Landgericht Bielefeld Urteil, 12. Sept. 2014 - 8 O 13/14
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt,
an den Kläger 32.850,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2013 Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges des Herstellers Ford, Typ Seven Plus, Fahrzeugident-Nr.: xxx nebst einem Satz Schlüsseln und Fahrzeugbrief sowie weitere 1.474,89 € zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Rücknahme der vorbezeichneten Gegenstände in Annahmeverzug befindet.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1.314,71 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.1.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um Rückabwicklungsansprüche nach einem PKW-Kauf.
3Am 09.03.2013 schlossen die Parteien einen schriftlichen Kaufvertrag über ein Fahrzeug der Marke Ford, Typ Seven Plus zum Preis vom 33.000,00 €.
4Der schriftliche Kaufvertrag enthält u.a. folgenden Gewährleistungsausschluss:
5„Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft.“
6Unter „I. Angaben des Verkäufers: Der Verkäufer garantiert:“ ist unter I.3 u. a. aufgeführt:
7„Das KFZ wurde kmpl. restauriert/neu aufgebaut. Seit Fertigstellung und Inbetriebnahme im Jahr 2006 hat das KFZ erst 700 km Laufleistung zurückgelegt. Durch lange Standzeit können evtl. Standschäden entstanden sein. Aufgrund des kmpl. Neuaufbaus und der geringen Laufleistung sind evtl. noch Nach-/Einstellarbeiten und Überprüfungen am Fahrzeug erforderlich. Der Verkauf erfolgt deshalb unter Ausschluss jeglicher Garantie/Gewährleistung/Haftung zum Sonderpreis weit unter Gutachtenwert.“
8Der Kläger erhielt während der Kaufvertragsverhandlungen eine „Bewertungsurkunde“ eines Ingenieurbüros Dipl.-Ing. V. M., die für das streitgegenständliche Fahrzeug mit Datum 18.07.2008 einen „Zeitwert inkl. MWST. 58.000,00 €“ angibt. In der beim Vertragsabschluss übergebenen „Zulassungsbescheinigung Teil I“ ist das sogenannte „H-Kennzeichen“ am Ende des amtlichen Kennzeichens aufgeführt und die Fahrzeugbezeichnung „Oldtimer“ enthalten.
9Dem Kaufvertrag waren eine Anzeige des Beklagten auf seiner Internetseite, E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien und Verhandlungen unmittelbar vor Abschluss des Kaufvertrages vorausgegangen.
10Im Internet war neben zahlreichen Details unter „Technische Eckdaten“ an zweiter Stelle von oben das Baujahr 1962 (mit H-Zulassung) genannt.
11In dem zwischen den Parteien geführten E-Mail-Verkehr heißt es in einer E-Mail des Beklagten unter anderem (Blatt 74 d.A.):
12„Durch das Baujahr 1962 hat der Wagen selbstverständlich auch bereits eine H-Zulassung (193,00 € Steuern/Jahr) und TÜV ebenfalls bis November 2013.
13Hier noch einmal ein paar Eckdaten zum Wagen, die auch auf meiner Homepage stehen
14- Super Seven Plus (mit H-Zulassung und TÜV bis November 2013).“
15Nach Kaufvertragsabschluss stellte sich heraus, dass die vom Kläger angefragte ADAC-Versicherung nicht bereit war, das Fahrzeug zu Oldtimer-Bedingungen zu versichern. Der Kläger erhielt daraufhin vom Beklagten eine Kopie des Gutachtens für Oldtimer-Fahrzeuge nach § 21c StVZO des TÜV Nord vom 31.5.2003.
16Der Kläger hat eine gutachtliche Stellungnahme des Sachverständigen O. E. zur Frage eingeholt, ob das Fahrzeug die an ein Oldtimer-Fahrzeug gestellten Anforderungen erfüllt. Der Sachverständige E. kam in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 19.09.2013 (Ablichtung Blatt 14 ff. der Akten) zu dem Ergebnis, dass dies in mehrfacher Hinsicht nicht der Fall ist. Nach seinen Feststellungen entsprach das Fahrzeug weder dem Anforderungskatalog des § 21c StVZO a. F. noch dem des § 23 StVZO. Eine H-Zulassung hätte nicht erteilt werden dürfen. Zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen E. wies das Fahrzeug einen abgelesenen km-Stand von 859 km auf.
