Landgericht Bochum Beschluss, 19. Okt. 2015 - 7 OH 6/15

Gericht
Tenor
Die angefochtene Kostenberechnung wird betreffend die Urkunden-Rolle-Nr.: Handelsregisteranmeldung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
-Nr. 24102 KV - Handelsregisteranmeldung
Geschäftswert nach §§ 119 Abs. 1, 105 Abs. 4 Nr. 1 GNotKG
Zusammenrechnung nach § 35 Abs. 1 GNotKG
3 X 30.000,- EUR = 90.000,- EUR
= 123,00 EUR
-Nr. 22114 KV - Elektronischer Vollzug und
XML-Strukturdaten
Geschäftswert nach § 112 GNotKG = 90.000,- EUR
= 73,80 EUR
-Nr. 32001 KV - 2 Fotokopien = 0,30 EUR
-Nr. 32002 KV - 2 gespeicherte Dateien = 3,00 EUR
-Nr. 32004 KV - Entgelt für Post- und Telekommun. = 1,80 EUR
-Nr. 32011 KV - Handelsregistereinsicht = 4,50 EUR
= 206,40 EUR
-Nr. 32014 KV - Umsatzsteuer = 39,22 EUR
= 245,62 EUR
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten der Beteiligten zu 2. trägt die Landeskasse.
1
Gründe:
2I.
3Am 30.12.2013 entwarf der Beteiligte zu 1. für die Beteiligte zu 2. eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister betreffend die Auflösung der Gesellschaft mit Wirkung zum 31.12.2013, die Bestellung des bisherigen Geschäftsführers zum Liquidator sowie das Erlöschen der Geschäftsführung des bisherigen Geschäftsführers und beglaubigte zu seiner Urkunden-Rolle-Nr. 230/13 die Unterschrift des bisherigen Geschäftsführers der Beteiligten zu 2. unter der vorgenannten Anmeldung.
4Unter dem 06.01.2014 erstellte der Beteiligte zu 1. gegenüber der Beteiligten zu 2. seine Kostenberechnung, in der er für seine notarielle Tätigkeit im Zusammenhang mit der Handelsregisteranmeldung zu der Urkunden-Rolle-Nr.: 230/13 unter anderem nach einem Geschäftswert in Höhe von 60.000,00 Euro gemäß §§ 119 Abs. 1, 35 Abs. 1 GNotKG eine 0,5-Gebühr für die Fertigung eines Entwurfs gemäß Nummer 24102 KV GNotKG in Höhe von 96,00 Euro erhob. Den angegebenen Geschäftswert errechnete er aus einem Wert in Höhe von 30.000,00 Euro für die Auflösung der Gesellschaft und einem Wert in Höhe von weiteren 30.000,00 Euro gemäß § 105 Abs. 4 Nr. 1 GNotKG für die Bestellung des Liquidators.
5Im Rahmen der Prüfung der Amtsführung des Beteiligten zu 1. beanstandete der Präsident des Landgerichts mit Prüfungsbericht vom 24.11.2014 diese Kostenberechnung und wies darauf hin, dass im Falle der Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft, der Bestellung des bisherigen Geschäftsführers als geborenen Liquidators sowie des Erlöschens der Vertretungsbefugnis des bisherigen Geschäftsführers diese Anmeldungen jeweils als besondere und eigens zu bewertende Beurkundungsgegenstände anzusehen seien, ferner dass der Geschäftswert anstatt der von dem Beteiligten zu 1. angesetzten 60.000,00 Euro dann zutreffend 90.000,00 Euro betrage. Der Beteiligte zu 1. trat dem entgegen und vertrat die Rechtsauffassung, dass bei der Bestellung eines „geborenen“ Liquidators im Gegensatz zu der eines „gekorenen“ Liquidators ein und dieselbe Tatsache vorliege, so dass die Anmeldung des Erlöschens der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers kein gesondert zu bewertender Beurkundungsgegenstand sei.
