Landgericht Bonn Beschluss, 30. März 2016 - 27 Qs 12/16


Gericht
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 18.12.2015 wird dahingehend abgeändert, dass die dem früheren Betroffenen aus der Landeskasse gemäß § 467 StPO in Bezug auf die Beauftragung seines Verteidigers zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.713,60 € festgesetzt werden.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, dessen Gebühr um ein Drittel ermäßigt wird. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren werden zu einem Drittel der Staatskasse auferlegt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Zum Verfahrensgang wird zunächst auf die ausführliche Darstellung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Ergänzend ist Folgendes anzuführen:
4Der Beschwerdeführer ist unter Freispruch im Übrigen wegen zwei der 19 angezeigten Verstöße, jene vom 22.11.2014, verurteilt worden. Diese waren Gegenstand der ursprünglichen Bußgeldverfahren 802 OWi 78/15 und 802 OWi 79/15.
5Die allesamt unter dem 23.10.2015 durch den Verteidiger des Beschwerdeführers eingereichten Festsetzungsanträge beziehen sich, soweit keine Verurteilung erfolgt ist, hinsichtlich der gesamten Verfahrensauslagen bis zum Urteil durch die Beauftragung des Verteidigers auf das Verfahren 802 OWi 72/15, zu dem alle übrigen Bußgeldverfahren hinzuverbunden worden sind. Im Übrigen beziehen sie sich auf die Verfahrensauslagen durch die Beauftragung des Verteidigers bis zur Anhängigkeit bei dem Amtsgericht in ebendiesen Verfahren. Insoweit hat der Verteidiger des Beschwerdeführers für das Verfahren 802 OWi 72/15 wie folgt angemeldet:
6Grundgebühr (Nr. 5100 VV RVG): 100,00 €
7Verfahrensgebühr Verwaltungsbehörde (Nr. 5101 VV RVG): 65,00 €
8Verfahrensgebühr Amtsgericht (Nr. 5107 VV RVG): 65,00 €
9Terminsgebühr Amtsgericht (Nr. 5108 VV RVG): 130,00 €
10Terminsgebühr Amtsgericht (Nr. 5108 VV RVG): 130,00 €
11Pauschale (Nr. 7002 VV RVG): 40,00 €
1219 % Umsatzsteuer: 100,70 €
13Gesamtbetrag 630,70 €.
14Für die Verfahren 802 OWi 73/15 bis 802 OWi 76/15 sowie für die Verfahren 802 OWi 80/15 bis 802 OWi 90/15 hat er jeweils - mithin in 15 Fällen - angemeldet:
15Grundgebühr (Nr. 5100 VV RVG): 100,00 €
16Verfahrensgebühr Verwaltungsbehörde (Nr. 5101 VV RVG): 65,00 €
17Verfahrensgebühr Amtsgericht (Nr. 5107 VV RVG): 65,00 €
18Pauschale (Nr. 7002 VV RVG): 33,00 €
1919 % Umsatzsteuer: 49,97 €
20Gesamtbetrag 312,97 €.
21Ein Festsetzungsantrag für das Verfahren 802 OWi 77/15 findet sich in den Akten nicht.
22Mit dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.12.2015 hat das Amtsgericht Bonn sodann die zu erstattenden Auslagen insgesamt auf brutto 273,70 € festgesetzt. Dabei hat es sämtliche der vorbezeichneten Verfahren als dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG angesehen, so dass es die jeweiligen Verfahrensgebühren als nur ein Mal entstanden erachtet hat. Mit Rücksicht auf die teilweise Verurteilung des Beschwerdeführers in diesem ‑ nach Auffassung des Amtsgerichts - einheitlichen Verfahren hat es der Festsetzung unter Anwendung der Differenzmethode sodann folgende Berechnung zu Grunde gelegt:
23Grundgebühr (Nr. 5100 VV RVG): 80,00 €
24Verfahrensgebühr AG (Nr. 5101 VV RVG): 40,00 €
25Verfahrensgebühr AG (Nr. 5107 VV RVG): 40,00 €
26Terminsgebühr (Nr. 5108 VV RVG): 130,00 €.
27Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit der Begründung, bis zur Verbindung der Verfahren bei dem Amtsgericht habe es sich um 19 selbstständige Ordnungswidrigkeitenverfahren gehandelt, die sich jeweils auch auf eigenständige Tatvorwürfe bezogen hätten. Es sei deswegen eine Erstattung in jedem einzelnen Verfahren vorzunehmen. Im Übrigen hält der Beschwerdeführer die Kürzung der Gebühren mit Rücksicht auf die Art und Weise der Verteidigung und die aufwendige Beweisaufnahme für unangemessen.
28Unter dem 10.03.2016 hat die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht zu der sofortigen Beschwerde Stellung genommen und unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Kostenfestsetzungsbeschlusses bekräftigt, dass es sich ihrer Auffassung nach auch angesichts der 19 Bußgeldbescheide um eine einzige gebührenrechtliche Angelegenheit handele. Auch sei unter Anwendung der Differenztheorie der seitens des Amtsgerichts errechnete Betrag fiktiver Kosten von 260,00 € zutreffend. Mit Beschluss vom 15.03.2016 hat die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht Bonn der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
29II.
30Die sofortige Beschwerde hat wie aus dem Tenor ersichtlich Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
311.
32Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
33Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn ist die sofortige Beschwerde gemäß § 464b S. 3 StPO i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthaft.
34Die einwöchige Beschwerdefrist des § 311 Abs. 2 1. Hs StPO wurde eingehalten. Weiterhin übersteigt der Beschwerdegegenstand den gemäß § 304 Abs. 3 StPO erforderlichen Wert von 200,00 €. Das Beschwerdeverfahren insgesamt richtet sich nach strafprozessualen Grundsätzen, weil § 464b S. 3 StPO hinsichtlich des Verfahrens die Vorschriften der Zivilprozessordnung lediglich für entsprechend anwendbar erklärt; insoweit ist vornehmlich auf strafprozessuale Bestimmungen zurückzugreifen. Unter Anwendung dieser
35Grundsätze richtet sich auch die Besetzung des Beschwerdegerichts nach strafprozessualen Grundsätzen, weshalb das Beschwerdegericht in Kammerbesetzung zu entscheiden hatte.
362.
37Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.
38Der Beschwerdeführer kann Erstattung der ihm entstandenen Auslagen in Höhe der Gebühren eines Wahlverteidigers verlangen, wenn er einen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse hat, § 52 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 RVG. Demnach steht ihm eine Erstattung von in 16 Verfahren geltend gemachten Wahlverteidigergebühren in Höhe von jeweils brutto 107,10 €, mithin in einer Gesamthöhe von brutto 1.713,60 € zu.
39Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG kann ein Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Vorliegend handelte es sich bei jedem einzelnen Bußgeldverfahren jedoch um eine selbständige Angelegenheit in diesem Sinne, für welche die Gebühren jeweils gesondert anfallen, vorliegend also 19 Mal. Von den Vorwürfen aus 17 dieser Verfahren ist der Beschwerdeführer freigesprochen worden; zu 16 dieser Verfahren hat er über seinen Verteidiger Auslagenerstattung geltend gemacht.
40Der Begriff der "Angelegenheit" wird vom RVG selbst nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Maßgebend für die Abgrenzung von Angelegenheiten ist die Frage, ob ein (einheitlicher) Auftrag vorliegt, ob sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im gleichen Rahmen hält und ob zwischen einzelnen Handlungen und Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit ein innerer Zusammenhang besteht. Dabei ist stets auf den Einzelfall abzustellen. Dazu hat sich eine umfangreiche Kasuistik entwickelt.
