Landgericht Düsseldorf Urteil, 11. Juni 2014 - 23 S 343/13


Gericht
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten wird das am 02.10.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Langenfeld – 34 C 154/13 – auf die Anschlussberufung des Klägers wie folgt aufrechterhalten:
Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung im Erdgeschoss des Hauses xxx 45, 40723 xxx nebst Schwimmbad und Sauna im Untergeschoss einschließlich der Garage zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e:
2A.
3Der Beklagte mietete seit dem 01.12.2010 eine 140 m² große Wohnung des Klägers mit Sauna und Schwimmbad zu einem monatlichen Mietzins von 1.100 €, zuzüglich der Miete für die dazugehörige Garage in Höhe von 50 € sowie einer Betriebskostenpauschale in Höhe von 180 €.
4Ab Oktober 2011 bezog der Beklagte zunächst Leistungen vom Jobcenter xxx. Seit Januar 2013 leitete er für seine Unterkunft erhaltene Zahlungen nicht an den Kläger weiter, der daraufhin mit Schreiben vom 17.04.2013 die fristlose Kündigung aufgrund der bis dahin aufgelaufenen Mietrückstände erklärte.
5Der Kläger hat den Beklagten auf Räumung und Zahlung der rückständigen Mieten für die Monate Januar bis Mai 2013 in Anspruch genommen. Die Klage wurde dem Beklagten am 08.06.2013 zugestellt. Am 19.06.2013 beantragte dieser bei dem Jobcenter xxx die Übernahme seiner Mietschulden gem. § 22 SGB II, was das Jobcenter mit Bescheid vom 26.06.2013 wegen der Größe der Wohnung ablehnte. Hiergegen legte der Beklagte am 01.07.2013 Widerspruch ein mit der Begründung, er sei erkrankt und daher nicht umzugsfähig. Den Zahlungsanspruch der Klägerin erkannte er an, so dass das Amtsgericht am 09.07.2013 ein Teilanerkenntnisurteil erlassen hat.
6Mit Bescheid vom 22.07.2013 wurden dem Beklagten zwar wieder Leistungen nach dem SGB II gewährt, nachdem der Bewilligungsbescheid am 03.06.2013 zunächst vollständig aufgehoben worden war, allerdings mit Ausnahme der Kosten für die Wohnung des Beklagten.
7Daraufhin beantragte der Beklagte am 23.07.2013 einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Düsseldorf. Dieses verpflichtete das Jobcenter xxx im Wege der einstweiligen Anordnung am 08.08.2013, die vom Kläger eingeklagte rückständige Miete sowie darüber hinaus die fällige Miete bzw. Nutzungsentschädigung zu tragen, soweit dies zur Abwendung der Räumungsklage erforderlich sei. Zudem wurde dem Jobcenter aufgegeben, noch am selben Tag gegenüber dem Kläger eine entsprechende Verpflichtungserklärung abzugeben.
8Eine solche Verpflichtungserklärung gab das Jobcenter zwar ab, zahlte jedoch nur die eingeklagte Miete von Januar bis Mai 2013, nicht auch darüber hinaus die fällige Miete bzw. Nutzungsentschädigung für Juli und August.
9Daraufhin erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 30.08.2013 erneut die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses, gestützt auf rückständige Miete für die Monate Juni bis August 2013.
10Seit dem 01.09.2013 unterfällt der Beklagte nicht mehr dem Zuständigkeitsbereich des Jobcenters xxx gem. SGB II, sondern der Stadt xxx gem. SGB XII. Am 21.06.2013 beantragte der Beklagte daher bei der Stadt xxx entsprechende Leistungen. Mit Schreiben vom 03.07.2013 wies die Stadt auf Bedenken in Bezug auf die Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft des Beklagten hin. Der Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 09.07.2013. Am 08.08.2013 teilte die Stadt dem Beklagten mit, dass sie ihm nur die Regelleistung bewilligen werde. Hierauf antwortete der Beklagte mit Schreiben vom 20.08.2013. Mit Bescheid vom 26.08.2013 bewilligte die Stadt Hilden dem Beklagten lediglich den Regelsatz. Hiergegen legt dieser am 05.09.2013 Widerspruch ein.