6Mit Schreiben vom 29.01.2015 wies der Präsident des Landgerichts den Beteiligten zu 1. an, einen Betrag von 43,20 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bei der Beteiligten zu 2. nachzufordern oder aber gemäß § 130 Abs. 2 GNotKG die Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts Bochum herbeizuführen mit dem Ziel festzustellen, dass die Kostenberechnung zur Urkunden-Rolle-Nr.: abzuändern und wie im Tenor ersichtlich neu zu fassen sei.
7Mit Schriftsatz vom 11.02.2015 hat der Beteiligte zu 1. diese Entscheidung beantragt.
8Die Kammer hat die Beteiligte zu 2. angehört.
9Sie hat ferner den Präsidenten des Landgerichts angehört. Auf die von diesem veranlasste Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem Landgericht vom 12.05.2015 wird verwiesen.
10II.
111.
12Der gemäß §§ 127 Abs. 1, 130 Abs. 2 S. 1 GNotKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet. Die angefochtene Kostenberechnung entspricht in formeller Hinsicht den Erfordernissen des § 19 Abs. 2 bis Abs. 4 GNotKG und ermöglicht somit eine sachgerechte Entscheidung im Verfahren nach § 127 Abs. 1 GNotKG.
13Die Überprüfung der Kostenberechnung in materieller Hinsicht führt zu deren Abänderung in dem im Tenor ersichtlichen Umfang, da der Geschäftswert für die Gebühr Nummer 24102 KV GNotKG gemäß §§ 119 Abs. 1, 105 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. § 35 Abs. 1 GNotKG 3 X 30.000,00 Euro = 90.000,00 Euro beträgt.
14a.
15Zu der insoweit allein aufgeworfenen Frage, wie der Geschäftswert bei der Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft, der Bestellung eines geborenen Liquidators im Gegensatz zu der eines gekorenen Liquidators und des Erlöschens der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers zu werten ist, hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht in seiner Stellungnahme vom 12.05.2015 folgendes ausgeführt:
16„Von der – nach hiesiger Ansicht – überwiegenden Mehrheit der Kommentierungen werden die Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft, der Bestellung des Liquidators als auch des Erlöschens der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers gem. §§ 86 Abs. 2, 111 Nr. 3 GNotKG jeweils als besondere und eigens zu bewertende Beurkundungsgegenstände angesehen mit der Folge, dass jeder dieser drei Anmeldungen der in §§ 119 Abs. 1, 105 Abs. 4 Nr. 1 GNotKG geregelte Mindestwert in Höhe von 30.000,- EUR zugrunde gelegt wird.
17a)
18Diehn/Volpert in Praxis des Notarkostenrechts (Anlage 1) argumentiert unter Rz. 787, dass nach dem neuen GNotKG gemäß § 109 Abs. 1 nur noch maßgebend ist, ob ein unmittelbares Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft und der des Liquidators vorliegt.
19„Das ist nicht schon dann der Fall, wenn die Anmeldung der Liquidatoren ohne die Anmeldung der Auflösung unterblieben wäre oder selbständig keinen Sinn hätte. Eine zur Gegenstandsidentität führende Abhängigkeit liegt vielmehr nur vor, wenn die Anmeldung der Liquidatoren der Erfüllung, Sicherung oder sonstigen Durchführung der Anmeldung der Auflösung dient. Davon kann aber nicht ausgegangen werden, weil gemäß §§ 86 Abs. 2 111 Nr. 3 GNotKG jede zum Handelsregister angemeldete Tatsache stets als besonderer Beurkundungsgegenstand gilt. Die Anmeldung der Auflösung sowie der Liquidatoren bildet insbesondere keine notwendige Erklärungseinheit.“
20Wenn die Anmeldung auch des geborenen Liquidators und die der Auflösung aber gerade keine notwendige Erklärungseinheit im Sinne des § 109 Abs. 1 S. 2 GNotKG darstellen, müssen demnach auch folgerichtig jeweils mindestens 30.000,- EUR als Geschäftswert angesetzt werden.
