Landgericht Dortmund Urteil, 23. Feb. 2016 - 25 O 139/15

Gericht
Tenor
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 03.11.2015 (Az. 25 O 139/15) wird aufrechterhalten.
Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 03.11.2015 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die Zulässigkeit geschäftlicher Handlungen der Beklagten gegenüber Verbrauchern. Der Kläger macht als Verbraucherschutzverband Rechte nach dem UKlaG geltend.
3Der Kläger ist ein unter der Nr. 70 in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 1 UKlaG des Bundesministeriums für Justiz eingetragener Verein mit dem satzungsmäßigen Zweck, Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher wahrzunehmen und Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, das AGB-Recht und andere dem Schutze des Verbrauchers dienende gesetzliche Bestimmungen zu verfolgen.
4Die Beklagte betreibt die Internetseite www.q-kochrezepte.de. Auf dieser Seite bietet sie den kostenpflichtigen Zugang zu ihrer Datenbank von - ausweislich der Webseite - über 20.000 Kochrezepten an. Die erforderliche Anmeldung auf der Homepage führt zu Kosten i.H.v. 19,90 EUR monatlich bei einer Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren.
5Die Kostenpflichtigkeit ergibt sich u.a. aus einem Textfeld auf der Startseite mit der Überschrift „Information“, in dem es heißt:
6„Die Nutzung des Angebots ist ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbstständige Freiberufler im Sinne des § 14 BGB zulässig. Durch Drücken des Buttons „jetzt anmelden“ entstehen ihnen Kosten von 238,80 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer pro Jahr (zwölf Monate zu je 19,90 EUR) bei einer Vertragslaufzeit von zwei Jahren.“
7Bei gängigen Bildschirmeinstellungen ist der obige Kasten nur nach einem Herunterscrollen unterhalb des „Main Menu“ zu sehen. Das Textfeld mit dem Hinweis befindet sich direkt über einem gelb hinterlegten Feld mit einem Kalorien- und Body Mass Index-Rechner und einem Farbbild einer Gabel, auf der verschiedene Obst und Gemüsestücke aufgetürmt sind. Auf die Anlage zum Tenor wird Bezug genommen.
8Auf der Unterseite www.q-Kochrezepte.de/Register können sich die Nutzer unter Angabe ihrer Kontaktdaten anmelden.
9Dort befinden sich auszufüllende Textfelder für Anrede, Vorname, Nachname, Firma, Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort, Land und E-Mail, wobei alle Angaben, mit Ausnahme der Angabe einer Firma, Pflichtangaben sind, ohne deren Angabe der Vertragspartner den Anmeldevorgang nicht abschließen kann.
10Auf dieser Unterseite befindet sich am rechten Bildrand ein Textfeld mit der Überschrift „Information“ in welchem es heißt:
11„Die Nutzung des Angebots ist ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbständige Freiberufler im Sinne des § 14 BGB zulässig. Durch Drücken des Buttons „jetzt anmelden“ entstehen Ihnen Kosten von 238,80 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer pro Jahr (zwölf Monate zu je 19,90 EUR) bei einer Vertragslaufzeit von zwei Jahren."
12Auf derselben Seite befindet sich zudem über dem Button „jetzt anmelden“ ein Auswahlfeld mit dem Text „Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungstatus“, beides in gelblicher Schriftfarbe gehalten.
13Wird das dazugehörige Feld nicht markiert, erfolgt nur der Hinweis „Bitte bestätigen sie die AGBs“. Auf die fehlende Bestätigung des gewerblichen Nutzungsstatus wird nicht hingewiesen.
14Oberhalb dieses Feldes befindet sich die Überschrift „News“, unter welcher das „deutsche staatliche Bio-Siegel“ in Farbe sowie ein Farbbild eines Tellers mit verschiedenen Speisen abgebildet sind.
15Unterhalb des Feldes befindet sich ein weiteres Feld mit den Worten „jeden Tag eine neue Rezeptidee! Was koche ich heute“, in dem sich ein Farbfoto einer Frau mit einer Kochmütze befindet. Die Felder oberhalb und unterhalb des Informationsfeldes weisen einen größeren Zeilenabstand auf und sind unter anderem durch die Farbbilder gegenüber dem Informationsfeld optisch hervorgehoben.
