Landgericht Duisburg Urteil, 06. März 2015 - 2 O 205/12
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.048,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 86 % und die Beklagte zu 14 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um restliche Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Die Klägerin betreibt ein Taxiunternehmen mit zwei Taxen sowie zwei fest angestellten Fahrern und vier Aushilfsfahrern. Sie ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.
3Unter dem 18.12.2011 ereignete sich in E ein Verkehrsunfall, der von dem Versicherungsnehmer der Beklagten, Herrn O, alleinschuldhaft verursacht wurde. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Bei dem Unfall wurde eine der Taxen der Klägerin beschädigt sowie der bei ihr als Aushilfe angestellte Fahrer verletzt. Bei dem verunfallten Taxi handelt es sich um einen PKW der Marke W, Laufleistung 52.000 km, Erstzulassung 11.05.2011.
4Das verunfallte Fahrzeug der Klägerin wurde unmittelbar nach dem Unfall vom H GmbH in E auf dessen Betriebsgelände verschleppt und dort untergestellt. Hierfür entstanden der Klägerin Abschleppkosten i.H.v. 325,80 EUR (netto), Standkosten i.H.v. 10,00 EUR pro Tag sowie Kosten für die Straßenreinigung i.H.v. 70,00 EUR (netto).
5Unter dem 19.12.2011 mietete die Klägerin von der Firma U GmbH ein Ersatzfahrzeug an, um ihren Geschäftsbetrieb aufrecht erhalten zu können. Ebenfalls unter diesem Datum beauftragte die Klägerin die E2 GmbH mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Nach diesem Gutachten, welches unter dem 22.12.2011 erstattet wurde, betrug der Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeugs 22.268,91 EUR (netto) und der Restwert 5.252,10 EUR. Die erforderlichen Umbaukosten, um das Fahrzeug als Taxi nutzen zu können, bezifferte der Gutachter auf 950,00 EUR (netto). Auf das Schadensgutachten als Anlage 3 zur Klageschrift (im Zusatzband) wird Bezug genommen.
6Mit Schreiben vom 02.01.2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass für das verunfallte Fahrzeug ein verbindliches Restwertangebot i.H.v. 7.600,00 EUR vorliegen würde. Der Restwertankäufer sei die Firma C. Mit Anwaltsschreiben vom 06.01.2012 ließ die Klägerin der Beklagten mitteilen, dass man das unterbreitete Restwertangebot der Firma C annehmen werde. Die Klägerin setzte sich daraufhin unmittelbar mit dem Inhaber der Firma C in Verbindung, um die Modalitäten der Übernahme des Fahrzeuges zu vereinbaren. Der Inhaber der Firma kündigte sich für den 20.01.2012 zur Übernahme des Fahrzeuges an. Aus ungeklärten Gründen kam er jedoch erst am 23.01.2012 und holte das Fahrzeug ab. Bis dahin verblieb das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände der H GmbH.
7Unter dem 03.01.2012 erstattete die Beklagte einen Betrag i.H.v. 16.914,12 EUR an die Klägerin, wobei sie als Restwert einen Betrag i.H.v. 6.386,55 EUR (netto) und damit in Höhe des unterbreiteten Restwertangebotes der Firma C zugrundelegte. Ferner erstattete die Beklagte der Klägerin die Abschleppkosten, die Kosten der Straßenreinigung, Standkosten in Höhe von insgesamt 160,00 EUR (d.h. für 16 Tage à 10,00 EUR) sowie Umrüstungskosten i.H.v. 268,05 EUR (Taxameter, Gebühren Eichamt, Zulassungskosten). Die vorgerichtlichen Sachverständigenkosten erstatte die Beklagte i.H.v. 1.006,76 EUR. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten übernahm die Beklagte in Höhe von insgesamt 1.006,40 EUR. Zudem übernahm die Beklagte die Mietwagenkosten der Klägerin für den Vermietungszeitraum vom 19.12.2011 bis zum 17.01.2012 i.H.v. 7.864,60 EUR (netto). Die Erstattung der weiteren Mietwagenkosten für den Zeitraum vom 18.01.2012 bis zum 15.03.2012 i.H.v. 13.635,50 EUR (netto) erstattete die Beklagte hingegen nicht. Auch die Lohnfortzahlungskosten für den bei dem Unfall verletzten Aushilfsfahrer der Klägerin i.H.v. 100,00 EUR erstattete die Beklagte nicht.
8Unter dem 02.01.2012 bestellte die Klägerin bei der W2 AG einen Neuwagen, der bereits teilweise eine taximäßige Ausstattung aufwies. Bereits in der Auftragsbestätigung vom 19.01.2012 kündigte die W2 AG als voraussichtliches Lieferdatum „03.2012“ an. Unter dem 15.03.2012 wurde der Wagen an die Klägerin ausgeliefert. Für die Überführung des Pkw von X nach O2 wurden der Klägerin 521,01 EUR (netto) in Rechnung gestellt. In den ausgelieferten Neuwagen ließ die Klägerin die Datenfunkanlage sowie das Taxameter aus dem Unfallwagen einbauen. Hierfür entstanden ihr Kosten i.H.v. 625,15 EUR (netto).
9Für die Anmietung einer Ersatztaxe für den Zeitraum vom 19.12.2011 bis zum 15.03.2012 entstanden der Klägerin Kosten i.H.v. 21.500,10 EUR. Ihre insoweit behaupteten Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten trat die Klägerin zunächst an die Fa. U GmbH ab. Mit Vereinbarung vom 22.10.2012 wurden die Ansprüche an die Klägerin rückabgetreten.