21Gleiches gilt nach Rz. 788 für die Anmeldung des Erlöschens der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers, was zur Folge hat, dass diese weitere Tatsache gemäß § 105 Abs. 4 Nr. 1 GNotKG mit weiteren mindestens 30.000,- EUR zu bewerten ist.
22b)
23Diese Ansicht wird von der Ländernotarkasse im Leipziger Kostenspiegel (Anlage 2) unter Teil 21 Rz. 148 Fall 81 in der Musterkostenrechnung mit 3 X 30.000,- EUR bestätigt.
24Darüber hinaus hat die Ländernotarkasse durch den nachfolgenden Fall Nr. 82 Rz. 149 klargestellt, dass es keinen Unterschied in der Bewertung des Geschäftswertes gibt, unabhängig davon, ob der Liquidator als Geborener oder Gekorener gewählt wurde.
25c)
26Zum gleichen Ergebnis kommen Schmidt/Sikora/Tiedtke in Praxis des Handelsregister- und Kostenrechts, 7. Aufl. (Anlage 3).
27Aus dem Beispielfall unter Rz.1798 ergibt sich, dass der bisherige Geschäftsführer „Franz Müller“ auch zum geborenen Liquidator bestellt wurde. In den dazugehörigen Hinweisen zur Kostenberechnung ist unter Rz. 1815 klargestellt, dass – wie im hier streitbefangenen Fal - sowohl die Abberufung als bisheriger Geschäftsführer als auch die Anmeldung als geborener Liquidator zu einer Geschäftswertaddition führen muss.
28d)
29Auch Diehn-/Sikora/Tiedtke in Das neue Notarkostenrecht (Anlage 4) kommen zu dem gleichen Ergebnis. In dem Sachverhalt unter Rz. 423 geht es zwar um eine Kommanditgesellschaft, aber auch hier wurde der bisherige Geschäftsführer zum geborenen Liquidator bestellt und im Ergebnis insgesamt 3 X 30.000,- EUR Geschäftswert angesetzt.
30e)
31Fackelmann, Notarkosten nach dem neuen GNotKG (Anlage 5) unterscheidet in § 3 Rz. 854 nicht zwischen geborenem und gekorenem Liquidator, stellt aber klar, dass der Geschäftswert insgesamt 90.000,- EUR betragen muss.
32f)
33Derzeit wird die vom Antragsteller vertretene Auffassung, dass das Erlöschen der Vertretungsbefugnis des bisherigen Geschäftsführers nur bei einem gekorenen Liquidator zu bewerten ist, nur von der Notarkasse, Streifzug GNotKG, 11. Aufl. Rz. 955 i.V.m. 955a (Anlage 6) und Korintenberg /Lappe, GNotKG, 19. Aufl., § 105 Rz. 98+99 vertreten.“
34Diesen zutreffenden Ausführungen, die angesichts ihrer Klarheit und Ausführlichkeit keinerlei Ergänzungen bedürfen, schließt sich die Kammer an.
35b.
36Da der Geschäftswert für die hier maßgebliche 0,5-Entwurfsgebühr gemäß Nummer 24102 in Verbindung mit Nummer 21201 Ziffer 5 KV GNotKG von (von dem Beteiligten zu 1. zugrundegelegten) 60.000,00 Euro auf 90.000,00 Euro zu korrigieren ist, bedarf es gemäß § 112 S. 1 GNotKG auch der Korrektur des korrespondierenden Geschäftswertansatzes der 0,3-Vollzugsgebühr gemäß Nummer 22114 KV GNotKG von 60.000,00 Euro auf 90.000,00 Euro.