16Zudem befindet sich am oberen Bildrand unter der Überschrift „Jetzt neu! Bio-Rezepte und Rezepte für Vegetarier und Veganer“ nach vier Zeilen allgemeiner Informationen über die Rezeptdatenbank der folgende Hinweis:
17„Die Nutzung der Q-Kochrezepte.de C Plattform ist ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Handwerksbetriebe, Vereine oder Behörden und selbstständige Freiberufler bestimmt“.
18Am obersten Bildrand befindet sich zudem eine Leiste mit dem Schriftzug „C Plattform für Gastronomie, Gewerbe, Chef-Köche und Profis“.
19Auf der Unterseite www.Q-Kochrezepte.de/Tipps finden sich unter anderem folgende Hinweise an die Nutzer:
20„in den meisten mitteleuropäischen Durchschnittshaushalten wird regelmäßig, wenn nicht sogar täglich, eine warme Mahlzeit gekocht“ sowie „Was koche ich heute? Diese Frage brauchen Sie sich nicht mehr zu stellen, denn unser Rezept-Newsletter schlägt ihnen jeden Tag ein leckeres Gericht aus der Q-Kochrezepte.de Plattform vor!“
21„…Unter Backen versteht man das Garen von Gerichten vorrangig mit heißer Luft…“
22und
23„…um die Frische von Obst oder Gemüse richtig beurteilen zu können, helfen ein paar Tipps, die nach einiger Zeit sicher automatisch angewendet werden…“
24sowie
25„…gerade Kochanfängern unterlaufen trotz aller Vorbereitung und ihrer großzügigen Zeitplanung immer wieder schwerwiegende Pannen...“
26Weiter heißt es unter anderem
27„…alle theoretischen Tipps, Tricks und Kniffe erfahrener Hobbyköche nützen wenig, wenn man nicht selbst eines Tages der ersten Schritt wagt und sich an die Zubereitung eines Gerichts wagt. Natürlich sollte sich jeder Anfänger als erstes nur an Rezepte wagen, die keine zu große Herausforderung darstellen….“
28In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten heißt es unter § 1
29„die Anbieterin schließt Verträge ausschließlich mit Vertragspartnern, die die von der Anbieterin angebotenen Leistungen zum Zwecke ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeiten oder im Rahmen ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit bestellen und/oder verwenden. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind von der Nutzung der angebotenen Leistung ausgeschlossen.“.
30Schließlich enthält die Eingabemaske folgenden Text: „Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus“, jeweils in gelber Schrift gehalten
31Informationen nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 5, Nr. 11 und Nr. 12 EGBGB enthält die Webseite nicht.
32Im Hinblick auf das weitere äußere Erscheinungsbild und die weiteren Inhalte der Webseite wird auf die Anlage zum Tenor des Versäumnisurteils vom 03.11.2015 Bezug genommen.
33Mit Schreiben vom 17.12.2014, bei der Beklagten zugegangen am 19.12.2014, mahnte der Kläger die Beklagte anwaltlich, mit der Begründung ab, dass sich die Webseite nach ihrem gesamten Erscheinungsbild auch an Verbraucher richte, weil die Beschränkung auf Unternehmer bewusst nicht hinreichend transparent hervorgehoben werde und die Seite unter verschiedenen Gesichtspunkten verbraucherrechtswidrig sei.
34Die Klägerin meint, einen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 UKlaG sowie §§ 3 Abs. 1, 2, 5 Abs. 1, 5a Abs. 2, 4 UWG zu haben. Die Beklagte verstoße mit ihrem Angebot gegen § 312j Abs. 3 BGB, da die Schaltfläche mit der die kostenpflichtige Anmeldung zum Angebot der Beklagten erfolgt, nicht mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sei.
35Die Beklagte verstoße zudem gegen § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4, 5, 11 und 12 EGBGB, da die danach zu erteilenden Informationen nicht klar und verständlich in hervorgehobener Weise, unmittelbar bevor potentielle Kunden ihre Vertragserklärung abgeben, zur Verfügung gestellt würden. Schließlich informiere die Beklagte entgegen Artikel 246a § 1 Abs. 2 EGBGB nicht über das Bestehen eines Widerrufsrechts für Verbraucher und dessen Bedingungen.
36Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass sie ihr Angebot nur an Unternehmen im Sinne des § 14 BGB richte, da eine solche Beschränkung nur zulässig sei, wenn sie für den Besteller klar und transparent sei. Dies sei aufgrund der konkreten Ausgestaltung der streitgegenständlichen Webseite indes nicht der Fall.