10Insgesamt behauptet die Klägerin folgende Schäden, die die Beklagte wie folgt ausgeglichen haben soll:
11Behaupteter Schaden Klägerin |
behaupteter Schadensausgleich durch die Beklagte |
Wiederbeschaffungsaufwand: 15.882,36 EUR |
15.882,36 EUR |
Umrüstungskosten Datenfunk/Taxameter: 625,15 EUR |
268,05 EUR (von der Klägerin in ihrer Berechnung nicht berücksichtigt) |
Sachverständigenkosten: 1.006,76 EUR |
1.006,76 EUR |
Kostenpauschale: 25,00 EUR |
25,00 EUR |
Mietwagenkosten: 21.500,10 EUR |
7.864,60 EUR |
Abschleppkosten: 325,80 EUR |
325,80 EUR |
Straßenreinigungskosten: 70,00 EUR |
70,00 EUR |
Standkosten: 370,00 EUR |
160,00 EUR |
Lohnfortzahlung: 100,00 EUR |
0,00 EUR |
Überführungskosten Neuwagen: 521,01 EUR |
0,00 EUR |
Rechtsanwaltskosten: 1.286,20 EUR |
1.006,40 EUR |
(Behauptete) Differenz: 15.091,66 EUR |
Sie nutze ihre Taxen in erster Linie dafür, behinderten- und krankentransportgerechte Fahrten durchzuführen. Aus diesem Grund müssten ihre Fahrzeuge sowohl über einen erhöhten Einstieg als auch über genügend Kofferraumfläche verfügen, z.B. um Blutkonserven oder Rollatoren zu transportieren.
13Die Klägerin ist der Ansicht, die Kosten für das Mietfahrzeug seien in voller Höhe, d.h. bis zum 15.03.2012, ersatzfähig. Hinsichtlich der Mietwagenkosten habe sie daher noch einen restlichen Anspruch gegen die Beklagte i.H.v. 13.635,50 EUR. Ferner sei das Standgeld bis zur tatsächlichen Abholung des Unfallfahrzeugs am 23.01.2012 ersatzfähig, so dass sie noch Ansprüche gegen die Beklagte i.H.v. 210,00 EUR geltend machen könne. Auch seien die Kosten für die Überführung des Neuwagens i.H.v. 521,01 EUR erstattungsfähig. Hierzu behauptet sie, dass Gebrauchtwagen, insbesondere Jahreswagen dieser Klasse und zwar als Taxi mit der zwingend vorgeschriebenen Farbe „hell Elfenbein“, auf dem Markt nicht erhältlich seien. Zudem überstiegen die Kosten der Umrüstung eines solchen Gebrauchtwagens auf entsprechenden Taxistandard, d.h. mit Lackierung und sonstigen Umrüstungen von Datenfunk, Taxifunk, Dachzeichen, verstärkten Sitzen, etc. die Kosten des unmittelbaren Neuerwerbs eines Taxis ohne weiteres. Das Bekleben mit hell elfenbeinfarbiger Folie sei gegenüber der Lackierung in dieser Farbgebung nachteilig, da die Folie eine deutlich geringere Haltbarkeit im Vergleich zu Lackierung aufweise.
14Schließlich könne sie auch die Kosten der Lohnfortzahlung für ihren verunfallten Mitarbeiter i.H.v. 100,00 EUR, die Kosten für die Umrüstung i.H.v. 625,15 EUR sowie die Kosten für die Überführung des Neuwagens i.H.v. 521,01 EUR von der Beklagten erstattet verlangen.
15Die Klägerin beantragt,
161. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 15.091,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2012 zu zahlen;
172. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwaltes G, i.H.v. 279,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagte behauptet, die Klägerin wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, innerhalb der vom Gutachter geschätzten Wiederbeschaffungsdauer von 12 Werktagen ein vergleichbares Ersatzfahrzeug anzuschaffen und dieses dann innerhalb weniger Tage umrüsten zu lassen. Die Umrüstung sei hinsichtlich der nach § 26 BO Kraft vorgeschriebenen Farbe „hell Elfenbein“ unproblematisch durch das Bekleben mit Folie möglich. Dass die Klägerin mit ihrem Taxen in erster Linie behinderten- und krankentransportgerechte Fahrten durchführe, bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen.
21Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von zwei Sachverständigengutachten der Sachverständigen J und M. Auf die beiden Gutachten wird Bezug genommen. Die Sachverständigen haben ihre Gutachten zudem in der mündlichen Verhandlung jeweils erörtert und teilweise ergänzt. Auf die Protokolle zur mündlichen Verhandlung vom 14.02.2014 (Bl. 110 ff. d.A.) und vom 06.02.2015 (Bl. 208 ff. d.A.) wird insofern Bezug genommen. Durch Verfügung vom 28.01.2015 wurde die Klägerin zudem darauf hingewiesen, dass sie zu dem von ihr behaupteten Schaden durch die Lohnfortzahlung an ihren verletzten Fahrer i.H.v. 100,00 EUR für den Monat Januar 2012 noch nicht substantiiert vorgetragen habe.
22Entscheidungsgründe:
23Die zulässige Klage ist lediglich in Höhe von weiteren 2.048,17 EUR begründet. Im Übrigen war die weitergehende Klage als unbegründet abzuweisen.
