Landgericht Bonn Urteil, 25. Feb. 2014 - 8 S 249/13
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Waldbröl vom 01.10.2013 – 15 C 130/12 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.578,83 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.08.2012 zu zahlen.
II.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 156,50 Euro zu zahlen.
III.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V.
Die Revision wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, begehrt von der Beklagten die Zahlung einer zwischen den Parteien in ihrer Höhe unstreitigen restlichen Forderung aufgrund einer Kostenausgleichsvereinbarung von 1.568,83 Euro (zuzüglich Mahnkosten in Höhe von 10 Euro), betreffend die Kosten für den Abschluss und die Einrichtung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrags unter Berücksichtigung geleisteter Raten, des Rückkaufswerts und geschuldeter Zinsen.
4Die Beklagte beruft sich auf die Unwirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarung und stellt vor dem Hintergrund dessen eine weitere Zahlungsverpflichtung in Abrede.
5Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils verwiesen.
6Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.578,83 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.08.2012 sowie weitere außergerichtliche Kosten in Höhe von 156,50 Euro zu zahlen.
8Die Beklagte hat im ersten Rechtszug beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Durch das der Klägerin sowie der Beklagten am 08.10.2013 zugestellte Urteil vom 02.10.2013 hat das Amtsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Klägerin stünden keine Rechte aus der Kostenausgleichsvereinbarung zu, denn diese erweise sich als gemäß § 134 BGB i.V.m. § 169 Abs. 5 S. 2 VVG unwirksam. Die gewählte Art der Vertragsgestaltung verstoße als Umgehungsgeschäft gegen den Rechtsgedanken, der § 169 Abs. 5 S. 2 VVG zugrunde liege. Sinn und Zweck der Regelung des § 169 Abs. 5 S. 2 VVG sei es, das gesetzlich vorgesehene Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nicht zu unterlaufen, da dies einer unzulässigen Vertragsstrafe gleichkäme. Aus Sicht des Versicherten sei die hier gewählte Vertragskonstruktion wirtschaftlich identisch mit einer Brutto-Police. Im Gegensatz zu einer Brutto-Police müssten bei einer Kündigung der Anlage jedoch die noch nicht getilgten Abschluss- und Vertriebskosten voll vom Versicherungsnehmer getragen werden; gerade ein solches Ergebnis habe der Gesetzgeber mit § 169 Abs. 5 S. 2 VVG zu verhindern versucht. Der Beurteilung als Umgehungsgeschäft könne nicht entgegen gehalten werden, dass der Gesetzgeber Netto-Policen grundsätzlich für zulässig erachtet habe und daher § 169 Abs. 5 S. 2 VVG auch nur auf Brutto-Policen beschränkt worden sei. Dies gelte ausweislich der Gesetzesbegründung nur, wenn und soweit durch die konkret gewählte Vertragsgestaltung eine optimale Transparenz gewährleistet werde. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Die Kostenausgleichsvereinbarung sei Teil eines Gesamtversicherungsvertrages gewesen, bei dem es sich um ein einseitig vom Versicherer gestaltetes Produkt handele. Gerade durch die ratenweise Tilgung (auch) der Abschluss- und Vertriebskosten verliere die Vertragskonstruktion in ihrer Gesamtheit die notwendige transparente Warnfunktion. Soweit die Kosten zusammen mit der Versicherungsprämie in einer gleichbleibenden monatlichen Rate getilgt und Kostenausgleichsvereinbarung sowie Versicherungsvertrag in derselben Urkunde vereinbart würden, fehle es an der Transparenz, die der Gesetzgeber bei der Begründung der Zulässigkeit von Netto-Policen vor Augen gehabt habe. Auch der deutlich über der zu erwartenden Rendite der Anlage liegende Zinssatz für die Tilgung der Kostenausgleichsvereinbarung verdeutliche die mangelnde Transparenz, erweise sich doch eine solche Konstruktion als wirtschaftlich sinnlos.
11Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wendet sich die Klägerin mit ihrer am 17.10.2013 eingelegten und am 06.12.2013 begründeten Berufung. Sie trägt vor, das Amtsgericht habe zu Unrecht eine Unwirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarung gemäß § 134 BGB i.V.m. § 169 Abs. 5 S. 2 VVG angenommen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts erweise sich die gewählte Konstruktion als hinreichend transparent. Die Beklagte habe sich zur Begleichung der ausgewiesenen Abschluss- und Einrichtungskosten separat verpflichtet. Ausgewiesen worden sei die vollständige Höhe der mit dem Abschluss des Vertrages verbundenen Kosten unter Hinweis auf die Nachteile der gewählten Konstruktion. Die Kosten seien transparent den Vertragswerken zu entnehmen gewesen. Was an der Kernaussage, dass die Abschluss- und Einrichtungskosten unabhängig vom Bestand der Versicherung zu entrichten sind, intransparent sei, erschließe sich nicht. Dass sie dies verstanden hat, habe die Beklagte in der Beratungsdokumentation ausdrücklich bestätigt. Auch der vereinbarte Vertragszins für die Fälligkeitsverschiebung begründe keine Intransparenz. Dieser sei in konkreter Höhe ausgewiesen worden. Die Beklagte hätte die Abschluss- und Einrichtungskosten auch bei Vertragsschluss vollständig in einer Einmalzahlung erbringen dürfen. Hierzu sei sie jedoch nicht in der Lage gewesen. Daher sei die verzinsliche Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden. Der Umfang sei durch Nennung des nominalen und des effektiven Jahreszinses sowie des Teilzahlungspreises hinreichend deutlich gemacht worden.
12Die Klägerin beantragt,
13das Urteil des Amtsgerichts Waldbröl vom 01.10.2013, Az. 15 C 130/12 aufzuheben und die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.578,83 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2012 zu bezahlen;
14die Beklagte und Berufungsbeklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 156,50 Euro zu zahlen;
15Die Beklagte beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Die streitgegenständliche Kostenausgleichsvereinbarung verstoße gegen ein gesetzliches Verbot und sei daher nichtig. Das in § 169 Abs. 5 S. 2 VVG statuierte Verbot könne auch bei einer so genannte Netto-Police jedenfalls dann nicht außer Acht bleiben, wenn der Versicherer zwar Versicherungsvertrag und Kostenausgleichsvereinbarung formal trenne, sie wirtschaftlich aber durch eine Verrechnung wieder zusammen fasse. Dies gelte vor allem dann, wenn wie hier bereits formularmäßig Teilzahlungen auf die Abschluss- und Einrichtungskosten vorgesehen würden, ohne dass hierfür ein zusätzliches Entgelt verlangt werde. Die Kostenausgleichsvereinbarung sei jedenfalls intransparent. Dies folge entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts bereits aus dem vereinbarten Zinssatz von 12 %. Die Intransparenz im konkreten Fall habe zudem auch eine Unwirksamkeit der Vereinbarung nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB zur Folge. Schon die äußere Gestaltung der Vertragsunterlagen erwecke den Eindruck, dass die beiden Verträge miteinander stehen und fallen sollten und die Kostenausgleichsvereinbarung eben gerade nicht unabhängig vom Bestand des Versicherungsvertrages sei. Auch sei die Verpflichtung zur Zahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten unabhängig vom Bestand der Versicherung nicht nachvollziehbar. Jedenfalls aber sei die Klägerin aus Schadensersatzgesichtspunkten verpflichtet, die Beklagte so zu stellen, als ob diese eine Zahlungspflicht nicht treffe, denn sie müsse sich eine hierauf bezogene Schlechtberatung des für sie tätigen Vermittlers schadensersatzbegründend zurechnen lassen. Der Vermittler hätte die Beklagte umfassend auf die – der gesetzlichen Regelung in § 169 Abs. 5 S. 2 VVG widersprechenden – Besonderheiten der Netto-Police hinweisen müssen. Dies sei im konkreten Fall nicht erfolgt.
