Landgericht Düsseldorf Urteil, 29. Mai 2015 - 16 O 447/10
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 118.599,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 42099,99 € seit dem 02. Februar 2011, aus weiteren 21517,91 € seit dem 26.11.2011, aus weiteren 23044,58€ seit dem 20.01.2013, aus weiteren 38.180,65€ seit dem 22.11.2014 zu zahlen.
2. Darüber hinaus werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 100.000,00 € als immateriellen Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.02.2009 zu zahlen.
3. Weiterhin werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin eine monatliche Mehrbedarfsrente in Höhe von 1.354, 23 €, jeweils zahlbar im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monates seit dem 1. Oktober 2014 zu zahlen.
4. Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Betreuungskosten der Klägerin ab dem 1. Januar 2015 zu tragen und darüber hinaus sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 11.11.2008 auf dem Zebrastreifen des Y-Weg a in Düsseldorf zu ersetzen haben, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden, wobei hinsichtlich sämtlicher festgestellter Ansprüche eine Mitverschuldensquote der Klägerin in Höhe von 20% zu berücksichtigen ist.
5. Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, vorgerichtliche anwaltliche Kosten in Höhe von 3.539,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Mai 2010 zu zahlen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin begehrt von den Beklagten materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie Feststellung aus dem Unfallereignis vom 11.11.2008. An diesem Tag überquerte die im Unfallzeitpunkt 68 Jahre alte ledige Klägerin, die als Rentnerin in einer etwa 50 qm großen Einzimmer-Wohnung wohnte, den Zebrastreifen des Y-Weges in Höhe der Mutterhauskirche, Haus Nummer a als Fußgängerin. Sie wurde dort von dem Beklagten zu 1), der mit seinem Fahrzeug VW XXX mit dem Kennzeichen XXX, welches im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, erfasst. Der Unfall ereignete sich bei Dunkelheit gegen 18.30 Uhr, der Fußgängerüberweg ist beleuchtet, die Fahrbahn war im Zeitpunkt des Verkehrsunfalles feucht. Wegen der Unfallörtlichkeit wird zum einen auf die Unfallaufnahme der Polizei in der Strafakte des Amtsgerichts Düsseldorf 127 Cs – 100 Js #####/#### – 415/09 Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die Fotografien hingewiesen, die der seitens des Gerichtes bestellte Sachverständige W als Anlage zum Gutachten vom 6. September 2012 mit den Lichtbildern 1 bis 20 und A 1 bis A 38 vorgelegt hat. Die Klägerin, die vor ihrer Verrentung als Diätköchin in der L Diakonie tätig war, wurde bei dem Verkehrsunfall schwer verletzt. Sie erlitt eine Kontusionsblutung im Gehirn rechts frontal, eine Rippenserienfraktur mit 4 und mehr Rippen links, einen traumatischen Hämatorax links, Bewusstlosigkeit, ein traumatisches Subduralhämatom, eine Knieprellung, eine Schädelkalottenfraktur, eine Schürfwunde im Gesicht, eine Skapularkorpusfraktur links und eine Klavikularfraktur links. Vom 11. bis einschließlich 14.11.2008 ist sie aufgrund ihrer lebensgefährlichen Verletzungen auf der Intensivstation der Universitätsklinik D behandelt worden. Sie wurde am 14.11.2008 auf die Intensivstation des S- Krankenhauses in D verlegt und von dort zur Rehabilitation am 10.12.2008 in die R-S-Klinik in N.. Sie verblieb dort bis zum 18. Februar 2009 in stationärer Rehabilitationsbehandlung. Sie wurde sodann in das Feierabendhaus der Altenhilfe der L Diakonie übernommen bis zu dem Zeitpunkt, in welchem im Haupthaus der Altenhilfe der Diakonie ein Zimmer frei geworden ist, seither lebt sie dort. Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 5. Januar 2009 wurde eine Betreuung für die Klägerin eingerichtet. Wegen der Einzelheiten der zwischen den Parteien nicht strittigen unmittelbaren Verletzungen und Krankenhausaufenthalte wird auf die eingereichten Anlagen 1 bis 3 zur Klageschrift verwiesen.
3Die Beklagte zu 2) wurde unter dem 27. Januar 2009 unter Fristsetzung zum 10. Februar 2009 aufgefordert, ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach für alle materiellen und immateriellen Schäden der Klägerin aus dem Unfallereignis zu erklären. Eine solche Erklärung wurde bis zur Einreichung der Klage nicht abgegeben, im Rahmen des Prozesses hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erklärt, dass er für die Beklagten eine Haftung in Höhe von 2/3 der unfallbedingten materiellen und immateriellen Schäden anerkenne. Vorgerichtlich hat die Beklagte zu 2) am 13. Februar 2009 5.000,00 €, am 17.04.2009 5.000,00 €, am 10.06.2009 10.000,00 € sowie am 01.09.2009 5.000,00 € geleistet, am 14.01.2010 35.000,00 € und zuletzt am 30. April 2010 13.925,82 €. Insgesamt hat die Beklagte zu 2) damit 73.925,82 € gezahlt, wobei sie gemäß dem Schreiben vom 07.01.2010 hierbei 60.000,00 € auf den begehrten immateriellen Schadensersatz und 13.925,82 € für die geltend gemachten materiellen Schäden entrichtet hat. Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 17.12.2010 den von der Beklagten zu 2) erhaltenen Vorschuss auf den materiellen Schadensersatz mit 18.249.98 € (Bl. 30 GA) und mithin mit weiteren 4.324,09€ beziffert. Weitere Zahlungen bis zur Rechtshängigkeit der Klage und danach erfolgten durch die Beklagte zu 2) trotz mehrfacher Aufforderung durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht.
4Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor:
5Die Beklagten seien zu 100 % für die aus dem Unfall resultierenden Schäden verantwortlich. Denn der Beklagte zu 1 habe sich bei Dunkelheit und nasser Fahrbahn mit unangepasster Geschwindigkeit von ca. 70 bis 80 km/h dem Fußgängerüberweg genähert und habe daher nicht mehr rechtzeitig reagieren können, als sie - die Klägerin - den Fußgängerüberweg überquert habe. Dies folge schon daraus, dass sie - die Klägerin - aufgrund des Anpralls auf der Motorhaube im rechten Bereich des VW ca. sieben bis acht Meter durch die Luft geschleudert worden sei. Damit aber komme eine Haftungsbeteiligung ihrerseits nicht in Betracht. Was anderes folge auch nicht aus der fehlerhaften Stellungnahme des Sachverständigen Q, welche die Beklagte zu 2 in Auftrag gegeben habe. Da die Unfallörtlichkeit dem Beklagten zu 1 bestens bekannt gewesen sei und er zuvor schon zwei weitere gut ausgeleuchtete Fußgängerüberwege passiert habe, hätte er seine Geschwindigkeit anpassen müssen, aus der Auswertung der polizeilichen Unfallaufnahme folge zudem, dass sie - die Klägerin - den Fußgängerüberweg aus der Sicht des Beklagten von rechts nach links schon etwa zu zwei Dritteln überquert gehabt habe, als es zu dem Zusammenprall gekommen sei. Schließlich habe der Beklagte zu 1 auch keinen Einspruch in dem Strafverfahren hinsichtlich des gegen ihn ergangenen Strafbefehls wegen fahrlässiger Körperverletzung eingelegt, was ein Indiz für seine Schuld darstelle. Für sie - die Klägerin - sei das Geschehen unvermeidbar gewesen. Sie habe die Fahrbahn im rechten Winkel und nicht etwa schräg überquert. Aufgrund der schwersten und in den Arztberichten dokumentierten Verletzungen sei sie nunmehr darauf angewiesen, dauerhaft im Rollstuhl zu sitzen oder im Bett zu liegen. Sie sei vor dem Unfall eine lebensfrohe Person gewesen, die ihren Alltag vollständig und ohne Hilfe Dritter habe alleine gestalten können und in vollem Umfang am gesellschaftlichen Leben mit zahlreichen Freundinnen teilgenommen habe, all dies sei ihr nunmehr aufgrund der unfallbedingten Schädigungen nicht mehr möglich. Sie sei auf dauerhafte Betreuung angewiesen, was die Einrichtung der Betreuung ebenso belege wie die Aufnahme in der Altenhilfe der Diakonie. Eine frühkindliche Hirnschädigung habe nicht bestanden, auf jeden Fall seien die Unfallfolgen für den nunmehrigen Zustand mit verantwortlich. Angesichts der schwerwiegenden Verletzungen und des herab wertenden und zögerlichen Regulierungsverhaltens der Beklagten zu 2 stehe ihr nunmehr ein Schmerzensgeld von 350.000,-- € zu, wobei 50.000,- € auf das zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2 entfielen. Zuletzt mit Schreiben vom 29. April 2014 sei im Hinblick auf die Auszehrung des Vermögens ein weiterer Vorschuss auf die immateriellen und materiellen Kosten vergeblich verlangt worden. Dieses Verhalten der Beklagten zu 2 sei inakzeptabel und erfülle die Voraussetzungen unter denen auch das zögerliche Regulierungsverhalten schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen sei. Die unfallbedingt erlittenen dauerhaften Schäden und Schmerzen an der körperlichen Gesundheit sowie auch an der Psyche, schließlich sei auch Inkontinenz eingetreten, rechtfertigten ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000,-- € zzgl. des Zuschlages für die verzögerliche Regulierung abzüglich der gezahlten 60.000,- € und damit insgesamt in Höhe von 290.000,-- €, wobei die Bestimmung in das Ermessen des Gerichtes gelegt werde.
