Landgericht Deggendorf Endurteil, 13. Juni 2019 - 31 O 689/18

published on 13/06/2019 00:00
Landgericht Deggendorf Endurteil, 13. Juni 2019 - 31 O 689/18
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert beträgt 12.000 €.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten im Zusammenhang mit dem sogenannten VW/Diesel/Abgasskandal im Wege des Schadensersatzes die Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises nebst Zinsen, die Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung weiteren Schadensersatzes verpflichtet sei, sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger kaufte am 25.01.20156 von einem nichtgewerblichen Verkäufer einen Pkw VW Passat 2,0 L TDI zum Preis von 12.000 € (Anlage K 1). Der Kaufpreis wurde bezahlt und das Fahrzeug an den Kläger ausgeliefert. Dieser Pkw ist mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 EU5 (Hubraum 2,0 Liter) ausgestattet. Herstellerin des Motors und des Fahrzeugs ist die Beklagte.

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) kam mit Bescheid vom 15.10.2015 (K 6; fortan: 1. Bescheid) zu dem Ergebnis, dass diese Motoren mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet seien, und ordnete als nachträgliche Nebenbestimmungen für die Jeweils erteilten Typgenehmigungen an, dass die Beklagte als Herstellerin des hier verkauften Fahrzeugs verpflichtet sei, die unzulässigen Abschalteinrichtungen zu entfernen sowie geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen, was durch Beibringen geeigneter Nachweise zu belegen sei.

Mit einem weiteren Bescheid bestätigte das KBA unter Bezugnahme auf seinen vorhergehenden Bescheid gegenüber der Beklagten, dass für den hier betroffenen Motortyp EA 189 EU 5 der geforderte Nachweis inzwischen geführt worden sei und dass die von der Beklagten vorgestellte Anderung der Applikationsdaten (fortan: „Software-Update“) geeignet sei, die Vorschriftsmäßigkeit der genannten Fahrzeuge herzustellen.

Die Existenz dieses 2. Bescheides und dessen Erlass in der zweiten Jahreshälfte 2016 sind zwischen den Parteien unstreitig (vgl. Klagerwiderung S. 37) er wurde indes von keiner Seite vorgelegt. Hinsichtlich des unstreitigen Inhalts dieses 2. Bescheides wird verwiesen auf die Zitate in der Klageerwiderung S. 36 und insbesondere S 40.

Zur Frage, ob am klägerischen Fahrzeug das Update bereits durchgeführt wurde, haben sich beide Seiten nicht klar geäußert; eine Durchführung wurde nicht vorgetragen.

Die heutigen Prozessbevollmächtigten des Klägers machten mit Schreiben vom 26.06.2018 (K 20) Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Eine Frist zur Behebung des geltend gemachten Mangels wurde nicht gesetzt; vielmehr wurde Frist zur Rückzahlung des Kaufpreises bis 10.07.2018 gesetzt.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe ihn arglistig über die von ihr am Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs vorgenommene Softwaremanipulation getäuscht, sie hafte daher auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung (Betrug), wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und weil sie für das Fahrzeug eine falsche EG-Übereinstimmungsbestätigung ausgestellt habe. Das Update stelle wegen seiner eigenen Mangelhaftigkeit keine taugliche Maßnahme der Nachbesserung dar.

Der Kläger beantragt:

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.000,00 € abzüglich eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Vorteilsausgleichs, höchstens aber in Höhe von 1.090,63 €, für vom Kläger gezogene Nutzungen, deren Voraussetzungen von der Beklagten noch darzulegen sind, nebst Zinsen auf den danach verbleibenden Betrag der Hauptforderung und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKWs VW Passat 2,0 l mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer W...99.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.101,94 € freizustellen.

  • 3.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des PKW VW Passat 2,0 l mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer W...99 in Annahmeverzug befindet.