18II.
19Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
20Die Klage ist begründet.
21Die Klägerin hat aufgrund der Kostenausgleichsvereinbarung gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 1.578,83 Euro (1.568,83 Euro zuzüglich Mahnkosten in Höhe von 10 Euro).
221.
23Die Parteien haben am 06.01.2011 im Zusammenhang mit dem Abschluss einer fondsgebundenen Nettorentenversicherungspolice eine wirksame selbstständige Kostenausgleichsvereinbarung im Wege der vertraglich-konsensualen Abrede vereinbart. In der Summe schuldet die Beklagte hieraus der Klägerin unter Berücksichtigung des vereinbarten Jahreszinses von jeweils 12 % sowie erbrachter Teilzahlungen einen der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitigen Betrag von noch 1.568,83 Euro.
24Der ursprünglich durch die Beklagte gegenüber der Klägerin erhobene Vorwurf, diese habe keine nachvollziehbare Berechnung des Rückkaufswerts vorgelegt, ist in der Berufungsinstanz nicht ausdrücklich aufrechterhalten worden. Im Übrigen erweist er sich jedenfalls inzwischen als nicht (mehr) begründet. Angesichts der unter dem 01.03.2013 erstellten detaillierten Aufstellung des Rückkaufswerts sowie der ergänzend hierzu eingereichten Unterlagen entbehrt ein solcher Einwand jeglicher Grundlage.
252.
26Die Kostenausgleichvereinbarung ist nicht nach § 134 BGB i.V.m. § 169 Abs. 5 S. 2 VVG unwirksam. Die Kammer teilt auch weiterhin nicht die gegen diese Vereinbarung eingewandten Bedenken.
27Der seit dem 01.01.2008 geltende § 169 Abs. 5 S. 2 VVG trifft eine Regelung nur unmittelbar für den Fall, dass der Versicherer und der Versicherungsnehmer vereinbart haben, die Vertragsabschlusskosten mit den zukünftig zu zahlenden Versicherungsprämien zu verrechnen (sog. Bruttopolice). Dies erfolgt regelmäßig in der Weise, dass jeder Vertrag von Anfang an mit einem bestimmten Betrag für Abschlusskosten belastet wird. Die zu zahlenden Versicherungsprämien tilgen dann zu Beginn der Vertragslaufzeit vordringlich die Abschlusskosten, erst im weiteren Vertragsverlauf wird aus den Prämien ein so genanntes Deckungskapital gebildet. Da die Tilgung der Abschlusskosten aufsichtsrechtlich beschränkt ist, kann es passieren, dass bei frühzeitiger Kündigung des Versicherungsvertrags noch nicht sämtliche Abschlusskosten getilgt sind. Aus diesem Grund nahmen die Versicherungen in der Vergangenheit einen so genannten Stornoabzug für noch nicht getilgte Kosten vor. Die Vereinbarung eines solchen Stornoabzugs für noch nicht getilgte Abschlusskosten hat der Gesetzgeber in § 169 Abs. 5 S. 2 VVG für unwirksam erklärt. Als Grund dafür ist der Begründung des Entwurfes der Gesetzesänderung zu entnehmen, dass der Versicherungsnehmer zwar die Erwartung seines Vertragspartners in die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses enttäuscht, er aber lediglich von einem gesetzlich gesicherten Kündigungsrecht Gebrauch macht. Aus diesem Grund wird die Belastung mit Abschluss- und Vertriebskosten, die in künftigen, nicht mehr geschuldeten Prämien enthalten sind, in Form eines Stornoabzugs als eine Art unzulässige Vertragsstrafe für vertragsgerechtes Verhalten angesehen (vgl. BT-Drucksache 16/3945, S. 104).
28Die Vorschrift des § 169 Abs. 2 S. 5 VVG findet jedoch keine Anwendung auf den vorliegenden Fall der separaten Vereinbarung von Abschluss- und Einrichtungskosten neben dem eigentlichen Versicherungsvertrag bzw. einer Beitragserhöhung (sog. Nettopolice). Zwar kann auch im Fall der separaten Kostenausgleichsvereinbarung eine vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrags sich wirtschaftlich dadurch ungünstig auswirken, dass dem dann dem Versicherungsnehmer zustehenden Rückkaufswert, also dem während der Vertragsdauer durch Prämienzahlung angesparten Deckungskapital, die gleichwohl zu zahlenden Abschlusskosten in voller Höhe gegenüberstehen. Es ist allerdings bereits zweifelhaft, ob dieses Maß der Vergleichbarkeit tatsächlich Anlass zur Gleichbehandlung beider Fälle gibt. Dagegen spricht schon, dass der Anwendungsbereich des § 169 Abs. 5 S. 2 VVG sowohl vom Wortlaut als auch vom Sinn und Zweck der Regelung nur die Verrechnung von Abschlusskosten und Prämien und die Vereinbarung eines Abzugs voraussetzt und für den vorliegenden Fall der Trennung von Versicherungsvertrag und Abschlusskostenvereinbarung nicht eröffnet ist (so Schwintowski, Grenzen zulässiger Trennung von Prämien und Kosten in der Lebensversicherung nach § 169 Abs. 5 VVG, Zeitschrift für Versicherungswesen 2011, 96, 97f.). Danach gäbe es wegen der Unterschiedlichkeit der zu beurteilenden Fallgestaltungen eine Grundlage für die gesetzliche Differenzierung und es bliebe kein Raum für eine von § 134 BGB sanktionierte Umgehung. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Umgehungsgeschäft vorliegt, ist vom Inhalt und Zweck der maßgeblichen Verbotsnorm auszugehen. Will diese nur einen bestimmten Weg zur Erreichung eines an sich zulässigen Erfolgs verbieten, ist das den gleichen Erfolg auf andere Weise herbeiführende Geschäft wirksam. Es ist unwirksam, wenn es den verbotenen Erfolg durch Verwendung von Gestaltungsmöglichkeiten zu erreichen sucht, die scheinbar nicht von der Verbotsnorm erfasst werden (Palandt-Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 134 Rn. 28). Geht man davon aus, dass § 169 Abs. 5 S. 2 VVG nur für den Fall der Vereinbarung der Verrechnung von Prämien und Abschlusskosten den Stornoabzug für noch nicht getilgte Abschlusskosten hindern will, so kann dieser Fall in der Tat bei Trennung von Versicherungsvertrag und Abschlusskostenvereinbarung bereits denkgesetzlich nicht eintreten.