37Das Gericht hat die Beklagte mit Versäumnisurteil vom 03.11.2015, der Beklagten zugestellt am 16.11.2015 verurteilt,
381.
39es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den jeweiligen Geschäftsführern, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern zu unterlassen, insbesondere in der aus Anlage K 4 ersichtlichen Weise,
40a)
41im Internet bei einem Angebot für eine entgeltliche Leistung,
42aa)
43die Informationen über die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang,
44bb)
45den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben,
46cc)
47im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis – dieser umfasst die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten sowie die monatlichen Gesamtkosten –,
48dd)
49die Laufzeit des Vertrags und die Bedingungen der Kündigung sich automatisch verlängernder Verträge,
50ee)
51die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht,
52unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, nicht klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen (§ 312j Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB),
53und
54b)
55im Internet bei einem Angebot für eine entgeltliche Leistung die Schaltfläche, mit der die Bestellung ausgelöst wird, nicht in der Weise zu gestalten, dass diese gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden, eindeutigen Formulierung beschriftet ist (§ 312j Abs. 3 BGB),
56und
57c)
58in Bezug auf mit Verbrauchern geschlossene, entgeltpflichtige Verträge über den Zugang zu einer Internetseite nicht über das Bestehen des Widerrufsrechts unter Beachtung des §§ 312g BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) zu informieren,
592.
60an den Kläger 260,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2015 zu zahlen.
61Die Beklagte hat hiergegen mit Schriftsatz vom 30.11.2015, eingegangen am selben Tag, Einspruch eingelegt.
62Der Kläger beantragt nunmehr,
63das Versäumnisurteil vom 03.11.2015 aufrechtzuerhalten.
64Die Beklagte beantragt,
65das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
66Die Beklagte meint, die Klägerin sei schon nicht aktivlegitimiert, da die Beklagte ihr Angebot nur an Unternehmer richte.
67Auch würden verbraucherschützende Vorschriften von der Beklagten nicht verletzt. Verbraucher, die einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hätten, hätten dies nur gekonnt, indem sie wahrheitswidrig über ihre Verbrauchereigenschaft getäuscht und der Beklagten vorgespiegelt hätten, als Unternehmer tätig zu sein. Daher seien diese Verbraucher nicht schutzbedürftig.
68Die vertragliche Beschränkung auf Unternehmer sei auch klar und transparent. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass ein aktives Anklicken der Bestätigung der Unternehmereigenschaft notwendig sei. Hierdurch werde jedem Vertragspartner sofort deutlich, dass er als Unternehmer handele und sich nicht auf Verbraucherrechte berufen könne.
69Die Beklagte bestreitet zudem die von der Klägerin umschriebene Darstellung der Internetplattform sowie die Art und Weise des Vertragsschlusses pauschal.
70Entscheidungsgründe:
71Das Versäumnisurteil vom 3.11.2015 war aufrechtzuerhalten. Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch hat in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet.
72I.
73Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an einer Klagebefugnis des Klägers.
74Als in die Liste des BMJ gem. § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverein gilt für den Kläger die unwiderlegliche Vermutung der bestehenden Klagebefugnis gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 UKlaG. Eine inhaltliche Prüfung der Klagebefugnis durch das Gericht ist demnach nur erforderlich, wenn konkrete Zweifel dahingehend bestehen, dass der Verein einen Verstoß rügt, der offensichtlich von seinem sachlichen oder örtlichen Satzungszweck nicht erfasst ist. Derartige Zweifel bestehen vorliegend nicht.
75Bei der Behauptung des Klägers, das Angebot der Beklagten richte sich an Verbraucher, handelt es sich um eine so genannte qualifizierte Prozessvoraussetzung, mithin um eine Tatsache, deren reine Behauptung durch die Klägerseite für die Zulässigkeit der erhobenen Klage ausreicht. Denn die streitige Tatsache ist zum einen im Hinblick auf die Klagebefugnis, zum anderen aber auch im Hinblick auf die materielle Aktivlegitimation, sowie schließlich die gesamte Begründetheit des Anspruchs maßgeblich.
76II.
77Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der streitgegenständlichen Handlungen aus § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 UKlaG. Danach kann derjenige, der in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen im Interesse der Verbraucher auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden.
