Landgericht Düsseldorf Urteil, 09. Juli 2014 - 12 S 5/14 57 C 9412/13Amtsgericht Düsseldorf

Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 14.1.2014 - 57 C 9412/13 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz zu 2/3 der Klägerin und zu 1/3 der Beklagten auferlegt werden.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung des jeweiligen Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn, dieser leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
1
Gründe:
3A.
4Die Klägerin begehrt als Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte von der Beklagten wegen eines vermeintlichen urheberrechtswidrigen Eingriffs in ihr Verwertungsrecht - Senderecht - Vergütung unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung sowie des Schadensersatzes. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
5Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, eine Verletzung des Senderechts gemäß §§ 20, 20b UrhG sei nicht gegeben. Da der Empfang in den Hotelzimmern mittels Fernsehgeräten mit eigner DVB-T-Zimmerantenne erfolge, erfolge keine Verteilung innerhalb des Hotels mangels Weiterleitung des Signals an die Empfangsstelle. Die Fernsehgeräte empfingen das Rundfunksignal direkt aus der Luft, ohne dass Weiterleitung erfolge.
6Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel weiter verfolgt. Zur Begründung führt sie aus, dass eine Inanspruchnahme des in § 20 UrhG manifestierten Senderechts immer schon dann gegeben sei, wenn ein Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werde, sodass als Verwerter einer Fernsehsendung und damit als Werknutzer im Sinne der Vorschrift bereits immer derjenige anzusehen sei, der sich nach einer wertenden Betrachtung des vorhandenen technischen Mittels bediene, um das Werk in seinem eigenen Interesse einer Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Als technisches Mittel im Sinne dieser Vorschrift sei auch die Aufstellung eines Endempfangsgeräts innerhalb eines Beherbergungszimmers anzusehen, ohne dass es auf die technische Übertragungsvariante ankäme. Eine weitere Verbreitung des Sendesignals im Wege einer Weiterleitung auf drahtgebundene Weise oder mittels einer Verteileranlage sei nicht erforderlich, stattdessen könne die Weiterverbreitung des Empfangssignals per Funk mittels eines DVB-T-Empfangs erfolgen. Zudem habe das angefochtene Urteil bei der Kostenquote nicht berücksichtigt, dass die mit Schreiben vom 7.8.2013 erhobene Widerklage mit einem Antrag auf Zahlung von insgesamt 534,64 € zurückgenommen worden sei.
7B.
8I.
9Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt, §§ 511, 517, 519 ZPO, und ordnungsgemäß begründet worden, § 520 ZPO.
10II.
11In der Hauptsache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 1.012,03 € im Ergebnis zu Recht verneint. Der Klägerin kann die geltend gemachte Vergütung weder unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung noch unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gemäß §§ 97 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 2, Satz 1, 2 Nr. 3 und 5, 20, 20b, 22 UrhG beanspruchen.
121.)
13Die Beklagte hat das Senderecht gemäß §§ 20 20b UrhG nicht verletzt.