29Einer abschließenden Beurteilung dieser Frage bedarf es jedoch nicht. Denn der analogen Anwendung des § 169 Abs. 2 S. 5 VVG steht jedenfalls der insoweit eindeutige anderslautende Wille des Gesetzgebers bei Einführung der Vorschrift entgegen. Der Gesetzgeber hat selbst zwischen beiden Varianten der Berechnung von Abschlusskosten klar differenziert und die Vorschrift des § 169 Abs. 5 S. 2 VVG bewusst nur auf den Fall der Verrechnung von Abschlusskosten und Prämien und die Vereinbarung eines Abzugs bezogen.
30In der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucksache 16/3945) heißt es insoweit:
31"Die Regelung schließt nicht aus, dass eine gesonderte Vereinbarung über die Zahlung der Abschlusskosten getroffen (…) wird. Wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen und nicht verrechnet, ist allein schon dadurch volle Transparenz hinsichtlich der Höhe der Abschlusskosten hergestellt." (S. 53) "Die Regelung (Anm.: Abs. 3) setzt im Übrigen voraus, dass die Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien vereinbart worden ist. Haben die Parteien z. B. vereinbart, dass die Abschlusskosten gesondert und ohne (…) Verrechnung gezahlt werden, es also nicht zu einer Verrechnung der Abschlusskosten kommt, kann es auch nicht zu einer Verrechnung über einen Zeitraum von fünf Jahren kommen. Der Rückkaufswert wäre einerseits entsprechend höher; die Verpflichtung zur Zahlung der Abschlusskosten bestünde andererseits bei gesonderter Vereinbarung unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag beendet wird (ähnlich wie bei der Wohnraummiete; eine Maklerprovision ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn die angemietete Wohnung nach kurzer Zeit wieder gekündigt wird)." (S. 102)
32Auch hat der Gesetzgeber keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, dass Versicherer Abschluss- und Einrichtungskosten erheben und diese im Fall der Kündigung nicht erstattet werden:
33"Dieser (Anm.: der Versicherungsnehmer) muss zwar - eine transparente Vertragsgestaltung vorausgesetzt - grundsätzlich hinnehmen, dass der Versicherer zur Deckung seiner Abschlusskosten durch die auf vier Prozent der Summe aller Prämien begrenzte Zillmerung zulässigerweise eine Art Abschlussgebühr erhebt, die bei einer Kündigung nicht erstattet wird." (S. 104)
34Daraus ist ersichtlich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine gesonderte Vereinbarung über die Kostentragung jedenfalls dann zulässig ist, wenn diese gesondert von dem eigentlichen Vertragsschluss erfolgt und die Höhe der geschuldeten Kosten für den Versicherungsnehmer hinreichend erkennbar ist (so auch Urt. der Kammer v. 28.11.2013 – 8 S 199/13 – und v. 17.12.2013 – 8 S 214/13 – sowie bereits v. 01.12.2011 – 8 S 174/11 –; LG Arnsberg Urt. v. vom 16.04.2013 – I-3 S 152/12, zit. nach juris; LG Rostock VersR 2013, 41; LG Leipzig BeckRS 2013, 05377; a.A. unter Bezugnahme auf die jeweiligen Besonderheiten des dort zu entscheidenden Einzelfalls OLG Karlsruhe Urt. v. 19.09.2013 – 12 U 85/13 zit. nach juris; LG Gera Urt. v. 30.01.2013 – 1 S 133/12, zit. nach juris; LG Cottbus BeckRS 2013, 05147).
35Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 19.09.2013 (a.a.O.) ist an einer solchen Beurteilung festzuhalten. Es mag Sinn und Zweck der Anbieter sogenannter Nettopolicen sein, die sich aus § 169 Abs. 5 S. 2 VVG ergebenden Restriktionen zu vermeiden. Die Beklagte weist auch zutreffend darauf hin, dass die Situation des Kunden bei Netto- und Bruttopolicen weitgehend vergleichbar ist. Aber eine analoge Anwendung des § 169 Abs. 5 S. 2 VVG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine etwaige Regelungslücke jedenfalls nicht planwidrig wäre. Der Gesetzgeber hat das Problem im Gesetzgebungsverfahren gesehen und erörtert und danach Nettopolicen bewusst ausgeklammert. In Betracht käme also nur, § 169 Abs. 5 S. 2 VVG dahingehend auszulegen, dass auch Nettopolicen erfasst werden. Dabei wird nicht verkannt, dass der Wille des Gesetzgebers lediglich ein Auslegungskriterium ist. Aber auch wenn man diesen Willen des Gesetzgebers außer Acht lässt, folgt daraus nicht zwingend, dass § 169 Abs. 5 S. 2 VVG Nettopolicen erfasst.
36Den Anforderungen an das Vorliegen eines gesonderten Vertragsschlusses und der hinreichenden Transparenz genügt die hier durch die Parteien geschlossene Vereinbarung im konkreten Fall.
37Unstreitig handelte es sich um einen gesonderten, vom eigentlichen Versicherungsvertrag getrennten Antrag auf Abschluss einer Kostenausgleichsvereinbarung, den die Beklagte durch ihre Unterschrift angenommen hat und somit um eine gesonderte Vereinbarung. Der Antrag war als solcher unter lit. C) des gesamten Antragsformulars aufgeführt, wobei hier ausdrücklich auf die separate Tilgung der Abschluss- und Errichtungskosten hingewiesen wurde sowie die konkreten Zahlungsmodalitäten enthalten sind. Der Antrag enthielt jeweils zugleich den Hinweis, dass der effektive Jahreszins 12 % betrage. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und der Beklagten erweist sich die Kostenausgleichsvereinbarung in der konkreten Art und Weise ihrer Gestaltung und Formulierung auch als hinreichend transparent. Sie war von dem Versicherungsvertrag als solchem durch die Gestaltung des Formulars deutlich getrennt, auf die Bedeutung und Konsequenzen der Vereinbarung wurde eindeutig und in wenigen verständlichen Sätzen hingewiesen, Kosten sowie Zinssatz waren detailliert aufgeführt.
38Hinzu kommt, dass zwar sowohl in der Kostenausgleichsvereinbarung als auch in dem Versicherungsvertrag selbst auf die jeweils andere Vereinbarung Bezug genommen wird. Eine Zillmerung, d.h. eine Verrechnung der Abschlusskosten mit Prämienzahlungen, wie sie in der Gesetzesbegründung erwähnt wird, findet aber gerade nicht statt. Es erfolgt lediglich eine Anrechnung insoweit, als sich der monatliche Versicherungsbetrag in den ersten Monaten um die monatliche Teilzahlung der in der Kostenausgleichsvereinbarung geregelten Abschluss- und Einrichtungskosten reduziert.
39Der Rückschluss von einer etwaigen wirtschaftlichen Nachteiligkeit auf eine Intransparenz der Vertragsgestaltung erweist sich als nicht tragfähig. Es mag zutreffen, dass sich im Einzelfall und bei einer frühzeitigen Kündigung des Vertrages das Geschäft als wirtschaftlich unvorteilhaft darstellen kann. Der Versicherungsnehmer im Allgemeinen und die Beklagte im konkreten Fall sind aber nicht gehindert, auch unter Umständen wirtschaftlich nachteilige Vertragsgestaltungen einzugehen, wenn und soweit – was hier ausweislich der Unterlagen der Fall war – dies deutlich und transparent vor Augen geführt wird. Die Begleichung der Abschluss- und Errichtungskosten im Wege anteiliger Ratenzahlungen mag zudem, worauf die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung zutreffend hinweist, zwar nicht der unter allen Umständen wirtschaftlich sinnvollste Weg der Gestaltung, aber gegebenenfalls der angesichts der persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten faktisch einzig realisierbare Weg gewesen sein. Zudem kommt dem Versicherungsnehmer einer Nettoversicherungspolice auch der Vorteil günstigerer Versicherungsprämien zugute, da Risikoaufschläge für Frühstornos hierin keine Berücksichtigung finden (vgl. BGH Urt. v. 12.12.2013 – III ZR 124/13 –; zit. n. juris).