24I.
25Die Klägerin hat gegen die Beklagte noch einen Anspruch auf Erstattung der weiteren angefallenen Kosten für das weitere Standgeld i.H.v. 210,00 EUR sowie auf die geltend gemachten Umrüstungskosten für Datenfunk und Taxameter i.H.v. 357,10 EUR (625,15 EUR abzüglich bereits gezahlter 268,05 EUR). Des Weiteren kann die Klägerin im Hinblick auf die von ihr geltend gemachten weiteren Mietwagenkosten Ersatz in Höhe von 1.481,07 EUR verlangen.
26Der weitere Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte folgt aus §§ 7, 18 StVG, §§ 249 Abs. 1, 252 BGB i.V.m. § 1 PflVG i.V.m. § 115 VVG.
271.
28Die Klägerin kann zunächst die weiteren Standgeldkosten i.H.v. 210,00 EUR erstattet verlangen. Nach der Differenzhypothese liegt ein Schaden dann vor, wenn sich beim Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem schädigenden Ereignis ein negatives Saldo beim Geschädigten ergibt. Hinsichtlich der geltend gemachten Standgeldkosten in Höhe von weiteren 210,00 EUR hat die Klägerin substantiiert vorgetragen, dass ihr diese Kosten kausal durch den Unfall entstanden sind. Hierzu hat sie vorgetragen, dass der verunfallte Pkw unmittelbar nach dem Unfall vom C2 GmbH in E auf dessen Betriebsgelände abgeschleppt worden sei. Erst unter dem 23.01.2012 sei das Auto von dem von der Beklagten vermittelten Restwertankäufer, der Firma C aus M2, abgeholt worden. Im Zeitraum vom 18.12.2011 bis zum 23.01.2011 (insgesamt 37 Tage) habe das Fahrzeug ununterbrochen auf dem Betriebsgelände der Firma C2 in E gestanden. Pro Tag sei ein Standgeld von 10,00 EUR und damit Gesamtkosten i.H.v. 370,00 EUR angefallen, welche die Klägerin jeweils ausgeglichen habe. Diesen Vortrag hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Im Schriftsatz vom 27.08.2012 hat sie lediglich eingewendet, dass die Standzeit von insgesamt 37 Tagen nicht nachvollziehbar dargelegt worden sei. Den mit Schriftsatz vom 19.11.2012 näher konkretisierten Vortrag der Klägerin hat die Beklagte nicht weiter bestritten. Dieser Vortrag war daher mangels (substantiiertem) Bestreiten als zugestanden anzunehmen, § 138 Abs. 3 ZPO (vgl. Zöller-Greger, 28. Aufl. 2010, § 138 Rn. 8 a, 10 a). Die Schadenshöhe ergibt sich daraus, dass die Beklagte auf den der Klägerin entstandenen Schaden i.H.v. 370,00 EUR bisher lediglich einen Betrag von 160,00 EUR geleistet hat (Differenz: 210,00 EUR).
292.
30Hinsichtlich der Umrüstungskosten kann die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz in Höhe weiterer 357,10 EUR verlangen. Diese geltend gemachten Kosten für die Umrüstung des Neufahrzeugs mit Datenfunk und Taxameter sind der Klägerin als Schaden nämlich tatsächlich entstanden. Nach dem Grundsatz der Naturalrestitution hat der Geschädigte einen Anspruch auf Wiederherstellung des Zustands, der vor dem schädigenden Ereignis bestand. Dies umfasst vorliegend nicht nur den Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands, sondern zusätzlich auch die Kosten für die Umrüstung zur Nutzung des wiederbeschafften Kfz als Taxi. Diese Umbaukosten sind in dem vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachten mit 950,00 EUR beziffert. Insofern kann die Klägerin erst Recht die ihr tatsächlich entstandenen Kosten für die Umrüstung i.H.v. 625,15 EUR als ersatzfähigen Schaden geltend machen. Allerdings muss sie sich den von der Beklagten bereits gezahlten Betrag i.H.v. 268,05 EUR anrechnen lassen.
313.
32Schließlich kann die Klägerin im Hinblick auf die ihr angefallenen Mietwagenkosten weitere 1.481,07 EUR von der Beklagten verlangen. Die darüber hinaus angefallenen Mietwagenkosten sind demgegenüber nicht ersatzfähig.
33Grundsätzlich kann der Geschädigte die Kosten für die Anmietung eines Ersatztaxis unter dem Gesichtspunkt der Naturalrestitution nach §§ 249 Abs. 1, 252 BGB ersetzt verlangen. Hierbei sind die Kosten zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (BGH v. 02.03.1982, VI ZR 35/80, Rn. 9 – zitiert nach juris). Allerdings dürfen dem Schädiger keine unverhältnismäßigen Aufwendungen auferlegt werden. Das ergibt sich aus der Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB. Der Unfallgeschädigte hat dabei die Pflicht, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach allgemeiner Auffassung nach Treu und Glauben von einem ordentlichen Menschen getroffen werden müssten, um den Schaden von sich abzuwenden oder zu mindern, wobei für einen schuldhaften Verstoß gegen diese Obliegenheiten der Schädiger beweispflichtig ist (OLG München v. 27.11.1975, 24 U 813/75, Rn. 32 – zitiert nach juris).