14Unstreitig hat die Beklagte die Hotelzimmer jeweils mit einem Fernsehgerät mit DVB-T-Receiver ausgestattet. Damit erfolgte keine Weiterleitung des Signals in die einzelnen Hotelzimmer. Die bloße Zurverfügungstellung von Fernsehgeräten, die ihrerseits mit einem DVB-T-Empfänger ausgestattet sind, ist nicht von §§ 20, 20b UrhG erfasst. Das insoweit geregelte Senderecht umfasst alle Arten von Sendungen (vgl. Schricker/Löwenheim, 4. Aufl., § 20 Rdnr. 5, 6), wozu nach ständiger Rechtsprechung auch die Übertragung über eine Verteileranlage gehört (BGH in NJW-RR 1994, 1328; BGH in NJW 1993, 2871). Eine solche Weiterleitung ergibt sich im Rahmen der Nutzung von Fernsehgeräten mit eigenem DVB-T-Empfang nicht. Die DVB-T-Geräte empfangen das Rundfunksignal „aus der Luft“ über eine eigene Antenne, woraus sich keine Sendung im Sinne der §§ 20, 20b UrhG ergibt (Schricker/Löwenheim, aaO., § 20 Rdnr. 41). Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Klägerin vorgelegten Entscheidung des EuGH (SGAE/Raphael vom 7.12.2006, Blatt 43 ff, GA). Der Klage lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem Fernsehgeräte in Hotelzimmer aufgestellt wurden, an die das über Satellit oder gebundene Systeme empfangene Fernsehsignal per Kabel weitergeleitet wurde. In diesem Zusammenhang hat sich der EuGH mit der Frage auseinandersetzen müssen, inwieweit insoweit „öffentliche Wiedergabe“ vorliegt. In diesem Zusammenhang hat der EuGH ausgeführt, dass es auf die zugrundeliegende Technik nicht ankommt; eine Verbreitungshandlung wurde insoweit vorausgesetzt. Vorliegend wird das Rundfunksignal indessen unmittelbar durch die DVB-T-Empfangsteile empfangen, weshalb eine „Sendung“ im Sinne des § 20 UrhG vorliegt. Bezüglich der Verletzung des Senderechts kann die Klägerin auch nichts aus dem Beschluss des EuGH vom 18. März 2010 (Blatt 53 ff. GA) herleiten, da dieser Entscheidung anders als im vorliegenden Fall ein Sachverhalt zugrundelag, in dem der Hotelier Fernsehgeräte in den Zimmern des Hotels installierte und diese an die Zentralantenne des Hauses anschloss, was der EuGH als technische Intervention bewertet hat, durch die den Gästen Zugang zu den geschützten Werken verschafft wird. Im vorliegenden Sachverhalt beschränkt sich die Handlung indessen auf das Aufstellen der Fernsehgeräte mit DVB-T-Empfang.
15Eine analoge Anwendung der §§ 20, 20b UrhG auf die Fälle des Empfangs mittels DVB-T scheidet aus. Mit den Ausführungen der 23. Zivilkammer im Urteil vom 08.05.2013 - 23 S 315/12 - ist bereits eine planwidrige Regelungslücke nicht ersichtlich. Da der Gesetzgeber den bloßen Empfang dem Schutz des Urheberrechts nicht unterwerfen wollte und den Empfang über Gemeinschaftsantennenanlagen als nicht urheberrechtlich relevanten Eingriff angesehen hat (vgl. hierzu BT Drucks. 13/9856 S.3/4, zit. in Schricker/Löwenheim, aaO., § 20 Rdnr. 35), obwohl dieser noch eher unter den Begriff der „Sendung“ gefasst werden könnte, kann der unmittelbare Empfang des Fernsehgerätes über DVB-T erst recht keine urheberrechtliche Relevanz haben.
162.)
17Es liegt auch keine Verletzung des Rechts zur Wiedergabe nach § 22 UrhG vor. Im Gegensatz zu § 20 UrhG kommt es bei § 22 UrhG nicht darauf an, ob ein Werk zugänglich gemacht wird, sondern ob es wahrnehmbar gemacht wird. Dies erfordert eine unmittelbare Wiedergabe für die menschlichen Sinne, wobei der Wiedergabeakt als solcher das Merkmal der Öffentlichkeit erfolgen muss (BGH in NJW 1996, 3084). Dies ist in einem Hotelzimmer nicht gegeben, da der relevante einzelne Wiedergabeakt - im Gegensatz zum Zugänglichmachen - als solcher gerade nicht öffentlich stattfindet. Während des konkreten Wiedergabeakts wird dieser nur von der konkreten, das Hotelzimmer mietenden Person wahrgenommen, wohingegen das Zugänglichmachen, bei welchem es auf den konkreten Empfang nicht ankommt, deshalb öffentlich erfolgt, weil das Zugänglichmachen bereits durch die bloße Zurverfügungstellung des Sendesignals gegeben ist. Die Zurverfügungstellung erfolgt jedem Gast gegenüber, unabhängig davon, ob tatsächlich eine konkrete Wahrnehmung erfolgt. Aus diesem Grunde ergibt sich eine Öffentlichkeit im Hinblick auf den Wechsel an Gästen und dem zeitgleichen Zurverfügungstellen.