78Die streitgegenständliche Vorschrift des § 312j BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB ist ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 UKlaG. Denn hiernach sind Verbraucherschutzgesetze Vorschriften des bürgerlichen Rechts, die für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten. § 312j BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 5, Nr. 11 und Nr. 12 EGBGB regelt die besonderen Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern und ist somit eine Vorschrift, die für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher Regelungen trifft.
79Die Beklagte verstößt mit dem Betreiben ihrer Webseite gegen diese verbraucherschützenden Vorschriften.
801.
81Die Beklagte verstößt mit dem Betreiben ihrer Webseite gegen die verbraucherschützenden Vorschriften des § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB. Hiernach hat der Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, dem Verbraucher die Informationen gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12 des EGBGB, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in gehobener Weise zur Verfügung zu stellen und den Verbraucher über das Bestehen eines Widerrufsrechts und dessen Bedingungen zu informieren.
82Die Behauptung der Klägerin, dass die Webseite der Beklagten die vorgeschriebenen Informationen sowie eine Belehrung über das Bestehen eines Widerrufsrechts nicht enthält, hatte die Kammer dabei als unstreitige Tatsache zugrundezulegen. Das pauschale Bestreiten der Beklagten auf das qualifizierte Vorbringen der Klägerin ist unzulässig und damit unbeachtlich. Die von dem Kläger behauptete Darstellung der Internetplattform sowie Art und Weise des Vertragsschlusses gelten damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.
83Die von der Beklagten über die streitgegenständliche Webseite geschlossenen Verträge sind Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben.
84Die damit einhergehenden Informationspflichten entfallen nur dann, wenn der Unternehmer ausschließlich Verträge mit anderen Unternehmen schließt oder zumindest ein Wille, nur mit Unternehmern zu kontrahieren, aus dem Angebot klar hervorgeht. Hierzu hat schon das OLG Hamm mit Urteil vom 28.02.2008, Az. 4 U 196/07, wie folgt ausgeführt:
85„Im Grundsatz besteht kein Zweifel, dass Verkaufsangebote auf den Verkauf an Gewerbetreibende beschränkt werden können. Das folgt bereits aus der im Zivilrecht grundsätzlich geltenden Privatautonomie. Für den Grundsatz dahin, dass ein entsprechender Verkäuferwille Bestand haben soll, spricht dabei auch die Entscheidung des BGH vom 22. 12. 2004 (NJW 2005, 1045) zu §§ 474 ff. BGB, wonach dem Käufer, der dem Verkäufer einen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vortäuscht, die Berufung auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf verwehrt ist. Wer eine Sache von einem Unternehmer kaufen will, der zu einem Geschäftsabschluss mit einem Verbraucher nicht bereit ist, weil er keine Gewähr für die Kaufsache übernehmen will, darf sich den Schutz der ihn begünstigenden Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf danach nicht dadurch erschleichen, dass er sich gegenüber dem Unternehmer wahrheitswidrig als Händler ausgibt, um diesen zum Vertragsschluss zu bewegen. Verstößt er dagegen, so ist ihm die spätere Berufung darauf, er sei in Wahrheit Verbraucher, nach Treu und Glauben (sog. „venire contra factum proprium“) verwehrt. (…) Allerdings ist für eine solche Beurteilung jedenfalls gerade zu fordern, dass diese Beschränkung für die Parteien, sprich für die Erwerber, transparent und klar sein muss.“
86Dieser Rechtsauffassung schließt sich die Kammer nach eigener umfassender rechtlicher Überprüfung vollumfänglich an.
87Die von der Beklagten verwendeten Hinweise genügen diesen Anforderungen nicht. Sie sind aufgrund der konkreten Gestaltung der Angebotsseite für Verbraucher leicht zu übersehen und damit nicht hinreichend transparent und klar.
88Dies gilt zum einen im Hinblick auf den ersten Hinweis direkt auf der Startseite der streitgegenständlichen Webseite. Dieser Hinweis offenbart zwar nach seinem Wortlaut, dass das Angebot nur an Unternehmer gerichtet sei, der Hinweis ist allerdings auf der Webseite nicht deutlich genug hervorgehoben. So ist insbesondere die Überschrift „Hinweis“ in heller Schrift gehalten und sticht dem Betrachter in keiner Weise ins Auge. Zudem wird der Schriftzug erst erkennbar, wenn der Kunde auf der Seite nach unten scrollt anstatt intuitiv zunächst eines der Bilder anzuklicken, über welche man zu verschiedenen Rubriken von Rezepten gelangen soll.