37Die 0,5-Entwurfsgebühr gemäß Nummer 24102 in Verbindung mit Nummer 21201 Ziffer 5 KV GNotKG beträgt damit 123,00 Euro (anstatt 96,00 Euro), die 0,3 Vollzugsgebühr gemäß Nr. 22114 KV GNotKG 73,80 Euro (anstatt 57,60 Euro). Bei Addition der Auslagen und Umsatzsteuer errechnet sich der Gesamtbetrag auf 245,62 Euro (anstatt 194,21 Euro). Die Erhöhung der Kostenberechnung ist gemäß § 130 Abs. 2 S.2 GNotKG zulässig.
382.
39Die Kostenberechnung betreffend die Fertigung des Gesellschafterbeschlusses zur Auflösung der Gesellschaft ist nicht Gegenstand der Anweisung des Präsidenten des Landgerichts gewesen und dementsprechend nicht Gegenstand des Antrages des Beteiligten zu 1..
403.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 Abs. 2 S. 3 und S. 4 GNotKG.
42Rechtsmittelbelehrung:
43Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft, § 129 Abs. 1 GNotKG. Diese ist binnen einer Frist von 1 Monat nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, durch Einreichung einer Beschwerdeschrift in deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Fällt das Ende der Beschwerdefrist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages.

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(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Geschäftswert beträgt, wenn die Tabelle A anzuwenden ist, höchstens 30 Millionen Euro, wenn die Tabelle B anzuwenden ist, höchstens 60 Millionen Euro, wenn kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.
Der Geschäftswert für den Vollzug ist der Geschäftswert des zugrunde liegenden Beurkundungsverfahrens. Liegt der zu vollziehenden Urkunde kein Beurkundungsverfahren zugrunde, ist der Geschäftswert derjenige Wert, der maßgeblich wäre, wenn diese Urkunde Gegenstand eines Beurkundungsverfahrens wäre.
(1) Bei den folgenden Anmeldungen zum Handelsregister ist Geschäftswert der in das Handelsregister einzutragende Geldbetrag, bei Änderung bereits eingetragener Geldbeträge der Unterschiedsbetrag:
- 1.
erste Anmeldung einer Kapitalgesellschaft; ein in der Satzung bestimmtes genehmigtes Kapital ist dem Grund- oder Stammkapital hinzuzurechnen; - 2.
erste Anmeldung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit; - 3.
Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung; - 4.
Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien über - a)
Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182 bis 221 des Aktiengesetzes); dem Beschluss über die genehmigte Kapitalerhöhung steht der Beschluss über die Verlängerung der Frist gleich, innerhalb derer der Vorstand das Kapital erhöhen kann; - b)
Maßnahmen der Kapitalherabsetzung (§§ 222 bis 240 des Aktiengesetzes);
- 5.
erste Anmeldung einer Kommanditgesellschaft; maßgebend ist die Summe der Kommanditeinlagen; hinzuzurechnen sind 30 000 Euro für den ersten und 15 000 Euro für jeden weiteren persönlich haftenden Gesellschafter; - 6.
Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende Personenhandelsgesellschaft oder Ausscheiden eines Kommanditisten; ist ein Kommanditist als Nachfolger eines anderen Kommanditisten oder ein bisher persönlich haftender Gesellschafter als Kommanditist oder ein bisheriger Kommanditist als persönlich haftender Gesellschafter einzutragen, ist die einfache Kommanditeinlage maßgebend; - 7.
Erhöhung oder Herabsetzung einer Kommanditeinlage.
(2) Bei sonstigen Anmeldungen zum Handelsregister sowie bei Anmeldungen zum Partnerschafts- und Genossenschaftsregister bestimmt sich der Geschäftswert nach den Absätzen 3 bis 5.
(3) Der Geschäftswert beträgt bei der ersten Anmeldung
- 1.
eines Einzelkaufmanns 30 000 Euro; - 2.
einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Partnerschaftsgesellschaft mit zwei Gesellschaftern 45 000 Euro; hat die offene Handelsgesellschaft oder die Partnerschaftsgesellschaft mehr als zwei Gesellschafter, erhöht sich der Wert für den dritten und jeden weiteren Gesellschafter um jeweils 15 000 Euro; - 3.
einer Genossenschaft oder einer juristischen Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) 60 000 Euro.
