Landgericht Coburg Beschluss, 19. Dez. 2016 - 33 T 36/16

bei uns veröffentlicht am19.12.2016
vorgehend
Amtsgericht Coburg, 15-7917439-04-N, 05.10.2016

Gericht

Landgericht Coburg

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Mahngerichts Coburg vom 05.10.2016, Az. 15-7917439-04-N, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

Die Beschwerdeführerin beantragte am 31.12.2015 den Erlass eines Mahnbescheides gegen die … über eine Hauptforderung von 2.000.000,- € als „Schadensersatz aufgrund fehlerhaft erteilter GVVO Genehmigung, Schreiben vom 07.11.2011 an KSA und nachfolgende Korrespondenz vom 30.12.1991“. Gleichzeitig beantragte sie für die Kosten des Mahnverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Aus der von ihr eingereichten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen geht hervor, dass sie nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Sie bezieht eine geringe Altersrente.

Das Amtsgericht - Zentrales Mahngericht - Coburg leitete den Antrag zur Stellungnahme an den Antragsgegner zu, der mit Schreiben vom 1.2.2016 beantragte, den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg biete. Die Antragsgegnerin werde gegen einen eventuellen Mahnbescheid Widerspruch einlegen. Ein konkreter Lebenssachverhalt, der dem Anspruch zugrundeliege, könne mangels hinreichender Angaben nicht ermittelt werden.

Mit Beschluss vom 5.10.2016, dem Beschwerdeführervertreter zugestellt am 7.10.2016, wies das Amtsgericht - Zentrales Mahngericht - Coburg den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten des beabsichtigten Mahnverfahrens und Mutwilligkeit zurück. Hiergegen erhob der Beschwerdeführervertreter mit Schreiben vom 4.11.2016, eingegangen beim Amtsgericht Coburg am selben Tag, sofortige Beschwerde.

Das Amtsgericht - Zentrales Mahngericht - Coburg hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 16.11.2016 nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Coburg zur Beschwerdeentscheidung vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 28.11.2016 begründete der Beschwerdeführervertreter die Beschwerde damit, dass Erfolgsaussichten im Mahnverfahren nicht zu prüfen seien. Eine Schlüssigkeitsprüfung finde nicht statt. Auch sei keine Gewissheit oder Garantie des Erfolgs notwendig.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache hat die Einzelrichterin nach vorheriger Anhörung der Beschwerdeführerin das Verfahren auf die Kammer übertragen, § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO.

II.

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst form- und fristgerecht (§§ 127 Abs. 2 Satz 3, 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht geht das Amtsgericht - Zentrales Mahngericht - Coburg davon aus, dass eine hinreichende Aussicht auf Erfolg des Mahnverfahrens nicht besteht. Eine solche Prüfung der Erfolgsaussichten ist auch im Rahmen eines Mahnverfahrens, für das Prozesskostenhilfe beantragt wird, vorzunehmen.

Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 ZPO, dass die antragstellende Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Grundsätzlich kann die Prozesskostenhilfe auf das Mahnverfahren beschränkt werden, vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 119, Rdnr. 16; OLG München, MDR 1997, 891; OLG Oldenburg, MDR 1999, 384; LG Berlin, NJW 1972, 2312. Sie erstreckt sich dann nicht auf den 33 t 36/16 - Seite 3 anschließenden Zivilprozess, zu dem es nach dem Übergang ins streitige Verfahren kommt.

Ob bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Mahnverfahren die Erfolgsaussicht zu prüfen ist, ist umstritten. Nach einer Rechtsauffassung findet grundsätzlich eine Schlüssigkeitsprüfung nicht statt, vgl. Motzer im Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 114, Rdnr. 32; Geimer in Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 119, Rdnr. 16. Jedoch finden die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO im Mahnverfahren uneingeschränkte Anwendung, somit auch die Vorschrift des § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der grundsätzlich eine Anhörung des Gegners vorsieht. Eine solche Anhörung wäre jedoch überflüssig, wenn das Vorbringen des Antragsgegners überhaupt keine Berücksichtigung finden würde. Aus diesem Grunde ist daher auch bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Mahnverfahren die Erfolgsaussicht zu prüfen, so auch Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 09.09.2004, Az.: 10 T 304/04 (RPfl 2005, 32); Landgericht Berlin, Beschluss vom 05.07.2007, Az.: 57 T 27/07, Landgericht Hagen, Beschluss vom 26.6.2014, Az. 3 T 42/14, Landgericht Fulda, Beschluss vom 24.2.2014, Az. 1 T 7/14 und Landgericht Hamburg, Beschluss vom 26.8.2014, Az. 331 T 6/14 (letztgenannte alle unveröffentlicht).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Prozesskostenhilfe nur für das Mahnverfahren und nicht für ein sich anschließendes streitiges Verfahren beantragt wird. Es kommt damit nur auf die Erfolgsaussicht des Mahnverfahrens und nicht auf die etwaigen Erfolgsaussichten eines streitigen Hauptsacheverfahrens an. Sinn und Zweck des Mahnverfahrens ist der Erwerb eines schnellen und kostengünstigen Vollstreckungstitels in Form eines Vollstreckungsbescheides. Gerade dieser Erfolg ist aber äußerst unwahrscheinlich. Der Antragsgegner hat im Rahmen der Anhörung Widerspruch gegen einen zu erlassenden Mahnbescheid angekündigt. Es besteht damit eine ganz erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beschwerdeführerin im Mahnverfahren keinen Vollstreckungstitels erlangen wird. Deshalb hat das Amtsgericht zu Recht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Mahnverfahren zurückgewiesen. Für ein von vorneherein aussichtsloses Mahnverfahren, bei dem bereits von Anfang an nicht damit zu rechnen ist, dass ein Vollstreckungsbescheid ergehen wird, kann ein Antragsteller nicht erwarten, dieses auf Kosten der Staatskasse durchführen zu können. Dem Antragsteller bleibt unbenommen, Klage beim zuständigen Gericht einzureichen und für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu beantragen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 22 GKG i.V.m. KV-Nr. 1812 zum GKG.