6Darüber hinaus seien die Beklagten als Gesamtschuldner auch verpflichtet, die unfallbedingten materiellen Schäden in verlangter Höhe zu tragen. Insoweit sei zunächst auf die aktuelle Aufstellung und die Zusammenfassung im Schriftsatz vom 13.11.2014 (Blatt 300 bis Blatt 372 der Akten) zu verweisen. So seien im Jahre 2009 23.952,13 €, im Jahre 2010 30.629,56 €, 2011 28.847,80 €, 2012 29.344,75 €, 2013 30.791,09 € und bis zum 30. September 2014 weitere 18.226,11 € angefallen, insgesamt mithin 161.791,44 €. Insoweit wird auf die im Schriftsatz enthaltenen Abrechnungen des Betreuers über die Verwaltung des Vermögens und die daraus resultierenden Aufstellungen Bezug genommen. Schließlich sei ein Vermögensschaden dadurch entstanden, dass sie genötigt gewesen sei, Fondsverkäufe durchzuführen, notwendige Versicherungen zu kündigen, Zinsverluste zu dulden und Kosten doppelter Mietzahlung und Wohnungsauflösung hätten beglichen werden müssen. Dadurch habe der durchschnittliche Wertzuwachs des Fondsdepots in den Jahren von 2008 bis 2011 bei 1.606,45 € gelegen, 2012 seien Verkäufe und Umbuchungen auf das Girokonto aufgrund der finanziellen Situation nötig geworden, sodass ein Wertzuwachs in Höhe von 4.819,35 € entgangen sei; zudem sei eine Versicherung für den Todesfall gekündigt worden, die mit 4.160,-- € bei Ablauf zur Auszahlung gelangt wäre, demgegenüber sei lediglich der Rückkaufwert am 30.7.2014 in Höhe von 3.235,60 € gezahlt worden, woraus sich ein Schaden in Höhe von 924,40 € errechne. Nach dem Unfall sei die Genesung ungewiss gewesen, daher sei die Wohnung erst zum 1.7.2009 aufgelöst worden, woraus Mietzahlungen in Höhe von 2.053,55 € resultierten, die vergeblich aufgewandt worden seien. Bei der Entsorgung der Wohnungseinrichtung sei ein Schaden in Höhe von 2.500,- € entstanden. Schließlich seien die Betreuungskosten in Höhe von insgesamt 4.620,60 € erstattungsfähig gemäß den Aufstellungen auf den Seiten 46 bis 48 des vorgenannten Schriftsatzes. Darüber hinaus könne sie - die Klägerin - einen unfallbedingten Mehrbedarf in Höhe von monatlich 150,-- € für 68 Monate = 10.200,- € verlangen. Dieser unfallbedingte Mehrbedarf liege hinsichtlich des Grundbetrages gemäß dem Bescheid der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 17. Februar 2014 bei monatlich 105,57 €, hinzu träten für Geschenke und Trinkgelder für das Pflegepersonal monatlich ca. 50,-- €, sodass der Betrag gemäß § 287 ZPO mit 150,-- € zu schätzen sei. Hieraus resultiere insgesamt ein Betrag in Höhe von 186.909,34 €, von dem die Sowieso-Kosten in Höhe von 38.128,28 € abzusetzen seien. Diese errechneten sich aus der Nettomiete, der Versorgungskosten und der Lebensunterhaltungskosten, die sie - die Klägerin - unabhängig vom Unfallereignis monatlich hätte aufbringen müssen. Dies seien 359,71 € für die Miete, für die Versorgungskosten 51,-- € sowie Lebensunterhaltungskosten in Höhe von 150,- €, insgesamt mithin monatlich 560,71 €, die für den Zeitraum vom 1.2.2009 bis 30.9.2014, mithin in Höhe von 68 Monaten zu je 560,71 € = 38.128,28 € von dem vorstehend genannten Schadensbetrag abzusetzen sei. Insgesamt errechne sich damit der Betrag, den die Beklagten zu 1 und 2 schuldeten in Höhe von 148.781,06 € (186.909,34 € abzüglich 38.128,28 €). schuldeten die Beklagten zu 2 darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes auch weitere 40.120,-- € im Hinblick auf die fiktiven Kosten einer Gesellschafterin, deren Ersatz sie - die Klägerin - verlangen könne. Dadurch, dass dieser Mehrbedarfsschaden abgegolten werde, sei eine Restitution des Lebenszuschnittes und der Lebensführung möglich. Zur Erhaltung der Lebensqualität sei daher eine Gesellschafterin im Hinblick auf die ausweglose Lage nach dem Unfall notwendig und erforderlich, deren Kosten bei 590,- € monatlich anzusetzen seien. Schließlich sei eine Mehrbedarfsrente seit dem 1. Oktober 2014 für die Mehrkosten der Pflege, Heimunterbringung, Betreuung, der Kosten einer individuellen Förderung durch eine Gesellschafterin und hinsichtlich des Mehrbedarfes für Medikamente und sonstiges geschuldet, die wegen der Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt werde. Die Kosten der vollstationären Pflege in der Diakonie beliefen sich für die Dauer von 31 Tage beispielhaft für August 2014 auf 3.876,79 €, hinzu träten die Kosten der Gesellschafterin, wie bereits ausgeführt in Höhe von 590,-- € sowie ein monatlicher Mehrbedarf in Höhe von 150,-- €, sodass sich insgesamt ein Betrag in Höhe von 4.616,79 € errechne. Hiervon abzuziehen sei der Pflegekostenanteil in Höhe von 1.279,-- €, sodass eine Verletztenrente in Höhe von 3.337,79 € abzüglich der Sowieso-Kosten in Höhe von 560,71 € und mithin in Höhe von 2.777,08 € verlangt werden können. Schließlich seien Kosten der vorgerichtlichen Vertretung in Höhe von noch 11.057,97 € unter Berücksichtigung der Teilzahlung der Beklagten zu 2 in Höhe von 2.649,34 € zu verlangen.
7Die Klägerin beantragt,
8die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 188.901,06 € materiellen Schadensersatz für die Zeit bis zum 30.9.2014 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2009 sowie ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens weiteren 290.000,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2009 zu zahlen; darüber hinaus die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie eine monatliche Mehrbedarfsrente, welche in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens jedoch 2.777,08 € zum dritten eines jeden Monats nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bei Verzug ab dem vierten eines jeden Monates, beginnend ab dem 1. Oktober 2014 zu zahlen; sowie die Beklagten als Gesamtschuldner zu verpflichten, die Betreuungskosten für die Klägerin ab dem 1.1.2015 zu tragen,
9hilfsweise festzustellen,
10dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin von den für ihre Betreuung entstehenden Kosten seit dem 11.11.2008 freizustellen;
11und die Beklagten zudem als Gesamtschuldner zu verurteilen, Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Vertretung in Höhe von 11.057,97 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Mai 2010 zu zahlen,
12sowie
13festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche darüberhinausgehenden derzeitigen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden auch für personellen und sachlichen Mehraufwand aus dem Unfallereignis vom 11.11.2008 auf dem Zebrastreifen des Y-Wega in D mit dem PKW XXX zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen bis zum Ableben der Klägerin.
14Die Beklagten beantragen,
15die Klage abzuweisen.