89Ein grundsätzliches Vertrauen der Verbraucher dürfte an dieser Stelle überdies dadurch begründet sein, dass sich Kochrezepte im Internet regelmäßig kostenfrei abrufen lassen. Entsprechend muss ein durchschnittlich wachsamer Internetkunde bei der Suche nach einem Kochrezept sich keiner besonderen Kostengefahr ausgesetzt sehen. Aus diesem Grund entspricht es der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, auf einer Seite für Kochrezepte nur diejenigen Informationen zu lesen, die sich in der Mitte der Seite befinden und gesondert hervorgehoben sind. Ein durchschnittlich wachsamer Verbraucher kann davon ausgehen, dass Informationen, die sich außerhalb des zentralen Anmeldefeldes befinden, für ihn nicht relevant sind.
90Der Hinweis der Beklagten, ausschließlich mit Unternehmern kontrahieren zu wollen, ist hingegen so versteckt, dass mit einer Kenntnisnahme durch den Nutzer nicht zu rechnen ist.
91Auch durch die Hinweise auf der ersten Unterseite der Webseite geht nicht in hinreichend klarer Weise ein Wille hervor, ausschließlich mit Gewerbetreibenden kontrahieren zu wollen.
92Zu dem Hinweis an oberster Stelle auf dieser Seite ist festzustellen, dass dieser selbst für einen besonders aufmerksamen und kritischen Betrachter kaum zu erkennen ist. Denn zum einen wirkt der Hinweis durch die graue Hinterlegung wie ein Bestandteil der Task-Leiste. Zum anderen ist der Hinweis auch auf dem Bildschirmrand nicht mehr zu erkennen, sobald der Nutzer auf der Seite so weit herunter scrollt, dass er das gesamte Eingabefeld für seine eigenen Daten erkennen kann.
93Zu dem weiteren Hinweis „die Nutzung der Q-Kochrezepte.de C Plattform ist ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Handwerksbetriebe, Vereine oder Behörden und selbständige Freiberufler bestimmt.“ ist zu bemerken, dass dieser zwar fett gedruckt ist, allerdings dennoch die Gestaltung und die inhaltliche Einbettung den Eindruck erwecken, es handele sich lediglich um eine Umschreibung der erbrachten Leistung, die ein Kunde im Rahmen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vor Vertragsschluss nicht näher zu lesen braucht. Hierfür spricht vor allem, dass sich dieser Schriftzug in einem Absatz mit einem Text über Bio-Rezepte unter der Überschrift „Jetzt neu! Bio-Rezepte und Rezepte für Vegetarier und Veganer“ befindet. Unter einer solchen Überschrift braucht ein verständiger Internetnutzer nicht mit einer Beschränkung des Vertragsabschlusswillens des Anbieters oder gar mit einem Verzicht auf seine Verbraucherrechte zu rechnen.
94Dasselbe gilt für den am rechten Bildrand befindlichen Kasten mit der Überschrift „Information“, welcher aufgrund der farblichen Gestaltung des Gesamtaufbaus der Webseite ebenfalls leicht zu übersehen ist. Obgleich dieser inhaltlich erneut darauf hinweist, dass die Nutzung des Angebots ausschließlich für Gewerbetreibende und andere Unternehmer zulässig sei und durch das Drücken des Buttons „Jetzt anmelden“ Kosten von 238,80 € im Jahr bei einer Vertragslaufzeit von zwei Jahren entstehen, ist der Hinweis als Ganzes im Zusammenhang der gesamten Webseite kaum optisch wahrnehmbar. Dies gilt vor allem, da sich dieses Hinweisfeld zwischen zwei weiteren optisch gleich angeordneten Textfeldern befindet. Die beiden anderen Felder enthalten Informationen über Bio-Rezepte mit einem optisch abgebildeten Bio-Siegel und das untere Feld enthält die Überschrift „Was koche ich heute? Diese Frage brauchen sich nicht mehr zu stellen, denn unser Rezept Newsletter schlägt Ihnen jeden Tag ein leckeres Gericht aus der Q- Kochrezepte.de Plattform vor“.