34Nach diesen Grundsätzen darf ein Eigentümer eines total beschädigten Fahrzeugs grundsätzlich Mietwagenkosten nur für den Zeitraum vom Schädiger beanspruchen, in dem ihm die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt bei unverzüglichen Bemühungen möglich gewesen wäre (OLG Celle v. 24.10.2007, 14 U 85/07, Versicherungsrecht 2009, 276 (276 f.) – zitiert nach juris). Dieser normale Wiederbeschaffungszeitraum setzt sich zusammen aus dem Zeitraum bis zur Klärung, ob ein Totalschaden vorliegt, einer (kurzen) Überlegungsfrist sowie der angemessenen Zeit zur Beschaffung eines entsprechenden Fahrzeugs (OLG München v. 27.11.1975, 24 U 813/75, Rn. 39 – zitiert nach juris).
35Nach diesen Grundsätzen konnte die Klägerin Ersatz ihrer Mietwagenkosten bis einschließlich zum 25.01.2012 verlangen. Bis zu diesem Zeitraum lag noch kein Verstoß gegen ihre Schadenminderungsobliegenheit vor.
36a) Die Pflicht, unverzüglich zu ermitteln, ob ein Totalschaden vorlag, hat die Klägerin vorliegend nicht verletzt. Sie hat unmittelbar nach dem Unfall, nämlich am 19.12.2011, einen Sachverständigen mit der Schadensermittlung beauftragt. Aus dem unter dem 22.12.2011 erstatteten Gutachten ergibt sich, dass das verunfallte Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat. Nach Zugang des Gutachtens war der Klägerin noch eine Überlegungsfrist von weiteren zwei Tagen zuzubilligen, so dass der Wiederbeschaffungszeitraum grundsätzlich am 24.12.2011 begann (vgl. OLG Celle v. 24.10.2007, 14 U 85/07, VersR 2009, 276 (277) – zitiert nach juris).
37b) Der nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens der Klägerin zuzubilligende Wiederbeschaffungszeitraum von 28 Tagen lief ab dem 24.12.2011 bis einschließlich zum 21.01.2012. Innerhalb dieses Zeitraums durfte die Klägerin eine Ersatztaxe anmieten, ohne gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit zu verstoßen.
38Die Frage der angemessenen Mietzeit, für die Ersatz verlangt werden kann, hängt ab von den Umständen des Einzelfalles. Sie richtet sich in der Regel nach der notwendigen Dauer einer Reparatur bzw. im Totalschadensfall nach dem Zeitraum, der für eine Ersatzbeschaffung erforderlich ist (OLG Düsseldorf v. 19.11.2007, 1 U 99/07, Rn. 4 – zitiert nach juris). Letzterer beträgt, wenn Ersatz für einen gebrauchten Pkw zu beschaffen ist, in der Regel 14 Tage (KG v. 03.02.1986, 12 U 3774/85, VersR 1987, 822 (822) – zitiert nach juris). Ob und in welchem Umfang darüber hinaus weitere Zeiträume zu Gunsten des Geschädigten angemessen sind, kann nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Falles entschieden werden (OLG Düsseldorf v. 19.11.2007, 1 U 99/07, Rn. 4 – zitiert nach juris).
39Vorliegend hat die Klägerin vorgetragen, dass innerhalb des üblichen Zeitraums eine Ersatzbeschaffung nicht möglich gewesen sei. Denn Gebrauchtwagen, insbesondere Jahreswagen dieser Klasse und zwar als Taxi mit der zwingend vorgeschriebenen Farbe „hell Elfenbein“, seien auf dem Markt in diesem Zeitraum nicht erhältlich gewesen. Hierzu behauptet die Klägerin, sie habe auf der Internetseite „mobile.de“ im Rahmen der dort möglichen Archivsuche geprüft, wie viele Fahrzeuge mit den Kriterien: Taxi, Diesel, Automatik (DSG), Erstzulassung Januar 2011 bis Januar 2012 bundesweit angeboten worden seien. Hierbei hätten sich nur zwei Fahrzeuge gefunden.
40Über die Frage, wie lange die Ersatzbeschaffung eines vergleichbaren Gebrauchtwagens für das verunfallte Taxi W im maßgeblichen Zeitraum von Dezember 2011 bis Januar 2012 gedauert hätte, hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung von zwei Sachverständigengutachten. Beide Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass eine Ersatzbeschaffung eines vergleichbaren Gebrauchtwagens im streitgegenständlichen Zeitraum problemlos möglich gewesen wäre, wenn die Klägerin einen normalen Pkw erworben hätte und die Ausstattung, die für die Nutzung als Taxi notwendig ist (Farbe „hell Elfenbein“, Taxameter, Datenfunk, Taxischild, etc.) nachträglich hätte einbauen lassen. Zumindest das zuletzt eingeholte Gutachten des Sachverständigen M vom 22.09.2014 ist dabei auch überzeugend. Danach beträgt der erforderliche Zeitraum der Wiederbeschaffung und Umrüstung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges 28 Tage. Im Einzelnen gelangt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass es Anfang des Jahres 2012 möglich gewesen wäre, innerhalb von maximal 14 Tagen ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen, wobei für die Umrüstung des Fahrzeugs bezüglich des Taxibetriebes weitere sieben Tage in Ansatz zu bringen seien. Zudem hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens ausgeführt, es bestehe bei den Umrüstungswerkstätten eine Vorlaufzeit von einer Woche, die ebenfalls zusätzlich angerechnet werden müsse. Grundsätzlich sei ein als Taxi umgerüsteter, "normaler" Gebrauchtwagen im Ergebnis gleichwertig mit einem PKW, der "ab Werk" als Taxi ausgestattet sei. Weder sei die Folierung gegenüber der Lackierung in der nach § 26 BO Kraft zwingend vorgeschriebenen Farbe "hell Elfenbein" qualitativ nachteilig, noch sei eine Umrüstung unmöglich oder aus wirtschaftlicher Sicht unverhältnismäßig teurer.
