Landgericht Dortmund Urteil, 16. Jan. 2014 - 2 O 309/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 8.306,01 € die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin, die bei der Beklagten eine Reisekrankenversicherung unterhielt, der die Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen der Beklagten (VB-ERV/TUI2011) zugrunde lagen, unternahm im Juni 2011 eine Reise nach Mexiko. Wenige Tage nach der Ankunft wollte sie sich im Reisehotel, möglicherweise veranlasst durch den erst ein halbes Jahr zurückliegenden Tod ihres Ehemannes, das Leben nehmen und schnitt sich die Pulsadern auf. Noch lebend wurde sie vom Hotelpersonal aufgefunden, das sofort lebenserhaltende Maßnahmen einleitete. Die Klägerin wurde auf die Intensivstation eines Krankenhauses verbracht, wo ihr Leben gerettet und sie nach einer Woche entlassen werden konnte. Für die medizinischen Behandlung wurden ihr zwei Rechnungen über umgerechnet insgesamt 8.306,01 € erteilt. Die erste Rechnung bezahlte sie vor Ort. Die zweite Rechnung wurde zunächst von der Beklagten beglichen und nach Rückforderung von der Klägerin an die Beklagte erstattet.
3Die Parteien streiten, ob ein gedeckter Versicherungsfall vorgelegen hat.
4Die Klägerin meint, dass der in den Versicherungsbedingungen enthaltene Ausschluss für „auf Vorsatz beruhende Unfälle und deren Folgen“ nicht eingreife, weil dieser Ausschluss dem § 201 VVG nachempfunden sei und von dieser Vorschrift nach herrschender Meinung ein fehlgeschlagener Selbstmordversuch nicht erfasst sei. Außerdem beinhalte der Unfallbegriff in der privaten Unfallversicherung das Merkmal der Unfreiwilligkeit.
5Die Klägerin beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.306,01 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie beruft sich auf den Leistungsausschluss für die auf Vorsatz beruhenden Unfälle und deren Folgen und verweist darauf, dass sich der Vorsatz nur auf den Unfall und nicht auf deren Folgen beziehen müsse. Zudem sei eine Gesundheitsbeschädigung ein vom Vorsatz notwendigerweise erfasstes Durchgangsstadium für eine (fehlgeschlagene) Selbsttötung.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
11Die Klage ist unbegründet.
12Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Kostenerstattungsanspruch aus der vereinbarten Reisekostenkrankenversicherung aus Anlass ihrer Behandlung in Mexiko nach einem fehlgeschlagenen Selbstmordversuch zu.
131.
14Gemäß § 1 der VB-ERV/TUI leistet die Beklagte Entschädigung bei auf der versicherten Reise akut eintretenden Krankheiten und Unfällen für die Kosten der Heilbehandlung und erstattet gemäß § 2 der VB-ERV/TUI die Kosten der im Ausland notwendigen Heilbehandlungen. Gemäß § 6 Abs. 1 f VB-ERV/TUI sind nicht versichert auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle und deren Folgen. Da die Behandlung der Klägerin durch einen Selbstmordversuch verursacht worden ist, sind die dadurch entstandenen Kosten von der Leistungspflicht der Beklagten ausgenommen, weil es sich bei dem Selbstmordversuch durch Aufschneiden der Pulsadern um einen vorsätzlich herbeigeführten Unfall und bei der ärztlichen Behandlung um dessen Folgen handelt.
15a)
16Der Begriff des Unfalls wird in der Krankenversicherung, zu der auch die Reisekrankenversicherung gehört, in § 192 VVG, dem gesetzlichen Leitbild für die private Krankenversicherung, nicht näher definiert. Auch die vereinbarten Versicherungsbedingungen für die Reisekrankenversicherung enthalten keine Definition des Unfallbegriffs. Allerdings kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die Definition des Unfalls aus der Unfallversicherung für die Krankenversicherung übernommen werden, weil es sich bei der Krankenversicherung nicht um eine Unfallversicherung handelt. Auch die Definition in den AUB kann für die Ausfüllung des Unfallbegriffs in den VB-ERV/TUI nicht herangezogen werden. Denn bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bildet nur die vereinbarte Vertragsklausel den Gegenstand der Auslegung. Andere Klauseln, wie die Definition des Unfallbegriffs in den AUB oder z. B. auch den AKB können nicht herangezogen werden, da von einer Kenntnis des Versicherungsnehmers hiervon nicht ausgegangen werden kann (BGH VersR 2007, 388; VersR 1987, 68; Beckmann in Beckmann/Matusche-Beckmann, VersR Handbuch, 2. Auflage, § 10 Rdnr. 168). Im Übrigen kommt die von der Klägerin herangezogene Verwendung des Unfallbegriffs aus der privaten Unfallversicherung schon deswegen nicht in Betracht, weil dann die in § 6 Abs. 1 f verwendete Wendung von auf Vorsatz beruhenden Unfällen ein Widerspruch in sich wäre, da zum Unfallbegriff in der privaten Unfallversicherung die Unfreiwilligkeit per definitionem gehört.