(4) Bei einer späteren Anmeldung beträgt der Geschäftswert, wenn diese
- 1.
eine Kapitalgesellschaft betrifft, 1 Prozent des eingetragenen Grund- oder Stammkapitals, mindestens 30 000 Euro; - 2.
einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit betrifft, 60 000 Euro; - 3.
eine Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft betrifft, 30 000 Euro; bei Eintritt oder Ausscheiden von mehr als zwei persönlich haftenden Gesellschaftern oder Partnern sind als Geschäftswert 15 000 Euro für jeden eintretenden oder ausscheidenden Gesellschafter oder Partner anzunehmen; - 4.
einen Einzelkaufmann, eine Genossenschaft oder eine juristische Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) betrifft, 30 000 Euro.
(5) Ist eine Anmeldung nur deshalb erforderlich, weil sich eine Anschrift geändert hat, oder handelt es sich um eine ähnliche Anmeldung, die für das Unternehmen keine wirtschaftliche Bedeutung hat, so beträgt der Geschäftswert 5 000 Euro.
(6) Der in Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 4 Nummer 1 bestimmte Mindestwert gilt nicht
- 1.
für die Gründung einer Gesellschaft gemäß § 2 Absatz 1a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und - 2.
für Änderungen des Gesellschaftsvertrags einer gemäß § 2 Absatz 1a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegründeten Gesellschaft, wenn die Gesellschaft auch mit dem geänderten Gesellschaftsvertrag hätte gemäß § 2 Absatz 1a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegründet werden können.
(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.
(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.
(1) Gegen die Kostenberechnung (§ 19), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 88), gegen die Zahlungspflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, beantragt werden. Antragsberechtigt ist der Kostenschuldner und, wenn der Kostenschuldner dem Notar gegenüber die Kostenberechnung beanstandet, auch der Notar.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist, können neue Anträge nach Absatz 1 nicht mehr gestellt werden. Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.
(1) Die Notarkosten dürfen nur aufgrund einer dem Kostenschuldner mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Berechnung eingefordert werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist nicht von der Mitteilung der Berechnung abhängig.
(2) Die Berechnung muss enthalten
- 1.
eine Bezeichnung des Verfahrens oder Geschäfts, - 2.
die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses, - 3.
den Geschäftswert bei Gebühren, die nach dem Geschäftswert berechnet sind, - 4.
die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, wobei bei den jeweiligen Dokumentenpauschalen (Nummern 32000 bis 32003) und bei den Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nummer 32004) die Angabe des Gesamtbetrags genügt, und - 5.
die gezahlten Vorschüsse.
(3) Die Berechnung soll enthalten
- 1.
eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands und der Auslagen, - 2.
die Wertvorschriften der §§ 36, 40 bis 54, 97 bis 108, 112 bis 124, aus denen sich der Geschäftswert für die jeweilige Gebühr ergibt, und - 3.
die Werte der einzelnen Gegenstände, wenn sich der Geschäftswert aus der Summe der Werte mehrerer Verfahrensgegenstände ergibt (§ 35 Absatz 1).
(4) Eine Berechnung ist nur unwirksam, wenn sie nicht den Vorschriften der Absätze 1 und 2 entspricht.
(5) Wird eine Berechnung durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, weil sie nicht den Vorschriften des Absatzes 3 entspricht, bleibt ein bereits eingetretener Neubeginn der Verjährung unberührt.
(6) Der Notar hat eine Kopie oder einen Ausdruck der Berechnung zu seinen Akten zu nehmen oder die Berechnung elektronisch aufzubewahren.
(1) Gegen die Kostenberechnung (§ 19), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 88), gegen die Zahlungspflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, beantragt werden. Antragsberechtigt ist der Kostenschuldner und, wenn der Kostenschuldner dem Notar gegenüber die Kostenberechnung beanstandet, auch der Notar.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist, können neue Anträge nach Absatz 1 nicht mehr gestellt werden. Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.