95Dadurch, dass sich die Information hinsichtlich der Vertragslaufzeit, der Kosten und der Unternehmereigenschaft des Bestellers in einem Textfeld befinden, das optisch gleich gestaltet ist mit anderen Feldern, die lediglich ein Produkt bewerben, entsteht auch insoweit bei einem durchschnittlich wachsamen Nutzer der Seite der Eindruck, in dem Hinweisfeld befänden sich lediglich Randinformationen, deren Lektüre für die Entscheidung für oder gegen einen Vertragsschluss nicht erforderlich sei.
96Schließlich geht auch aus dem untenstehenden Feld mit folgendem Inhalt: „Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus“, jeweils in gelber Schrift gehalten, kein ausreichend transparenter Hinweis darauf hervor, dass die Beklagte ausschließlich mit Unternehmern kontrahieren wolle. Vielmehr drängt sich hier aufgrund der optischen Gestaltung dem Verbraucher der Eindruck auf, er klicke lediglich das im Internethandel übliche Feld zum Akzeptieren der Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Der durchschnittlich gebildete und informierte Internetkunde liest bei lebensnaher Betrachtung nur die ersten Worte, die sich in dem anzuklickenden Feld befinden. Diese lauten „Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Ein darüber hinausgehender Inhalt wird nicht erwartet und deshalb vom verständigen Internetnutzer bei lebensnaher Betrachtungsweise regelmäßig nicht wahrgenommen. Daher entspricht es der Erwartung eines durchschnittlich aufmerksamen Internetnutzers, dass er mit dem Häkchen, welches er setzt, um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu akzeptieren, keine weiteren Erklärungen abggibt. Insbesondere darf der Nutzer, der als Verbraucher einen Internetvertrag abschließt, aufgrund des vorherrschenden hohen Verbraucherschutzniveaus im europäischen Raum darauf vertrauen, dass er mit der Bestätigung der allgemeinen Geschäftsbedingungen seines Vertragspartners gerade keine Erklärungen abgibt, die für ihn überraschend sind. Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken des § 305c Abs. 1 BGB.
97Insgesamt enthält die Webseite damit zwar inhaltlich und zahlenmäßig mehrere Hinweise darauf, dass die Beklagte nur mit Unternehmern kontrahieren wolle. Aufgrund der optischen Gestaltung werden diese jedoch trotz ihrer Vielzahl leicht übersehen. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das Urteil des BGH im so genannten „Spielwetten-Fall“. In der dort zu Grunde liegenden Fallgestaltung konnte sich ein Verbraucher auf seine Rechte nicht berufen, da er bewusst und in vorwerfbarer Weise eine Leistung entgegengenommen hatte, dessen Entgegennahme für ihn erkennbar ausdrücklich vom Vertragspartner nicht gestattet war.
98Vorliegend verhält es sich jedoch gänzlich anders. Es liegt nahe, dass Verbraucher, die die streitgegenständliche Seite aufrufen und nutzen, sich gerade nicht bewusst pflichtwidrig darüber hinwegsetzen, dass sie von der bevorzugten Gruppe der Vertragspartner nicht erfasst sind. Vielmehr ist aufgrund der Gestaltung zu erwarten, dass Kunden darauf vertrauen, dass ihnen derart wichtige und überraschende Informationen wie der Abschluss eines Abonnements mit jährlichen Kosten von 238,00 € auch in einer Art präsentiert würden, dass sie sie kaum übersehen könnten.
99Unterstützt wird dies durch die Tatsache, dass das vom Kunden auszufüllende Feld der Datenmaske für die Angabe einer Firma gerade kein Pflichtfeld ist. Würde bei Auslassen dieses Feldes eine Warnmeldung angezeigt, würde das Bewusstsein des Nutzers dafür geschärft, dass er möglicherweise als Verbraucher diese Leistung nicht entgegennehmen sollte. Dadurch, dass dieses Feld jedoch als einziges Feld kein Pflichtfeld ist, wird dem Nutzer sogar positiv suggeriert, dass es für die Beklagte ohne Belang sei, ob ihr Vertragspartner gewerblich oder privat handele.
100Schließlich ist anzumerken, dass auch das am unteren rechten Bildrand befindliche Textfeld mit der der Frage „Was koche ich heute?“ sich nach dem objektiven Verständnis eines Nutzers hauptsächlich an Verbraucher richtet. Denn es handelt sich hierbei um eine Frage, die sich den meisten Nutzern ausschließlich in ihrer privaten Lebensgestaltung stellt.