41Der Sachverständige hat bei seiner Begutachtung berücksichtigt, dass es sich bei dem verunfallten Pkw zum Zeitpunkt des Unfalls um einen erst sieben Monate zugelassenen Wagen gehandelt hat, der bereits eine Laufleistung von 52.000 km aufwies. Zudem hat der Sachverständige berücksichtigt, dass der Pkw eine „Taxiausstattung“ hatte. Bei der von ihm vorgenommenen Archivsuche hat der Sachverständige für den Zeitraum Dezember 2011 bis Januar 2012 unter Eingrenzung der Suchkriterien auf Pkw der Marke W3 mit einem Kilometerstand von bis zu 50.000 km und einer Erstzulassung zwischen 4/2011 und 11/2011, der Kraftstoffart Diesel sowie einem beliebigen Getriebe und einer beliebigen Farbe in einem Umkreis von 200 km insgesamt 34 Referenzfahrzeuge aufgefunden. Der Sachverständige hat überzeugend begründet, dass man diese Fahrzeuge alle zu einem Preis von etwa 1.600,00 EUR in der Farbe „hell Elfenbein“ mit Folie bekleben könnte und die erforderliche Taxiausstattung teilweise aus dem Unfallwagen aus- und in den Neuwagen einbauen könnte. Auch die erforderlichen Ausstattungen könnten zu einem moderaten Preis nachträglich installiert werden. Insgesamt seien für die Folierung und die Umbauarbeiten Kosten i.H.v. 3.980,00 EUR (netto) erforderlich.
42Das Gericht ist von den gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Lehmkul überzeugt. Insbesondere konnten die wesentlichen von der Klägerin gegen das Gutachten vorgebrachten Einwendungen vom Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Erörterung des Gutachtens ausgeräumt werden. Im Übrigen führen die vorgebrachten Einwendungen nicht dazu, die Überzeugungskraft des Gutachtens zu mindern. Dazu im Einzelnen:
43Dies gilt zunächst für den Einwand, dass sich aus dem Anhang zum Sachverständigengutachten ergebe, dass im streitgegenständlichen Zeitraum nur insgesamt fünf Fahrzeuge des Typs W3 mit Automatikgetriebe verfügbar gewesen seien. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Klägerin insofern Recht zu geben sei, als bei einer Suche mit den Kriterien W3, Ausstattung „Comfortline“ und Getriebe „Automatikgetriebe“ nur insgesamt drei Fahrzeuge im Umkreis von 200 km verfügbar gewesen seien. Ohne die Ausstattung „Comfortline“ erhöhe sich die Verfügbarkeit hingegen auf 35 Fahrzeuge in einem Umkreis von 200 km. Dieser Umkreis sei für Gewerbetreibende zur Ersatzbeschaffung regelmäßig als zumutbar zugrunde zu legen. Das Gericht geht vorliegend davon aus, dass es sich auch bei den Fahrzeugen ohne die Ausstattung „Comfortline“ um vergleichbare Ersatzfahrzeuge handelt. Denn das Merkmal der „Vergleichbarkeit“ darf nicht so eng gezogen werden, dass nur Fahrzeuge mit identischen Ausstattungsmerkmalen hiervon umfasst sind, sondern auch solche, die hinsichtlich unwesentlicher Merkmale (beispielsweise der Ausstattung) differieren. Dies gilt umso mehr deshalb, weil der Sachverständige M in seinem Gutachten berücksichtigt hat, dass solche Ausstattungen, die für den Taxivetrieb wesentlich seien - insbesondere verstärkte Sitze - von der verunfallten Taxe aus- und in den zu erwerbenden Gebrauchtwagen eingebaut werden könnten. Selbst wenn man aber zugunsten der Klägerin unterstellen wollte, dass es im streitigen Zeitraum nur drei vergleichbare Fahrzeuge in einem Umkreis von 200 km gab, ändert dies nichts an der gerichtlichen Einschätzung, dass eine Ersatzbeschaffung auf dem Gebrauchtwagenmarkt in dem fraglichen Zeitraum schneller möglich gewesen wäre, als ein Neufahrzeug zu beschaffen, da zumindest drei Fahrzeuge verfügbar waren.