17Die Kosten des vorgenannten Sachverständigengutachtens in Höhe von 1.314,71 € macht der Kläger mit der Klage geltend.
18Während der Besitzzeit beim Kläger entstand an dem Fahrzeug ein Kaskoschaden, den der Kläger nach seiner Darstellung fachgerecht reparieren ließ (vgl. dazu die Rechnung vom 19.09.2013 über 278,00 €, Blatt 134 der Akten).
19Der Kläger forderte den Beklagten zunächst mit anwaltlichem Schreiben vom 29.10.2013 unter Fristsetzung bis zum 22.11.2013 auf, die vom Sachverständigen E. festgestellten Mängel zu beseitigen. Nachdem der Beklagte jegliche Ansprüche des Klägers mit anwaltlichen Schreiben vom 12.11.2013 hatte zurückweisen lassen, erklärte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 10.01.2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag.
20Für vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren macht der Kläger auf der Grundlage eines Gegenstandswertes bis zu 35.000,00 € einen Betrag in Höhe von 1.474,89 € geltend.
21Der Kläger behauptet, er habe den Beklagten bereits bei den Vertragsverhandlungen am 09.03.2013 ausdrücklich nach der Oldtimer-Eigenschaft des Fahrzeugs und einer entsprechenden Zulassung gefragt. Der Beklagte habe dies bejaht.
22Derr Kläger behauptet weiter, das streitgegenständliche Fahrzeug weise keine Oldtimer-Eigenschaft auf und könne daher auch keine H-Zulassung erhalten.
23Der Kläger vertritt die Auffassung, dass der Beklagte ihm die Eigenschaft als Oldtimer zugesichert habe.
24Der Kläger beantragt,
25- 26
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 33.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2013 Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges des Herstellers Ford, Typ Seven Plus, Fahrzeugident-Nr.: BB42JR35177 nebst einem Satz Schlüsseln und Fahrzeugbrief sowie weitere 1.474,89 € zu zahlen;
- 27
2. festzustellen, dass sich der Beklagte seit dem 12.11.2013 in Annahmeverzug befindet;
- 28
3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.314,71 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Er behauptet unter Darlegung im Einzelnen, dass das Gutachten des Sachverständigen E. in wesentlichen Teilen unzutreffend sei. Er behauptet weiter, dass der Kläger bei dem Besichtigungstermin vor Abschluss des Kaufvertrages zu keinem Zeitpunkt nach der konkreten H-Zulassung gefragt habe. Das Thema der H-Zulassung habe keinerlei Rolle bei dem Verkaufsgespräch gespielt. Es sei auch zu keinem Zeitpunkt nach einem Gutachten gefragt worden. Erklärungen des Beklagten über das Gutachten, das zur H-Zulassung erstellt wurde, seien nicht abgegeben worden.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 22.08.2014 Bezug genommen.
33Das Gericht hat Beweis erhoben auf der Grundlage der in der Sitzungsniederschrift vom 22.08.2014 enthaltenen Beweisfrage durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen S.. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.
34Die Klage ist am 20.01.2014 zugestellt worden.
35Entscheidungsgründe:
36Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet.
37I.
38Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten unter Anrechnung der durch den Gebrauch gezogenen Nutzungen einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für den Ford Seven Plus in Höhe von 32.850,00 € Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs nebst Schlüsseln und Fahrzeugbrief nach §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 433, 434 Abs. 1 437 Nr. 2 BGB.
39Das streitgegenständliche Fahrzeug weist einen Sachmangel auf, da es nicht die Voraussetzungen für die Zulassung als Oldtimer gemäß § 23 StVZO, § 2 Nr. 22 Fahrzeugzulassungsverordnung erfüllt. Die Parteien haben die Erfüllung dieser Voraussetzung als Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart. Der im Kaufvertrag enthaltene Gewährleistungsausschluss steht dem Rückabwicklungsanspruch des Klägers nicht entgegen.
40Im Einzelnen:
411.
42Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zunächst zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der streitgegenständliche Ford Typ Seven Plus nicht die Voraussetzungen für die Zulassung als Oldtimer erfüllt. Der gerichtlich bestellte Sachverständige S., der dem Gericht aus zahlreichen Verfahren als zuverlässig und sachkundig bekannt ist, hat die gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen E. nachvollziehbar bestätigt. Daraus ergibt sich, dass allenfalls einzelne kleinere Teile von Ford verbaut worden sind und dass es auf keinen Fall ein zeitgenössischer Ford englischer Bauart von 1962 ist. Der eingebaute V8-Motor und die Fertigungstechnik, die deutlich besser als 1962 ist, verhindern die Einordnung des Fahrzeugs als kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut.Einwendungen gegen die vom Sachverständigen S. getroffenen Feststellungen sind nicht erhoben worden.
