 50 Abs. 1 BGB, da sie rechtsfähig ist. Zwar ist eine unselbstständige Zweigniederlassung einer juristischen Person aus dem (nicht EU-) Ausland mangels Rechtsfähigkeit nicht parteifähig, vgl. Pentz, in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Auflage 2014, § 13d Rn. 22. Vorliegend ist nicht die unselbstständige Zweigniederlassung selbst Partei. Vielmehr ist die frühere Parteibezeichnung der Klägerin gemäß §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass die Klägerin - zulässigerweise - als juristische Person nach dem Recht des Bundesstaates Nevada unter der Adresse ihrer nicht eingetragenen, unselbstständigen Zweigniederlassung geklagt hat. Bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Parteibezeichnungen ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung getroffen werden soll, vgl. BGH NJW-RR 2013, 458 m.w.N.. Bei der Auslegung ist der gesamte Inhalt der Klageschrift nebst Anlagen zu berücksichtigen, vgl. BGH NJW 2008, 582. Danach klagt hier die amerikanische BBmit Sitz in Nevada, eingetragen im Secretary of State Nevada unter der Nr. C 28797-2004. Das ergibt sich neben dem Rubrumsberichtigungsantrag der Klägerin bereits aus der Formulierung am Anfang der Klageschrift: "Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin, die in Köln eine unselbstständige Niederlassung betreibt, das beklagte Land...".
112Die Klage genügt auch den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Danach muss die Klage einen bestimmten Antrag sowie eine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Grundsätzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch beziffert oder gegenständlich konkret bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis erkennbar abgrenzt und den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt, vgl. Greger, in Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 253 Rn. 13.
113Ein Zahlungsantrag muss grundsätzlich die geforderte Summe angeben. Vorliegend macht die Klägerin einen Investitionsschaden dahingehend geltend, dass die Zedentin durch das Ermittlungsverfahren ihr gesamtes durch den Verkauf von Vorzugsaktien erlangtes Kapital verloren habe, dass sie mit insgesamt 50 Millionen EUR beziffert. Sie trägt dazu vor, das gesamte Kapital investiert zu haben, wobei sich die Investitionen mangels Fortführung der Dals nutzlos erwiesen hätten. Die Klägerin führt einzelne staatsanwaltschaftliche und/oder polizeiliche Handlungen vorwiegend zur Veranschaulichung der aus ihrer Sicht gegebenen Absicht der Staatsanwaltschaft Düsseldorf auf, die Klägerin wirtschaftlich zu vernichten. Der hier geltend gemachte Teilbetrag ist auch in Bezug auf den Gesamtinvestitionsschaden von 50 Millionen EUR ausreichend bestimmt, da der Betrag konkret beziffert worden ist. Dadurch hat die Klägerin den Klagegegenstand in Form eines Investitionsschadens ausreichend umgrenzt und festgelegt. Insbesondere hat sie auch klar gestellt, dass mit der Klage kein entgangener Gewinn geltend gemacht wird, so dass sich der Prüfungsumfang zulässigerweise ausschließlich auf einen Teilverlust des bisher vorhandenen Vermögens beschränkt.
114Der Antrag des beklagten Landes mit Schriftsatz vom 11.11.2014 auf Anordnung einer Prozesskostensicherheit gemäß § 110 Abs. 1 ZPO war zurückzuweisen. Der Antrag ist verspätet, da er zeitgleich mit der Klageerwiderung hätte gestellt werden müssen. Gemäß § 110 Abs. 1 ZPO leisten Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, auf VerYYn des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit, sofern nicht ein Fall des Absatz 2 vorliegt. Vorliegend kann dahinstehen, ob ein Fall des § 110 Abs. 2 Nr. 1, 3 ZPO vorliegt, da der Antrag des beklagten Landes verspätet ist. Die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung ist vom Beklagten geltend zu machen. Sie stellt eine Prozesshandlung dar, die nach § 282 Abs. 3 Satz 1 ZPO grundsätzlich vor der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache erster Instanz vorgenommen werden muss. Wird dem Beklagten zur Klageerwiderung eine Frist gesetzt, ist die Einrede innerhalb dieser Frist zu erheben, §§ 282 Abs. 3 Satz 2, 275 Abs. 1 Satz 1, 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Nach dem in § 282 Abs. 3 ZPO genannten Zeitpunkt ist die Einrede nur noch zuzulassen, wenn ihre Voraussetzungen erst nachträglich entstanden sind oder wenn der Beklagte die verspätete Geltendmachung genügend entschuldigt.