    3.Hilfsweise:

  • 4.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass die Beklagte den PKW VW Passat 2,0 mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer W...99 in den Verkehr gebracht hat, obwohl dieser mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war und daher keinem genehmigten Fahrzeugtyp entspricht, entstanden sind bzw. entstehen

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, den Kläger getäuscht und geschädigt zu haben. Sie habe keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Eine Wertminderung des streitigen Fahrzeugs sei nicht eingetreten, auch keine Leistungsminderung. Das KBA habe das zur Reparatur hinreichende Update freigegeben, es bestehe daher nicht die Gefahr, dass das Fahrzeug künftig nicht mehr benutzt werden dürfe. Durch das Update werde das Fahrzeug wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt. Ein Schädigungsvorsatz bei relevanten Vertretern der Beklagten liege nicht vor; es gebe keine Hinweise, dass Vorstandsmitglieder der Beklagten von behaupteten Softwaremanipulationen Kenntnis gehabt hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2019 verwiesen.

Gründe

A.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Deggendorf örtlich zuständig. Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung erachtet das Landgericht Deggendorf seine örtliche Zuständigkeit in Verfahren gegen die Beklagte dann als gegeben, wenn der Wohnsitz des Klägers im hiesigen Bezirk liegt. Dies ist hier der Fall. Ein Gerichtsstand in Deggendorf folgt insoweit aus § 32 ZPO. Außerdem hat sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung rügelos eingelasssen, § 39 ZPO.

B.

In der Sache hat die Klage keinen Erfolg. Das erkennende Gericht schließt sich der Rechtsauffassung des Landgerichts Braunschweig (U. v. 20.12.2017 - 3 O 2436/16) an. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nicht zu. Der klägerseits geltend gemachte Anspruch folgt weder aus §§ 826, 31 BGB, noch aus § 823 II BGB, § 263 StGB, noch aus §§ 823 II BGB, §§ 6 I, 27 EG-FGV.

Mangels Begründetheit der Hauptforderung konnten auch die weiteren Klageanträge keinen Erfolg haben.

I.

Das dem Kläger ausgelieferte Fahrzeug ist weder mit einem dauerhaften Mangel behaftet noch haftet ihm ein merkantiler Minderwert an; es fehlt somit schon an einem Schaden, den der Kläger geltend machen könnte.

1. Das streitgegenständliche Fahrzeug war zwar bei Gefahrübergang mit einem Sachmangel behaftet, weil es mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S. von Art. 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet war, die aufgrund des 1. Bescheides des KBA (K 6) zu beseitigen war.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der das Gericht folgt, sind Verwaltungsakte in den Grenzen ihrer Bestandskraft für andere Gerichte und Behörden bindend. Gerichte haben Verwaltungsakte deshalb (selbst wenn sie fehlerhaft sein sollten) zu beachten, solange sie nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein zuständiges Gericht aufgehoben worden sind. Sie haben die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung oder Feststellung - ohne eigene Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes - zu Grunde zu legen.

3. Durch den bestandskräftigen 1. Bescheid des KBA und durch dessen Freigabebestätigung im 2. Bescheid ist in diesem Sinne bindend festgestellt bzw. geregelt.

a) dass es sich bei der in den betreffenden Fahrzeugen ursprünglich verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S. von Art. 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 handelte;

b) dass die Beklagte zur Vermeidung des Widerrufs oder der Rücknahme der Typgenehmigung verpflichtet war, diese unzulässigen Abschalteinrichtungen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen, was durch Beibringen geeigneter Nachweise zu belegen war;

c) dass für die betroffenen Fahrzeuge dieser Nachweis inzwischen geführt wurde und dass die von der Beklagten vorgestellte Änderung der Applikationsdaten geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der genannten Fahrzeuge herzustellen;

d) dass das KBA dabei folgende Sachverhalte mit folgenden Ergebnissen überprüft hat:

  • -keine unzulässigen Abschalteinrichtungen mehr,

  • -vorhandene Abschalteinrichtungen zulässig,

  • -Grenzwerte und andere Anforderungen an emissionsmindernde Einrichtungen eingehalten,

  • -ursprünglich vom Hersteller angegebene Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionen in Prüfungen durch einen Technischen Dienst bestätigt,

  • -bisherige Motorleistung und maximales Drehmoment unverändert sowie

  • -bisherige Geräuschemissionswerte unverändert.

