Landgericht Dortmund Urteil, 13. März 2014 - 18 O 65/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des Streithelfers der Beklagten – werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Kläger sind Aufsichtsratsmitglieder der Beklagten. Die Beklagte ist als Aktiengesellschaft im Jahr 2005 aus einer formwechselnden Umwandlung der „Provinzial Holding Westfalen“, Anstalt des öffentlichen Rechts hervorgegangen. Die Provinzial Holding Westfalen als Anstalt des öffentlichen Rechtes war ihrerseits aus einer Umstrukturierung im Jahr 2001/2002 hervorgegangen und war im Ergebnis rechtlich identisch mit der „Westfälischen Provinzial-Feuersozietät“, Anstalt des öffentlichen Rechts. Die rechtliche Grundlage für die Umstrukturierung bildete des nordrhein-westfälische Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Westfälischen Provinzial-Versicherungsanstalten und über die Aufhebung des Gesetzes betreffend die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten vom 16. November 2001 (WPVG).
3Bei der Beklagten handelt es sich um eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft. Aktionäre sind der Sparkassenverband Westfalen Lippe mit einem Anteil von 40 %, der Landschaftsverband Westfalen-Lippe über eine Beteiligungsgesellschaft, die Westfälisch Lippische Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, ebenfalls mit 40 %, der Sparkassen- und Giroverband für Schleswig Holstein mit 18 % sowie der Ostdeutsche Sparkassenverband mit 2 %. Das Grundkapital der Beklagten beträgt 160.000.000,00 € und ist eingeteilt in 160.000.000 auf den Namen lautenden Stückaktien. Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ist die Beteiligung an, die Führung und Steuerung von sowie die Wahrnehmung gemeinsamer Aufnahmen von in- und ausländischen Unternehmen im Rahmen der Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Die Beklagte fungiert als Holding Gesellschaft für das operative Lebens- und Sachversicherungsgeschäft der Provinzial Versicherungen. Das Geschäftsgebiet beinhaltet insbesondere die Gebiete des Landes Schleswig-Holstein, der freien und Hansestadt Hamburg, des Landes Meckenburg-Vorpommern sowie das Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen Lippe. Die Beklagte hält u. a. das alleinige Grundkapital an der Westfälischen Provinzial Versicherung AG Münster, der Provinzial Nordbrandkasse AG Kiel, der Hamburger Feuerkasse Versicherungs-AG Hamburg und der Provinzial NordWest Lebensversicherung AG.
4Im Übrigen erbringt die Beklagte kein Erstversicherungsgeschäft, sondern ist ausschließlich als Rückversicherer tätig.
5Am 28. Mai 2013 fand eine Hauptversammlung der Beklagten statt. Die Einladung zu der Hauptversammlung lautete auf den 29.05.2013. Als Vertreter aller vier Aktionäre nahm Herr P an der Hauptversammlung teil. Es wurde sodann mit allen Stimmen der Beschluss gefasst, dass der im Geschäftsjahr 2012 erzielte Bilanzgewinn in Höhe von 70.200.000,00 € als Dividende an die Aktionäre ausgeschüttet werden soll. Gemäß der Niederschrift für die ordentliche Hauptversammlung lagen für P schriftliche Vollmachten der Westfälisch-Lippischen Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH vom 22.05.2013, des Sparkassenverbandes Westfalen Lippe vom 27.05.2013, des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig Holstein vom 24.05.2013 und des Ostdeutschen Sparkassenverbandes vom 23.05.2013 vor. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 17.01.2014 hat die Beklagtenseite die entsprechenden Vollmachten zur Akte gereicht.
6Die Kläger halten den Gewinnverwendungsbeschluss für nichtig bzw. für anfechtbar.
7Es bestünden Zweifel an der rechtswirksamen Aktionärsstellung der Westfälisch-Lippischen Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 LVerbO NW obliege dem Landschaftsverband Westfalen Lippe kraft Gesetzes die Pflicht zur unmittelbaren Beteiligung an der Beklagten, so dass eine nur mittelbare Beteiligung kraft öffentlich-rechtlicher Bestimmung ausgeschlossen sei. Weiter haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2014 bestritten, dass überhaupt eine Vollmacht für P vorlag. Nachdem die Beklagte mit nachgelassenem Schriftsatz vom 17.01.2014 die Vollmachten vorgelegt hat, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 29.01.2014 insoweit ausgeführt, dass mit Erstaunen zur Kenntnis genommen würde, dass die Vollmacht der Westfälisch-Lippischen Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH am 22.05.2013 für die Hauptversammlung am 28.05.2013 ausgestellt worden sei, obwohl nach Vortrag der Beklagten die Vorverlegung der Hauptversammlung erst am 23.05.2013 erfolgt sei.