16Sie tragen im Wesentlichen vor:
17Der Klägerin sei jedenfalls mindestens ein Mitverschulden in Höhe von einem Drittel anzulasten, - der Beklagte zu 1 habe sich dem Fußgängerüberweg auf dem Y- Weg mit angepasster Geschwindigkeit deutlich unterhalb von 50 km/h, bereichsweise eher 30 km/h genähert. Während seiner Annäherung habe er weder links neben dem Fußgängerüberweg auf dem dortigen Gehweg noch rechts auf der dortigen Plattform am Ende der Treppe zur …kirche irgendeine Person wahrgenommen. Erst als er sich noch knapp rückwärts des Fußgängerweges befunden habe, sei die Klägerin plötzlich und unerwartet von rechts auf die Fahrbahn getreten, so dass er - der Beklagte zu 1 - die Kollision habe nicht mehr vermeiden können, obwohl er sowohl eine Abbremsung wie auch eine Ausweichlenkung nach links vorgenommen habe. Keineswegs sei die Klägerin unfallbedingt ca. sieben bis acht Meter durch die Luft geschleudert worden, sie habe zudem, ohne sich vorher über die Verkehrssituation zu orientieren und am Fahrbahnrand einen Beobachtungshalt einzulegen, auf die Fahrbahn begeben. Hätte sich die Klägerin verkehrsgerecht über die Verkehrssituation orientiert, so hätte sie den PKW, der sich nur noch in kurzer Entfernung befunden habe und an dem das Fahr-Licht eingeschaltet gewesen sei, deutlich erkennen können, sodass der Unfall für sie problemlos zu vermeiden gewesen wäre. Schließlich habe sie die Fahrbahn nicht rechtwinklig, sondern diagonal überquert, um den Weg zu ihrer Wohnung abzukürzen. Ein Fußgänger müsse auch an einem Zebrastreifen Verkehr beachten, Kraftfahrer hätten ein Überqueren zudem nur dann zu ermöglichen, soweit ein Fußgänger sichtbar gewesen sei und seine Absicht, die Fahrbahn zu überqueren, erkennbar sei. Es hätten aber Dunkelheit und Regen geherrscht, zudem sei die Klägerin dunkel gekleidet gewesen, sodass sie nur schwer erkennbar gewesen sei, die Treppe sei zudem nicht einsehbar gewesen. Aus der Analyse des Sachverständigen Q folge zudem, dass der Unfall für ihn - den Beklagten zu 1 - nur vermeidbar gewesen wäre, wenn er mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h unterwegs gewesen wäre.
18Die Unfallfolgen seien bei weitem nicht so schwer, wie sie von Seiten der Klägerin dargestellt worden seien, schließlich sei insoweit insbesondere auch zu berücksichtigen, dass, wie sich aus den ärztlichen Unterlagen ergebe, die Klägerin an einer frühkindlichen Hirnschädigung leide, die für ihren jetzigen Zustand mindestens mitverantwortlich sei. Die Schmerzensgeldforderung in Höhe von 350.000,-- € sei maßlos und offenbare die Bereicherungsmotivation, die hinter der Klage stehe; eine Monatsrente in Höhe von 2.777,08 € liege ein Vielfaches über denjenigen der gesetzlichen Rentenzahlung, welche die Klägerin unfallunabhängig erhalten hätte. Schließlich fehle die Aktivlegitimation hinsichtlich möglicher Ansprüche des Pflegeheims, der Sozialversicherungsträger hinsichtlich hypothetisch erwarteter Abrechnungen der L Diakonie, schließlich müssten sämtliche Leistungen angerechnet und in Abzug gebracht werden, welche durch Pflegeversicherungen, Krankenversicherer und Sozialversicherungsträger erbracht würden. Nicht nachvollziehbar sei zudem die Forderung für die Kosten einer Gesellschafterin von Januar 2009 bis September 2014. Insbesondere könne insoweit nicht fiktiv für tatsächlich nicht entstandene Kosten gehaftet werden; zudem wäre die Klägerin ohnedies aufgrund ihrer psychischen und physischen Konstitution nicht in der Lage, eine eigene Wohnung zu bewohnen und zu bewirtschaften, sodass die Klägerin auch unfallunabhängig ihr Leben in einem Alters- oder Pflegeheim hätte fortsetzen müssen und insoweit eine Gesellschafterin hätte auch nicht zahlen können. Sämtliche Schadenspositionen seien mit Nichtwissen zu bestreiten, es handele sich um Eigenaufaufstellungen des Betreuers der Klägerin, welche ein offenkundiges Bereicherungsinteresse hätten, sodass es sich um ungeeignete Eigenbelege handele. Schließlich folge schon aus der groben Durchsicht, dass eine Vielzahl von Kosten eindeutig ereignisunabhängig seien, da die Klägerin Kosten für Rundfunkanstalt, Lebensversicherung, Telefonrechnung, Paketlieferungen und dgl. geltend mache, eine Vielzahl von Kosten sei unfallunabhängig entstanden und hier nicht schadensmindernd berücksichtigt. Schließlich sei auch nicht nachzuvollziehen, dass sämtliche geltend gemachten Heilbehandlungskosten, Medikamentenkosten und Therapiekosten Unfallabhängig seien; sämtliche Angaben insoweit seien zu bestreiten. Auch die abgesetzten Kosten in Höhe von 560,71 € widersprächen der Realität, angesichts ihrer monatlichen Nettorente sei zu erwarten, dass sie zwischen 400,-- und 450,- zzgl. Miete und Nebenkosten verbraucht hätte. Fahrtkosten von H.n nach D. seien nicht zu ersetzen, da auch ein Betreuer in D. hätte bestellt werden können. Ein Schmerzensgeldaufschlag sei nicht geschuldet, ein verzögertes Regulierungsverhalten läge nicht vor unter Berücksichtigung der vorgerichtlich geleisteten Zahlungen. Die Voraussetzungen für eine Mehrbedarfsrente lägen nicht vor, auch die Feststellungsanträge seien unbegründet.
19Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
20Das Gericht hat Beweis erhoben mit Beschluss vom 11. November 2011 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zunächst über den Hergang des Verkehrsunfalles vom 11.11.2008. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insoweit auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen W vom 6. Dezember 2012 sowie auf dessen mündliche Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.8.2013 (Blatt 192 bis 208 der Akten) Bezug genommen. Schließlich ist in dem vorgenannten Termin zur mündlichen Verhandlung zudem Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 8. Mai 2013 (Blatt 174 der Akten) durch Vernehmung von Zeugen und durch Vernehmung eines sachverständigen Zeugen. Auch insoweit wird auf die vorgenannte Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Zuletzt ist Beweis erhoben worden durch weiteren Beweisbeschluss vom 9. Oktober 2013 (Blatt 246 der Akten) durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Insoweit wird auf das Sachverständigengutachten des Professors Dr. L2 nebst ergänzendem Gutachten des Sachverständigen Dr. S vom 23.6.2014 sowie 22. Juli 2014 Bezug genommen wie auf die mündliche Anhörung der ebenfalls zur Sachverständigen bestellten Neurologin, Frau Dr. E in der mündlichen Verhandlung vom 25.3.2015 (Blatt 364 ff. GA).
21Entscheidungsgründe
22Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
23Die Klägerin kann von den Beklagten zu 1 und 2 materiellen und immateriellen Schadensersatz gemäß den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 Pflichtversicherungsgesetz in Verbindung mit § 11 Straßenverkehrsgesetz verlangen, wobei aber gemäß den §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden der Klägerin zur Minderung des Anspruches um 20 % führt. Unter Einbeziehung dieses Mitverschuldens kann die Klägerin 80 % ihrer ersatzfähigen Schäden und den aus dem Tenor ersichtlichen Schmerzensgeldbetrag unter Berücksichtigung der bereits vorgerichtlich geleisteten Zahlungen verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche wie auch Schmerzensgeldansprüche bestehen nicht. Die Klägerin kann die von ihr begehrte monatliche Rente lediglich im tenorierten Umfang verlangen unter Berücksichtigung ihres Mitverschuldensanteils und der vorzunehmenden Kürzungen. Der Feststellungsantrag ist nach der obigen Haftungsquote begründet, dabei von den Beklagten teilweise zu einer Haftungsquote von zwei Dritteln anerkannt.
241.)
25Die grundsätzliche Haftung der Beklagten zu 1 und 2 folgt aus den vorgenannten Vorschriften. Deren Haftung ist zudem nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, denn der Unfall wurde nicht durch höhere Gewalt verursacht. Vielmehr liegt ihm - auch - ein schuldhaftes Fehlverhalten des Beklagten zu 1 zugrunde, wofür die Beklagte zu 2 ebenfalls einzustehen hat. Bei der Abwägung der Haftungsanteile der Beklagten einerseits und des Mitverschuldensanteils der Klägerin andererseits sind dabei nur diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die unstrittig oder erwiesen sind (vgl. BGH NJW 2007, 506, 507) und sich zudem auf den Unfall ausgewirkt haben.
