Landgericht Bonn Urteil, 04. März 2015 - 3 O 67/14
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.416,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 02.01.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der J GmbH & Co.KG im Nennwert von 10.000,00 GBP.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der angebotenen Übertragung aller Rechte des Klägers im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der J GmbH & Co.KG im Nennwert von 10.000,00 GBP in Annahmeverzug befindet.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen weiteren steuerrechtlichen und wirtschaftlichen Nachteilen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung an der J GmbH & Co.KG resultieren, freizustellen
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
TATBESTAND
2Der Kläger nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an der J GmbH & Co.KG (im Folgenden: J2) auf Schadenersatz in Anspruch.
3Der Kläger ist seit über 10 Jahren Kunde bei der Beklagten, einer großen Genossenschaftsbank mit Sitz in C.
4Im Februar 2007 beriet die Zeugin S den Kläger in den Geschäftsräumen der Beklagten in F im Zusammenhang mit der klägerseits gewünschten Neueinlage eines fälligen Anlagebetrages. Es kam zu zwei Treffen am 05.02.2007 und am 16.02.2007. Im Zusammenhang mit dem ersten Treffen übergab die Zeugin S dem Kläger den Emissionsprospekt J2, für dessen Inhalt auf die Anlage A1 (Bl. ## ff. d. A.) verwiesen wird. Für das vom Kläger unterzeichnete Protokoll der Kundenberatung vom 16.02.2007 wird auf die Anlage CBH 1 (Bl. ### f. d.A.) Bezug genommen. Zwischen den Parteien ist umstritten, über welche Risiken die Zeugin S den Kläger aufklärte.
5Im Rahmen des zweiten Gesprächs 16.02.2007 unterzeichnete der Kläger die Beitrittserklärung und beteiligte sich über die Treuhandkommanditistin, die X mbh mit einem Anteil von 10.000,00 GBP an der J2. Für die Einzelheiten der Beitrittserklärung und das Beteiligungszertifikat vom 26.02.2007 wird auf die Anlagen A2 und A3 (Bl. ## f. d. A.) verwiesen. Am 21.02.2007 zahlte er einen Beteiligungsbetrag in Höhe von 15.721,33 EUR. In der Folge kam es am 20.12.2010 und 20.12.2012 zu Ausschüttungen an den Kläger in Höhe von jeweils 150,00 GBP.
6Mit Anwaltsschreiben vom 18.12.2013 wurde die Beklagte unter Fristsetzung zur Zahlung eines Betrages von 15.416,53 EUR binnen zwei Wochen aufgefordert. Mit Schreiben vom 03.01.2014 wies sie eine Pflichtverletzung zurück.
7Der Kläger behauptet, er sei über die Risiken der Anlage (u.a. Totalverlust-, Zweitmarkt-, Fungibilitätsrisiko, Risiko der Kommanditistenhaftung) nicht hinreichend aufgeklärt worden. Zudem seien ihm die von dritter Seite an die Beklagte fließenden Rückvergütungen im Rahmen des Beratungsgespräches verschwiegen worden. Hätte er von der dadurch entstehenden Interessenkollision Kenntnis gehabt, hätte er sich nicht an dem Fonds beteiligt. Entgegen dem von ihm angegebenem Anlageziel, einer sicheren Altersvorsorge, sei die Kapitalanlage entgegen der Versprechen der Beklagten als solche nicht geeignet. Hätte er sich nicht an dem Fonds beteiligt, hätte er das Eigenkapital alternativ angelegt; etwa bei der D mit einer Rendite von 3,32 %, weshalb ihm Zinszahlungen entgangen seien.
8Der Kläger ist der Auffassung, dass die Anlageberatung weder anleger- noch objektgerecht gewesen sei. Darüber hinaus sei der übergebene Prospekt falsch, unvollständig und irreführend, worüber die Beklagte ihn im Rahmen ihrer Prospektüberprüfungspflicht hätte aufklären müssen. Eine 2,0 Geschäftsgebühr sei angesichts des komplexen Sachverhaltes angemessen.
9Der Kläger beantragt,
101. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.416,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 02.01.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der J GmbH & Co.KG im Nennwert von 10.000,00 GBP.
112. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der angebotenen Übertragung aller Rechte des Klägers im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der J GmbH & Co.KG im Nennwert von 10.000,00 GBP in Annahmeverzug befindet.
123. die Beklagte zu verurteilen, an ihn entgangenen Gewinn in Höhe von 2.136,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 02.01.2014 zu zahlen.
134. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen weiteren steuerrechtlichen und wirtschaftlichen Nachteilen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung an der J GmbH & Co.KG resultieren, freizustellen
14hilfsweise,
15festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von der möglichen zukünftigen Verpflichtung, erhaltene Ausschüttungen ganz oder teilweise zurückzuzahlen, freizustellen
165. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 1.680,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.01.2014 freizustellen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie behauptet, der Kläger sei anlageerfahren und spekulativ ausgerichtet gewesen, wobei er an einer sicheren Altersversorgung kein Interesse gehabt habe. Er verfüge auch über Erfahrung mit geschlossenen Fonds. Die Zeugin S habe den Kläger umfassend aufgeklärt, was sich dem Beratungsprotokoll vom 16.02.2007 entnehmen lasse. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass die Beklagte für die Vermittlung der Anlage eine Vergütung erhielt, zumal die Höhe und die Funktion der Vergütung Gegenstand des Zeichnungsgespräches gewesen und aus dem Prospekt ersichtlich seien. Ohnehin hätte der Kläger angesichts seines Anlageverhaltens die Anlage auch dann gezeichnet, wenn er über sämtliche Risiken und die Provision aufgeklärt worden wäre.
20Die Beklagte ist der Ansicht, es sei kein Anlageberatungsvertrag sondern nur ein Anlagevermittlungsvertrag geschlossen worden. Über Vermittlungsprovisionen müsse ein Anlagevermittler nicht aufklären. In dem Prospekt werde lückenlos über sämtliche Risiken und Chancen aufgeklärt. Im Rahmen der Schadensberechnung müssten etwaige Steuervorteile berücksichtigt werden. Ein entgangener Gewinn sei überdies nicht erstattungsfähig.
21Der Kläger bestreitet, ein Experte in Geldangelegenheiten zu sein; er sei vielmehr konservativ eingestellt und habe sich vor der Investition nicht eingehend über das Produkt informiert gehabt. Das von der Zeugin S ausgefüllte Protokoll der Kundenbetreuung habe er unterschrieben, ohne dass dies vorher besprochen worden sei. Eine Beteiligung an geschlossenen Fonds habe er vor der Beteiligung nicht gehabt. Sofern das Agio erwähnt worden sei, so sei es nur um Nebenkosten der Fondgesellschaft gegangen nicht aber um mögliche Provisionen der Beklagten.
22Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin S. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2015 (Bl. ### ff. d. A.) verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
23ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
24I. Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet.
251. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 15.416,53 EUR Zug-um-Zug gegen Rückübertragung aller Rechte des Klägers im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der J2.