8Weiter meinen die Kläger, dass eine Gewinnausschüttung in der vorgenommenen Höhe keinesfalls hätte erfolgen dürfen. Die Beklagte nehme eine öffentliche Aufgabe war, es könne daher nicht reines aktiengesellschaftliches Ausschüttungsrecht gelten. Die Regelungen des Westfälischen Provinzialversicherungsgesetzes und der Satzung seinerzeitigen Anstalt des öffentlichen Rechtes würden fortwirken. Nach § 1 Abs. 1 WPVG sei die Erzielung von Gewinn nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes. Aus dem öffentlichen Auftrag und dem Umstand, dass die Gewinnerzielung nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes der Anstalt sei, folge, dass bis auf eine angemessene Verzinsung des Stammkapitals aus den Jahresüberschüssen Ausschüttungen an die Gewährträger nicht vorgenommen werden dürften. Gemessen am Stammkapital von 160.000.000,00 € sei eine Ausschüttung von 70,2 Mio. € unangemessen. Soweit in § 5 WPVG keine Höhe der Verzinsung festgesetzt sei und auch im Übrigen im WPVG keine ausreichenden Regelungen enthalten seien, die sichergestellt hätten, dass nach der Umwandlung nur eine angemessene Verzinsung des Stammkapitals erfolgen könne, handele es sich um ein Versäumnis des Gesetzgebers, aus dem die Gewährträger keine Vorteile für sich ziehen könnten. Die Kläger verweisen auf die Landtagsdrucksache 13/1382 zum Gesetzentwurf für das WPVG. Auf Seite 10f der Landtagsdrucksache heiße es, das Kennzeichen des öffentlichen Auftrags insbesondere sei, dass die Gewinnerzielung nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes der Anstalten sein dürfe und dass bis auf eine angemessene Verzinsung des Stammkapitals aus den Jahresüberschüssen Ausschüttungen an den Gewährträger nicht vorgenommen werden dürften.
9Die Kläger beantragen,
10festzustellen, dass der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 28.05.2013: „entsprechend der Empfehlung des Aufsichtsrates, den verbleibenden Bilanzgewinn in Höhe von 70.200.000,00 € als Dividende an die Eigentümer auszuschütten“, nichtig ist;
11hilfsweise, den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 28.05.2013 „entsprechend der Empfehlung des Aufsichtsrates, den verbleibenden Bilanzgewinn in Höhe von 70.200.000,00 € als Dividende an die Eigentümer auszuschütten“, für nichtig zu erklären;
12weiter,
13die Beklagte zu verpflichten, eine Hauptversammlung einzuberufen, in der ein Gewinnverwendungsbeschluss zum Jahresergebnis 2012 zu fassen ist, der eine angemessene Verzinsung des Stammkapitals vorsieht.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Nebenintervenientin schließt sich dem Antrag der Beklagten an.
17Sie hält die Klage, soweit eine Anfechtung in Frage komme, wegen Versäumung der Anfechtungsfrist für unwirksam. Die Klage sei zunächst bei dem unzuständigen Landgericht Münster erhoben worden. Zudem fehle es für die Anfechtungsklage an der Anfechtungsbefugnis der Aufsichtsräte nach § 245 AktG.
18Für die Rechtauffassung der Kläger gebe es keine gesetzliche Grundlage. Aus dem WPVG lasse sich insoweit nichts entnehmen. Dieses sei im Übrigen auch nicht mehr anwendbar. Nach der Umwandlung gemäß §§ 301 ff. Umwandlungsgesetz in Verbindung mit § 8 Abs. 3 WPVG seien öffentlich rechtliche Normen nicht mehr anwendbar. Etwaige landesgesetzliche Regelungen könnten im Übrigen auch das Aktiengesetz als Bundesrecht nicht modifizieren. § 58 Abs. 4 AktG sehe aber gerade ausdrücklich das Vollausschüttungsprinzip vor.