403.
41Die Kostenausgleichsvereinbarung genügt den Anforderungen der §§ 307 ff. BGB.
42Es handelt sich nicht um eine Vertragsstrafenregelung im Sinne des § 309 Nr. 6 BGB. Eine Vertragsstrafe stellt eine Sanktion für ein pflichtwidriges Handeln des Vertragspartners dar. Die Abschluss- und Einrichtungskosten, die mit der Kostenausgleichsvereinbarung auf den Versicherungsnehmer abgewälzt werden, sollen aber unabhängig von einem zukünftigen Verhalten des Versicherungsnehmers gezahlt werden. Bei der Zahlungspflicht handelt es sich nicht um eine Sanktion für vorangegangenes Handeln, sondern um eine originäre und von Anfang an übernommene Vertragspflicht.
43Die Kostenausgleichsvereinbarung erweist sich auch nicht als unangemessen benachteiligend im Sinne des § 307 BGB.
44Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB scheidet schon deshalb aus, weil es keinen gesetzlichen Grundgedanken gibt, der die Überbürdung der Abschluss- und Einrichtungskosten auf den Versicherungsnehmer auch im Fall einer Kündigung untersagt. Die oben zitierte Gesetzesbegründung belegt vielmehr, dass dies zulässig ist, solange es sich - wie hier - um eine von dem Versicherungsvertrag gesonderte Vereinbarung handelt.
45Aus dem gleichen Grund scheidet auch eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB aus. Es stellt keine unangemessene Benachteiligung dar, dass die Kündigungsmöglichkeit der Kostenausgleichsvereinbarung ausgeschlossen ist. Die Kostenausgleichsvereinbarung dient gerade der gesonderten Vereinbarung der Kostentragungspflicht der Beklagten und der Zahlungsmodalitäten für den Fall des wirksamen Abschlusses des Versicherungsvertrages. Dementsprechend hat konsequent der wirksame Widerruf des Versicherungsvertrages auch gleichzeitig die Beendigung der Kostenausgleichsvereinbarung zur Folge. Nach wirksamem Abschluss des Versicherungsvertrages sind jedoch die über die Kostenausgleichsvereinbarung zu tragenden Kosten angefallen, die Möglichkeit einer nachträglichen Kündigung etwa bei Kündigung des Versicherungsvertrages würde demnach den Vertragszweck aushöhlen. Der Vertragszweck wird jedoch nicht durch den Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit gefährdet.
46Schließlich liegt aus den bereits aufgeführten Gründen keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB vor, insbesondere waren die vertraglichen Vereinbarungen im konkreten Fall entsprechend der obigen Ausführungen hierzu hinreichend transparent.
474.
48Die Kostenausgleichsvereinbarungen sind auch nicht gemäß § 494 Abs. 1 BGB i.V.m. Art 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB nichtig, denn ungeachtet der Frage, ob die Kostenausgleichsvereinbarung überhaupt dem Anwendungsbereich des Art 247 EGBGB unterfällt, enthält die Vereinbarung im konkreten Fall die gemäß Art 247 § 3 Abs. 1 EGBGB erforderlichen Angaben, namentlich den gemäß Nr. 3 aufzuführenden effektiven Jahreszins, der mit 12 % benannt ist.
495.
50Die Kostenausgleichsvereinbarungen wurden durch den Beklagten nicht wirksam widerrufen.
51Mit Schreiben vom 30.07.2012 hat die Beklagte die Verträge „gekündigt“. Soweit hierin (auch) ein Widerruf der Kostenausgleichsvereinbarung erkannt werden kann, ist dieser jedenfalls nicht fristgerecht erfolgt, da die Widerrufsfrist für die Kostenausgleichsvereinbarung 30 Tage nach Zugang der Vertragsunterlagen am 28.01.2011 endete.
52Die in dem „Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung / Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung“ vom 06.01.2011 enthaltene Widerrufsbelehrung genügte den gesetzlichen Anforderungen. Danach hängt der Beginn der Widerrufsfrist von der Mitteilung einer deutlich gestalteten Belehrung über das Widerrufsrecht in Textform ab, die dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB enthält.
53Die hinreichende Deutlichkeit der Widerrufsbelehrung ist gegeben. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH NJW 2009, 3020 m.w.N.). Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich die Belehrung durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck in nicht zu übersehender Weise aus dem übrigen Text herausheben muss. Als nicht ausreichend erachtet wird die drucktechnische Heraushebung der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ (OLG Stuttgart NJW 1992, 3245) oder der Umstand, dass zwei räumlich getrennte Unterschriften zu leisten sind (Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 355 Rn. 17 m.w.N.).
54Die besondere drucktechnische Gestaltung ergibt sich hier aus folgenden Elementen: Die Belehrung zur Unterschrift und zur Widerrufsmöglichkeit des Versicherungsvertrags und der Kostenausgleichsvereinbarung ist in jeweils eigenen Absätzen voneinander entfernt enthalten. Jeder Absatz ist gesondert zu unterschreiben. In einer Überschrift, die ihrerseits fett gedruckt ist, wird der jeweilige Inhalt des Textabsatzes benannt.
556.
56Die Beklagte hat die Kostenausgleichsvereinbarungen nicht wirksam angefochten. Ungeachtet der Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine hinreichend frist- und formgerechte Anfechtungserklärung vorliegt, hat die Beklagte als insoweit darlegungs- und beweisbelastete Partei einen Anfechtungsgrund bereits nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Der pauschale Vortrag, sie sei auf die Besonderheiten der Kostenausgleichsvereinbarung nicht gesondert hingewiesen worden, begründet angesichts der deutlichen und durch die Beklagte unterzeichneten Ausführungen hierzu in den Formularen für sich genommen ebenso wenig eine arglistige Täuschung zu Lasten der Beklagten im Sinne des § 123 BGB wie der Hinweis, ihr sei die Bedeutung der Vereinbarungen nicht bewusst gewesen, einen zur Anfechtung berechtigenden Inhaltsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 BGB.
577.
58Die Beklagte ist auch nicht wirksam von der Kostenausgleichsvereinbarung zurückgetreten.
59Unstreitig haben die Parteien ein Rücktrittsrecht vertraglich nicht vereinbart. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht ist weder erkennbar, noch wurde entsprechend seitens der Beklagten hierzu vorgetragen.
608.
61Durch die Kündigung der Versicherung mit Schreiben vom 30.07.2012 wurde auch nicht zugleich die Kostenausgleichsvereinbarung gekündigt bzw. beendet (§ 139 BGB), denn die Kostenausgleichsvereinbarung ist in ihrem Bestand unabhängig von dem Versicherungsvertrag und umfasst bereits angefallene Abschluss- und Einrichtungskosten.
629.
