Landgericht Düsseldorf Beschluss, 21. Sept. 2015 - 25 T 404/15
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11.05.2015 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Zulassung des Insolvenzplans an das Amtsgericht – Rechtspfleger – Düsseldorf zurückverwiesen.
1
Gründe:
3I.
4Unter dem 08.12.2009 beantragte die B. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin.
5Mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 19.02.2010 wurde der Insolvenzverwalter zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet.
6Unter dem 26.03.2010 stellte die Schuldnerin einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Az. 500 IN 84/10) und beantragte die Erteilung der Restschuldbefreiung.
7Mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 06.04.2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Gleichzeitig wurde der Insolvenzverwalter ernannt und die Verfahren 500 IN 324/09 und 500 IN 84/10 unter Führung des Verfahrens 500 IN 324/09 verbunden.
8Unter dem 15.01.2015 legte der Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan vor (Bl. 268 ff. d. A.).
9Mit Schreiben vom 05.03.2015 teilte das Amtsgericht Düsseldorf dem Insolvenzverwalter seine Beanstandungen bezüglich des Insolvenzplans mit. Diese erhielt es bezüglich der Regelung des Insolvenzplans zum Sanierungsgewinn mit Schreiben vom 21.04.2015 aufrecht und setzte eine Frist zur Behebung von zwei Wochen.
10Mit Beschluss vom 11.05.2015 wies das Amtsgericht Düsseldorf den Insolvenzplan zurück.
11Hiergegen legte der Insolvenzverwalter sofortige Beschwerde ein.
12Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
13II.
14Die sofortige Beschwerde ist zulässig (vgl. §§ 4, 231 Abs. 3 InsO i. V. m. § 567 Abs. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG) und führt in der Sache zur Aufhebung des Beschlusses vom 11.05.2015.
15Der vorgelegte Insolvenzplan verstößt nicht wegen der Aufnahme des Verzichts der Finanzverwaltung auf die Besteuerung eines etwaigen Sanierungsgewinns gegen § 231 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
16Das Insolvenzgericht weist den Insolvenzplan nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 InsO von Amts wegen zurück, wenn die Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Plans, insbesondere zur Bildung von Gruppen, nicht beachtet sind und der Vorlegende den Mangel nicht beheben kann oder innerhalb einer angemessenen, vom Gericht gesetzten Frist nicht behebt.
17Das Amtsgericht hat dabei den Planinhalt auf Vollständigkeit und inhaltliche Bestimmtheit zu überprüfen, sowie die Gliederung des darstellenden und des gestaltenden Teils zu prüfen, insbesondere daraufhin, ob die Voraussetzungen für die nach § 222 Abs. 1 S. 2 InsO erforderliche Hauptgruppenbildung und deren sachgerechte Abgrenzung (§ 222 Abs. 2 S. 2 InsO) beachtet wurden.
18Der Insolvenzverwalter ist vorlageberechtigt, vgl. § 218 Abs. 1 InsO.
19Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die Aufnahme eines Verzichts der Finanzverwaltung bezüglich der Besteuerung eines etwaigen Sanierungsgewinns in den Insolvenzplan zulässig.
20Bei dem Anspruch des Finanzamts auf Besteuerung des Sanierungsgewinns aus dem Insolvenzplan handelt es sich zwar um eine Neuverbindlichkeit und nicht um Insolvenzforderungen, die zur Insolvenztabelle anzumelden sind. Das Finanzamt ist deshalb diesbezüglich als Neugläubiger einzustufen.
21Nach § 221 InsO kann durch einen Insolvenzplan nur die Rechtsstellung der am Insolvenzplan Beteiligten geändert werden. Wer am Planverfahren beteiligt ist, normiert das Gesetz nicht ausdrücklich, doch lässt es sich aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Normen hinreichend deutlich entnehmen. Unzweifelhaft gehören zu den beteiligten Personen die Insolvenzgläubiger (§§ 217, 221 InsO). Weiter gehören zu den sogenannten zwangsweise Planunterworfenen auch die nachrangigen Insolvenzgläubiger. Das folgt aus §§ 222, 225 InsO. Ferner sind die Absonderungsgläubiger am Insolvenzverfahren beteiligt. Nicht dazu gehören die Massegläubiger und die Aussonderungsberechtigten. Gleichfalls nicht beteiligt sind kraft Gesetzes die Neugläubiger. Wenn diese schon ihre Rechte nicht im Insolvenzverfahren geltend machen können, gilt dies erst Recht für das Planverfahren (Paul, DZWIZ 2009, 186).