4. Aus diesen Feststellungen und Regelungen ergibt sich für die zivilrechtliche Würdigung,

  • a)dass es sich bei der unzulässigen, zu beseitigenden Abschalteinrichtung um einen Sachmangel i.S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB handelte und

  • b)dass die vom KBA freigegebene technische Überarbeitung durch ein Software-Update geeignet ist, diesen Mangel gem. § 439 I 1. Alt. BGB zu beseitigen, die Nachbesserung mithin möglich ist,

  • c)dass somit entgegen der Auffassung des Klägers ein Sach- oder Rechtsmangel, erst recht ein nicht behebbarer Mangel, nicht vorliegt,

  • d)und dass der derzeit noch vorhandene Mangel durch das Update jederzeit und unstreitig für den Kläger kostenlos beseitigt werden könnte (hierbei geht das Gericht davon aus, dass das Update bislang noch nicht durchgeführt wurde).

5. Soweit der Kläger einen verbleibenden merkantilen Minderwert behauptet, wäre ein solcher zwar geeignet, die Unmöglichkeit der Nachbesserung zu begründen. Das hätte aber ein entsprechend substantiiertes Vorbringen vorausgesetzt. Entsprechender Vortrag ist aber nicht erfolgt. Denn der Klägervortrag lässt nicht erkennen, inwieweit der erörterte Preisrückgang auf das Software- bzw. Update-Problem oder aber auf den Umstand zurückzuführen ist, dass Diesel-PKW heutzutage ganz allgemein „in Verruf geraten“ sind und deshalb schlechter verkäuflich sind als dies früher der Fall war. Für den Fall eines Unfallwagens z.B. ist anerkannt, dass der Charakter des Fahrzeugs als Unfallwagen und ein damit verbundener merkantiler Minderwert als Mangel auch nach einer technischen Reparatur verbleiben. Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die am Gebrauchtwagenmarkt gewonnene Erfahrung, dass trotz ordnungsgemäßer Instandsetzung eines Fahrzeugs bei einem großen Teil der Kaufinteressenten eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Fahrzeuge besteht. Diese Rechtsprechung ist jedoch auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar, weil es im Zusammenhang mit dem Abgasskandal an einer vergleichbaren, am Markt gewonnenen Erfahrung fehlt. Der Kläger hätte deshalb einen Preisverfall, der gerade auf die unzulässige Abschalteinrichtung - und nicht auf die allgemein ins Negative gedrehte Einstellung zu Dieselfahrzeugen, zum Beispiel wegen Fahrverboten in bestimmten Innenstädten - zurückzuführen ist, konkret darlegen müssen. Dies ist nicht geschehen. Im Gegenteil beschreibt der Kläger selbst das Problem der Fahrverbote (Klageschrift S. 56); diese Fahrverbote haben aber nichts mit dem VW-Skandal zu tun, sondern damit, dass zu viele Dieselfahrzeuge (LKW und PKW) aller Marken zu viele Schadstoffe ausstoßen, und zwar nicht nur, weil die Grenzwerte pro Fahrzeug nicht eingehalten werden, sondern schlicht weil zu viele Fahrzeuge auf den Straßen unterwegs sind. Der Kläger wird nicht ernstlich die Beklagte hierfür als verantwortlich ansehen wollen.

6. Der Kläger meint, das Update sei zur Behebung des festgestellten Mangels nicht geeignet. Hierzu führt er aber nur Befürchtungen (Klageschrift S. 48) ins Feld. Dies ist kein plausibler Sachvortrag. Dass der Kläger meint, das Update führe zu einer geringeren Lebensdauer bestimmter Bauteile seines Wagens, ist unbeheiflich, weil er nicht mitteilt, welche Lebensdauer denn vertraglich vereinbart oder vom Hersteller einstmals öffentlich angepriesen worden sein soll. So wird nicht ansatzweise erkennbar, von welcher ursprünglich vorgesehenen Lebensdauer das Fahrzeug nunmehr nachteilig abweichen soll. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass ein derartiger Vortrag wohl ins Blaue hinein erfolgen müsste - dem Gericht ist jedenfalls aus jahrzehntelanger Rechtsprechungstätigkeit kein Fall eines PKW-Kaufvertrages bekannt, in dem - jenseits von Garantie und/oder Gewährleistung - eine bestimmte Haltbarkeit des Fahrzeugs zugesichert oder vereinbart worden wäre. Dass das Update entgegen der Auffassung des KBA den Mangel nicht behebe (Klageschrift S. 50 ff), will der Kläger einerseits mit Medienberichten belegen (die als taugliches Beweismittel selbstredend ausscheiden - die Vorlage eines Presseberichts belegt, dass der Bericht geschrieben wurde, nicht aber, dass sein Inhalt zutrifft), andererseits mit sachverständigem Zeugnis. Er sagt aber nicht,

  • -wo die erlaubten Grenzwerte tatsächlich liegen

  • -wie hoch der Ausstoß vor

  • -und nach dem Update tatsächlich ist.

Auch insoweit erfolgt also der klägerische Vortrag sichtlich ins Blaue hinein. Eine Beweiserhebung über diesen Vortrag stellte den klassischen Fall eines Ausforschungsbeweises dar.

7. Ein Schaden liegt auch nicht in einem Eingriff in die Entschließungsfreiheit des Käufers (so ist Bl. 68 der Klageschrift wohl zu verstehen). Unabhängig von allen anderen in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen liegt nämlich ein Schaden schon deshalb nicht vor, weil mit Durchführung des für ihn kostenlosen Updates der Kläger ein vorschriftsgemäßes, insbesondere auch seinen behaupteten Umweltschutzvorstellungen entsprechendes Fahrzeug habe könnte; dass er ein (nach seiner Darstellung) umweltgefährdendes Fahrzeug weiterhin nutzt, liegt daher an ihm allein.

II.

Unabhängig davon, dass der Kläger, wie soeben gezeigt, ohnehin keinen Schaden erlitten hat, kann er seine Schadensersatzforderung gegen die Beklagte nicht

1. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch aus § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB wäre zunächst eine Täuschung des Klägers durch die Beklagte. Hinreichend dargetan hat der Kläger eine Täuschung über das streitgegenständliche Fahrzeug allein hinsichtlich der verwendeten unzulässigen Abschalteinrichtung. Insoweit ist aber keine aktive Täuschungshandlung der Beklagten ersichtlich, sondern allenfalls eine Täuschung durch Unterlassen der Aufklärung über die unzulässige Abschalteinrichtung.

a) Eine solche Täuschung durch Unterlassen setzt eine Garantenstellung gem. § 13 I StGB voraus, d.h. dass der Täter als „Garant“ für die Abwendung des Erfolgs einzustehen hat. Soweit es - wie hier - um Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag geht, wird eine solche Aufklärungspflicht beim Verkäufer, mit dem immerhin ein Vertragsverhältnis besteht, erst dann gesehen, wenn es um wertbildende Faktoren der Kaufsache von ganz besonderem Gewicht geht. Das muss für den vertraglich nicht mit dem Käufer verbundenen, mithin weiter entfernten Fahrzeughersteller erst recht gelten.

b) Die Vorgehensweise der Klägerseite, weitreichende Pflichten des Lieferanten (also des PKW-Herstellers) gegenüber dem Kunden (also der Klagepartei) darzustellen und hieraus folgend eine unmittelbare Haftung des Herstellers gegenüber dem Kunden herzuleiten, läuft dem gesetzgeberischen Konzept des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts zuwider. Hiernach besteht ein Gewährleistungsanspruch des Kunden primär nur gegenüber seinem Verkäufer, nicht aber gegenüber dem Hersteller (vgl. Paulus/Zwirlein, NJW 2018, 1841, 1842); der Verkäufer kann sodann ggfs. gegenüber dem Hersteller Regress nehmen.