11Der Kläger hat beantragt,
12den Beklagten zu verurteilen, die Wohnung im Erdgeschoss des Hauses xxx 45, 40723 xxx nebst Schwimmbad und Sauna im Untergeschoss einschließlich der Garage zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
13Der Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Das Amtsgericht hat der Räumungsklage mit Schlussurteil vom 02.10.2013 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar sei die Kündigung vom 17.04.2013 durch die Verpflichtung des Jobcenters, die rückständigen Mieten auszugleichen, gem. § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB unwirksam geworden. Dies gelte jedoch nicht für die Kündigung vom 30.08.2013. Diese könne gem. § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 BGB nicht unwirksam werden. Der Beklagte habe den Zahlungsrückstand, auf den die zweite Kündigung gestützt wurde, auch zu vertreten, weil er sich schlicht auf das Ergebnis des Sozialgerichtsverfahrens verlassen und den Dingen seinen Lauf gelassen habe.
16Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Der Beklagte habe gerade nicht „den Dingen seinen Lauf gelassen“, sondern alles ihm Mögliche und Zumutbare getan, um den Zahlungsrückstand zu beheben und eine rechtzeitige Zahlung der jeweils fälligen Miete zu gewährleisten. Mangels Verschulden sei der Beklagte daher nicht in Verzug geraten. Jedenfalls verstoße die Kündigung gegen § 242 BGB. Aufgrund der Verpflichtungserklärung des Jobcenters sei der Kläger hinreichend abgesichert gewesen.
17Nachdem die Stadt xxx über seinen Widerspruch nicht entschieden hatte, beantragte der Beklagte beim Sozialgericht Düsseldorf wiederum einstweiligen Rechtschutz.
18Der Beklagte beantragt,
19das am 02.10.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Langenfeld – 34 C 154/13 – dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird, hilfsweise, ihm eine Räumungsfrist zu gewähren.
20Der Kläger beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12.03.2014 und vom 17.04.2014 erneut die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen, gestützt auf Zahlungsrückstände aus den Monaten Oktober 2013 bis März 2014 bzw. Juli 2013 bis April 2014.
23Mit Beschluss vom 30.04.2014 verpflichtete das Sozialgericht die Stadt xxx im Wege der einstweiligen Anordnung, die Kosten der Unterkunft des Beklagten ab November 2013 bis Juni 2014 zu tragen. Zuvor hatte ein Amtsarzt die Umzugsunfähigkeit des Beklagten festgestellt.
24B.
25I.
26Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt, §§ 511, 517, 519 ZPO, und ordnungsgemäß begründet worden, § 520 ZPO.
27II.
28In der Sache hat die Berufung des Beklagten keinen Erfolg, weil die Anschlussberufung des Klägers erfolgreich ist.
291.
30Zwar ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass die Kündigung vom 30.08.2013 unwirksam war. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Kammerbeschluss vom 21.02.2014 verwiesen. Die Kündigung verstieß gegen § 242 BGB, da das Jobcenter sich zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung gegenüber dem Kläger verpflichtet hatte, die rückständige Miete jedenfalls bis August 2013 auszugleichen, so dass die Vermögensinteressen des Klägers nicht ernsthaft gefährdet waren, auch wenn eine Zahlung für die Monate Juni bis August 2013 zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erfolgt war.
312.
32Etwas anderes gilt jedoch für die Kündigung vom 12.03.2014. Durch sie ist das Mietverhältnis zwischen den Parteien wirksam beendet worden.