17Ebenso wenig kann auf einen möglicherweise dahingehenden Willen des Bedingungsgebers zurückgegriffen werden, weil ein solcher Wille in den VB-ERV/TUI keinen Niederschlag gefunden hat. Denn bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen gelten nicht die für die gesetzesähnliche Auslegung zu berücksichtigenden Grundsätze (BGH NJW-RR 2000, 1341).
18Der Begriff des Unfalls ist vielmehr unabhängig von Unfalldefinitionen in anderen Versicherungszweigen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Krankenversicherung auszulegen. Danach wird in der Krankenversicherung unter einem Unfall ein von außen kommendes Ereignis (Voit in Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage, § 192 Rdnr. 43; Langheid in Römer/Langheid, VVG, 4. Auflage, § 192 Rndr. 10), für das allenfalls noch das Erfordernis der Plötzlichkeit der Einwirkung von außen, nicht aber die Unfreiwilligkeit der Gesundheitsbeschädigung gelten kann. Da das Aufschneiden der Pulsadern nach einem so verstandenen Unfallbegriff eine plötzliche Einwirkung von außen darstellt (BGH VersR 2014, 59 für den vergleichbaren Fall einer willentlich herbeigeführten Kokaininjektion) und es auf die Freiwilligkeit oder Unfreiwilligkeit der dadurch herbeigeführten Körperverletzung nicht ankommt, ist die versuchte Selbsttötung vom Leistungsbereich der Reisekrankenversicherung ausgenommen. Denn die Klägerin hat sich die Pulsadern vorsätzlich aufgeschnitten und damit den Unfall vorsätzlich im Sinne der Versicherungsbedingungen herbeigeführt. Wie sich dem eindeutigen Wortlaut von § 6 Abs. 1 f VB-ERV/TUI entnehmen lässt, muss sich der Vorsatz nur auf den Unfall, nicht aber auf die durch den Unfall verursachten Folgen beziehen.
19b)
20§ 201 VVG, der gemäß § 208 VVG nicht zum Nachteil der Klägerin abgeändert werden kann und der deshalb auch durch die Bedingungen der Reisekrankenversicherung keine Einschränkung zu Lasten der Klägerin erfahren kann, steht dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass eine weit verbreitete Auffassung in der Literatur zur Krankenversicherung die Meinung vertritt, dass die Folgen eines fehlgeschlagenen Selbstmordversuchs der Leistungsausschluss nach § 201 VVG greife bei einem jedenfalls ernstgemeinten Selbstmordversuch nicht, weil im Hinblick auf eine statt des erstrebten Todes eingetretene Gesundheitsbeschädigung in der Regel kein Vorsatz vorliege (Voit aaO, § 201 Rdnr. 11; Hütt in Langheid/Wandt, Müko-VVG, § 201 Rdnr. 25/26; Kalis in Bach/Moser, Private Krankenversicherung 4. Auflage, § 5 MB/KK Rdnr. 7). Dem wird aber nach Auffassung des Gerichts zu Recht entgegengehalten, dass bei einem Suizidversuch der Leistungsausschluss nach § 201 VVG eingreift, da der Verletzungsvorsatz notwendiges Durchgangsstadium des Vollendungsvorsatzes ist (Rogler in Rüffer/Halbach/Schimikowski, HK-VVG 2. Auflage, § 201 Rdnr. 6). Auch für andere Rechts- und Versicherungsbereiche ist zutreffend die Auffassung vertreten worden, dass selbst schwerste Verletzungen notwendiges Durchgangsstadium eines fehlgeschlagenen Selbstmordes sind (BGH NJW 1961, 1779 für das Verhältnis Tötungs- zu Körperverletzungsvorsatz im Strafrecht; OLG Hamm R+S 1999, 524; OLG Frankfurt NVersZ 1999, 325; LG Dortmund v. 15.09.2011 – 2 O 145/11 -; Manthey NVersZ 2000, 161 jeweils für die private Unfallversicherung). Jedenfalls wenn sich ein Versicherungsnehmer die Pulsadern aufschneidet, um sich das Leben zu nehmen, muss von einem vorsätzlich herbeigeführten Gesundheitsschaden auch ohne Eintritt des eigentlich beabsichtigten Todes ausgegangen werden. Da die Behandlungskosten, für die die Klägerin bedingungsgemäße Entschädigung verlangt, gerade durch die vorsätzlich herbeigeführte Öffnung der Pulsadern verursacht worden sind, greift der in § 6 VB-ERV/TUI vereinbarte Leistungsausschluss ein.