26a. Zwischen den Parteien bestand im Hinblick auf die streitgegenständliche Beteiligung des Klägers an dem J2 ein Anlageberatungsverhältnis, da der Kläger als Anlageinteressent bei der konkreten Anlageentscheidung die Hilfe der Beklagten dergestalt in Anspruch nahm, dass er das Ergebnis der in den Geschäftsräumen der Beklagten erfolgten Beratung zur Grundlage seiner Anlageentscheidung machen wollte. Der Kläger bediente sich im Zusammenhang mit der Vermittlung der Anlage der Hilfe der Zeugin S, wobei der Kläger die Empfehlung der Zeugin zur Grundlage seiner Anlageentscheidung machte. Dass der Kläger Informationen über die Anlagemöglichkeiten erbeten und erhalten hat und des daraufhin zu einer Beratungstätigkeit der Beklagten gekommen ist, ergibt sich nicht nur aus der Übergabe des Emissionsprospektes und dem Beratungsprotokoll, sondern auch aus den übereinstimmenden Angaben von Kläger und Zeugin zu Umfang und Inhalt der Beratungsgespräche.
27Mit dem Beratungsvertrag übernimmt die Bank – neben der Verpflichtung zu einer anleger- und objektgerechten Beratung – auch die Pflicht, eine allein am Kundeninteresse ausgerichtete Empfehlung abzugeben. Sie muss daher Interessenkollisionen, die das Beratungsziel in Frage stellen und die Kundeninteressen gefährden, vermeiden bzw. diese offen legen.
28b. Aufgrund dieses Grundsatzes besteht nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verpflichtung der anlageberatenden Bank, den Anleger über Erhalt und Höhe von so genannten Rückvergütungen aufzuklären. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen dann vor, wenn bspw. Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde an einen Dritten zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank – regelmäßig umsatzabhängig – zurückfließen, so dass die Bank ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade dieses Produkt zu empfehlen (vgl. etwa BGH WM 2012, 1337).
29Die Beklagte hat im Rahmen des Anlageberatungsverhältnisses diese ihr obliegende Verpflichtung zur Aufklärung des Klägers über das Ob und die Höhe der seitens der Beklagten erhaltenen Rückvergütung verletzt, wobei ihr das Verhalten der mit der Beratung betrauten Zeugin S zuzurechnen sind, § 278 BGB.
30Die Beklagte hat Rückvergütungen im Sinne der oben genannten Rechtsprechung für die Vermittlung der J2 erhalten. Dabei ist unerheblich, in welcher Höhe diese Rückvergütungszahlungen geleistet wurden und woraus sie gezahlt wurden.
31Der Kläger hat schlüssig vorgetragen, dass der Beklagten aufgrund der entfalteten Vermittlungstätigkeit aufklärungspflichtige Rückvergütungen zugeflossen sind. Diesem Vortrag ist die Beklagte zu 1), worauf das Gericht im Termin hingewiesen hat, nicht erheblich entgegen getreten. So wurde schriftsätzlich lediglich vorgetragen, der Kläger sei davon ausgegangen, dass die Bank für ihre Vermittlungsleistung eine Vergütung erhalte, wobei die Höhe und Funktion des „Agios“ Bestandteil der Zeichnungsgespräche gewesen seien. Zudem habe der Kläger dem Prospekt entnehmen können, dass und in welcher Höhe für die Vermittlung der Beteiligung Provisionen anfallen. Damit ist unstreitig von geflossenen Rückvergütungen auszugehen, § 138 Abs. 3 ZPO.
32Die Beklagte hat den Kläger vor der Zeichnung der Anlage über den Erhalt und die Höhe der von ihr zu erhaltenden Rückvergütungen nicht aufgeklärt.
33Zwar liegt die Darlegungs- und Beweislast für eine nicht ordnungsgemäße Beratung grundsätzlich beim Anleger. Allerdings hat der Anlageberater aufgrund der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast die behauptete Fehlberatung substantiiert zu bestreiten und im Einzelnen darzulegen, wie er seiner Aufklärungsverpflichtung genügt hat. Kommt der Berater dem nach, obliegt dem Anleger der Nachweis, dass diese Gegendarstellung nicht zutrifft (vgl. BGH NJW 2006, 1429, 1430 Tz. 15; WM 2006, 1288 f. Tz. 7, zit. nach juris). Die Tatsachen, die für die substantiierte Darlegung der behaupteten Pflichtverletzung erforderlich sind, sind dem Anleger nämlich im Regelfall nicht bekannt und können von ihm unabhängig von der Bank auch nicht ohne weiteres in Erfahrung gebracht werden.
34Der Vortrag der Beklagten genügt diesen Anforderungen nicht. Dass eine Aufklärung über den Erhalt bzw. die Höhe der Rückvergütung erfolgt ist, hat die Beklagte nicht behauptet, zur Höhe der Rückvergütung wurde ebenfalls nicht vorgetragen. Es entlastet die Beklagte auch nicht, dass sie sich zu der erfolgten Beratung vor dem Hintergrund nicht erklären können will, dass die Zeugin S keine Erinnerung mehr an das Beratungsgespräch habe.
35Es kann dabei dahinstehen, ob das – erstmalige – Bestreiten der fehlenden Aufklärung über die der Bank konkret infolge der Vermittlung zugutekommenden Rückvergütungen in der mündlichen Verhandlung seitens des Beklagtenvertreters trotz der weiterhin fehlenden Darlegung zu der Höhe der Rückvergütung ausreichend gewesen ist, da nach den glaubhaften, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Angaben des Klägers im Rahmen der Parteianhörung das Gericht davon überzeugt ist, dass eine Aufklärung über Rückvergütungen und deren Höhe im Rahmen der Beratungsgespräche nicht erfolgt ist. Dies steht im Übrigen im Einklang mit der Aussage der Zeugin S, es sei sehr unwahrscheinlich, dass sie den Kläger über die Höhe der Provision aufgeklärt habe, wobei sie nicht davon ausgehe, dass der Kläger Kenntnis von der konkreten Höhe der an die Bank fließenden Provision gehabt habe.
36Eine andere Bewertung rechtfertigt sich auch nicht aus dem am 05.02.2007 an den Kläger übergebenen Prospekt, namentlich dem auf Seite 64 enthaltenen Hinweis, wonach die J3 für die Vermittlung des benötigten Eigenkapitals eine Provision in Höhe von 9 % des platzierten Eigenkapitals erhält. Daraus wird nämlich nicht hinreichend deutlich, dass damit gerade auch die Beklagte und deren konkrete Anlageberatung gegenüber der Klagepartei gemeint waren. Hinzu kommt, dass dem Prospekt nicht zu entnehmen ist, in welcher Höhe Rückvergütungen an die Beklagte geflossen sind. Insbesondere auch die Höhe der Rückvergütung muss aber von der Bank ungefragt offen gelegt werden (BGH, Urteil vom 19.10.2006 – XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226, zitiert nach juris, Rn. 24; Beschluss vom 09.03.2011 – XI ZR 191/10, ZIP 2011, 855-858, zitiert nach juris, Rn. 27).