18III.
19Die Kostenentscheidung in erster Instanz ist unter Berücksichtigung der §§ 269 Abs. 3, 92 ZPO zu berichtigen. Mit Schriftsatz vom 7.8.2013 hat die Beklagte widerklagend Zahlungsansprüche von insgesamt 534,64 € geltend gemacht, diesen Antrag aber im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.12.2013 nicht mehr gestellt und insoweit zurückgenommen.
20IV.
21Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da - soweit ersichtlich - eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage, ob die Zurverfügungstellung von DVB-T-Empfangsteilen eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, nicht vorliegt. Es handelt sich insbesondere um eine Rechtsfrage, deren Erheblichkeit in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist, was eine einheitliche Entwicklung des Rechts erfordert.
22V.
23Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.012,03 € festgesetzt.
24H |
T |
P |

moreResultsText
Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für
- 1.
Rechte an einem Werk, das ausschließlich im Internet gesendet wird, - 2.
Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht.
(1a) Bei der Weitersendung über einen Internetzugangsdienst ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Betreiber des Weitersendedienstes ausschließlich berechtigten Nutzern in einer gesicherten Umgebung Zugang zum Programm bietet.
(1b) Internetzugangsdienst im Sinne von Absatz 1a ist ein Dienst gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164) geändert worden ist.
(2) Hat der Urheber das Recht der Weitersendung einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Weitersendedienst gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Weitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung steht Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen Vergütungsregeln von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede Weitersendung eingeräumt wird.
Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für
- 1.
Rechte an einem Werk, das ausschließlich im Internet gesendet wird, - 2.
Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht.
(1a) Bei der Weitersendung über einen Internetzugangsdienst ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Betreiber des Weitersendedienstes ausschließlich berechtigten Nutzern in einer gesicherten Umgebung Zugang zum Programm bietet.
(1b) Internetzugangsdienst im Sinne von Absatz 1a ist ein Dienst gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164) geändert worden ist.
(2) Hat der Urheber das Recht der Weitersendung einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Weitersendedienst gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Weitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung steht Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen Vergütungsregeln von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede Weitersendung eingeräumt wird.
Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für
- 1.
Rechte an einem Werk, das ausschließlich im Internet gesendet wird, - 2.
Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht.
(1a) Bei der Weitersendung über einen Internetzugangsdienst ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Betreiber des Weitersendedienstes ausschließlich berechtigten Nutzern in einer gesicherten Umgebung Zugang zum Programm bietet.
(1b) Internetzugangsdienst im Sinne von Absatz 1a ist ein Dienst gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164) geändert worden ist.
(2) Hat der Urheber das Recht der Weitersendung einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Weitersendedienst gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Weitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung steht Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen Vergütungsregeln von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede Weitersendung eingeräumt wird.
Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für
- 1.
Rechte an einem Werk, das ausschließlich im Internet gesendet wird, - 2.
Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht.
(1a) Bei der Weitersendung über einen Internetzugangsdienst ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Betreiber des Weitersendedienstes ausschließlich berechtigten Nutzern in einer gesicherten Umgebung Zugang zum Programm bietet.
(1b) Internetzugangsdienst im Sinne von Absatz 1a ist ein Dienst gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164) geändert worden ist.
(2) Hat der Urheber das Recht der Weitersendung einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Weitersendedienst gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Weitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung steht Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen Vergütungsregeln von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede Weitersendung eingeräumt wird.
Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für
- 1.
Rechte an einem Werk, das ausschließlich im Internet gesendet wird, - 2.
Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht.
(1a) Bei der Weitersendung über einen Internetzugangsdienst ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Betreiber des Weitersendedienstes ausschließlich berechtigten Nutzern in einer gesicherten Umgebung Zugang zum Programm bietet.
(1b) Internetzugangsdienst im Sinne von Absatz 1a ist ein Dienst gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164) geändert worden ist.
(2) Hat der Urheber das Recht der Weitersendung einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Weitersendedienst gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Weitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung steht Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen Vergütungsregeln von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede Weitersendung eingeräumt wird.
Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.