19Im Übrigen sei für die Frage der Angemessenheit der Verzinsung auf das gesamte Eigenkapital abzustellen. Das Eigenkapital der Beklagten habe zum 31. Dezember 2012 insgesamt 1.167.000.000,00 € betragen, wovon 160.000.000,00 € auf das Grundkapital entfielen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
21Mit Beschluss vom 29.07.2013 hat das Landgericht Münster die zunächst bei ihm erhobene Klage unter Hinweis auf die Konzentrationsverordnung Gesellschaftsrecht vom 08.06.2010 des Landes Nordrhein Westfalen an das Landgericht Dortmund verwiesen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
23Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
24Die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund für die Entscheidung ergibt sich aus der nach § 281 ZPO bindenden Verweisung durch das Landgericht Münster an das Landgericht Dortmund. Im Übrigen ergibt sich die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund auch aufgrund der Konzentrationsverordnung Gesellschaftsrecht des Landes Nordrhein Westfalen.
25Rechtsverstöße, die die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses vom 28.05.2013 begründen könnten, liegen nicht vor.
26Der Hauptversammlungsbeschluss ist nicht wegen Verstoßes gegen § 241 Abs. 1 Nr. 1 AktG nichtig. Soweit §§ 241 Abs. 1 Nr. 1 AktG in Verbindung mit § 121 Abs. 3 Satz 1 AktG Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses anzunehmen ist, wenn für den Zeitpunkt der Hauptversammlung keine Einladung erfolgt ist – was hier der Fall ist, da die Einladung zur Hauptversammlung auf den 29.05.2013 lautete -, ist § 121 Abs. 1 Satz 3 AktG hier aber im Hinblick auf § 121 Abs. 6 AktG nicht anwendbar. Hiernach ist der Verstoß gegen § 121 Abs. 3 AktG unschädlich, wenn alle Aktionäre an der Hauptversammlung teilgenommen haben und kein Aktionär der Beschlussfassung widersprochen hat. So liegt der Fall hier. Vollständige Präsens im Sinne von § 121 Abs. 6 AktG liegt auch dann vor, wenn die Aktionäre durch Bevollmächtigte vertreten sind (Hüffer, AktG 10. Aufl., 2012, § 121 Rn. 20). Hier ist davon auszugehen, dass die vier Namensaktionäre am 28.05.2013 anwesend waren, da sie durch P als Bevollmächtigten vertreten worden sind. Gemäß Anlage zur Niederschrift zur Hauptversammlung lagen entsprechende Vollmachten vor. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2014 bestritten, dass entsprechende Vollmachten vorlagen. Der Beklagten ist daraufhin im Termin aufgegeben worden, die Vollmachten vorzulegen. Dies ist mit dem Schriftsatz vom 17. Januar 2014 geschehen; da eine entsprechende Auflage gemacht worden ist, handelt es sich um einen nachgelassenen Schriftsatz, das Vorbringen aus diesem Schriftsatz kann mithin der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Vorgelegt wurden die Vollmachten des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig Holstein vom 24. Mai 2013, des Ostdeutschen Sparkassenverbandes vom 23. Mai 2013, des Sparkassenverbandes Westfalen Lippe vom 27. Mai 2013 und der Westfälisch-Lippischen Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH vom 22.05.2013. Im Hinblick auf die nunmehr vorliegenden Vollmachten ist das Bestreiten des Vorliegens von Vollmachten als Bestreiten unsubstantiiert. Nach dem Vorliegen der Vollmachten hätten die Kläger konkret dartun müssen, ob und wieso sie die vorgelegten Vollmachten für unzureichend halten. Hierzu hatten sie Gelegenheit. In dem Schriftsatz vom 29.01.2014 haben sie eine Stellungnahme abgegeben. Diese Stellungnahme beschränkt sich aber darauf, dass das Erstaunen zum Ausdruck gebracht wird, dass die Vollmacht der Westfälisch-Lippischen Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH vom 22.05.2013 herrührt. Konkrete rechtliche und tatsächliche Einwendungen gegen die verschiedenen Vollmachten werden indes nicht vorgebracht.
27Da die Vollmachten aufgrund eines nachgelassenen Schriftsatzes vorgelegt worden sind, können sie bei der Endentscheidung berücksichtigt werden, ohne dass es eines erneuten Eintritts in die mündliche Verhandlung bedarf. Ein erneuter Eintritt in die mündliche Verhandlung wäre nur notwendig gewesen, wenn die Kläger nach Vorlage der Vollmachtsurkunden konkrete Einwendungen erhoben hätten, was aber – wie soeben dargelegt – nicht der Fall ist.
28Die Vollmachten sind auch nicht nach § 181 BGB unwirksam. Diese Vorschrift gilt bei Stimmrechtsvollmachten nicht, denn die in den Stimmabgaben liegende Willenserklärungen sind nicht aufeinander bezogen, sondern stehen parallel nebeneinander, weswegen es an dem von § 581 BGB vorausgesetzten Interessengegensatz fehlt (Schröer in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl., 2013 Bd. 3 § 134 Rn. 36). Gilt dieser Gesichtspunkt für die Stimmrechtsvollmacht, dann erst Recht, soweit es – wie bei § 121 Abs. 6 AktG – um die bloße Präsenz geht.