44Zu Gunsten der Klägerin kann auch unterstellt werden, dass in der Kalkulation für das Bekleben mit Folie ein weiterer Betrag von 250,00 EUR hinzuzurechnen wäre. Denn die Klägerin hatte ursprünglich behauptet, dass die nachträgliche Umrüstung eines Gebrauchtwagens als Taxi nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten möglich wäre. Dies hat das eingeholte Sachverständigengutachten widerlegt, indem es für die Umrüstung insgesamt Kosten in Höhe von etwa 3.980,00 EUR (netto) veranschlagt hat. Unverhältnismäßig höher wären diese Kosten auch dann nicht, wenn man weitere 250,00 EUR für das Bekleben weiterer Einzelteile hinzurechnen würde. Im Übrigen kommt es auf die genaue Höhe der Kosten auch nicht an. Denn streitig ist zwischen den Parteien lediglich die objektiv erforderliche Länge des Wiederbeschaffungszeitraums und nicht die Höhe der Kosten der Wiederbeschaffung. Zudem müssen im Rahmen der Prüfung der Unverhältnismäßigkeit der Kosten die Kosten, die für die Anmietung einer Ersatztaxe angefallen sind, in Verhältnis gesetzt werden. Bei einer solchen Gegenüberstellung der jeweiligen Kosten ergibt sich, dass die vom Sachverständigen M geschätzten Umrüstungskosten unproblematisch nicht unverhältnismäßig sind.
45Der Einwand der Klägerin, die Vorlaufzeit betrage nach ihren Recherchen bei der Firma J ca. vier bis sechs Wochen entgegen der vom Gutachter angenommenen Vorlaufzeit von einer Woche, stellt von vornherein keinen substantiierten Einwand gegen das Gutachten dar. Denn der Sachverständige hat dargestellt, dass er bei verschiedenen Anbietern telefonisch angefragt hat, und diese ihm jeweils eine Vorlaufzeit von einer Woche angegeben haben. Dass möglicherweise die von der Klägerin benannte Firma J in P nicht zu diesen Anbietern gehört, kann zu Gunsten der Klägerin wiederum unterstellt werden. Denn sie hat keinen Anspruch darauf, ihr Fahrzeug ausschließlich bei der Firma J in P umrüsten zu lassen, zumal diese Firma nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen nicht das einzige Unternehmen ist, dass solche Umrüstarbeiten anbietet. Insofern erübrigt sich auch der Einwand der Klägerin, der Sachverständige habe die Transportzeiten für den Hin- und Rücktransport des PKW zur Umrüstungswerkstatt mit einrechnen müssen. Sie hat insofern vier Tage als Transportzeit zur Firma J nach P berechnet. Unabhängig davon, dass der Vortrag der Klägerin zur Transportzeit unsubstantiiert ist und auch übersetzt scheint, hat der Sachverständige aber auch festgestellt, dass eine Umrüstung in örtlicher Nähe zum Geschäftssitz der Klägerin möglich ist. Insofern erscheint ein Transport des Fahrzeugs zur Umrüstungswerkstatt auch durch die Klägerin möglich und zumutbar. Selbst wenn ein Transport von der Werkstatt veranlasst würde, würde dieser insgesamt höchstens einen halben Werktag in Anspruch nehmen und könnte daher – auf Grund der vorgenommenen Pauschalierung zugunsten der Klägerin – vernachlässigt werden.
46Die Klägerin hat gegen das Gutachten des Weiteren eingewendet, dass eine Folierung in der Farbe hell Elfenbein nur auf weiß grundlackierten Fahrzeugen möglich sei. Diesen Einwand hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erörterung seines Gutachtens widerlegt. Er hat hierzu dargelegt, dass die aufgeklebte Folie so deckend sei, dass auch eine dunkle Grundfarbe darunter völlig verschwinde. Lediglich an den Innenkanten der Türen, der A-Säule und den Einstiegen sei die Grundfarbe weiterhin sichtbar. Dies könne jedoch vermieden werden, indem eine Vollfolierung vorgenommen werde. Hierbei würde die Innentürverkleidung demontiert und dann erst die Folie verklebt, so dass nachher die Schnittstellen und damit auch die Grundfarbe des Wagens nicht mehr sichtbar seien. Bei seiner Kostenberechnung habe er die Kosten einer Vollfolierung bereits zugrunde gelegt.
47Der Sachverständige hat im Rahmen der mündlichen Erörterung des Gutachtens ferner dargelegt, dass der Einbau eines stillen Alarmzeichens sowie der sonstigen von der Klägerin angeführten Taxisonderausstattung unproblematisch innerhalb der im Gutachten kalkulierten Zeiten möglich sei. Dies liege daran, dass die Systeme komplett miteinander vernetzt seien. So sei für den stillen Alarm ein Anschluss im Kabelsatz integriert, so dass der Alarm unproblematisch nachgerüstet werden könne. Dies gelte ebenso für den Funklautsprecher und die Beleuchtung für das Taxidachzeichen. Für den Einbau des Kabelsatzes sei der Ausbau des Taxidachhimmels notwendig. Der Ausbau sei beschädigungsfrei möglich. Der Hersteller rechne hierfür 1,9 Arbeitsstunden. Schließlich lasse sich auch die CAN-Busschnittstelle nachrüsten. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass bei PKW der Firma W2 seit dem Baujahr 2003 eine solche Schnittstelle serienmäßig verbaut werde. Es gäbe verschiedene Interface, welche mit der Schnittstelle gekoppelt werden könnten. Die Kosten eines solchen Interface variierten je nach verbautem System. Die Taxiumrüster würden hierüber aber regelmäßig verfügen beziehungsweise könnten ein solches Interface im Rahmen der Vorlaufzeit besorgen und einbauen.