c) Eine Aufklärungspflicht der Beklagten würde gleichwohl dann bestehen, wenn infolge der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung die EG-Typgenehmigung für sein Fahrzeug erloschen wäre. Das ist aber nicht der Fall. Nach § 19 II, VII StVZO erlischt die Betriebserlaubnis in Form der Wirksamkeit der EG-Typgenehmigung für das einzelne Fahrzeug zwar dann, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Nach Auffassung der Kammer sind damit jedoch nur Veränderungen gemeint, die nach Abschluss des Produktionsprozesses vorgenommen werden. Hierfür spricht nicht nur der Wortlaut, sondern auch die historische Auslegung der Vorschrift. Der Gesetzgeber hat nämlich in der Bundesrats-Drucksache 629/93 zur 16. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, mit dem unter anderem § 19 II StVZO geändert wurde und ihre im Wesentlichen bis heute geltende Fassung erhielt, ausgeführt, dass „die bisherigen EWG-Vorschriften keine Aussagen über Veränderungen an bereits zugelassenen Fahrzeugen treffen“ und daher „gegenwärtig der Schluss gezogen werden [kann], dass den EG-Mitgliedstaaten die Regelungen von Veränderungen an bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen überlassen ist“.

Auch droht keine Entziehung der EG-Typgenehmigung insgesamt, weil das KBA in seinem 1. Bescheid sein ihm gem. § 25 III EG-FGV zustehendes Ermessen gerade nicht dahingehend ausgeübt hat, dass es eine Entziehung der EG-Typgenehmigung in die Wege geleitet hat. Die Behörde ist vielmehr nach § 25 II EG-FGV vorgegangen und hat Nebenbestimmungen zur bestehenden Typgenehmigung angeordnet. Doch selbst eine Entziehung der Typgenehmigung hätte erst dann der Nichtnutzbarkeit des klägerischen Fahrzeugs zur Folge, wenn die zuständige Landesbehörde daraufhin wiederum von dem ihr gem. § 5 FZV zustehenden Ermessen Gebrauch machen würde, die Nutzung des Fahrzeugs dauerhaft zu untersagen, was eine Entziehung der Zulassung beinhalten würde.

d) Dass die Verwendung der zwar unzulässigen, aber allein durch ein vom KBA freigegebenes Software-Update zu beseitigenden Abschalteinrichtung auf andere Weise einen wertbildenden Faktor darstellt, dem der Markt ein ganz besonderes Gewicht beimisst, ist weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich. Das gilt insbesondere für den vom Kläger behaupteten Verbleib eines merkantilen Minderwerts. Auch hier gilt nämlich wiederum (s.o.), dass ein etwaiger Wertverfall von Dieselfahrzeugen ganz oder überwiegend darin begründet ist, dass der Verbraucher unabhängig von konkreten Vorfällen oder Mängeln diesen Fahrzeugen Vorbehalte entgegenbringt - und zwar markenübergreifend -, die sich in niedrigeren Verkaufszahlen und damit einhergehend in niedrigeren Marktpreisen niederschlagen.

e) Eine Garantenpflicht der Beklagten zugunsten des Klägers ergibt sich schließlich auch nicht aus pflichtwidrigem Vorverhalten (Ingerenz). Die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung stellt zwar ein pflichtwidriges Vorverhalten dar. Eine Pflichtwidrigkeit löst im Einzelfall aber nur dann eine Garantenpflicht aus, wenn die verletzte Norm gerade dem Schutz des fraglichen Rechtsgutes zu dienen bestimmt ist. Dies ist nicht der Fall. Den Erwägungsgründen (1) bis (6) und (27) der verletzten Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist zu entnehmen, dass diese nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen dient, sondern der Weiterentwicklung des Binnenmarkts durch Harmonisierung der technischen Vorschriften über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Emissionen. Der vom Kläger geltend gemachte Vermögensschaden fällt daher nicht in den Schutzbereich dieser Norm.

f) Damit scheidet ein Schadensersatzanspruch wegen Betruges aus.