37c. Die Beklagte hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten. Das Verschulden der Pflichtverletzung wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Die Beklagte hat keinerlei Gesichtspunkte vorgetragen, die einem Verschulden im Hinblick auf die fehlende Aufklärung entgegenstehen. Sie hat auch nicht etwa ausreichende Gesichtspunkte dafür vorgetragen, dass sie ohne Verstoß gegen Sorgfaltspflichten davon ausgehen durfte, dass sie gegenüber dem Kläger von ihrer allgemeinen Aufklärungspflicht befreit war. Etwas anders folgt nicht etwas aus dem Umstand, dass der Kläger nach eigenem Vortrag Anteile an der Beklagten in Höhe von 2.500,00 EUR besitzt. Es ist nicht ersichtlich, dass er aus diesem Grunde besondere Kenntnisse betreffend das Geschäftsmodell der Beklagten besaß; erst recht musste er nicht wissen, ob und ggf. welche Rückvergütungen bei bestimmten Anlageprodukten in welcher Höhe von der Bank für die Vermittlungsleistung vereinnahmt wurden. Dass die Beklagte davon ausgehen konnte, dass der Kläger von einer im Bankenbereich bestehenden allgemeinen Rückvergütungspraxis Kenntnis hatte, hat sie im Übrigen nicht dargetan.
38d. Die fehlerhafte Aufklärung hat zu einem kausalen Schaden des Klägers geführt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH WM 2012, 1337 m.w.N.) ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte.
39Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens sichert das Recht des Anlegers, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt investieren will oder nicht (BGH, Urteil vom 22.03.2010 - II ZR 203/08, zitiert nach juris, Rn. 22 m.w.N.) und gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen (OLG Köln, Urteil vom 24. Januar 2013 – 18 U 175/11 –, juris). Der Zweck der Aufklärungspflichten, dem Anleger eine sachgerechte Entscheidung über den Abschluss bestimmter Geschäfte zu ermöglichen, wird nur erreicht, wenn Unklarheiten, die durch eine Aufklärungspflichtverletzung bedingt sind, zu Lasten des Aufklärungspflichtigen gehen, und zwar selbst dann, wenn der Anleger sich bei der geforderten Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte (so BGH WM 2012, 1337).
40Der Beklagten ist es gemessen daran vorliegend nicht gelungen, die Kausalitätsvermutung zu widerlegen. Dass sich der Kläger auch bei einer Aufklärung über Erhalt und Höhe der Rückvergütungen für eine Investition in die streitgegenständliche Beteiligung entschieden hätte, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der Verhandlung, der Aussagen der Parteien und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es eine Behauptung für wahr oder nicht wahr erachtet. Für die tatrichterliche Überzeugung ist dabei ein für das praktische Leben erhobener Grad von Gewissheit, der Zweifel in Schweigen gebietet, erforderlich, § 286 ZPO (BGH NJW 1993, 935, 937). Mit der durchgeführten Beweisaufnahme ließ sich dieser erforderliche Grad von Gewissheit unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugin und der Aussagen des Klägers im Rahmen der Parteianhörung nicht gewinnen.
41Der Kläger hat im Rahmen der persönlichen Anhörung glaubhaft, nachvollziehbar und widerspruchsfrei bekundet, er hätte den Abschluss bei Kenntnis von Provisionszahlungen an die Bank nicht getätigt, sondern ein anderes Produkt gewählt. Ihm sei es insofern auf eine neutrale und objektive Beratung durch die Beklagten angekommen, wobei er davon ausging, dass diese umsonst erfolge. Schließlich sei er schon über einen Zeitraum von 20 Jahren Kunde bei der Beklagten, welche durch Geldanlagen, Darlehensverträge, die Scheckkarte und Depots nicht zu knapp an ihm verdient habe. So habe er zahlreiche Anlagen bei der Q gezeichnet, ohne jemals eine Provision entrichtet zu haben. Von einer „Provision“ oder einem „Ausgabeaufschlag“ sei während des gesamten Gespräches nicht gesprochen worden. Es sei lediglich der Agio thematisiert worden, der ausdrücklich ausgezeichnet gewesen sei.
42Die Angaben der Zeugin, die sich an das Beratungsgespräch nicht mehr genau erinnern konnte, waren zwar für sich genommen ebenfalls glaubhaft, aber sehr pauschal und vage gehalten. Ihre Vermutung, der Kläger hätte die Anlage auch im Fall einer Aufklärung über den Anfall von Rückvergütungen gezeichnet, konnte sie nicht weiter nachvollziehbar begründen oder präzisieren. Zwar verfüge der Kläger – seinerseits bestritten – nach ihren Angaben auch über andere Kapitalanlagen, im Rahmen derer Rückvergütungen gezahlt worden seien. Dass der Kläger hierüber jemals aufgeklärt worden ist, vermochte sie indes nicht zu bezeugen. Auch ist offen geblieben, worauf sie ihre Annahme stützt, der Kläger habe Kenntnis von den Rückvergütungen gehabt. Zwar hat die Zeugin vorgetragen, der Kläger habe die Höhe des Agios auf dem Zeichnungsschein zur Kenntnis nehmen können, allerdings vermochte sie nicht zu sagen, ob die Rückvergütung in einer das Agio unterschreitenden oder überschreitenden Höhe gezahlt wurde und ob ihm dies mitgeteilt worden ist.
43Nach alledem verbleiben auch nach der Beweisaufnahme vernünftige Zweifel daran, dass sich der Kläger in Kenntnis des Umstandes, dass die Beklagte Rückvergütungen für den Erwerb eines Investmentfonds erhält, die streitgegenständliche Beteiligung entschieden hätte.
44Relevante Indizien für die fehlende Kausalität können sich zwar sowohl aus dem vorangegangenen als auch aus dem nachfolgenden Anlageverhalten des Anlegers ergeben. Insbesondere die Kenntnis des Anlegers von Provisionen oder Rückvergütungen, die die beratende Bank bei vergleichbaren früheren Anlagegeschäften erhalten hat, kann ein Indiz dafür sein, dass der Anleger die empfohlene Kapitalanlage auch in Kenntnis der Rückvergütung erworben hätte (vgl. BGH WM 2012, 1337). Das Gericht ist nach Durchführung der Beweisaufnahme jedoch nicht davon überzeugt, dass der Kläger eine vergleichbare Beteiligung an einem geschlossenen Fonds in Kenntnis der Rückvergütungspraxis erworben hat. Auch aus dem Anlageverhalten des Klägers, etwa dem Umfang seiner Transaktionen, der Geschäftsgewandheit etc. kann nicht ohne weiteres abgeleitet werden, dass dem Kläger die Rückvergütungspraxis der Beklagten bekannt war und er sich dennoch für eine Zeichnung eines Investmentfonds entschloss.
45Auch eine etwa grundsätzlich vorhandene Risikobereitschaft des Kunden und/oder die Verfolgung bestimmter Anlageziele berechtigen für sich genommen nicht zu dem Schluss, der Kläger würde auch bei gehöriger Aufklärung über die Rückvergütung gerade in diesen Immobilienfonds investiert haben (OLG Köln, Urteil vom 24. Januar 2013 – 18 U 175/11 –, juris). Dies gilt vorliegend insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger die Anlagen nach seinen glaubhaften Angaben jedenfalls auch zur ergänzenden Altersversorgung gezeichnet hat. Dafür spricht, dass ein erheblicher Teil seines Vermögens in Immobilien angelegt war bzw. ist.