115Vorliegend kommt nur letzteres in Betracht. Eine ausreichende Entschuldigung kann beispielsweise zu bejahen sein, wenn der Beklagte glaubhaft macht, dass er vom fehlenden gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers im Gebiet der EU oder des EWR unverschuldet keine Kenntnis hatte. Dem beklagten Land wurde mit Verfügung vom 18.09.2013 aufgegeben, binnen zwei Wochen die Verteidigung gegen die Klage anzuzeigen und binnen weiterer vier Wochen auf die Klage zu erwidern. Ein Antrag auf Anordnung einer Prozesssicherheit ist innerhalb der gesetzten Frist nicht gestellt worden. Das beklagte Land hätte den Antrag im Rahmen der Klageerwiderung stellen müssen, denn die Klägerin hat in der Klagebegründung – wie erörtert - hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass nicht eine unselbstständige Zweigniederlassung im eigenen Namen klagt, sondern dass die Klägerin, die sich nur der Adresse ihrer unselbstständigen Zweigniederlassung in Köln bedienen wollte. Das beklagte Land hätte jedenfalls aus den Schriftsätzen vom 09.12.2013 und vom 03.02.2014 erkennen müssen, dass es sich bei der Klägerin um ein amerikanisches Unternehmen ohne Sitz innerhalb eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum handelt. Insoweit bedurfte es nicht des unbedingten Rubrumsberichtigungsantrags aus dem Schriftsatz vom 30.10.2014.
116II.
117Die Klage ist unbegründet.
118Der Klägerin steht gegen das beklagte Land kein Anspruch auf Zahlung von 6.100.000,00 EUR gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu.
119Soweit die Klägerin den Schadensersatzanspruch auf Handlungen bis zum 31.12.2008 (Ziff. 1. bis 16.) stützt, kann dahinstehen, ob das beklagte Land eine Amtspflichtverletzung begangen hat, da ein etwaiger daraus resultierender Schadensersatzanspruch gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt ist.
120Das beklagte Land hat die Einrede der Verjährung ausdrücklich erhoben.
121Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erYYn müsste. Die Schadensentstehung bestimmt sich im Rahmen des Verjährungsrechts bei mehreren Schadensfolgen nach dem Grundsatz der Schadenseinheit. Danach gilt der gesamte absehbare Schaden, der auf einem bestimmten einheitlichen Verhalten beruht, bereits mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist es ausreichend, wenn eine Schadensposition bereits entstanden ist und die weiteren Schäden absehbar sind, vgl. Papier, in MüKo, BGB, 6. Auflage 2013, § 839 Rn. 357. Der Zeitpunkt der einzelnen Schadensfolgen spielt soYY keine Rolle, als dass diese eine bloße Weiterentwicklung darstellen und mit ihnen bereits beim Auftreten des ersten Schadens gerechnet werden konnte, vgl. Grothe,in MüKo, BGB, 6. Auflage 2012, § 199 Rn. 9.
122Vorliegend ist die Verjährung einzeln für jede Handlung festzustellen, da die durch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf geleiteten Ermittlungen kein Dauerverhalten in Form eines gleichartigen Tuns darstellen. Vielmehr beruft sich die Klägerin auf zahlreiche unterschiedliche Handlungen, die von unterschiedlichen Behörden/Personen ausgeübt worden sind oder sein sollen, die sich an unterschiedliche Personen und Personenkreise gerichtet haben. Danach sind alle Ansprüche verjährt, die aus dem Zeitraum bis 31.12.2008 stammen. Denn der Zedentin bzw. der Klägerin war nach ihrem eigenen Vortrag bereits im Jahr 2008 bekannt, dass das Verhalten der Staatsanwaltschaft einen Investitionsschaden verursacht hatte. Die Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB begann daher am 01.01.2009 zu laufen und endete am 31.12.2011 – mithin vor dem Güteverfahren und der Klageerhebung.