22Dennoch kann ein Neugläubiger ausnahmsweise beteiligt werden, wenn er den Regelungen im Insolvenzplan ausdrücklich zustimmt, § 230 Abs. 2 InsO analog (vgl. BGH, NZI 2008, 110). Dann kann im gestaltenden Teil des Plans auch seine Rechtsstellung modifiziert werden.
23Da die Zustimmung erst nach Vorlage des Plans zu erfolgen hat, spricht im derzeitigen Prüfungsstadium nach Ansicht der Kammer nichts dagegen die Finanzverwaltung hinsichtlich der Steuerforderung aus einem etwaigen Sanierungsgewinn mit in den Plan aufzunehmen.
24Allerdings steht damit keineswegs fest, dass der Plan im späteren Verfahren der Abstimmung tatsächlich zustande kommt.
25Sollte die Finanzverwaltung nicht zustimmen und wird sie dennoch gegen ihren Willen in die Regelungen des Insolvenzplans einbezogen, so kann sie sich dagegen mit der sofortigen Beschwerde wenden (Paul, DWIZ 2009, 186). Eine Ersetzung der Zustimmung kommt nicht in Betracht (Knof, in: Uhlenbruck, InsO, 14. Auflage 2015, § 40 Rn. 13; a.A. OLG Düsseldorf, NZI 2008, 689). Nach § 254 Abs. 1 S. 1 InsO treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten mit Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans ein. Das gilt unabhängig davon, ob alle Insolvenzgläubiger ihre Forderungen angemeldet oder ob einzelne Beteiligte dem Plan widersprochen haben (§ 254 Abs. 1 S. 3 InsO). Entscheidend für die Erstreckung der Rechtskraft des Plans ist aber immer, dass sie sich nur auf am Planverfahren Beteiligte beziehen kann. Genauso wenig wie deshalb Massegläubiger von den Planregelungen gegen ihre Willen betroffen sein können (vgl. auch § 258 Abs. 2 InsO), gilt dies für Neugläubiger (Schumann, in: Münchner Kommentar zur InsO, § 254 Rn. 15), wenn sie dem Insolvenzplan nicht ausdrücklich zustimmen.
26Im derzeitigen Verfahrensstand kommt es daher noch nicht darauf an, ob die Finanzverwaltung einem Erlass eines etwaigen Sanierungsgewinns überhaupt zustimmt. Hieran könnten Zweifel bestehen, da nicht dargelegt ist, ob die Voraussetzungen des sog. Sanierungserlasses greifen oder der Schuldnerin aus persönlichen Gründen die Steuerschuld gestundet oder erlassen werden kann.
27Da aber nach Ansicht der Kammer grundsätzlich keine Bedenken gegen die Aufnahme der künftigen Steuerforderung in den Insolvenzplan bestehen, besteht ein sachliches Kriterium für die Abgrenzung der Plangruppen. Ein Verstoß gegen den Inhalt des Plans liegt damit nicht vor.
28Da der streitgegenständliche Insolvenzplan nicht vom Schuldner eingereicht wurde, hat das Amtsgericht zu Recht nicht geprüft, ob die Erfüllbarkeit der Steuer auf den Sanierungsgewinn als Masseverbindlichkeit i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. InsO gesichert ist, vgl. § 258 Abs. 2 InsO.
29Das Amtsgericht hat nunmehr erneut über die Zulässigkeit des vorgelegten Insolvenzplans unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer hinsichtlich der Aufnahme des Verzichts der Finanzverwaltung auf eine künftige Steuerforderung aus einem etwaigen Sanierungsgewinn zu befinden.
30Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).
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Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
(1) Das Insolvenzgericht weist den Insolvenzplan von Amts wegen zurück,
- 1.
wenn die Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Plans, insbesondere zur Bildung von Gruppen, nicht beachtet sind und der Vorlegende den Mangel nicht beheben kann oder innerhalb einer angemessenen, vom Gericht gesetzten Frist nicht behebt, - 2.
wenn ein vom Schuldner vorgelegter Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Beteiligten oder auf Bestätigung durch das Gericht hat oder - 3.
wenn die Ansprüche, die den Beteiligten nach dem gestaltenden Teil eines vom Schuldner vorgelegten Plans zustehen, offensichtlich nicht erfüllt werden können.