46Letztlich spricht auch die Tatsache, dass der Kläger Ansprüche gegen die Beklagte erst im Jahr 2013 geltend gemacht hat, nicht gegen einen Ursachenzusammenhang zwischen der Verletzung der Aufklärungspflicht und der Fortführung der Beteiligung. Es ist bereits nicht dargetan, dass der Kläger wesentlich früher von der Existenz von Rückvergütungen sowie von deren Bedeutung für ihre Vermögensinteressen und die Einschätzung der persönlichen Integrität ihres Anlageberaters erfahren hat, so dass sein Verhalten keine Rückschlüsse darauf zulässt, wie er bei rechtzeitiger und pflichtgemäßer Unterrichtung gehandelt hätte (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14. Februar 2012 – 18 U 142/11 –, juris)
47e. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht verjährt, §§ 195, 199 BGB. Danach beginnt die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
48Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger vor dem 01.01.2011 Kenntnis davon erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, dass die Beklagte in Bezug auf die streitgegenständlichen Anlagen Rückvergütungen erhielt. Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die beklagtenseitig behauptete Übersendung von jährlichen Rechenschaftsberichten, da kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass diese Informationen über geflossene Rückvergütungen enthalten.
49Dass der Kläger schließlich durch die mediale Berichterstattung über die Thematik der Vertriebsprovisionen für Banken Kenntnis erlangt hat, hat die Beklagte nicht nachgewiesen. Dies gilt ungeachtet der Aussage der Zeugin, wonach der Kläger erfahren und immer sehr gut informiert gewesen, da dies keinen Rückschluss darauf zulässt, dass der Kläger über die konkrete Höhe gezahlter Rückvergütungen informiert war. Hiervon geht aber selbst die Zeugin nicht aus.
50Der Antrag der Beklagtenseite, den Kläger zur Vorlage der Schreiben der Rechtsanwälte aufzufordern, die ihn auf mögliche Aufklärungspflichtverstöße im Rahmen der Zeichnung der Beteiligung hingewiesen haben, war zurückzuweisen. Um ihrer Darlegungspflicht nachzukommen, kann die Beklagte nicht die Vorlage nach § 421 ZPO verlangen. Der Urkundsbeweis durch Antrag auf Vorlage einer Urkunde durch den Gegner ist nämlich zum einen nur bezüglich einer konkret bezeichneten Urkunde möglich, nicht jedoch bezüglich nicht weiter spezifizierter Urkunden mit ungewissem Inhalt (vgl. dazu OLGR Frankfurt 2007, 185). Insoweit stellt der Antrag der Kläger einen unzulässigen Ausforschungsantrag ins Blaue hinein dar, da die Beklagte ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen ins Blaue hinein aufstellt.
51Der Kläger hat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vorgetragen, im Jahre 2012 oder frühestens 2011 – zunächst in allgemein gehaltener Form – von mehreren Rechtsanwälten in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang angeschrieben worden zu sein. Er habe dann zügig mit seinem Prozessbevollmächtigten Kontakt aufgenommen. Dem ist die Beklagte nicht in erheblicher Art und Weise entgegen getreten; insbesondere hat sie keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Schreiben zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt sind bzw. konkreten kenntnisbegründenden Inhalt aufwiesen.
52Nach § 142 Abs. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber dem Kläger auch nicht die Vorlage von in seinem Besitz befindlichen Unterlagen anordnen. Durch diese Möglichkeit wird die Partei, die sich auf eine Urkunde bezieht, nämlich nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast befreit. Das Gericht darf die Urkundenvorlegung deshalb nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2007 -XI ZR 277/05). Diese Voraussetzungen liegen nach den obigen Ausführungen nicht vor. Konkreter Vortrag der Beklagten zu der Frage, weshalb die von ihr ohne spezifische Beschreibung in Bezug genommenen Unterlagen auf einen Zeitpunkt vor dem Jahr 2011 datieren sollen, ist nicht erfolgt.
53Daher kann dahin stehen, dass auch eine – unterstellte – Übersendung der Schreiben an den Kläger diesen letztlich nicht dazu veranlassen musste, sich mit deren Inhalt ernsthaft auseinander zu setzen. Bei Schreiben, die einem Anleger von Dritten ohne besonderen Anlass oder Bezug übersandt werden, muss es für diesen nämlich nicht auf der Hand liegen, dass diese Informationen enthalten, die er in Bezug auf bereits getätigte Anlagen zur Kenntnis nehmen musste.
54f. Der Anspruch ist unter Verzugsgesichtspunkten zu verzinsen, §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB, nachdem der Beklagte mit Ablauf der ihn in Anwaltsschreiben vom 18.12.2013 gesetzten zweiwöchigen Zahlungsfrist bis zum 01.01.2014 keine Zahlung geleistet hat.
552. Das Feststellungsinteresse für den Klageantrag zu 2) folgt aus §§ 756, 765 ZPO. Aufgrund des vorgerichtlichen Aufforderungsschreibens der Prozessbevollmächtigten vom 18.12.2013 ist die Beklagte mit der Rücknahme der Beteiligung in Annahmeverzug gelangt.
563. Darüber hinaus kann der Kläger verlangen, von sämtlichen zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freigestellt zu werden, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung resultieren (OLG München, Urteil vom 08. März 2010 – 17 U 4719/09 –, juris). Diese werden von der Ersatzpflicht, die sich auf das negative Interesse beschränkt, mit umfasst. Die Feststellungsklage ist insofern gemäß § 256 ZPO statthaft, da aus der Beteiligung noch weitere Schäden für den Anleger entstehen können, die derzeit noch nicht zu beziffern sind; etwa durch eine wiederauflebende Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB.
574. Der Kläger kann gemäß § 252 S. 1 BGB jedoch keinen Ersatz des entgangenen Gewinns verlangen.
58Der Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung des Beratungsvertrages umfasst zwar grundsätzlich auch den entgangenen Gewinn. Im Fall einer – wie hier erfolgten – konkreten Berechnung des Schadens muss der Anleger jedoch darlegen und gegebenenfalls beweisen, welche konkrete Anlage er erworben und welchen Gewinn er daraus erzielt hätte (BGH, Urteil vom 8. November 1973 - III ZR 161/71, WM 1974, 128, 129). Insoweit gelten keine Darlegungs- und Beweiserleichterungen (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 67). Dem wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht.
59Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger kann sich vorliegend gemäß § 252 S. 2 BGB auch nicht auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, dass Eigenkapital ab einer gewissen Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt liegen bleibt, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt wird (vgl. dazu BGH WM 2012, 1188; WM 2012, 1337; BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 345/10 –, juris). Zur Feststellung der Höhe des allgemein üblichen Zinssatzes kann der Tatrichter von der Möglichkeit einer Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO Gebrauch machen (BGH WM 2012, 1337 Rn. 64 mwN), sofern die erforderlichen Anknüpfungstatsachen feststehen. Daran fehlt es vorliegend jedoch. Zwar hat der Kläger schriftsätzlich vortragen lassen, er hätte das Eigenkapital zum Beispiel in Bundesschatzbriefe investiert bzw. eine Anleihe der D mit einer Rendite von 3,32 % erworben. Dies steht indes nicht in Einklang mit seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung und seinem Anlegerverhalten. So hat der Kläger bekundet, sein Kontoguthaben immer sehr gering zu halten und – ebenso wie dies mit dem vorliegend angelegten Geldbetrag der Fall war – in gemischte Anlageformen zu investieren.
60Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang kann nur anhand seines Tatsachenvortrages dazu beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage der Kläger sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte. Hierzu konnte und wollte er in der mündlichen Verhandlung keine Angaben machen. Aufgrund des beschriebenen Anlageverhaltens erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Kläger den verfügbaren Betrag in eine andere Kapitalanlage angelegt hätte, mit der er eine vergleichbare Rendite erzielt hätte. So zeichnete er nach den unwidersprochen gebliebenen und glaubhaften Angaben der Zeugin S vor der streitgegenständlichen Beratung u.a. zahlreiche Anlagen der Risikoklasse 3. Da derartige Anlagen grundsätzlich Währungsschwankungen und einem Verlustrisiko unterliegen, kommt eine Schätzung des entgangenen Gewinns nicht in Betracht.
61Ebenso wenig kommt dem Kläger eine über § 252 S. 2 BGB hinausgehende Beweiserleichterung zugute. Für einen Anscheinsbeweis fehlt es nämlich in der vorliegenden Konstellation angesichts des Anlageverhaltens des Klägers gerade an einem typischen Geschehensablauf, da etwaige zu erzielende Gewinne im Falle des Abschlusses einer Beteiligung an einem vergleichbaren Anlageprodukt nicht unter Berücksichtigung eines gewöhnlichen Laufes der Dinge geschätzt werden können.
62Der Geschädigte hat schließlich keinen Anspruch auf einen (gesetzlichen) Mindestschaden unabhängig vom Parteivortrag (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 64 mwN).
635. Dem Kläger steht weiterhin ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.100,51 EUR gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu. Vorgerichtliche Anwaltskosten fallen bei Ansprüchen aus Vertragsverletzung in den Schutzbereich der verletzten Norm. Die Ersatzpflicht setzt allein voraus, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 15.12.2010 - 19 U 107/10). Diese Voraussetzungen liegen hier im Hinblick auf die komplexe Rechtslage vor.
64Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht indes nicht. Der Ansatz einer 2,0 Geschäftsgebühr ist überhöht. Im Rahmen der Berechnung der außergerichtlichen Kosten kann nur von dem regulären Gebührensatz von 1,3 ausgegangen werden, zumal es sich bei dem klagegegenständlichen Verfahren um ein sog. Massenverfahren handelt, in welchem auf die rechtliche Beurteilung und Formulierung des rechtlichen Begehrens aus zahlreichen Parallelverfahren zurückgegriffen werden kann (vgl. auch OLG München, Urteil vom 17. April 2013 – 3 U 2384/12 –, juris; vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 15.12.2010 - 19 U 107/10). Dies wird auch durch die Anzahl von benutzten Textbausteinen verdeutlicht. Zu berechnen ist die außergerichtliche Tätigkeit demnach anhand des berechtigten Streitwertes wie folgt,
65Geschäftsgebühr VV2300: 904,80 EUR
66Auslagen VV7001, 7002 20,00 EUR
67USt.: 175,71 EUR,
68womit sich ein Betrag von 1.100,51 EUR ergibt. Der Zinsanspruch ergibt sich unter Verzugsgesichtspunkten aus §§ 288, 286 BGB, nachdem der Beklagte mit Ablauf der ihn in Anwaltsschreiben vom 18.12.2013 gesetzten zweiwöchigen Zahlungsfrist bis zum 01.01.2014 keine Zahlung geleistet und den Anspruch zurückgewiesen hat.
69II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 709 ZPO.
70Streitwert: 18.390,07 EUR
71(15.416,53 EUR für den Antrag zu 1) und 2.973,54 EUR für den Antrag zu 4))
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Bonn Urteil, 04. März 2015 - 3 O 67/14
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Urteil einreichenLandgericht Bonn Urteil, 04. März 2015 - 3 O 67/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
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ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.
(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.
(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 19. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau Schadensersatz und Rückabwicklung eines von der Beklagten finanzierten Immobilienkaufs. Dem liegt - soweit für das Revisionsverfahren bedeutsam - folgender Sachverhalt zugrunde:
- 2
- Der in B. wohnhafte Kläger und seine Ehefrau wurden im Jahre 1996 von einem Anlagevermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital zwei Wohnungen in einem älteren, aus 126 Wohneinheiten bestehenden Gebäudekomplex in Du. zu erwerben. Am 6. August 1996 unterbreiteten sie einem G. M. ein notarielles Angebot auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb von zwei Eigentumswohnungen und erteilten ihm eine umfassende Vollmacht. Mit notariellem Vertrag vom 16. August 1996 kaufte der Treuhänder M. im Namen der Eheleute die Eigentumswohnungen zum Gesamtpreis von 367.200 DM von der E. GmbH (im Folgenden : Verkäuferin). Gleichzeitig erhielten die Eheleute vereinbarungsgemäß von der Verkäuferin eine Mietgarantie in Höhe von 11 DM/qm befristet auf vier Jahre. Ebenfalls am 16. August 1996 unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau persönlich zur Finanzierung des Immobilienkaufs einen Darlehensvertrag mit der Beklagten über ein durch eine Grundschuld abgesichertes Annuitätendarlehen in Höhe von 400.000 DM. Der Vertrag wurde von der A.er Filiale der Beklagten bearbeitet. Der in der D.er Filiale der Beklagten tätige Mitarbeiter Be. war zum damaligen Zeitpunkt stiller Gesellschafter der Verkäuferin mit einer Beteiligung von 48%. Im Januar 1998 schied er bei der Beklagten aus, um die Verkäuferin als alleiniger Gesellschafter zu übernehmen. Für die in unsaniertem Zustand übergebenen Wohnungen waren nur geringfügige Mieteinnahmen zu erzielen. Die Verkäuferin erfüllte ihre Zahlungspflicht aus dem Mietgarantievertrag nur ca. ein Jahr lang. Der Kläger erstritt im April 1999 ein rechtskräftiges Urteil gegen die mittlerweile insolvente Verkäuferin auf Rückabwicklung des Kaufvertrages.
