Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 20. Nov. 2012 - 1 T 326/12

ECLI:ECLI:DE:LGDESSA:2012:1120.1T326.12.0A
bei uns veröffentlicht am20.11.2012

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 29.10.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 25.10.2012 - 8 C 777/12 (VI) - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 29.10.2012 gegen den ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 25.10.2012 ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet (§§ 569 Abs. 1 und 2, 571 Abs. 1 ZPO).

2

In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.

3

1. Ein Verfügungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht.

4

a) Zwar ist es abstrakt richtig, dass der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund im Bereich des possessorischen Besitzschutzes in den §§ 861 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB selbst liegt, es dort also keines weitergehenden besonderen Verfügungsgrundes bedarf (OLG Celle, MDR 2008, 445; OLG Köln, MDR 2000, 152; Palandt/Bassenge 71. Aufl., § 861 BGB, Rn. 12; § 862 BGB, Rn. 12). Das BGB hat in der Regelung der possessorischen Besitzschutzansprüche (vor allem in § 863 BGB) deutlich gemacht, dass es deren umgehende Befriedigung für besonders eilbedürftig hält. Diese Eilbedürftigkeit schlägt sich verfahrensrechtlich dergestalt nieder, dass eine auf Herausgabe (bei Besitzentziehung) gerichtete einstweilige Verfügung grundsätzlich zulässig ist (Stein/Jonas/Grunsky, 22. Aufl., vor § 935 ZPO, Rn. 44). Für einen auf Beseitigung einer possessorischen Besitzstörung gerichteten Anspruch gilt nichts anderes.

5

b) Nach dem Antragstellervorbringen fehlt es hier aber an verbotener Eigenmacht der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin. Verbotene Eigenmacht ist die objektiv widerrechtliche Besitzentziehung oder Besitzstörung (§ 858 Abs. 1 BGB). Widerrechtlich ist die Besitzentziehung oder Besitzstörung, wenn sie ohne den Willen des unmittelbaren Besitzers und ohne gesetzliche Gestattung erfolgt (Palandt/Bassenge, 71. Aufl., § 858 BGB, Rn. 4). Die Mutter der Parteien bewohnt aufgrund der vertraglichen Einräumung eines Altenteilrechtes eine Wohnung im Hause der Antragstellerin. Die tatsächlichen Besitzverhältnisse zwischen der wohnberechtigten Mutter einerseits und der Antragstellerin andererseits gestalten sich danach wie die zwischen Wohnungsmieter einerseits und Hauseigentümer/Vermieter andererseits. Das bedeutet konkret: Die Mutter der Parteien ist die unmittelbare Besitzerin der von ihr bewohnten Wohnung. Sie hat die unmittelbare tatsächliche Sachherrschaft inne und ist dabei gegenüber der Antragstellerin auf Zeit (ihres Lebens) zum Besitz berechtigt, während die Antragstellerin - gleich einer vermietenden Hauseigentümerin - mittelbare Besitzerin ist. Ihr steht bei Erlöschen des Altenteilrechtes (Wohnrechtes) ein Herausgabeanspruch zu. Demnach ist das Besitzverhältnis zwischen der wohnberechtigten Mutter der Parteien einerseits und der Antragstellerin andererseits als ein „ähnliches Verhältnis“ im Sinne von § 868 BGB zu bewerten (so auch: BGH, NJW-RR 1988, 630; Bamberger/Roth, Beck’scher Online-Kommentar zum BGB, Stand: 01.08.2012, § 868 BGB, Rn. 19).