63Schließlich kann die Beklagte der Klägerin auch nicht den so genannten dolo-agit-Einwand gemäß § 242 BGB vor dem Hintergrund des Umstandes entgegen halten, dass der Geltendmachung des Zahlungsanspruchs aus den Kostenausgleichsvereinbarungen ein Schadensersatzanspruch in entsprechender Höhe gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen Schlechtberatung zu seinen Gunsten entgegenstehe.
64Insoweit fehlt es bereits an substantiierten Ausführungen zu einer etwaigen Pflichtverletzung und einem hieraus kausal folgenden Schaden in der Höhe der Zahlungsverpflichtung aus der Kostenausgleichsvereinbarung. Der pauschale Vorwurf, die Beklagte sei durch den Versicherungsvertreter auf die Besonderheiten der Konstruktion einer Kostenausgleichsvereinbarung nicht hingewiesen worden, begründet für sich genommen und angesichts der eigenhändig unterzeichneten Vertragsunterlagen, in denen auf den Charakter und die Konsequenzen einer solchen Vereinbarung hingewiesen wird, keinen Schadensersatzanspruch wegen Schlechtberatung.
6510.
66Die durch die Klägerin geltend gemachten Mahnkosten in Höhe von 10 Euro sind als Verzugsschaden durch die Beklagte zu ersetzen, erfolgte die Mahnung (zuletzt am 04.06.2012) bezogen auf die rückständigen Raten unstreitig, nachdem die Beklagte ihre monatlich geschuldeten Raten nicht mehr gezahlt hatte und damit nach Eintritt des Verzugs gemäß § 286 Abs. 2 BGB.
6711.
68Schließlich ist auch der durch die Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch ebenso wie der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB geschuldet. Mit Schreiben vom 09.07.2012, in dem eine Zahlungsfrist bis zum 08.08.2012 eingeräumt wurde, hat die Klägerin die Beklagte im Sinne des § 286 BGB gemahnt, die sich angesichts der hierauf nicht erfolgten Zahlung auf die entsprechend obigen Ausführungen begründeten und fälligen Schuld mithin jedenfalls ab dem 09.08.2012 in Verzug befindet. Die Höhe des Zinssatzes folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.
69III.
70Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.
71IV.
72Die Revision war zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und dies zugleich zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint. (§ 543 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr.1 und 2 ZPO). Die Frage der Wirksamkeit so genannter Kostenausgleichsvereinbarungen im Zusammenhang mit Nettoversicherungspolicen, namentlich vor dem Hintergrund des § 169 Abs. 5 VVG, ist bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden; sie stellt sich jedoch in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen und wird durch die Instanzgerichte unterschiedlich beantwortet.
73Wert des Berufungsverfahrens: 1.578,83 Euro
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.
(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.
(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.
(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.
(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.
(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.
(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.
(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.
(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.
(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.
(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.
(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.
(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.
(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.
(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.
(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.
(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.
(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.
(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.
(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.
(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.
(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.
(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.
(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.
(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.
(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.
(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.
(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.
(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.
(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.
(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die - damals noch unter S. Vertriebsmanagement GmbH firmierende - Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung restlicher Vergütung für die am 22. August 2007 erfolgte Vermittlung einer fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung ("Superior InvestmentRente" nach dem Tarif "L. 1") bei der A. Lebensversicherung S. A. (Luxemburg) in Anspruch.
- 2
- Bei der vermittelten Versicherung handelte es sich um eine sogenannte Nettopolice, bei der die zu zahlenden Versicherungsprämien keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des Vertrags enthielten. Stattdessen schlossen die Parteien eine vorformulierte "Vergütungsvereinbarung", wonach sich die Beklagte verpflichtete, an die Klägerin eine (Vermittlungs-)Vergütung in Höhe von 1.301,40 € in 60 Monatsraten zu je 21,69 € - bei einem angegebenen Barzah- lungspreis von 1.201,46 € und einem effektiven Jahreszins von 3,36 % - zu ent- richten. In Nummer 1 der Vergütungsvereinbarung wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin "als Versicherungsvertreter von Lebensversicherungen im Auftrag der A. Lebensversicherung S.A. tätig" sei und in dieser Eigenschaft dem Kunden die angebotene Lebens- und Rentenversicherung vermittele. In Nummer 2 der Vereinbarung wird mit Fettdruck hervorgehoben, dass der Versicherungsvermittler vom Kunden für die Vermittlung und für seine Beratungs - und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags eine einmalige Vergütung erhalte, der Versicherungstarif keine Abschlusskosten enthalte und der Versicherungsvermittler deshalb von der Versicherungsgesellschaft für seine Tätigkeit keine Provision oder sonstige Vergütung erhalte. In Nummer 4 und 5 wird mit Fettdruck darauf hingewiesen, dass der Vergütungsanspruch des Versicherungsvermittlers mit Zustandekommen des Versicherungsvertrags entstehe und der Kunde wegen der rechtlichen Unabhängigkeit der Vergütungsvereinbarung vom Versicherungsvertrag auch bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrags zur Zahlung der Vergütung verpflichtet sei. Am Ende enthält das verwendete Formular folgende Widerrufsbelehrung : "Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Ab- sendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: … Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben."
- 3
- Versicherungsbeginn war der 1. November 2007. Die Beklagte zahlte für die Monate November 2007 bis November 2008 insgesamt 13 Raten an die Klägerin. Ab Dezember 2008 stellte sie die Zahlungen ein. Nach Gesamtfälligstellung berechnete die Klägerin eine restliche Vergütungsforderung von 825,09 €, die sie mit der vorliegenden Klage nebst Zinsen und Kosten geltend macht. Mit Anwaltsschreiben vom 20. Oktober 2011 erklärte die Beklagte den Widerruf der Vergütungsvereinbarung.
- 4
- Die Beklagte hat unter anderem eingewandt, die Vergütungsvereinbarung sei gemäß § 307 BGB unwirksam. Im Übrigen habe sie die Vereinbarung wirksam widerrufen. Auf einen Wertersatzanspruch könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg stützen, weil ihr als Wertersatz nicht mehr als der bereits vereinnahmte Betrag zustehe. Zudem sei die Klägerin ihr, der Beklagten, wegen Aufklärungspflichtverletzungen zum Schadensersatz verpflichtet.
- 5
- Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageforderung weiter.