41Zum Strafverfahren wird dabei – nahezu einhellig – die Ansicht vertreten, dass dann, wenn die Strafverfolgungsbehörden gegen einen Beschuldigten mehrere Ermittlungsverfahren führen, jedes eine eigene Angelegenheit ist, solange die Verfahren nicht miteinander verbunden worden sind (vgl. LG Braunschweig, Beschl. v. 19.07.2010, 7 Qs 22/10, StraFO 2010, 513 f.; LG Hamburg, Beschl. v. 05.08.2008, 622 Qs 43/08; AG Tiergarten, Beschl. vom 07.08.2009, (420) 81 Js 2862/08 Ls (1/09), StRR 2010, 120; ebenso die ganz herrschende Literaturmeinung, vgl. etwa Mayer/Kroiß-Winkler, § 15 RVG Rn. 33, 71). Selbstständige Ermittlungsverfahren führen zu mehreren Angelegenheiten bzw. mehreren Rechtsfällen i.S.d. Nr. 4100 RVG-VV, selbst wenn sie in einem Aktenband geführt werden. Der Rechtsanwalt hat deshalb bei einer derartigen Durchführung für jedes dieser Verfahren Anspruch auf gesonderte Gebühren und Auslagen (KG, Beschl. v. 23.03.2011, 2 Ws 83/11 REHA, juris). Ein Grund dafür, dies für Bußgeldverfahren anders zu beurteilten, besteht nicht. Auch solche, nicht formell verbundene oder getrennte Verfahren sind kostenrechtlich getrennt zu behandeln; dies entspricht dem Grundsatz der Rechtsklarheit (LG Bonn, Beschl. v. 01.03.2012, 22 Qs 71/11, juris, m. zust. Anm. NJW-Spezial 2012, 253 sowie Burhoff, RVGreport 2012, 219; LG Potsdam, Beschl. v. 27.06.2013, 24 Qs 184/12, juris). Soweit vereinzelt vertreten wird, allein dadurch, dass mehrere Verfahren bei den Ermittlungsbehörden - aus organisatorischen oder statistischen Gründen - ursprünglich gesondert geführt und erst später verbunden werden, könnten keine verschiedenen gebührenrechtlichen Angelegenheiten erzeugt werden, da es auch dem Anwalt nicht erlaubt sei, einseitig und ohne hinreichenden Sachgrund anstehende Verfahren eines Auftraggebers zu vereinzeln, statt sie nach ihrer objektiven Zusammengehörigkeit als eine Angelegenheit zu behandeln (LG Detmold, Beschl. v. 25.02.2015, 4 Qs 21/15, juris), überzeugt dies nicht. Denn abgesehen von den zu berücksichtigenden, auch in der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegten inhaltlichen Kriterien (einheitlicher Auftrag, gleicher Rahmen, innerer Zusammenhang, übereinstimmende Zielsetzung) bliebe insofern außer Acht, dass in einem solchen Fall der formale Rahmen durch die Ermittlungsbehörden vorgegeben worden ist. Dem Beschuldigten oder Betroffenen solcher Verfahren steht es frei, sich nur wegen einiger hiervon anwaltlichen Beistands zu bedienen oder auch verschiedene Rechtsanwälte zu wählen. Außerdem kommt in Betracht, dass er ggf. von einigen der Ermittlungsverfahren keine Kenntnis hat oder diese zu unterschiedlichen Zeitpunkten erlangt. Eine spätere gebührenrechtliche Aufarbeitung in jedem Einzelfall kann ihm nicht zugemutet werden, zumal er dies im Rahmen der Beauftragung seines Beistands in der Regel auch nicht zu überblicken vermag. Sofern es im Bereich der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten der Behörde freisteht, mehrere prozessuale Taten in einem Bescheid zu bündeln oder mehrere ‑ dann auch jeweils einzeln kostenpflichtige - Bescheide zu erlassen (Karlsruher Kommentar-Mitsch, § 20 OWiG Rn. 4), ist es nur folgerichtig, diese Entscheidung auch im Bereich der Kostenerstattung nachzuvollziehen.
42Hinsichtlich der Höhe der jeweils geltend gemachten Grund- und Verfahrensgebühren waren jedoch Änderungen veranlasst. Den jeweiligen Ansatz hält die Kammer nicht für angemessen. Angesichts des prozessual wie materiell-rechtlich sehr einfach gelagerten Sachverhalts sind gerade auch unter Berücksichtigung der Gleichartigkeit der Verfahren keine Gesichtspunkte gegeben, die vorliegend die Bearbeitung einer Sache auch nur ansatzweise dem Bereich durchschnittlich anspruchsvoller Verteidigung zuordnen. So wird insbesondere eine gewisse, sich aus der Vielzahl der angezeigten Verstöße ergebende Schwierigkeit der Sache durch die Mehrzahl der parallel anhängigen und abrechenbaren Verfahren kompensiert. Insoweit hält die Kammer die Bemessung der Grund- und Verfahrensgebühren (Nrn. 5100, 5101, 5107 VV RVG) jeweils mit dem Mindestmaß für angemessen.