2. Entsprechendes gilt für § 823 II BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV. Unabhängig davon, ob die Beklagte diese Vorschriften verletzt hat, fehlt ihnen der von § 823 II BGB vorausgesetzte Schutzgesetzcharakter. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Norm als Schutzgesetz anzusehen, wenn sie nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf den Inhalt und den Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Bei Vorschriften, die - wie hier die EG-FGV - Richtlinien umsetzen, kommt es nach der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung insoweit maßgeblich auf den Inhalt und Zweck der Richtlinie - hier der Richtlinie 2007/46/EG - an. Den Erwägungsgründen (2), (4) und (23) zufolge bezweckt die Richtlinie 2007/46/EG die Vollendung des Binnenmarkts und dessen ordnungsgemäßes Funktionieren. Darüber hinaus sollen die technischen Anforderungen in Rechtsakten harmonisiert und spezifiziert werden, wobei die Rechtsakte vor allem auf eine hohe Verkehrssicherheit, hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung abzielen. An keiner Stelle lässt sich hingegen ein Hinweis dafür finden, dass der Richtliniengeber darüber hinaus den Schutz des einzelnen Fahrzeugerwerbers bzw. -besitzers gegen Vermögensbeeinträchtigungen im Blick hatte. Auch der nationale Gesetzgeber hat in der Begründung zur EG-FGV (S. 36 der BR-Drucks. 190/09) in Übereinstimmung damit ausführt, dass die Richtlinie dem Abbau von Handelshemmnissen und der Verwirklichung des Binnenmarktes der Gemeinschaft dienen und die EG-FGV darüber hinaus zur Rechtsvereinfachung und zum Bürokratieabbau beitragen soll.

3. a) Für eine Haftung aus § 826 reicht allein der - feststehende - Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht aus. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr schon 1985 entschieden (Urteil vom 11.11.1985 - II ZR 109/84, juris Rn. 15 m.w.N.), dass für Ansprüche aus unerlaubter Handlung allgemein gilt, dass die Ersatzpflicht auf solche Schäden begrenzt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen, und dass auf eine derartige Eingrenzung der Haftung, um das Haftungsrisiko in angemessenen und zumutbaren Grenzen zu halten, auch im Rahmen des § 826 nicht verzichtet werden kann. Wie bereits ausgeführt, dient die EG-Verordnung aber nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen.

Damit verbleibt auch insoweit allenfalls eine Täuschung durch Verschweigen der unzulässigen Abschalteinrichtung. Das Verschweigen eines Umstandes rechtfertigt aber nicht ohne Weiteres den Vorwurf eines Sittenverstoßes, sondern nur dann, wenn eine Seite der anderen zu entsprechender Offenbarung verpflichtet ist. Eine Offenbarungspflicht entsteht, wenn die andere Seite nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine Mitteilung erwarten durfte. Auch innerhalb einer vertraglichen Beziehung darf der Vertragspartner nach Treu und Glauben nicht eine vollumfängliche Information über alle Belange des Geschäftes erwarten. Es besteht keine allgemeine Offenbarungspflicht, weil im Vertragsrecht zunächst jedes Privatrechtssubjekt für die Verteidigung seiner Interessen selbst verantwortlich ist. Das gilt insbesondere für den Kaufvertrag, der von gegensätzlichen Interessen geprägt ist. Die Grenze des nach der Verkehrsauffassung Hinnehmbaren ist auch im Rahmen von § 826 BGB erst dann überschritten, wenn es um erhebliche wertbildende Umstände beim Kaufvertragsabschluss geht. Wie bereits im Zusammenhang mit der Garantenstellung (§ 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB) ausgeführt, trifft das zum einen auf die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung und zum anderen auf die außerhalb einer vertraglichen Beziehung zum Kläger stehende Beklagte nicht zu.

b) Die deliktische Haftung aus § 826 BGB scheidet im Übrigen schon deshalb aus, weil der Kläger nicht annähernd substantiiert dargestellt hat, dass im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses Vorstandsmitglieder der Beklagten von der verbauten Manipulationssoftware Kenntnis hatten.

aa) Dies wäre aber erforderlich gewesen, um eine Haftung der Beklagten begründen zu können. Sie haftet nämlich gem. § 31 BGB nur für das Verhalten von Vorstandsmitgliedern. Substantiiertes und mit Beweisangeboten unterlegtes Vorbringen der Klagepartei,