- 3
- Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte ihm wegen vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens zum Schadensersatz verpflichtet sei. Die Verkäuferin habe ihm bewusst wahrheitswidrig vollkommen überhöhte Wohnungswerte und erzielbare Mieten vorgespiegelt. Die Wohnungen seien entgegen den Angaben der Verkäuferin unsaniert und allenfalls zu einem monatlichen Mietzins von 4 DM/qm zu vermieten gewesen. Bereits bei Abschluss der Mietgarantieverträge sei der Verkäuferin und Mietgarantin bewusst gewesen, dass sie aufgrund Überschuldung ihre Verpflichtungen aus den Mietgarantieverträgen nicht werde erfüllen können. Außerdem sei der Kaufpreis für die beiden Eigentumswohnungen mehr als doppelt so hoch wie ihr wirklicher Wert gewesen. Die Beklagte müsse sich das Wissen ihres auch auf Verkäuferseite handelnden Mitarbeiters Be. zurechnen lassen. Die Kenntnis der Beklagten von der evidenten Unrichtigkeit der Angaben der Verkäuferin werde entsprechend den Grundsätzen des Senatsurteils vom 16. Mai 2006 (Senat BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 51-55) überdies widerleglich vermutet, weil sie mit der Verkäuferin institutionalisiert zusammen gearbeitet habe.
- 4
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Nach Aufhebung und Zurückverweisung des Berufungsurteils durch Senatsurteil vom 18. Januar 2005 (XI ZR 201/03, WM 2005, 375) hat das Berufungsgericht die Berufung erneut zurückgewiesen. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision ist begründet. Sie führt zur erneuten Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren bedeutsam - im Wesentlichen ausgeführt:
- 7
- Beklagte Die hafte dem Kläger nicht wegen schuldhafter Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht. Dabei könne dahinstehen, ob der frühere Mitarbeiter der Beklagten Be. gewusst habe, dass der Kläger und seine Ehefrau von der Verkäuferin arglistig getäuscht wurden. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, sei sein Sonderwissen der Beklagten nicht zuzurechnen. Der Kläger habe den Beweis, dass Be. in verantwortlicher Position bei der Beklagten mit der Verkäuferin eine verbindliche Rahmenfinanzierung für den betreffenden Gebäudekomplex in Du. vereinbart habe, nicht führen können. Es bedürfe auch keiner Entscheidung, ob der Vortrag des Klägers, dass der Kaufpreis für die beiden Eigentumswohnungen mehr als doppelt so hoch wie ihr Wert ge- wesen sei, zutreffe bzw. ob der Kläger dazu überhaupt hinreichend substantiiert vorgetragen habe. Der Kläger habe den Nachweis nicht erbracht , dass der Beklagten die für die behauptete Sittenwidrigkeit maßgeblichen Umstände bekannt gewesen seien. Es bestehe weder aus § 422 ZPO noch aus § 423 ZPO eine Pflicht der Beklagten zur Vorlage ihrer Einwertungsunterlagen für die betreffenden Eigentumswohnungen.
II.
- 8
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand. Eine Haftung der Beklagten aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden lässt sich mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneinen.
- 9
- 1. Dabei erweist sich das Berufungsurteil bereits als rechtsfehlerhaft , soweit das Berufungsgericht auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Aufklärungspflicht der Beklagten verneint hat.
- 10
- a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen allerdings zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (st.Rspr., vgl. etwa BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Senat BGHZ 168, 1, 21 Tz. 47). Einen konkreten Wissensvorsprung in Bezug auf ein spezielles Risiko des zu finanzierenden Vorhabens besitzt ein Kreditinstitut zum Beispiel dann, wenn es bei Vertragsschluss weiß, dass für die Bewertung des Kaufobjekts wesentliche Umstände durch Manipulation verschleiert wurden oder dass der Vertragsschluss ihres Kunden auf einer arglistigen Täuschung des Verkäufers im Sinne des § 123 BGB bzw. auf einer vorsätzlichen culpa in contrahendo beruht (Senatsurteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115 Tz. 16 m.w.Nachw.). Außerdem muss die Bank den kreditsuchenden Kunden auf eine von ihr erkannte Sittenwidrigkeit der Kaufpreisvereinbarung hinweisen (Senatsurteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881 Tz. 41 m.w.Nachw.). Schon nach diesen Grundsätzen ist eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht auszuschließen.
- 11
- Mit b) dem Berufungsgericht ist allerdings davon auszugehen, dass die Beklagte keine Aufklärungspflicht wegen einer erkannten arglistigen Täuschung des Klägers und seiner Ehefrau durch die Verkäuferin traf. Zwar hat der Kläger einen derartigen zur Aufklärung verpflichtenden Wissensvorsprung der Beklagten behauptet. Dem damaligen Mitarbeiter Be. der Beklagten sei bei Abschluss des Darlehensvertrages bekannt gewesen, dass entgegen der Behauptung der Verkäuferin, sämtliche zum Verkauf angebotenen Wohnungen seien in einem sanierten Zu- stand bzw. würden in einen solchen versetzt, tatsächlich nur zwei Wohnungen saniert waren. Auch habe Be. gewusst, dass die von der Verkäuferin gemachte Zusicherung, es sei eine Miete von über 11 DM/qm zu erzielen, falsch und die abgegebene Mietgarantie nicht werthaltig gewesen sei. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob Be. das behauptete Wissen tatsächlich hatte. Es hat aber rechtsfehlerfrei festgestellt, dass sich die Beklagte sein - unterstelltes - Sonderwissen nicht zurechnen lassen muss.
- 12
- aa) In seinem ersten Revisionsurteil vom 18. Januar 2005 (XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 377) hat der Senat ausgeführt, dass sich die Beklagte ein bei Be. etwa vorhandenes Wissen dann zurechnen lassen muss, wenn der Zeuge - wie vom Kläger behauptet - in der D.er Filiale der Beklagten an der Aushandlung des Rahmenkonzepts für die Finanzierung der Wohnungen in dem Du.er Gebäudekomplex beteiligt war. Das Berufungsgericht ist jedoch aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ohne Rechtsfehler und von der Revision unbeanstandet zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger weder bewiesen hat, dass der Zeuge Be. in dieser Weise an dem Finanzierungskonzept der Eigentumswohnungen in Du. mitgewirkt hat, noch dass die Beklagte Kenntnis von der stillen Beteiligung ihres damaligen Mitarbeiters Be. an der Verkäuferin hatte.
- 13
- Die bb) Beklagte muss sich das behauptete Sonderwissen des Zeugen Be. entgegen der Ansicht der Revision auch nicht nach den Grundsätzen der Entscheidung des Senats vom 13. Januar 2004 (XI ZR 355/02, WM 2004, 422 ff.) zurechnen lassen. Danach kann eine Bank aufgrund ihrer Organisationspflicht gehalten sein, dienstlich erlangtes Wissen eines Vorstandsmitglieds akten- oder EDV-mäßig zu dokumentieren und damit für alle mit der Vermarktung eines bestimmten Bauträgermodells befassten Mitarbeiter zugänglich zu machen. Unterlässt die Bank die gebotene Dokumentation und ist dem handelnden Mitarbeiter ein aufklärungsbedürftiger Umstand deshalb nicht bekannt, so kann sie sich wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht schadensersatzpflichtig machen.
