Landgericht Bielefeld Beschluss, 15. Juni 2015 - 23 T 914/14


Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Schuldnerin nach einem Gegenstandswert von 100.000,00 Euro zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2Über das Vermögen der Schuldnerin ist durch Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 16.04.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
3Im Laufe des Insolvenzverfahrens hat die Schuldnerin wiederholt Insolvenzpläne vorgelegt, die jedoch zurückgewiesen worden sind. Unter dem 24.02.2014 hat die Schuldnerin erneut einen überarbeiteten Insolvenzplan vorgelegt.
4Der Beteiligten zu 2) steht gegen die Schuldnerin eine Forderung in Höhe von jetzt noch 1.267.634,92 Euro zu, die in Höhe des Ausfalls von dem Insolvenzverwalter festgestellt wurde (lfd. Nr. 30 der Insolvenztabelle). Diese Forderung ist durch ein erstrangiges Grundpfandrecht der Beteiligten zu 2) in Höhe einer Hauptforderung von 2.939.928 Euro auf dem im Grundbuch von I. Blatt xxxx eingetragenen Grundstück der Schuldnerin gesichert. Dieses Grundstück ist mit einer mehrgeschossigen Gewerbeimmobilie bebaut. Die Beteiligte zu 2) betreibt die Zwangsversteigerung dieses Objekts (Az. 55 K 87/95-4 – AG Halle/Saale). Nach einem im Zwangsversteigerungsverfahren eingeholten Wertgutachten beträgt der Verkehrswert des Grundstücks 5.624.210,00 Euro.
5Nach dem Insolvenzplan entfällt auf die Forderung der Beteiligten zu 2) ein Betrag von lediglich 587,99 Euro unter Wegfall der dinglichen Sicherheit.
6Das Amtsgericht hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und für den 06.11.2014 einen Erörterungs- und Abstimmungstermin anberaumt.
7Mit Schreiben vom 04.11.2014 sowie auch im Erörterungs- und Abstimmungstermin erhob die Beteiligte zu 2) Widerspruch und beantragte, die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen. Wegen der Widerspruchsbegründung wird auf die Schriftsätze vom 04.11.2014 und 09.12.2014 Bezug genommen.
8Im Termin vom 06.11.2014 wurde der Insolvenzplan mit den zwischenzeitlich erfolgten Änderungen erörtert. Wegen des aktuellen Inhalts wird auf die als Anlage zum Protokoll vom 06.11.2014 genommene Fassung Bezug genommen (Bl. 2871 ff. d. A.). Einwendungen gegen die Zulassung der Änderungen (§ 240 InsO) wurden seitens der Gläubiger nicht erhoben. Es wurde sodann über den Insolvenzplan in der Fassung vom 06.11.2014 abgestimmt. Es wurden zwei Gruppen gebildet. Beide Gruppen stimmten mit Mehrheit für den Plan. Lediglich die Beteiligte zu 2) stimmte in der Gruppe 2 (der "nicht werthaltig gesicherten absonderungsberechtigten Gläubiger") dem Plan nicht zu.
9In dem auf den 12.12.2014 anberaumten Verkündungstermin hat das Amtsgericht sodann den auf den 10.12.2014 datierten Beschluss verkündet, mit dem die Bestätigung des Insolvenzplans versagt wurde.
10Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 16.12.2014, mit der sie ihr Ziel der Bestätigung des Insolvenzplans weiter verfolgt. Die Beteiligte zu 2) beantragt die Zurückweisung der Beschwerde und verteidigt den angefochtenen Beschluss.
11Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Schuldnerin vom 16.12.2014, 31.01.2015, 10.03.2015, 15.05.2015 und 20.05.2015 sowie die Schriftsätze der Beteiligten zu 2) vom 12.02.2015, 20.03.2015, 14.04.2015, 05.05.2015 und 20.05.2015 Bezug genommen.
12Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 253 Abs. 1 InsO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
13In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch unbegründet.