48Die Darlegungen des Sachverständigen überzeugen. Der Sachverständige verfügt als KFZ-Meister über die erforderliche Sachkunde zur Beantwortung der Beweisfragen. Er hat zudem zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die Ersatzbeschaffung eines vergleichbaren PKW auch im streitigen Zeitraum Dezember 2011 / Januar 2012 möglich gewesen sei. Die hierzu vorgenommenen Recherchen anhand tatsächlicher, historischer Marktdaten sind einleuchtend und aussagekräftig. Zudem hat der Sachverständige auch plausibel dargelegt, dass eine Folierung des PKW sowie der Einbau der Taxi-Sonderausstattung auch im streitigen Zeitraum problemlos möglich gewesen sei. Die Ausführungen zur Möglichkeit der Umrüstung sind zwar anhand heutiger Marktdaten ermittelt. Allerdings hat der Sachverständige den von ihm vorgenommenen Rückschluss auf den vergangenen Zeitraum technisch logisch und nachvollziehbar erläutert, indem er ausgeführt hat, dass die technischen Möglichkeiten der Umrüstung bereits seit dem Jahr 2003 bei PKW der Marke W4 vorhanden, das heißt systemseitig integriert gewesen seien. Auch die Darlegungen des Sachverständigen, dass bereits im Dezember 2011 eine Folierung möglich gewesen sei, überzeugt. Denn der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei der Folientechnik nicht um eine neuartige Technik handelt und daher auch im Jahr 2011 schon die entsprechenden Möglichkeiten bestanden.
49c) Nach dem Ergebnis der sachverständigen Begutachtung kann die Klägerin Ersatz der Mietwagenkosten bis einschließlich zum 21.01.2012 verlangen. Allerdings ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Klägerin das Gutachten erst kurz vor den Weihnachtsfeiertagen zugegangen ist. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in dem Zeitraum zwischen den Weihnachtsfeiertagen und Silvester wegen urlaubsbedingter Abwesenheit von Mitarbeitern, Betriebsferien, etc. mit Verzögerungen bei der Durchführung geschäftlicher Vorgänge zu rechnen ist. In diesem Zusammenhang ist auch der Feiertag am 01.01.2012 zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen geht das Gericht unter Berücksichtigung des ihm gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zustehenden Schätzungsermessens davon aus, dass dem vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungszeitraum wegen der besonderen Situation am Jahresende noch zumindest drei weitere Tage hinzuzurechnen sind (vgl. OLG Düsseldorf v. 19.11.2007, I-1 U 99/07, Rn. 10 – zitiert nach juris). Rechnet man diese drei zusätzlichen Tage auf die vom Sachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungsdauer an, so hätte die Klägerin zumindest bis zum 24.01.2012 unter Berücksichtigung der Weihnachtsfeiertage ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug beschaffen und zur Nutzung als Taxi umrüsten können.
50d) Sofern die Klägerin über den 24.01.2012 hinausgehende Kosten für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges verlangt hat, sind diese nicht erstattungsfähig. Denn insoweit hat die Klägerin gegen die ihr obliegende Schadensminderungsobliegenheit verstoßen. Es ist ihr nämlich anzulasten, dass sie sich trotz des bekannten, langen Liefertermins im März 2012 für eine Ersatzbeschaffung durch Erwerb eines Neuwagens entschieden hat, anstatt ein Gebrauchtfahrzeug zu erwerben und dieses entsprechend umrüsten zu lassen. Die qualitative Gleichartigkeit einer solchen Umrüstung hat der Sachverständige M überzeugend bejaht (s.o.).
51e) Für den von der Beklagten noch nicht erstatteten Zeitraum vom 18.01.2012 bis zum 24.01.2012 kann die Klägerin weitere 1.481,07 EUR Mietwagenkosten verlangen. Dies entspricht einem zu erstattenden Betrag von 235,09 EUR pro Tag abzüglich 10 % ersparter Eigenaufwendungen.
52Der zu erstattende Tagessatz ergibt sich aus den Netto-Mietwagenkosten i.H.v. 102,00 EUR pro Tag zuzüglich 75,00 EUR pro Tag für die Taxiausstattung sowie den anteiligen Kosten für die übersteigenden Kilometer i.H.v. (0,50 EUR * 6.739 km) / 58 Tage = 58,09 EUR pro Tag Nutzungsausfall.
53Von dem so ermittelten Betrag sind allerdings die ersparten Eigenaufwendungen in Abzug zu bringen, die im vorliegenden Fall auf 10 % der zu erstattenden Mietwagenkosten zu beziffern waren, § 287 ZPO. Dies entspricht im Hinblick auf den zu ersetzenden Wert i.H.v. 1.645,63 EUR einem Betrag i.H.v. 164,56 EUR. Grundsätzlich muss sich der Geschädigte im Wege der Vorteilsausgleichung einen Abzug von den erstattungsfähigen Mietwagenkosten gefallen lassen. Der Umfang dieses Abzugs kann im Wege richterlicher Schätzung gem. § 287 ZPO unter Heranziehung eines Pauschalbetrages bestimmt werden. Dabei kann im Regelfall von einem Abzug für die ersparten Eigenaufwendungen in Höhe von 5 % der Mietwagenkosten ausgegangen werden. Dieser Wert lässt allerdings Abweichungen nach oben und unten grundsätzlich zu (vgl. OLG Düsseldorf v. 19.11.2007, 1 U 99/07, Rn. 20 – zitiert nach juris). Vorliegend war der Betrag aufgrund der hohen Laufleistung der angemieteten Ersatztaxe auf 10 % zu bemessen. Dass die Laufleistung der Ersatztaxe im Vergleich zur normalen Nutzung erhöht war, ergibt sich schon daraus, dass die Klägerin mehr als die vom Anmiettarif umfassten 200 km pro Tag gefahren ist. Da die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers auch die Mehrkilometer entsprechend ausgleichen muss, war es gerechtfertigt, insofern auch höhere ersparte eigene Aufwendungen zulasten der Klägerin anzusetzen.