123Für die Kenntnis einer Schadensverursachung durch Amtshandlungen der Staatsanwaltschaft bereits im Jahre 2007 spricht, dass die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit selbst vorgetragen hat, dass die Anwerbung neuer Aktionäre und neuen Kapitals bei Altaktionären ab 2005 als Folge der Ermittlungsmaßnahmen tröpfelte und 2007 infolge der Fragebogenversendung durch das Polizeipräsidium Düsseldorf ganz zum Erliegen kam. Zudem hat die Zedentin die Eingabe an den Petitionsausschuss vom 26.09.2007 damit begründet, dass durch das jahreYY Ermittlungsverfahren neben einem Rufschaden auch ein finanzieller Schaden entstanden sei, der bereits in die Millionen ginge (Anl. A 24). Eine entsprechende Kenntnis der Zedentin bestand spätestens im Jahr 2008, als – so der Vortrag der Klägerin – der einzige in Betracht kommende Großaktionär WW wegen der staatsanwaltlichen Ermittlungen von einer Investition in Höhe von 150 Millionen EUR Abstand nahm, so dass der KKGruppe endgültig die finanziellen Mittel für das operative Geschäft fehlten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war der Zedentin bzw. der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag klar, dass kein – nennenswertes – neues Kapital mehr in die Unternehmensgruppe fließen würde mit der Folge, dass sich die bisherigen Investitionen als nutzlos erwiesen. Das gleiche gilt für die gescheiterte Zusammenarbeit mit der National Bank of Abu Dhabi aufgrund der vorgenommenen Due-Diligence Prüfung. Letztlich folgt die nachweisliche Kenntnis aus der von der Klägerin behaupteten Abtretung der Schadensersatzansprüche vom 21.11.2008. Aus dem Wortlaut der Vereinbarung über eine Abtretung von Schadensersatzansprüchen ergibt sich nämlich, dass die Beteiligten das Bestehen eines Haftungsgrundes und eines Schadens für möglich gehalten haben.
124Soweit sich die Klägerin darauf beruft, Herr Or habe wegen der Drucksituation im Ermittlungsverfahren von einer Klageerhebung abgesehen, führt dies nicht dazu, dass die Berufung auf die Verjährungseinrede als unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB ausgeschlossen ist. Die Frage, ob eine Ausübung eines Rechts oder die Ausnutzung einer Rechtslage unzulässig ist, richtet sich stets nach dem Einzelfall, vgl. Grüneberg, in Palandt, 73. Auflage 2014, § 242 Rn. 38. Nicht ausreichend für einen Einwand aus Treu und Glauben ist es, dass derjenige, der sich auf die Verjährung eines Anspruchs beruft, den vermeintlichen Schaden durch ein Verhalten selbst herbeigeführt hat, denn im Falle dieser Annahme wäre ein Berufen auf eine Verjährung im Falle eines Schadensersatzanspruches per se immer ausgeschlossen. Es müssen vielmehr besondere Umstände vorliegen, die die Verjährungseinrede als unzulässig erscheinen lassen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Sofern sich die Klägerin darauf beruft, das beklagte Land habe im Rahmen der Verständigung über eine Verfahrensbeendigung versucht, Herrn Or zu einem Verzicht auf die Geltendmachung von Schadensersatz zu veranlassen, behauptet auch die Klägerin nicht, dass das beklagte Land in irgendeiner Form konkret versucht hätte, Herrn Or als CEO der Zedentin von einer Klageerhebung abzuhalten. Herr Or hätte jederzeit klageweise deren seiner Meinung nach bestehenden Schadensersatzanspruch klageweise geltend machen können. Darauf, ob und wann sich die Klägerin – wie sie behauptet durch Altaktionäre - ausreichende Geldmittel zur Erhebung der vorliegenden Klage verschafft hat, hat die Staatsanwaltschaft keinen Einfluss genommen.
125Der Klägerin steht aber auch kein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art 34 GG aufgrund einer dem beklagten Landes zuzurechnenden Amtshandlung der Staatsanwaltschaft bzw. Polizei aus dem Jahre 2009 zu.