212.
22Die Klage musste so mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abgewiesen werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und deren Abwendung beruht auf §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
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Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich die Krankheit oder den Unfall bei sich selbst herbeiführt.
(1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher bei Schwangerschaft und Entbindung sowie für ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen zu erstatten.
(2) Der Versicherer ist zur Leistung nach Absatz 1 insoweit nicht verpflichtet, als die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.
(3) Als Inhalt der Krankheitskostenversicherung können zusätzliche Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Leistungen nach Absatz 1 stehen, vereinbart werden, insbesondere
- 1.
die Beratung über Leistungen nach Absatz 1 sowie über die Anbieter solcher Leistungen; - 2.
die Beratung über die Berechtigung von Entgeltansprüchen der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1; - 3.
die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1; - 4.
die Unterstützung der versicherten Personen bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Erbringung der Leistungen nach Absatz 1 und der sich hieraus ergebenden Folgen; - 5.
die unmittelbare Abrechnung der Leistungen nach Absatz 1 mit deren Erbringern.
(4) Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung das vereinbarte Krankenhaustagegeld zu leisten.
(5) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen. Er ist außerdem verpflichtet, den Verdienstausfall, der während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag entsteht, durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen, soweit der versicherten Person kein anderweitiger angemessener Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht.
(6) Bei der Pflegekrankenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im Fall der Pflegebedürftigkeit im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für die Pflege der versicherten Person zu erstatten (Pflegekostenversicherung) oder das vereinbarte Tagegeld zu leisten (Pflegetagegeldversicherung). Absatz 2 gilt für die Pflegekostenversicherung entsprechend. Die Regelungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch über die private Pflegeversicherung bleiben unberührt.
(7) Bei der Krankheitskostenversicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Leistungserbringer seinen Anspruch auf Leistungserstattung auch gegen den Versicherer geltend machen, soweit der Versicherer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis haften Versicherer und Versicherungsnehmer gesamtschuldnerisch. Soweit im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der Versicherer die aus dem Versicherungsverhältnis geschuldete Leistung an den Leistungserbringer oder den Versicherungsnehmer erbringt, wird er von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer frei. Der Versicherer kann im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht mit einer ihm aus der Krankheitskostenversicherung oder der privaten Pflege-Pflichtversicherung zustehenden Prämienforderung gegen eine Forderung des Versicherungsnehmers aus diesen Versicherungen aufrechnen. § 35 ist nicht anwendbar.
(8) Der Versicherungsnehmer kann vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2 000 Euro überschreiten werden, in Textform vom Versicherer Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Ist die Durchführung der Heilbehandlung dringlich, hat der Versicherer eine mit Gründen versehene Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen, zu erteilen, ansonsten nach vier Wochen; auf einen vom Versicherungsnehmer vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ist dabei einzugehen. Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich die Krankheit oder den Unfall bei sich selbst herbeiführt.
Von § 192 Absatz 5 Satz 2 und den §§ 194 bis 199 und 201 bis 207 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden. Für die Kündigung des Versicherungsnehmers nach § 205 kann die Schrift oder die Textform vereinbart werden.
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich die Krankheit oder den Unfall bei sich selbst herbeiführt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.