29Inwieweit die vorgelegten Vollmachten als Stimmrechtsvollmachten ausreichend sind, kann im Übrigen dahinstehen. Beschlussrechtliche Folge wäre allenfalls die Anfechtbarkeit. Der Gesichtspunkt unzureichender Stimmrechtsvollmacht ist aber konkret gar nicht erhoben worden, bzw. allenfalls frühestens durch die Ausführungen Seite 6 des Schriftsatzes vom 16.10.2013. Dieser Gesichtspunkt hätte aber, um Berücksichtigung zu finden, bereits innerhalb der Monatsfrist des § 246 AktG vorgebracht werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, ist er unbeachtlich.
30Soweit die Kläger meinen, dass der Landschaftsverband Westfalen Lippe seine Aktionsstellung nicht mittelbar durch die Westfälisch Lippische Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH ausüben dürfe, ist dieser Einwand für den Rechtsstreit unerheblich. Die Westfälsch-Lippische Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH ist Aktionärin der Beklagten. Nach § 67 Abs. 2 AktG gelten im Verhältnis zur Aktiengesellschaft bei Namensaktien die in das Aktienregister eingetragenen Aktionäre als Aktionäre. Inwieweit der Landschaftsverband Westfalen Lippe gesetzlich seine Beteiligung an der Beklagten mittelbar ausüben darf, kann mithin dahinstehen. Entscheidend ist allein die Eintragung in das Aktienregister.
31Sonstige Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe liegen ebenfalls nicht vor. Der Gewinnverwendungsbeschluss ist nicht inhaltlich unrechtmäßig. Insbesondere gibt es keine Norm und keinen Rechtsgrundsatz, der die Ausschüttung an die Anteilseigner auf eine angemessene Verzinsung des Stammkapitals beschränkt.
32Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist insoweit § 58 Abs. 4 AktG, wonach die Aktionäre einen Anspruch auf den Bilanzgewinn haben, soweit er nicht nach Gesetz oder Satzung oder durch Hauptversammlungsbeschluss von der Verteilung unter die Aktionäre ausgeschlossen ist. Die Satzung der Beklagten enthält insoweit keine Regelungen. Auch aus Gesetz ergeben sich keine Einschränkungen. Soweit die Kläger auf das WPVG verweisen, gilt, dass dieses Gesetz zur Höhe der Verzinsung des Stammkapitals keine Regelung enthält. In § 5 Abs. 2 WPVG ist lediglich bestimmt, dass die Höhe des Stammkapitals und die Höhe der Verzinsung von der Satzung geregelt werden. Unabhängig hiervon findet das WPVG bereits keine Anwendung mehr. Zum einen ist es dadurch, dass die seinerzeitige Anstalt öffentlichen Rechts durch Umwandlung gemäß § 8 Abs. 3 WPVG in Verbindung mit §§ 301 ff. Umwandlungsgesetz (UmwG) in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt worden ist, gegenstandslos geworden ist. Etwaige Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister unberührt, § 304 Satz 2 UmwG. § 1 Abs. 2 WPVG bestimmte, dass sich die Rechtsverhältnisse der Anstalten nach diesem Gesetz und nach ihrer Satzungen bestimmen. Nach Umwandlung handelt es sich indes nicht mehr um eine Anstalt, sondern um eine Kapitalgesellschaft, so dass schon aus diesem Grunde die Vorschriften des WPVG für die Beklagte gegenstandslos geworden sind. Im Übrigen wäre es dem Landesgesetzgeber auch im Hinblick auf Artikel 31 GG verwehrt, Gesetze zu erlassen, die Bundesgesetze (hier das Aktiengesetz) modifizieren und einschränken.
33Eine Gewinnausschüttungssperre ergibt sich auch nicht mittelbar daraus, dass es der Beklagten untersagt wäre, Gewinne zu erwirtschaften.