- 14
- Anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall hat der in der D.er Filiale der Beklagten tätige Zeuge Be. , dessen irgendwie geartete Einschaltung in die Bearbeitung des vom Kläger und seiner Ehefrau an die A.er Filiale der Beklagten gerichteten Darlehensantrags das Berufungsgericht nicht hat feststellen können, die behaupteten Kenntnisse über das Anlageobjekt privat aufgrund seiner der Beklagten unbekannten Beteiligung an der Verkäuferin als stiller Gesellschafter, nicht aber als Mitarbeiter oder Repräsentant der Beklagten erlangt. Auf ein solches privat erlangtes Wissen ihrer Mitarbeiter erstreckt sich die Pflicht der Bank zur akten- und EDV-mäßigen Dokumentation nicht. Diese rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass der Kunde nicht deshalb schlechter gestellt werden soll, weil er nicht mit einer natürlichen Person, sondern mit einer Bank mit organisationsbedingter Wissensaufspaltung kontrahiert (Senat aaO S. 424). Dies trifft jedoch nur bei dienstlich erlangtem Wissen von Bankmitarbeitern zu.
- 15
- Das c) Berufungsurteil erweist sich dagegen als nicht fehlerfrei, soweit das Berufungsgericht einen erkennbaren Wissensvorsprung der Beklagten über die angebliche Überteuerung des Kaufpreises der Eigentumswohnungen verneint hat. Die finanzierende Bank ist allerdings nur ausnahmsweise zur Aufklärung über die Unangemessenheit des Kaufpreises verpflichtet, wenn es zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Senatsurteile vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 m.w.Nachw. und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881 Tz. 41). Dies ist erst der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524 und vom 23. März 2004, aaO, jeweils m.w.Nachw.). Hiervon ist nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt auszugehen. Das Berufungsgericht hat eine sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises nicht aufgeklärt, weil es den Nachweis, dass der Beklagten eine solche Überteuerung bekannt war, nicht als geführt angesehen hat. Dabei ist dem Berufungsgericht jedoch ein Verfahrensfehler unterlaufen.
- 16
- aa) Entgegen der Ansicht der Revision begegnet es allerdings keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht von einem wirksamen Bestreiten der eigenen Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände durch die Beklagte ausgegangen ist. Anders als die Revision meint, war die Beklagte nicht nach den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast verpflichtet, ihr Bewertungsgutachten des Objektes in Du. vorzulegen. Zwar kann eine Partei verpflichtet sein, dem Beweispflichtigen eine ordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über zu ihrem Wahrnehmungsbereich gehörende Verhältnisse zu ermöglichen (Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 138 Rdn. 37 f.; Musielak/ Stadler, ZPO 5. Aufl. § 138 Rdn. 10). Eine zivilprozessuale Pflicht zur Vorlage von Urkunden der nicht beweisbelasteten Partei folgt jedoch nur aus den speziellen Vorschriften der §§ 422, 423 ZPO oder aus einer Anordnung des Gerichts nach § 142 Abs. 1 ZPO. Aus den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast kann sie nicht abgeleitet werden.
- 17
- bb) Zu Recht - und von der Revision unangegriffen - ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer Vorlagepflicht nach §§ 422, 423 ZPO nicht vorliegen. Die Beklagte ist dem Kläger weder materiell-rechtlich zur Herausgabe der Einwertungsunterlagen verpflichtet, noch hat sie sich zur Beweisführung auf diese bezogen.
- 18
- cc) Mit Recht macht die Revision jedoch geltend, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft eine Anordnung der Vorlage der Einwertungsunterlagen nach § 142 Abs. 1 ZPO nicht geprüft hat. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Vorlegung von im Besitz einer Partei befindlichen Urkunden anordnen, auf die sich eine Partei bezogen hat. Anders als im Falle des § 423 ZPO reicht dazu die Bezugnahme des beweispflichtigen Klägers auf Urkunden aus, die sich im Besitz der nicht beweisbelasteten Beklagten befinden.
- 19
- (1) Zu Unrecht beruft sich die Revisionserwiderung auf eine in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 1 U 19/06, juris Tz. 19) und im Schrifttum vertretene Auffassung (Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 142 Rdn. 20 f.; Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 65. Aufl. § 142 Rdn. 6), nach welcher der nicht beweisbelasteten Partei die Vorlage einer in ihrem Besitz befindlichen Urkunde zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nicht von Amts wegen nach § 142 Abs. 1 ZPO, sondern nur unter den - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen der §§ 422, 423 ZPO aufgegeben werden kann. Nach dieser Ansicht käme es zu einer nicht auflösbaren Diskrepanz zu den §§ 422, 423 ZPO, wenn § 142 Abs. 1 ZPO in diesen Fällen eine Anordnung allein deswegen rechtfertigen würde, weil die beweispflichtige Partei sich auf die Urkunde bezogen hat.
- 20
- solche Eine Einschränkung seines Anwendungsbereiches ist jedoch mit dem eindeutigen Wortlaut des § 142 Abs. 1 ZPO unvereinbar. Die Vorschrift ist danach unabhängig davon anwendbar, welche Partei sich auf die Urkunde bezogen hat. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Nach den Gesetzesmaterialien kann die Bezugnahme auch durch den beweispflichtigen Prozessgegner erfolgen, ohne dass diesem ein materiell-rechtlicher Herausgabe- oder Vorlegungsanspruch zustehen muss (BT-Drucks. 14/4722 S. 78; in diesem Sinne auch Zöller/ Greger, ZPO 26. Aufl. § 142 Rdn. 2; Musielak/Stadler, ZPO 5. Aufl. § 142 Rdn. 4, 7; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO 28. Aufl. § 142 Rdn. 1; MünchKommZPO/Peters, 2. Aufl. Aktualisierungsband § 142 Rdn. 3; Zekoll /Bolt NJW 2002, 3129, 3130; Kraayvanger/Hilgard NJ 2003, 572, 574). Darüber hinaus besteht der behauptete Wertungswiderspruch zu den §§ 422, 423 ZPO nicht. Diese Vorschriften behalten entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch dann ihren eigenständigen Anwendungsbereich , wenn man für eine Vorlegungsanordnung von Amts wegen entsprechend dem Wortlaut des § 142 Abs. 1 ZPO die Bezugnahme der beweispflichtigen Partei auf eine im Besitz des Prozessgegners befindliche Urkunde ausreichen lässt. Die §§ 422, 423 ZPO begründen bei Vorliegen ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen eine unbedingte Vorlegungspflicht des Prozessgegners. Außerdem zieht die Nicht- vorlegung ggf. die speziellen Rechtsfolgen des § 427 ZPO nach sich. Dagegen steht die Anordnung der Urkundenvorlegung gemäß § 142 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts (vgl. Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 142 Rdn. 6; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 142 Rdn. 2; Musielak/Stadler, ZPO 5. Aufl. § 142 Rdn. 1; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO 65. Aufl. § 142 Rdn. 5). Bei seiner Ermessensentscheidung kann es den möglichen Erkenntniswert und die Verhältnismäßigkeit einer Anordnung, aber auch berechtigte Belange des Geheimnis - und Persönlichkeitsschutzes berücksichtigen (BT-Drucks. 14/6036 S. 120). Die Nichtbefolgung einer Anordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO ist anders als bei den §§ 422, 423 ZPO nicht mit einer speziellen Sanktion bewehrt, sondern lediglich gemäß §§ 286, 427 Satz 2 ZPO frei zu würdigen (Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 142 Rdn. 4). Schließlich liegt in der Anwendung des § 142 Abs. 1 ZPO in diesen Fällen auch keine prozessordnungswidrige Ausforschung des Prozessgegners. Die Vorschrift befreit die Partei, die sich auf eine Urkunde bezieht, nicht von ihrer Darlegungs - und Substantiierungslast (vgl. BT-Drucks. 14/6036, S. 121; Leipold , in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 142 Rdn. 9). Dem entsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen.