26Der Beklagte zu 1 hat unter Berücksichtigung des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen W vom 6. September 2012, welches er im Hinblick auf die Einwendungen der Parteienvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 13. August 2013 zudem mündlich überzeugend erläutert hat, je nach unterstellter Annäherungsgeschwindigkeit zwischen 30 und 37 km/h nicht rechtzeitig reagiert und damit die Sorgfaltsanforderungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StVO verletzt oder sich im Geschwindigkeitsraum zwischen 37 km/h und 50 km/h unter Verstoß gegen §§ 3 Abs. 1, Sätze 2 und 3 StVO fehlerhaft verhalten, da er das Gebot mit angepasster Geschwindigkeit zu fahren, verletzt hat und entweder aus dem einen oder anderen Grund diesen Unfall weit überwiegend schuldhaft verursacht hat. Der Sachverständige hat durch seine Wegzeitbetrachtungen unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen aus der strafrechtlichen Ermittlungsakte, der Ortsbesichtigung und dem Parteivortrag einschließlich der Anhörung des Beklagten zu 1 nachvollziehbar die Schlussfolgerung gezogen, dass die minimale Annäherungsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1 auf den Zebrastreifen, auf dem es zu dem Verkehrsunfall gekommen ist, bei 30 km/h lag. Jedenfalls dann hat der Beklagte zu 1 nach den Ausführungen des Sachverständigen verspätet auf die Klägerin reagiert. Hätte er unter Berücksichtigung der Erkennbarkeit der Klägerin als Gefahrensignal bei dieser Geschwindigkeit rechtzeitig reagiert, so wäre er zwei Meter rückwärts der Anprallstelle mit seinem PKW zum Stehen gekommen. Dies gilt hinsichtlich der Sichtbarkeit der Klägerin unter Beachtung der Zehn-Lux-Kurve des Abblendlichtes seines PKW VW insbesondere auch unter Berücksichtigung der herrschenden Dunkelheit und der feuchten Witterung. Der Sachverständige unterstellt weiter, dass für den Fall, dass der Beklagte die Klägerin als Gefahrensignal erst hätte erkennen müssen, als sie die Fahrbahn betrat, jedenfalls mit einer Geschwindigkeit von 37 km/h bei angemessener Geschwindigkeit den Unfall hätte noch vermeiden können. Unter der Prämisse, dass dies dass die Vollbremsung auslösende Gefahrensignal ist, hätte er allerdings mit 50 km/h sein Fahrzeug nicht mehr stillsetzen können. Dies hätte ihm nach den auch insoweit nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen allein dann gelingen können, wenn er auf die für ihn eben sichtbare Klägerin reagiert hätte, als diese sich noch am unteren Rand der Treppe unterhalb der Kirche befunden hatte, für ihn aber jedenfalls nicht klar erkennbar war, dass sie den Fußgängerüberweg überqueren wollte. Dem gegenüber hat der Sachverständige festgestellt, dass für die Klägerin angesichts der Wahrnehmbarkeit des Lichtkegels der Scheinwerfer am Fahrzeug des Beklagten zu 1 der Unfall ohne Weiteres dadurch hätte vermieden werden können, dass sie einen Halt am Fahrbahnrand vorgenommen hätte, um das Fahrzeug passieren zu lassen.
27Diesen Ausführungen des Sachverständigen, die er in der mündlichen Anhörung bekräftigt hat, wobei er etwaige Einwände der Parteien überzeugend hat entkräften können, schließt sich das Gericht nach eigener Prüfung an. Weder hat sich die Behauptung der Klägerin erweisen lassen, dass der Beklagte zu 1) im Unfallzeitpunkt 70 -80 km/h schnell fuhr, noch dass die Klägerin schnellen Schrittes die Fahrbahn schräg überquert habe. In seiner Anhörung am 13.08.2013 hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, warum eine höhere Annäherungsgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h für den Beklagten zu 1) nicht nachweisbar ist, ebenso, von welcher Ganggeschwindigkeit der Klägerin er aufgrund der Diagramme von Eberhart/Himbert ausgegangen ist. Schließlich hat er auch seine Annahme vom Ort des Unfallgeschehens erläutert und mitgeteilt, dass nach den Schilderungen der Polizei und den fehlenden Anknüpfungstatsachen nicht sicher gesagt werden könne, wo auf dem Zebrastreifen genau der Anprall stattgefunden habe, es indes unerheblich für die Bewertung des Unfallgeschehens sei. Jedenfalls sei auch nach der Unfallaufnahme davon auszugehen, dass die Überquerung im Bereich des Zebrastreifens stattgefunden habe, was zudem bis nach der Erstattung des Gutachtens zwischen den Parteien auch nicht im Streit stand. Zuletzt konnte der Sachverständige auch zur Überzeugung des Gerichts aus den Schäden am Fahrzeug und der Verletzung der Klägerin darstellen, dass von einer direkten Überquerung im Bereich des Fußgängerüberweges ausgegangen werden muss, sich jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass die Klägerin nicht im nahezu rechten Winkel zum Fahrbahnverlauf den Y-Weg überquert hat.
28Nach § 26 Abs. 1 StVO war der Beklagte zu 1 gehalten an Fußgängerüberwegen den zu Fuß Gehenden, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen, wobei dann nur mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren werden darf, nötigenfalls gewartet werden muss. Zudem bestimmt § 3 Abs. 1 StVO, dass nur so schnell gefahren werden darf, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird, wobei die Geschwindigkeit insbesondere den Straßenverkehrssicht- und Wetterverhältnissen anzupassen ist. § 3 Abs. 3 Nr. 1 bestimmt, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h beträgt. Dies galt auch auf dem Y-Weg im Bereich des hier betroffenen Fußgängerüberweges, der als Zebrastreifen eingerichtet war. Den genannten Sorgfaltsanforderungen hat der Beklagte zu 1 nicht genügt, gleich, ob er eine Annährungsgeschwindigkeit zwischen 30 und 37 km/h oder darüber bis zu der vom Sachverständigen maximal möglichen Annäherungsgeschwindigkeit von 50 km/h fuhr. Der Beklagte zu 1 selbst hatte in seiner Anhörung mitgeteilt, dass er nicht sagen könne, wie schnell er gefahren sei, jedenfalls den Umständen entsprechend vielleicht 30 km/h, jedenfalls mit angemessener Geschwindigkeit nicht schneller als 40 bis 45 km/h. Der Unfall ereignete sich bei Dunkelheit und Nässe in einem Bereich, der dem Beklagten zu 1 sowohl nach dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten als auch nach seinen eigenen Schilderungen in der Anhörung gemäß § 141 ZPO bestens bekannt ist. Er wusste daher, nachdem er bereits zwei Fußgängerüberwege hinter sich gelassen hatte, dass in dem Bereich, in dem der Unfall geschieht, sich die Treppe befindet, die von dem Kirchenportal nach unten führt und dass sodann sich der Zebrastreifen anschließt. Er wusste daher auch, dass der Bereich des Plateaus unmittelbar rechts unterhalb der letzten Stufe der Kirchentreppe für ihn nur schwer einsehbar war und dieser Fußgängerüberweg aufgrund der besonderen Örtlichkeiten besondere Vorsicht im Hinblick auf die von ihm zu verlangende angepasste Geschwindigkeit schon aus dem § 3 Abs. 1 und Abs. 3 StVO erforderte, unabhängig von den besonderen Sorgfaltsanforderungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 StVO. Wäre er mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 37 km/h unterwegs gewesen, so hätte er den Vorrang des Fußgängers gemäß § 26 Abs. 1 missachtet, da dieser für ihn erkennbar den Fußgängerüberweg überschreiten wollte und also folglich Wartepflicht bestand. Er hat nach den Ausführungen des Sachverständigen bei Unterstellung dieser Geschwindigkeit zu spät reagiert und damit seine Wartepflicht verletzt. Geht man zu seinen Gunsten davon aus, dass er mit einer Annährungsgeschwindigkeit von über 37 km/h auf den Fußgängerüberweg zufuhr, hat er damit jedenfalls seine Verpflichtung zur Führung des Fahrzeugs mit angemessener Geschwindigkeit verletzt. Nach Auffassung des Gerichtes darüber hinaus aber auch seine Sorgfaltspflichten