34Zwar kann die Beklagte aufgrund ihrer Aktionärsstruktur als auch aufgrund des in § 2 der Satzung niedergelegten Unternehmenszweckes – Ziel der flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Versicherungsschutz und der Aufrechterhaltung eines kundenorientierten, regionaldezentralisierten ausgewogenen Marktes für Versicherungsprodukte – als öffentliches Unternehmen angesehen werden. Insoweit werden Normen des Privatrechts durch Bestimmung des öffentlichen Rechtes ergänzt, überlagert und modifiziert. Insbesondere besteht insoweit eine Bindung an die Grundrechte, den Gleichheitssatz und das folgende Willkürverbot (BGH NJW 2003, 2451 ff.). Indes gibt es keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, der es öffentlichen Unternehmen verbietet, Gewinne zu erwirtschaften. Insbesondere sind das Kostendeckungsprinzip und ähnliche gebührenrechtliche Prinzipien keine Grundsätze mit verfassungsrechtlichem Rang (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.03.1998, 1 BvR 178/97 zitiert nach Juris, Rn. 65). Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass nach § 1 Abs. 1 Satz 3 WPVG die Erzielung von Gewinn zwar nicht Hauptzweck der seinerzeitigen Anstalt war, gleichwohl war die Gewinnerzielung auch nicht verboten. Auch ist auf § 109 der Gemeindeordnung NW zu verweisen, wonach kommunale Unternehmen so zu führen sind, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird, zudem sollen die Unternehmen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, nach § 109 Abs. 2 Gemeindeordnung NW soll der Jahresgewinn des Unternehmens mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaften. Aus all dem läßt sich entnehmen, dass es jedenfalls keinen Grundsatz gibt, dass öffentliche Unternehmen Gewinne nicht erwirtschaften dürfen.
35Allein aus dem Umstand, dass es auf Seite 10 f. der Landtagsdrucksache 13/1382 zum WPVG heißt, dass bis auf eine angemessene Verzinsung des Stammkapitals aus den Jahresüberschüssen Ausschüttungen an die Gewährträger nicht vorgenommen werden dürfen, lässt sich ein einschränkendes Prinzip nicht ableiten. In den Gesetzestext als solchen haben diese Überlegungen zudem keinen Eingang gefunden.
36Da es kein allgemeines Prinzip gibt, dass Gewinne nicht erwirtschaftet werden dürfen oder die Verzinsung des Stammkapitals zwingend der Höhe nach zu begrenzen ist, kann auch ein irgendwie geartetes Unterlassen des Gesetzgebers nicht festgestellt werden, aus dem die Gewährträger keine Vorteile ziehen dürften.
37Nach alledem besteht kein Anlass, die Grundregel des § 58 Abs. 4 AktG, der die Ausschüttung des Bilanzgewinns an die Aktionäre vorsieht, hier zu modifizieren. Da kein inhaltlicher Verstoß erkennbar ist, scheidet eine Nichtigkeit nach § 241 Satz 1 Nr. 3 und 4 AktG bzw. eine Anfechtbarkeit gemäß § 243 AktG aus.
38Sonstige inhaltliche Rechtsverstöße sind nicht vorgetragen und ersichtlich. Soweit die Kläger meinen, dass im Hinblick auf die Finanzmarktkrise und die Niedrigzinsphase Überschüsse in Rücklagen eingestellt werden müssten, um den öffentlichen Auftrag wahren zu können, so ist dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar. Es ist in keiner Art und Weise ersichtlich, dass die Beklagte nicht über ausreichende Rücklagen verfügt.
39Da der Gewinnverwendungsbeschluss weder nichtig noch für nichtig zu erklären ist, ist auch von vornherein der Antrag zu Ziffer 3 hinfällig, die Beklagten zu verpflichten, eine neue Hauptversammlung einzuberufen, um über die Gewinnverwendung des Jahres 2012 zu befinden. Dahin stehen kann damit, ob ein entsprechender Ausspruch überhaupt möglich wäre.
40Insgesamt war die Klage daher abzuweisen.
41Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 101, 709 ZPO.
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Annotations
Zur Anfechtung ist befugt
- 1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat; - 2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist; - 3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte; - 4.
der Vorstand; - 5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
(1) Die Satzung kann nur für den Fall, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt, bestimmen, daß Beträge aus dem Jahresüberschuß in andere Gewinnrücklagen einzustellen sind. Auf Grund einer solchen Satzungsbestimmung kann höchstens die Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden. Dabei sind Beträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind, und ein Verlustvortrag vorab vom Jahresüberschuß abzuziehen.