(2) Hatte der Schuldner in dem Insolvenzverfahren bereits einen Plan vorgelegt, der von den Beteiligten abgelehnt, vom Gericht nicht bestätigt oder vom Schuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung des Erörterungstermins zurückgezogen worden ist, so hat das Gericht einen neuen Plan des Schuldners zurückzuweisen, wenn der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, die Zurückweisung beantragt.
(3) Gegen den Beschluß, durch den der Plan zurückgewiesen wird, steht dem Vorlegenden die sofortige Beschwerde zu.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
(1) Das Insolvenzgericht weist den Insolvenzplan von Amts wegen zurück,
- 1.
wenn die Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Plans, insbesondere zur Bildung von Gruppen, nicht beachtet sind und der Vorlegende den Mangel nicht beheben kann oder innerhalb einer angemessenen, vom Gericht gesetzten Frist nicht behebt, - 2.
wenn ein vom Schuldner vorgelegter Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Beteiligten oder auf Bestätigung durch das Gericht hat oder - 3.
wenn die Ansprüche, die den Beteiligten nach dem gestaltenden Teil eines vom Schuldner vorgelegten Plans zustehen, offensichtlich nicht erfüllt werden können.
(2) Hatte der Schuldner in dem Insolvenzverfahren bereits einen Plan vorgelegt, der von den Beteiligten abgelehnt, vom Gericht nicht bestätigt oder vom Schuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung des Erörterungstermins zurückgezogen worden ist, so hat das Gericht einen neuen Plan des Schuldners zurückzuweisen, wenn der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, die Zurückweisung beantragt.
(3) Gegen den Beschluß, durch den der Plan zurückgewiesen wird, steht dem Vorlegenden die sofortige Beschwerde zu.
(1) Bei der Festlegung der Rechte der Beteiligten im Insolvenzplan sind Gruppen zu bilden, soweit Beteiligte mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind. Es ist zu unterscheiden zwischen
- 1.
den absonderungsberechtigten Gläubigern, wenn durch den Plan in deren Rechte eingegriffen wird; - 2.
den nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern; - 3.
den einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger, soweit deren Forderungen nicht nach § 225 als erlassen gelten sollen; - 4.
den am Schuldner beteiligten Personen, wenn deren Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte in den Plan einbezogen werden; - 5.
den Inhabern von Rechten aus gruppeninternen Drittsicherheiten.
(2) Aus den Beteiligten mit gleicher Rechtsstellung können Gruppen gebildet werden, in denen Beteiligte mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefaßt werden. Die Gruppen müssen sachgerecht voneinander abgegrenzt werden. Die Kriterien für die Abgrenzung sind im Plan anzugeben.
(3) Die Arbeitnehmer sollen eine besondere Gruppe bilden, wenn sie als Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind. Für Kleingläubiger und geringfügig beteiligte Anteilsinhaber mit einer Beteiligung am Haftkapital von weniger als 1 Prozent oder weniger als 1 000 Euro können besondere Gruppen gebildet werden.
(1) Zur Vorlage eines Insolvenzplans an das Insolvenzgericht sind der Insolvenzverwalter und der Schuldner berechtigt. Die Vorlage durch den Schuldner kann mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden. Ein Plan, der erst nach dem Schlußtermin beim Gericht eingeht, wird nicht berücksichtigt.
(2) Hat die Gläubigerversammlung den Verwalter beauftragt, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, so hat der Verwalter den Plan binnen angemessener Frist dem Gericht vorzulegen.
(3) Bei der Aufstellung des Plans durch den Verwalter wirken der Gläubigerausschuß, wenn ein solcher bestellt ist, der Betriebsrat, der Sprecherausschuß der leitenden Angestellten und der Schuldner beratend mit.
Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans wird festgelegt, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll. Der Insolvenzverwalter kann durch den Plan bevollmächtigt werden, die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und offensichtliche Fehler des Plans zu berichtigen.
(1) Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so können auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen werden.