Entscheidungsgründe
- 6
- Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht hat einen Vergütungs- oder Wertersatzanspruch der Klägerin mit der Begründung verneint, dass die Vergütungsvereinbarung (jedenfalls) gemäß § 307 Abs. 1, § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB unwirksam sei. Es hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Bei der streitgegenständlichen Vergütungsregelung handele es sich um eine kontrollfähige allgemeine Geschäftsbedingung. Die formularmäßige Abbedingung des in §§ 165, 174, 178 VVG a.F. (§§ 168, 165, 171 VVG n.F.) niedergelegten Schicksalsteilungsgrundsatzes, wonach der Provisionsanspruch vom (Fort-)Bestand des Prämienanspruchs abhänge , sei zwar für den Vergütungsanspruch des Versicherungsmaklers als zulässig anerkannt. Der Versicherungsvertreter unterscheide sich aber wesentlich vom Versicherungsmakler. Während der Versicherungsvertreter, als welcher die Klägerin hier gehandelt habe, im Lager des Versicherers stehe und dessen Interessen wahrzunehmen habe, habe der Versicherungsmakler die Position eines unabhängigen neutralen Mittlers zwischen dem Kunden und dem Versicherer. Anders als im Maklerrecht (§ 652 BGB) gebe es im Recht des Versicherungsvertreters keine gesetzliche Regelung, deren Inhalt mit dem durch die Vergütungsvereinbarung intendierten Regelungszweck (Schicksalstrennung ) unmittelbar in Einklang zu bringen sei. Der wesentliche Grundgedanke der §§ 87, 87a Abs. 2 und § 92 Abs. 4 HGB begründe vielmehr eine Rechtslage , in welcher das Schicksal des Provisionsanspruchs vom Bestand eines Prämienanspruchs abhänge (Schicksalsteilung). Davon weiche die hier verwendete formularvertragliche Regelung in nicht zu vereinbarender Weise ab. Die intendierte Schicksalstrennung von Versicherungsprämie und Vertreterprovision erschwere dem Kunden in tatsächlicher Hinsicht eine vorzeitige Kündigung des auf eine sehr langfristige Dauer (hier 31 Jahre) angelegten Versicherungsverhältnisses. Die Nettopolice biete nicht stets eine transparentere Kostenstruktur und sei auch nicht zwingend preisgünstiger als eine Bruttopolice. Wolle sich ein Versicherungsvermittler eine vom Fortbestand des Versicherungsvertrags unabhängige Provision versprechen lassen, so stehe es ihm frei, als Versicherungsmakler aufzutreten und die damit verbundenen erhöhten Beratungspflichten mitsamt der Verwirkungsmöglichkeit nach § 654 BGB zu tragen.
II.
- 8
- Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 9
- 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Vergütungsregelung nicht gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam.
- 10
- Ob es sich bei dieser Regelung, wie die Revision meint, um eine gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Kontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB entzogene (reine) Preisvereinbarung handelt, kann dahinstehen. Jedenfalls ist eine gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung des Kunden zu verneinen.
- 11
- a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats kann ein Versicherungsmakler mit seinen Kunden wirksam vereinbaren, dass der Kunde bei der Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrags mit Nettopolice (ratenweise) eine Maklerprovision zu zahlen hat und der Kunde auch bei einer Kündigung des Versicherungsvertrags zur Fortzahlung der vereinbarten Provision verpflichtet bleibt. Einer solchen Vereinbarung stehen weder zwingende Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (§ 165 Abs. 1, § 174 Abs. 1 und § 178 VVG a.F.; jetzt: § 168 Abs. 1, § 165 Abs. 1 und § 171 VVG) noch § 305c Abs. 1, § 307 BGB entgegen. Auch ist in diesem Fall der "Schicksalsteilungsgrundsatz" , wonach bei einer Bruttoversicherungspolice - bei der die Provision des Versicherungsmaklers in die Versicherungsprämie "eingepreist" ist - die Courtage des Versicherungsmaklers das Schicksal der Versicherungsprämie teilt, im Verhältnis der Maklervertragsparteien nicht anwendbar (grundlegend hierzu Senatsurteile vom 20. Januar 2005 - III ZR 251/04, BGHZ 162, 67, 72 ff sowie III ZR 207/04, VersR 2005, 404 ff; siehe auch Urteile vom 19. Mai 2005 - III ZR 240/04, VersR 2005, 1144, 1145; III ZR 309/04, NJW-RR 2005, 1425 f sowie III ZR 322/04, VersR 2005, 978, 979).
- 12
- b) Die Frage, ob auch dann, wenn es sich bei dem Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 Abs. 1 VVG n.F. (= § 42a Abs. 1 VVG a.F.) nicht um einen Versicherungsmakler, sondern um einen Versicherungsvertreter handelt, Lebensversicherungen in Form von "Nettopolicen" - also in der Form, dass der Versicherungsvermittler im Erfolgsfalle seine Vergütung vereinbarungsgemäß vom Versicherungsnehmer und nicht vom Versicherer erhält - vertrieben werden können, ist bisher in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschieden worden. In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur werden derartige Vereinbarungen wohl überwiegend für zulässig gehalten (bejahend insbesondere OLG Naumburg, VersR 2012, 1034, 1036; s. im Übrigen die Übersicht bei Reiff, VersR 2012, 645, 647 f und r+s 2013, 525, 531). Auch nach Auffassung des erkennenden Senats können Vergütungsabreden der vorliegenden Art wirksam getroffen werden.
- 13
- aa) Auch wenn nach der herkömmlichen Übung der Versicherungsmakler - ebenso wie der Versicherungsvertreter - im Erfolgsfalle seine Provision vom Versicherer und nicht vom Versicherungsnehmer erhält (so genannte Bruttopolice ), so besteht doch zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versi- cherungsmakler ein "vollwertiger" Maklervertrag. Der Versicherungsmakler ist Interessenvertreter des Versicherungsnehmers und daher zu einer umfassenden Betreuung aller Versicherungsinteressen seines Kunden und zu einer entsprechenden Beratung in Bezug auf den von ihm zu vermittelnden oder bereits vermittelten Versicherungsvertrag verpflichtet (Senatsurteile vom 20. Januar 2005 - III ZR 251/04 aaO S. 78; vom 19. Mai 2005 - III ZR 309/04 aaO S. 1426; vom 14. Juni 2007 - III ZR 269/06, NJW-RR 2007, 1503, 1504 Rn. 10 und vom 16. Juli 2009 - III ZR 21/09, NJW-RR 2009, 1688 Rn. 8).
- 14
- Im Unterschied dazu steht der Versicherungsvertreter im Lager des Versicherers , dessen Interessen er bei seiner Vermittlungstätigkeit im Auge zu behalten hat (vgl. § 86 Abs. 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 92 Abs. 2 HGB). Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass ein Versicherungsvertreter aufgrund der gegenüber dem Versicherer bestehenden Loyalitätspflichten von vornherein nicht in der Lage ist, den Versicherungsnehmer - wie in der Vergütungsvereinbarung versprochen - in einer dessen Bedürfnissen und Interessen angemessen Rechnung tragenden Art und Weise zu beraten. Einer derartigen Sichtweise steht schon entgegen, dass durch das - vorliegend bereits einschlägige - Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3232) dem Versicherungsvermittler allgemein (also sowohl dem Versicherungsmakler als auch dem Versicherungsvertreter, vgl. § 42a Abs. 1 VVG a.F.; jetzt § 59 Abs. 1 VVG) umfassende Beratungs- und Dokumentationspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer auferlegt worden sind (§§ 42c, 42d VVG a.F.; jetzt §§ 61, 62 VVG). Diese Pflichten (auch) des Versicherungsvertreters sind derart zentral (vgl. Prölls/Martin/Dörner, VVG, 28. Aufl., § 61 Rn. 1), dass er bei Verletzung dieser Pflichten dem Versicherungsnehmer gegenüber persönlich zum Schadensersatz verpflichtet ist (§ 42e VVG a.F.; jetzt § 63 VVG). Angesichts dieser Normenlage wäre es wenig verständlich, wenn man es dem Versicherungsvertreter verwehren wollte, Beratungstätigkeiten - die in erheblichem Umfang schon gesetzlich vorgegeben sind - zum Gegenstand vertraglicher Entgeltvereinbarungen mit dem Versicherungsnehmer zu machen. Denn die vertraglich nochmals bekräftigten Beratungspflichten des Versicherungsvertreters unterscheiden sich - soweit sie die Frage betreffen, ob die (wahrheitsgemäß dargestellten) Eigenschaften des angebotenen Produkts den Bedürfnissen und Interessen des Versicherungsnehmers entsprechen - in ihrem Umfang und in ihrer Intensität nicht von den Pflichten des Versicherungsmaklers (BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 104/13, BeckRS 2013, 20765 Rn. 21).