33a)
34Soweit der Kläger seinen Räumungsanspruch nunmehr (hilfsweise) auf die Kündigung vom 12.03.2014 stützt, handelt es sich um eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO. Eine solche ist in der Berufungsinstanz für den Berufungsbeklagten nur im Wege der Anschlussberufung gem. §§ 524, 533 ZPO möglich, auch wenn eine Änderung der Klageanträge selbst nicht erfolgt, sondern die Klageänderung in dem Austausch des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts liegt (BGH, Urteil vom 07. Dezember 2007 – V ZR 210/06 –, Rn. 12 ff., juris). In der Klageänderung ist daher eine Anschlussberufung zu erblicken, auch wenn eine solche nicht ausdrücklich eingelegt wurde (vgl. BGH, aaO.). Die Anschlussberufung wurde gem. § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO innerhalb der Berufungserwiderungsfrist eingelegt und begründet und ist somit zulässig. Auch die Voraussetzungen des § 533 ZPO liegen vor. Zwar hat der Beklagte nicht eingewilligt, doch hält die Kammer die Klageänderung für sachdienlich. Auf diese Weise wird ein weiterer Rechtsstreit vermieden. Die der Kündigungserklärung vom 12.03.2014 zugrunde liegenden entscheidungserheblichen Tatsachen sind unstreitig. Die Miete für die Monate Oktober 2013 bis März 2014 hat der Kläger nicht erhalten. Die Parteien sind lediglich in Bezug auf die Fragen, ob der Beklagte den Zahlungsrückstand zu vertreten hat bzw. die Kündigung gegen Treu und Glauben verstößt, unterschiedlicher Auffassung.
35b)
36Der Beklagte ist gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB mit der Miete für die Monate Oktober 2013 bis März 2014 in Verzug geraten.
37Entgegen der Auffassung des Beklagten steht der Annahme eines Verzugseintritts nicht entgegen, dass der Beklagte rechtzeitig die entsprechenden Anträge beim zuständigen Sozialamt gestellt und ein sozialgerichtliches Verfahren angestrengt hat, nachdem das Sozialamt sich geweigert hatte, die Kosten für die Unterkunft zu tragen. Dies deswegen, weil der Schuldner für seine finanzielle Leistungsfähigkeit verschuldensunabhängig einzustehen hat, worauf die Kammer bereits mit Beschluss vom 21.02.2014 hingewiesen hat.
38Die Kammer sieht auch keine Veranlassung, von diesem Grundsatz im vorliegenden Fall abzuweichen. Die Entscheidung des Landgerichts Bonn vom 10.11.2011 – 6 T 198/11, auf die der Beklagte sich stützt, vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Der Kammer ist bereits nicht bekannt, welche Fallgestaltung dieser Entscheidung konkret zugrunde lag, da sich dies den Entscheidungsgründen nicht eindeutig entnehmen lässt. So könnte ein fehlendes Verschulden des Mieters an dem Zahlungsrückstand bspw. dann angenommen werden, wenn der Träger der Sozialhilfe die Zahlung der Miete einstellt, ohne den Mieter hierüber in Kenntnis zu setzen. Eine solche Fallgestaltung lag etwa der Entscheidung des Landgerichts Mainz vom 18.06.2003 – 3 S 57/03 – zugrunde. Hier durfte der Mieter darauf vertrauen, dass die Zahlungen weiter erfolgen. Man könnte sich in einem solchen Fall daher auf den Standpunkt stellen, dass die Mietrückstände nicht auf der mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit des Mieters beruhen, für die er nach allgemeinen Grundsätzen verschuldensunabhängig einzustehen hat, sondern auf einem Verschulden des Sozialamtes, das die Zahlungen ohne entsprechenden Hinweis an den Mieter eingestellt hat (so LG Mainz, a.a.O.). Dieses Verschulden des Sozialamts muss sich der Mieter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gem. § 278 BGB zurechnen lassen (BGH NJW 2009, 3781).
39So lag der Fall hier jedoch nicht. Das Sozialamt hat die Mietzahlungen hier nicht überraschend eingestellt, ohne den Mieter hierüber in Kenntnis zu setzen. Auch wenn das Sozialamt die Leistungen zu Unrecht abgelehnt hat und der Beklagte sich das darin evtl. begründete Verschulden des Amtes nicht zurechnen lassen muss, änderte dies nichts daran, dass die nicht erfolgten Mietzahlungen hier auf der mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit des Beklagten beruhen, für die er verschuldensunabhängig einzustehen hat.