14Das Amtsgericht hat die Bestätigung des Insolvenzplans auf den rechtzeitigen und formell ordnungsgemäßen Widerspruch der Beteiligten zu 2) zu Recht gem. § 251 Abs. 1 InsO versagt, weil diese durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt wird, als sie ohne den Plan stünde.
15Der Beteiligten zu 2) steht gegen die Schuldnerin eine uneingeschränkt und in voller Höhe anerkannte und zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung von derzeit noch 1.267.634,92 Euro zu. Die Formulierung „festgestellt für den Ausfall mit 0,00 Euro“ bedeutet lediglich, dass die Gläubigerin gegenüber dem Insolvenzverwalter vor Ablauf der Ausschlussfrist nach § 190 Abs. 1 InsO nachweisen muss, dass und für welchen Betrag sie auf die abgesonderte Befriedigung verzichtet oder bei ihr ausgefallen ist, wenn sie an der Verteilung der Insolvenzmasse teilhaben will.
16Die Annahme der Schuldnerin, durch den im Konkurs- und Vergleichsverfahren über das Vermögen des Mitgesellschafters Dr. L. B. geschlossenen Zwangsvergleich seien sowohl das Grundpfandrecht als auch die Verpflichtung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts entfallen, ist unzutreffend und entbehrt einer gesetzlichen Grundlage.
17Abgesehen davon, dass nach § 193 S. 2 der Konkursordnung die Rechte der Gläubiger aus einem für die Forderung bestehenden Grundpfandrecht durch den Zwangsvergleich nicht berührt werden, verkennt die Schuldnerin, dass das Konkurs- und Vergleichsverfahren und das hier betriebene Insolvenzverfahren unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten und Vermögensmassen zum Gegenstand haben oder hatten.
18Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 146, 341; NJW 2014, 1107) der auch der Gesetzgeber gefolgt ist (vgl. etwa § 899a BGB) besitzt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine eigene Rechtsfähigkeit. Zwischen ihr als eigenständigem Rechtsträger und den Gesellschaftern ist daher ebenso streng zu unterscheiden, wie zwischen der Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft durch einerseits die Gesellschaft selbst mit ihrem Gesellschaftsvermögen und andererseits den Gesellschaftern mit deren Privatvermögen.Grundsätzlich haften neben der Gesellschaft selbst zwar auch die Gesellschafter persönlich analog §§ 128-130 HGB für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Persönliche Einreden der Gesellschafter hinsichtlich der persönlichen Haftung – wie hier der Einwand der Schuldbefreiung durch den rechtskräftigen Zwangsvergleich - stehen aber nicht der Gesellschaft zu und berühren nicht den Bestand der Forderung gegenüber der Gesellschaft (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 74. Aufl., § 714, Rdnr. 11 mit zahlreichen Nachweisen).
19Durch den Zwangsvergleich in dem Konkursverfahren über das Privatvermögen des Gesellschafters Dr. L. B. ist daher die Verbindlichkeit der Schuldnerin (GbR) gegenüber der Beteiligten zu 2) in keiner Weise berührt worden. Entfallen ist lediglich die Mithaftung des Gesellschafters mit seinem Privatvermögen.
20Gleiches gilt für die grundpfandrechtliche Sicherung. Denn materiell–rechtlich steht das Eigentum an einem Grundstück, welches zum Gesellschaftsvermögen gehört, nicht den Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft selbst zu. Sind - wie hier hinsichtlich des mit dem erstrangigen Grundpfandrecht der Beteiligten zu 2) belasteten Grundstücks – im Grundbuch die Gesellschafter als Eigentümer mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ oder „in BGB-Gesellschaft“ eingetragen, ist damit für den Rechtsverkehr hinreichend deutlich die Gesellschaft selbst als Eigentümerin zu erkennen (BGH NJW 2006, 3716).