- 15
- bb) Die getroffene Vergütungsvereinbarung steht auch nicht in Widerspruch zu einem gesetzlichen Leitbild (so auch OLG Naumburg aaO). Zwar kann insoweit zur Rechtfertigung der Abrede nicht auf § 652 BGB verwiesen werden, da ein Versicherungsvertreter aufgrund seiner Stellung zum Versicherer nicht in der Lage ist, eine dem gesetzlichen Leitbild entsprechende Maklertätigkeit zu entfalten. Andererseits kann auch bei der vorliegenden Konstellation die Wirksamkeit der Abrede nicht mit der Begründung verneint werden, sie verstoße gegen den Schicksalsteilungsgrundsatz (so zutreffend Reiff, VersR 2012, 645, 650 und r+s 2013, 525, 531 f). Auch hier gilt, dass die Vorschriften des § 87a Abs. 2 und des § 92 Abs. 4 HGB lediglich den Risikoausgleich zwischen dem Handels- beziehungsweise Versicherungsvertreter und dem Unternehmer im Auge haben (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 251/04 aaO S. 76 f) und nicht das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsvermittler betreffen. Da es vorliegend nur um das letztere Verhältnis geht, kann auch offen bleiben, ob die Regelungen des Handelsgesetzbuchs über die Provision des Versicherungsvertreters überhaupt Vereinbarungen zulassen, wonach der Versicherungsvertreter vom Versicherer keinerlei Vergütung erhält, dafür aber selbständige Vergütungsvereinbarungen mit seinen Kunden schließen darf (s. dazu Reiff aaO S. 653 bzw. S. 533).
- 16
- cc) Schutzwürdige Interessen des Versicherungsnehmers, die so gewichtig wären, dass selbständigen Vergütungsvereinbarungen mit dem Versicherungsvertreter die Wirksamkeit versagt werden müsste, sind nicht ersichtlich. Insbesondere gleicht sich unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Umstand, dass sich der Versicherungsnehmer einem Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters ausgesetzt sieht, bei regulärem Versicherungsverlauf dadurch aus, dass die vermittelte "provisionsbereinigte" Nettopolice-Lebensversicherung als solche preisgünstiger ist als eine herkömmliche Bruttopolice-Lebensversicherung (vgl. Reiff, VersR 2012, 645, 651 und r+s 2013, 525, 532). Da der Vermittler bei der vorgenommenen Trennung zwischen Vermittlungsund Versicherungsgeschäft nach ordnungsgemäßer Beratung bereits mit Zustandekommen des Versicherungsvertrags seine Pflichten vollständig erfüllt hat, ist es nur folgerichtig, dass eine spätere Kündigung des Versicherungsvertrags auf die Höhe seiner Vergütung keinen Einfluss hat. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass sich der Kunde im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrags bei einer Nettopolice deutlich schlechter stellen kann als bei einer (dem Schicksalsteilungsgrundsatz unterliegenden) Bruttopolice. Auf den Umstand, dass der Kunde bei der Nettopolice auch dann zur Zahlung der (vollen) Vergütung verpflichtet bleibt, wenn der vermittelte Versicherungsvertrag nach kurzer Zeit beendet wird, muss der Versicherungsvertreter im Rahmen seiner Beratung deshalb deutlich hinweisen. Denn er kann bei seinen Kunden nicht als allgemein bekannt voraussetzen, dass die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise scheinbar "aufkommensneutrale" - weil auf den ersten Blick lediglich die Art und Weise des Aufbringens der Kosten des Vertriebs der Versicherungsprodukte modifizierende - gesonderte Vergütungsvereinbarung sich im Falle einer vorzeitigen Kündigung derart nachteilig auswirken kann (entgegen Reiff aaO S. 656 bzw. S. 534). Die Situation stellt sich insoweit beim Versicherungsvertreter anders dar als beim Versicherungsmakler, bei dem eine Vergütungsabrede vergleichbaren Inhalts dem gesetzlichen Leitbild des § 652 BGB entspricht (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. Juni 2007 aaO S. 1504 f Rn. 12).
- 17
- 2. Der Wirksamkeit einer die Provisionspflicht des Versicherungsnehmers (auch) gegenüber einem Versicherungsvertreter begründenden Vereinbarung stehen auch keine zwingenden, zur Nichtigkeit nach § 134 BGB führenden Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes entgegen. Unter dem insoweit maßgeblichen Aspekt einer Erschwerung des dem Versicherungsnehmer unabdingbar eingeräumten Rechts zur vorzeitigen Kündigung der abgeschlossenen Lebensversicherung macht es keinen wesentlichen Unterschied, ob die Provisionsabrede mit einem Versicherungsmakler (s. dazu nur Senatsurteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 251/04 aaO S. 72 ff) oder einem Versicherungsvertreter abgeschlossen wird. Diesbezüglich dürfte sich die Rechtslage im Übrigen auch dann nicht anders darstellen, wenn - was hier nicht der Fall ist - die Lebensversicherung nach dem 1. Januar 2008 abgeschlossen worden ist und deshalb die Vorschrift des § 169 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VVG n. F. über den Mindestrückkaufswert im Fall des Frühstornos und die Bestimmung des § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG n.F. über das Abzugsverbot zur Anwendung kommen (s. dazu Reiff, VersR 2012, 645, 647, 651 und r+s 2013, 525, 528 f, 532 - unter Hinweis auf die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts, BT-Drucks. 16/3945, S. 53 und S. 102).
- 18
- 3. Trotz (anfänglicher) Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung kann die Klägerin von der Beklagten freilich die vertraglich vereinbarte Vergütung nicht beanspruchen, weil die Beklagte ihre auf den Abschluss der Vergütungsvereinbarung gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Dies haben beide Vorinstanzen zutreffend dargelegt.
- 19
- a) Auf das streitgegenständliche Schuldverhältnis sind gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten -Verordnung in der bis zum 11. Juni 2010 geltenden Fassung anzuwenden , weil der fragliche Vertrag im Jahr 2007 geschlossen worden ist und es sich nicht um ein unbefristetes Schuldverhältnis im Sinne des Art. 229 § 22 Abs. 3 EGBGB handelt.
- 20
- b) Der Beklagten stand das ausgeübte Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 1 BGB a.F. zu. Da die Vergütung für die Vermittlung der fraglichen Versicherung in Teilzahlungen zu erbringen war, handelte es sich um ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne von § 499 Abs. 2 BGB a.F. Gemäß § 501 Satz 1 i.V.m. § 495 Abs. 1 und § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. konnte die Beklagte ihre auf Abschluss der Vergütungsvereinbarung gerichtete Willenserklärung deshalb innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Diese Frist war zum Zeitpunkt ihrer Widerrufserklärung nicht abgelaufen. Denn der in dem verwendeten Formular enthaltene Hinweis, die Frist für den Widerruf beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", genügte nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. und darüber hinaus entsprach das verwendete Formular nicht in jeder Hinsicht dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV, so dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden war (vgl. dazu im Einzelnen die wortgleiche Widerrufsbelehrungen betreffenden Senatsurteile vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427, 428 f Rn. 14 ff; vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11, BGHZ 194, 150, 154 ff Rn. 12 ff; vom 18. Oktober 2012 - III ZR 106/11, NJW 2012, 3718, 3719 Rn. 22 und vom 17. Januar 2013 - III ZR 145/12, NJW-RR 2013, 885, 886 Rn. 9 ff, jeweils mwN).