40Die Kammer vermag nicht zu beurteilen, ob das Landgericht Bonn auch in einem solchen Fall einen Zahlungsverzug verneint hätte. Den Entscheidungsgründen kann entnommen werden, dass dem dort zu entscheidenden Fall unpünktliche Mietzahlungen zugrunde lagen. Es ist anzunehmen, dass der Mieter dort (zunächst) ebenfalls keine Kenntnis von den nicht rechtzeitigen Mietzahlungen hatte. In einem solchen Fall ließe sich die Annahme eines fehlenden Verschuldens des Mieters – wie bereits ausgeführt – gut vertreten.
41Sollte das Landgericht Bonn hingegen der Auffassung sein, ein Zahlungsrückstand begründe generell keinen Zahlungsverzug des Mieters, soweit dieser zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes auf Sozialleistungen angewiesen ist und der Träger der Sozialhilfe unberechtigt nicht zahlt, solange der Mieter „alles ihm Obliegende und Zumutbare“ getan hat, ihn selbst also kein eigenes Verschulden etwa durch nicht rechtzeitiges Beantragen der Leistungen trifft, folgt die Kammer dem nicht. Hierdurch würde der Grundsatz, dass jedermann für seine finanzielle Leistungsfähigkeit verschuldensunabhängig einzustehen hat, letztlich unterlaufen.
42Soweit das Landgericht Bonn zur Begründung seiner Entscheidung ausführt, es sei allgemein anerkannt, dass der Schuldner einer Geldforderung trotz des von ihm zu tragenden Beschaffungsrisikos den Verzug ausnahmsweise nicht zu vertreten habe, wenn er objektiv und schuldlos an der Zahlung verhindert ist, und insoweit auf die Kommentierung in Schmidt-Futterer verweist, ist die Kammer nicht der Auffassung, dass der vorliegende Fall hierunter zu fassen ist. Der vorliegende Fall ist gerade nicht vergleichbar mit den Fällen, welche das Landgericht Bonn selbst als allgemein anerkannte Ausnahmefälle bezeichnet. Das Landgericht führt insoweit aus, der Fall, in dem der im Leistungsbezug der ARGE stehende Mieter alles ihm Obliegende und Zumutbare getan hat, um die ARGE zur pünktlichen Zahlung der Miete an den Vermieter zu veranlassen, sei mit dem Fall zu vergleichen, dass der Mieter wegen einer plötzlichen Erkrankung an der rechtzeitigen Zahlung verhindert sei, oder mit dem Fall, dass der rechtzeitig gestellte Überweisungsauftrag von der Bank trotz Kontodeckung nicht ausgeführt wird, vergleichbar. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden letztgenannten Konstellationen und dem hier vorliegenden Fall ist jedoch der, dass in den letztgenannten Fällen der Zahlungsrückstand gerade nicht auf der mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners beruht, sondern auf Umständen, die er nicht zu vertreten hat. Insoweit handelt es sich bei ihnen nicht um Ausnahmefälle von dem Grundsatz, dass jedermann für seine finanzielle Leistungsfähigkeit verschuldensunabhängig einzustehen hat. Mit einer fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit haben diese Fälle nichts zu tun. Mit dem vom Schuldner insoweit zu tragenden Beschaffungsrisiko kann hier ein Vertretenmüssen – anders als im vorliegenden Fall – von vornherein nicht begründet werden.
43Soweit das Landgericht sich zur Begründung seiner Entscheidung auf die Kommentierung von Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Aufl. 2013, § 543 BGB Rn. 96 ff., stützt, ist zu beachten, dass der Verfasser dort gerade die Auffassung vertritt, unbeschadet von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach das Sozialamt nicht Erfüllungsgehilfe des Mieters sei, müsse der Mieter für seine finanzielle Leistungsfähigkeit ohne Verschulden einstehen, und insoweit die Entscheidung des Amtsgerichts Ludwigslust vom 23.08.2011 – 5 C 52/11 – zitiert. Das Amtsgericht hatte in dem Beschluss ausgeführt, dass ein Zahlungsverzug, der gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB zur fristlosen Kündigung berechtige, wegen der verschuldensunabhängigen Einstandspflicht des Mieters für seine finanzielle Leistungsfähigkeit unabhängig davon eintrete, ob der Mieter rechtzeitig einen Antrag auf Bewilligung seiner Leistungen gestellt oder – wie hier – sogar eine diesbezügliche einstweilige Anordnung bei dem Sozialgericht beantragt hat. Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an.