101Überdies sprechen auch die „Tipps und Hinweise“ auf der Webseite klar dafür, dass sich die Seite aus Sicht eines objektiven Empfängers gerade nicht ausschließlich an Q-Köche, sondern jedenfalls auch an private Haushalte richten soll. Besonders deutlich wird dies aus der dort befindlichen Erklärung des Begriffs „Kochen“ und der Aufforderung sich einfach einmal an das Kochen heranzuwagen. Derartige Erklärungen und Aufforderungen richten sich augenscheinlich gerade nicht ausschließlich an Personen, die Kochrezepte im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit nutzen, sondern erkennbar gerade auch an Personen mit wenig eigenen Erfahrungen in diesem Bereich. Diese Aussagen stehen im unüberwindbaren Widerspruch zu dem Hinweis, nur mit Unternehmern kontrahieren zu wollen.
1022.
103Die Beklagte verstößt mit dem Betreiben ihrer Webseite überdies gegen die verbraucherschützenden Vorschriften des § 312j Abs. 3 BGB, indem sie die Bestellsituation nicht so gestaltet, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Diese Voraussetzung ist gemäß § 312j Abs. 3 S. 2 nur gewahrt, wenn die den Bestellvorgang bestätigende Schaltfläche gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
104Die von der Beklagten verwendete Schaltfläche mit den Wörtern „jetzt anmelden“ genügt diesen Anforderungen nicht, da die Kostenpflichtigkeit aus der gewählten Formulierung „anmelden“ gerade nicht unmissverständlich hervorgeht. Denn eine Anmeldung für ein Internetportal ist aus Sicht eines objektiven Empfängers nicht typischerweise mit Kosten verbunden.
105III.
106Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
107Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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Annotations
(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.
(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
- 1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat, - 2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, - 3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er - a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und - b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
- 4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.
(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere
- 1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für - a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, - b)
Fernabsatzverträge, - c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte, - d)
Verbrauchsgüterkäufe, - e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge, - f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge, - g)
Bauverträge, - h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen, - i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie - j)
Zahlungsdiensteverträge
- 2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz, - 4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1), - 5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, - 6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs, - 7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln, - 8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz, - 9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, - 10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, - 11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln - a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder - b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, - 12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1), - 13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und - 14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
(3) (weggefallen)
(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:
- 1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind, - 2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:
- 1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden, - 2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.
(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.
(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.
(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.
(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.
(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
- 1.
Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, - 2.
Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, - 3.
Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, - 4.
Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden, - 5.
Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, - 6.
Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, - 7.
Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen, - 8.
Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten, - 9.
Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, - 10.
Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung), - 11.
Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, - 12.
Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und - 13.
notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.
(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht.
(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch tritt am 1. Januar 1900 gleichzeitig mit einem Gesetz, betreffend Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung und der Konkursordnung, einem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, einer Grundbuchordnung und einem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Kraft.
(2) Soweit in dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder in diesem Gesetz die Regelung den Landesgesetzen vorbehalten oder bestimmt ist, daß landesgesetzliche Vorschriften unberührt bleiben oder erlassen werden können, bleiben die bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften in Kraft und können neue landesgesetzliche Vorschriften erlassen werden.
(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.
(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
- 1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat, - 2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, - 3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er - a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und - b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
- 4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.
(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.
(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere
- 1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für - a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, - b)
Fernabsatzverträge, - c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte, - d)
Verbrauchsgüterkäufe, - e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge, - f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge, - g)
Bauverträge, - h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen, - i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie - j)
Zahlungsdiensteverträge
- 2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz, - 4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1), - 5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, - 6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs, - 7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln, - 8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz, - 9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, - 10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, - 11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln - a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder - b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, - 12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1), - 13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und - 14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
(3) (weggefallen)
(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.
(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.
(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.
(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere
- 1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für - a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, - b)
Fernabsatzverträge, - c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte, - d)
Verbrauchsgüterkäufe, - e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge, - f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge, - g)
Bauverträge, - h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen, - i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie - j)
Zahlungsdiensteverträge
- 2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz, - 4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1), - 5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, - 6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs, - 7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln, - 8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz, - 9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, - 10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, - 11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln - a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder - b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, - 12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1), - 13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und - 14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
(3) (weggefallen)
(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.
(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.
(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.
(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.
(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.