Landgericht Dortmund Beschluss, 25. Feb. 2016 - 1 S 416/15
Tenor
weist die Kammer darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
1
Gründe:
2I.
3Die Berufung zeigt keine Aussicht auf Erfolg.
41.
5Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts fehlt dem Kläger nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer Gestaltungsklage gemäß § 21 Abs. 8 WEG, denn eine Vorbefassung der Wohnungseigentümerversammlung mit der Frage der Verwalterbestellung wäre angesichts der - auch dem Berufungsgericht gerichtsbekannten - Zerstrittenheit der Parteien auf eine unnötige Förmelei hinausgelaufen. Der Kläger hat mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 09.04.2015 die Beklagte letztmalig aufgefordert, sich mit der Bestellung eines Verwalters einverstanden zu erklären (Bl. 48 d. A.). Auch wenn in dem Anschreiben vom 09.04.2015 zwei konkrete Verwalter benannt waren, kann das Erwiderungsschreiben der Beklagten vom 20.04.2015, in dem diese ausgeführt hat, dass es „eigentlich nicht nachvollziehbar [sei], warum ein Objekt, das von zwei Mitgliedern, die dem steuerberatenden Beruf angehören, nicht von diesen verwaltet werden kann“ (Bl. 32 d. A.), nicht allein dahingehend verstanden werden, dass die beiden konkret vorgeschlagenen Verwalter abgelehnt werden, sondern eine Verwalterbestellung an sich für nicht erforderlich erachtet wird.
62.
7Die Klage ist aber nicht begründet.
8a)
9An der Sache vorbei gehen die Ausführungen in der Berufungsbegründung, dass das Amtsgericht gemäß §§ 21 Abs. 8 WEG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG zu einer Sachentscheidung verpflichtet sei. Denn Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet nur den - subsidiären - Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Ein Handeln der öffentlichen Gewalt ist vorliegend nicht streitgegenständlich.
10b)
11Der Kläger verkennt die Anforderungen, welche an eine begründete Gestaltungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG zu stellen sind.
12aa)
13Im Rahmen einer Gestaltungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG übt das Gericht kein freies Ermessen aus, sondern das Gericht ist an den Tatsachenvortrag der Parteien gebunden (vgl. Bärmann, WEG, 12. Auflage, § 21, Rn. 210) und übt sein Ermessen lediglich anstelle der Wohnungseigentümer aus, wobei es eine Regelung nach denselben Maßstäben zu treffen hat, wie sie das WEG den Wohnungseigentümern vorgibt (vgl. Bärmann, WEG, 12. Auflage, § 21, Rn. 214).
14bb)
15Unter Beachtung des Beibringungsgrundsatzes haben die Parteien dem Gericht die zur Ermessensausübung erforderlichen Tatsachen beizubringen, um dieses in die Lage zu versetzen, nach billigem Ermessen in der Weise zu entscheiden, wie es an sich die Aufgabe der Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung wäre. Dies bedingt, dass vom Kläger geeignete Personen für die Verwalterbestellung vorgeschlagen und die jeweiligen Konditionen des Verwaltervertrages nebst der Zustimmung zur Übernahme des Verwalteramtes durch gerichtliche Bestellung dargelegt werden (vgl. Bärmann, WEG, 12. Auflage, § 26, Rn. 283), wobei nach ständiger Rechtsprechung der Kammer bei einer Neubestellung eines Verwalters - anders als bei einer Wiederbestellung - wenigstens drei Alternativangebote vorliegen müssen (vgl. zuletzt LG Dortmund, Urteil vom 10.11.2015, Az.: 1 S 308/15). Denn auch in einer Eigentümerversammlung könnten die Wohnungseigentümer einen ordnungsgemäßen Beschluss über eine Verwalterbestellung nur fassen, wenn entsprechende Alternativangebote vorliegen.
16(1.)
17Vorliegend fehlen aber drei ordnungsgemäße Alternativangebote, denn der Kläger führt selbst in der Berufungsbegründung aus, dass ein konkretes Angebot des von der Beklagten vorgeschlagenen Verwalters C fehlt.
18(2.)
19Im Übrigen hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht im Hinblick auf die Zerstrittenheit der Parteien Bedenken wegen der Geeignetheit der beiden vom Kläger vorgeschlagenen Verwalter angemeldet. Denn ein Verwalter ist zu einer neutralen Verwaltungsführung verpflichtet (vgl. Staudinger, BGB, § 26 WEG, Rn. 254), weswegen bei der Bestellung eines Verwalters die Wohnungseigentümer diesbezügliche Bedenken bei einer Beschlussfassung ebenso zu berücksichtigen haben, wie das Gericht im Rahmen einer Gestaltungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG.
20II.
21Die Parteien erhalten die Gelegenheit, zu den erteilten Hinweisen binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
22Auf die kostenrechtliche Privilegierung der Berufungsrücknahme wird hingewiesen.
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,
- 1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder - 2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.
(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,
- 1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder - 2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.