  • -welches (namentlich zu benennende) Vorstandsmitglied

  • -zu welchem Zeitpunkt

  • -von welchen Vorgängen Kenntnis gehabt haben soll, ist aber nicht erfolgt. Dies ist indes unverzichtbar, weil nicht auf die Feststellung verzichtet werden kann, ob der damalige Vorstand der Beklagten (oder ein sonstiger verfassungsmäßiger Vertreter i.S.d. § 31 BGB) die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH v. 28.06.2016, VI ZR 536/15 - NJW 2017, 250 Rn. 27). Falsch ist demgegenüber die auf Klägerseite bestehende Auffassung (vgl. Klageschrift S. 20 ff, 28 ff, 73 ff und 92), ausreichend für eine Haftung sei die Kenntnis informierter Mitarbeiter.

bb) Presseberichte zu zitieren (Klageschrift S. 19 ff) ersetzt nicht konkreten Vortrag dazu, welches Vorstandsmitglied zu welchem Zeitpunkt von welchen Vorgängen Kenntnis gehabt haben soll. Dass ein „systematischer Betrug in einem Konzern der Größe der Beklagten ... nicht auf mittlerer Ebene organisiert werden“ könne (Klageschrift S. 29), belegt nicht, dass Vorständler relevante Kenntnis gehabt hätten, sondern belegt im Gegenteil, dass der Kläger nicht als sicheres Wissen vortragen kann, dass jemand aus dem Vorstand der Beklagten tatsächlich die erforderliche Kenntnis gehabt hätte. Tatsächlich stellt der Kläger lediglich Mutmaßungen darüber an, wie ein systematischer Betrug zu organisieren sei.

dd) Gänzlich unbehelflich sind Ausführungen zu US-amerikanischen Vorgängen (S. 31 ff).

ee) Für eine Kenntnis der Herren W., D. und N. beruft der Kläger sich wieder - erneut unbehelflich - nur auf Presseberichte.

ff) Gespräche von Autoherstellern nach dem hier erfolgten Verkauf belegen eine Kenntnis zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht (zu Bl. 36).

4. Eine Haftung der Beklagten aus § 831 BGB macht der Kläger nicht geltend; das Gericht nimmt aber der Vollständigkeit halber hierzu Stellung. Es trifft zwar zu, dass diese Vorschrift eine eigenständige Haftungsgrundlage darstellt, die neben andere deliktische Haftungstatbestände tritt (Palandt/Sprau, BGB, 77., Aufl., § 831 Rn. 2). Die Beklagte wendet aber auch insoweit zutreffend ein, dass der Kläger keinen Vortrag dazu gehalten hat, welcher exakt zu benennende Mitarbeiter auf Weisung exakt welchen Vorstandsmitgliedes exakt welche unerlaubte Handlung zum Nachteil des Klägers begangen haben soll; erforderlich wäre weiterhin gewesen, hinsichtlich des zu benennenden Mitarbeiters in dessen Person die Verwirklichung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatbestandsmerkmale einer unerlaubten Handlung vorzutragen. Dies ist nicht geschehen.

C.

Eine Haftung der Beklagten scheidet daher schon dem Grunde nach aus, so dass auch die weiteren Klageanträge einschließlich des Hilfsantrags, der ebenfalls eine Schadensersatzpflicht der Beklagten voraussetzt, abzuweisen waren.

D.

Kosten: § 91 ZPO

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO

Der Streitwert folgt dem Kaufpreis des Fahrzeugs; ein Abzug wegen eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Vorteilsausgleichs, den der Kläger aber gerade nicht vornehmen will (Klageschrift S. 92 ff), kommt nicht in Betracht.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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published on 28/06/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- und ENDURTEIL VI ZR 536/15 Verkündet am: 28. Juni 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
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Annotations

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen. Die Übereinstimmungsbescheinigung muss nach Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2007/46/EG fälschungssicher sein.

