Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 49 Inhalt des Vertrags

(1) Bei einem Versicherungsvertrag, dessen wesentlicher Inhalt die Gewährung einer vorläufigen Deckung durch den Versicherer ist, kann vereinbart werden, dass dem Versicherungsnehmer die Vertragsbestimmungen und die Informationen nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 nur auf Anforderung und spätestens mit dem Versicherungsschein vom Versicherer zu übermitteln sind. Auf einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Satz 1 nicht anzuwenden.

(2) Werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss nicht übermittelt, werden die vom Versicherer zu diesem Zeitpunkt für den vorläufigen Versicherungsschutz üblicherweise verwendeten Bedingungen, bei Fehlen solcher Bedingungen die für den Hauptvertrag vom Versicherer verwendeten Bedingungen auch ohne ausdrücklichen Hinweis hierauf Vertragsbestandteil. Bestehen Zweifel, welche Bedingungen für den Vertrag gelten sollen, werden die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom Versicherer verwendeten Bedingungen, die für den Versicherungsnehmer am günstigsten sind, Vertragsbestandteil.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 312c Fernabsatzverträge


(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es se
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 7 Information des Versicherungsnehmers; Verordnungsermächtigung


(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Inform

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12 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Feb. 2006 - IV ZR 205/04

bei uns veröffentlicht am 08.02.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 205/04 Verkündetam: 8.Februar2006 Fritz Justizangestellte alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja __________

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2006 - IV ZR 130/05

bei uns veröffentlicht am 18.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 130/05 Verkündetam: 18.Oktober2006 Fritz Justizangestellte alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________

Landgericht Bonn Urteil, 11. März 2016 - 9 O 312/15

bei uns veröffentlicht am 11.03.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 1Tatbestand 2Der am ##.##.1971 geborene Kläger

Landgericht Köln Urteil, 01. Okt. 2014 - 23 O 85/12

bei uns veröffentlicht am 01.10.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1T a t b e s t a n d 2Die Parteien str

Amtsgericht Köln Urteil, 02. Sept. 2014 - 143 C 317/13

bei uns veröffentlicht am 02.09.2014

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 779,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2013 sowie Mahnkosten in Höhe von 2,50 EUR zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen di

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 09. Mai 2014 - 20 U 183/13

bei uns veröffentlicht am 09.05.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 20.06.2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vo

Landgericht Köln Urteil, 09. Apr. 2014 - 20 O 469/09

bei uns veröffentlicht am 09.04.2014

Tenor 1.                               Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention werden dem Kläger auferlegt. 3. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckende

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 21. Okt. 2010 - 7 U 15/10

bei uns veröffentlicht am 21.10.2010

Tenor 1. Die Berufungen der Kläger Ziff. 1 bis 4 und des Streithelfers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 16 O 202/08 - vom 18.12.2009 werdenz u r ü c k g e w i e s e n .2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger Ziff. 1

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 15. Nov. 2007 - 12 U 69/07

bei uns veröffentlicht am 15.11.2007

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - IV. Kammer für Handelssachen Sitz Pforzheim - vom 1. März 2007 - 15 O 82/06 KfH IV - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Beklagte

Oberlandesgericht Karlsruhe Entscheidung, 16. März 2006 - 12 U 292/05

bei uns veröffentlicht am 16.03.2006

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Mannheim vom 22.11.2005 - 8 O 128/05 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.532,91 EUR nebst Zinsen i.H.

Landgericht Mannheim Urteil, 12. Juli 2005 - 1 O 27/05

bei uns veröffentlicht am 12.07.2005

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 11.567,28 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.09.2005 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 27. Sept. 1999 - 6 U 52/99

bei uns veröffentlicht am 27.09.1999

Tenor 1Entscheidungsgründe: 2I. 3Die Klägerin war Eigentümerin eines bei dem Beklagten kasko- 4versicherten Pkw, der ihr am 23.6.1995 zwischen 14.30 Uhr und 15.45 Uhr auf einem Parkplatz in U (V

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(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass...