Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche - BGBEG | Art 246a
Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche - BGBEG | Art 246a<br>Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
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published on 23/02/2016 00:00

Tenor Das Versäumnisurteil der Kammer vom 03.11.2015 (Az. 25 O 139/15) wird aufrechterhalten. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betr
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