126Schadensersatzansprüche, die aus einer Handlung aus dem Jahre 2009 basieren, sind nicht verjährt. Als relevante Schädigung beruft sich die Klägerin selbst auf die nach ihrer Behauptung wegen der Verhaftung von Herrn Or gescheiterte Veräußerung des Grundbesitzes und der Aktiva in Demmin. Anderes relevantes Vermögen war nach dem Vortrag der Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr vorhanden. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Greifswald, dessen Sachverhalt sich die Klägerin ausweislich Bl. 7 der Klageschrift zu eigen gemacht hat, stand bereits im November 2005 fest, dass die Anlage in Demmin trotz Investitionen in Höhe von 10 Millionen EUR nicht kostendeckend arbeitete, die selbst gesteckten Produktionsziele nicht erreichte und Bankdarlehen nicht zu erYYn waren. Nach dem Vortrag der Klägerin geriet die Akquise neuen Kapitals 2004 ins Stocken und versiegte 2007 ganz. Im Jahr 2008 scheiterten mit WW und der National Bank of Abu Dhabi angebahnte Verträge.
127Dieser in Bezug auf die gescheiterte Veräußerung der Aktiva in Demmin behauptete Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt, da der Eintritt der Verjährung am 31.12.2012 durch Einleitung des Güteverfahrens bei der A13 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt wurde. Die erneute Frist begann gemäß § 204 Abs. 2 BGB erst mit Ablauf von 6 Monaten nach der Erfolglosigkeitsbescheinigung vom 19.02.2013, also am 19.08.2013, zu laufen, so dass die Einreichung der Klage am 14.08.2013 rechtzeitig war.
128Der Anspruch scheitert aber daran, dass die Klägerin ihre Aktivlegitimation nicht schlüssig dargelegt hat. Voraussetzung für die Geltendmachung eines (Schadensersatz-) Anspruches ist es, dass die Klägerin eine Verfügungsbefugnis über den Anspruch hat. Dies setzt im Falle einer Abtretung gemäß § 398 BGB voraus, dass der Anspruch wirksam von der Zedentin abgetreten worden ist, wobei diese zum Zeitpunkt der Abtretung ebenfalls verfügungsbefugt, dass heißt Inhaberin des Anspruchs gewesen sein muss, vgl. Roth, in MüKo, BGB, 6. Auflage 2012, § 398 Rn. 26.
129Verfügungsbefugter Gläubiger eines Schadensersatzanspruches ist grundsätzlich der Geschädigte. Vorliegend fehlt es trotz Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2014 an einem schlüssigen Vortrag dazu, inwiefern die Zedentin als Muttergesellschaft Geschädigte sein soll. Ausweislich der notariellen Kaufverträge vom 05.11.2009 war dieA14Verkäuferin des Zuchtbetriebs und des zu diesem Zeitpunkt ausweislich des Kaufvertrags im Eigentum der Hstehenden Grundbesitzes im Demmin. Die Zedentin als juristische Person hatte auch in ihrer Eigenschaft als Alleingesellschafterin der Tkeine Verfügungsbefugnis über deren Schadensersatzansprüche. Im Übrigen hat die Klägerin nicht nachvollziehbar vorgetragen, wie die Verhaftung von Herrn Or angesichts der bereits geschlossenen Kaufverträge ursächlich für deren Nichterfüllung gewesen sein soll bzw. inwiefern dadurch ein Schaden entstanden sein soll, da die – nach dem Klägervortrag später durch Insolvenzverwalter verkauften – Aktiva unstreitig im Vermögen der Toder eines anderen Unternehmen der KKGruppe verblieben.
130Mangels Hauptanspruch steht der Klägerin auch kein Zinsanspruch gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu.
131Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2 ZPO.
132Der Streitwert wird auf 6.100.000,00 EUR festgesetzt.
133Rechtsbehelfsbelehrung:
134Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
135a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
136b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
137Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
138Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
139Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
140Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit.
(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:
- 1.
wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann; - 2.
wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde; - 3.
wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt; - 4.
bei Widerklagen; - 5.
bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. In den in § 395 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.
(2) Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint. Sie kann auch versagt werden, wenn durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft in den in § 395 genannten Fällen den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat.
(3) Der Verletzte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. § 480 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die in § 403 Satz 2 Genannten.
(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.
(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit.
(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:
- 1.
wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann; - 2.
wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde; - 3.
wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt; - 4.
bei Widerklagen; - 5.
bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.
(1) Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt. Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt.
(2) Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit.
(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:
- 1.
wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann; - 2.
wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde; - 3.
wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt; - 4.
bei Widerklagen; - 5.
bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.
(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.
(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.
(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.