aus § 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StVO. Zwar gelten diese Sorgfaltsanforderungen nur dann, wenn für den Fahrzeugführer eine erkennbare Absicht zum Überqueren des Fußgängerüberweges besteht. Dies mag hier zweifelhaft erscheinen, weil, wie der Sachverständige W festgestellt hat, bei 50 km/h Annäherungsgeschwindigkeit sich die Klägerin noch über einen Meter vom Fahrbahnrand entfernt befunden hat, als sie für den Beklagten zu 1 gerade eben noch sichtbar war. Soweit er zu diesem Zeitpunkt bereits sofort eine Vollbremsung hätte eingeleitet, wäre der Unfall für ihn vermeidbar gewesen. Indes ist zu berücksichtigen, dass der Fußgänger auch bei geringsten Zweifeln Vorrang hat (vgl. OLG Düsseldorf, DAR 1998, 318) und nicht etwa nur bei offensichtlicher Benutzungsabsicht. Die sofortige Benutzungsabsicht ist dann bereits anzunehmen, wenn ein Fußgänger zügig auf den Überweg zugeht. Daher ist der Fahrzeugführer verpflichtet, so vorsichtig zu fahren, dass er auch mit achtlosen Benutzern zu rechnen hat, er kann sich nicht auf einen Vertrauensgrundsatz berufen. Er muss sich dabei gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 StVO mit mäßiger Geschwindigkeit annähern. Diese Verpflichtung gilt allerdings nicht stets. Daher ergibt sich eine Pflicht zur Einhaltung geringer Geschwindigkeit bereits aus der Grundregel des § 3 Abs. 1 StVO. Wer nämlich den Überweg mit den angrenzenden Gehwegzonen nicht überblicken kann, muss sofort Anhaltebereit an ihn heranfahren (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 42. Auflage, § 26 Rdnr. 20). So liegt der Fall hier wegen der besonderen Konstellation wegen der Treppe, die auf den Fußgängerüberweg zuführt einerseits, als auch wegen der Witterungs- und Sichtverhältnisse. Damit aber hat der Beklagte zu 1 den Verkehrsunfall weit überwiegend schuldhaft verursacht. Demgegenüber erscheint das Mitverschulden der Klägerin, welches gemäß §§ 9 StVO, 250 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen ist gering und war hier mit 20 % anzusetzen. Der den Überweg benutzende Fußgänger darf den Vorrang weder erzwingen noch achtlos auf den Überweg treten. Hierbei besteht an Fußgängerüberwegen auch für den Fußgänger kein Vertrauensgrundsatz (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 26 Rdnr. 22). Dabei gilt auch auf Fußgängerüberwegen die Sorgfaltsanforderungen an den Fußgänger gemäß § 25 Abs. 3 StVO, wonach der Fußgänger die Fahrbahn unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg zur Fahrtrichtung zu überschreiten hat. Hiergegen hat die Klägerin offensichtlich verstoßen, als sie auf die Fahrbahn trat, denn der Sachverständige hat mit überzeugender Argumentation nachweisen können, dass das Unfallgeschehen für die Klägerin ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre, wenn sie ihre Absicht zum Überqueren der Straße bis zum Passieren des Fahrzeuges des Beklagten zu 1, welches für sie ohne Weiteres sichtbar war, zurückgestellt hätte. Anhaltspunkte für ein darüber hinaus gehenden Vorwurf im Hinblick auf das Verhalten der Klägerin sind nicht ersichtlich. Die insoweit seitens der Beklagten vorgenommenen Überlegungen zur Überquerungsrichtung durch die Klägerin haben keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Sie können daher der Bewertung des Unfallgeschehens, weil nicht feststehend, nicht zugrundegelegt werden.
29Damit sind die Beklagten verpflichtet, 80 % der materiellen Schäden der Klägerin zu tragen.
302.)
31Die Klägerin kann materiellen Schadensersatz in tenorierter Höhe verlangen.
32Dabei ist nach Durchführung der Beweisaufnahme kein Anhaltspunkt für die Behauptung der Beklagten zutage gefördert worden, die es rechtfertigen könnte von vorneherein die Ersatzfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen bzw. des Mehrbedarf und der Rente deswegen abzulehnen, weil die Klägerin aufgrund von Vorerkrankungen ohnehin unfallunabhängig in den Zustand geraten wäre, in welchem sie sich jetzt befindet. Vielmehr kann der Unfall als Ursache ihres jetzigen Zustandes jedenfalls im Sinne einer Mitursächlichkeit nicht hinweg gedacht werden. Soweit bei der Klägerin eine Vertiefung der Verschlechterung ihres Zustandes durch die Unfallfolgen eingetreten ist, kann eine solche Vordisposition den Schädiger ohnehin nicht entlasten. Aber auch solche Vorschäden, die gegebenenfalls durch den Unfall und seine Folgen vertieft worden wären, sind nicht zutage getreten. Inbesondere hat sich nicht erwiesen, dass eine etwaige frühkindliche Hirnschädigung bei der Klägerin, dies zugunsten der Beklagten als wahr unterstellt, unabhängig vom Unfallgeschehen zu einem Zustand geführt hätte, wie er nunmehr nach dem Unfallgeschehen durch die Beweisaufnahme festgestellt wurde.
33Außer diffusen Ängsten und Unruheszuständen sowie Kopfschmerzen, sämtlichst nach seiner Einschätzung stressbedingt, vermochte der sachverständige Zeuge B, Psychiater und Neurologe aus der langen und stetigen Behandlung der Klägerin nichts zu berichten, was vor dem Unfall an Beschwerden bestand. Seine Einschätzung aus der Kenntnis der Klägerin als Mitarbeiter der Diakonie in der auch die Klägerin bis zu dem Unfall beschäftigt war und wo sie auch nunmehr lebt, ist lediglich, dass er von einer intellektuellen Minderbegabung ausgeht, sie aber für in der Lage hält, ihr Leben selbst zu organisieren. Er kenne die Klägerin jedenfalls schon lange und berichtete von Untersuchungen anlässlich ihrer Vorstellung bei ihm aus dem Jahre 1994 und in der Folgezeit, er habe Johanniskraut und das Beruhigungsmittel Artosil verschrieben. Für die Zeit nach dem Unfall 2009 berichtete er von einer deutlichen hirnorganischen Veränderung der Klägerin. Er bezeichnete sie als sehr getrieben, zeitweise situativ nicht orientiert, deutlich depressiv verstimmt im Rollstuhl sitzend, distanzlos und „läppisch“ nicht in der Lage, die eigene Situation zu erfassen. Sie sei nach den Schilderungen der Schwestern nicht mehr in der Lage gewesen, das Essen alleine zu sich zu nehmen noch sich selbständig aus- und anzuziehen. Mittlerweile sei sie auch inkontinent geworden. Dabei ordnet der sachverständige Zeuge, der die Klägerin nach wie vor behandelt, diese Veränderungen als unfallbedingt ein, da sie zu den festgestellten Verletzungen des Gehirns passten. Die ergiebige Aussage des Zeugen und sein Aussageverhalten erwecken keinerlei Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit. Belastungstendenzen gegenüber den Beklagten waren nicht erkennbar, er hat seine Wahrnehmungen und die daraus abgeleiteten Beobachtungen ruhig, sachlich und sicher geschildert, wobei ihm die Verschlechterung des Zustandes der Klägerin nahe ging. Die Schilderung deckt sich zudem mit den Einschätzungen der Sachverständigen zum Zustand der Klägerin vom 23.06.2014, 22.07.2014 und in der mündlichen Anhörung. Die Zustandsschilderung vor und nach dem Unfallgeschehen entspricht zudem derjenigen, die auch die Freundinnen der Klägerin, Frau L, Frau G und Frau T gehalten haben. Die Klägerin sei eine aktive und fröhliche Frau gewesen, die ein Instrument gespielt habe, an regelmäßigen Kegelabenden teilgenommen habe und auch Urlaubsreisen unternommen habe. Nach dem Unfallgeschehen habe sie sich sehr stark verändert, könne nur noch im Rollstuhl sitzen, könne nichts mehr selber machen, auch nicht mehr stricken, was sie vor dem Unfall sehr gerne getan habe. Nunmehr könne sie keine der zuvor geschilderten Aktivitäten ausüben, Vorschädigung der Klägerin seien ihnen nicht aufgefallen. Auch bei den Zeuginnen die ergiebig zu dem Zustand der Klägerin berichten konnten, haben sich Anhaltspunkte für eine mangelnde Glaubwürdigkeit nicht ergeben.