43Damit steht dem Beschwerdeführer in den Verfahren 802 OWi 73/15 bis 802 OWi 77/15 (zu letztgenanntem nicht geltend gemacht) sowie in den Verfahren 802 OWi 80/15 bis 802 OWi 90/15 jeweils die Erstattung folgender Gebühren zzgl. 19 % USt. zu:
44Grundgebühr (Nr. 5100 VV RVG): 30,00 €
45Verfahrensgebühr Verwaltungsbehörde (Nr. 5101 VV RVG): 20,00 €
46Verfahrensgebühr Amtsgericht (Nr. 5107 VV RVG): 20,00 €
47Pauschale (Nr. 7002 VV RVG): 20,00 €
48Die Kammer sieht sich an dieser Berechnung auch durch die eigene Bemessung durch den Verteidiger des Beschwerdeführers mit jeweils 100,00 € für die Grundgebühr und jeweils 65,00 € die für Verfahrensgebühren nicht gehindert.
49Wenn ein Anwalt eine Rahmengebühr im Sinne von § 14 Abs. 1 RVG abrechnet, ist diese Bestimmung auch für Dritte grundsätzlich verbindlich, soweit diese nicht unbillig ist, § 14 Abs. 1 S. 4 RVG. Da es sich auch bei der Staatskasse um einen Dritten im Sinne dieser Vorschrift handelt, ist die Bestimmung auch für diese unter der genannten Prämisse verbindlich (vgl. Mayer/Kroiß-Winkler, RVG, § 14 Rn. 56, 60). Allerdings ist eine Unbilligkeit der Bestimmung in der Regel anzunehmen, wenn die von dem Rechtsanwalt bestimmte Gebühr die von dem Gericht für angemessen erachtete um mehr als 20 % überschreitet oder sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht mehr in Übereinstimmung mit den im Gesetz genannten Bemessungskriterien erfolgt (vgl. Mayer/Kroiß-Winkler aaO.). Basiswert für die Überprüfung, ob die vom Rechtsanwalt angesetzte Gebühr der Billigkeit entspricht, ist die angemessene Gebühr, die nicht um 20 % oder mehr überschritten werden darf. Weiterhin zu beachten ist, dass bei der Prüfung, ob ein Gebührenansatz mehr als 20 % von der angemessenen Gebühr abweicht, nicht die einzelne Gebühr maßgeblich ist, sondern entweder die gesamten Gebühren für einen Verfahrensabschnitt (vgl. Mayer/Kroiß-Winkler aaO.; OLG Koblenz NJW 2005, 917) oder der Gesamtforderungsbetrag, der vom Rechtsanwalt bestimmt wurde (so offenbar Landgericht Köln, Beschluss vom 21. September 1995 – 107 Qs 290/95, juris; Fromm in NJW 2014, 1708, 1709). Vorliegend hat der Beschwerdeführer für die vorgenannten Verfahren jeweils einen Gesamtgebührenbetrag von 312,97 € (brutto) geltend gemacht, mithin ca. 190 % mehr als der hier als angemessen erachtete Betrag von 107,10 €. Und die vorliegend in Rede stehenden einzelnen Gebühren der Nrn. 5100 bzw. 5101, 5107 VV RVG sind gegenüber den für angemessenen erachteten Beträgen von 30,00 € bzw. 20,00 € um mehr als 220 % erhöht. Sie sind daher unbillig im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 4 RVG.