21Da das Grundstück somit zum Gesellschaftvermögen der Schuldnerin (GbR) gehört, haben das Konkursverfahren, welches nur das Privatvermögen des Gesellschafters Dr. L. B. betraf und der darin geschlossene Zwangsvergleich auf das Gesellschaftsvermögen der GbR keinerlei Auswirkungen. Die der Schuldnerin (GbR) gehörende Immobilie haftet somit weiterhin für die gegenüber der Beteiligten zu 2) bestehenden Verbindlichkeiten der Schuldnerin (GbR).
22Die Forderung ist durch das erstrangige Grundpfandrecht auch werthaltig gesichert, weshalb bei einer Verwertung des Grundstücks im Rahmen des nunmehr wieder aufgenommenen Zwangsversteigerungsverfahrens für die Beteiligte zu 2) mit einem Erlös zu rechnen ist, der den im Insolvenzplan vorgesehenen Betrag von 587,99 Euro deutlich übersteigt. Dabei kann bei der hier zu treffenden Prognoseentscheidung und der dabei gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise dahinstehen, ob der im Zwangsversteigerungsverfahren festgesetzte Verkehrswert des Grundstücks von 5,6 Millionen Euro aufgrund der zwischenzeitlichen eingetretenen Veränderungen nicht mehr aktuell ist. Die Beteiligte zu 2) hat jedenfalls durch Vorlage des Wertgutachtens der C. vom 23.02.2012 gem. § 251 Abs. 2 Inso ausreichend glaubhaft gemacht, dass der Verkehrswert auch aktuell noch mit ca. 300.000 – 400.000 Euro zu veranschlagen ist. Auch unter Berücksichtigung der von der Schuldnerin gegen die Wertermittlung erhobenen Einwendungen ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der bei einer Versteigerung zu erzielende Erlös den im Insolvenzplan für die Beteiligte zu 2) vorgesehenen minimale Quote erheblich übersteigen wird. Denn bei dem Objekt handelt es sich immerhin um ein sechsgeschossiges Gebäude mit einer gewerblich vermietbaren Fläche von rund 7.500 qm. Unstreitig liegt eine Baugenehmigung zu der der o. g. Wertschätzung zugrundeliegenden Nutzung als Studenten- oder Pflegewohnheim vor.
23Die von der Schuldnerin behaupteten Ersatzansprüche der B. für durchgeführte Erhaltungsaufwendungen sind bislang vollkommen unsubstantiiert, können im Übrigen aber auch dahin stehen, da sie bei der Zwangsversteigerung ebenso wenig eine Rolle spielen wie die behaupteten Schwierigkeiten bei einer möglichen freihändigen Veräußerung des Objekts. Denn bei einem Zuschlag erlöschen grundsätzlich alle nachrangigen Belastungen und der Ersteher erwirbt lastenfreies Eigentum (§ 91 Abs. 1 ZVG).
24Aus den genannten Gründen liegen hier hinreichende Anhaltspunkte für die begründete Prognose vor, dass die Schlechterstellung der Beteiligten zu 2) wahrscheinlicher ist als eine Nichtschlechterstellung. Dies ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausreichend, weshalb es einer Beweiserhebung über den aktuellen Verkehrswert der Immobilie nicht bedarf (vgl. BGH, ZInsO 2007, 442).
25Aufgrund der vorliegenden Unterlagen (Abtretungserklärung und –anzeige vom 28.06./28.07.2012) ist auch nicht zweifelhaft, dass die ursprünglich der „Zweite Westend GmbH“ zustehende Forderung wirksam an die Beteiligte zu 2) abgetreten und diese Inhaberin der Forderung geworden ist. Einer ausdrücklichen Annahmeerklärung bedurfte es nicht. Spätestens in der Geltendmachung der Forderung ist konkludent eine Annahme erklärt und für die Schuldnerin auch erkennbar geworden.