544.
55In Höhe des begründeten Zahlungsanspruchs kann die Klägerin schließlich auch Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen. Dieser Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB und ist begründet seit dem 21.07.2012 (§ 187 Abs. 1 BGB analog). Der darüber hinausgehende Zinsanspruch der Klägerin seit dem 01.05.2015 war demgegenüber unbegründet. Eine Mahnung der Klägerin oder deren Entbehrlichkeit sind nicht ersichtlich.
56II.
57Demgegenüber steht der Klägerin gegen die Beklagte kein weitergehender Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Überführung des Neuwagens i.H.v. 521,01 EUR und für die ihr entstandenen Lohnfortzahlungskosten i.H.v. 100,00 EUR zu. Auch ein Freistellungsanspruch hinsichtlich der weiteren Rechtsanwaltskosten steht der Klägerin nicht zu.
581.
59Die ihr entstandenen Kosten für die Überführung des Neuwagens i.H.v. 521,01 EUR kann die Klägerin nicht nach § 249 Abs. 1, 2 BGB ersetzt verlangen. Nach dem Grundsatz der Naturalrestitution gibt es bei der Beschädigung einer Sache zwei Alternativen, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen: Die Reparatur der beschädigten Sache oder die Anschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache. Dabei hat der Geschädigte grundsätzlich die Alternative zu wählen, die den geringeren wirtschaftlichen Aufwand erfordert (Beck’scher Onlinekommentar, Stand: 01.03.2011, Bearb.: Schubert, § 249 Rn. 216). Entscheidet sich der Geschädigte für eine Ersatzbeschaffung ist grundsätzlich nur der Wiederbeschaffungsaufwand, das heißt die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert zu ersetzen (Beck’scher Onlinekommentar, Stand: 01.03.2011, Bearb.: Schubert, § 249 Rn. 217).
60Den Wiederbeschaffungsaufwand hat die Beklagte unstreitig ersetzt. Weitergehende Kostenerstattung kann die Klägerin nicht verlangen. Wie sie letztlich die Ersatzbeschaffung durchführt, ist ihre Sache. Etwaige höhere Kosten, die dadurch entstehen, dass die Klägerin die Ersatzbeschaffung bei einem Händler durchführt, der sich nicht in unmittelbarer Nähe befindet, können nicht dem Schädiger angelastet werden. Dies würde auch dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot wiedersprechen. Im Übrigen hätte die Klägerin auch die Überführung selbst vornehmen können, was deutlich kostengünstiger gewesen wäre.
612.
62Die Klägerin kann auch nicht die Kosten für die Lohnfortzahlung für den bei dem Unfall verletzten Fahrer ersetzt verlangen. Einen entsprechenden Schaden hat sie nicht substantiiert dargelegt. Trotz gerichtlichem Hinweis hat sie insbesondere nicht dargelegt, dass der bei dem Unfall verletzte Aushilfsfahrer im Monat Januar 2012 unfallbedingt verletzt ausgefallen ist. Grundsätzlich ist nämlich der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet nach § 3 Abs. 1 EntgFG. Hat der geschädigte Arbeitnehmer gegenüber dem Schädiger eigene Ersatzansprüche, gehen diese auf den Arbeitgeber, der das Entgelt tatsächlich im Krankheitsfall weiter zahlt, nach § 6 Abs. 1 EntgFG über. Diesen Anspruch kann der Arbeitgeber gegenüber dem Schädiger im Wege des Schadensersatzes geltend machen. Dies erfordert allerdings die Darlegung - und im Betreitensfall den Nachweis - dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig ausgefallen ist. Zu Letzterem hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Ihr pauschaler Vortrag, der Fahrer habe wegen seiner unfallbedingten andauernden Krankschreibung für Auswärtsfahrten im Januar 2012 nicht zur Verfügung gestanden, ist von der Beklagten als nicht nachvollziehbar bestritten worden. Hierzu hat die Klägerin trotz gerichtlichem Hinweis vom 28.01.2015 nicht weiter vorgetragen.
633.
64Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Freistellung von den weiteren Rechtsanwaltskosten. Denn die Rechtsanwaltskosten sind als Schaden nach § 249 Abs. 1 BGB nur insoweit erstattungsfähig, als sie der Geltendmachung eines begründeten Anspruchs dienen. Vorliegend bestand ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aber nur in Höhe von insgesamt 27.382,69 EUR (erstattete Schadensersatzleistungen i.H.v. 25.334,52 EUR + begründete weitere Forderungen i.H.v. 2.048,17 EUR). Da die Beklagte die Klägerin bereits von Anwaltskosten bis zu einem Streitwert von 30.000,00 EUR freigestellt hat, kann die Klägerin eine weitere Freistellung nicht verlangen.
65III.
66Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
67Der Streitwert wird auf 15.091,66 EUR festgesetzt.
68Rechtsbehelfsbelehrung:
69Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
70a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
71b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
72Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
73Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
74Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
75Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Duisburg Urteil, 06. März 2015 - 2 O 205/12
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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
- 1.
er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder - 2.
seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
(2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
(1) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.
(2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.