(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Geschäftswert beträgt, wenn die Tabelle A anzuwenden ist, höchstens 30 Millionen Euro, wenn die Tabelle B anzuwenden ist, höchstens 60 Millionen Euro, wenn kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.
(1) Beurkundungsgegenstand ist das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei Tatsachenbeurkundungen die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang.
(2) Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge sind verschiedene Beurkundungsgegenstände, soweit in § 109 nichts anderes bestimmt ist.
(1) Beurkundungsgegenstand ist das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei Tatsachenbeurkundungen die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang.
(2) Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge sind verschiedene Beurkundungsgegenstände, soweit in § 109 nichts anderes bestimmt ist.
(1) Derselbe Beurkundungsgegenstand liegt vor, wenn Rechtsverhältnisse zueinander in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen und das eine Rechtsverhältnis unmittelbar dem Zweck des anderen Rechtsverhältnisses dient. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis liegt nur vor, wenn das andere Rechtsverhältnis der Erfüllung, Sicherung oder sonstigen Durchführung des einen Rechtsverhältnisses dient. Dies gilt auch bei der Beurkundung von Erklärungen Dritter und von Erklärungen der Beteiligten zugunsten Dritter. Ein Abhängigkeitsverhältnis liegt insbesondere vor zwischen
- 1.
dem Kaufvertrag und - a)
der Übernahme einer durch ein Grundpfandrecht am Kaufgrundstück gesicherten Darlehensschuld, - b)
der zur Löschung von Grundpfandrechten am Kaufgegenstand erforderlichen Erklärungen sowie - c)
jeder zur Belastung des Kaufgegenstands dem Käufer erteilten Vollmacht;
- 2.
dem Gesellschaftsvertrag und der Auflassung bezüglich eines einzubringenden Grundstücks; - 3.
der Bestellung eines dinglichen Rechts und der zur Verschaffung des beabsichtigten Rangs erforderlichen Rangänderungserklärungen; § 45 Absatz 2 gilt entsprechend; - 4.
der Begründung eines Anspruchs und den Erklärungen zur Schaffung eines Titels gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 5 der Zivilprozessordnung.
(2) Derselbe Beurkundungsgegenstand sind auch
- 1.
der Vorschlag zur Person eines möglichen Betreuers und eine Patientenverfügung; - 2.
der Widerruf einer Verfügung von Todes wegen, die Aufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder der Rücktritt von einem Erbvertrag jeweils mit der Errichtung einer neuen Verfügung von Todes wegen; - 3.
die zur Bestellung eines Grundpfandrechts erforderlichen Erklärungen und die Schulderklärung bis zur Höhe des Nennbetrags des Grundpfandrechts; - 4.
bei Beschlüssen von Organen einer Vereinigung oder Stiftung - a)
jeder Beschluss und eine damit im Zusammenhang stehende Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, - b)
der Beschluss über eine Kapitalerhöhung oder -herabsetzung und die weiteren damit im Zusammenhang stehenden Beschlüsse, - c)
mehrere Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat, - d)
mehrere Wahlen, sofern nicht Einzelwahlen stattfinden, - e)
mehrere Beschlüsse über die Entlastung von Verwaltungsträgern, sofern nicht Einzelbeschlüsse gefasst werden, - f)
Wahlen und Beschlüsse über die Entlastung der Verwaltungsträger, sofern nicht einzeln abgestimmt wird, - g)
Beschlüsse von Organen verschiedener Vereinigungen bei Umwandlungsvorgängen, sofern die Beschlüsse denselben Beschlussgegenstand haben.
(1) Bei den folgenden Anmeldungen zum Handelsregister ist Geschäftswert der in das Handelsregister einzutragende Geldbetrag, bei Änderung bereits eingetragener Geldbeträge der Unterschiedsbetrag:
- 1.
erste Anmeldung einer Kapitalgesellschaft; ein in der Satzung bestimmtes genehmigtes Kapital ist dem Grund- oder Stammkapital hinzuzurechnen; - 2.
erste Anmeldung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit; - 3.
Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung; - 4.
Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien über - a)
Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182 bis 221 des Aktiengesetzes); dem Beschluss über die genehmigte Kapitalerhöhung steht der Beschluss über die Verlängerung der Frist gleich, innerhalb derer der Vorstand das Kapital erhöhen kann; - b)
Maßnahmen der Kapitalherabsetzung (§§ 222 bis 240 des Aktiengesetzes);
- 5.
erste Anmeldung einer Kommanditgesellschaft; maßgebend ist die Summe der Kommanditeinlagen; hinzuzurechnen sind 30 000 Euro für den ersten und 15 000 Euro für jeden weiteren persönlich haftenden Gesellschafter; - 6.
Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende Personenhandelsgesellschaft oder Ausscheiden eines Kommanditisten; ist ein Kommanditist als Nachfolger eines anderen Kommanditisten oder ein bisher persönlich haftender Gesellschafter als Kommanditist oder ein bisheriger Kommanditist als persönlich haftender Gesellschafter einzutragen, ist die einfache Kommanditeinlage maßgebend; - 7.
Erhöhung oder Herabsetzung einer Kommanditeinlage.
(2) Bei sonstigen Anmeldungen zum Handelsregister sowie bei Anmeldungen zum Partnerschafts- und Genossenschaftsregister bestimmt sich der Geschäftswert nach den Absätzen 3 bis 5.
(3) Der Geschäftswert beträgt bei der ersten Anmeldung
- 1.
eines Einzelkaufmanns 30 000 Euro; - 2.
einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Partnerschaftsgesellschaft mit zwei Gesellschaftern 45 000 Euro; hat die offene Handelsgesellschaft oder die Partnerschaftsgesellschaft mehr als zwei Gesellschafter, erhöht sich der Wert für den dritten und jeden weiteren Gesellschafter um jeweils 15 000 Euro; - 3.
einer Genossenschaft oder einer juristischen Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) 60 000 Euro.
(4) Bei einer späteren Anmeldung beträgt der Geschäftswert, wenn diese
- 1.
eine Kapitalgesellschaft betrifft, 1 Prozent des eingetragenen Grund- oder Stammkapitals, mindestens 30 000 Euro; - 2.
einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit betrifft, 60 000 Euro; - 3.
eine Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft betrifft, 30 000 Euro; bei Eintritt oder Ausscheiden von mehr als zwei persönlich haftenden Gesellschaftern oder Partnern sind als Geschäftswert 15 000 Euro für jeden eintretenden oder ausscheidenden Gesellschafter oder Partner anzunehmen; - 4.
einen Einzelkaufmann, eine Genossenschaft oder eine juristische Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) betrifft, 30 000 Euro.
(5) Ist eine Anmeldung nur deshalb erforderlich, weil sich eine Anschrift geändert hat, oder handelt es sich um eine ähnliche Anmeldung, die für das Unternehmen keine wirtschaftliche Bedeutung hat, so beträgt der Geschäftswert 5 000 Euro.
(6) Der in Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 4 Nummer 1 bestimmte Mindestwert gilt nicht
- 1.
für die Gründung einer Gesellschaft gemäß § 2 Absatz 1a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und - 2.
für Änderungen des Gesellschaftsvertrags einer gemäß § 2 Absatz 1a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegründeten Gesellschaft, wenn die Gesellschaft auch mit dem geänderten Gesellschaftsvertrag hätte gemäß § 2 Absatz 1a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegründet werden können.
Der Geschäftswert für den Vollzug ist der Geschäftswert des zugrunde liegenden Beurkundungsverfahrens. Liegt der zu vollziehenden Urkunde kein Beurkundungsverfahren zugrunde, ist der Geschäftswert derjenige Wert, der maßgeblich wäre, wenn diese Urkunde Gegenstand eines Beurkundungsverfahrens wäre.
(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.
(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.