6

c) Legt man diese Besitzverhältnisse zugrunde, so gilt es für die Frage des Vorliegens verbotener Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB zu beachten, dass es für die Widerrechtlichkeit einer Besitzbeeinträchtigung auf den Willen desunmittelbaren Besitzers, nicht auf den des mittelbaren Besitzers, ankommt (Palandt/Bassenge, 71. Aufl., § 858 BGB Rn. 4). Das spiegelt § 869 S. 1 BGB wieder, wonach es für Besitzschutzrechte des mittelbaren Besitzers aus eigenem Recht auf die Verübung verbotener Eigenmacht gegenüber demunmittelbaren Besitzer ankommt. Konsequenz dessen ist: Hat sich nach dem Antragstellervorbringen die Antragsgegnerin am 25.10.2012 zum Zwecke des Besuchs ihrer Mutter in die Wohnung der wohnberechtigten Mutter mit deren Einverständnis begeben, so fehlt es an verbotener Eigenmacht. Die Antragstellerin als mittelbare Besitzerin kann (vgl. dazu § 869 BGB) mangels objektiver Widerrechtlichkeit einer (unterstellten) Besitzbeeinträchtigung im Verhältnis der Antragsgegnerin zu ihrer unmittelbar besitzenden Mutter keinen possessorischen Besitzschutz gegenüber der Antragsgegnerin beanspruchen. Mithin kann sich die Antragstellerin auch nicht auf die in der Rechtsprechung und in der Literatur anerkannte Entbehrlichkeit eines besonderen Verfügungsgrundes im Bereich des possessorischen Besitzschutzes berufen (sh. dazu oben lit. a).

7

d) Ein Verfügungsgrund liegt nicht vor. Dass und warum hier besondere Eile bestehen soll, die den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin notwendig macht, ist nicht glaubhaft gemacht. Der Vorfall vom 21.10.2012 war nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin ein „normaler“ Besuch der Antragsgegnerin bei ihrer Mutter. Selbstredend darf die Antragsgegnerin ihre Mutter besuchen. Dass und inwiefern die Antragsgegnerin mit diesem Besuch „bewusst den Familienfrieden [ge-] stört und die Privatsphäre der Antragstellerin und ihres Lebensgefährten verletzt“ hat, ist nicht dargetan.

8

Allerdings darf diese Bewertung nicht als ein „Freibrief“ für die Antragsgegnerin des Inhalts verstanden werden, zukünftig Besuche bei ihrer Mutter mit Beleidigungen oder Bedrohungen der Antragstellerin verbinden zu dürfen. Insoweit gilt das, was für das Besitzmittlungsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter allgemein anerkannt ist: Ein Mieter ist grundsätzlich uneingeschränkt berechtigt, Besuch zu empfangen, ohne dass dieses Recht vom Vermieter aufgrund seines Hausrechtes beschnitten werden kann, denn insoweit gilt es - was auch hier im Bezug auf die Mutter der Parteien zutrifft - das Hausrecht des Mieters (respektive hier der Mutter als Wohnberechtigte) zu beachten. Die Grenze liegt dort, wo der Besuch nachhaltig und wiederholt den Hausfrieden stört oder etwa Beschädigungen oder Verunreinigungen an den betreffenden Räumlichkeiten vornimmt (vgl. zum Ganzen: Schmidt-Futterer/Eisenschmidt, 10. Aufl., § 535 BGB, Rnrn. 255, 257). All das trifft auf den Besuch vom 21.10.2012 nicht zu. Dass dies im Rahmen des Besuchs vom 08.09.2012 anders gewesen sein mag, rechtfertigt es nicht, gegen die Antragsgegnerin aufgrund des - zum Anlass für den Antrag vom 25.10.2012 genommenen - Besuchs vom 21.10.2012 die begehrte einstweilige Verfügung zu erlassen.