44Diesem Ergebnis steht nach Auffassung der Kammer auch nicht das verfassungsrechtliche Sozialstaatsprinzip hingegen, auf welches das Landgericht Bonn in seiner Entscheidung Bezug genommen hat. Dieses entfaltet unmittelbare Wirkung nur gegenüber dem Staat, nicht auch zwischen Privatpersonen. Genau wie Grundrechte kann das Staatsprinzip wohl nur über generalklauselartige Vorschriften im Privatrecht Geltung erlangen. Um eine Generalklausel handelt es sich bei § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB jedoch gerade nicht. Liegen dessen Tatbestandsvoraussetzungen vor, bleibt kein Raum für eine Interessenabwägung (vgl. Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Aufl. 2013, § 543 BGB Rn. 3 m.w.N.).
45Auch seinem Inhalt nach besagt das Sozialstaatsprinzip lediglich, dass der Staat, dh. die Gemeinschaft, eine hilfsbedürftige Person nicht sich selbst überlässt, sondern sich solidarisch zeigt. Das Verfassungsprinzip kann jedoch nicht herangezogen werden, um einer einzelnen Privatperson ein Sonderopfer in der Weise abzuverlangen, dass sie dem finanziell nicht leistungsfähigen Mieter praktisch kostenlos eine Wohnung zur Verfügung stellen muss, weil sie das Mietverhältnis trotz erheblichen Zahlungsrückständen nicht wirksam kündigen kann. Der Vermieter kann sich insoweit auf seine ebenfalls in der Verfassung verankerte Eigentumsgarantie berufen. Sein Eigentumsrecht würde durch die nicht mögliche Kündigung unzumutbar beeinträchtigt.
46Der Beklagte mag nach dem Sozialstaatsprinzip einen Anspruch auf Übernahme der Kosten seiner Wohnung gegen den Staat haben. Kommt der Staat seiner Verantwortung aber – wie im vorliegenden Fall – nicht nach, kann dies nicht zu Lasten des Vermieters gehen.
47Letztlich kann der vorliegende Fall nicht anders entschieden werden als etwa der Fall, dass der Mieter, der ein Gewerbe betreibt, die Miete deswegen nicht zahlen kann, weil seine Kunden ihren Zahlungsverpflichtungen wiederum nicht nachkommen. Auch in diesem Fall träfe den Mieter kein Verschulden, dennoch bestünden aufgrund des von ihm zu tragenden Beschaffungsrisikos keine ernsthaften Zweifel daran, dass er in Verzug mit der Zahlung der Miete geriete und sein Vermieter das Mietverhältnis daher kündigen könnte. Es erscheint nicht einsichtig, weswegen ein Mieter, der keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern Sozialleistungen bezieht, in dieser Hinsicht privilegiert werden sollte.
48c)
49Die Kündigung ist auch nicht gem. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB infolge des Beschlusses des Sozialgerichts vom 30.04.2014, mit welchem die Stadt xxx verpflichtet wurde, für den Zeitraum ab November 2013 bis Juni 2014 für die Kosten der Unterkunft des Beklagten aufzukommen, unwirksam geworden. Abgesehen davon, dass dieser Beschluss nicht sämtliche Zahlungsrückstände erfasst, insbesondere nicht die rückständige Miete für Oktober 2013, ist bereits unklar, ob die Verpflichtung der Behörde durch ein Gericht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB erfüllt. Jedenfalls aber ist hier Satz 2 der Vorschrift einschlägig. Die Kündigung vom 17.04.2013 war bereits gem. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam geworden.
50c)
51Anders als die Kündigung vom 30.08.2013 verstößt die Kündigung vom 12.03.2014 auch nicht gegen Treu und Glauben.