432.
44Nach dem Ergebnis der Verhandlung ist das Gericht bei einer Gesamtschau sämtlicher Vertragsumstände weiter davon überzeugt, dass die Parteien die Beschaffenheit des Fahrzeugs als „echter“ Oldtimer vereinbart haben. Das Gericht ist zudem davon überzeugt, dass der Beklagte wusste, dass das Fahrzeug die objektiven Voraussetzungen für eine Zulassung als Oldtimer nicht hatte und diese in dem zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses vorhandenen Zustand auch nicht erlangen konnte. Er hat dem Kläger dieses „überlegene Wissen“ auf dessen Nachfragen nicht offenbart, sondern durch seine Antworten die beim Kläger vorhandene Unsicherheit ausgeräumt, um ihn zum Kaufvertragsabschluss zu bewegen.
45a.
46Die Kenntnis des Beklagten davon, dass das von ihm verkaufte Fahrzeug die Voraussetzungen für die Zulassung als Oldtimer nicht erfüllt, folgt zum einen daraus, dass der Beklagte sich in der „Szene“ auskennt. Seine Angaben im Verhandlungstermin belegen demgegenüber, dass er sich „dumm stellen“ wollte. Seine Angabe, er könne die Frage nicht beantworten, ob das streitgegenständliche Fahrzeug die Eigenschaften für einen Oldtimer erfüllt, weil er kein Diplom-Ingenieur und kein Gutachter sei und seine Angabe, er könne die Frage nicht beantworten, ob das Fahrzeug die Voraussetzungen erfülle, um eine H-Zulassung zu bekommen, sind ausweichend und angesichts der aus dem Inhalt der von dem Beklagten verfassten E-Mails ersichtlichen Kenntnisse unglaubhaft. Dies gilt auch für die weitere Antwort des Beklagten, es gäbe „da Fragenkataloge, die die Gutachter dann abarbeiten“, das wisse er im Einzelnen nicht. Auch die Frage, ob das Fahrzeug 30 Jahre alt war, hat der Beklagte mit der Antwort „gemäß den Fahrzeugdokumenten ja“ ausweichend und nach Überzeugung des Gerichts unzutreffend beantwortet. Aus der vom Beklagten selbst verfassten Beschreibung des Fahrzeugs und seiner Kenntnisse über den Zusammenbau des Fahrzeugs war dem Beklagten ohne Zweifel bekannt, dass allenfalls einzelne Teile des Fahrzeugs 30 Jahre alt sein konnten.Die zunächst vom Beklagten nicht abgegebene Antwort auf die Frage, was ein Seven Plus sei, bestätigt ebenfalls, dass der Beklagte seine tatsächlichen Kenntnisse nicht offenbart hat. Die sodann gegebene Antwort, es handele sich um eine „Typenbezeichnung“ entspricht erkennbar nicht dem Wissensstand des Beklagten. Denn der Beklagte hat in seiner am 25.02.2013 versandten E-Mail detaillierte Angaben zu dem Seven Plus und den Herstellern dieses Fahrzeugs gemacht. Seine im Termin gemachte Angabe, er wisse nicht, dass der Ford Seven Plus im Jahre 1992 entwickelt sei, ist auf der Grundlage der von ihm selbst verfassten E-Mail erkennbar falsch. Bei der Gesamtschau aller Umstände, insbesondere im Hinblick auf den zwischen den Parteien geführten E-Mailverkehr und der Angaben des Beklagten im Verhandlungstermin von 22.08.2014, besteht für das Gericht kein Zweifel daran, dass der Beklagte wusste, dass das streitgegenständliche Fahrzeug die objektiven Voraussetzungen für das Erteilen einer H-Zulassung nicht erfüllt.
47b.