- 21
- Die (2) Handhabung des durch § 142 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens ist der revisionsgerichtlichen Kontrolle zwar weitgehend entzogen. Das Revisionsgericht hat aber an Hand der Urteilsgründe zu überprüfen, ob der Tatrichter von einem ihm eingeräumten Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht hat (vgl. BGHZ 110, 363, 366; BGH, Urteile vom 20. Januar 1992 - II ZR 115/91, NJW-RR 1992, 866, 868 und vom 13. April 1994 - XII ZR 168/92, NJW-RR 1994, 1143, 1144, jeweils zu § 448 ZPO und m.w.Nachw.).
- 22
- Dies ist hier nicht der Fall. Nach dem im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt hat das Berufungsgericht trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen einer Anordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO die Notwendigkeit zur Ausübung seines Ermessens verkannt. Dabei ist von einem schlüssigen Vortrag des Klägers zu einer sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises auszugehen. Der Kläger hat sich auch durch den im Schriftsatz vom 26. Juli 2005 gestellten Antrag, der Beklagten die Vorlage der Einwertungsunterlagen aufzugeben, ausdrücklich auf die betreffenden Urkunden bezogen. Das Berufungsgericht hat sich dessen ungeachtet lediglich damit auseinandergesetzt, ob eine Pflicht der Beklagten zur Urkundenvorlage nach §§ 422, 423 ZPO bestand. Den Entscheidungsgründen ist dagegen nicht zu entnehmen, dass es eine Anordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO erwogen hat.
- 23
- 2. Darüber hinaus wird das Berufungsurteil der erst nach seiner Verkündung modifizierten Rechtsprechung des erkennenden Senats zur tatsächlichen Vermutung eines Wissensvorsprungs der kreditgebenden Bank nicht gerecht.
- 24
- Nach a) dieser Rechtsprechung (Senat BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff. sowie Urteile vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345 Tz. 23, für BGHZ 169, 109 vorgesehen, vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115 Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, ZIP 2007, 414, 418 Tz. 29 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2006, 876, 882 Tz. 53 f.) können sich die Anleger in Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgewährenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Verkaufsprospekts über das Anlageprojekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufsprospekts nach den Umständen des Falles objektiv evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
- 25
- Dabei ist für die Annahme eines institutionalisierten Zusammenwirkens erforderlich, dass zwischen Verkäufer oder Fondsinitiator, den von ihnen beauftragten Vermittlern und der finanzierenden Bank ständige Geschäftsbeziehungen bestanden. Diese können etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung , eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen bestanden haben, oder sich daraus ergeben, dass den vom Verkäufer oder Fondsinitiator eingeschalteten Vermittlern von der Bank Büroräume überlassen oder von ihnen - von der Bank unbeanstandet - Formulare des Kreditgebers benutzt wurden, oder etwa daraus, dass der Verkäufer oder die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen oder Fondsbeteiligungen desselben Objekts vermittelt haben (Senat BGHZ 168, 1, 23 f. Tz. 53 m.w.Nachw.).
- 26
- Ob b) bei Anwendung dieser im Urteil des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 23 f. Tz. 53-55) näher dargelegten Grundsätze hier eine widerlegliche Vermutung besteht, dass die Beklagte von einer arglistigen Täuschung des Klägers und seiner Ehefrau Kenntnis hatte, kann ohne weitere Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht abschließend beurteilt werden.
- 27
- (1) Dies betrifft folgende Behauptungen des Klägers: Ihm und seiner Ehefrau sei von der Verkäuferin wahrheitswidrig vorgespiegelt worden , dass sie sanierte Wohnungen erwerben würden, die für einen monatlichen Mietzins von 11 DM/qm zu vermieten seien, während die Wohnungen tatsächlich unsaniert und allenfalls für einen monatlichen Mietzins von 4 DM/qm zu vermieten gewesen seien. Außerdem habe die Verkäuferin und Mietgarantin bereits bei Abschluss der Kaufverträge gewusst , dass sie ihre Verpflichtungen aus der Mietgarantie aufgrund Überschuldung nicht würde erfüllen können.
- 28
- (2) Sofern das der Fall sein sollte, würde die Kenntnis der Beklagten von diesen objektiv evident falschen Angaben widerlegbar vermutet, weil auch die weiteren Voraussetzungen für die Beweiserleichterung nach dem im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt vorliegen. Danach bestand zwischen der Verkäuferin und der Beklagten eine institutionalisierte Zusammenarbeit. Die Verkäuferin hat der Beklagten - wie insbesondere die Vernehmung der Zeugen Ge. , Z. und J. durch das Berufungsgericht ergeben hat - zahlreiche Finanzierungen von Eigentumswohnungen für das betreffende Bauträgerprojekt in Du. vermittelt. Darüber hinaus wurde die Finanzierung der durch den Kläger und seine Ehefrau erworbenen Eigentumswohnungen vom Verkäufer bzw. Vermittler angeboten. Der in B. ansässige Kläger und seine Ehefrau haben nicht von sich aus eine Bank zur Finanzierung des Erwerbs der Eigentumswohnungen aufgesucht, sondern ihnen wurde von dem Vertriebsbeauftragten der Verkäuferin der von der Beklagten bereits vollständig ausgefüllte Darlehensvertrag zur Unterschrift vorgelegt.
- 29
- (3) Im Falle einer Aufklärungspflichtverletzung im dargelegten Sinn wegen eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs hätte die Beklagte den Kläger nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB) so zu stellen, wie er ohne die schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung gestanden hätte. Der von dem Kläger mit dem Hauptantrag geltend gemachte umfassende Rückabwicklungsanspruch hätte in diesem Fall also Erfolg (vgl. Senat BGHZ 168, 1, 26 Tz. 61).
III.
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- Da zu dem von dem Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch ausreichende Feststellungen fehlen, war das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Das Berufungsgericht wird - nachdem die Parteien Gelegenheit hatten, zur sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises sowie im Hinblick auf die Ergänzung der Rechtsprechung zu einem zur Aufklärung verpflichtenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank ergänzend vorzutragen - die erforderlichen weiteren Feststellungen zu den Voraussetzungen eines möglichen Schadensersatzanspruchs des Klägers aus Aufklärungsverschulden zu treffen haben.
Schmitt Grüneberg
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 23.07.2002 - 28 O 5555/01 -
OLG München, Entscheidung vom 29.09.2005 - 23 U 4680/02 -
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.
Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn
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der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder - 2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
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für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.