34Schließlich werden die sämtlichen Schilderungen durch die schriftlichen Gutachten der Sachverständigen Dr. S2 und Prof. Dr. L2 sowie auch in der Anhörung der weiteren Sachverständigen Dr. C bestätigt. Dr. S2 hält in seinem überzeugenden Gutachten vom 23.06.2014 fest, dass sich bei der Klägerin erhebliche neuropsychologische Defizite finden, nämlich massive anterograde Gedächtnisstörungen, visuell räumliche Störungen und erhebliche Konzentrationsbeeinträchtigungen. Diese könnten nicht auf einer frühkindlichen Hirnschädigung beruhen, da die Klägerin ansonsten nicht in der Lage gewesen wäre, die relativ hohe psychosoziale Anpassung zu leisten, die ihr Leben vor dem Unfall geprägt hat, wie sich aus den Zeugenaussagen und den Schilderungen im Übrigen ergebe. Eine Schädigung in frühkindlicher Zeit könne allein Auswirkungen auf ihre schulischen Fähigkeiten gehabt haben und möglicherweise einen altersgerechten Erwerb von solchen Fähigkeiten verhindert haben. Das Zusatzgutachten erfolgte nach eigener Anamnese am 30.04.2014 bei der Klägerin. Das Gericht folgt diesen überzeugenden Ausführungen nach eigener Prüfung. Dies gilt auch für die weitere Gutachten von Prof. Dr. L2 vom 23.07.2014, welches ebenfalls nach Untersuchung der Klägerin erstattet wurde. Dabei fand der Gutachter keine Anhaltspunkte, die eine frühkindliche Hirnschädigung verifizieren könnte, dabei handele es sich um eine damalige bloße Verdachtsdiagnose. Vielmehr seien die erheblichen Hirnleistungsstörungen sehr gut in Zusammenhang zu bringen mit den festgestellten Verletzungen, die in dem Ct-Befund vom 12.11.2008 nach dem Unfall sichtbar wurden. Dabei seien die Hirnareale beeinträchtigt worden, die in nachvollziehbarem Zusammenhang stünden mit den nunmehr festgestellten Beeinträchtigungen durch Hirnleistungsstörungen bei der Klägerin, diese seien zudem von Dauer. Auch diese überzeugenden Sachverständigenbefunde macht sich das Gericht nach eigener Prüfung zu eigen. Sie werden zudem durch die mündliche Anhörung der Sachverständigen Dr. C, die das schriftliche Gutachten gemeinsam mit Prof. Dr. L2 erstellt hat, bestätigt. Dabei sind auch die verbleibenden Einwände der Beklagten widerlegt worden. Die Sachverständige hat in der Anhörung mitgeteilt, dass sich in dem CT vom 17.11.2008 keinerlei Anhaltspunkte für etwaige Vorschäden am Gehirn gefunden hätten, im Übrigen aber die dort festgestellten unfallbedingten Verletzungen sich zwanglos mit den festgestellten Hirnleistungsdefiziten und sonstigen Beeinträchtigungen der Klägerin in Zusammenhang bringen ließen. Dabei vermochte die Sachverständige zwischen den festgestellten Hirnleistungsstörungen und etwaigen dementiellen Ausfällen keinen Zusammenhang zu erkennen, selbst wenn eine verstärkte Neigung zu einer Demenz bei einer frühkindlichen Hirnschädigung zugunsten der Beklagten unterstellt würde. Für diese gebe es allerdings keine Anhaltspunkte in dem geschilderten Verhalten der Klägerin vor dem Unfall, denn diese hätten schon damals zutage treten müssen. Auch dieser gutachterliche Ergänzung in der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2015 schließt sich das Gericht nach eigener Prüfung vollumfänglich an. Es besteht danach kein Anlass zu weiteren Beweiserhebungen zu etwaigen Vorerkrankungen die unfallunabhängig die Klägerin in denselben Zustand versetzt haben könnten, in dem sie sich nunmehr aufgrund des Unfalls vom 11.11.2018 befindet. Eine Begutachtung unter Heranziehung etwaiger weiterer Krankenunterlagen der Klägerin aus der Vergangenheit ist nicht veranlasst. Diesem Beweisantritt war nicht nachzugehen. Denn selbst wenn es eine frühkindliche Hirnschädigung gegeben hätte, lässt das Ergebnis der Beweisaufnahme den Schluss zu, dass diese sich nicht separat so ausgewirkt hätte, dass sich die Klägerin unfallunabhängig in ihrem jetzigen Zustand befände.
35a)
36Für ihre schadensbedingten Aufwendungen kann die Klägerin gemäß den von ihr eingereichten Aufstellungen im Schriftsatz vom 13.11.2014 auf den Seiten 3 – 41 (Bl. 302 – 340 GA) unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 80% für das Jahr 2009 18.283,15 €, für das Jahr 2010 23.816,84 €, für das Jahr 2011 21.517,91€, für das Jahr 2012 23.044,58€, für das Jahr 2013 23.979,77€ und bis einschließlich September 2014 14.200, 88 € ansetzen. Insgesamt errechnet sich hieraus ein Betrag von 124.843,14 €, während die Klägerin gemäß ihrer Aufstellung in dem Schriftsatz einen Gesamtbetrag von 161.791,44 € errechnet.
37Über die Abzüge, die die Klägerin als ohnehin entstehende Kosten ihrer Lebensführung abgesetzt hat, waren weitere Abzüge veranlasst und die Haftungsquote von 80% anzusetzen. Dabei kommt der Klägerin im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute. Die Kosten sind durch die Aufstellungen des zuständigen Betreuers, die ihrerseits Grundlage der Prüfung durch das Betreuungsgericht und die dazugehörigen Belege hinreichend nachgewiesen. Auf das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich des Entstehens der Aufwendungen waren unter Berücksichtigung der Beweiserleichterungen und der vorgelegten Unterlagen keine weiteren Beweiserhebungen veranlasst. Vielmehr konnte anhand der vorgelegten Aufstellungen der Anspruch der Klägerin errechnet werden.
38Dabei ergibt sich für das Jahr 2009 eine Kürzung der errechneten und verlangten Aufwendungen aus der handschriftlichen Liste (I) für das 1. Halbjahr und der Liste für das 2. Halbjahr (II) um insgesamt 1.128,26 € zu den in beiden Aufstellungen für 2009 aufgeführten Kosten. Dabei sind sämtliche Zuzahlungen für Apotheken Teil der Kürzung, weil aufgrund des Bestreitens der Beklagten jedenfalls nicht feststeht, dass die sämtlichen Zuzahlungen für Medikamente allein unfallbedingt sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch unfallunabhängig bei einer Frau im Alter der Klägerin ein behandlungsbedarf besteht, der jedenfalls unabgrenzbare Teile dieser Zuzahlungsausgaben betrifft. Dieser waren daher insgesamt abzusetzen. Darüber hinaus sind dort (Liste I) mit den Beleg-Nr. 57, 67 und 68 Ausgaben für Kleidung vermerkt, wobei nicht ersichtlich ist, warum diese Kosten nicht ohnehin angefallen wären. Gleiches gilt für die Anschaffung des Fernsehers wie auch das Taschengeld unter den Beleg Nr. 62 bzw. 69. Auch der Beleg Nr. 66 mit den Kosten eines Gutachtens erscheint nicht nachvollziehbar, ebenso wenig die Kosten des Nachsendeantrages unter Ziffer 10 der Liste II mit 15,20€, der Zahnarztrechnung unter Ziffer 37 dieser Liste.
39Insgesamt errechnet sich so ein Betrag von 22.853,94€ und damit bei einer Haftungsquote von 80% der oben genannte Betrag für 2009.
40Für 2010 sind neben den Abzügen die die Klägerin ohnehin vornimmt (318, 319 GA) weitere 858,51 € aus der Aufstellung in Abzug zu bringen, die zu Kosten in Höhe von 30.629,56 € gelangt. Dies sind auch hier wieder die Zuzahlungen bis auf diejenigen der Krankengymnastik TZ, die unfallbedingt zugeordnet werden können, sowie die Überweisungen auf das Barbetragskonto in Höhe von je 200€. Auch hier gilt, dass nicht erkennbar ist, warum diese Aufwendungen allein unfallbedingt sein sollen. Die weiteren Ausgaben in den genannten Aufstellungen aber erscheinen unter Berücksichtigung der Beweiserleichterungen des § 287 ZPO ersatzfähig als unfallbedingte Kosten der Lebensführung der Klägerin. Unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Kürzung errechnet sich ein Betrag von 29.771,05€ und unter Heranziehung der Haftungsquote von 80% ein Betrag von 23.816,84€.