(2) Der Insolvenzplan kann ferner die Rechte der Inhaber von Insolvenzforderungen gestalten, die diesen aus einer von einem verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes als Bürge, Mitschuldner oder aufgrund einer anderweitig übernommenen Haftung oder an Gegenständen des Vermögens dieses Unternehmens (gruppeninterne Drittsicherheit) zustehen.
Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans wird festgelegt, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll. Der Insolvenzverwalter kann durch den Plan bevollmächtigt werden, die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und offensichtliche Fehler des Plans zu berichtigen.
(1) Bei der Festlegung der Rechte der Beteiligten im Insolvenzplan sind Gruppen zu bilden, soweit Beteiligte mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind. Es ist zu unterscheiden zwischen
- 1.
den absonderungsberechtigten Gläubigern, wenn durch den Plan in deren Rechte eingegriffen wird; - 2.
den nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern; - 3.
den einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger, soweit deren Forderungen nicht nach § 225 als erlassen gelten sollen; - 4.
den am Schuldner beteiligten Personen, wenn deren Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte in den Plan einbezogen werden; - 5.
den Inhabern von Rechten aus gruppeninternen Drittsicherheiten.
(2) Aus den Beteiligten mit gleicher Rechtsstellung können Gruppen gebildet werden, in denen Beteiligte mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefaßt werden. Die Gruppen müssen sachgerecht voneinander abgegrenzt werden. Die Kriterien für die Abgrenzung sind im Plan anzugeben.
(3) Die Arbeitnehmer sollen eine besondere Gruppe bilden, wenn sie als Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind. Für Kleingläubiger und geringfügig beteiligte Anteilsinhaber mit einer Beteiligung am Haftkapital von weniger als 1 Prozent oder weniger als 1 000 Euro können besondere Gruppen gebildet werden.
(1) Die Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger gelten, wenn im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt ist, als erlassen.
(2) Soweit im Plan eine abweichende Regelung getroffen wird, sind im gestaltenden Teil für jede Gruppe der nachrangigen Gläubiger die in § 224 vorgeschriebenen Angaben zu machen.
(3) Die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens für Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten kann durch einen Plan weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden.
(1) Ist im Insolvenzplan vorgesehen, daß der Schuldner sein Unternehmen fortführt, und ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist dem Plan die Erklärung des Schuldners beizufügen, daß er zur Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage des Plans bereit ist. Ist der Schuldner eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so ist dem Plan eine entsprechende Erklärung der Personen beizufügen, die nach dem Plan persönlich haftende Gesellschafter des Unternehmens sein sollen. Die Erklärung des Schuldners nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn dieser selbst den Plan vorlegt.
(2) Sollen Gläubiger Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte oder Beteiligungen an einer juristischen Person, einem nicht rechtsfähigen Verein oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit übernehmen, so ist dem Plan die zustimmende Erklärung eines jeden dieser Gläubiger beizufügen.
(3) Hat ein Dritter für den Fall der Bestätigung des Plans Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern übernommen, so ist dem Plan die Erklärung des Dritten beizufügen.
(4) Sieht der Insolvenzplan Eingriffe in die Rechte von Gläubigern aus gruppeninternen Drittsicherheiten vor, so ist dem Plan die Zustimmung des verbundenen Unternehmens beizufügen, das die Sicherheit gestellt hat.
(1) Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein.
(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger an Gegenständen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, oder aus einer Vormerkung, die sich auf solche Gegenstände bezieht, werden mit Ausnahme der nach § 223a gestalteten Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten (§ 217 Absatz 2) durch den Plan nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch durch den Plan gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber dem Gläubiger.
(3) Ist ein Gläubiger weitergehend befriedigt worden, als er nach dem Plan zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
(4) Werden Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt, kann der Schuldner nach der gerichtlichen Bestätigung keine Ansprüche wegen einer Überbewertung der Forderungen im Plan gegen die bisherigen Gläubiger geltend machen.
(1) Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
(2) Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen fälligen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit zu leisten. Für die nicht fälligen Masseansprüche kann auch ein Finanzplan vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung gewährleistet ist.
(3) Der Beschluss enthält den Zeitpunkt der Aufhebung, der frühestens zwei Tage nach der Beschlussfassung liegen soll. Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt der Aufhebung zu unterrichten. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend. Ist der Zeitpunkt der Aufhebung nicht angegeben, wird die Aufhebung wirksam, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.