26Der Insolvenzplan sieht in § 6 b) ausdrücklich keine Kompensation für eine Schlechterstellung gem. § 251 InsO vor. Ergänzend wird dort sogar darauf hingewiesen, dass eine Schlechterstellung der Beteiligten zu 2) wegen der Wertlosigkeit der erstrangigen Grundschuld ausgeschlossen ist. Die nunmehr vorgenommene Rückstellung bei der B. UG & Co. KG genügt nicht, denn Mittel für einen Minderheitenschutz müssen gem. § 253 Abs. 3 InsO bereits im gestaltenden Teil des Plans bereitgestellt werden, was hier nicht geschehen ist. Im Übrigen hat die Beteiligte zu 2) zutreffend darauf hingewiesen, dass die B. nach den zur Verfügung gestellten Unterlagen wohl kaum über die notwendigen liquiden Mittel verfügen dürfte, um eine angemessene Ausgleichszahlung für die Schlechterstellung der Beteiligten zu 2) zu erfüllen.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 GKG, 23 Abs. 3 RVG.

moreResultsText

Annotations
Der Vorlegende ist berechtigt, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch in demselben Termin abgestimmt werden.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder durch den die Bestätigung versagt wird, steht den Gläubigern, dem Schuldner und, wenn dieser keine natürliche Person ist, den am Schuldner beteiligten Personen die sofortige Beschwerde zu.
(2) Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer
- 1.
dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat, - 2.
gegen den Plan gestimmt hat und - 3.
glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann; ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend.
(3) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung des Termins (§ 235 Absatz 2) und in den Ladungen zum Termin (§ 235 Absatz 3) auf die Notwendigkeit des Widerspruchs und der Ablehnung des Plans besonders hingewiesen wurde.
(4) Auf Antrag des Insolvenzverwalters weist das Landgericht die Beschwerde unverzüglich zurück, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Beschwerdeführer überwiegen; ein Abhilfeverfahren nach § 572 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung findet nicht statt. Dies gilt nicht, wenn ein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt. Weist das Gericht die Beschwerde nach Satz 1 zurück, ist dem Beschwerdeführer aus der Masse der Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Planvollzug entsteht; die Rückgängigmachung der Wirkungen des Insolvenzplans kann nicht als Schadensersatz verlangt werden. Für Klagen, mit denen Schadensersatzansprüche nach Satz 3 geltend gemacht werden, ist das Landgericht ausschließlich zuständig, das die sofortige Beschwerde zurückgewiesen hat.
(1) Auf Antrag eines Gläubigers oder, wenn der Schuldner keine natürliche Person ist, einer am Schuldner beteiligten Person ist die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, wenn
- 1.
der Antragsteller dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und - 2.
der Antragsteller durch den Plan voraussichtlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde; ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller spätestens im Abstimmungstermin glaubhaft macht, dass er durch den Plan voraussichtlich schlechtergestellt wird.
(3) Der Antrag ist abzuweisen, wenn im gestaltenden Teil des Plans Mittel für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung nachweist. Ob der Beteiligte einen Ausgleich aus diesen Mitteln erhält, ist außerhalb des Insolvenzverfahrens zu klären.
(1) Ein Gläubiger, der zur abgesonderten Befriedigung berechtigt ist, hat spätestens innerhalb der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag er auf abgesonderte Befriedigung verzichtet hat oder bei ihr ausgefallen ist. Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.
(2) Zur Berücksichtigung bei einer Abschlagsverteilung genügt es, wenn der Gläubiger spätestens innerhalb der Ausschlußfrist dem Verwalter nachweist, daß die Verwertung des Gegenstands betrieben wird, an dem das Absonderungsrecht besteht, und den Betrag des mutmaßlichen Ausfalls glaubhaft macht. In diesem Fall wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten. Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 bei der Schlußverteilung nicht erfüllt, so wird der zurückbehaltene Anteil für die Schlußverteilung frei.
(3) Ist nur der Verwalter zur Verwertung des Gegenstands berechtigt, an dem das Absonderungsrecht besteht, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. Bei einer Abschlagsverteilung hat der Verwalter, wenn er den Gegenstand noch nicht verwertet hat, den Ausfall des Gläubigers zu schätzen und den auf die Forderung entfallenden Anteil zurückzubehalten.
Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend.
(1) Auf Antrag eines Gläubigers oder, wenn der Schuldner keine natürliche Person ist, einer am Schuldner beteiligten Person ist die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, wenn
- 1.
der Antragsteller dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und - 2.
der Antragsteller durch den Plan voraussichtlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde; ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller spätestens im Abstimmungstermin glaubhaft macht, dass er durch den Plan voraussichtlich schlechtergestellt wird.
(3) Der Antrag ist abzuweisen, wenn im gestaltenden Teil des Plans Mittel für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung nachweist. Ob der Beteiligte einen Ausgleich aus diesen Mitteln erhält, ist außerhalb des Insolvenzverfahrens zu klären.
(1) Durch den Zuschlag erlöschen unter der im § 90 Abs. 1 bestimmten Voraussetzung die Rechte, welche nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleiben sollen.
(2) Ein Recht an dem Grundstück bleibt jedoch bestehen, wenn dies zwischen dem Berechtigten und dem Ersteher vereinbart ist und die Erklärungen entweder im Verteilungstermin abgegeben oder, bevor das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuchs ersucht ist, durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden.
(3) Im Falle des Absatzes 2 vermindert sich der durch Zahlung zu berichtigende Teil des Meistgebots um den Betrag, welcher sonst dem Berechtigten gebühren würde. Im übrigen wirkt die Vereinbarung wie die Befriedigung des Berechtigten aus dem Grundstück.
(4) Das Erlöschen eines Rechts, dessen Inhaber zur Zeit des Erlöschens nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Löschung einer bestehenbleibenden Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld verlangen kann, hat nicht das Erlöschen dieses Anspruchs zur Folge. Der Anspruch erlischt, wenn der Berechtigte aus dem Grundstück befriedigt wird.
(1) Auf Antrag eines Gläubigers oder, wenn der Schuldner keine natürliche Person ist, einer am Schuldner beteiligten Person ist die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, wenn
- 1.
der Antragsteller dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und - 2.
der Antragsteller durch den Plan voraussichtlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde; ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller spätestens im Abstimmungstermin glaubhaft macht, dass er durch den Plan voraussichtlich schlechtergestellt wird.
(3) Der Antrag ist abzuweisen, wenn im gestaltenden Teil des Plans Mittel für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung nachweist. Ob der Beteiligte einen Ausgleich aus diesen Mitteln erhält, ist außerhalb des Insolvenzverfahrens zu klären.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder durch den die Bestätigung versagt wird, steht den Gläubigern, dem Schuldner und, wenn dieser keine natürliche Person ist, den am Schuldner beteiligten Personen die sofortige Beschwerde zu.
(2) Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer
- 1.
dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat, - 2.
gegen den Plan gestimmt hat und - 3.
glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann; ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend.
(3) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung des Termins (§ 235 Absatz 2) und in den Ladungen zum Termin (§ 235 Absatz 3) auf die Notwendigkeit des Widerspruchs und der Ablehnung des Plans besonders hingewiesen wurde.
(4) Auf Antrag des Insolvenzverwalters weist das Landgericht die Beschwerde unverzüglich zurück, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Beschwerdeführer überwiegen; ein Abhilfeverfahren nach § 572 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung findet nicht statt. Dies gilt nicht, wenn ein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt. Weist das Gericht die Beschwerde nach Satz 1 zurück, ist dem Beschwerdeführer aus der Masse der Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Planvollzug entsteht; die Rückgängigmachung der Wirkungen des Insolvenzplans kann nicht als Schadensersatz verlangt werden. Für Klagen, mit denen Schadensersatzansprüche nach Satz 3 geltend gemacht werden, ist das Landgericht ausschließlich zuständig, das die sofortige Beschwerde zurückgewiesen hat.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.