48Durch sein Verhalten hat der Beklagte allerdings gegenüber dem Kläger den Eindruck vermittelt, dass die Voraussetzungen für einen „echten“ Oldtimer vorliegen.Der Beklagten hat zunächst in seiner Internetbeschreibung auf das Baujahr 1962 und die H-Zulassung hingewiesen. Er hat diesen Hinweis in seiner an den Kläger gerichteten E-Mail dahin bekräftigt, dass das Fahrzeug „durch das Baujahr 1962… selbstverständlich auch bereits eine H-Zulassung“ hat. Damit wurde bei einem Käufer der Eindruck erweckt, dass der Beklagte in seiner Beschreibung davon ausging, ein Fahrzeug anzubieten, dass die Voraussetzungen für eine H-Zulassung im Sinne von § 23 StVZO erfüllt. Der Umstand, dass die Beschreibung nicht bei Vertragsschluss, sondern bereits vorher abgegeben wurde, hindert die Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung nicht. Vorfelderklärungen außerhalb des Vertrages, zum Beispiel auf Websites, wirken grundsätzlich beim Vertragsschluss fort, sofern der Verkäufer nicht davon abrückt (vgl. zum Beispiel OLG Hamm, Urteil vom 24.04.2012, 28 U 197/09). Ein Abrücken von den zuvor gegebenen Beschreibungen liegt im Streitfall nicht vor. Im Gegenteil: Die H-Zulassung des Fahrzeugs ergab sich sowohl aus dem bei Kaufvertragsabschluss vorliegenden Wertgutachten als auch der Zulassungsbescheinigung Teil I. Die Zulassungsbescheinigung Teil I bezeichnet das Fahrzeug sogar als „Oldtimer“.c.
49Die Anhörung der Parteien im Verhandlungstermin vom 22.08.2014 hat ergeben, dass der Beklagte beim Kläger möglicherweise aufkommende Zweifel nach der Oldtimereigenschaft des Fahrzeugs dahin ausgeräumt hat, dass der Kläger von der Oldtimereigenschaft ausgehen konnte und auch ausging.Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Angaben des Beklagten im Verhandlungstermin im Widerspruch zum schriftsätzlichen Vortrag stehen. Dort hat der Beklagte behauptet, dass zu keinem Zeitpunkt im Rahmen der Besichtigung vor dem Kaufvertragsabschluss nach einer H-Zulassung gefragt oder nach dem Gutachten gefragt worden sei. Daraus folge, dass auch Erklärungen des Beklagten über das Gutachten, dass zur H-Zulassung erstellt wurde, nicht abgegeben wurden.Dieser Vortrag ist nach der Darstellung im Verhandlungstermin vom 22.08.2014 falsch. Denn auch nach Darstellung des Beklagten ist über eine H-Zulassung und über das Gutachten gesprochen worden. Der Beklagte hat Fragen des Klägers zur Oldtimer-Zulassung dahin beantwortet, dass er davon ausgehe, „dass das okay ist“ und „dass es aber gut hätte sein können“ und die Bauteile „auch aus diesem Baujahr stammen könnten“. Der Beklagte hat damit im Rahmen seiner Anhörung letztlich die Darstellung des Klägers bestätigt, dass es dem Kläger bei dem Verkaufsgespräch darum ging, ob der Zustand des Fahrzeugs den Voraussetzungen für eine Oldtimer-Zulassung entsprach. Der Beklagte konnte an den Nachfragen des Klägers erkennen und hat auch erkannt, dass die Oldtimer-Eigenschaft für den Kläger entscheidende Bedeutung für den Vertragsabschluss hatte. Er hätte ihm daher offenbaren müssen, dass das Fahrzeug die Voraussetzungen für einen Oldtimer nicht erfüllte und in diesem Zustand auch nicht erfüllen konnte. Der Beklagte hatte vor dem Abfassen der schriftsätzlichen Darstellung offenbar auch erkannt, dass seine Angaben während der Verkaufsverhandlungen seine Position im Rechtsstreit verschlechtern können. Anders ist es nicht zu erklären, dass er zu diesem Punkt offensichtlich und erkennbar falsch hat vortragen lassen. Mit einem „Missverständnis“ bei der Weitergabe und Aufnahme von Informationen zwischen Partei und Anwalt ist der von der Darstellung des Beklagten im Termin abweichende schriftsätzliche Vortrag nicht zu erklären.d.
50Nach alledem haben die Parteien somit eine Beschaffenheitsvereinbarung dahin getroffen, dass das Fahrzeug die Voraussetzungen für die Zulassung als Oldtimer tatsächlich erfüllt. Der Beklagte hat den Kläger zudem über das Vorliegen einer „echten“ Oldtimer-Eigenschaft arglistig getäuscht.