41Für das Jahr 2011 errechnet der Betreuer in seiner Aufstellung unter Absetzung der ohnehin veranlassten Kosten unfallbedingte Aufwendungen von 28.847,80 € (312 – 325 GA). Hiervon abzuziehen sind mit der bereits oben gegeben Begründung wiederum die Beträge der Zuzahlungen, die Überweisungen auf das Barbetragskonto in Höhe von je 200€, die Beträge unter den Listennummern 41 (Sparkassenshop), 51 und 52, die offensichtliche Fehlbuchungen von eingehenden Rentenbeträgen als Ausgaben betreffen. Daraus resultieren abzuziehende Beträge in Höhe von 1.950,41 € und vor Absetzung der Haftungsquote mithin 26.897,39 €. 80% hiervon sind 21.517,91€.
42Für das Jahr 2012 errechnet der Betreuer in seiner Aufstellung unter Absetzung der ohnehin veranlassten Kosten unfallbedingte Aufwendungen in Höhe von 29.344,75€ (327 – 331 GA). Hiervon abzuziehen sind mit der bereits oben gegebenen Begründung erneut die Beträge der Zuzahlungen und die Überweisungen auf das Barbetragskonto, hier insgesamt 539,02 €. Weitere Abzüge sind nicht veranlasst, da die übrigen Kosten ohne weiteres als unfallbedingt anzusehen sind. Vor Absetzung der Haftungsquote errechnet sich daraus ein Betrag von 28.805,73€. 80% hiervon sind 23.044,58€.
43Für das Jahr 2013 errechnet der Betreuer in seiner Aufstellung unter Absetzung der ohnehin veranlassten Kosten unfallbedingte Aufwendungen in Höhe von 30.791,09€ (331-337 GA). Hiervon abzuziehen sind wiederum die Beträge der sämtlichen Zuzahlungen und der Überweisungen auf das Barbetragskonto der Klägerin von einmal 100€ und einmal 300€ und schließlich mangels Vortrages insoweit 15€ Heizkostenabrechnung unter Listen-Nr. 71. Hieraus folgt ein Betrag von 816,38 €, so dass sich zunächst ein Betrag von 29.974,71€ ergibt. Nach Abzug der Mithaftung von 20% errechnen sich 23.979,77€.
44Für 2014 bis zum Ende des 3. Quartals errechnet der Betreuer in seiner Aufstellung für das Betreuungsgericht, die anders als die übrigen Abrechnungen noch nicht eingereicht wurde, unfallbedingte Aufwendungen in Höhe von 18.226,11 €. Abzusetzen sind auch hier wiederum die Beträge der sämtlichen Zuzahlungen mit Ausnahme derjenigen für den Rollstuhl unter Listen-Nr. 10, wie auch die Überweisungsbeträge auf das Barzahlungskonto der Klägerin sowie mangels hinreichender Darlegung zu der Unfallbedingtheit der Kosten, die beiden Rechnungsbeträge unter den Listen-Nr. 50 und 62 mit der Bezeichnung FNG Krankenhaus in Höhe von je 32€. Hieraus folgt ein Betrag von 475,01€, der abzuziehen ist, so dass sich zunächst ein Betrag von 17.751,10€ ergibt, gekürzt um die Mithaftungsquote daher ein Betrag von 14.200.88 €.
45Daraus resultiert ein Gesamtbetrag von 124.843,13 €.
46b)
47Demgegenüber kann die Klägerin die fiktiven Kosten einer Gesellschafterin für die Vergangenheit in Höhe von errechneten 40.120,-- € nicht verlangen, worauf die Beklagten zutreffend hinweisen. Die Gesellschafterin wurde von der Klägerin nicht beschäftigt, Schadensersatz insoweit kann aus § 249 Satz 1 BGB schon deshalb nicht verlangt werden, weil dieser Schaden im Sinne einer Vermögenseinbuße gerade nicht entstanden ist.
48In Höhe dieses Betrages unterliegt die Klage daher der Abweisung.
49c)
50Die Betreuungskosten sind ersatzfähig gemäß der Aufstellung in dem Schriftsatz der Klägerin vom 13.11.2014 unter der Ziffer 10, die dort im einzelnen im Rahmen von Aufstellungen der tatsächlich entstandenen Kosten bzw. als Pauschale geltend gemacht werden. Diese Kosten sind für 2009 in Höhe von 2.220,46 € beziffert und im einzelnen dargestellt und betreffen die Verwandte der Klägerin, Frau K. Sie werden noch in Höhe von lediglich 440,60€ geltend gemacht unter Berücksichtigung einer Teilzahlung. Diese Kosten sind bei Heranziehung von § 287 ZPO nicht zu beanstanden auch soweit weitere Pauschalen geltend gemacht werden. Die hohen Aufwendungen im Jahr des Unfallgeschehens bezogen auf eine entfernt wohnende Verwandte erscheinen dabei auch unter Berücksichtigung von § 254 Abs. 1 BGB ersatzfähig, da jedenfalls wegen des Näheverhältnisses zu Verwandten ein besonderes Interesse an der Betreuung unmittelbar nach dem Unfallgeschehen nachvollziehbar erscheint. Schließlich erscheinen die insoweit berechneten Kosten für die Folgejahre in Höhe von insgesamt je 323€ jährlich für Frau X und Herrn H nicht zu beanstanden und als Schadensersatz von den Beklagten geschuldet.
51Unter Heranziehung der Haftungsquote folgt hieraus ein ersatzfähiger Betrag von 3.696,48 €.
52d) Der unfallbedingte Mehrbedarf, der von der Klägerin geschildert wird, ist teilweise ersatzfähig, soweit er derzeit im Rahmen einer Kreditierung von der Stadt D mit 105,71 € angesetzt ist und gewährt wurde. Darüber hinaus unter Schätzung des Betrages gemäß § 287 ZPO mit 115,-€ monatlich. Daraus resultiert ein Betrag von 7820€ für 68 Monate, den Zeitraum der Geltendmachung. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass insoweit weitere Kosten von 35€ monatlich veranlasst sind, etwa durch Trinkgelder an das Pflegepersonal. Angesichts der Mithaftungsquote von 20% errechnet sich ein Betrag von 6.256€, der zu berücksichtigen ist.
53e)
54Auch die Kosten für die Vorhaltung der Mietwohnung in den ersten Monaten der Rehabilitation in der Hoffnung, dass die Klägerin wieder dort hin zurückkehren kann, erscheinen im Rahmen des Schadenersatzanspruches nach § 249 BGB ersatzfähig. Hieraus resultiert ein Betrag von 2.053,55 €, der verlangt werden kann.
55Die weitergehenden Kosten für die Auflösung der Wohnung sind nicht hinreichend dargelegt, ebensowenig der Wertverlust für die Möbel, die entsorgt wurden. Hier ist ein Schaden in der verlangten Höhe nicht hinreichend dargetan und auch einer Schätzung nicht zugänglich, da die verlässlichen Schätzgrundlagen für den Wertverlust fehlen. In Höhe von 2.981,50 € unterliegt die Klage daher der teilweisen Abweisung insoweit.
56f) Auch die weiteren Schäden im Hinblick auf die Verkäufe der Fondsanteile und der Auflösung der Sterbeversicherung sind nicht nachvollziehbar dargetan. Denn dass sich der prognostizierte Wertzuwachs ergäben hätte, wie er auf Seite 42 des Schriftsatzes vom 13.11.2014 dargetan ist, erscheint nicht nachvollziehbar. Hierzu hätte jedenfalls auch unter Berücksichtigung des Bestreitens der Beklagten weiterer Vortrag erfolgen müssen. Bei der Sterbeversicherung ist ein Schaden in Höhe von 924,40 € nicht nachvollziehbar, denn die Differenz zwischen Rückkaufwert und Todesfallzahlung wäre jedenfalls um die weiteren Beiträge zu vermindern. Dies ist nicht geschehen. Auch wegen der insoweit geltend gemachten 4.819,35€ und den weiteren 2.981,50 € war die Klage daher abzuweisen.
57e) Insgesamt errechnet sich hieraus ein Betrag des geschuldeten Schadenersatzes von 136.849,15 € von dem die Zahlungen der Beklagen zu 2) in Höhe von 13.925,89 € abzusetzen war. Dann verbleiben noch 122.923,26 €. Allerdings hatte die Klägerin noch mit der Klageschrift eine Gesamtzahlung in Höhe von 78.249,58 € vorgetragen unter Berücksichtigung der Zahlung von 60.000€ auf das Schmerzensgeld also 18.249,88 € (30 GA). Dieser Widerspruch ist von der Klägerin nicht aufgeklärt worden, daher sind hier weitere 4.324,09 € in Abzug zu bringen.