(2) Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluß fest, so können sie einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in andere Gewinnrücklagen einstellen. Die Satzung kann Vorstand und Aufsichtsrat zur Einstellung eines größeren oder kleineren Teils des Jahresüberschusses ermächtigen. Auf Grund einer solchen Satzungsbestimmung dürfen Vorstand und Aufsichtsrat keine Beträge in andere Gewinnrücklagen einstellen, wenn die andere Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals übersteigen oder soweit sie nach der Einstellung die Hälfte übersteigen würden. Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(2a) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können Vorstand und Aufsichtsrat den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens in andere Gewinnrücklagen einstellen. Der Betrag dieser Rücklagen ist in der Bilanz gesondert auszuweisen; er kann auch im Anhang angegeben werden.
(3) Die Hauptversammlung kann im Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns weitere Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Sie kann ferner, wenn die Satzung sie hierzu ermächtigt, auch eine andere Verwendung als nach Satz 1 oder als die Verteilung unter die Aktionäre beschließen.
(4) Die Aktionäre haben Anspruch auf den Bilanzgewinn, soweit er nicht nach Gesetz oder Satzung, durch Hauptversammlungsbeschluß nach Absatz 3 oder als zusätzlicher Aufwand auf Grund des Gewinnverwendungsbeschlusses von der Verteilung unter die Aktionäre ausgeschlossen ist. Der Anspruch ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. In dem Hauptversammlungsbeschluss oder in der Satzung kann eine spätere Fälligkeit festgelegt werden.
(5) Sofern die Satzung dies vorsieht, kann die Hauptversammlung auch eine Sachausschüttung beschließen.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er
- 1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war, - 2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist, - 3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, - 4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt, - 5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist, - 6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.
(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.
(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.
(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung einberuft, der Aufsichtsrat in der Einberufung ferner anzugeben:
- 1.
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 4 Satz 2 und dessen Bedeutung; - 2.
das Verfahren für die Stimmabgabe - a)
durch einen Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft ein Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann sowie - b)
durch Briefwahl oder im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2, soweit die Satzung eine entsprechende Form der Stimmrechtsausübung vorsieht;
- 3.
die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1; die Angaben können sich auf die Fristen für die Ausübung der Rechte beschränken, wenn in der Einberufung im Übrigen auf weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft hingewiesen wird; - 4.
die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a zugänglich sind.
(4) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die Mitteilung an die im Aktienregister Eingetragenen genügt.
(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben oder welche die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2 übersenden, ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
(4b) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung muss die Einberufung auch angeben, wie sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten elektronisch zur Versammlung zuschalten können. Zusätzlich ist in der Einberufung darauf hinzuweisen, dass eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Bei börsennotierten Gesellschaften ist im Fall der virtuellen Hauptversammlung abweichend von Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b das Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation anzugeben. Zudem ist bei diesen Gesellschaften zusätzlich auf § 126 Absatz 4 und, falls der Vorstand von der Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Gebrauch macht, auf § 131 Absatz 1a bis 1f hinzuweisen sowie darauf, dass der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zugänglich gemacht wird.
(5) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, so kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz der Börse stattfinden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
(6) Sind alle Aktionäre erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, soweit kein Aktionär der Beschlußfassung widerspricht.
(7) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.
(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.
(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.
(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.
(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung einberuft, der Aufsichtsrat in der Einberufung ferner anzugeben:
- 1.
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 4 Satz 2 und dessen Bedeutung; - 2.
das Verfahren für die Stimmabgabe - a)
durch einen Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft ein Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann sowie - b)
durch Briefwahl oder im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2, soweit die Satzung eine entsprechende Form der Stimmrechtsausübung vorsieht;
- 3.
die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1; die Angaben können sich auf die Fristen für die Ausübung der Rechte beschränken, wenn in der Einberufung im Übrigen auf weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft hingewiesen wird; - 4.
die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a zugänglich sind.
(4) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die Mitteilung an die im Aktienregister Eingetragenen genügt.
(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben oder welche die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2 übersenden, ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
(4b) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung muss die Einberufung auch angeben, wie sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten elektronisch zur Versammlung zuschalten können. Zusätzlich ist in der Einberufung darauf hinzuweisen, dass eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Bei börsennotierten Gesellschaften ist im Fall der virtuellen Hauptversammlung abweichend von Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b das Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation anzugeben. Zudem ist bei diesen Gesellschaften zusätzlich auf § 126 Absatz 4 und, falls der Vorstand von der Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Gebrauch macht, auf § 131 Absatz 1a bis 1f hinzuweisen sowie darauf, dass der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zugänglich gemacht wird.
(5) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, so kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz der Börse stattfinden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
(6) Sind alle Aktionäre erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, soweit kein Aktionär der Beschlußfassung widerspricht.
(7) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.
(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.
(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.
(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.