- 21
- 4. Allerdings kommt ein Wertersatzanspruch der Klägerin nach § 357 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB in einer die von ihr bisher vereinnahmten Beträge übersteigenden Höhe in Betracht.
- 22
- a) Nach der Rechtsprechung des Senats stellt die Vermittlung einer Lebens - und Rentenversicherung durch einen Versicherungsmakler eine Maklerleistung im Sinne des § 652 BGB dar, die mit Abschluss des vermittelten Hauptvertrags vollständig erbracht ist und in Natur nicht zurückgegeben werden kann. Als Wertersatz wird indessen nicht entsprechend § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB das vertraglich vereinbarte Entgelt geschuldet. Maßgeblich für die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem (wirksamen) Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts für bis dahin erbrachte Maklerleistungen des Unternehmers gewähren muss, ist vielmehr der objektive Wert der Maklerleistung , soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt (s. hierzu Senatsurteile vom 19. Juli 2012 aaO S. 157 ff Rn. 18 ff und vom 17. Januar 2013 aaO S. 886 f Rn. 13 f). Insoweit ist im Ausgangspunkt, wie bei Dienstleistungen allgemein, auf die übliche oder (bei Fehlen einer solchen) auf die angemessene Vergütung abzustellen, die für eine solche Leistung zu bezahlen ist (vgl. nur Senatsurteil vom 15. April 2010 - III ZR 218/09, BGHZ 185, 192, 201 ff Rn. 23 ff), nicht dagegen auf den konkret-individuellen Wert des Erlangten für den Schuldner (Senatsurteile vom 19. Juli 2012 aaO S. 162 Rn. 25 und vom 17. Januar 2013 aaO S. 887 Rn. 15).
- 23
- Eine Kündigung des Versicherungsvertrags hat dabei für sich genommen auf die Höhe des Wertersatzanspruchs des Versicherungsmaklers keine Auswirkungen. Zwar entfaltet die Maklerleistung erst und nur im Erfolgsfall ihren vollen Wert. Kommt es aber zum Abschluss des Hauptvertrags, wird dieser Wert bereits realisiert; der Makler hat seine Leistung in vollem Umfang erbracht (s. dazu Senatsurteile vom 1. März 2012 aaO S. 429 Rn. 19 mwN; vom 19. Juli 2012 aaO S. 162 f Rn. 26 und vom 17. Januar 2013 aaO Rn. 16).
- 24
- b) Diese Rechtsprechung ist auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar. Die Klägerin hat, wovon im Revisionsverfahren mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen ist, die ihr obliegende Beratungs - und Vermittlungsleistung vollständig erbracht. Der Erfolg, von dessen Eintritt die Vergütungspflicht - und damit auch die Pflicht, im Falle eines Widerrufs Wertersatz zu leisten - abhängig ist, ist mit Abschluss der vermittelten Renten - und Lebensversicherung eingetreten. Auch hier ist eine etwaige nachfolgende Kündigung des Versicherungsvertrags ohne Auswirkungen auf die Höhe des Wertersatzanspruchs.
- 25
- 5. Das Berufungsurteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO).
- 26
- Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
- 27
- a) Das Berufungsgericht wird sich mit dem Vorbringen der Beklagten zu befassen haben, im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vergütungsvereinbarung sei keine ordnungsgemäße Beratung erfolgt. Hinsichtlich des Umfangs der Belehrungs- und Hinweispflichten ist zu beachten, dass auch über die Auswirkungen des Abschlusses einer Nettopolice im Fall einer vorzeitigen Kündigung aufzuklären ist. Fehlt es an einer solchen Belehrung, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Beklagte bei gehöriger Belehrung nicht für eine "Nettopolice" entschieden hätte.
- 28
- b) Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Klägerin ein Wertersatzanspruch zusteht, so ist bei der Frage, welche Vergütung vorliegend als üblich beziehungsweise als angemessen anzusehen ist, Folgendes zu beachten:
- 29
- Die übliche Vergütung, die ein Versicherungsvertreter bei Abschluss eines Versicherungsvertrags als (Handels-)Vertreterprovision vom Versicherer erhält, kann nicht ohne weiteres als Vergleichsmaßstab verwendet werden, weil durch sie die für den Versicherer erbrachte Vermittlungsleistung entlohnt wird und nicht die Beratungs- und Vermittlungsleistung für den Versicherungsnehmer. Insoweit liegt es näher, sich an der üblichen Provision eines Versicherungsmaklers zu orientieren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch dann, wenn man dem Versicherungsvertreter im Falle eines eigenständigen Beratungsvertrags mit dem Versicherungsnehmer umfängliche Beratungs- und Hinweispflichten auferlegt, der Wert einer Versicherungsvertreterberatung beziehungsweise -vermittlung bei der gebotenen typisierten und objektivierten Betrachtungsweise deutlich unter dem Wert einer Versicherungsmaklerleistung liegt. Denn eine der wesentlichen Pflichten des Versicherungsmaklers, seiner Beratung eine größere Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen (§ 42b Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.; jetzt § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG), kann der Versicherungsvertreter nicht oder nur unzureichend erfüllen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Klägerin Le- bensversicherungen ausschließlich im Auftrag der A. Lebensversicherung S.A. vermittelt haben sollte.
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, Entscheidung vom 05.07.2012 - 14 C 2183/12 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.03.2013 - 4 S 258/12 -
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
- 1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; - 2.
(Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die - a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder - b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
- 3.
(Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; - 4.
(Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; - 5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn - a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder - b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
- 6.
(Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; - 7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) - a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; - b)
(Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; - 8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) - a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen; - b)
(Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen - aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; - bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; - cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen; - dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung) der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; - ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist; - ff)
(Erleichterung der Verjährung) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
- 9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, - a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, - b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder - c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
- 10.
(Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird - a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder - b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
- 11.
(Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, - a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder - b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt; - 12.
(Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er - a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder - b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; - 13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden - a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder - b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder - c)
an besondere Zugangserfordernisse;
- 14.
(Klageverzicht) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat; - 15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung) eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag - a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder - b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§ 6 und 10 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben fehlt.
(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags fehlt.
(3) Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.
(4) Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Ist im Vertrag nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen Kosten oder Zinsen angepasst werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen.
(5) Wurden Teilzahlungen vereinbart, ist deren Höhe vom Darlehensgeber unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen.
(6) Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht, ist der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt. Fehlen Angaben zu Sicherheiten, so können Sicherheiten nicht gefordert werden; dies gilt nicht bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, wenn der Nettodarlehensbetrag 75 000 Euro übersteigt. Fehlen Angaben zum Umwandlungsrecht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung, so kann das Umwandlungsrecht jederzeit ausgeübt werden.
(7) Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergeben.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.
(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.
(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.
(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.
(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.
(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.
(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.