(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Unna vom 11.06.2014 - Az.: 18 C 9/14 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2I.
3Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO i. V. m. § 62 Abs. 2 WEG abgesehen.
4II.
5Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist teilweise begründet.
61.
7Die Berufung ist zulässig.
8a)
9Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 600 EUR. (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
10Der Streitwert ist gemäß § 49a Abs. 1 S. 1 GKG auf 50 % des Interesses der Parteien festzusetzen, welches sich auf 899,64 EUR beläuft. Denn zum dem Gesamtinteresse von 1.199,52 EUR, der Jahresverwaltervergütung, ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer auch das Einzelinteresse der Kläger in Höhe von 599,76 EUR hinzuzurechnen, was zusammen einen Betrag von 1.799,28 EUR ergibt. 50 % hiervon sind 899,64 EUR. Da dieser Betrag niedriger ist, als das fünffache Eigeninteresse der Kläger (§ 49a Abs. 1 S. 2 GKG), ist er für die Streitwertfestsetzung maßgeblich.
11b)
12Die Beklagten haben einen ordnungsgemäßen Berufungsantrag gestellt, wenngleich diese noch in erster Instanz lediglich die Klageabweisung beantragt haben und nunmehr in der Berufungsinstanz die Bestellung eines anderen als des in erster Instanz bestellten Verwalters durch das Gericht begehren.
13aa)
14Es handelt sich insoweit um keine nach § 533 ZPO (möglicherweise) unzulässige Klageänderung der Beklagten, weil diese nicht den Rechtsstreit als Kläger führen und damit es nicht in der Hand haben, über den Streitgegenstand der Klage zu disponieren.
15bb)
16Es handelt sich auch um kein Anerkenntnis der Beklagten, weil ein bestimmtes Klagebehren der Kläger nicht anerkannt worden ist und demgemäß auch kein Anerkenntnisurteil gemäß dem Anerkenntnis (§ 307 ZPO) ergehen kann.
17cc)
18Schließlich handelt es sich nicht um einen reinen Klageabweisungsantrag verbunden mit einem Widerklageantrag auf Bestellung eines anderen Verwalters. Denn der Klageantrag ist bei einer Gestaltungsklage ein unbestimmter Antrag, der lediglich das Rechtsschutzziel, in diesem Fall die Bestellung eines Verwalters vorgeben muss (vgl. Bärmann, WEG, 12. Auflage, § 21, Rn. 208). Soweit die Beklagten - wie im vorliegenden Fall - ebenso wie die Kläger dem Grunde nach eine Verwalterbestellung durch das Gericht begehren, erstreben sie gerade keine reine Klageabweisung verbunden mit der Entscheidung über einen anderen mit der Widerklage verfolgten Streitgegenstand. Vielmehr erstreben sie lediglich eine inhaltlich andere Ermessensausübung durch das Gericht innerhalb des bereits rechtshängigen Streitgegenstandes.
19(1.)
20Dies ist im Rahmen einer Gestaltungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG möglich, etwa wenn beide Parteien an einer gerichtlichen Ermessensentscheidung interessiert sind und sich allein im Hinblick auf die zu treffende Regelung nicht einigen können. Gerade für eine solche Situation ist die Gestaltungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG geschaffen worden, mit der die Ermessenentscheidung der Wohnungseigentümer auf das Gericht übertragen wird, wenngleich eine derartige Rechtsgestaltung durch das Gericht dem kontradiktorischen Zivilprozess weitgehend fremd ist.
21(2.)
22Es ist insoweit der Rechtsnatur der Gestaltungsklage geschuldet, dass eine inhaltlich abweichende Ermessensausübung durch das Gericht beantragt und in dieser Weise die Abänderung einer bereits in erster Instanz ergangenen Entscheidung begehrt werden kann, wobei eine abweichende Ermessensentscheidung nur dann ergehen kann, wenn die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung im Sinne des § 21 Abs. 8 WEG vorliegen. Die Möglichkeit eines entsprechenden Antrages in der Berufungsinstanz erschließt sich nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die Gestaltungsklage die Parteien nicht von dem Beibringungsgrundsatz und der Darlegung sowie dem ggf. notwendigen Beweis der Tatsachen enthebt, welche für die Ermessensausübung des Gerichts benötig werden (vgl. zu Letzterem: Bärmann, WEG, 12. Auflage, § 21, Rn. 210), da aus diesem Grunde der Parteivortrag von vornherein darauf gerichtet ist, die Ermessensentscheidung des Gerichts in eine bestimmte Richtung zu lenken.
23(3.)
24Aus der Geltung des Beibringungsgrundsatzes folgt zugleich, dass die Klage abzuweisen ist, wenn die die Voraussetzungen für eine Ermessenentscheidung nicht vorliegen, wenn diese von den Parteien nicht dargetan sind, da eine andere, positiv gestaltende Entscheidung nicht möglich ist. Ein Verstoß gegen § 308 ZPO geht mit einer Klageabweisung nicht einher, weil den Klägern nicht mehr zugesprochen wird, als diese begehren bzw. die Beklagten jedenfalls die Beseitigung der von ihnen angefochtene Ermessenausübung erreichen, mit deren inhaltlicher Ausgestaltung sie nicht einverstanden gewesen sind. Vielmehr stellt die die Klageabweisung für beide Parteien ein „Minus“ dar.
25c)
26Der Umstand, dass der Beklagte zu 2.) seine Wohnung veräußert hat, ändert an der Zulässigkeit der Berufung mit Blick auf §§ 265 ff ZPO nichts.
272.
28Die Berufung ist teilweise begründet, denn die zulässige Klage ist abzuweisen; eine Bestellung eines Verwalters im Sinne der Beklagten kommt ebenfalls nicht in Betracht.
29a)
30Die Klage ist nicht bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, denn die Frage der Verwalterbestellung ist Gegenstand der Eigentümerversammlung vom 15.10.2013 gewesen, in der eine Einigung auf die Bestellung eines Verwalters nicht erfolgen konnte.
31b)
32Die Bestellung der Hausverwaltung L durch das Amtsgericht Unna ist ermessensfehlerhaft erfolgt und eine ermessensfehlerfreie Bestellung kann auch durch die Kammer im Berufungsrechtszug nicht erfolgen.
33aa)
34Im Rahmen Gestaltungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG übt das Gericht kein freies Ermessen aus, sondern es ist zum einen an den Tatsachenvortrag der Parteien gebunden (vgl. Bärmann, WEG, 12. Auflage, § 21, Rn. 210) und übt sein Ermessen lediglich anstelle der Wohnungseigentümer aus, wobei es eine Regelung nach denselben Maßstäben zu treffen hat, wie sie das WEG den Wohnungseigentümern vorgibt (vgl. Bärmann, WEG, 12. Auflage, § 21, Rn. 214).
35bb)
36Unter Beachtung des Beibringungsgrundsatzes haben die Parteien dem Gericht die zur Ermessensausübung erforderlichen Tatsachen beizubringen, um dieses in die Lage zu versetzen, nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies bedingt, dass eine oder mehrere geeignete Personen vorgeschlagen und die jeweiligen Konditionen des Verwaltervertrages nebst der Zustimmung zur Übernahme des Verwalteramtes durch gerichtliche Bestellung dargelegt werden (vgl. Bärmann, WEG, 12. Auflage, § 26, Rn. 283).
37(1.)
38Dies ist von Seiten der Kläger sowohl im Hinblick auf die Hausverwaltung L als auch im Hinblick auf die Hausverwaltung X nicht geschehen, weil ein Verwaltervertrag nicht vorgelegt worden ist, weswegen die Ermessensausübung des Gerichts auf einer unvollständigen Tatsachenbasis erfolgt ist. Auch Wohnungseigentümer hätten ohne das Vorliegen aussagekräftiger Angebote, zu denen auch der Verwaltervertrag gehört, nicht ordnungsgemäß die Bestellung eines Verwalters beschließen können.
39(2.)
40Eine Verwalterbestellung kann auch nicht durch die Kammer erfolgen, denn es liegen nicht, wie es für die Verwalterbestellung erforderlich wäre, wenigstens drei aussagekräftige und vollständige Verwalterangebote vor.
41(a)
42Die von den Klägern vorgelegten zwei Angebote sind, wie bereits ausgeführt, unvollständig. Dass der Verwaltervertrag L nun in 2. Instanz vorliegt, ist im Ergebnis ohne Bedeutung, da er schon anlässlich der Bestellung durch das Amtsgericht hätte vorliegen müssen, was indes nicht der Fall war. Ungeachtet dessen kann aber auch die Kammer gegenwärtig ein Ermessen nicht fehlerfrei ausüben, weil es immer noch an der notwendigen Anzahl von Vergleichsangeboten fehlt.
43(b)
44Die Beklagten haben in Bezug auf die Hausverwaltungen M und N zwar Unterlagen vorgelegt, indes bezieht sich das Angebot der Verwalterin N nicht auf die konkrete Eigentümergemeinschaft. Hinzukommt, dass von dieser Verwalterin keine Erklärung vorliegt, dass sie zur Übernahme der Verwaltung bereit ist, insbesondere kann eine solche Erklärung nicht dem Anschreiben vom 10.06.2014 entnommen werden, da dieses nicht unterschrieben worden ist. Des Weiteren fehlt bei dem Angebot M, von dem auch einzelne Seiten nicht zur Gerichtsakte gereicht worden sind, der Verwaltervertrag, weswegen dieses ebenfalls unvollständig ist.
45III.
46Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. m. § 62 Abs. 2 WEG.
(1) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer.
(2) Die Bestellung kann auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Fall der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre. Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden kann.
(3) Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden. Ein Vertrag mit dem Verwalter endet spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung.
(4) Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden muss, genügt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind.
(5) Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 sind nicht zulässig.
(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,
- 1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder - 2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.
(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.