(1) Namensaktien sind unabhängig von einer Verbriefung unter Angabe des Namens, Geburtsdatums und einer Postanschrift sowie einer elektronischen Adresse des Aktionärs sowie der Stückzahl oder der Aktiennummer und bei Nennbetragsaktien des Betrags in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen. Der Aktionär ist verpflichtet, der Gesellschaft die Angaben nach Satz 1 mitzuteilen. Die Satzung kann Näheres dazu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören, zulässig sind. Aktien, die zu einem inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch gehören, dessen Anteile oder Aktien nicht ausschließlich von professionellen und semiprofessionellen Anlegern gehalten werden, gelten als Aktien des inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögens, auch wenn sie im Miteigentum der Anleger stehen; verfügt das Investmentvermögen über keine eigene Rechtspersönlichkeit, gelten sie als Aktien der Verwaltungsgesellschaft des Investmentvermögens.
(2) Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. Jedoch bestehen Stimmrechte aus Eintragungen nicht, die eine nach Absatz 1 Satz 3 bestimmte satzungsmäßige Höchstgrenze überschreiten oder hinsichtlich derer eine satzungsmäßige Pflicht zur Offenlegung, dass die Aktien einem anderen gehören, nicht erfüllt wird. Ferner bestehen Stimmrechte aus Aktien nicht, solange ein Auskunftsverlangen gemäß Absatz 4 Satz 2 nach Fristablauf und Androhung des Stimmrechtsverlustes nicht erfüllt ist.
(3) Löschung und Neueintragung im Aktienregister erfolgen auf Mitteilung und Nachweis. Die Gesellschaft kann eine Eintragung auch auf Mitteilung nach § 67d Absatz 4 vornehmen.
(4) Die bei Übertragung oder Verwahrung von Namensaktien mitwirkenden Intermediäre sind verpflichtet, der Gesellschaft die für die Führung des Aktienregisters erforderlichen Angaben gegen Erstattung der notwendigen Kosten zu übermitteln. Der Eingetragene hat der Gesellschaft auf ihr Verlangen unverzüglich mitzuteilen, inwieweit ihm die Aktien, für die er im Aktienregister eingetragen ist, auch gehören; soweit dies nicht der Fall ist, hat er die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben zu demjenigen zu übermitteln, für den er die Aktien hält. Dies gilt entsprechend für denjenigen, dessen Daten nach Satz 2 oder diesem Satz übermittelt werden. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend; für die Kostentragung gilt Satz 1. Wird der Inhaber von Namensaktien nicht in das Aktienregister eingetragen, so ist der depotführende Intermediär auf Verlangen der Gesellschaft verpflichtet, sich gegen Erstattung der notwendigen Kosten durch die Gesellschaft an dessen Stelle gesondert in das Aktienregister eintragen zu lassen. Wird ein Intermediär im Rahmen eines Übertragungsvorgangs von Namensaktien nur vorübergehend gesondert in das Aktienregister eingetragen, so löst diese Eintragung keine Pflichten infolge des Absatzes 2 aus und führt nicht zur Anwendung von satzungsmäßigen Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 3. § 67d bleibt unberührt.
(5) Ist jemand nach Ansicht der Gesellschaft zu Unrecht als Aktionär in das Aktienregister eingetragen worden, so kann die Gesellschaft die Eintragung nur löschen, wenn sie vorher die Beteiligten von der beabsichtigten Löschung benachrichtigt und ihnen eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs gesetzt hat. Widerspricht ein Beteiligter innerhalb der Frist, so hat die Löschung zu unterbleiben.
(6) Der Aktionär kann von der Gesellschaft Auskunft über die zu seiner Person in das Aktienregister eingetragenen Daten verlangen. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung Weiteres bestimmen. Die Gesellschaft darf die Registerdaten sowie die nach Absatz 4 Satz 2 und 3 mitgeteilten Daten für ihre Aufgaben im Verhältnis zu den Aktionären verwenden. Zur Werbung für das Unternehmen darf sie die Daten nur verwenden, soweit der Aktionär nicht widerspricht. Die Aktionäre sind in angemessener Weise über ihr Widerspruchsrecht zu informieren.
(7) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Zwischenscheine.
(1) Die Satzung kann nur für den Fall, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt, bestimmen, daß Beträge aus dem Jahresüberschuß in andere Gewinnrücklagen einzustellen sind. Auf Grund einer solchen Satzungsbestimmung kann höchstens die Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden. Dabei sind Beträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind, und ein Verlustvortrag vorab vom Jahresüberschuß abzuziehen.