50Darüber hinaus steht nach Maßgabe dessen dem Beschwerdeführer in dem Verfahren 802 OWi 72/15 die Erstattung derselben Gebühren
51Grundgebühr (Nr. 5100 VV RVG): 30,00 €
52Verfahrensgebühr Verwaltungsbehörde (Nr. 5101 VV RVG): 20,00 €
53Verfahrensgebühr Amtsgericht (Nr. 5107 VV RVG): 20,00 €
54Pauschale (Nr. 7002 VV RVG): 20,00 €
55jeweils zzgl. 19 % USt. zu, nicht hingegen jene der folgenden Gebühren:
561. Terminsgebühr Amtsgericht (Nr. 5108 VV RVG): 130,00 €
572. Terminsgebühr Amtsgericht (Nr. 5108 VV RVG): 130,00 €.
58Zwar bestehen an der Bemessung dieser die Hauptverhandlung über die dem Betroffenen zur Last gelegten 19 Verstöße betreffenden Gebühren, die nur ein Mal anfallen, durch den Verteidiger des Beschwerdeführers in Höhe der Mittelgebühr keine Bedenken. Nach der Differenzmethode ist jedoch zu prüfen, welche Verteidigergebühren entstanden wären, wenn die Bußgeldbescheide von vorneherein so gelautet hätten wie das Urteil (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 465 Rn. 8). Wären nur die Verstöße aus den Verfahren 802 OWi 78/15 und 79/15 verfolgt worden, wären zwar die Gebühren in den übrigen Verfahren, derentwegen der Betroffene freigesprochen worden ist, nicht angefallen. Hierzu gehören indessen nicht die Terminsgebühren vor dem Amtsgericht, die ausweislich der Sitzungsprotokolle auch wegen der Notwendigkeit der Aufklärung im Hinblick auf die ausgeurteilten Verstöße angefallen sind. Insbesondere bedurfte es eines weiteren Termins zur Beweisaufnahme, da die für den ersten Vorfall vom 22.11.2014 (Verfahren 802 OWi 79/15) benannten Zeugen O gesondert geladen werden mussten.
59In Bußgeldverfahren vor Verwaltungsbehörde und Amtsgericht fällt die Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV im Übrigen nur einmal an (Meyer-Kroiß RVG Nr. 7000-7002 VV, Rn. 15 m.w.N.).
603.
61Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus Anwendung von §§ 464, 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO.

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(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
- 1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.
(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 311 Absatz 2 beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei Wochen. Zur Bezeichnung des Nebenklägers kann im Kostenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben.
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.
(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.
(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche
- 1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen, - 2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen, - 3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen, - 4.
die Akteneinsicht betreffen oder - 5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.
Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 311 Absatz 2 beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei Wochen. Zur Bezeichnung des Nebenklägers kann im Kostenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben.
(1) Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt kann von dem Beschuldigten die Zahlung der Gebühren eines gewählten Verteidigers verlangen; er kann jedoch keinen Vorschuss fordern. Der Anspruch gegen den Beschuldigten entfällt insoweit, als die Staatskasse Gebühren gezahlt hat.
(2) Der Anspruch kann nur insoweit geltend gemacht werden, als dem Beschuldigten ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht oder das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag des Verteidigers feststellt, dass der Beschuldigte ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts zur Zahlung oder zur Leistung von Raten in der Lage ist. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, entscheidet das Gericht, das den Verteidiger bestellt hat.
(3) Wird ein Antrag nach Absatz 2 Satz 1 gestellt, setzt das Gericht dem Beschuldigten eine Frist zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; § 117 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Gibt der Beschuldigte innerhalb der Frist keine Erklärung ab, wird vermutet, dass er leistungsfähig im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist.
(4) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der §§ 304 bis 311a der Strafprozessordnung zulässig. Dabei steht im Rahmen des § 44 Satz 2 der Strafprozessordnung die Rechtsbehelfsbelehrung des § 12c der Belehrung nach § 35a Satz 1 der Strafprozessordnung gleich.
(5) Der für den Beginn der Verjährung maßgebende Zeitpunkt tritt mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden gerichtlichen Entscheidung, in Ermangelung einer solchen mit der Beendigung des Verfahrens ein. Ein Antrag des Verteidigers hemmt den Lauf der Verjährungsfrist. Die Hemmung endet sechs Monate nach der Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts über den Antrag.
(6) Die Absätze 1 bis 3 und 5 gelten im Bußgeldverfahren entsprechend. Im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde tritt an die Stelle des Gerichts die Verwaltungsbehörde.
(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.
(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.