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2. Im Übrigen ist auch ein Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dass ein solcher Anspruch nicht aus § 862 Abs. 1 BGB folgt, wurde vorstehend ausgeführt. Auch andere Anspruchsgrundlagen greifen nicht durch. Einem Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB (Besitz als „sonstiges Recht“) steht entgegen, dass es auch hier wegen der Einwilligung der Mutter der Parteien (als der unmittelbaren Besitzerin und Hausrechtsinhaberin an ihrer Wohnung) an einer objektiven Widerrechtlichkeit fehlt. Im Übrigen verkennt die Antragstellerin, dass der Antragsgegnerin, würde ihr ein Besuch bei der gemeinsamen Mutter verwehrt, ihrerseits ein Anspruch auf Ermöglichung/Zulassung des Besuchs aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB (analog) zustünde (so zutreffend bspw. LG Bochum, NJW-RR 1997, 1050; AG Arnsberg, NJW-RR 1996, 1156), denn unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes der Antragsgegnerin (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG) gehört zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Tochter auch das Recht, ihre Mutter zu besuchen. Einfachgesetzlich schlägt sich dieser Aspekt in § 1618a BGB nieder. Danach ist (auch) die Antragsgegnerin ihrer Mutter beistandspflichtig. Diese Vorschrift gilt als das Leitbild der partnerschaftlichen Familie, nicht nur im Verhältnis Kind - Eltern, sondern auch im Verhältnis unter Geschwistern (Palandt/Diederichsen, 71. Aufl., § 1618a BGB, Rnrn. 1 - 3). Daraus folgt, dass die Antragstellerin ihrer Schwester in den oben aufgezeigten Grenzen (Abschn. 1. lit. d) den Zutritt zur Wohnung der Mutter zu ermöglichen hat. Dass sich die Antragstellerin, wie sie vorträgt, im Zuge der Altenrechtseinräumung vertraglich zu Betreuungs- und Versorgungsleistungen ihrer Mutter gegenüber verpflichtet hat, entbindet die Antragsgegnerin nicht von ihrer Beistandspflicht und nimmt ihr nicht ihr Beistandsrecht.

10

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 BGB (als Schutzgesetz) ist mangels Ausübung verbotener Eigenmacht (s. o.) zu verneinen.

11

Auch einem Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB steht entgegen, dass sich der Besuch der Antragstellerin in der Wohnung der Mutter am 21.10.2012 aus den o. g. Gründen nicht als eine objektiv widerrechtliche Besitzbeeinträchtigung darstellte, was auch für die Zukunft solange und soweit gilt, wie derartige Besuche nicht mit konkreten Störungen des Hausfriedens verbunden werden. Bei alledem ist es rechtlich unbeachtlich, dass die Antragstellerin aufgrund atmosphärischer Verstimmungen offenbar bereits die pure Anwesenheit ihrer Schwester in der Wohnung der Mutter als störend empfindet.

12

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens wurde nach §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO festgesetzt.


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Referenzen - Gesetze

Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 20. Nov. 2012 - 1 T 326/12 zitiert 17 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Zivilprozessordnung - ZPO | § 569 Frist und Form


(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 858 Verbotene Eigenmacht


(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht). (2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte B

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 862 Anspruch wegen Besitzstörung


(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen. (2) Der Anspruch ist ausgeschlo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 861 Anspruch wegen Besitzentziehung


(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt. (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Bes

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 868 Mittelbarer Besitz


Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1618a Pflicht zu Beistand und Rücksicht


Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 863 Einwendungen des Entziehers oder Störers


Gegenüber den in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüchen kann ein Recht zum Besitz oder zur Vornahme der störenden Handlung nur zur Begründung der Behauptung geltend gemacht werden, dass die Entziehung oder die Störung des Besitzes nicht verbotene Eige

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 869 Ansprüche des mittelbaren Besitzers


Wird gegen den Besitzer verbotene Eigenmacht verübt, so stehen die in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüche auch dem mittelbaren Besitzer zu. Im Falle der Entziehung des Besitzes ist der mittelbare Besitzer berechtigt, die Wiedereinräumung des Besitze

Referenzen

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.

(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.

Gegenüber den in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüchen kann ein Recht zum Besitz oder zur Vornahme der störenden Handlung nur zur Begründung der Behauptung geltend gemacht werden, dass die Entziehung oder die Störung des Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei.

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

Wird gegen den Besitzer verbotene Eigenmacht verübt, so stehen die in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüche auch dem mittelbaren Besitzer zu. Im Falle der Entziehung des Besitzes ist der mittelbare Besitzer berechtigt, die Wiedereinräumung des Besitzes an den bisherigen Besitzer zu verlangen; kann oder will dieser den Besitz nicht wieder übernehmen, so kann der mittelbare Besitzer verlangen, dass ihm selbst der Besitz eingeräumt wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann er im Falle des § 867 verlangen, dass ihm die Aufsuchung und Wegschaffung der Sache gestattet wird.

(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.