(2) Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluß fest, so können sie einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in andere Gewinnrücklagen einstellen. Die Satzung kann Vorstand und Aufsichtsrat zur Einstellung eines größeren oder kleineren Teils des Jahresüberschusses ermächtigen. Auf Grund einer solchen Satzungsbestimmung dürfen Vorstand und Aufsichtsrat keine Beträge in andere Gewinnrücklagen einstellen, wenn die andere Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals übersteigen oder soweit sie nach der Einstellung die Hälfte übersteigen würden. Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(2a) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können Vorstand und Aufsichtsrat den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens in andere Gewinnrücklagen einstellen. Der Betrag dieser Rücklagen ist in der Bilanz gesondert auszuweisen; er kann auch im Anhang angegeben werden.
(3) Die Hauptversammlung kann im Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns weitere Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Sie kann ferner, wenn die Satzung sie hierzu ermächtigt, auch eine andere Verwendung als nach Satz 1 oder als die Verteilung unter die Aktionäre beschließen.
(4) Die Aktionäre haben Anspruch auf den Bilanzgewinn, soweit er nicht nach Gesetz oder Satzung, durch Hauptversammlungsbeschluß nach Absatz 3 oder als zusätzlicher Aufwand auf Grund des Gewinnverwendungsbeschlusses von der Verteilung unter die Aktionäre ausgeschlossen ist. Der Anspruch ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. In dem Hauptversammlungsbeschluss oder in der Satzung kann eine spätere Fälligkeit festgelegt werden.
(5) Sofern die Satzung dies vorsieht, kann die Hauptversammlung auch eine Sachausschüttung beschließen.
Der Formwechsel wird mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister wirksam. Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung unberührt.
(1) Rechtsträger mit Sitz im Inland können umgewandelt werden
- 1.
durch Verschmelzung; - 2.
durch Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung); - 3.
durch Vermögensübertragung; - 4.
durch Formwechsel.
(2) Eine Umwandlung im Sinne des Absatzes 1 ist außer in den in diesem Gesetz geregelten Fällen nur möglich, wenn sie durch ein anderes Bundesgesetz oder ein Landesgesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
(3) Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nur abgewichen werden, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist. Ergänzende Bestimmungen in Verträgen, Satzungen oder Willenserklärungen sind zulässig, es sei denn, daß dieses Gesetz eine abschließende Regelung enthält.
(1) Die Satzung kann nur für den Fall, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt, bestimmen, daß Beträge aus dem Jahresüberschuß in andere Gewinnrücklagen einzustellen sind. Auf Grund einer solchen Satzungsbestimmung kann höchstens die Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden. Dabei sind Beträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind, und ein Verlustvortrag vorab vom Jahresüberschuß abzuziehen.
(2) Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluß fest, so können sie einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in andere Gewinnrücklagen einstellen. Die Satzung kann Vorstand und Aufsichtsrat zur Einstellung eines größeren oder kleineren Teils des Jahresüberschusses ermächtigen. Auf Grund einer solchen Satzungsbestimmung dürfen Vorstand und Aufsichtsrat keine Beträge in andere Gewinnrücklagen einstellen, wenn die andere Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals übersteigen oder soweit sie nach der Einstellung die Hälfte übersteigen würden. Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(2a) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können Vorstand und Aufsichtsrat den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens in andere Gewinnrücklagen einstellen. Der Betrag dieser Rücklagen ist in der Bilanz gesondert auszuweisen; er kann auch im Anhang angegeben werden.
(3) Die Hauptversammlung kann im Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns weitere Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Sie kann ferner, wenn die Satzung sie hierzu ermächtigt, auch eine andere Verwendung als nach Satz 1 oder als die Verteilung unter die Aktionäre beschließen.
(4) Die Aktionäre haben Anspruch auf den Bilanzgewinn, soweit er nicht nach Gesetz oder Satzung, durch Hauptversammlungsbeschluß nach Absatz 3 oder als zusätzlicher Aufwand auf Grund des Gewinnverwendungsbeschlusses von der Verteilung unter die Aktionäre ausgeschlossen ist. Der Anspruch ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. In dem Hauptversammlungsbeschluss oder in der Satzung kann eine spätere Fälligkeit festgelegt werden.
(5) Sofern die Satzung dies vorsieht, kann die Hauptversammlung auch eine Sachausschüttung beschließen.
Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er
- 1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war, - 2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist, - 3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, - 4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt, - 5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist, - 6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.
(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.
(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.
(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden
- 1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, - 2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, - 3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6, - 4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a, - 5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.