(2) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit hat alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten nach Artikel 19 der Richtlinie 2007/46/EG zu kennzeichnen und, soweit die EG-Typgenehmigung Verwendungsbeschränkungen oder besondere Einbauvorschriften nach Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2007/46/EG enthält, jedem Bauteil oder jeder selbstständigen technischen Einheit ausführliche Angaben über die Beschränkungen mitzuliefern und etwa erforderliche Vorschriften über den Einbau beizufügen.

(1) Neue Fahrzeuge, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG, nach Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG oder nach Anhang III der Richtlinie 2003/37/EG vorgeschrieben ist, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Dies gilt nicht für Fahrzeuge im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie2003/37/EG.

(2) Selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die nach Artikel 19 der Richtlinie 2007/46/EG gekennzeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der in Anhang IV in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2007/46/EG genannten Rechtsakte genügen und entsprechend gekennzeichnet sind. Selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2002/24/EG gekennzeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien genügen und entsprechend gekennzeichnet sind. Sofern für selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/24/EG fallen, die jeweilige Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung auch die Anbringung eines Typgenehmigungszeichens vorschreibt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung nach Absatz 1 entbehrlich. Selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2003/37/EG entsprechend gekennzeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der in Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG genannten Einzelrichtlinien genügen und entsprechend gekennzeichnet sind.

(3) Neue Fahrzeuge, für die eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung nach Artikel 23 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem gültigen Typgenehmigungsbogen nach Artikel 23 Absatz 5, 6 und 7 der Richtlinie 2007/46/EG oder einer Datenbestätigung nach § 12 versehen sind. § 12 Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.

(4) Neue Fahrzeuge, für die eine Einzelgenehmigung nach Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem gültigen Einzelgenehmigungsbogen nach Artikel 24 Absatz 5 der Richtlinie 2007/46/EG versehen sind.

(5) Teile oder Ausrüstungen nach Anhang XIII der Richtlinie 2007/46/EG dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert, in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn für diese eine Autorisierung nach Artikel 31 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde und durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.

(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass

1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder
2.
das Fahrzeug vorgeführt
wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.

(1) Für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen. Die Übereinstimmungsbescheinigung muss nach Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2007/46/EG fälschungssicher sein.

(2) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit hat alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten nach Artikel 19 der Richtlinie 2007/46/EG zu kennzeichnen und, soweit die EG-Typgenehmigung Verwendungsbeschränkungen oder besondere Einbauvorschriften nach Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2007/46/EG enthält, jedem Bauteil oder jeder selbstständigen technischen Einheit ausführliche Angaben über die Beschränkungen mitzuliefern und etwa erforderliche Vorschriften über den Einbau beizufügen.

(1) Neue Fahrzeuge, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG, nach Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG oder nach Anhang III der Richtlinie 2003/37/EG vorgeschrieben ist, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Dies gilt nicht für Fahrzeuge im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie2003/37/EG.

(2) Selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die nach Artikel 19 der Richtlinie 2007/46/EG gekennzeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der in Anhang IV in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2007/46/EG genannten Rechtsakte genügen und entsprechend gekennzeichnet sind. Selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2002/24/EG gekennzeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien genügen und entsprechend gekennzeichnet sind. Sofern für selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/24/EG fallen, die jeweilige Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung auch die Anbringung eines Typgenehmigungszeichens vorschreibt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung nach Absatz 1 entbehrlich. Selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2003/37/EG entsprechend gekennzeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der in Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG genannten Einzelrichtlinien genügen und entsprechend gekennzeichnet sind.

(3) Neue Fahrzeuge, für die eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung nach Artikel 23 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem gültigen Typgenehmigungsbogen nach Artikel 23 Absatz 5, 6 und 7 der Richtlinie 2007/46/EG oder einer Datenbestätigung nach § 12 versehen sind. § 12 Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.

(4) Neue Fahrzeuge, für die eine Einzelgenehmigung nach Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem gültigen Einzelgenehmigungsbogen nach Artikel 24 Absatz 5 der Richtlinie 2007/46/EG versehen sind.

(5) Teile oder Ausrüstungen nach Anhang XIII der Richtlinie 2007/46/EG dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert, in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn für diese eine Autorisierung nach Artikel 31 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde und durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.