52Anders als für die Zahlungsrückstände aus den Monaten Juni bis August 2013, auf welche die Kündigung vom 30.08.2013 gestützt wurde, lag jedenfalls zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vom 12.03.2014 eine Verpflichtungserklärung des Jobcenters bzw. des nunmehr zuständigen Sozialamtes zum Ausgleich der Mietschulden für die Zahlungsrückstände aus den Monaten Oktober 2013 bis März 2014 nicht vor. Während zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vom 30.08.2013 die Miete für die Monate Juni bis August 2013 zwar noch nicht gezahlt war, dies aufgrund der Verpflichtungserklärung des Sozialamtes, des Beschlusses des Sozialgerichts vom 08.08.2013 und der bereits erfolgten Zahlungen für die Monate Januar bis Mai 2013 jedoch konkret zu erwarten war, so dass die Vermögensinteressen des Klägers nicht ernsthaft gefährdet waren, gilt dies für die Kündigung vom 12.03.2014 nicht. Im Zeitpunkt der Kündigungserklärung war in keiner Weise absehbar, welchen Ausgang das von dem Beklagten geführte sozialgerichtliche Verfahren nehmen würde und wann der Kläger mit Mietzahlungen durch das Sozialamt rechnen konnte.
53Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, die Stadt xxx habe gegenüber dem Sozialgericht den Anspruch des Beklagten auf Erstattung der Mietkosten bzw. Übernahme der Mietschulden anerkannt. Eine solche Anerkennung des Anspruchs des Beklagten gegen die Stadt xxx gegenüber dem Sozialgericht erzeugt keinerlei Bindungswirkung gegenüber dem Kläger, zumal die Stadt im Schriftsatz vom 04.12.2013 (Bl. 173 ff. d.A.) auch gleichzeitig ausgeführt hat, dass eine Zahlung der Miete nicht erfolgen werde, solange nicht nachweislich geklärt sei, dass die Wohnung nicht gekündigt sei. Auch dieser Schriftsatz lässt damit nicht erkennen, wann der Kläger mit dem Eingang von Mietzahlungen konkret rechnen konnte, zumal der Beklagte nicht einmal vorgetragen hat, dass dem Kläger dieser Schriftsatz zum Zeitpunkt der Kündigung vom 12.03.2014 überhaupt bekannt war. Vielmehr hat der Kläger unbestritten vorgetragen, er erhalte keinerlei Auskunft über den Stand des sozialgerichtlichen Verfahrens. Wenn der Kläger aber zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung keine Kenntnis von der Anerkennung des Anspruchs des Beklagten durch die Stadt xxx hatte, kann ihm auch nicht vorgeworfen werden, dass er sich treuwidrig verhalte oder es rechtsmissbräuchlich wäre, wenn er das Mietverhältnis trotz der Anerkennung des Anspruchs kündige.
54Soweit der Beklagte vorträgt, der im Verfahren vor dem Sozialgericht hinzugezogene Amtsarzt habe am 18.03.2014 seine Umzugsunfähigkeit festgestellt, woraufhin das Sozialgericht mit Schreiben vom 26.03.2014 seinem Antrag gute Erfolgsaussichten eingeräumt habe, und schließlich mit Beschluss vom 30.04.2014 die Stadt xxx verpflichtet habe, die Kosten seiner Unterkunft ab November 2013 bis Juni 2014 zu tragen, können diese Umstände bereits deswegen nicht berücksichtigt werden, weil sie erst nach Ausspruch der Kündigung am 12.03.2014 eingetreten sind. Bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer Kündigung ist aber auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung abzustellen. Ist die fristlose Kündigung zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung wirksam, beendet sie das Mietverhältnis und kann nicht mehr rückwirkend unwirksam werden. Jedenfalls kann auch der Ausspruch der Kündigung nicht wegen Umständen rechtsmissbräuchlich sein, die zum Zeitpunkt des Ausspruchs noch gar nicht vorliegen.