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern. In Instanzrechtsprechung und Literatur werden zur Frage der Zulässigkeit der Prüfung der Erfolgsaussichten im Mahnverfahren sowie zum Umfang dieser Prüfung unterschiedliche Auffassungen vertreten.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 118 Bewilligungsverfahren


(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäft

Zivilprozessordnung - ZPO | § 568 Originärer Einzelrichter


Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 22 Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahr

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Landgericht Flensburg Beschluss, 13. Feb. 2014 - 1 T 7/14

bei uns veröffentlicht am 13.02.2014

Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 13.11.2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht
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Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Aug. 2017 - III ZB 37/17

bei uns veröffentlicht am 31.08.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 37/17 vom 31. August 2017 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 688 ff Zur Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung

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Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 13.11.2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

2

Zu Recht hat das Amtsgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe gemäß § 114 Abs. 1 ZPO versagt, weil die von ihr beabsichtigte Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet.

3

Ein Anspruch auf Rückzahlung der vom vereinbarten Werklohn in Höhe von 600,00 € bereits entrichteten 570,00 € aus §§ 634 Nr. 3, 633, 631, 812 Abs. 1 S. 2 BGB besteht nicht.

4

Denn der Vergütungsanspruch des Werkunternehmers entfällt nur, wenn der Besteller wirksam vom Werkvertrag zurücktritt, § 634 Nr. 3 BGB. Der Besteller hat deshalb auch bei Tätowierungen zunächst nur den Nacherfüllungsanspruch aus § 635 BGB und weitergehende Mängelrechte erst nach Setzen einer Frist zur Nacherfüllung und ergebnislosem Verstreichen derselben oder bei Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit einer Nacherfüllung, § 636 BGB (Diercks-Harms, MDR 2011, 462, 464; LG Kassel, Beschluss v. 13.05.2009, AZ 1 S 34/09, zit. nach Juris; AG München, Urt. v. 17.03.2011, AZ 213 C 917/11, zit. nach Juris)). Eine Frist ist hier nicht gesetzt, die Tätowierung nicht einmal vollständig abgeschlossen worden, eine Unzumutbarkeit einer Nachbesserung kann nicht angenommen werden. Dabei ist davon auszugehen, dass Tätowierungen im Allgemeinen und im Einzelnen eine Geschmacksfrage sind, die einer objektiven Bewertung nicht zugänglich sind. Die Antragstellerin hat sich zu einer Tätowierung des Oberarms mit einem von roten Blumen umrankten Totenkopf entschlossen, die einige Menschen grauenhaft, andere großartig finden mögen. Diese Tätowierung die in ihrer Grundkonzeption nur als außergewöhnlich bezeichnet werden kann, entsprach unstreitig dem, was die Antragstellerin sich ausgesucht hatte. Wenn sie nunmehr mit dem Ergebnis unzufrieden ist, ist dies für sie persönlich zu bedauern, das Werk kann aber nicht objektiv als eine gelungene oder misslungene Arbeit eingeordnet werden. Insofern ist die Erhebung eines Sachverständigenbeweises vom Ansatz her nicht möglich. Dass eine unsachgemäße Tätowierung erfolgte, wird, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht substantiiert dargelegt. Es fehlt jeder Vortrag dazu, dass und gegebenenfalls inwieweit die durchgeführte Tätowierung von der Vereinbarung der Parteien abweicht und inwieweit handwerkliche Mängel vorliegen (vgl. Diercks-Harms, MDR 2011,462, 465; vgl. LG Kassel, a. a. O.).

5

Auch soweit die Antragstellerin zwei Tage erhebliche Schmerzen anlässlich der beiden Eingriffe verspürt haben will, kommt ein Schmerzensgeldanspruch aus §§ 634 Nr. 4, 280, 281, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB nicht in Betracht. Dass ein Tätowieren mit Schmerzen verbunden ist, ist allgemein bekannt, hierin hat die Antragstellerin eingewilligt. Ein Verstoß gegen medizinische Standards, der zusätzliche Schmerzen verursacht haben könnte, wird nicht im Ansatz dargelegt.

6

Soweit die Antragstellerin noch eine weitere Beschwerde gegen den Hinweisbeschluss vom 02.10.2013 eingelegt hat, geht die Kammer davon aus, dass es sich um eine offensichtliche Unbedachtsamkeit handelt. Sie wird im Kosteninteresse der Antragstellerin nicht beschieden.

7

Die Kostenentscheidung dieser Beschwerde beruht auf den §§ 97 und 127 Abs. 4 ZPO.


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.

(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.

(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 20 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.