58Es verbleiben danach 118.599,17 €, die Gegenstand des Tenors zu Ziffer 1) des Urteils sind.
593.)
60Eine monatliche Mehrbedarfsrente ist hier ausnahmsweise unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Klägerin und der gravierenden Folgen aus dem Verkehrsunfall geschuldet. Dies allerdings nicht in der von der Klägerin begehrten Höhe, sondern lediglich im tenorierten Umfang unter Berücksichtigung der zutreffenden Berechnung des monatlich anfallenden unfallbedingten Mehraufwandes und unter Berücksichtigung der 20%igen Mitverschuldensquote.
61Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach der weiteren Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass jedenfalls die sämtlichen nunmehr geklagten Beeinträchtigungen der Klägerin jedenfalls mitursächlich auf dem Verkehrsunfallgeschehen beruhen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu den unfallbedingten Schäden bei der Klägerin verwiesen.
62Dann aber sind die Beklagten verpflichtet, die unfallbedingten Mehraufwendungen zu tragen und insoweit auch ausnahmsweise unter den Voraussetzungen, die hierzu entwickelt wurden, eine Mehrbedarfsrente zu zahlen. Diese errechnet sich nach einem Betrag von 1.354,23 €, wegen der Mitverschuldensquote und wegen der fehlerhaften Berechnung seitens der Klägerin.
63Die Klägerin errechnet insoweit einen Mehrbedarf von 4.616,79 €. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Kosten der Unterbringung einschließlich Verpflegung in Höhe von 3.876,79 €, den Kosten der Gesellschafterin in Höhe von 590€ und dem monatlichen Mehrbedarf in Höhe von 150€. Davon bringt die Klägerin in Abzug den Betrag der Pflegeversicherung in Höhe von 1.279€ monatlich und Sowiesokosten in Höhe von 560,71€. Die Klägerin erhielt Rentenzahlungen, die für September 2014 mit 1.280,72€ in der Einnahmen-/Ausgabenrechnung dokumentiert ist. Angesichts dieses Lebenszuschnittes ist die Errechnung von Sowiesokosten in Höhe von 560,71€ abwegig. Das Gericht setzt hier unter Heranziehung von § 287 ZPO einen Betrag von 1020€ an und belässt der Klägerin bei dieser Annahme einen Betrag von ca. 20 % als Sparquote. Dass die Klägerin als sozial aktive Frau sich mit Lebensunterhaltskosten von 150€ bescheidet würde, erscheint abwegig. Das Gericht hat insoweit 609,29 € monatlich als Bedarf angesetzt. Dies erscheint bei der Einkommenssituation der Klägerin nachvollziehbar. Die Kosten einer Gesellschafterin mit monatlich 590€ können nicht angesetzt werden. Diesem Mehrbedarf ist die Anerkennung zu versagen, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin über die ohnehin erfolgende Betreuung im Rahmen ihrer Unterbringung im Pflegeheim der Diakonie und der Besuchsbetreuung durch Freundinnen und Verwandte von den Schädigern verlangen könnte, auch darüber hinaus betreut zu werden. Schließlich war der Mehrbetrag auf 115€ zu kürzen, wie bereits oben ausgeführt.
64Daraus ergibt sich ein Betrag von monatlich 1.692,79 €, nach Kürzung unter Berücksichtigung der Haftungsquote 1.354,23 € monatlich. Dieser Betrag ist von den Beklagten geschuldet.
654.)
66Der angemessene Schmerzensgeldbetrag liegt bei insgesamt 160.000,-- €, wovon der Betrag von 60.000€ abzusetzen ist, der bereits vorgerichtlich gezahlt wurde, Weitergehende Ansprüche auf den Ersatz des immateriellen Schadens bestehen nicht. Bei der Bemessung zugrundezulegen sind sämtliche unmittelbar erlittenen Verletzungen bei dem hiesigen Verkehrsunfall und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen sowie darüber hinaus alle erkennbaren sowie alle objektiv vorhersehbaren Folgen (vgl. BGH NJW 2001, 3.414, 3.415). Das gebietet der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes. Unter Berücksichtigung von Art und Dauer der ganz erheblichen Verletzungsfolgen, des geringen Mitverschuldens der Geschädigten in Höhe von 20% und der Zeitdauer seit der letzten Teilzahlung der Beklagten zu 2 erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 160.000€ angemessen und ausreichend, um die ganz erheblichen erlittenen Beeinträchtigungen zu entgelten. Dabei waren die im Tatbestand geschilderten Verletzungen und die Folgen zu berücksichtigen, die sich nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts als unmittelbare Unfallfolge darstellen, wobei etwaige behauptete und nicht erwiesene Vorschäden bei der Klägerin nicht zu einer Entlastung der Beklagten führen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Danach erscheint ein Ausgangsbetrag von 200.000€ angemessen, der hier um eine Mithaftungsquote von 20% bei der Bemessung gekürzt wird. Dieser Betrag erscheint angemessen und ausreichend auch unter Berücksichtigung des langen Zeitraums seit dem Unfallereignis. Dabei vermag das Gericht nicht darauf zu erkennen, dass wegen eines unangemessenen Regulierungsverhaltens des Versicheres ein Zuschlag von 60.000€ verlangt werden könnte. Die Haftung war dem Grunde und der Höhe nach strittig und ist einer umfangreichen Beweisaufnahme zugeführt worden. Die Beklagte zu 2) hatte ihrerseits fast 80.000€ als Vorschuss gezahlt, davon 60.000€ auf ein Schmerzensgeld, welches nunmehr in Höhe von 160.000€ für angemessen erachtet wird. Aufgrund dessen erscheint ein Zuschlag wegen eines schleppenden Regulierungsverhaltens nicht zusätzlich veranlasst.
675.)
68Vorgerichtliche Kosten sind unter Berücksichtigung des zutreffenden Streitwertes und einer 1,8fachen Gebühr im Hinblick auf die Schwierigkeit und den Umfang der Sache lediglich teilweise zuzusprechen. Dabei steht der Anspruch der Klägerin unmittelbar als Zahlungsanspruch zu, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang an den Prozessbevollmächtigten bereits entrichtet ist. Denn durch die Zahlungsverweigerung der Beklagten zu 2 hat sich ein etwaiger Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch verwandelt. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin insoweit nicht aktivlegitimiert ist, sind nicht erkennbar. Denn die Aufwendungen sind bis dato aus ihrem Vermögen erbracht worden.
697.)
70Der Feststellungsantrag ist zulässig und unter Berücksichtigung der tenorierten Haftungsquote auch begründet, in Höhe einer Haftung von zwei Dritteln auch durch die Beklagten bereits materiell anerkannt. Zur Begründung wird dazu auf die obigen Ausführungen unter Ziffer verwiesen.
71Die weitere Schadensentwicklung ist unabsehbar, daher besteht ein besonderes Feststellungsinteresse der Klägerin im Sinne von § 256 ZPO.
728.)
73Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
74Der Streitwert wird auf 705.180 € festgesetzt.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Düsseldorf Urteil, 29. Mai 2015 - 16 O 447/10
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Düsseldorf Urteil, 29. Mai 2015 - 16 O 447/10
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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.
(2) Stockt der Verkehr, dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten.
(3) An Überwegen darf nicht überholt werden.
(4) Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, gelten diese Vorschriften entsprechend.
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
- 1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h, - 2.
außerhalb geschlossener Ortschaften - a)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, - bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger, - cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie - dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
- b)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, - bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie - cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
- c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.
(1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.
(2) Stockt der Verkehr, dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten.
(3) An Überwegen darf nicht überholt werden.
(4) Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, gelten diese Vorschriften entsprechend.
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
- 1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h, - 2.
außerhalb geschlossener Ortschaften - a)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, - bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger, - cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie - dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
- b)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, - bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie - cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
- c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
- 1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h, - 2.
außerhalb geschlossener Ortschaften - a)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, - bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger, - cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie - dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
- b)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, - bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie - cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
- c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.
(1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.
(2) Stockt der Verkehr, dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten.
(3) An Überwegen darf nicht überholt werden.
(4) Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, gelten diese Vorschriften entsprechend.
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
- 1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h, - 2.
außerhalb geschlossener Ortschaften - a)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, - bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger, - cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie - dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
- b)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, - bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie - cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
- c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.
(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.
(3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.
(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.
(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.