51Der im Kaufvertrag enthaltene Gewährleistungsausschluss steht dem Rückabwicklungsanspruch des Klägers nicht entgegen.
52Soweit es die Beschaffenheitsvereinbarung betrifft, kann eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung der Kombination von Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss nur dahin vorgenommen werden, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten soll (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29.11.2006, VIII ZR 92/06). Soweit es die arglistige Täuschung betrifft, gilt § 444 BGB.
53e.
54Der Kläger muss sich bei der Rückabwicklung gemäß §§ 346 Abs. 1, 100 BGB die durch die Nutzung des Fahrzeuges erlangten Gebrauchsvorteile anrechnen lassen. Derartige Gebrauchsvorteile liegen hier nur in ganz geringem Umfang vor. Der Kläger ist nach eigenen Angaben zwischen 70 und 80 km mit dem Fahrzeug gefahren. Die im Kaufvertrag enthaltene Laufleistung von 700 km weist eine Differenz von 159 km zum abgelesenen km-Stand zur Zeit der Erstellung des Gutachtens E. auf. Daraus ergibt sich, dass es Gebrauchsvorteile für den Kläger nur in ganz geringem Umfang gegeben hat. Das Gericht schätzt diese Gebrauchsvorteile unter Berücksichtigung des Kaufpreises gemäß § 287 ZPO auf einen Betrag von 150,00 €.
55f.
56Ein Abzug von der Klageforderung wegen des vom Kläger während seiner Besitzzeit erlittenen (kleinen) Unfallschadens ist nicht vorzunehmen. Der Kläger hat das Unfallereignis im Einzelnen geschildert. Die vom Beklagten zuvor schriftsätzlich erhobenen Bedenken sind damit ausgeräumt. Soweit der Beklagte dem Vortrag des Klägers, das Fahrzeug sei fachgerecht repariert worden, entgegensetzt, dass das Fahrzeug nicht mehr „original aus den Händen Adermann“ sei und es sich um ein Unfallfahrzeug mit einer sich daraus ergebenden Wertminderung handele, ist dies unerheblich. Der Beklagte legt zum Einen nicht dar, in welcher Höhe eine Wertminderung eingetreten sein soll. Er legt auch nicht im Einzelnen dar, warum sich eine Wertminderung deshalb ergeben soll, weil das Fahrzeug nicht mehr „original aus den Händen Adermann“ ist. Unabhängig davon ist nicht nachvollziehbar, warum bei einem ohnehin aus zahlreichen Einzelteilen zusammen gebauten Fahrzeug die fachgerechte Reparatur eines relativ geringen Schadens überhaupt zu einer Wertminderung führen kann.
57g.
58Der Zinsanspruch des Klägers ist gemäß §§ 280, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB begründet.Eine Mahnung war entbehrlich, da der Beklagte mit Schreiben vom 12.11.2013 jegliche Ansprüche des Klägers zurückgewiesen hat.II.
59Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet, §§ 256, 756 ZPO.Der Beklagte hat den berechtigten Anspruch des Klägers zurückgewiesen und befindet sich deshalb in Annahmeverzug.
60III.
61Die vom Kläger vorprozessual aufgewandten Sachverständigenkosten in Höhe von 1.474,89 € sind gemäß §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB begründet. Der Kläger konnte nicht zuverlässig beurteilen, ob das streitgegenständliche Fahrzeug die Voraussetzungen für einen Oldtimer erfüllt. Das Einholen des Sachverständigengutachtens war erforderlich, da der Beklagte den Rückabwicklungsanspruch des Klägers zu Unrecht zurückgewiesen hat. Der gerichtlich bestellte Sachverständige S. hat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen E. bestätigt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug die Voraussetzungen für eine Oldtimer-Eigenschaft nicht erfüllt.
62Der Zinsanspruch ist gemäß § 291 BGB begründet.
63IV.
64Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB begründet. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes war für die Durchsetzung des Anspruchs des Klägers erforderlich und zweckmäßig.Der Betrag in Höhe von 1.474,89 € ist auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von bis zu 35.000,00 € und dem Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr zutreffend berechnet.
65V.
66Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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Annotations
Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird. Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Absatz 3.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird. Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Absatz 3.
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.