55Schließlich kann die Treuwidrigkeit der Kündigung auch nicht darauf gestützt werden, dass der Beklagte nicht umzugsfähig sei. Im Einzelfall ist zwar in der Rechtsprechung ein Verstoß gegen Treu und Glauben angenommen worden, wenn der Verlust der Wohnung den Mieter ganz besonders hart treffen würde. Allerdings ist diese Rechtsprechung im Sinne der Rechtssicherheit auf Extremfälle zu beschränken. Andernfalls würde § 574 Abs. 1 S. 2 BGB unterlaufen (Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Aufl. 2013, § 543 BGB Rn. 133). Eine persönliche Härte steht nach dieser Vorschrift einer Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der den Vermieter zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, gerade nicht entgegen. Außerdem ist bei Vorliegen von persönlichen Härtegründen eine Interessenabwägung erforderlich. Ein Verstoß gegen § 242 BGB kann nur angenommen werden, wenn das Interesse des Vermieters an der Vertragsbeendigung relativ gering zu bewerten ist (Blank, a.a.O.). Dies kann vorliegend in Anbetracht des Umstands, dass der Kläger seit über einem Jahr keine regelmäßigen Mietzahlungen mehr erhalten hat, die Mietrückstände sich auf über 10.000 € belaufen hatten und nicht absehbar war, wann Mietzahlungen wieder aufgenommen werden würden, nicht angenommen werden.
56Der klar und allein auf den Zahlungsverzug abstellende Kündigungsgrund des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB lässt überdies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Berücksichtigung von persönlichen Umständen und Zumutbarkeitserwägungen grundsätzlich nicht zu (BGH, Urteil vom 15. April 1987 – VIII ZR 126/86 –, juris).
57Die Frage der Umzugsfähigkeit kann daher allenfalls im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens relevant werden, nicht bereits im Erkenntnisverfahren.
583.
59Eine Räumungsfrist war dem Beklagten nicht zu gewähren. Eine solche ist dem Kläger nicht zuzumuten, da der Beklagte nicht in der Lage ist, den Mietzins zu zahlen. Durch den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.04.2013 wurde die Stadt xxx lediglich verpflichtet, die Kosten der Unterkunft des Beklagten bis Juni 2014 zu tragen. Es ist daher ungewiss bzw. nach dem bisherigen Verhalten des Sozialamtes sogar unwahrscheinlich, dass dieses auch für die Zeit nach Juni 2014 die Mietkosten tragen wird.
60Entscheidend ist jedoch vor allem, dass die Räumungsfrist lediglich dem Zweck dient, dem Mieter übergangsweise den Verbleib in seiner Wohnung zu ermöglichen, um von dort aus nach einer neuen Wohnung Ausschau zu halten. Der Beklagte beabsichtigt jedoch erklärtermaßen gerade nicht, sich eine neue Unterkunft zu suchen. Vielmehr steht er auf dem Standpunkt, ein Umzug sei ihm aufgrund seiner Erkrankung unzumutbar, was ihm auch bereits amtsärztlich attestiert worden ist. Die Gewährung einer Räumungsfrist erscheint vor diesem Hintergrund nicht angezeigt.
61III.
62Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711.
63IV.
64Die Revision wird zugelassen, weil es hier um die grundsätzliche Frage geht, ob ein Mieter, dem zu Unrecht Sozialleistungen verweigert werden, in Zahlungsverzug gerät, obwohl er die Leistungen rechtzeitig beantragt und sogar gerichtlichen (Eil-) Rechtsschutz gesucht hat, ihn mithin kein Verschulden trifft. Da bereits mehrere Instanzgerichte eine von der Auffassung der Kammer abweichende Rechtsmeinung vertreten haben, erscheint zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs angezeigt. Bislang hat sich dieser lediglich mit der Frage befasst, ob das Sozialamt Erfüllungsgehilfe des Mieters ist und dieser sich daher im Rahmen einer auf § 543 Abs. 1 BGB gestützten fristlosen Kündigung dessen Verschulden zurechnen lassen muss.
65V.
66Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 13.800 € festgesetzt.

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(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.
(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:
- 1.
Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist. - 2.
Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist. - 3.
Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.
(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.
(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.
(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.
(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.
(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.
(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird, - 2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder - 3.
der Mieter - a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder - b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, - 2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder - 3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird, - 2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder - 3.
der Mieter - a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder - b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, - 2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder - 3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.
(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.
(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:
- 1.
Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist. - 2.
Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist. - 3.
Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.
(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.
(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.
(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.
(2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.
(3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird, - 2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder - 3.
der Mieter - a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder - b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, - 2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder - 3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.